Niederschlagswasserbeseitigung (Merkblatt)

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Niederschlagswasserbeseitigung (Merkblatt)
Niederschlagswasserbeseitigung
Nach der Novellierung des Landeswassergesetzes
Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das
(LWG) vom 03.05.2005 gilt, dass das Niederschlags-
Niederschlagswasser ist möglich, wenn sich das Grund-
wasser von Grundstücken – selbst wenn diese nach
stück im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und
dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
dieser die Niederschlagswasserversickerung festsetzt.
die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden –
Weiterhin kann eine Freistellung unter Umständen
grundsätzlich nicht mehr vor Ort zu versickern
erfolgen, wenn:
be­ziehungsweise zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten ist.
Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist gemäß § 53
Abs. 1c LWG NRW verpflichtet, das gesamte Abwasser
(Schmutz- und Niederschlagswasser) des Grundstücks
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR (StEB)
}} ➢das
Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet
oder beeinträchtigt wird;
}} ➢keine
Altlasten oder Altlastverdachtsflächen
im Baugebiet vorliegen;
}} ➢das
Grundstück nicht im gesetzlich festgelegten
zur Beseitigung zu überlassen (Überlassungspflicht).
Überschwemmungsgebiet oder im Bereich einer
Das bedeutet, dass gemäß der §§ 6 und 7 das gesamte
Deichschutzzone liegt;
Abwasser in die kommunale Abwasseranlage (Kanalnetz) eingeleitet werden muss (Anschluss- und Benutzungszwang).
Ob im Einzelfall das Niederschlagswasser auf dem
Grundstück versickert werden kann, muss mit den StEB
– vor Beginn der Baumaßnahme – geklärt werden.
Freistellung von der Überlassungspflicht
des Niederschlagswassers
}} ➢keine
wasserwirtschaftlichen Belange
entgegenstehen;
}} ➢die
Niederschlagswasserversickerung nicht nur zum
Zwecke der Gebührenersparnis erfolgt. Das ist z.B.
dann der Fall, wenn das Niederschlagswasser einer
ökologischen Verwendung zugeführt wird. „Nicht
nur zur Gebührenersparnis“ bedeutet z. B., dass das
Niederschlagswasser gespeichert und zur Gartenbewässerung verwendet wird. Hierbei müssen je
Der Bauherr/Grundstückseigen­tümer eines Grund-
Quadratmeter an das Speicherbecken angeschlos-
stücks kann nach § 53 Abs. 3a LWG auf Antrag
sene Fläche mindestens 30 l Speichervolumen zur
durch die StEB von der Überlassungspflicht freigestellt
Verfügung stehen
werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Nieder-
(also z. B. für 100 m² Fläche eine Speichergröße
schlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grund-
von 3000 l).
stück versickert oder ortsnah in ein Gewässer einge­
leitet werden kann. Das gilt auch für solche Grundstücke,
die erstmals nach dem 1. Januar 1996 bebaut, befes­tigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
StEB 08.2013
wurden.
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR), Kundenberatung, Ostmerheimer Straße 555, 51109 Köln
Telefon: 0221 221 26868, Fax: 0221 221 23646, steb-kundenberatung@steb-koeln.de
www.steb-koeln.de
Wichtiger Hinweis
Weitere wichtige Schritte
Die StEB weisen besonders darauf hin, dass mit Ertei-
Nachdem die StEB der örtlichen Beseitigung des Nieder-
lung der Freistellung von der Überlassungspflicht die
schlagswassers zugestimmt haben, ist zusätzlich zur
Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser
Erteilung der „Freistellung von der Überlassungspflicht
auf den Grundstückseigentümer übergeht, d. h. das
für das Niederschlagswasser“ unter Umständen die
Niederschlagswasser muss vom jeweiligen Grundstücks-
Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das
eigentümer eigenverantwortlich beseitigt werden.
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
Es besteht ab diesem Zeitpunkt kein Einleitungsrecht
erforderlich.
für Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal,
und für mögliche Schäden aus seiner örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung haftet der Grundstücks­
eigentümer selbst.
Weitere Informationen zum Thema Abwasser und
zur „Freistellung von der Überlassungspflicht des
Niederschlagswassers“ erhalten Sie bei:
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
Ostmerheimer Straße 555
51109 Köln-Merheim
Telefon: 0221-221-26868
Weitere Informationen für die „Wasserrechtliche
Erlaubnis zur Niederschlagswasserbeseitigung“
erhalten Sie bei:
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz,
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon (linksrhein. Bezirke): 0221-221-24609
Telefon (rechtsrhein. Bezirke): 0221-221-24615
E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de
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oder abwassergebuehren@steb-koeln.de
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