Niederschlagswasserbeseitigung (Merkblatt)
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Niederschlagswasserbeseitigung (Merkblatt)
Niederschlagswasserbeseitigung Nach der Novellierung des Landeswassergesetzes Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das (LWG) vom 03.05.2005 gilt, dass das Niederschlags- Niederschlagswasser ist möglich, wenn sich das Grund- wasser von Grundstücken – selbst wenn diese nach stück im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an dieser die Niederschlagswasserversickerung festsetzt. die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden – Weiterhin kann eine Freistellung unter Umständen grundsätzlich nicht mehr vor Ort zu versickern erfolgen, wenn: beziehungsweise zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist gemäß § 53 Abs. 1c LWG NRW verpflichtet, das gesamte Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) des Grundstücks den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR (StEB) }} ➢das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird; }} ➢keine Altlasten oder Altlastverdachtsflächen im Baugebiet vorliegen; }} ➢das Grundstück nicht im gesetzlich festgelegten zur Beseitigung zu überlassen (Überlassungspflicht). Überschwemmungsgebiet oder im Bereich einer Das bedeutet, dass gemäß der §§ 6 und 7 das gesamte Deichschutzzone liegt; Abwasser in die kommunale Abwasseranlage (Kanalnetz) eingeleitet werden muss (Anschluss- und Benutzungszwang). Ob im Einzelfall das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden kann, muss mit den StEB – vor Beginn der Baumaßnahme – geklärt werden. Freistellung von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers }} ➢keine wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen; }} ➢die Niederschlagswasserversickerung nicht nur zum Zwecke der Gebührenersparnis erfolgt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Niederschlagswasser einer ökologischen Verwendung zugeführt wird. „Nicht nur zur Gebührenersparnis“ bedeutet z. B., dass das Niederschlagswasser gespeichert und zur Gartenbewässerung verwendet wird. Hierbei müssen je Der Bauherr/Grundstückseigentümer eines Grund- Quadratmeter an das Speicherbecken angeschlos- stücks kann nach § 53 Abs. 3a LWG auf Antrag sene Fläche mindestens 30 l Speichervolumen zur durch die StEB von der Überlassungspflicht freigestellt Verfügung stehen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Nieder- (also z. B. für 100 m² Fläche eine Speichergröße schlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grund- von 3000 l). stück versickert oder ortsnah in ein Gewässer einge leitet werden kann. Das gilt auch für solche Grundstücke, die erstmals nach dem 1. Januar 1996 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen StEB 08.2013 wurden. Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR), Kundenberatung, Ostmerheimer Straße 555, 51109 Köln Telefon: 0221 221 26868, Fax: 0221 221 23646, steb-kundenberatung@steb-koeln.de www.steb-koeln.de Wichtiger Hinweis Weitere wichtige Schritte Die StEB weisen besonders darauf hin, dass mit Ertei- Nachdem die StEB der örtlichen Beseitigung des Nieder- lung der Freistellung von der Überlassungspflicht die schlagswassers zugestimmt haben, ist zusätzlich zur Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser Erteilung der „Freistellung von der Überlassungspflicht auf den Grundstückseigentümer übergeht, d. h. das für das Niederschlagswasser“ unter Umständen die Niederschlagswasser muss vom jeweiligen Grundstücks- Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das eigentümer eigenverantwortlich beseitigt werden. Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln Es besteht ab diesem Zeitpunkt kein Einleitungsrecht erforderlich. für Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal, und für mögliche Schäden aus seiner örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung haftet der Grundstücks eigentümer selbst. Weitere Informationen zum Thema Abwasser und zur „Freistellung von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers“ erhalten Sie bei: Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Ostmerheimer Straße 555 51109 Köln-Merheim Telefon: 0221-221-26868 Weitere Informationen für die „Wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswasserbeseitigung“ erhalten Sie bei: Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefon (linksrhein. Bezirke): 0221-221-24609 Telefon (rechtsrhein. Bezirke): 0221-221-24615 E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de E-Mail: kanalanschluss@steb-koeln.de oder abwassergebuehren@steb-koeln.de www.steb-koeln.de