EU-Recht • Arbeitsrecht • Compliance Business Finanzierung/Start

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EU-Recht • Arbeitsrecht • Compliance Business Finanzierung/Start
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
EU-Recht • Arbeitsrecht • Compliance Business
Finanzierung/Start-ups • Leadership
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Gesetzgebung, EU-Recht, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
__EU-Recht������������������������������������������ 3
__Compliance Business������������������11
__Leadership�������������������������������������17
Pressemitteilungen reichen nicht –
Im Blickpunkt: Verjährungsbeginn
kartellrecht­licher Schadenersatzansprüche
Von Dr. Ulrich Schnelle, Stuttgart,
und Dr. Volker Soyez, Brüssel����������� 3
Alles mitbestimmt? –
Maßnahmen im Rahmen von
­Corporate Investigations und
­Mitbestimmungsrechte des
­Betriebsrats: ein Praxisüberblick
Von Tobias Grambow, Berlin����������� 11
Keine Angst vor Querulanten –­
Oder: Warum Sie gerade bei
­schwierigen Entscheidungen
­Kritiker benötigen
Von Torsten Schneider, Köln ����������� 17
__Arbeitsrecht������������������������������������ 7
__Finanzierung/Start-ups��������������14
(K)Ein Halt an der Grenze?
– Kündigungsschutz international:
Anwendbarkeit des deutschen
Arbeitsrechts
Von Dr. Alexius Leuchten,
München ������������������������������������������������7
Wenn viele sich nicht irren –
Crowdinvesting: Eine neue Finanzierungsform rückt in den Fokus
Von Dr. Christopher Hahn, Berlin,
und Daniel Naumann, Leipzig������� 14
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
das deutsche Recht endet an der deutschen Grenze?
Nicht immer, und nicht unbedingt im Arbeitsrecht.
Dr. Alexius Leuchten kennt die Einzelheiten.
Kartellrechtliche Schadenersatzklagen spielen in
der Praxis eine zunehmend wichtige Rolle. Es geht
dabei regelmäßig um viel Geld für die Unternehmen, Details können daher entscheidend sein. Zum
Beispiel der Beginn der Verjährungsfristen. Dr. Ulrich
Schnelle und Dr. Volker Soyez sagen Ihnen, worauf es
ankommt.
Corporate Investigations werden ebenfalls immer
wichtiger. Schützenswerte Rechte von Mitarbeitern sind dann in aller Regel betroffen, so dass der
Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsmöglichkeiten hat. Tobias Grambow weiß, welche das sind.
Ihr
Thomas Wegerich
News & Services
Rechtsprechung�����������������������������������20
Gesetzgebung �������������������������������������20
EU-Recht���������������������������������������������20
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Sozietäten �������������������������������������������23
Personal�����������������������������������������������24
Fachbeirat�������������������������������������������25
Kontakte und Ansprechpartner�������27
Strategische Partner,
Kooperations­partner und
Impressum�������������������������������������������28
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3 // EU-Recht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Pressemitteilungen reichen nicht
Im Blickpunkt: Verjährungsbeginn kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche
Von Dr. Ulrich Schnelle und Dr. Volker Soyez
Einleitung
Kartellrechtliche Schadenersatzansprüche
verjähren in drei Jahren ab positiver Kenntnis
oder grob fahrlässiger Unkenntnis
Für Schadenersatzansprüche nach § 33 Abs. 3 Abs. 1 GWB
gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Fristbeginn bestimmt sich nach § 199
Wann fängt die Uhr
an zu ticken?
Der zeit­liche Startpunkt
für die B
­ erechnung
der ­Verjährungsfrist
­kartellrechtlicher Schaden­
ersatzansprüche ist
­umstritten.
© wrangel/iStock/Thinkstock
Kartellrechtliche Schadenersatzklagen haben in den
vergangenen Jahren enorm an Bedeutung gewonnen.
Dies ist im Wesentlichen mit den Verfahrenserleichterungen zu erklären, von denen Kartellgeschädigte seit
der 7. GWB-Novelle (2005) profitieren. Hierzu gehören
insbesondere die Bindungswirkung kartellbehördlicher
Entscheidungen für die Zivilgerichte, die Verzinsungspflicht ab Schadeneintritt sowie auch die Verjährungshemmung im Zeitpunkt der Einleitung eines kartellbehördlichen Verfahrens. Die Achillesferse der effektiven
Geltendmachung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche stellt indes nach wie vor die Frage des Verjährungsbeginns dar. In der kartellrechtlichen Literatur und
Rechtsprechung besteht keine Einigkeit, welche konkreten Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche vorliegen müssen.
Im Gegenteil: In der Judikatur existieren geradezu diametral gegenläufige Entscheidungen.
Abs. 1 BGB. Danach ist der Schluss des Jahres maßgeblich,
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den anspruchsbegründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt die
für den regelmäßigen Verjährungsbeginn gemäß § 199
Abs. 1 BGB erforderliche positive Kenntnis dann vor, wenn
dem Anspruchsgläubiger diejenigen Umstände bekannt
sind, die es ihm erlauben, eine hinreichend aussichts- 
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reiche – wenn auch nicht risikolose – Klage zu erheben
oder diese schlüssig zu begründen. Es muss dem Geschädigten bei einer Gesamtbetrachtung zumutbar sein,
aufgrund seiner Kenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs Klage zu erheben, wenn auch
mit dem verbleibenden Prozessrisiko.
Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1
BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis
fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht
beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm
muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in
seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung
(„Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden
können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden
Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber
letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. im Einzelnen
m.w.N. Soyez, ZWeR 2011, 407).
Teils wird die Auffassung vertreten,
dass Presseberichte bereits die notwendige
Kenntnis vermitteln
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die
notwendige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 BGB sich bereits aus dem „Bekanntwerden eines Verfahrens der Kartellbehörde“ ergibt (Bechtold, GWB-Kommentar, 7. Auflage 2013, § 33
Rz. 37) bzw. im Zeitpunkt der Zustellung einer formellen
Entscheidung der Kartellbehörde vorliegt (vgl. Reher in
International Competition Litigation – a multijurisdictional handbook, 2012, DE-042). Es wird insofern als ausreichend erachtet, dass das Verfahren der Kartellbehörde
oder die kartellbehördliche Entscheidung im Rahmen
von Pressemitteilungen an die Öffentlichkeit dringen.
Dem ist auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil
vom 20.02.2009 (Az. I-22 U 135/08, Rz. 43) gefolgt. Es vertrat die Auffassung, dass „die Kartellrechtssituation aufgrund von Zeitungsartikeln jedenfalls ab Februar 2007
allgemein bekannt“ war und leitete hieraus ab, dass in
diesem Zeitpunkt auch die für den Verjährungsbeginn
notwendige positive Kenntnis vorlag (der Fall betraf die
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Kartellanten, die gemäß § 124 BGB innerhalb Jahresfrist ab
positiver Kenntnis zu erklären ist).
Nach dieser Auffassung wären Kartellgeschädigte
gehalten, ihre Ansprüche alsbald geltend zu machen
oder wenigstens verjährungshemmende Maßnahmen
zu ergreifen, sobald in der Tagespresse von Kartellverstößen berichtet wird, aus denen sich mögliche Ansprüche
der Kartellgeschädigten ergeben könnten.
Stuttgart fest: „Der Vortrag mit Vorlage der Pressemitteilungen des Bundeskartellamts vom 10.02.2011 (Anlage
K1) und vom 27.07.2011 (Anlage K2) genügt einer Substantiierung nicht. Inwieweit derartige Pressemitteilungen,
die vorwiegend der Unterrichtung der Öffentlichkeit
dienen, überhaupt zur Darlegung und zum Beweis eines
Kartellverstoßes geeignet sind, kann dahingestellt bleiben, da die Darlegung eines Kartellverstoßes durch die
in Bezug genommenen Pressemitteilungen bereits aus
anderen Gründen nicht gelingt“.
Das LG Stuttgart hat der klagenden bayerischen Gemeinde mithin ins Stammbuch geschrieben, dass eine
lediglich auf Pressemitteilungen gestützte Klage nicht
der zivilprozessualen Substantiierungspflicht genügt,
und damit festgestellt, dass die in solchen Pressemitteilungen beschriebenen Umstände es Kartellgeschädigten gerade nicht erlauben, eine hinreichend aussichtsreiche Klage zu erheben oder diese schlüssig zu begründen.
LG Stuttgart: Eine auf Presseberichte gestützte
Klage ist unsubstantiiert
Bewertung: Das LG Stuttgart hat recht!
Unvereinbar mit der dargestellten Auffassung scheint
indes die Rechtsprechung des LG Stuttgart in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az. 41 O 39/12 KfH Kart). In diesem Fall
ging es um Schadenersatzansprüche einer bayerischen
Gemeinde wegen des Löschfahrzeugkartells, das vom
Bundeskartellamt aufgedeckt und im Jahr 2011 empfindlich sanktioniert worden war (Az. B 12-11/09).
Die bayerische Gemeinde hatte ihre Klage im Wesentlichen auf Pressemitteilungen des Bundeskartellamts gestützt und auf der Grundlage der Angaben in
den Pressemitteilungen argumentiert, dass es durch das
Kartell übervorteilt worden sei. Insofern stellte das LG
Es offenbart sich ein Wertungswiderspruch. Es kann
nicht sein, dass Pressemitteilungen auf der einen Seite
die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis
vermitteln sollen, auf der anderen Seite hingegen nicht
den zivilprozessualen Substantiierungsanforderungen
genügen. Das OLG Düsseldorf hatte ja unmissverständlich festgestellt, dass für die Frage nach dem Vorliegen
der erforderlichen Kenntnis für den Verjährungsbeginn
gerade ausschlaggebend sein soll, dass es dem Anspruchsgläubiger möglich ist, mit Hilfe der betreffenden
Informationen eine schlüssige Klage zu formulieren. Damit muss im Ergebnis entweder die oben dargestellte
Meinung, betreffend den Verjährungsbeginn, oder 
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aber die Auffassung des LG Stuttgart, betreffend die fehlende Substantiierung durch Pressemitteilungen, falsch
sein und abgelehnt werden.
Es sprechen im Ergebnis gute Gründe dafür, der Auffassung des LG Stuttgart den Vorzug zu geben und die
oben dargestellte Auffassung zum Verjährungsbeginn
abzulehnen.
Zum einen dürfte ein Abstellen auf Pressemitteilungen für den Verjährungsbeginn nicht den Anforderungen
gerecht werden, die der BGH an das Vorliegen der erforderlichen Kenntnis stellt. Zwar hat der BGH festgestellt,
dass ein Geschädigter, der sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe ver-
„Es sprechen im Ergebnis gute Gründe
dafür, der Auffassung des LG Stuttgart
den Vorzug zu geben und die oben
dargestellte Auffassung zum Verjährungsbeginn abzulehnen.“
schaffen kann, es nicht in der Hand haben darf, einseitig
die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die
Augen vor der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt.
Auf der anderen Seite müssen für den Gläubiger indes
stets konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer
möglichen Schädigung aufdrängen. Der Informationsstand der Öffentlichkeit ist nach Auffassung des BGH
insofern gerade nicht ausschlaggebend, sondern kann
allenfalls ein Indiz für ein „Kennenmüssen“ sein. Der
BGH hat explizit festgestellt, dass eine grob fahrlässige
Unkenntnis nicht schon dann vorliegt, wenn sich die für
die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände
notwendigen Informationen aus zugänglichen Schriftstücken ergeben, der Geschädigte aber deren Lektüre unterlassen hat. Es besteht auch keine allgemeine Pflicht,
solche Schriftstücke beim Bestehen eines Anfangsverdachts eingehend zu studieren (vgl. im Einzelnen m.w.N.
Soyez, ZWeR 2011, 407). Mit dieser Rechtsprechung dürfte es unvereinbar sein, das Vorliegen der notwendigen
Kenntnis allein aus der Veröffentlichung von Pressemitteilungen zu folgern. So hat z.B. auch das LG Berlin (Urteil
vom 08.08.2013 – Az. 16 O 193/11 Kart, S. 17) festgestellt,
dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall
allein die Berichterstattung der Presse über die Ermittlungen der Kommission der Klägerin nicht die zur Begründung der Klage erforderlichen Informationen über
den Zeitraum und die Dauer des Kartells sowie seine
Funktionsweise verschaffte.
Umgekehrt dürfte der vom EuGH geforderte Effektivitätsgrundsatz (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – Az.
C-295/04, Rz. 63 – „Manfredi“) der dargestellten Auffassung zum Verjährungsbeginn entgegenstehen. Nach
dem Effektivitätsgrundsatz darf die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche nicht praktisch
unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden.
Dies stünde jedoch zu befürchten, wenn die Verjährung
grundsätzlich bereits in dem Moment zu laufen beginnen würde, in dem ein kartellbehördliches Verfahren in
der Presse Erwähnung findet.
Schließlich dürften auch Gründe der Rechtspflege
für die Auffassung des LG Stuttgart sprechen. Es ist zu
verhindern, dass mögliche Anspruchsgläubiger kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche durch zu laxe Anforderungen an die verjährungsauslösende Kenntnis zur
Einreichung verfrühter und unsubstantiierter Klagen
„ins Blaue hinein“ verleitet werden. Vielmehr sollte auch
das Verjährungsregime dazu beitragen, dass die Landgerichte nur mit fundierten und im Einzelnen substantiierten kartellrechtlichen Schadenersatzklagen behelligt
F
werden. Dr. Ulrich Schnelle,
Rechtsanwalt, Haver & Mailänder,
Stuttgart
us@haver-mailaender.de
www.haver-mailaender.de
Dr. Volker Soyez,
Rechtsanwalt, Haver & Mailänder,
Brüssel
vs@haver-mailaender.de
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7 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
(K)Ein Halt an der Grenze?
Kündigungsschutz international: Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts
Von Dr. Alexius Leuchten
© Chen Ping-hung/Hemera/Thinkstock
Einleitung
Können deutsche Arbeitnehmer die Beschäftigung über die Landesgrenze hinaus e
­ inklagen? Grundsätzlich nein, aber es gibt Ausnahmen.
Wer hätte gedacht, dass die ungarische Luftlinie Malév
ein kleines Kapitel deutscher Arbeitsrechtsgeschichte
schreibt? Die Malév unterhielt (unter anderem) in den
Städten Hamburg und Berlin Betriebsstätten mit eigenem Bodenpersonal, das jeweils Arbeitsverträge mit der
Muttergesellschaft in Ungarn besaß. Aus wirtschaftlichen Gründen sah sich Malév gezwungen, diese Betriebsstätten zu schließen. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer hatten dafür wenig Verständnis und schlugen
den Klageweg ein. Dabei stellten sie nicht in Frage, dass
die jeweiligen Betriebsstätten in den deutschen Städten
aufgelöst werden sollten. Sie argumentierten streng juristisch unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Nr. 1b KSchG, dass
in Ungarn und in anderen Betrieben von Malév in Europa freie Arbeitsplätze vorhanden seien, die nach dem
Kündigungsschutzgesetz den betroffenen Mitarbeitern
in Hamburg und Berlin zugewiesen werden müssten.
Da Malév dies nicht getan habe, seien die Kündigungen
unwirksam. Damit war die grundlegende Frage aufgeworfen, ob sich Arbeitnehmer in Deutschland auf ausländische freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben des
Arbeitgebers berufen können.
Es kam tatsächlich zu unterschiedlichen Instanzentscheidungen. Während mehrere Kammern des LAG
Berlin-Brandenburg und eine Kammer des LAG Ham- 
8 // Arbeitsrecht
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burg die Kündigungsschutzklagen zurückwiesen, kam
eine Kammer am LAG Hamburg zu dem Ergebnis, die
Kündigungen seien wegen des möglichen Angebots freier Arbeitsplätze im Ausland rechtsunwirksam.
Argumente für internationale Geltung
Interessant ist vor allem die Entscheidung der 1. Kammer
des LAG Hamburg, weil sie von der BAG-Rechtsprechung
abweicht und sehr gut die Gegenposition zu der Auffassung des BAG (siehe dazu unten) darstellt. Die 1. Kammer
des LAG Hamburg stellt fest, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die gekündigten Arbeitnehmer
in Budapest gegeben sei. Betriebe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes seien nicht nur in Deutschland
gelegene organisatorische Einheiten, die den Betriebsbegriff erfüllen, sondern auch solche im Ausland (so LAG
Hamburg vom 22.03.2011 – Az. 1 Sa 2/11, juris Rz. 34). Aus
dem Gesetz sei nicht ersichtlich, dass das Kündigungsschutzgesetz sich auf in Deutschland gelegene Betriebe
beschränke. Es mag für das Betriebsverfassungsgesetz
eine andere Definition des Betriebs gelten, dies binde
aber nicht die Interpretation dieses Begriffs im Kündigungsschutzrecht. Denn der Kündigungsschutz sei ausdrücklich getrennt vom Betriebsverfassungsrecht geregelt, es sei daher durchaus möglich, den Betriebsbegriff
im Kündigungsschutzrecht anders zu verstehen als im
Betriebsverfassungsrecht. Der gesetzliche Kündigungsschutz existiere unabhängig davon, ob ein Betriebsrat im
Betrieb bestehe.
Auch die Regelung in § 23 Abs. 1 KSchG habe keine
Bedeutung für die Auslegung des Betriebsbegriffs. Einen
Betrieb in der Definition des BAG als organisatorische
Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit einer Ge-
samtheit von Personen und/oder Sachen arbeitstechnische Zwecke verfolge (ständige Rechtsprechung des
BAG, so etwa BAG vom 09.02.2000 – Az. 7 ABR 21/98,
juris), könne es überall auf der Welt geben. Auch die soziale Auswahl sei nicht unmöglich, wenn sie sich auch
auf ausländische Betriebe erstrecke. Die Anforderungen
seien im Einzelfall nach § 1 Abs. 3 KSchG zu klären und
praktisch durchaus machbar. Ob eine Weiterbeschäftigung im Ausland auf freien Arbeitsplätzen tatsächlich
zumutbar sei und ob sie ggf. des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedürfe, könne und müsse im Einzelfall
geklärt werden, ohne dass dies generelle Schlüsse auf
die Möglichkeit dieser Anwendbarkeit zulasse.
Argumente gegen internationale Geltung
Das BAG hat sich (in einem Revisionsverfahren, dem ein
anderer Sachverhalt – aber die gleiche Rechtsfrage – zugrunde lag) von den Argumenten der 1. Kammer des LAG
Hamburg nicht beeindrucken lassen, es ist trotz der zustimmenden Literatur (etwa Junker, NZA-Beilage 2012,
8; Deinert, ArbuR 2008, 300; Gravenhorst, juris, PR ArbR
31, 2008) bei seiner bereits in früheren Entscheidungen
vertretenen Auffassung geblieben, wonach das deutsche Kündigungsschutzrecht an der deutschen Staatsgrenze endet. In der grundlegenden Entscheidung vom
29.08.2013 (Az. 2 AZR 809/12, DB 2014, 663), die einen mit
dem vorgenannten Fall vergleichbaren Fall betraf, präzisiert das BAG erneut seine Gründe, warum im Ausland
gelegene Betriebe nicht in die Sozialauswahl im Rahmen
des Kündigungsschutzes einbezogen werden dürfen. So
sei die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1b Satz 3 KSchG grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze
in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil
erstreckbar. Das BAG hatte bereits im Jahr 2008 und im
Jahr 2009 in zwei Entscheidungen (Urteil vom 17.01.2008
– Az. 7 AZR 902/06, beck online; v. 26.03.2009 – Az. 2 AZR
883/07, beck online) festgestellt, dass der erste Abschnitt
des Kündigungsschutzes (und damit auch § 1 KSchG) nur
auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung finde. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und der
Entstehungsgeschichte sowie aus dem Sinn und Zweck
des § 23 KSchG.
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Verständnis des BAG in einer Entscheidung vom 12.03.2009
(Az. 1 BvR 1250/08, beck online) nicht beanstandet. Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen von § 1 KSchG
primär auf die Beschäftigung in Betrieben ankommt. Der
Unternehmensbezug der Weiterbeschäftigungspflicht
gelte mittelbar über den Betriebsbegriff. Dabei sei der
„Das BAG (...) ist bei seiner bereits
in früheren Entscheidungen vertretenen
­Auffassung geblieben, wonach das deutsche
Kündigungsschutzrecht an der deutschen
Staatsgrenze endet.“
Begriff des Betriebs nicht anders zu verstehen als in § 23
KSchG. Bereits die Auslegung des Betriebsbegriffs in § 23
Abs. 1 KSchG rechtfertige den Schluss, dass die Weiterbeschäftigungspflicht sich nur auf in Deutschland gelegene Betriebe oder sonstige Betriebsstätten erstrecke.
So sei der Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflich- 
9 // Arbeitsrecht
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tet, dem gekündigten Arbeitnehmer gegebenenfalls
eine anderweitige Beschäftigung im selben oder in einem anderen Betrieb seines Unternehmens anzubieten. Ob es freie Beschäftigungskapazitäten in einem
ausländischen Betrieb gebe, könne nicht losgelöst von
den Rechtsverhältnissen der in diesem ausländischen
Betrieb tätigen Arbeitnehmer beurteilt werden. Deren
Arbeitsverhältnisse richteten sich aber nach dem ausländischen Vertragsstatut, während sich das Arbeitsverhältnis der in Deutschland betriebsbedingt gekündigten
Arbeitnehmer in der Regel nach dem deutschen Arbeitsvertragsstatut richte. Bei einer Vermengung dieser
beiden Sphären komme es zu inakzeptablen möglichen
Konflikten zwischen den jeweiligen Rechtsordnungen,
die allein durch die Erstreckung des deutschen Arbeitsvertragsstatuts auf das Ausland verursacht würden. Eine
entsprechende Vorrangstellung der aus Deutschland in
das Ausland „versetzten“ Arbeitnehmer sei nur auf der
Basis derselben Rechtsordnung sinnvoll möglich. In einem inkohärenten System könne dieser Ausgleich der
jeweiligen Interessen (deutscher und ausländischer Arbeitnehmer) nicht geleistet werden.
Eine Sonderbehandlung der in Deutschland gekündigten Arbeitnehmer sei nicht zu rechtfertigen. Diese
dürfe nicht zu Lasten der Beschäftigungschancen Dritter,
also auch ausländischer Arbeitnehmer, gehen. Denn diese ausländischen Arbeitnehmer aus dem ausländischen
Betrieb könnten in Deutschland keinen vergleichbaren
Bestandsschutz erwerben. Schließlich führe die Rechtsauffassung des BAG auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der jeweiligen Belegschaft. Die
Entscheidung des Gesetzgebers, das deutsche Kündigungsschutzrecht ausschließlich auf deutsche Betriebe
und die dort beschäftigten Arbeitnehmer zu erstrecken,
sei nicht willkürlich. Mit der Gleichbehandlung der ausländischen Betriebe mit den deutschen werde Ungleiches gleich behandelt.
Einfallstore für internationalen
Kündigungsschutz
Das BAG hat in der Entscheidung vom 29.08.2013 drei
mögliche Einfallstore angesprochen, die dazu führen
können, dass der gekündigte Arbeitnehmer doch im Ausland bestehende freie Arbeitsplätze der Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung entgegenhalten
könnte:
• Erstens sei offengeblieben, ob sich der in Deutschland tätige Arbeitnehmer auf freie Arbeitsplätze im
Ausland berufen könne, wenn die im Ausland tätigen
Arbeitnehmer deutsches Recht vereinbart haben.
• Zweitens sei ungeklärt, ob eine umfassende Versetzungsklausel das Ergebnis der Untersuchung beeinflusse.
• Schließlich, drittens, könne das Ergebnis anders lauten, wenn unweit einer Ländergrenze ein Betrieb
ganz oder teilweise geschlossen und im Ausland unmittelbar hinter der Grenze neu eröffnet oder erweitert werde.
1.Der erste Ausnahmefall, den das BAG skizziert, dürfte relativ theoretisch sein. Dies wäre dann der Fall,
wenn ein Unternehmen im ausländischen Betrieb
das deutsche Recht mit den beschäftigten Arbeitnehmern vereinbarte. Diesen Fall hat das BAG bereits
in einem Fall aus dem Jahr 1999 entschieden (Urteil
vom 21.01.1999 – Az. 2 AZR 648/97, beck online). Die
Vereinbarung deutschen Rechts macht keinen Sinn,
wenn sich der Arbeitgeber den möglichen negativen
Auswirkungen durch Weigerung der Zuweisung eines offenen Arbeitsplatzes wieder entziehen kann.
2.Die zweite Frage, die das BAG nicht beantwortet hat,
betrifft das Vorhandensein einer umfassenden Versetzungsklausel. In der Tat, wenn mit den im deutschen Betrieb tätigen Arbeitnehmern eine Versetzungsklausel vereinbart ist, die auch die Versetzung
ins Ausland vorsieht, dann kann eine Kündigung, die
im Ausland bestehende freie Arbeitsplätze nicht in
Betracht zieht, sozialwidrig sein. Ist die Möglichkeit
„Das BAG hat (...) drei mögliche Einfallstore
­angesprochen, die dazu führen können,
dass der gekündigte Arbeitnehmer doch im
Ausland bestehende freie Arbeitsplätze der
Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten
­Kündigung entgegenhalten könnte.“
einer Versetzung (auch ins Ausland) ausdrücklich und
klar im Arbeitsvertrag geregelt, dann scheitert die
Wirksamkeit dieser Versetzungsklausel nicht an der
Verletzung grundlegender Kriterien des AGB-Rechts,
sondern allenfalls auf der zweiten Stufe, der sogenannten Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 106
GewO und 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dazu bedarf es einer
Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ferner
wäre der Arbeitgeber gehalten, das unternehmerische Konzept dieser Versetzung darzustellen und 
10 // Arbeitsrecht
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Anzeige
zu klären, welche Gründe hinter dieser Versetzungsmaßnahme stehen. Dagegen wären die möglichen
Interessen des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung
des Status quo abzuwägen (vgl. grundsätzlich zu den
Prinzipien des sogenannten Versetzungsvorbehalts
BAG vom 19.01.2011 – Az. 10 AZR 738/09, NZA 2011,
631).
3.Auch der dritte Fall, den das BAG als Einschränkung
seiner grundlegenden Rechtsprechung erwähnt,
kann zu einer Unwirksamkeit einer entsprechenden
betriebsbedingten Kündigung führen. Die Situation ließe sich aber über Treu und Glauben und letztlich einen möglichen Umgehungstatbestand lösen.
Wenn ein Unternehmen in unmittelbarer Grenznähe in Deutschland einen Betrieb schließt und auf
der anderen Seite der Grenze etwa in einer Entfernung von unter 50 Kilometern einen neuen Betrieb
aufbaut oder einen alten Betrieb erweitert und dort
die Produktion des alten Betriebes nahezu nahtlos
fortsetzt, dann dürften die in dem deutschen Betrieb
ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam
sein, sofern geeignete freie Arbeitsplätze im nahen
Ausland vorhanden sind.
F
Dr. Alexius Leuchten,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
München
Alexius.leuchten@bblaw.com
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11 // Compliance Business
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Alles mitbestimmt?
Maßnahmen im Rahmen von Corporate Investigations und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats: ein Praxisüberblick
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Von Tobias Grambow
Überwachungskamera im Betrieb: Beispiel einer technischen
­Anlage, die vom Betriebsrat genehmigt werden muss.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind vielfältig.
Mitbestimmungsrechte bilden dabei die stärkste Einflussmöglichkeit des Betriebsrats. Gegen den Willen des
Betriebsrats darf der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht umsetzen. Die wichtigsten
Mitbestimmungsrechte sind in § 87 BetrVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten), § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) und in
den §§ 111 ff. BetrVG (Interessenausgleich und Sozialplan
bei Betriebsänderungen) geregelt. Mitwirkungsrechte
ermöglichen dem Betriebsrat zwar eine Beteiligung an
bestimmten Maßnahmen. Verhindern kann sie der Betriebsrat aber nicht. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anhören, § 102
BetrVG. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch gegen den Willen des Betriebsrats Kündigungen aussprechen. Der Betriebsrat hat ferner allgemeine Aufgaben
wahrzunehmen, wie beispielsweise die Überwachung
der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, § 80 Abs. 1
BetrVG. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können,
sieht das BetrVG Informationsrechte des Betriebsrats
vor, § 80 Abs. 2 BetrVG.
Einzelne Fallgruppen in der Praxis
Einen allgemeinen Mitbestimmungstatbestand „Cor­
porate Investigations“ sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ist bei jeder einzelnen geplanten Ermittlungs­
maßnahme zu prüfen, inwieweit der Betriebsrat zu
beteiligen ist.
Einsatz technischer Anlagen
Plant der Arbeitgeber die Einführung oder Anwendung
technischer Anlagen, die dazu geeignet sind, Mitarbeiter
zu überwachen, so steht dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
zu. Technische Anlagen im Sinne dieser Regelung werden
zur selbständigen Kontrolle eingesetzt und generieren
eigenständige, neue Informationen. Mitbestimmungspflichtig sind daher etwa die Installation und Nutzung
von Kameras oder Zeiterfassungssystemen und das Mithören/Aufzeichnen von Telefonaten. Für eine Mitbestimmungspflicht ist es unerheblich, in welchem Stadium
einer Ermittlungsmaßnahme technische Anlagen eingesetzt werden. Plant der Arbeitgeber, bereits vorhandene Daten mittels EDV miteinander abzugleichen, um
Rechtsverstöße aufzudecken (insbesondere Mitarbeiterscreening), so wird ein Mitbestimmungsrecht ausgelöst,
da zumindest die Datenauswertung mittels technischer
Anlagen (hier der EDV) erfolgt.
Kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, wenn sowohl die Datenerhebung als auch
die Datenspeicherung als auch die Datenauswertung
durch einen Menschen erfolgen, gegebenenfalls unter
Einsatz einfacher technischer Hilfsmittel. Hierzu ge- 
12 // Compliance Business
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Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
hören die Kontrolle durch den Einsatz einer Stoppuhr
oder eines Taschenrechners, die Kontrolle durch Privatdetektive und die manuelle Auswertung dienstlicher
Schreiben und E-Mails.
Mitarbeiterbefragung
Die Befragung von Mitarbeitern ohne Einsatz von EDV
bei Erhebung, Speicherung oder Auswertung der Daten ist zwar mitbestimmungsfrei nach § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG, allerdings kann sich ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats aus § 94 Abs. 1 BetrVG ergeben. Der Betriebsrat hat nämlich mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen standardisierte Fragebögen (wie etwa Checklisten) verwenden
möchte. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei
auf mündliche wie schriftliche Verfahren. Nicht der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 1 BetrVG unterliegt dagegen
die Auswertung von Fragebögen. Hier kann jedoch ein
Informationsrecht des Betriebsrats ausgelöst werden.
So hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und
umfassend zu informieren und ihm auf Verlangen erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 80 Abs. 2
BetrVG, damit der Betriebsrat z.B. die Einhaltung der Datenschutzgesetze sowie sonstiger Gesetze (z.B. des AGG)
überwachen kann.
Ermittlungsmaßnahmen
Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen können ein weiteres Mitbestimmungsrecht auslösen, nämlich dann,
wenn nicht die Arbeitspflicht des Mitarbeiters Gegenstand einer Maßnahme ist, sondern das Ordnungsverhalten der Beschäftigten oder die Ordnung im Betrieb,
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Schwierigkeit liegt hier da-
rin, das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten vom
mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten abzugrenzen. So stellt die Teilnahme von Mitarbeitern an
Befragungen im Rahmen von Corporate Investigations
eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar und löst kein
Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
aus (möglicherweise aber nach § 94 BetrVG, s.o.). Nicht
entscheidend ist, ob die gestellten Fragen das Ordnungsoder das Arbeitsverhalten betreffen. Ebenfalls nicht
mitbestimmungspflichtig, weil die Pflichten aus dem
Arbeitsvertrag konkretisiert werden, sind die Anweisung zur Herausgabe dienstlicher Unterlagen, der Einsatz eines Privatdetektivs, reine Dienstreiseordnungen
sowie das Verbot, eigenmächtig Pressemitteilungen für
das Unternehmen herauszugeben. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind dagegen regelmäßig die
Einrichtung eines Whistleblowingsystems, Taschen- und
Torkontrollen, die Einführung einer Meldepflicht bei
Rechtsverstößen sowie das generelle Verbot der Annahme von Geschenken.
beachten, § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Das umfasst beispielsweise die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beim Datenschutz bei Taschen-/Torkontrolle sowie einer Videoüberwachung.
Eine Verletzung der Rechte des Betriebsrats führt
nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Beweismittel, die durch Verletzung von Grundrechten erlangt wurden, dürfen jedoch nicht verwertet werden.
Das kann etwa eine nicht mehr verhältnismäßige Videoüberwachung sein, ob diese nun auf einer einseitigen
Einführung durch den Arbeitgeber oder einer Betriebsvereinbarung beruht.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats können also auf unterschiedliche Weise je nach geplanter Maßnahme berührt sein. Eine sorgfältige Prüfung ist daher
unerlässlich, will man bei Corporate Investigations nicht
einen Rechtsverstoß (und damit eine ComplianceverletF
zung) riskieren.
Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat
Arbeitgeber und Betriebsrat sind gehalten, über die Ausgestaltung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme mit dem Ziel einer Einigung zu verhandeln und eine
Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede zu schließen. Scheitert eine Einigung, entscheidet in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die Einigungsstelle
(nicht das Arbeitsgericht).
Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei der Vereinbarung von Regelungen das grundrechtlich geschützte
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu
Tobias Grambow,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater
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14 // Finanzierung/Start-ups
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Wenn viele sich nicht irren
Crowdinvesting: Eine neue Finanzierungsform rückt in den Fokus
Von Dr. Christopher Hahn und Daniel Naumann
Eine gute Geschäftsidee und genügend Kapital sind die
Basis jeder erfolgreichen Unternehmensgründung. Dabei rückt Crowdinvesting immer mehr in den Fokus: Diese innovative Finanzierungsmethode ermöglicht Gründern nicht nur die Finanzierung ihrer Idee, sondern gibt
ihnen über die Summe der einzelnen Investoren auch direktes Feedback zur Marktresonanz ihrer Geschäftsidee.
„Lass das mal den Papa machen!“ – Dieses Zitat des
bekannten TV-Ekels „Stromberg“ ist mittlerweile nicht
mehr nur eingefleischten Fans ein Begriff, sondern dürfte derzeit auch in der Gründerszene in vieler Munde
sein. Das liegt nicht zuletzt daran, dass „Stromberg – Der
Film“ mittels Crowdinvesting finanziert wurde und diese
innovative Form der Kapitalbeschaffung über das Internet für viele Gründer – auch außerhalb der Kreativbranche – zunehmend an Attraktivität gewinnt.
Die Idee von Crowdinvesting als Finanzierungsform ist
genial. Die Möglichkeit, die Masse der Internetnutzer
(= die Crowd) zur Kapitalbeschaffung heranzuziehen
und sie als Gegenleistung an dem Unternehmensprojekt zu beteiligen, hat dabei ein enormes, bislang nicht
ausgeschöpftes Potential. Dies zeigt sich an der erfolgreichen Umsetzung des Stromberg-Films, bei dem die
Produktionsfirma Brainpool das Finanzierungsziel in Höhe von 1 Million Euro Ende 2011 bereits nach einer 
© bpperry/iStock/Thinkstock
Worum es geht
Schwarmbildung – ein Phänomen, das sich auch bei der Suche nach Finanzierungsquellen erfolgreich nutzen lässt.
15 // Finanzierung/Start-ups
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Woche erreichen konnte. Crowdinvesting ist als Finanzierungsform grundsätzlich für jedes Geschäftsmodell,
gleich ob online- oder offlinebasiert, geeignet. Neben der
Kapitalbeschaffung als solcher ist die Präsentation des
Geschäftsmodells auf der jeweiligen (Online-)Plattform
zugleich auch ein Tool repräsentativer Marktforschung.
Gerade Venture-Capital-Geber oder Business-Angels
scheuen oft vor Investitionen in Start-up-Unternehmen
mit der Begründung zurück, dass man sich nicht sicher
sei, ob es einen relevanten (Nachfrage-)Markt gebe. Diese wichtige Frage der Vermarktungschancen der Idee
und somit des künftigen unternehmerischen Erfolgs
wird durch das Crowdinvesting bereits frühzeitig beantwortet und schafft gewissermaßen eine Art Gütesiegel
für mögliche Folgefinanzierungen durch Banken oder
andere private Kapitalgeber. Die Rechnung dabei ist ganz
einfach: Schafft es das Start-up nicht, genügend Investoren aus der Crowd zu akquirieren, ist das möglicherweise
ein Indiz für die fehlende Reife oder die unzureichende
Entwicklung der Geschäftsidee. Im umgekehrten Fall
deutet vieles darauf hin, dass sich das Geschäftsmodell
am Markt erfolgreich etablieren kann.
mensgründung oder – was der Regelfall ist – für erste
Wachstumsinvestitionen benötigt, die Crowdinvestoren,
die bereit sind, in die Unternehmung zu investieren, sowie der Betreiber der Internetplattform, der als Bindeglied zwischen dem Start-up und den Crowdinvestoren
steht und über den das von der Crowd bereitgestellte
Kapital eingesammelt und an das Unternehmen ausgezahlt wird.
Die Ansprache einer breiten Masse potentieller Geldgeber beim Crowdinvesting ist ein öffentliches Angebot
im Sinne von § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG),
das grundsätzlich die Erstellung eines Verkaufsprospekts
erfordert. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch nach
Das Geschäftsmodell
§ 2 Nr. 3 VermAnlG für Angebote, bei denen innerhalb eines Jahres nicht mehr als 100.000,00 Euro eingeworben
werden. Manche Anbieter bleiben somit bewusst unter
dieser Schwelle. Daneben versuchen Crowdinvestingplattformen die Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes zu umgehen (höhere Investmentbeträge sichern
schließlich auch höhere Provisionen für den Betreiber der
Plattform), indem sie die jeweiligen Investments rechtlich nicht als tatsächliche Beteiligung, sondern etwa
als (partiarisches) Darlehen klassifizieren. Und dennoch
Auch Banken nehmen Crowdinvesting inzwischen ernst:
So wird eine Finanzierung mittels Crowdinvesting teilweise als Voraussetzung oder als Ergänzung für einen
klassischen Kredit akzeptiert. Dabei bestehen die Banken
allerdings in der Regel auf eine Rangrücktrittserklärung
der Crowd (im Insolvenzfall wird diese erst nachrangig
befriedigt).
Generell treffen beim Crowdinvesting drei Beteiligte
zusammen: das Start-up, das Kapital für die Unterneh-
„Diese wichtige Frage der Vermarktungs­
chancen der Idee und somit des künftigen
unternehmerischen Erfolgs wird durch
das Crowdinvesting bereits frühzeitig
­beantwortet (...).“
kann auch dann eine Prospektpflicht bestehen, nämlich
wenn die Crowd und der Betreiber der Internetplattform
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als solche nach
außen nicht in Erscheinung tritt („Innen-GbR“), bilden,
da hierbei die Innen-GbR Geschäftsanteile des Start-ups
erwirbt und dadurch eine Gesellschafterposition einnimmt. Wird dem Start-up demgegenüber ein Darlehen
zur Verfügung gestellt, löst dieses aufgrund der damit
verbundenen Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht
(nach derzeitiger Rechtslage) dagegen keine Prospektpflicht im Sinne des Vermögensanlagengesetzes aus.
Wichtig in der Praxis: Investorenpool
Problematisch und bisweilen auch abschreckend für
eine spätere Anschlussfinanzierung kann die unüberschaubare Menge von Investoren innerhalb der Crowd
sein. So wird befürchtet, dass wenige Einzelne die geschäftliche Entwicklung und damit das Wachstum der
Unternehmung verzögern oder blockieren könnten. Abhilfe schafft hier die Bildung eines sog. Investorenpools.
Darin verpflichten sich die einzelnen Investoren über
einen Stimmbindungsvertrag, ihr gesellschaftsrechtlich
bestehendes Stimmrecht entweder vollständig auf einen Gesellschafter zu übertragen oder nur einheitlich
auszuüben. Die Verpflichtung der Investoren zur Bildung
eines solchen „Pools“ ist eine Frage der juristischen Vertragsgestaltung und über AGBs umsetzbar, ohne dass
mit jedem einzelnen Investor bzw. Darlehensgeber eine
Individualvereinbarung getroffen werden müsste.
Schließlich sehen aber auch viele Gründer Crowdinvesting (noch) als Finanzierungsquelle zweiter oder dritter Wahl, die man erst dann in Erwägung zieht, wenn
eine Kapitalbeschaffung auf anderem Wege – etwa 
16 // Finanzierung/Start-ups
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
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von Business-Angels – gescheitert ist. Diese negative
Haltung ist in dieser Form allerdings unberechtigt, da es
für spätere Geldgeber doch eigentlich kein besseres, eine
Investmententscheidung positiv beeinflussendes Kriterium geben dürfte als eine erfolgreich zustande gekommene Crowdfinanzierung, die ihrerseits ein Indiz für die
Attraktivität des Geschäftsmodells und das grundlegende Vorhandenseins eines für das jeweilige Geschäftsmodell relevanten Absatzmarktes ist.
Ausblick – wie es weitergeht
Auch die Bundesregierung hat die steigende Bedeutung
der „Schwarmfinanzierung“ als neue Finanzierungsform
auf dem Schirm. Im Koalitionsvertrag ist davon die Rede, „einen verlässlichen Rechtsrahmen“ für Crowdinvesting zu erstellen. Darüber hinaus soll die Unterstützung
von Start-ups über klassische Gründerkredite der KfW
zukünftig auch an die vorherige und/oder kumulative
Nutzung von Crowdinvesting anknüpfen. Im Sinne von
Stromberg: Lass das mal Crowdinvesting machen … F
Dr. Christopher Hahn,
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17 // Leadership
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Keine Angst vor Querulanten
Oder: Warum Sie gerade bei schwierigen Entscheidungen Kritiker benötigen
Von Torsten Schneider
eine andere Sichtweise zu artikulieren, werden wir immer wieder
unsere eigene Lösung bevorzugen.
Allein oder nur mit Gleichgesinnten
erkennen wir weder die Grenzen des
eigenen Denkens, noch schaffen wir
es, sie aufzubrechen. Suboptimale
Entscheidungen und
Fehler sind mögliche Konsequenzen.
Stellen Sie sich
folgende Situation vor: Sie müssen eine Entscheidung
von großer Tragweite treffen. Ihre beiden besten Freunde könnten möglicherweise bei der Entscheidung helfen. Die Zeit reicht jedoch nicht, um beide nach ihrer
Meinung zu fragen. Der eine Freund, nennen wir ihn Peter, liegt mit Ihnen häufig auf einer Wellenlänge, geht
ähnlich an Probleme heran und stimmt im Ergebnis oft
mit Ihnen überein. Der andere, Paul, ist eher der kritische
Typ, hinterfragt die Dinge anders und ist häufiger anderer Meinung als Sie. Wen rufen Sie an? Wie gesagt, es
geht um eine Entscheidung mit wirklich weitreichenden
Konsequenzen – und der eingeschlagene Weg kann nur
mit enormem Aufwand korrigiert werden.
Ich wüsste sehr genau, wen ich anrufen würde, wenn
ich wirklich alle Seiten der Lösung betrachten wollte.
Leider würde es mit Paul wahrscheinlich kein einfaches
Unbequeme Querdenker
wecken das schöpferische
Potential.
Gespräch werden.
Dennoch wäre ich
froh, so unterschiedliche
Freunde wie Peter und Paul
zu haben. Beide werden sich mit
meinem Problem jedoch nur dann ernsthaft auseinandersetzen, wenn sie daran glauben, dass ihre Argumente
wirklich gehört werden.
Damit Sie bei wichtigen Entscheidungen von Ihrem
Umfeld optimal unterstützt werden, sind hier fünf Tipps:
1.Integrieren Sie Menschen in Ihr Netzwerk,
die Ihnen widersprechen
Sich aktiv auf Konflikte einzulassen ist für die meisten
Menschen keine einfache Sache. Viele tendieren 
© michaelquirk/iStock/Thinkstock
Denken Sie auch manchmal, dass Sie bestimmte Entscheidungen besser anders getroffen hätten? Oder haben Sie im Nachhinein festgestellt, dass Dinge anders
gelaufen sind, als Sie es erwartet haben? Eine Ursache
könnte darin liegen, dass Ihr Umfeld Sie bei der Entscheidungsfindung nicht optimal unterstützt hat. Vielleicht
haben Sie sich zu oft von Personen beraten lassen, die
genauso denken wie Sie, und zu selten unbequeme Personen einbezogen.
Natürlich ist es angenehm, wenn wir Menschen um
uns herum haben, die uns unterstützen und unsere Ansichten teilen. So ein Umfeld steigert unser Wohlbefinden und schafft Gelassenheit. Mit Gleichgesinnten ist
es einfacher, einen gemeinsamen Rhythmus zu finden.
Deshalb arbeiten wir am liebsten mit solchen Menschen
zusammen oder holen sie in unser Team. Grundsätzlich
ist dies auch effizient. Leider kann genau diese von uns
so geschätzte reibungslose Zusammenarbeit uns hindern, die Ideen und Lösungen zu verfolgen, die unsere
Vorhaben wirklich weiterbringen.
Andererseits ist es unangenehm, wenn Menschen
uns widersprechen oder schwer zu überzeugen sind.
Doch ein gesundes Maß an Konflikten und unterschiedlichen Sichtweisen innerhalb eines Teams helfen uns, die
besten Lösungen zu finden. Wenn jeder in der Gruppe
die gleiche Perspektive oder Herangehensweise hat wie
wir oder sich aus Angst vor negativen Folgen nicht traut,
18 // Leadership
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
dazu, gegenteilige Argumente und Diskussionen zu
vermeiden. Es gibt ja generell auch nicht die Notwendigkeit, sich mit Menschen zu umgeben, die Ihnen oder
Ihrer Sache kritisch gegenüberstehen. Doch wenn Sie
Ihre blinden Flecken ernsthaft erkennen wollen, sollten
Sie überprüfen, wer in Ihrem Umfeld bereit ist, Ihnen zu
widersprechen. Allerdings: Widersprechen allein genügt
nicht. Diese Menschen sollten zudem eine andere Herangehensweise bei der Lösung von Problemen verfolgen.
Doch wie findet man solche Menschen? Ein vielversprechender Weg ist es, sich eine Liste von den fünf Personen zu machen, die es Ihnen in der Vergangenheit bei
wichtigen Entscheidungen am schwierigsten gemacht
haben. Schreiben Sie dann die Gründe auf, warum. Dann
nutzen Sie diese Liste, um ein Bild von den Menschen
zu bekommen, die Ihre Denkweise erschüttern können.
Jetzt suchen Sie in Ihrem Umfeld solche Menschen und
integrieren diese in Ihr Entscheidungsnetzwerk. Möglicherweise müssen Sie jetzt Ihr Netzwerk um ganz neue
Menschen erweitern.
2. Fördern Sie andere Meinungen
Fordern Sie andere Meinungen aktiv ein, und behandeln
Sie diese gleichberechtigt, also mit Offenheit und Respekt. Leidenschaftlich geführte harte Auseinandersetzungen brauchen weder Aggression noch Rücksichtslosigkeit. Nötig sind vielmehr Souveränität und innere
Gelassenheit. Stellen Sie Grundregeln auf, die jedem zeigen, wie ein Diskurs ablaufen soll und wo die Grenzen
sind. Gehen Sie wertschätzend mit anderen Meinungen
um.
Wenn Menschen sich Sorgen um negative Auswirkungen von abweichenden Meinungen machen, werden
sie sich zurückhalten. Oder, noch schlimmer, sie werden
aufhören, über Alternativen nachzudenken. Dann werden sie in ihrer eigenen Welt gefangen bleiben. Denken
Sie daran, es geht nicht darum, in der Debatte zu gewinnen, sondern die Antworten zu finden, die es Ihnen
erlauben, das beste Ergebnis zu erreichen.
3. Werden Sie nicht persönlich
Ein leidenschaftlich geführter Diskurs kann hart werden, vor allem, wenn starke Persönlichkeiten beteiligt
sind. Bei öffentlich geführten Diskussionen, etwa in Talkshows, werde ich oft das Gefühl nicht los, eine Schlacht
zu beobachten, bei der es nur darum geht, den anderen
oder seine Meinungen zu vernichten.
Achten Sie darauf, dass es im Diskurs einzig und allein um die Suche nach der besten Lösung geht. Selbstverständlich kann es im Eifer des Gefechts ungewollt
zu verbalen Attacken oder unsachlichen Äußerungen
kommen. Inakzeptabel ist es jedoch, wenn Menschen
mit anderer Meinung kleingemacht, persönlich herabgewürdigt oder in die Ecke gedrängt werden. Geraten Sie
in eine solche Situation, seien Sie der Erste, der den Teufelskreis durchbricht. Bringen Sie Ruhe und Sachlichkeit
zurück, und lenken Sie die Aufmerksamkeit wieder auf
das eigentliche Ziel. Ein Lächeln oder ein wenig Humor
können Wunder bewirken.
Eine gute Strategie, um selbst auf den Weg der Sachlichkeit zurückzukehren, ist es, in der Diskussion die Perspektive zu wechseln. Versuchen Sie, Ihre Sichtweise so
vorzutragen, als ob Sie in der Position der anderen Seite
seien. Die Gefahr, dass die Argumente als unsachlich und
persönlich verletzend wahrgenommen werden, ist dann
deutlich geringer.
4. Teilen Sie Lob und Anerkennung
„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel.“ Stellen Sie sicher,
dass alle, die an der Lösung beteiligt waren, auch am
Erfolg teilhaben – egal, welche Position zuvor vertreten
wurde. Lassen Sie vor allem auch diejenigen, die anderer Meinung waren, wissen, dass deren Beiträge wichtig
waren.
Wenn der Diskurs einmal sehr emotional verlaufen
ist, dann ist spätestens jetzt der Zeitpunkt, um die Situation geradezurücken. Zeigen Sie Einsicht, und bitten Sie
um Entschuldigung. Je glaubhafter Sie allen Beteiligten
das Gefühl geben, dass andere Meinungen gewollt sind
und als Beitrag zur Lösungsfindung akzeptiert werden,
desto mehr werden sich diese Menschen auch in der Zukunft anstrengen, ihren Beitrag zu leisten.
5. Geben Sie dem Widerstand einen Sinn
Wenn wir auf Widerstand stoßen, hinterfragen wir oft
das Verhalten der anderen Person: „Warum macht sie
das?“ oder „Wie meint sie das?“. Meist beantworten wir
uns die Frage dann selbst. Ergebnis: Wir kontern und setzen dem anderen auch Widerstand oder die Kraft der höheren Hierarchie entgegen. Weitaus sinnvoller wäre es,
das zunächst unverständliche Verhalten als Hinweis auf
alternative Lösungen zu deuten. Stellen Sie sich hierzu
die Frage: Wozu ist es gut, dass jemand anderer Meinung
ist als Sie oder die Mehrheit? Wozu ist es gut, dass andere Meinungen den Entscheidungsprozess in die Länge
ziehen? Fragen Sie „Wozu?“ statt „Warum?“ Alles ist wie
immer nur eine Frage des Blickwinkels.

19 // Leadership
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Fazit: Kritikfähigkeit ist Stärke
Breiter Konsens und gleichförmiges Denken bringen nur
oberflächlichen Gewinn. Selten zeugen sie von Agilität
und Führungsstärke. Das wirkt sich auf die Ergebnisse
aus. Wenn keiner stört, nörgelt und hinterfragt, geht alles seinen altgewohnten Weg, bis dieser in der Gleichförmigkeit endet.
Starke Persönlichkeiten umgeben sich auch mit unbequemen Menschen, weil diese den Finger schmerzvoll
in die Wunde legen. Erst dadurch wird oftmals klar, was
nicht stimmig ist und wo weitere Informationen lohnen.
Widerspruch oder kritische Fragen sind zwar unbequem,
können jedoch enormes schöpferisches Potential wecken.
Die Perspektive zu wechseln, andere Sichtweisen in
das eigene Handeln zu integrieren und Emotionen auszugleichen ist eine Kernkompetenz starker Führungskräfte.
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Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Rechtsprechung
BAG: Gesetzlicher Urlaubs­
anspruch nach unbezahltem
­Sonderurlaub
Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer
in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift
ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG
unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den
rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der
Wartezeit. Das Gesetz bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, noch ordnet es die Kürzung des
Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens
des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings
sehen spezialgesetzliche Regelungen für
den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs.
1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1
Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses
während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG)
findet sich dagegen nicht. Kommt es zum
Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund
einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich
weder das Entstehen des gesetzlichen
Urlaubsanspruchs, noch ist der Arbeitge-
ber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs
berechtigt (BAG, Urteil vom 06.05.2014 –
Az. 9 AZR 678/12).
Die Klägerin war bei der beklagten
Universitätsklinik seit August 2002 als
Krankenschwester beschäftigt. Vom
01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2011
hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und
verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, das LAG hat ihr
stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor
dem Neunten Senat des BAG keinen
Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte
Sonderurlaub stand dem Entstehen des
gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn
des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen.
Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur
Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. (tw)
Gesetzgebung
Kein Risiko für Investoren:
­steuerfreier Zuschuss für Wagnis­
kapital
Die Bundesregierung will den „Investitionszuschuss Wagniskapital“ (neuer Name: INVEST-Zuschuss für Wagniskapital)
durch Einführung einer Steuerbefreiung
attraktiver machen.
Dies kündigt die Bundesregierung in
ihrer Antwort (BT-Drs. 18/1266) auf eine
Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen (BT-Drs. 18/1074) an. Der Investitionszuschuss Wagniskapital wurde
nach Ansicht der Bundesregierung gut
am Markt angenommen. Seit Mai 2013
habe das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle Zuschüsse für 345 Investitionen privater Kapitalgeber in Höhe
von 5,3 Millionen Euro bewilligt. Damit
habe Wagniskapital von über 25 Millionen
Euro für junge innovative Unternehmen
mobilisiert werden können.
Unter Berufung auf eine Statistik des
Bundesverbandes der Kapitalbeteiligungsgesellschaften schreibt die Regierung,
dass im Jahr 2013 in Deutschland insgesamt Wagniskapital in Höhe von 673,89
Millionen Euro mobilisiert worden sei.
Damit seien die Investitionen im ­Vergleich
zum Vorjahr (567,34 Millionen Euro) zwar
gestiegen, hätten jedoch das Niveau der
Jahre 2010 und 2011 mit jeweils über 700
Millionen Euro nicht wieder erreicht.
Mit einem Anteil der Wagniskapitalinvestitionen am Bruttoinlandsprodukt von
0,02% steht Deutschland im internationalen Vergleich nicht besonders gut da.
Länder, mit denen Deutschland im Innovationswettbewerb steht, weisen teilweise
deutlich höhere Anteile auf: Israel etwa
0,39%, die USA etwa 0,17%, Schweden
etwa 0,05%, Großbritannien etwa 0,04%,
die Schweiz etwa 0,03%, Frankreich etwa
0,03%, Europa gesamt etwa 0,02%. Der im
Vergleich zu den in anderen führenden
Innovationsnationen niedrige Anteil von
Venture-Capital-finanzierten Investitionen in Deutschland weist auf mögliches
Verbesserungspotential im deutschen
Innovationssystem hin.
Hinweis der Redaktion:
In einer der nächsten Ausgaben wird unser
Autor Joachim Breithaupt, Osborne Clarke,
das Thema Wagniskapital aufgreifen. (tw)
EU-Recht
Unternehmen können künftig
Schulden im Ausland leichter
­eintreiben
Die zuständigen EU-Minister haben nach
einer Übereinkunft mit dem Europäischen
Parlament am 13.05.2014 den sogenannten Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung angenommen (Quelle: jurisNewsletter vom 20.05.2014).
Er soll es Gläubigern ermöglichen, den
geschuldeten Betrag auf einem Schuldnerkonto sperren zu lassen. Damit soll 
21 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
verhindert werden, dass Schuldner vor
Erwirkung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung Geld von ihrem
Konto abheben oder ihr Vermögen beiseiteschaffen können. Die Verordnung wird
nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
in allen EU-Ländern mit Ausnahme von
Großbritannien und Dänemark gelten.
EU-Kommissar Johannes Hahn,
zuständig für Justizangelegenheiten
während der vorübergehenden Abwesenheit von EU-Kommissionsvizepräsidentin Viviane Reding für den EuropaWahlkampf, begrüßte die Entscheidung:
„In wirtschaftlich herausfordernden
Zeiten brauchen Unternehmen schnelle
Lösungen, um ausstehende Schulden
einzutreiben. Genau darum geht es beim
Europäischen Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung. Die Annahme sind
gute Neuigkeiten für Europas kleine und
mittlere Unternehmen und die Wirtschaft
als Ganzes.“ (tw)
Deals
Großes Kino: Reed Smith berät
AMC bei Erwerb von KinoweltTV
Das Münchener Reed-Smith-Team hat
unter der Leitung von Dr. Stephan Rippert
das amerikanische Medienunternehmen
AMC Networks Inc. (AMC) umfassend bei
der Akquisition der Kinowelt Television
GmbH (KinoweltTV), einschließlich aller
vorhandenen Filmrechte und -lizenzen,
beraten. Das Mandat umfasste neben
der akquisitions- und gesellschaftsrechtlichen Beratung auch die Beratung zum
Medienaufsichts- und Medienkartellrecht
sowie zum Steuer- und Arbeitsrecht. Die
Transaktion bedarf derzeit noch der Zustimmung der Medienbehörden.
KinoweltTV wurde 2004 als erster
deutscher Sender, der sich ganz und gar
der Ausstrahlung qualitativ hochwertiger
Programmkinofilme verschrieben hat, gegründet und hat sich in den vergangenen
Jahren als exklusiver Sender für Spielfilmfans etabliert. Durch die Akquisition
erweitert AMC seine globale Präsenz und
kann nun vor allem im deutschsprachigen
Europa eine weitreichende Verbreitung
seines Programmangebots erzielen.
Berater AMC: Dr. Stephan Rippert
(Federführung; Corporate/M&A, Medienrecht einschließlich Medienaufsichts- und
Medienkartellrecht), Thomas Gierath
(Steuerrecht), Artur Korn (Corporate/
M&A), Katharina Weimer (Medienrecht),
Frank Mizera (Corporate/M&A), Claudia
Röthlingshöfer (Arbeitsrecht) – alle München; Investmentberater KinoweltTV: Leonardo & Co.; Berater KinoweltTV: Osborne
Clarke. (tw)
Sweet deals are made of this:
Berenberg Bank baut auf Ashurst
bei Erwerb der Confiserie-Gruppe
Hussel
Ashurst hat die Joh. Berenberg, Gossler &
Co. KG (Berenberg) bei der Finanzierung
des Erwerbs der Hussel-Gruppe durch den
Münchner Finanzinvestor Emeram Capital
Partners beraten. Ein entsprechender
Darlehensvertrag wurde am 25.04.2014
unterzeichnet. Berenberg handelte im
Rahmen der Finanzierung als sogenannter Super-Senior-Betriebsmittelkreditgeber. Der Akquisitionskredit wurde von
dem Debt-Fonds Avenue Capital in Form
einer Unitranche bereitgestellt. Über das
Finanzierungsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart. Verkäufer des Hagener
Confiserie-Spezialisten ist die DouglasGruppe.
Hussel verfügt über 219 Filialen
in Deutschland und Österreich sowie
weitere 24 Filialen in Portugal. Insgesamt
beschäftigt die Süßwarenkette 1.000
Mitarbeiter.
Ashurst beriet unter der Federführung
des Bankingpartners Dr. Tom Beckerhoff.
Er wurde unterstützt von Counsel Tobias
von Gostomski, Associate Michael Schuhmacher und Dominique Blaurock (alle
Banking, Frankfurt am Main).
Emeram wurde von Linklaters unter
der Leitung von Partner Marc Trinkaus
begleitet. Er wurde unterstützt von den
Managing Associates Steffen Schellschmidt und Helen Hubert. Avenue Capital hatte LPA Rechtsanwälte aus München
mandatiert. Federführend war Partner Dr.
Andreas Feuerstein.
Ashurst berät Berenberg regelmäßig
im Rahmen von Akquisitionsfinanzierungen. So begleitete ein Team um Dr. Tom
Beckerhoff die Bank im Februar 2014 bei
der gemeinsam mit der Bayern LB zur
Verfügung gestellten Finanzierung des
Erwerbs der Mercareon GmbH durch die
Transporeon GmbH, ein Portfoliounternehmen der Private-Equity-Gesellschaft
Riverside. (tw)
Heuking Kühn an der Seite von
Oaktree Capital Management bei
Erwerb der Railpool-Gruppe von
der HSH Nordbank AG und der
Kf W IPEX-Bank
Von Oaktree Capital Management, L.P.
beratene Fonds haben am 09.05.2014 die
Anteile an der Railpool GmbH und an der
Railpool Holding GmbH & Co. KG (zusammen „Railpool“) von der HSH Nordbank AG und der KfW IPEX-Bank GmbH
übernommen. Über den Kaufpreis wurde
Stillschweigen vereinbart.
Railpool wurde 2008 von der HSH
Nordbank AG und der KfW IPEX-Bank 
22 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
GmbH als Joint Venture gegründet und
vermietet Schienenfahrzeuge, Lokomotiven, Triebfahrzeuge und Doppelstockwagen mit und ohne Full Service an Bahnbetreiber. Railpool ist europaweit sowohl
im Güter- als auch im Personenverkehr
tätig. In den wenigen Jahren seit Gründung hat sich Railpool bereits am Markt
etabliert und sich schnell zu einem der
führenden Player entwickelt. So vermietet
Railpool derzeit über 100 Lokomotiven
an private Bahnbetreiber in Europa. Die
bisherigen Gesellschafter HSH Nordbank
AG und KfW IPEX-Bank GmbH (jeweils
50%) stehen Railpool auch weiterhin als
Kreditgeber für weiteres Wachstum zur
Verfügung. Oaktree ist eine weltweit
tätige US-amerikanische Investmentgesellschaft, die derzeit ein Anlagekapital
von insgesamt 86 Milliarden US-Dollar
verwaltet. Mit Hauptsitz in Los Angeles
beschäftigt das Unternehmen in 16 Büros
weltweit rund 800 Mitarbeiter.
Berater Oaktree Capital Management,
L.P. – Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Michael Dröge (M&A, federführend); Fabian
G. Gaffron (Steuerrecht, federführend), Dr.
Jörg Schewe (M&A), Dr. Stefan Bretthauer
(Kartellrecht), Dr. Kai Erhardt (M&A), Mike
Bogensee (Arbeitsrecht, alle Hamburg),
Beatrice Stange, LL.M., (Kartellrecht), Düsseldorf. (tw)
Good Performance: DLA Piper bei
Unternehmenszusammenschluss
im Digitalmarketing aktiv
DLA Piper hat gemeinsam mit zwei
weiteren Kanzleien die vier deutschen Unternehmen Performance Media, econda,
Blue Summit Media und DeLaSocial bei
der Beteiligung durch Equistone Partners
Europe Limited zur Gründung der Performance Interactive Alliance für digitales
Marketing GmbH beraten.
Während DLA Piper die Gesellschafter
der Unternehmen econda und DeLaSocial beriet, wurden die Gesellschafter
von Performance Media von der Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und die
Gesellschafter von Blue Summit Media
von der Hoffmann Böttcher Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten. DLA
Piper kam daneben die Rolle des Koordinators bei der Beratung der Gesellschafter
der vier Unternehmen zur Verhandlung
der Beteiligungsdokumentation zu. Für
Equistone Partners Europe Limited wurde
Pöllath + Partners tätig. Unter der neuen
Holding agieren die vier Unternehmen,
deren gemeinsamer Außenumsatz im
Jahr 2013 bei rund 140 Millionen Euro lag,
weiterhin unabhängig, bieten aber ein
ganzheitliches Dienstleistungsangebot.
Performance Media ist eine unabhängige Onlinemediaagentur mit Fokus
auf Vertriebskampagnen und Branding.
Die econda-Webanalyse-Produktfamilie
bietet maßgeschneiderte Webanalysetools. Blue Summit Media ist eine große
eigentümergeführte Performanceagentur
für Search-Engine-Marketing und SearchEngine-Optimization. DeLaSocial ist die
größte Social-Media-Agentur Deutschlands, die für Kunden aus den Segmenten
Gaming, Technologie, Entertainment und
Luxus alle digitalen Kommunikationskanäle abdeckt.
Equistone Partners Europe zählt europaweit zu den führenden Beteiligungsgesellschaften. Der Fokus des im Jahr 1979
als Barclays Private Equity in Großbritannien gegründeten Unternehmens liegt
auf dem Erwerb mittelständischer Firmen
mit einem Jahresumsatz zwischen 50 und
500 Millionen Euro. In den sechs Büros
in Großbritannien und Kontinentaleuropa sind derzeit mehr als 40 Mitarbeiter
beschäftigt.
Zum Team von DLA Piper unter Federführung von Partner Dr. Matthias Lupp
und Counsel Ksenia Ilina (beide Corporate, München) gehörten die Partner Dr.
Konrad Rohde (Tax, Frankfurt am Main),
Dr. Wolfram Distler (Banking & Finance,
Frankfurt am Main), Dr. Jan Schinköth
(Corporate, München) und Dr. Kai Bodenstedt (Employment, Hamburg), die
Counsel Dr. Björn Enders (Tax, Frankfurt
am Main) und Patrick Schwarzbart (Intel-
lectual Property & Technology, München)
sowie die Associates Dr. Magdalena Neueder (Corporate, München) und Dr. Henriette Norda (Employment, Hamburg). (tw)
Erwerb der israelischen IDB
Group: Luther erwirkt kurzfris­
tige Freigabe durch Europäische
­Kommission
Die Kontrolle über die IDB Group, den
sechstgrößten Konzern Israels, ist auf
Mordechay Ben-Moshe und Eduardo Elsztain übergegangen. Voraussetzung für die
Übernahme der Kontrolle war die Genehmigung durch die Europäische Kommission. Für dieses Verfahren hatten die beiden
Investoren die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beauftragt. Zu den unternehmerischen Aktivitäten von Ben-Moshe
gehört unter anderem die Extra-Gruppe
(Sitz in Neuss), die im Energie-, Versicherungs- und Telekommunikationssektor tätig ist. Der argentinische Investor Eduardo
Elsztain hat sich über den Dolphin Fund
an der Transaktion beteiligt.
Eine Genehmigung des Kontrollerwerbs durch die Europäische Kommission
war erforderlich, um die insolvenzrechtliche und börsenrechtliche Umsetzung in
Israel abzuschließen. Dr. Helmut Janssen,
Kartellrechtler und federführender Partner bei Luther: „Die Freigabe durch die 
23 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Kommission lag nach nur 17 Arbeitstagen
vor. Angesichts der Abstimmungserfordernisse innerhalb der Europäischen
Kommission ist ein schnelleres Verfahren
praktisch kaum möglich.“
Über die IDB Group: Das Unternehmen ist ein an der Börse Tel Aviv notierter
Mischkonzern mit einem Jahresumsatz von etwa 4,2 Milliarden Euro. Die
Gruppe ist unter anderem der größte
Mobilfunkanbieter in Israel und betreibt
Shufersal, die größte Supermarktkette des
Landes. Die börsennotierte Holding der
Unternehmensgruppe war finanziell unter Druck geraten, ein Insolvenzverfahren
eingeleitet und der Handel ihrer Aktien
ausgesetzt worden. In einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren erhielten
die beiden Investoren Ben-Moshe und
Elsztain den Zuschlag, das Unternehmen
zu retten.
Für die Investoren (Ben-Moshe und
Elsztain) – inhouse: Christian Gottlieb,
Director Corporate Finance and Development, ExtraHolding GmbH.
Fusionskontrolle – Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Dr. Helmut Janssen, LL.M., (Partner, Federführung, Brüssel),
Franz-Rudolf Groß, LL.M., (Düsseldorf),
Marie-Madeleine Husunu, LL.M., (Brüssel, alle Kartellrecht), Philipp Dietz, LL.M.,
(Partner, Mergers & Acquisitions, Köln).
Für die IDB – Fusionskontrolle: Horst
Henschen (Skadden Arps, Frankfurt am
Main). (tw)
Sozietäten
Erste größere Neuemission 2014:
SLM Solutions Group AG geht mit
CMS an die Börse
Die SLM Solutions Group AG hat ihren
Börsengang erfolgreich abgeschlossen.
Die Aktien werden seit dem 09.05.2014
an der Frankfurter Börse (Prime Standard)
gehandelt. Das Platzierungsvolumen
beträgt insgesamt 180 Millionen Euro
und umfasst 10 Millionen Aktien (einschließlich Greenshoe) zu einem Ausgabepreis von 18,00 Euro je Aktie. Der SLM
Solutions Group AG fließen durch die
Neuemission rund 75 Millionen Euro zu.
Der Emissionserlös dient der weltweiten
Wachstumsstrategie des Unternehmens.
Aus den innovativen Fertigungsverfahren, Weiterentwicklungen der selektiven
Laserschmelztechnologie sowie einer
verstärkten Integration der Technologie in
die industrielle Fertigungswelt erwartet
SLM Solutions auch zukünftig weiteres
Wachstumspotential.
Ein Team um Lead-Partner Dr. Sebastian Orthmann hat die Gründungsge-
sellschafter Ceresio GmbH und Henner
Schöneborn bei dem Börsengang – der
ersten größeren Neuemission in diesem
Jahr – umfassend beraten. Im vergangenen Jahr hatte bereits ein Team von
CMS Hasche Sigle SLM Solutions beim
mehrheitlichen Einstieg des PrivateEquity-Investors Parcom beraten. Auf
Bankenseite wurde SLM Solutions von der
Credit Suisse und der Deutschen Bank
als Joint Global Coordinators und Joint
Bookrunners beraten. SLM Solutions sieht
sich als Technologieführer und Anbieter in
metallbasierten „3-D-Druck“-Fertigungsverfahren sowie im Bereich Selective Laser
Melting (SLM) und Doppel- sowie Multilasertechnologie mit innovativen, weltweit
erprobten Technologien wie dem „HülleKern-Belichtungsverfahren“, Systemen zur
Metallpulverbeförderung und -schichtung
sowie bidirektionalen Ladebewegungen
zur Qualitäts- und Effizienzsteigerung.
Mit mehr als 80 Mitarbeitern berät das
Unternehmen mit Hauptsitz in Lübeck
Bluechipkunden aus den Bereichen Luftund Raumfahrt, Energie, Gesundheit und
Automobil.
CMS Hasche Sigle: Dr. Sebastian
Orthmann ( Lead-Partner); Dr. Andreas
Zanner, Stephan Parrandier (beide Capital
Markets); André Nolting, Philipp Weber
(beide Corporate); Dr. Heino Büsching, Dr.
Olaf Thießen (beide Tax). (tw)
Gar nicht schottisch: RBS setzt
auf Ashurst bei Einrichtung einer
1,5-Milliarden-Euro-Kreditlinie
für die Metro AG
Ashurst hat The Royal Bank of Scotland
plc (RBS) im Zusammenhang mit der
Einrichtung einer syndizierten, revolvierenden Kreditlinie über 1,525 Milliarden
Euro für die Metro AG beraten. RBS und
ING Bank stellen die Fazilität gemeinsam
zur Verfügung. Beide Banken fungieren
als Koordinatoren, RBS darüber hinaus als
Facility-Agent der Kreditlinie.
Metro hat die neue Fazilität zur Refinanzierung einer am 03.12.2010 aufgenommenen revolvierenden Kreditlinie sowie für
allgemeine Unternehmenszwecke verwendet. Der Vertrag für die neue Kreditlinie ist
am 30.04.2014 unterzeichnet worden.
Das Ashurst-Team umfasste Partner
Sebastian Schoon und Counsel Christiane Kneip (beide Banking, München).
Das deutsche Bankingteam von Ashurst
berät von München aus nationale und
internationale Mandanten regelmäßig
im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen. So begleitete die Kanzlei
ein von der BayernLB geführtes Konsortium bei der Vergabe eines Unternehmenskredits an die in der Seil-, Hebe- und
Bautechnik tätige Pfeifer-Gruppe. Außerdem beriet sie eine Gruppe von Banken
unter der Leitung der Baden-Württem- 
24 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
bergischen Bank bei der Refinanzierung
eines an den Automobilzulieferer GETRAG
ausgereichten Darlehens in Höhe von 125
Millionen Euro. (tw)
CTS EVENTIM wechselt
­Rechtsform – und baut auf
­Freshfields
Die Hauptversammlung der CTS EVENTIM
AG hat den Formwechsel der Gesellschaft
in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beschlossen.
Sie wird zukünftig als CTS Eventim AG
& Co. KGaA firmieren. Die internationale
Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus
Deringer hat CTS EVENTIM bei dieser
Umwandlung rechtlich beraten. Durch
den Formwechsel erhält CTS EVENTIM
eine Gesellschaftsstruktur, in der die
erfolgreiche Führung durch den CEO und
Mehrheitsaktionär Klaus-Peter Schulenberg auch für den Fall etwaiger künftiger
Eigenkapitalmaßnahmen sichergestellt
wird.
Das beratende Freshfields-Team für
CTS EVENTIM umfasste die Gesellschaftsrechtler Dr. Peter Versteegen, Dr. Heiko
Bertelmann, Dr. Hildrun Siepmann und
Luisa-Katherin Göhlich sowie Prof. Dr.
Stephan Eilers, Dr. Stefan Schmitz (­ beide
Steuerrecht), Dr. Boris Dzida und Dr.
­Thorben Klopp (beide Arbeitsrecht). (tw)
Personal
Anzeige
Coup für GSK: Peter Scherer
kommt von Clifford Chance
Mit Peter Scherer (55)
gewinnt das Frankfurter
Office von GSK Stockmann
+ Kollegen einen der
bundesweit führenden
Bank- und Aufsichtsrechtler. Scherer, der
seine gesamte Karriere bei der Magic-Circle-Kanzlei und deren Vorgängerin Pünder
Volhard Weber & Axster verbrachte,
wechselt zum Juli. Seinen Schritt begründete er damit, bei GSK eine der führenden
aufsichtsrechtlichen Praxen in Deutschland mit aufbauen zu können.
In der Tat: Für GSK stellt die Ankunft
von Peter Scherer eine Verstärkung der
ohnehin schon gut aufgestellten Frankfurter Bank- und Regulierungspraxis dar;
zudem darf der Wechsel als klares Signal
an den Markt verstanden werden. In einer
der nächsten Ausgaben des Deutschen
AnwaltSpiegels erfahren Sie in einem
Interview mit den neuen Managing
Partnern von GSK, Olaf Schmechel und
Stefan Koser, welche strategischen Ziele
die Kanzlei verfolgt. (tw)
Die nächste Ausgabe des Deutschen
­AnwaltSpiegels erscheint am 4. Juni 2014.
Ausgabe 1 / Dezember 2013
www.disputeresolution-magazine.de
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
US-Recht | Schiedsgerichtsbarkeit | KapMuG-Reform
Konfliktmanagement | Mediation
Außerdem News aus den Bereichen: Arbitration, Litigation, Mediation
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Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin Dispute Resolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über
Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben
alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind
große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften.
DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers.
Herausgeber
Kooperationspartner
Strategische Partner
Rechtsanwalt beim BGH
Dr. Matthias Siegmann
Kontakt: F.A.Z.-Institut, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, k.gangl@faz-institut.de
25 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 30 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Recht und
Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
christoph.abel@ikb.de
conrad.albert@prosiebensat1.com
carsten.beisheim@ww-ag.com
peter.bokelmann@de.trumpf.com
Dr. Heiko Carrie
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
heiko.carrie@fr.bosch.com
sgellert@gaccny.com
ulrich.hagel@de.transport.bombardier.com
michael.junge@sap.com
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
christian.kaeser@siemens.com
donatus.kaufmann@thyssenkrupp.com
uta.klawitter@fresenius.com
Georg Kordges
Dr. J. F. Hannes Meckel
Martin Mildner
LL.M., ARAG SE, Leiter
der Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
General Counsel
Europe & GE Germany,
Frankfurt am Main
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
georg.kordges@arag.de
Hannes.Meckel@ge.com
martin.mildner@ottogroup.com
j.klowait@hotmail.com
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
26 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
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Peter Nägele
Dr. Klaus Oppermann
Kurt L. Frhr. von Poelnitz
Melanie Poepping, MBA
Siemens AG, General
Counsel Energy Sector,
Erlangen
Gewerblicher Rechtsschutz Volkswagen AG,
Wolfsburg
LL.M., IBM Global
Business Services, Europe,
Senior Counsel, London
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
peter.naegele@siemens.com
klaus.oppermann@volkswagen.de
vonpoelnitz@uk.ibm.com
melanie.poepping@db.com
Dr. Ute Rajathurai
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Regina Thums
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
Otto Bock Holding GmbH
& Co. KG, Head of Legal
Department, Duderstadt
ute.rajathurai@bayer.com
frederick.schoenig@aareal-bank.com
christian.steinberger@vdma.org
regina.thums@ottobock.de
Dr. Martin Wagener
Dr. Klaus-Peter Weber
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
Goodyear Dunlop Tires
GmbH, Leiter der
Rechtsabteilung, Hanau
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
martin.wagener@audi.de
kp_weber@hotmail.com
heiko.wendel@rrpowersystems.com
Arne Wittig
Solms U. Wittig
Alexander Zumkeller
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Linde AG, Chief Legal
Officer, München
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
arne.wittig@thyssenkrupp.com
solms.wittig@linde.com
alexander.zumkeller@bvau.de
matthias.wiedenfels@stada.com
27 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
Acker Görling Schmalz
Rechtsanwälte PartG
Dr. Helmut Görling
Bockenheimer Landstraße 33–35
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 76 80 73 121
Fax: 069 76 80 73 20
h.goerling@ags-legal.com
www.ags-legal.com
Ashurst LLP
Reinhard Eyring
OpernTurm
Bockenheimer Landstraße 2–4
60306 Frankfurt am Main
Telefon: 069 9711 26
Fax: 069 9720 5220
reinhard.eyring@ashurst.com
www.ashurst.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 756095 414
Fax: 069 756095 441
heinrich.meyer@bblaw.com
www.beitenburkhardt.com
Bird & Bird LLP
Dr. Alexander Schröder-Frerkes
Carl-Theodor-Straße 6
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 200560 00
Fax: 0211 200560 11
alexander.schroeder-frerkes@
twobirds.com
www.twobirds.com
BTU SIMON
Eberhard Simon
Maffeistraße 3
80333 München
Telefon: 089 290817 0
Fax: 089 290817 11
Eberhard.Simon@btu-group.de
www.btu-group.de
Bucerius Center on the
Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 30706 267
Fax:040 30706 269
Markus.hartung@law-school.de
www.bucerius-clp.de
FORATIS AG
Achim Bönninghaus
Kurt-Schumacher-Straße 18–20
53113 Bonn
Telefon: 0228 9 57 50 80
Fax: 0228 9 57 50 87
achim.boenninghaus@foratis.com
www.foratis.com
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 0 211 38800 88
Fax: 0 211 373678
duenschede@buse.de
www.buse.de
Dentons
Andreas Ziegenhagen
Markgrafenstraße 33
10117 Berlin
Telefon: 030 26473 0
Fax: 030 26473 133
Andreas.ziegenhagen@dentons.
com
www.dentons.com
FPS Rechtsanwälte & Notare
Fuencisla Heiß
Eschersheimer Landstraße 25–27
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95957 3196
Fax: 069 95957 244
heiss@fps-law.de
www.fps-law.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 0711 22744-27
Fax: 0711 22744-58
us@haver-mailaender.de
www.haver-mailaender.de
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Dr. André-M. Szesny
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 600 55 217
Fax: 0211-600 55 210
a.szesny@heuking.de
www.heuking.de
German American Chamber of
Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
Telefon: 001 (212) 974 8846
Fax: 001 (212) 974 8867
legalservices@gaccny.com
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 02226 159 66 25
Fax: 02226 159 66 99
peter.gottschalk@recommind.com
www.recommind.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 29097 0
Fax: 089 29097 200
jan.dittmann@heussen-law.de
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 25494 0
Fax: 069 25494 544
ingrid.kalisch@kayescholer.com
martin.weger@kayescholer.com
www.kayescholer.com
King & Spalding LLP
Mario Leißner
Taunus Turm
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
Telefon: 069 257 811 000
Fax: 069 257 811 100
Frankfurt@kslaw.com
www.kslaw.com
KING & WOOD MALLESONS
SJ Berwin
Dr. Stefan Krüger
Atrium am Opernplatz
Bockenheimer Anlage 46
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 505032 113
Fax: 069 505032 499
stefan.krueger@sjberwin.com
www.sjberwin.com
Klinkert Zindel Partner
Dr. Friedrich Klinkert
Taunusanlage 15
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 972 65 60 0
Fax: 069 972 65 60 99
info@klinkert.pro
www.klinkert.pro
reThinkLegal GmbH
Stefan Beßling
Lerchesbergring 104
60598 Frankfurt am Main
Telefon: 069 597721 821
Fax: 069 597721 890
stefan.bessling@rethinklegal.de
www.rethinklegal.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Christiane Müller-Haye
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 069 2475042 00
Fax: 069 2475042 99
christiane.mueller-haye@
rowcon.de
www.rowcon.de
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 2096 1800
Fax: 030 2096 1899
birkholz@lindenpartners.eu
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Professor Dr. Hans-Georg Hahn
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 0221 9937 25761
Fax: 0221 9937 25774
hans-georg.hahn@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 974012 0
Fax: 069 974012 10
cbl@msa.se
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstr. 77
10623 Berlin
Telefon: 030 862030 161
Fax: 030 30862030 100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 36787 142
Fax: 0211 36787 155
wnolting-hauff@orrick.com
www.orrick.com
STP Informationstechnologie
AG
Holger Marggraf
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 8281 5 0
Fax: 0721 8281 5 555
info@stp-online.de
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School of
Management, Technology and
Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
CH-9010 St. Gallen
Telefon: 0041(0)71 224 2111
Fax: 0041(0)71 224 2861
Leo.staub@unisg.ch
www.lam.unisg.ch
Osborne Clarke
Stefan Rizor
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
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Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 21. Mai 2014
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Herausgeber:
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Redaktion:
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Verlag:
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Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
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Strategische Partner:
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­Burkhardt; Bird & Bird; BTU Simon; Buse Heberer Fromm;
­Dentons; FPS Rechtsanwälte & Notare; Haver & Mailänder
Rechtsanwälte; Heuking Kühn Lüer Wojtek; Heussen Rechtsanwalts­gesellschaft; Kaye Scholer; King & Spalding; King & Wood
­Mallesons | SJ Berwin; Klinkert Zindel Partner; lindenpartners;
Luther; Mann­heimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
Bucerius Center on the Legal Profession; Foratis AG; German
­American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH;
reThinkLegal GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist –;
STP Informations­techno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive
School of Management, Technology and Law (ES-HSG)
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