Mutterschutz - Elternzeit - Elterngeld
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Mutterschutz - Elternzeit - Elterngeld
Stand 01/2007 Mutterschutz - Elternzeit - Elterngeld 1. Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es wurde geschaffen, um die werdende Mutter und das ungeborene Leben zu schützen und um Gesundheitsgefährdungen abzuwenden, die durch eine Erwerbstätigkeit entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob Schwangere im Büro- oder im Fertigungsbereich tätig sind. Mitteilungspflicht Der Arbeitgeber soll von der Schwangerschaft erfahren, sobald sie bekannt ist. Eine bestimmte Frist gibt es nicht. In der Regel erfolgt die Meldung nach der 12. Woche, da man dann von einer stabilen Schwangerschaft ausgehen kann. Wichtig: Erst, wenn der Arbeitgeber informiert ist, greifen die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Zur Vorlage beim Arbeitgeber kann ein Auszug aus dem Mutterpass oder eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme dienen. Ist darauf der voraussichtliche Geburtstermin vermerkt, ist dieser Termin für die Festlegung der Schutzfrist maßgeblich. Die Bescheinigung schicken Sie an Ihre zuständige Personalabteilung. Diese informiert offiziell Ihre Führungskraft und teilt Ihnen den Beginn der Schutzfrist mit. Außerdem erhalten Sie ein Formblatt, mit dem Sie Elternzeit beantragen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gewerbeaufsichtsamt und den Betriebsrat zu informieren. (§ 5 MuSchG) Ohne Ihre Erlaubnis darf keine weitere Person von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden. (§ 5 Abs. 1 Satz 4 MuSchG) Ihre Krankenkasse sollten Sie ebenfalls über die Schwangerschaft informieren. Diese teilt Ihnen mit, wann welche Informationen/Bestätigungen benötigt werden. So wird für das Mutterschaftsgeld die ärztliche Bestätigung (maximal 7 Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin) gefordert und später die Mitteilung über den tatsächlichen Entbindungszeitpunkt (in der Regel die Geburtsurkunde). Arbeitszeit werdender Mütter Das Mutterschutzgesetz verbietet jede Tätigkeit, die über 8,5 Stunden am Tag und 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche hinaus geht. (§ 8 MuSchG) Für die Vorsorgeuntersuchungen ist die werdende Mutter von der Arbeit freizustellen (einschließlich zusätzlich anfallender Wegezeiten). Vorsorgeuntersuchungen können daher während der Arbeitszeit durchgeführt werden - auch wenn die Frauenarztpraxis Abendsprechstunden anbietet oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart ist. In jedem Fall ist die Dauer des Arztbesuches Arbeitszeit und kann dem Gleitzeitsaldo hinzugerechnet bzw. muss nicht abgezogen werden. Eine Bescheinigung über die Dauer des Arztbesuches kann verlangt werden. (§16 MuSchG) Schutzfristen vor und nach der Entbindung Sechs Wochen vor der Entbindung beginnt die Schutzfrist. Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Schutzfrist ist der ärztlich festgestellte voraussichtliche Entbindungstermin. Heute ist diese Schutzfrist vor allem notwendig um der werdenden Mutter Gelegenheit zu geben, rechtzeitig Distanz zur oft hektischen Arbeitswelt zu gewinnen und sich auf den Rhythmus des werdenden Lebens einzustellen. Die Schutzfrist nach der Geburt schließt sich grundsätzlich direkt an die Geburt an. Sie dauert in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen und mehr. Diese Fristen sind zwingend, es besteht ein echtes Verbot der Beschäftigung. Kommt das Kind später als zu dem vom Arzt errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich die 6-wöchige Schutzfrist. Die 8-wöchige Schutzfrist nach der Geburt bleibt davon unberührt. Stillzeit Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden und darf auch nicht auf Ruhepausen angerechnet werden. Kündigung Einer Frau darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Wird Elternzeit in Anspruch genommen, ist die Mutter bis zum Ende der Elternzeit geschützt. Die Frau kann jedoch während der Schwangerschaft und der Schutzfrist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. (§ 10 MuSchG) Kehrt eine Frau nach eigener Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihren bisherigen Betrieb zurück, leben die Rechte aus dem alten Arbeitsverhältnis wieder auf, sofern in der Zwischenzeit keine andere Erwerbstätigkeit, auch kein Teilzeitarbeitsverhältnis, ausgeübt wurde. (§ 10 MuSchG) Bei befristeten Arbeitsverträgen greift der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes nicht, weil es keiner Kündigung bedarf. Allerdings gibt es den Grundsatz der Gleichbehandlung. Wenn also mehrere Arbeitnehmer/-innen befristet eingestellt wurden, deren Verträge verlängert wurden, muss dies auch für die Schwangere gelten. Finanzielle Leistungen Grundsätzlich gilt: Durch die Schwangerschaft und die damit verbundenen Beschäftigungsverbote sollen keine finanziellen Nachteile entstehen. Während der Schutzfristen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 E kalendertäglich. Die Differenz zum bisherigen Einkommen muss der Arbeitgeber ausgleichen. Basis dafür ist der durchschnittliche Netto(!)–Verdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Einmalige Zahlungen (z. B. Prämien, Weihnachtsgeld, zusätzliche Urlaubsvergütung) bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, regelmäßige Zahlungen (z. B. Überstundenzuschläge, vermögenswirksame Leitungen) werden eingerechnet. Da Basis der Nettoverdienst ist, wirken sich Steuerklasse und eventuelle Freibeträge aus. Wichtig: Wird erst kurz vor dem maßgeblichen Berechnungszeitraum die Steuerklasse geändert, bleibt diese Änderung in der Regel unberücksichtigt. Urlaub Die Zeit der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt mindert den Urlaubsanspruch nicht. Der Urlaub kann direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist vor Beginn der Elternzeit genommen werden. Für die Berechnung der Urlaubstage und des Urlaubsgeldes wird dann die Arbeitszeit vor der Mutterschutzfrist zugrunde gelegt. Oft ergibt sich daraus eine höhere Urlaubsvergütung als nach der Elternzeit, wenn in der Regel eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Einmalige Zahlungen Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Erfolgsbeteiligung, Urlaubsgeld reduzieren sich durch den Mutterschutz nicht. Im Tarifvertrag der IG Metall ist in entsprechenden Protokollnotizen der Hinweis zu finden, dass Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, ihren vollen Anspruch behalten. (Das gilt nicht für die Elternzeit!) Bitte achten Sie darauf bei ihren Gehaltsabrechnungen. Krankenversicherung Während der Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bleibt die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (Betriebs-, Ersatz- und Ortskrankenkassen) beitragsfrei erhalten. (§ 224 SGB V) Für die Vorsorgeuntersuchungen ist keine Praxisgebühr zu entrichten. Bei privat krankenversicherten Frauen richten sich die Leistungsansprüche nach den jeweiligen Vertragsbestimmungen. Rentenversicherung Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen, so werden die Zeiten der Schutzfrist als Anrechnungszeiten berücksichtigt. (§ 58 SGB VI) Zusätzliche Leistungen der Mutterschaftshilfe Alle schwangeren Frauen haben Anspruch auf ärztliche Vorsorgeuntersuchungen. Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können zusätzlich Hebammenhilfe nutzen. In den meisten privaten Krankenkassen ist das ebenfalls so geregelt. Bei der Versorgung mit Arzneimitteln, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft benötigt werden, entfällt die Zuzahlung.(§§ 195, 196 RVO) Gesetzliche Krankenkassen bezahlen den Krankenhausaufenthalt für die Entbindung. Die Zuzahlung wird erst nach sechs Tagen fällig. (§ 197 RVO) Nachbetreuung durch die Hebamme ist auch bei Entbindungen im Krankenhaus möglich. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. (§ 196 RVO) Sofern eine Haushaltshilfe und/oder häusliche Pflege notwendig wird, gewährt dazu die Krankenkasse Leistungen. (§§ 198, 199 RVO) 2. Elternzeit Bei der persönlichen Gestaltung von Berufstätigkeit und Kindererziehung sollen Sie das Gesetz zur Elternzeit und die Betriebsvereinbarung zur Teilzeitarbeit unterstützen. Leider klaffen nach wie vor rechtlicher Anspruch und betriebliche Realität oft auseinander. Scheuen Sie sich nicht, die Unterstützung des Betriebsrates bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche einzufordern. Anspruch auf Elternzeit Elternzeit kann nehmen, wer mit seinem Kind im Haushalt lebt, es selbst betreut und ein Arbeitsverhältnis in der Bundesrepublik hat – unabhängig von Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit. Maximale Dauer: drei Jahre. Bis zu zwölf Monate davon können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden (Achtung: bei Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an diese Verabredung gebunden). Die Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Der Anspruchszeitraum wird dadurch nicht verändert, also nicht verkürzt durch gleichzeitige Inanspruchnahme, oder verlängert durch hintereinander erfolgende Inanspruchnahme. Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit – Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Wird während der Elternzeit nicht gearbeitet, ruht das Arbeitsverhältnis. Es wird nicht unterbrochen. Der Urlaubsanspruch wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Resturlaub ist nach der Elternzeit zu gewähren. Bitte beachten: Wird später in Teilzeit gearbeitet, verringert sich das Urlaubsgeld entsprechend. Wurde zuviel Urlaub gewährt, ist der nach dem Ende der Elternzeit entstehende Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Dauert die Elternzeit länger als 6 Monate, so wird die Elternzeit bei der Berechnung der Gruppenjahresstufen im Angestelltenbereich (Bayern) nicht berücksichtigt. Elternzeit zählt als Firmendienstzeit. Achtung: Für Beiträge zum Pensionssystem muss Antrag gestellt werden. Kündigungsschutz Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Für schwangere Frauen besteht bereits ein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Sie sind damit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit vor einer Kündigung geschützt. Für Väter beginnt der Kündigungsschutz leider nicht mit der Antragstellung sondern erst acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Man sollte die Elternzeit daher nicht zu früh anmelden. Der Kündigungsschutz bezieht sich auch auf Änderungskündigungen (Veränderungen des Gehaltes, der Arbeitszeit, anderer wesentlicher Vertragsbestandteile). Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit in aller Regel nicht. Beantragung Die Beantragung von Elternzeit hat schriftlich zu erfolgen. Dazu kann ein von der Personalabteilung vorbereitetes Schreiben verwendet werden. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Antritt gemeldet werden. In Sonderfällen (im Gesetz nicht definiert) sind kürzere Fristen möglich. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit nicht genehmigen, es muss also kein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über die Dauer der Elternzeit hergestellt werden. Es genügt, wenn sie angemeldet wird. Allerdings muss man sich bei der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren verbindlich festlegen. Acht Wochen vor Ablauf des 2-Jahreszeitraumes kann der verbleibende Rest (max. 12 Monate) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden oder – nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – auf später (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes) verlegt werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Aufteilung in weitere Abschnitte möglich. Der einmal beantragte Zeitraum ist bindend. Eine nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit ist nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Teilzeitarbeit während der Elternzeit Jeder Elternteil, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, hat einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit - wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Während der Elternzeit kann zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden. Teilzeitarbeit ist bis zu 30 Wochenstunden möglich und soll für mindestens zwei Monate vereinbart werden. Das bisherige Arbeitsverhältnis wird nur für die Dauer der Teilzeit geändert. Zur Geltendmachung muss der jeweilige Elternteil in einer schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber den Beginn und den Umfang der gewünschten Arbeitszeit nennen. Zur besseren Planbarkeit muss auch ein Vorschlag zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit beigefügt werden. Der Antrag auf Teilzeitarbeit ist spätestens sieben Wochen vorher zu stellen. Zur Rechtssicherheit sollte bei der Antragstellung eine klare Aussage getroffen werden, ob bei einer Ablehnung der Teilzeitarbeit durch den Arbeitgeber die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist eine Beantragung von Teilzeitarbeit auch nach Beginn der Elternzeit möglich. Will der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit ablehnen, muss er dies innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Dazu müssen aber dringende Gründe vorliegen. Im Regelfall muss der Arbeitgeber auf die Arbeitszeitwünsche der Eltern eingehen. Der Antrag sollte aber möglichst bei der Beantragung der Elternzeit gestellt werden. Hat der Arbeitgeber bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt, kann dies als Grund für die Ablehnung des Teilzeitwunsches dienen. (BAG 19.4.2005 - 9AZR 233/04) In Ablehnungsfällen sollte ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung eingeschaltet werden. Teilzeitarbeit kann nach Zustimmung durch die Personalabteilung auch mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart werden. Eine Ablehnung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen (z.B. Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen). Das bisherige Arbeitsverhältnis ruht. Konnte ein Urlaubsanspruch vor der Elternzeit nicht realisiert werden, so lebt er mit Aufnahme des Teilzeitarbeitsverhältnisses in der Regel auf und muss spätestens im darauffolgenden Jahr angetreten werden. Diese gängige Praxis ist aber rechtlich umstritten. Außerdem wird der Urlaub einer eventuell neuen Arbeitszeit (Teilzeit) angepasst. Teilzeit statt Elternzeit Auch wenn dauerhaft eine Teilzeittätigkeit beabsichtigt wird, ist es in der Regel sinnvoll, die Elternzeit voll auszuschöpfen und mit der Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu beginnen. Dadurch bleiben die Schutzbestimmungen der Elternzeit erhalten (Kündigungsschutz) und der Anspruch auf Teilzeitarbeit ist leichter durchzusetzen. (Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann nur aus einem dringenden Grund abgelehnt werden.) Bei der Sozialversicherung besteht zwischen “Teilzeit während der Elternzeit” und “Teilzeit statt Elternzeit” kein Unterschied. Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit Während der Elternzeit ruht das bestehende Arbeitsverhältnis, aber Sie bleiben weiterhin Mitarbeiter/in des Unternehmens. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, so verlängert sich die Elternzeit in dem Maße, wie sie für das zweite Kind angemeldet wird. Wiederum maximal 3 Jahre ab Geburt des weiteren Kindes. Familienpause nutzen Bereits vor Antritt der Elternzeit sollten Mitarbeiter und Führungskraft ein Gespräch führen, bei dem geeignete Maßnahmen zur Erleichterung des späteren Wiedereinstieges verabredet werden. Ein Wiedereinstieg ist um so schwieriger, je länger die Familienpause dauert. Deshalb empfiehlt es sich, Kontakt zum Unternehmen zu halten und zu versuchen, auch fachlich auf dem Laufenden zu bleiben. Urlaubs- / Krankheitsvertretung Die meisten Abteilungen sind froh, wenn bei Urlaub oder Krankheit von Beschäftigten keine Leihkraft eingestellt werden muss, sondern auf bereits eingearbeitete qualifizierte Kräfte zurückgegriffen werden kann. Diese Leistung können Mitarbeiter in Elternzeit bieten und gleichzeitig auch ihr Wissen aktuell halten. Wichtig dabei: Auch bei einer zeitweisen Tätigkeit dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden/Woche gearbeitet werden. Telearbeit Für manche Arbeiten muss man nicht ins Büro kommen. In einem Gespräch mit der Führungskraft kann geklärt werden, ob sich die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes im häuslichen Bereich realisieren lässt, wenn dies eine Möglichkeit darstellt, Beruf und Familie zu vereinbaren. Weiterbildung Im eigenen Interesse sollten sich Mitarbeiter während der Elternzeit weiterbilden. Je nach Bereich kann es manchmal zu Diskussionen über die Kostenübernahme führen. Bisher konnte dieses Problem aber immer gelöst werden. Die Unterstützung durch ein Betriebsratsmitglied ist dabei hilfreich. Betriebsrat/Betriebsversammlungen Der Betriebsrat ist auch Ansprechpartner der Mitarbeiter in Elternzeit. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Ende der Elternzeit Kontakt aufzunehmen. Er kann die Suche nach einer geeigneten Stelle unterstützen und auch Gespräche mit der Personalabteilung führen. Während der Elternzeit bleibt das Recht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen bestehen. Die aufgewandte Zeit für die Teilnahme und die Wegezeiten sind wie Arbeitszeit zu bezahlen. Anfallende Fahrtkosten sind zu vergüten. Während der Elternzeit bleibt auch das Wahlrecht zum Betriebsrat bestehen. Krankenversicherung Wird während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist hinsichtlich der Krankenkasse folgendes zu beachten: – Pflichtversicherte: Beitragsfreie Weiterversicherung – Freiwillig Versicherte, Ehepartner gesetzlich versichert: Beitragsfreie Weiterversicherung – Freiwillig Versicherte, Familieneinkommens. Ehepartner privat versichert: Beitragsberechnung auf Basis des – Privatversicherte: Beiträge richten sich nach individuellem Vertrag Rückkehr nach der Elternzeit Die Elternzeit endet spätestens mit dem 3. Geburtstag des Kindes, außer nach Abschluss einer Vereinbarung über den Aufschub von max. 12 Monaten bis zum 8. Lebensjahr. Wichtig ist es, sich rechtzeitig vor der Rückkehr (6 Monate) bei der Personalabteilung und beim Betriebsrat zu melden um die Wiedereingliederung vorzubereiten. Bei der Rückkehr besteht ein Rechtsanspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Im wesentlichen müssen Entgelt, Arbeitszeit und Arbeitsort der Tätigkeit entsprechen, die vor Beginn der Elternzeit ausgeübt wurde. Alle davon abweichenden Wünsche seitens des Arbeitgebers oder seitens der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers können nur im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden. (Sonderregelung zur Arbeitszeit siehe unten.) Nach Ende der Elternzeit haben die Eltern keinen besonderen Kündigungsschutz mehr. Stehen z.B. betriebsbedingte Kündigungen an, greifen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen. Die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern werden dann bei der sogenannten Sozialauswahl berücksichtigt. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Teilzeit Nach dem Teilzeitgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein Teilzeitarbeitsverhältnis, das bereits während der Elternzeit begonnen wird, ist leichter durchzusetzen, da es nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann. Wird während der Elternzeit bereits in Teilzeit gearbeitet, so ist die Ablehnung eines anschließenden unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses nur schwer begründbar. Die Praxis hat dann bereits gezeigt, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis möglich ist. Beendigung der Elternzeit Während der Elternzeit besteht ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis. Dieses kann von den Mitarbeitern in Elternzeit zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Andere Formen der Beendigung: – Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen – Eigenkündigung mit Bestätigung des Arbeitgebers, dass eine Teilzeitstelle nicht vorhanden ist. (Bestätigung ist wichtig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.) – Kündigung der Firma während der Elternzeit bei Betriebsstilllegung oder wirtschaftlicher Gefährdung des Betriebes Rentenversicherung In der Rentenversicherung werden bis zu 3 Jahre als Erziehungszeit anerkannt. Deshalb soll dem Rentenversicherungsträger (BfA oder LVA) die Geburt des Kindes mitgeteilt werden. Jedes Jahr Erziehungszeit führt zu einer monatlichen Rentenerhöhung von ca. 26 E. Wird gleichzeitig gearbeitet und werden aus dem erzielten Einkommen Rentenbeiträge gezahlt, so werden die aus der Beschäftigung und der Erziehungszeit entstehenden Rentensteigerungswerte addiert bis zum maximalen Wert von ca. 55 E monatlicher Rente für ein Jahr paralleler Arbeit und Erziehungszeit. (Die angegebenen Beträge gelten für das Jahr 2004.) 3. Elterngeld Erstmals geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass Frauen und Männer auch nach der Geburt eines Kindes weiterhin erwerbstätig bleiben wollen. Das Elterngeld orientiert sich am Modell erwerbstätiger Eltern, die partnerschaftlich die Erziehung des Kindes organisieren wollen. Seit dem 1. Januar 2007 können Eltern eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 67 % ihres pauschalierten Nettoentgelts, maximal aber 1.800 € (entspricht einem Nettoeinkommen von 2.700 €) beziehen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder vorübergehend aufgeben. Mit dem Elterngeld ist das betreuende Elternteil sozial abgesichert und nicht mehr von Transferleistungen oder dem Partnereinkommen abhängig. Anspruchsvoraussetzung Das Elterngeld wird an Mutter und Vater für max. 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld gezahlt. Alleinerziehende erhalten das Elterngeld für die vollen 14 Monate. Wie errechnet sich das Elterngeld? Das Elterngeld wird steuer- und abgabenfrei geleistet, es unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da das Elterngeld entsprechend der Höhe des Nettoentgeltes geleistet wird, ist rechtzeitig vorher die richtige Steuerklasse zu wählen. (Steuerklasse V bedeutet erheblich niedrigere Zahlung). Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden. Das pauschalierte Nettoeinkommen wird aus dem Einkommen der letzten 12 Monate berechnet. Nicht in die Berechnung fließen Sonderzahlungen und einmalige Zahlungen ein. Beispiel: Ein Ehepaar, bisher ohne Kinder, die Frau verdient 5.300 € brutto, der Mann verdient 5.500 € brutto in der Steuerklasse IV: Nettoeinkommen beider vor der Geburt: 5.715 €. Wenn die Mutter in den ersten 6 Monaten nach der Geburt nicht erwerbstätig ist, entfällt ihr Nettoeinkommen von 2.800 €. Ihr Elterngeld entspricht somit dem Höchstbetrag von 1.800 €. Ab dem 7. Monat arbeitet die Frau in Teilzeit, ihr Bruttoeinkommen beträgt 3.200 €. Netto erhält sie in Steuerklasse V 1.405 €. Das pauschalierte Nettoeinkommen beträgt knapp 1.330 €. Vom Einkommen vor der Geburt werden max. 2.700 € für das Elterngeld berücksichtigt. Der neue Betrag für das Elterngeld bestimmt sich aus der Differenz von 2.700 € und 1.330 €. Er beträgt hiervon 67%, also knapp 920 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für jedes weitere Kind pauschal um 300 €. Bei anschließender Geschwister-Elternzeit wird der Geschwister-Bonus wird zusätzlich zum aktuellen Elterngeld bezahlt. Er beträgt 10%, mindestens aber 75 €. Voraussetzung ist, dass ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder 2 oder mehr ältere Kinder unter 6 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus entfällt, sobald die Voraussetzung entfallen ist. Anmerkung Die obenstehenden Ausführungen können nur einen allgemeinen Überblick verschaffen. Wegen der komplexen Rechtsmaterie und der laufenden Veränderungen der rechtlichen Grundlagen kann auch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gemacht werden. Wir weisen darauf hin, dass wir den Text sorgfältig geprüft haben, Fehler dennoch nicht auszuschließen sind.