Portale für nutzergenerierte Inhalte und das Urheberrecht

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Portale für nutzergenerierte Inhalte und das Urheberrecht
RECHTLICHE RUNDSCHAU
DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN INFORMATIONSSTELLE
Portale für nutzergenerierte Inhalte
und das Urheberrecht
von Francisco Javier Cabrera Blázquez
L E I TA R T I K E L
Über das Internet gibt es noch viel zu lernen, insbesondere für die Generationen, die
ohne Breitbandanschluss und WLAN-Technologie aufgewachsen sind. Schauen Sie sich das
Beispiel DailyMotion an, ein Videoportal. Ob nun gewollt oder nicht, allein der Name des
Portals ist schon Programm – zum einen weist er auf einen sich ständig verändernden
Bestand an Nutzern und Inhalten hin, zum anderen steht er auch für eine Technologie,
die sich in rasantem Tempo weiterentwickelt und ihre Nutzer in Bewegung versetzt.
Er fordert die bislang passiven Kunden zu einer aktiven Beteiligung auf. Kurzum, Dienste
wie DailyMotion leben von den Beiträgen der Verbraucher – d.h. von nutzergenerierten
Inhalten (User Generated Content – UGC), die wie in diesem Fall über einen in Frankreich
ansässigen Dienst mit einem englischen Namen weltweit verbreitet werden, um ein
größtmögliches Publikum zu erreichen.
Die neuen Modelle für eine beiderseitige Bereitstellung von Inhalten über das Internet
werfen auch neue Aspekte altbekannter Urheberrechtsfragen auf: Wo liegen die rechtlichen
Grenzen für das Bereitstellen von Online-Inhalten? Wo beginnt Piraterie? Wer sind die
Piraten? Dieses IRIS plus befasst sich mit dem europäischen und US-amerikanischen
Urheberrechtsrahmen in Verbindung mit UGC und seine Anwendung durch die Gerichte.
Davon ausgehend, dass weder die anstehende Überarbeitung der hierfür maßgeblichen
E-Commerce-Richtlinie der EG noch weitere Gerichtsentscheidungen diese Fragen endgültig
klären werden, untersucht der Artikel auch andere Optionen für eine Verbesserung der
Beziehungen zwischen UGC-Portalen und Copyright-Inhabern. Genießen Sie die Lektüre
über DailyMotion und anderes lebendes Anschauungsmaterial für juristische Weiterbildung!
Straßburg, Mai 2008
Susanne Nikoltchev
IRIS Koordinatorin
Leiterin der Abteilung Juristische Information
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
IRIS plus erscheint als Redaktionsbeilage von IRIS, Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, Ausgabe 2008-5
Nomos
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RECHTLICHE RUNDSCHAU
DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN INFORMATIONSSTELLE
Portale für nutzergenerierte Inhalte
und das Urheberrecht
Francisco Javier Cabrera Blázquez
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
1. Einleitung
Mit den neuen Technologien sind die Menschen in der Lage, eigene
Inhalte zu produzieren (etwa Videos, Musik, Podcasts und Blogs). Von
den Internetprovidern bekommen sie einfach zu bedienende und preiswerte Mittel für die Veröffentlichung dieser Inhalte zur Verfügung
gestellt. Insbesondere die Portale für nutzergenerierte Inhalte wie
Google Video,1 YouTube,2 DailyMotion,3 MySpace4 oder Flickr5 machen
das Hochladen und gemeinschaftliche Nutzen von Videoclips, Fotos
oder Musik auf speziell hierfür vorgesehenen Plattformen zum Kinderspiel. Einnahmen erzielen diese Dienste durch Werbung auf ihren
Internetseiten.
Die meisten Hobbyproduzenten wollen lediglich Bilder und Videos
mit Freunden teilen, aber das weltweite Netz gibt ihnen natürlich die
Möglichkeit, praktisch jeden in der Welt zu erreichen. So könnte ein
Fotograf beispielsweise seine Bilder auf eine Foto-Internetseite stellen,
um sie seinen Freunden und Verwandten zu zeigen.6 Oder ein Musiker
könnte sich bei einem Videoportal anmelden, um seine Werke einer
breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.7 Hierzu reicht es, eine
E-Mail-Adresse und einen Benutzernamen, das Land des Wohnsitzes
und ein Geburtsdatum anzugeben (wobei diese Angaben nicht geprüft
werden), und schon können sie mit dem Hochladen ihrer Inhalte
beginnen. Und mit ein wenig Glück werden sie vielleicht sogar
berühmt! Es ist durchaus keine Seltenheit mehr, dass unbekannte
Hobbykünstler durch ihre Seiten bei MySpace8 oder YouTube9 weithin
bekannt werden. Diese Plattformen werden auch von Profis benutzt,
um ein breiteres Publikum zu erreichen.10
Durch diese Entwicklungen erreichen immer mehr Inhalte ein stetig
wachsendes Publikum. Laut IKT-Fortschrittsbericht der Europäischen
Kommission11 sind über die Hälfte der Europäer regelmäßige Internetbenutzer, und 80 Prozent von ihnen verfügen über einen Breitbandanschluss. Und nach Medienberichten wird es eines Tages mit der Einführung eines neuen, unglaublich schnellen Internets (10.000 mal
schneller als eine normale DSL-Verbindung!) möglich sein, zum Beispiel
die gesammelten Werke der Rolling Stones in weniger als zwei Sekunden von England nach Japan zu senden. David Britton, Professor für
Physik an der Universität Glasgow University und ein führender Wissenschaftler in der Entwicklung dieses superschnellen Internets (des
sogenannten „Grid“), erklärt, dass „es mit dieser Art Rechenleistung
für zukünftige Generationen möglich sein wird, in einer Weise zusammenzuarbeiten und zu kommunizieren, die sich ältere Menschen wie
ich überhaupt nicht vorstellen können“.12
Nutzergeneriert heißt nicht, dass der Inhalt tatsächlich vom
Benutzer erstellt worden ist. Die Portale stellen die Möglichkeit bereit
Inhalte hochzuladen, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der eingestellte Inhalt wird aber vor seiner Veröffentlichung nicht
geprüft, sodass die Benutzer beliebige Inhalte hochladen können, sei
es eine eigene Kreation oder ein Werk eines anderen und, im letzteren
Fall, unabhängig davon, ob sie die Rechte an diesem Werk besitzen
oder nicht. Anders gesagt hat die Leichtigkeit der Veröffentlichung von
Inhalten im Internet auch eine Kehrseite: Wenn Nutzer eines Portals
urheberrechtlich geschützte Fernsehshows, Filme oder Musikwerke ohne
die hierfür notwendigen Lizenzrechte ins Internet stellen, verletzen sie
die Rechte und Interessen der Autoren, Interpreten und Produzenten,
und dies möglicherweise weltweit.
Von den Menschen, die die Portale und Tauschbörsen nutzen, sind
die meisten keine ausgebildeten Juristen, und es kann nicht von ihnen
erwartet werden, dass sie die Feinheiten des Urheberschutzes kennen.
Vielen von ihnen ist es aber auch egal, ob sie gegen ein Gesetz verstoßen. Gleichwohl sind in erster Linie sie selbst für die Inhalte verantwortlich, die sie der Öffentlichkeit zugänglich machen, und somit
auch für eventuelle Urheberrechtsverletzungen haftbar. Dies wird auch
nicht bestritten. Heiß diskutiert wird vielmehr die Frage, ob der
Dienstanbieter auch wegen Verstößen gegen das Urheberrecht haftbar
gemacht werden kann, die von den Nutzern seines Dienstes verursacht
werden. Letztendlich profitieren die Betreiber von Foto- und Videoportalen (zumindest indirekt) von der Tatsache, dass auf ihren Plattformen interessantes geschütztes Material angeboten wird, da dies
dazu beiträgt, die Zahl ihrer Nutzer zu erhöhen, wodurch wiederum
ihre Werbeeinnahmen steigen. Cui prodest scelus, is fecit, so das alte
lateinische Sprichwort. Wem das Verbrechen nützt, der hat es getan –
oder gilt dies für Portalbetreiber etwa nicht?
Die Portalbetreiber stehen auf dem Standpunkt, dass sie nur einen
Hosting-Dienst anbieten und somit einzig und allein die Nutzer für die
von ihnen hochgeladenen Inhalte verantwortlich sind. Darüber hinaus
hätten sie als Betreiber eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, die
dazu dienen würden, widerrechtlich veröffentlichte Inhalte von ihren
Seiten zu entfernen, sobald sie über diese Inhalte in Kenntnis gesetzt
werden. Die Portalbetreiber behaupten, dass sie die auf ihre Seiten
hochgeladenen Inhalte nicht kennen und diese auch nicht aktiv überwachen würden. All dies entspricht prima facie dem geltenden Recht
in Europa und den USA, wonach die Hosting-Anbieter nur einer eingeschränkten Haftung unterliegen, wenn sie keine Kenntnis von
einem Verstoß haben und sie die beanstandeten Inhalte nach Erhalt
entsprechender Hinweise umgehend entfernen.13
Dieses wie Science-Fiction klingende Szenario kündigt eine Welt
unbegrenzter Kommunikations- und Wissensaustauschmöglichkeiten
an. Aber die Plattenfirma der Rolling Stones wird diese Begeisterung
(so wie viele andere Rechteinhaber) vermutlich nicht teilen. Für sie
bedeutet eine einfachere Kommunikation in erster Linie eine Gefahr
für ihre Urheberrechte.
Die Rechteinhaber (zumindest einige große Medienkonzerne) sehen
dies anders: Nach ihrer Auffassung sind die Portalbetreiber auch die Veröffentlicher der Inhalte, die auf ihren Plattformen verfügbar gemacht
werden. Folglich seien sie auch für die Urheberrechtsverletzungen, die
von ihren Benutzern begangen werden, direkt verantwortlich.
2. Nutzer-hochgeladene Inhalte?
3. Krieg oder Frieden?
Die Zeiten haben sich geändert. In der guten alten Zeit des
Rock ’n’ Roll haben die Besucher eines Rockkonzerts als Zeichen der
Begeisterung ein brennendes Feuerzeug hochgehalten. Heute halten
sie vermutlich ihr Mobiltelefon hoch, um einen Teil der Show mit ihrer
eingebauten Kamera aufzuzeichnen. Einige dieser Raubmitschnitte
werden schon am Tag nach dem Konzert auf Videoportale gestellt, und
ihre Qualität ist mitunter erstaunlich hoch. Für Nostalgiefans könnte
das gleiche Portal zum Beispiel eine Lieblingsserie aus ihrer Kindheit
anbieten. Und wer mehr an aktuellen Inhalten interessiert ist, findet
inzwischen im Internet die Fernsehshows des Vorabends, alles
umsonst.
Man könnte argumentieren, dass die auf Videoportalen eingestellten
Videos kurz und von minderer Qualität seien und somit den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber nicht schaden können, sondern vielmehr eine Form der Werbung für ihre Inhalte darstellen. Die Rechteinhaber, die auf rechtliche Schritte gegen diese Verstöße verzichten,
profitieren möglicherweise von dieser kostenlosen Werbung und könnten die Portale sogar als Plattform für Eigenwerbung nutzen.
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Rechteinhaber, die es vorziehen, die Kontrolle über ihre Inhalte
zu behalten und für deren Nutzung bezahlt zu werden, haben zwei
Möglichkeiten: prozessieren oder lizenzieren.
© 2008, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg (Frankreich)
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Ohne Frage ist der Nutzer, der geschütztes Material ins Netz stellt,
der primäre Rechtsverletzer. Die Verfolgung einzelner Nutzer ist jedoch
ein kostspieliges und schwieriges Unterfangen, nicht zuletzt deswegen,
weil sie Teil einer großen anonymen Menge sind. Einzelne Nutzer zu
verklagen, weil sie Inhalte auf ein Portal gestellt haben, ist nicht nur
teuer, sondern auch zeitaufwendig und sehr wahrscheinlich unrentabel.
Wenn ein Rechteinhaber vor dem Ärger zurückscheut, den eine
Klage gegen einzelne Benutzer mit sich bringt, kann er vom Portalbetreiber verlangen, den beanstandeten Inhalt von seinen Seiten zu
entfernen. Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig das Ende der
unrechtmäßigen Nutzung des betroffenen Inhalts, da Kopien desselben
möglicherweise wieder von anderen Nutzern veröffentlicht werden.
Ein gutes Beispiel hierfür gab es unlängst in Frankreich: Nachdem auf
der Internetseite der französischen Tageszeitung „Le Parisien“ ein
Video von Präsident Nicolas Sarkozy bei einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Besucher des Salon de l’agriculture zu sehen war,
wurden Kopien des Videos bei DailyMotion eingestellt. Die Zeitung
„Le Parisien“, die die Rechte an besagtem Video hielt, verlangte von
DailyMotion, das Video zu entfernen (dieser Aufforderung kam DailyMotion nach, während die Zeitung das Video auf ihren Seiten stehen
ließ). Danach tauchten viele Kopien des Videos auf verschiedenen
Videoportalen auf, dieses Mal sogar ohne Nennung des „Parisien“ als
Quelle – ein offensichtlicher Protest gegen die Forderung des Rechteinhabers gegenüber DailyMotion.14
Dagegen ist es viel leichter, den Portalbetreiber wegen einer direkten Verletzung des Urheberrechts zu verklagen: Der Provider lässt sich
zumindest eindeutig feststellen und erzielt einen deutlichen Nutzen
aus den Aktivitäten der Nutzer. Aber noch wichtiger ist, dass solch
eine Klage zu einem konkreten Ergebnis führt, selbst wenn der Inhalt
auf der gleichen Seite oder auf einem Portal eines anderen Anbieters
wieder auftaucht.
Hauptziel einer derartigen Klage wäre es, dass die Gerichte die
Portalbetreiber als Anbieter von Inhalten und nicht als reine HostingAnbieter einstufen. Dadurch wären sie unmittelbar für die von den
Nutzern eingestellten Inhalte verantwortlich. Insbesondere große
Medienkonzerne streben diese Art Verfahren an, um ihre Urheberrechte
zu schützen. Hierzu zwei prominente Beispiele: In Frankreich hat der
Privatsender TF1 unlängst eine Klage gegen YouTube und DailyMotion
wegen Verletzung des Urheberrechts angekündigt.15 In den USA sieht
sich YouTube ebenfalls einer Urheberrechtsklage des Unterhaltungskonzerns Viacom ausgesetzt.16
Die Lizenzierung von Inhalten an Portalanbieter ist für Rechteinhaber eine weitere mögliche Einnahmequelle, aber in vielen Fällen
befürchten die Rechteinhaber den Verlust der Kontrolle über das
Management ihrer urheberrechtlich geschützten Werke. Zu beachten
ist auch, dass eine Klage eventuell nur ein Mittel ist, um sich für
Lizenzierungsvereinbarungen eine bessere Verhandlungsposition zu
sichern. So hängt die Verhandlungsmacht beider Seiten in der Tat im
Wesentlichen davon ab, inwieweit sich Portalbetreiber zur Beschränkung ihrer Haftung auf Rechtsnormen stützen können.
Dieser Artikel liefert einen allgemeinen Überblick über Verletzungen des Urheberrechts, die durch Portalangebote für nutzergenerierte
Inhalte verursacht werden. Zunächst wird anhand der Rechtsprechung
in Frankreich und den USA der allgemein- und haftungsrechtliche Status der Portale untersucht. Es folgt eine Erörterung der verschiedenen
Lösungsansätze für diesen Problembereich, darunter Filtern, Lizenzierung und Eingriffe des Gesetzgebers. Im letzten Teil werfen wir einen
Blick auf die mögliche Zukunft der audiovisuellen Verbreitung über das
Internet.
3.1 Prozessieren
Den Kern des Rechtsstreits bildet die Frage, wie die Anbieter von
Portalen für Fotos, Videos und Ähnliches vor dem Gesetz eingestuft
werden. Handelt es sich um Hosting-Anbieter oder vielmehr um
Herausgeber von Inhalten? Die Portalbetreiber stellen nur die technischen Mittel für die Veröffentlichung von Inhalten bereit, entscheiden
aber nicht darüber, welche Inhalte ins Netz gestellt werden. Auf den
ersten Blick scheinen sie Hosting-Anbieter zu sein, wenn auch einige
Merkmale ihrer Dienste diese Einschätzung ein wenig relativieren.
Aber selbst wenn sie als Hosting-Anbieter einzustufen wären, würden
sich weitere Fragen ergeben: Inwieweit haften die Nutzer des Dienstes
für Verletzungen des Urheberrechts, wenn sie Inhalte ins Netz stellen,
und haften die Portalbetreiber sekundär für solche Verstöße?
Die Fälle von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken
(P2P – etwa Tauschbörsen) zeigen, dass die Anbieter immer dann für Verstöße von Nutzern haftbar gemacht werden können, wenn sie eine gewisse
Kontrolle über die Aktivitäten der Nutzer ausüben. Bestes Beispiel hierfür war Napster. Ohne die von Napster bereitgestellten Zusatzdienste wäre
den Nutzern die unerlaubte Reproduktion von geschütztem Material über
das Napster-Netz nicht möglich gewesen. Die bloße Bereitstellung der
Technik für die Durchführung einer rechtswidrigen Aktion wäre noch
keine Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung gewesen. Da aber auf den Zentralservern von Napster eine Indizierung der Dateien vorgenommen wurde,
hatte Napster trotz Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen in seinem Netzwerk nichts gegen das unerlaubte Kopieren von Musikdateien
unternommen. Aus diesem Grund befand das Gericht, dass Napster Beihilfe zu strafbaren Handlungen geleistet hatte.
Diese Lektion haben die Entwickler der neuen P2P-Software gut
gelernt. Ihre Programme schaffen dezentrale Netzwerke (das heißt,
dass sie ohne Zentralserver oder zentrale Indizes betrieben werden).
Sie unterscheiden sich insofern von Napster, als sie nicht wissen, wie
und wozu Kunden ihre Software einsetzen werden. Die Softwareanbieter behaupten, dass sie am Prozess der Suche nach und des Austauschs
von Dateien innerhalb des Netzwerks nicht beteiligt sind. Zudem geben
sie an, dass sie weder Informationen über Suchaktivitäten erhalten
noch um solche Suchaktivitäten wissen. Aber selbst wenn sie für die
bloße Bereitstellung eines Produkts, das unerlaubte Handlungen
ermöglicht, nicht haftbar gemacht werden können, so sind sie dennoch nicht zwangsläufig frei von Verantwortung. So können sie durchaus in die Haftung genommen werden, wenn sie unerlaubte Handlungen mit ihren Worten oder Taten aktiv fördern oder dazu aufrufen.17
Ihre Lektion gelernt haben auch die Anbieter der Portale. Sie stützen sich auf Regelungen zur Haftungsbeschränkung für HostingAnbieter, um ein Geschäftsmodell umzusetzen, das den einzelnen Nutzer dazu animiert, Inhalte zu „generieren“ und diese auf der Plattform
des Anbieters bereitzustellen. Darüber hinaus warnen sie die Nutzer,
dass das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken auf
ihren Seiten nicht gestattet ist, sodass ihnen auch keine Verleitung zu
Verstößen vorgeworfen werden kann.
Dieser Abschnitt befasst sich mit einigen Beispielen aus der französischen Rechtsprechung und liefert einen Überblick über das anhängige Verfahren von Viacom gegen YouTube und Google in den USA.
3.1.1 Europa
3.1.1.1 Rechtsrahmen
Die Haftung von Vermittlern im Internet wird auf europäischer
Ebene durch die sogenannte E-Commerce-Richtlinie geregelt.18 Art. 1214 beschränken die Haftung von Diensten der Informationsgesellschaft in drei Fällen:
- reine Durchleitung (Art. 12)19
- Caching (Art. 13)20
- Hosting (Art. 14)
Nach Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie ist Hosting ein Dienst der
Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen
besteht, die von einem Nutzer des Dienstes geliefert werden. Ein solcher Dienst haftet nicht für die gespeicherten Informationen, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und ist sich in Bezug auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen ihn auch keiner Tatsachen
oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit
oder Information offensichtlich wird, oder
- der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
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Die Regelung findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Dienstanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Ungeachtet dieser Regelung kann ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde von einem Dienstanbieter verlangen, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, wenn dies im nationalen Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist. Die
Mitgliedstaaten haben zudem die Möglichkeit, Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu dieser
Information festzulegen.
Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten,
die Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich dazu zu verpflichten, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf
eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.21
Die Regelungen der E-Commerce-Richtlinie lassen sich wie folgt
zusammenfassen: Der Hosting-Anbieter ist nicht für die von Nutzern
eingestellten Inhalte verantwortlich, solange er keine tatsächliche
Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information hat und
sich auch keiner Umstände oder Fakten bewusst ist, aus denen die
rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Sobald
der Anbieter diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, hat er
unverzüglich für die Entfernung der betreffenden Information zu sorgen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Leider verwendet die Richtlinie
Begriffe wie „tatsächliche Kenntnis“, „Bewusstsein“, „offensichtlich“
oder „allgemeine Verpflichtung“, ohne diese aber genau zu definieren.
Diese Begriffe bedürfen einer weiteren Interpretation, da sie von der
Richtlinie an keiner Stelle geklärt werden. Die Mitgliedstaaten müssen
ihrerseits das allgemeine Konzept im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung weiterentwickeln.
In Frankreich übernimmt die Loi pour la confiance dans l'économie
numérique (Gesetz für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft – Lcen)22
im Wesentlichen die maßgeblichen Bestimmungen der E-CommerceRichtlinie und überlässt somit das letzte Wort den Gerichten. Die nachfolgenden Beispiele aus der französischen Rechtsprechung verdeutlichen,
wie langwierig die Definition der maßgeblichen Begriffe ist.
3.1.1.2 Französische Rechtsprechung
Bezüglich der Haftung von Anbietern nutzergenerierter Inhalte
haben französische Gerichte bislang eine Reihe von interessanten
Urteilen gefällt. Obwohl sie die Portalbetreiber in den meisten Fällen
als „Hoster“ (hébergeurs) einstufen, zeigen zwei neuere Urteile des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht – TGI Paris), dass der
rechtliche Status von Portalbetreibern dann weniger eindeutig ist,
wenn der angebotene Dienst über die reine Speicherung der von einem
Nutzer hochgeladenen Informationen hinausgeht (etwa weil er eine
bestimmte Struktur für die Seiten der Nutzer vorschreibt oder Werbung
auf den Seiten platziert). Bezüglich der Haftung von Portalangeboten
haben französische Gerichte implizit erklärt, dass es unverhältnismäßig sei, den Rechteinhabern die Last der ständigen Überwachung wiederholter Verstöße gegen das Urheberrecht aufzuerlegen, während die
Portalbetreiber aus diesen Verstößen sogar Kapital schlagen. Obgleich
die nachfolgend angeführten Urteile nicht einer einheitlichen Auslegung
folgen, zeigen sie doch, dass die Bestimmungen der E-CommerceRichtlinie in ihrer Anwendung auf Dienste für nutzergenerierte Inhalte
recht vage sind.
Besonders bemerkenswert sind die Entscheidungen des Tribunal de
grande instance Paris in den Fällen Lafesse und Joyeux Noël.
Im ersten Fall hatte ein unter dem Namen Lafesse bekannter französischer Komiker das französische MySpace-Portal23 wegen Verletzung
des Urheberrechts verklagt, weil es auf seinen Seiten Sketche des
Komikers verfügbar gemacht hatte. MySpace definiert sich selbst als
„soziales Netzwerk, das es Mitgliedern ermöglicht, online einzigartige
persönliche Profile zu erstellen, um alte und neue Freunde zu finden
und mit ihnen zu kommunizieren“. Die Nutzer seien somit selbst für
die Inhalte auf ihren privaten Seiten verantwortlich. Das TGI Paris
entschied jedoch in einem summarischen Verfahren24, dass MySpace
der Herausgeber der Nutzerseiten sei, da das Portal eine bestimmte
Darstellung dieser Seiten vorschreibe und darauf Werbung platziere,
aus der es Einnahmen erziele.
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Im zweiten Fall hatte der Regisseur, Produzent und Verleiher des
Films „Joyeux Noël“ das Videoportal DailyMotion wegen Verletzung des
Urheberrechts und parasitären Verhaltens verklagt25. In seiner Entscheidung26 erklärte das TGI Paris, dass das Geschäftsmodell von DailyMotion die Verfügbarkeit von allgemein bekannten Werken voraussetze, um Publikum anzuziehen und Werbeeinnahmen zu generieren.
Die Architektur der Internetseite und die von DailyMotion eingesetzten technischen Mittel zielten darauf ab, den Internetnutzern zu zeigen, dass sie freien Zugriff auf Videos aller Art hätten. Zudem ermögliche DailyMotion den Nutzern ein völlig uneingeschränktes Hochladen
von urheberrechtlich geschützten Werken. Folglich sei davon auszugehen, dass DailyMotion Kenntnis von Tatsachen oder Umständen
gehabt habe, aus denen zu ersehen gewesen sei, dass auf den Seiten
von DailyMotion geschützte Videos ohne Genehmigung der jeweiligen
Rechteinhaber eingestellt würden. Das Gericht fügte hinzu, dass die
Lcen zwar keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der
Inhalte Dritter vorsehe, Dienstanbieter sich aber nicht auf eine eingeschränkte Haftung berufen könnten, wenn sie zu rechtswidrigen
Handlungen verleiten oder diese verursachen. Da DailyMotion den Nutzern die Mittel für Verstöße gegen das Urheberrecht absichtlich zur
Verfügung gestellt habe, obliege es dem Dienstanbieter, die auf seinen
Servern bereitgestellten Inhalte im Vorfeld zu prüfen. Dies sei bis zu
einer entsprechenden Mitteilung der Rechteinhaber nicht geschehen:
Somit hafte der Anbieter für Urheberrechtsverstöße ab dem Zeitpunkt,
an dem der betreffende Inhalt ins Netz gestellt wurde.
Das Urteil im Fall „Joyeux Noël“ wurde vielfach diskutiert und
mitunter auch für seine vermeintlich falsche Auslegung des Verbots
einer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung von Inhalten (laut
E-Commerce-Richtlinie und Lcen) kritisiert.27 Im Fall MySpace hat ein
kürzlich erstellter Bericht28 des französischen Parlaments vor der „Versuchung“ gewarnt, Hosting-Anbieter als Herausgeber von Inhalten einzustufen.29
Andere französische Gerichte haben sich der Auffassung angeschlossen, dass Portalbetreiber reine Hosting-Anbieter sind. Da der
Anbieter nicht haftbar ist, sofern er nicht tatsächliche Kenntnis von
der Urheberrechtsverletzung hat, müssten die Rechteinhaber die
Dienstanbieter über konkrete Verstöße informieren. Sobald ein Hosting-Anbieter diese Kenntnis erlangt oder sich des Verstoßes bewusst
wird, hat er die beanstandeten Dateien umgehend zu entfernen oder
den Zugriff darauf zu sperren. Aber was passiert, wenn Nutzer des
Dienstes dasselbe geschützte Werk (nach seiner Entfernung) erneut
hochladen? Falls die Rechteinhaber verpflichtet wären, jeden einzelnen Verstoß zwecks Entfernung der betreffenden Datei einzeln zu melden, könnte sich diese Situation unendlich oft wiederholen, was für
den Rechteinhaber im günstigsten Fall lästig, meistens sinnlos und im
ungünstigsten Fall sogar kontraproduktiv30 wäre.
Die E-Commerce-Richtlinie scheint davon auszugehen, dass der
Verstoß eine konkrete Information betrifft und eine Kenntnis des
genauen Speicherorts der Datei voraussetzt. Die Lcen sieht ein optionales Benachrichtigungsverfahren vor, das in gewisser Hinsicht zur
Klärung dieser Frage beiträgt. Art. 6-I-5 Lcen besagt, dass dann Kenntnis der Verletzung vorliegt, wenn der Rechteinhaber den HostingAnbieter über eine Reihe von Details hinsichtlich der Rechtsverletzung
informiert hat, darunter etwa die Beschreibung der verletzten Rechte
und der genaue Speicherort der beanstandeten Datei. Dies scheint für
eine separate Benachrichtigung oder Meldung bei jedem konkreten
Verstoß zu sprechen.
Bei einer unlängst getroffenen Entscheidung des TGI Paris ging es
genau um dieses Problem.31 Die Kläger (wiederum der bereits erwähnte
Komiker Lafesse zusammen mit anderen Rechteinhabern) behaupteten, dass DailyMotion kein Hoster, sondern ein Herausgeber sei, da er
die Größe der Dateien festlege und diese durch Neucodierung verändere. Darüber hinaus treffe der Anbieter redaktionelle Entscheidungen,
indem er eine bestimmte Architektur für die Internetseite vorschreibe
und gegen Geld Werbung Dritter auf seinen Seiten platziere. Nach Auffassung des Gerichts definiert das Gesetz über das Vertrauen in die
digitale Wirtschaft die Herausgeber (éditeurs des services) als jene, die
darüber entscheiden, welche Inhalte der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt werden sollen. Somit stelle allein die Auswahl der Inhalte eine
redaktionelle Entscheidung dar. Die von DailyMotion vorgenommene
Veränderung der Dateien sei ein rein technischer Vorgang ohne Auswirkung auf die Auswahl der Inhalte als solche. Auch die Architektur
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der Internetseite sei für die Auswahl der Inhalte unerheblich. Im Übrigen verbiete das Lcen den Hosting-Providern nicht das Schalten von
Werbung für Dritte, solange die Inserenten keinen Einfluss auf die von
den Nutzern eingestellten Inhalte haben. Das Gericht forderte allerdings DailyMotion auf, die weitere Verbreitung der beanstandeten
Werke zu unterbinden, sodass sich DailyMotion bei wiederholten Veröffentlichungen des gleichen Inhalts nicht auf die eingeschränkte Haftung für Hosting-Anbieter berufen kann.
ser Tätigkeit Einnahmen generiert) und […] dann hierfür eine „juristische“ Begründung [konstruieren]“.35 Man könnte auch argumentieren, dass die Richter mit gesundem Menschenverstand Rechtsnormen
interpretieren, bei deren Verabschiedung noch keine Rede von Videoportalen und anderen Diensten für nutzergenerierte Inhalte war.
Zwei weitere kürzlich gefällte Urteile bestätigen zwar den Grundsatz, dass es keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung von
Inhalten geben kann, haben aber auch eine Verpflichtung zur vorbeugenden Überwachung eingeführt, wenn ein bestimmtes geschütztes
Werk wiederholt hochgeladen wird.
Wie in den bisherigen, zum Teil chaotischen Auseinandersetzungen um Urheberrechte im Internet (etwa bei Napster oder Grokster)
könnte das Schicksal der Portale auf der anderen Seite des Atlantiks
entschieden werden, nämlich in einer Milliardenklage des amerikanischen Medienkonzerns Viacom36 gegen Google, den Besitzer von YouTube. Mit seiner Klage37 strebt Viacom die folgenden Ziele an: 1. die
Feststellung, dass YouTube mit seinem Verhalten vorsätzlich die Urheberrechte der Kläger verletzt; 2. eine dauerhafte Verfügung, die den
Einsatz von geeigneten Mitteln zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen erzwingt, und 3. einen pauschalen Schadensersatz für
vergangene und aktuelle vorsätzliche Verstöße (oder den tatsächlichen Schadensersatz plus Lizenzgebühren) in Höhe von mindestens
eine Milliarde USD.
Im ersten Fall war der Kläger der Produzent eines Dokumentarfilms
mit dem Titel „Les enfants perdus de Tranquility Bay“ („Tranquility
Bay“ in der internationalen Version).32 Im zweiten Fall waren die Kläger der Produzent und der Verleiher eines Dokumentarfilms mit dem
Titel „Le monde selon Bush“ („The World According to Bush“).33 In beiden Fällen war der betreffende Film von Nutzern des Portals Google
Video hochgeladen34 und von Google nach entsprechender Mitteilung
der Kläger entfernt worden. Aber als kurze Zeit später beide Filme auf
derselben Website wieder auftauchten, verklagten die Rechteinhaber
Google wegen Verletzung des Urheberrechts.
Das Gericht hat sich in beiden Fällen der Auffassung angeschlossen, dass Google Video als Hosting-Anbieter auftritt und als solcher
nach Art. 6-I-2 Lcen nicht haftbar ist.
Allerdings hat das Gericht im Fall „Tranquility Bay“ entschieden,
dass diese Haftungsbeschränkung nur für den Zeitraum zwischen dem
ersten Hochladen der beanstandeten Datei durch einen Nutzer und
dem ersten Entfernen der Datei durch den Hoster gilt. Für jedes weitere Hochladen des gleichen geschützten Werks haftet dann der Hosting-Anbieter, da er nach Kenntnisnahme von der rechtswidrigen Verbreitung des betreffenden Films verpflichtet war, die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere rechtswidrige Verbreitung
des Films zu verhindern. Nach Auffassung des Gerichts spielt es keine
Rolle, ob es der gleiche oder ein anderer Nutzer ist, der den Film später erneut einstellt, da die verletzten Urheberrechte in allen Fällen
dieselben sind.
Im Fall „Le Monde selon Bush“ hat das Gericht ähnlich argumentiert und erklärt, dass die Haftungsbeschränkung nach Art. 6-I-2 Lcen
restriktiv auszulegen sei, damit keine Rechte Dritter verletzt würden.
Auch wenn das französische Recht keine allgemeine Verpflichtung zur
Überwachung der Inhalte vorsehe, hätten die Anbieter von Internetdiensten hätten – so das Gericht – eine „gewissermaßen besondere Verpflichtung“, Inhalte ab dem Zeitpunkt zu überwachen, an dem sie
Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten. Angesichts der Tatsache,
dass der Film auch nach der Mitteilung der Kläger noch bei Google
Video verfügbar war, befand das Gericht, dass der Film mit Kenntnis
der Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war. Das
Gericht entschied zudem, dass die Beklagten sich nicht auf die technische Unmöglichkeit der Überwachung der Inhalte auf ihren Seiten
berufen könnten, da sie durchaus technisch anspruchsvolle Mittel einsetzten, um illegale Inhalte (wie etwa Kinderpornografie, Aufruf zu
Hass, Verherrlichung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc.)
aufzuspüren und zu sperren.
Zu beachten ist, dass diese Urteile keine bindenden Präzedenzfälle
darstellen. Für eine endgültige Entscheidung in dieser Frage werden
wir sicher ein Urteil der Cour de Cassation (oberstes französisches
Gericht) in einem dieser Fälle abwarten müssen. Einige Lektionen lassen sich aber jetzt schon lernen: Sowohl die E-Commerce-Richtlinie als
auch das Lcen führen zu Rechtsunsicherheit und müssen möglicherweise. überarbeitet werden. Die französischen Gerichte scheinen davon
auszugehen, dass eine wörtliche Auslegung der E-CommerceRichtlinie den Rechteinhabern eine zu große Last aufbürdet. Dementsprechend halten Richter insbesondere in offensichtlichen Fällen von
böser Absicht und ungerechtfertigter Bereicherung eine freiere Interpretation für notwendig. Nach Meinung der Brüsseler Anwälte Valgaeren und Roland scheinen solche Richtersprüche das Problem insofern
von hinten aufzuziehen, als die „Richter von der Überzeugung ausgehen, dass der Plattformanbieter haftbar sein sollte (zumal er aus die-
3.1.2. USA – der Fall Viacom
Laut Viacom haben Google und YouTube ein „Vermögen verdient,
indem sie ‚die Möglichkeiten der Digitaltechnik zu Rechtsverletzungen
schamlos ausgenutzt’ und Technologien dazu eingesetzt haben, um
„vorsätzlich und in großem Stil Urheberrechtsverletzungen zu begehen“ und „auch aus den rechtswidrigen Handlungen anderer Kapital zu
schlagen“. Die Beklagten wüssten und beabsichtigten, dass ein „Großteil der Inhalte auf den YouTube-Seiten aus nicht lizenzierten Raubkopien von urheberrechtlich geschützten Werken besteht“, und sie
würden diese Urheberrechtsverletzungen „aktiv betreiben, fördern und
anregen“.
Viacom behauptet, dass die Inhalte auf YouTube überwiegend aus
Raubmitschnitten von urheberrechtlich geschützten Werken der Kläger
besteht (darunter „SpongeBob SquarePants“, „The Daily Show with Jon
Stewart“, „The Colbert Report“, „South Park“, „Ren & Stimpy“, „MTV
Unplugged“, „An Inconvenient Truth“ oder „Mean Girls“). Darüber
hinaus wird YouTube von den Klägern beschuldigt, die Rechteinhaber
daran zu hindern, diejenigen rechtswidrigen Dateien zu finden, von
denen YouTube profitiert. Zudem behaupten die Kläger, dass YouTube
vorsätzlich darauf verzichtet habe, angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen zu treffen, und vorsätzlich den Einsatz von bestehenden Urheberrechts-Schutzmechanismen verhindere,
um die Rechteinhaber zu zwingen, YouTube günstige Lizenzierungskonditionen zu gewähren. Des Weiteren erklären die Kläger, dass YouTube auf seinen Seiten Funktionen eingebaut habe, die Rechteinhaber
daran hindern, den YouTube-Internetauftritt nach illegalen Kopien zu
durchsuchen, um erforderlichenfalls ihre Rechte zu schützen.
Nach Aussage von Google ist YouTube durch die Bestimmungen des
„Safe Harbor“-Bestimmungen geschützt, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (Urheberrechtsgesetz für das digitale Jahrtausend
– DMCA) eingeführt wurden, um die Haftung von Dienstanbietern in
Verbindung mit Online-Informationen zu beschränken.38
Die Bestimmungen des DCMA bezüglich der Haftungsprivilegierung sind sehr viel präziser und strikter formuliert als die des europäischen Pendants, der E-Commerce-Richtlinie. Das DMCA definiert
einen Dienstanbieter als „eine juristische Person, die die Übertragung,
Durchleitung oder Bereitstellung von Verbindungen für eine digitale
Online-Kommunikation zwischen Punkten anbietet, die vom Nutzer
festgelegt werden, wobei das übertragene Material vom Nutzer
bestimmt wird und zwischen Versand und Empfang nicht verändert
werden darf“ (17 USC § 512 k Abs. 1). YouTube muss einige Tests
bestehen, um den Schutz der Haftungsprivilegierung in Anspruch nehmen zu können. Zum einen darf der Anbieter keine tatsächliche
Kenntnis von rechtswidrigem Material haben, das über seine Seiten
verfügbar gemacht wird. Des Weiteren darf er sich keiner Umstände
bewusst sein, aus denen eine rechtswidrige Handlung offensichtlich
wird. Dies ist den Regelungen in der E-Commerce-Richtlinie sehr ähnlich. Nach einem Bericht des amerikanischen Senats39 hat ein HostingAnbieter keinen Anspruch auf Haftungsprivilegierung, wenn er durch
„rote Flaggen“ auf offensichtlich rechtswidrige Handlungen hingewiesen wird, aber hierauf nicht reagiert:
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RECHTLICHE RUNDSCHAU
DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN INFORMATIONSSTELLE
„Sollte der Dienstanbieter aber durch eine ‚rote Flagge’ auf die
offensichtlich rechtswidrige Handlung hingewiesen werden, verliert er seine Haftungsprivilegierung, wenn er keinerlei Maßnahme
ergreift. Der Red Flag Test hat sowohl ein subjektives als auch ein
objektives Element. Um festzustellen, ob sich der Dienstanbieter
der ‚roten Flagge‘ bewusst war, muss die subjektive Wahrnehmung
der relevanten Fakten oder Umstände durch den Anbieter bestimmt
werden. Für die Entscheidung, ob diese Fakten oder Umstände eine
‚rote Flagge‘ darstellen – mit anderen Worten, ob die rechtswidrige
Handlung für einen Menschen unter den gleichen oder ähnlichen
Bedingungen nach allgemeiner Auffassung offensichtlich gewesen
wäre –, sollte ein objektiver Standard herangezogen werden.“
Dieser Red Flag Test könnte für die Viacom-Klage von entscheidender Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte die vielen offensichtlichen rechtswidrigen Handlungen auf YouTube als
gleichbedeutend mit einer „roten Flagge“ werten. Frühere Urteile
haben gezeigt, dass eine allgemeine Kenntnis darüber, dass möglicherweise rechtswidrige Handlungen stattfinden, nicht als „rote
Flagge“ gewertet wird.40
Als weitere Anforderung darf YouTube keinen direkten finanziellen
Nutzen aus rechtswidrigen Handlungen ziehen, wenn der Dienstanbieter das Recht und die Macht hat, die Handlungen zu kontrollieren.
Darüber hinaus ist YouTube verpflichtet, bestimmte Verfahren in
Bezug auf Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte einzuhalten
und eine Strategie zum Ausschluss von Wiederholungstätern einzuführen und umzusetzen sowie diese seinen Nutzern bekannt zu machen.
Des Weiteren hat YouTube Standardtechniken einzusetzen, die von
Urheberrechtsinhabern zur Identifikation und zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden. Diese technischen Mittel müssen bei der Entwicklung von einer breiten Mehrheit von Urheberrechtsinhabern und Dienstanbietern befürwortet worden sein, zu
vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen erhältlich sein
und dürfen den Dienstanbietern keine substanziellen Kosten auferlegen
oder ihre Systeme und Netzwerke substanziell belasten.
Letztendlich müssen die amerikanischen Richter auf die gleichen
Rechtsfragen eine Antwort finden wie ihre Kollegen in Europa: Ist YouTube ein Hosting-Anbieter? Und wenn ja, sollte YouTube für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern verantwortlich gemacht werden?
Wie auch nach europäischem Recht stellt sich hier eine grundsätzliche Frage: Dürfen Portalbetreiber, die zumindest indirekt von
rechtswidrigen Handlungen profitieren, einfach ruhig dasitzen und
den Gewinn einstreichen?
Michael Fricklas, Chefsyndikus von Viacom, kann sich mit dieser
Einstellung offensichtlich nicht anfreunden: „Wenn die Last der Überwachung von Urheberrechtsverletzungen den Besitzern der Kreativwerke auferlegt würde, dann müsste jeder Urheberrechtsinhaber, ob
klein oder groß, unaufhörlich das Netz und eine ständig steigende Zahl
von Portalen durchforsten. Dies dürfte weder eine praktikable noch
eine gerechte Lösung sein. […] Nach dem Gesetz liegt die Verpflichtung dort, wo sie hingehört: bei den Leuten, die an den Kreativwerken verdienen und in der Lage sind, rechtswidrige Handlungen aus
ihrem Geschäft herauszuhalten.“41 Michael Kwun, Rechtsberater von
Google, sieht die Sache anders: „Die Rechteinhaber wollen die Verantwortung abwälzen, die ihnen der Kongress übertragen hat, nämlich das
rechtswidrige Material zu identifizieren, das sie entfernen lassen wollen. Diese Last den Hosting-Plattformen aufzuerlegen würde bedeuten,
das DCMA auf den Kopf zu stellen.“42
Es geht um viel Geld, und manche Beobachter glauben, dass Viacom das Verfahren angestrengt hat, um eine richterliche Interpretation des DCMA zu erreichen, die über den Wortlaut des Gesetzes
hinausgeht. Hierzu der Rechtswissenschaftler Lawrence Lessig:
„Rechtsanwälte bekommen zwei Chancen, in den Apfel der Urheberrechts-Politik zu beißen: eine im Kongress und eine vor Gericht. Aber
im Kongress braucht man Hunderte von Stimmen. Vor Gericht sind es
nur fünf.“43 Es ist in der Tat so, dass die Gerichte, wie auch in der französischen Rechtsprechung, dazu neigen, den Mittelweg zwischen einer
strikten Anwendung des Gesetzes und einem eher pragmatischen
Ansatz zu wählen. Andere Beobachter sind sich nicht so sicher, ob das
DCMA YouTube letztendlich vor Haftungsansprüchen schützt.44
6
Auf jeden Fall wird ein abschließendes Urteil in diesem Verfahren
nicht nur die Zukunft von YouTube, sondern auch die aller mit nutzergenerierten Inhalten operierenden Geschäftsmodelle weltweit
beeinflussen.
3.2 Weitere Optionen
3.2.1. Lizenzieren
Portalanbieter sind auf Inhalte angewiesen, und die Medienriesen
brauchen öffentliche Aufmerksamkeit. Normalerweise liegen die
beliebtesten Inhalte in den Händen dieser Medienriesen. Die Portale
ziehen Millionen von Menschen an. Zwei und zwei zusammenzählen
kann jeder. Die Portalanbieter und die Inhaber von Inhalten scheinen
dazu verurteilt zu sein, sich „zusammenzuraufen“, aber eine Liebesheirat wäre es sicher nicht.
Tatsache ist, dass nicht alle großen Inhaber von Inhalten auf
Kriegsfuß mit YouTube stehen: Die Google-Tochter hat bereits mit
zahlreichen Inhaltsanbietern Partnerschaftsvereinbarungen getroffen,
darunter CBS, BBC, Universal Music Group, Sony Music Group, Warner
Music Group, NBA und The Sundance Channel.45 In Europa gibt es Beispiele für Lizenzvereinbarungen zwischen Portalen und Verwertungsgesellschaften, wie etwa in Deutschland zwischen YouTube und der
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)46, in Frankreich zwischen DailyMotion und
der Société Civile des Producteurs de Phonogrammes en France (SPPF)47
sowie weitere Vereinbarungen mit Rechteinhabern. Diese Liste ist keineswegs vollständig, aber sie ist ein Beleg dafür, dass Kooperationen
zwischen allen beteiligten Parteien nicht unmöglich sind.
3.2.2. Filtern
In ihrer Mitteilung über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt48
kündigt die Kommission der europäischen Gemeinschaften eine Reihe
von Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung innovativer
Geschäftsmodelle sowie die grenzüberschreitende Bereitstellung verschiedener Dienste für kreative Online-Inhalte an. Die Kommission
benennt vier wichtige bereichsübergreifende Herausforderungen, die
Maßnahmen auf europäischer Ebene erfordern:
- Verfügbarkeit kreativer Inhalte;
- gebietsübergreifende Lizenzen für kreative Inhalte;
- Interoperabilität und Transparenz der Systeme zur Verwaltung
digitaler Rechte (Digital Rights Management – DRM);
- legale Angebote und Piraterie.
In der Mitteilung werden auch einige politische und rechtliche
Fragen für die Konsultation angesprochen. Zum Thema legale Angebote und Piraterie fragt die Kommission alle interessierten Parteien
auch danach, ob sie der Ansicht sind, dass die Anwendung von Filtermaßnahmen ein wirksames Mittel gegen im Netz begangene Urheberrechtsverletzungen sei.
Steckt die „Antwort auf die Maschine doch in der Maschine“?49 Ist
ein automatisches Filtern tatsächlich die Lösung des Problems?
Zumindest ist das offenbar der aktuelle Trend. Die großen Urheberrechtsinhaber und Portale haben einen Katalog von Grundsätzen
für die Zusammenarbeit vereinbart50, um die Rechte der Rechteinhaber wie auch der Portalbetreiber zu schützen51. Diese Grundsätze verlangen von beiden Seiten eine Reihe von konstruktiven und kooperativen Anstrengungen in Verbindung mit Filtertechnologie, darunter
insbesondere:
- die Implementierung modernster Filtertechnologie;
- die Aufrüstung der Technologie, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist;
- eine Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die Technologie
auf eine Art und Weise umgesetzt wird, die sowohl einen Ausgleich
der legitimen Interessen als auch die faire Nutzung ermöglicht;
- eine Zusammenarbeit in der Entwicklung von Verfahren für eine
umgehende Bearbeitung von Reklamationen, wenn Inhalte zu
Unrecht oder versehentlich gesperrt wurden;
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DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN INFORMATIONSSTELLE
- die regelmäßige Anwendung der Technologie zur Entfernung von
Inhalten, die ins Netz gestellt wurden, bevor die Technologie dies
verhindern konnte;
- die Identifizierung und Entfernung von Verknüpfungen auf Seiten,
die eindeutig der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten dienen
und auch überwiegend hierzu genutzt werden.
In Frankreich haben Rechteinhaber aus dem audiovisuellen Sektor,
der Kinoindustrie und der Musikindustrie, Internet-Zugangsprovider
(Internet Access Provider – IAPs) sowie öffentliche Stellen unlängst eine
Vereinbarung über kulturelle Werke und die Bekämpfung der Piraterie
im Internet unterzeichnet.52 Im Rahmen dieser Vereinbarung haben
sich die Hosting-Anbieter dazu verpflichtet, Systeme für die Kennzeichnung von Inhalten (Fingerprints, Wasserzeichen) in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern zu bewerten, auszuwählen und zu fördern.
Im Zuge dieser Vereinbarungen hat das Videoportal DailyMotion
unlängst angekündigt53, dass es ina-signature54, eine vom französischen Institut national de l'audiovisuel (INA) entwickelte Technologie,
zusammen mit der von Audible Magic55 entwickelten Technologie des
akustischen Fingerabdrucks für Audiodateien einsetzen wird. Diese
Technologie verlangt unter anderem von den Rechteinhabern die
Bereitstellung von (per akustischem Fingerabdruck) gekennzeichneten
Kopien der Werke, von denen sie nicht wollen, dass sie auf den Seiten
von DailyMotion zu finden sind.
YouTube ist an keiner der oben genannten Vereinbarungen beteiligt, hat aber die Einführung einer ähnlichen Technologie angekündigt
und verwendet auch von Audible Magic entwickelte Filterwerkzeuge.56
Dieser Schritt könnte Einfluss auf die Viacom-Klage haben, auch wenn
die Kläger nicht uneingeschränkt glücklich mit dieser Filterlösung
sind. So haben die Rechteinhaber noch Bedenken, ob das System überhaupt funktioniert, und die Vorstellung, Google gekennzeichnete
Kopien ihrer Werke liefern zu müssen, gefällt ihnen nicht.57
Eine automatische Filterung von Inhalten könnte auch ungewollte
Negativeffekte haben, so zum Beispiel das Blocken von legalen Inhalten, für die eine urheberrechtliche Ausnahme gilt.58 Dies ist auch eine
Sorge der Unterzeichner der Fair Use Principles for User Generated Video
Content59, eine Gruppe von Hochschuleinrichtungen und Verbänden,
die sich mit der Frage der Meinungsfreiheit im Internet befassen60.
Diese Grundsätze sollen konkrete Schritte vorgeben, die von Rechteinhabern und Dienstanbietern unternommen werden können und sollten, um die Gefahr von unnötigen Einschränkungen der fairen Nutzung bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen zu minimieren.
Als Beispiel für mögliche Probleme in Verbindung mit fairer Nutzung
bietet die Electronic Frontier Foundation (EFF, einer der Unterzeichner) auf ihrer Internetseite eine Mustersammlung von Beispielen fairer Nutzung für Dienstanbieter und Rechteinhaber an. Dabei handelt
es sich um mehrere Videos, die zeigen, wie nutzergenerierte Inhalte
durch einen automatischen Filter aufgrund des Fingerabdrucks zu
Unrecht geblockt werden könnten.61 Die EFF vertritt die Auffassung,
dass solche Videos nicht automatisch herausgefiltert werden sollten
und in diesen Situationen zusätzliche Überprüfungen durch Menschen
notwendig seien. Menschen sind in diesem Bereich nicht unfehlbar:
Viacom musste unlängst einräumen, zu Unrecht von YouTube die Entfernung eines Parodievideos verlangt zu haben, das nach der Fair-UseDoktrin erlaubt war. Viacom hat auch eine „E-Mail-Hotline“ für diejenigen eingerichtet, deren Videos möglicherweise zu Unrecht entfernt
wurden.62
von Nutzern ausgehebelt werden können (wie bei vielen DRM-Lösungen der Fall).63 Die Praxis wird es zeigen.
3.2.3. Gesetzgebung: Überarbeitung von DMCA
und E-Commerce-Richtlinie?
Die weiter oben erwähnten Urteile zeigen, dass die Bestimmungen
der E-Commerce-Richtlinie nicht eindeutig genug sind, um auf die
neuen Geschäftsmodelle angewendet werden zu können. Im ebenfalls
weiter oben erwähnten parlamentarischen Bericht zur Anwendung des
Lcen werden aufgrund der Entwicklung des Hosting dringend Maßnahmen seitens des Gesetzgebers gefordert, um die Frage der Haftung
der Hosting-Anbieter zu klären. Die französische Regierung bereitet
ihrerseits für ungefähr Ende Mai 2008 eine öffentliche Anhörung zu
digitalen Fragen vor, bei der auch die Rechtsunsicherheit für HostingAnbieter Gegenstand der Diskussionen sein könnte.64 Da das Lcen aber
eine Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie darstellt, ist davon auszugehen, dass die Klärung der Haftungsregelungen für Hosting-Anbieter
erst nach einer Überarbeitung der E-Commerce-Richtlinie erfolgen
wird. Und das kann dauern!
Das DMCA ist noch nicht auf dem richterlichen Prüfstand gewesen;
aber es ist bereits bekannt, dass die großen Rechteinhaber mit der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht sehr glücklich sind.
4. Ein gemeinsamer (pragmatischer)
Ansatz?
Vor gerade einmal 15 Jahren wurde von der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) die Software als „Public Domain“ freigegeben, die die Schaffung des World Wide Web ermöglicht hat65 – eine
bahnbrechende Entwicklung, die unsere Welt der Kommunikation,
Information und Unterhaltung verändert hat. Inzwischen leben wir
bereits im sogenannten „Web 2.0“66, einem Netz, das von Wikipedia,
Blogs und nutzergenerierten Inhalten geprägt ist. Man möchte es
kaum glauben, aber YouTube wurde vor gerade einmal drei Jahren
gegründet, und in dieser kurzen Zeit haben YouTube und andere Portale die Art und Weise revolutioniert, wie wir audiovisuelle Inhalte
konsumieren und uns gegenseitig zu Verfügung stellen.
Die mit dem Web 2.0 eingeleitete kreative Revolution darf jedoch
nicht auf Kosten der kreativen Menschen erfolgen.
Es ist nie eine gute Idee, das Kind mit dem Bade auszuschütten.
Dies trifft sowohl auf Rechteinhaber als auch auf Anbieter von Portalen für nutzergenerierte Inhalte zu. Eine Missachtung der Rechte der
Kreativen kann diese demotivieren, aber ein zu eifriger Schutz von
urheberrechtlich geschützten Werken kann auch für Rechteinhaber
von Nachteil sein.
Gerichtliche Entscheidungen sind mitunter notwendig, aber nicht
die einzige Option. Ein neuer und von allen mitgetragener Ansatz
könnte den Rechteinhabern erlauben, die Kontrolle darüber zu behalten, welche Inhalte auf Portalen verfügbar sind, ohne der einen oder
anderen Seite eine unzumutbare Bürde aufzuerlegen.
Im Übrigen ist nicht klar, ob diese Filter tatsächlich funktionieren
werden (insbesondere bei älteren audiovisuellen Inhalten) oder ob sie
Mit anderen Worten: Die Zukunft der Bereitstellung von rechtlich
geschützten Inhalten erfordert einen gemeinsamen Ansatz, der allen
beteiligten Parteien sinnvoll und vernünftig erscheint. Oder frei nach
Raymond Chandlers Romanfigur Philip Marlowe: Es bleibt zu hoffen,
dass sich der gesunde Menschenverstand nicht zu spät meldet.
1) http://video.google.com/
2) http://www.youtube.com/
3) http://www.dailymotion.com/
4) http://www.myspace.com/
5) http://www.flickr.com/
6) Siehe z. B. http://www.flickr.com/photos/23067764@N05/
7) Siehe z. B. http://www.dailymotion.com/AbendKomponist/
8) Siehe z. B. Soko, 22 ans, pas encore de disque mais phénomène mondial de la
chanson, abrufbar unter:
http://www.lemonde.fr/culture/article/2008/04/10/soko-22-ans-pas-encore-dedisque-mais-phenomene-mondial-de-la-chanson_1033118_3246.html?xtor=RSS-651865
9) YouTube verleiht z. B. jedes Jahr einen Preis für das zum beliebtesten Video des
Jahres gewählte Video. Siehe http://www.youtube.com/ytawards07winners
10) MySpace ist auch hier ein gutes Beispiel. YouTube und DailyMotion bieten spezielle Kanäle für professionelle Produzenten von audiovisuellen Inhalten. Siehe
z. B. Macha Séry, Séance cinéma pour les meilleures créations de Dailymotion,
abrufbar unter:
http://www.lemonde.fr/cinema/article/2008/04/07/seance-cinema-pour-lesmeilleures-creations-de-dailymotion_1031859_3476.html#ens_id=1026204
11) Mehr als 250 Millionen Europäer nutzen regelmäßig das Internet, so der IKT-Fortschrittsbericht der Kommission, Pressemitteilung der Europäischen Kommission
IP/08/605, 18. April 2008, abrufbar unter:
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RECHTLICHE RUNDSCHAU
DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN INFORMATIONSSTELLE
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/605&format=H
TML&aged=0&language=DE&guiLanguage=de
12) Siehe Jonathan Leake, Coming soon: superfast Internet, abrufbar unter:
http://www.timesonline.co.uk/tol/news/uk/science/article3689881.ece
13) Eine detaillierte Beschreibung der Gesetzgebung zur Haftung von Hosting-Anbietern siehe weiter unten.
14) Siehe Le Parisien découvre la viralité, abrufbar unter:
http://flipbook.blog.20minutes.fr/archive/2008/02/25/le-parisien-decouvrela-viralite.html
15) Siehe TF1 réclame 100 millions d'euros de dommages à YouTube, verfügbar unter:
http://www.zdnet.fr/actualites/internet/0,39020774,39380498,00.htm?xtor=E
PR-106, und TF1 veut régner sans partage, abrufbar unter:
http://www.liberation.fr/actualite/ecrans/298133.FR.php
16) Siehe weiter unten.
17) Im Fall Grokster hat der Oberste Gerichtshof der USA die Doktrin des inducement
(Anreiz) eingeführt, um Produkt- und Softwareanbietern eine Haftung aufzuerlegen, wenn ihre Endbenutzer Urheberrechtstverletzungen begehen. Das Gericht
hat inducement definiert als den Vertrieb eines Geräts, für dessen Verwendung
mit der Verletzung des Urheberrechts geworben wird, wenn dies an eindeutigen
Aussagen oder anderen aktiven Maßnahmen zur Förderung von rechtswidrigen
Handlungen zu erkennen ist. Siehe Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. v. Grokster, Ltd, Fall Nr. 04-480. (US Supreme Court, 27. Juni 2005), abrufbar unter:
http://www.supremecourtus.gov/opinions/04pdf/04-480.pdf
18) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr – E-CommerceRichtlinie), Amtsblatt Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1–16, abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML
19) Ein Dienst der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer
eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder
Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln. Die reine Durchleitung
umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im
Kommunikationsnetz geschieht.
20) Caching bedeutet automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von
Informationen in einem Kommunikationsnetz, die dem alleinigen Zweck dient,
die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.
21) Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche
rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie
Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können (Art. 15 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie).
22) Loi n°2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l'économie numérique
(Gesetz Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 über das Vertrauen in der digitalen Wirtschaft – Lcen), abrufbar unter:
http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=LEGITEXT000005789847
&dateTexte=20080320
23) http://fr.myspace.com/
24) Urteil des Tribunal de grande instance de Paris, Ordonnance de référé (einstweilige Anordnung) vom 22. Juni 2007, Jean Yves L. dit Lafesse v. Myspace, abrufbar unter:
http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=1965
25) Die Doktrin des „Parasitentums“ basiert auf dem Prinzip der zivilrechtlichen
Haftung nach Art. 1382 des französischen Code Civil. Sie ist mit dem Prinzip des
unlauteren Wettbewerbs verwandt, erfordert aber nicht, dass Kläger und Beklagter in direktem Wettbewerb zueinander stehen. Siehe Xavier Linant de Bellfonds, a. a. O., S. 15.
26) Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (3 e ch. sect. 2), 13. Juli 2007, C.
Carion et Nord-Ouest Production c/ Dailymotion, abrufbar unter:
http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=1977
27) Siehe z. B. Erik Valgaeren & Nicolas Roland, YouTube und Plattformen für nutzergenerierte Inhalte – eine neue Welle?, in: IRIS Spezial, Rechtliche Aspekte
von Video-on-Demand, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, 2007.
Siehe auch Ronan Hardouin, Observations sur les nouvelles obligations prétoriennes des hébergeurs, abrufbar unter:
http://www.juriscom.net/documents/resp20071108.pdf
28) Rapport d’information déposé en application de l’article 86, alinéa 8, du Règlement par la Commission des affaires économiques, de l’environnement et du territoire sur la mise en application de la loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la
confiance dans l’économie numérique, et présenté par M. Jean Dionis du Séjour et
Mme Corinne Erhel, Députés (Bericht über die Anwendung des Gesetzes Nr. 2004575 vom 21. Juni 2004 über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft), abrufbar
unter:
http://www.assemblee-nationale.fr/13/rap-info/i0627.asp
29) Siehe auch unten (Gesetzgebung).
30) Siehe oben „Le Parisien“.
31) Urteil des Tribunal de grande instance de Paris, 3ème chambre - 1ère section,
15. April 2008, Jean Yves Lafesse, Daniel L., Hervé L., David M., SARL L. Anonyme, SARL Editions Nouvelles Gilbert M. c/ SA Dailymotion, SA StudioCanal, SA
Canal+, SASU TF1 Video, SARL Sacha Production, SAS Dune, abrufbar unter:
http://www.juriscom.net/documents/tgiparis20080415-Lafesse.pdf
32) Urteil des Tribunal de grande instance de Paris, 19. Oktober 2007, SARL Zadig Production, Jean-Robert V. et Mathieu V. v. Sté Google Inc. et AFA, abrufbar unter :
http://www.juriscom.net/documents/tgiparis20071019.pdf
33) Urteil des Tribunal de commerce de Paris (8e ch.), 20. Februar 2008, Flach Film
et autres v. Google France, Google Inc., abrufbar unter:
http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=2223
8
34) http://www.video.google.fr/
35) Siehe Erik Valgaeren und Nicolas Roland, YouTube und Plattformen für nutzergenerierte Inhalte – eine neue Welle?, in: IRIS Spezial, Rechtliche Aspekte von Videoon-Demand, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, 2007.
36) Zu den Marken von Viacom gehören MTV Networks, BET Networks, Paramount Pictures,
Paramount Home Entertainment und DreamWorks. Siehe http://www.viacom.com/
37) United States District Court for the Southern District of New York, Complaint for
Declaratory and Injunctive Relief and Damages (Viacom International Inc., Comedy
Partners, Country Music Television, Inc., Paramount Pictures Corporation, And Black
Entertainment Television Llc, Plaintiffs, v. Youtube, Inc., Youtube, Llc, and Google
Inc., Defendants), abrufbar unter:
http://online.wsj.com/public/resources/documents/ViacomYouTubeComplaint312-07.pdf
38) Siehe 17 USC § 512, abrufbar unter:
http://www.law.cornell.edu/uscode/17/usc_sup_01_17.html
39) Bericht des Justizausschusses des Senats der USA, 11. Mai 1998, abrufbar unter:
http://frwebgate.access.gpo.gov/cgi-bin/getdoc.cgi?dbname=105_cong_reports
&docid=f:sr190.105.pdf
40) Siehe Erik Valgaeren und Nicolas Roland, a. a. O.
41) Michael Fricklas, Our Case Against YouTube, abrufbar unter:
http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2007/03/23/
AR2007032301451.html
42) Michael Kwun, An End Run on Copyright Law, abrufbar unter:
http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2007/03/28/
AR2007032802057.html
43) Siehe Lawrence Lessig, Make Way for Copyright Chaos, abrufbar unter
http://www.nytimes.com/2007/03/18/opinion/18lessig.html?_r=2&oref=slogin
&oref=slogin
44) Siehe z. B. Richard Neff und Kenneth Basin, YouTube litigation: Google's tough
DMCA tests, abrufbar unter:
http://www.hollywoodreporter.com/hr/content_display/business/law/e3iec095f4
fe618561a2bc8cc0f5c85bc54 (erfordert Registrierung bei HollywoodReporter.com)
45) Siehe http://www.youtube.com/t/about
46) Siehe: GEMA und YouTube erzielen entscheidende Einigung, abrufbar unter:
http://www.gema.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/?tx_ttnews%
5Btt_news%5D=668&tx_ttnews%5BbackPid%5D=73&cHash=d91e3a4737
47) Siehe: Dailymotion: partenariat pour rémunérer les producteurs de contenus, abrufbar
unter:
http://www.vod-fr.com/133-dailymotion-partenariat-pour-rmunrer-les-producteursde-contenus.html
48) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über kreative
Online-Inhalte im Binnenmarkt {SEK(2007) 1710} - KOM(2007) 836 endg., 3. Januar
2008, abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0836:FIN:
DE:PDF
49) Siehe Charles Clark, The Answer to the Machine is in the Machine, in: P. Bernt
Hugenholtz (Hrsg.), The Future of Copyright in a Digital Environment, Den Haag:
Kluwer Law International, S. 139.
50) Principles for User Generated Content Services, abrufbar unter:
http://www.ugcprinciples.com/
51) Zu den Unternehmen, die diese Richtlinien unterstützen, gehören CBS Corp., Dailymotion, Fox Entertainment Group, Microsoft Corp., MySpace, NBC Universal, Veoh
Networks Inc., Viacom Inc. und The Walt Disney Company.
52) Accord pour le développement et la protection des œuvres et programmes culturels
sur les nouveaux réseaux, abrufbar unter:
http://www.culture.gouv.fr/culture/actualites/conferen/albanel/accordolivennes.htm
53) Siehe Dailymotion : la technologie de filtrage Signature entre en scène, abrufbar unter:
http://www.zdnet.fr/actualites/internet/0,39020774,39379059,00.htm
54) Weitere Informationen zu ina-signature sind abrufbar unter:
http://www.ina.fr/sites/ina/medias/upload/to-know-ina/ina-signature.pdf
55) Siehe http://www.audiblemagic.com/
56) Siehe No more copyrighted clips on YouTube, abrufbar unter:
http://www.theage.com.au/news/World/No-more-copyrighted-clips-onYouTube/2007/10/16/1192300732429.html
57) Siehe Miguel Helft, Google Takes Step on Video Copyrights, abrufbar unter:
http://www.nytimes.com/2007/10/16/business/16video.html?_r=1&oref=slogin
58) Siehe z. B. YouTube's Copyright Filter: New Hurdle for Fair Use?, abrufbar unter:
http://www.eff.org/deeplinks/2007/10/youtubes-copyright-filter-new-hurdle-fair-use
59) Fair Use Principles for User Generated Video Content, abrufbar unter:
http://www.eff.org/issues/ip-and-free-speech/fair-use-principles-usergen
60) Unterstützt werden diese Grundsätze von der Electronic Frontier Foundation, dem
Center for Social Media, School of Communications, American University, dem Program on Information Justice and Intellectual Property, Washington College of
Law, American University, Public Knowledge, dem Berkman Center for Internet
and Society an der Harvard Law School, und der ACLU of Northern California.
61) Siehe A "Test Suite" of Fair Use Examples for Service Providers and Content Owners,
abrufbar unter: http://www.eff.org/pages/UGC-test-suite
62) Siehe Stephen Colbert Parodies on YouTube = Legal, abrufbar unter:
http://mashable.com/2007/04/23/stephen-colbert-parodies-on-youtube-legal/
63) Siehe Francisco Javier Cabrera Blázquez, Digital Rights Management systems
(DRMs): Jüngste Entwicklungen in Europa, IRIS plus 2007-1, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, abrufbar unter:
http://www.obs.coe.int/oea_publ/iris/iris_plus/iplus1_2007.pdf.de
64) Siehe Economie numérique : Eric Besson prêt à rediscuter du statut des hébergeurs,
abrufbar unter :
http://www.zdnet.fr/actualites/internet/0,39020774,39380497,00.htm
65) Siehe Dr James Gillies, The World Wide Web turns 15 (again), abrufbar unter:
http://news.bbc.co.uk/2/hi/technology/7375703.stm
66) Siehe http://en.wikipedia.org/wiki/Web_2.0
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