Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im

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Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im
Bayerisches Landesamt für Steuern
ESt-Kartei
§9
Datum: 17.06.2008
S 2128.2.1-2/2 St33
Karte 4.1
Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland
•
eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistenden
•
im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent
der Vereinten Nationen (UN) eingesetzten Polizeibeamten
I.
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit
Bezüge
Den im Ausland eingesetzten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:
1.
Das steuerpflichtige Grundgehalt.
2.
Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach
§ 58a Bundesbesoldungsgesetz.
Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden
in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV). Je höher die Belastungen des Bediensteten
sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten
Stufe beträgt bis zu 25,56 EUR, in der höchsten Stufe beträgt er 92,03 EUR.
3.
Anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 9 BRKG in
Höhe von 3,60 EUR täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen.
Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3
Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Werbungskosten
Die mit dem Einsatz entstandenen Kosten sind nach Reisekostengrundsätzen zu
berücksichtigen (hier: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, R 9.4 Abs. 2 LStR).
Unterkunftskosten
Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, weil die Unterkunft von der Bundeswehr
kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG
steuerfrei.
Verpflegungsmehraufwendungen
Für die ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für
den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrags geltend gemacht werden. Die
steuerfreie Aufwandsvergütung von 3,60 EUR/täglich ist gegenzurechnen (siehe
Bezüge unter Nr. 3).
Nr. 32/2008
Fahrtkosten
Ein Werbungskostenabzug scheidet grundsätzlich mangels eigener Aufwendungen
aus. Die Heimflüge werden von der Bundeswehr kostenlos durchgeführt, ihr geldwerter Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
Telefonkosten
Während der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können nur beruflich veranlasste Telefonkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für
private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1
EStG).
Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten
Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der
steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelberücksichtung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die aufzuteilenden Werbungskosten gemindert haben (z. B.
Erstattungen von Verpflegungsmehraufwendungen).
Die Anlage 3 enthält ein Berechnungsschema zur Ermittlung der abzugsfähigen
Werbungskosten bei Auslandseinsätzen von Soldaten.
II.
Grundwehrdienstleistende
Der von den Grundwehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist steuerfrei nach
§ 3 Nr. 5 EStG. Auch unter Berücksichtigung des Auslandverwendungszuschlags
und der Aufwandsvergütung werden keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen.
Ein Werbungskostenabzug ist somit im Hinblick auf § 3 c EStG nicht möglich.
III. Polizeibeamte
Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben
statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.
Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UNPolizeitruppe unterstellt wird. Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihren inländischen öffentlichen Arbeitgebern bleibt daher bestehen.
Bezüge der Polizeibeamten sind:
1.
Das steuerpflichtige Grundgehalt.
2.
Ein von den Vereinten Nationen vor Ort gezahltes Tagegeld ("mission subsistance allowance - MSA") in Höhe von 120,00 US-Dollar für die ersten 30 Tage und 90,00 US-Dollar für die Folgezeit. Das Tagegeld wird als Ausgleich für
die durch den Auslandseinsatz angefallenen Aufwendungen gezahlt.
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Bayerisches Landesamt für Steuern
ESt-Kartei
§9
Datum: 17.06.2008
S 2128.2.1-2/2 St33
Karte 4.1
Abgegolten werden damit ausdrücklich Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) am zugewiesenen
Dienstort.
Das Tagegeld ist steuerfrei nach dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November
1947.
Aufgrund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten aus reisekostenrechtlichen Gründen nach Verrechnung keinen zusätzlichen Anspruch auf ein
Auslandtrennungsgeld.
3.
Ein nach § 3 Nr.64 S.1 EStG steuerfreier Auslandverwendungszuschlag
gemäß § 58 a Bundesbesoldungsgesetz.
Bisher wurde dieser Zuschlag aufgrund des gezahlten UN-Tagegeldes täglich
um ca. 20,00 US-Dollar gekürzt. Diese dienstrechtliche Kürzung war jedoch
nicht rechtmäßig. Nach dem BVerfG-Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 24.01 –
sollen die mit dem Auslandverwendungszuschlag verbundenen physischen und
psychischen Belastungen für Leib und Leben abgegolten werden. Von Dritten
wie den Vereinten Nationen erbrachte Leistungen, die die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abdecken, sind auf diese nicht anzurechnen. Die (ggf. vorgenommenen) Kürzungen des Auslandverwendungszuschlags sind daher weitestgehend rückgängig gemacht worden.
Die Nachzahlungen der steuerfreien Zuschläge sind im Rahmen der Ermittlung
des für die Aufteilung der Werbungskosten maßgebenden Verhältnisses der
steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen in dem Jahr zu berücksichtigen, für das sie erfolgen.
Soweit es zu einer Nachzahlung von Auslandverwendungszuschlägen für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre gekommen ist, kommt eine Änderung
nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO in Betracht.
4.
Von den Vereinten Nationen übernommene Kosten für die einmalige Hin- und
Rückreise.
5.
Durch den Dienstherrn im Einzelfall übernommene Fahrtkosten.
Grundsätzlich wird jedoch nur verheirateten Polizeibeamten alle zwei Monate
eine Heimfahrt gewährt.
Werbungskosten
Die mit dem Einsatz entstandenen Kosten sind nach Reisekostengrundsätzen zu
berücksichtigen (hier: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, R 9.4 Abs. 2 LStR ).
Als Werbungskosten kommen grundsätzlich Aufwendungen für Fahrten, Unterkunft
und Verpflegung (für die ersten drei Monate) in Betracht.
-3-
Nr. 32/2008
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Laut dem Bundesministerium des Innern handelt es sich bei dem Tagegeld der Vereinten Nationen um eine tägliche Aufwandentschädigung zur Begleichung der Lebenshaltungskosten der Missionsteilnehmer im Zusammenhang mit ihrer zeitlich
begrenzten Aufgabe oder Bestellung in einer speziellen Mission am zugewiesenen
Dienstort. Da das Tagegeld nur einen Ausgleich der am Einsatzort angefallenen
Aufwendungen darstellt, sind auch nur die Kosten der Verpflegung, Unterkunft und
Nebenausgaben als Werbungskosten direkt anrechenbar. Andere Aufwendungen,
wie z. B. Fahrtkosten, sind dagegen anteilig dem Verhältnis der steuerpflichtigen
Einnahmen zu den Gesamteinnahmen zuzuordnen. Sollten danach noch Werbungskosten verbleiben, sind diese nur im Verhältnis der bezogenen steuerpflichtigen
Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig.
In der Anlage 1 sind die Leistungen zusammengefasst, die bei Auslandeinsätzen
gewährt werden.
Ein Beispiel zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten ist in der Anlage 2
dargestellt.
Anmerkung:
Die Karteikarte wurde im Wesentlichen von der OFD Hannover übernommen.
Aufgrund des geänderten Reisekostenrechts findet diese Karteikarte erst ab dem VZ
2008 Anwendung. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 kann die Verfügung der
Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 27. Juli 2006 (Az.: S 2350 - 19 – St 223 - Fundstelle juris) zugrunde gelegt werden.
Hinweis: § 9 Karte 1.2 (Nr. 61/2001) ist in Karte 1.1 umzuschreiben.
Stichwort:
Polizeibeamte
- Einsatz im Ausland
Soldaten
- Einsatz im Ausland
Werbungskosten
- bei Auslandseinsatz
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ESt-Kartei
§9
Datum: 17.06.2008
S 2128.2.1-2/2 St33
Karte 4.1
Anlage 1
Leistungen, die bei Auslandseinsätzen gewährt werden (soweit bekannt)
Leistungen
Unterkunft
Verpflegung
Soldaten
UN-Polizei
kostenlos
Truppenverpflegung (stfr.,
§ 3 Nr. 4 c EStG);
EU-Polizei
• keine kostenlose
Übernachtung;
• keine kostenlose
Übernachtung
• kein Übernachtungsgeld
• steuerfreies Übernachtungsgeld
keine
keine
tägliche Zuzahlung für
Vollverpflegungstag:
2001:
5,85 DM
2002 - 30.06.03: 2,99 EUR
seit 01.07.2003: 3,60 EUR
Auslandstagegeld
Aufwandsvergütung
§ 9 BRKG:
3,60 EUR/Tag
nach • Tagegeld der UN in
Dollar ("mission subsistance allowance MSA");
Anspruch auf
Auslandstrennungsgeld
• vermindert sich ab
dem 31. Tag;
• Ausgleich für am
Einsatzort anfallende
Aufwendungen
• wird für die Dauer des
Einsatzes - auch bei
Heimaturlaub – gewährt
• steuerfrei
• kein Progressionsvor*
behalt *
Familienheimflüge
kostenlos durch die Bun- • Reisebeihilfen (z. B.
bei verheirateten Bedeswehr
schäftigten für 1 Heimflug alle 2 Monate)
• UN übernimmt zudem
Kosten für einmalige
Hin- und Rückreise
*
• Reisebeihilfen (z. B.
bei verheirateten
Beschäftigten für 1
Heimflug alle 2 Monate)
*
vgl. "Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen" vom 21. November 1947, BGBl. 1954 II S. 640
Nr. 32/2008
Auslandverwendungszuschlag
• wird gewährt für Tage im Einsatzgebiet; steuerfrei
(§ 58 a Bundesbesoldungsgesetz
• § 3 Nr. 64 EStG
• Höhe: § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
(AuslVzV, BGBl. 2002 I S. 1243)
• wird zum Ausgleich der entstehenden Belastungen und erschwerenden Besonderheiten gewährt
• kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand
• wird jedoch zum Ausgleich aller Belastungen und Erschwernisse gezahlt -> anteilige Anrechnung bei den Werbungskosten
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Bayerisches Landesamt für Steuern
ESt-Kartei
§9
Datum: 17.06.2008
S 2128.2.1-2/2 St33
Karte 4.1
Anlage 2
Beispiel
Beispiele zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten:
Einsatz in Afghanistan vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 (181 Aufenthaltstage). Keine
Fahrten. Die kürzere Abwesenheit an den An− und Abreisetagen wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt.
Leistungen
Soldaten
UN-Polizei
EU-Polizei
vom steuerpflichtigen
Grundgehalt (inkl.
Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld)
entfällt auf den
Auslandseinsatz lt.
Nachweis:
15.000,00 EUR
18.000,00 EUR
12.000,00 EUR
steuerfreie Truppenverpflegung (nicht
direkt zuordenbar)
584,00 EUR
– Berechnung geldwerter Vorteilt nach
1
SVEV (Vollverpflegung)
keine
keine
18.000,00 EUR
(= 56 %)
12.000,00 EUR
(= 46 %)
täglich
6,83 EUR
- Zuzahlung 3,60 EUR
Rest:
3,23 EUR
x 181 Tage
=
584,00 EUR
Ermittlung Aufteilungsmaßstab:
steuerpflichtiger
Auslandslohn Auslandsverwendungszuschlag Sachbezug
Verpflegung
gesamt
15.000,00 EUR
(= 50 %)
2
2
2
14.344,00 EUR
(= 48 %)
14.344,00 EUR
(= 44 %)
14.344,00 EUR
(= 54 %)
584,00 EUR
(= 2 %
32.344,00 EUR
(= 100 %)
26.344,00 EUR
(=100 %)
29.928,00 EUR
(= 100 %)
steuerfreie Leistungen
324,00 EUR
8.909,74 EUR
9.300,00 EUR
direkt zuordenbar
steuerfreie Aufwandvergütungen nach
§ 9 BRKG: 3,60 x 90
Tage, danach
Versteuerung durch
den Arbeitgeber
UN-Tagegeld
steuerfreies
erste 30 Tage: je 100,00 $
ab 31. Tag:
je 71,00 $
Auslandstrennungsgeld
(einschl. Übernachtungs-geld)
lt. Nachweis
= 13.721,00 $
3
= 8.909,74 EUR
Nr. 32/2008
Werbungskosten
• Verpflegungspauschbetrag
nach Auslandstabelle
für Afghanistan:
30,00 EUR X 90
Tage
• Übernachtungskosten
R 9.7 Abs. 2 LStR:
tatsächliche Kosten (lt. Nachweis
z.B. 8.600,00
EUR)
2.700,00 EUR
2.700,00 EUR
2.700,00 EUR
8.600,00 EUR
8.600,00 EUR
490,00 EUR
490,00 EUR
490,00 EUR
3.190,00 EUR
11.790,00 EUR
11.790,00 EUR
kein Ansatz (kostenlose Unterkunft)
• Telefonkosten
gesamt 980,00
EUR
davon beruflicher
Anteil 50 %
der private Anteil
ist nach
§ 12 Nr. 1 EStG
nicht abzugsfä4
hig
Werbungskosten
gesamt:
abzüglich direkt
zuordenbarer
steuerfreier Ersatz
verbleiben
324,00 EUR
8.909,74 EUR
9.300,00 EUR
2.866,00 EUR
2.880,26 EUR
2.490,00 EUR
abzugsfähige Werbungskosten
1.433,00 EUR
(50 %)
1.612,95 EUR
(56 %)
1.145,00 EUR
(46 %)
1
Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des
Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung (BStBl. I S. 782;
abgedruckt als Anhang 26 Amtliches Lohnsteuerhandbuch 2008)
2
Steuerfreier Auslandsverwendungszuschlag = Stufe 5, täglich 79,25 EUR X 181 Tage =
14.344,00 EUR
3
Aus Vereinfachungsgründen sind die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse anzusetzen, die im
BStBl Teil l sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
unter
der
Rubrik
Aktuelles/BMF(www.bundesfinanzministerium.de)
Schreiben/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht werden (z.B. Gesamtübersicht
für 2007, vgl. BStBl. 2008 I S. 289). Ausgehend von den bereits vorliegenden Monatswerten
für 2008 wird für den Beispielsfall ein Durchschnittskurs von 1,54 $ pro 1 Euro zugrunde
gelegt.
4
Eine Berücksichtigung von privaten Telefonkosten wie bei einer doppelten Haushaltsführung
möglich, kommt nicht in Betracht, da die Einsätze eine Auswärtstätigkeit darstellen
(R 9.11 Abs. 1 S. 2 LStR).
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Bayerisches Landesamt für Steuern
ESt-Kartei
§9
Datum: 17.06.2008
S 2128.2.1-2/2 St33
Karte 4.1
Anlage 3
Auslandseinsatz von Soldaten - Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten
1. Angaben zum Einsatz
Dauer:
Ort:
2. Höhe der Werbungskosten
Verpflegungsmehraufwendungen (nur für die ersten 3 Monate): ________ bis ___________
Anzahl der Tage
x
maßgebende Pauschale
____________
x
___________
Anzahl der Tage
x
steuerfreie Aufwandsvergütung
____________
x
_______________________
=
_______________________
= ./. ________________________
Verpflegungsmehraufwendungen:
________________________
+ weitere WK (falls angefallen)
________________________
Summe der Werbungskosten (A):
________________________
3. Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten unter Berücksichtung des Auslandsverwendungszuschlages
Verhältnis steuerpflichtige/steuerfreie Einnahmen
Beachte:
Es sind nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die Werbungskosten unmittelbar
gemindert haben (z.B. Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen).
Art der Einnahme
Höhe
steuerfrei
steuerpflichtig
(B)
(C)
Arbeitslohn (§ 19 EStG)
Auslandsverwendungszuschlag
Sachbezug Verpflegung
Summe:
Nr. 32/2008
Einnahmen gesamt (D): ____________________
(C)
(D)
x 100
=
%
Abzugsfähige Werbungskosten:
Summe der Werbungskosten (A):
………………………..,…..
davon abzugsfähig (________%)
………………………..,……
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