10. Elternunterhalt - Rheinisch
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10. Elternunterhalt - Rheinisch
Unterhalt für Eltern im Pflegeheim Dieses Informationsschreiben soll Ihnen zum besseren Verständnis einen Überblick über das umfangreiche Thema „familienrechtlicher Unterhalt“ und seine Umsetzung geben.1 Um Ihnen den Zugang zu dem Thema zu erleichten, wurden häufig gestellte Fragen zusammengeführt und beantwortet. Weshalb werden Unterhaltspflichtige angeschrieben? Wenn Ihre Mutter/ Ihr Vater zur Pflege in einer Senioreneinrichtung untergebracht werden muss und die entstehenden Heimpflegekosten die vorhandenen Eigenmittel (zumutbares Einkommen und Vermögen sowie Pflegekassenleistungen und Pflegewohngeld) übersteigen, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe). Das Sozialamt übernimmt in diesem Fall die ungedeckten Heimkosten. Sozialhilfe wird immer nachrangig gegenüber anderen Leistungen, insbesondere gegenüber dem familienrechtlichen Unterhalt, geleistet. Eltern im Pflegeheim haben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Unterhaltsanspruch. Dieser richtet sich gegen den Ehegatten und gegen die Kinder. Beide Ansprüche gehen per Gesetz auf den Rheinisch-Bergischen Kreis als Sozialleistungsträger über. Aus diesem Grund stellt das Sozialamt bei einem vorhandenen Sozialhilfeanspruch zugleich fest, ob und inwieweit unterhaltspflichtige Kinder bzw. Ehegatten zur Deckung des Restbedarfs der Heimkosten in Anspruch genommen werden können. Wer ist unterhaltspflichtig ? Das Unterhaltsrecht gehört zum Familienrecht und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach sind Verwandte in gerade Linie (Kinder - Eltern) einander zum Unterhalt verpflichtet. D.h. unterhaltspflichtig sind die leiblichen - erwachsenen Kinder des Heimbewohners, also die Söhne und Töchter, aber auch Adoptivkinder. Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltspflicht Sind Vater oder Mutter durch eigenes sittliches Verschulden sozialhilfebedürftig geworden, z. B. durch Spielsucht, oder ist die eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern früher gröblich vernachlässigt worden, oder bestand eine schwere Verfehlung gegenüber den Kindern, z. B. durch eine Straftat, so entfällt die Unterhaltspflicht teilweise oder ganz. Die Unterhaltspflichtigen müssen die behaupteten Gründe hierfür im Einzelnen sachlich und nachvollziehbar gegenüber dem Sozialamt darlegen. Auskunftserteilung Das Sozialamt schreibt alle Unterhaltspflichtigen, auch die im Ausland wohnenden, mit der Bitte um Auskunftserteilung an. Die Unterhaltspflichtigen müssen die erbetenen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über ihre Einkünfte und ihr Vermögen, erteilen. 1 Wir bitten zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht. Stand 06.02.2015 - 2 Verheiratete haben ihr Einkommen und Vermögen ebenfalls offen zu legen. Der Ehepartner darf zwar nicht zum Unterhalt für die Schwiegereltern herangezogen werden – er kann aber ggf. Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt bzw. unterhaltspflichtig sein. Um den Familienbedarf zu ermitteln, ist das Einkommen des Ehegatten notwendig. Ist das gemeinsame Einkommen im Ergebnis hoch genug, wird dem Unterhaltspflichtigen hieraus ein gewisser Unterhaltsbeitrag zugemutet. Unterhalt aus Einkommen Die wohl wichtigste Frage für Sie als Unterhaltspflichtige/r ist: „Wie wird das zu berücksichtigende Einkommen berechnet?“ Zum Einkommen gehören alle Einkünfte der letzten 12 Monate (Nettogehalt), also auch Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie z. B. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie alle geldwerten Einkünfte. Auch wird beispielsweise der Wert des mietfreien Wohnens einer eigengenutzten Immobilie sowie Steuererstattungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld als Einkommen angesehen. Die Einkünfte werden um besondere Belastungen und Aufwendungen bereinigt, z. B. um Beiträge zur Altersvorsorge, berufliche Aufwendungen, Versicherungsbeiträge und Ratenkredite. Abzüge können nicht unbeschränkt erfolgen, sondern nur in einem angemessenen Rahmen und nur soweit die Belastungen nicht schon im Selbstbehalt enthalten sind. Dies muss in jedem Fall einzeln geprüft werden. Das so bereinigte Nettoeinkommen wird dem angemessenen Selbstbehalt gegenübergestellt. Für den alleinstehenden Unterhaltspflichtigen beträgt der Mindestselbstbehalt 1.800 €; darin enthalten ist eine Warmmiete von 460 €. Für den verheirateten Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten beträgt der gemeinsame Mindestselbstbehalt 3.240 € (Unterhaltspflichtiger = 1.800 € und Ehegatte = 1.440 €); darin sind insgesamt 860 € Warmmiete enthalten. Als Überblick hier ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel: Nettoeinkommen (aus Arbeit, Rente, Zinsen, Miete, Wohnwert, etc.) + Besondere Einkommen - besondere anzuerkennende Belastungen - Unterhaltsbelastungen (für Ihren Ehepartner, Ihre Kinder) = bereinigtes Nettoeinkommen - angemessener Selbstbehalt (Alleinstehend: 1.800 €, Ehegatten: 3.240 €) * 50 % = Unterhaltspflicht Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Elternunterhalt zu gewähren. Unterhalt aus Vermögen Reicht der ermittelte Einkommenseinsatz zur Deckung der Heimkosten nicht aus, wird zudem das vorhandene Vermögen für eine Heranziehung überprüft. Sozialhilferechtlich ist Vermögen alles das, was nicht Einkommen ist. Grundsätzlich darf neben dem selbstbewohnten Eigentum ein gewisses Schonvermögen nicht angetastet werden. Der BGH hat beispielsweise entschieden, dass bis zum Erreichen der Regelaltersrente eine zusätzlich angemessene Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens geschützt werden muss. - 3 Der Rheinisch-Bergische Kreis legt darüber hinaus einen Vermögensschonbetrag zugrunde, der sich aus folgenden Beträge zusammensetzt: - zusätzliche angemessene Altersvorsorge (s.o.) - Freibetrag zur Sicherstellung gegenwärtiger Lebensverhältnisse - bevorstehende Aufwendungen/ Verbindlichkeiten - Rücklage für die Instandhaltung selbstbewohnter Immobilien - Freibetrag wegen z.B. Versorgungslücke. Inwiefern die von Ihnen aufgeführten Beträge als Freibetrag berücksichtigt werden können, muss in jedem Fall einzeln geprüft werden. Zur Ermittlung einer möglichen Verpflichtung aus Vermögen, wird dem Vermögensschonbetrag das Gesamtvermögen des Unterhaltspflichtigen gegenüber gestellt. Mehrere Unterhaltspflichtige Mehrere unterhaltspflichtige Kinder werden anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Anspruch genommen: Wer viel leisten kann, zahlt auch viel, wer wenig leisten kann entsprechend weniger. TIPP! Setzen Sie sich mit ihren Geschwistern am besten frühzeitig in Verbindung. Wurden alle angeschrieben? Sind Sie zusammen eventuell in der Lage, die Pflegekosten zu bezahlen? Wenn Sie untereinander eine Möglichkeit finden, die Pflege zu bezahlen oder die häusliche Pflege sicherzustellen (wofür Sie aus der Pflegeversicherung ein Entgelt bekommen können), kann dies für Sie günstiger sein. Einwendungen des Unterhaltspflichtigen Das Sozialamt teilt dem Unterhaltspflichtigen die Höhe der Unterhaltsforderung mit. Hegt der Unterhaltspflichtige Zweifel gegen die Unterhaltsheranziehung oder bestehen Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung, so sollte dies umgehend an die zuständige Unterhaltsstelle formlos mitgeteilt werden. Zur Vermeidung eines für alle Beteiligten zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreites ist das Sozialamt des Rheinisch-Bergischen Kreises grundsätzlich bestrebt, die Angelegenheit in einem mit dem Unterhaltsverpflichteten geführten Erörterungsgespräch gütlich abzuschließen. Leistet der Pflichtige den berechneten Unterhalt nicht, so muss das Sozialamt ihn vor dem Amtsgericht verklagen. Rechtsgrundlagen für den Elternunterhalt §§ 94, 117 SGB XII in Verbindung mit §§ 1601 ff. BGB. Die wenig erschöpfenden Rechtsvorschriften sind durch die "Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte", die "Düsseldorfer Tabelle" und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgefüllt worden. - 4 Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat Amt für Soziales - Hilfen für pflegebedürftige Menschen / Unterhalt Refrather Weg 30 51469 Bergisch Gladbach 02202 / 13-0 Wenn Sie Fragen haben, bitte rufen Sie an 02202 / 13 6467 02202 / 13 6462 02202 / 13 6450 Im Rahmen der Gleitzeitregelung erreichen Sie uns in den folgenden Kernzeiten: Mo. - Fr. 8.30-12.00 Uhr und Mo. - Do. 14.00-16.00 Uhr Eine Unterhaltsberechnung ist umfangreich und zeitaufwendig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir vorsorgliche Unterhaltsberechnungen nicht durchführen. Bei konkreten Fragen stehen wir Ihnen aber gerne nach Terminabsprache zur Verfügung.