Immobilien- investition in Frankreich
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Immobilien- investition in Frankreich
Immobilieninvestition in Frankreich SEPTEMBER 2014 RECHT UND STEUERN Immobilieninvestition in Frankreich: Leitfaden Seitdem es für Bürger der Europäischen Union möglich ist, sich im europäischen Ausland ohne Aufenthaltsgenehmigung niederzulassen, ist die Nachfrage nach französischen Immobilien umso mehr gestiegen. Jedoch gehen ausländische Immobilienkäufer in Frankreich oft davon aus, dass im Nachbarland ähnliche Gesetze gelten wie im Heimatland. Tatsächlich gibt es aber auf vielen Rechtsgebieten deutliche Unterschiede zwischen beiden Ländern. Grundsätzlich kann der Verkauf einer Immobilie, die sich in Frankreich befindet, einem ausländischen Recht unterliegen. Es wird jedoch empfohlen, nicht davon Gebrauch zu machen aufgrund der zahlreichen Verpflichtungen, die im französischen Recht vorgesehen sind. Falls keine Rechtswahl getroffen wird, ist beim Immobilienerwerb das Recht des Landes anwendbar, in dem die Immobilie situiert ist, demnach also das französische Recht. Gerade beim Immobilienkauf fällt der Rechtsunterschied auf. Die bedeutendsten französischen Büromärkte befinden sich in Frankreichs führenden Wirtschaftsstandorten: Paris, Marseille, Lyon, Toulouse und Lille. Die Île de France in der Hauptstadtregion ist mit einer Fläche von rund 52 Mio. m² der größte Büromarkt Europas und hinter New York der zweitgrößte weltweit. Das durchschnittliche Investitionsvolumen in der Region Paris beträgt 10 Mrd. Euro pro Jahr, sodass sich die Hauptstadtregion die zweitattraktivste Region in Europa nach London nennen kann. Insgesamt ist der französische Wohnungsmarkt mit 33 Mio. Wohnimmobilien aller Art ein sehr attraktiver Markt. Als meist bereistes Land der Welt gehört Frankreich zu den führenden Destinationen für Zweitwohnsitze weltweit. Neben Deutschland und Großbritannien gehört Frankreich zu den bedeutendsten Immobilienmärkten in Europa. Kaufabwicklung Im Gegensatz zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch sieht der französische Code civil kein Abstraktionsprinzip, das heißt keine Trennung zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft, vor. Es wird nicht zwischen der Verpflichtung zur Übereignung und der Übereignung selbst differenziert. Stattdessen gilt der Grundsatz der Willensübereinstimmung (Art.1138 C.C.): in dem Moment, in dem sich die Parteien über die Sache und den Preis einig sind, ist der Vertrag zustande gekommen und gleichzeitig das Eigentum übergegangen (Art.1583 C.C.). Eine notarielle Beurkundung ist für die Wirksamkeit des Vertrages zunächst nicht erforderlich. Mittelbar besteht trotz alledem ein Formzwang, denn bei Geschäften mit einem Gegenstandswert ab 800,00 Euro ist der Zeugenbeweis ausgeschlossen (vgl. Art. 1341 C.C.), sodass aus Beweisgründen die Schriftlichkeit des Rechtsgeschäftes notwendig ist. Des Weiteren entfaltet der Kaufvertrag nur Drittschutzwirkung, sofern der Kauf in das Hypothekenregister, das Pendant zum Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 2 deutschen Grundbuch, eingetragen worden ist. Dazu ist eine notarielle Beurkundung unabdingbar. Dem eigentlichen Kaufvertrag geht ein Vorvertrag vor, der die Form eines einseitigen oder eines gegenseitigen Kaufversprechens haben kann. Kaufvorvertrag („contrat préliminaire“) Der Kaufvorvertrag enthält die wesentlichen Bestandteile des endgültigen Vertrages. Der wohl wesentlichste Unterschied zum deutschen Recht liegt darin, dass bereits dieser Vorvertrag rechtlich bindend ist. Ist der Vorvertrag privatschriftlich direkt mit dem Käufer über den Makler geschlossen, hat der Käufer 7 Tage Zeit, um vom Vertrag durch Einschreiben mit Rückschein zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt jedoch nur für Privatpersonen, die eine Immobilie zu Wohnzwecken erwerben. Wird der Vorvertrag vor einem Notar geschlossen, hat der Käufer ein sogenanntes „Droit de Réflexion“: der Vertrag darf nicht vor Ablauf der 7Tage-Frist unterzeichnet und zurückgesendet werden. Der potentielle Käufer soll vielmehr in dieser Zeit eine Überlegungsfrist erhalten. Generell sollte der Vorvertrag die wesentlichen Elemente zur Immobilie enthalten. Wichtig sind vor allem Angaben zum Verkäufer, zum Preis der Immobilie, zur Größe der Grund- und der Nutzfläche, zum Inventar der Immobilie, zu möglichen Hypotheken, die auf der Immobilie lasten und zum Datum des Nutzungsübergangs. Die Angabe der Größe der verkauften Einheit („superficie“) ist seit dem Loi Carrez von 1996 in jedem Vor- und Kaufvertrag von Wohnungs- und Teileigentum zwingend, andernfalls hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag innerhalb eines Monats nach seinem Abschluss gerichtlich aufheben zu lassen. Verkaufsversprechen Beim Immobilienerwerb ist entscheidend, in welcher Form der Vorvertrag vorliegt. Die „Promesse de vente“ ist das einseitige Versprechen des Verkäufers, das Eigentum übertragen zu wollen. Es besteht keine Kaufverpflichtung des Interessenten, sondern lediglich eine Kaufoption. Als Gegenleistung für die Kaufoption ist eine Immobilisationsentschädigung in Höhe von 10% des Kaufpreises zu hinterlegen. Anders sieht es bei dem „compromis de vente“ aus. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Kaufversprechen. Die Parteien verpflichten sich, den Kauf zu vollziehen, sodass sie wie am endgültigen Kaufvertrag bereits hier schon gebunden sind. Meist sind zusätzlich auflösende oder aufschiebende Bedingungen vereinbart worden, oftmals die Darlehensvergabe durch eine Bank. Der Vorvertrag wird erst dann wirksam, wenn die aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind. Die Interessenten werden hierdurch vor unliebsamen Überraschungen geschützt und erhalten die Möglichkeit, ohne finanzielle Verluste vom Vertrag Abstand nehmen zu können. Liegt ein solcher „compromis de vente“ vor, ist es sinnvoll, bereits an dieser Stelle einen Notar hinzuzuziehen, denn mit der Unterschrift des Vorvertrages wird dieser rechtsverbindlich. Selbst wenn eine Rücktrittsklausel vorgesehen ist, sollte man von dem Gebrauch seines Rücktrittsrechts falls möglich absehen, denn die geleistete Anzahlung in Höhe von 10% des Kaufpreises wird beim Rücktritt des Käufers vom Verkäufer als Entschädigung einbehalten. Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 3 Kaufvertrag Der Kaufvertrag entfaltet erst dann Drittwirkung, wenn er von einem Notar beurkundet und anschließend in das lokale Hypothekenregister eingetragen worden ist. Der Notar übernimmt die Schlüsselübergabe und regelt die Eintragung des Eigentümerwechsels in das Register. Der Hauptvertrag muss die Zahlungsmodalitäten festlegen. Bei der Kaufpreiszahlung agiert der Notar als Treuhänder. Dieser leitet den erhaltenen Kaufpreis nach Eintragung in das Hypothekenregister an den Verkäufer weiter. Alle Zahlungen müssen per französischem Bankcheck oder per Überweisung erfolgen. Besonderheiten beim Kauf von Neubauten Beim Erwerb einer erst noch fertigzustellenden Immobilie gibt es verschiedene Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Eine „vente d’immeuble à construire“ ist ein Kaufvertrag, mit welchem sich der Verkäufer dazu verpflichtet, eine Immobilie in einer vertraglich festgelegten Frist zu errichten (Art.1601-1 Abs.1 C.C.). Bauträgervertrag („contrat de promotion immobilière“) Grundsätzlich bedarf der Bauträgervertrag zwingend der notariellen Beurkundung (Art. L.2-1611 Abs.1 CConstrHab). Er muss eine (technische) Beschreibung des Kaufobjektes, Preis und Zahlungsmodalitäten, Angaben zum Darlehen des Käufers, sowie die Fertigstellungs- und Rückzahlungsgarantie geleisteter Zahlungen enthalten. Wesentlich ist außerdem die vertragliche Vereinbarung des Fertigstellungstermins, mangels derer der Vertrag angefochten werden kann. Auch wenn bestimmte werkvertragstypische Regelungen auf den Bauträgervertrag Anwendung finden, ist er als Kaufvertrag zu qualifizieren. Das Eigentum wird jedoch erst mit der Fertigstellung des zu errichtenden Gebäudes verschafft, nicht bereits bei Vertragsschluss. Es gibt verschiedene Arten von Bauträgerverträgen. Der Bauträgervertrag im engeren Sinne bezeichnet ein Bauvorhaben des Bauherrn, der auf seinem Grundstück ein Gebäude von einem Bauträger errichten lässt. Aufgabe des Bauträgers ist es, hierbei, das gesamte Bauvorhaben für Rechnung des Bauherrn in einem festen Preisrahmen zu planen und zu realisieren. Generell gibt es zwei Modelle von zulässigen Bauträgerverträgen, zum einen die „vente à terme“, den Kauf nach Frist, zum anderen die „vente en l’état futur d’achèvement“, der Kauf im Zustand der zukünftigen Fertigstellung. Zielkauf („vente à terme“) Beim Kauf nach Frist verpflichtet sich der Verkäufer, das Gebäude mit seiner Fertigstellung zu liefern und der Käufer, das Gebäude abzunehmen und zum Zeitpunkt der Abnahme zu bezahlen. Durch notarielle Urkunde erfolgt die förmliche Feststellung der Fertigstellung. Durch diese geht das Eigentum an der Gesamtimmobilie auf den Käufer und zwar rückwirkend auf den Tag des Kaufvertragsabschlusses (Art.1601-2 C.C.) über. In der Praxis findet die „vente à terme“ kaum noch Anwendung und zwar deshalb, weil der Verkäufer den Bau vollständig vorfinanzieren muss, denn der Kaufpreis ist erst im Augenblick der Fertigstellung der Immobilie fällig, vorherige Zahlungen sind unzulässig. Somit wird der Käufer vor dem eventuellen Konkurs des Bauträgers geschützt. Häufiger Anwendung findet die „vente en l’état futur d’achèvement“. Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 4 Kauf im Zustand der zukünftigen Fertigstellung („Vente en l‘état futur d’achèvement“ oder „VEFA“) Die „vente en l’état futur d’achèvement“ wird relevant, sobald ein Bauträger entscheidet, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Gebäude zu errichten und sowohl das Grundstück, als auch das Gebäude an einen Dritten zu veräußern (Art.1601-2 C.C.). Der Vertrag wird in diesem Fall bereits vor Beginn der Konstruktionsarbeiten abgeschlossen, sodass der Erwerber zu diesem Zeitpunkt Eigentümer wird. Der Kauf läuft in zwei Phasen ab. Zunächst schließt der Käufer einen Reservierungsvertrag mit dem Bauträger. An dieser Stelle beginnen noch nicht die Bauarbeiten, vielmehr erhält der Bauträger die Möglichkeit, die Rentabilität des Projekts zu prüfen. Erst mit Unterzeichnung eines unbedingt notariell beurkundeten Kaufvertrages („acte authentique“) ist der Kauf abgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die Unterzeichnung innerhalb der im Reservierungsvertrag festgelegten Frist zu erfolgen hat. Der Käufer zahlt den Kaufpreis nach Baufortschritt. Haftungsmodalitäten und Garantien Die Haftung des Verkäufers umfasst Rechtsmängel und Sachmängel. Liegen Rechtsmängel („garantie contre l’éviction“) vor, ist der Verkäufer verpflichtet, Störungen des Eigentums zu unterlassen („garantie du fait personnel“) und muss Schadensersatz leisten, falls Dritte Rechte geltend machen und dies dem Verkäufer zuzurechnen ist („garantie du fait des tiers“). Die versteckten Mängel („vices cachés“) fallen unter die Sachmängelgewährleistung. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich ist oder wenn sie nicht nur unerheblich vermindert gebrauchstauglich ist (Art.1641 ff. C.C.). Darüber hinaus muss der Mangel der Sache zur Zeit des Kaufvertragsschlusses unmittelbar angehaftet haben. Dem Käufer steht bei Vorliegen eines solchen Mangels ein Wahlrecht zwischen Rückgängigmachung des Vertrages, Ersatz für die Immobilie (Wandlung) oder Minderung des Kaufpreises zu. Grundsätzlich haftet der (gewerbsmäßige) Verkäufer immer für Vorsatz und für nicht offensichtliche Mängel, da seine Kenntnis von nicht offensichtlichen Mängeln unwiderlegbar vermutet wird. Dies führt zu einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung des Verkäufers. Nach Abnahme des Gebäudes verfügt der Bauherr zunächst über eine einjährige Garantie („garantie de parfait achèvement“) für alle Mängel, die bei der Abnahme oder später durch schriftliche Rüge angezeigt wurden (Art. 1792-6 C.C.). Bei Neubauten haftet der Bauträger erweitert für die ersten zwei Jahre nach Errichtung („garantie biennale“) für Mängel an der nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Ausstattung („éléments d'équipement dissociables“, Art. 1792-3 C.C.). Verkäufer von Bauwerken können zudem der zehnjährigen Haftung der Baugewährleistung unterfallen (Art.1792-1 und 1794-4-1 bis 1794-4-3 C.C.). Sie betrifft Mängel an der Solidität der Immobilie. Die Frist der Zehnjahreshaftung („garantie décennale“) beginnt mit Abnahme des Werkes. Sie tritt allerdings nicht ein, wenn ein äußeres Ereignis („cause étrangère“) den Schaden verursacht, wofür der Hersteller die Beweislast trägt. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, zur Deckung der entsprechenden Haftung Versicherungen abzuschließen (sog. „assurance dommages ouvrage“ und „assurance de Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 5 responsabilité décennale“, Art. L. 241-1 und L. 241-2 Code des assurances). Gewährleistungen und Garantien sind vertraglich abdingbar, sofern es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt. Allerdings kann die „garantie décennale“ durch Vertragsbedingungen nicht eingeschränkt werden. Weitere Garantien begründen das Kreditnehmerschutzgesetz, das dem Käufer Rückerstattung der Anzahlung bzw. der Garantiesumme bei Scheitern der Finanzierung gewährt und das kostenlose Rücktrittsrecht nach sieben Tagen („Délai de rétraction“), sofern der Käufer nicht auch selber im Immobilienbereich tätig ist. Die Frist beginnt am Tag, der auf die Unterzeichnung des Vorvertrags folgt oder aber mit Zugang eines Einschreibens. Die Rolle des Maklers und des Notars Der „agent immobilier“ (Immobilienmakler) wird nur durch schriftlichen Auftrag tätig. Makler dürfen in Frankreich nur tätig werden, wenn sie amtlich zugelassen und im Besitz einer „Carte professionelle“ (beruflicher Ausweis) sind, die bei der örtlichen Präfektur zu beantragen ist. Seine Aufgabe ist es, gegen Vergütung seine Dienste in Bezug auf den Kauf, den Verkauf oder den Tausch von Immobilien anzubieten. Zudem organisiert der Makler in der Regel alle Prüfungsberichte, die für den Kauf der Immobilie notwendig sind. Das Maklerhonorar wird frei ausgehandelt. Es liegt zwischen 5% und 12% des Kaufpreises, abhängig von der Immobilie. Es ist offen, wer das Maklerhonorar bezahlt. Auch „notaires“ (Notare) können in Frankreich als Makler tätig werden. Ein Notar fertigt unter anderem Urkunden aus. Die Hinzuziehung eines Notars ist wichtig, da er verpflichtet ist, die Parteien über Risiken des Geschäfts aufzuklären und das Vorhandensein der notwendigen Dokumente und die im Vertrag genannten Angaben zu überprüfen. Der Notar haftet mit seiner Berufshaftpflichtversicherung für die Richtigkeit seiner Feststellung. Durch seine Beurkundung kann eine Publizierung beim zuständigen Hypothekenamt erfolgen, wodurch der Kaufvertrag seine Drittwirkung entfaltet. Die Beurkundungssprache in Frankreich ist Französisch, jedoch dürfen die Notare in der Region Elsass-Lothringen auch auf Deutsch beurkunden. Hypotheken und Privilegien Das Grundeigentum ist grundsätzlich rechtlich belastbar. Die Belastung erfolgt entweder durch Hypotheken oder durch gesetzliche Privilegien. Die Grundschuld existiert im französischen Recht nicht. Die Hypothek ist ein dingliches Recht an unbeweglichen Gütern, die für die Erfüllung einer Verbindlichkeit belastet werden (Art. 2114 Abs.1 C.C.). Es handelt sich also um ein Grundpfandrecht. Eine Hypothek entsteht durch Gesetz, Vereinbarung oder Urteil. In der Praxis handelt es sich meist um eine vertraglich vereinbarte Hypothek. Ein notarieller Vertrag ist zur Erfassung der Hypothek notwendig. Er muss die besichernde Forderung und den Belastungsgegenstand genau bezeichnen. Dritten gegenüber wird die Hypothek wirksam, wenn sie in das Hypothekenregister eingetragen wurde. Verjährung oder Zahlung der zu sichernden Forderung führen zum Erlöschen der Hypothek. In der Praxis wird die Hypothek, die teuer und aufwendig ist, oft durch den Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten der finanzierenden Bank ersetzt. Privilegien entstehen ausschließlich per Gesetz. Sie sichern insbesondere Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 6 Rechtsverfolgungskosten und vor allem Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen und aus Grundstückskaufverträgen. Das französische Eigentumsregister Das französische Recht kennt keine Auflassung. In Frankreich existiert zudem kein mit Deutschland vergleichbares Grundbuch, mit Ausnahme in der Region Elsass-Mosel. Im Elsass und in der Mosel ist der Übergang des Eigentums zwingend an die Eintragung in das Grundbuch („livre foncier“) geknüpft. Im Rest von Frankreich wird der Eigentumsübergang gegenüber Dritten durch die Publizierung des Kaufvertrages beim zuständigen Hypothekenamt („Registre des Hypothèques“) geschützt. Die Publizierung des Vertrages hat allerdings nur deklaratorische Wirkung. Sie erfolgt nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. In jeder größeren Gemeinde gibt es ein Grundregisteramt. In dem Register werden die Grundstücke katastermäßig erfasst und Hypotheken registriert. Über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück gibt die Eigentümerkartei („fiches personnelles“) als Teil der Grundkartei Auskunft. Generell informiert das Eigentumsregister über Eigentums- und Belastungsverhältnisse. Obwohl das Registersystem grundsätzlich sicherstellt, dass Rechtsänderungen zuverlässig eingetragen werden, lässt die Erfassung keinen guten Glauben auf die Richtigkeit der Eintragungen entstehen. Löschungen müssen beantragt werden und erfolgen nicht von Amts wegen. Im Gegensatz zum deutschen Grundbuch werden nicht Rechte sondern lediglich Vorgänge ohne vorherige sachliche Prüfung in das Register aufgeführt. Steuerrechtliche Aspekte Der Erwerb eines Immobilienobjekts kann entweder direkt oder über ein Investitionsvehikel (Zweckgesellschaft oder Immobilienfonds) realisiert werden. Die steuerlichen Aspekte spielen bei der Strukturierung der Investition eine wesentliche Rolle. Grunderwerbsteuer („droits d’enregistrement“) Asset deal Der Direkterwerb eines Immobilienobjekts („asset deal“) in Frankreich ist grunderwebsteuerpflichtig. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt je nach Lage des Objekts grundsätzlich zwischen 5,09006% und 5,8665%. Wenn das Objekt älter als 5 Jahre ist, wird der Steuersatz jedoch auf 0,71498% reduziert (zzgl. 0,1% Zusatzabgabe). Außerdem ist die Transaktion grunderwerbsteuerfrei, wenn der Erwerber sich verpflichtet, innerhalb einer gewissen Zeitspanne das erworbene Grundstück zu bebauen oder das erworbene Objekt weiterzuverkaufen. Notargebühren fallen zusätzlich an und belaufen sich auf 0,825% (zzgl. 20% USt). Die Grunderwerbsteuer wird vom Erwerber geschuldet, wobei der Verkäufer für die Zahlung mithaftet. Share deal Der Erwerb von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft unterliegt einer Grunderwerbsteuer von 5%, wobei die Bemessungsgrundlage sich grundsätzlich aus dem Wert des Immobilienobjekts ergibt (ohne Abzug von etwaigen Verbindlichkeiten). Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 7 Der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen nicht überwiegend aus Immobilien besteht, unterliegt dagegen einer Verkehrsteuer von 0,1% für Aktien an einer SA oder SAS und von 3% für andere Gesellschaften. Umsatzsteuer Umsatzsteuerpflichtig sind folgende Vorgänge: - Der Erwerb eines Baugrundstücks, Der Erwerb eines Immobilienobjekts zwecks grundlegender Renovierung, - Der Erwerb eines Immobilienobjekts binnen 5 Jahren nach Fertigstellung, - Der Erwerb eines zu errichtenden Objekts („VEFA Vertrag“). Der Umsatzsteuersatz beträgt grundsätzlich 20%. Wenn das Objekt umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, kann die Vorsteuer abgezogen werden. Wenn der Erwerb umsatzsteuerpflichtig ist, wird die Grunderwerbsteuer zum reduzierten Steuersatz von 0,71498% erhoben. Besteuerung auf Ebene des Verkäufers (Veräußerungsgewinne) Asset deal Sofern Frankreich über das Besteuerungsrecht verfügt (d.h. in der Regel wenn das verkaufte Objekt in Frankreich gelegen ist), ist ein Veräußerungsgewinn einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Bei Privatinvestoren unterliegt ein Veräußerungsgewinn einer Pauschalbesteuerung von 19% zzgl. 15,5% Sozialabgaben, wobei Zusatzabgaben von 2% bis 6% des Veräußerungsgewinns fällig sind, wenn der Gewinn mehr als 50000 EUR beträgt. Bestimmte Transaktionen sind jedoch steuerfrei (z.B. Verkauf des Hauptwohnsitzes). Darüber hinaus verringert sich die Bemessungsgrundlage progressiv nach dem 5. Besitzjahr, sodass der Veräußerungsgewinn nach 22 Jahren einkommensteuerfrei und nach 30 Jahren frei von Sozialabgaben ist. Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Verkäufer wird die Steuer zuerst pauschal erhoben. Für Personen mit Wohnsitz in der EU beträgt der Steuersatz 19%. Ein Fiskalvertreter muss für größere, nicht steuerbefreite Transaktionen ernannt werden. Die Sozialabgaben von 15,5% fallen zusätzlich an. Für körperschaftsteuerpflichtige Verkäufer mit Sitz in Frankreich fällt die Körperschaftsteuer (33,33% zzgl. Zusatzabgaben) an. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und dem Buchwert des Objekts. Für beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Verkäufer wird die Steuer zuerst pauschal an der Quelle erhoben. Diese Steuer kann auf die später fällige Körperschaftsteuer angerechnet werden. Ein Fiskalvertreter ist grundsätzlich zu ernennen. Share deal Für Körperschaften mit Sitz in Frankreich ist der Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft körperschaftsteuerpflichtig (33,33% zzgl. Zusatzabgaben). Für beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Verkäufer wird die Steuer zuerst pauschal an der Quelle erhoben. Diese Steuer kann auf die später fällige Körperschaftsteuer angerechnet werden. Ein Fiskalvertreter ist grundsätzlich zu ernennen. Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 8 Zu beachten ist, dass einige wenige Doppelbesteuerungsabkommen eine Vermeidung der Besteuerung des Gewinns in Frankreich (und oft auch eine gänzliche Vermeidung der Besteuerung überhaupt) ermöglichen. Dies ist z.B. bis zum Jahr 2014 der Fall für das Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich-Luxemburg (ein Zusatzabkommen wurde jedoch im September 2014 unterzeichnet, das diesem Optimierungsmodell ein Ende bereitet. Das Zusatzabkommen soll entweder zum 1.1.2015 oder zum 1.1.2016 in Kraft treten, je nachdem, ob die Ratifizierung im Jahr 2014 oder 2015 stattfindet). Dies ist aber auch (noch) für das Doppelbesteuerungsabkommen FrankreichDeutschland oder auch für das Doppelbesteuerungsabkommen FrankreichNiederlande der Fall. Vermögensteuer, „3% Steuer“ und Treuhandmodelle Privatpersonen unterliegen in Frankreich einer Vermögensteuer, wenn ihr Nettovermögen 1,3 Millionen Euro überschreitet. Der Steuersatz beträgt von 0,5% bis 1,5% (ab einem Nettovermögen von mehr als 10 Millionen Euro). Dies gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, sofern der Wert des französischen Nettovermögens 1,3 Millionen Euro überschreitet. Um zu vermeiden, dass Privatpersonen die Vermögensteuer durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft umgehen, sind alle Gesellschaften, die in Frankreich unmittelbar oder mittelbar Immobilien halten, verpflichtet, der Finanzverwaltung Informationen über ihr Vermögen und zu ihren Gesellschaftern mitzuteilen. Ansonsten wird jährlich eine Steuer in Höhe von 3% des Werts des Immobilienvermögens fällig. Dies gilt auch für ausländische Gesellschaften. Die Informationspflicht betrifft alle Gesellschaften der Beteiligungskette bis hin zum Endgesellschafter (Privatperson) oder bis hin zu einer steuerbefreiten Körperschaft (gemeinnützige Einrichtung, Pensionskasse, börsennotierte Gesellschaft, Staat…). Gesellschaften mit Sitz in einem nicht kooperierenden Staat (vereinfacht auch „Steueroase“) können keine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. In der Praxis sind also Investitionsstrukturen mit zwischengeschalteten Gesellschaften in nicht kooperierenden Staaten nicht effizient. Auch Treuhandmodelle sind nur bedingt für eine Optimierung der Vermögensteuer zu empfehlen. Seit 2012 sind die wirtschaftlichen Begünstigten eines ausländischen Trusts der Finanzverwaltung mitzuteilen, sodass die Vermögensteuerpflicht ggf. anfällt. Die Informationspflicht wird mit 10.000 EUR oder 5% des Vermögenswerts geahndet. Der Treugeber bzw. der Begünstigte unterliegen einer Treuhandsteuer von 1,5% des Vermögenswerts, wobei diese Steuer nicht anfällt, wenn die Vermögensteuer entrichtet wird. Investitionsvehikel Verschiedene Gesellschaftsformen kommen für eine Immobilieninvestition in Frankreich in Frage. Eine Investition über ausländische Gesellschaften (z.B. eine deutsche GmbH) kann sich ggf. auch anbieten. Kapitalgesellschaften (in Frankreich SA, SAS, SARL) unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Dies gilt auch für Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 9 und in Frankreich Vermietungseinkünfte erzielen (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht). Der Körperschaftsteuersatz beträgt 33,33% zzgl. Zusatzabgaben. Personengesellschaften (in Frankreich SCI, SNC) sind dagegen als „halb-transparent“ einzustufen. Sie sind aus französischer Sicht zwar eigene Steuersubjekte (und somit nicht völlig transparent) aber die Steuer wird von ihren Gesellschaftern entrichtet. Es besteht auch die Möglichkeit, über Fondsstrukturen in Frankreich zu investieren. French REITs (SIIC) sind von der Körperschaftsteuer befreit, sie schütten aber den Großteil ihrer Einkünfte aus und die Besteuerung findet dann auf Ebene der Anleger statt. Bei ausländischen Anlegern fällt in Frankreich eine Quellensteuer an. Bei OPCIs (SPPICAV und FPI) und bei SCPIs findet ebenfalls die Besteuerung auf Ebene der Anleger statt. Finanzierungszinsen Finanzierungszinsen sind grundsätzlich sowohl für Zwecke der Einkommensteuer als auch der Körperschaftsteuer abzugsfähig. Wenn der Erwerber seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Ausland hat, ist darauf zu achten, dass der Darlehensvertrag ausdrücklich für die Finanzierung eines konkret bezeichneten Objekts in Frankreich bestimmt ist. Ansonsten wird der Zinsabzug verwehrt. Der steuerliche Zinsabzug ist nicht uneingeschränkt möglich. Für Privatpersonen ist der Teil der Zinsen, der die steuerpflichtigen Einnahmen überschreitet, nur bedingt mit sonstigen Einkünfte verrechenbar. Für Körperschaften gilt ein komplexer Korpus an Regeln zur Gesellschafterfremdfinanzierung (thin capitalization rules), zum maximal abzugsfähigen Zinssatz und zur Zinsschranke. Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 10 VALORIS AVOCATS In eigener Sache Die deutsch-französische Kanzlei Valoris Avocats wurde von ihren Gründungspartnern mit dem Willen gegründet, Wert und Werte in den Mittelpunkt ihrer rechtlichen und steuerlichen Expertise zu setzen. Die Wertschöpfung und die Suche nach innovativen und praxisorientierten Lösungen stehen im Zentrum unseres Beratungsauftrags. Die Gründungswerte unserer Kanzlei stellen die Fundamente unseres Teams dar, das ganz im Dienste unserer Mandantschaft steht. Wir beraten Unternehmen, Investmentfonds, Banken und Versicherungsgesellschaften sowie Privatpersonen in Frankreich und auf internationaler Ebene durch ein Netzwerk von Kanzleien in zahlreichen Ländern. Die Stärke von Valoris Avocats liegt insbesondere in der deutsch-französischen Rechts- und Steuerberatung. Durch unser enges Verhältnis zu Menold Bezler, der Kanzlei des deutschen Mittelstands, können wir deutsche und französische Mandanten bei allen ihren Investitionen über den Rhein begleiten. Alle Teammitglieder sind perfekt dreisprachig (Deutsch, Französisch und Englisch). Gerne beraten wir Sie auch auf Chinesisch, Italienisch oder Spanisch. Die Gründungswerte unserer Kanzlei stellen die Fundamente unseres Teams dar, das ganz im Dienste unserer Mandantschaft steht. Diese Werte verstehen wir nicht nur als Differenzierungsmerkmal, ihre Einhaltung betrachten wir als einen grundlegenden Aspekt unserer Tätigkeit. Berufsrecht: Die Rechtsanwälte von Valoris Avocats haben alle den Eid geleistet, ihre Tätigkeit "mit Würde, Gewissen, Unabhängigkeit, Ehrlichkeit und Menschlichkeit" auszuüben (dies ist der bei der anwaltlichen Zulassung in Frankreich abzulegende Eid). Dieser Eid stellt für uns keine leeren Worte dar, sondern bürgt für die Einhaltung unsere Werte. Exzellenz: Unsere Qualitätsansprüche beruhen auf kanzleiinternen Prozessen, einer strikten Methodik und berufsrechtlichen Standards. Unser Ziel ist es, unseren Mandanten pragmatische und abgesicherte Lösungen anzubieten. Vermittler: Wir möchten in erster Linie Lösungen anbieten, die unseren Mandanten eine sichere Entwicklung ermöglichen. Durch unsere internationale Expertise wollen wir im Dienste unserer Mandanten „interkulturell dolmetschen“. Reaktivität: Jede Kanzlei verspricht, auf Anfragen ihrer Mandanten schnell zu antworten. Wir halten unser Versprechen! Teamwork: Zusammenarbeit im Team ist eine grundlegende Bedingung der Exzellenz und der Einhaltung unserer anderen Werte. Dank unserer Teamarbeit sind wir in der Lage, die Fragen unserer Mandanten in einem multidisziplinären Ansatz zu beantworten. Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 11 Respekt: Wir respektieren unsere Mandanten, Nachhaltige Entwicklung: unsere Mitarbeiter, unsere Wettbewerber und halten uns strikt an die berufsrechtlichen Anforderungen. Umweltbewusstsein ist für uns kein leeres Wort. Valoris Avocats achtet besonders auf die Energiebilanz und die CO2-Bilanz der Kanzlei, benutzt möglichst viel Recycling-Papier, druckt lediglich bei Bedarf Dokumente aus und unsere Büros befinden sich in einem Niedrigenergiegebäude. Diversity: bei Valoris Avocats arbeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedlicher Herkunft; NichtDiskriminierung und Gleichbehandlung sind für uns eine Selbstverständlichkeit, sei es bei unterschiedlicher ethnischer Herkunft und Nationalität oder bei unterschiedlicher Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Zugehörigkeit zu sozialen Minderheiten. Wir wollen die Chancengleichheit fördern und sicherstellen. Pro bono: Pro-bono-Tätigkeiten sind für uns selbstverständlich! Valoris Avocats leistet rechtliche und steuerliche Unterstützung an Personen in Not und gemeinnützige Einrichtungen. Valoris Avocats ― Immobilieninvestition in Frankriech September 2014 | 12