Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
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Ausgabe 06 // 23. März 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Datenschutzrecht/EU-Recht • Kartellrecht/Compliance • Arbeitsrecht/ Arbeitnehmerdatenschutz • Arbeitsrecht/Datenschutzrecht • Marktplatz Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 __Datenschutzrecht/EU-Recht . . . 3 Die Zeit nutzen – EU-Datenschutzgrundverordnung: Unternehmen sollten nicht abwarten, sondern jetzt handeln Ein Gastbeitrag von Dr. Daniel A. Pauly, Frankfurt am Main, und Clara Bormann, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Kartellrecht/Compliance . . . . . . 6 Wettbewerbsbeschränkende Beschränkung – „Kartellrechts widriger Informationsaustausch“ – eine kritische Reflexion Von Dr. Volker Soyez, Brüssel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 __Arbeitsrecht/ Arbeitnehmerdatenschutz . . . . . . 9 Eine Online-Policy kann helfen – Im Blickpunkt: EGMR entscheidet zu Privatsphäre bei E-Mail-Kontrolle im Unternehmen – weitreichende Möglichkeiten des Arbeitgebers Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk), Frankfurt am Main . . . . . . 9 __Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Ein Spin-off als One-Stop-Shop – Fünf Fragen an die Gründungs partner der Sozietät Neuwerk Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Sebastian Naber und Dr. Matthias Peukert . . . . . . . . . 14 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, das Netzwerk des Deutschen AnwaltSpiegels erhält weitere erstklassige Verstärkung: Wir freuen uns, dass wir die Sozietät Arnecke Sibeth als Strategischen Partner gewonnen haben, sowie darüber, dass Daniela Wartenberg, General Counsel der Benteler Deutschland GmbH, ab jetzt unseren Fachbeirat bereichert. – Willkommen im Club! __Arbeitsrecht/ Datenschutzrecht . . . . . . . . . . . . .11 In einem Gastbeitrag behandeln Dr. Daniel Pauly und Clara Bormann die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, mit der wir uns im April auch im Rahmen eines AnwaltSpiegel-Roundtables mit unseren Partnern Linklaters, BDI und dem hessischen Landes datenschutzbeauftragten beschäftigen werden. Wenn Sie jetzt noch nicht angemeldet sind, sollten Sie sich beeilen, denn viel mehr als die fast 80 Gäste, die sich schon registriert haben, werden wir in der Pagode der F.A.Z. nicht empfangen können. Rechtssicherheit in der digitalen Arbeitswelt? – LAG Berlin- Brandenburg gestattet Arbeitgebern die Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeit nehmers – Praxistipps für Unternehmen Von Sandy Gerlach, München . . . . . 11 Jetzt aber wünsche ich Ihnen nach einer gewinnbringenden Lektüre dieser AnwaltSpiegel-Ausgabe erst einmal entspannte und hoffentlich erholsame Osterfeiertage. Ihr News & Services Deals����������������������������������������������������������16 Sozietäten��������������������������������������������������17 Personal������������������������������������������������������18 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 22 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . 23 Thomas Wegerich 3 // Datenschutzrecht/EU-Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Die Zeit nutzen EU-Datenschutzgrundverordnung: Unternehmen sollten nicht abwarten, sondern jetzt handeln Ein Gastbeitrag von Dr. Daniel A. Pauly und Clara Bormann Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erzielt. Die Verabschiedung der DS-GVO erfordert nun noch die formalen Bestätigungen des Entwurfs durch Parlament und © AdrianHancu/iStock Editorial/Thinkstock/Getty Images Am 15.12.2015 haben die Verhandlungsführer der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Ministerrats eine politische Einigung über die Sicherheit nicht nur an der Tür: Die neue Datenschutzgrundverordnung tritt 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Ministerrat, die für das zweite Quartal 2016 angekündigt sind. Nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren wird die Verordnung dann 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten. Die DS-GVO löst die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ab und wird alle Wirtschaftsbereiche in Europa und Drittstaaten maßgeblich beeinflussen. Während die Datenschutzrichtlinie von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste, was zwangsläufig zu Unschärfen und Unterschieden führte, wird die DS-GVO unmittelbar anwendbares Recht mit verbindlichen Vorgaben in allen Mitgliedstaaten. Unterschiede bleiben nur dort, wo EU-Mitgliedstaaten bereichsspezifische Regelungen erlassen dürfen, wie etwa im Beschäftigtendatenschutz. Rückgriff auf Altbewährtes Wesentliche Grundregeln in der DS-GVO ähneln denen der Datenschutzrichtlinie. So statuiert auch die DS-GVO in Art. 6 ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wonach jede Nutzung personenbezogener Daten verboten ist, es sei denn, sie ist ausdrücklich erlaubt. Auch die aus der Richtlinie und dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bekannten Erlaubnistatbestände wie insbesondere Einwilligung, Vertragsdurchführung und Interessenabwägung finden sich in der DS-GVO wieder. 4 // Datenschutzrecht/EU-Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Wesentliche Neuerungen für die Unternehmenspraxis Anwendungsbereich Die grundlegendste Neuerung betrifft den Anwendungsbereich. Bislang war es schwierig, im NichtEU-Ausland tätige Datenverarbeiter zu erfassen. Die DS-GVO hat demgegenüber einen weiten Anwendungsbereich und findet nicht nur auf verantwortliche Stellen innerhalb der EU (Art. 3 Abs. 1 DS-GVO), sondern auch auf Unternehmen außerhalb der EU und Auftragsdatenverarbeiter Anwendung, sofern diese ihre Aktivitäten auf EU-Bürger ausrichten (Marktortprinzip; Art. 3 Abs. 2 DS-GVO). Für nichteuropäische Unternehmen bahnt sich damit ein Paradigmenwechsel an. Meldung von Datenschutzverstößen Künftig müssen verantwortliche Stellen jeden Datenschutzverstoß, der die Rechte und Freiheiten der Betroffenen beeinträchtigen könnte, innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden (Art. 31 DS-GVO). Diese Verpflichtung schärft insofern die bereits im BDSG verankerte Informationspflicht, als § 42a BDSG nur auf die unrechtmäßige Übermittlung, nicht jedoch auf jeden Datenschutzverstoß, und auch nur auf einen bestimmten Datensatz, nicht jedoch auf jegliche personenbezogenen Daten abstellt. Die nunmehr eingeführte Frist verlangt von Unternehmen, Prozesse für solche Meldungen zu implementieren und zu üben. Ansonsten werden 72 Stunden kaum einzuhalten sein. Folgenabschätzung Neu eingeführt wurde die Datenschutzfolgenabschätzung: Wenn Unternehmen zukünftig Datenverarbeitungstechnologien entwickeln, müssen sie zuvor prüfen, inwiefern sich diese auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken können (Art. 33 DS-GVO). Ergibt die Prüfung, dass ein hohes Risiko für personenbezogene Daten besteht, muss die verantwortliche Stelle die Aufsichtsbehörde zur Beratung und Risikominimierung konsultieren. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Auch Datenschutz durch Technik (Privacy by Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default) sind neue Konzepte. Datenschutz durch Technik bedeutet, dass bereits während der Entwicklung angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen sind, um einen angemessenen Datenschutzstandard zu erreichen (etwa Pseudonymisierung; Art. 23 Abs. 1 DS-GVO). Eine Voreinstellung ist dann datenschutzfreundlich, wenn nur so viele personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie, gemessen am jeweiligen Zweck, erforderlich. Damit wird insbesondere der gängigen Praxis ein Riegel vorgeschoben, Nutzer aktiv durch werkseitig gesetzte Häkchen zur Nutzung von Cloudangeboten zu motivieren. Recht auf Vergessenwerden Dem Einzelnen gewährt die DS-GVO Rechte, die ebenfalls unmittelbar in unternehmensinternen Abläufen zu reflektieren sind. Das prominenteste Beispiel hierfür ist das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DS-GVO), basie- rend auf der Google-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 13.05. 2014 – Az.C-131/12). Danach können Betroffene vom Datenverarbeiter die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern diese nicht mehr für den Zweck notwendig sind, für den sie erhoben wurden (Art. 17 Abs. 1b DS-GVO). Insoweit sollte sich der Anpassungsaufwand für deutsche Unternehmen jedoch in Grenzen halten, weil das BDSG bereits heute eine entsprechende Regelung vorsieht (§ 35 Abs. 2 Nr. 4). Datenschutzbeauftragter Die Pflicht zu Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bleibt sogar hinter dem zurück, was derzeit das BDSG festlegt: Ein Unternehmen muss nur dann einen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern die Kerntätigkeit des Unternehmens die regelmäßige und systematische Überwachung von Betroffenen ist oder sensible Daten verarbeitet werden (Art. 35 DS-GVO). Anstelle der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in jeder Gesellschaft ist die Ernennung eines solchen für alle europäischen Gesellschaften möglich. Einwilligung Auch im Bereich der Einwilligung (Art. 7 ff. DS-GVO) ergeben sich für viele Mitgliedstaaten Verschärfungen. Für deutsche Unternehmen ändert sich wiederum nicht allzu viel, da die entsprechenden Regelungen des BDSG offensichtlich Pate standen. So muss die Einwilligung eindeutig erklärt werden (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO), und eine schriftliche Einholung muss separat von anderen Erklärungen erfolgen (Art. 7 Abs. 2 DS-GVO). Neu ist dagegen auch für deutsche Unternehmen, dass Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 5 // Datenschutzrecht/EU-Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 16 Jahren nur mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten einwilligen können (Art. 8 DS-GVO). Den EUMitgliedstaaten steht es allerdings frei, die Altersgrenze auf 13 Jahre herabzusetzen. Dies sollten sowohl große Unterhaltungskonzerne, die Kinder und Jugendliche als Zielgruppe haben, als auch die Anbieter sozialer Medien im Auge behalten. Profiling Profiling ist ausdrücklich geregelt: Der Betroffene hat nach Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, nicht Gegenstand automatischer Prozesse zu sein, die sein Verhalten aufzeichnen (Opt-out). Es sind Mechanismen einzubauen, so dass automatische Prozesse nicht pauschal die Daten sämtlicher Nutzer aufzeichnen. Unternehmen werden dies unter anderem zu beachten haben, wenn sie auf ihren Internetseiten Cookies verwenden. Sanktionen und Haftungsverschärfungen Schließlich betrifft eine wesentliche Neuerung das Sanktionensystem. Während nach dem BDSG bei Datenschutzverstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro oder 300.000 Euro verhängt werden kann und gegebenenfalls Gewinne abgeschöpft werden können, sind die Sanktionen für Verstöße gegen die DS-GVO weitreichender: Die Behörden können nach Art. 79 DS-GVO Strafzahlungen in Höhe von bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens bzw. bis zu 20 Millionen Euro verhängen. Damit werden dem bisherigen „Papiertiger Datenschutz“ Zähne verpasst. Selbst für große Unternehmen und amerikanische Verhältnisse ist damit die mögliche Höhe einer Strafe künftig empfindlich. Des Weiteren ergeben sich Haftungsverschärfungen für Auftragsdatenverarbeiter. Sie werden stärker zur Verantwortung gezogen (Art. 70 DS-GVO) und haften mit den verantwortlichen Stellen gegenüber Betroffenen gesamtschuldnerisch (Art. 77 Nr. 4 DS-GVO). To-dos bis zum Inkrafttreten Die DS-GVO wird zwar nicht vor 2018 in Kraft treten, dennoch besteht auch für deutsche Unternehmen schon jetzt Handlungsbedarf. Sie werden ihre datenverarbeitenden Prozesse auf den Prüfstand stellen müssen: • Ist das Unternehmen neuerdings von den Regelungen betroffen, etwa aufgrund einer direkten Haftung als Auftragsdatenverarbeiter? • Sind Kundenmaterialien mit den neuen Einwilligungs- und Transparenzanforderungen vereinbar? • Sollte eine zentrale Verletzungsmanagementstelle zur Meldung von Verletzungen geschaffen werden, um im Ernstfall die 72-Stunden-Frist einhalten zu können? • Sind interne Prozesse zur Sicherstellung des Datenschutzes durch Technik und für datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu entwickeln und zu implementieren? • Besteht zukünftig die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten? • Müssen Datenschutzklauseln in Verträgen angepasst werden? • Bedarf es neuer oder angepasster technischer und organisatorischer Prozesse für eine Widerspruchsmöglichkeit und der Umsetzung des Rechts auf Vergessenwerden? • • Ist die nationale Gesetzgebung zu verfolgen, um Gesetzgebungsinitiativen frühzeitig zu erkennen, die von der DS-GVO ausgesparte Bereiche wie insbesondere den Beschäftigtendatenschutz regeln? Wie wird die Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit umgesetzt, und welche Reichweite hat das F neue IT-Sicherheitsgesetz? Hinweis der Redaktion: Am 18.04.016 findet nachmittags im F.A.Z.-Redaktionsgebäude ein AnwaltSpiegel-Roundtable statt, der sich mit den Praxisfolgen der Datenschutzgrundverordnung für Unternehmen beschäftigt. Neben unserem Autor Dr. Daniel A. Pauly referieren der hessische Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch sowie Christian Sahl, Senior Manager Digitalisierung, Innovation und Gesundheitswirtschaft im Bundesverband der Deutschen Industrie. Als Unternehmens- oder Verbandsvertreter können Sie sich gleich HIER kostenfrei anmelden. (tw) Dr. Daniel A. Pauly, Rechtsanwalt, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt am Main daniel.pauly@linklaters.com www.linklaters.com Clara Bormann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Linklaters LLP, Frankfurt am Main clara.bormann@linklaters.com www.linklaters.com 6 // Kartellrecht/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Wettbewerbsbeschränkende Beschränkung „Kartellrechtswidriger Informationsaustausch“ – eine kritische Reflexion © Rawpixel Ltd/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Volker Soyez Wenn Unternehmen zusammenkommen: Ist der Informationsaustausch wettbewerbsbeschränkend oder prokompetitiv? Ursprung und rechtliche Grundlagen Dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen das Kartellrecht verstoßen kann, steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Dennoch sind die Kartellbehörden – allen voran die EU-Kommission – in den 80er Jahren dazu übergegangen, auch den Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern (als solchen und nicht als Begleiterscheinung einer Kartellabsprache) unter das Tatbestandsmerkmal der abgestimmten Verhaltensweise zu subsumieren (vgl. bereits Entscheidung der Kommission im Fall V/29.725 vom 19.12.1984 – „Wood Pulp“; prominent: Entscheidung der Kommission im Fall IV/31.370 vom 17.02.1992, bestätigt durch EuGH Urteil vom 28.05.1998, C-7/95 P – „John Deere“). Man kann trefflich darüber streiten, ob dies mit dem Gebot der restriktiven Auslegung strafbewehrter Verbotstatbestände vereinbar ist. Jedenfalls haben die Gerichte das Konstrukt des „kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs“ abgesegnet und damit zum Teil der aktuellen Rechtsrealität gemacht. 7 // Kartellrecht/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Rechtsunsicherheit durch unklare normative Konturen Das eigentliche Problem dabei ist, dass die existierende Fallpraxis auf deutscher und europäischer Ebene eben nur auf den Einzelfall bezogen ist und keine allgemeingültigen, umfassenden und objektivierten Kriterien aufstellt, nach denen der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern kartellrechtlich zu beurteilen ist. Zwar hat die EU-Kommission im Jahr 2011 in ihren Horizontalleitlinien den Versuch unternommen, allgemeingültige Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung des Informationsaustauschs aufzustellen und damit das Thema etwas griffiger für die Rechtsanwender zu machen. Wirklich erfolgreich war dieser Versuch allerdings nicht. Nach wie vor könnte der auf den Informationsaustausch anwendbare Kartellrechtsrahmen konturloser nicht sein. Oder – um es mit den Worten des EuGH (C-179/99 P) zu sagen: Ein Informationsaustausch ist kartellrechtswidrig, wenn er „den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt“. Erneut kann man sich fragen, ob eine solche (man will fast sagen rechtsphilosophische) Beschreibung eines gesetzlichen Verbotstatbestands mit verfassungsmäßigen Standards zu vereinbaren ist – diesmal in Form des Bestimmtheitsgrundsatzes nulla poena sine lege certa. Erfordernis der „Einzelfallbetrachtung“ paralysiert die Wirtschaftsteilnehmer Flankiert wird die weite Definition des „kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs“ des EuGH dadurch, dass nach allgemeiner Meinung der Kartellbehörden und Gerichte jedenfalls sämtliche Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Kartellrechtswidrigkeit eines Informationsaustauschs zu berücksichtigen sind, wie etwa Markttransparenz, Marktstruktur, Art der betroffenen Produkte/Dienstleistungen, Aktualität der Informationen, Häufigkeit des Informationsaustauschs, Aggregationsgrad der ausgetauschten Informationen (nach Produktgruppen, geographischen Gebieten, zeitlich etc.), Vertraulichkeit des Informationsaustauschs und anderes mehr. „Die Konfusion um den ,kartellrechtswidrigen Informationsaustausch‘ hat zur Konsequenz, dass Unternehmen in die Over-Compliance gedrängt werden und teils drastische Maßnahmen ergreifen, um mögliche Friktionen mit den kartell rechtlichen Verboten zu vermeiden.“ Offen gesprochen: Wie soll denn von einem Geschäftsmann verlangt werden können, ad hoc in der konkreten Situation belastbar beurteilen zu können, ob ein Austausch mit einem Wettbewerber über makroökonomische Entwicklungen der Branche eventuell kartellrechtswidrig sein könnte? Besondere Brisanz erlangt das Thema noch dadurch, dass der EuGH in der Rechtssache „T-Mobile Niederlande“ (Urteil vom 04.06.2009, C-8/08) entschieden hat, dass bereits ein einziger, isolierter In- formationsaustauschsexzess genügt, um das Unternehmen dem gesamten Sanktionskatalog der Kartellgesetze auszusetzen. Für die Normadressaten der Kartellverbote – die Europäische Unternehmerschaft – bedeutet dies, dass jede Tätigkeit, durch die „der Grad der Ungewissheit über ein fragliches Marktgeschehen verringert oder beseitigt wird“, stets das Risiko eines Kartellrechtsverstoßes und damit empfindlicher Bußgelder birgt. Die Entwicklung des Konzepts des „kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs“ hat zu erheblicher Verunsicherung der gesamten europäischen Unternehmerschaft geführt. Die notwendige Folge: Over-Compliance, … Die Konfusion um den „kartellrechtswidrigen Informationsaustausch“ hat zur Konsequenz, dass Unternehmen in die Over-Compliance gedrängt werden und teils drastische Maßnahmen ergreifen, um mögliche Friktionen mit den kartellrechtlichen Verboten zu vermeiden. So ziehen sich etwa viele Unternehmen teils komplett aus der Verbandsarbeit zurück, andere verbieten ihren Mitarbeitern Messebesuche. Wieder andere bestehen darauf, dass Kartellrechtsanwälte standardmäßig bei jedem Verbandstreffen teilnehmen, unabhängig davon, dass eventuell nur regulatorische Themen oder gegebenenfalls die Organisation der Weihnachtsfeier auf der Agenda stehen. Zum Teil haben Unternehmen sogar Systeme zur Erfassung und Überwachung jeglicher Wettbewerberkontakte eingeführt, verbunden mit automatischen Kontrollmitteilungen an die externen Anwälte, die sodann jeden dieser Wettbewerberkontakte auf seine Kartellrechtskonformität hin prüfen (das System wurde von den externen Anwälten entwickelt …). 8 // Kartellrecht/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 … zum Beispiel im Rahmen von Marktinformationssystemen Ebenfalls dem unklaren Rechtsrahmen, betreffend den „kartellrechtswidrigen Informationsaustausch“, geschuldet ist die Diskussion, ob es im Rahmen von Marktinformationssystemen ausreicht, wenn die Statistiken auf Daten von wenigstens drei Unternehmen beruhen, oder ob nicht vielmehr – mit Blick auf das Urteil des OLG Düsseldorf in Sachen „Transportbeton Sachsen“ [Beschluss vom 26.07.2002, VI-Kart 37/01 (V)] und die Sektoruntersuchung „Milch“ des BKartA [(B2-19/08) Endbericht Januar 2012] – wenigstens fünf Unternehmen beteiligt sein müssen (gegebenenfalls sogar verbunden mit der Forderung, dass jedes der beteiligten Unternehmen wenigstens 5% Marktanteil haben muss). In der Literatur wurde der „Wenigstens-fünf-MarktteilnehmerStandard“ teils unreflektiert als „Best Practice“ bezeichnet, und führende Wirtschaftsverbände haben ihre Standards inzwischen entsprechend verschärft. Dabei hatten weder das OLG Düsseldorf noch das Bundeskartellamt in den beiden genannten Fällen festgestellt, dass weniger als fünf Marktteilnehmer unzureichend wären. Vielmehr hieß es in beiden Fällen lediglich, dass fünf Marktteilnehmer jedenfalls ausreichend wären. Das ist etwas völlig anderes. Klar – wenn drei ausreichen, dann reichen halt auch fünf aus. Bereits im Jahr 1996 hatte die EU-Kommission im Fall „CEPI-Cartonboard“ (Fall IV/34.936/E1) ausdrücklich festgestellt, dass eine Teilnahme von drei Wettbewerbern vollkommen ausreichend sei, um zu gewährleisten, dass ein Marktinformationssystem nichtidentifizierend sei. Im Fall „UK Tractor Exchange“ [Entscheidung vom 20.09.1999 (IP/99/690)] hat die EUKommission sogar festgestellt, dass auch eine Teilnahme von weniger als drei Teilnehmern kartellrechtskonform sein könne, sofern die betreffenden Marktinformationen produktseitig hinreichend aggregiert seien. Man könnte natürlich den Standpunkt vertreten, dass heute halt strengere Regeln gölten. Dies verkennt jedoch, dass die Frage, unter welchen Umständen ein Informationsaustausch eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensabstimmung bewirkt, gerade keine PolicyDecision ist. Vielmehr handelt es sich insofern um eine objektive, wettbewerbstheoretische und damit zeitlose Gesetzmäßigkeit. Eine Verhaltensweise, die 1996 nicht den Wettbewerb beschränkt hat, beschränkt auch 2016 nicht den Wettbewerb. Over-Compliance ist wettbewerbsbeschränkend Jetzt könnte man ferner sagen, nun ja – auch wenn die kartellrechtlichen Fundamente sich nicht geändert hätten, so seien Unternehmen und Verbände mit Blick auf die drastischen Sanktionsandrohungen doch heutzutage besser beraten, einen größeren Sicherheitsabstand zu möglicherweise kartellrechtskritischen Verhaltensweisen einzuhalten, als dies noch vor 20 Jahren der Fall war. Es sei daher eben der richtige Schritt, etwa Verbandstreffen zu meiden, wenn man nicht ausschließen könne, dass es hier zu problematischem Informationsaustausch kommen könnte, oder Marktinformationssysteme einzustellen, wenn nicht wenigstens fünf Wettbewerber teilnehmen. Wer diese Meinung vertritt, wird sich jedoch nicht nur die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen müssen, sondern er verkennt möglicherweise auch einen ganz zentralen Punkt: Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern ist im Grundsatz prokompetitiv, wie nicht zuletzt die EU-Kommission ausdrücklich in ihren Horizontalleitlinien festgestellt hat. Dort heißt es in Rz. 57: „Der Informationsaustausch ist ein gemeinsames Merkmal vieler Wettbewerbsmärkte und bringt verschiedene Arten von Effizienzgewinnen hervor. Durch ihn können Informationsasymmetrien behoben werden, was die Märkte effizienter macht. Unternehmen können häufig ihre interne Effizienz durch Benchmarking verbessern, anhand der bewährten Praxis anderer Unternehmen. Die gemeinsame Nutzung von Informationen kann Unternehmen unter anderem dabei helfen, durch Lagerreduzierung Kosten zu sparen, verderbliche Waren schneller an den Verbraucher zu liefern oder auf Nachfrageschwankungen besser zu reagieren. Der Informationsaustausch kann auch dem Verbraucher unmittelbar zugutekommen, weil sich die Suchkosten verringern und die Auswahl sich vergrößert.“ Jede Beschränkung des Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern ist damit im Grundsatz wettbewerbsbeschränkend! F Dr. Volker Soyez, Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder, Brüssel vs@haver-mailaender.de www.haver-mailaender.de 9 // Arbeitsrecht/Arbeitnehmerdatenschutz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Eine Online-Policy kann helfen Im Blickpunkt: EGMR entscheidet zu Privatsphäre bei E-Mail-Kontrolle im Unternehmen – weitreichende Möglichkeiten des Arbeitgebers Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk) Einleitung Straßburg ist weit weg, sagen die einen. Straßburg kommt immer näher, meinen die anderen. In Deutschland und anderen Ländern der EU sind wir schon seit vielen Jahren daran gewöhnt, im Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) ein wichtiges, vielleicht sogar das wichtigste Gericht für die Entwicklung des Arbeitsrechts zu sehen. Doch in letzter Zeit schiebt sich ein anderer „supranationaler“ Spruchkörper mehr und mehr in den Fokus der Arbeitsrechtler: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Das wurde erstmals in einer breiteren (Fach-)Öffentlichkeit wahrgenommen bei der Entscheidung „Heinisch“, in der sich der EGMR zum Fall einer Berliner Altenpflegerin äußerte, die nach Whistleblowing-Vorwürfen gekündigt wurde (EGMR, Urt. v. 21.07.2011 – 28274/08). Auch das BAG betont in letzter Zeit häufig, wie wichtig für die nationalen Gerichte der Grundsatz der konventionsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts sei, also die Berücksichtigung der Rechtsprechung aus Straßburg (BAG, Urteil vom 20.10.2015 – Az. 9 AZR 743/14). Ein aktuelles Urteil könnte diesen Trend noch verstärken: Kontrolle des Yahoo-Messengers – Gesundheit und Sex Der EGMR hat einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verneint, den ein beschwerdeführender Arbeitnehmer aus Rumänien wegen einer gegen ihn ausgesprochenen Kündigung behauptet hatte. Der Beschwerdeführer war wegen der privaten Nutzung eines Yahoo-Messengers gekündigt worden, der ursprünglich lediglich für Arbeitszwecke eingerichtet und genutzt werden sollte. Der Beschwerdeführer betreute als Angestellter seit August 2004 bei einem Unternehmen Kunden und richtete dazu auf Anweisung seiner Arbeitgeberin einen Yahoo-Messenger-Account mit seiner E-Mail-Adresse und einem Passwort ein. Diesen sollte er zur geschäftlichen Korrespondenz nutzen. Das Unternehmen hatte dabei seinen Arbeitnehmern untersagt, privat über unternehmenseigene technische Geräte zu kommunizieren. Im Jahr 2007 wurde der Beschwerdeführer informiert, seine Yahoo-Messenger-Kommunikation werde überwacht. Und es gebe bereits Protokollaufzeichnun- © LDProd/iStock/Thinkstock/Getty Images Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat über die Kontrolle der privaten Nutzung eines Messenger-Accounts am Arbeitsplatz entschieden: Darin liege kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz [„Barbulescu vs. Rumänien“ – 61496/08 (2016) ECHR 61 (12.01.2016)]. Wie viel Privates im Netz geht am Arbeitsplatz? Eine Online-Policy gehört in Zeiten der Arbeitswelt 4.0 zum Pflichtprogramm eines Unternehmens. gen mit Beweisen zur privaten Korrespondenz, die er über den Account abwickle. Es ließe sich ein Nachrichtenverkehr mit seiner Verlobten und seinem Bruder über intime Lebenssachverhalte nachweisen. Der Beschwerdeführer bestritt diese Vorwürfe. Daraufhin wurden ihm Auszüge aus der insgesamt 45 Seiten umfassenden Protokollierung seiner privaten Messenger-Korrespondenz vorgelegt. Dann erfolgte 10 // Arbeitsrecht/Arbeitnehmerdatenschutz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 die Kündigung aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben zur privaten Korrespondenz mit den unternehmenseigenen Arbeitsmitteln. Der Beschwerdeführer ging gerichtlich gegen die Kündigung vor und berief sich zum einen darauf, die Arbeitgeberin habe ihm nicht eindeutig klargemacht, dass eine private Nutzung nicht erlaubt sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergab sich eine geduldete private Nutzung daraus, dass er ein eigenes Passwort vergeben durfte und der Messenger lediglich ihm zur Verfügung stand. Die nationalen rumänischen Gerichte wiesen seine Klage letztinstanzlich und rechtskräftig ab. In seiner Beschwerde vor dem EGMR berief er sich unter anderem auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der auch das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz schützt. Er war der Ansicht, die nationalen Gerichte hätten die Überwachung seiner Messenger-Korrespondenz nicht gutheißen dürfen, gerade weil es in den Messenger-Nachrichten auch um gesundheitliche und sexuelle Themen ging, die als Kernbereich der Privatsphäre zu schützen seien. Recht auf Achtung des Privatlebens Hier hat der EGMR klargestellt, dass kein Verstoß gegen Art. 8 der Konvention vorliege. Zum einen habe das Unternehmen ausreichend deutlich jegliche private Kommunikation untersagt, was dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sei. Zum anderen sei er vorgewarnt gewesen, da es Kontrollen hinsichtlich der Nutzung auch bei anderen Mitarbeitern des Unternehmens gegeben hatte. Die Arbeitgeberin musste also zum Zeitpunkt der Auswertung der Messenger-Nachrichten nicht davon ausgehen, private Korres- pondenz zu finden, da sie unterstellen durfte, dass der Messenger lediglich zur dienstlichen Kommunikation genutzt wurde. Dazu weist das Gericht auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer, als die Arbeitgeberin ihn auf den privaten E-Mail-Verkehr ansprach, dies bestritt. Die Arbeitgeberin hatte also keine andere Möglichkeit, als durch Vorhalt der Auszüge des Chatprotokolls das Bestreiten des Arbeitnehmers zu widerlegen. Hierbei sei die Arbeitgeberin verhältnismäßig vorgegangen, so der EGMR. Denn obwohl der Chat sensible Inhalte, betreffend die Gesundheit und das Sexualleben, enthielt, habe sie lediglich die Teile des Chats ausgewählt, die notwendig waren, um die Richtigkeit ihrer Kündigungsvorwürfe zu beweisen. „The Court finds that it is not unreasonable for an employer to want to verify that the employees are completing their professional tasks during working hours.“ Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen in Deutschland? Nachdem diese Entscheidung des EGMR bekannt wurde, war in der (Fach-)Presse in Deutschland teilweise zu lesen, das Gericht habe hier über eine „spezielle Konstellation“ entschieden. So konnte der Eindruck entstehen, das Urteil habe für die nationale Rechtsordnung keine Bedeutung. Das ist nicht richtig. Denn der EGMR bestätigt Grundprinzipien des Arbeitnehmerdatenschutzrechts, wenn es um die Kontrolle von Onlinediensten am Arbeitsplatz geht: • Es ist ein selbstverständliches Recht jedes Unternehmens, das Arbeitsverhalten und die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter zu kontrollieren – sei es offline oder online. • • Insbesondere bei verbotener Privatnutzung von Onlinediensten am Arbeitsplatz kann es kein Vertrauen auf das Ausbleiben einer Kontrolle geben (no reasonable expectation to privacy), und zwar immer dann, wenn das Unternehmen klarstellt, dass Kontrollen erfolgen. Alle Kontrollen müssen verhältnismäßig erfolgen, vor allem mit so geringer Intensität des Eingriffs wie möglich. Praxistipp In der täglichen Praxis kommt daher einer Online-Policy, also einer unternehmensinternen Richtlinie zum Umgang mit Onlinediensten am Arbeitsplatz, besondere Bedeutung zu. Dort werden Pflichten und Rechte der Mitarbeiter beim Einsatz von Onlinediensten und auch die Kontrollmöglichkeiten transparent und nachvollziehbar für alle geregelt. Eine solche Richtlinie ist nicht Kür, sie gehört in Zeiten der Arbeitswelt 4.0 zum Pflichtprogramm. Wo ein Betriebsrat existiert, wird sie am besten gleich als Betriebsvereinbarung gestaltet. Im Übrigen steht die EGMR-Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG zur Kontrolle von Onlinediensten am Arbeitsplatz. Insofern gibt es also diesmal nicht ganz viel Neues aus Straßburg. Aber das F muss ja nicht schlecht sein. Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Buse Heberer Fromm, Frankfurt am Main lelley@buse.de www.buse.de 11 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Rechtssicherheit in der digitalen Arbeitswelt? LAG Berlin-Brandenburg gestattet Arbeitgebern die Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers – Praxistipps für Unternehmen Von Sandy Gerlach Ich twittere gerne! ... Aber verletze ich damit meine arbeits vertraglichen Pflichten? Und darf mein Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten? © furtaev/iStock/Thinkstock/Getty Images Twittern, Posten, Liken am Arbeitsplatz? Im Internet surfen während der Arbeitszeit – ist das zeitgemäß oder eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten? Kann ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, wenn er trotz eines Verbots privat mit dem Dienstrechner im Internet surft? Darf der Arbeitgeber zum Nachweis des Missbrauchs den Browserverlauf des Dienstrechners des Mitarbeiters ohne dessen Einverständnis auswerten? Mit diesen Fragen hatte sich das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14.01.2016 (Az. 5 Sa 657/15) zu befassen. Der Sachverhalt Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner mit Internetanschluss überlassen. Eine private Nutzung des Internets war dem Mitarbeiter allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet, innerhalb der normalen Arbeitszeit also verboten. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Es wurde eine private Nutzung des Internets von insgesamt etwa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen (etwa 1/6 der Arbeitszeit) festgestellt. Aufgrund dessen wurde dem Mitarbeiter fristlos, aus wichtigem Grund gekündigt. Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage war erfolglos. Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber recht und hielt die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Nach Auffassung des LAG rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die durch Auswertung des Browserverlaufs erlangten Daten durften zum Nachweis der exzessiven privaten Internetnutzung herangezogen werden. Das LAG verneinte das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Daten dürften jedoch verwertet werden, weil das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei verbotener Privatnutzung eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Außerdem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das BAG zugelassen. Bewertung Die Entscheidung des LAG beleuchtet zwei äußerst praxisrelevante Themenbereiche. Zum einen kann die zeitlich ausschweifende, private Nutzung des Internets entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers eine außerordentliche Kün- 12 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 digung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Das BAG hatte in der Vergangenheit eine solche exzessive private Nutzung bei einem zeitlichen Umfang von etwa 1/10 der Arbeitszeit (Entscheidung vom 27.04.2006 – Az. 2 AZR 386/05) und bei insgesamt 18,8 Stunden innerhalb eines Zeitraums von ca. drei Monaten (Entscheidung vom 07.07.2005 – Az. 2 AZR 581/04) angenommen. Dabei hatte es in beiden Entscheidungen eine ganz erhebliche Verletzung der Arbeitspflicht angenommen, selbst wenn man mögliche Pausenzeiten berücksichtigte. Zum anderen gestattet das LAG Berlin-Brandenburg Arbeitgebern bei tatsächlichen Hinweisen auf eine ausschweifende private Nutzung trotz Verbots, den Browserverlauf eines Angestellten auch ohne dessen Einwilligung umfassend zu kontrollieren. Nach der Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, steht die Maßnahme mit dem BDSG im Einklang, zumal dem Arbeitgeber keine anderen Mittel zum Nachweis zur Verfügung stehen. Die so gewonnenen Daten können vor Gericht als Beweismittel verwertet werden. Praxishinweis Das BAG hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) hervorgehoben, dass bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt ist. Ob das bloße Geschehenlassen der privaten Internetnutzung einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers durch betriebliche Übung begründet, ist fraglich und umstritten. Voraussetzung für das Entstehen einer betrieblichen Übung ist eine regelmäßige gleichförmige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise des Arbeitgebers. Nur diese darf der Ar- beitnehmer als Zusage auf Dauer verstehen. Hieran fehlt es bei Leistungen, die der Arbeitgeber zwar regelmäßig, aber in unterschiedlicher Höhe gewährt (BAG, Urteil vom 28.02.1996 – Az. 10 AZR 516/95). Von einer gleichförmigen Gewährung kann wohl nicht ausgegangen werden, wenn sich das Surfverhalten der Mitarbeiter unterscheidet. Außerdem sind dem Arbeitgeber das Ausmaß und die Dauer der Nutzung völlig unbekannt, da letztlich der Arbeitnehmer selbst über Inhalt, Zeitpunkt und Dauer der Nutzung entscheidet. Folglich sind Arbeitnehmer, wollen sie keine fristlose Kündigung riskieren, gut beraten, von einer privaten Nutzung gänzlich abzusehen, falls sie nicht ausdrücklich erlaubt ist. Zum einen kann der Arbeitgeber jederzeit stichprobenartig die Einhaltung seines Verbots der privaten Nutzung des Internets kontrollieren. Außerdem kommt nach dem vorliegendem Urteil hinzu: Der Nachweis des Missbrauchs ist jedenfalls bei einer verbotenen Privatnutzung durch die zulässige Auswertung des Browserverlaufs möglich. Ist eine Nutzung gestattet oder geduldet, sollten Arbeitnehmer berücksichtigen, dass sich eine solche „Erlaubnis“ allenfalls auf eine private Nutzung im normalen oder angemessenen zeitlichen und inhaltlichen Umfang erstreckt. Auf die unmittelbar anschließende Frage, was angemessen ist, gibt es keine allgemeingültige Antwort, das bleibt der Bewertung im Einzelfall vorbehalten. Jedenfalls wird bei einer Gestattung oder Duldung der privaten Internetnutzung vor Ausspruch einer Kündigung vermutlich eine Abmahnung erforderlich sein. Arbeitgeber sollten bedenken: Ist im Unternehmen die private Internetnutzung erlaubt, sind nach umstrittener Auffassung die strengen Datenschutzbestim- mungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder Telemediengesetzes anzuwenden und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Danach darf der Arbeitgeber auf sogenannte Protokolldaten nur mit Einwilligung des Mitarbeiters zugreifen. Hierzu gehören insbesondere Daten, aus denen sich ergibt, wer wann welche Internetseite aufgerufen hat. Wird die Einwilligung nicht erteilt, scheidet grundsätzlich eine Kontrolle der privaten Internetnutzung aus. Erfolgt sie dennoch, ist sie als Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB strafbar. Ausnahmen bestehen nur bei Vorliegen von konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht einer schweren Straftat, z.B. § 88 Abs. 3 Satz 4 TKG, § 138 StGB. „Arbeitnehmer sind, wollen sie keine fristlose Kündigung riskieren, gut beraten, von einer privaten Nutzung des Internets gänzlich abzusehen, falls diese nicht ausdrücklich erlaubt ist.“ Gestattet der Arbeitgeber dahingegen lediglich die rein geschäftliche Nutzung des Internets, kommen die Regelungen des BDSG zur Anwendung und eröffnen eine stichprobenartige Kontrollmöglichkeit, § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist hierbei nicht erforderlich. Begründen tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat (etwa Arbeitszeitbetrug), können 13 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 ANZEIGE unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG die personenbezogenen Daten eines Arbeitnehmers erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Hierbei muss aber stets auch die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Berücksichtigung finden: Arbeitnehmer, die in Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder gänzlich ohne feste Arbeitszeiten arbeiten und auf dem Dienstrechner im Internet surfen, begehen damit nicht (zwingend) einen Arbeitszeitbetrug. Von entscheidender Bedeutung dabei ist die Abgrenzung der Arbeitszeit von der privaten Freizeit. In der digitalisierten, vernetzten Arbeitswelt und vor dem Hintergrund der neuen Herausforderungen der Arbeit 4.0 wird eine Differenzierung immer komplexer und vielschichtiger. Der Pressemitteilung zu vorliegender Entscheidung kann nicht entnommen werden, welche Arbeitszeitregelung im vorliegenden Fall bestanden hat und ob oder warum eine betriebliche Übung nicht in Betracht kam. Insofern darf die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit Spannung erwartet werden. F NEU seit Juli 2015 Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt. Herausgeber: Partner: Sandy Gerlach, Rechtsanwältin, Heussen Rechtsanwalts gesellschaft mbH, München sandy.gerlach@heussen-law.de www.heussen-law.de Jetzt kostenlos abonnieren! Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag Karin Gangl Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17 karin.gangl@frankfurt-bm.com 14 // Marktplatz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Ein Spin-off als One-Stop-Shop Fünf Fragen an die Gründungspartner der Sozietät Neuwerk – Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Sebastian Naber und Dr. Matthias Peukert Dr. Sebastian Naber Dr. Matthias Peukert Seit Jahren ist zu beobachten, wie sich der Rechtsmarkt beständig weiter ausdifferenziert. Die Gründung hochkarätig angelegter und sehr ambitionierter Boutiquen ist dafür ein deutliches Zeichen. Zum Jahresbeginn ist in Hamburg die Kanzlei „Neuwerk“ an den Start gegangen: fünf bereits erfahrene, aber junge Partner, die sich, von Freshfields und Roxin kommend, zutrauen, auch bundesweit ihren Platz im Konzert der wirtschaftsberatenden Sozietäten zu finden. Für den Deutschen AnwaltSpiegel ist das Grund genug, einmal genauer hinzuschauen. Deutscher AnwaltSpiegel: Seit Januar 2016 sind Sie gemeinsam mit drei weiteren Kollegen als Spin-off in Hamburg tätig. Bitte lassen Sie unsere Leser wissen, wie sich Ihre neue Einheit in der ersten Phase entwickelt hat. wir schon in der ersten Phase in all unseren derzeitigen Rechtsbereichen, nämlich Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienwirtschaftsrecht, Prozessführung und Wirtschaftsstrafrecht/Criminal Compliance, viele tolle und spannende Mandanten gewinnen konnten. So haben wir mehrere Mandate erhalten, bei denen sich der Mandant bei der Mandatierung anstelle von zwei unterschiedlichen spezialisierten Boutiquen bewusst für die Mandatierung von Neuwerk entschieden hat. Deutscher AnwaltSpiegel: Inzwischen sehen wir eine ganze Reihe hochkarätiger Spin-offs und Spezialkanzleien im deutschen Rechtsmarkt – gerade in Hamburg hat das ja fast schon eine eigene Tradition. Wie positioniert sich Neuwerk im Markt, wer sind die Wettbewerber? Naber: Unsere Startphase fühlt sich nach Spaß an, weniger nach Arbeit! – Aber ernsthaft: Wir sind sehr zufrieden mit unserem Start, bei aller erwarteten Anstrengung gehen meine Partner und ich das Projekt unserer Selbständigkeit mit viel Freude und Elan an. Naber: Zunächst einmal: Unser Ziel ist es, wie bisher auf dem Niveau der führenden Großkanzleien zu arbeiten, allerdings mit größerer Flexibilität und auch mit einem Kostenvorteil aufgrund unserer schlankeren Aufstellung – diesen Vorteil können wir an unsere Mandanten weitergeben. Peukert: Wir haben natürlich alle denkbaren Szenarien im Vorfeld durchgespielt, und nun sind wir sehr froh, dass Peukert: Zu Ihrer Frage nach den Wettbewerbern: In Hamburg zum Beispiel sehen wir niemanden unseres Zuschnitts, der so interdisziplinär und fokussiert auf die genannten fünf Kernbereiche aufgestellt ist, zumal alle Partner bei Neuwerk hochspezialisiert, aber eben auch interdisziplinär arbeiten. Naber: Hinzu kommt: Wir sind natürlich nicht die einzige Kanzlei in Deutschland, die sich in Boutiquenstärke auf einem Topniveau etablieren möchte. Aber: Wir sind, anders als viele, schon heute ein One-Stop-Shop. Das gefällt den Mandanten. Deutscher AnwaltSpiegel: Welche mittel- und langfristige Strategie haben Sie sich mit Ihren Partnern gegeben? Peukert: Wir streben eine Entwicklung in Richtung Full Service im Wirtschaftsrecht durch Zuwachs in den Bereichen IP/IT, Banking & Finance, Steuerrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an. Dies ist erforderlich, um als Kanzlei gegenüber den Mandanten noch mehr Leistungen aus einer Hand anbieten zu können. Achten werden wir dabei aber auch sehr stark auch auf die Schnittstellen IT und Legal Tech, denn hier ändert sich derzeit viel bei unseren Mandanten und im Rechtsmarkt insgesamt. 15 // Marktplatz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Deutscher AnwaltSpiegel: Was ist – aus heutiger Sicht – die ideale Größe für eine Kanzlei Ihres Zuschnitts? – Und: Soll es bei einem Standort bleiben? Naber: Klar ist, dass wir weiter wachsen möchten. Ob es dabei eine ideale Größe für unsere Kanzlei gibt, weiß ich nicht. Das kommt sicher auch auf die weitere Entwicklung des Rechtsmarkts insgesamt an. Für uns erwarten wir schon eine größere Wachstumsdynamik alleine durch die angedeutete perspektivische Ausweitung der von uns betreuten Rechtsgebiete. Peukert: Wichtig ist uns, dass wir auch das mögliche Wachstum der Kanzlei organisch angehen und dabei mit Augenmaß vorgehen möchten. Daraus leitet sich auch unsere derzeitige Position in Bezug auf weitere Standorte für Neuwerk ab: Wir sind schon heute von Hamburg aus bundesweit aktiv, und wir haben in der jetzigen Phase keine konkreten Planungen für weitere Standorte. Aber natürlich gehen wir insoweit auch opportunistisch vor. Mit Blick auf mögliche Verstärkung durch weitere Kollegen, wo auch immer, gilt für uns: Die fachliche und die menschliche Seite müssen passen. Deutscher AnwaltSpiegel: Und natürlich möchten die Leser auch noch wissen, was es mit dem Firmennamen „Neuwerk“ auf sich hat. Die Assoziation scheint klar zu sein, aber welche Interpretation – oder sollte ich sagen: Botschaft – verbinden Sie als Gründer damit? Peukert: Die Entscheidung in Bezug auf die Namensfindung der Kanzlei haben wir uns nicht leichtgemacht. Uns war klar, dass wir keine Sozietät mit den Namen der Partner gründen wollten. Das ist zugleich auch ein Signal in Bezug auf die positive Entwicklung, auf die wir setzen. Wir wollten sicherstellen, dass wir keine später hinzukommenden Partner ausschließen, die dann ihre Namen nicht in der Firmierung der Kanzlei wiederfinden würden. Naber: Und so kamen wir zu einem artifiziellen Begriff, der ja, wie Sie andeuten, in den beiden Wortbestandteilen klare Assoziationen ermöglicht: „Neu“ steht natürlich für die Innovation und Dynamik, und „Werk“ bedeutet nach unserem Verständnis den Bezug auf solides juristisches Handwerk, das wir unseren Mandanten bieten. Peukert: Es gibt aber übrigens noch eine weitere Erklärung: Die Insel Neuwerk liegt vor Cuxhaven, gehört politisch jedoch zu Hamburg. Dort steht das älteste Hamburger Gebäude, der Leuchtturm der Insel. Naber: Wenn Sie also so wollen: Von Hamburg in die Welt hinaus und dabei für den Mandanten Untiefen vermeiden. Deutscher AnwaltSpiegel: Meine Herren, vielen Dank für die Einblicke, die Sie unseren Lesern gegeben haben. Wir werden die Entwicklung von Neuwerk weiter interessiert begleiten. F 16 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Deals Deutsche Börse verkauft Inter national Securities Exchange (ISE) an Nasdaq – Allen & Overy führt Regie Allen & Overy LLP berät die Deutsche Börse AG beim Verkauf der International Securities Exchange („ISE“) an die NASDAQ, Inc. Die ISE ist ein führender Betreiber von Aktienoptionsbörsen in den USA. Der Kaufpreis beträgt 1,1 Milliarden US-Dollar. Der für die zweite Jahreshälfte 2016 erwartete Abschluss der Transaktion steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch Aufsichts- und Wettbewerbsbehörden. Das Allen-&-Overy-Team umfasste Partner Dr. Hartmut Krause (Corporate/ M&A, Frankfurt am Main), Partner Peter Harwich (Corporate/M&A, New York, beide Federführung), Partnerin Dr. Heike Weber (Tax, Frankfurt am Main), Partnerin Elaine Johnston und Associate Puja Patel (Antitrust, New York), Counsel Brian Jebb, die Associates Ruth Ducena, Shira Selengut, Keren Livneh und Mark Sorensen (alle Corporate/M&A, New York), Partner Jack L. Heinberg, Partner Dave Lewis sowie die Associates Brian Schultz und Dustin Plotnick (alle Tax, New York), Partner Chris Salter und die Associates Matthew Daig- ler und Kimberly Chehardy (alle Banking Regulatory, Washington D.C.), Partner John Roberti und Associate Erik Raven-Hansen (beide Antitrust, Washington, D.C.), Counsel Marua Rezendes (Environment, Washington D.C.) sowie die Senior Associates Peter Seidel und Dr. Dominic Paschke (Tax, Frankfurt am Main). (tw) Bankenfusion in der Hansestadt: Noerr begleitet Bremer Kreditbank bei Kauf des Bankhauses Neelmeyer Noerr hat die Bremer Kreditbank AG (BKB Bank) beim Kauf des ebenfalls in Bremen ansässigen Bankhauses Neelmeyer beraten. Verkäufer ist die UniCredit Bank AG. Für die Bremer Kreditbank begleitete ein Team um den Corporate-Partner Prof. Dr. Christian Pleister die Transaktion. Mit dem Kauf schließen sich zwei Traditionshäuser mit unterschiedlichen Geschäftsschwerpunkten zusammen. So fokussiert die Bremer Kreditbank ihre Geschäftstätigkeit auf mittelständische Firmenkunden sowie auf Akquisitionsfinanzierungen und gewerbliche Immobilienfinanzierungen. Demgegenüber setzt das Bankhaus Neelmeyer überwiegend auf die Betreuung anspruchsvoller Privatkunden. Der Transaktion müssen noch die zuständigen Behörden zustimmen. Berater Bremer Kreditbank AG – inhouse: Steffen Fiedler (Legal Counsel). Noerr LLP: Prof. Dr. Christian Pleister (Federführung), Dr. Holger Alfes (beide Corporate/M&A), Dr. Jens H. Kunz (Bankenaufsichtsrecht), Dr. Andrea Zwarg (Corporate/M&A, alle Frankfurt am Main), Dr. Fabian Badtke (Kartellrecht, Berlin), Katrin Gänsler (Steuern), Dieter Hettenbach (Bankrecht), Tillmann Hecht (Arbeitsrecht), Dr. Madlen Kotte (Bankrecht), Tobias Kugler (IT-Recht, alle Frankfurt am Main). Associates: Michael Achtert (Real Estate), Dr. Matthias Lüttges (Corporate/M&A), Marij ke van der Most, Dominik Zweigler (beide Arbeitsrecht, alle Frankfurt am Main); Florian-Felix Marquardt (Steuern, Berlin). Berater UniCredit Bank AG – inhouse: Urte Müller, Mark Oesterwinter (beide Corporate/M&A), Jill Sailer (Arbeitsrecht), Michael Hartmann (Steuern). (tw) Schiessl, Dr. Christian Schwandtner (beide Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Wolfgang Meyer-Sparenberg (M&A; alle Düsseldorf), Heinrich Knepper (Finanzierung, Frankfurt am Main), Dr. Vera Jungkind, Dr. Dirk Uwer (beide Regulierung), Dr. Thorsten Mäger (Kartellrecht; alle Düsseldorf), Dr. Martin Klein (Steuern), Hendrik Bockenheimer (Arbeitsrecht; beide Frankfurt am Main), die Counsels Dr. Mathias Link (Steuern, Frankfurt am Main), Dr. Astrid Harmsen und Patrick Wilkening (beide IP, Düsseldorf) sowie die Associates Dr. Martin Ulbrich, Dr. Katharina Hesse, Dr. Daniel Doetsch, Dr. Gerrit Forst (alle Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Sonnhild Heinsch (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main), Dr. Alexander Kredig (Steuern, Frankfurt am Main), Dr. Deniz Tschammler (Regulierung), Dr. Matthias Rothkopf (IP) und Dr. Marc Wetzig (Gesellschaftsrecht; alle Düsseldorf). (tw) Hengeler Mueller an der Seite von KKR bei Erwerb der Defence Electronics von Airbus Durchblick mit CMS: Coherent übernimmt Rofin-Sinar Gesellschaften, deren Anteile von Kohlberg Kravis Roberts & Co. („KKR“) beratene Fonds halten, haben mit der Airbus Group SE eine Einigung über den Erwerb des Geschäftsbereichs Verteidigungselektronik erzielt. Hengeler Mueller berät KKR bei der Transaktion. Tätig sind die Partner Dr. Maximilian Coherent, Inc., ein weltweit führender Anbieter von Lasern und laserbasierten Technologien, sowie die in New York und Frankfurt gelistete Rofin-Sinar Technologies, Inc., ein Markt- und Technologieführer in der Lasertechnik, haben bekanntgegeben, dass ihre jeweiligen Boards of Directors einer endgültigen 17 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Vereinbarung zugestimmt haben, durch die Rofin für 32,50 US-Dollar je Aktie von Coherent übernommen wird. Der Transaktionswert beläuft sich auf etwa 942 Millionen US-Dollar. Sofern die Aktionäre von Rofin, die US-Behörden und die Behörden anderer Länder dem Unternehmenszusammenschluss zustimmen und die sonstigen üblichen Voraussetzungen für den Unternehmenszusammenschluss vorliegen, wird die Transaktion in sechs bis neun Monaten vollzogen. Ein Team von CMS Deutschland unter der Federführung der Frankfurter Partnerin Dr. Heike Wagner hat Coherent bei der Übernahme rechtlich beraten. Coherent ist heute einer der weltweit führenden Anbieter von Lasern und laserbasierten Technologien für Kunden aus Wissenschaft und Industrie. 2015 erwirtschaftete die Gesellschaft mit Sitz in Santa Clara, Kalifornien, einen Nettoumsatz von 802,5 Millionen US-Dollar. Rofin-Sinar Technologies mit Sitz in Plymouth, Michigan, und Hamburg erklärte für 2015 einen Nettoumsatz von 519,6 Millionen US-Dollar. Die Gesellschaft ist ein führender Hersteller von Lasern und laserbasierten Systemlösungen für die industrielle Materialbearbeitung. Der Unternehmensschwerpunkt liegt auf der Entwicklung von innovativen Schlüsseltechnologien und modernen Produkti- onsverfahren für eine Vielzahl an industriellen Anwendungen, wofür zahlreiche Technologien genutzt werden. CMS Hasche Sigle: Dr. Heike Wagner (Lead-Partnerin, Corporate/M&A), Dr. Jochen Schlotter (Capital Markets), Dr. Tobias Kilian, Dr. Florian Plagemann, Tobias Arnold (alle Corporate/M&A), Dr. Ulrich Becker, Dominik Seehawer (beide Commercial), Dr. Dirk Smielick (IP), Carsten Domke, Kristina Kneip (beide Employment), Dr. Jochen Reuter (Real Estate). Wilson Sonsini Goodrich & Rosati P.C.: Denny Kwon, Michael S. Ringler. (tw) Smart Move: smartclip baut bei Verkauf an RTL auf Osborne Clarke Die Mediengruppe RTL Deutschland übernimmt 93,75 Prozent der Anteile des Onlinevideovermarkters smartclip und hat eine Call-Option auf die restlichen Anteile. Der Kaufpreis für die Beteiligung beträgt 46,9 Millionen Euro. RTL erwirbt die smartclip-Aktivitäten in Deutschland, den Niederlanden, Skandinavien und Italien. Spanien und die Lateinamerika-Gruppe sind nicht Teil der Transaktion, bleiben aber Lizenznehmer der Technologie und der Marke smartclip. Die Übernahme erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch das Bundeskartellamt. smartclip bündelt seit 2008 das Onlinevideoinventar von über 700 Publishern weltweit und steuert die Integration und Auslieferung der Videowerbung auf sämtlichen internetfähigen Geräten. Als starker Vermarkter und technologischer Innovator treibt smartclip gleichzeitig Themen wie Connected TV und Multiscreen-Werbung voran. Ein Team von Osborne Clarke unter Leitung von Philip Meichssner beriet die Eigentümer von smartclip beim Verkauf. Es umfasste zudem Dr. Nanni Spitzer, Natalie Zag (alle Corporate), Dr. Hendrik Schöttle (IT) und Dr. Gerd Hoor (Steuerrecht). (tw) Sozietäten Bankenkonsortium setzt bei Emissionsprogramm sowie bei Eurobond-Debüt von Covesto auf White & Case White & Case LLP hat ein Bankenkonsortium unter Führung von Bank of America Merrill Lynch, Citigroup, Deutscher Bank, J.P. Morgan, Société Générale und UniCredit bei der Auflegung des 5-MilliardenEuro-Debt-Issuance-Programms sowie der Platzierung einer Debütanleihe der Covestro AG beraten. Weitere beteiligte Banken waren Banco Santander, Bayerische Landesbank, BNP Paribas, Commerzbank, Credit Suisse, ING, Helaba, Morgan Stanley, Mizuho und SMBC. Covestro wurde zum ersten Mal in der noch jungen Unternehmensgeschichte mit einer Anleihe am europäischen Kapitalmarkt aktiv. Das Emissionsvolumen betrug insgesamt 1,5 Milliarden Euro. Die Anleihe wurde in drei Tranchen mit unterschiedlichen Fälligkeitsprofilen zwischen zwei und 8,5 Jahren sowie einem variabel verzinslichen Kupon und mit Kupons von jeweils 1,00 und 1,75 Prozent begeben. Die Anleihe ist an der Luxemburger Börse im Regulierten Markt zugelassen und wird mit einer Stückelung von 1.000 Euro gehandelt. Zum White-&-Case-Team gehörten Partner Karsten Wöckener (Capital Markets), Partner Ray Simon (Tax, New York) sowie Associate Cristina Freudenberger, Local Partner Rebecca Emory, Associate Georg Esser (alle Capital Markets) und Counsel Alexander Born (Tax). (tw) 600-Millionen-Euro-Schuldschein der Otto Bock Holding: White & Case an der Seite der Deutschen Bank White & Case LLP hat die Deutsche Bank AG als Arrangeur bei der Platzierung eines Schuldscheins der Otto Bock Holding 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 GmbH & Co. KG beraten. Die Transaktion hat ein Gesamtvolumen von 600 Millionen Euro und ist in mehrere Tranchen unterteilt. Das Schuldscheindarlehen wird durch verschiedene Tochtergesellschaften des Konzerns garantiert. Das White-&-Case-Team bestand aus den Partnern Karsten Wöckener (Capital Markets), Dr. Thomas Flatten (Bank Finance) sowie den Associates Juliane Holl (Capital Markets), Mareile Müller-Felsch (Bank Finance) und Julia Sieber (Corporate). (tw) Gute Reise: Raue begleitet Distri busion bei Finanzierungsrunde Die Kanzlei Raue LLP hat das TravelTechStart-up Distribusion Technologies GmbH bei einer Series-A-Finanzierung beraten. Das Unternehmen erhält 6 Millionen Euro von den internationalen Investoren Northzone, Creandum und HR Ventures. Auch der bisherige Seed-Investor Frühphasenfonds Brandenburg sowie weitere Business-Angels aus der Reiseindustrie beteiligen sich an der Runde. Distribusion bietet das erste globale Distributionssystem (GDS) für Fern- und Shuttlebusprodukte an. Mit der Finanzierung sollen vor allem die Produkt- und Technologieentwicklung beschleunigt und die Integration weiterer Busunter- nehmen auf der Plattform vorangetrieben werden. Zudem wird Distribusion seine Marktabdeckung in Europa weiter ausbauen und in die großen Fernbusmärkte in Südamerika sowie Südostasien expandieren. Um seine Ziele zu erreichen, plant das Unternehmen, die Teams in Berlin und Bonn bis Ende 2016 zu verdreifachen. Distribusion kooperiert bereits mit zahlreichen Größen aus der europäischen Reiseindustrie und stellt 2 Millionen buchbare Fernbusverbindungen von mehr als 60 Anbietern in 25 Länder über eine Buchungs-API bereit. Damit ist Distribu sion bereits das größte Distributionssystem für Fernbusprodukte in Europa. Raue LLP (Berlin): Prof. Dr. Andreas Nelle (Federführung, Venture Capital), Friedrich von Spee (Venture Capital). (tw) Personal Ausbau der Praxisgruppe Energie, Ressourcen und Infrastruktur bei Ashurst: Maximilian Uibeleisen kommt von Noerr Ashurst verstärkt ihre globale Praxisgruppe Energie, Ressourcen und Infrastruktur (ERI) mit Dr. Maximilian Uibeleisen (38), der die öffentlich-rechtliche Beratung der Praxisgruppe in Deutschland leiten wird. Uibeleisen schließt sich Ashurst als Partner in Frankfurt am Main an, von wo aus er auch den Münchener Standort der Kanzlei mitbetreuen wird. Uibeleisen, der 2014 von Freshfields als Salary-Partner zu Noerr gestoßen war, berät zu regulatorischen Fragestellungen in den Bereichen Energie und Healthcare sowie zu umweltrechtlichen Risiken. Seine Schwerpunkte liegen auf der Begleitung von Transaktionen in regulierten Märkten und der Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Investoren bei der Realisierung von Energieprojekten und industriellen Großprojekten. So war Uibeleisen unter anderem Teil des Noerr-Teams, das das spanische Energieunternehmen IBERDROLA Renovables vor dem OLG Düsseldorf im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zuweisung der durch das EEG 2014 begrenzten Netzanschlusskapazitäten für Offshorewindparks begleitet hat. Bei Ashurst wird Uibeleisen vor allem mit der M&A- und Projektfinanzierungspraxis zusammenarbeiten, daneben soll auch die Vernetzung mit dem traditionell im Energie- und Infrastruktursektor erfolgreichen Londoner Büro gestärkt werden. (tw) Verstärkung in München: Steuerrechtler Claus Jochimsen wechselt von PwC zu DLA Piper DLA Piper hat zum 01.04.2016 mit Claus Jochimsen einen renommierten Experten als neuen Partner für die Praxisgruppe Tax am Münchener Standort gewonnen. Mit dem Zugang von Jochimsen setzt DLA Piper ein Wachstumssignal in diesem Segment. Jochimsen kommt von PwC Deutschland, wo er zuletzt als Leiter International Tax Services tätig war. Insbesondere in diesem Bereich verfügt er über langjährige Erfahrung. So berät er regelmäßig Mandanten zu nationalen und internationalen Steuerstrategien und -optimierungen. Darüber hinaus berät er auch bei komplexen M&A-Transaktionen und Restrukturierungen zu steuerrechtlichen Aspekten. Zu seinen Mandanten zählen neben global tätigen Unternehmen auch Private-Equity-Investoren sowie FamilyF Offices. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 6. April 2016. 19 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 41 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen christoph.abel@ikb.de conrad.albert@prosiebensat1.com carsten.beisheim@ww-ag.com peter.bokelmann@de.trumpf.com Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Dr. Jan Eckert Dr. Michael Fischer Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main heiko.carrie@fr.bosch.com martin.dannhoff@bertelsmann.de jan.eckert@zf.com michael.fischer@ubs.com Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler Hergen Haas Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau joerg.flatten@schott.com sgellert@gaccny.com rolf.giebeler@rheinmetall.com Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Dr. Christian Kaeser Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ulrich.hagel@de.transport.bombardier.com michael.junge@sap.com christian.kaeser@siemens.com hergen.haas@heraeus.com Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 20 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Helge Köhlbrandt ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main donatus.kaufmann@thyssenkrupp.com uta.klawitter@fresenius.com j.klowait@hotmail.de helge.koehlbrandt@de.nestle.com Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Matthias J. Meckert ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main Pramerica Real Estate International AG, Head of Legal georg.kordges@arag.de andreas.krumpholz@strategyand.pwc.com Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg martin.mildner@ottogroup.com klaus.oppermann@volkswagen.de carsten.lueers@de.verizon.com Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London vonpoelnitz@uk.ibm.com Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Christopher Rother Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin ute.rajathurai@bayer.com lars.rehfeld@wuerth.com christopher.rother@hausfeld.com matthias.meckert@pramerica.com Melanie Poepping, MBA Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main melanie.poepping@db.com Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 21 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Regina Thums General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt georg.ruetzel@ge.com frederick.schoenig@aareal-bank.com christian.steinberger@vdma.org regina.thums@ottobock.de Dr. Martin Wagener Daniela Wartenberg Dr. Klaus-Peter Weber Heiko Wendel AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen martin.wagener@audi.de daniela.wartenberg@benteler.com klaus-peter.weber@goodyear-dunlop.com Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München matthias.wiedenfels@stada.com arne.wittig@thyssenkrupp.com alexander.zumkeller@bvau.de heiko.wendel@rrpowersystems.com 22 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 christoph.herbst@anchor.eu www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 msiebold@arneckesibeth.com trichter@arneckesibeth.com www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 60 95-414 Fax: 069 75 60 95-441 heinrich.meyer@bblaw.com www.beitenburkhardt.com BTU SIMON Eberhard Simon Maffeistraße 3 80333 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 eberhard.simon@btu-group.de www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator carsten.lueers@de.verizon.com Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin bdmscheer@aol.com www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 388 00-88 Fax: 02 11 37 36 78 duenschede@buse.de www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 frings@fringspartners.de www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 us@haver-mailaender.de www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 jan.dittmann@heussen-law.de www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 ingrid.kalisch@kayescholer.com martin.weger@kayescholer.com www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 markus.hartung@law-school.de www.bucerius-clp.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 legalservices@gaccny.com www.gaccny.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 birkholz@lindenpartners.eu www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 cbl@msa.se www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 wnolting-hauff@orrick.com www.orrick.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 andreas.gruen@de.pwc.com www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 srippert@reedsmith.com www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 jose.campos-nave@roedl.com www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 h.wessing@strafrecht.de www.strafrecht.de Signium International Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 hellmuth.wolf@signium.de www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 info@stp-online.de www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 Leo.staub@unisg.ch www.lam.unisg.ch 23 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 06 // 23. März 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: redaktion@deutscheranwaltspiegel.de Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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