Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft = Arbeitsunfähigkeit? Eva Aich Betrieblicher Arbeitsschutz www.brd.nrw.de Mutterschutzgesetz Rechtsgrundlagen zum Mutterschutz • Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 2 Mutterschutzgesetz Mutterschutzgesetz Ziel des gesetzlichen Mutterschutzes ist es, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende (werdende, stillende) Mutter und ihr Kind vor • Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, • vor finanziellen Einbußen sowie • vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt der zu schützen. 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 3 Mutterschutzgesetz Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat • die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden (§ 5 MuSchG) • rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung zu beurteilen (§ 1 MuSchArbV) • bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter (und des Kindes) zu treffen (§ 2 MuSchG und § 1 MuSchArbV). 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 4 Mutterschutzgesetz Generelle Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 5 Mutterschutzgesetz Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers Generelle Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote Bei der Beurteilung muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Arbeitsbedingungen bzw. Arbeitsaufgaben den so genannten „Generellen Beschäftigungsbeschränkungen und -verboten“ des MuSchG und der zugehörigen MuSchArbV unterliegen. Sie gelten unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand einer Frau und ihrer körperlichen Konstitution. 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 6 Mutterschutzgesetz Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers Falls die Beurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen. Dabei hat er sich an die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 3 MuSchArbV zu halten: 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten 2. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz 3. Freistellung in eigener Verantwortung Hierzu bedarf es weder eines ärztlichen Zeugnisses noch einer Bestätigung der Aufsichtsbehörde. 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 7 Mutterschutzgesetz Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers Beispiele für generelle Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote: • Schwere und gesundheitsgefährdende Arbeiten (§ 4 Absätze 1 und 2 MuSchG, § 6 Absatz 3 MuSchG und § 5 MuSchArbV) z.B. Beschäftigung auf Fahrzeugen, ständiges Stehen, Lärm, Hitze, Kälte, Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Gefahrstoffen, biologische Arbeitsstoffe • Akkord- und Fließarbeiten (§ 4 Absätze 1 und 2 MuSchG, § 6 Absatz 3 MuSchG) • Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit (§ 8 MuSchG) 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 8 Mutterschutzgesetz Individuelle Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 9 Mutterschutzgesetz Individuelle Beschäftigungsverbote § 3 Abs. 1 MuSchG: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“ § 6 Abs. 2 MuSchG: „Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.“ 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 10 Mutterschutzgesetz Individuelle Beschäftigungsverbote Die individuellen Beschäftigungsverbote sind auf die persönliche Konstitution der werdenden Mutter im Zusammenspiel mit den Arbeitsbedingungen bezogen und werden erst wirksam, wenn die Arbeitsleistung mit einem ärztlichen Zeugnis (ganz oder teilweise) untersagt wird. Das individuelle Beschäftigungsverbot hat den Zweck, die Schwangere und ihr werdendes Kind vor Gefährdungen durch die Arbeitstätigkeit zu schützen, die nicht für alle Schwangere gegeben sind. Es ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin bindend. 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 11 Mutterschutzgesetz Individuelle Beschäftigungsverbote Dieses Zeugnis darf von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden. Also nicht nur durch einen Gynäkologen, sondern auch durch einen Hausarzt oder einen Betriebsarzt. Die Ärzte können sich mit dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Betriebsarzt in Verbindung setzen, um Informationen zur Tätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin zu erhalten. 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 12 Mutterschutzgesetz Individuelle Beschäftigungsverbote Das Beschäftigungsverbot sollte in der Regel schriftlich erklärt werden und folgende Angaben beinhalten: • Art: Welche Tätigkeiten dürfen noch ausgeübt werden bzw. nicht mehr ausgeübt werden. • Umfang: Komplettes Beschäftigungsverbot (keine Tätigkeiten mehr möglich) oder partielles Beschäftigungsverbot (bestimmte Tätigkeiten zulässig oder bestimmte Arbeitszeiten). • Dauer des Beschäftigungsverbotes: befristet oder bis zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG oder bis zur Entbindung. 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 13 Mutterschutzgesetz Individuelle Beschäftigungsverbote Vorläufiges Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG: Das vorläufige Beschäftigungsverbot besteht bis Klärung, ob tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung besteht. Der Arbeitgeber hat ggf. unter Einbeziehung der Aufsichtsbehörde umgehend eine Überprüfung der vermuteten Gefährdungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Ein mögliches Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG schließt ein ärztliches Verbot nach § 3 MuSchG nicht aus. 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 14 Mutterschutzgesetz Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Überprüfung eines individuellen Beschäftigungsverbotes • • • • 09.09.2015 bei Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses kann der Arbeitgeber eine weitere ärztliche Untersuchung verlangen das Recht auf freie Arztwahl der Schwangeren ist zu beachten die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber das ursprüngliche ärztliche Zeugnis erhält seine volle Gültigkeit bis zur Vorlage eines weiteren Zeugnisses www.brd.nrw.de Seite 15 Mutterschutzgesetz Arbeitsunfähigkeit 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 16 Mutterschutzgesetz Arbeitsunfähigkeit „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses). „Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AU-Richtlinie) 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 17 Mutterschutzgesetz Abgrenzung des individuellen Beschäftigungsverbots zur Arbeitsunfähigkeit „Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.“ (§ 2 Abs. 5 Satz 3 AU-Richtlinie) „Die Sozialgerichte definieren Krankheit im Sinne der GKV als einen regelwidrigen Körperoder Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“ (Lexikon der AOK) 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 18 Mutterschutzgesetz Abgrenzung des individuellen Beschäftigungsverbots zur Arbeitsunfähigkeit Eine klare Abgrenzung zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden ist fließend und oft schwierig. Bei der Arbeitsunfähigkeit liegen Beschwerden vor, welche einen Krankheitswert haben, d.h. generell vorliegen und/aber Auswirkungen auf den Arbeitsbereich haben. Beim individuellen Beschäftigungsverbot ist grundsätzlich von der Gesundheit der werdenden Mutter auszugehen aber die Arbeitsbedingungen haben eine (negative) Auswirkung auf die Schwangerschaft. Die Auswirkung muss im individuellen Schwangerschaftsverlauf begründet sein, und hat daher nur auf einzelne Schwangere, nicht auf alle, eine Auswirkung. 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 19 Mutterschutzgesetz Quelle: 09.09.2015 www.brd.nrw.de Nicole Witkowski Seite 20 Mutterschutzgesetz Bei weiteren Fragen im Bezirk Düsseldorf … Name Durchwahl: 0211 / 475 – Email-Adresse Örtliche Zuständigkeit Herr Broich 9471 martin.broich@brd.nrw.de Duisburg, Krefeld, Oberhausen Frau Geisler 9424 brigitte.geisler@brd.nrw.de Düsseldorf Herr Herter 9478 thomas.herter@brd.nrw.de Rhein-Kreis Neuss, Kreis Mettmann Frau Höhne 9429 monika.hoehne@brd.nrw.de Wuppertal Frau Pelters 9453 monika.pelters@brd.nrw.de Mönchengladbach, Kreis Kleve, Kreis Viersen Herr Radermacher 9456 kurt.radermacher@brd.nrw.de Kreis Wesel Herr Schmidt 9468 thorsten.schmidt@brd.nrw.de Mülheim, Essen Frau Witkowski 9446 nicole.witkowski@brd.nrw.de Remscheid, Solingen 09.09.2015 www.brd.nrw.de Seite 21