Bau- und Zonenreglement (BZR)
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Bau- und Zonenreglement (BZR)
.DQWRQ /X]HUQ *HPHLQGH +DVOH %DX XQG =RQHQUHJOHPHQW %=5 9RP 1RYHPEHU 6WDQG -DQXDU ,PSUHVVXP $XIWUDJJHEHU *HPHLQGH +DVOH 'RUI +DVOH $XIWUDJQHKPHU WVS UDXPSODQXQJ 7KHR 6WLHUOL 3DUWQHU $* 7KHDWHUVWUDVVH /X]HUQ Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement Inhaltsverzeichnis Seite Bau- und Zonenreglement für die Gemeinde Hasle __________________ 6 1 2 Allgemeine Bestimmungen _________________________________ 6 Art. 1 Geltungsbereich _________________________________________ 6 Art. 2 Rechtscharakter _________________________________________ 6 Nutzungsplanung, Allgemeines _____________________________ 6 Art. 3 Ausnützungsziffer ________________________________________ 6 Art. 4 Ausnahmen _____________________________________________ 6 Art. 5 Zoneneinteilung, weitere Festsetzungen_______________________ 6 Art. 6 Zonenpläne _____________________________________________ 7 Art. 7 Verdichtete Bauweise _____________________________________ 8 3 Zonenvorschriften ________________________________________ 8 3.1 Bauzonen _______________________________________________ 8 3.2 Art. 8 Dorfkernzone I DI ________________________________________ 8 Art. 9 Dorfkernzone II DII _______________________________________ 8 Art. 10 Dorfkernzone Heiligkreuz DH_______________________________ 9 Art. 11 Kurzone Heiligkreuz KH ___________________________________ 9 Art. 12 Wohnzonen W3 und W2A, W2B, W2C _______________________ 9 Art. 13 Wohn- und Arbeitszone WA________________________________ 9 Art. 14 Arbeitszone A ___________________________________________ 9 Art. 15 Weilerzone W ___________________________________________ 9 Art. 16 Zone für öffentliche Zwecke Oe ____________________________ 10 Art. 17 Zone für Sport- und Freizeitanlagen S+F_____________________ 10 Art. 18 Sonderbauzone Zwischenwasseren SZw_____________________ 10 Art. 19 Sonderbauzone Zinggen SZi ______________________________ 11 Art. 20 Sonderbauzone Parkplatz SP _____________________________ 11 Art. 21 Grünzone Gr___________________________________________ 11 Art. 22 Grundmasse für Bauzonen ________________________________ 11 Nichtbauzonen __________________________________________ 12 Art. 23 Landwirtschaftszone Lw __________________________________ 12 Art. 24 Übriges Gebiet üG ______________________________________ 12 Art. 25 Sport- und Erholungszone S+E ____________________________ 12 Art. 26 Sonderzone Schimbrig-Bad SS ____________________________ 13 3 Gemeinde Hasle 3.3 3.4 3.5 3.6 Schutzzonen____________________________________________ 13 Art. 27 Naturreservatszone Nr ___________________________________ 13 Art. 28 Naturschutzzone Ns _____________________________________ 13 Art. 29 Landschaftsschutzzone Moorlandschaft Lm __________________ 14 Art. 30 Besondere Vorschriften für die Moorlandschaft Klein Entlen ______ 16 Art. 31 Allgemeine Landschaftsschutzzone Ls ______________________ 16 Art. 32 Wildruhezone Rw _______________________________________ 16 Art. 33 Archäologische Schutzzone As ____________________________ 16 Gefahrenzonen__________________________________________ 17 Art. 34 Allgemeine Grundsätze ___________________________________ 17 Art. 35 Gefahrenzone A1 _______________________________________ 17 Art. 36 Gefahrenzone A2 _______________________________________ 17 Art. 37 Gefahrenzone A3 _______________________________________ 18 Art. 38 Gefahrenzone B1 _______________________________________ 18 Art. 39 Gefahrenzone B2 _______________________________________ 18 Art. 40 Gefahrenzone B3 _______________________________________ 19 Art. 41 Gefahrenzone B4 _______________________________________ 19 Weitere Festsetzungen ___________________________________ 19 Art. 42 Naturobjekte ___________________________________________ 19 Art. 43 Kulturobjekte ___________________________________________ 20 Ergänzende Bestimmungen _______________________________ 20 Art. 44 4 6 Natur-, Landschafts- und Objektschutz_______________________ 20 Bebauungspläne ________________________________________ 21 Art. 45 5 Bau- und Zonenreglement Zuständigkeit ___________________________________________ 21 Gestaltungspläne________________________________________ 21 Art. 46 Mindestfläche __________________________________________ 21 Art. 47 Gestaltungsplanpflicht ____________________________________ 21 Allgemeine Bauvorschriften _______________________________ 21 Art. 48 Spielplätze und Freizeitanlagen ____________________________ 21 Art. 49 Abstände ______________________________________________ 21 Art. 50 Abstellplätze für Fahrzeuge________________________________ 22 Art. 51 Versickerung ___________________________________________ 22 Art. 52 Zusammenbau__________________________________________ 22 Art. 53 Dachausbau, Dachgestaltung ______________________________ 23 Art. 54 Gestaltung von Bauten und Anlagen_________________________ 23 4 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement Art. 55 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie_____________________ 23 Art. 56 Hochhäuser ____________________________________________ 23 7 8 Aufsicht, Vollzug, Gebühren _______________________________ 23 Art. 57 Zuständige Behörde, Gutachten ____________________________ 23 Art. 58 Baukontrolle____________________________________________ 24 Art. 59 Gebühren______________________________________________ 24 Art. 60 Beiträge _______________________________________________ 24 Schlussbestimmungen ___________________________________ 24 Art. 61 Strafen, Wiederherstellung ________________________________ 24 Art. 62 Beschwerderecht________________________________________ 25 Art. 63 Inkrafttreten ____________________________________________ 25 Anhang 1: Nutzungszweck der Zone für öffentliche Zwecke ( Art. 16) Anhang 2: Nutzungszweck der Zone für Sport- und Freizeitanlagen ( Art. 17) Anhang 3: Grünzone ( Art. 21) Anhang 4: Kulturobjekte ( Art. 43) Kulturdenkmäler gemäss kantonalem Denkmalverzeichnis Anhang 5: Mindestanforderungen an Gestaltungspläne ( Art. 47) 5 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement Bau- und Zonenreglement für die Gemeinde Hasle Die Einwohnergemeinde Hasle erlässt, gestützt auf die §§ 17 Abs. 2 und 34 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG) vom 7. März 1989, die §§ 23 Abs. 3 und 24 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern (NLG) vom 18. September 1990, die §§ 19 Abs 1 und 96 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Luzern (StrG) vom 21. März 1995 und den §§ 5 Abs. 4 des Wasserbaugesetzes (WbG) vom 30. Januar 1979, folgendes Bau- und Zonenreglement (BZR): 1 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Art. 2 Rechtscharakter Die Vorschriften dieses Reglements sind als öffentliches Recht zwingend und können durch private Vereinbarungen weder abgeändert noch aufgehoben werden. 2 Art. 3 Nutzungsplanung, Allgemeines Ausnützungsziffer 1) Für alle Ausnützungsziffern gilt der Faktor 1.0 gemäss § 9 Abs. 2 der Planungs- und Bauverordnung (PBV). 2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche können die weiss dargestellten Strassenflächen im Rahmen der kantonalen Vorschriften zu der auf demselben Grundstück unmittelbar angrenzenden Bauzone gerechnet werden. 3) Wird mit einem Bauvorhaben die zulässige Ausnützung nicht ausgeschöpft, kann der Gemeinderat den Nachweis verlangen, dass die Nutzungsreserve ohne Beseitigung der geplanten Baute oder ohne unverhältnismässige Eingriffe in die Bausubstanz nachträglich in Anspruch genommen werden kann. Art. 4 Ausnahmen Der Gemeinderat kann darüber hinaus Ausnahmen im Sinne von Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 7 und 17, Art. 31 Abs. 6, Art. 32 Abs. 2, Art. 42 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 und 5, Art. 51 Abs. 3, Art. 53 Abs. 5 sowie Art. 56 gewähren. Art. 5 Zoneneinteilung, weitere Festsetzungen 1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a. Bauzonen Dorfkernzone I Dorfkernzone II DI DII 6 Gemeinde Hasle Dorfkernzone Heiligkreuz Kurzone Heiligkreuz Dreigeschossige Wohnzone Zweigeschossige Wohnzone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Weilerzone Zone für öffentliche Zwecke Zone für Sport- und Freizeitanlagen Sonderbauzone Zwischenwasseren Sonderbauzone Zinggen Sonderbauzone Parkplatz Grünzone Bau- und Zonenreglement DH KH W3 W2A, W2B, W2C ArW Ar W Oe S+F SZw SZi SP Gr b. Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Übriges Gebiet Sport- und Erholungszone Sonderzone Schimbrig-Bad Lw üG S+E SS c. Schutzzonen Naturreservatszone Naturschutzzone Landschaftsschutzzone Moorlandschaft Allgemeine Landschaftsschutzzone Wildruhezone Archäologische Schutzzone Nr Ns Lm Ls Rw As d. Gefahrenzonen Gefahrenzone Gefahrenzone Gefahrenzone Gefahrenzone Gefahrenzone Gefahrenzone A1 A2 B1 B2 B3 B4 2) Der Zonenplan enthält die folgenden weiteren Festsetzungen: - Naturobjekte - Kulturobjekte - Gebiet mit zulässiger verdichteter Bauweise - Gebiet mit Gestaltungs- oder Bebauungsplanpflicht Art. 6 Zonenpläne Die Zonen sind in den Zonenplänen 1:2'000 Hasle Dorf, Heiligkreuz, Grubenhag, Zwischenwasseren, Habschwanden und Zinggen sowie im Zonenplan Landschaft 1:10'000 7 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement festgehalten, die integrierenden Bestandteil dieses Reglements bilden. Zur ungefähren Orientierung dienen die dem BZR beiliegenden verkleinerten Ausgaben der Zonenpläne. Art. 7 Verdichtete Bauweise 1) In den besonders bezeichneten Gebieten ist die flachverdichtete Bauweise zulässig. 2) Überbauungen in flachverdichteter Bauweise - gewährleisten eine haushälterische Nutzung des Bodens durch geschlossene Bauweise für zusammenhängende Gebäudegruppen, - fassen den ruhenden Individualverkehr in Randbereichen zusammen oder ordnen ihn unter Terrain an, - sehen eine Durchmischung von Wohnen und zulässigem Gewerbe sowie verschiedener Wohnungsgrössen vor, - schaffen eine hohe Siedlungsqualität durch gemeinschaftliche Freibereiche und Räume, Spielplätze und Grünanlagen, - realisieren eine hohe Wohnqualität mit ruhigen Wohnungen, variablen und flexiblen Grundrissen, gesicherter Privatsphäre und Möglichkeiten des individuellen Gestaltens in Haus und Garten. 3) Es können Abweichungen von der maximal zulässigen Gebäudelänge gewährt werden. 3 Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen Art. 8 Dorfkernzone I DI 1) Die Dorfkernzone I ist zur Bildung eines Dorf- und Geschäftszentrums bestimmt. Das Orts- und Dorfbild soll weitgehend erhalten bleiben und in guter Gestaltung weiterentwickelt werden. 2) Neben Wohnungen sind Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe und höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. 3) Bestehende Bauten sind in ihrer ursprünglichen Gestalt zu erhalten oder wiederherzustellen. Abbruchbewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern die Erstellung einer ortsbildgerechten Baute sichergestellt oder die Freihaltung erwünscht ist. 4) Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten. Art. 9 Dorfkernzone II DII 1) Die Dorfkernzone II dient der Ausdehnung des bestehenden Dorfkernes. 2) Neben Wohnungen sind Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe und höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. 3) Um eine dem Dorfkern angemessene Überbauung zu ermöglichen, kann der Gemeinderat Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten. 8 Gemeinde Hasle Art. 10 Bau- und Zonenreglement Dorfkernzone Heiligkreuz DH 1) Die Dorfkernzone Heiligkreuz dient der Erhaltung des bestehenden Wallfahrtsortes. 2) Es sind Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnbauten zulässig. 3) Zum Schutz der Wallfahrtskirche und der typischen Silhouette von Heiligkreuz ist bei Neubauten und baulichen Veränderungen den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes besondere Beachtung zu schenken. Der Baumbestand im Bereich der Wallfahrtskirche und des Kurhauses ist zu erhalten. Art. 11 Kurzone Heiligkreuz KH 1) Die Kurzone Heiligkreuz dient der Erhaltung und Weiterentwicklung der bestehenden Kureinrichtungen. 2) Es sind Kur- und Erholungsbauten sowie Wohnbauten zulässig. 3) Zum Schutz der typischen Silhouette von Heiligkreuz ist bei Neubauten und baulichen Veränderungen den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes besondere Beachtung zu schenken. Der Baumbestand im Bereich des Erholungsheimes ist zu erhalten. Art. 12 Wohnzonen W3 und W2A, W2B, W2C Es gelten die Bestimmungen des PBG. Die zulässigen Grundmasse sind im Art. 22 BZR enthalten. Art. 13 Wohn- und Arbeitszone WA 1) In der Wohn- und Arbeitszone sind höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, die weder personen- noch güterverkehrsintensiv sind, in Verbindung mit Wohnungen zulässig. 2) Im besonders bezeichneten Gebiet sind personenverkehrsintensive Betriebe zulässig. Art. 14 Arbeitszone A 1) Die Arbeitszone ist für Mittel- bis Grossbetrieben bestimmt, die wegen ihrer Emissionen, ihrer Güterverkehrsintensität oder ihrer Ausmasse in keiner anderen Zone zulässig sind. 2) Ausnützung und Höhe sowie Art und Weise der Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der Produktionserfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. 3) Zulässige Wohnungen sind baulich in die Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten zu integrieren. Art. 15 Weilerzone W 1) Die Weilerzone dient der Erhaltung und der massvollen Erneuerung und Ergänzung des Weilers Habschwanden unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Weilerbildes sowohl hinsichtlich des Charakters des ganzen Weilers als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude und Aussenräume. 9 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement 2) Für landwirtschaftliche Bauten gelten die Bestimmungen für zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone. Die zulässigen Masse sind von den kantonalen Fachstellen ermitteln zu lassen. 3) Nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Ökonomiebauten dürfen zu Arbeitszwecken umgenutzt werden. Zulässig sind nicht oder mässig störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe, sofern sie den Charakter des Weilers nicht stören. 4) Um- und Ersatzbauten nicht landwirtschaftlicher Bauten sind im Rahmen des gegebenen Bauvolumens möglich. Nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten können zudem einmalig um max. 25% der anrechenbaren Geschossfläche erweitert werden. 5) Alle baulichen Massnahmen müssen sich ins Weilerbild einfügen. Dies gilt insbesondere bezüglich: – – – – – – Stellung, kubische Erscheinung, Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung, Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl, Umgebungsgestaltung. 6) Die Umgebungsbereiche sind ortsüblich zu bepflanzen. Insbesondere ist die Zahl der hochstämmigen Obstbäume weitmöglichst zu erhalten. 7) Der Gemeinderat ist berechtigt, im Rahmen der Baubewilligung weitergehende Auflagen zum Schutz des Weilerbildes zu erlassen. Dabei stützt er sich auf eine von ihm eingesetzte Fachinstanz. 8) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 16 Zone für öffentliche Zwecke Oe 1) Der Nutzungszweck der Zone für öffentliche Zwecke ist aus Anhang 1 ersichtlich. 2) Geschosszahl und Ausnützung werden vom Gemeinderat im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Art. 17 Zone für Sport- und Freizeitanlagen S+F 1) Der Nutzungszweck der Zone für Sport- und Freizeitanlagen ist aus Anhang 2 ersichtlich. 2) Ausmass von Hochbauten sowie Gestaltung von Bauten und Anlagen hat der Gemeinderat im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festzulegen. Art. 18 Sonderbauzone Zwischenwasseren SZw 1) Die Sonderbauzone Zwischenwasseren dient der Erstellung von Bauten für die Lagerung von Gütern des landwirtschaftlichen Bedarfes, für die Erstellung eines Viehschauplatzes und von Parkierungsanlagen sowie für den Betrieb einer kommunalen Entsorgungs-Sammelstelle mit Kompostierungsanlage. 2) Die Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter Architektur und Bepflanzung in die landschaftliche Umgebung einzupassen. 3) Für die nicht der Zufahrt zu den Bauten und als Plattform für die Entsorgungs-Sammelstelle dienenden Belagsflächen sind Naturmaterialien (Kies, Schotterrasen u.dgl.) vorzusehen. 10 Gemeinde Hasle Art. 19 Bau- und Zonenreglement Sonderbauzone Zinggen SZi 1) Die Sonderbauzone Zinggen dient primär dem Betrieb einer Tiefbauunternehmung sowie dem Unterhalt, der Vermietung und dem Verkauf von Baumaschinen. Weiter dient sie der Förderung von Kies und der Verarbeitung zu Halb- und Fertigprodukten für den Tiefbau. 2) Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die dem Zweck unter Abs. 1 dienen. Neubauten und wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind mittels geeigneter Architektur und Bepflanzung in die landschaftliche Umgebung einzupassen. 3) Auf der Parz. Nr. 1093∗ sind zwei Wohnungen sowie eine Wohnung im Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses zulässig. Zusätzlich ist innerhalb der Sonderbauzone eine Betriebsleiterwohnung zulässig. 4) Ein allfälliger Mehrlängenzuschlag entfällt. 5) Die unüberbauten Flächen auf den Parzellen Nr. 17∗ und 18∗ sind bei einer Betriebsaufgabe und/oder nach Abschluss der unter Abs. 1 erwähnten Nutzung in standortgerechter Weise zu rekultivieren. Die Flächen sind als landwirtschaftliche Nutzungsund Ausgleichsflächen auszugestalten und in die Landwirtschaftszone zurückzuführen. 6) Falls die Endgestaltung oder Rekultivierung nicht ordnungsgemäss erfolgt, lässt sie der Gemeinderat auf Kosten des Unternehmers vornehmen. 7) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) IV. Art. 20 Sonderbauzone Parkplatz SP 1) Die Sonderbauzone Parkplatz dient der Erstellung öffentlich zugänglicher Grossparkplätze. 2) Bei der Erstellung neuer oder der Erneuerung bestehender Parkplätze ist ein Gestaltungsplan vorzulegen, der die landschaftliche Einordnung mindestens durch eine Randbepflanzung mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern sicherstellt. 3) Bei der Erstellung neuer Parkplätze und bei Belagserneuerungen ist dafür zu sorgen, dass ein möglichst grosser Teil des Meteor- und Schmelzwassers an Ort und Stelle versickert. Art. 21 Grünzone Gr 1) Der Zweck und die zulässige Nutzung der einzelnen Teile der Grünzone sind aus Anhang 3 ersichtlich. 2) Neue Hochbauten sind mit Ausnahme von Kleintierställen und Bienenhäusern unzulässig. Art. 22 Grundmasse für Bauzonen Zone DI DII DH KH 3 3 3 - 1 1 W3 W2A W2B W2C 2 2 2 WA Ar 3 - W Oe S+F SZw SZi SP Gr - - Vollgeschosszahl max. min. ∗ 2 2 3 1 2 1 2 2 - - - - 1 2 3DU]HOOHQQXPPHU ]XP =HLWSXQNW GHV (UODVVGDWXPV 11 Gemeinde Hasle Zone Ausnützungsziffer max. Bau- und Zonenreglement DI DII DH KH - - 0.2 - W3 W2A W2B W2C 0.4 0.3 0.2 0.6 dav. für Wohnnutzung max. Gebäudelänge max. Lärmempfindlichkeitsstufe - - - - 40m 25m 25m 25m III III II I II II II II für Hauptbauten bzw. für Wohnbauten in der Zone ArW 2 ausser bei verdichteter Flachbauweise Art. 23 W Oe SP Gr - - - S+F - SZw SZi - - - - III III II III III IV III III 0.5 1 3.2 Ar 0.8 0.5 für verdichtete Bauweise 2 WA III Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Lw 1) Bestehende ortstypische Bauten sind, soweit sie sinnvoll genutzt werden können, zu erhalten oder wiederherzustellen. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der überlieferten Bausubstanz ein harmonisches Landschaftsbild gewährleistet ist. Bauten und Anlagen sind in der Regel mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu begrünen. 2) Jauchesilos sind so ins Gelände einzufügen, dass sie möglichst wenig in Erscheinung treten. Wo sie mehr als 1 m über das gestaltete Terrain hinausreichen, sind sie durch Bepflanzung mit einheimischen Gehölzen abzudecken. 3) Bei subventionierten Bauten ist die Gestaltung von den kantonalen Behörden mit der Baubehörde der Gemeinde vor der Detail-Projektierung abzusprechen. 4) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 24 Übriges Gebiet üG 1) Das üGa umfasst Gebiete, die keiner Nutzung zugeordnet werden können sowie Strassenflächen, die nicht der Landwirtschaftszone oder einer Bauzone zugewiesen sind. 2) In Gebieten, deren Nutzung noch nicht festgelegt ist (üGb), dürfen keine Bauten bewilligt werden, die eine mögliche zukünftige Nutzung beeinträchtigen könnten. 3) In den besonders bezeichneten Gebieten (üGc) gilt eine kantonale Schutzverordnung. 4) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 25 Sport- und Erholungszone S+E 1) Die Sport- und Erholungszone überlagert andere Zonen und ergänzt deren Bestimmungen. Bei Überlagerung von Übrigem Gebiet, der Allgemeinen Landschaftsschutzzone und der Landschaftsschutzzone Moorlandschaft haben die entsprechenden Schutzbestimmungen Vorrang. Im Kontaktbereich zum Wald ist der Geltungsbereich im Bedarfsfall durch die Forstbehörden festzustellen. 2) In der Sport- und Erholungszone sind die Sport- und Erholungsnutzung wie Skifahren, Langlaufen, Wandern, Spazieren u.dgl. und die dazu notwendigen Einrichtungen, Bauten und Anlagen wie Transportanlagen, Wege und dgl. zulässig, sofern die Landund Forstwirtschaft nicht übermässig beeinträchtigt wird. 12 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement 3) Die Erholungsnutzung sowie neue Bauten und Anlagen sind mit der Natur und der Landschaft in Einklang zu bringen. Naturnahe Biotope und Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflanzenarten dürfen nicht beeinträchtigt werden. 4) Die Betreiber der Erholungsanlagen sind verantwortlich für den geregelten Erholungsbetrieb und den möglichst ökologischen Betrieb ihrer Anlagen. 5) Die Organisation des Erholungsbetriebes, die Freihaltung des Geländes für den Skibetrieb wie auch die Nutzungsrechte werden von den Betreibern der Erholungsanlagen mit den Grundeigentümern in privatrechtlichen Verträgen geregelt. Art. 26 Sonderzone Schimbrig-Bad SS 1) Die Sonderzone Schimbrig-Bad überlagert die Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone Moorlandschaft und ergänzt deren Bestimmungen. 2) Sie dient der Wiederherstellung des Schimbrig-Bades und weiteren Einrichtungen zur Förderung des Naturschutzes und des Naturerlebnisses im Rahmen der Unesco Biosphäre Entlebuch. 3) Die zerstörten Bauten können, unter Wahrung der seinerzeitigen Flächenbeanspruchung und des Volumens, mit neuem Grundriss wieder aufgebaut werden. 4) Einrichtungen, Bauten und Anlagen sind sorgfältig in die Landschaft einzufügen und möglichst ökologisch zu betreiben. 5) Projekte für Um- oder Neubau sind in einem zweistufigen Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichen Verfahren zu erarbeiten, wobei die erste Stufe ein Gesamtkonzept für Bau und Betrieb, einschliesslich Verkehrserschliessung, im Sinne der Nachhaltigkeit umfasst. 6) Falls sich der Betrieb der Einrichtungen, Bauten und Anlagen auf die angrenzenden Gebiete nachteilig auswirkt, verlangt der Gemeinderat Änderungen des Betriebskonzeptes und nötigenfalls der Einrichtungen, Bauten und Anlagen. 7) Abweichend von der Zone der Grundnutzung gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 3.3 Art. 27 Schutzzonen Naturreservatszone Nr 1) Die Naturreservatszone bezweckt die Erhaltung hochempfindlicher Lebensräume von Tieren und Pflanzen und die naturgerechte Aufwertung von Lebensräumen, die ein grosses Potenzial zur Entwicklung einer standorttypischen Artenvielfalt aufweisen. 2) Sämtliche Eingriffe und Nutzungen, mit Ausnahme von Aufwertungs- und Pflegemassnahmen, sind untersagt. Diese sind unter fachkundiger Leitung auszuführen. 3) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 28 Naturschutzzone Ns 1) Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz besonders empfindlicher Lebensräume von Pflanzen und Tieren. 2) Bei Trockengebieten sind als landwirtschaftliche Nutzung zwei jährliche Schnitte zulässig, wobei der erste Schnitt nicht vor dem 1. Juli (Bergzone 1 und 2) bzw. nicht vor dem 15. Juli (Bergzone 3 und 4) erfolgen darf. 3) Bei Feuchtgebieten ist als landwirtschaftliche Nutzung ein jährlicher Schnitt nicht vor 13 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement dem 1. September zulässig. 4) Eine weitergehende landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere das Beweiden und das Ausbringen von Dünger, Klärschlamm und Giftstoffen aller Art, die Beseitigung markanter Einzelbäume sowie die Aufforstung und die Anlage von Baumbeständen sind nicht zulässig. 5) Bei Waldflächen ist nur die standortgerechte Waldbewirtschaftung zulässig. Der Gemeinderat erlässt in Zusammenarbeit mit ausgewiesenen Fachleuten ergänzende Schutzverordnungen. 6) Bestehende Bauten und Anlagen, einschliesslich Strassen und Wege dürfen unterhalten werden. Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen und Neubauten sowie der Wiederaufbau sind nicht zulässig. Soweit Bauten und Anlagen für die Bewirtschaftung und Pflege der innerhalb der Zone liegenden Flächen erforderlich sind, kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Dies gilt im Besonderen für den Neubau von Güterstrassen, Hofzufahrten und Quellwasserfassungen. 7) Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialabbau und -ablagerung u.dgl.), neue Entwässerungen, die Erstellung neuer Wege und Leitungen sowie die Benutzung als militärische Stellungs- und Zielräume sind unzulässig. 8) Im Sinne des Schutzzieles können abweichende Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Schnittzeitpunkten oder –intervallen und Beweidung, erlassen werden (vgl. Art. 44). 9) Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 29 Landschaftsschutzzone Moorlandschaft Lm 1) Die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft bezweckt den Schutz der Moorlandschaften Klein Entlen und Glaubenberg von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung. Die Zonenvorschriften konkretisieren die allgemeinen Schutzziele des Bundes* rechtes . 2) Schutzwürdige Biotope wie Fels-, Steinschutt- und Geröllfluren, alpine Urwiesen, Lebensräume von Rauhfusshühnern und dgl. sind zu erhalten. 3) Bauliche Eingriffe und Änderungen der Landnutzung sind nur soweit zulässig als dadurch die Schönheit und der Charakter der Landschaft nicht verändert werden. 4) Ortstypische Bauten und Anlagen sowie charakteristische Elemente der Kulturlandschaft sind nach Möglichkeit zu erhalten. Nicht mehr genutzte Bauten und Anlagen, die keinem zulässigen Zweck zugeführt werden können, sind zu entfernen. 5) Neue Bauten und Anlagen sowie Einrichtungen wie Materiallager u. dgl. sind nur zulässig, wenn sie dem Schutzziel dienen und für die angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder zum Schutz des Menschen vor Naturereignissen nötig sind. * Die Schutzziele von Art. 4 Abs. 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 lauten: In allen Objekten: a. ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen; b. sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster; c. ist auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom Bundesamt erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen; d. ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt. 14 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement 6) Bei Neubauten ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher aufzeigt, wie die neuen Bauten und Anlagen in die Landschaft eingefügt werden (Erscheinungsbild bezüglich Form, Farbe und Grösse, Terrainveränderungen, Bepflanzung, Beläge etc.). 7) Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialabbau und -ablagerungen und dgl.) sind unzulässig. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen für Terrainveränderungen, a. die den Schutzzielen dienen, b. die den Schutzzielen nicht widersprechen, insbesondere keine Geotope beeinträchtigen, und - für die Abwendung von Naturgefahren zum Schutz des Menschen nötig sind, - für die angepasste Land- und Waldnutzung nötig sind, - die der Entnahme von kleinen Materialmengen zum lokalen Gebrauch dienen. 8) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet. Die zuständigen Behörden fördern die nachhaltige moor- und moorlandschaftsverträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch entsprechende Beratung, weiterführende Regelungen und, wo nötig, finanzielle Unterstützung. 9) Landwirtschaftliche Strukturverbesserungsmassnahmen sind nur zur Sicherstellung der weiteren standortgerechten Nutzung des Gesamtbetriebes zulässig. Insbesondere sind Intensivierungen und grossflächige Nutzungsänderungen nicht zulässig. Bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und Pflege ist die durch den Gemeinderat angeordnete Nutzung und Pflege durch Dritte zu dulden. 10) Die Weidenutzung ist so auszurichten, dass keine Übernutzung von Flächen stattfindet und keine Trittschäden entstehen. Insbesondere sind Gewässerufer, Hecken, Feldgehölze und Waldränder vor Überweidung zu schützen. Sensible Bereiche wie Feuchtwiesen, steile Abhänge und Trockenstandorte sind durch geeignete Weideunterteilung zu schonen. Eine Intensivierung der Alpnutzung, insbesondere durch Düngung und Drainage, ist nicht zulässig. 11) Es ist nur die standortgerechte, moorlandschaftstypische Waldnutzung zulässig. Gestufte und gebuchtete Waldränder sind zu erhalten und zu fördern. Insbesondere ist auf die Lebensansprüche der Raufusshühner Rücksicht zu nehmen. Nutzungsbewilligungen sind, gestützt auf die forstlichen Planungsgrundlagen, mit entsprechenden Auflagen zu verbinden. 12) Das Zelten und Campieren ist nicht zulässig. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen an geeigneten Standorten Ausnahmen für kurzfristiges Zelten bewilligen. 13) Seltene Pflanzenbestände sowie seltene und gefährdete Tierarten und deren Lebensräume dürfen nicht beeinträchtigt werden. 14) Der Schutz sensibler Lebensräume von Tierarten ist durch Lenkung des Erholungsbetriebes mit geeigneten Massnahmen wie Fahrverboten, Wegmarkierungen u. dgl. sicherzustellen. 15) Aufforstungen ausserhalb bestehender Waldgebiete sind nicht zulässig. 16) Der Gemeinderat ergreift bei Bedarf weitergehende Massnahmen. Insbesondere kann er ergänzende Schutzverordnungen und Pflegepläne erstellen. Er ist verantwortlich für geeignete Markierung im Gelände und für die Information der Grundeigentümer, der Bewirtschafter, der touristischen Nutzer und der Bevölkerung. 17) Im Sinne des Schutzzieles können abweichende Bestimmungen erlassen werden (vgl. Art. 44). 18) Der Gemeinderat kann in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden Schutz-, Kontroll-, und Fördermassnahmen an geeignete Institutionen übertragen. 15 Gemeinde Hasle Art. 30 Bau- und Zonenreglement Besondere Vorschriften für die Moorlandschaft Klein Entlen 1) Die starke Verzahnung von Wald und Streuwiesen ist zu erhalten. 2) In den besonders bezeichneten Gebieten Angstboden, Hirsboden und Luchterlimoos sind die Streuehütten zu erhalten. Art. 31 Allgemeine Landschaftsschutzzone Ls 1) Die Allgemeine Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung empfindlicher Landschaftsbilder und Lebensräume von Pflanzen und Tieren. 2) Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet. 3) Bei Neubauten ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher aufzeigt, wie die neuen Bauten und Anlagen in die Landschaft eingefügt werden (Terrainveränderungen, Bepflanzung, Beläge etc.). 4) Energie- und Telekommunikationsleitungen, die aus technischen Gründen durch die Landschaftsschutzzone geführt werden müssen, sind nach Möglichkeit zu verkabeln, durch Richtstrahlverbindungen zu ersetzen oder auf möglichst wenige Leitungsstränge zusammenzufassen. 5) Waldrandbegradigungen sind nicht zulässig. Es ist ein mehrstufiger, artenreicher Waldrand anzustreben. 6) Sämtliche Entwässerungen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialabbau und Ablagerungen und dergleichen) sind bewilligungspflichtig. Falls ein überwiegendes Interesse an der Veränderung des Terrains nachgewiesen wird und das Landschaftsbild nicht massgeblich beeinträchtigt wird, kann der Gemeinderat eine entsprechende Bewilligung erteilen. Gleichzeitig kann er Ersatzmassnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes verlangen. Art. 32 Wildruhezone Rw 1) Die Wildruhezone dient dem Schutz des Wildes in den Wintereinstandsgebieten. 2) Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist im Rahmen der Bestimmungen der Grundnutzung uneingeschränkt gewährleistet. 3) Die Ausübung aller Arten von Wintersport ist in der Wildruhezone, mit Ausnahme des Weg- und Strassenbereichs, untersagt. Das Laufenlassen von Hunden ist nicht gestattet. Die Strasse First – Schwarzmatt durch die Ruhezone am Rinderberg darf als Materialtransportverbindung und Skiabfahrt benutzt werden. 4) Die Gemeinde, die Jagdgesellschaften und die Betreiber der touristischen Anlagen sorgen in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald für eine geeignete Markierung im Gelände und für die Orientierung der Benützer der Sportanlagen. An den Wanderwegen, welche die Wildruhezonen durchqueren, sind ein Weggebot und der Leinenzwang für Hunde zu signalisieren. Art. 33 Archäologische Schutzzone As In der archäologischen Schutzzone dürfen Eingriffe in den Boden nur nach Zustimmung durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ausgeführt werden. 16 Gemeinde Hasle 3.4 Art. 34 Bau- und Zonenreglement Gefahrenzonen Allgemeine Grundsätze 1) Die Bestimmungen der Gefahrenzonen gehen jenen der von ihnen überlagerten Zonen vor. 2) In den nicht von der Gefahrenkarte erfassten Gebieten der Zonenpläne 1:2’000 und 1:10'000 sind die Bestimmungen für die Gefahrengebiete gemäss Gefahrenhinweiskarte sinngemäss anzuwenden. 3) Es wird empfohlen, in den zur Information gelb in die Zonenpläne 1:2'000 eingetragenen Gebieten mit geringer Gefährdung angemessene Schutzmassnahmen zu treffen. 4) Sämtliche Terrainveränderungen in der Gefahrenzone sind bewilligungspflichtig. Art. 35 Gefahrenzone A1 1) Die Gefahrenzone A1 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in durch Überschwemmung, Übersarung und Erosion stark gefährdetem Gebiet. 2) Neue Bauten, die dem dauernden Aufenthalt von Mensch und Tier dienen, sind nicht zulässig. 3) Bei baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind Verengungen des Bachraumes zu vermeiden. 4) Bestehende Bauten dürfen unterhalten und erneuert werden. Die Umnutzung von Räumen ist auch ohne bauliche Massnahmen bewilligungspflichtig. Es dürfen keine zusätzlichen Flächen für den Aufenthalt von Menschen und Tieren genutzt werden. 5) Unter Terrain liegende Bauten und Bauteile sind durch technische Massnahmen vor Flutung zu schützen. Art. 36 Gefahrenzone A2 1) Die Gefahrenzone A2 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in durch Steinschlag stark gefährdetem Gebiet. 2) Neue Bauten, die dem dauernden Aufenthalt von Mensch und Tier dienen, sind nicht zulässig. 3) Der Wiederaufbau von Bauten, die dem dauernden Aufenthalt von Mensch und Tier dienen, ist weder nach Zerstörung noch nach Abbruch zulässig. 4) Bestehende Bauten dürfen unterhalten und erneuert werden. Die Umnutzung von Räumen ist auch ohne bauliche Massnahmen bewilligungspflichtig. Es dürfen keine zusätzlichen Flächen für den Aufenthalt von Menschen und Tieren genutzt werden. 5) Vor der Wiederherstellung nach Teilschäden ist die Möglichkeit einer Ersatzbaute ausserhalb der Gefahrenzone A2 zu prüfen. 6) Bei baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist. 7) Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 5 vorzunehmen. Insbesondere sind Schlaf- und Wohnräume nach Möglichkeit in weniger exponierte Gebäudeteile zu verlegen. 17 Gemeinde Hasle Art. 37 Bau- und Zonenreglement Gefahrenzone A3 1) Die Gefahrenzone A3 dient dem Schutz von Leib und Leben und von Sachwerten in durch Rutschung stark gefährdetem Gebiet. 2) Die Erstellung sowie der Wiederaufbau von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind nicht zulässig. 3) Bestehende Bauten dürfen unterhalten und erneuert werden. Die Umnutzung von Räumen ist auch ohne bauliche Massnahmen bewilligungspflichtig. Die Schaffung zusätzlicher Wohnflächen ist nicht zulässig. Art. 38 Gefahrenzone B1 1) Die Gefahrenzone B1 dient dem Schutz von Sachwerten in durch Überschwemmung, Übersarung und Erosion gefährdetem Gebiet. 2) Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - Verengungen des Bachlaufes sind zu vermeiden. - In Hanglagen dürfen bis zur Schutzhöhe von 1.0 m in der bzw. den strömungsseitigen Fassaden und bis zur Schutzhöhe von 0.5 m in den übrigen Fassaden keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. - Im ebenen Gelände dürfen bis zur Schutzhöhe von 1.0 m in allen Fassaden keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. 3) Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4) Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. Art. 39 Gefahrenzone B2 1) Die Gefahrenzone B2 dient dem Schutz von Sachwerten in durch Steinschlag gefährdetem Gebiet. 2) Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - Die bergseitigen Fassaden sind bis zur Einwirkungshöhe zu schützen. Dies kann mit Schutzmassnahmen (Zaun, Netz, Damm o.ä.) oberhalb der Gebäude oder mit einer Verstärkung der Fassade erfolgen. - In der bzw. den steinschlagseitigen Fassaden dürfen bis auf die Einwirkungshöhe keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. - Aufenthaltsbereiche im Freien wie Spielplätze, Sitzplätze und dergleichen sind durch zweckmässige Anordnung oder bauliche Massnahmen zu schützen. 3) Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4) Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. Die Sicherheit von in Abs. 2 nicht vorgesehenen Massnahmen, wie Objektschutz oberhalb des Gebäudes, ist vom Gesuchsteller mit einem unabhängigen Gutachten nachzuweisen. 18 Gemeinde Hasle Art. 40 Bau- und Zonenreglement Gefahrenzone B3 1) Die Gefahrenzone B3 dient dem Schutz von Sachwerten in durch Rutschung und Hangmuren gefährdetem Gebiet. 2) Bei Neubauten und baulichen Veränderungen dürfen bis zur Schutzhöhe von 1.0 m bei mittleren Intensitäten bzw. von 0.5 m bei schwachen Intensitäten in den prozessseitigen Fassaden keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. 3) Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4) Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. Art. 41 Gefahrenzone B4 1) Die Gefahrenzone B4 dient dem Schutz von Sachwerten in durch Lawinen gefährdetem Gebiet. 2) Bei Neubauten und baulichen Veränderungen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - In der lawinenseitigen Fassade ist die Wand der zwei untersten Stockwerke auf einen Druck von 3 t/m2 auszulegen. - In der gesamten lawinenseitigen Fassade dürfen keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. - Das Dach ist gegen Windeinwirkung durch Staublawinen zu sichern. 3) Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4) Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. 5) Wenn anstelle der oder zusätzlich zur verstärkten Bauweise der Wand in der hangseitigen Fassade Objektschutzmassnahmen oberhalb des Gebäudes vorgesehen werden, ist deren Wirksamkeit vom Gesuchsteller mit einem unabhängigen Gutachten nachzuweisen. 3.5 Art. 42 Weitere Festsetzungen Naturobjekte 1) Die in den Zonenplänen bezeichneten aufgeführten Naturobjekte sind zu erhalten. Bei ihrem natürlichen Abgang sind sie durch den Eigentümer zu ersetzen. 2) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege gemäss der kantonalen Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen bzw. dem Wasserbaugesetz ist im Übrigen gewährleistet. 3) Bauten haben von den Naturobjekten (Stockgrenze) einen Abstand von mindestens 6.00 m einzuhalten. Innerhalb dieses Abstandes sind Abgrabungen und Aufschüttungen nicht gestattet. 4) Falls ein überwiegendes Interesse an der Veränderung oder Beseitigung eines Naturobjektes nachgewiesen wird, kann der Gemeinderat eine entsprechende Bewilligung erteilen. Die Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass in der unmit- 19 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement telbaren Umgebung gleichwertiger Ersatz geschaffen wird. 5) Der Bestand an hochstämmigen Obstbäumen ist nach Möglichkeit zu erhalten. Der Gemeinderat ist ermächtigt, im Bedarfsfall Bestimmungen zu deren Schutz zu erlassen. 6) Die im Zonenplan eingetragene Fossilfundstelle (fossile Pflanzen) in Mergelbänken am linken Entlenufer ist zu erhalten. 7) Die im Zonenplan eingetragene Schwefelquelle ist zu erhalten. Ihre Nutzung setzt ein vom Gemeinderat genehmigtes Gesamtkonzept gemäss den Bestimmungen der Sonderzone Schimbrig-Bad voraus. Art. 43 Kulturobjekte 1) Die im Anhang 4 dieses Reglements und in den Zonenplänen eingetragenen Kulturobjekte sind am Standort samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung in ihrer baulichen Substanz und charakteristischen Eigenart zu erhalten. Für Veränderungen 1 an Schutzobjekten ist in jedem Fall die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich. 2) Der Gemeinderat bestimmt den Schutzumfang im Einzelnen. Durch Vereinbarung mit den Eigentümern, Verfügungen oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann er Auflagen bezüglich Gestaltung, der Materialwahl und der Farbgebung der Kulturobjekte und ihrer Umgebung machen und Massnahmen für deren Erhaltung ergreifen, insbesondere ihre Beseitigung verbieten. Er ordnet bei Bauvorhaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Beseitigung oder Korrektur von störenden Elementen an. 3) In der näheren Umgebung von Kulturobjekten sind bauliche Massnahmen so zu gestalten, dass ein Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 4) Der Gemeinderat kann die Erhaltung, Erneuerung und Verbesserung der Kulturobjekte mit Beiträgen unterstützen. 5) Der Gemeinderat lässt sich durch ausgewiesene Fachleute beraten. 3.6 Art. 44 Ergänzende Bestimmungen Natur-, Landschafts- und Objektschutz 1) Der Gemeinderat und die zuständigen kantonalen Behörden sind ermächtigt, für Gebiete in den Natur- und Landschaftsschutzzonen und für Naturobjekte im Rahmen von Vereinbarungen oder Schutzverfügungen und -verordnungen von den vorstehenden Vorschriften abweichende Bestimmungen im Sinne des Schutzzieles zu erlassen. 2) Die Entschädigungen für Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. 3) Der Gemeinderat lässt sich durch ausgewiesene Fachleute beraten. Er kann für die Überwachung der Schutzzonen und -objekte und für die Beratung bezüglich abweichender Nutzungsbestimmungen und Entschädigungen eine Kommission einsetzen, in der Vertreter der Landwirtschaft und des Naturschutzes Einsitz haben. 1 Bei Bundesobjekten (Schiessplatz Wasserfallenegg) ist die militärische Plangenehmigungsverordnung (SR 510.51) vom 13.12.99 massgebend. 20 Gemeinde Hasle 4 Art. 45 Bau- und Zonenreglement Bebauungspläne Zuständigkeit Der Gemeinderat erlässt Bebauungspläne. 5 Art. 46 Gestaltungspläne Mindestfläche Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und vom Bau- und 2 Zonenreglement im Rahmen von § 75 PBG abgewichen werden kann, beträgt 3'000 m . Art. 47 Gestaltungsplanpflicht 1) In den besonders bezeichneten Gebieten dürfen Bewilligungen für Neubauten oder wesentliche Änderungen nur aufgrund eines rechtsgültigen Gestaltungsplanes erteilt werden. 2) Die gebietsspezifischen Mindestanforderungen für die Gestaltungsplangebiete sind im Anhang 5 ersichtlich. 6 Art. 48 Allgemeine Bauvorschriften Spielplätze und Freizeitanlagen 1) Spielplätze und Freizeitanlagen sind gemäss den Richtlinien des Baudepartements bereits bei Wohnbauten und Überbauungen mit vier und mehr Familienwohnungen zu erstellen. 2) Bei Wohnbauten und Überbauungen mit vier und mehr Familienwohnungen sind an 2 geeigneter Stelle auf dem Baugrundstück mindestens 10 m pro Wohnung für Pflanzgärten freizuhalten und den Bewohnern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. 3) Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und Freizeitanlagen, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe von 0.5 % der Baukosten für Familienwohnungen zu entrichten. 4) Familienwohnungen sind Wohnungen, die mindestens den Anforderungen an eine Wohnung für einen 3-Personen-Haushalt gemäss der Verordnung über Nettoflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz entsprechen. Art. 49 Abstände 1) Wo kein genehmigter Bebauungs-, Baulinien-, Strassen- oder Gestaltungsplan vorliegt, gelten die Mindestabstände des Strassengesetzes. 2) Wenn in Gestaltungsplänen die Abstände gemäss kantonalem Recht gegenüber Kantonsstrassen unterschritten werden sollen, ist vor der Genehmigung durch den Gemeinderat die Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Instanz einzuholen. 3) Für das Nähere wird auf die §§ 84 ff. des Strassengesetzes verwiesen. 4) Das Strassenverzeichnis kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. 21 Gemeinde Hasle Art. 50 Bau- und Zonenreglement Abstellplätze für Fahrzeuge 1) Bei Neubauten, grösseren Umbauten und Nutzungsänderungen sind die notwendigen Abstellplätze zu erstellen. Die Zahl der Parkplätze für Motorfahrzeuge ist im Sinne von § 93 ff. des Strassengesetzes wie folgt zu berechnen: - für Wohnbauten mindestens aber 1,5 pro Wohnung, 2 pro Haus; - für Gewerbebauten 1 pro Arbeitsplatz; - für Verkaufsgeschäfte 2 pro Arbeitsplatz; - für Gastbetriebe 1 pro 5 Sitzplätze, 1 pro 3 Betten; - für Versammlungslokale usw. 1 pro 10 Sitzplätze. Bruchteile von Parkplätzen sind aufzurunden. 2) Solange keine Probleme auftreten, kann der Gemeinderat auf Zusehen hin eine kleinere Zahl von Abstellplätzen bewilligen. Beim Auftreten von Problemen kann er jedoch jederzeit die Erstellung der fehlenden Parkplätze oder die Entrichtung der Ersatzabgabe gemäss Abs. 6 verlangen. 3) Für nicht erwähnte Anlagen, insbesondere für Sportanlagen, legt der Gemeinderat die Parkplatzzahl fest. Er kann dazu ein Fachgutachten erstellen lassen. 4) Ein Teil der nach Abs. 1 erforderlichen Parkplätze ist für Besucher freizuhalten. Garagenvorplätze zu Einzelgaragen können als Besucherparkplätze mitgezählt werden. 5) Der Gemeinderat kann die Zahl der Abstellplätze gestützt auf § 94 des Strassengesetzes zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes beschränken. 6) Kann die Zahl der nach Abs. 1 erforderlichen Abstellplätze nicht erreicht werden, so ist vom Bauherrn für die fehlenden Stellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt für jeden nicht erstellten Abstellplatz einen Drittel der durchschnittlichen Kosten, die für die Erstellung eines offenen Abstellplatzes, inkl. Bodenpreis gerechnet werden müssen. 7) Der Gemeinderat verwendet die Ersatzabgaben für die Erstellung von öffentlichen Abstellplätzen oder für die Förderung des öffentlichen Verkehrs. Art. 51 Versickerung 1) Das Oberflächenwasser von Ausfahrten, Ausgängen und Garagevorplätzen ist nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück grossflächig versickern zu lassen. 2) Die offenen Abstellplätze sind in sickerfähigem Belag (Rasengitter, Kiesbeläge usw.) auszuführen. 3) Im Rahmen von Baubewilligungen kann die Offenlegung eingedeckter Bachläufe angeordnet werden. Art. 52 Zusammenbau Der Zusammenbau an der Grenze ist gestattet, sofern die zulässige Gebäudelänge gesamthaft nicht überschritten wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die verdichtete Bauweise. 22 Gemeinde Hasle Art. 53 Bau- und Zonenreglement Dachausbau, Dachgestaltung 1) Dächer haben sich in ihrer gesamten Gestaltung (Form, Neigung, Firstrichtung, Material und Farbe) gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Die maximale Dachneigung beträgt 45°a.T. 2) Die Kniewandhöhe, gemessen an der Innenseite der Aussenwand ab oberkant Dachgeschossboden bis oberkant Wandpfette, beträgt im Maximum 1.10m. 3) Im Rahmen der zulässigen Dachkonstruktion darf die Bodenfläche des Dachgeschosses ohne Anrechnung als Vollgeschoss voll genutzt werden. 4) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn sie mit dem Dach und den Fassaden eine harmonische Einheit bilden. Ihre Länge darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der entsprechenden Fassadenlänge betragen. 5) In Gestaltungsplänen kann von diesen Vorschriften abgewichen werden. Art. 54 Gestaltung von Bauten und Anlagen 1) Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie auf ihre bauliche und landschaftliche Umgebung angemessen Bezug nehmen. Im Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben kann der Gemeinderat im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen an den bestehenden Bauten und Anlagen verlangen. 2) Der natürliche Terrainverlauf ist soweit als möglich zu erhalten. Insbesondere sind Aufschüttungen auf das konstruktiv bedingte Minimum zu beschränken. Böschungen sind möglichst flach auszubilden und dem benachbarten Terrain sanft anzugleichen. 3) Das oberste Untergeschoss darf talseitig mit höchstens 2.7m Höhe in Erscheinung treten. Art. 55 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie 1) An bestehenden Gebäuden sind Sonnenkollektoren und Solarzellen besonders sorgfältig anzuordnen. Für die Wärmegewinnung sind in erster Linie Unterdachkollektoren zu verwenden. 2) Bei Neubauten sind Sonnenkollektoren resp. Solarzellen als Dach- oder Fassadenelemente in die Gebäudehülle zu integrieren. 3) Freistehende Anlagen sind in Bodennähe zu installieren. Art. 56 Hochhäuser Die Erstellung von Hochhäusern im Sinne von § 166 PBG ist im ganzen Gemeindegebiet mit Ausnahme der Arbeitszone nicht zulässig. 7 Art. 57 Aufsicht, Vollzug, Gebühren Zuständige Behörde, Gutachten 1) Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat, der diese Vorschriften von Amtes wegen anwendet. 23 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement 2) Der Gemeinderat kann zur Begutachtung von Baufragen und Bauvorhaben auf Kosten der Gesuchsteller neutrale Fachleute als Gutachter beiziehen. Er kann ferner den Beizug qualifizierter Architekten und die Durchführung ordentlicher Architekturwettbewerbe fördern. Bei wichtigen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes hat er die zuständigen Fachstellen des Kantons zu informieren und ihre Stellungnahme bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen. Art. 58 Baukontrolle Zwecks Erleichterung der Kontrolle sind bei der Aussteckung des Baugespannes die Grenzpunkte des Baugrundstückes freizulegen und gut sichtbar zu markieren. Art. 59 Gebühren 1) Für die Erfüllung der planungs- und baurechtlichen Aufgaben erhebt die Gemeinde kostendeckende Gebühren, die der Gemeinderat in einer Gebührenordnung festsetzt sowie eine Spruchgebühr. 2) Die Spruchgebühren werden in kleine (Umbauten, Nutzungsänderungen), mittlere (Wohnbauten EFH, MFH, Landwirtschafts- und Gewerbebauten) und grosse Bewilligungsverfahren (Bauten und Nutzungspläne) unterteilt. Bei ausserordentlichem Aufwand erhöht sich die Gebühr entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand. 3) Für kleine Bewilligungsverfahren mit Baukosten unter Fr. 100'000.- wird eine Spruchgebühr des Gemeinderats von Fr. 200.- erhoben. 4) Für mittlere Bewilligungsverfahren mit Baukosten über Fr. 100'000.- wird eine Sprucho gebühr des Gemeinderats von 2 /oo der mutmasslichen Baukosten erhoben. 5) Für die Genehmigung von Abänderungen von Baugesuchen (Planänderungen und dgl.) beträgt die Spruchgebühr des Gemeinderates die Hälfte, mindestens Fr. 100.-. 6) Für grosse Bauvorhaben, Gestaltungspläne usw. erhebt der Gemeinderat eine Spruchgebühr, die sich nach Zeitaufwand richtet und als Teilzahlungen verrechnet werden kann. 7) In den Spruchgebühren nicht enthalten sind: Spesen, Publikation, Überprüfen der Umweltverträglichkeit oder der Wärme- und Lärmschutzanforderungen, Beizug von verwaltungsexterner Fachleute, Nachführungskosten Grundbuch, Erstellen des Katasterplans Kanalisation, Aufwändungen des regionalen Bauamtes für die vorgeschriebenen Baukontrollen sowie der Mehraufwand bei unvollständigen oder mangelhaften Baugesuchsunterlagen. Art. 60 Beiträge Der Gemeinderat kann Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes mit Beiträgen unterstützen. 8 Art. 61 Schlussbestimmungen Strafen, Wiederherstellung 1) Die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes und die Einstellung der Bauarbeiten gelten auch für die Vorschriften dieses Reglements. 24 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement 2) Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 NLG mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis Fr. 100'000 .- bestraft. In leichten Fällen, oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Haft oder Busse bis Fr. 40'000.-. 3) Wer die Vorschriften in den Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 bis 7, Art. 29 Abs. 2 bis 4, 7, 9 bis 13 und 15, Art. 30, Art. 31 Abs. 5 und 6, Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1, 3 und 5 bis 7 verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 NLG mit Bussen bis Fr. 20‘000.-, in leichten Fällen bis Fr. 5'000.- bestraft. 4) Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss §213 PBG. Art. 62 Beschwerderecht 1) Gegen die in Anwendung dieses Reglements gefassten Beschlüsse und Entscheide des Gemeinderates über Bebauungspläne kann innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. 2) Gegen die in Anwendung dieses Reglements gefassten Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Gestaltungspläne kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. 3) Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften des kantonalen Rechts. Art. 63 Inkrafttreten 1) Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Einwohnergemeinde mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 19. August 1994. 2) Alle zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht entschiedenen Baugesuche sind nach diesen Vorschriften zu beurteilen. Vorliegendes Bau- und Zonenreglement wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen am 28. November 2008 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr. 708 vom 9. Juni 2009 mit Anordnungen und/oder Korrekturen genehmigt. Gemäss Anordnungen im Genehmigungsentscheid bereinigt. Änderung von der Gemeindeversammlung beschlossen am 13. Mai 2011 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr. 963 vom 6. September 2011 ohne Anordnungen und/oder Korrekturen genehmigt. 25 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement Anhang Anhang 1: Nutzungszweck der Zone für öffentliche Zwecke ( Art. 16) Anhang 2: Nutzungszweck der Zone für Sport- und Freizeitanlagen ( Art. 17) Anhang 3: Grünzone ( Art. 21) Anhang 4: Kulturobjekte ( Art. 43) Kulturdenkmäler gemäss kantonalem Denkmalverzeichnis Anhang 5: Mindestanforderungen an Gestaltungspläne ( Art. 47) 26 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement Anhang 1 Öffentliche Bauten und Anlagen in der Zone für öffentliche Zwecke (Art. 16) A Kirche B Friedhof C Pfarrhaus D Gemeindehaus E Feuerwehr, Zivilschutz F Schule G Parkplätze H Post Anhang 2 Nutzung in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen (Art. 17) A Schul- und Vereinssportanlagen B Familienspiel- und -sportanlage C Schwinghalle D Skiliftanlage Heiligkreuz Anhang 3 Nutzung in der Grünzone (Art. 21) c Landwirtschaftliche Nutzung d Freihaltung Fluss- und Bachufer, landwirtschaftliche Nutzung e Landwirtschaftliche Nutzung gemäss Grundwasserschutzplan g Auf den Parzellen Nrn. 17∗, 18∗, 19∗ und 20∗: Lagerung von Kies, Manövrierfläche und Werkzufahrt (bestehend). 27 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement Anhang 4 Kulturobjekte gemäss Art. 43 BZR Obj.-Nr. Objekt Ortsbezeichnung GB Nr. BV Nr. X_Koord Y_Koord Bemerkungen Zonenplan Dorf 1 Pfarrkirche St. Stephanus und Laurentius 108 90 646.600 203.410 1483-1489/1503 Turm 1679 2 Junkerhaus Innerbühl 118 129 646.700 203.450 1750 3 Wohn- und Geschäftshaus Rothüsli 115 96 646.730 203.390 4 alte Post Gallihaus 116 102 646.770 203.420 anfangs 19. Jh. 5 Wirtschaft zum Schützenhaus 120 303 646.825 203.460 1875 6 Wohnhaus Mooshüsli 123 111 646.850 203.450 BH 7 Getreidespeicher Inner Cheer 149 121-B 646.820 203.260 8 Gasthof Engel 99 89 646.640 203.350 1765 9 Wohnhaus Leuenhaus 98 87 646.620 203.350 1878 10 Bäckerei 97 82 646.600 203.340 1929 11 Käserei ehemals Naglerhüsli 96 80 646.580 203.330 1899 12 Wohnhaus Rööslihaus 95 77 646.550 203.330 ca. 18. Jh. 13 Wohnhaus Friedlisheim 93 71 646.514 203.281 nicht im Kunstdenkmäler-Inv. 14 Bauernhaus Untergass 64 69 646.508 203.340 nicht im KunstdenkmälerInventar 15 Gasthof Hirschen 69 246 646.510 203.340 1816 16 Wohn- und Geschäftshaus Pfistermättelihaus 101 78 646.550 203.350 1823 / 1960 verschoben 17 Bauernhaus Underchile 77 127 646.500 203.430 nicht im KunstdenkmälerInventar 18 Kreuz Gibel - - 646.673 202.890 19 Wegkreuz Glorreiches Kreuz, beleuchtet - - 646.775 203.900 20 Brückenkreuz Farbstutz Entlen - - 647.304 203.924 seit 28.2.2004 Zonenplan Heiligkreuz 31 Wirtshaus Heiligkreuz 1185 201 646.506 200.031 32 Waschhaus / Remise Heiligkreuz 353 201-F 646.480 200.000 33 Kapuzinerhospiz 353 201-O 646.383 199.993 1923-1925 99 Kreuzwegstationen nach Heiligkreuz - - - - 949 - 646.040 204.380 ED Heiligkreuz 1753 / 1984 Zonenplan Grubenhag 99 Kreuzwegstationen nach Heiligkreuz Zonenplan Habschwanden 41 Kapelle Habschwanden Habschwanden 28 Gemeinde Hasle Obj.-Nr. Objekt Bau- und Zonenreglement Ortsbezeichnung GB Nr. BV Nr. X_Koord Y_Koord Bemerkungen Zonenplan Zinggen 51 Zinggenbrücke Kleine Emme - 326 645.650 202.410 52 Kreuz hinter Bodnig - - 645.760 202.553 - - 1007 - 646.130 203.750 1756 ED 1952 Zonenplan Landschaft, Teil Nord 99 Kreuzwegstationen nach Heiligkreuz 101 Kapelle äusserer Graben in der Metten 102 Gedenkkreuz Änetämme - - 645.577 203.055 103 Gedenkkreuz Änetacher - - 645.301 202.781 104 Wohnhaus Hof Änetacher 1058 51 645.350 202.750 105 Wegkapelle Bodnig 25 - 646.000 202.730 106 Wegkreuz Stöösli - - 646.611 202.343 107 Wegkreuz Vorder-Schürtanne - - 646.735 201.582 108 Wegkreuz Schürtanne - - 646.291 201.067 109 Bauernhof Schwesternhüsli 351 281 646.340 200.420 1354-1361 110 Käsespeicher Stillaub 878 229-D 652.550 199.900 1773 / 1912 ca. 18. Jh. Zonenplan Landschaft, Teil Süd 151 Käsespeicher Äbnistetten 845 208-A 648.650 197.880 152 Käsespeicher Fankhus 848 420 649.250 198.050 zweite Hälfte 18. Jh. 153 Kapelle Schimberg 860 292-D 650.310 198.430 1885 154 Gipfelkreuz Schimbrig - - 651.420 198.948 155 Käsespeicher Chnubelalp 870 233-C 651.750 197.740 1750 156 Sennhütte Alp Chätterech 856 - 651.050 197.630 BH 1766 157 Alpstall Unter-Looegg 857 - 650.720 197.850 1810 158 Alpstall Ober-Looegg 859 - 650.530 197.930 159 Alpstall Tor 855 - 649.650 197.050 160 Gipfelkreuz Äbnistettenfluh - - 648.586 196.934 161 Gipfelkreuz Schafmatt - - 647.602 195.858 162 Gipfelkreuz Fürstein - - 648.100 194.040 18. Jh. Kulturobjekte gemäss Kantonalem Denkmalverzeichnis (zur Information) Obj.-Nr. Objekt Ortsbezeichnung GB Nr. BV Nr. Beinhaus / Totenkapelle 108 90-B Bewegliche Ausstattung und Geläute der Pfarrkirche St. Stephanus und Laurentius 108 - X_Koord Y_Koord Bemerkungen Zonenplan Dorf A B Grabenbrücke Kleine Emme 325 646.630 203.400 1574 646.330 203.750 29 Gemeinde Hasle C ehemalige Obflüebrücke Bau- und Zonenreglement Grosse Entlen - 324 647.315 204.025 1854–56 nach Plänen von Kaspar Züsli und Jost Weibel errichtet; 2004 versetzt Zonenplan Heiligkreuz D Wallfahrtskirche Heiligkreuz 354 201-N 646.430 200.010 E Gaden- oder Pächterhaus Heiligkreuz 353 201-A 646.430 199.980 19. Jh. 499 - 647.260 204.860 wurde 1888 von Jos. Kneubühler errichtet 599 212 644.670 203.900 Zonenplan Zwischenwasseren F Zwischenwasserbrücke Entlen Zonenplan Landschaft, Teil Nord G Kapelle St. Peter und Änetegg Paul Zonenplan Landschaft, Teil Süd H Käsespeicher Alp Chätterech 856 235-B 651.240 197.720 BHF 1750 I Käsespeicher Hinter-Grund 872 213-C 651.830 198.180 BHF 1776 Legende: ED Ergänzung durch kant. Denkmalpflege BHF Bauernhausforschung von Ernst Brunner 30 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement Anhang 5 Gestaltungspläne 5.1 Mindestanforderungen pro Gestaltungsplangebiet (Art. 47) Der Gestaltungsplan bezweckt gemäss §72 PBG eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes. Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen. In den gestaltungsplanpflichtigen Gebieten sind überdies folgende Mindestanforderungen einzuhalten: GP-Gebiet Anforderungen n Mooshof • Lärmschutznachweis zur Einhaltung des Planungswerts II o Farbstutz p Underchile • Gewährleistung der künftigen durchgehenden Fuss-/Radweg-Verbindung Moosmatte - Schulanlage Büel • Lärmschutznachweis zur Einhaltung des Planungswerts II • Einordnung der Bebauung in die natürlichen Gegebenheiten, insbesondere bezüglich Topographie • Einhaltung der Mindestabstände für Tierhaltungsbetriebe gemäss FAT-Bericht Nr. 476 der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik • Gewährleistung einer ausreichenden Wohnhygiene • Etappierung von Osten nach Westen • Berücksichtigung Störfallrisiko Transitgasleitung q Zinggen • 5lXPOLFKH 2UJDQLVDWLRQ JHPlVV %HWULHEVNRQ]HSW • )OlFKHQUHVHUYHQ IU 9HUOHJXQJ YRQ %DXWHQ DXV GHU URWHQ =RQH • 5HNXOWLYLHUXQJVSODQ IU HLQH DOOIlOOLJH 5FNIKUXQJ GHU XQEHUEDXWHQ )OlFKHQ DXI GHQ 3DU]HOOHQ 1U XQG LQ GLH /DQGZLUWVFKDIWV]RQH • %H]HLFKQXQJ GHV ]XOlVVLJHQ 6WDQGRUWHV GHU %HWULHEVOHLWHUZRKQXQJ 'HU 6WDQGRUW GHU %HWULHEVOHLWHUZRKQXQJ DXI GHU 3DU] 1U RGHU QXU DQJUHQ]HQG DQ 3DU] 1U PXVV YHUELQGOLFK EH]HLFKQHW ZHUGHQ • 'LH IU GLH /DJHUXQJ YRQ .LHV YRUJHVHKHQHQ )OlFKHQ VLQG VSH]LHOO ]X EH]HLFKQHQ • 'LH EHVWHKHQGH :HUN]XIDKUW LVW ]X EH]HLFKQHQ • )U GLH QLFKW GHU =XIDKUW ]X GHQ %DXWHQ GLHQHQGHQ )OlFKHQ VLQG 1DWXUPDWHULDOLHQ .LHV 6FKRWWHUUDVHQ XGJO YRU]XVHKHQ • )U GLH :RKQEDXWHQ LVW GLH (LQKDOWXQJ GHU /lUPVFKXW]YRUVFKULIWHQ QDFK]X ZHLVHQ 0DVVJHEHQG IU GLH OlUPWHFKQLVFKH %HXUWHLOXQJ LVW $UW GHU /lUPVFKXW]9HURUGQXQJ 5.2 Rechtsgültige Gestaltungspläne (Stand August 2007) Bei allfälligen Überarbeitungen der Gestaltungspläne sind die Qualitäten der rechtsgültigen Gestaltungspläne grundsätzlich zu erhalten. Ⓖ Rinderberg vom 20. Aug. 1992 Besondere Bauvorschriften, insbesondere bzgl. • Ausnützung • Dachgestaltung und Antennen • Kotierung und Bauweise EG • spezifischer Freiraumgestaltung 31 Gemeinde Hasle Bau- und Zonenreglement • Ⓖ Moosmatte vom 19. Juni 1997 Moosmatte Etappe II • Behindertengerechtes Bauen • Fachmännisches Erschliessen über GP-Gebiet hinaus Parz. Nr. 1234 Ⓖ Erschliessung • Aussparung für Erschliessung ab Kantonsstrasse über Parz. Nr. 1328. vom 23. Juni 2000 geändert am 21. Dez. 2006 • Auf das Durchgangsrecht gemäss kommunalem Richtplan wird verzichtet • Erschliessung der Wohn-Gewerbebaute via Haldenstrasse. 5.3 Gesetzliche Bestimmungen und allgemeine Empfehlungen für GP-Inhalte Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer darf die maximale Ausnützung gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens 15% überschreiten, sofern die Anforderungen gemäss § 72 PBG erfüllt sind und erhöhte Anforderungen im Sinne der folgenden Empfehlungen erfüllt werden. Fusswege Fusswege müssen über eine ausreichende Sicherheit und Begehbarkeit, auch für Kinder und Behinderte, verfügen. (Der Gemeinderat kann vorschreiben, dass wichtige Fusswegverbindungen innerhalb des Gestaltungsplangebietes öffentlich begehbar sein müssen.) Energie Bauten und Anlagen sollen zeitgemässen energietechnischen Anforderungen entsprechen. Der Lage in der Unesco Biosphäre Entlebuch entspricht die Einhaltung des Minergiestandards. Erschliessung, Verund Entsorgung Das Gestaltungsplangebiet ist frühzeitig ausreichend mit Kanalisation, Wasser, Elektrizität sowie Zufahrtsmöglichkeiten zu erschliessen. Eine ausreichende Ver- und Entsorgung ist Voraussetzung der Gestaltungsplanung, die frühzeitige Realisierung ist deshalb zu gewährleisten. Versickerung Ganzflächig versiegelte Bodenbeläge sind zu vermeiden. Ein Konzept bezüglich Trenn- oder Mischsystem einschliesslich den Versickerungs- und Retentionsmöglichkeiten wird empfohlen. Das Meteorwasser ist möglichst als Brauchwasser wieder zu verwenden oder versickern zu lassen. Freiräume Der Grünflächen-Anteil resp. die Freiflächen innerhalb des Gestaltungsplans sind entsprechend der Umgebung zu dimensionieren und auszugestalten. Zur Bepflanzung sind im Wesentlichen einheimische und standortgerechte Arten zu verwenden. Spiel- und Freizeitbereiche Die Spiel- und Freizeitbereiche haben den Bestimmungen des PBG zu genügen und dienen der Förderung der familienfreundlichen Wohn- und Lebensqualität. Wenn ein Ausnützungszuschlag beansprucht wird, muss die Grösse der Spielund Freizeitanlage anstelle von 15% mindestens 20% der anrechenbaren Geschossfläche aGF betragen. Dabei kann die Fläche von Wohnstrassen sowie von Innenräumen, die von allen Bewohnern des Gestaltungsplanperimeters ständig zugänglich sind, wie Bastelräume, Fitnessanlagen und dergleichen angerechnet werden. Dachgestaltung Die Dachgestaltung ist innerhalb des Gestaltungsplanes nach einheitlichen oder gebietsmässig differenzierten Regeln vorzunehmen und auf die ausserhalb des Gestaltungsplans bestehenden Dächer abzustimmen. 32