Taxi- und Mietwagenverkehr

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Taxi- und Mietwagenverkehr
Tipps für Gründer
Taxi- und Mietwagenverkehr
1. Welche Verkehre sind freigestellt und unterliegen nicht den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes?
1) Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
2) Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
3) Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung
von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei
denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
4) Beförderungen
a) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden
Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
b) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
c) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von
Gottesdiensten,
d) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
e) von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
f) von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
g) von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von
Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten
desselben Betriebes,
i) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
5) Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
6) Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
7) die Mitnahme von
a) umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
b) Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
2. Was ist gewerblicher Personenverkehr?
1. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit Omnibus oder Pkw, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen
ein- und aussteigen können.
2. Sonderformen des Linienverkehrs sind regelmäßige Beförderungen bestimmter Personenkreise mit Omnibus oder Pkw (unter Ausschluss anderer Fahrgäste), z. B. Berufs-, Schüler-, Kindergartenverkehr, Markt-, Theater-, Kasino- oder Discofahrten.
3. Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen sind Fahrten mit Omnibus oder Pkw, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen Ausflugszweck durchführt. Ferienzielreisen sind Fahrten zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer
nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
4. Verkehr mit Mietomnibussen liegt vor, wenn der Bus insgesamt zur Beförderung angemietet
wird. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Zweck, Ziel und
Ablauf der Fahrt einig sein.
5. Taxiverkehr sind Fahrten mit Pkw, bei denen der Fahrgast Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt.
Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Fahraufträge dürfen
an Taxihalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz angenommen oder über Funk weitergegeben
werden.
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen
Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf
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6. Verkehr mit Mietwagen sind Fahrten mit Pkw, bei denen der Fahrgast Ziel und Ablauf der Fahrt
bestimmt. Der Unternehmer hat keine Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht, aber eine Rückkehrpflicht zum Betriebssitz. Fahraufträge dürfen nur am Betriebssitz angenommen oder über
Funk weitergegeben werden.
Reiseveranstalter sind von der Genehmigungspflicht gemäß § 2 Abs. 5 a PBefG ausgenommen:
„Wer Gelegenheitsverkehre in Form von Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen plant, organisiert und
anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach PBefG ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung
sein.“
2a) Welche Kreise und kreisfreien Städte erteilen die Genehmigung zum Taxen- und Mietwagenverkehr?
• Kreis Borken, Burloer Str. 93, 46325 Borken, Tel. 02861 82-2008
• Kreis Coesfeld, Kreuzweg 25/27, 48249 Dülmen, Tel. 02594 9436-3550
• Kreis Recklinghausen, Stettiner Straße 10, 45770 Marl, Tel. 02361 5371-25
• Kreis Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, Tel. 02551 69-2019
• Kreis Warendorf, Waldenburger Str. 2, 48231 Warendorf, Tel. 02581 53-3623 o.-3624
• Stadt Bottrop, Händelstraße 9, 46236 Bottrop, Tel. 02041 70-4111
• Stadt Gelsenkirchen, Hochkampstr. 70, 45881 Gelsenkirchen, Tel. 0209 169–3344
• Stadt Münster, Klemensstr. 10, 48143 Münster, Tel. 0251 492-3266
2b) Welche
Voraussetzungen sind für Genehmigungen für Taxen und Mietwagenverkehr zu erfüllen?
Vor Erteilung der Genehmigung sind die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung des Unternehmers und ein Unternehmenssitz im Inland nachzuweisen.
2c) Wie ist die fachliche Eignung nachzuweisen?
Die fachliche Eignung ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 5 der PBZugV in
der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.
1. Durch eine Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
Die Fachkundeprüfung muss bei der örtlich zuständigen IHK (Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers)
abgelegt werden.
Hinweis: Die IHK Nord Westfalen hat einen Prüfungsausschuss in Münster. Er prüft Teilnehmer/innen
mit Wohnsitz in den Städten Bottrop, Gelsenkirchen und Münster und den Kreisen Borken, Coesfeld,
Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf.
2. Durch leitende Tätigkeit
• Durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxen- und Mietwagenunternehmen. Die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Sie muss die erforderlichen Kenntnisse gemäß Anlage 3 PBZugV vermittelt haben. Der Nachweis
kann bei der IHK beantragt werden.
3. Durch eine Abschlussprüfung
• zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
• zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
• als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
• als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
• als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität
Dresden
• Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Hinweis: Die Abschlussprüfungen können nur anerkannt werden, wenn die Ausbildung vor dem
04.12.2011 begonnen worden ist. Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Die Ausstellung des Fachkundenachweises aufgrund der genannten Abschlussprüfungen ist gebührenpflichtig (30 €).
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2d) Welche Inhalte hat die Prüfung und wie läuft sie ab?
Die Themen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen behandeln: Personenbeförderungsrecht,
Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens, Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung und Grundregeln des Umweltschutzes, Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht im Verkehr mit benachbarten Staaten. Einen Orientierungsrahmen mit Inhalten der Fachkundeprüfung finden Sie auf unserer Internetseite P1548.
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen, je einstündigen Prüfungsteilen und einem bis zu einer
halben Stunde dauernden mündlichen Teil.
Teil 1: schriftliche Fragen (offene Fragen/Multiple-Choice): 40 % der Gesamtpunktzahl (60 Punkte),
Teil 2: schriftliche Übungen/Fallstudien: 35 % der Gesamtpunktzahl (52,5 Punkte),
Mündliche Prüfung: 25 % der Gesamtpunktzahl (37,5 Punkte).
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl (90 Punkte) erzielt werden. Die in jeder Teilprüfung erzielten Punkte dürfen nicht unter 50 % der jeweils möglichen
Punkte liegen (Teil 1 unter 30 Punkte, Teil 2 unter 26,25 Punkte). Liegen sie in einem oder beiden
schriftlichen Teilen unter 50 % ist die Prüfung nicht bestanden. In beiden Fällen entfällt die mündliche
Prüfung.
2e) Wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung und wie hoch sind die Gebühren?
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit dem Formular der IHK Nord Westfalen. Sie prüft nach Bedarf
mindestens einmal im Vierteljahr. Eine Anmeldebestätigung erfolgt nicht. In der Regel wird fünf Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin eine Einladung mit Gebührenbescheid zugesandt.
Gemäß § 3 der Gebührenordnung der IHK Nord Westfalen sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die
Prüfungsgebühr beträgt 160 €. Sie ist bis zum Fälligkeitsdatum in voller Höhe zu überweisen.
2f) Welche Gebühren werden bei Abmeldung oder Rücktritt von der Prüfung erhoben?
Gemäß § 7 der „Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs“
ist ein Rücktritt von der Prüfung nur aus wichtigem Grund möglich. Er ist der IHK sofort zu erklären.
Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen
Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungsgebühr, bei weniger als vierzehn Werktagen, aber mehr
als sieben Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin, werden 50 % erhoben. Bei Rücktritt
von der Prüfung bei weniger als sieben Werktagen bis einen Tag vor dem Prüfungstermin werden 90
% der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung am Tag der Prüfung - ohne ärztliches Attest (Original) bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin - wird die volle Prüfungsgebühr erhoben. In Einzelfällen kann ein amtsärztliches Zeugnis notwendig werden. Eine Abmeldung muss schriftlich erfolgen.
2g) Welche Vorbereitungsmöglichkeiten gibt es?
Die Prüfungsvorbereitung kann durch Fachliteratur oder einen Lehrgang erfolgen.
Die Bücher behandeln teilweise gleiche Inhalte. Wegen möglicher Rechtsänderungen ist nur aktuelles
Material zu verwenden. Folgende Lehrmaterialien sind uns bekannt (Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
• Fachkunde & Prüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer, Verlag J. Fischer, Düsseldorf,
Tel. 0211 991930, www.verkehrsverlag-fischer.de, vvf@verkehrsverlag-fischer.de
• Sach- und Fachkunde Taxi/Mietwagen (Lehrbuch und Fragenkatalog/Lösungsbuch, Verkehrsverlag HeMa, Bottrop, Tel. 02045 414480, www.verkehrsverlag-hema.de, info@verkehrsverlaghema.de
• Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer, HUSS-VERLAG, München,
Tel. 089 323910, www.huss-shop.de, buchversand@huss-verlag.de
• Fachkunde und Prüfung - Lehrbuch für den Taxi-und Mietwagenunternehmer, Verlag Heinrich
Vogel, München, Tel.089 2030431600, www.heinrich-vogel-shop.de, vertriebsservice@springer.com
• BOKraft Kommentar, Verlag Heinrich Vogel, München, Tel.089 2030431600
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BOKraft mit Erläuterungen, Verlag J. Fischer, Düsseldorf, Tel 0211 991930
Folgende Lehrgangsveranstalter sind uns im Bezirk der IHK Nord Westfalen bekannt (Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
• Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik Nordrhein-Westfalen e. V., Münster, Tel. 0251 6061462
• Fahrschule Hövener, Bocholt, Tel. 02871 33500
• Verkehrsverlag HeMa, Bottrop, Tel. 02045 414480
• Wolfgang Sommerbauer, Herten, Tel. 02366 6680
• Reinhold Karnowka e. Kfm., Bottrop, Tel. 02041 7714267
• Verkehrsausbildungszentrum Ibbenbüren GmbH, Ibbenbüren, Tel. 05451 5055522
• VAM Verkehrsakademie Münsterland GmbH, Ibbenbüren, Tel. 05451 545894-0
• KAZ Kraftfahrer-Ausbildungszentrum in NRW GmbH, Zweigniederlassung Gelsenkirchen, Gelsenkirchen, Tel. 0209 88031113
• Taxiruf Münster GmbH,Münster, Tel 0251 25500
• TransFit GbR, Steinfurt, Tel. 02551 7018101
Die Durchführung der Lehrgänge erfolgt in Verantwortung der Veranstalter ohne Beteiligung
der IHK.
3. Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)/Berufszugangsverordnung für den Personenverkehr (PBZugV)
4. Gibt es weitere Informationsmöglichkeiten für Existenzgründer?
Eine Gründung bedarf gründlicher Vorbereitung. So können Chancen genutzt, Risiken richtig eingeschätzt und reduziert werden. Um den Einstieg in die Gründungsplanung zu erleichtern, bietet die IHK
Nord Westfalen einen umfangreichen Service als Start- und Aufbauhilfe an. Die Ansprechpartner im
Bereich Starthilfe und Unternehmensförderung sind auf unserer Internetseite (www.ihknordwestfalen.de) P20 zu finden.
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter
enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Für Fragen und weitere Informationen zu
diesem Thema können sich Unternehmen, die Mitglied der IHK Nord Westfalen sind, wenden an:
Christiane Leißing
Moritz Husmann
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
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Sentmaringer Weg 61 | 48151 Münster
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Telefon 0251 707-329 | Telefax 0251 707-8329
Telefon 0251 707-227 | Telefax 0251 707-8227
E-Mail: huv@ihk-nordwestfalen.de
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Stand: Juli 2016
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