Dienstliche Beurteilung - PhV NW - PhV NW - PhV NW

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P h V M i t g l i e d e r- S e r v i c e
Probezeit,
Dienstliche Beurteilung &
Beförderung
Philologen-Verband
Nordrhein-Westfalen
Kompetenz mit Herz und Verstand
Bild: MEV
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Themenkomplex beantworten wird.
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Herausgeber
Philologen-Verband NW · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 177440 · E-Mail: info@phv-nw.de · Internet: www.phv-nw.de
Bearbeiter
Peter Paul Cieslik
Stefan Avenarius
Gesamtherstellung
Pädagogik & Hochschul Verlag · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
© Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf 2010
Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
Inhaltsverzeichnis
Seite
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A. Beamtenstatus der Lehrerinnen und Lehrer
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B. Probezeit
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C. Dienstliche Beurteilung
Die Altersgrenze
Regelprobezeit
Verkürzung der Probezeit
Verlängerung der Probezeit
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D. Beförderungen
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E. Konkurrentenklage
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F.
Haushaltsrechtliche Voraussetzungen
Laufbahnrechtliche Voraussetzungen
Verfahrensvorschriften
Auswahl unter mehreren Bewerbern
Anlage: Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
A. Beamtenstatus der
Lehrerinnen und Lehrer
Nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Lehrerinnen und Lehrer, die die
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, »in der Regel zu Beamten zu ernennen« (§ 57
Abs. 5 SchulG). Für diese Vorschrift sind im wesentlichen folgende Gründe maßgebend:
• Lehrkräfte haben zum Beispiel bei Versetzungs- und Prüfungsentscheidungen Hoheitsrechte
auszuüben, für die der Funktionsvorbehalt des Grundgesetzes gilt. Nach Art. 33 Abs. 4 GG
müssen Hoheitsaufgaben in der Regel Beamten übertragen werden.
• Die Bedeutung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die die Lehrkräfte im Auftrag des
Staates wahrnehmen, erfordert eine enge Bindung der Lehrerinnen und Lehrer an das demokratisch legitimierte Gemeinwesen. Das geschieht durch die für Beamte geltende gesetzliche
Verpflichtung, sich jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzusetzen.
• Lehrerinnen und Lehrer haben laut § 4 Abs. 1 ADO den Auftrag, »in eigener Verantwortung
und pädagogischer Freiheit die Schüler und Schülerinnen zu erziehen.« Die dazu erforderliche
BEAMTENSTATUS
Unabhängigkeit gewährleistet der Beamtenstatus.
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• Der für das Schulwesen verantwortliche Staat verlangt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. Infolgedessen muss er auch das Unterrichtsangebot jederzeit sichern, so dass im
Schulbereich keine Arbeitskampfmaßnahmen zugelassen werden dürfen. Der Beamtenstatus
schließt das Streikrecht aus.
Bewerberinnen und Bewerber, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen (etwa Alter oder
gesundheitliche Eignung) nicht erfüllen, können im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
Die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis (s. § 9 Beamtenstatusgesetz) liegt vor,
wenn die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor
dem Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden kann. Diese Eignung muss behördlich festgestellt werden. Grundlage für diese Entscheidung ist das entsprechende amtsärztliche Gutachten. Der amtsärztlichen Untersuchung
muss sich also jeder Lehramtsinhaber bei beabsichtigter Übernahme in das Beamtenverhältnis
unterziehen. Bei der Untersuchung sollten grundsätzlich alle Krankheiten angegeben werden,
von denen man glaubt, dass Sie die Dienstfähigkeit beeinträchtigen und dass sie erneut auftreten können (zum Beispiel Depressionen oder Magengeschwüre); wird eine Krankheit verschwiegen und führt diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, so hat dies eine
Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses und damit eine Entlassung zur Folge.
Bei der Ablehnung einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund fehlender
gesundheitlicher Eignung gibt es die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens. Hierbei wird ein Gutachter vom Gericht bestimmt und dieser erstellt ein neues medizinisches Gutachten.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
B. Probezeit
Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit setzt voraus, dass sich der Bewerber in einer Probezeit bewährt hat. In dieser Zeit muss festgestellt werden, ob er imstande ist, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben auf Dauer zu erfüllen. Seit dem Inkrafttreten des neuen
Landesbeamtengesetzes NRW am 1. April 2009 wird mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe der Beamtin/dem Beamten gleichzeitig ein Amt verliehen, so dass der frühere Zusatz in der Dienstbezeichnung »zur Anstellung« entfällt.
Die Altersgrenze
Nach der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wenn sie das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (also vor dem vierzigsten Geburtstag), § 52 Abs. 1 LVO.
Diese Altersgrenze darf bei bestimmten Verzögerungstatbeständen überschritten werden:
§ 6 Abs. 2 LVO:
Hat sich die Einstellung oder Übernahme
a) wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a GG,
b) wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr oder
c) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung
eines Kindes unter 18 Jahren,
d) wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern,
Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden.
Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Buchstabe c um
bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Buchstabe d. Die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Buchstabe c und d darf insgesamt höchstens um sechs
Jahre überschritten werden.
Das Höchstalter erhöht sich, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
Bitte beachten Sie:
Bei Ihnen vorliegende Verzögerungstatbestände sollten Sie auf jeden Fall in einem schriftlichen Antrag auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis geltend machen.
Wenden Sie sich hierzu bitte an die Rechtsabteilung des Philologen-Verbandes NW.
Nach den Vorgaben der Rechtsprechung sind bezüglich der Verzögerung folgende Punkte zu
beachten:
• der Zeitverlust kann im Zusammenhang mit dem Studium, während des Vorbereitungsdienstes, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein
• Betreuungs- und Pflegezeiten sind aber nur dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der
Person geprägt haben, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und Beruf
deutlich überwogen haben
• eine beachtliche Verzögerung liegt nur dann vor, wenn der Verzögerungstatbestand ursächlich dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung
der Höchstaltersgrenze möglich wurde; hieran fehlt es zum Beispiel dann, wenn es nach der
Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist
Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX gleichgestellte behinderte
Menschen dürfen bis zum vollendeten 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden
(§ 6 Abs. 3 LVO).
Gemäß § 84 Abs. 2 LVO können Ausnahmen vom Höchstalter für die Einstellung zugelassen
werden:
PROBEZEIT
(2) Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamten-
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verhältnis nach § 6 Absatz 3 [...] § 52 Absatz 1 können zugelassen werden, und zwar
1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches
dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder
2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem
Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor,
wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe
erforderlich ist.
Ein erhebliches dienstliches Interesse ist anzunehmen, wenn mangels ausreichender Zahl von
Fachlehrern in bestimmten Fächern Unterrichtsausfall droht oder gar bereits zu verzeichnen ist.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
Regelprobezeit
Nach § 14 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes beträgt die Probezeit drei Jahre.
Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit
weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist diese entsprechend ihrem Verhältnis zur
hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu
verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt. Die drei-Jahres-Frist verlängert
sich, wenn sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert (§ 16 S. 2 LBG NRW).
Verkürzung der Probezeit
Vordienstzeiten
Die Möglichkeiten zu einer Verkürzung der Probezeit ergeben sich aus § 52 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO NRW). Eine Verkürzung kommt dann in Betracht,
wenn eine Vortätigkeit im öffentlichen Dienst nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit
in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Nach dem Runderlass vom 28. März 1983 (BASS
21-01 Nr. 12) ist dies im Einzellfall zu beurteilen. Vertretungstätigkeiten im Anschluss an das Referendariat können daher anerkannt werden, wenn diese am Gymnasien geleistet worden sind.
Voraussetzung für eine Anrechnung ist eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen Antrag auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu stellen.
Eine Verkürzung wegen überdurchschnittlicher Leistungen ist seit dem Inkrafttreten des
neuen Landesbeamtengesetzes am 1. April 2009 nicht mehr möglich.
Verlängerung der Probezeit
Ausfallzeiten
Die Probezeit verlängert sich automatisch, wenn bestimmte Ausfallzeiten vorliegen.
Die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten werden nicht auf die Probezeit angerechnet, diese verlängert sich entsprechend.
Zeiten, in denen die Arbeitszeit um nicht mehr als die Hälfte herabgesetzt wurde, sind für die
Dauer der Probezeit unschädlich. Somit hat eine Teilzeitbeschäftigung gem. § 63 oder § 66 LBG
keine Verlängerung der Probezeit zur Folge.
Mangelnde Bewährung
In der Probezeit und unmittelbar nach deren Ablauf können Beamte wegen mangelnder Bewährung entlassen werden, § 7 Abs. 6 LVO
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
Dabei kommt es nicht nur auf die fachliche Leistung, sondern auch auf die gesundheitliche Eig-
nung an. Wenn nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine
dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze eintritt, ist die Frage der Bewährung
nicht zu bejahen.
Falls der Dienstvorgesetzte am Ende der Regelprobezeit die Bewährung zwar nicht feststellt,
aber die Möglichkeit eines positiven Ergebnisses nach einer angemessenen Frist nicht verneint,
kann er die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf
fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 7 Abs. 6 LVO).
Innerhalb dieser Frist von 5 Jahren oder unverzüglich danach muss der Dienstvorgesetzte endgültig darüber befinden, ob sich der Beamte bewährt hat oder zu entlassen ist. Wenn nach spätestens fünf Jahren trotz mangelnder Bewährung das Entlassungsverfahren nicht unverzüglich
eingeleitet wird, ist eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung nicht mehr zulässig. Der
Beamte hat dann einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
(BVerwG v. 25.02.1993).
Ein Probebeamtenverhältnis muss spätestens nach fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Dieser Rechtsanspruch muss selbst dann erfüllt werden, wenn
keine Planstelle zur Verfügung steht. Der Haushaltsgesetzgeber hat diesen Mangel dann im
nächsten Haushaltsjahr zu heilen. Der Zeitpunkt der Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit ist für den beruflichen Werdegang insofern von Bedeutung, als von da an die Min-
PROBEZEIT
destwartezeiten für eine Beförderung oder der Anspruch auf Ruhegehalt zählen.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
C. Dienstliche Beurteilung
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab (§ 14 Abs. 1 LBG NRW). Als
Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens
zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen
Die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Einstellung erfolgen, die zweite
rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit (also nach rund 33 Monaten). In der ersten dienstlichen Beurteilung wird die Feststellung getroffen, ob sich die Beamtin/der Beamte »voraussichtlich in
vollem Umfang bewähren wird« oder ob »Zweifel bestehen, dass sich die Beamtin/der Beamte
in vollem Umfang bewähren wird«.
In der zweiten dienstlichen Beurteilung wird die Feststellung getroffen, ob sich die Beamtin/
der Beamte »in vollem Umfang bewährt hat« (bzw. »wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat«) oder sich »nicht in vollem Umfang bewährt hat«. Die Feststellung besonderer Leistun-
gen soll sich auf wenige herausragende Fälle beschränken und muss sich zweifelsfrei nachvollziehbar aus der Beurteilung ergeben. Wurde die Feststellung »nicht in vollem Umfang bewährt«
getroffen und besteht die Möglichkeit einer Verbesserung der Leistungen bei Verlängerung der
Probezeit, so hat das Gesamturteil »noch nicht in vollem Umfang bewährt« zu lauten.
Für die Beurteilung gelten die Richtlinien des Ministeriums (BASS 21-02 Nr.2, s. Anlage).
Nach § 16 LBG ist das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach drei Jahren in ein solches
auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind (also insbesondere das Vorliegen der Bewährung).
Gegen dienstliche Beurteilungen kann eine Gegendarstellung verfasst werden. Diese ist
formloser Rechtsbehelf und an keine Frist gebunden. Sie hat jedoch in aller Regel kaum eine Wirkung und wird lediglich zu den Akten genommen.
Ein Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung ist in Nordrhein-Westfalen nicht mehr
möglich, so dass eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben ist. Wenden Sie sich
hierzu an die Rechtsabteilung des Philologen-Verbandes NW.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
D. Beförderungen
Der Begriff
Die Laufbahnverordnung definiert Beförderung als Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 3 LVO). Bei Leitungsfunktionen erfolgt die Beförderung auf Probe,
§ 22 LBG.
Stellenausschreibung
Die Stellen des 1. Beförderungsamtes (A 14) sollen künftig auf den Internetseiten der Bezirksregierungen ausgeschrieben werden. Zur Zeit finden sie sich aber noch fast ausschließlich in den
betreffenden Schulen am schwarzen Brett. Sie haben daher nur die Möglichkeit, sich laufend
nach solchen Stellen umzusehen und Ihren Personalrat zu kontaktieren.
BEFÖRDERUNGEN
www
10
Funktionsstellen (A 15) sind bei STELLA ausgeschrieben:
www.stella.nrw.de
Haushaltsrechtliche Voraussetzungen
Obergrenzen gemäß Bundesbesoldungsgesetz
Ein Beförderungsamt kann nur verliehen werden, wenn eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht. Der Stellenplan wird jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt. Bei der Bewilligung
von Beförderungsstellen hat der Landtag die im Bundesbesoldungsgesetz vorgegebenen Obergrenzen einzuhalten.
Verteilung der Beförderungsstellen
Nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes weist das Ministerium für Schule und Weiterbildung die zu besetzenden Stellen den fünf Bezirksregierungen zu, die für die weitere Verteilung auf die einzelnen Schulen zuständig sind. Dabei sind sie an keine Weisung, sondern nur an
das allgemeine Willkürverbot gebunden. Die Verteilungskriterien, die die Bezirksregierungen für
ihren Bezirk festlegen, unterscheiden sich insbesondere bei den A 14-Stellen nicht unerheblich.
Die Schüler- oder Lehrerstellenzahl der einzelnen Schule ist ein möglicher, aber nicht ein unbedingt allein zu beachtender Maßstab.
Bei der Stellenverteilung ist die Mitwirkung der Personalvertretung zwar nicht vorgeschrieben,
aber im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 LPVG) zweckmäßig.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
Laufbahnrechtliche Voraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen
Eine Beförderung ist nicht zulässig während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung oder innerhalb von
zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze (§ 10 Abs. 2 LVO).
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden (§ 20 Abs. 4 LBG,
§ 10 Abs. 1 LVO). Über Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss (§ 20 Abs. 5 LBG).
Mindestwartezeiten
Nach der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Beamte des höheren
Dienstes frühestens nach einem Jahr erstmals befördert werden. Die Beförderung zum Studiendirektor bzw. zum stellvertretenden Schulleiter (aller Schulformen) ist frühestens vier Jahre, die
zum Schulleiter (aller Schulformen) frühestens sechs Jahre nach der Anstellung zulässig (§§ 41
und 53 a LVO).
Teilzeitbeschäftigte Beamte sind in Nordrhein-Westfalen nicht von Beförderungen ausgeschlossen. Für sie verlängern sich die Mindestwartezeiten nicht.
Eine Beförderung darf nicht vor Feststellung der Eignung für den höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit erfolgen, vgl. § 10 Abs. 4 LVO. Diese Erprobungszeit dauert im höheren Dienst neun Monate. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise
Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
Laufbahnwechsel
Im Dienst befindliche Lehrerinnen und Lehrer, die trotz Qualifikation für SII und SI eine A 12Stelle besetzen, können durch einen Laufbahnwechsel in den höheren Dienst kommen. Voraussetzung dafür ist, dass das Land entsprechende Stellen zur Verfügung stellt.
www
Diese Stellen werden bei OLIVER ausgeschrieben:
www.oliver.nrw.de
Nach dem RdErl des MSW vom 22. Dezember 2009 (zum Download verfügbar auf der Seite
OLIVER) können sich Lehrerinnen und Lehrer nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit bewerben, die eine Lehramtsbefähigung für den höheren Dienst besitzen und das Profil der Stellenausschreibung erfüllen. Dieser Erlass gilt für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis entsprechend.
Eine Beförderung ist frühestens ein Jahr nach dem Eintritt in die neue Laufbahn möglich (§ 53
Abs. 3 LVO).
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
Verfahrensvorschriften
Zuständigkeit für die Ernennung
Zuständig für die Ernennung ist die jeweilige Bezirksregierung, die diese Befugnis im Namen
der Landesregierung ausübt.
Für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppen A 16 (Oberstudiendirektor) und A 15 Z
(stellvertretende Schulleiter an Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsschulen) ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung zuständig. Die Ernennungskompetenz für die übrigen Ämter
im Schulbereich wurde den Bezirksregierungen übertragen.
Wahl der Schulleiterin, des Schulleiters
Nach § 61 SchulG werden die Schulleiterin oder der Schulleiter von der Schulkonferenz gewählt, die durch ein Mitglied des Schulträgers erweitert wird. Ein Besetzungsrecht des Landes
gibt es nicht mehr.
Beteiligung der Personalvertretung
Bei der Ernennung hat der Personalrat mitzubestimmen, d.h. dass die Maßnahme nur mit seiner
BEFÖRDERUNGEN
Zustimmung durchgeführt werden kann.
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Das Landespersonalvertretungsgesetz verpflichtet die Personalvertretung darüber zu wachen,
dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Falls der Personalrat bei einer beabsichtigten Beförderung diesen Grundsatz verletzt sieht und deshalb die Zustimmung
verweigert, kann die Einigungsstelle beim Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung angerufen werden. Ihr Votum hat den Charakter einer Empfehlung, über
die sich die Landesregierung, die als letzte Instanz zu entscheiden hat, hinwegsetzen kann.
Die Auswahl unter mehreren Bewerbern
Leistungsprinzip
Im gesamten öffentlichen Dienst sind die Beförderungsämter mit den jeweils bestqualifizierten
Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Nach § 22 Abs. 6 LBG sind Beförderungen nach
den Grundsätzen des § 9 BeamtStG vorzunehmen:
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf
Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder
Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität
vorzunehmen.
Im allgemeinen versteht man unter »Eignung« persönliche Eigenschaften wie zum Beispiel Auffassungsvermögen, Belastbarkeit, Organisationsgeschick, Urteilsfähigkeit, Zuverlässigkeit und
Gesundheit.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
Mit »Befähigung« ist die durch Aus- und Weiterbildung erworbene Qualifikation gemeint.
Die »fachliche Leistung« bemisst sich nach den Arbeitsergebnissen, wobei die Anforderungen
des jeweiligen Amtes als Maßstab dienen.
Dienstliche Beurteilung
Grundlage für die Bewertung der »Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung« ist die dienstliche Beurteilung. Angesichts der fundamentalen Bedeutung, die die dienstliche Beurteilung für
die Personalsteuerung hat, sind Richtlinien erforderlich, die nicht nur die Zuständigkeit und das
Verfahren regeln, sondern die auch die Beurteilungsmerkmale benennen, um die Anwendung
möglichst gleichwertiger Maßstäbe sicherzustellen.
Nach den »Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern« (BASS 2102 Nr. 2, s. Anlage) ist die Beförderung ein Anlass zur dienstlichen Beurteilung, auf die nur verzichtet werden darf«, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung die im
Quervergleich (Nr. 1.2) mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht«. Mit dieser Vorschrift erfüllt der Minister die von der Rechtsprechung verfügte Auflage, Auswahlentscheidungen nicht auf Jahre auseinanderliegende dienstliche Beurteilungen zu stützen.
Die dienstliche Beurteilung zählt zu den Kompetenzen des Dienstvorgesetzten. Sie wird in der
Regel vom zuständigen Dezernenten wahrgenommen. Damit die gesamte dienstliche Leistung,
die der zu Beurteilende über einen längeren Zeitraum erbracht hat, angemessen berücksichtigt
wird, soll der Schulleiter einen Leistungsbericht anfertigen, der für die dienstliche Beurteilung
eine Grundlage neben anderen darstellt.
Vor Ablauf der Probezeit bei der Beförderung in das erste Beförderungsamt der Laufbahngruppe, vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder zu vergleichbaren Aufgaben sowie vor einer Verwendung im Hochschuldienst geben allerdings die Schulleiterin oder der Schulleiter die dienstliche Beurteilung ab.
Die Beurteilungsmerkmale werden in den Richtlinien den verschiedenen Ämtern entsprechend
spezifiziert. Für die Beurteilung, die aus Anlass einer Bewerbung um ein erstes Beförderungsamt erstellt wird, werden keine Kriterien genannt, weil es für diese Ämter keine konkrete Funktionsbeschreibung gibt.
Nach der Rechtsprechung hat eine dienstliche Beurteilung eine Gültigkeit von drei Jahren. Nach
Ablauf dieses Zeitraums kann sie nicht mehr als Grundlage für eine Beförderung herangezogen
werden und muss neu erstellt werden.
Frauenfördergesetz (FFG)
Wenn zwischen mehreren Bewerbern, deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gleich
beurteilt wurden, eine Auswahl getroffen werden muss, sind zusätzliche Kriterien heranzuzie-
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
hen. Mit der Verabschiedung des Frauenförderungsgesetzes (1990) ist ein solches Zusatzkriterium gesetzlich normiert worden.
Nach § 20 Abs. 6 LBG sind die zuständigen Behörden verpflichtet, » [...] Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen [...]«. Diese Regelbevorzugung der Frauen soll
so lange gelten, bis der Frauenanteil im jeweiligen Beförderungsamt 50 v.H. erreicht hat.
Die »Öffnungsklausel«
Der Gesetzgeber hat zwar für den Einzelfall mit dem Vorbehalt, »...sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen«, Ausnahmen von der geschlechtsspezifischen
Bevorzugung zugelassen, aber für die Anwendung dieser sogenannten »Öffnungsklausel« gibt
es keine verbindlichen Kriterien. In der Gesetzesbegründung werden lediglich »schwerwiegende soziale Gründe« als Beispiel genannt.
Die Praxis im Lande ist bislang uneinheitlich. – Während manche Behörden bereit sind, Unterschiede im Dienstalter, Schwerbehinderung und Kinderbetreuung weitgehend anzuerkennen,
BEFÖRDERUNGEN
halten andere solche Gesichtspunkte nicht für ausschlaggebend.
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Deshalb ist es für die Personalvertretungen oft schwierig, auch in diesem Bereich dafür zu sorgen, »dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden« (§ 62 LPVG).
Die »Binnendifferenzierung«
Wenn das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil für mehrere Bewerber gleich
lautet, ist es nach der Rechtsprechung sachgerecht, bei der vergleichenden Auswahlerwägung
»Abstufungen im Text« zu berücksichtigen, weil die Prädikate gewisse Bandbreiten umfassen,
die im Einzelfall solche Differenzierungen zulassen. Ergibt sich also aus einzelnen Bausteinen
ein eindeutiger Leistungsvorsprung gegenüber den gleich benoteten Bewerberinnen/Bewerbern, so ist die Lehrkraft mit dem festgestellten Leistungsvorsprung zu befördern.
Dass diese »Binnendifferenzierungen« oft nicht überzeugen und daher umstritten sind, ist verständlich. Es ist Aufgabe der Personalvertretung, den erkennbaren Tendenzen zur missbräuchlichen Handhabung des »Nuancenbeschlusses« gegenzusteuern.
»Statusrechtlicher Vorsprung«
Durch die Rechtsprechung wurde auch ein weiteres Zusatzkriterium sanktioniert. Bei gleich beurteilten Bewerbern kommt es nämlich ggfs. darauf an, auf welche Dienstposten sich die Bewertung der dienstlichen Leistungen bezieht.
Grundsätzlich hat die dienstliche Beurteilung des »Inhabers« eines höherbewerteten Amtes gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers ein größeres Gewicht, weil – so
die Gerichte – mit dem höherwertigen Amt regelmäßig höhere Anforderungen verbunden sind.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
Aufgrund dieser Rechtsprechung sind schon in mehreren Fällen von Schulträgern zu Schulleitern vorgeschlagene Studiendirektoren (A 15) nicht ernannt worden, weil es unter den Mitbewerbern gleich gut beurteilte stellvertretende Schulleiter (A 15 Z) gab.
Der statusrechtlich bedingte Vorsprung kann allerdings im Einzelfall ausgeglichen werden, weil
die »konkreten Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens im Vergleich mit den bisher
von den Bewerbern wahrgenommenen Funktionen und ihren bisherigen Aufgabenschwerpunkten« zu beachten sind (OVG Münster 24.07.90 – 6 B 1137/90). Daher darf zum Beispiel bei der
Besetzung der Stelle eines stellvertretenden Schulleiters ein Oberstudienrat mit Verwaltungserfahrung einem Seminarfachleiter vorgezogen werden – wie das OVG bestätigt hat. Andererseits
hat das Ministerium auch schon Studiendirektoren zu Schulleitern ernannt, obwohl es unter
den Mitbewerbern ständige Vertreter gab. Der Hauptpersonalrat hat in solchen Fällen stets zugestimmt, wenn die Auswahl sachlich begründet wurde.
Schwerbehinderung und Dienstalter
Bei gleicher Qualifikation ist laut »Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes« »Schwerbehinderten ... der Vorzug zu geben«. Diesen Gesichtspunkt hält die Rechtsprechung als »Hilfskriterium« zwar für sachgerecht – wie auch das sogenannte »Anciennitätsprinzip« –, aber bei deren Anwendung wird den Behörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Es bleibt ihnen überlassen, wie sie die Hilfskriterien gewichten und welche Reihenfolge
sie festlegen. Das kommunale Vorschlagsrecht hat gegenüber diesen Hilfskriterien Vorrang, weil
es im Gesetz verankert ist.
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15
Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
E. Konkurrentenklage
Beamte haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, aber auf ermessensfehlerfreie
Entscheidungen des Dienstherrn bei der Stellenbesetzung. Dieser Anspruch ist einklagbar. Wenn
begründete Zweifel bestehen, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei war, kann der unterlegene Mitbewerber beim Verwaltungsgericht Rechtsschutz begehren.
Es ist allerdings zwecklos, eine bereits vollzogene Beförderung des Konkurrenten vor Gericht
anzufechten, weil Ernennungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Deshalb muss
KONKURRENTENKLAGE
das Verwaltungsgericht angerufen werden, bevor die Stellenbesetzung abgeschlossen wurde.
16
Diese Möglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht umfassend gesichert, als es durch Beschluss vom 19. September 1989 anordnete, »dass der unterlegene Bewerber um eine Beförderungsstelle innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne von
der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung vom Ausgang des Auswahlverfahrens
Kenntnis erlangen muss.«
Die Bezirksregierungen erfüllen diese Weisung, indem sie für den Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz eine Zweiwochenfrist einräumen. Falls davon Gebrauch gemacht wird und das
Verwaltungsgericht – ggf. auch in der 2. Instanz – die beantragte einstweilige Anordnung erlässt, darf der Dienstherr zwar den bisher von ihm bevorzugten Bewerber nicht ernennen, aber
er ist nicht verpflichtet, den vor Gericht erfolgreichen Konkurrenten zu befördern. Er muss vielmehr über die Stellenbesetzung neu – und zwar ermessensfehlerfrei – entscheiden.
Wenden Sie sich daher unverzüglich an die Rechtsabteilung des Philologen-Verbandes
NW, sobald Sie von der Behörde den Namen des ausgewählten Bewerbers mitgeteilt bekommen!
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
F. Anhang
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung
der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und
Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren
BASS – 21 - 02 Nr. 2
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW. S. 7)*
Aufgrund des § 104 Abs. 1 (jetzt: § 93 Abs. 1) Landesbeamtengesetz (LBG – SGV. NRW. 2030)
werden folgende Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren erlassen:
1. Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung
1.1
Die Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer bezieht sich gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 LBG
auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
1.2
Die Beurteilung bildet die Grundlage für die Personalplanung und ermöglicht die zweckmäßige dienstliche Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer. Sie dient dem beruflichen
Fortkommen sowie der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Schulwesens und
soll gegebenenfalls einen Quervergleich mehrerer Bewerberinnen und Bewerber um ein
Amt ermöglichen.
1.3
Bei dem Beurteilungsverfahren ist der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann
zu beachten.
1.4
Die Beurteilung erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn sie nach objektiven und unparteiischen Gesichtspunkten erstellt wird. Die im Beurteilungsbogen ausgewiesenen Beurteilungsmerkmale sind zu berücksichtigen. Die für die Beurteilung maßgeblichen Grundlagen sind anzugeben.
1.5
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Menschen ist Abschnitt I Nr. 10 der Richtlinien zur
Durchführung des Sozialgesetzbuches IX im öffentlichen Dienst im Lande NordrheinWestfalen vom 14. 11. 2003 in der jeweils geltenden Fassung (SMBl. NRW. 203030) zu
beachten.
1.6
Bleiben die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der vorausgegangenen Beurteilung zurück, so ist der hierfür festgestellte Grund anzugeben.
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17
Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
2. Zuständigkeit für die Beurteilung1)
2.1
Die Beurteilung gibt, außer in den in Nr. 2.7 erwähnten Fällen, der nach der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung vom 17. April 1994 (BASS 10 - 32 Nr. 44) jeweils zuständige Dienstvorgesetzte ab.
2.2
Im Auftrag des Dienstvorgesetzten übernimmt in der Regel die zuständige schulfachliche
Schulaufsichtsbeamtin oder der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung. Bei Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen um ein Amt in der Schulaufsicht ist die Schlusszeichnung der pädagogischen Leiterin oder dem pädagogischen Leiter
der Schulabteilung der Bezirksregierung vorbehalten.
Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, sind rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher, anzumelden (Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe, gewünschte
Unterlagen).
Auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers wird einer oder einem von ihr oder ihm benannten Lehrerin oder Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben.
2.3
Bei der Vorbereitung der Beurteilung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zur Beratung hinzuzuziehen. Insbesondere soll sie oder er einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen. Von den Fällendes § 60 Abs. 3 SchulG (BASS 1 - 1) abgesehen, kann die Fertigung des Leistungsberichts nicht einem anderen Mitglied der Schulleitung als eigenständige Aufgabe übertragen werden.
Der Leistungsbericht wird nach dem Muster der Anlage 1 vorgelegt. Er soll sich auf die
Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit der Lehrerin oder des Lehrers während eines längeren Zeitraumes stützen. Ein Bericht, der sich auf die Auswertung von Unterrichtsbesuchen beschränkt oder sich nur auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch
stützt, ist kein Leistungsbericht im Sinne dieser Richtlinien. Die Grundlagen, auf denen
ANHANG
der Leistungsbericht beruht, sind anzugeben. Von einem Gesamturteil ist abzusehen.
18
Der Leistungsbericht ist eine Grundlage für die dienstliche Beurteilung neben anderen.
Die Beurteilung darf sich deswegen nicht auf die Wiedergabe des Leistungsberichts beschränken. Der Leistungsbericht ist mit der Beurteilung zur Personalakte zu nehmen.
2.4
Bei der Vorbereitung der Beurteilung kann neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter
eine fachkundige Beraterin oder ein fachkundiger Berater beteiligt werden (in der Regel
die Fachdezernentin oder der Fachdezernent, die Fachberaterin oder der Fachberater der
Schulaufsichtsbehörde). Die Beiträge sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zur Personalakte zu nehmen.
2.5
Im Bereich der Förderschulen und Berufskollegs ist eine Beteiligung der Schulleiterin oder
des Schulleiters oder einer fachkundigen Beraterin oder eines fachkundigen Beraters ge-
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
boten, wenn die Schulaufsichtsbeamtin oder der Schulaufsichtsbeamte selbst nicht die Befähigung für die entsprechende berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung besitzt.
2.6
Bei Besetzung von Ämtern in der Lehrerausbildung ist die zuständige Ausbildungsdezernentin oder der zuständige Ausbildungsdezernent zu beteiligen.
2.7
Die Beurteilung aus einem der in den Nrn. 3.1.1, 3.1.3 und 3.1.4 genannten Anlässe gibt
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Stammschule der Lehrkraft ab1). Im Falle einer
Unterrichtserteilung an mehreren Schulen geschieht dies unter Berücksichtigung eines
formlosen, ebenfalls zu den Personalakten zu nehmenden Beitrags der Schulleiterin oder
des Schulleiters der Schule, auf die der andere Teil der Unterrichtserteilung entfällt.
Das Erfordernis eines Leistungsberichts entfällt.
Einer Bitte der Lehrerin oder des Lehrers, die Beurteilung vor ihrer Aufnahme in die Personalakte (vgl. Nr. 5.2 Satz 2) zu überprüfen, ist von der Schulaufsichtsbehörde zu entsprechen.
2.8
Die Beurteilung aus Anlass der Beendigung der Probezeit nach § 22 LBG und zum Ablauf
der ersten und zweiten Amtszeit nach § 25 b2) LBG (vgl. Nr. 3.6) erstellt die zuständige
Schulaufsichtsbeamtin oder der zuständige Schulaufsichtsbeamte. Schulfachliche Gespräche sowie Unterrichtsbesuche vor Ort sind nicht erforderlich, es sei denn, die Erkenntnisse aus der bisherigen Zusammenarbeit reichen für die Beurteilung nicht aus.
Bei der Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern hat die Beurteilerin oder der
Beurteiler dem Schulträger Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme über die Zusammenarbeit mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu geben; das Ergebnis ist ein Beurteilungsbeitrag, der aktenkundig zu machen ist, aber nicht Bestandteil der Personalakte
wird. Die einzelnen Beurteilungsgrundlagen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu bewerten und zu gewichten.
2.9
Die am Beurteilungsverfahren Beteiligten dürfen nicht persönlich befangen sein.
2.10 Nur der Dienstvorgesetzte ist befugt, gegenüber dritten Stellen, die hierauf einen begründeten amtlichen Anspruch haben (z. B. Schulträger, andere Dienstherren), Auskünfte, die
Beurteilungsmerkmale enthalten, zu geben.
3. Anlass und Zeitpunkt der Beurteilung
3.1
Lehrerinnen und Lehrer sind zu beurteilen
3.1.1 während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung gemäß §§ 7, 9 LVO (vgl.
Nr. 3.2)3),
3.1.2 vor einer Beförderung und vor einer – nicht mit einer Beförderung verbundenen – Übertragung eines Amtes als Fachleiterin oder Fachleiter an einem Studienseminar (vgl. Nr.
3.3)4),
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19
Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
3.1.3 vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst (siehe RdErl. d. Ministeriums für Schule
und Weiterbildung v. 30. 6. 1996 – BASS 21 - 12 Nr. 3), zur Wahrnehmung von Aufgaben
der Entwicklungshilfe oder zu vergleichbaren Aufgaben,
3.1.4 vor einer Verwendung im Hochschuldienst,
3.1.5 vor der Erteilung eines Dienstzeugnisses gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2LBG,
3.1.6 vor einer sonstigen dienstrechtlichen Entscheidung, für die nicht aufeine sichere aktuelle
Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann,
3.1.7 außerdem auf Wunsch bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, bei einer Abordnung von mehr als einem Jahr sowie bei Beginn der Mutterschutzfrist/Antritt einer Elternzeit oder bei Antritt eines Urlaubs nach den §§ 70, 71 LBG, wenn die
Abwesenheit/Beurlaubung voraussichtlich länger als ein Jahr andauert.
3.2
Eine Beurteilung nach Nr. 3.1.1 ist spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen
oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben. Kann die Bewährung während der
Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden, ist spätestens
drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut eine Beurteilung zu erstellen.
3.3
Nach Nr. 3.1.2 sind die Lehrerinnen und Lehrer zu beurteilen, auf die sich ein konkretes
Auswahlverfahren bezieht. Davon ausgenommen sind diejenigen, die dem von der Ausschreibung vorgegebenen Anforderungsprofil nicht entsprechen, sowie in der Regel diejenigen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das angestrebte Amt nicht erfüllen.4)
3.4
Von einer nach Nr. 3.1.2 vorgesehenen Beurteilung kann abgesehen werden, wenn eine
für den Anlass hinreichend aussagefähige Beurteilung vorliegt, die im Quervergleich (Nr.
1.2) mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleichermöglicht.
ANHANG
Von einer nach Nrn. 3.1.3 bis 3.1.5 vorgesehenen Beurteilung kann abgesehen werden,
20
wenn eine Beurteilung aus den letzten drei Jahren vorliegt.
3.5
Die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den für sie geltenden besonderen Bestimmungen.
3.6
Schulleiterinnen oder Schulleiter und Seminarleiterinnen oder Seminarleiter sind zum Ende der Probezeit nach § 22 LBG und zum Ende der ersten und zweiten Amtszeit nach
§ 25 b2) LBG zu beurteilen. Die Beurteilung ist spätestens drei Monate vor Ende der Probezeit bzw. der ersten und zweiten Amtszeit abzugeben.
4. Kriterien und Form der Beurteilung
4.1
Für die Beurteilung ist das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
4.2
Aus der Beurteilung müssen sowohl der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht,
als auch alle Beurteilungsgrundlagen, die beider Ermittlung des Gesamturteils berücksichtigt worden sind, erkennbar sein. Bei einer Beschäftigung in mehreren Bereichen (z.
B. Schule und Studienseminar) muss sich die dienstliche Beurteilung auf alle Verwendungsbereiche beziehen.
4.3
Eine Beurteilung, die bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werden soll, soll sich mindestens auf die Erteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch beziehen. Gesichtspunkte, die, abhängig vom angestrebten Amt, zusätzlich der Erfassung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dienen, werden im
Folgenden aufgeführt.
4.3.1 Eine Beurteilung, die aus Anlass der Bewerbung um ein Amt in der Schulaufsicht erstellt
wird, muss, unabhängig davon, dass Ämter in der Schulaufsicht eine besondere Qualifikation in bestimmten Fächern/Fachrichtungen voraussetzen können, unter anderem Aufschluss geben über
a) die Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung und Beurteilung
der Unterrichtenden,
b) die Fähigkeit zur Konferenz- und Gesprächsleitung,
c) die Fähigkeit, Schulentwicklung bzw. Seminarentwicklung zu fördern sowie entsprechende Entwicklungsmaßnahmen zu bewerten,
d) die Fähigkeit, Maßnahmen der Personalentwicklung zu planen und durchzuführen,
e) Befähigung und praktische Erfahrung in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann,
f) die Kenntnisse sowie die Darstellungs- und Argumentationsfähigkeit in Angelegenheiten der Schulverwaltung – unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Schulträgers – und in allgemeinen schulfachlichen, pädagogischen, schulorganisatorischen
und schulrechtlichen Fragen,
g) die Mitarbeit bei überörtlichen schulischen Aufgaben (z. B. Lehrplanentwicklung, Lehrerfortbildung), h) Befähigung und praktische Erfahrung in Belangen des Arbeitsund
Gesundheitsschutzes, i) Befähigung und praktische Erfahrung in Fragen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
4.3.2 Eine Beurteilung, die aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung (§ 60 Abs. 1
Satz 1 SchulG) erstellt wird, muss unter anderem Aufschluss geben über
a) die Fähigkeit zur Personalführung und zum Schulmanagement(Organisation und Verwaltung),
b) die Fähigkeit, Personal- und Schulentwicklungsprozesse zuplanen, zu steuern und zu
bewerten,
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21
Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
c) Befähigung und praktische Erfahrung in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann,
d) die Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts und Beratungder Unterrichtenden,
e) die Fähigkeit zur Konferenz- und Gesprächsleitung,
f) die Kenntnisse sowie die Darstellungs- und Argumentationsfähigkeit in Angelegenheiten der Schulverwaltung – unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Schulträgers – und in allgemeinen schulfachlichen, pädagogischen, schulorganisatorischen
und schulrechtlichen Fragen,
g) außerunterrichtliche schulische Tätigkeiten.
h) Befähigung und praktische Erfahrung in Fragen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
4.3.3 Eine Beurteilung, die aus Anlass der Bewerbung um ein Amt als Studiendirektorin oder
als Studiendirektor – als Fachleiterin oder als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher
Aufgaben – oder ein nicht von § 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG erfasstes Amt der Schulleitung4)
an Gesamtschulen oder Berufskollegs erstellt wird, muss unter anderem Aufschluss geben über
a) die Fähigkeit zur Gesprächsleitung,
b) die Fähigkeit zur Beratung anderer Lehrerinnen und Lehrer,
c) die Fähigkeit zur selbstständigen Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben,
d) die Kenntnisse sowie die Darstellungs- und Argumentationsfähigkeit in schulfachlichen
Fragen,
e) außerunterrichtliche schulische Tätigkeiten,
ANHANG
f) Befähigung und praktische Erfahrung in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann.
22
g) Befähigung und praktische Erfahrung in Fragen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
4.3.4 Eine Beurteilung, die aus Anlass der Bewerbung um ein Amt in der Lehrerausbildung erstellt wird, muss unter anderem Aufschluss geben über
a) die Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung und Beurteilung
der Unterrichtenden,
b) die Fähigkeit zur Leitung von Seminarveranstaltungen und/oder von Fachkonferenzen,
c) die Kenntnisse sowie die Darstellungs- und Argumentationsfähigkeit in ausbildungsfachlichen und ausbildungsrechtlichen Fragen,
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
d) außerunterrichtliche schulische Tätigkeiten,
e) Befähigung und praktische Erfahrung in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann.
f) Befähigung und praktische Erfahrung in Fragen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
4.4
Eine Beurteilung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters, die zum Ende der Probezeit
nach § 22 LBG oder zum Ende einer Amtszeit nach § 25 b2) LBG erstellt wird, muss unter
anderem Aufschluss geben über die Bewährung in den Handlungsfeldern Schulentwicklung, Personalführung und Personalentwicklung unter Einbeziehung der Verantwortung
für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann, der Verantwortung für Fragen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, der Organisation und Verwaltung, einschließlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Kooperation mit Schulaufsicht, Schulträgern und Partnern der Schule.
4.5
Eine Beurteilung einer Seminarleiterin oder eines Seminarleiters, die zum Ende einer Probezeit nach § 22 LBG oder zum Ende einer Amtszeit nach § 25 b2) LBG erstellt wird, muss
unter anderem Aufschluss geben über die Bewährung in den Handlungsfeldern Seminarentwicklung, Personalführung und Personalentwicklung unter Einbeziehung der Verantwortung für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann, der Verantwortung für Fragen
der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, der Organisation und Verwaltung,
einschließlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Kooperation mit den Ausbildungsschulen, der Schulaufsicht und Partnern des Studienseminars.
4.6
Das Gesamturteil ist wie folgt zu formulieren:
die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße,
die Leistungen übertreffen die Anforderungen,
die Leistungen entsprechen den Anforderungen,
die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen,
die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht.
4.7
Bei Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit nach § 7 LVO tritt an die Stelle
des Gesamturteils eine Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte sich während der Probezeit bewährt, besonders bewährt oder nicht bewährt hat; kann die Bewährung noch nicht
abschließend festgestellt werden, so ist dies zu vermerken. Bei Beurteilungen zum Ende einer
Probezeit bzw. Amtszeit gemäß §§ 22, 25 b2) LBG ist anstelle eines Gesamturteils die Feststellung zu treffen, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt oder nicht bewährt hat.
4.8
Der Dienstvorgesetzte hat durch regelmäßige geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung der vorstehend genannten Notenstufen gleichmäßig verfahren wird.
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23
Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
4.9
Die nach § 93 Abs. 1 LBG auch zu beurteilende Eignung ist die aufgrund von Leistung
und Befähigung prognostisch einzuschätzende Tauglichkeit der Lehrerin oder des Lehrers in Bezug auf ein funktionell-abstraktes Amt (z. B. Leiterin oder Leiter einer Hauptschule, stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Gymnasiums). Die
Prognoseaussage muss sich daher auf die dieses Amt prägenden pädagogischen und
verwaltungsfachlichen Anforderungen, d. h. bei Stellen der Schulleitung auf die für die
Wahrnehmung der Funktion erforderlichen Qualifikationen (z. B. Fähigkeit zur Menschenführung, Organisations- und Koordinierungsvermögen, Kooperationsfähigkeit) beziehen.
Die für das Gesamturteil gewählte Notenstufe bewertet also nicht nur die Tätigkeit im
bisher ausgeübten Amt, sondern gibt auch Aufschluss über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben. Diese muss sich schlüssig aus dem Inhalt der
Beurteilung (einschließlich der beigefügten Anlagen) ergeben.
Die Beratung des Schulträgers gemäß § 61 SchulG5) knüpft an die dienstliche Beurteilung
an, muss sich schlüssig aus ihr ergeben und bezieht sich ausschließlich auf die konkret zu
besetzende Stelle – funktionell-konkretes Amt – (z. B. Leiterin oder Leiter der Hauptschule in B). Bei der Ermittlung des Gesamturteils und gegebenenfalls bei der Beratung des
Schulträgers sind die einzelnen Beurteilungsgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen
zu gewichten.
Bei einer Beurteilung nach Nr. 3.1.1 ist von einem Verwendungsvorschlag abzusehen.
5. Eröffnungspflicht und Behandlung der Beurteilung
5.1
Vor der Abfassung der Beurteilung sowie vor der Abfassung des Leistungsberichts soll mit
der oder dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um ihre oder seine eigene
Auffassung berücksichtigen zu können. Dieses Gespräch muss stattfinden, wenn die oder
der zu Beurteilende es wünscht. Auf Wunsch ist bei der Beurteilung von Lehrkräften die
ANHANG
Lehrerin oder der Lehrer des Vertrauens zu diesem Gespräch zuzulassen.
24
5.2
Der Leistungsbericht ist vor der Vorlage an die Schulaufsichtsbehörde, die Beurteilung ist
vor der Aufnahme in die Personalakte der oder dem Beurteilten zur Kenntnis zu geben.
Eine Abschrift der Beurteilung und des Leistungsberichts sind der oder dem Beurteilten
zu überlassen. Von diesen Abschriften darf nur zur Wahrung der eigenen rechtlichen Belange Gebrauch gemacht werden.
5.3
Erfolgt eine Gegenäußerung zur Beurteilung oder zu einem schriftlichen Beitrag zur Vorbereitung der Beurteilung, ist diese gleichfalls zu den Personalakten zu nehmen.
5.4
Bei der Abfassung der Beurteilung und ihrer geschäftlichen Behandlung ist für besondere
Vertraulichkeit zu sorgen. Es ist darauf zu achten, dass die Beurteilung nur für den
Dienstvorgesetzten und die zuständige personalbearbeitende Stelle bestimmt ist.
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Probezeit, Dienstliche Beurteilung & Beförderung
6. Geltungsbereich
6.1
Diese Beurteilungsrichtlinien gelten für die Leiterinnen und Leiter sowie die Lehrerinnen
und Lehrer an den Studienseminaren mit der Maßgabe, dass bezüglich ihrer Tätigkeit die
Seminarleiterin oder der Seminarleiter die nach diesen Richtlinien der Schulleiterin oder
dem Schulleiter obliegenden Aufgaben wahrnimmt.
6.2
Für Lehrerinnen und Lehrer und Schul- und Seminarleitungen in einem vom TV-L erfassten Arbeitsverhältnis gelten diese Beurteilungsrichtlinien entsprechend. Sie sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass
• Nr. 3.1.1 (i. V. m. Nr. 2.7, 3.2, 4.7) vor Ablauf der Probezeitgemäß § 2 Abs. 4 TV-L,
• Nr. 3.1.2 vor einer Höhergruppierung der Lehrkräfte, die vom Runderlass über die „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer
an allgemein bildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis« (BASS 21 - 21 Nr.
52) erfasst werden,
• Nr. 3.6 (i. V. m. Nr. 2.8, 4.4 f., 4.7) bei der Übertragung von Leitungsfunktionen auf Probe und auf Zeit analog §§ 22, § 25 b2) LBG
anzuwenden ist.
* bereinigt
1) Für die Zuständigkeit ist § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung zu beachten.
2) Die Vorschrift des § 25b LBG a.F. zu Führungsämtern auf Zeit wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07)
für nicht mit dem Grundgesetzvereinbar und nichtig erklärt.
3) Gemäß § 8 Abs.3 BeamtStG wird nunmehr gleichzeitig mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ein Amt verliehen.
4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter gilt Nr. 10 des RdErl. d. MSW zum Eignungsfeststellungsverfahren
vom 25. November 2008 (BASS 21 - 01 Nr. 30).
5) § 61 SchulG in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung
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25
Anlage 1
Leistungsbericht
1. Personalien
Name (auch Geburtsname):
Vorname(n):
Geburtsdatum:
Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung:
Dienststelle (Schule, Studienseminar):
seit:
2. Anlass und Grundlage des Leistungsberichts
Berichtszeitraum:
Anlass des Leistungsberichts:
Grundlage des Leistungsberichts:
zum Beispiel Unterrichtsbesuche, Gespräche mit der Lehrerin oder dem Lehrer, Beratungsgespräche, Beobachtungen bei Dienstbesprechungen, Konferenzen
und ggf. Schülerprüfungen
3. Aufgaben
a) Unterrichtliche Tätigkeit:
zum Beispiel
• in Klassen bzw. Fach- und Hauptseminaren
• in Fächern
• in Fachbereichen
• Einsatz in fachfremdem Unterricht
b) Sonderaufgaben
c) Fortbildungsmaßnahmen
4. Leistungsmerkmale
a) Fachkenntnisse
b) Leistung als Lehrerin oder Lehrer
c) Dienstliches Verhalten
Ort, Datum
Unterschrift und Amtsbezeichnung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Von dem vorstehenden Leistungsbericht habe ich Kenntnis genommen und eine Abschrift erhalten.
Mir ist bekannt, dass zu diesem Leistungsbericht eine Gegenäußerung möglich ist.
Ort, Datum
Unterschrift der Lehrerin oder des Lehrers
Anlage 2 Seite 1
Dienstliche Beurteilung
II: 1. Personalien
Name (auch Geburtsname):
Vorname(n):
Geburtsdatum:
Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung:
Dienststelle (Schule, Studienseminar):
Schwerbehindert: n Nein
n Ja (GdB
)
Schwerbehindertenvertretung ist über die bevorstehende Beurteilung informiert worden am
2. Beurteilungsanlass und -grundlage
Datum der letzten Beurteilung:
Anlass der Beurteilung:
zum Beispiel Ablauf der Probezeit, Beförderung
Beurteilungsgrundlage(n):
zum Beispiel Leistungsbericht der Schulleiterin oder des Schulleiters; Stellungnahmen einer fachkundigen Beraterin oder eines fachkundigen Beraters oder
einer Lehrerin oder eines Lehrers ihres oder seines Vertrauens; Beratungsgespräche; Unterrichtsbesuch; Gespräch mit der Lehrerin oder dem Lehrer; Beobachtungen bei Dienstbesprechungen, Konferenzen und ggf. Schülerprüfungen
Anlagen zur Beurteilung:
3. Aufgaben
a) Unterrichtliche Tätigkeit
b) Ausbildungstätigkeit
c) Tätigkeiten an der Schule bzw. am Studienseminar außerhalb des eigenen Unterrichts
zum Beispiel Beratungslehrerin oder Beratungslehrer, Vertrauenslehrerin oder Vertrauenslehrer, Schulverwaltungsaufgaben, Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
d) Leitungs- und Koordinationstätigkeiten Tätigkeit in der Schul-/Seminarleitung
(zum Beispiel Vertreterin oder Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters) oder in Koordinationsfunktionen
e) Dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule bzw. des Studienseminars
zum Beispiel Nebentätigkeiten, Fachberaterin oder Fachberater; Mitglied einer Kommission; auf Wunsch: Mitglied eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung
f) Fortbildungsmaßnahmen
zum Beispiel als Teilnehmerin oder Teilnehmer oder als Organisatorin oder Organisator von Fortbildungsveranstaltungen, Moderatorin oder Moderator
g) Zusatzqualifikationen
Anlage 2 Seite 2
II: Beurteilungsmerkmale
1. Leitungs- und Koordinationstätigkeiten
zum Beispiel: Fähigkeit zur Leitung einer Schule oder eines Studienseminars (Führung und Management) in den Feldern Schulentwicklung, Personalführung
und Personalentwicklung (inkl. Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts), Organisation und Verwaltung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Zusammenarbeit
mit Schulaufsicht, Schulträger und Partnern der Schule; Erkennen und Bewältigen von Aufgaben zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann; Fähigkeit zur Konferenz- und Gesprächsleitung, zur Planung und Bewertung von Personal- und Schulentwicklungsmaßnahmen, zur Leitung von Seminarveranstaltungen und Fachkonferenzen; Zusammenarbeit mit den Eltern; Vertretung der Schule nach außen; Fähigkeit zur Übernahme von Schulaufsichtsaufgaben
(Führung und Management) u. a. in den Feldern Förderung von Schul- und Seminarentwicklung, Personalführung und Personalentwicklung, Ressourcenmanagement im Bereich von Personal- und Sachmitteln.
2. Fachkenntnisse
zum Beispiel: Kenntnisse in Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken; Kenntnisse schulrechtlicher, -fachlicher, -organisatorischer sowie ausbildungsrechtlicher, -fachlicher und -organisatorischer Art; Kenntnisse in Entwicklungs-, Lern- und Kognitionspsychologie auch in geschlechtsspezifischer Differenzierung; Kenntnisse über neue Entwicklungen in der Schul- und Unterrichtsforschung und über schultheoretische Ansätze für Schulentwicklungsprozesse.
3. Leistung als Lehrerin oder Lehrer bzw. als Ausbilderin oder Ausbilder
zum Beispiel: Unterrichten und Erziehen auf Grundlage der geforderten Fachkenntnisse, Lehrpläne und Richtlinien; Tätigkeiten des Beurteilens und Beratens;
Planung, Vorbereitung und Gestaltung des Unterrichts; Fähigkeit zur Reflexion fachlicher Zusammenhänge und zur Auswahl von Inhalten und Methoden; Fähigkeit zum Angebot und zur Gestaltung differenzierter Lernwege und Lernumgebungen; Umgang mit Schülerinnen und Schülern; Erkennen und Bewältigen
pädagogischer Grundkonflikte; Förderung sozialisationsspezifischer Belange von Mädchen und Jungen; Reflexion der Lehrerrolle und des eigenen Rollenverhaltens; Beteiligung und Initiative bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung; Fähigkeit zur Beurteilung fremden Unterrichts sowie zur
kollegialen Beratung und Förderung; Organisationsvermögen; angemessener Einsatz von Sprache und Medien; außerunterrichtliche schulische Tätigkeiten;
Aufgaben als Funktionsträgerin oder Funktionsträger.
4. Dienstliches Verhalten
zum Beispiel: Verantwortungsbewusstsein, Pflichterfüllung, Zuverlässigkeit, Initiative, Team- und Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsverhalten, Problemlösungsverhalten, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit, Bemühen um Fort- und Weiterbildung, Bereitschaft und Fähigkeit, sich aufwechselnde Aufgaben und Arbeitssituationen - auch im Wege des Schulwechsels - einzustellen.
III. Sonstige Hinweise mit Einverständnis der Beurteilten oder des Beurteilten
zum Beispiel besondere Belastung durch Krankheit, schwierige familiäre/häusliche Verhältnisse
IV. Mitwirkende am Beurteilungsverfahren
V. Gesamturteil
ggf. Begründung für negative Abweichung dieser Beurteilung gegenüber der vorangegangenen
VI. Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung
ggf. Begründung für Verzicht auf einen Vorschlag
Ort, Datum
Unterschrift und Amtsbezeichnung der oder des Beurteilenden
Von dem vorstehenden Beurteilung habe ich Kenntnis genommen und eine Abschrift erhalten.
Mir ist bekannt, dass zu dieser Beurteilung gemäß § 93 LBG eine Gegenäußerung möglich ist.
Ort, Datum
Unterschrift der oder des Beurteilten
Philologen-Verband
Nordrhein-Westfalen
Graf-Adolf-Straße 84
40210 Düsseldorf
Telefon: 02 11 / 17 74 40
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