Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer

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Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer
Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer idF vom 1. Januar 2014
Publikation:
Website FMA; Website Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
Betrifft:
Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung
von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV)
I.
Allgemeines / Rechtliche Grundlage
Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von
Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) kann
die Finanzmarktaufsicht (FMA) auf Vorschlag der Branchenverbände und nach Anhörung der Stabsstelle
Financial Intelligence Unit (FIU) Wegleitungen erlassen, welche die Bestimmungen des SPG und der SPV
branchenspezifisch auslegen und konkretisieren.
Die vorliegende Wegleitung wurde in Zusammenarbeit mit der Liechtensteinischen WirtschaftsprüferVereinigung (WPV) erstellt und nach Anhörung der FIU erlassen. Sie richtet sich sowohl an Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als auch an Nichtmitglieder der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung, sofern sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden. Diese Wegleitung soll den Sorgfaltspflichtigen als Auslegungshilfe zu den gesetzlichen Regelungen dienen. Dabei wird der Praxiserfahrung der letzten Jahre Rechnung getragen. Für spezifische Auslegungsfragen besteht die Möglichkeit der
Rücksprache mit der FMA.
II. Begriffserklärungen

Beweiskräftige Dokumente sind für natürliche Personen gültige amtliche Ausweise mit Fotografie,
wie z.B. der Pass, die Identitätskarte oder der Führerausweis (Art. 7 SPV) und für Rechtsträger u.a.
Handelsregisterauszüge, inländische Amtsbestätigungen etc., die nicht älter als zwölf Monate sind
(Art. 8 SPV). Gültig i.S.d. Art. 7 Abs. 1 SPV ist ein Dokument, wenn es zum Zeitpunkt der Identifikation zur Einreise in das Fürstentum Liechtenstein berechtigt. Vergleiche hierzu die Liste des
Bundesamtes für Migration:
https://www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/visa/bfm/bfm-anh01-liste1d.pdf

Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des Sorgfaltspflichtigen unterhalten wird und bei der bei
Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird
(Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG). Dies ist als gegeben anzusehen, wenn bei Erstbeauftragung bereits die
Absicht einer Folgebeauftragung besteht. Ist eine Folgebeauftragung im Rahmen der Erstbeauftragung nicht beabsichtigt, ist eine Geschäftsbeziehung im Sinne des SPG grundsätzlich erst zum
Zeitpunkt der Folgebeauftragung gegeben, abhängig von Art und Umfang der Beratung. Da in der
Praxis eine Abschlussprüfung nur in Ausnahmefällen nur für ein Geschäftsjahr erfolgt, werden im
Ergebnis regelmässig bei Erteilung des erstmaligen Auftrages die Sorgfaltspflichten erfüllt werden
müssen.

Identifizierung beinhaltet die Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person (Art. 6 ff.
SPV).
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
Wirtschaftsprüfer im Sinne dieser Wegleitung umfasst diejenigen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügen.

Nichtmitglieder der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung im Sinne dieser Wegleitung sind Personen,
die gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG vergleichbare Tätigkeiten - insbesondere die Durchführung
von Reviews - zu jenen des Wirtschaftsprüfers ausüben. Hinsichtlich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten gelten die gleichen Anforderungen wie an Wirtschaftsprüfer.
III. Geltungsbereich des SPG
1.
Adressatenkreis (Art. 3 SPG)
Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG unterstellt natürliche und juristische Personen mit einer Bewilligung nach dem
WPRG dem SPG. Zudem erfasst Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG natürliche und juristische Personen, sofern sie
vergleichbare Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers ausüben.
2.
Anwendbarkeit
Der Geltungsbereich des SPG umfasst die in Art. 7 WPRG genannten Tätigkeiten der Buch- und Abschlussprüfung sowie der Steuerberatung. Die Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen,
Finanzierung, Organisation und Informatik sind von der Sorgfaltspflicht ausgenommen (vgl. Bericht und
Antrag Nr. 124/2008, S. 33).
Zur Buch- und Abschlussprüfung gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
•
Abschlussprüfung gemäss Art. 1058 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
•
Prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058 Abs. 2 PGR;
•
Freiwillige Abschlussprüfung und freiwillige prüferische Durchsicht (Review);
•
Spezialgesetzliche Prüfungen; sowie
•
Sonderprüfungen im Zusammenhang mit einer Beauftragung als Sachverständiger.
Hinsichtlich der vorbezeichneten Begriffsauslegung von Buch- und Abschlussprüfung und des Einbezugs
der prüferischen Durchsicht (Review) in die Sorgfaltspflicht vgl. BuA 18/1984, S. 21/22.
Die Ausübung der internen Revision durch einen externen Wirtschaftsprüfer zählt nicht zum Bereich der
Buch- und Abschlussprüfung.
IV. Umfang und Anwendung der Sorgfaltspflichten
1.
Allgemeines
Soweit die Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer nicht unter die vereinfachten oder verstärkten Sorgfaltspflichten fallen, müssen grundsätzlich sämtliche Sorgfaltspflichten gemäss Art. 5 Abs. 1 SPG erfüllt werden. Dies
sind:
•
die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (Art. 6 SPG);
•
die Feststellung und risikobasierte Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 7 SPG);
•
die Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 8 SPG); sowie
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•
die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 9 SPG).
Es ist weder im Sinne des Gesetzgebers noch die Auffassung der FMA, dass Wirtschaftsprüfer im Rahmen
ihrer sorgfaltspflichtigen Tätigkeiten neben den gemäss dem SPG geforderten Massnahmen weiterführende Prüfungshandlungen vornehmen. Es besteht somit für Wirtschaftsprüfer keine Pflicht, zusätzlich aktiv
nach Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat zur Geldwäscherei, organisierter
Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu suchen.
2.
Risikobasierter Ansatz
Hintergrund des risikobasierten Ansatzes ist, dass nicht bei allen Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen das Risiko der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung gleich
hoch ist. Daher erlaubt das SPG Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, wenn nur ein geringes Risiko für einen Missbrauch im Sinne der Geldwäscherei-Bekämpfung besteht. Es werden dagegen
verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen, wenn ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch anzunehmen ist.
Aufgrund des risikobasierten Ansatzes ergeben sich folgende administrativen Pflichten für den Sorgfaltspflichtigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 SPG, Art. 23 SPV), welche je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen auszugestalten sind:
a) Identifizierung der individuellen Geschäftsrisiken und Festlegung der Risikokriterien;
b) Durchführung einer Risikobewertung anhand der bestehenden Geschäftsbeziehungen und Einteilung
in Risikokategorien;
c) Entwicklung einer Strategie zur Steuerung und Minderung der identifizierten Risiken;
d) Festlegen von zusätzlichen Massnahmen für Fälle mit erhöhten Risiken; und
e) Risikobasierte Zuordnung der Ressourcen.
Vergleiche hierzu die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz.
3.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten (Art. 10 SPG)
In Fällen der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten ist der Sorgfaltspflichtige von der formellen
Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person
sowie der Erstellung eines Geschäftsprofils befreit. Ein Minimum an Überwachung der Geschäftsbeziehung
muss jedoch stets bestehen bleiben, um die Mitteilungspflicht an die FIU gemäss Art. 17 SPG gewährleisten zu können. Ein Minimum an Überwachung bedeutet, dass trotz der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten der Geschäftsbeziehung eine gewisse sorgfaltspflichtrechtliche Aufmerksamkeit im Rahmen
der normalen Ausübung der Geschäftstätigkeit gewidmet werden muss. Das heisst, die Ausübung der normalen Geschäftstätigkeit stellt die Basis für eine mögliche Verdachtsmitteilung dar. Es bedarf keiner weitergehenden Tätigkeit über die normale Geschäftstätigkeit hinaus. Aufgrund der Ausübung dieser, kennt
der Sorgfaltspflichtige den Vertragspartner und gegebenenfalls die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en)
und ist somit grundsätzlich in der Lage, Auffälligkeiten und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverhalten zu erkennen.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten dürfen nicht angewendet werden, wenn ein Fall von verstärkten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 11 SPG vorliegt. Sofern es sich bei der Buch- und Abschlussprüfung um einen Fall
von verstärkten Sorgfaltspflichten handelt, in denen die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen bereits
vollumfänglich von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG überwacht werden, kann der
Wirtschaftsprüfer Kopien der erforderlichen Dokumente des Sorgfaltspflichtigen im Zusammenhang mit der
Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) und des Geschäftsprofils verwenden. Es ist stets zu
beachten, wer Vertragspartner des Wirtschaftsprüfers ist. In Fällen von Sorgfaltspflichtkontrollen im Auftrag
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der FMA ist Vertragspartner jeweils der zu prüfende Sorgfaltspflichtige. Dies ist insbesondere im Hinblick
auf die korrekte Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Einzelfall zu beachten
Wirtschaftsprüfer können vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn die Voraussetzungen insbesondere gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. k SPG gegeben sind. Die Befreiung des Art. 10 Abs. 1 Bst. k SPG findet
dann Anwendung, wenn es sich um externe Buch- und Abschlussprüfungen bei einem Rechtsträger handelt, dessen Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen bereits vollumfänglich von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG im Sinne von Art. 9 SPG überwacht werden.
Die Erfüllung der Voraussetzung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. k SPG ist durch eine rechtsgültig unterzeichnete
Bestätigung des überwachenden Organs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k, m, o oder t SPG nachzuweisen.
Die Bestätigung enthält Auskunft darüber, dass das überwachende Organ in der Prüfperiode die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Des Weiteren bedarf es einer rechtsgültig unterzeichneten Bestätigung des überwachenden Organs, dass es sich nicht um Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen
mit PEPs oder mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus sog. Risikoländern i.S.d.
Art. 11 Abs. 6 Bst. b SPG handelt. Die Bestätigung ist Teil der Vollständigkeitserklärung zum Zwecke der
Buch- und Abschlussprüfung.
Die vereinfachten Sorgfaltspflichten kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Wirtschaftsprüfer im
Auftrag der FMA eine Sorgfaltspflichtkontrolle durchführt.
Ergibt sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ein Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, muss der Sorgfaltspflichtige umgehend seiner
Mitteilungspflicht gemäss Art. 17 SPG nachkommen. Die vereinfachten Sorgfaltspflichten finden diesbezüglich somit keine Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. d SPG).
Kann eine umgehende Nachholung der Sorgfaltspflichten die FIU in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, so ist die Verdachtsmitteilung vor der Nachholung der Sorgfaltspflichten zu erstatten. Aus diesem Grund hat der Wirtschaftsprüfer die FIU diesbezüglich vorgängig zu kontaktieren. Nach Erstattung der
Verdachtsmitteilung instruiert die FIU den Sorgfaltspflichtigen entsprechend und informiert die FMA hierüber.
4.
Verstärkte Sorgfaltspflichten (Art. 11 SPG)
In Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität
oder Terrorismusfinanzierung besteht, muss ein strengerer Massstab an die Sorgfaltspflichten angelegt
werden.
Die Einordnung der Geschäftsbeziehungen nach einem risikobasierten Ansatz hat durch den Sorgfaltspflichtigen zu erfolgen (vgl. oben risikobasierter Ansatz) und ist je nach Art und Grösse des Betriebes sowie
nach Anzahl, Art, Komplexität und Relevanz der Geschäftsbeziehungen auszugestalten. Kriterien, die für
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken in Frage kommen, sind in Art. 23 SPV und
im Anhang 1 zur SPV aufgeführt. Diese sind jedoch weder abschliessend noch zwingend. Das bedeutet,
dass der Sorgfaltspflichtige in Anlehnung an Art. 11 Abs. 1 SPG selbst Kriterien für die Zuordnung und
Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken festlegen muss.
Zusätzlich zu den vorgängig erwähnten individuellen Kriterien zählt das Gesetz in Art. 11 Abs. 3 bis 6 SPG
konkrete Fälle auf, in denen zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten wahrzunehmen sind, u.a.:
•
bei Geschäftsbeziehungen, in denen der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend war (Eröffnung der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg).
•
bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen (PEP).
Grundsätzlich regelt Art. 21 SPV, dass die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen informatikgestützte Systeme zu verwenden haben, soweit dies möglich
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ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2
SPV haben die Sorgfaltspflichtigen auch bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) ein informatikgestütztes System einzusetzen. Wird kein solches System verwendet, ist die Ermittlung durch ein anderes angemessenes Risiko-Management-System sicherzustellen.
Bei Buch- und Abschlussprüfungen, bei denen nur die vereinfachten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind,
ist die PEP-Erkennung über die Vollständigkeitserklärung zu gewährleisten (vergleiche hierzu oben IV.
Punkt 3). Bei Prüfungen mit ausschliesslichem Inlandsbezug ist eine PEP-Erkennung seitens der Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften nicht erforderlich. In den übrigen Fällen ist die PEP-Erkennung
aber in jedem Fall sicherzustellen. Die FMA empfiehlt den Einsatz eines informatikgestützten Systems
dringend ab einer Anzahl von 100 sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen, die nicht unter den
Bereich der vereinfachten Sorgfaltspflichten fallen bzw. bei denen es sich nicht um Inländische Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Personen handelt.
Eine Dokumentation der erfolgten Abklärung hat zudem zu erfolgen, unabhängig davon, ob ein informatikgestütztes System verwendet wurde oder nicht. Des Weiteren ist in den internen Weisungen festzuhalten,
wie die PEP-Erkennung und die periodische PEP-Überprüfung in der Praxis umgesetzt werden.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG muss es sich bei den PEP um natürliche Personen handeln, die im Ausland wichtige öffentliche Ämter ausüben bzw. bis vor einem Jahr ausgeübt haben. Die Schweiz gilt als Ausland i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG.
Als PEP gelten nur Personen, die auf staatlicher Ebene Funktionen wahrnehmen. Nicht als PEP gelten
demzufolge Mitglieder von Landes-/Kantonsparlamenten, Bürgermeister, Honorarkonsul o.ä. Ob nebst den
eigentlichen PEP i.S.d. Art. 2 SPV weitere Personen in öffentlichen Ämtern oder des öffentlichen Interesses
analog behandelt werden (insbesondere ehemalige PEP nach Ablauf eines Jahres nach Amtsaufgabe) und
somit als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eingestuft werden, bleibt dem individuellen Risikomanagement i.S.d. Art. 11 Abs. 1 und 2 SPG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. g SPV des Sorgfaltspflichtigen überlassen.
•
bei komplexen Strukturen, komplexen und ungewöhnlich grossen Transaktionen sowie Transaktionsmustern, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmässigen Zweck
verfolgen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz.
In Fällen der Buch- und Abschlussprüfung, in denen die Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion bereits vollumfänglich von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG überwacht wird (Art. 10 Abs. 1 Bst.
k SPG), bedarf es eines entsprechenden Bewusstseins des Wirtschaftsprüfers, um entsprechend sensibilisiert die Prüfung mit einer erhöhten Aufmerksamkeit durchzuführen.
•
bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten
Personen in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen („Risikoländer“).
Die Regierung wird das Nähere mit einer Verordnung regeln. Sie wird gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine Liste mit den entsprechenden Ländern erlassen. Sie kann zudem für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern, die dauerhaft auf dieser Liste
geführt werden, Meldepflichten vorsehen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie
2013/1 zum risikobasierten Ansatz.
In Fällen von Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen mit Kunden aus Risikoländern i.S.d. Art. 11 Abs.
6 bst. b SPG bedarf es eines entsprechenden Bewusstseins des Wirtschaftsprüfers, um entsprechend sensibilisiert die Prüfung mit einer erhöhten Aufmerksamkeit durchzuführen.
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V.
1.
Die einzelnen Sorgfaltspflichten
Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (Art. 6 SPG, Art. 6-10 SPV)
Handelt es sich beim Vertragspartner um eine natürliche Person, ist die einmalige Identifizierung auch für
alle nachfolgenden Geschäftsbeziehungen ausreichend. Das jeweilige Identifikationsdokument muss dabei
bei allen nachfolgend eröffneten Geschäftsbeziehungen gültig i.S.d. Art. 7 SPV sein.
Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Rechtsträger, dürfen die Dokumente bei Aufnahme jeder
neuen Geschäftsbeziehung nicht älter als zwölf Monate sein, um die Aktualität sicherzustellen (vgl. Art. 10
Abs. 3 SPV).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b SPV sind bei Rechtsträgern u.a. die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe und Trustees zu erheben und zu dokumentieren. Das bedeutet, es ist eine entsprechende Kopie des Identifikationsdokuments zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen. Festzustellen sind aber nur diese Organe, Trustees und Bevollmächtigte, die gegenüber
dem Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der Aufnahme der Geschäftsbeziehung auftreten (z.B. diejenigen Organe, Trustees oder Bevollmächtigte, die für den Rechtsträger die schriftliche Erklärung nach Art. 11 SPV
abgeben).
Echtheitsbestätigungen können gemäss Art. 9 SPV von anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst.
a bis i SPG ausgestellt werden. Demnach können auch Rechtsanwälte, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder
Vermögensverwalter, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer Aufsicht
unterstehen, Echtheitsbestätigungen ausstellen (vgl. hierzu die jeweils aktuelle Fassung der FMA-Liste mit
Ländern und Gebieten (Drittstaaten) mit gleichwertigen Regelungen bei der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung).
2.
Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 2 Abs. 1
Bst. e und 7 SPG, Art. 3 und 11-14 SPV)
Wirtschaftlich berechtigte Personen können nur natürliche Personen sein. Art. 3 SPV definiert den Begriff
der wirtschaftlich berechtigten Person.
Bei Aufnahme oder Übernahme einer Geschäftsbeziehung ist die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und deren Identität durch risikobasierte und angemessene Massnahmen zu überprüfen. Gemäss
Art. 11 SPV bedarf es mindestens einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung des Vertragspartners
zur wirtschaftlich berechtigten Person. Abhängig vom individuellen Risiko der Geschäftsbeziehung bedarf
es weiterer Massnahmen zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, beispielsweise durch Einholung einer Passkopie oder, im Falle von komplexeren Strukturen und sofern dies aufgrund der gesellschaftlichen Struktur erforderlich ist, das Aufstellen von Organigrammen oder die Einsichtnahme in ein Aktienregister.
3.
Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 9 SPG, Art. 21-22 SPV)
Im Hinblick auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers findet die risikoadäquate Überwachung nur begrenzt
Anwendung (vgl. Ausführungen zu den berufsspezifischen Sorgfaltspflichten). Im Übrigen sind die Art und
der Umfang der Überwachung abhängig von der jeweiligen Risikokategorie und sind individuell von den
Sorgfaltspflichtigen festzulegen.
Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz.
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4.
Abbruch von Geschäftsbeziehungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b SPG, Art. 18 Abs. 3 SPV)
Bestehende Geschäftsbeziehungen müssen abgebrochen werden, wenn die Sorgfaltspflichten gemäss
Art. 5 Abs. 1 SPG nicht erfüllt werden können. Art. 18 Abs. 2 SPV bestimmt, dass die erforderlichen Dokumente „möglichst bald“ nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung, z.B. spätestens anlässlich des nächsten
Kundengesprächs, vorliegen müssen. In jedem Fall ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Was als
„normaler Geschäftsverkehr“ i.S.d. Art. 18 Abs. 2 SPV zu betrachten ist, richtet sich nach dem Einzelfall.
Kein „normaler Geschäftsverkehr“ liegt beispielsweise vor, wenn Zweifel bezüglich der Angaben des Vertragspartners zur wirtschaftlich berechtigten Person oder zum Geschäftsprofil vorliegen.
5.
Berufsspezifische Sorgfaltspflichten
a)
Buch- und Abschlussprüfung (Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a WPRG)
Buch- und Abschlussprüfungen umfassen die Revisionsstellentätigkeit nach Art. 191a Abs. 1 PGR i.V.m.
Art. 1058 Abs. 1 und 2 PGR, die freiwillige Prüfung von Jahresrechnungen sowie sonstige freiwillige und
spezialgesetzliche Prüfungen (vgl. III. Punkt 2).
Der Vertragspartner ist nach Art. 6 ff. SPV anhand beweiskräftiger Dokumente festzustellen und zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität erfolgt vorzugsweise anhand eines Handelsregisterauszugs oder
bspw. auch anhand der Statuten, Gründungsakten oder des Gründungsvertrags.
Auch wenn sich der Zweck von Buch- und Abschlussprüfungen in der Regel in der Erfüllung gesetzlicher
Pflichten des Mandanten erschöpft und der Zweck der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten aus
diesem Grunde von vornherein nicht erreicht werden kann (Gegenstand von Buch- und Abschlussprüfungen ist nicht die Begleitung von Transaktionen des Mandanten und das Risiko eines Strohmanngeschäftes
besteht insoweit auch nicht), so ist die Buch- und Abschlussprüfung allerdings dennoch geeignet, einen
meldepflichtigen Verdacht auch gegen die wirtschaftlich berechtigte Person entstehen zu lassen. Insofern
haben Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage der 3. EU-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) auch diese Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person
erfolgt gemäss Art. 7 SPG i.V.m. Art. 3 und 11 SPV.
Aus dem Zweck der zu revidierenden Gesellschaft lassen sich in der Regel die erforderlichen Daten für das
Geschäftsprofil ableiten. Eine gesonderte Dokumentation des Geschäftsprofils ist aufgrund des vorliegenden Handelsregisterauszuges und der fehlenden Überwachungspflicht nicht erforderlich.
Eine Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung besteht überdies ausserhalb der Buch- und Abschlussprüfung nicht, da im Rahmen einer grundsätzlich zeitpunktbezogenen Prüfung (insb. Revisionsstellentätigkeiten) typischerweise eine laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung nicht möglich ist.
b)
Steuerberatung (Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. b WPRG)
Grundsätzlich sind diejenigen Steuerberatungstätigkeiten vom Sorgfaltspflichtrecht erfasst, bei welchen der
Sorgfaltspflichtige im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung umfassende Kenntnisse über den Kunden, dessen Vermögensverhältnisse, die Herkunft der Vermögenswerte oder die Hintergründe der Transaktion erhält, die es ihm ermöglichen, allfällige Risiken der Geldwäscherei, der Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Sorgfaltspflichtig wird die Steuerberatungstätigkeit daher erst dann, wenn eine Geschäftsbeziehung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG vorliegt, d.h. auf
gewisse Dauer angelegt ist. Von einer Geschäftsbeziehung kann dann gesprochen werden, wenn bei einer
Erstbeauftragung bereits die Absicht einer Folgebeauftragung für ein weiteres Geschäfts- oder Veranlagungsjahr besteht; spätestens jedoch bei einer Folgebeauftragung liegt eine Geschäftsbeziehung vor.
Wird eine Steuererklärung für eine natürliche Person ausgefüllt, so sind der Vertragspartner und die wirtschaftlich berechtigte Person grundsätzlich identisch, d.h. es handelt sich um den Steuerpflichtigen selbst.
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Aus diesem Grund ist eine separate Erklärung des Vertragspartners zur wirtschaftlich berechtigten Person
i.S.d. Art. 11 SPV nicht erforderlich. Im Gegensatz hierzu muss eine Erklärung des Vertragspartners i.S.d.
Art. 11 SPV eingeholt werden, wenn eine Steuererklärung für eine Gesellschaft ausgefüllt wird, da der Vertragspartner von der wirtschaftlich berechtigten Person abweicht. Die Erhebung der Daten für die Feststellung nach Art. 6 Abs. 1 SPV ergibt sich in erster Linie aus den Unterlagen der Steuererklärung. Sofern dies
nicht der Fall ist, sind die fehlenden Daten gesondert einzuholen. Zudem muss ein beweiskräftiges Dokument (Pass, Handelsregisterauszug etc.) i.S.d. Art. 7 und 8 SPV eingeholt werden. Eine gesonderte Profilerstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da sich die notwendigen Daten und Informationen rund um
die Vermögensverhältnisse bereits aus der Steuererklärung selbst ergeben. Eine unterjährige Überwachung der Geschäftsbeziehung zwischen zwei Steuererklärungen ist nicht möglich, sofern sich die Geschäftsbeziehung lediglich auf das jährliche Ausfüllen der Steuererklärung beschränkt.
Bei der Steuerberatung ist hinsichtlich der Absicht einer Folgebeauftragung auf ein weiteres Geschäftsoder Veranlagungsjahr abzustellen. In solchen Fällen müssen die Sorgfaltspflichten bei Erteilung des erstmaligen Auftrages erfüllt werden (vgl. II Begriffserklärungen).
Sofern das Ausfüllen der Steuererklärung im Zusammenhang mit der Buch- und Abschlussprüfung i.S.d.
Art. 10 Abs. 1 Bst. k SPG erfolgt, finden die vereinfachten Sorgfaltspflichten Anwendung.
Sofern der Wirtschaftsprüfer zwei Aufträge vom gleichen Vertragspartner für dasselbe Geschäftsjahr hinsichtlich der Buch- und Abschlussprüfung und der Steuererklärung erhält, sind die Sorgfaltspflichten nur
einmal zu erfüllen.
Die Mitteilungspflicht nach Art. 17 SPG besteht bereits bei Erstbeauftragung.
Auch im Bereich der Steuerberatung besteht die Möglichkeit der Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen
nach Art. 15 SPG.
VI.
Mitteilungspflicht an die FIU
Vergleiche hierzu die Ausführungen in der Wegleitung zur Erstattung von Verdachtsmitteilungen an die
FIU.
VII.
Dokumentation und interne Organisation
Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen internen organisatorischen Massnahmen treffen und für
geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. Insgesamt muss die interne Organisation den Umständen entsprechend je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein, um die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten stets
gewährleisten zu können.
1.
Dokumentation (Art. 20 SPG; Art. 27-29 SPV)
Der Sorgfaltspflichtige muss Sorgfaltspflichtakten führen und im Inland aufbewahren, die insbesondere
Folgendes beinhalten:
•
Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben;
•
das Geschäftsprofil;
•
Dokumente und Unterlagen über allfällige einfache oder besondere Abklärungen;
•
Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand ergeben;
8 / 11
•
die Vollständigkeitserklärungen;
•
Grund für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten; und
•
allfällige Mitteilungen an die FIU.
In Fällen vereinfachter Sorgfaltspflichten sind die Gründe für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten zu dokumentieren (Art. 20 Abs. 2 SPG).
Die transaktionsbezogenen Unterlagen sind für mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Transaktion
bzw. Erstellung aufzubewahren. Die kundenbezogenen Unterlagen und Belege sind nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der Transaktion noch für zehn Jahre aufzubewahren. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art.
28 f. SPV erfüllt sind.
Die Aufbewahrung der Dokumentation kann in der jeweiligen Mandats-Dauerakte erfolgen. Ein separater
Sorgfaltspflichtakt muss nicht geführt werden. Jedoch muss gewährleistet sein, dass sämtliche sorgfaltspflichtrelevanten Akten und Daten jederzeit im Inland zugriffsbereit vorhanden sind.
2.
Interne Organisation (Art. 21 SPG)
Der Sorgfaltspflichtige hat für den Aufbau der für die Wahrnehmung seiner Pflichten erforderlichen internen
Organisation zu sorgen. Diese ist nach risikobasierten Kriterien auszugestalten. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss stets gewährleistet sein.
3.
Interner Jahresbericht (Art. 21 Abs. 3 SPG; Art. 30 SPV)
Ein interner Jahresbericht ist jeweils bis Ende März des Folgejahres zu erstellen. Darin sind die Massnahmen festzuhalten, die im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes getroffen
wurden.
4.
Interne Weisungen (Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 31 SPV)
Die Sorgfaltspflichtigen haben interne Weisungen zu erstellen, die eine der Art und Komplexität ihrer Tätigkeit entsprechende Regelung beinhaltet. Die internen Weisungen sind allen an sorgfaltspflichtrelevanten
Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen.
5.
Aus- und Weiterbildung (Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 32 SPV)
Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle, regelmässige und umfassende, interne oder externe Ausund Weiterbildung ihrer Beschäftigten, soweit diese sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausüben. Dabei
müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten
zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden.
6.
Interne Funktionen (Art. 22 SPG; Art. 33 ff. SPV)
Folgende Funktionen werden durch die interne Organisation bestimmt:
Ansprechperson:
Der Sorgfaltspflichtige benennt eine Ansprechperson für die FMA. Diese stellt den Kontakt zwischen dem
Sorgfaltspflichtigen und der FMA sicher. Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA
umgehend mitzuteilen.
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Sorgfaltspflichtbeauftragter:
Der Sorgfaltspflichtbeauftragte unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne
ihr die Verantwortung dafür abzunehmen. Zudem bereitet er die internen Weisungen vor und plant und
überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten.
Untersuchungsbeauftragter:
Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung sowie der internen
Weisungen. Er führt interne Kontrollen durch und prüft insbesondere, ob die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden und darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten
wahrgenommen werden, der Mitteilungspflicht nachgekommen wird und Begehren von zuständigen inländischen Behörden innert angemessener Frist nachgekommen werden kann.
Sofern die Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes gewährleistet ist, können die internen Funktionen auch
in Personalunion ausgeübt werden. Zudem können die Funktionen des Sorgfaltspflicht- und Untersuchungsbeauftragten auch an qualifizierte externe Personen übertragen werden.
Die Stellvertretung der einzelnen Funktionen muss jederzeit gewährleistet sein.
7.
Mandats-/Kundenliste betreffend Buch- und Abschlussprüfungen und Steuerberatungsmandate
Wirtschaftsprüfer müssen eine Mandats-/Kundenliste oder ein Register über die im jeweiligen Geschäftsjahr durchgeführten sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten führen.
8.
Zweckmässige Regelung
Betreffend interner Weisungen, Aus- und Weiterbildung, Bestellung interner Funktionen und die Stellvertretung ist individuell aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit (bspw. Grösse des Betriebes, Anzahl die Sorgfaltspflichten auslösenden Geschäfte) eine zweckmässige Regelung zu erlassen (vgl. Art. 31
ff. SPV).
VIII. Sorgfaltspflichtkontrollen
Grundsätzlich führt die FMA bei den Sorgfaltspflichtigen alle drei Jahre ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des SPG und der dazugehörigen SPV durch. Soweit möglich und sinnvoll erfolgt eine Prüfung dabei auf konsolidierter Basis und grundsätzlich durch die FMA selbst. Die Kontrollen
erfolgen zudem nach Möglichkeit in Verbindung mit der Qualitätskontrolle durch die FMA.
Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als
auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Die
Überprüfung der Geschäftsbeziehungen erfolgt in Form einer stichprobenweisen Kontrolle. Als Basis für die
zu ziehenden Stichproben dient die vom Sorgfaltspflichtigen geführte Mandatsliste-/Kundenliste.
Bei Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder bei Vorliegen von Umständen, die den Ruf
des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, führt die FMA darüber hinaus ausserordentliche Kontrollen durch. Bei der Durchführung der SPG-Kontrollen findet die FMA-Richtlinie 2013/2 „Sorgfaltspflichtkontrollen durch beauftragte Sorgfaltspflichtprüfer und die FMA“. Anwendung.
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IX.
Anwendbarkeit
Diese Wegleitung findet ab dem 16. April 2013 Anwendung und ersetzt die vorhergehende branchenspezifische Wegleitung Wirtschaftsprüfer vom 3. September 2009. Sofern die Geschäftsbeziehung durch Auftragserteilung und Mandatsannahme bzw. durch die Bestellung als Revisionsstelle durch die Generalversammlung bereits vor Inkrafttreten der revidierten Wegleitung aufgenommen wurde, findet die branchenspezifische Wegleitung Wirtschaftsprüfer vom 3. September 2009 Anwendung.
Vaduz, 16. April 2013 (Stand: 1. Januar 2014)
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