Journalismus konkret - Deutsche Journalistinnen
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Journalismus konkret - Deutsche Journalistinnen
Gesetze – Fälle – Verhaltensregeln Zeugnisverweigerungsrecht Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union im Fachbereich 8 der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Grundgesetz, Artikel 5 StPO, § 53, StPO, § 97, StPO, § 98, StGB, § 353 b, StGB, § 353 d, Pressekodex, Ziffer 5 Abs.1. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Zeugnisverweigerungsrecht (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen (...). (2) (...) Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll (...). Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten (...) führen würde. Beschlagnahme (5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht (...) reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Richterprivileg (1) Die Beschlagnahme (...) in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger(...), anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (...) die Anklageschrift (...) im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. Alle Gesetzestexte lassen sich problemlos unter http://dejure.org/ oder http://bundesrecht.juris.de/ nachlesen oder herunterladen. 2 Vom Preßbengel zum Zeugnisverweigerungsrecht Informantenschutz und Redaktionsgeheimnis sind zwei Grundpfeiler der Pressefreiheit in Deutschland. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Paragraf 53 Absatz 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung besagt, dass Journalisten vor Gericht die Aussage verweigern dürfen. Sie müssen weder ihr selbstrecherchiertes Material offenlegen noch Angaben über ihre Informanten machen. Dies gilt auch für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Zwar sind im Gesetz Ausnahmefälle definiert, aber auch hier gilt: Die Rechercheergebnisse müssen nur präsentiert werden, wenn dadurch Informanten nicht gefährdet werden. Eng verknüpft mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ist eine zweite Regelung der Strafprozessordnung, das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot nach Paragraf 97 Absatz 5: Redaktions- und Arbeitsräume von Journalistinnen dürfen nicht von Polizei und Staatsanwaltschaft durchsucht, Recherchematerial nicht gesichtet und beschlagnahmt werden. Soweit die Theorie und gesetzliche Grundlage, gegen die in der Praxis von den Ermittlungsbehörden allerdings immer wieder verstoßen wurde und wird. Die Geschichte des deutschen Presserechts ist die Geschichte einer permanenten Auseinandersetzung zwischen Presse und Obrigkeit, zwischen Staat und den „Preßbengeln“. Seit über 400 Jahren muss im Impressum ein „verantwortlicher Redakteur“ angegeben werden, der gerichtlich belangt werden kann und notfalls eine Gefängnisstrafe absitzen muss der „Sitzredakteur“. Der letzte prominente Fall eines Journalisten, der einsitzen musste, war Rudolf Augstein während der „Spiegel“-Affäre im Oktober 1962. Doch dieser „Abgrund von Landesverrat“ (Konrad Adenauer) veranlasste das Bundesverfassungsgericht vier Jahre später zu der grundlegenden Feststellung: „Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich.“ Und: „Der Staat ist verpflichtet ... in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.“ 3 Die prägnantesten Fälle 4 1962: Spiegel Am 10. Oktober 1962 erscheint im Spiegel der Artikel „Bedingt abwehrbereit“ über die atomare Bewaffnung in der Bundesrepublik: Die Bundeswehr habe zwar Raketen und Starfighter als atomare Trägerwaffen, die Sprengköpfe aber blieben bei den Amerikanern unter Verschluss. Ein hoher BundeswehrOffizier hat dem Spiegel Details zu dieser, als ärgerlich empfundenen, verteidigungspolitischen Zwickmühle geliefert. Um an diesen Informanten zu gelangen, werden das Bonner Spiegel-Büro und die Zentrale in Hamburg durchsucht, Rudolf Augstein und Mitglieder der Chefredaktion verhaftet. Nach 103 Tagen wird Augstein aus der U-Haft entlassen. 1977: Wallraff Unter dem Namen Hans Esser recherchiert Günter Wallraff dreieinhalb Monate als Redakteur in der BildRedaktion Hannover. Drei Bücher erscheinen in den folgenden Jahren zu den journalistischen Praktiken des Boulevardblattes. Der Deutsche Presserat rügt die BildZeitung in sechs Fällen, allerdings auch Wallraff für seine „nicht zulässige verdeckte Recherche“. Gegen die Wallraff-Bücher erstattet der Springer-Verlag mehrere Unterlassungsklagen u.a. wegen der „Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter und erlangter Informationen“. 2005: Cicero Nach der Veröffentlichung geheimer BKA-Papiere zur Finanzierung islamischer Terroristen werden am 12. September 2005 die Redaktion der Zeitschrift Cicero in Potsdam sowie Wohnung und Arbeitsplatz des freien Cicero-Autors Bruno Schirra von Staatsanwaltschaft und Polizei durchsucht. Umfangreiche Unterlagen werden beschlagnahmt, auch sogenannte Zufallsfunde, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben. Der Vorwurf: Beihilfe zum Geheimnisverrat. 2007: BND-Untersuchungsausschuss Im August 2007 wird bekannt, dass die Staatsanwaltschaften Berlin, Hamburg, Frankfurt und München gegen 17 Journalisten von Stern bis Spiegel, von Süddeutsche bis taz wegen des Verdachts der Beihilfe zum Geheimnisverrat ermitteln. In den betreffenden Blättern war aus als „geheim“ eingestuften Akten des BND-Untersuchungsausschusses zum Fall des nach Guantanamo verschleppten Murat Kurnaz zitiert und über vertrauliche Informationen berichtet worden. Die Rechtsprechung 1966 – Bundesverfassungsgericht: Das Spiegel-Urteil Zwar lehnt das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des Spiegel-Verlages gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse und gegen die erlassenen Haftbefehle mit Stimmengleichheit (4:4) ab, doch im allgemeinen Teil des Urteils finden die Richter klare Worte zur Pressefreiheit (siehe Seite 3). Richtungsweisend auch die höchstrichterliche Einschätzung zum Zeugnisverweigerungsrecht: „Deshalb gehört zur Pressefreiheit auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten. ... Die in gewisser Hinsicht bevorzugte Stellung der Presseangehörigen ist ihnen um ihrer Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt.“ Und: „Die Auslegung der allgemeinen Gesetze (habe) sich stets an dem Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren, ihr den angemessenen Raum zu sichern und jede Einengung der Pressefreiheit zu verhindern.“ 1984 – Bundesverfassungsgericht: Das Springer/ Wallraff-Urteil Auf Grund der Klagen des Springer-Verlages gegen den „Aufmacher“ müssen einige Passagen, die sich auf wörtliche Zitate einzelner Redaktionsmitglieder der Bild-Zeitung beziehen, geschwärzt werden. Ein grundsätzliches Verbot aber kann der Verlag nicht erwirken. Denn, so das BVerfG: „In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.“ 2007 – Bundesverfassungsgericht: Das Cicero-Urteil Und wieder ist es das BVerfG, das im Februar 2007 eine klare Sprache spricht: „Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln.“ Und: „Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses ... durch einen Journalisten reicht ... nicht aus, um einen ... genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.“ 2007 – BND-Untersuchungsausschuss: Staatsanwälte ermitteln weiter Der Hamburger Oberstaatsanwalt Rüdiger Bagger zu den Ermittlungsverfahren: „Nach dem Cicero-Urteil ist ein solches Verfahren Quatsch.“ 5 Hände weg von den Medien Am 16. Februar 2002 trat die Neufassung des § 53 in Kraft. Seitdem gilt das Zeugnisverweigerungsrecht auch auf selbstrecherchiertes Material, auf „den Inhalt selbst erarbeiteter Materialen und den Gegenstand berufsbezogener Materialien“. Dennoch versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft immer wieder das Recht zu umgehen, wenn sie auf der Suche nach Hintermännern oder einem Leck in den eigenen Reihen sind. Der simple Trick: Der auf dem Informantenschutz beharrende Journalist wird der Beihilfe beschuldigt und damit zum (Mit-)Täter erklärt, gegen den dann ermittelt wird und bei dem Durchsuchungen und Beschlagnahmungen stattfinden. Ältere Fälle sind im Netz unter http://dju.verdi. de/service/ publikationen/haende_weg dokumentiert. Die Broschüre „Hände weg von den Medien II” ist noch als Print-Version lieferbar, Bestellung über E-Mail: dju@verdi.de Einige Beispiele: - Teil III März 2002: Ein Kamerateam des SWR filmt eine Schlägerei während einer Verhandlungspause im Landgericht Offenburg. Drei Tage später lässt ein Staatsanwalt das Filmmaterial beschlagnahmen. Rechtswidrig, das Amtsgericht Freiburg hebt den Beschluss auf. 6 März 2003: Nach der Veröffentlichung von Fotos von Plastinaten in der Münchner Innenstadt im Zusammenhang mit einer „Körperwelten“-Ausstellung wird wegen „Störung der Totenruhe“ die Redaktion des Hamburger Magazins Max durchsucht. Rechtswidrig, so das Bundesverfassungsgericht. November 2003: Redaktions- und Senderäume des Freien Sender Kombinats – FSK, eines lokalen, nicht kommerziellen Radios in Hamburg, werden durchsucht. Das FSK hatte ein Interview mit der Polizeipressestelle ausgestrahlt und habe damit „die Vertraulichkeit des Wortes“ verletzt. Eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht läuft noch. Oktober 2003/Februar 2004: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig läßt die Telefonate von zwei Journalisten der Wolfsburger Allgemeine Zeitung überwachen, die Verbindungsdaten von Telefonen, Handys und Privatanschlüssen kontrollieren. Die beiden Journalisten hatten in der WAZ Ermittlungsdetails über zwei Kriminalfälle veröffentlicht. Die Ermittlungsverfahren werden ergebnislos eingestellt. Januar 2004: Die Redaktions- und Archivräume des MDR in Leipzig werden durchsucht, um einen Diebstahl in der Universitätsbibliothek Würzburg aufzuklären, über den der MDR berichtet hatte. Der Beschluss wird vom Landgericht aufgehoben. März 2004 - März 2005: Auf Grund eines Beschlusses des Amtsgericht Frankfurt werden insgesamt sechsmal die Räume des Journalisten und Buchautors Udo Ulfkotte durchsucht. Der Vorwurf: Geheimnisverrat und Bestechung. Beide Ermittlungsverfahren werden eingestellt. Juni 2005: Wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes werden Wohn- und Geschäftsräume von zwei Journalisten einer Essener Fernsehagen- tur durchsucht. Sichergestellt werden Telefone, Adressen, Archivunterlagen und Geschäftspapiere. Juli 2005: Auf einem Flugblatt, einem gefälschten Schreiben der Arbeitsagentur Bochum, taucht als „Link“ der Name der Netzzeitung LabourNet auf. Mit richterlicher Genehmigung werden daraufhin Redaktion und die Privatwohnungen von zwei Redakteuren von Labour-Net durchsucht. Beschlagnahmt werden sämtliche Computer (Laptops, Server, Ersatzgeräte), viele CD-ROMs, Disketten und Teile des archivierten Schriftverkehrs. – Ein halbes Jahr später stellt das Landgericht Bochum die Unrechtmäßigkeit der Durchsuchung fest. August 2005: Polizei und Staatsanwaltschaft Lüneburg durchsuchen die Redaktion der Zeitschrift anti atom aktuell – aaa im wendländischen Lüchow. Der Zeitschrift der Antiatomkraft-Bewegung wird die Aufforderung zu Straftaten vorgeworfen, weil sie das Programm eines Workshops abgedruckt hat. Die 6. Strafkammer des Landgericht Lüneburg stellt zwei Monate später fest: Durchsuchung und Beschlagnahmung waren rechtswidrig. August 2005: Cicero (siehe Seite 4 + 5) September 2005: Das Amtsgericht Dresden ordnet an, die Telefonverbindungsdaten eines Reporters der Dresdner Morgenpost herauszugeben, da dieser über eine Hausdurchsuchung beim früheren Wirtschaftsminister Kajo Schommer vorab informiert war und exclusiv berichtete. Sein Informant soll gefunden werden. Zwei Jahre später, im September 2007, bestätigt das Dresdner Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts, dass die Anordnung des Amtsgerichts Dresden rechtswidrig ist. Januar 2006: Das Amtsgericht München genehmigt, dass das Telefon des al-Masri Anwalts Manfred Gnjidic abgehört werden darf. Protokolliert werden auch Telefonate von Redakteuren des ZDF/frontal 24 und des Stern. Eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ist noch nicht entschieden. Juni 2006: Die Stuttgarter Nachrichten berichten über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen den SWR-Intendanten Peter Voß. Um an den Informanten der Stuttgarter Nachrichten heran zu kommen, wird nunmehr gegen deren Chefreporter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vorwurf: „Verdacht auf Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“. Nach einem halben Jahr wird das Verfahren eingestellt. Oktober 2006: Ein Reporter des Wiesbadener Tagblatt verweigert in einem Mordprozess seinen Informanten und auch nichtveröffentlichte Details seines Informationsgespräches bekannt zu geben. Die Wiesbadener Richter verhängen daraufhin ein Ordnungsgeld von 250 Euro. Das OLG Frankfurt hebt das Ordnungsgeld auf und bekräftigt, der Journalist habe sich zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Oktober 2006: Das LKA Berlin ermittelt gegen die Nachrichtenagentur epd wegen eines Berichts über die Absetzung der Mozart-Oper „Idomeneo“. epd wird aufgefordert, den Informanten zu nennen, da eine Verletzung des Dienstgeheimnisses vorliege. Im Januar 2007 übernimmt die Staatsanwaltschaft Berlin den Fall, die das Verfahren einstellt. 7 Januar 2007: Das antifaschistische Medienprojekt a.l.i.a.s. aus Dresden wird von der Polizei durchsucht. Hintergrund ist die Veröffentlichung zu einer „AntiAntifa-Akte“, in welcher Dresdner Neonazis gezielt Daten über politische Gegner zusammengetragen haben. Februar 2007: Wegen des Verdachts der Beihilfe zum Geheimnisverrat wird gegen vier Journalisten des Stern und der Financial Times Deutschland ermittelt. In Artikeln ist aus geheimen Unterlagen des BND-Untersuchungsausschusses des BKA zum Fall al-Masri zitiert worden. Die Ermittlungen gegen den FTD-Redakteur werden eingestellt. April 2007: Ebenfalls wegen der Veröffentlichung von geheimen Unterlagen aus dem BND-Untersuchungsausschuss wird gegen 17 Journalisten von Spiegel, Stern, Zeit, Frankfurter Rundschau, Süddeutsche Zeitung, 8 Tagesspiegel, Berliner Zeitung, Welt und tageszeitung ermittelt. November 2006 bis März 2007: Mindestens 19 Telefonate von Journalisten (u.a. taz, NDR-info, tagesschau.de und spiegel-online) mit Informanten werden auf Antrag der Bundesanwaltschaft abgehört und protokolliert. Hintergrund ist die Suche nach Mitgliedern der „militanten gruppe“ im Zusammenhang mit dem G 8-Gipfel. April 2007: In Hamburg werden im Vorfeld zum G 8Gipfel gezielt Briefe an die Hamburger Morgenpost und Redaktionen aus dem Springer-Verlag von der Polizei kontrolliert. Mai 2007: In Berlin werden auf der Suche nach Bekennerschreiben der „militanten gruppe“ Briefe an die Springer-Blätter B.Z. und Berliner Morgenpost, die Berliner Zeitung und den Tagespiegel auf Antrag der Bundesanwaltschaft durchleuchtet und geöffnet. Nicht durch eine amtliche Benachrichtigung an die betroffenen Zeitungen, sondern nur durch Zufall wird der Fall bekannt und durch die dju Berlin-Brandenburg öffentlich gemacht. Drei Berliner Chefredakteure verfassen einen gleichlautenden Beschwerdebrief an Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: „Wir sehen darin einen Angriff auf die Pressefreiheit, denn Informanten unserer Zeitung können nicht mehr sicher sein, dass ihre Briefe unkontrolliert die Redaktion erreichen.“ Die Bundesanwaltschaft wird aufgefordert, „Ermittlungsmethoden auf Kosten der Pressefreiheit zu unterlassen“. BESPITZELUNGEN UND RECHTSBRÜCHE DER GEHEIMDIENSTE Nicht aufgeführt sind in diesem Überblick die Bespitzelungen und Rechtsbrüche der Geheimdienste gegenüber Journalistinnen, die zur Ermittlung undichter Stellen begangen wurden und werden. Und die Beispiele zeigen: Es sind nicht nur die Fälle aus der “großen” Politik rund um BKA oder BND, in denen Pressefreiheit und “Preßbengel” angegriffen werden, sondern auch auf der “niederen” Ebene der Lokal- und Regionalberichterstattung wird das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53, Abs. 1, Nr. 5 StPO) missachtet und rechtswidrig umgangen. Es ist kein Fall bekannt, in denen ein Verfahren gegen Journalisten erfolgreich für die Ermittler abgeschlossen wurde. Vielmehr belegen viele Urteile der angerufenen Landgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts ein rechtswidriges Vorgehen der Ermittlungsbehörden. Zwar werden im § 53 , Abs. 2 StPO zur Aufklärung eines Verbrechens eine Vielzahl von Straftaten aufgeführt, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht in Sachen selbstrecherchiertes Material eingeschränkt ist, aber auch hier gilt: Der Journalist “kann die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person ... oder des sonstigen Informanten ... führen würde.” Den ermittelnden Beamten geht es in der Regel darum, Informanten aus den eigenen Reihen, in Behörden und Parlamenten aufzuspüren oder aber Erkenntnisse zu erlangen, die ihnen auf dem offiziellen Dienstweg verschlossen bleiben. Der journalistische Informantenschutz ist den Ermittlern egal. Der Trick ist immer der gleiche. Da Informant und Hintergrundmaterial unbekannt sind, da Redaktion und Journalisten sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, wird über Bande gespielt: Der Journalist wird als Mittäter beschuldigt, ihm wird Anstiftung oder Beihilfe (§§ 26, 27 StGB) vorgeworfen, er soll zur Aussage gezwungen werden. Aber auch hier gilt der Grundsatz aus dem Pressekodex: Informanten werden nicht preisgegeben, die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. Denn ohne dieses Vertrauen, auf das Informanten bedingungslos setzen müssen, würden keine großen oder kleinen Skandale mehr aufgedeckt werden, würde die Wächterfunktion der Presse in unserer Demokratie zu einer leeren Phrase verkommen. 9 Tipps zum Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) 10 Anwalt: Bei Beschlagnahme und Durchsuchung wird dringend geraten, sofort einen Rechtsanwalt zu informieren. Auch eine „nachträgliche” Beschwerde bei Gericht gegen die durchgeführten Maßnahmen ist möglich und sinnvoll. Anzeigepflicht von Straftaten: Wer als Journalist über eine anstehende Straftat Informationen erhält, muss diese mitteilen. Dies gilt aber nur, wenn die Straftat noch nicht begangen oder den Behörden noch nicht bekannt ist. Auch entfällt die Anzeigepflicht, wenn man an der geplanten Tat oder deren Vorbereitung beteiligt ist oder einen nahen Verwandten belasten würde. Archiv- und Hintergrundmaterial: Selbstrecherchiertes Material darf nicht beschlagnahmt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es bereits veröffentlicht wurde, für eine Veröffentlichung vorgesehen oder Hintergrund- und Archivmaterial ist. § 53 Abs. 2 sieht Einschränkungen vor, um Straftaten aufzuklären. Doch auch hier kann aus Gründen des Informantenschutzes die Aussage verweigert werden. Ausnahmekatalog: Einschränkung Beihilfe: Wird wegen Beihilfe oder Anstiftung einer Straftat (§ § 27, 26 StGB) ermittelt, greift das ZVR (§ 53 Abs.1 Nr.5 StPO) nicht. Trotzdem ist es wichtig, sich ausdrücklich auf das ZVR zu berufen und den Maßnahmen zu widersprechen Beschlagnahme: Grundsätzlich gilt ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 5 StPO). Dies gilt für selbstrecherchiertes Archiv- und Hintergrundmaterial und auch für Zufallsfunde. Beschlagnahmen müssen grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden (§ 98 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ausnahme: Richtervorbehalt. Beschlagnahmte Unterlagen müssen bei Widerspruch versiegelt werden, die Behörden dürfen sie nicht vor einer richterlichen Entscheidung auswerten. Auf einem Protokoll bestehen. Eine Beschlagnahme darf, ebenso wie eine Durchsuchung nur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GG) angeordnet werden. Durchsuchung von Arbeitsräumen: Die Anordnung muss grundsätzlich durch einen Richter erfolgen (§ 105 StPO), schriftlich abgefasst sein und Strafvorwurf, Zweck, Ziel und die exakten Räumlichkeiten beinhalten. Ausnahme: Wohnungen und die privaten Arbeitsräume freier Journalisten, Richtervorbehalt. Unbedingt ist einer Durchsuchung unter Hinweis auf das ZVR zu widersprechen. Dafür gibt es auf dem Protokoll ein Kästchen, das lediglich angekreuzt werden muss. Außerdem: Umgehend einen Rechtsanwalt informieren und Zeugen hinzuziehen. Einschränkung des ZVR (§ 53, Abs. 2 StPO): Wenn es zur Aufklärung eines Verbrechens beiträgt oder sich um die Straftatbestände des Friedensverrats, die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder um Geldwäsche handelt, kann das ZVR eingeschränkt werden ( Durchsuchung, Beschlagname). Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt. Freier Journalist: Richtervorbehalt. Geheimnisträger: Dies sind nach § 353 Abs. 1 StGB Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen. Gerichtsverhandlung: Ebenso wie bei einer Vorladung müssen außer den persönlichen Daten (Name, Beruf, Wohnsitz, Alter, Familienstand) keine weiteren Angaben gemacht werden, wenn man sich auf das ZVR beruft. Nach § 353d Nr. 3 kann bestraft werden, wer aus einer Anklageschrift oder einem anderen amtlichen Schriftstück wörtlich zitiert, bevor dieses in einer öffentlichen Sitzung mitgeteilt worden ist. Eine inhaltliche Wiedergabe oder Zusammenfassung mit eigenen Worten ist nicht strafbar. Informantenschutz: Grundsätzlich gilt der Informantenschutz aus dem ZVR. Alle Informationen, die zu einer Identifizierung eines Informanten führen könnten, dürfen verweigert werden. Das gilt auch für die in § 53 Abs.2 StPO beschriebenen Ausnahmen zum Archiv- und Hintergrundmaterial, wenn dadurch die Identität der Informantin gefährdet ist. Protokoll: Auf einem vollständigen Protokoll bestehen. Dieses Recht hat jeder, bei dem Material beschlagnahmt wird. Aus einem Aktenordner können auch einzelne Dokumente entnommen werden. Deshalb soll verlangt werden, dass eine Liste aller Dokumente erstellt wird. Richtervorbehalt: Während eine Redaktion grundsätzlich nur nach einer richterlichen Anordnung (§ 98 StPO) durchsucht werden darf, gilt dies für Wohnungen und die privaten Arbeitsräume der freien Journalisten nicht. - Bei Gefahr im Verzug können Staatsanwaltschaft und Polizei eigenständig handeln. Verhältnismäßigkeit: Durchsuchung und Beschlagnahme unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt. Allerdings reicht der einfache Verdacht der Beteiligung an einer Straftat. Ein dringender Tatverdacht ist nicht erforderlich. Vorladung: Außer den persönlichen Daten (Name, Beruf, Wohnsitz, Alter, Familienstand) müssen keine Angaben gemacht werden, wenn man sich auf das ZVR beruft. Widerspruch: Bei einer Durchsuchung muss der Widerspruch stets unter Berufung auf das ZVR (§ 53 Abs. 1 Nr.5 StPO) erfolgen. Zeugnisverweigerungsrecht: Eine Berufung auf das ZVR muss ausdrücklich vorgenommen werden. Bloßes Schweigen ist nicht zulässig. Eine Begründung ist nicht erforderlich. - Das ZVR gilt auch für nichtperiodische Druckerzeugnisse, also auch bei Büchern, Informationsund Kommunikationsdiensten sowie Filmberichten. Zufallsfunde: Recherche- und Informationsmaterial, das nichts mit dem Zweck der Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) zu tun hat, darf nach Auffassung des BVerfG unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zur Pressefreiheit nicht beschlagnahmt werden. In der Novellierung des Gesetzes zur Telekommunikationsüberwachung (Seite 13) heißt es, dass die Verwertung von Zufallsfunden untersagt ist, wenn sie sich auf Straftaten beziehen, die im Höchstmaß unter fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen. Ausnahme: Geheimnisverrat (§ 353 b). 11 Telekommunikationsüberwachung & Vorratsdatenspeicherung Pünktlich zum Jahreswechsel, am 1. Januar 2008, tritt das neue Gesetz der Bundesregierung zur Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung in Kraft. Es sieht vor, dass künftig “Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste” sowie “Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes” alle Verbindungsdaten, sei es über Telefon, Handy, E-Mail oder Internet sechs Monate lang speichern und für Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen müssen. Wer, wann, wo und mit wem elektronisch kommuniziert, ist so für die Ermittler sofort abrufbar. Bürgerrechte, Datenschutz und die Pressefreiheit werden damit in ihren grundlegenden Bestandteilen aufgehoben. Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht werden Journalisten in diesem Gesetz nicht unter den Schutz der Berufsgeheimnisträger gestellt. Hintergrundgespräche, Kontaktaufnahmen oder Verabredungen mit Informanten sind über Telefon oder per E-Mail praktisch nicht mehr möglich. Sollte nach einer Veröffentlichung etwa wegen des Verdachts des Geheimnisverrats ermittelt werden, kann auf alle TK-Daten zurückgegriffen werden. Von einem Informanten- und Quellenschutz kann keine Rede mehr sein. Eine vertrauliche Kontaktaufnahme ist so gut wie ausgeschlossen, denn die Abschreckungswirkung für potentielle Informanten ist offensichtlich. Die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger fasst die neue Situation für Journalistinnen wie folgt zusammen: “Sie können sich bald nur noch im Wald mit Informanten treffen.” Journalisten- und Verlegerverbände, privater und öffentlich-rechtlicher Rundfunk fordern daher gemeinsam: Der Bundestag soll sich klar zum Informantenschutz und damit zur Presse- und Rundfunkfreiheit bekennen. Der Vertrauensschutz darf für Journalistinnen und Journalisten nicht weniger umfassend sein als für Abgeordnete, Strafverteidiger und Geistliche. Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. Durchsuchungen und Beschlagnahmen, dürfen nur eingeleitet werden, wenn ein dringender Tatverdacht gegen Journalistinnen und Journalisten vorliegt. In jedem Fall einer Ermittlungsmaßnahme sind betroffene Journalistinnen und Journalisten spätestens nach Abschluss deren darüber zu informieren. 12 Forderungen der dju zum Zeugnisverweigerungsrecht Die dju unterstützt die diversen Gesetzesinitiativen von “Bündnis 90/Die Grünen”, “FDP” und “Die Linke” zum weiteren Ausbau des Zeugnisverweigerungsrechtes und zur Novellierung der betreffenden Gesetzesparagrafen. Im Einzelnen fordert die dju: 1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Grundgesetz ist das oberste Gebot beim Zeugnisverweigerungsrecht. 2. Es gilt das Primat der Medienfreiheit, denn Medienfreiheit hat Vorrang vor Strafverfolgung. 3. Journalistinnen und Journalisten handeln nicht rechtswidrig, wenn sie in Ausübung ihres Berufs zur Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b StGB anstiften oder Beihilfe leisten. 4. Der Richtervorbehalt gilt auch zwingend für freie Journalistinnen und Journalisten und ihre Arbeitsplätze. 5. Ein “einfacher” Tatverdacht ist nicht ausreichend für eine richterliche Anordnung bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen. 6. Ein umfassender gesetzlicher Quellenschutz gilt auch für Online-Medien. 7. Der straftatenbezogene Ausnahmekatalog nach § 53 Abs. 2 wird gestrichen. 8. Beschlagnahme und Verwertung von sogenannten Zufallsfunden sind ausdrücklich unzulässig. 9. § 353d Nr.3 StGB wird abgeschafft, damit Journalistinnen und Journalisten wörtlich aus Anklageschriften auch vor deren öffentlicher Bekanntgabe zitieren können. 10. Auch Journalistinnen und Journalisten werden unter den Schutz der Berufsgeheimnisträger bei der Auskunft über Telekommunikationsdaten gestellt, damit auch in diesem Bereich das Zeugnisverweigerungsrecht zur Stärkung der Pressefreiheit gilt. 13 Ansprechpartner in den Landesbezirken: gilt für alle folgenden Adressen: ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie (bitte bei Post mit in die Adresse übernehmen) LBZ BadenWürttenberg LBZ Bayern LBZ Berlin/ Brandenburg LBZ Hessen LBZ Niedersachsen-Bremen LBZ Nord Gerhard Manthey, Rudi Munz Königstraße 10 A, 70173 Stuttgart Telefon: 0711.88788-7, Telefax: 0711.88788-0899 E-Mail: gerd.manthey@verdi.de E-Mail: rudi.munz@verdi.de E-Mail: heike.diesing@verdi.de Internet: http:// dju.bawue.verdi.de Kalle Kaschel-Arnold Schwanthaler Straße 64, 80336 München Telefon: 089.59977-1085/-1084, Telefax: 089.59977-1089/-3089 E-Mail: kalle.kaschel-arnold@verdi.de Internet: http://www.dju-bayern.de Andreas Köhn Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin Telefon: 030.8866-4106, Telefax: 030.8866-5934 E-Mail: andreas.koehn@verdi.de Internet: http://dju-berlinbb.verdi.de Manfred Moos Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77, 60329 Frankfurt/Main Telefon: 069.2569-1525, Telefax: 069.2569-1599 E-Mail: manfred.moos@verdi.de Internet: http://www.dju-hessen.de Friedrich Siekmeier Goseriede 10-12, 30159 Hannover Telefon: 0511.124 00-295, Telefax: 0511.12400-155 E-Mail: friedrich.siekmeier@verdi.de Internet: http://nds-bremen.verdi.de/branchen_und_ berufe/ fachbereich_8_medien_kunst_und_industrie/medien/dju Eva Schleifenbaum Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg Telefon: 040.2858-4088, Telefax: 040.2858-9088 E-Mail: eva.schleifenbaum@verdi.de Internet: http://medien-kunst-industrie.hamburg.verdi.de/ journalismus_dju LBZ NordrheinWestfalen Jutta Klebon Karlstraße 123-127, 40210 Düsseldorf Telefon: 0211.61824-333, Telefax: 0211.61824-468 E-Mail: jutta.klebon@verdi.de Internet: http://www.dju-nrw.de LBZ RheinlandPfalz-Saar Annegret Kaiser Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz Telefon: 06131.97261-90, Telefax: 06131.97261-99 E-Mail: annegret.kaiser@verdi.de Internet: http://rlp.verdi.de/fb_08_medien_kunst_industrie /fg_journalismus LBZ Sachsen/ Sachsen-Anhalt/ Thüringen 14 Michael Kopp Karl-Liebknecht-Str. 30-32, 04107 Leipzig Telefon: 0341.529 01 -280, -281, Telefax: 0341.529 01 -680 E-Mail: Michael.Kopp@verdi.de Ich war Mitglied der Gewerkschaft: Monat/Jahr ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ Arbeitslos ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ Monat/Jahr ¨ ¨ Bundesgeschäftsführung Ulrike Maercks-Franzen Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin E-Mail: dju@verdi.de Internet: http://dju.verdi.de (Hier auch die Kontaktadressen der einzelnen Landesbezirke.) Telefon: 0 30 / 69 56 23 37 Fax: 0 30 / 69 56 36 57 Die Serie „journalismus konkret” 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Zeugnisverweigerungsrecht Ausbildung Urheberrecht Praktikum (2. Auflage) Studierende in der dju (vergriffen) Adressen Journalisten-Weiterbildung (v.) Arbeitslos. Was tun? (2. Auflage 2005) www.dju-campus.de (vergriffen) Fotografen Informationsfreiheit Junge Journalisten Impressum: Redaktion: Wulf Beleites Gestaltung, Illustration, Fotos: Hermann J. Haubrich Herausgeber: verdi-Bundesvorstand, Fachbereich Medien, Kunst und Industrie und Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Ulrike Maercks-Franzen (V.i.S.d.P.) E-Mail: dju@verdi.de • Internet: http://dju.verdi.de dju-Schriftenreihe “journalismus konkret” 1 (2007) W - 1788 - 10 - 1207 Auflage: 3000 • Druck: apm, Darmstadt 16