02 Beschäftigungsverbote - MuSchG-
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02 Beschäftigungsverbote - MuSchG-
REGIERUNG VON OBERBAYERN Herzlich Willkommen im Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern REGIERUNG VON OBERBAYERN Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz mit Schwerpunkt im Gesundheitswesen Autoren/Referenten: Dr. Helmut Herrmann Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Eberhardt REGIERUNG VON OBERBAYERN Themenüberblick • Teil 1 – Herr Eberhardt 1. 2. 3. 4. Grundsätzliches Generelle Beschäftigungsverbote Aufgaben des Arbeitgebers Behördliche Beschäftigungsverbote • Teil 2 – Herr Dr. Herrmann 1. Individuelle Beschäftigungsverbote 2. Vorläufiges Individuelles Beschäftigungsverbot 3. Individuelles Beschäftigungsverbot vs. Krankschreibung • Teil 3 – Fallbeispiele / Fragen / Diskussion REGIERUNG VON OBERBAYERN 1. Grundsätzliches • Mutterschutzgesetz (MuSchG): enthält Regelungen zu Gestaltung des Arbeitsplatzes, Mitteilungspflichten Beschäftigungsverboten und zum Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit Mutterschaftsurlaub, Kündigungen sowie Mutterschaftsgeld • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Ergänzung des MuSchG zu Gefährdungsbeurteilungen für werdende und stillende Mütter außerdem enthält es weitere Beschäftigungsverbote. Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG (sog. Mutterschutzrichtlinie) in deutsches Recht. Diese definiert seit 1992 europaweit Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. REGIERUNG VON OBERBAYERN 1. Grundsätzliches • Schutz von (abhängig beschäftigten) Arbeitnehmerinnen − während der Schwangerschaft − während der Stillzeit • Schutz des (ungeborenen) Kindes = vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz REGIERUNG VON OBERBAYERN 2. Generelle Beschäftigungsverbote Gesetzesgrundlage Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit • schweren körperlichen Arbeiten und • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind, wie z.B. gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm (Generalklausel § 4 Abs. 1 MuSchG) Liste § 4 zzgl. §§ 3(2), 6, 8 MuSchG + §§ 4, 5 MuSchArbV diese Verbote gelten zum Großteil auch für stillende Mütter (vgl. § 6 Abs. 3 MuSchG) REGIERUNG VON OBERBAYERN Charakteristik • arbeitsplatzbedingt → ausgelöst durch objektiv am Arbeitsplatz vorhandene Gefährdung(en) • gelten ohne Ausnahme für alle schwangeren /stillenden Arbeitnehmerinnen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft / des Stillens an den Arbeitgeber (auch mündlich) und unabhängig von Schwangerschaftsverlauf • sind unabdingbar ↔ gelten kraft Gesetzes REGIERUNG VON OBERBAYERN Insbesondere im Gesundheitswesen relevante Beschäftigungsverbote (nach § 4 Abs. 1 MuSchG) bei • Infektionsgefährdung Ausgesetzt sein gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen die Krankheitserreger übertragen können • Gefährdung durch Gefahrstoffe Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen und chronisch schädigenden Gefahrstoffen wenn der Grenzwert überschritten ist sowie Beschäftigung mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen werdende Mütter: generell stillende Mütter: wenn Grenzwert überschritten ist REGIERUNG VON OBERBAYERN • Gefährdung durch Strahlen (ionisierend, nichtionisierend) Röntgeneinrichtungen, Umgang mit radioaktiven Stoffen, Aufenthalt in starken elektromagnetischen Feldern, etc. • Schweres Heben und Tragen Pflege von bettlägerigen oder körperlich behinderten Patienten (z.B. Mobilisieren, aus dem Bett heben, zur Toilette führen, etc.) oder Bewegen (Heben, Tragen, Umsetzen) schwerer Gegenstände (regelmäßig > 5 kg bzw. gelegentlich > 10 kg) ohne mechanische Hilfsmittel • Gefährdung durch besondere Körperhaltung ständiges Stehen (> 4 Stunden/Tag ab 5. Monat) häufiges erhebliches Strecken oder Beugen dauerndes Hocken oder sich gebückt halten müssen REGIERUNG VON OBERBAYERN • Mehrarbeit max. 8 Std. täglich oder 80 Std. in der Doppelwoche (Alter unter 18 Jahre) bzw. max. 8,5 Std. täglich oder 90 Std. in der Doppelwoche (sonst) • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr • Sonn- und Feiertagsarbeit (Praxen, amb. Pflege) • sonstige Gefährdungen, z.B. Lärm psychische Belastungen (bei Notfällen, enormen Zeitdruck, Personalknappheit, etc.) Alleinarbeit Umgang mit aggressiven Patienten REGIERUNG VON OBERBAYERN Generelle Beschäftigungsverbote Situationen aus der Praxis Transfer vom Bett in den Rollstuhl Frage: Auf was ist zu achten? Quelle : Project ELSA – Empowering Lives, Supporting Affectivity, www.elsacare.eu REGIERUNG VON OBERBAYERN Situationen aus der Praxis Eine schwangere Assistenzärztin möchte Impfungen durchführen Frage: Darf Sie das ? REGIERUNG VON OBERBAYERN Beispiel: Infektionsgefährdung folgende Tätigkeiten dürfen nicht durchgeführt werden: • Umgang mit kontaminierten spitzen, scharfen oder rotierenden Instrumenten oder Gegenständen (z.B. Blutabnahme, Spritzen geben, Tätigkeiten am Behandlungsstuhl in Zahnarztpraxen oder am Operationstisch) • Tätigkeiten, bei denen potenziell infektiöse Aerosole frei werden können (z.B. bei der Reinigung kontaminierter Instrumente und Geräte) • Tätigkeiten mit Nothilfecharakter, in der Notfallambulanz und im Schockraum • Tätigkeiten an Patienten, von denen eine Infektionsgefahr ausgehen kann (begründeter Verdacht reicht aus), sofern kein ausreichender Immunschutz gegenüber den in Frage kommenden Infektionserregern besteht REGIERUNG VON OBERBAYERN • Reinigungs-, Desinfektions- oder Entsorgungsarbeiten in Bereichen, in denen mit potenziell kontaminierten verletzungsträchtigen Instrumenten und Gegenständen umgegangen wird (z.B. Infektionsstation, mikrobiologisches Labor, etc.) • Umgang mit potenziell infektiösem Abfall aus medizinischen Bereichen aber: bei Verwendung "sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel" kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung mit entsprechenden Tätigkeiten möglich sein! REGIERUNG VON OBERBAYERN Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung • Verwendung sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel (Sicherheitsgeräte nach TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege") im gesamten Arbeitsbereich • individuelle und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung liegt vor • am Patienten benutzte spitze oder scharfe Gegenstände oder Geräte werden ausnahmslos in durchstichsicheren Behältern entsorgt • es ist sichergestellt, dass keine Tätigkeiten an infektiösen Patienten sowie in Notfallsituationen ausgeführt werden • die werdende oder stillende Mutter ist im Umgang mit Sicherheitsgeräten gegen Unterschrift unterwiesen und geübt REGIERUNG VON OBERBAYERN 3. Aufgaben des Arbeitgebers Meldepflicht • Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 MuSchG) Hinweis: Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. REGIERUNG VON OBERBAYERN Gefährdungsbeurteilung • der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der MuSchArbV gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen (die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt § 1 Abs. 1 MuSchArbV) und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festlegen (§ 1 Abs. MuSchArbV) REGIERUNG VON OBERBAYERN Gefährdungsbeurteilung • Durchführung ↔ Verantwortung: Arbeitgeber rechtzeitig für jede Tätigkeit der Schwangeren Übertragung von Aufgaben an zuverlässige und fachkundige Personen ist möglich • Mögliche Folgen können sein Beschäftigungsverbot(e) Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung bzw. Freistellung der Arbeitnehmerin • Unterrichtung der schwangeren Beschäftigten sowie Personalvertretung über das Ergebnis der Beurteilung REGIERUNG VON OBERBAYERN REGIERUNG VON OBERBAYERN 4. Behördliche Beschäftigungsverbote • Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine bestimmte Arbeit unter ein bestimmtes Beschäftigungsverbot fällt die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten (§ 4 Abs. 5 MuSchG) • Durchführung einer entsprechenden Untersuchung/ Inaugenscheinnahme der Arbeitssituation, z.B. in Folge einer Mitteilung nach § 5 Abs. 1 MuSchG im Nachgang einer Beschwerde auf Antrag des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin oder des Betriebs- bzw. Personalrates wegen unklarer Situation (primär ist jedoch zunächst immer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen) REGIERUNG VON OBERBAYERN Themenüberblick • Teil 1 – Herr Eberhardt 1. 2. 3. 4. Grundsätzliches Generelle Beschäftigungsverbote Aufgaben des Arbeitgebers Behördliche Beschäftigungsverbote • Teil 2 – Herr Dr. Herrmann 1. Individuelles Beschäftigungsverbot 2. Vorläufiges Individuelles Beschäftigungsverbot 3. Individuelles Beschäftigungsverbot vs. Krankschreibung • Teil 3 – Fallbeispiele / Fragen / Diskussion REGIERUNG VON OBERBAYERN Ziel des Mutterschutzgesetzes: Das Risiko einer Schädigung des Kindes und der werdenden Mutter soll am Arbeitsplatz nicht höher sein als das Risiko in der allgemeinen Bevölkerung Einleitung REGIERUNG VON OBERBAYERN Das Recht auf Leben und Gesundheit von Mutter und Kind stellt ein sehr hohes Rechtsgut dar. Auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens sehr gering ist, der zu erwartende Schaden aber andererseits sehr hoch ist, können entsprechende Gegenmaßnahmen gerechtfertigt sein. (~ Bundesverwaltungsgericht 27.05.93, AZ 5 C 42.89) Einleitung REGIERUNG VON OBERBAYERN Das Schutzziel des deutschen Mutterschutzrechtes liegt zum Teil erheblich über den Arbeitsschutzvorgaben von abhängig Beschäftigten z.B. nach Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Arbeitszeitgesetz =. Einleitung REGIERUNG VON OBERBAYERN Beschäftigungsverbote Allgemein (§ 4 MuSchG) Individuell (§ 3 MuSchG) Gilt für alle werdenden Mütter an allen Arbeitsplätzen Nimmt Bezug zu den besonderen Bedingungen am konkreten Arbeitsplatz in Anbetracht der individuellen Besonderheiten der Schwangerschaft REGIERUNG VON OBERBAYERN 1. Individuelles Beschäftigungsverbot Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden soweit nach ärztlichem Zeugnis • Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind • bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG) Ausstellung durch einen Arzt (z.B. der behandelnde Frauenarzt) die Grundlage der Bewertung ist zu dokumentieren Abgrenzung zwischen individuellem Beschäftigungsverbot zu einer Arbeitsunfähigkeit ist erforderlich REGIERUNG VON OBERBAYERN eine Überprüfung Richtigkeit der Bescheinigung des ausstellenden Arztes bzw. dessen Berechtigung durch das GAA erfolgt nicht REGIERUNG VON OBERBAYERN 2. Vorläufiges individuelles Beschäftigungsverbot Bestehen aus ärztlicher Sicht Anhaltspunkte, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder das ungeborene Kind ausgehen, kann der Arzt auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen dieses besteht bis zur Klärung, ob tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung besteht REGIERUNG VON OBERBAYERN Behandelnder Arzt / Betriebsarzt Die Aufgabe des behandelnden Arztes ist es u.a., das individuelle Beschäftigungsverbot von einer Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen! Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist die Überprüfung einer Arbeitsunfähigkeit nicht Aufgabe des Betriebsarztes. (§ 3 Abs. 4 ASiG: "Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen") Der behandelnde Arzt oder auch der Betriebsarzt kann nach § 3 MuSchG ein individuelles ein Beschäftigungsverbot aussprechen (in der Regel wird der Betriebsarzt aber nicht der behandelnde Arzt sein!) REGIERUNG VON OBERBAYERN Richtigkeit der Bescheinigung ↔ Regressforderungen • Dokumentationspflicht des ausstellenden Arztes • Schlüssige Begründung für individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG oder Arbeitsunfähigkeit Der Bescheinigung des ausstellenden Arztes kommt eine hohe Beweiskraft zu. Beweislast der Unrichtigkeit einer Bescheinigung trägt derjenige, der die Bescheinigung anficht (z.B. Krankenkasse, KV, MDK, Arbeitgeber) aber: Der Wunsch einer werdenden Mutter nach Aussetzung der Arbeit ohne Gefährdung begründet kein individuelles Beschäftigungsverbot! REGIERUNG VON OBERBAYERN 3. Abgrenzung individuelles Beschäftigungsverbot zu Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit • Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des GBA vom 14.11.2013 • verbindlich für MDK, GKV und Vertragsärzte Definition Arbeitsunfähigkeit: wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit quantitativ und qualitativ geprägt haben. Eine Arbeitsunfähigkeit ist im Sinne der GKV charakterisiert durch eine behandlungsbedürftige Erkrankung, die über das Charakteristikum einer bloßen Gefährdung hinausgeht REGIERUNG VON OBERBAYERN Beispiel Zervixinsuffizienz • Arbeitsunfähigkeit oder • individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG Zervixinsuffizienz + Blutung = behandlungsbedürftige Erkrankung, d.h. Arbeitsunfähigkeit dann Stillstand der Blutung nach Behandlung aber Gefährdung des Kindes (Frühabort) durch Tätigkeit am Arbeitsplatz gegeben (laut ärztlichem Zeugnis) d.h. Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz Ein Beschäftigungsverbot nach MuSchG und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus ! Von einer Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel immer dann auszugehen, wenn den Schwangerschaftsbeschwerden Krankheitswert zukommt. REGIERUNG VON OBERBAYERN Psychische Erkrankung Erfolgt eine Behandlung ? (Medikation, Psychotherapie) i.e. Erkrankung mit Behandlungsbedürftigkeit somit ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen REGIERUNG VON OBERBAYERN Psychische Belastungen Werdende Mutter berichtet über psychische (Fehl-) Belastungen am Arbeitsplatz Psychische Belastungsfolgen nur am Arbeitsplatz Zuhause weitgehend beschwerdefrei Der Arzt bewertet die Beschwerden als plausibel, führt diese auf die Einwirkungen am Arbeitsplatz zurück und leitet hieraus eine Gefährdung für die werdende Mutter und das Kindes ab Ausstellung eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MuSchG denkbar/möglich REGIERUNG VON OBERBAYERN Teil 3 – Fallbeispiele / Fragen / Diskussion Schwangere Zahnärztin • abhängig in Weiterbildung beschäftigt • übliche Tätigkeit eines Zahnarztes am Stuhl (Bohren, Spritzen, Wundnaht) REGIERUNG VON OBERBAYERN Schwangere Assistenzärztin, Krankenschwester: Arbeiten mit verletzungsarmen Instrumenten nach TRBA 250 erlaubt? (sog. „stichsichere“ Kanülen) Blutabnahme, Klappbügelsystem Venenverweilkanüle, Klippsystem REGIERUNG VON OBERBAYERN Häufige Fragen zum Mutterschutz Ist die werdende Mutter verpflichtet, ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber zu melden? REGIERUNG VON OBERBAYERN Häufige Fragen zum Mutterschutz Kann die werdende Mutter den Arbeitgeber von den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes entbinden? z.B. durch schriftliche Bestätigung REGIERUNG VON OBERBAYERN Häufige Fragen zum Mutterschutz Begriff der Rechtzeitigkeit Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu erstellen? • mit Beginn der Beschäftigung von Frauen im gebärfähigen Alter? oder • mit Meldung der Schwangerschaft einer Beschäftigten an den Arbeitgeber? REGIERUNG VON OBERBAYERN Danke für Ihre Aufmerksamkeit!