090416 Vermögensbesteuerung, RB

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090416 Vermögensbesteuerung, RB
Büro Landesrat Dr. Hermann Kepplinger
Fassung vom 23. April 2009
Rainer Bartel
Vermögensbesteuerung in Österreich.
Ein Literatureinblick
Zur Einordnung ........................................................................................................................ 1
Vermögenssteuern in Österreich ........................................................................................... 3
"Österreich bei Vermögensbesteuerung weit hinten .......................................................... 8
Grundsteuern .......................................................................................................................... 12
Grunderwerbsteuer ................................................................................................................ 17
Bodenwertabgabe .................................................................................................................. 19
Allgemein: Steuern auf Grund und Boden .......................................................................... 19
Steuerreform 1988/89: Die "Erste Etappe" der neoliberalen Steuerwende..................... 20
Steuerreform 1993/94: Die "Zweite Etappe" der neoliberalen Steuerwende .................. 21
Steuerreform 2000/2003......................................................................................................... 27
Steuerreform 2004/2005......................................................................................................... 28
Vorschläge für Erbschafts- und Vermögenssteuern nach deren Aufhebung am 1.
August 2008 ............................................................................................................................ 32
Literatur ................................................................................................................................... 37
Anhang .................................................................................................................................... 39
Endnoten ................................................................................................................................. 51
"Mit der Steuerreform 1993/94 vollzog Österreich
weitreichende konzeptionelle Veränderungen im Bereich der Kapitaleinkommens-, Ertrags-, Gewerbeund Vermögensbesteuerung und legte damit den
Grundstein für eine eigenständige und unabhängige
Steuerreformpolitik. Trotz Vereinfachungen in der
Verwaltung und der Beseitigung der vermögenssteuerlichen Doppelbelastung sorgte das Reformmodell
nicht für uneingeschränkte Zustimmung: Kritisiert
wurden die mangelnde Ausrichtung an theoretischen
Leitbildern der Besteuerung, das Fehlen von Wirkungsanalysen sowie die steuerliche Diskriminierung
unternehmerischer Realinvestitionen bzw. bestimmter Finanzierungsformen. Ungeachtet der Fehlkonzeption der Besteuerungskonzepte und dem nach
wie vor existenten Defizit von Wirkungsanalysen, die
diese Reformkonzepte ex post betrachten, weisen
diese offenbar eine Vorbildwirkung für Steuerreformen anderer Staaten wie Deutschland auf" (Sivic
2008, Abstract).
Zur Einordnung
Steuerreformen als Kinder ihrer Zeit
Die "Zweite Etappe der Steuerreform", wirksam ab 1992 bis 1995, war eine tief greifende Reform, die umfangreichste seit 50 Jahren (Lehner 1994).
Begründet wird sie mit der abnehmenden nationalen Autonomie der Steuerpolitik durch reale und finanzielle Globalisierung und den bevorstehenden EU-Beitritt mit
seinen Freiheiten (Lehner 1994).
Eine weitere Begründung der Zweiten Etappe waren neoliberale Entwicklungen in
der Steuertheorie. Diese hatten die Steuerreform 1988, die Erste Etappe der Steuerreform, wie in vielen Ländern geprägt und wurden in der Zweiten Etappe im Unternehmenssteuerbereich fortgesetzt (Lehner 1994).
Somit schwamm Österreich in der Drift der Nachahmung der neoliberalen Wirtschaftspolitiken mit oder wurde von ihr mitgerissen. Ganz in diesem Sinn wurden
die – effektiven – Steuersätze durch die Abschaffung der Gewerbe- und Vermögenssteuer reduziert und die Steuerbasis im Bereich der Investitionsbegünstigungen verbreitert. Mit Hinweis auf die zunehmende internationale Eingebundenheit – allgemein
den Steuerwettbewerb und konkret vor allem die Umsatzsteuern – und auf eine Ökologisierung des Steuersystems wurden schon damals weitere Etappen in Aussicht
gestellt (Lehner 1994).
Mooslechner (1994) verweist ausdrücklich auf die den Finanzmärkten geschuldeten Elemente der Steuerreform 1993/1994, etwa die Abschaffung der Vermögenssteuer und des Erbschaftssteueräquivalents. Liberalisierungsschritte begleiten diese
Steuerreform, um die Rahmenbedingungen für die Finanzmärkte an die Erfordernis1
se des Finanz-Binnenmarkts anzupassen; explizit geht es um die "Stärkung der
Standortqualität Österreichs als Finanzplatz" (Mooslechner 1994, S. 42).
Der Dritte Weg war damals bereits eingeschlagen worden und wurde eben weiter
verfolgt.
Vermögensbesteuerung im Allgemeinen
Ganz allgemein werden Vermögenssteuern auf Bestand ("B") oder Handel/Kauf/
Transaktion ("T") oder Zuwachs ("Z") bewertbaren Vermögens erhoben. Dazu
gezählt werden können
Steuern auf Bestände wie
•
Grundsteuern auf Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung: Grundsteuer A auf agrarisches und B auf bauliches Vermögen ("B"),
•
(erfolgsunabhängige) Gewerbekapitalsteuer ("B"),
•
Hundesteuer ("B"),
•
Kfz-Besteuerung (?): die motorbezogene Versicherungssteuer kann unter
Umständen als Vermögenssteuer qualifiziert werden, und zwar wegen der
Konsumpflicht der Versicherung bei Vermögensnutzung ("B"),
Steuern auf Transaktionen wie
•
Kfz-Besteuerung: Normverbrauchsabgabe bzw. Kfz-Steuer ("T")1,
•
Vermögenserwerbssteuer wie z. B. Grunderwerbssteuer oder Finanztransaktionssteuer ("T"),
•
Stiftungssteuer ("T"),
Steuern auf Vermögenszuwächse wie
•
Erbschaftssteuer ("Z"),
•
Schenkungssteuer ("Z") und
•
Vermögensaufwertungssteuern ("Z"); diese gehen über die Basis der
"nachbarlichen", komplementären KESt-pflichtigen periodischen Entgelte für
Kapitalbereitstellungsleistungen konsequent hinaus.
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Vermögenssteuern in Österreich
Studie der ÖGPP (Goldberg 2007)
"Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Starkes Wachstum von Vermögen – sinkende Vermögensbesteuerung
Aufgrund der globalen Orientierung der Geldpolitik und der Liberalisierung der Finanzmärkte
ab den 1970er Jahren hat das Wachstum der Finanzvermögen und der Einkommen daraus
auch in Österreich bedeutend zugenommen. Die Geldvermögen sind in Österreich allein in
den Jahren 1995 bis 2006 um 1.055,6 Mrd. € oder 234,3% von 785,9 auf zuletzt 1.841,4
Mrd. € und damit innerhalb von einem guten Jahrzehnt um fast das 1 ½-fache gestiegen. In
Österreich existierten damit zuletzt Geldvermögen in der 7-fachen Höhe des jährlichen Bruttoinlandsproduktes. Andere Berechnungen, die auch Sachvermögen mit einbeziehen, reichen von 2.105 (Höferl/Pöchhacker) bis 2.294 Mrd. € (Hahn/Magerl).
Die Orientierung auf die Finanzmärkte hatte auch makroökonomische Folgen:
seit Beginn der 1980er Jahre blieb die Investitionsquote deutlich hinter der Gewinnquote zurück.
Parallel zum Rückgang der Investitionsquote stieg die Arbeitslosigkeit und trotz des Anstiegs
des Bruttoinlandsproduktes sank die bereinigte Lohnquote in Österreich (von knapp 73%
1978 auf 59% im Jahr 2002) deutlich.
Seit den 1980er Jahren sind auch Änderungen im Steueraufkommen feststellbar. Während
in Österreich der Anteil der Steuern und Abgaben auf Erwerbseinkommen gemessen am BIP
ebenso wie der Ertrag aus diesen Steuern beständig gestiegen ist (von 25,2% im Jahr 1980
auf 29,0% im Jahr 2005 gemessen am BIP), hat sich der Anteil aus vermögensbezogenen
Steuern gemessen am BIP in diesem Zeitraum halbiert von 1,12 auf 0,55%, womit Österreich unter allen OECD-Staaten die geringste Vermögensbesteuerung aufweist und deutlich
unter dem OECD-Durchschnitt (1,92%) liegt. Die insgesamt schwache Besteuerung der Gewinn- und Besitzeinkommen hat auch zur Folge, dass der Beitrag des Steuersystems zur
Einkommens- und Vermögensumverteilung in Österreich sehr schwach ausgeprägt ist. Darüber hinaus erweist sich die hohe Konzentration von Vermögen auch als ökonomisch problematisch, als mit zunehmendem Einkommen die Konsumneigung und damit die Konsumquote abnehmen.
Internationaler Vergleich zeigt Trend zu stärkerer Vermögensbesteuerung
Der internationale Vergleich der Vermögensbesteuerung von 10 maßgeblichen Ländern
zeigte eindeutig, dass es seit 1980 einen Trend zur stärkeren Vermögensbesteuerung gibt.
In allen untersuchten Ländern – mit Ausnahme von Deutschland und Österreich – ist der
Abgabenertrag aus vermögensbezogenen Steuern zum Teil sogar stark gestiegen (etwa in
Frankreich, Luxemburg, Schweden und Spanien), und zwar nicht nur in absoluten Zahlen,
sondern auch gemessen am Gesamtabgabenertrag wie auch am jeweiligen BIP. Auf die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung wirkt sich dies keineswegs negativ aus, im Gegenteil:
selbst die Länder mit der höchsten Vermögensbesteuerung haben 2007 durchwegs ein
gleich hohes und sogar höheres Wirtschaftswachstum als Österreich. Und vor allem haben
sie allesamt eine weit höhere öffentliche Investitionsquote. Die mit Hilfe der Besteuerung von
Vermögen erzielten Mittel werden u.a dazu genutzt, den Herausforderungen an einen modernen Sozialstaat oder an die Förderung von Bildung, Forschung und Infrastruktur wirkungsvoll zu begegnen.
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Die Länder mit dem stärksten Wachstum bei vermögensbezogenen Steuern sind zugleich
Länder, in denen eine eigene Vermögensteuer existiert. Österreich und Deutschland – die
Länder mit dem niedrigsten Ertrag an vermögensbezogenen Steuern – haben eine solche
Mitte der 1990er Jahre abgeschafft. Andere Länder haben das Fehlen (Großbritannien und
die USA) oder die Abschaffung (Finnland) einer eigenen Vermögensteuer durch andere vermögensbezogene Steuern (in der Regel eine hohe oder höhere Besteuerung immobilen
Vermögens) kompensiert.
International üblich sind im Inventar vermögensbezogener Steuern Grundsteuern, die – mit
Ausnahme von Luxemburg und der Schweiz – auch zu den wichtigsten, weil ertragreichsten
vermögensbezogenen Steuern zählen.
Ebenso üblich sind Vermögensverkehrsteuern, wobei solche auf Grunderwerb, Kapitalverkehr und Versicherungen meist die häufigsten und ertragreichsten sind (in Finnland ist allerdings die Börsenumsatzsteuer die ertragreichste in dieser Kategorie).
Auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in den meisten Ländern ein fixer Bestandteil
des Inventars vermögensbezogener Steuern. In Deutschland, Finnland und den USA zählt
sie innerhalb der vermögensbezogenen Steuern sogar zu den ertragsreichsten Steuern. Österreich bildet neben Schweden und den USA, wo die Erbschafts- und Schenkungssteuer
abgeschafft wurde oder wird, wiederum zur Ausnahme.
Finanzwissenschaft: Vermögenssteuern für Steuergerechtigkeit notwendig
Die (offizielle) finanzwissenschaftliche Rechtfertigung zur Einhebung von Steuern auf das
Vermögen gründet sich zum einen auf steuersystematische Erklärungen im Sinne einer Ergänzung sowie einer Kontroll- und Nachholfunktion zur Einkommensteuer. Zum anderen
folgt die Begründung für Vermögenssteuern auf Grundlage der Leistungsfähigkeitstheorie
sowohl fundustheoretischen als auch auf dem Besitzargument aufbauenden Ansätzen.
Zur Sicherstellung einer gerechten Besteuerung müssen daher Einkommensteuern an den
finanziellen Möglichkeiten der betroffenen steuerpflichtigen Personen orientiert sein, im gesamten Staatsgebiet für alle die gleiche Geltung haben und vor allem auch tatsächlich auf
alle Formen von Einkommen Anwendung finden. Diese Ansprüche sind auch in den in der
finanzwissenschaftlichen Literatur immer wiederkehrenden Neumark'schen ethischsozialpolitischen Prinzipien der Allgemeinheit, Gleichmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zur Formulierung von allgemeinen Leitlinien der Besteuerung enthalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschreibt das allseits anerkannte und (bisher) unwidersprochen akzeptierte Prinzip der Leistungsfähigkeit, wonach die Steuerlast je nach den individuellen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeiten der jeweiligen Wirtschaftssubjekte verteilt werden sollte.
Aus finanzwissenschaftlicher Perspektive bietet zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes neben dem Einkommen und dem Konsum im gleichen Maße das Vermögen
einen wichtigen Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Soll die individuelle Steuerlast tatsächlich an der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen anknüpfen, so scheint eine
immer stärkere Nichtberücksichtigung von Vermögen als eigenständiges Steuerobjekt nicht
einsichtig. Denn der Vorteil von Vermögen resultiert nicht einfach aus dessen bloßer Wertsteigerung, sondern das damit (potenziell) erzielbare (arbeitslose) Einkommen beruht gerade
auf der Arbeit anderer. Sowohl das Leistungsfähigkeitsprinzip als auch der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit schließen die Forderung nach der horizontalen wie auch vertikalen Steuergerechtigkeit ein.
Es ist in diesem Zusammenhang auch nur schwer nachzuvollziehen, warum gerade die Besteuerung von arbeitslosen Einkommen vom Prinzip der progressiven Einkommensbesteuerung in der Regel abweicht und hohe Einkommen, die aus fremder Arbeit erzielt werden, zu
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einem geringerem Steuertarif erfasst werden, als es dem Spitzensteuersatz der normalen
Einkommensteuer auf das Einkommen aus eigener Arbeit entspricht.
Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich ist möglich
Ihre juridische Rechtfertigung erhält die Erbschafts- und Schenkungssteuer, indem sie die
unentgeltliche Bereicherung und die hierdurch hervorgerufene Mehrung an Leistungsfähigkeit beim Erwerber/bei der Erwerberin erfasst. Durch die Erbschafts- und Schenkungssteuer
wird den ErbInnen oder Beschenkten ein (geringer) Teil des ihnen unentgeltlich und ohne
Arbeitsveräußerung zugewendeten Transfereinkommens genommen.
Die Anzahl der Erbschaftssteuer relevanten Fälle betrug 2005 56.594, im Bereich der
Schenkungsteuer waren es 30.295. Die effektive Durchschnittsbelastung mit Erbschafts- und
Schenkungssteuer pro Fall wurde auf etwa 1.000 € errechnet. Aber 80% des gesamten Ertrages kommen von lediglich 6% der Fälle, was auf eine extrem hohe Vermögenskonzentration schließen lässt. Das Bundesfinanzgesetz 2008 veranschlagt die Einnahmen für 2007
und 2008 mit jeweils 135 Mio. €. Der Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat sich
bislang relativ parallel zum Wachstum der Vermögen in Österreich entwickelt.
Die erbschaftssteuerliche Bevorteilung großer Vermögen durch das Rechtsinstitut der Privatstiftung, die Freibetragsregelung bei Betriebsvermögen, aber auch die Befreiung endbesteuerter Finanzanlagen und Wertpapiere von der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben zur
Folge, dass nicht nur die Zahl der in Österreich auftretenden Erbschafts- sowie Schenkungsteuerfälle, sondern gleichermaßen das Aufkommen aus dieser Steuer eher gering ist.
Würde die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft werden, entstünde eine Besteuerungslücke, die auch den finanzwissenschaftlichen Besteuerungsgrundsätzen der Allgemeinheit, Gleichmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit widerspräche. Denn eine Abschaffung
der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich wäre nicht nur in erster Linie eine Entlastung großer Vermögen. Eine steuerliche Bevorzugung dieser Transfereinkommen durch
deren Nichtbelastung wäre in Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung als bedenklich zu beurteilen. Der VfGH hält die Besteuerung mit Erbschafts- und
Schenkungssteuer ausdrücklich nicht für verfassungswidrig, sondern die Berechnungsgrundlage „Einheitswert“ für immobiles Vermögen. Auch die vorgebrachten Einwände gegen die
Besteuerung von Betriebsübergaben mit Erbschafts- und Schenkungssteuer halten einer
genaueren Überprüfung nicht stand.
Der VfGH-Erkenntnis zufolge müsste für Liegenschaften also lediglich der gemeine Wert zur
Bewertung herangezogen werden, um die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reparieren.
Reformvorschläge wie jener der AK sehen zudem Freibeiträge für Durchschnittserbschaften
vor.
Eine Alternative zur Besteuerung unentgeltlicher Vermögensüberträge – sollte die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft werden - böte den Vermögenszugang als Einkommen bei dem/der EmpfängerIn zu erfassen.
Die Heranziehung des Marktwertes für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Freibeiträge für sozial Schwächere ist jedenfalls keineswegs nur Theorie, sondern bereits Praxis in
Finnland, Großbritannien und der Schweiz.
Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich ergänzen
In Österreich werden Kapitalvermögen nicht direkt erfasst, sondern ihre Erträge (mit der Kapitalertragsteuer) oder ihre Umsätze (mit den Kapitalverkehrssteuern wie der Gesellschaftssteuer). Sie machen mehr als die Hälfte aller vermögensbezogenen Steuern in Österreich
aus. Aufgrund des Quellenabzugsverfahrens sind diese Einnahmen regelmäßig und exakt.
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Ihr Ertrag – großteils aus Zinsen - hat sich weitgehend parallel zum wachsenden Kapitalvermögen und zur Zinsentwicklung vergrößert.
Eine zweckmäßige Ergänzung könnte dieses Steuerinventar durch die vieldiskutierte und
immer breitere politische Unterstützung findende „Tobin Tax“, eine Steuer auf Devisentransaktionen, erfahren.
Reformanstöße für Österreich könnten auch aus anderen Staaten kommen:
Finnland und die USA unterwerfen Dividenden der Einkommensteuer.
Aktienkursgewinne werden in Großbritannien besteuert.
In der Schweiz gibt es eine gestaffelte Kapitalertragsteuer und
Finnland, Frankreich, die Schweiz sowie einzelne US-Bundesstaaten halten – im Gegensatz
zu Österreich - an der Börsenumsatzsteuer fest.
Besteuerung des immobilen Vermögens in Österreich reformieren
Eine essenzielle Komponente des Liegenschaftsmarktes ist die Besteuerung des immobilen
Vermögens. Steuern auf Liegenschaften sind ein wichtiger Bestandteil des modernen Steuersystems, an ihr Wirken werden verschiedene allokative, distributive wie auch fiskalische
Anforderungen geknüpft. Verteilungspolitisch orientierte Steuern auf das immobile Vermögen
sollen nicht nur den Immobilienmarkt flexibilisieren helfen und so die Preise für Liegenschaften senken, ein wesentlicher Beweggrund besteht in der Abschöpfung der leistungslosen
Grundrente sowie allfälliger Spekulationsgewinne.
Steuern auf das immobile Vermögen im engsten Sinn sind in Österreich die Grundsteuer,
Bodenwertabgabe sowie die Grunderwerbsteuer. Sie machen einen erheblichen Teil der
vermögensbezogenen Steuern aus, wobei die Grundsteuer und die Grunderwerbssteuer die
mit Abstand wichtigsten sind. Die Bedeutung der Grundsteuer ist durch das Festhalten am
Einheitswert als Bemessungsgrundlage und nur mäßigen Anpassungen tendenziell aber
immer geringer geworden.
Neben einer dringend notwendigen Neufeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens sowie der Betriebsgrundstücke ist eine
Umstellung auf ein EDV unterstütztes Einheitswertverfahren bei gleichzeitiger Verkürzung
der Intervalle sicherlich unumgänglich. Das Erfordernis zur Zuhilfenahme der EDV trifft auch
die Erfassung und Führung der Kaufpreissammlung für die Ermittlung der Bodenwerte.
Weitere Maßnahmen beträfen die
Überarbeitung der Bodenwert-Richtlinien oder
die Überarbeitung der Gebäudedurchschnittspreise in der Anlage zum Bewertungsgesetz.
Desgleichen wäre das Ertragswertverfahren, das bei der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Anwendung findet, grundsätzlich zu überdenken.
Weitergehende Reformvorschläge
schlagen einen Planwertausgleich vor, der lediglich Wertzuwächse der Besteuerung unterzieht, die durch Widmungs- und Bebauungspläne sowie Infrastrukturmaßnahmen der öffentlichen Hand hervorgerufen werden.
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Eine weitere Alternative wäre eine Bodenflächensteuer, die allein auf die Grundstücksfläche
als Bemessungsgrundlage abstellt.
Wiederum ein anderer Vorschlag ist das Modell einer Flächennutzungssteuer.
Denkbar sind auch pauschale Werterhöhungen des Einheitswertes, oder
die Festsetzung der Grundsteuer als Verrechnungssteuer aufgrund des Immobilienpreisindex oder des Immobilienpreisspiegels.
Möglich ist aber auch, die Grundsteuer aufgrund des Wertes der letzten Transaktion festzusetzen.
Für die Grunderwerbssteuer bietet sich als Reformmöglichkeit ihre Integration in die Umsatzbesteuerung oder ihr Ersatz durch eine Bodenwertzuwachssteuer an.
Anregungen für die heimische Diskussion können wiederum andere Staaten liefern:
England und Wales heben eine Grundsteuer nur auf betrieblich genutzten Grund ein.
Großbritannien und Schweden passen die Grundsteuer jährlich an die Inflation an.
Spanien hebt eine kommunale Wertzuwachssteuer auf Grund und Boden ein.
Spanien befreit auch Wohnungen und Grundstücke bis zu einem gewissen Wert gänzlich
von der Grund- und Vermögensteuer.
In Großbritannien, der Schweiz und Schweden werden Grundstücksverkaufsgewinne besteuert.
Schließlich haben einige Schweizer Kantone eine progressiv gestaltete Grunderwerbssteuer.
Vermögensteuer NEU ist möglich
Die Vermögensbesteuerung ist in Österreich durch diverse Steuerreformen drastisch geschwächt worden. Die Entwicklung wurde durch die seit 1994 geschaffene Möglichkeit zur
Errichtung von Privatstiftungen noch zusätzlich verstärkt.
Mit der Vermögensteuer wird im Allgemeinen die allgemeine persönliche Vermögensteuer
begriffen. Im Unterschied zu anderen vermögensbezogenen Steuern berücksichtigt die persönliche allgemeine Vermögensteuer die individuellen Verhältnisse der zu besteuernden
VermögensbesitzerInnen.
Der Abzug von Schulden auf das Vermögen ist zulässig,
die Entrichtung der Steuer soll aus den laufenden Vermögenserträgen möglich sein.
Im Prinzip handelt es sich bei der Vermögensteuer um eine Kapitaleinkommensteuer, die –
sofern ihr tatsächlich aktuelle, an den Verkehrswerten orientierte Vermögenswerte zugrunde
liegen – im Gegensatz zur Einkommensteuer ebenso nicht realisierte Wertzuwächse erfasst
und besteuert. Kontroll- und Nachholfunktionen sind weitere steuersystematische Ergänzungen, die für eine Vermögensteuer ins Treffen geführt werden. Andere Begründungen, die von
der Rechts- und der Finanzwissenschaft für die Einhebung einer eigenständigen Steuer auf
das gesamte Vermögen angeführt werden, ergeben sich aus dem Bekenntnis zur Belastungsgerechtigkeit des Steuersystems. Hierzu zählen die geforderte Einhaltung des Äquivalenzgedankens sowie vor allem das Prinzip der Leistungsfähigkeit. Schließlich sprechen wie
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bereits im Falle der Besteuerung des immobilen Vermögens mit speziellen vermögensbezogenen Steuern, auch allokationstheoretische Überlegungen für eine eigene Vermögensteuer.
Das Problem der 1994 in Österreich abgeschafften Vermögensteuer lag zum einen darin,
dass
aufgrund der Anonymität des Geldvermögens dieses nur selten in die Vermögensteuererklärung fand.
Zum anderen gingen aufgrund der Defizite der Einheitsbewertung Grundvermögen, landund forstwirtschaftliche Vermögen und schließlich Betriebsvermögen nur unterbewertet in die
Bemessungsgrundlage zur Vermögensteuer ein.
Eine Vermögensteuer NEU schlägt etwa Schulmeister vor:
danach sollen alle Vermögensarten gleichmäßig und zu Marktpreisen erfasst und mit einem
einheitlichen Tarif von 0,5% besteuert werden.
Durch die Kombination mit einem Freibetrag sowie aufgrund der Geltung des Individualsteuerprinzips wirkt die Steuer indirekt über den Verlauf des effektiven Steuersatzes leicht progressiv.
Konsequenterweise würde die Grundsteuer abgeschafft, um keine Doppelbesteuerung zu
verursachen.
Zudem wird durch die Ausgestaltung der Vermögensteuer nur der Besitz, nicht aber die Bildung von Vermögen besteuert.
Das niederländische Modell dagegen sieht eine Besteuerung der Vermögenserträge im Wege einer Sollertragsteuer vor, die in das reformierte niederländische Einkommensteuersystem integriert ist."
Einige Marksteine der Debatte
04. 05. 2006:
Grundsatzpapier der KPÖ Oberösterreich, siehe
http://ooe.kpoe.at/news/article.php/20060215120533421/print
28. 04. 2009: Salzburger Nachrichten zur Debatte
"Österreich bei Vermögensbesteuerung weit hinten
28. April 2009 | 17:12 | | (SN-zim).
„Steuergerechtigkeit“ contra „Massen- und Mittelstandssteuer“ – Viele EU-Länder besteuern
Grund und Boden stärker als Österreich.
Auch im Ministerrat war die Besteuerung von Vermögen Thema. Die „Frage der Steuergerechtigkeit“ sei für ihn „offen“, sagte Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ). Aber nicht insofern, als dass sich „Häuselbauer oder Sparer betroffen fühlen“ sollten, versicherte er. Die
Regierung bereite keine „Massen- und Mittelstandssteuer“ vor. Finanzminister Vizekanzler
Josef Pröll (ÖVP) betonte, eine Debatte um Steuererhöhungen gefährde „die Stabilität des
Landes“.
Prölls Parteifreund, der Vorarlberger LH Herbert Sausgruber, warnte einmal mehr vor einer
Belastung des Mittelstandes. Denn um kolportierte Summen von drei bis vier Mrd. Euro zu
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erreichen, würde man um die Einbeziehung des Mittelstandes nicht herumkommen, sagte er.
Bei einer Belastung von 3000 bis 4000 Euro pro Jahr bräuchte es eine Million Vermögende,
rechnete er vor. Diese Anzahl an Vermögenden sehe er in Österreich aber nicht. In Vorarlberg träfe es jeden Dritten, sagte Sausgruber und forderte, „mit einer maßvollen Ausgabenpolitik über die Runden zu kommen“.
Großbritannien an der Spitze
Schaut man sich die steuerliche Belastung im internationalen Vergleich an, zeigt sich, dass
Österreich sehr niedrige Vermögenssteuern einhebt – im Ranking der 15 „alten“ EU-Staaten
ist Österreich Schlusslicht: Während vermögensbezogene Steuern im OECD-Schnitt 2,1
Prozent der Wirtschaftsleistung ausmachen, sind es hier zu Lande 0,6 Prozent. Nach Abschaffung der Vermögenssteuer 1994 und dem Auslaufen Erbschafts- und Schenkungssteuer im Vorjahr (150 Mill. Euro) existieren in Österreich an Vermögenssteuern nur noch die
Grundsteuer der Länder (2008 etwa 600 Mill. Euro), die Grunderwerbssteuer (651,6 Mill.
Euro) sowie die Kapitalverkehrssteuer (88,9 Mill. Euro). Zum Vergleich: Allein die Tabaksteuer brachte im Vorjahr 1,4 Milliarden Euro.
Spitzenreiter bei der Belastung von Vermögen ist im OECD-Vergleich europaweit Großbritannien mit 4,6 Prozent – wobei laut Margit Schratzenstaller vom Wirtschaftsforschungsinstitut Wifo in dort der Sonderfall gegeben ist, dass nach vielen Privatisierungen auch viele
Kommunalgebühren in die Kategorie Vermögensbesteuerung fallen würden. Doch auch in
Frankreich macht der Anteil der Steuern auf Vermögen 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus, in Italien 2,1 Prozent. Auch in Skandinavien wird Vermögen stärker besteuert
(Dänemark 1,9, Schweden 1,2). Deutschland liegt mit 0,9 Prozent nur knapp vor Österreich.
Eine reine Vermögenssteuer, die alles Vermögen gleichmäßig belastet – wie bei uns bis
1994 – gebe es in EU-Ländern kaum noch, sagt Schratzenstaller. Unter anderem, da viele
Länder – wie Österreich – Angst hatten, dass sich das Vermögen dadurch leichter ins Ausland verflüchtige. Also habe man auf speziellere Vermögensbesteuerung umgesattelt. „Viele
Länder legen bei der Grundsteuer etwa den Verkehrswert zu Grunde“, sagt Schratzenstaller.
In Österreich hingegen gilt der dreifache Einheitswert, der weit darunter liegt. Weiters gebe
es in vielen Ländern eine Börsenumsatzsteuer – jede Transaktion ist steuerpflichtig. Laut der
Wifo-Expertin dürfe es in der aktuellen Debatte nicht um höhere Abgaben gehen – die Quote
sei mit 41,9 Prozent „hoch genug“. Ändern müsse sich die Struktur der Steuerbelastung. Etwa durch eine Reform der Erbschaftssteuer, eine Vermögenszuwachssteuer oder eine Anpassung der Grundsteuer, was laut Wifo auch mit großzügigen Ausnahmen (Eigenheime,
Landwirte) eine Milliarde Euro zusätzlich brächte."
http://www.salzburg.com/online/nachrichten/newsletter/Oesterreich-beiVermoegensbesteuerung-weit-hinten.html?article=DText%2Fu3mm8fa_pfihh2h315s2ga&img=&text=&mode=&
11. 05. 2009:
OÖN – Fragen und Antworten zur Vermögensbesteuerung
"1. Was versteht man unter Vermögenssteuern?
Die Beantwortung dieser Frage scheint leichter zu sein, als sie ist. Grundsätzlich wird bei der
Vermögenssteuer das Eigentum oder der Besitz einer Person besteuert. Bis ins Mittelalter
war die Vermögenssteuer eine viel bedeutendere Einnahmequelle für den Staat als etwa
eine Einkommenssteuer oder eine Umsatzsteuer. In der derzeitigen Diskussion wird vor allem zwischen Besteuerung des Vermögens und Besteuerung des Vermögenswachstums
(Vermögenszuwachssteuer) unterschieden. Ob eine Spekulationssteuer eine Vermögenssteuer oder eher eine Einkommenssteuer ist, lässt sich gar nicht so einfach beantworten.
2. Hat Österreich eine Vermögenssteuer?
Eine allgemeine Vermögenssteuer wurde neben der Gewerbesteuer mit der Steuerreform
1993 von Finanzminister Ferdinand Lacina (SP) abgeschafft. Vor allem deshalb, weil vor
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allem Unternehmen über Gebühr belastet waren und ein Drittel der Einnahmen durch Verwaltungskosten aufgefressen wurden. Nach wie vor gibt es eine Grundsteuer in Österreich.
Diese wird aber nicht nur von den Reichen bezahlt, sondern auch von den Mietern. Die
Grundsteuer wird nämlich mit den Betriebskosten weitergereicht.
Eine längst existierende Vermögenszuwachssteuer ist die Kapitalertragssteuer, die 25 Prozent auf den Zuwachs ausmacht. Sie wird auf Sparbüchern automatisch abgezogen und gilt
auch für Dividenden aus Aktien. Eine Spekulationssteuer gibt es, wenn Immobilien vor Ablauf einer Behaltefrist von zehn Jahren und Aktien vor Ablauf eines Jahres verkauft werden.
Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden abgeschafft. Die Grunderwerbssteuer und
Grundbucheintragungsgebühr (mit insgesamt 4,5 Prozent des Immobilienwerts) existieren
noch.
3. Welche Ideen einer Vermögenssteuer gibt es?
Wiedereinführung der eben abgeschafften Erbschafts- und Schenkungssteuer, höhere Besteuerung von Privatstiftungen, Verlängerung der Spekulationsfristen, höhere Grundsteuern,
Besteuerung von Finanztransaktionen. Zu Beginn der Amtszeit von Bundeskanzler Alfred
Gusenbauer gab es die Idee einer Wiedereinführung einer allgemeinen Vermögenssteuer
von 0,5 Prozent auf alle Vermögen unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 300.000 bis
500.000 Euro. Wirtschaftsforscher sahen darin ein Einnahmenpotenzial von 3,8 Milliarden
Euro.
4. Wie besteuern andere Länder das Vermögen?
Eine allgemeine Vermögenssteuer haben in Europa Frankreich, die Schweiz, Spanien und
Schweden. Die drei erstgenannten Länder heben 0,5 Prozent ein und lassen eine Freigrenze
von 334.000 bzw. 1,2 Millionen Euro Vermögen. Außerhalb Europas gibt es auch Vermögenssteuern. Meist betreffen sie vorrangig das vorhandene Grundvermögen.
5. Worin liegt das Dilemma der Diskussion um die Vermögenssteuer?
Das Bedürfnis, die Wohlhabenderen stärker zur Kasse zu bitten, ist zwar mehrheitsfähig.
Aber nur solange nicht die große Masse des Mittelstandes erfasst wird. Will der Staat aber
wirklich in größerem Rahmen Geld einnehmen, geht es ins Fleisch. Dann wird wieder genau
jene Bevölkerungsschicht belastet, die bei Lohn-, Umsatz- und Verkehrssteuern einen hohen
Beitrag leistet.
6. Welche Chance hätte eine Erhöhung der Grundsteuer?
Nur eine sehr geringe. Indem man etwa die Einheitswerte oder den Grundsteuersatz erhöht,
träfe man zwar einerseits Großgrundbesitzer, andererseits aber auch viele Mieter von Sozialwohnungen. Die rote Stadt Wien als größter Wohnungseigentümer würde ebenfalls zur
Kasse gebeten. Ebenso die katholische Kirche oder die Bundesforste, die ebenfalls Großgrundbesitzer sind.
7. Was spricht für und gegen eine Finanztransaktionssteuer?
Vom Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit wäre eine Steuer auf Kauf und Verkauf von
Wertpapieren bestechend, weil die Verursacher zahlen müssen und auch das Tempo der
Spekulation eingebremst würde. Diskutiert werden 0,01 bis 0,1 Prozent auf jeden Transaktionswert. Die Rede ist von 80 Milliarden Euro jährlichen Einnahmen in Europa.
In den 1970er-Jahren hat der US-amerikanische Wirtschaftswissenschaftler James Tobin
eine weltweite Steuer auf Devisengeschäfte vorgeschlagen, um „etwas Sand in die Räder
der internationalen Finanzmärkte zu streuen“. Schon damals warnte er vor Finanzmärkten,
die sich von der Realwirtschaft wegbewegen. Seitdem wurde die „Tobin-Steuer“ von Politikern und Forschern immer wieder thematisiert. So bestechend die Idee, so schwierig die
Umsetzung.
Klar ist, dass eine solche Steuer nur dann sinnvoll ist, wenn zumindest eine Region der Größe der EU sie einführt, noch besser wäre eine globale Einführung. Dann stellt sich die Frage,
wer wie viel von den Einnahmen bekommt und wofür das Geld verwendet wird. Tobin wollte
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es für Sozialprojekte verwendet wissen. Die Erfahrung zeigt, dass es wohl zum Stopfen von
Finanzlücken hergenommen würde.
8. Warum nicht eine Steuer auf gestiegene Aktienkurse?
Damit würden nicht nur Dividenden, sondern auch Kursgewinne versteuert. Allerdings wirft
dies zahlreiche Fragen auf. Was passiert zum Beispiel, wenn ich die Gewinne noch nicht
realisiert habe und die Aktien wieder fallen? Kann man Verluste gegenrechnen? Wie wirkt
sich eine solche Regel auf die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge aus? Auch die Verlängerung der Spekulationsfrist ist problematisch. Vor allem dann, wenn Anleger aus Angst vor
Steuerpflicht nicht rechtzeitig verkaufen. Ernst Haidenthaler von der KPMG sagt, am realistischsten wäre eine Steuer mit einem sehr niedrigen Satz (zwischen 10 und 15 Prozent) auf
Kursgewinne bei Ausschluss einer Gegenrechnung der Verluste. „Wichtig wäre, dass neue
oder veränderte Steuern keine hohen administrativen Kosten verursachen.“
9. Bleiben also die Privatstiftungen. Erwischt es dort nicht die wirklich Reichen?
Tatsächlich liegt in den 3000 österreichischen Privatstiftungen eine Menge Geld. Da sich die
Errichtung einer solchen Privatstiftung nur bei einem Vermögen lohnt, das zumindest sechsstellig ist, ist die Chance groß, die Reichen wirklich zur Kasse zu bitten. Allerdings sollte nicht
unerwähnt bleiben, dass die Privatstiftungen und ihre kulante steuerliche Behandlung mit der
Absicht forciert wurden, ausländisches Kapital aus dem Ausland anzulocken und inländisches im Land zu behalten. Das ist durchaus gelungen. Wenn man die Steuerschrauben
anzieht, besteht die Gefahr, dass Geld abfließt und die Einnahmen eher sinken als steigen.
10. Bleibt uns die Reichensteuer-Diskussion erhalten?
Mit Sicherheit. Die Staatsschulden treiben lichten Höhen entgegen und müssen über kurz
oder lang einmal zurückgezahlt werden. Die Chancen, dass es Österreich schafft, über eine
ausgeklügelte Verwaltungsreform Kosten zu sparen, sind erfahrungsgemäß überschaubar.
Denn diejenigen, die sparen sollen, entscheiden selten dafür, sich einzuschränken. Bleiben
also neue Steuern. Die Einkommenssteuer ist bereits sehr hoch, die Umsatzsteuer mit 20
Prozent höher als in Deutschland. Bleibt letztlich eine Vermögenssteuerdiskussion, die
fälschlicherweise Reichensteuer genannt wird. Denn die Reichen wurden bisher bei all den
genannten Modellen sehr selten empfindlich getroffen."
www.nachrichten.at/nachrichten/politik/innenpolitik/art385,173938
Daten: internationaler Vergleich
(2004, OECD Revenue Statistics, zit. n. AUGE)
"Vermögensbezogene Steuern
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•
Österreich liegt beim Anteil der vermögensbezogenen Steuern am BIP innerhalb der
OECD an drittletzter Stelle.
Der OECD-Durchschnitt liegt bei 1,9%,
der EU-15-Durchschnitt bei
2,1%,
Österreich hingegen bei 0,6%.
Österreich könnte sein Aufkommen aus vermögensbezogenen Steuern um bis zu 3,5
Mrd. Euro erhöhen, um im EU-Durchschnitt zu landen."
www.auge.or.at/_TCgi_Images/auge/20070324064244_VermoegensSteuern_EU2004_1.pdf
11
Grundsteuern
Rechtsgrundlage: Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149/1955, igF: siehe
http://www.austrianlaw.at/cms/fileadmin/gesetze/steuer/grundsteuergesetz.pdf:
"Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz (im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 igF). Sie wird auf Grund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955 igF) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur
Gänze zukommt.
Bemessungsbasis ist der von den Finanzämtern festgestellte Grundsteuermessbetrag; dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) errechnet.
Es wird zwischen Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer B für Grundvermögen unterschieden.
Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500% des Grundsteuermessbetrages anzuwenden.
Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind
einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.
Beispiel: Grundsteuermessbetrag von 50 Euro mal 500% Hebesatz ergibt 250 Euro an jährlicher Grundsteuer, die in 4 Teilbeträgen zu entrichten ist."
Grundsteuerbefreiungen
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grundbesitza
bgaben/Grundsteuer/_start.htm
"Dauernde Grundsteuerbefreiungen
Über das Vorliegen dauernder Grundsteuerbefreiungen entscheidet das jeweilige Lagefinanzamt. Befreiungen im Sinne der §§ 2 bis 8 des Grundsteuergesetzes sind beispielsweise
für öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und für Grundstücke von Gebietskörperschaften, die dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen, vorgesehen.
Zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen
Auf Grund von Landesgesetzen können von den Gemeinden zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen insbesonders für neu geschaffene (geförderte) Wohnobjekte gewährt werden.
Der diesbezügliche Antrag ist an die jeweils zuständige Gemeinde zu richten. Nähere Auskünfte erteilt das Gemeindeamt."
12
Auszug aus dem Grundsteuergesetz
"§ 18
Steuermessbetrag
(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und
auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. (...)
§ 19
Steuermesszahl
Die Steuermesszahl beträgt:
1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z. 1) für die ersten angefangenen
oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich
a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des
Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischt genutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden
angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des
Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
§ 27
Hebesatz
(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt."
WKO-Info
"Steuermesszahlen:
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
für die ersten € 3.650,-- des Einheitswertes
...
für den Rest des Einheitswertes
...
- bei Grundstücken
...
diese Messzahl ermäßigt sich auf:
- bei Einfamilienhäusern
für die ersten € 3.650,-- des Einheitswertes
für die folgenden angefangenen oder vollen € 7.300,-- bei Mietwohngrundstücken und gemischt genutzten
Grundstücken
für die ersten € 3.650,-- des Einheitswertes
1,6‰
2,0‰
2,0‰
0,5‰
1,0‰
1,0‰
13
für die folgenden angefangenen oder vollen € 3.650,-- bei den übrigen Grundstücken
für die ersten € 3.650,-- des Einheitswertes
1,5‰
1,0‰
Hinweis:
Zusätzlich zur Grundsteuer kann auch die Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke
in Betracht kommen."
www.wkw.at/docextern/abtfinpol/extranet/wkoat/weiteresteuern/grundsteuerwko.pdf
Einheitswert
Einheitswert, für bestimmte wirtschaftliche Einheiten (Betriebe, Grundstücke) vom Finanzamt
als einheitliche Bemessungsgrundlage verschiedener Steuern (Bodenwertabgabe, Grundsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer; bis 1993 insbesonders Vermögensteuer) festgelegter Wert.
Q: W. Doralt und H. G. Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band 2, 1988,
www.aeiou.at/aeiou.encyclop.e/e331923.htm
Link zu Vortragsfolien
Dr. Gerald Schönberger, Finanzrechts- und Steueramt der Stadt Linz (vermutlich aus 2004
oder 2005): siehe
http://www.siedlerverein.at/BO-Oesv/Praesentation_Grundsteuer.pdf
Einige Marksteine der Debatte
22. 01. 2004:
Grasser will Grundsteuer erhöhen und wird zurückgepfiffen
Der Falter 04/2003
"Grindige Grundsteuer Finanzminister Karl-Heinz Grasser wetzte vor einem Jahr die Messer:
Er erwog, die Grundsteuer zu erhöhen. Und zog sich prompt den Zorn der SPÖ, aber auch
seiner eigenen Partei damals noch die FPÖ zu. Rote und Blaue warfen sich schützend vor
die kleinen Mieter, Häuslbauer und Schrebergärtner. Absurd. Eine höhere Grundsteuer würde zwar die Betriebskosten von Wohnungen geringfügig steigern, der Mieter einer Garçonnière erspart sich durch das jetzige System aber wesentlich weniger als der Eigentümer des
Bärentales. Die Grundsteuer ist in Österreich im internationalen Vergleich sehr niedrig. Und
14
die Einheitswerte, nach denen die Finanz diese Steuer bemisst, wurden seit fast dreißig Jahren nicht mehr neu festgelegt. Hebt man diese Einheitswerte an, steigen auch Erbschaftsund Schenkungssteuer für Wohnungen, Grund und Boden. (...)"
http://www.falter.at/print/F2003_04_1.php
04. 04. 2006:
KPÖ Stmk-Antrag im Landtag (Aufkommen, keine Überwälzung;
Erhöhung)
"Entwicklung des Grundsteueraufkommens
Das Aufkommen aus Vermögenssteuern stieg in Österreich zwischen 1994 und 2004 um
27%; im gleichen Zeitraum stiegen die Einnahmen aus der Lohnsteuer um 76%. Insgesamt
trugen Steuern auf Vermögen 2004 nur noch zu 6% des gesamten Steueraufkommens bei.
Stellt man die Steuern auf Vermögen bzw. Einkommen aus Vermögen (Kapitalertragssteuer,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuern auf Grundvermögen) dem gesamten in Österreich angehäuften Vermögen gegenüber so ergibt sich folgendes Bild: Sach- und Geldvermögen in Österreich: 2.100 Mrd EUR; aufkommen aus Steuern auf Vermögen: 3,3 Mrd EUR;
somit wird Vermögen in Österreich durchschnittlich mit 0,2 % steuerlich „belastet“. (Höferl,
Pöchhacker, Armuts- und Reichtumsbericht für Österreich, Wien, Juli 2004, Seite 67). (...)
Die letzte Einheitswertfeststellung erfolgte in Österreich 1973; 1977, 80 und 83 behalf man
sich mit Einheitswerterhöhungen um 10, 20 und 35%, somit wurden Werterhöhungen der
letzten 23 Jahre bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage ignoriert. Der tatsächlich
Wert der Grundstücke in Österreich ist um das elffache höher, als die fiktiven Einheitswerte,
sodass die realen Grundstückswerte mit durchschnittlich 0,2% besteuert werden. Zu recht
empfiehlt die Hypo-Investmentbank Liechtenstein in einer Studie Österreich als Steuerparadies für Reiche, ua., weil die Grundsteuer in Österreich „nicht ins Gewicht fällt“. ( :zitiert nach:
Höferl, Pöchhacker, Armuts- und Reichtumsbericht für Österreich, Wien, Juli 2004, Seite 64).
(...)
Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen:
1. Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag Daten über die Entwicklung des
Grundsteueraufkommen in Relation zur Entwicklung des realen Grundstückswertes, sowie
über die statistische Verteilung des Grundsteueraufkommens auf die Steuerpflichtigen vorzulegen.
2. Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag Vorschläge für eine Erhöhung des
Grundsteueraufkommens vorzulegen, wobei kleine Vermögen – zB Eigenheimbesitzer – von
der Steuer nicht erfasst werden sollen. Soweit diese Maßnahmen in die Zuständigkeit des
Bundes fallen, ist die Bundesregierung aufzufordern, diese zu setzen.
3. Die Landesregierung möge insbesondere die Bundesregierung dazu auffordern, die mietrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen, die es dem Vermieter gestatten, die mit seinem
Vermögen verbundene Steuer“last“ auf die Mieter abzuwälzen."
www.kpoe-steiermark.at/aid=1500.phtml
15. 03. 2007:
Fällt die Grundesteuer auch? (Attac-Presseaussendung)
15
"Der VfGH hat nämlich nicht die Erbschaftssteuer selbst kritisiert, sondern die Art und Weise,
wie der Wert von Grundstücken und Immobilien bemessen wird. Gibt es keine Reparatur
dafür, bedeutet das auch das Aus für die Grundsteuer. Damit wäre die letzte Vermögenssteuer in Österreich abgeschafft. Die Finanzierung des Sozialstaates würde dann ausschließlich von Erwerbstätigen und KonsumentInnen erfolgen."
siehe http://www.attac.at/5320.html
12. 08. 2007:
Franz Voves schlägt Erhöhung der Grundsteuer vor und wird
abgeschmettert
http://steiermark.orf.at/stories/214200/
10. 09. 2008:
Forderungen des Österreichischen Gemeindebundes an die
politischen Parteien und die politischen Entscheidungsträger
Österreichs
"Der Österreichische Gemeindebund fordert die verfassungsrechtliche Absicherung der
Grundsteuer durch Aufnahme in den Katalog des F-VG und eine raschere Aufarbeitung der
Rückstände durch den Bund."
https://www.kommunalnet.at/upload/1/Forderungspapier%20170908.doc
11. 05. 2009:
OÖN – Fragen und Antworten zur Vermögenssteuer
(kurze Referenz auf Grundsteuer)
"Nach wie vor gibt es eine Grundsteuer in Österreich. Diese wird aber nicht nur von den Reichen bezahlt, sondern auch von den Mietern. Die Grundsteuer wird nämlich mit den Betriebskosten weitergereicht."
www.nachrichten.at/nachrichten/politik/innenpolitik/art385,173938
24. 05. 2009:
Salzburger Nachrichten über die Debatte:
kurze Bezugnahmen auf die Grundbesteuerung
"Österreich bei Vermögensbesteuerung weit hinten"
www.salzburg.com/online/nachrichten/newsletter/Oesterreich-bei-Vermoegensbesteuerungweit-hinten.html?article=DText%2Fu3mm8fa_pfihh2h315s2ga-&img=&text=&mode=&
16
Grundsteuer aus neoliberaler Sicht am wachstumsfreundlichsten
OECD Economics Working Paper 51, 14. 10. 2008
Jens Arnold
Do tax structures affect aggregate economic growth?
Empirical evidence from a panel of OECD countries
"ABSTRACT/RESUMÉ
This paper examines the relationship between tax structures and economic growth by entering indicators of the tax structure into a set of panel growth regressions for 21 OECD countries, in which both the accumulation of physical and human capital are accounted for. The
results of the analysis suggest that income taxes are generally associated with lower economic growth than taxes on consumption and property. More precisely, the findings allow the
establishment of a ranking of tax instruments with respect to their relationship to economic
growth. Property taxes, and particularly recurrent taxes on immovable property, seem to be
the most growth-friendly, followed by consumption taxes and then by personal income taxes.
Corporate income taxes appear to have the most negative effect on GDP per capita. (...)"
http://www.olis.oecd.org/olis/2008doc.nsf/LinkTo/NT00005C32/$FILE/JT03252848.PDF
Grunderwerbsteuer
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(Rechts-)Verkehrsteuer
auf den Erwerb inländischer Grundstücke
in Höhe von 3,5 %
(2 % unter Ehegatten, Eltern und Kindern)
vom Kaufpreis,
formell gemeinschaftliche Bundesabgabe,
fließt jedoch zu 96 % den Gemeinden zu
http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.g/g868894.htm
Schenkungsmeldegesetz ab 1. 8. 2008
"Aufgrund des Schenkungsmeldegesetzes 2008 (SchenkMG 2008) fällt ab 1. August 2008
für Vermögenserwerbe von Todes wegen (zB im Wege einer Erbschaft), wenn der Erblasser
nach dem 31. Juli 2008 verstirbt, keine Erbschaftssteuer mehr an. Für Schenkungen, die
nach diesem Zeitpunkt erfolgen, ist keine Schenkungssteuer mehr zu entrichten. Dies hat
Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer. Der Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen oder durch eine Schenkung unterliegt ab 1. August 2008 der Grunderwerbsteuer."
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https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grunderwerbsteuer/
_start.htm#
Von der Grunderwerbsteuer sind befreit
"Erwerbsvorgänge, bei denen die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der
Grunderwerbsteuer den Wert von € 1.100,- nicht übersteigt;
der Erwerb eines Grundstückes im Zuge einer Unternehmensübertragung bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag), wenn
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die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder 4 zu berechnen ist (das ist der Fall,
wenn bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden die auf das Grundstück
entfallende Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes oder es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt);
der Erwerber eine natürliche Person ist;
der Übergeber bei Übergabe unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung nicht in der
Lage ist, das Unternehmen fortzuführen (die Erwerbsunfähigkeit ist nachzuweisen durch ein Sachverständigengutachten oder eine medizinische
Beurteilung durch die zuständige Sozialversicherung);
das gemeinsam mit dem Grundstück übertragene Vermögen (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) der Erzielung betrieblicher Einkünfte (§ 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG) dient;
der Übergeber mindestens ein Viertel des Betriebes bzw der Mitunternehmerschaft (zB Anteile an einer OG) überträgt; wird nur ein Teil eines
Betriebes oder ein Anteile an einer Mitunternehmerschaft übertragen,
steht der Freibetrag nur aliquot in dem Ausmaß zu, das dem Anteil des
übergebenen (Teil-)Betriebes am Gesamtbetrieb bzw dem Anteil der Mitunternehmerschaft am Vermögen der Gesellschaft entspricht;
(...) "
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grunderwerbsteuer/
GibtesBefreiungenvo_5780/_start.htm
Begünstigter bäuerlicher Übergabevertrag
"Ein begünstigter bäuerlicher Übergabevertrag liegt vor, wenn
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ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück
an eine begünstigte Person (Ehegatte, Elternteil, Kind, Enkel-, Stief- oder Wahlkind)
zur weiteren Bewirtschaftung und
gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
übertragen wird.
Das übergebene land- und forstwirtschaftliche Grundstück muss weiterhin als solches
bewirtschaftet werden, wenn auch nicht vom Übernehmer selbst (zB durch Verpachtung)."
18
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grunderwerb
steuer/VonwelchemWertBemes_5781/_start.htm
Bodenwertabgabe
"Rechtsgrundlage: Bodenwertabgabegesetz 1960 (BGBl. Nr. 285/1960)
Die Bodenwertabgabe ist eine
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zusätzliche Sachsteuer
auf unbebaute Grundstücke,
die für Bauzwecke in Betracht kommen und
deren Einheitswert mehr als 14.600 Euro beträgt.
Der Steuersatz beträgt 1% des 14.600 Euro übersteigenden Einheitswertes. (...)
Der Ertrag dieser Abgabe kommt zu 96% den Gemeinden zu."
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grundbesitzabgaben
/Bodenwertabgabe/_start.htm
Allgemein: Steuern auf Grund und Boden
Andere Grundbesitzabgaben
a) Zweitwohnsitzabgaben
b) Ferienwohnungsabgabe
c) Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
http://www.kdz.or.at/fileadmin/KDZ/Dokumente/Tagungen/KDZ_WIFO_14-112006/Taucher_Session2.pdf
Reformvorschläge
Otto Taucher (WIFO-Workshop 14.11.2006)
19
"1. 'Oberflächliche' Reform
a) Erhöhung der Steuermesszahlen (§ 19 GrEStG) und / oder der Hebesätze (§ 15 Abs 1
FAG) sowie Streichung des § 27 Abs 2 GrStG
b) Straffung der zeitlich befristeten Befreiungen
c) Änderung des staatlichen Abgabentypus
2. Einheitswertbezogene Reform
a) An tatsächlichen Wertverhältnissen orientierte Einheitswerte mit Öffnungsklausel
(Nachweis niedrigerer Werte möglich und verfassungsrechtlich geboten)
b) Einbindung der Gemeinden als „Informationsträger“ bewertungsrechtlich relevanter Daten (und als Abgabengläubiger) bei der Wertermittlung – vgl § 80a BewG: Einsparungseffekte durch Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften, Bürokratieabbau (One-StopShop für Grundstückseigentümer) und Zusammenführung der Ertragshoheit mit der Verwaltungshoheit
c) Ausnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke (= Ertragswert) bei Abgrenzung des Bauerwartungslandes anhand objektiver Kriterien.
d) Überprüfung der Grundbesitzwerte in Dreijahresabständen"
www.kdz.or.at/seminare-tagungen/tagungen/aktuelle-tagungen/workshop-wifo-kdz2007/workshop-wifo-kdz2006/article/91/0.html?no_cache=1&tx_ttnews%5BcalendarYear%5D=2009&tx_ttnews%5Bc
alendarMonth%5D=4&no_cache=1
Steuerreform 1988/89: Die "Erste Etappe" der neoliberalen
Steuerwende
Neben der Abflachung der Progression bei der Lohn- und Einkommenssteuer primär durch die Senkung des Spitzensteuersatzes von 62 auf 50 Prozent wurden vor
allem die als besonders zukunftsfähig und förderungswürdig erachteten Kapitalgesellschaften entlastet (und man erzielte dadurch tatsächlich einen entsprechenden
Lenkungseffekt in der Unternehmensstruktur).
Die Begünstigung von AGs und GmbHs geschah durch
•
die markante Senkung des KöSt-Satzes und
•
die Anrechenbarkeit der Vermögenssteuer und des Erbschaftssteueräquivalents als Sonderausgaben bei der Bemessung der KöSt (Lehner 1994a).
20
"Die stärkste Tarifsenkung gemessen am Durchschnittsteuersatz brachte die Reform
1988 für ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 700.000 S, die stärkste Senkung der Progression gemessen an der Residualeinkommenselastizität im Bereich
200.000 S bis 500.000 S. Die Bemessungsgrundlage wurde durch die Streichung
von Ausnahmen sowie Zulagen verbreitert. Die reine Tarifreform machte 1989 rund
44 Mrd. S aus und wurde zum Teil durch die Einschränkung von Ausnahmeregelungen finanziert. Nach Abzug dieser Effekte verblieb 1989 ein Ausfall an Einkommenund Lohnsteuereinnahmen von rund 17 Mrd. S (oder 1,01% des BIP)"
(Breuss/Weber 1999, S. 524).
Steuerreform 1993/94: Die "Zweite Etappe" der neoliberalen
Steuerwende
Stiftungsbesteuerung als Steuerentlastung zur Kapitalanziehung
und Hilfe fürs Weiterwachsen hoher Vermögen ab 1993
"Als 1993 das Privatstiftungsgesetz und die steuerlichen Begleitregelungen eingeführt wurden, waren es dem Wesen nach zwei Argumente, die für die Einführung
sprachen: Beteiligungsvermögen an großen Gesellschaften sollte nicht im Erbgang
zerschlagen werden, wenn die Erben wirtschaftlich unkundig sind, sondern weiter
einem professionellen Management unterliegen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sollten so attraktiv gehalten werden, dass bereits abgeflossenes Vermögen nach
Österreich zurückkommt oder der Abfluss verhindert wird. Das erste Argument hat in
zahlreichen Fällen etwas für sich, doch genügt es, um dieses Ziel zu erreichen, nur
den zivilrechtlichen Rahmen im Privatstiftungsgesetz zu schaffen. Einer besondern
steuerlichen Begünstigung bedarf es dazu nicht. Die zentrale steuerliche Begünstigung der Privatstiftung ist zweifellos die Steuerfreiheit bzw ermäßigte Besteuerung
der Veräußerungsgewinne von Beteiligungen" (Farny et al. 2009, S. 1 f.).
"Die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung von ausschließlich gemeinnützigen
Stiftungen sind das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG, BGBl 1975/511)
und neun Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze. (...) der Großteil der österreichischen
Privatstiftungen verfolgt (...) keinerlei gemeinnützige Ziele. Die Gründe für die Errichtung der Privatstiftung liegen vielmehr in der Versorgung von Familienangehörigen
oder sonstigen Begünstigten. (...) Der Privatstiftung muss ein Vermögen von mindestens € 70.000,-- gewidmet werden" (Farny et al. 2009, S. 3).
"Privatstiftungen unterliegen als juristische Personen grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht. Die steuerliche Behandlung der Zuwendungen an die Begünstigten ist
im Einkommensteuergesetz geregelt. Obwohl im Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz geregelt, gibt es eine Vielzahl von besonderen Bestimmungen, die
letztendlich dafür sorgen, dass die Privatstiftung eine steuerliche Sonderrolle hat, die
zu beträchtlichen Vorteilen führt. Daneben gibt es Sonderregelungen für die Dotierung der Privatstiftung, die ebenfalls zu beachten sind" (Farny et al. 2009, S. 4).2
21
Wegfall der Gewerbe- und Vermögenssteuer und effektiver KöStSatz ab 1994
Die die Gewerbekapitalsteuer war bereits 1986 de facto abgeschafft worden (vgl.
Endnote 2).
Die Gewerbesteuer war nur zum Teil am Gewerbekapital bemessen.
Die Abschaffung der Gewerbesteuer3 begünstigte die Einzel- und Personengesellschaften im mittleren und hohen Einkommensbereich mit 6 bis 7 Prozent mehr als im
unteren (durch den Freibetrag ohnedies schon entlasteten) Einkommensbereich von
6 bis 7 Prozent und überstieg die Entlastung der Kapitalgesellschaften. Die Gewerbesteuerabschaffung traf auf alle Rechtsformen zu.
Hingegen nahm der Wegfall der Vermögenssteuer bloß den bis dahin geltenden
Vorteil für Kapitalgesellschaften weg und befreite die übrigen Steuersubjekte ebenfalls von ihr befreite.
Die bis Ende 1993 geltende Vermögenssteuer war eine Steuer auf das Gesamtvermögen, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden war.
Danach verblieben die Grundsteuer, Normverbrauchsabgabe, Grunderwerbssteuer, Stiftungsbesteuerung, Erbschafts- und Schenkungssteuer (letztere zwei
bis Ende Juli 2008).
Die Körperschaftssteuer wurde zwar 2004 wieder erhöht, von 30 auf 34 Prozent.
Doch die Abschaffung des Erbschaftssteueräquivalents4 für Kapitalgesellschaften bevorzugte diese gegenüber den erbschaftssteuerpflichtigen natürlichen Personen, Einzelunternehmen und TeilhaberInnen an Personengesellschaften.
Und durch den Wegfall der Vermögenssteuer wurde trotz Erhöhung des nominellen
KöSt-Satzes von 30 auf 34 Prozent, der effektive KöSt-Satz reduziert. Das sollte
die Eigenkapitalbildung erhöhen und – durch den Wegfall der Vermögenssteuer speziell auf Aktien – den Börsegang erleichtern (Lehner 1994a). Allerdings ist die reale
Investitionsneigung aus Gewinnen sehr klein (Stockhammer 2007).
Eine noch stärkere Senkung des effektiven Steuersatzes bei der Einkommenssteuer ergab sich in einem weiten Bereich für natürliche Personen, indem neben der
Abschaffung der Gewerbesteuer die Erhöhung des Allgemeinen Absetzbetrags
schlagend wurde (Lehner 1994a).
"Die Abschaffung der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer sowie des Erbschaftssteueräquivalents einerseits und die Ausweitung der Lohnsummensteuer andererseits haben recht unterschiedliche Wirkungen auf die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit Einerseits werden kapitalintensive Wirtschaftszweige durch die Abschaffung der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquivalents entlastet, andererseits die arbeitsintensiven Branchen durch die Kommunalsteuer stärker belastet"
(Lehner 1994a, S. 62).5
"Die Abschaffung der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer samt Erbschaftssteueräquivalent (26,4 Mrd. S) bedeutet unter Berücksichtigung des Wegfalls der Abzugsfähigkeit für die Bemessung der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Jahr
22
der Reform einen unmittelbaren Einnahmenausfall von 19,6 Mrd S" (Breuss et al.
1994, S. 52).
Diese Steuerentlastungen richteten sich primär an UnternehmerInnenhaushalte
in der Kategorie Sonstige Einkommen aus Besitz und Unternehmung und hatten etwas geringere Nachfrageeffekte als die parallel erfolgte Erhöhung des Allgemeinen
Absetzbetrags:
" Der Ausfall an direkten Steuern beträgt 19,4 Mrd S (im ersten Jahr) bis 21,8 Mrd. S
(im vierten Jahr) Die indirekten Steuern bringen Mehrerlöse von bis zu 2,2 Mrd S (im
vierten Jahr)" (Breuss et al. 1994, S. 53).
"Nachbar" Kapitalertragsbesteuerung ab 1994
"Bis Ende 1992 mussten Zinseneinkünfte aus Sparbüchern, Bankguthaben und
Wertpapierdepots bei Überschreiten bestimmter (bescheidener) Freibeträge in der
Steuererklärung deklariert und mit bis zu 50% Einkommensteuer versteuert werden.
Überdies gab es damals – heute schon fast vergessen – eine Vermögensteuer. Für
das über die vorgesehenen Freibeträge hinausgehende Sparvermögen musste daher auch 1% Vermögensteuer an den Fiskus abgeführt werden. " (Bruckner/Widinski
2000, www.bdo.at/publikationen_newsletter/publizierte_fachartikel/trend/archiv/
trend_2000/?full=596).
Die 1989 erfolgte Einführung einer zehnprozentigen KESt im Quellenabzugsverfahren sollte wohl an die Kapitalertragsbesteuerung gewöhnen. 1993 wurde der
Übergang zur KESt als Endbesteuerung zu 22 Prozent vorgenommen. Allerdings
wurden "Möglichkeiten zur anonymen Veranlagung und somit zur Steuerhinterziehung offen" gelassen (Mooslechner 1994, S. 42).
Kapitalerträge aus Beteiligungen und betriebliche Kapitalerträge von Personengesellschaften wurden der Endbesteuerung unterzogen:
"Die Einführung der Endbesteuerung für Sparguthaben und festverzinsliche Wertpapiere hat ab 1.1.1993 aus einem Volk von Steuerhinterziehern ein Volk von zufriedenen Steuerzahlern gemacht. (...)Mit dem Abzug einer ursprünglich 22%igen und
nunmehr (seit Mitte 1996) 25%igen Kapitalertragsteuer von den Zinsen sind gleich
drei Steuern abgegolten, nämlich die Einkommensteuer (die normal bis zu 50% ausmacht), die damals noch bestehende 1%ige Vermögensteuer und die Erbschaftssteuer (nicht jedoch die Schenkungssteuer!). (...) Ergänzt wurde die Endbesteuerung
damals durch eine beschränkte Steueramnestie mit – vereinfacht dargestellt – folgender Wirkungsweise: Wer sein Kapitalvermögen im Jahr 1993 endbesteuert angelegt oder – im Falle von ausländischen Konten – steuerehrlich deklariert hat, war für
die damit zusammenhängende Steuersünden der Vergangenheit – nämlich Hinterziehung der Einkommensteuer von den Zinsen bzw der Vermögensteuer vom Kapital
– reingewaschen. Nicht amnestiert waren allerdings die Steuersünden im Zusammenhang mit der Herkunft des Geldes (zB im Falle von 'Schwarzumsätzen'. Dies soll
jetzt (bei der Steuerreform 2000; Anm. R. B.) durch eine neuerliche Amnestie im
Rahmen der Aufhebung der Sparbuch-Anonymität nachgeholt werden. Ein von Finanzminister Grasser Anfang März vorgelegter Gesetzesentwurf sieht nämlich vor,
dass alle Steuern, die vor der Einführung der Endbesteuerung per 1.1.1993 angefal23
len sind, ab 1. November 2000 jedenfalls als verjährt gelten)" (Bruckner/Widinski
2000, www.bdo.at/publikationen_newsletter/publizierte_fachartikel/ trend/archiv/
trend_2000/?full=596).6
"Ab 1994 werden sowohl die Ausschüttungen aus Aktien und GesmbH-Beteiligungen
als auch die betrieblichen Kapitalerträge von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in die Endbesteuerung einbezogen. Das bedeutet eine weitgehende
Gleichstellung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungserträgen, die der in den
letzten Jahren abnehmenden Risikokapitalaufbringung gegensteuern soll (...). Aus
Gründen der Gleichbehandlung sieht die Endbesteuerung von Beteiligungserträgen
aber keine Abgeltung der Erbschaftssteuer vor. Dabei ist zu bedenken, daß Beteiligungen über den reinen Veranlagungs- und Ertragsgesichtspunkt hinaus – wie er
auch für alle anderen Anlageformen zutrifft – zusätzlich Substanz- bzw. Bewertungsgewinne bringen können und Mitspracherechte verbriefen. Die Endbesteuerung für
betriebliche Kapitalerträge von Einzelunternehmen und Personengeseilschaften verfolgt hingegen den Zweck, den durch die günstigere steuerliche Behandlung von
persönlichen Kapitalerträgen gegebenen Anreiz zur Ausgliederung betrieblichen Finanzvermögens auszuschalten" (Mooslechner 1994, S. 44).
Die befürchteten Auswirkungen der Kapitalertragsbesteuerung für die Finanzmärkte sind ausgeblieben (Minderung des Sparens, Ausweichen ins Ausland, Abschreckung ausländischer AnlegerInnen, Zinssteigerung, Abwertung, Schwächung
des Finanzplatzes).7 "Vielmehr scheint die Attraktivität österreichischer Papiere für
Ausländer in diesem Zeitraum markant gestiegen zu sein" (Mooslechner 1994, S.
47).
John Christensen, Leiter des Tax Justice Network, nimmt im Interview auch auf die
Vermögenssteueroase Österreich Bezug (Der Standard, 17. 4. 2009, derStandard.at, 16. 4. 2009, 09:23 MESZ):
"Das Austrocknen von Steueroasen ist nur ein Schritt von vielen hin zu mehr Steuergerechtigkeit. Aber ein sehr wichtiger, bei dem es nicht nur darum geht, dass die
Reichen dort versteuern, wo sie leben. Steueroasen sind ein Problem, weil sie nicht
transparent sind und damit modernen, offenen und gerechteren Finanzsystemen zuwiderlaufen. Schließlich werden Steueroasen als Drehscheibe für Hedgefonds benutzt. Die verbrieften Schuldverschreibungen, die die Finanzkrise ausgelöst haben,
wurden über Steuer-Häfen wie die Cayman Islands oder die Kanalinseln abgewickelt.
Österreich scheint eher beim internationalen Konkurrenzieren um die Gelder der Reichen mitzuspielen, hat sich einen Namen im "Wealth Management" gemacht und
beim steuerschonenden Vermögensaufbau. Ganz wichtig dabei ist das Stiftungsrecht, das entsprechende Möglichkeiten eröffnet."
Erhöhung des KöSt-Satzes ab 1994
Der KöSt-Satz wurde mit 1994 von 30 auf 34 Prozent erhöht, aber nur um 2005
auf 25 Prozent gesenkt zu werden. Von der KöSt-Erhöhung gingen keine realwirtschaftlichen Folgen aus:
"Aus der Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes von 30% auf 34% werden Eingänge von 3,8 Mrd S veranschlagt). Die Modellrechnung zeigt kaum Real- und Preisef24
fekte. Lediglich das Staatsbudget wird um 3,8 bis 5,4 Mrd S entlastet (Net Lending)"
(Breuss et al. 1994, S. 53).
Erleichterungen für Kleinbetriebe ab 1994
"Die zweite Etappe der Steuerreform bringt durch zwei Maßnahmen wichtige Vereinfachungen und Erleichterungen für Kleinbetriebe, zum einen durch die Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommen- und Umsatzsteuer und zum anderen durch die
Anhebung der Bagatellgrenze in der Umsatzsteuer auf 300 000 S (bisher 40 000 S)
sowie durch die Erhöhung der Grenze für die Ist-Besteuerung (Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten) in der Umsatzsteuer auf 5 Mill S" (Lehner 1994a, S. 63).
Anhebung des Allgemeinen Absetzbetrags und Einführung einer
Negativsteuer ab 1994: eine sanfte Reakzentuierung der personellen Umverteilung
"Im Gegensatz zur ersten Etappe der Steuerreform bleiben in der zweiten Etappe die
Grenzsteuersätze unverändert. Mit 1. Jänner 1994 wird allerdings der Allgemeine
Absetzbetrag, der das steuerliche Existenzminimum repräsentiert, von bisher 5 000 S
jährlich um 3 840 S (320 S im Monat) auf 8 840 S erhöht. Außerdem wird für bestimmte Bezieher (sehr) niedriger Einkommen eine Negativsteuer eingeführt" (Lehner
1994b, S. 57).
"Die Negativsteuer gilt nur für jene Steuerpflichtigen, deren nach dem Tarif (einschließlich der Absetzbeträge) ermittelte Einkommensteuer (wegen des geringen
steuerpflichtigen Einkommens) negativ ist und denen ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
und/oder ein Alleinverdiener bzw Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Diese Negativsteuer beträgt höchstens 10% der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) und ist mit der Höhe des Arbeitnehmerabsetzbetrags bzw des Arbeitnehmerabsetzbetrags und des Alleinverdiener bzw Alleinerzieherabsetzbetrags begrenzt Die Negativsteuer beträgt somit höchstens 1 500 S für Arbeitnehmer ohne
Kinder und 3.500 S für alleinverdienende (alleinerziehende) Arbeitnehmer mit Kindern" (Lehner 1994b, S. 57).
Die Verschärfung der Progression und Erhöhung Aufkommenselastizität wirkt
sich in dieser Maßnahmenkonstellation in den unteren Einkommensbereichen stärker
aus als in den oberen.
Allerdings sind dadurch die unteren Einkommen bei ihrem Anstieg steuerlich benachteiligt. So wurde insbesondere das Problem des hohen Eingangssteuersatzes
noch nicht gelöst.
"Die Erhöhung des Allgemeinen Absetzbetrags hat nach dieser Berechnung nur für
die Bezieher niedriger Einkommen (für steuerpflichtige Jahreseinkommen bis etwa
180 000 S, d. h 15 000 S pro Monat) die kalte Progression beseitigt (...). In den mittleren und höheren Einkommenschichten ist sie weiter wirksam. Im oberen Bereich
beträgt ihr Effekt mehr als 1 Prozentpunkt" (Lehner 1994b, S. 59).
25
Die Staffelung der Kinderabsetzbeträge nach der Kinderzahl begünstigte – in
Kombination mit der Negativsteuer – ebenfalls die Niedrigeinkommensfamilien besonders.
Allerdings profitieren nicht alle NiedrigeinkommenbezieherInnen vollständig
von der Negativsteuer.
"Abgaben an die Sozialversicherung fallen aber auch für die meisten 'KleinverdienerInnen' an. (...) AlleinverdienerInnen und AlleinerzieherInnen mit geringem oder keinem Einkommen können zudem auch den AlleinerzieherInnen- bzw. den AlleinverdienerInnen-Absetzbetrag als Negativsteuer beantragen" (www.webheimat.at/
magazin/Finanzen/Archiv-Finanzen/Negativsteuer.html, 21. 4. 2009).
Diverse Maßnahmen der Steuererhöhung 1994
"(...) die bisher nicht berücksichtigten Maßnahmen des Reformpakets: das Bankenpaket und die Erhöhung der Versicherung-Steuer, die Erweiterung der Endbesteuerung von Kapitalerträgen, die Erhöhung der Umsatzsteuer-Bagatellgrenzen, die Senkung des Investitionsfreibetrags von 20% auf 15% und die Abschaffung der Investitionsrücklage, weiters die Einschränkung der Rückstellungen, die Beschränkung der
Verlustbeteiligungsmodelle, die Beteiligungsfinanzierung und Mitarbeiterbeteiligung,
die Erfassung der Substanzgewinne von Investmentzertifikaten, der Ausschluß der
Teilwertabschreibung, die Mindestbesteuerung von Kapitalgesellschaften sowie
die Pauschalierung von Vorsteuer und Gewinn. Unmittelbar erbringen diese Maßnahmen 1,8 Mrd S an Einkommensteuer und 0,3 Mrd S an indirekten Steuern sowie
5,2 Mrd S an Körperschaftsteuer" (Breuss et al. 1994, S. 53).
"Mit der Steuerreform 1994 treten auch Maßnahmen in Kraft, welche deren positive
Auswirkungen schmälern: die Anhebung der Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 0,35 Prozentpunkte sowie die Erhöhung des Benzinpreises um 60 Groschen (Mineralölsteuer auf Benzin +50 Groschen,
Umsatzsteuer +10 Groschen). (...) Beide Maßnahmen zusammen senken das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte im Vergleich zur Basislösung kurzfristig
um 0,5% und mittelfristig um 0,6%" (Breuss et al. 1994, S. 55).
"Die Erweiterung und Erhöhung der Lohnsummensteuer (Kommunalsteuer) sowie
die Anhebung des Körperschaftsteuersatzes (...) zur Teilfinanzierung der Reform
dämpften die reale Nachfrage. (...) Insgesamt wurde für das Jahr 1994 ein Steuerausfall von 17,4 Mrd. S (0,78% des BIP) unterstellt" (Breuss/Weber 1999, S. 525).8
"Im Zuge der Änderung der Familienbesteuerung 1993, der Steuerreform 1994 und
auch durch die Belastung aufgrund der Nettozahlungen an den EU-Haushalt seit
1995 (rund 1⁄2% des BIP pro Jahr) stieg das Defizit des Bundes von 2,8% des BIP
1992 auf 4,8% 1995 und jenes des Gesamtstaates von 2% des BIP auf 5,1%. Die
Teilnahme Österreichs an der Europäischen Währungsunion ab 1999 machte eine
Haushaltssanierung notwendig, um die Fiskalkriterien des Vertrags von Maastricht
(Defizitquote nicht höher als 3% des BIP, Schuldenquote höchstens 60% des BIP) zu
erfüllen. Im Zuge des Konsolidierungsprogramms gelang es, das Defizit des Gesamtstaates bis 1997 auf 1,9% des BIP zu drücken" (Breuss/Weber 1999, S. 525).
26
Steuerreform 2000/2003
Diese Steuerreform stand – mit Österreich als neuem EU-Mitglied seit 1995 –unter
der Rahmenordnung des Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU. Für die politischen Rahmenbedingungen ist das Steuerreformpaket geradezu keynesianisch
expansiv ausgefallen. Es wurde aber nur durch die vorangegangene Budgetkonsolidierung ermöglicht, unterstützt von der sehr guten Konjunktur.
Einkommensbesteuerung und sonstige Umverteilung für Personen
Die Progression wurde verstärkt, nicht nur direkt durch die Tarifreform (Einschleifregeln), auch indirekt durch Kinderabbsetzbeträge.
"Das Kernstück der Steuerreform 2000 ist eine grundlegende Reform des Lohn- und
Einkommensteuertarifs. Sie umfaßt eine Erhöhung des allgemeinen Absetzbetrags
und veränderte Einschleifregelungen, eine Veränderung der Tarifstufen und Grenzsteuersätze. Berechnungen mit Mustertarifen lieferten als Input für das WIFOMakromodell einen direkten Ausfall an Lohn- und Einkommensteuereinnahmen im
Jahr 2000 von 17 Mrd. S. Durch den stetigen Übergang der Einkommensbezieher in
höhere Tarifstufen und die 'kalte' Progression beträgt der Steuerausfall bis 2005 kumuliert rund 12 Mrd. S. Der neue Tarif verbreitert die Steuerfreistellung niedriger Einkommen. Komplizierte Einschleifregelungen verstärken insgesamt die Progressivität
des Tarifs. Die unteren Einkommensgruppen werden relativ stärker entlastet als die
oberen. Insofern ergibt sich durch die Steuerreform 2000 eine Umverteilung von hohen zu niedrigen Einkommen" (Breuss/Weber 1999, S. 525).
"Das 'Familienpaket' im Umfang von 12 Mrd. S wurde bereits im Jahr 1998 aufgrund
eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beschlossen (...). 1999 wurden
die Familien dadurch um 6 Mrd. S entlastet. Ab dem Jahr 2000 beträgt die jährliche
Entlastung 12 Mrd. S. Diese Mehrbelastung für den Staat betrifft ausschließlich
Transfers (Sozialtransfers) an die Familien, die das verfügbare persönliche Einkommen erhöhen und daher unmittelbare Auswirkungen auf den Konsum haben sollten.
Wie erwähnt ist hier nach der Restriktion der Einkommensentwicklung durch die
Konsolidierungsmaßnahmen in den Jahren 1996/97 mit einem Nachholeffekt zu
rechnen. Die Bezieher niedriger Einkommen profitieren vom 'Familienpaket' mehr als
von der Lohn- und Einkommensteuerreform. Etwa 40% der Transfers fließen in das
unterste Einkommensdrittel. Die gemeinsamen Effekte beider Maßnahmen auf die
Konsumneigung werden sich auf den Gesamtkonsum neutral auswirken"
(Breuss/Weber 1999, S. 527).
"Im Gegensatz zu den Reformen 1988 und 1994 wurden in der Steuerreform 2000
keine zusätzlichen Anreizwirkungen für Investitionen exogen berücksichtigt. Die Sondermaßnahmen sind quantitativ zu gering und zu heterogen, um meßbare Anreizeffekte ableiten zu können. Dies gilt insbesondere für die direkten Beschäftigungseffek27
te. Tatsächlich wird der Standort 'Österreich' jedoch durch die Reformschritte insgesamt attraktiver" (Breuss/Weber 1999, S. 527).
"Das mittelfristige Gesamtvolumen der Steuerreform 2000 (Ausfall an kassenmäßigen Steuereingängen bis zum Jahr 2003) wird vom Finanzministerium auf rund 32,5
Mrd. S geschätzt. 17 Mrd. S entfallen auf den Ausfall an Lohn- und Einkommensteuereinnahmen, 12 Mrd. S auf Transfers an die Familien und 3,5 Mrd. S auf Maßnahmen zur Förderung von Wirtschaftsstandort und Beschäftigung" (Breuss/Weber
1999, S. 525).
Steuerreform 2004/2005
Personelle Umverteilung
Erstmals stand eine Steuerreform ungebremst deutlich unter wirtschaftlich neoliberal und gesellschaftlich wertkonservativen Auspizien. Typischer Weise stand
die Präsentation durch Grasser und Finz unter dem Motto "Weniger Steuern. Mehr
fürs Leben" – ein wahrlich neoliberaler Diskurs (vulgo "Sager").
"Den Schwerpunkt dieser Reform bildet eine Senkung der Lohn-, Einkommens- und
Körperschaftssteuer. Das gesamte Entlastungsvolumen beträgt über 3 Milliarden Euro bzw. 1,2 Prozent des BIP" (Bartel et al. 2006, S. 60).
Die Progression wurde gemildert, durch eine Verringerung der Zahl der Steuerstufen von drei auf vier, bei unverändertem Spitzensteuersatz von 50 Prozent. zudem
wirkt im untersten Einkommensbereich die Negativsteuer, wie oben gesagt, nicht umfassend.
"Verteilungspolitisch positiv ist die spürbare Entlastung von kleinen Einkommen (kleiner 1.500 Euro monatliches Bruttoeinkommen). In diesem Einkommensbereich hat die Reform zumindest die 'kalte' Progression kompensiert.1 Kritisch
anzumerken ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass etwa 40 Prozent der SteuerzahlerInnen, die kleinste Einkommen beziehen und daher schon bisher nicht steuerpflichtig waren, durch die Reform kein nennenswerter Vorteil zu Teil wird.2
Die Entlastung von monatlichen Einkommen in einer Größenordnung von etwa
2.000 Euro fällt sehr bescheiden aus (Steuervorteil unter 20 Euro monatlich). Das
bedeutet, dass in diesem mittleren Bereich die 'kalte' Progression nicht ausgeglichen
1
Aufgrund des Nominalwertprinzips der Einkommenssteuer und der Progression im Tarif resultiert
aus einer nominellen Einkommenserhöhung eine zunehmende Steuerbelastung; um die Steuerbelastung der Realeinkommen nicht zu erhöhen (= „kalte“ Progression), müssen in bestimmten Zeitintervallen Tarifkorrekturen durchgeführt werden
2
Der Bereich der Negativsteuer wurde im wesentlichen nur für alleinverdienende Steuerpflichtige mit
Kindern durch die Einführung von Kinderzuschlägen zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag verbessert.
28
wurde. Der Spitzensteuersatz von 50 % bei Jahreseinkommen über 51.000 Euro
blieb unverändert.
Natürlich stellt sich bei einer Steuerreform, mit der ca. 3 Milliarden Euro bewegt werden, neben den verteilungspolitischen Überlegungen auch die Frage nach allokativen Effekten, z.B. welche positiven oder negativen Anreizeffekte damit verbunden
sein könnten. Dabei kommt dem Grenzsteuersatz eine wichtige Aussagekraft zu.
Abbildung 2.3: Steuerreform 2005 - Veränderung des
Grenzsteuersatzes
Quelle: Eigene Berechnungen
Anmerkung: Der Allgemeine Steuerabsetzbetrag von maximal 1.264 Euro pro Jahr ist
aus Vergleichbarkeitsgründen in beide Tarife eingearbeitet.
Grenzsteuersatz in %
60%
50%
40%
Tarif 2003
30%
Tarif 2005
20%
10%
0%
0
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
Jahreseinkommen in Euro
Sehr problematisch ist der hohe nominelle Eingangssteuersatz mit 38,3 Prozent. Das bedeutet, dass bei Monatseinkommen, die die breite Mehrheit der ArbeitnehmerInnen bezieht, die marginale Steuerbelastung relativ hoch ist. Diese Aussage
gilt grundsätzlich auch dann, wenn man den effektiven Grenzsteuersatz heranzieht.
Gerade der sogenannte Mittelstand, der von der Koalitionsregierung mit vielen verbalen Ovationen bedacht wird, ist bei der Reform somit eher stiefmütterlich behandelt
worden" (Bartel et al. 2006, S. 60 ff.).
Kapitalgesellschaften als Hauptgewinnerinnen
Der KöSt-Satz-Senkung von 34 auf 25 Prozent fällt enorm aus.
Dabei war die Gewinnbesteuerung schon vor der Reform im internationalen
Vergleich sehr niedrig.
"Besondere Nutznießer der Steuerreform sind Körperschaften, die satte Gewinne erwirtschaften, und die, die neuen Vorteile der Gruppenbesteuerung3 in
Anspruch nehmen können. Die Senkung des Körperschaftssteuersatzes von 34
3
Die Gruppenbesteuerung eröffnet die Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten
finanziell verbundener (Beteiligung größer 50%) Unternehmen. Da auch ausländische Beteiligungsunternehmen in die Gruppe einbezogen werden können, können im Ausland entstandene
Verluste die Körperschaftssteuer des Gruppenträgers im Inland reduzieren.
29
auf 25 Prozent bedeutet eine Entlastung von rund 1 Milliarde Euro jährlich. Die Gesamtsteuerbelastung ausgeschütteter Gewinne von Kapitalgesellschaften beträgt
daher nur mehr 43,75 Prozent (25 % KÖSt + 25 % KESt von 75 % sind 18,75 %; in
Summe 43,75 %). Damit liegt die Gesamtsteuer um 6,25 Prozent unter dem höchsten Einkommenssteuersatz von 50 Prozent.
Anteil der Gewinnsteuern an den gesamten Abgaben 2003 (in %) - vorläufig
Q: Gall (2005, S. 42)
20
19,4
18
16
14
12,2
12
10
9
8,6
7,9
8
7,8
7,8
7,6
7,4
6,5
5,8
6
5,7
5
4,7
3,5
4
2
0
LUX
JAP
CH
EU-15
GB
SF
USA
NL
B
I
F
DK
S
AT
D
Der Steuervorteil aus der Gruppenbesteuerung lässt sich sehr schwer prognostizieren. Viel spricht dafür, dass die defensorischen Annahmen des BM für Finanzen in
Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr bei weitem überschritten werden dürften" (Bartel et al. 2006, S. 62).9
Die Opposition beurteilte die als Steuergeschenke für die Kapitalgesellschaften.
Aus der Sicht der Wirtschaftskammer und in der Diktion des neoliberalen Steuersenkungswettbewerbs weltweit lautet dies folgendermaßen:
"Durch attraktive Steuersätze insbesondere bei der Körperschaftsteuer und durch die
moderne Gruppenbesteuerung kann Österreich im internationalen Steuerwettbewerb
vor allem mit den neuen EU-Mitgliedsländern Schritt halten. Damit wird die Abwanderung von Unternehmen und von Arbeitsplätzen verhindert und ein Anreiz für die Ansiedlung neuer Unternehmen in Österreich geschaffen. (...) Die Stärkung der Eigenkapitalbildung in den Unternehmen ist schon seit vielen Jahren eine vorrangige Forderung der Kammerorganisation. Die Umsetzung für bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelang bereits in der ersten Etappe der Steuerreform durch die Einführung der ab 2004 geltenden steuerlichen Begünstigung für nicht
30
entnommene Gewinne" (www.wkw.at/docextern/abtfinpol/extranet/wkoat/
Einkommensteuer/DieSteuerreform2004wko.pdf).
Wirkung eher bescheiden
Angesichts des Volumens der Steuerreform erscheint die Auswirkung auf die Beschäftigung eher bescheiden, was an der geringen Ausgabenneigung von Einkommen aus Besitz und Unternehmung liegen dürfte (Stockhammer 2007).
"Die Steuerreform 2004/05 betrifft die Lohn- und Einkommensteuer (Entlastung von
knapp 2,2 Mrd. Euro), die Körperschaftsteuer (Entlastung von 1,1 Mrd. Euro) und
einige spezielle Verbrauchsteuern (Belastung von etwa 230 Mio. Euro). Insgesamt
umfasst sie ein Volumen von gut 3 Mrd. Euro (1,2% des BIP). (...) Durch die Steuerreform ist ein positiver Effekt auf das reale BIP im Ausmaß von +0,3% im zweiten
Jahr (2005) und +0,4% im fünften Jahr (2008) zu erwarten. Die Erhöhung der Binnennachfrage steigert mittelfristig die Beschäftigung um 4.300. Die Arbeitslosenquote
sinkt um 0,1 Prozentpunkte (nach österreichischer Definition)" (Schratzenstaller
2004, S. 1).
Die relativ geringe makropolitische Effektivität der Steuerreform schlägt sich auch in
einem relativ geringen induzierten Steueraufkommen nieder:
"Die Simulation der für die Jahre 2004 bis 2008 zu erwartenden Selbstfinanzierungseffekte der Steuerreform 2004/05 mit dem WIFO-Makromodell ergibt, dass sich die
Steuerreform in zu einem vergleichsweise geringen Umfang selbst finanziert: Im Jahr
2008 wird der Selbstfinanzierungsgrad (definiert als Relation zwischen zusätzlichen
steuersenkungsinduzierten Steuereinnahmen und den aus einer statischen Perspektive prognostizierten Steuermindereinnahmen) insgesamt knapp 15% erreichen"
(Kaniovski/Schratzenstaller 1994, S. 21).
Der neoliberale steuer- und finanzpolitische Kurs
Die gesamtwirtschaftliche Finanzierungsfunktion des Steuersystems für die
öffentlichen Haushalte, vor allem auch für die nachgeordneten Gebietskörperschaften Länder und Gemeinden, wurde durch die Reform 2004 und 2005 massiv geschwächt. Die Hauptauswirkungen werden ab 2006 in den öffentlichen Kassen
sichtbar.
Die Bundesregierung hat sich im 'Österreichischen Reformprogramm für Wachstum
und Beschäftigung', das im Oktober 2005 der Europäischen Kommission übermittelt
wurde, darauf festgelegt, die Steuer- und Abgabenquote bis 2010 auf 40 Prozent
des BIP abzusenken. Das bedeutet eine Steuersenkung im Ausmaß von ca. 5 Milliarden Euro.
Gleichzeitig mit der Ankündigung der Bundesregierung, bis 2008 den Finanzierungssaldo des Staates auf Null drücken zu wollen, was eine zusätzliche Konsolidierung
von ebenfalls etwa 5 Milliarden Euro erfordert, resultiert daraus eine drastische
Verengung der Handlungsspielräume der öffentlichen Haushalte. 'Starve the
31
beast' in Österreich ante portas! Allein die WählerInnen können uns davor bewahren"
(Bartel et al. 2006, S. 62 f.).
Vorschläge für Erbschafts- und Vermögenssteuern nach
deren Aufhebung am 1. August 2008
Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Milderung der Stiftungseingangssteuer machen das KöSt- und EStUmgehungsvehikel Privatstiftung nicht irrelevant
"Die Diskussion um die steuerlichen Privilegien der Privatstiftungen in Österreich hat
jüngst wieder einen Höhepunkt erlebt. Im Zuge der Abschaffung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer in Österreich hat sich die Frage ergeben, was mit der 5%igen
Eingangssteuer für Dotationen an Privatstiftungen geschehen soll, die als pauschale
Erbschafts- und Schenkungssteuer konstruiert war. Nach der Willenserklärung der
Bundesregierung, diese Steuer beibehalten zu wollen, haben sich die Stifter an die
Öffentlichkeit gewandt und ihre Diskriminierung gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen beklagt. Die Bundesregierung hat so reagiert, dass sie die schon bezahlte
Eingangssteuer gegen die Körperschaftsteuer der Stiftung verrechnungsfähig machen wollte. Das war in der österreichischen Steuergeschichte ein einmaliger Vorgang, dass man nämlich eine Steuer, die ursprünglich zurecht bezahlt wurde und die
ja auch in vielen Fällen bei nachfolgenden Erbschafts- und Schenkungsvorgängen
steuerbefreiende Wirkung entfaltete, zurückerstattet bekommt. Im Gegenzug hätten
normale Steuerpflichtige, die auch irgendwann Erbschafts- und Schenkungssteuer
bezahlt haben und diese nicht gegen die Einkommensteuer rückverrechnen können,
Pressekonferenzen gegen ihre Diskriminierung abhalten müssen" (Farny et al. 2009,
S. 1).10
"Durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 01.08.2008 ist zwar
ein wesentlicher Grund weggefallen eine Privatstiftung zu gründen, die Privatstiftungen bieten aber trotzdem noch ertragsteuerliche Vorteile, die nicht von der Hand zu
weisen sind. Es fällt zwar bei der Einbringung von Vermögenswerten nach wie vor
eine so genannte Stiftungseingangssteuer an. Der ursprünglich als Ersatz für die
Erbschafts- und Schenkungssteuer festgesetzte Eingangssteuersatz wurde allerdings von 5 % auf 2,5 % abgesenkt, was einer Halbierung entspricht. Diese Eingangssteuer kann im Vergleich zu den Vorteilen, die eine Privatstiftung nach wie vor
bietet, als moderat bezeichnet werden, und wird in der Praxis auch nicht dazu führen,
dass keine Privatstiftungen mehr errichtet werden. Die im Vergleich zu Privatpersonen oder auch zu Kapitalgesellschaften weit reichenden Begünstigungen für Kapitaleinkünfte lassen die Stiftungen nach wie vor sehr attraktiv erscheinen. Durch den
Umstand, dass Beteiligungserträge in der Stiftung regelmäßig steuerfrei sind, und
dass für den Großteil der übrigen Kapitalerträge lediglich die begünstige Zwischensteuer in Höhe von 12,5 % anfällt, bieten Stiftungen dann große Steuervorteile, wenn
es zu einer Thesaurierung dieser Erträge in der Stiftung kommt, fällt doch bei natürlichen Personen, die dieselben Einkünfte erzielen, grundsätzlich sofort Kapitalertrag32
steuer in Höhe von 25 % an. (...) Ende 2007 gab es in Österreich rund 3.000 Privatstiftungen, mit einem geschätzten Vermögen von € 60 Milliarden" (Farny et al. 2009,
S. 9).
Nachholbedarf für (Fast-)Schlusslicht Österreich
"Österreich liegt bei den vermögensbezogenen Steuern im Vergleich mit den anderen Staaten der OECD (...) am hinteren Ende. Das zeigt der jüngst veröffentlichte
Bericht der OECD 'Revenue Statistics'. (...) Der OECD-Bericht schätzt den Anteil der
vermögensbezogenen Steuern an den Gesamtabgaben in Österreich im Jahr 2005
auf 1,3 Prozent. Nur in Tschechien ist dieser Anteil laut Prognose mit 1,2 Prozent
geringer.
Spitzenreiter bei den vermögensbezogenen Steuern ist Großbritannien mit 11,9 Prozent, gefolgt von den USA mit 11,3 Prozent. Neben Tschechien und Österreich haben in Europa die Slowakei und Ungarn die niedrigsten Vermögenssteuersätze. (...)
Grundsätzlich gibt die OECD in ihrem jährlichen Bericht die Höhe der vermögensbezogenen Steuern in zwei Größen an: einerseits als Anteil an den Gesamtabgaben,
andererseits im Verhältnis zum BIP (Bruttoinlandsprodukt). Bei beiden Werten liegt
Österreich fast an letzter Stelle.
Die in der OECD-Statistik prognostizierten Zahlen beziehen sich auf Höhe der 'vermögensbezogenen Steuern'. Darunter fallen laut Wirtschaftsforschungsinstitut in Österreich etwa die Schenkungs-, Erbschafts- und Grundsteuer. Die eigentliche Vermögenssteuer ist in Österreich 1993 abgeschafft worden (...)" (orf.at, 16. 4. 2009).
"Die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
schlägt im Länderbericht für Österreich 2007 eine grundlegende Reform des österreichischen Abgabesystems vor. Die aus beschäftigungs- und wachstumspolitischer
Sicht schädliche überdurchschnittlich hohe Abgabenbelastung des Faktors Arbeit
sollte gesenkt, die Vermögen sollten (auch im Sinne der Steuergerechtigkeit) stärker
belastet werden" (AKNÖ 2007, S. 10).
Wider die Aufhebung und ...
"Mehr als 300 Wirtschaftswissenschafter aus ganz Österreich, quer durch alle Parteien, aus fast allen einschlägigen Instituten und Universitäten wollen das Ende der
Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht tatenlos hinnehmen. Sie kämpfen für den
Erhalt und die Reform der 130-Millionen-Euro-Steuer. (...) Die Entlastung des Mittelstandes war eines der zentralen Argumente der ÖVP gegen das Beibehalten der
Erbschaftssteuer nach dem jüngsten VfGH-Urteil. Schürz (Martin, OeNB, Mitinitiator
neben Markus Marterbauer, WIFO; Anm. R. B.) sagt hingegen: 'Die Erbschaftssteuer
ist keine Mittelstandssteuer.' Analysiere man die Gesamtbevölkerung und nicht nur
jenen Teil, der erbt, zeige sich klar: 'Zwei Drittel der Bevölkerung haben noch nie etwas geerbt. Das ist aber der eigentliche Mittelstand. (...) Ohne Erbschaftssteuer wird
die soziale Ungleichheit ungemindert weitervererbt'" (Rettungsversuch für Erbschaftssteuer, in: Der Standard, 23. 3. 2007, derStandard.at, 22. 3. 2007, 18:53
MEZ).
33
... für eine Neugestaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Stephan Schulmeister brach eine Lanze (2007, S. 31, Hervorhebungen nicht im Original):
"Fünf Gründe sprechen für eine grundlegende Reform der Vermögensbesteuerung in
Österreich.
Erstens: Die Werte von Vermögen wie Aktien, Immobilien oder Kunstwerken
steigen stark überdurchschnittlich. Gleichzeitig haben sich das Wirtschaftswachstum und damit die Schaffung 'realer' Werte verlangsamt.
Zweitens: In Ländern wie den USA, Großbritannien oder der Schweiz profitiert
auch der Staat von dieser Entwicklung. Dort ist der Anteil der vermögensabhängigen Steuern an den gesamten Steuereinnahmen hoch (USA 12,2 Prozent, Großbritannien 11,9 Prozent, Schweiz 8,6 Prozent).
Drittens: Im Durchschnitt der 15 (alten) EU-Länder ist dieser Anteil viel niedriger
(5,2 %). Dort wird die finanzielle Basis des (Sozial-)Staats durch das niedrige
Wirtschaftswachstum geschwächt (von diesem hängen die wichtigsten Steuereinnahmen ab).
Viertens: Innerhalb der EU-15 ist Österreich das Schlusslicht, nur 1,4 % der
Staatseinnahmen entfallen auf vermögensabhängige Steuern. Gleichzeitig ist die
Ungleichheit in der Verteilung von Einkommen und Vermögen gestiegen. Dazu hat
das (in der EU einmalige) Privileg der Privatstiftungen erheblich beigetragen. (sic!)
Fünftens: Die Herausforderungen an den Sozialstaat nehmen zu. Insbesondere
im Bildungswesen, bei der Pflege alter Menschen, in der Armutsbekämpfung und bei
der Bekämpfung der (Jugend-)Arbeitslosigkeit müssen große Projekte finanziert werden.
Eine Reform der Vermögensbesteuerung in Österreich sollte sich an folgenden
Grundsätzen orientieren:
•
Die Vermögen der 'Normalbürger/innen' werden nur geringfügig belastet.
•
Sämtliche Vermögen werden einheitlich erfasst, und zwar nur einmal. Das betriebliche Vermögen von Unternehmen soll daher nicht besteuert werden, es
wird bei den Privatpersonen bzw. Privatstiftungen in Form ihrer Firmenbeteiligungen erfasst.
•
Alle Arten von Vermögen werden einheitlich besteuert, insbesondere auch Finanzvermögen, und zu den aktuellen Marktwerten bewertet.
Der Tarif einer neuen Vermögenssteuer soll extrem einfach gestaltet werden:
ein konstanter Steuersatz in Höhe von 0,5% (Flat Tax), kombiniert mit einem Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro plus 25.000 pro Kind. Und: Alle Vermögen werden
als Nettovermögen erfasst (nach Abzug von Verbindlichkeiten), wodurch sichergestellt wird, dass in der Phase des Vermögensaufbaus ('Häuslbauen') zumeist keine
Steuer zu leisten ist. (...)
Beispiel: Besitzen zwei (Ehe)Partner mit zwei Kindern ein Vermögen in Höhe von
500.000 Euro je zur Hälfte, so wären davon 1250 Euro pro Jahr oder 0,31 % zu entrichten (0,5 % der Bemessungsgrundlage von 250.000 Euro). Besteht das Vermögen
überwiegend aus einem Haus, auf dem noch ein Kredit in Höhe von 200.000 Euro
34
lastet, reduziert sich die Steuer auf 250 Euro oder 0,08 % (das Netto-Vermögen beträgt nur 300.000, die Bemessungsgrundlage daher 50.000 Euro).
Der Tarif ist somit so gestaltet, dass erst dann, wenn Vermögende weder durch
Kinder noch durch Kredite belastet sind, eine spürbare Steuer zu leisten ist.
Sind etwa im obigen Beispiel die Kinder schon erwachsen, das Haus schuldenfrei
und das Vermögen auf insgesamt 700.000 Euro angewachsen, so wären 2500 Euro
oder 0,36 % zu leisten.
Die neue Vermögenssteuer belastet also nur den Besitz erheblicher Vermögen,
nicht aber die Bildung 'normaler' Vermögen. Daher wird die überwältigende Mehrheit
der Bürger/innen keine oder nur eine sehr geringfügige Vermögenssteuer leisten
müssen.
Der Ertrag einer solchen Steuer wäre beträchtlich. Denn Vermögen sind noch
viel ungleicher verteilt als die Einkommen. So besitzen die reichsten 10 % der
Österreicher etwa 70 % aller Vermögen (...) (Sozialbericht 2003/04).
Nimmt man an, dass letztere überhaupt keine Vermögenssteuer zahlen, so würden
dennoch zusätzlich etwa 2,7 Milliarden Euro an Steuermitteln in die Kasse des
(Sozial-)Staats fließen.
In der neuen Erbschafts- und Schenkungssteuer soll ein progressiver Tarif zur
Anwendung kommen (statt bisher fünf Steuerklassen soll es künftig nur mehr eine
geben). Er beträgt bei Netto-Vermögen zwischen 100.000 und 150.000 Euro drei
Prozent und steigt bis zum Höchstsatz von (lediglich) 20 Prozent für Vermögen über
10 Millionen Euro (Vermögen bis 100.000 Euro sind steuerfrei).
Erbvermögen von 'Normalbürger/innen' (bis 200.000 Euro) werden kaum besteuert. Bei einem Netto-Vermögen von 300.000 Euro wären 15.000 Euro Erbschaftssteuer fällig (5 %). Eine Erbschaft in Höhe von 500.000 Euro würde annähernd so hoch wie derzeit besteuert, höhere Vermögen etwas stärker. (...)
Für Privatstiftungen soll es eine Erbersatzsteuer wie bei deutschen Familienstiftungen geben: Das Stiftungsvermögen wird so besteuert, als würde es alle
30 Jahre vererbt. Bei einem Steuersatz von 10 % wären also pro Jahr 0,33 % an
Erbersatzsteuer zu leisten. Diese neue Erbschafts- und Schenkungssteuer würde
etwa 1,1 Mrd. Euro an zusätzlichen Staatseinnahmen erbringen.
Fazit: Diese Reform der Vermögensbesteuerung brächte dem Staat zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 3,8 Milliarden Euro. Insgesamt läge dann der Anteil
aller Steuern auf Vermögen in Österreich bei 1,8 % des BIP - und damit noch
immer um etwa ein Fünftel unter dem Durchschnitt der EU-15 (2,2 %).
Mit diesen Erträgen ließen sich umfassende Reformprojekte im Bildungswesen, in
der Altenbetreuung, sowie zur Bekämpfung der Armut und der (Jugend-)Arbeitslosigkeit finanzieren.
Überdies entspricht der Vorschlag der Soziallehre der christlichen Kirchen (für Österreich siehe insbesondere deren 'Sozialwort') wie auch den (traditionellen) Grundwerten der Sozialdemokratie."
Steuerreform 2009
Durch die Freibetragserhöhung (auch für PensionistInnen) fallen etwa 200.000
KleinstverdienerInnen aus der Steuerpflicht.
35
Allerdings richtet sich der Reformschwerpunkt erklärter Maßen auf den Mittelstand; einen Entlastungsschwerpunkt bei den Niedrigeinkommen gab es im
Vorjahr. Die absolut größte Steuerersparnis erfolgt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von knapp 6.000 Euro. Im Durchschnitt gibt es eine Steuerreduktion von
rund 550 Euro pro Kopf und Jahr. Dennoch wirkt das Paket indirekt Progression steigernd.
"Eine aktuelle Studie zeigt nun aber, dass die Entlastung der niedrigsten Einkommen
auch unter Einrechnung der 2008er-Maßnahmen (Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, 13. Familienbeihilfe) am geringsten ausfällt – konkret sind es 1,3 Prozent. Das Institut '3E' hat ermittelt, dass die mittleren Einkommen mit drei Prozent am
stärksten profitieren. Bei den obersten 20 Prozent sind es 2,5 Prozent. (...) Da Jahreseinkommen bis 10.000 Euro schon bisher steuerfrei waren, sei das aber 'nicht
verwunderlich'. Um diese niedrigen Einkommen zu entlasten, müsste die Negativsteuer (...) ausgeweitet oder die Sozialversicherungsbeiträge gesenkt werden" (derStandard. at, 15. 3. 2009, 16:58 MEZ, Der Standard, 16. 3. 2009).
Die ESt-Satzänderung mildert die Progression. Die Senkung des Eingangssteuersatzes von 38,33 auf 36,5 Prozent entschärft die vergleichsweise steile Eingangsprogression. Die Senkung des zweiten Grenzsteuersatzes ist unwesentlich gering.
Der Spitzensteuersatz wird von der 50.000- auf die 60.000-Euro-Grenze verschoben
(Bruckner 2008, derStandard.at25. 11., 18:58 MEZ). All dies wirkt Progression abschwächend.
Die Entlastungsmaßnahmen in Bezug auf die Kinder wirken schon auf den ersten Blick nicht eindeutig progressiv umverteilend.
"Interessant ist auch die Analyse nach Familientypen. Bei Alleinerziehenden ist der
Effekt der Familienförderungen (Familienbeihilfe, Kinderfreibetrag, Absetzbarkeit von
Betreuungskosten) nämlich nicht sichtbar" (derStandard.at, 15. 3. 2009, 16:58 MEZ,
Der Standard, 16. 3. 2009).
Das zivilgesellschaftliche Netzwerk Attac kritisiert an der jüngsten Steuerreform
besonders die weiter währende relative Begünstigung des Kapitals durch die
Besteuerung:
"Spitzenverdiener(innen?) werden dreifach entlastet: Die Anhebung des steuerfreien
Betrags und der niedrigere Eingangssteuersatz nützen nicht nur dem Mittelstand
sondern auch den obersten Einkommen. Drittens ist die Anhebung der Grenze, ab
der der Spitzensteuersatz zu bezahlen ist, eine exklusive und teure Förderung von
Großverdienern. Menschen mit geringem Einkommen schauen hingegen durch die
Finger. Zentrale Attac-Kritik an der Steuerreform: Kapitaleinkommen werden gegenüber Lähnen und Gehältern unverändert extrem bevorzugt. (...) Alle Einkommen, unabhängig woher, müssen gemeinsam gleich progressiv besteuert werden. Dann würden Kapitaleinkommen einen fairen Beitrag leisten (...). Dies wäre auch angesichts
der Weltwirtschaftskrise sinnvoll und gerecht. (...) Derzeit sind Kapitaleinkünfte mit 25
% endbesteuert und leisten keinen Beitrag zur sozialen Sicherung. Bei Arbeitseinkünften werden schon bei geringen Bezügen weit höhere Abgaben fällig" (Attac-Info
10-11/09, 17. 3. 2009, 17:13 MEZ).
Gerade im Hinblick auf die Krise ist der Impetus der Maßnahmen neben ihrem Umfang auch nach ihrer sozialen Treffsicherheit mit entscheidend (am wertvollsten
36
sind diesbezüglich jene, die ihr zusätzliches verfügbares Einkommen nicht sparen
können):
"De facto haben die Österreicher nach der Steuerreform (wegen der Kalten Progression; Anm. R. B.) gleich viel Kaufkraft wie 2005 " (derStandard.at, 15. 3. 2009, 16:58
MEZ, Der Standard, 16. 3. 2009).
Der von 10 auf 13 Prozent erhöhte Gewinnfreibetrag für Selbstständige kann bis zu
Gewinnen von 30.000 Euro im Jahr auch geltend gemacht werden, selbst wenn keine Investitionen vorgenommen werden, wird von Gewerkschaftsseite ebenso kritisiert
wie die steuerliche Gleichstellung der Selbstständigen mit den Unselbstständigen
hinsichtlich des begünstigten 13. und 14. Monatsgehalts ab 2010.
Die Handschrift der ÖVP ist bei der Steuerreform 2009 unverkennbar. In der
SPÖ entstand eine Diskussion darüber, mit Schwerpunkt Vermögensbesteuerung.
Nicht einmal von einer ursprünglich von der Koalition intendierten Vermögenszuwachsbesteuerung ist inzwischen mehr die Rede.
Die Krise ist da – und die Zeit ist reif
"Unterstützung für die Forderung aus Teilen der SPÖ nach höheren Vermögenssteuern kommt vom Wirtschaftsforschungsinstitut (...). Wifo-Budgetexpertin Margit
Schratzenstaller plädiert für ein 'Gesamtkonzept', in dem Vermögens- und Ökosteuern angehoben werden, um die Lohnnebenkosten vor allem im unteren Einkommensbereich zu senken'" (www.DiePresse.com, 15. 4. 2009, 11:29 MESZ,
http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/470232/print.do).
"(...) auch in der ÖVP – an sich gegen die Einführung von Vermögenssteuern – melden sich weitere abweichende Stimmen. Annemarie Adlassnig, Kärntner ÖAABSpitzenkandidatin für die Arbeiterkammerwahl, sprach sich für eine höhere Besteuerung des Faktors Kapital aus: 'Ich bin dafür, dass die Reichen einen größeren Beitrag
zur Gemeinschaft leisten, als dies derzeit der Fall ist.' Der Zuwachs der Vermögen in
den vergangenen Jahren sei signifikant. Auch die ÖVP müsse sich der Diskussion
stellen: 'Wir sind eine Volkspartei und keine Interessenvertretung der Reichen.'
ÖAAB-Generalsekretär Werner Amon sieht das anders: 'Derzeit geht es um die Entlastung der Menschen, nicht um Belastung. Das gilt für alle Einkommensschichten'"
(www.DiePresse.com, 9. 4. 2009, 20:01 MESZ, http://diepresse.com/home/politik/
innenpolitik/469075/print.do).
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37
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Bruckner, Karl/Widinski, Margit (2000), Entkriminalisierung durch Endbesteuerung der Kapitalerträge, in: trend, 04, www.bdo.at/publikationen_newsletter/publizierte_fachartikel/
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In: Wer hat, dem wird gegeben, hg. von der VeranstalterInnengemeinschaft des
gleichnamigen Symposiums, Linz, 3. Dezember 2004, Eigenverlag, 23-30
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www.politikberatung.or.at/typo3/fileadmin/02_Studien/4_wirtschaft/vermoegensbeste
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www.politikberatung.or.at/typo3/fileadmin/02_Studien/4_wirtschaft/zsf_vermoegensbe
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Lehner, Gerhard (1994), Zur zweiten Etappe der Steuerreform: Vorbemerkung und Zusammenfassung, in: WIFO-Monatsberichte (67), 1, 32-34
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Schratzenstaller, Margit (2004), Steuerreform 2004/05 – Maßnahmen, gesamtwirtschaftliche
Wirkungen und Standorteffekte, Pressenotiz, 12. 8., 09.00 MESZ, www.wifo.ac.at
38
Schulmeister, Stephan (2007), Vermögenssteuer neu: Das Vier-Milliarden-Ding, in: Der
Standard, 1. 2., S. 31
Sivic, Amela (2008), Investitionswirkungen der Endbesteuerung von Kapitalerträgen in Österreich – eine empirische Analyse, Diplomarbeit an der Karl-Franzens-Universität Graz,
Abstract, http://domino.uni-graz.at/DEKANAT-Extern/siddoc.nsf/967ec75f05b742
dbc1256fbd00441cc4/a82a642088bdc611c12574cd0041d27a!OpenDocument
Stockhammer, Engelbert (2007), Drei neoliberale Mythen zu Löhnen und Profiten, in: WISO
(30), 1, 49-72
Anhänge
1. Politischer Hintergrund: Bundesregierungen 1987 bis 2009
Vranitzky – Mock
21.01.1987-17.12.1990
Vranitzky – Riegler/Busek
17.12.1990-29.11.1994
Vranitzky – Bussek/Schüssel
29.11.1994-12.03.1996
Vranitzky – Schüssel
12.03.1996-28.01.1997
Klima – Schüssel
28.01.1997-04.02.2000
Gusenbauer – Molterer
11.01.2007-02.12.2008
Faymann – Pröll
02.12.2008-
2. Das Vermögensteuergesetz: seine Inhalte 1954 und vor seiner
Abschaffung 1993
Auszug aus dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, betreffend die Vorschriften
über die Besteuerung des Vermögens (Vermögensteuergesetz 1954)
(http://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1954_192_0/1954_192_0.pdf)
Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
1. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften),
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
39
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
d) sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,
e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.
Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
1. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.
Von der Vermögensteuer sind befreit:
1. Die Oesterreichische Nationalbank;
2. die Österreichische Postsparkasse;
3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gehören und die Erträge ausschließlich
diesen Körperschaften zufließen; dies gilt nicht für Kreditunternehmen;
4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz, BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der
Pflege des eigentlichen Sparverkehres dienen;
5. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 103. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so
sind sie insoweit steuerpflichtig;
6. Genossenschaften und sonstige Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb erstreckt
a) auf die gemeinschaftliche Benützung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder
b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit die Bearbeitung oder
die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;
7. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; dies gilt nicht für Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen
ist;
8. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie
die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
9. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine,
sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen.
Die Befreiungen sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
40
Bemessungsgrundlage:
1. Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt
Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen mit dem
Wert anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.
2. Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens ist auf einen durch
Tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
Freibeträge für natürliche Personen:
1. Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben
vermögensteuerfrei (Freibeträge):
a) 40.000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
b) 40.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Lagen diese Voraussetzungen
beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
c) 40.000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die
überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf
ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Weitere 40.000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:
a) Der Steuerpflichtige muss über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
b) das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen darf nicht mehr als 18.000
Schilling betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen, mit dem der Steuerpflichtige für den letzten Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht veranlagt worden, so ist das Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu berechnen;
c) das Gesamtvermögen darf nicht mehr als 200.000 Schilling betragen. Ist der
Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die
Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.
3. Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt, bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt, bei
Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt maßgebend.
Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften:
1. Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
der Besteuerung zugrunde gelegt:
a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften ein Betrag von 1,000.000 Schilling;
41
b) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 100.000 Schilling.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens
der Steuer unterliegen.
2. Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das
Gesamtvermögen 40.000 Schilling übersteigt.
Steuerpflichtiges Vermögen:
1. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
a) bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge
vom Gesamtvermögen verbleibt,
b) bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der bezeichnete Vermögensbetrag,
c) bei den bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 40.000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen.
Steuersatz:
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 v. T. des steuerpflichtigen Vermögens.
Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen:
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene
Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare
wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder
nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen.
Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland:
1. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem
Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten,
für einen bestimmten, jedoch zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes anordnen. Dabei können
bestimmte insbesondere ausländische Teile des Vermögens ganz oder teilweise aus
der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Inlandsvermögen im Sinne des
Bewertungsgesetzes muss jedoch stets voll von der Besteuerung erfasst werden. Die
Bemessungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
2. Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich
wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem
Zuzug mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Die Vorschriften können auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich lediglich
zu dem Zweck begründen, um sich hier der Erholung halber zeitweise aufzuhalten.
Veranlagung: Haushaltsbesteuerung:
1. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben.
42
2. Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Hauptveranlagung:
1. Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei
Kalenderjahre vorgenommen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen,
dass die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum.
2. Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Neuveranlagung:
1. Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neuveranlagung)
a) wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2 abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder
um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 500.000 Schilling von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht oder
b) wenn sich die Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die
Haushaltsbesteuerung ändern.
Nachveranlagung:
1. Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem
Hauptveranlagungszeitpunkt
a) die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
b) ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
c) ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
2. Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
3. Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.
Anzeigepflicht:
1. Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, dass die Wertgrenzen
für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
2. Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
a) Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen
erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
b) unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig 40.000 Schilling übersteigt;
c) beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie
erstmalig Inlandsvermögen haben.
3. Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen
Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist.
43
Nichtfestsetzung kleinster Vermögensteuerbeträge:
Vermögensteuerbeträge unter 20 Schilling werden nicht festgesetzt.
Entrichtung der Jahressteuerschuld:
Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai,
10. August und 10. November fällig.
Vermögenserklärung:
1. Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
2. Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung sind befreit:
a) Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen
40.000 Schilling nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich bei verheirateten oder
verwitweten Personen auf 80.000 Schilling;
b) unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen 40.000 Schilling nicht übersteigt.
3. Jeder eine Vermögenserklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders
aufgefordert wird.
Auszug aus dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, betreffend die Vorschriften
über die Besteuerung des Vermögens (Vermögensteuergesetz 1954 mit angemerkten Hauptveränderungen)
Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
3. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
4. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
f)
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften),
g) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
h) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
i)
sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,
j)
Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, die Österreichische Staatsdruckerei,
weiters Rundfunkunternehmen sowie Elekrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen von Körperschaftenb des öffentlichen Rechtes sowie Anteile
an derartigen Unternehmen, wenn die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
44
3. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben;
4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.
Von der Vermögensteuer sind befreit:
10. Die Oesterreichische Nationalbank;
2.die Österreichische Postsparkasse;
11. Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen
Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausm,aß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des
Gesamtvermögens.
12. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z.
5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen
Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben
sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so
sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen SiedlungsGrundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften
anerkannt sind;
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Aufzählungszeichen
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Pt., Nummerierte Liste + Ebene: 1 +
Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3,
… + Beginnen bei: 1 + Ausrichtung:
Links + Ausgerichtet an: 0,63 cm +
Tabstopp nach: 1,27 cm + Einzug bei:
1,27 cm
Formatiert: Nummerierung und
Aufzählungszeichen
13. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher
Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung
von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
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Arial, 11 Pt.
14. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung);
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Arial, 11 Pt.
15. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, nur insoweit, als ihr Vermögen auf gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreite Geschäfte entfällt;
16. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes insoweit, als ihr Vermögen
einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen ist, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen, weiters Unterstützungskassen, wenn sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit
sind;
17. kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
die nicht unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten
drei Wirtschaftsjahre 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben;
18. Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme
von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne
Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung
allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn
folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
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Arial, 11 Pt.
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Arial, 11 Pt.
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Arial, 11 Pt.
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Arial, 11 Pt.
a) Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen
keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
b) Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
c) Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
11. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr
Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
12. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gehören und die Erträge ausschließlich
diesen Körperschaften zufließen; dies gilt nicht für Kreditunternehmen;
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Pt., Nummerierte Liste + Ebene: 1 +
Nummerierungsformatvorlage: a, b, c,
… + Beginnen bei: 1 + Ausrichtung:
Links + Ausgerichtet an: 1,25 cm +
Tabstopp nach: 1,88 cm + Einzug bei:
1,88 cm
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Arial, 11 Pt.
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Arial, 11 Pt.
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Arial, 11 Pt.
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Arial, 11 Pt.
4.die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz, BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der
Pflege des eigentlichen Sparverkehres dienen;
5.Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 103. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so
sind sie insoweit steuerpflichtig;
6.Genossenschaften und sonstige Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb erstreckt
a)auf die gemeinschaftliche Benützung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder
b)auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit die Bearbeitung oder die
Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;
7.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; dies gilt nicht für Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen
ist;
8.rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie
die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
9.kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine,
sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen.
Die Befreiungen sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Bemessungsgrundlage:
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cm, Hängend: 0,63 cm, Abstand
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asiatischem Text und Zahlen anpassen
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1.3.
Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen
mit dem Wert anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.
Formatiert: Nummerierung und
Aufzählungszeichen
2.4.
Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens ist auf einen
durch Tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
Freibeträge für natürliche Personen:
4. Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben
vermögensteuerfrei (Freibeträge):
a) 40150.000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
b) 40150.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Lagen diese Voraussetzungen
beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
c) 40150.000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten
und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Weitere 40150.000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen
sämtlich gegeben sind:
a) Der Steuerpflichtige muss über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
b) Das sich nach Abzug der Freibeträge ergebende Vermögen darf nicht mehr
als 300.000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung, so wied
der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge ergebende nichtmehr als 600.000 Schilling beträgt. Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten überwiegend durch Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung auch
dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondewrn die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.
6. Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge nicht zu.
b)das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen darf nicht mehr als 18.000
Schilling betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen, mit dem der Steuerpflichtige für den letzten Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht veranlagt worden, so ist das Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu berechnen;
c)das Gesamtvermögen darf nicht mehr als 200.000 Schilling betragen. Ist der
Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die
Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.
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Formatiert: Nummerierung und
Aufzählungszeichen
3.7.
Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt, bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt, bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt maßgebend.
Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften:
3. Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
der Besteuerung zugrunde gelegt:
a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften ein Betrag von 1,000.000 Schilling;
b) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 100500.000 Schilling.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens
der Steuer unterliegen.
4. Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das
Gesamtvermögen 40150.000 Schilling übersteigt.
Steuerpflichtiges Vermögen:
3. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
d) bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge
vom Gesamtvermögen verbleibt,
e) bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der bezeichnete Vermögensbetrag,
f)
bei den bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 40150.000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;
4. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen.
Steuersatz:
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 v. T. 1 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens.
Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen:
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene
Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare
wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder
nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen.
Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland:
1. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem
Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten,
für einen bestimmten, jedoch zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes anordnen. Dabei können
bestimmte insbesondere ausländische Teile des Vermögens ganz oder teilweise aus
der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Inlandsvermögen im Sinne des
Bewertungsgesetzes muss jedoch stets voll von der Besteuerung erfasst werden. Die
Bemessungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
48
2. Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich
wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem
Zuzug mehr als zehn drei Jahre verstrichen sind.
3. Die Vorschriften des Abs. 1 können bei Vorliegen der dorrt angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen lediglich zu
dem Zweck begründen, um sich hier der Erholung halber zeitweise aufzuhalten.
4. Bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient
und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser
Personen steuerliche Mehrbelastungen bei den nach Abs. 1 begünstigungsfähigen
Vermögensteilen beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten.
Veranlagung: Haushaltsbesteuerung:
3. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben.
4. Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Hauptveranlagung:
3. Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei
Kalenderjahre vorgenommen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen,
dass die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum.
4. Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Neuveranlagung:
2. Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neuveranlagung)
c) wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2 abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder
um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 5001.000.000 Schilling von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht oder
d) wenn sich die Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die
Haushaltsbesteuerung ändern.
Nachveranlagung:
4. Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem
Hauptveranlagungszeitpunkt
d) die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
e) ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
f)
ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
5. Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem maßge49
Formatiert: Nummerierung und
Aufzählungszeichen
benden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
6. Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.
Anzeigepflicht:
4. Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, dass die Wertgrenzen
für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
5. Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
d) Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen
erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
e) unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig 40500.000 Schilling übersteigt;
f)
beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie
erstmalig Inlandsvermögen haben.
6. Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen
Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist.
Nichtfestsetzung kleinster Vermögensteuerbeträge:
Vermögensteuerbeträge unter 20 500 Schilling werden nicht festgesetzt.
Entrichtung der Jahressteuerschuld:
Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuerschuld am 10. FebruarMärz, 10. MaiJuni, 10. August September und 10. November Dezember fällig.
Vermögenserklärung:
1. Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
2. Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung sind befreit:
a)Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen 40.000
Schilling nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich bei verheirateten oder verwitweten Personen auf 80.000 Schilling;
c) Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen die
Summe der Freibeträge nicht übersteigt.
d) unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen 40500.000 Schilling nicht übersteigt.
3. Jeder eine Vermögenserklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders
aufgefordert wird.
C:\WIRTSCHAFTSPOLITIK (RB)\Besteuerung\Eigene Arbeiten\Vermögensbesteuerung, RB, 16.4.09.doc
50
Formatiert: Nummerierung und
Aufzählungszeichen
Endnoten
1
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) kann man als eine Art Aufschlag auf die Umsatzsteuer
sehen, mit der die früher in Österreich erhöhte Umsatzsteuer u. a. für Kfz (erhöhter UStSatz von 32 % "Luxussteuer") kompensiert wird. Andererseits wird damit ein Anreiz zum
Kauf verbrauchsärmerer Kfz gesetzt.
2
"In- und ausländische Beteiligungserträge, im Wesentlichen handelt es sich hier um Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
oder vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich in der Privatstiftung steuerbefreit. Erträge aus inländischen und ausländischen Bankguthaben und Erträge aus Forderungswertpapieren bei inländischen auszahlenden Stellen und Erträge aus
Investmentfonds sind zwar auch in der Privatstiftung steuerpflichtig, diese Erträge unterliegen allerdings einem ermäßigten Zwischensteuersteuersatz in Höhe von 12,5 %. (...)
Der oben schon erwähnte Zwischensteuersatz in Höhe von 12,5 % wird allerdings bei Zuwendungen an die Begünstigten, die üblicherweise Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %
unterliegen wieder angerechnet, sodass diese Zwischensteuer letztendlich wie eine Vorauszahlung an Kapitalertragsteuer wirkt. (...)
Eine weitere Begünstigung für Privatstiftungen gibt es bei der Veräußerung von Beteiligungen. Dabei muss man unterscheiden. Wird eine Beteiligung, unabhängig vom Ausmaß der
Beteiligung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist von einem Jahr (Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung) veräußert, dann unterliegen diese Beteiligungserträge dem
Normalsteuersatz in Höhe von 25 %. Beträgt das Beteiligungsausmaß mehr als 1 %, und
liegt der Zeitpunkt der Veräußerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, dann unterliegen diese Beteiligungserträge der ermäßigten Zwischensteuer in Höhe von 12,5 %.
Aber es gibt auch Möglichkeiten, diese Zwischenbesteuerung unter Umständen zu vermeiden. (...)
Zuwendungen der Privatstiftung an die Begünstigten sind bei den Begünstigten als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Die Kapitalertragsteuer ist dabei im Zuge der Ausschüttung von
der Stiftung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer gilt
als Endbesteuerung. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Begünstigten im Wege der Veranlagung auch die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz beantragen. Zusätzlich ist allerdings zu beachten, dass die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25
% vielfach nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Begünstigte in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, dh seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
hat. Zuwendungen an Begünstigte, die in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig
sind, sind aufgrund der Bestimmungen in vielen Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich vielfach überhaupt steuerfrei, sodass keine Kapitalertragsteuer für diese in Österreich
anfällt" (Farny et al. 2009, S. 6 f.).
3
"Gewerbesteuer, bis 1993 vom Steuergegenstand "inländischer Gewerbebetrieb" aufgrund
der Bemessungsgrundlagen Gewerbeertrag, -kapital und Lohnsumme erhobene Objektsteuer mit dem eigentlichen Zweck, die den Gemeinden durch Gewerbebetriebe verursachten Mehrbelastungen abzudecken. Der Messbetrag der Gewerbeertragsteuer wurde 1988
von 5 % auf 4,5 % herabgesetzt, der Messbetrag für die Lohnsummensteuer betrug ab
1986 0,2 %, die Gewerbekapitalsteuer wurde 1986 de facto abgeschafft. Die Messbeträge
waren mit dem Hebesatz zu multiplizieren, der bei der Gewerbeertragsteuer ab 1986 für
den Bundesanteil 1,28, den Gemeindeanteil 1,72 und den Handelskammeranteil je nach
Bundesland und Jahr zwischen 0,1 und 0,43, bei der Lohnsummensteuer, die ausschließlich den Gemeinden zufloss, 10 betrug. Die Gewerbesteuer war als Betriebssteuer Ab51
zugspost bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens. Die Gewerbesteuer wurde
durch die Steuerreform 1993 abgeschafft, die Lohnsummensteuer durch die ähnlich gestaltete Kommunalsteuer ersetzt. Literatur: W. Doralt und H. G. Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, 1989" (http://aeiou.iicm.tugraz.at/aeiou.encyclop.g/g366323.htm).
4
"Manche wollen ihr Vermögen verschenken, bevor es der Erbschaftssteuer unterzogen
wird. Sollen Häuser, Grundstücke oder Wohnungen verschenkt werden, fällt auf jeden Fall
eine prozentuelle Gebühr an. Das sg. Erbschaftssteueräquivalent entspricht der Grunderwerbssteuer vom dreifachen Einheitswert, dazu kommt die einprozentige Eintragungsgebühr im Grundbuch. 3% sind die Regel. Das Schenken von Grundstücken wird deshalb
auch in Zukunft eine entsprechende Gebührenpflicht für den Empfänger auslösen. Bei
Sparbüchern oder Geldvermögen fallen diese Gebühren nicht an" (Lirk/Hiebl/Lirk, o.J., Vererben, verschenken oder übergeben? www.lirkhiebl.at/neu/frameset_dateien/vererben_verschenken_uebergeben.htm).
5
"Wie sehr die Arbeitskosten steigen und damit die (internationale) Wettbewerbsfähigkeit
geschmälert wird, hängt auch von der Überwälzungsmöglichkeit ab. Wenn die Überwälzung nicht (vollständig) gelingt, werden die steuerpflichtigen Gewinne eingeschränkt.
Die Wirkungen dieser Umstellung im Rahmen der zweiten Etappe der Steuerreform sind
für die einzelnen Wirtschaftszweige und Unternehmen sehr unterschiedlich und hängen
zum einen vom Verhältnis zwischen Einheitswert und Lohnsumme und zum anderen von
den Steuersätzen ab. Wenn man unterstellt, daß die Vermögensteuer 1% des (um 10% reduzierten) Einheitswertes (des Betriebsvermögens) und das Erbschaftssteueräquivalent
(im Durchschnitt) 0,45% des (reduzierten) Einheitswertes betragen (weil natürliche Personen beteiligt sind), ergibt sich ein Steuersatz von 1,45% des (reduzierten) Einheitswertes
für die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent).
Für die Kommunalsteuer ist im Durchschnitt mit einer Ausweitung der Bemessungsgrundlage gegenüber der Lohnsummensteuer um rund 8% zu rechnen (sie ergibt sich aus der
Angleichung der Bemessungsgrundlage an den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich). Unter Berücksichtigung der Anhebung des Satzes von 2% auf 3% errechnet
sich für die bisher Lohnsummensteuerpflichtigen ein durchschnittlicher Satz der Kommunalsteuer von 3,24%. Das entspricht einer Erhöhung um 1,24 Prozentpunkte. Die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent sind für Kapitalgesellschaften gegenwärtig
als Sonderausgaben bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig, andererseits schmälert auch
die (erhöhte) Kommunalsteuer die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer" (Lehner
1994a, S. 62).
6
Endbesteuerung durch 25%igen KESt-Abzug für (Bruckner/Widinski 2000):
dd
Einkommensteuer Erbschaftssteuer Schenkungssteuer
inländische Bankguthaben und
Sparbücher
Ja*)
Ja
ja – bis
30.6.2002**)
ausländische Bankguthaben und Spar- Nein
bücher
Nein
Nein
in- und ausländische festverzinsliche
Wertpapiere bei inländischer Bank
Ja
Nein
Ja*)
52
in- und ausländische festverzinsliche
Nein
Wertpapiere bei ausländischer Bank
Nein
Nein
inländische Aktien und GmbH-Anteile
Nein
Nein
ausländische Aktien und GmbH-Anteile Nein
Nein
Nein
inländische Investmentfondsanteile
Ja
Abhängig vom
Fondstyp
Nein
ausländische Investmentfondsanteile
Nein
Nein
Nein
Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen
Ja
Nicht anwendbar
nicht anwendbar
Ja
*) Die einkommenssteuerliche (nicht jedoch die erbschaftssteuerliche) Endbesteuerung gilt in diesen Fällen auch
für Zinsen aus Kapitalanlagen, die sich im Betriebsvermögen natürlicher Personen (zB Einzelunternehmer) befinden.
**) Schenkungssteuerbefreiung bis 30. Juni 2002 im Zuge der Aufhebung der Sparbuch-Anonymität geplant!
Erstellt am 28. 02. 2002, Letzte Änderung am 13. 12. 2004
7
"Möglicherweise hat die Kapitalertragsteuer von 10% des Jahres 1989 den steigenden
Trend der kurzfristigen Zinsen etwas verstärkt. 1993 sind hingegen nahezu keine Hinweise
auf zinssatzerhöhende Impulse festzustellen, obwohl die steuerbedingten NettoRentabilitätsverluste höher anzusetzen sind als 1989. (...) Im allgemeinen sind Volumensreaktionen der Mittelveranlagung des privaten Sektors auf steuerbedingte Veränderungen
der Nettorenditen kaum zu erwarten. Der Einfluß des Zinssatzes in empirischen Sparfunktionen erweist sich als äußerst gering. Die Entwicklung der wichtigsten Anlageformen in
Österreich läßt auch keine signifikanten Veränderungen im Gefolge der Neugestaltung der
Kapitalertragsbesteuerung erkennen. Sowohl 1989 als auch 1993 wuchsen die Einlagen
von Nichtbanken beim Bankensystem (ohne Bauspareinlagen) im Vorjahresvergleich nicht
auffällig unterschiedlich" (Mooslechner 1994, S. 44, 46).
8
Die Kommunalsteuer, eine Gemeindesteuer, ersetzte bei der Steuerreform 1993 die Lohnsummensteuer. Die Kommunalsteuer beträgt 3 Prozent der Bemessungsgrundlage, das
sind die Löhne der DienstnehmerInnen von Betriebsstätten in einer Gemeinde
(http://aeiou.iicm.tugraz.at/aeiou.encyclop.k/k602892.htm).
9
Vgl. zur Gruppenbesteuerung auch Breuss, Kaniovski und Schratzenstaller (2004, S. 636
f.).
10
"Die Eingangssteuer fällt an, wenn entweder der Zuwendende (Stifter) oder die Stiftung zum
Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der
Geschäftsleitung im Inland hat. Grundsätzlich gilt der Wert der Zuwendung abzüglich von damit zusammenhängenden Schulden und Lasten als Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer. Als Besonderheit für die Zuwendungen von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, inländischem Grundvermögen und inländischen Betriebsgrundstücken gilt der dreifache Einheitswert als
Bemessungsgrundlage" (Farny et al. 2009, S. 5).
53