Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im
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Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im
Bayerisches Landesamt für Steuern ESt-Kartei §9 Datum: 17.06.2008 S 2128.2.1-2/2 St33 Karte 4.1 Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland • eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistenden • im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (UN) eingesetzten Polizeibeamten I. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit Bezüge Den im Ausland eingesetzten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt: 1. Das steuerpflichtige Grundgehalt. 2. Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz. Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV). Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 EUR, in der höchsten Stufe beträgt er 92,03 EUR. 3. Anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 9 BRKG in Höhe von 3,60 EUR täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen. Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Werbungskosten Die mit dem Einsatz entstandenen Kosten sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen (hier: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, R 9.4 Abs. 2 LStR). Unterkunftskosten Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Verpflegungsmehraufwendungen Für die ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrags geltend gemacht werden. Die steuerfreie Aufwandsvergütung von 3,60 EUR/täglich ist gegenzurechnen (siehe Bezüge unter Nr. 3). Nr. 32/2008 Fahrtkosten Ein Werbungskostenabzug scheidet grundsätzlich mangels eigener Aufwendungen aus. Die Heimflüge werden von der Bundeswehr kostenlos durchgeführt, ihr geldwerter Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Telefonkosten Während der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können nur beruflich veranlasste Telefonkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelberücksichtung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die aufzuteilenden Werbungskosten gemindert haben (z. B. Erstattungen von Verpflegungsmehraufwendungen). Die Anlage 3 enthält ein Berechnungsschema zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten bei Auslandseinsätzen von Soldaten. II. Grundwehrdienstleistende Der von den Grundwehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist steuerfrei nach § 3 Nr. 5 EStG. Auch unter Berücksichtigung des Auslandverwendungszuschlags und der Aufwandsvergütung werden keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen. Ein Werbungskostenabzug ist somit im Hinblick auf § 3 c EStG nicht möglich. III. Polizeibeamte Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle. Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UNPolizeitruppe unterstellt wird. Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihren inländischen öffentlichen Arbeitgebern bleibt daher bestehen. Bezüge der Polizeibeamten sind: 1. Das steuerpflichtige Grundgehalt. 2. Ein von den Vereinten Nationen vor Ort gezahltes Tagegeld ("mission subsistance allowance - MSA") in Höhe von 120,00 US-Dollar für die ersten 30 Tage und 90,00 US-Dollar für die Folgezeit. Das Tagegeld wird als Ausgleich für die durch den Auslandseinsatz angefallenen Aufwendungen gezahlt. -2- Bayerisches Landesamt für Steuern ESt-Kartei §9 Datum: 17.06.2008 S 2128.2.1-2/2 St33 Karte 4.1 Abgegolten werden damit ausdrücklich Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) am zugewiesenen Dienstort. Das Tagegeld ist steuerfrei nach dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947. Aufgrund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten aus reisekostenrechtlichen Gründen nach Verrechnung keinen zusätzlichen Anspruch auf ein Auslandtrennungsgeld. 3. Ein nach § 3 Nr.64 S.1 EStG steuerfreier Auslandverwendungszuschlag gemäß § 58 a Bundesbesoldungsgesetz. Bisher wurde dieser Zuschlag aufgrund des gezahlten UN-Tagegeldes täglich um ca. 20,00 US-Dollar gekürzt. Diese dienstrechtliche Kürzung war jedoch nicht rechtmäßig. Nach dem BVerfG-Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 24.01 – sollen die mit dem Auslandverwendungszuschlag verbundenen physischen und psychischen Belastungen für Leib und Leben abgegolten werden. Von Dritten wie den Vereinten Nationen erbrachte Leistungen, die die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abdecken, sind auf diese nicht anzurechnen. Die (ggf. vorgenommenen) Kürzungen des Auslandverwendungszuschlags sind daher weitestgehend rückgängig gemacht worden. Die Nachzahlungen der steuerfreien Zuschläge sind im Rahmen der Ermittlung des für die Aufteilung der Werbungskosten maßgebenden Verhältnisses der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen in dem Jahr zu berücksichtigen, für das sie erfolgen. Soweit es zu einer Nachzahlung von Auslandverwendungszuschlägen für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre gekommen ist, kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO in Betracht. 4. Von den Vereinten Nationen übernommene Kosten für die einmalige Hin- und Rückreise. 5. Durch den Dienstherrn im Einzelfall übernommene Fahrtkosten. Grundsätzlich wird jedoch nur verheirateten Polizeibeamten alle zwei Monate eine Heimfahrt gewährt. Werbungskosten Die mit dem Einsatz entstandenen Kosten sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen (hier: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, R 9.4 Abs. 2 LStR ). Als Werbungskosten kommen grundsätzlich Aufwendungen für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung (für die ersten drei Monate) in Betracht. -3- Nr. 32/2008 Hierbei ist Folgendes zu beachten: Laut dem Bundesministerium des Innern handelt es sich bei dem Tagegeld der Vereinten Nationen um eine tägliche Aufwandentschädigung zur Begleichung der Lebenshaltungskosten der Missionsteilnehmer im Zusammenhang mit ihrer zeitlich begrenzten Aufgabe oder Bestellung in einer speziellen Mission am zugewiesenen Dienstort. Da das Tagegeld nur einen Ausgleich der am Einsatzort angefallenen Aufwendungen darstellt, sind auch nur die Kosten der Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben als Werbungskosten direkt anrechenbar. Andere Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, sind dagegen anteilig dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen zuzuordnen. Sollten danach noch Werbungskosten verbleiben, sind diese nur im Verhältnis der bezogenen steuerpflichtigen Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig. In der Anlage 1 sind die Leistungen zusammengefasst, die bei Auslandeinsätzen gewährt werden. Ein Beispiel zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten ist in der Anlage 2 dargestellt. Anmerkung: Die Karteikarte wurde im Wesentlichen von der OFD Hannover übernommen. Aufgrund des geänderten Reisekostenrechts findet diese Karteikarte erst ab dem VZ 2008 Anwendung. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 kann die Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 27. Juli 2006 (Az.: S 2350 - 19 – St 223 - Fundstelle juris) zugrunde gelegt werden. Hinweis: § 9 Karte 1.2 (Nr. 61/2001) ist in Karte 1.1 umzuschreiben. Stichwort: Polizeibeamte - Einsatz im Ausland Soldaten - Einsatz im Ausland Werbungskosten - bei Auslandseinsatz -4- Bayerisches Landesamt für Steuern ESt-Kartei §9 Datum: 17.06.2008 S 2128.2.1-2/2 St33 Karte 4.1 Anlage 1 Leistungen, die bei Auslandseinsätzen gewährt werden (soweit bekannt) Leistungen Unterkunft Verpflegung Soldaten UN-Polizei kostenlos Truppenverpflegung (stfr., § 3 Nr. 4 c EStG); EU-Polizei • keine kostenlose Übernachtung; • keine kostenlose Übernachtung • kein Übernachtungsgeld • steuerfreies Übernachtungsgeld keine keine tägliche Zuzahlung für Vollverpflegungstag: 2001: 5,85 DM 2002 - 30.06.03: 2,99 EUR seit 01.07.2003: 3,60 EUR Auslandstagegeld Aufwandsvergütung § 9 BRKG: 3,60 EUR/Tag nach • Tagegeld der UN in Dollar ("mission subsistance allowance MSA"); Anspruch auf Auslandstrennungsgeld • vermindert sich ab dem 31. Tag; • Ausgleich für am Einsatzort anfallende Aufwendungen • wird für die Dauer des Einsatzes - auch bei Heimaturlaub – gewährt • steuerfrei • kein Progressionsvor* behalt * Familienheimflüge kostenlos durch die Bun- • Reisebeihilfen (z. B. bei verheirateten Bedeswehr schäftigten für 1 Heimflug alle 2 Monate) • UN übernimmt zudem Kosten für einmalige Hin- und Rückreise * • Reisebeihilfen (z. B. bei verheirateten Beschäftigten für 1 Heimflug alle 2 Monate) * vgl. "Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen" vom 21. November 1947, BGBl. 1954 II S. 640 Nr. 32/2008 Auslandverwendungszuschlag • wird gewährt für Tage im Einsatzgebiet; steuerfrei (§ 58 a Bundesbesoldungsgesetz • § 3 Nr. 64 EStG • Höhe: § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVzV, BGBl. 2002 I S. 1243) • wird zum Ausgleich der entstehenden Belastungen und erschwerenden Besonderheiten gewährt • kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand • wird jedoch zum Ausgleich aller Belastungen und Erschwernisse gezahlt -> anteilige Anrechnung bei den Werbungskosten -6- Bayerisches Landesamt für Steuern ESt-Kartei §9 Datum: 17.06.2008 S 2128.2.1-2/2 St33 Karte 4.1 Anlage 2 Beispiel Beispiele zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten: Einsatz in Afghanistan vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 (181 Aufenthaltstage). Keine Fahrten. Die kürzere Abwesenheit an den An− und Abreisetagen wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt. Leistungen Soldaten UN-Polizei EU-Polizei vom steuerpflichtigen Grundgehalt (inkl. Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld) entfällt auf den Auslandseinsatz lt. Nachweis: 15.000,00 EUR 18.000,00 EUR 12.000,00 EUR steuerfreie Truppenverpflegung (nicht direkt zuordenbar) 584,00 EUR – Berechnung geldwerter Vorteilt nach 1 SVEV (Vollverpflegung) keine keine 18.000,00 EUR (= 56 %) 12.000,00 EUR (= 46 %) täglich 6,83 EUR - Zuzahlung 3,60 EUR Rest: 3,23 EUR x 181 Tage = 584,00 EUR Ermittlung Aufteilungsmaßstab: steuerpflichtiger Auslandslohn Auslandsverwendungszuschlag Sachbezug Verpflegung gesamt 15.000,00 EUR (= 50 %) 2 2 2 14.344,00 EUR (= 48 %) 14.344,00 EUR (= 44 %) 14.344,00 EUR (= 54 %) 584,00 EUR (= 2 % 32.344,00 EUR (= 100 %) 26.344,00 EUR (=100 %) 29.928,00 EUR (= 100 %) steuerfreie Leistungen 324,00 EUR 8.909,74 EUR 9.300,00 EUR direkt zuordenbar steuerfreie Aufwandvergütungen nach § 9 BRKG: 3,60 x 90 Tage, danach Versteuerung durch den Arbeitgeber UN-Tagegeld steuerfreies erste 30 Tage: je 100,00 $ ab 31. Tag: je 71,00 $ Auslandstrennungsgeld (einschl. Übernachtungs-geld) lt. Nachweis = 13.721,00 $ 3 = 8.909,74 EUR Nr. 32/2008 Werbungskosten • Verpflegungspauschbetrag nach Auslandstabelle für Afghanistan: 30,00 EUR X 90 Tage • Übernachtungskosten R 9.7 Abs. 2 LStR: tatsächliche Kosten (lt. Nachweis z.B. 8.600,00 EUR) 2.700,00 EUR 2.700,00 EUR 2.700,00 EUR 8.600,00 EUR 8.600,00 EUR 490,00 EUR 490,00 EUR 490,00 EUR 3.190,00 EUR 11.790,00 EUR 11.790,00 EUR kein Ansatz (kostenlose Unterkunft) • Telefonkosten gesamt 980,00 EUR davon beruflicher Anteil 50 % der private Anteil ist nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfä4 hig Werbungskosten gesamt: abzüglich direkt zuordenbarer steuerfreier Ersatz verbleiben 324,00 EUR 8.909,74 EUR 9.300,00 EUR 2.866,00 EUR 2.880,26 EUR 2.490,00 EUR abzugsfähige Werbungskosten 1.433,00 EUR (50 %) 1.612,95 EUR (56 %) 1.145,00 EUR (46 %) 1 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung (BStBl. I S. 782; abgedruckt als Anhang 26 Amtliches Lohnsteuerhandbuch 2008) 2 Steuerfreier Auslandsverwendungszuschlag = Stufe 5, täglich 79,25 EUR X 181 Tage = 14.344,00 EUR 3 Aus Vereinfachungsgründen sind die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse anzusetzen, die im BStBl Teil l sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Aktuelles/BMF(www.bundesfinanzministerium.de) Schreiben/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht werden (z.B. Gesamtübersicht für 2007, vgl. BStBl. 2008 I S. 289). Ausgehend von den bereits vorliegenden Monatswerten für 2008 wird für den Beispielsfall ein Durchschnittskurs von 1,54 $ pro 1 Euro zugrunde gelegt. 4 Eine Berücksichtigung von privaten Telefonkosten wie bei einer doppelten Haushaltsführung möglich, kommt nicht in Betracht, da die Einsätze eine Auswärtstätigkeit darstellen (R 9.11 Abs. 1 S. 2 LStR). -8- Bayerisches Landesamt für Steuern ESt-Kartei §9 Datum: 17.06.2008 S 2128.2.1-2/2 St33 Karte 4.1 Anlage 3 Auslandseinsatz von Soldaten - Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten 1. Angaben zum Einsatz Dauer: Ort: 2. Höhe der Werbungskosten Verpflegungsmehraufwendungen (nur für die ersten 3 Monate): ________ bis ___________ Anzahl der Tage x maßgebende Pauschale ____________ x ___________ Anzahl der Tage x steuerfreie Aufwandsvergütung ____________ x _______________________ = _______________________ = ./. ________________________ Verpflegungsmehraufwendungen: ________________________ + weitere WK (falls angefallen) ________________________ Summe der Werbungskosten (A): ________________________ 3. Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten unter Berücksichtung des Auslandsverwendungszuschlages Verhältnis steuerpflichtige/steuerfreie Einnahmen Beachte: Es sind nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die Werbungskosten unmittelbar gemindert haben (z.B. Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen). Art der Einnahme Höhe steuerfrei steuerpflichtig (B) (C) Arbeitslohn (§ 19 EStG) Auslandsverwendungszuschlag Sachbezug Verpflegung Summe: Nr. 32/2008 Einnahmen gesamt (D): ____________________ (C) (D) x 100 = % Abzugsfähige Werbungskosten: Summe der Werbungskosten (A): ………………………..,….. davon abzugsfähig (________%) ………………………..,…… - 10 -