Keine Vorlegalisierung durch GHORFA

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Keine Vorlegalisierung durch GHORFA
Berlin, im Juli 2012
KEINE VORLEGALISIERUNG durch Ghorfa
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe NUMOV-Mitglieder,
wie Sie wissen, setzen wir uns seit langem dafür ein, dass keine Vorlegalisierung durch die
Ghorfa in Berlin erfolgt. Wir sehen dies als Interessensvertretung für unsere NUMOVMitglieder und möchten Sie hier nochmals darauf hinweisen, dass die Vorlegalisierung durch
die Ghorfa in Berlin entsprechend der Länderbeschreibungen wie unten n i c h t benötigt
wird. Anderslautende Auskünfte sind unkorrekt.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Fachspediteur, der Sie sicher in allen Fragen der
Behandlung von Handelsrechnungen und Ursprungszeugnissen beraten kann.
Es gibt keine Veranlassung, die Praxis einer Vorlegalisierung, die seit langem mit hohen Kosten
durch die Ghorfa verbunden ist, und für die die Ghorfa keinerlei Grundlage oder Berechtigung
hat, zu unterstützen.
Unser Mitglied deugro hat uns die nachfolgende Zusammenfassung der Praxis für die Behandlung von
Handelsrechnungen und Ursprungszeugnissen für die Wareneinfuhr in die Golf-Kooperationsrat-Staaten (Gulf
Corporation Council/ GCC) wie folgt zusammengestellt :
Katar:
Schon seit vielen Jahren ist die Legalisierung durch die Katarische Botschaft in Deutschland nicht mehr
notwendig, die Legalisierungskosten können im Rahmen der Einfuhrzollabwicklung in Katar direkt an den
Zoll entrichtet werden. Eine "Vorlegalisierung" durch die Ghorfa ist ebenfalls nicht notwendig, lediglich die
Beglaubigung durch die hiesige Handelskammer ist Vorschrift.
Saudi Arabien:
Die Legalisierung durch die Saudische Botschaft in Deutschland ist nicht mehr notwendig, seit ca. zwei Jahren
verzichtet man generell auf die Einnahme von Legalisierungskosten. Eine "Vorlegalisierung" durch die Ghorfa
ist ebenfalls nicht notwendig, lediglich die Beglaubigung durch die hiesige Handelskammer ist Vorschrift.
Kuwait:
Die Legalisierung durch die Kuwaitische Botschaft in Deutschland ist nicht mehr notwendig, die Legalisierung
kann auch direkt vor Ort bei der Kuwaitischen Industrie- und Handelskammer vorgenommen und
Legalisierungskosten entrichtet werden. Eine "Vorlegalisierung" durch die Ghorfa ist ebenfalls nicht
notwendig, lediglich die Beglaubigung durch die hiesige Handelskammer ist Vorschrift.
Vereinigte Arabische Emirate (VAE):
Die Legalisierung durch die Botschaft der VAE in Deutschland ist nicht mehr notwendig, man verzichtet
generell auf die Einnahme von Legalisierungskosten. Eine "Vorlegalisierung" durch die Ghorfa ist ebenfalls
nicht notwendig, lediglich bei Einfuhr über See (nicht anwendbar bei Wareneinfuhr über Luft) ist das
Ursprungszeugnis durch die hiesige Handelskammer zu beglaubigen. Einzige Ausnahme: Bei Projekten im
Emirat Abu Dhabi, die zollbefreit sind, wird eine Dokumentenlegalisierung (keine Vorlegalisierung) noch
benötigt. Aber ähnlich wie in den Fällen von Kuwait und Katar, können die Gebühren lokal in ein dafür eigens
eingerichtetes Konto der Masreq Bank eingezahlt werden, so dass man auch hier nicht den Weg zur VAEBotschaft in Deutschland gehen muss.
Bahrain:
Die Legalisierung durch die Bahrainische Botschaft in Deutschland ist nicht mehr notwendig, man verzichtet
generell auf die Einnahme von Legalisierungskosten.
Eine "Vorlegalisierung" durch die Ghorfa ist ebenfalls nicht notwendig, lediglich die Beglaubigung durch die
hiesige Handelskammer ist Vorschrift.
-/2
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-2Oman
Die Praxis der Legalisierung ist hier wie bei den anderen GCC – Ländern.
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Die Frage der Vorlegalisierung wurde auch bei der WTO behandelt, hierzu finden Sie als ein
weiteres Beispiel Informationen, die Sie über
Documents Trade Policy Review UAE, published via
http://www.wto.org/english/tratop_e/tpr_e/tp362_e.htm ( "Questions & Answers"):
anklicken können.
World Trade Organization
Organisation Mondiale du Commerce
Organización Mundial del Comercio
WT/TPR/M/262/Add.1
25 May 2012
(12-2746)
Trade Policy Review Body
Original: English/
anglais/
inglés
27 and 29 March 2012
TRADE POLICY REVIEW
THE UNITED ARAB EMIRATES
Record of the Meeting Addendum
(page 130]
3. Follow-up to question 26 (WTO Secretariat's report, page 30, para. 16 and page 31 para. 18): How
does the UAE qualify requirements (e.g. in Germany) according to which companies are required to
obtain a paid pre-legalisation of documents from a private entity before being able to apply for
legalisation of the document by the UAE consulate? Would this not constitute a non-tariff barrier to
trade (NTB)?
Answer:
The UAE requires that the commercial invoices be stamped by the UAE consulate in the exporting
country. This requirement is necessary to ensure the authenticity of goods entering the UAE and to
combat fraudulent products and commercial transactions.
EU’s initial question 26: The Secretariat’s report states that import declarations must be accompanied by:
"/…/ an original commercial invoice (legalized); /…/ a certificate of origin legalized by a UAE
Consulate./…/". It adds that "Consular fees of US$15 per document are charged to legalize certificates of
origin, commercial invoices, packing lists, original bills of lading, airway bills, etc./…/".Systematic
legalisation requirements create an additional administrative burden on trade. Is the UAE considering the
removal the requirement for traders to address the UAE consulates for attesting or legalising documentation
and to pay the associated fees? Reply by the UAE: There are currently no intentions to remove this
requirement.
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