Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur
Transcription
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin*) Vom 7. Juni 2010 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Struktur der Ausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1. Pferdehaltung und Service, 2. Pferdezucht, 3. Klassische Reitausbildung, 4. Pferderennen, 5. Spezialreitweisen. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung, 2. Tierschutz und Tiergesundheit, 3. Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zuchtund Leistungsprüfungen, 4. Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, 5. Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing, 6. Pferdezucht und -aufzucht, 7. Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service: 1. Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung, 2. Stall- und Weidemanagement, 3. Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe, 4. Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung; Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht: 1. Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene, 2. Pferdebeurteilung, Pferderassen, 3. Reproduktion und Aufzucht, 4. Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen; Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung: 1. Funktionelle Pferdebeurteilung, 2. Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 §5 3. Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen, 4. Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen; Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen: 1. Training von Rennpferden, 2. Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden, 3. Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen, 4. Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin; die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 1. Rennreiten, §6 Zwischenprüfung 2. Trabrennfahren; dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden; Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen: 1. Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise, 2. Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise, 729 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1. Pferdehaltung und -gesundheit und 3. Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise, 2. Pferde bewegen 4. Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise; (4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben: die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. Westernreiten, 2. Gangreiten; dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden; Abschnitt G Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit, 6. Qualitätssichernde Maßnahmen. statt. a) Pferde identifizieren und beurteilen, b) Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen, c) Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen, d) Haltungsbedingungen beurteilen, e) Pferde pflegen und versorgen und dabei Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Arbeitsabläufe planen, durchführen, kontrollieren und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er schutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der folgenden Gebiete auszuwählen: a) mit Pferden umgehen, b) Pferde ausrüsten, a) Umgang mit Pferden, c) Pferde vorstellen, d) grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Qualitätssicherung beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. §7 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Kundenberatung und -ausbildung, 2. Bewegen von Pferden, 3. Haltung und Versorgung von Pferden, 4. Betriebsorganisation, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Ausbildungsmaßnahmen und kontrollieren, planen, durchführen b) Kunden beraten und unterstützen, c) mit Kunden kommunizieren und dabei Kundenwünsche berücksichtigen, betrieblichen Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tier- b) Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden, c) Verladen und Transportieren von Pferden, d) Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewegen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Gesichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berücksichtigen kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet nach Buchstabe a enthalten sein muss: a) Longieren von Pferden, b) ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Überwindung kleinerer Hindernisse und Anführen von Ausritten, c) Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten mit Durchfahren von Hindernissen und Durchführung von Ausfahrten; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: a) Planung, Durchführung und Beurteilung der Pferdefütterung, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 731 4. Prüfungsbereich Betriebsorganisation 30 Prozent, c) Gefährdungsbeurteilung, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. d) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden, (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen e) Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe und Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, b) Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungssystemen und Stallklima, f) Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des Beschlages sowie der Stellung der Extremitäten; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Betriebsabläufe planen und umsetzen, b) Preise kalkulieren, c) Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen, d) Arbeitsabläufe dokumentieren 2. im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“, 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. §8 und dabei Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit, zum Tierschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung sowie berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: a) Planung von Pferdezaunanlagen, b) Bewirtschaftung von Pferdeweiden, c) Bewirtschaftung von Stallanlagen, d) Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von Futtermitteln, e) Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reitwegen, f) Durchführung von Dienstleistungen; 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Bewegen von Pferden 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden 20 Prozent, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdezucht (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Durchführung von Zuchtmaßnahmen, 2. Haltung und Betreuung von Zuchtpferden, 3. Vorstellen von Pferden, 4. Planung und Organisation der Pferdezucht, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtmaßnahmen im Laufe eines Fortpflanzungszyklus durchführen sowie Deck- und Abfohlregister führen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist mindestens eines der folgenden Gebiete auszuwählen: a) Abprobieren von Stuten, b) Durchführung von Reproduktionsmaßnahmen, c) Vorbereitung und Begleitung von Abfohlungen, Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; d) Versorgung von Stuten und Fohlen nach der Geburt; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. 4. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben: (5) Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Vererbungsvorgänge darstellen, b) Zuchtziele und Zuchtkriterien erläutern, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtpferde in einem Zuchtbetrieb halten sowie diese betreuen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Informationen beschaffen und auswerten, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen sowie Lösungen begründen kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; a) Beurteilung von Haltungssystemen und Zusammenstellung von Pferdegruppen, b) Planung und Durchführung leistungsgerechter Fütterung, c) Planung und Realisierung von Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung, d) gesundheitliche Betreuung von Zuchtpferden entsprechend der Regelwerke, e) Planung, Überwachung und Erläuterung von Pferdetransporten; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (6) Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Pferde identifizieren, b) Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten, c) Zuchtpferde rassespezifisch präsentieren, d) Pferde beurteilen und rangieren und dabei zuchtbezogene Regelwerke und Leistungsprüfungsanforderungen umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der c) Methoden der Pferdezucht darstellen, d) Hygienemaßnahmen im Zuchtbetrieb planen und beurteilen, e) Kunden züchterisch beraten und unterstützen 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden 20 Prozent, 4. Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht 30 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. im Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen mit mindestens „ausreichend“, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. §9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Dressurausbildung, 2. Springausbildung, 3. Ausbildung von Reitern und Reiterinnen, 4. Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen, b) Ausrüstung von Reitpferden beurteilen, c) verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen, d) Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung nach den Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kandare vorstellen und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 733 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen, b) Ausrüstung von Springpferden beurteilen, c) Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen, d) Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien einer Standardstilspringprüfung vorstellen und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren sowie deren Ausbildungswege planen und korrigieren, b) Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung unterrichten, c) Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe unterrichten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reitund Sportlehre bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Pferde betreuen und gesunderhalten, b) Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie trainieren Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 und dabei den Tierschutz, wirtschaftliche, technische und organisatorische Aspekte sowie rechtliche Vorgaben beachten kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Gebiete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach den Buchstaben d bis f auszuwählen ist: a) Planung und Beurteilung leistungsgerechter Haltung von Pferden, b) Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Beurteilung leistungsgerechter Futterrationen, c) Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Betreuung von Pferden, d) Planung und Beurteilung der Ausbildung, des Trainings und des Einsatzes von Pferden, e) Planung und Beurteilung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre, f) Planung und Beurteilung von Wettkampfvorbereitung und Transport von Pferden; 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferderennen (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Gesundheit von Rennpferden, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 3. Leistungsvermögen von Rennpferden, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; (4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben: 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Rennpferde halten sowie gesunderhalten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 2. Training von Rennpferden, 4. Planung von Renneinsätzen, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. 1. Prüfungsbereich Dressurausbildung 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Springausbildung 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen 20 Prozent, 4. Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre 30 Prozent, 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. a) Beurteilung von Haltungsbedingungen in Trainingsställen, (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin- b) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden und Einleitung von Maßnahmen, c) Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung der Fütterung, d) Beurteilung des Hufbeschlags von Rennpferden für Training und Rennen sowie Einleitung von Maßnahmen, e) Beurteilung der Eignung von Ausrüstungsgegenständen für Pferde; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 735 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen; 4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Ausrüstung entsprechend der Trainingsorder zusammenstellen und einsetzen, b) zu trainierende Pferde entsprechend der Trainingsorder reiten oder fahren, c) Trainingsverläufe und -methoden analysieren und Leistungsfähigkeit von Rennpferden beurteilen und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen; f) Ernährungs- und Trainingspläne für Rennreiter und Rennreiterinnen sowie Rennfahrer und Rennfahrerinnen aufstellen und begründen sowie Maßnahmen zur gesunden Ernährung und Erhaltung der körperlichen Fitness erläutern kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Training von Rennpferden 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden 20 Prozent, (6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben: 4. Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen 30 Prozent, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. a) Pferderassen im Hinblick auf ihre Eignung für Renneinsätze, b) die Leistungsfähigkeit von Rennpferden anhand von Pedigrees, (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, c) die Leistungsfähigkeit anhand von Trainingsverläufen und 2. im Prüfungsbereich Training von Rennpferden mit mindestens „ausreichend“, d) die Leistungsfähigkeit anhand von Rennergebnissen 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und beurteilen und dieses darstellen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen; 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (7) Für den Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) die einschlägigen Regelwerke anwenden, b) Rennen für Pferde auswählen, c) Impf- und Entwurmungspläne unter Berücksichtigung von Renneinsätzen aufstellen, d) Startberechtigungen und Zulassung unter Zugrundelegung von Ausschreibungen prüfen, e) Renneinsätze und Transport von Pferden planen und beurteilen, 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Spezialreitweisen (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Pferdehaltung und -gesundheit, 2. Ausbildung von Pferden, 3. Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen, 4. Planung und Organisation, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten, diese gesunderhalten und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind höchstens zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: a) Beurteilung von Pferdehaltungen, b) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden, c) Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung von Fütterungen, d) Planung und Vorbereitung von Pferdetransporten und Verladen von Pferden; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen; 4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) spezielle Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen, b) verschiedene Pferde gymnastizieren und ausbilden, c) Eignung von verschiedenen Pferden beurteilen, Ausbildungsstand und Trainingsmöglichkeiten vorstellen, d) Pferde an der Hand und in Kerndisziplinen unter dem Sattel arbeiten sowie taktrein, losgelassen, an den Hilfen und in Balance vorstellen und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Reiter und Reiterinnen bei der Auswahl und Ausrüstung von Pferden beraten, b) den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren und Ausbildungswege planen, c) Reiter und Reiterinnen unterrichten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten und gesunderhalten sowie Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden und trainieren und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten planen, kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung beachten und die wesentlichen fach- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 737 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 lichen Zusammenhänge darstellen und Lösungen begründen kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei ein Gebiet aus den Buchstaben a oder b und ein Gebiet aus den Buchstaben c bis e auszuwählen ist: a) Planung und Bewertung leistungsgerechter Haltung von Pferden, b) Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Bewertung leistungsgerechter Futterrationen, c) Planung und Erläuterung der Ausbildung, des Trainings, des Einsatzes und Transportes von Pferden, d) Planung und Erläuterung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre, e) Planung und Organisation von Veranstaltungen und Lehrgängen; 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen; 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. Prüfungsbereich Planung und Organisation 30 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. im Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen 20 Prozent, § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 7. Juni 2010 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.–18. Monat 19.–24. Monat 4 a) Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im Umgang berücksichtigen b) Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung pflegen und füttern c) Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilen 22 d) Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Einstreu auswählen, einsetzen und entfernen e) Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern f) Stallklima beurteilen 6 g) Futterrationen gestalten und Fütterung überprüfen 2 Tierschutz und Tiergesundheit a) Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvorsorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseu(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A chenprophylaxe umsetzen, hygienische BestimmunNummer 2) gen anwenden sowie Impfpläne erstellen b) Desinfektionsmaßnahmen durchführen c) Sofortmaßnahmen ergreifen 10 d) verletzte und kranke Pferde pflegen e) Hufe begutachten und pflegen f) mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung umgehen g) Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren und die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen anwenden 3 Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 2 a) grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden anwenden b) Grunderziehung durchführen 20 c) Pferde bewegen d) Pferde zu Präsentationen vorbereiten e) Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchführen und kontrollieren 4 Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen b) Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und ergonomischen Anforderungen planen, durchführen und kontrollieren c) Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermeidung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffen d) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 8 739 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 e) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden f) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.–18. Monat 19.–24. Monat 4 8 Informationen beschaffen und auswerten g) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen h) Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im Team lösen i) Personen bei Routinearbeiten anleiten und beaufsichtigen j) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren k) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere anzeigepflichtige Tierseuchen, Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie gesetzliche Haftungsregelungen beachten l) betriebliche Kosten und Leistungen erfassen und kalkulieren 5 m) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten n) rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von Pferden erläutern o) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren 5 Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden berücksichtigen b) Informationen, Wünsche und Reklamationen von Kunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen 6 c) Kundengespräche situationsgerecht führen d) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden präsentieren e) bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken, Werbemaßnahmen umsetzen f) 6 Pferdezucht und -aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) 3 Kunden in fachlichen Fragen beraten a) Pferde identifizieren und beurteilen b) rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick auf Anatomie und Physiologie, erläutern 6 c) Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläutern d) Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen e) Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2 740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.–18. Monat 19.–24. Monat 4 a) Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen b) Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen und warten c) Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen d) Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhaltung beachten e) Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten 6 f) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten g) Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen h) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden i) Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.–36. Monat 4 a) Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preisbildung berücksichtigen b) bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter einlagern c) Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rückschlüsse auf Futterernte, -lagerung und -einsatz ziehen d) Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen überwachen und dokumentieren e) Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten f) Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen und beurteilen g) Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden und Notfallmaßnahmen organisieren 2 Stall- und Weidemanagement a) Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Pflegemaßnahmen durchführen Nummer 2) b) Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 13 741 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.–36. Monat 4 c) Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollieren 13 d) Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren, durchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifen e) Pferde in Herden zusammenstellen f) Belegungs- und Nutzungspläne erstellen g) Arbeitsabläufe organisieren und koordinieren h) Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung beurteilen und instand halten i) Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen j) Preise erfassen und Kosten kalkulieren 3 Bewegung von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Pferde an der Longe arbeiten b) Pferde bewegen und beschäftigen c) Kondition ausgebildeter Pferde erhalten 13 d) Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchführen e) Pferde verladen und transportieren 4 Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und Bewegung durchführen b) Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen sowie Wettbewerben unterstützen c) über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf Risiken hinweisen d) über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvorsorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfallmaßnahmen einweisen 13 e) bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beraten f) Kundenwünsche ermitteln und darauf reagieren g) Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veranstaltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Entwicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigen h) über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung sowie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht Lfd. Nr. 1 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.–36. Monat 4 a) Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreuzungszucht an Hand von Pedigrees, bewerten b) Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht anwenden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.–36. Monat 4 c) Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren 12 d) Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hintergründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzen e) Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von Pferden beraten 2 Pferdebeurteilung, Pferderassen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderassen erläutern b) Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und auswählen 12 c) Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheit erläutern d) Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten 3 Reproduktion und Aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und künstliche Besamung durchführen b) Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvorgang unterstützen c) Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgen d) rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren anwenden und Pferdegruppen zusammenstellen e) Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden feststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen ergreifen f) Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden durchführen g) Zucht- und Jungpferde füttern 14 h) Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten i) Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen j) Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren k) Formen der Weidehaltung sowie der Aufstallung für Zucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umsetzen 4 Vorstellung von Pferden bei a) Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellen Zuchtschauen und Prüfungen b) Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen ent(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C sprechend den Vorgaben registrieren lassen Nummer 4) c) Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Haltungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten d) Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellen e) Zuchtpferde den Kunden präsentieren Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 14 743 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Funktionelle Pferdebeurteilung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.–36. Monat 4 a) Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen b) Bewegungsabläufe von Pferden beurteilen 10 c) Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche und Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieurmerkmalen beurteilen 2 Vielseitige, klassische a) Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und FreisprinGrundausbildung des Pferdes gen auf die weitere Ausbildung vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D b) Pferde unter Berücksichtigung von SicherheitsaspekNummer 2) ten systematisch anreiten c) Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der Skala der Ausbildung ausbilden und gymnastizieren d) dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickarbeit, springgymnastische Übungen sowie verschiedene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände systematisch einsetzen und kombinieren 16 e) Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden entsprechend der Reit- und Trainingslehre planen, umsetzen, analysieren und korrigieren f) Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden im Training sicherstellen g) Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungsgegenständen beurteilen und diese der Situation angemessen anwenden 3 Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbildung zielgruppenorientiert vermitteln b) arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd schulen c) Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in verschiedenen Sitzformen analysieren und unter Berücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre individuell schulen 16 d) Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie in leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und trainieren e) Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg beraten sowie auf Veranstaltungen betreuen 4 Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) a) einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden b) Teilnahme an Leistungsprüfungen planen c) Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leistungssportliche Prüfungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren d) Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren e) Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen analysieren und bewerten Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 10 744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Training von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.–36. Monat 4 a) Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen nach trainingswissenschaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen und kontrollieren b) Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen beurteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstandes und Alters durchführen 19 c) Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungsgerecht füttern d) Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüstung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspekten beurteilen, auswählen und einsetzen 2 Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse erklären b) die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesentlichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, Interieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergebnisse, beurteilen c) Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten beurteilen 10 d) zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche physiologische Parameter messen und bewerten e) Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leistungsvermögen von Rennpferden informieren und dabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen 3 Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) a) geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstellen und Regelwerke anwenden b) Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und Maßnahmen einleiten c) Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem Rennen versorgen 16 d) Renneinsätze planen, durchführen und analysieren e) Transporte planen und durchführen f) an Rennen teilnehmen 4 Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) a) den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse und Energieverbrauch erklären und den menschlichen Energiebedarf und -verbrauch individuell feststellen b) Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsverträglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung der menschlichen Körpermasse aufbauen und erhalten c) Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination durchführen d) Trainings- und Ernährungspläne aufstellen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 7 745 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.–36. Monat 4 a) Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im Hinblick auf das Einsatzgebiet erklären b) Zuchtziele und Zuchtstandards Spezialpferderassen erklären der jeweiligen c) Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen 10 d) Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der Gangarten beurteilen e) Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen und Verwendungszwecke unter Berücksichtigung von Interieur und Exterieur beurteilen 2 Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) a) Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten vorbereiten b) junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der Spezialreitweise durchführen c) Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lernverhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für den späteren Verwendungszweck ausbilden d) Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breitenund Leistungssport erstellen 16 e) Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezifischer Ausrüstung erklären und entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes auswählen und einsetzen f) Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden analysieren sowie Lösungswege planen und umsetzen 3 Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) a) Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreitweise vermitteln b) arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden schulen c) Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und vermitteln d) System der spezifischen Reitausbildung erklären 16 e) Reitunterricht für den Breitensport planen und durchführen f) Ausritte und Angebote für den Breitensport planen und durchführen g) Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den Turniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstützen 4 Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) a) einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden b) Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewerben und Prüfungen planen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 10 746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.–36. Monat 3 4 c) Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den Kerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellen d) wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbeschläge auswählen und einsetzen Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.–18. Monat 19.–36. Monat 4 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erAusbildungsbetriebes läutern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Nummer 1) Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4) d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben während und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen der gesamten Ausbildung Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im zu vermitteln beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere: a) über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 747 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 Lfd. Nr. 1 5 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5) Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.–18. Monat 19.–36. Monat 4 a) geltende Regelungen des Naturschutzes anwenden b) ökologische Zusammenhänge beachten c) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben d) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben e) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der Pferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beachten 6 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6) a) Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern b) betriebliche Qualitätsstandards anwenden c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de