Existenzgründung im Taxen- und - IHK Braunschweig

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Existenzgründung im Taxen- und - IHK Braunschweig
Braunschweig
Salzgitter
Wolfenbüttel
Goslar
Peine
Helmstedt
Existenzgründung im Taxenund Mietwagengewerbe
(Personenbeförderung)
Grundsätzliche Hinweise
Berufszugangsbedingungen
Fachkundeprüfungen
Anschriften
Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
Frau Jennifer Weber, Tel. 0 531 / 4 715 - 280
E-Mail jennifer.weber@braunschweig.ihk.de
Herrn Fred H. Scholz, Tel. 0 531 / 4 715 - 251
E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de
Fax 0 531 / 4 715-180
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2011 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs
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Inhalt
1. Vorwort
S. 1–17
2. Grundsätzliche Hinweise
2.1 Betriebskosten
2.2 Steuern und Abgaben
2.3 Lebensunterhaltskosten
2.4 Finanzplanung
2.5 Existenzgründungsberatung
3. Personenbeförderungsgesetz
3.1 Genehmigungspflichtige Gewerbe
3.2 Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr
4. Verkehrsarten
4.1 Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG)
4.2 Mietwagenverkehr (§ 49 PBefG)
4.3 AST-Verkehre (§ 42 PBefG)
4.4 Ausflugsfahrten mit Pkw bis 8 Personen (§ 48 Abs. 1 PBfG)
4.5 Krankenfahrten mit Taxen- und Mietwagenverkehr (§ 51 PBfG)
4.6 Qualifizierte Krankenbeförderung
5. Genehmigungsbehörden
5.1 Liste der Straßenverkehrsbehörden
6. Berufszugangsbedingungen
6.1 Persönliche Zuverlässigkeit
6.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
6.3 Fachliche Eignung
7. Die Fachkundeprüfung
7.1 Struktur/Bewertung
7.2 Sachgebiete
7.3 Vorbereitung
7.3.1 Literatur, Lehrbücher, Prüfungsvorbereitung, Fachliteratur
7.3.2 Schulungsveranstalter
7.4 Anmeldung zur Prüfung
7.5 Prüfungstermine
7.6 Prüfungsausschuss Personenverkehr
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8. Bestellung eines Geschäftsführers
9. Übertragung eines Betriebes
10. Führerschein zur Fahrgastbeförderung
11. Die Gewerbeanmeldung
Anlagen
Orientierungsrahmen zur Prüfung (DIHK © 2007)
S.18–26
Anmeldung zur Fachkundeprüfung
S. 27–28
1. Vorwort
Wer sich im Personenbeförderungsgewerbe mit einem Taxen- oder Mietwagen selbstständig machen will, benötigt
detaillierte Kenntnisse über den Berufszugang und die Genehmigungsverfahren. Wir haben für Sie auf den folgenden
Seiten die wichtigsten Rahmenbedingungen sowie Inhalt, Struktur und Ablauf der Fachkundeprüfung in dieser
Dokumentation zusammengestellt.
Wir hoffen, dass die folgenden Informationen den Berufseinstieg erleichtern, offene Fragen beantworten und die
Entscheidung für die richtige Wahl erleichtern. Wir wünschen den künftigen Taxen- und Mietwagenunternehmern
wirtschaftlichen Erfolg und allzeit gute Fahrt!
2. Grundsätzliche Hinweise
Zunächst ist zu prüfen, ob – unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften – sich Ihr persönlicher und
finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen einige Anhaltspunkte zusammengetragen:
2.1 Betriebskosten
Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen! Diese sind z. B. Kosten die
durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer,
Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten), Beiträge zur
Berufsgenossenschaft usw. Stellen Sie diese Kosten den zu erwartenden oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen
gegenüber. Informieren Sie sich dazu am Markt und fragen Sie Unternehmer vor Ort. Die Ertragslage ist in jeder Stadt
und Kommune unterschiedlich, ebenso wie die Kostenstruktur.
2.2 Steuern und Abgaben
Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtliche Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, teilweise
gewerbesteuerpflichtig und bei einigen Rechtsformen (z. B. GmbH) auch körperschaftssteuerpflichtig sind.
Eine Gefahr für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis
zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der
Steuer-erklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben) bilden, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.
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Nehmen Sie Kontakt mit dem Finanzamt auf und lassen Sie sich erklären, was das Finanzamt von Ihnen erwartet und
verlangt. Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen. Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen
aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder
jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge, entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien.
2.3 Lebensunterhaltskosten
Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Berechnungen nicht!
Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypotheken, Strom, Gas) nachkommen.
Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Krankenkasse, Altersvorsorge, Pflegeversicherung,
Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft etc. ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr
automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen. Oftmals sind die
ersten sechs Wochen einer Erwerbsunfähigkeit nur mit besonderen Versicherungskonditionen abzudecken.
2.4 Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu
teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Eigenkapital Sie
verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und
Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Fahrzeugangebote direkt bei den Autohäusern
ein und fragen Sie nach Sonderkonditionen für Taxen. Wir empfehlen, verbindliche Entscheidungen erst dann zu
treffen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht.
2.5 Existenzgründungsberatung
Eine Existenzgründung muss gründlich vorbereitet werden. Nur so können Sie als Jungunternehmer Ihre Chancen
nutzen, Risiken richtig einschätzen und reduzieren. Um Ihnen den Einstieg in die Gründungsplanung zu erleichtern,
bieten Ihnen die Berater der IHK Braunschweig Hilfestellung und schriftliche Informationen an, wie z. B. die Existenzgründungsbroschüre, Musterverträge, Existenzgründungsseminare etc. Darüber hinaus steht das Beraterteam Existenzgründern mit wertvollen Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens auch zu individuellen
Beratungsgesprächen zur Verfügung:
Existenzgründung und Gründungszuschuss
Petra Seidel, Zweigstelle Goslar, Tel. 0 53 21 / 23 231
E-Mail petra.seidel@braunschweig.ihk.de
http://www.braunschweig.ihk.de/unternehmensfoerderung/gruendungszuschuss/
Existenzgründung und Förderung
Uwe Heinze, Tel. 05 31 / 47 15 - 282
E-Mail uwe.heinze@braunschweig.ihk.de
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Fachberatung Personenverkehr und Existenzgründung
Fred H. Scholz, Braunschweig, Tel. 05 31 / 47 15 - 251
E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de
Fachberatung Firmenrecht und Rechtsformen
Alexandra Vahldiek, Braunschweig, Tel. 05 31 / 47 15 - 225
E-Mail alexandra.vahldiek@braunschweig.ihk.de
http://www.braunschweig.ihk.de/recht/handels-_gewerberecht/existenzgruendung/
3. Personenbeförderungsgesetz
3.1 Genehmigungspflichtige Gewerbe
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar aus dieser Tätigkeit
erwachsen.
Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw (Taxen und Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) und Kraftomnibussen ist – bis auf wenige Ausnahmen – genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird von der „unteren
Verkehrsbehörde“ für die Ausübung und die Form des Gelegenheitsverkehrs (Taxen- oder Mietwagenverkehr) sowie für
die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen
erteilt. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt.
Genehmigungspflicht besteht auch in folgenden Fällen
• jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
• die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte
und Pflichten (Genehmigungsübertragung)
• Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
3.2 Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr“
Kraftfahrzeuge i. S. von § 4 Abs. 4 PBefG sind u. a.:
• Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge (auch Kleinbusse), die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
• Kraftomnibusse (KOM): Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung ab
zehn Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
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4. Verkehrsarten
4.1 Taxenverkehr (§ 47 PBefG)
Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich
zugelassener Stelle bereit hält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf
vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann
im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb
der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Der Taxenverkehr unterliegt innerhalb des
Pflichtfahrbereiches der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung
vorgeschrieben sind.
4.2 Mietwagenverkehr (§ 49 PBefG)
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur
Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck,
Ziel und Ablauf der Mieter selbst bestimmt.
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des
Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum
Betriebssitz (Rückkehrpflicht) zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der
Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer
unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.
4.3 AST-Verkehre (§ 42 PBefG)
Das Anrufsammeltaxi (AST-Verkehre) stellt einen linienähnlichen Verkehr – als Ersatz für einen verhältnismäßig teuren
Omnibuslinienverkehr – nach § 42 PBefG dar. Die Genehmigungspflicht obliegt den unteren Verkehrsbehörden.
Der Taxi-/Mietwagenunternehmer muss hierbei allerdings im Besitz der fachlichen Eignung zum Führen eines
Omnibusunternehmens sein. Die AST-Verkehre gewinnen in letzter Zeit immer mehr an Bedeutung und stellen somit
zukunftsträchtige Chancen für den typischen Taxi-/Mietwagenunternehmer dar. Wegen zunehmend geringerer Finanzmittel, die künftig für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung stehen werden, versuchen die öffentlichen
Auftragsgeber zum einen die Angebote im Straßenpersonenverkehr aufrecht zu erhalten, aber zum anderen die
Ausgaben hierfür deutlich zu reduzieren.
4.4 Ausflugsfahrten mit PKW bis 8 Personen (§ 48 Abs. 1 PBefG)
Ausflugsfahrten mit Kleinbussen sind Fahrten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen (Pkw mit bis zu acht
Fahrgastsitzplätzen) nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen
und gemeinsam erfolgenden Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die fachliche Eignung zum Führen eines
Omnibusunternehmens ist bei Antragstellung nachzuweisen.
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4.5 Krankenfahrten mit Taxen- und Mietwagen (§ 51 PBefG)
Gemäß § 51 PBefG sind Krankenfahrten, die nicht einer fachlichen Betreuung bedürfen, genehmigungspflichtig und
unterliegen der örtlichen Taxitarifordnung des jeweiligen Landkreises oder kreisfreien Stadt. Entsprechende Sondertarife
der Unternehmen mit den Krankenkassen müssen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Auswirkungen der Gesundheitsreform führen dazu, dass vermehrt Taxifahrten für Patienten zugunsten von
Mietwagenverkehren verlagert werden. Weiterhin werden die Fahrtkosten, z. B. zur Strahlen- und Chemotherapie und
zur Dialyse von den Krankenkassen übernommen. Zehn Prozent der Fahrtkosten – mindestens fünf und höchstens
zehn Euro – sind allerdings selbst zu bezahlen. Fahrten zur ambulanten Behandlung werden nur noch in medizinisch
begründeten Ausnahmefällen bezahlt. Aktuelle Auskünfte hierzu sind bei den Krankenkassen erhältlich.
4.6 Qualifizierte Krankenbeförderung
Qualifizierte Krankenbeförderung (Fahrer mit Rettungssanitäter) sowie Notfallrettung fallen nicht unter das PBefG,
sondern sind in den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer geregelt und werden in dieser Dokumentation nicht
näher ausgeführt. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei den für die Genehmigung zuständigen Stadt- und
Kreisverwaltungsbehörden.
5. Genehmigungsbehörden
Im Bezirk der IHK Braunschweig sind für die Straßenverkehrsbehörden für die Erteilung der Taxi- bzw. MietwagenGenehmigung zuständig:
5.1. Liste der Straßenverkehrsbehörden:
Stadt Braunschweig, Ordnungsamt
Landkreis Goslar, Straßenverkehrsamt
Straßenverkehrsabteilung
Stapelner Str. 8, 38644 Goslar
Porschestr. 5, 38112 Braunschweig
Tel. 0 53 21 / 3 76 - 991, Fax 053 21 / 376 - 969
Tel. 05 31 / 4 70 - 74 04, Fax 05 31 / 4 70 - 74 60
E-Mail info@landkreis-goslar.de
E-Mail gewerbe.ordnung@braunschweig.de
http://www.landkreis-goslar.de
http://www.braunschweig.de
Stadt Salzgitter,
Stadt Goslar, Straßenverkehrsamt
Ordnungsamt Verkehrsangelegenheiten
Charley-Jacob-Str. 3, 38615 Goslar
Neißestr. 203, 38226 Salzgitter
Tel. 0 53 21 / 7 04 - 0, Fax 053 21 / 704 - 567
Tel. 05 341 / 839 - 3 634, Fax 05 341 / 839 - 4 933
E-Mail stadtverwaltung@goslar.de
E-Mail kommunikation@stadt.salzgitter.de http://www.salzgitter.de
http://www.goslar.de
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Landkreis Helmstedt, Straßenverkehrsamt
Südstr. 10, 38350 Helmstedt
Tel. 0 53 51 / 12 - 13 87, Fax 0 53 51 / 1 21 - 16 10
http://www.helmstedt.de
Landkreis Peine, Straßenverkehrsamt
Werner-Nordmeyer-Str. 17, 31225 Peine
Tel. 0 51 71 / 95 95 - 33, Fax 0 51 71 / 95 95 - 34
E-Mail strassenverkehr@landkreis-peine.de
http://www.landkreis-peine.de
Landkreis Wolfenbüttel, Straßenverkehrsamt
Halchtersche Str. 26, 38304 Wolfenbüttel
Tel. 0 53 31 / 84 - 587, Fax 0 53 31 / 84 - 553
E-Mail strassenverkehrsamt@lkwf.de
http://www.lk-wolfenbuettel.de
6. Berufszugangsbedingungen
Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Pkw bzw. Kraftomnibussen (sog. Kleinbusse) mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung folgende subjektiven
Berufszugangsbedingungen erfüllen:
die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen,
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestelltenPersonen.
6.1 Persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen muss durch
diese nachgewiesen werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Dokumente
vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, Auszug aus dem
Gewerbezentralregister „Belegart O“). Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit
beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Nähere Einzelheiten zum Nachweis der
finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren Sie von der für Ihren Antrag
zuständigen Genehmigungsbehörde.
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6.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmen u. a.
zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven weniger als € 2.250,00
für das erste Fahrzeug oder weniger als € 1.250,00 für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 855),
die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen.
Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Verkehrsbehörde.
Zudem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen beizubringen:
• Finanzamt
• Träger der Sozialversicherung (z. B. AOK)
• Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
• Stadt-/Gemeindekasse
Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein und auch
nachgewiesen werden können.
6.3 Fachliche Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen
IHK zu erbringen.
Keine Eignungsprüfung braucht abzulegen, wer
• eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt,
nachweisen kann. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines
Taxen-/Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen in anliegendem Orientierungsrahmen
aufgeführten Sachgebieten vermittelt haben.
Die Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erfolgt durch die IHK auf Grundlage der vom Antragsteller
einzureichenden, aussagefähigen Unterlagen. Die IHK ist zudem berechtigt, mit dem Bewerber ein ergänzendes Bewerbungsgespräch zu führen. Hält die IHK den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie ihm eine
Fachkundebescheinigung aus.
Die Gebühr für die Bearbeitung der eingereichten Unterlagen und die Entscheidung über die Anerkennung
der fachlichen Eignung beträgt € 100,00. Hierzu hat die IHK ein gesondertes Merkblatt nebst Antragsformular
erstellt, das Sie bei Bedarf anfordern können.
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
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• eine der folgenden Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert hat:
Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr,
Schwerpunkt: Personenverkehr
Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin
Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und
Verkehrsakademie in Bremen
Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang
Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn
Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der TU Dresden
Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung
Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
Die IHK erstellt in diesen Fällen auf Antrag die erforderliche Fachkundebescheinigung gegen eine Gebühr von € 25,00.
Befreit vom Nachweis der fachlichen Eignung sind
Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen.
Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen.
Unternehmer mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr (z. B. Verkehr mit Kraftomnibussen),
die eine Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr beantragen.
Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr
mit Mietwagen beantragen.
Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den
Verkehr mit Taxen beantragen.
7. Die Fachkundeprüfung
Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen. Die IHK
Braunschweig ist zuständig für Antragsteller die ihren Hauptwohnsitz in Braunschweig, Goslar mit Landkreis, Helmstedt
mit Landkreis, Wolfenbüttel mit Landkreis, Peine mit Landkreis und Salzgitter haben.
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7.1 Struktur/Bewertung
Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen aufgrund einer von der IHK erlassenen Prüfungsordnung.
• Gliederung
1.
Schriftlicher Fragenteil (offene Fragen / Multiple-Choice) (60 Min.), max. 60 Punkte
2.
Schriftliche Übungen/Fallstudie (60 Min.), max. 52,5 Punkte
3.
Mündlicher Teil (30 Min.), max. 37,5 Punkte.
Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der
möglichen Punktzahl erreicht werden, um zu der mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Auch in der mündlichen
Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent (= 90 Punkte) der möglichen Gesamtpunktzahl (Summe der
Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung), maximal 180 Punkte erreicht werden.
Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus
bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet.
7.2 Sachgebiete
Die Berufszugangsvoraussetzung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält eine Auflistung der Prüfungssachgebiete. Zur Prüfungsvorbereitung haben die IHKn einen Orientierungsrahmen entwickelt. Dieser ist in der Anlage
beigefügt.
7.3 Vorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der
Vorbereitung sind freigestellt.
7.3.1 Literatur, Lehrbücher, Prüfungsvorbereitung, Fachliteratur
Hinweis:
Bitte verwenden Sie nur aktuelles Lehrmaterial!
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufgeführten Verlagen
bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
• Der Taxi- und Mietwagenunternehmer
Verlag Heinrich Vogel GmbH
Ulmenstraße 27, 40476 Düsseldorf, Tel. 0 211 / 484 300
Bestell-Nr.: 24026 / ISBN 3-574-24026-0
• Taxi-Handbuch
Hussverlag
Josef-Dollinger-Bogen 5, 80807 München
ISBN 3-921455-43-X
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• Lehrbuch und Lösungsbuch
Verkehrsseminare HeMa e.K.
Reiffstr. 2 a, 45659 Recklinghausen, Tel. 08 00 / 80 80 103
• Personen-Beförderungsrecht-Handbuch
Verkehrs-Verlag J. Fischer
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf, Tel. 0 211 / 99 193-0
Best.-Nr. 36101 / ISBN 3-87841-071-9
• Das Taxiunternehmen in der Praxis
Verlag Heinrich Vogel GmbH
Ulmenstraße 27, 40476 Düsseldorf, Tel. 0 211 / 484 300
Bestell-Nr. 24030 / ISBN 3-574-24030-9
• BO-Kraft Kommentar
Verlag Heinrich Vogel GmbH
Ulmenstraße 27, 40476 Düsseldorf, Tel. 0 211 / 484 300
ISBN 3-574-24015-5
• Wie mache ich mich mit einem Taxi- und Kurierdienst selbständig
Verlag Norman Rentrop
Theodor-Heuss-Straße 4, 53177 Bonn
ISBN 3-8125-0057-4
Zusätzlich kann es sinnvoll sein, sich die aktuelle Taxen- und Tarifordnung der jeweiligen Stadt
oder Kommune zu besorgen, in der man tätig werden will.
(bei den Genehmigungsbehörden oder dem Taxengewerbe (Zentralen) zu erhalten)
7.3.2 Schulungsveranstalter
Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung. Folgende Veranstalter bieten Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfung in eigener Verantwortung an
(kein Anspruch auf Vollständigkeit): Der IHK sind folgende Schulungsveranstalter bekannt:
• Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V.
Lister Kirchweg 95, 30177 Hannover
Tel. 0 511 / 9 626 - 300, Fax 0 511 / 666 095
E-Mail bildungswerk@verkehrsgewerbe.de
Internet www.verkehrsgewerbe.de
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• SEELA Verkehrsfachschule GmbH & Co. KG
Petzvalstr. 40, 38104 Braunschweig
Tel. 0531 / 37003-0, Fax 05 31 / 3 70 03 - 17
E-Mail seelainfo@online.de
Internet www.fahrlehrer-akademie-seela.de
• Verkehrsfach- & Fahrschule „get mobile!“
Inh. Andreas Möller
Herzog-Wilhelm-Str. 22, 38667 Bad Harzburg
Tel. 0 53 22 / 55 9797, Fax 05 322 / 901 882
E-Mail info@getmobile-moeller.de
Internet www.getmobile-moeller.de
• verkehrsseminare marbs e.K. (bundesweit)
Lange Str. 12, 74177 Bad Friedrichshall
Tel. 0800 - 0 561 561 (kostenlos), Tel. 0 71 36 / 830 22 - 77, Fax 0 71 36 / 830 22 - 79
E-Mail hummel@verkehrsseminare.com
Internet www.verkehrsseminare.com
• Fachschule Naumann (bundesweit)
Hobenerweg 19, 57632 Flammersfeld
Tel. 02685 / 989954 * Fax: 0 26 85 / 98 97 92
E-Mail fachschule-naumann@t-online.de
Internet www.Fachschule-Naumann.de
• Fachkunde für Verkehrswesen
Mühlenweg 5 b, 34471 Volkmarsen
Tel. 05 693 / 9 910 444, Fax 05 693 / 991 803
E-Mail FfV-Info@t-online.de
Internet www.fachkunde-für-verkehrswesen.de
Wir weisen darauf hin, dass die angebotenen Seminare nicht vorgeschrieben sind und keine Garantie für das
Bestehen der Prüfung darstellen!
Die Anmeldung zur Prüfung ist unabhängig vom Vorbereitungskurs und muss persönlich vorgenommen werden.
7.4 Anmeldung zur Prüfung
Das Anmeldeformular zur Prüfung liegt als Anlage bei. Bitte senden Sie uns dieses Formular im Original rechtzeitig
vor dem gewünschten Prüfungstermin zu. Anmeldeschluss ist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Der Anmeldung ist
eine lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe beizufügen – bei
fehlender oder abweichender Wohnortangabe ist zusätzlich eine aktuelle amtliche Meldebestätigung vorzulegen.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt – Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2011 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs
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Nach Eingang Ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr.
Sie werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn die Prüfungsgebühr bezahlt wurde. Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur
schriftlich möglich. Sofern ein Rücktritt bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erklärt wird, ermäßigt sich die fällige
Gebühr auf 30 %, bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt auf 50 % der ursprünglichen Gebühr. Wenn bis zum
Prüfungstermin kein Rücktritt erklärt wurde, wird die volle Gebühr erhoben.
Ist eine Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich, so ist dies unverzüglich durch Vorlage eines Attestes,
das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll, nachzuweisen. In diesem Fall wird keine
Prüfungsgebühr erhoben.
7.5 Prüfungstermine
Die aktuellen Termine für Taxen- und Mietwagengewerbe finden Sie auf unserer Homepage
http://www.braunschweig.ihk.de unter der Rubrik Standortpolitik/Verkehr. Die aufgeführten Termine sind unverbindlich.
Sofern Sie einen Wunschtermin in der Anmeldung angeben, sind wir bemüht, diesen zu berücksichtigen.
7.6. Prüfungsausschuss Personenverkehr der IHK Braunschweig
Vorsitzender
• Wagner, Eckhard
Stellvertretende Vorsitzende
• Scholz, Fred (IHK Braunschweig)
Beisitzer
• Bartosch, Markus
• Hartmann, Jürgen
• Landmann, Horst
• Lowinski-Fabig, Manuela
• Röttger, Hermann
• Pülm, Carsten (KOM)
Hinweis:
Sie sind berechtigt, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Vermeidung eines
vergeblichen Prüfungstermins stellen Sie bitte schriftlich und unter Angabe der Ablehnungsgründe bei der
IHK einen Befangenheitsantrag.
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
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8. Bestellung eines Geschäftsführers
Kann oder möchte der Firmeninhaber den Nachweis der fachlichen Eignung nicht selbst erbringen, so kann ein
Geschäftsführer bestellt werden, der über die erforderliche fachliche Eignung verfügt. Unter einer für die Führung der
Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der von dem Unternehmer, nicht nur vorübergehend, durch Vertrag
zur laufenden Leitung der in einem Taxen- Mietwagenunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit den dazu
erforderlichen Vollmachten versehen ist und tatsächlich auch laufend die Leitung ausübt. Diese Person muss das
Unternehmen verantwortlich und Selbständig leiten und muss deshalb anstelle des Unternehmers tätig werden.
Keinesfalls reicht es aus, wenn der Unternehmer, dem die notwendige Fachkunde fehlt, eine fachkundige Person
einstellt, die ihn in einschlägigen Fragen lediglich fachkundig berät, ohne dass der Unternehmer die Leitung des
Betriebes aus der Hand gibt.
Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung muss der Geschäftsführer auch die Anforderungen an die
persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. Der Firmeninhaber muss mit dem Geschäftsführer einen Arbeits- und Geschäftsführungsvertrag abschließen! Er gibt somit die Führung/Leitung seines Unternehmens in fremde Hände und übt selbst
keine leitende Tätigkeit im Sinne des PBefG im eigenen Unternehmen aus. Der Firmeninhaber kann somit in dieser Zeit
auch nicht die fachliche Eignung auf Grund einer leitenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen erwerben.
Um einem Umgehungstatbestand vorzubeugen und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich als
solcher eingesetzt und tätig wird, wurden folgende Punkte als Merkmale erarbeitet:
Schriftlicher Geschäftsführungs-/Arbeitsvertrag
Branchenübliche Vergütung
Nachweis der Lohnabrechnung
Nachweis der Entrichtung von Lohn
steuer und Sozialabgaben
Gewährleistung der ganztägigen Geschäftsführung
Alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Personenverkehrsbelange
Bankvollmacht über das Geschäftskonto
Gewährleistung, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt
Kündigungszeiten oder befristete Geschäftsführerzeiten müssen deutlich im Vertrag angesprochen werden
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9. Übertragung eines Betriebes
In der Regel ist die Anzahl der Konzessionen für Taxen limitiert. Dies bedeutet, dass man entweder so lange auf die
Zuteilung einer Genehmigung warten muss bis ein Bewerber seine Konzession zurück gibt, einem Unternehmer diese
entzogen oder ggf. neue zusätzliche Genehmigungen erteilt werden. Zudem muss man auf den so genannten Wartelisten geführt werden und zum gegeben Zeitpunkt „an der Reihe“ sein. Eine Alternative ist es, einen bestehenden Taxibetrieb komplett zu übernehmen. D. h. man übernimmt nicht nur die Genehmigung, sondern das gesamte Unternehmen
mit sämtlichen Taxen, Mitarbeitern, Betriebseinrichtungen, Aktiva, Passiva, usw.
Der Käufer muss sich somit vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingehend über das betreffende Unternehmen und
dessen wirtschaftliche Situation informieren! Insbesondere über evtl. vorhandene Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, Stadt-/Gemeindekasse, Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft sollte man Auskünfte einholen.
Die wirtschaftliche Situation des zu übernehmenden Unternehmens sollte durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer attestiert werden. Der Wert des Fuhrparks kann durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen
ermittelt werden. Der Kaufvertrag muss schriftlich fixiert und der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem
Übertragungsantrag vorgelegt werden. Bis zur Genehmigung der Übertragung des Betriebes sollte der Kaufpreis auf ein
Sperrkonto hinterlegt werden, auf den der Verkäufer erst bei vollzogener Übertragung Zugriff hat. Wird dem Antrag auf
Übertragung nicht stattgegeben, so bleibt der bisherige Unternehmer Genehmigungsinhaber.
10. Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein)
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei
gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt, bedarf einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Bei der Antragstellung sind diverse Gutachten und
Bescheinigungen vorzulegen. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre; eine zweijährige Fahrpraxis auf Klasse B ist
erforderlich (für Krankenkraftwagen gelten andere Voraussetzungen).
Die Ortskenntnisprüfung ist erforderlich für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mit Taxen. Bei Mietwagen ist dies
nur erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat. Anträge können bei dem für den
Wohnort zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung – in der Regel der Führerscheinstelle - gestellt werden.
11. Die Gewerbeanmeldung
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeanmeldung
erfolgt bei den Gewerbemeldestellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, wo das Gewerbe ausgeübt
werden soll. Die erforderlichen Vordrucke werden dort ausgehändigt.
Die Anmeldung selbst kann persönlich (Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht) oder schriftlich erfolgen.
Der Anmeldung sind in Kopie beizufügen:
eine Kopie der Taxi-/Mietwagenerlaubnis
bei Eintragung ins Handelsregister ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug
bei Anmietung gewerblicher Räume Vorlage eines Mietvertrages
oder
bei der Nutzung der Privatwohnung eine Einverständniserklärung des Vermieters über die
teilgewerbliche Nutzung des Mietobjektes
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Über jede Gewerbeanmeldung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenossenschaft
für Fahrzeughaltungen, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und die IHK durch die Gewerbemeldestelle.
Für Fragen stehen zur Verfügung:
Anmeldung zur Prüfung: Frau Jennifer Weber, Tel. 0 531 / 4 715 - 280
Personenbeförderungsrecht, Konzessionen, etc.: Herr Fred Scholz, Tel. 0 531 / 4 715 - 251
Genehmigungsrechtliche Anforderungen: Frau Alexandra Vahldiek, Tel. 0 531 / 4 715 - 225
Juristische Grundsatzfragen: Herr Ernst-Arno Schmutzler, Tel. 0 531 / 4 715 - 226
Noch ein Hinweis in eigener Sache - die IHK im Internet
Eine vielfältige Palette von Informationen steht Ihnen zum Thema Verkehr und Logistik auf unserer Homepage
http://www.braunschweig.ihk.de unter der Rubrik Standortpolitik/Verkehr rund um die Uhr online zur Verfügung.
Dort finden Sie zahlreiche Downloadmöglichkeiten, beispielsweise Merkblätter und Broschüren mit praxisrelevanten
Hinweisen zu grundlegenden und aktuellen Themen.
Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für
die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den
Taxen- und Mietwagenverkehr
© 2007 DIHK
Vorbemerkung
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851)
in der jeweils geltenden Fassung gibt in ihrer Anlage 3 zu § 3 PBZugV die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung
für den Taxen- und Mietwagenverkehr vor.
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SACHGEBIETE PRÜFUNGSINHALTE NACH ANLAGE 3
DER PBZUGV
RECHTSQUELLEN UND HINWEISE (BEISPIELE)
1. Recht
1.1 Personenbeförderungsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr
die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen,
die Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr kennen.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG
Freistellungsverordnung zum PBefG
1.2 Gewerberecht (Grundzüge)
Der Bewerber muss
die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und
Mietwagenverkehrs kennen.
Gewerbeordnung (GewO)
1.3 Straßenverkehrsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen,
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.),
die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen.
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
StVG, StVZO
StVO (Busspuren, Anschnallpflicht)
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1.4 Arbeitsrecht
Der Bewerber muss insbesondere kennen
die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenunternehmen
(Form der Verträge,Verpflichtungen der Vertragsparteien,
Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub,
Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.),
das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals.
u. a.:
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Arbeitszeitgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Jugendarbeitsschutzgesetz
Kündigungsschutzgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Mutterschutzgesetz
SGB IX
Teilzeit- und Befristungsgesetz
1.5 Sozialversicherungsrecht
Der Bewerber muss die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen.
Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB)
1.6 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
Der Bewerber muss insbesondere
die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagenverkehr üblich sind, kennen,
in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), PBefG
1.7 Handelsrecht
Der Bewerber muss
Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften zur Gründung
und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB
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1.8 Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen
(u. a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen),
die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Gewerbesteuer.
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG), Richtlinien (UStR), Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
2.1 Zahlungsverkehr
Der Bewerber muss insbesondere
die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks,
Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen,
Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite,
Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben,
die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln können.
Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner,
Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung,
verschiedene Finanzierungsarten (Eigen- und Fremdfinanzierung), Darlehensarten,
Kreditsicherung
Finanzplanung und -analyse
2.2 Kostenrechnung
Der Bewerber muss insbesondere
die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.)
kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können.
Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-,
Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung,
Kosten- und Angebotskalkulation.
2.3 Beförderungsentgelte und -bedingungen
Der Bewerber muss insbesondere
Beförderungsentgelte kalkulieren können.
2.4 Beförderungsdokumente
Der Bewerber muss insbesondere
die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen.
fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente
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2.5 Buchführung
Der Bewerber muss insbesondere
die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern,
Aufbewahrungsfristen usw. kennen
ein Kassenbuch führen können,
Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Einnahme-/AusgabenÜberschussrechnung haben.
§238HGB,§§140–141AO,§22UStG,
§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz,
Abgabenordnung
Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch,
Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Aufbewahrungspflichten
2.6 Versicherungswesen
Der Bewerber muss insbesondere
die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrthaftpflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen.
Haftpflichtversicherungen (u. a. Kfz-Haftpflicht, Betriebshaftpflicht), Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-,
Betriebs-, Privatrechtsschutz)
Sachversicherungen (u. a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen),
Persönliche Versicherungen (u. a. Alter, Krankheit, Pflege)
3. Technische Normen und technischer Betrieb
3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
Der Bewerber muss insbesondere
die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen.
StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
BOKraft
3.2 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
Der Bewerber muss insbesondere
die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen.
BOKraft, StVZO, StVO
3.3 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
Der Bewerber muss insbesondere
Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellen können,
die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen.
StVZO, BOKraft
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen,
Wartungspläne
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3.4 Bereitstellung der Fahrzeuge
Der Bewerber muss insbesondere
die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen/Mietwagen,
die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen. PBefG, StVO, (ggf. Taxentarifordnung)
3.5 Kommunikation, Funkverkehr
Der Bewerber muss insbesondere
die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Betrieb eines Funknetzes kennen.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Telekommunikationsgesetz (TKG), insb. §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 3
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des
Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
4.1 Verkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere
Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge
und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können.
BGG-Nr. 915 „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“, straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu
besonderen Gefahren
(Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen
4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind
Der Bewerber muss insbesondere
in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden.
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, insbesondere UVV „Fahrzeuge“
(BGV D 29), „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)
4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
Der Bewerber muss
insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der
Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen,
Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der
Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können.
§ 47 StVZO (Abgase), § 47 a StVZO (Abgasuntersuchung)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Altölverordnung
Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene,
verkehrsrelevante Verordnungen (u. a. 22. BImSchV, 35. BImSchV)
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5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr
5.1 Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
Der Bewerber muss
wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und
im benachbarten Ausland zulässig sind.(EU-Staaten und Drittstaaten)
§§ 52, 53 PBefG, Funkverkehr
5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften mit Bedeutung für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr
Der Bewerber muss
in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden dürfen und
in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht werden dürfen,
welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt.
Reisepass, Visum, internationale grüne Versicherungskarte, Mitnahme z. B. von
Betäubungsmitteln (Drogen), Waffen, Sprengstoffen
5.3 Beförderungsdokumente
Der Bewerber muss
die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen.
fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente
Hinweise zur Handhabung der Prüfungsanmeldung „Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen
Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens bzw. Personenverkehrsunternehmens“
Anlagen
Bitte fügen Sie die im Anmeldeformular aufgeführten Anlagen bei.
Unterschriften
Unterschreiben Sie das ausgedruckte Formular an der dafür vorgesehenen Stelle.
Versand
Bitte senden Sie die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Prüfungsanmeldung inklusive Anlagen
an folgende Adresse:
IHK Braunschweig
Industrie und Verkehr
Postfach 32 69
38023 Braunschweig
Ansprechpartner:
Bei inhaltlichen Fragen oder bei Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an:
Frau Jennifer Weber, Tel. 0 531 - 4 715 - 280, E-Mail jennifer.weber@braunschweig.ihk.de
Herrn Fred Scholz, Tel. 0 531 - 4 715 - 251, E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de
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Helmstedt
IHK Braunschweig
Abt. Industrie und Verkehr
Postfach 32 69
38100 Braunschweig
Anmeldung
Ich melde mich unter Anerkennung der auf der Folgeseite aufgeführten Prüfungs- und Zahlungsbedingungen
– insbesondere der Rücktrittsmodalitäten – verbindlich für die Taxi/Mietwagen Prüfung:
Prüfungstermin: ______________________________ _____________
(bitte geben Sie hier den genauen Termin an!)
Ich erkläre, dass ich an der Fachkundeprüfung noch nicht teilgenommen und diese nicht bestanden habe,
bei folgender/folgenden IHK/ ́s
IHK_________________________________ Prüfung vom_________________________________
Herr
Frau
Name: ________________________________Vorname: ________________________________
Straße/Nr.: _____________________________PLZ/Ort: __________________________________
geboren am: ___________________________Geburtsort: ________________________________
Staatsangehörigkeit: _________________________
(bei ausländischem Geburtsort bitte auch das Land angeben):
Gebührenbescheid an: _____________________________________________________________
Telefon/Handy (möglichst tagsüber) _________________________
Fax: _________________________ E-Mail: _________________________
Ich versichere, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass
meine Anmeldung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ich eine lesbare Kopie meines Personalausweises
oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe (bei fehlender oder abweichender Wohnortangabe zusätzlich eine
aktuelle amtliche Meldebestätigung) beifüge.
_______________________________
Ort, Datum
________________________________
Unterschrift
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2011 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs
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Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen auf Grund einer von der IHK erlassenen Prüfungsordnung,
die Sie bei der IHK anfordern können. Sie ist auch im Internet unter
Zuständigkeit - Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Hauptwohnsitz hat.
Die IHK Braunschweig ist zuständig für die kreisfreien Städte Braunschweig und Salzgitter sowie die Landkreise Goslar,
Helmstedt, Peine. In Ausnahmefällen können Freistellungsanträge zur Ablegung der Prüfung bei einer anderen IHK
gewährt werden. Zuständig für Prüfungsbewerber mit Wohnsitz im Ausland ist die jeweils nächstgelegene IHK/AHK.
Teilnahme - Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Verwendung des besonderen Anmeldeformulars bei der
Industrie- und Handelskammer Braunschweig (siehe oben!)
Der Anmeldung ist eine lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe
beizufügen – bei fehlender oder abweichender Wohnortangabe ist zusätzlich eine aktuelle amtliche Meldebestätigung
vorzulegen.
Nach Eingang Ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr.
Bitte beachten Sie, dass je nach Zeitpunkt Ihrer Anmeldung die Gebühr entgegen des im Gebührenbescheid
angegebenen Zahlungsziels vor der Prüfung zu entrichten ist. Sie werden nur zur Prüfung zugelassen,
wenn die Prüfungsgebühr bezahlt wurde.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt – Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Anmeldeschluss
ist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.
Prüfungstermin – Die Prüfungstermine finden ca. einmal im Quartal statt und können bei der IHK erfragt bzw. im o. a.
Merkblatt nachgelesen werden. Ein Prüfungstermin setzt sich in der Regel aus zwei Einzelterminen zusammen:
einem schriftlichen (1. Teil offene Fragen/Multiple-Choice; 2. Teil schriftliche Übungen/ Fallstudie) und ggf. einem
mündlichen Termin. Sie erhalten rechtzeitig – bei fristgemäßer Anmeldung ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin
– eine schriftliche Einladung zur Prüfung.
Die IHK behält sich vor, die Prüfungstermine auch kurzfristig zu ändern oder abzusagen. In diesem Fall werden gezahlte
Gebühren erstattet – weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Prüfungsgebühr – Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem gültigen Gebührentarif der IHK. Der Anspruch auf
Entrichtung der Gebühr entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der IHK. Die Gebühren betragen zurzeit für eine
Prüfung im Bereich
• Verkehr mit Taxen/Mietwagen
150,00 Euro
Rücktritt – Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur schriftlich möglich. Sofern ein Rücktritt bis zwei Wochen vor dem
Prüfungstermin erklärt wird, ermäßigt sich die fällige Gebühr auf 30 %, bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt
auf 50 % der ursprünglichen Gebühr. Wenn bis zum Prüfungstermin kein Rücktritt erklärt wurde, wird die volle Gebühr
erhoben.
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2011 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs
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Ist eine Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich, so ist dies unverzüglich durch Vorlage
eines Attestes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll, nachzuweisen.
In diesem Fall wird keine Prüfungsgebühr erhoben.
Für jeden neuen Prüfungstermin ist eine erneute schriftliche Anmeldung erforderlich.
Datenerfassung - Der Prüfling erklärt sich mit seiner Anmeldung damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten
für die Prüfungsabwicklung gespeichert und statistisch ausgewertet werden.
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2011 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs
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