02 Beschäftigungsverbote - MuSchG-

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02 Beschäftigungsverbote - MuSchG-
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Herzlich Willkommen
im Gewerbeaufsichtsamt
der Regierung von Oberbayern
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Beschäftigungsverbote nach dem
Mutterschutzgesetz mit Schwerpunkt
im Gesundheitswesen
Autoren/Referenten: Dr. Helmut Herrmann
Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Eberhardt
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Themenüberblick
• Teil 1 – Herr Eberhardt
1.
2.
3.
4.
Grundsätzliches
Generelle Beschäftigungsverbote
Aufgaben des Arbeitgebers
Behördliche Beschäftigungsverbote
• Teil 2 – Herr Dr. Herrmann
1. Individuelle Beschäftigungsverbote
2. Vorläufiges Individuelles Beschäftigungsverbot
3. Individuelles Beschäftigungsverbot vs. Krankschreibung
• Teil 3 – Fallbeispiele / Fragen / Diskussion
REGIERUNG VON OBERBAYERN
1. Grundsätzliches
• Mutterschutzgesetz (MuSchG): enthält Regelungen zu
Gestaltung des Arbeitsplatzes, Mitteilungspflichten
Beschäftigungsverboten und zum Arbeitsentgelt
bei Beschäftigungsverboten
Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit
Mutterschaftsurlaub, Kündigungen sowie Mutterschaftsgeld
• Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchArbV)
Ergänzung des MuSchG zu Gefährdungsbeurteilungen
für werdende und stillende Mütter
außerdem enthält es weitere Beschäftigungsverbote.
Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG (sog. Mutterschutzrichtlinie)
in deutsches Recht. Diese definiert seit 1992 europaweit Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von
schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz.
REGIERUNG VON OBERBAYERN
1. Grundsätzliches
• Schutz von (abhängig beschäftigten) Arbeitnehmerinnen
− während der Schwangerschaft
− während der Stillzeit
• Schutz des (ungeborenen) Kindes
= vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz
REGIERUNG VON OBERBAYERN
2. Generelle Beschäftigungsverbote
Gesetzesgrundlage
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit
• schweren körperlichen Arbeiten und
• Arbeiten, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen ausgesetzt sind, wie z.B.
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen
Staub, Gasen oder Dämpfen,
Hitze, Kälte oder Nässe,
Erschütterungen oder Lärm
(Generalklausel § 4 Abs. 1 MuSchG)
Liste § 4 zzgl. §§ 3(2), 6, 8 MuSchG + §§ 4, 5 MuSchArbV
diese Verbote gelten zum Großteil auch für stillende Mütter
(vgl. § 6 Abs. 3 MuSchG)
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Charakteristik
• arbeitsplatzbedingt → ausgelöst durch objektiv
am Arbeitsplatz vorhandene Gefährdung(en)
• gelten ohne Ausnahme für alle schwangeren
/stillenden Arbeitnehmerinnen
ab Bekanntgabe der Schwangerschaft / des Stillens
an den Arbeitgeber (auch mündlich) und
unabhängig von Schwangerschaftsverlauf
• sind unabdingbar ↔ gelten kraft Gesetzes
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Insbesondere im Gesundheitswesen relevante
Beschäftigungsverbote (nach § 4 Abs. 1 MuSchG) bei
• Infektionsgefährdung
Ausgesetzt sein gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen die Krankheitserreger übertragen können
• Gefährdung durch Gefahrstoffe
Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen und chronisch schädigenden Gefahrstoffen wenn
der Grenzwert überschritten ist
sowie
Beschäftigung mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen
werdende Mütter: generell
stillende Mütter: wenn Grenzwert überschritten ist
REGIERUNG VON OBERBAYERN
• Gefährdung durch Strahlen (ionisierend, nichtionisierend)
Röntgeneinrichtungen, Umgang mit radioaktiven Stoffen,
Aufenthalt in starken elektromagnetischen Feldern, etc.
• Schweres Heben und Tragen
Pflege von bettlägerigen oder körperlich behinderten
Patienten (z.B. Mobilisieren, aus dem Bett heben, zur
Toilette führen, etc.) oder
Bewegen (Heben, Tragen, Umsetzen) schwerer Gegenstände (regelmäßig > 5 kg bzw. gelegentlich > 10 kg)
ohne mechanische Hilfsmittel
• Gefährdung durch besondere Körperhaltung
ständiges Stehen (> 4 Stunden/Tag ab 5. Monat)
häufiges erhebliches Strecken oder Beugen
dauerndes Hocken oder sich gebückt halten müssen
REGIERUNG VON OBERBAYERN
• Mehrarbeit
max. 8 Std. täglich oder 80 Std. in der Doppelwoche
(Alter unter 18 Jahre) bzw.
max. 8,5 Std. täglich oder 90 Std. in der Doppelwoche
(sonst)
• Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
• Sonn- und Feiertagsarbeit (Praxen, amb. Pflege)
• sonstige Gefährdungen, z.B.
Lärm
psychische Belastungen (bei Notfällen,
enormen Zeitdruck, Personalknappheit, etc.)
Alleinarbeit
Umgang mit aggressiven Patienten
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Generelle Beschäftigungsverbote
Situationen aus der Praxis
Transfer vom Bett
in den Rollstuhl
Frage:
Auf was ist
zu achten?
Quelle : Project ELSA –
Empowering Lives, Supporting
Affectivity, www.elsacare.eu
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Situationen aus der Praxis
Eine schwangere Assistenzärztin
möchte Impfungen durchführen
Frage: Darf Sie das ?
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Beispiel: Infektionsgefährdung
folgende Tätigkeiten dürfen nicht durchgeführt werden:
• Umgang mit kontaminierten spitzen, scharfen oder rotierenden
Instrumenten oder Gegenständen (z.B. Blutabnahme, Spritzen
geben, Tätigkeiten am Behandlungsstuhl in Zahnarztpraxen
oder am Operationstisch)
• Tätigkeiten, bei denen potenziell infektiöse Aerosole frei
werden können (z.B. bei der Reinigung kontaminierter
Instrumente und Geräte)
• Tätigkeiten mit Nothilfecharakter, in der Notfallambulanz
und im Schockraum
• Tätigkeiten an Patienten, von denen eine Infektionsgefahr
ausgehen kann (begründeter Verdacht reicht aus), sofern kein
ausreichender Immunschutz gegenüber den in Frage
kommenden Infektionserregern besteht
REGIERUNG VON OBERBAYERN
• Reinigungs-, Desinfektions- oder Entsorgungsarbeiten in
Bereichen, in denen mit potenziell kontaminierten
verletzungsträchtigen Instrumenten und Gegenständen
umgegangen wird (z.B. Infektionsstation, mikrobiologisches
Labor, etc.)
• Umgang mit potenziell infektiösem Abfall aus medizinischen
Bereichen
aber: bei Verwendung
"sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel"
kann unter bestimmten Voraussetzungen eine
Weiterbeschäftigung mit entsprechenden Tätigkeiten
möglich sein!
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
• Verwendung sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel
(Sicherheitsgeräte nach TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe
im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege")
im gesamten Arbeitsbereich
• individuelle und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung
liegt vor
• am Patienten benutzte spitze oder scharfe Gegenstände oder
Geräte werden ausnahmslos in durchstichsicheren Behältern
entsorgt
• es ist sichergestellt, dass keine Tätigkeiten an infektiösen
Patienten sowie in Notfallsituationen ausgeführt werden
• die werdende oder stillende Mutter ist im Umgang mit
Sicherheitsgeräten gegen Unterschrift unterwiesen und geübt
REGIERUNG VON OBERBAYERN
3. Aufgaben des Arbeitgebers
Meldepflicht
• Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich
von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 MuSchG)
Hinweis:
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft
und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald
ihnen ihr Zustand bekannt ist.
Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines
Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Gefährdungsbeurteilung
• der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit,
bei der werdende oder stillende Mütter
durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,
physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der MuSchArbV gefährdet werden
können,
Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen
(die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt
§ 1 Abs. 1 MuSchArbV) und
die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festlegen
(§ 1 Abs. MuSchArbV)
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Gefährdungsbeurteilung
• Durchführung ↔ Verantwortung: Arbeitgeber
rechtzeitig für jede Tätigkeit der Schwangeren
Übertragung von Aufgaben an zuverlässige
und fachkundige Personen ist möglich
• Mögliche Folgen können sein
Beschäftigungsverbot(e)
Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung
bzw. Freistellung der Arbeitnehmerin
• Unterrichtung der schwangeren Beschäftigten sowie
Personalvertretung über das Ergebnis der Beurteilung
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REGIERUNG VON OBERBAYERN
4. Behördliche Beschäftigungsverbote
• Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen
bestimmen, ob eine bestimmte Arbeit unter
ein bestimmtes Beschäftigungsverbot fällt
die Beschäftigung mit bestimmten anderen
Arbeiten verbieten
(§ 4 Abs. 5 MuSchG)
• Durchführung einer entsprechenden Untersuchung/
Inaugenscheinnahme der Arbeitssituation, z.B.
in Folge einer Mitteilung nach § 5 Abs. 1 MuSchG
im Nachgang einer Beschwerde
auf Antrag des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin oder des
Betriebs- bzw. Personalrates wegen unklarer Situation
(primär ist jedoch zunächst immer eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen)
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Themenüberblick
• Teil 1 – Herr Eberhardt
1.
2.
3.
4.
Grundsätzliches
Generelle Beschäftigungsverbote
Aufgaben des Arbeitgebers
Behördliche Beschäftigungsverbote
• Teil 2 – Herr Dr. Herrmann
1. Individuelles Beschäftigungsverbot
2. Vorläufiges Individuelles Beschäftigungsverbot
3. Individuelles Beschäftigungsverbot vs. Krankschreibung
• Teil 3 – Fallbeispiele / Fragen / Diskussion
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Ziel des Mutterschutzgesetzes:
Das Risiko einer Schädigung des Kindes
und der werdenden Mutter
soll am Arbeitsplatz nicht höher sein
als das Risiko
in der allgemeinen Bevölkerung
Einleitung
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Das Recht auf Leben und Gesundheit von
Mutter und Kind stellt ein sehr hohes
Rechtsgut dar.
Auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit
eines Schadens sehr gering ist,
der zu erwartende Schaden aber
andererseits sehr hoch ist,
können entsprechende Gegenmaßnahmen
gerechtfertigt sein.
(~ Bundesverwaltungsgericht 27.05.93, AZ 5 C 42.89)
Einleitung
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Das Schutzziel
des deutschen Mutterschutzrechtes
liegt zum Teil erheblich
über den Arbeitsschutzvorgaben
von abhängig Beschäftigten
z.B. nach
Arbeitsschutzgesetz
Gefahrstoffverordnung
Biostoffverordnung
Arbeitszeitgesetz
=.
Einleitung
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Beschäftigungsverbote
Allgemein (§ 4 MuSchG)
Individuell (§ 3 MuSchG)
Gilt für alle werdenden Mütter
an allen Arbeitsplätzen
Nimmt Bezug zu den
besonderen Bedingungen
am konkreten Arbeitsplatz in
Anbetracht der individuellen
Besonderheiten der
Schwangerschaft
REGIERUNG VON OBERBAYERN
1. Individuelles Beschäftigungsverbot
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
soweit nach ärztlichem Zeugnis
• Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind
• bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist
(§ 3 Abs. 1 MuSchG)
Ausstellung durch einen Arzt
(z.B. der behandelnde Frauenarzt)
die Grundlage der Bewertung ist zu dokumentieren
Abgrenzung zwischen individuellem Beschäftigungsverbot zu einer Arbeitsunfähigkeit ist erforderlich
REGIERUNG VON OBERBAYERN
eine Überprüfung Richtigkeit der Bescheinigung
des ausstellenden Arztes bzw. dessen Berechtigung
durch das GAA erfolgt nicht
REGIERUNG VON OBERBAYERN
2. Vorläufiges individuelles Beschäftigungsverbot
Bestehen aus ärztlicher Sicht Anhaltspunkte,
dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder
Gesundheit der werdenden Mutter oder das
ungeborene Kind ausgehen, kann der Arzt auch ein
vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen
dieses besteht bis zur Klärung, ob tatsächlich
eine Gesundheitsgefährdung besteht
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Behandelnder Arzt / Betriebsarzt
Die Aufgabe des behandelnden Arztes ist es u.a., das
individuelle Beschäftigungsverbot von einer Arbeitsunfähigkeit
abzugrenzen!
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist die Überprüfung
einer Arbeitsunfähigkeit nicht Aufgabe des Betriebsarztes.
(§ 3 Abs. 4 ASiG: "Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht,
Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen")
Der behandelnde Arzt oder auch der Betriebsarzt kann
nach § 3 MuSchG ein individuelles ein Beschäftigungsverbot
aussprechen (in der Regel wird der Betriebsarzt aber nicht der
behandelnde Arzt sein!)
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Richtigkeit der Bescheinigung ↔ Regressforderungen
• Dokumentationspflicht des ausstellenden Arztes
• Schlüssige Begründung für individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG oder Arbeitsunfähigkeit
Der Bescheinigung des ausstellenden Arztes kommt
eine hohe Beweiskraft zu.
Beweislast der Unrichtigkeit einer Bescheinigung trägt
derjenige, der die Bescheinigung anficht
(z.B. Krankenkasse, KV, MDK, Arbeitgeber)
aber:
Der Wunsch einer werdenden Mutter nach Aussetzung der Arbeit
ohne Gefährdung begründet kein individuelles Beschäftigungsverbot!
REGIERUNG VON OBERBAYERN
3. Abgrenzung individuelles Beschäftigungsverbot
zu Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit
• Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des GBA vom 14.11.2013
• verbindlich für MDK, GKV und Vertragsärzte
Definition Arbeitsunfähigkeit:
wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der
Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der
Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben kann.
Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die
bisherige Tätigkeit quantitativ und qualitativ geprägt haben.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist im Sinne der GKV charakterisiert durch eine
behandlungsbedürftige Erkrankung, die über das Charakteristikum einer
bloßen Gefährdung hinausgeht
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Beispiel Zervixinsuffizienz
• Arbeitsunfähigkeit oder
• individuelles Beschäftigungsverbot
nach § 3 MuSchG
Zervixinsuffizienz + Blutung
= behandlungsbedürftige Erkrankung, d.h. Arbeitsunfähigkeit
dann Stillstand der Blutung nach Behandlung
aber Gefährdung des Kindes (Frühabort) durch Tätigkeit
am Arbeitsplatz gegeben (laut ärztlichem Zeugnis)
d.h. Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz
Ein Beschäftigungsverbot nach MuSchG und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus !
Von einer Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel immer dann auszugehen,
wenn den Schwangerschaftsbeschwerden Krankheitswert zukommt.
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Psychische Erkrankung
Erfolgt eine Behandlung ?
(Medikation, Psychotherapie)
i.e. Erkrankung mit Behandlungsbedürftigkeit
somit ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Psychische Belastungen
Werdende Mutter berichtet über psychische
(Fehl-) Belastungen am Arbeitsplatz
Psychische Belastungsfolgen nur am Arbeitsplatz
Zuhause weitgehend beschwerdefrei
Der Arzt bewertet die Beschwerden als plausibel, führt diese
auf die Einwirkungen am Arbeitsplatz zurück und leitet hieraus
eine Gefährdung für die werdende Mutter und das Kindes ab
Ausstellung eines Beschäftigungsverbotes
nach § 3 MuSchG denkbar/möglich
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Teil 3 – Fallbeispiele / Fragen / Diskussion
Schwangere Zahnärztin
• abhängig in Weiterbildung beschäftigt
• übliche Tätigkeit eines Zahnarztes am Stuhl (Bohren,
Spritzen, Wundnaht)
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Schwangere Assistenzärztin, Krankenschwester:
Arbeiten mit verletzungsarmen Instrumenten nach TRBA 250 erlaubt?
(sog. „stichsichere“ Kanülen)
Blutabnahme,
Klappbügelsystem
Venenverweilkanüle,
Klippsystem
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Häufige Fragen zum Mutterschutz
Ist die werdende Mutter verpflichtet,
ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber zu melden?
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Häufige Fragen zum Mutterschutz
Kann die werdende Mutter den Arbeitgeber von den
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes entbinden?
z.B. durch schriftliche Bestätigung
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Häufige Fragen zum
Mutterschutz
Begriff der Rechtzeitigkeit
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung
vom Arbeitgeber zu erstellen?
• mit Beginn der Beschäftigung von
Frauen im gebärfähigen Alter?
oder
• mit Meldung der Schwangerschaft
einer Beschäftigten an den Arbeitgeber?
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Danke
für Ihre Aufmerksamkeit!