Anerkennung von ausländischen Schul

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Anerkennung von ausländischen Schul
Die Zeugnisanerkennungsstellen für NRW sind die
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf
1. Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse als deutscher
Hauptschulabschluss (HS) oder als Fachoberschulreife (FOR)
(Realschulabschluss).
Ziel der Anerkennung:
-
-
Möglichkeit der Einschulung in die Berufsfachschule Typ 1-3 (Anlage B) mit
dem Ziel des nächst höheren Schulabschlusses ggf. mit Qualifikation zum
Besuch des beruflichen Gymnasiums
Ausbildung
berufliche Tätigkeit
Die Zuständigkeit obliegt in NRW der Bezirksregierung Köln.
Zeugnisanerkennungen sind mittels Antragsformular, erhältlich unter
dem link:
http://www.brk.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennu
ng/auslaendische_schulzeugnisse/form_bewertung.pdf
an die Bezirksregierung Köln zu richten.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 48
-ZeugnisanerkennungsstelleZeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221-147-2048
Telefax: 0221-147-4831
E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Internet:
http://www.brk.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennung/auslaendi
sche_schulzeugnisse/index.html
2. Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse als deutsche
Hochschulreife (AHR) (ggf. auch Fachhochschulreife)
Vorlage ausländischer Bildungsnachweise von ausländischen Staatsangehörigen
(Hauptwohnsitz bzw. Tätigkeitsort in NRW) zwecks Anerkennung als deutsche
Hochschulreife.
Ziel der Anerkennung:
-
Ausbildung
berufliche Tätigkeit
oder
Umschulung in NRW
Beachte: Keine Zuständigkeit der BR für die Anerkennung der Hochschulreife
zwecks Studium. Die Zuständigkeit obliegt der deutschen Universität.
Die Zuständigkeit obliegt in NRW der Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
- Zeugnisanerkennungsstelle Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211/475-0
Telefax: 0211/475-5978
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internet:
http://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/Zeugnisanerkennung.html
Kontaktpersonen mit ihren Länderzuständigkeiten:
Frau G. Eichel
Tel.: 0211 475-4661
Fax: 0211 475-5978
Afrika, Baltikum, Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Griechenland, Österreich, Schweiz,
Slowakei, Tschechien und Ungarn
Frau R. Goeres
Tel.: 0211 475-4670
Fax: 0211 475-5978
Frankreich, Polen und Rumänien
Frau S. Schwindt
Tel.: 0211 475-4662
Fax: 0211 475-5978
Australien, England, International Baccalaureate, Irland, Island, Kanada, Malta, Schottland
und USA
Frau A. Ulrich
Tel.: 0211 475-5661
Fax: 0211 475-5978
Mittel- und Südamerika, Skandinavien, Neuseeland, Niederlande, Portugal, Spanien und
Republik Zypern
Herr H.-J. Semmler
Tel.: 0211 475-5664
Fax: 0211 475-5978
Asien, Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kosovo, Kroatien,
Luxemburg, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Türkei und Zypern (Nord)
Jedes Bundesland hat seine eigene Anerkennungsstelle.
http://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/pdf/Zeugnisanerken
nungsstellen_in_Deutschland.pdf
Informationen zum Anerkennungsverfahren
Das kostenlose Anerkennungsverfahren wird durch das Einreichen des
Anerkennungsformulars und der geforderten Unterlagen wie Zeugnisse, Lebenslauf,
Kopie des Personalausweises eröffnet. Die Kosten für Beglaubigungen,
Übersetzungen etc. sind vom Antragsteller zu tragen.
Hinweise zu ausländischen Zeugnissen
Zeugnisse aus Afghanistan, Georgien, Somalia und Sri Lanka müssen immer im
fremdsprachigen Original eingereicht werden. Amtlich beglaubigte Kopien dieser
Zeugnisse reichen nicht aus. Zusätzlich sind deutsche Übersetzungen von einem
öffentlich ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Zeugnisse aus dem Iran sind entweder im persisch-sprachigen Original oder
alternativ als „Gehefte“ mit persisch-sprachigen Kopien und offiziellen
Übersetzungen, legalisiert oder beglaubigt durch die deutsche Botschaft in Teheran,
vorzulegen.
Sofern die Zeugnisse nicht auf Englisch sind, müssen diese immer auf Deutsch
übersetzt werden. Sie können im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt
werden.
Übersetzer finden Sie in der Dolmetscher- Übersetzungsbank vom Gericht
http://www.justiz-dolmetscher.de/
Die Anerkennung erfolgt nach Kriterien gemäß ANABIN:
ANABIN ist die Datenbank für die Anerkennung und Bewertung ausländischer
Bildungsnachweise, die von der KMK erstellt wurde. http://anabin.kmk.org/
Die in der Datenbank ANABIN genannten Voraussetzungen sind gemäß § 7 Abs. 3
der GlVO - Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der
Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)
vom 08.07.2014 - in Nordrhein-Westfalen unmittelbar geltendes Recht und stellen die
verbindliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
mit dem Zeugnis der deutschen Hochschulreife dar, soweit keine abweichenden
landesrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen bestehen.
Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens wird eine
Anerkennungsbescheinigung ausgestellt und dem Antragsteller per Post
zugestellt.
Die Bearbeitungszeit liegt zurzeit zwischen 4 Wochen und mehreren Monaten.
Ausnahme von der Bearbeitungszeit: Werden vom Antragsteller Nachweise über
eine terminliche Dringlichkeit (mit Dringlichkeitsvermerk)vorgelegt, wird versucht dem
Dinglichkeitswunsch zu entsprechen.
3. Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen,
Studienabschlüssen
Allgemeine Informationen über die Anerkennung von ausländischen
Berufsabschlüssen erhalten Sie unter folgendem link:
http://www.bamf.de/DE/Willkommen/ArbeitBeruf/Anerkennung/anerkennungnode.html
Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat und gerne in seinem Bereich
auch in Deutschland arbeiten möchte, der braucht eine Anerkennung bzw.
Gleichstellung seines im Ausland erworbenen Berufes. Für die Erstberatung, die auf
deutsch oder englisch möglich ist, steht die Hotline des Bundesministerium für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Kooperation mit der Agentur für Arbeit und
weiteren Kooperationspartnern
in der Zeit von 9.00 bis 15.00 MEZ unter der
Tel.: 049 301815-1111
kostenpflichtig zur Verfügung.
Für schriftliche Anfragen steht das Kontaktformular des BAMF unter folgendem link
zur Verfügung:
https://www.bamf.de/DE/Willkommen/ArbeitBeruf/Anerkennung/Kontakt/kontaktnode.html?themeId=4948840
Weitere Informationen stehen unter dem nachfolgenden link zur Verfügung:
http://www.anerkennung-indeutschland.de/html/de/anerkennung_im_schulbereich.php