Flexible Übergänge vom Arbeitsleben in den Ruhestand erleichtern

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Flexible Übergänge vom Arbeitsleben in den Ruhestand erleichtern
Flexible Übergänge vom Arbeitsleben
in den Ruhestand erleichtern
BDA-Vorschlag für vereinfachte Hinzuverdienstgrenzen
24. Juli 2014
Nach dem Entschließungsantrag des Bundestags vom 22. Mai 2014 (BT-Drs.
18/1507) sind die bestehenden Regelungen für ein flexibles Weiterarbeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65
Jahre und 3 Monate) „bürokratisch und unflexibel“. Eine Vereinfachung der Hinzuverdienstgrenzen könne „einen wichtigen Beitrag für einen gleitenden Übergang vom
Erwerbsleben in den Ruhestand leisten“.
Die BDA schlägt vor, die Hinzuverdienstmöglichkeiten zur Altersrente wie folgt zu
regeln:
Grundsatz: Jeder soll unbeschränkt zur
Altersrente hinzuverdienen dürfen.
Begründung: Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine Fürsorge-, sondern Versicherungsleistungen, die durch
entsprechende Beitragszahlungen verdient
sind. Es gibt daher keinen Grund, Rentenleistungen zu verweigern, wenn jemand
auch nach Rentenbeginn weiter oder noch
einmal arbeitet. Im Gegenteil ist es angesichts des zunehmenden Arbeits- und
Fachkräftemangels positiv, wenn möglichst
viele auch nach Rentenbeginn weiter arbeiten.
Vorteile:
 Das Signal, dass auch Rentner noch arbeiten dürfen, würde deutlich gestärkt.
Die heute geltenden Hinzuverdienstgrenzen werden vielfach als Arbeitsverbot verstanden.
 Künftig könnten nicht nur Rentner erst
ab der Regelaltersgrenze (derzeit 65
Jahre 3 Monate), sondern auch bereits
Bezieher von vorgezogenen Altersrenten (ab 63 Jahren) in den Arbeitsmarkt
zurückkehren, ohne Beschränkungen
durch rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigen zu müssen.
 Die Rentenversicherungsträger würden
von ihrer bürokratieaufwändigen Aufgabe der Überwachung der Hinzuverdienstgrenzen entlastet.
 Viel Ärger würde vermieden: Da die
Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen oftmals erst mit großem Zeitverzug
auffällt, werden in diesen Fällen regelmäßig größere Rentenrückzahlungen
fällig, was bei den Betroffenen auf wenig
Verständnis stößt.
Praxisbeispiele:
 Es wäre möglich, dass ein Arbeitgeber
als Ersatz für einen vorübergehend ausgefallenen Arbeitnehmer (v. a. wegen
Elternzeit, Pflegezeit, längere Krankheit)
auf einen in die vorgezogene Altersrente
gewechselten ehemaligen Arbeitnehmer
zurückgreifen kann, ohne dass dessen
Rente gekürzt würde. Gerade ehemalige
Mitarbeiter eines Unternehmens eignen
sich in besonderer Weise für Vertretungen, da sie keine oder nur verkürzte
Einarbeitungszeit benötigen.
 Ein Arbeitsloser, der mit 63 Jahren in
Rente gegangen ist, könnte ohne Rentennachteile noch einmal eine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wenn er z. B. ein hal-
bes Jahr nach Rentenbeginn eine Stelle
bekommt.
 Auch Einkommen aus ehrenamtlichen
Tätigkeiten (z. B. Aufwandsentschädigungen für Bürgermeister) würden nicht
mehr auf die Rente angerechnet werden, wodurch in der Vergangenheit entstandene Problemfälle künftig vermieden würden.
Ausnahmen:
Von diesem Grundsatz sollte in zwei Ausnahmefällen abgewichen werden, um
Fehlanreize zu vermeiden:
1. Bisheriges Arbeitsverhältnis besteht
fort
Hinzuverdienstgrenzen sollten weiter gelten, solange ein bislang bestehendes Arbeitsverhältnis über den Rentenbeginn
hinaus weiter ausgeübt wird. Damit wird
verhindert, dass Arbeitnehmer, die weiter
voll arbeiten wollen, vorzeitig in Altersrente
gehen, weil sie sich von da an die Zahlung
von Rentenversicherungsbeiträgen ersparen wollen. Sinnvoll wäre, in diesen Fällen
eine Hinzuverdienstgrenze vorzusehen,
wie sie im Entwurf des „Alterssicherungsstärkungsgesetzes“
(Kombi-RentenModell) in der letzten Legislaturperiode geplant war. Danach sollte während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente ein
Einkommen aus Rente und Hinzuverdienst
bis zur Höhe des zuletzt erzielten BruttoEinkommens möglich sein. Eine solche
Grenze würde verhindern, dass Beschäftigte Vollzeit weiter arbeiten, aber schon Rente beziehen, jedoch zulassen, dass eine
voll sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeit ggf. durch eine Teilrente aufgestockt
wird.
2. Vorzeitiger Bezug einer abschlagsfreien Altersrente
Beim vorzeitigen Bezug einer abschlagsfreien Altersrente (v. a. Rente für besonders langjährig Versicherte, sog. „Rente ab
63“) sollte nur ein Hinzuverdienst in Höhe
der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit bis
zu 450 € monatlich zulässig sein. Mit die-
ser niedrigen Hinzuverdienstgrenze wird
verhindert, dass zusätzliche Anreize für die
Inanspruchnahme abschlagsfreier Renten
gesetzt werden, deren Zahlung mit Mehrbelastungen der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden ist. Wer vorzeitig in
Rente geht, aber trotzdem mehr als nur geringfügig weiter arbeiten will, kann und soll
dafür die Rente für langjährig Versicherte
nutzen, die nach diesem Vorschlag umfassende Hinzuverdienste zulässt.
In keinem Fall sollte das Kombi-RentenModell, nach dem ein Hinzuverdienst bis
zur Höhe des früheren Vollzeiteinkommens
zulässig ist, bei den abschlagsfreien Altersrenten umgesetzt werden. Denn dann würde sich eine Vollzeittätigkeit gar nicht mehr
lohnen, sobald eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann, weil das gleiche Einkommen dann – ohne spätere Rentenabschläge – auch durch Teilzeittätigkeit
und Teilrente erzielt werden könnte. Dies
wird an folgendem Beispiel deutlich:
Ein vollzeitbeschäftigter Durchschnittsverdiener verdient derzeit rund 3.750 € im
Monat und erwirbt durch seine Rentenversicherungsbeiträge rund 1,3 Entgeltpunkte
pro Jahr. Unter der Voraussetzung, dass
der vollzeitbeschäftigte Durchschnittsverdiener diese relative Entgeltposition über
seine gesamte Erwerbsbiografie eingenommen hat, verfügt er mit 63 Jahren und
45 Beitragsjahren über eine Rentenanwartschaft von 58,5 Entgeltpunkten. Das
entspricht einer monatlichen Bruttorente
von rund 1.675 €.
Würde die im Entwurf des Alterssicherungsstärkungsgesetzes
vorgesehene
„Kombi-Rente“ umgesetzt, könnte der vollzeitbeschäftigte Durchschnittsverdiener die
abschlagsfreie Rente ab 63 in Anspruch
nehmen und gleichzeitig bis zu 2.075 € pro
Monat hinzuverdienen. Mithin könnte er
seinen Arbeitszeitumfang auf 55 % seiner
bisherigen Vollzeittätigkeit reduzieren, ohne Einkommenseinbußen und ohne Rentenabschläge hinnehmen zu müssen. Vollzeitarbeit würde daher nicht mehr lohnen,
sobald eine abschlagsfreie Rente bezogen
werden kann.
BDA-Vorschlag für vereinfachte Hinzuverdienstgrenzen
23. Juli 2014
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An diesem Ergebnis ändert auch nichts,
dass derjenige, der bis zur Regelaltersgrenze in Vollzeit weiterarbeitet, aufgrund
seines höheren Entgelts höhere Rentenanwartschaften erwirbt als ein Beschäftigter, der vorzeitig in die abschlagsfreie Rente wechselt und bis zum vorherigen Bruttoarbeitsentgelt hinzuverdient. Im Beispielsfall erwirbt rund 30 € Monatsrente
zusätzlich, wer voll bis 2016 weiterarbeitet,
statt sofort 2014 in die abschlagsfreie Rente zu gehen und nur im Rahmen der neuen
Hinzuverdienstgrenzen beschäftigt bleibt.
Denn diesem Vorteil einer etwas höheren
Rente stehen drei Nachteile gegenüber:
Erstens muss der weiter Vollzeitbeschäftigte in der Zeit bis zur Regelaltersgrenze zusätzliche Rentenbeiträge zahlen (im Beispielsfall knapp 5.000 €) und hat daher in
dieser Zeit sogar ein geringeres NettoEinkommen als der nur noch Teilzeitbeschäftigte. Zweitens muss der weiter Vollzeitbeschäftigte sein Arbeitseinkommen –
anders als die Rente – voll versteuern,
während der Teilzeitbeschäftigte den Renten-Anteil seines Einkommens nur anteilig
(bei Rentenbeginn in 2014 zu 68 %) versteuern muss. Drittens hat der um zwei Kalenderjahre spätere Rentenbeginn des weiter Vollzeitbeschäftigten zur Folge, dass
die eigene Rente mit einem um 4 Prozentpunkte höheren Anteil besteuert wird (72 %
statt 68 %). Diese Nachteile führen zu einem vergleichsweise geringeren NettoEinkommen.
Ansprechpartner:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de
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