Rentenreform 2007 „RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz“

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Rentenreform 2007 „RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz“
Rentenreform 2007
„RVAltersgrenzenanpassungsgesetz“
(Stand: 24.1.2007)
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Sozialpolitik /
Gesundheitspolitik
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Rentenreform 2007 - „RVRV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“
Altersgrenzenanpassungsgesetz“
Zeitplan „RVRV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“
Altersgrenzenanpassungsgesetz“ :
• Rahmen wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 festgelegt
• Große Koalition verabredete Eckpunkte am 23.10.2006
• Gesetzentwurf BT-Drucks.16/3794 vom 12.12.2006
• 1. Lesung im BT am 14.12.2006
• Anhörung am 26.2.2007, Abschluss im Ausschuss 7.3.2007
• 2./3. Lesung BT 9.3.2007, Bundesrat 30.3.2007
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Rentenreform 2007 - „RVRV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“
Altersgrenzenanpassungsgesetz“
Wesentliche Inhalte*:
• „Rente mit 67“ und Folgewirkungen:
Änderung der Regelaltersgrenze und als Folge davon bei den
Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden
können; Einführung einer Altersrente für besonders langjährig
Versicherte
• Maßnahmen zur weiteren Dämpfung des Rentenniveaus
* siehe ausführlich dazu Sozialpolitische Informationen 1/07 und Beitrag AiB Februar 2007
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Altersgrenzenanpassungsgesetz“
Renten wegen Alters:
Regelaltersrente
65 ⇒ 67
(2012(2012-2029)
Altersrente fü
für
schwerbehinderte Menschen
63 ⇒ 65
vorzeitig ab 62
Neu!
Altersrente fü
für
besonders langjä
langjährig Versicherte
abschl.frei ab 65
nicht vorzeitig
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Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit
oder nach
Altersteilzeitarbeit
(nur noch für
vor dem 1.1.1952 Geborene)
keine Änderung
Altersrente für Frauen
(nur noch für vor
dem 1.1.1952 Geborene)
keine Änderung
Altersrente fü
für
langjä
langjährig Versicherte
65 ⇒ 67
vorzeitig ab 63!
Altersrente fü
für
langjä
langjährig unter Tage
beschä
beschäftigte Bergleute
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Vorauss.: 67 Jahre (ab Jahrgang 1964)
und Wartezeit von 5 Jahren
Regelaltersrente
65 ⇒ 67
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1947
geboren sind, ist Regelaltersgrenze die
Vollendung des 65. Lebensjahr
(2012(2012-2029)
Übergangsregelungen für Geborene 1947 - 1963 (von 65 ⇒ 67):
Geburtsjahr
Geburtsjahr
Anhebung um Monate
1947
Anhebung um Monate
1
1953
Geburtsjahr
Anhebung um Monate
7
1959
14
1948
2
1954
8
1960
16
1949
3
1955
9
1961
18
1950
4
1956
10
1962
20
1951
5
1957
11
1963
22
1952
6
1958
12
ab 1964
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Altersrente fü
für
schwerbehinderte Menschen
63 ⇒ 65
vorzeitig ab 62
Vorauss.: Wartezeit von 35
Jahren (alle rentenrechtl.
Zeiten) und Anerkennung
als schwerbehinderter
Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
Künftig abschlagsfrei mit voll. 65. Lebensjahr (nicht mehr 63!)
Vorzeitig frühestens mit voll. 62. Lebensjahr (nicht mehr 60!) und
max. 10,8 % Abschlag
Übergangsregelungen (Jahrgänge 1952 - 1963) siehe Tabelle
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Altersrente fü
für
langjä
langjährig Versicherte
65 ⇒ 67
vorzeitig ab 63!
Vorauss.: Wartezeit von
35 Jahren (alle rentenrechtl. Zeiten)
Künftig abschlagsfrei mit voll.
67. Lebensjahr
Vorzeitig frühestens mit voll. 63. Lebensjahr (nicht mehr 62!) und
max. 14,4% Abschlag
Übergangsregelungen (Jahrgänge 1948 - 1963) siehe Tabelle
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Vorauss.: 45 Jahre
Neu!
Wartezeit (Beitragszeiten,
Altersrente fü
für
Pflege-, Kindererziehungsbesonders langjä
langjährig Versicherte
und
abschl.frei ab 65
Berücksichtigungszeiten bis
nicht vorzeitig
zum 10. Lj. eines Kindes;
nicht: Zeiten des Bezugs
von Alg I und Alg II!)
Diese Rente kann mit voll. 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch
genommen werden; Keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich!
Rentenzugang 2004: Inanspruchnahme nicht möglich:
Frauen rd. 90 %, Männer rd. 70 %
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Stichtagsregelung und Vertrauensschutz
Stichtag: eine ATZ-Vereinbarung musste vor dem
1.1.2007 abgeschlossen sein
Folge: Vertrauensschutz, d.h. es gilt das vor
Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
geltende Recht
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Erwerbsminderungsrenten:
Abschlagsfreier Rentenbeginn von heute 63 auf künftig 65 Jahre
Beginn EM-Rente mit oder vor Voll. des 62. Lj.: 10,8 % Abschlag
Beginn EM-Rente nach 62. und vor 65. Lj.: 10,5-0,3 % Abschlag
Aus der Gesetzesbegrü
Gesetzesbegründung zu § 77 SGB VI:
VI: „Die Abschlä
Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Hö
Höhe von 10,8 % sind
entsprechend der ursprü
ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung
Entscheidung des 4. Senats des
Bundessozialgerichts vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R) in allen Fä
Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor
Vollendung des 62. Lebensjahr beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch
genommen wird.“
wird.“
Für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren bleibt es bis 2023, ab
2024 mit 40 Pflichtbeitragszeiten beim vor der Reform geltenden
Recht
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Witwen- und Witwerrenten:
Anhebung der Altersgrenze für den Bezug der großen
Witwen- bzw. Witwerrente von
45 auf 47 Jahre
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Rentenanpassungen:
Mögliche Rentenanpassungen werden ab 2011 nur noch zur Hälfte
an die Rentnerinnen und Rentner weitergegeben
2007 und 2008: Nullrunden
2009 (Wahljahr) und 2010: ?
ab 2011: halbe Rentenanpassung
aber höhere Aufwendungen für Gesundheit und Pflege!
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Einspareffekte:
Mehrausgaben
wegen der
„45er“
45er“-Regelung
(Einspar(Einspar-)Beitrags)Beitragssatzwirkung
durch das
RVRV-AltgrenzanpG
0,5 %
1,0 %
wobei die volle Wirkung erst
2030 (nach erfolgter
Altersgrenzenanhebung)
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Tatsä
Tatsächliche
Beitragssatzwirkung
0,5 %
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Ausblick:
gemeinsames Konzept zur Fortentwicklung der GRV zu einer
Erwerbstätigenversicherung
Verbesserung der Erwerbschancen von Älteren
Beendigung der Unterschiede von Rentenrecht West und Ost
Weiterentwicklung der Flexibilisierung des Übergangs von
der Erwerbstätigkeit in die Rente
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Vielen Dank für deine/Ihre
Aufmerksamkeit!
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