Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Beschäftigungsverbot in der
Schwangerschaft =
Arbeitsunfähigkeit?
Eva Aich
Betrieblicher Arbeitsschutz
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Mutterschutzgesetz
Rechtsgrundlagen zum Mutterschutz
• Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen
Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
• Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz (MuSchArbV)
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Mutterschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Ziel
des gesetzlichen Mutterschutzes ist es, die in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis stehende (werdende, stillende) Mutter
und ihr Kind vor
• Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung
am Arbeitsplatz,
• vor finanziellen Einbußen sowie
• vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während
Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt
der
zu schützen.
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Mutterschutzgesetz
Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat
• die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden
(§ 5 MuSchG)
• rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter
gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung
zu beurteilen (§ 1 MuSchArbV)
• bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes und bei
der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen
und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der
werdenden und stillenden Mutter (und des Kindes) zu treffen (§ 2
MuSchG und § 1 MuSchArbV).
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Mutterschutzgesetz
Generelle
Beschäftigungsbeschränkungen
und -verbote
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Mutterschutzgesetz
Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers
Generelle Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote
Bei der Beurteilung muss der Arbeitgeber prüfen, ob die
Arbeitsbedingungen bzw. Arbeitsaufgaben den so genannten
„Generellen Beschäftigungsbeschränkungen und -verboten“ des
MuSchG und der zugehörigen MuSchArbV unterliegen.
Sie gelten unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand
einer Frau und ihrer körperlichen Konstitution.
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Mutterschutzgesetz
Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers
Falls die Beurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit
der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist,
so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen.
Dabei hat er sich an die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach
§ 3 MuSchArbV zu halten:
1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten
2. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
3. Freistellung in eigener Verantwortung
Hierzu bedarf es weder eines ärztlichen Zeugnisses
noch einer Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
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Mutterschutzgesetz
Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers
Beispiele für generelle Beschäftigungsbeschränkungen
und -verbote:
• Schwere und gesundheitsgefährdende Arbeiten
(§ 4 Absätze 1 und 2 MuSchG, § 6 Absatz 3 MuSchG und
§ 5 MuSchArbV)
z.B. Beschäftigung auf Fahrzeugen, ständiges Stehen, Lärm,
Hitze, Kälte,
Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Gefahrstoffen, biologische Arbeitsstoffe
• Akkord- und Fließarbeiten
(§ 4 Absätze 1 und 2 MuSchG, § 6 Absatz 3 MuSchG)
• Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit (§ 8 MuSchG)
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Individuelle
Beschäftigungsbeschränkungen
und -verbote
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Mutterschutzgesetz
Individuelle Beschäftigungsverbote
§ 3 Abs. 1 MuSchG:
„Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind
bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“
§ 6 Abs. 2 MuSchG:
„Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach
ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu
einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen
werden.“
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Mutterschutzgesetz
Individuelle Beschäftigungsverbote
Die individuellen Beschäftigungsverbote sind auf die persönliche
Konstitution der werdenden Mutter im Zusammenspiel mit den
Arbeitsbedingungen bezogen und werden erst wirksam, wenn die
Arbeitsleistung mit einem ärztlichen Zeugnis (ganz oder
teilweise) untersagt wird.
Das individuelle Beschäftigungsverbot hat den Zweck, die
Schwangere und ihr werdendes Kind vor Gefährdungen durch die
Arbeitstätigkeit zu schützen, die nicht für alle Schwangere
gegeben sind.
Es ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin
bindend.
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Mutterschutzgesetz
Individuelle Beschäftigungsverbote
Dieses Zeugnis darf von jedem approbierten Arzt ausgestellt
werden. Also nicht nur durch einen Gynäkologen, sondern auch
durch einen Hausarzt oder einen Betriebsarzt.
Die Ärzte können sich mit dem Arbeitgeber oder dem zuständigen
Betriebsarzt in Verbindung setzen, um Informationen zur Tätigkeit
der schwangeren Arbeitnehmerin zu erhalten.
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Mutterschutzgesetz
Individuelle Beschäftigungsverbote
Das Beschäftigungsverbot sollte in der Regel schriftlich erklärt
werden und folgende Angaben beinhalten:
• Art: Welche Tätigkeiten dürfen noch ausgeübt werden bzw.
nicht mehr ausgeübt werden.
• Umfang: Komplettes Beschäftigungsverbot (keine Tätigkeiten
mehr möglich) oder partielles Beschäftigungsverbot (bestimmte
Tätigkeiten zulässig oder bestimmte Arbeitszeiten).
• Dauer des Beschäftigungsverbotes: befristet oder bis zum
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG oder bis zur
Entbindung.
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Mutterschutzgesetz
Individuelle Beschäftigungsverbote
Vorläufiges Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG:
Das vorläufige Beschäftigungsverbot besteht bis Klärung, ob
tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung besteht.
Der Arbeitgeber hat ggf. unter Einbeziehung der Aufsichtsbehörde
umgehend eine Überprüfung der vermuteten Gefährdungen am
Arbeitsplatz durchzuführen.
Ein mögliches Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG schließt ein
ärztliches Verbot nach § 3 MuSchG nicht aus.
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Mutterschutzgesetz
Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Überprüfung
eines individuellen Beschäftigungsverbotes
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bei Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses kann
der
Arbeitgeber
eine
weitere
ärztliche
Untersuchung verlangen
das Recht auf freie Arztwahl der Schwangeren ist
zu beachten
die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber
das ursprüngliche ärztliche Zeugnis erhält seine
volle Gültigkeit bis zur Vorlage eines weiteren
Zeugnisses
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Mutterschutzgesetz
Arbeitsunfähigkeit
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Arbeitsunfähigkeit
„Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte aufgrund von
Krankheit ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur
unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen
kann“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AU-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses).
„Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines
bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine
Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung
der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche
Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.“
(§ 2 Abs. 1 Satz 3 AU-Richtlinie)
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Abgrenzung des individuellen Beschäftigungsverbots
zur Arbeitsunfähigkeit
„Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten
Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit
muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.“ (§
2 Abs. 5 Satz 3 AU-Richtlinie)
„Die Sozialgerichte definieren Krankheit im Sinne der
GKV
als
einen
regelwidrigen
Körperoder
Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“ (Lexikon der AOK)
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Mutterschutzgesetz
Abgrenzung des individuellen Beschäftigungsverbots
zur Arbeitsunfähigkeit
Eine klare Abgrenzung zwischen schwangerschafts- und
krankheitsbedingten Beschwerden ist fließend und oft schwierig.
Bei der Arbeitsunfähigkeit liegen Beschwerden vor, welche einen
Krankheitswert haben, d.h. generell vorliegen und/aber
Auswirkungen auf den Arbeitsbereich haben.
Beim individuellen Beschäftigungsverbot ist grundsätzlich von der
Gesundheit der werdenden Mutter auszugehen aber die
Arbeitsbedingungen haben eine (negative) Auswirkung auf die
Schwangerschaft. Die Auswirkung muss im individuellen
Schwangerschaftsverlauf begründet sein, und hat daher nur auf
einzelne Schwangere, nicht auf alle, eine Auswirkung.
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Quelle:
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Nicole Witkowski
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Mönchengladbach, Kreis Kleve,
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Kreis Wesel
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Frau Witkowski
9446
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Remscheid, Solingen
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