Anerkennung von ausländischen Schul
Transcription
Anerkennung von ausländischen Schul
Die Zeugnisanerkennungsstellen für NRW sind die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf 1. Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse als deutscher Hauptschulabschluss (HS) oder als Fachoberschulreife (FOR) (Realschulabschluss). Ziel der Anerkennung: - - Möglichkeit der Einschulung in die Berufsfachschule Typ 1-3 (Anlage B) mit dem Ziel des nächst höheren Schulabschlusses ggf. mit Qualifikation zum Besuch des beruflichen Gymnasiums Ausbildung berufliche Tätigkeit Die Zuständigkeit obliegt in NRW der Bezirksregierung Köln. Zeugnisanerkennungen sind mittels Antragsformular, erhältlich unter dem link: http://www.brk.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennu ng/auslaendische_schulzeugnisse/form_bewertung.pdf an die Bezirksregierung Köln zu richten. Bezirksregierung Köln Dezernat 48 -ZeugnisanerkennungsstelleZeughausstraße 2-10 50667 Köln Telefon: 0221-147-2048 Telefax: 0221-147-4831 E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de Internet: http://www.brk.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennung/auslaendi sche_schulzeugnisse/index.html 2. Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse als deutsche Hochschulreife (AHR) (ggf. auch Fachhochschulreife) Vorlage ausländischer Bildungsnachweise von ausländischen Staatsangehörigen (Hauptwohnsitz bzw. Tätigkeitsort in NRW) zwecks Anerkennung als deutsche Hochschulreife. Ziel der Anerkennung: - Ausbildung berufliche Tätigkeit oder Umschulung in NRW Beachte: Keine Zuständigkeit der BR für die Anerkennung der Hochschulreife zwecks Studium. Die Zuständigkeit obliegt der deutschen Universität. Die Zuständigkeit obliegt in NRW der Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 48 - Zeugnisanerkennungsstelle Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Telefon: 0211/475-0 Telefax: 0211/475-5978 E-Mail: poststelle@brd.nrw.de Internet: http://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/Zeugnisanerkennung.html Kontaktpersonen mit ihren Länderzuständigkeiten: Frau G. Eichel Tel.: 0211 475-4661 Fax: 0211 475-5978 Afrika, Baltikum, Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Griechenland, Österreich, Schweiz, Slowakei, Tschechien und Ungarn Frau R. Goeres Tel.: 0211 475-4670 Fax: 0211 475-5978 Frankreich, Polen und Rumänien Frau S. Schwindt Tel.: 0211 475-4662 Fax: 0211 475-5978 Australien, England, International Baccalaureate, Irland, Island, Kanada, Malta, Schottland und USA Frau A. Ulrich Tel.: 0211 475-5661 Fax: 0211 475-5978 Mittel- und Südamerika, Skandinavien, Neuseeland, Niederlande, Portugal, Spanien und Republik Zypern Herr H.-J. Semmler Tel.: 0211 475-5664 Fax: 0211 475-5978 Asien, Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kosovo, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Türkei und Zypern (Nord) Jedes Bundesland hat seine eigene Anerkennungsstelle. http://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/pdf/Zeugnisanerken nungsstellen_in_Deutschland.pdf Informationen zum Anerkennungsverfahren Das kostenlose Anerkennungsverfahren wird durch das Einreichen des Anerkennungsformulars und der geforderten Unterlagen wie Zeugnisse, Lebenslauf, Kopie des Personalausweises eröffnet. Die Kosten für Beglaubigungen, Übersetzungen etc. sind vom Antragsteller zu tragen. Hinweise zu ausländischen Zeugnissen Zeugnisse aus Afghanistan, Georgien, Somalia und Sri Lanka müssen immer im fremdsprachigen Original eingereicht werden. Amtlich beglaubigte Kopien dieser Zeugnisse reichen nicht aus. Zusätzlich sind deutsche Übersetzungen von einem öffentlich ermächtigten Übersetzer vorzulegen. Zeugnisse aus dem Iran sind entweder im persisch-sprachigen Original oder alternativ als „Gehefte“ mit persisch-sprachigen Kopien und offiziellen Übersetzungen, legalisiert oder beglaubigt durch die deutsche Botschaft in Teheran, vorzulegen. Sofern die Zeugnisse nicht auf Englisch sind, müssen diese immer auf Deutsch übersetzt werden. Sie können im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Übersetzer finden Sie in der Dolmetscher- Übersetzungsbank vom Gericht http://www.justiz-dolmetscher.de/ Die Anerkennung erfolgt nach Kriterien gemäß ANABIN: ANABIN ist die Datenbank für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die von der KMK erstellt wurde. http://anabin.kmk.org/ Die in der Datenbank ANABIN genannten Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 3 der GlVO - Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO) vom 08.07.2014 - in Nordrhein-Westfalen unmittelbar geltendes Recht und stellen die verbindliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise mit dem Zeugnis der deutschen Hochschulreife dar, soweit keine abweichenden landesrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen bestehen. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens wird eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt und dem Antragsteller per Post zugestellt. Die Bearbeitungszeit liegt zurzeit zwischen 4 Wochen und mehreren Monaten. Ausnahme von der Bearbeitungszeit: Werden vom Antragsteller Nachweise über eine terminliche Dringlichkeit (mit Dringlichkeitsvermerk)vorgelegt, wird versucht dem Dinglichkeitswunsch zu entsprechen. 3. Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, Studienabschlüssen Allgemeine Informationen über die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen erhalten Sie unter folgendem link: http://www.bamf.de/DE/Willkommen/ArbeitBeruf/Anerkennung/anerkennungnode.html Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat und gerne in seinem Bereich auch in Deutschland arbeiten möchte, der braucht eine Anerkennung bzw. Gleichstellung seines im Ausland erworbenen Berufes. Für die Erstberatung, die auf deutsch oder englisch möglich ist, steht die Hotline des Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Kooperation mit der Agentur für Arbeit und weiteren Kooperationspartnern in der Zeit von 9.00 bis 15.00 MEZ unter der Tel.: 049 301815-1111 kostenpflichtig zur Verfügung. Für schriftliche Anfragen steht das Kontaktformular des BAMF unter folgendem link zur Verfügung: https://www.bamf.de/DE/Willkommen/ArbeitBeruf/Anerkennung/Kontakt/kontaktnode.html?themeId=4948840 Weitere Informationen stehen unter dem nachfolgenden link zur Verfügung: http://www.anerkennung-indeutschland.de/html/de/anerkennung_im_schulbereich.php