Leitfaden zum immissionsschutzrechtlichen
Transcription
Leitfaden zum immissionsschutzrechtlichen
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren. Leitfaden für ein optimiertes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren HERAUSGEBER: Umweltministerium Baden-Württemberg 3. überarbeitete Auflage 2005 BEARBEITUNG: ProVis GmbH Fichtenweg 53 70771 Leinfelden-Echterdingen GESTALTUNG: OREL & UNGER Humboldtstraße 4 70178 Stuttgart BEZUGSADRESSE: Umweltministerium Baden-Württemberg Kernerplatz 9 70182 Stuttgart Telefon: 0711/126-0 IMPRESSUM Internet: www.um.baden-wuerttemberg.de Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. INHALTSVERZEICHNIS 4. 3 WOZU EIN LEITFADEN? 6 Kontinuierliche Verbesserung des Ablaufs von Genehmigungsverfahren 6 Offener Dialog 7 Inhalte des Leitfadens 8 IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG? 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen 9 4. BImSchV 9 12-Monats-Grenze 10 Genehmigungsfreie Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab 10 Sonderfall „Bestehende Anlage“ 10 Mehrere Anlagen 11 Nebeneinrichtungen 11 IVU-Anlagen 11 UVP – Umweltverträglichkeitsprüfung 12 WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN? 14 Neuerrichtung einer Anlage 15 Änderung ohne Auswirkung auf Schutzgüter 15 Anzeigepflichtige Änderung 15 Genehmigungspflichtige Änderung 15 Wahlmöglichkeit zwischen Anzeige und Genehmigung 16 Teilgenehmigung 17 Vorzeitiger Beginn 17 WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? 18 Projektierungsphase / Vorantragsphase 19 Antragsphase 23 Prüfphase 25 Genehmigungsphase 27 INHALTSVERZEICHNIS 5. 4 WIE LÄUFT EIN ANZEIGEVERFAHREN AB? 28 Vorphase der Anzeige 29 Phase der Anzeige 29 Prüfphase der Anzeige 29 Entscheidungsphase der Anzeige 30 6. WELCHE UNTERLAGEN UND ANGABEN SIND ERFORDERLICH? 31 7. GLOSSAR 32 ANHANG 1: HINWEISE UND BEISPIELSAMMLUNG ANHANG 2: FORMBLÄTTER ABBILDUNGEN Abbildungen 5 Abbildung 1-1: Aufbau Leitfaden 8 Abbildung 2-1: Genehmigungsbedürftigkeit 9 Abbildung 2-2: UVP-Pflicht bei Neuanlagen 12 Abbildung 3-1: Verfahrensarten 14 Abbildung 4-1: Verfahrensablauf 18 Abbildung 4-2: Aufgaben der Verfahrensbeteiligten in der Vorantragsphase 19 Abbildung 4-3: Mindestinhalt Projektunterlagen 21 Abbildung 4-4: Antragsphase 23 Abbildung 4-5: Wesentliche Antragsinhalte 24 Abbildung 4-6: Zusammenwirken von Antragsteller und Behörde 25 Abbildung 4-7: Ablauf der Entscheidungsphase 27 Abbildung 5-1: Ablauf des Anzeigeverfahrens 28 1. Wozu ein Leitfaden? KONTINUIERLICHE VERBESSERUNG DES ABLAUFS VON GENEHMIGUNGSVERFAHREN Das Umweltministerium Baden-Württem- und in möglichst kurzer Zeit abgeschlossen sein. berg hat sich zum Ziel gesetzt, die immissions- Die Behörde hat das Ziel des Antragstellers, eine schutzrechtlichen Zulassungsverfahren ständig zu neue oder veränderte Anlage in Betrieb zu neh- verbessern. Nicht allein die Rechtmäßigkeit des men, zu einem ihrer eigenen Ziele zu machen. Zulassungsbescheides ist dabei entscheidendes Gesetze und Vorschriften sind dazu da, erwerbs- Qualitätskriterium, auch Ablauf und Durchführung wirtschaftliche Tätigkeiten in den vom Gesetzgeber des Verfahrens sind Leistungsmerkmale. Auch wenn vorgeschriebenen Bahnen ablaufen zu lassen. der Staat mit den Zulassungsverfahren primär den Zweck verfolgt, die Einhaltung ordnungsrechtli- Die Behörde spielt dabei eine wegweisende Rolle. cher Vorgaben zu gewährleisten, soll er sich gleich- Sie hat gerade bei den immissionsschutzrechtlichen zeitig als Dienstleistender verstehen. Verfahren, die oft andere Zulassungen enthalten, den Antragsteller bei seinem Vorhaben zu beraten Die behördlichen Verfahren müssen deshalb auf und zu unterstützen. Es versteht sich von selbst, den Dialog mit dem Antragsteller ausgerichtet dass dabei Umweltstandards nicht auf der Strecke werden, sie müssen den auf beiden Seiten entste- bleiben dürfen. 1. WOZU EIN LEITFADEN? henden Aufwand so gering wie möglich halten 6 OFFENER DIALOG Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind nur ein von der Wirkung auf die Umgebung tragen lassen. Mosaikstein auf dem Weg zu einer kurzen Verfah- Dabei werden die wirtschaftlichen Interessen als rensdauer. Von entscheidender Bedeutung ist die Basis des Handelns nicht verdrängt. Durch diese offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Vorgehensweise werden ökonomische und ökolo- an dem Verfahren Beteiligten. Dies setzt auf Seiten gische Interessen optimal zusammengeführt. der Verwaltung eine offene, bürgernahe und serviceorientierte Einstellung voraus. So kann von Seiten des Antragstellers viel für ein zügiges Verfahren getan werden. Hier gilt es, die Die Behörde hat ihre Aufgaben als Dienstleistung Scheu vor den Behörden abzubauen und bereits gegenüber dem „Kunden“, dem Antragsteller, zu im Vorfeld geplanter Investitionen den Kontakt zu sehen, ohne dabei die Interessen der von der Ver- den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehör- waltung auch zu vertretenden Öffentlichkeit aus den zu suchen. Eine möglichst frühzeitige offene den Augen zu verlieren oder in den Hintergrund und detaillierte Information über das geplante zu stellen. Vorhaben erleichtert den Behörden die Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und kann das Der Antragsteller seinerseits sollte sich bei seinem 1. WOZU EIN LEITFADEN? Handeln auch vom Umweltschutzgedanken und 7 Verfahren wesentlich beschleunigen. INHALTE DES LEITFADENS Der vorliegende Leitfaden wurde auf der Basis der Neu in den Leitfaden aufgenommen wurden: früheren Versionen weiterentwickelt und an den Formulare für Genehmigungsanträge und aktuellen Stand angepasst. Anzeigen. Er soll eine leicht fassbare Handlungsanleitung dar- In der elektronischen Version des Leitfadens sind stellen, wie Zulassungsverfahren möglichst schnell, die Verweise auf Rechtsvorgaben mit der elektroni- Kosten sparend und effizient betrieben werden. Er schen Vorschriftensammlung der Zentralen Stelle richtet sich an die Betreiber von Anlagen ebenso für die Vollzugsunterstützung ( ZSV) verknüpft. wie an die Verwaltungen und schafft damit eine Daher konnten die Zitate der Rechtsvorgaben ent- Plattform für ein offenes und kooperatives Ver- fallen. fahren. Die Immissionsschutzbehörden sollen sich ebenso Im Leitfaden wird das immissionsschutzrechtliche wie Industrie und Betreiber genehmigungsbedürf- Genehmigungs- und Anzeigeverfahren dargestellt. tiger Anlagen an der in diesem Leitfaden aufge- Besonderes Augenmerk wird – neben der Verfah- zeigten Verfahrensweise orientieren. rensauswahl und den Verfahrensschritten – auf die beispielhafte Gestaltung und die Inhalte der erfor- Die nachstehende Abbildung zeigt den Aufbau derlichen Anträge bzw. Anzeigen gelegt. des Leitfadens. Abbildung 1-1: Aufbau Leitfaden 1. LEITFADEN – WOZU? Schema zur Auswahl 2. IST DIE ANLAGE Neugenehmigung GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG? 3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN? LEITFADEN 4. WIE LÄUFT DAS § 16 BImSchG Änderungsgenehmigung § 15 BImSchG Anzeige § 67 BImSchG Anzeige Teilgenehmigung ZULASSUNGSVERFAHREN AB? Sonderfälle Vorzeitiger Beginn 1. WOZU EIN LEITFADEN? 5. WIE LÄUFT DAS ANZEIGEVERFAHREN AB? 6. WELCHE UNTERLAGEN UND ANGABEN SIND ERFORDERLICH? 7. ANHÄNGE 8 Genehmigungsantrag Anzeige Hinweise und Beispielsammlung Formblattsatz Erläuterungen zu Antrag und Formblattsatz 2. Ist die Anlage genehmigungsbedürftig? DAS NACHSTEHENDE SCHEMA ZEIGT AUF, WANN FÜR EIN VORHABEN EINE IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE GENEHMIGUNG ERFORDERLICH IST: GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, „die genannte Leistungsgrenze, so besteht für sie eine Genehmigungspflicht. in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Genehmigungsbedürftigkeit besteht auch dann, Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in ande- wenn eine bestehende, bisher noch nicht genehmi- rer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbar- gungsbedürftige Anlage erweitert wird und hierbei schaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen erstmals die im Anhang zur 4. BImSchV genannte oder erheblich zu belästigen sowie ortsfeste Abfall- Leistungsgrenze überschritten wird. entsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen“ (§ 4 Abs. 1 BImSchG). 4. BIMSCHV Abbildung 2-1: Genehmigungsbedürftigkeit Die Anlagen, die diese Kriterien erfüllen, stehen im Anhang zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Ist die Anlage ANLAGE IN 4. BIMSCHV GENANNT? HINWEIS: Leistungsgrenzen beachten! NEIN JA dort genannt und überschreitet sie die Leistungsgrenze, bedarf sie einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. HINWEIS: Anlage zur Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen oder anderen Stoffen. Ausnahme: Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort. HINWEIS: LEISTUNGSGRENZEN 2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG? Mehrer Anlagen derselben Art, die – für sich genom- ANLAGE ZUR VERWERTUNG BZW. BESEITIGUNG VON ABFÄLLEN? JA NEIN GEWERBLICHER HINWEIS: ZWECK? Gilt nur für Anlagen nach den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV. NEIN JA men – die im Anhang zur 4. BImSchV genannten Leistungsgrenzen nicht erreichen, werden wie eine Anlage betrachtet, wenn sie in einem engen räumli- BETRIEB LÄNGER ALS 12 MONATE AM SELBEN ORT? NEIN JA chen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen („gemeinsame Anlage“ § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV). Die geplanten und technisch möglichen Leistungsgrößen werden in solchen Fällen dann addiert. Überschreitet die Gesamtleistung die in der 4. BImSchV 9 LABOR- ODER TECHNIKUMSANLAGE? JA NEIN BIMSCHGGENEHMIGUNG KEINE BIMSCHGGENEHMIGUNG 12-MONATS-GRENZE SONDERFALL „BESTEHENDE ANLAGE“ Falls der Betrieb einer Anlage, die unter die Immer dann, wenn durch eine Änderung der 4. BImSchV fällt, für mehr als 12 Monate vor- 4. BImSchV eine bestehende oder eine im Entgesehen ist, ist dafür eine immissionsschutzrechtli- stehen begriffene Anlage neu unter die Genehmi- che Genehmigung notwendig. gungspflicht fällt, greift die Übergangsregelung nach § 67 BImSchG. Nach dieser Regelung sind Anlagen, die weniger als 12 Monate an demselben diese Anlagen von der Erstgenehmigung freigestellt. Ort betrieben werden, unterliegen nicht der Es bedarf jedoch einer Mitteilung an die Genehmi- Genehmigungspflicht nach 4. BImSchG (Aus- gungsbehörde („Anzeige“); diese kann formlos nahmen: Anlagen nach Nr. 8 der 4. BImSchV, erfolgen. vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV). Am selben Ort bedeutet dabei „auf dem Betriebsgrundstück“. Diese Anzeige hat vornehmlich den Sinn, die zu- Das Versetzen der Anlage innerhalb des Betriebs- ständige Behörde über den bestehenden Zustand grundstücks reicht daher nicht aus, um aus der der Anlage zu unterrichten. Mit der Erstattung der Genehmigungspflicht herauszufallen. Anzeige müssen Unterlagen vorgelegt werden, die eine Prüfung zulassen, ob die Grundpflichten gemäß Dies gilt auch, wenn nach einem Standortwechsel § 5 BImSchG erfüllt sind. Dabei handelt es sich im eine Anlage nach 12 Monaten an einem früheren Wesentlichen um Zeichnungen, Erläuterungen Standort wieder betrieben wird. und sonstige Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des TIPP GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGKEIT Wenn Sie sich bezüglich der Ein- GENEHMIGUNGSFREIE ANLAGEN IM LABOR- ODER Beginns der Genehmigungsbedürftigkeit. TECHNIKUMSMASSSTAB 2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG? stufung, der Leistungsgrenzen, der 12-Monats-Regel etc. unsicher sind, Genehmigungsfrei sind Anlagen, die im Labor- konsultieren Sie bitte rechtzeitig oder Technikumsmaßstab betrieben werden. Diese ANZEIGE NACH § 67 BIMSCHG Anlagen dienen z.B. dem Zweck, die Betriebsweise Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen rich- einer später zu errichtenden (Groß-)Anlage zu tes- ten sich nach der Komplexität der betriebenen An- ten bzw. Grundlagen für den Regelbetrieb zu erar- lage. In den Arbeitshilfen finden Sie eine Anleitung beiten. Außerdem werden damit Anlagen im For- zur Ausarbeitung der Anzeige und zur erforderlichen schungsbereich in der Regel von der Genehmi- Qualität der Unterlagen. Ihre Genehmigungsbehörde. gungspflicht befreit. 10 HINWEIS: MEHRERE ANLAGEN zentrieren sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn Genehmigungsbedürftige Anlagen, die im Zusam- ein wesentlicher Bestandteil einer IVU-Anlage, z.B. menhang stehen, erhalten eine gemeinsame Geneh- ausschließlich die Abwasserbehandlungsanlage eines migung. Indirekteinleiters, geändert wird, also nur eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig wäre. Der zu genehmigende Umfang erstreckt sich auch Die Abgrenzung der NebeneinrichHINWEIS: tungen, die in die Genehmigung auf die Nebeneinrichtungen. Diese sind dann eben- ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN mit einzubeziehen sind, ist oftmals falls genehmigungsbedürftig, wenn sie mit An- BEI IVU-ANLAGEN nicht einfach und sollte frühzeitig lagenteilen und Verfahrensschritten der genehmi- INDIREKTEINLEITER: gungsbedürftigen Anlage in einem räumlichen und Eine betriebliche Kläranlage ist regelmäßig als „die- betriebstechnischen Zusammenhang stehen und nender Teil“ der IVU-Anlage anzusehen. Sie ist ent- umweltrelevant sind oder sein können. weder Anlagenteil, der zum Betrieb notwendig ist, mit den zuständigen Behörden ge- oder Nebeneinrichtung, die für die Vorsorge gegen IVU-ANLAGEN schädliche Umwelteinwirkungen von Bedeutung ist. Ein Teil der Anlagen nach dem Anhang der Dies gilt auch dann, wenn nur ein geringer Teil des 4. BImSchV unterliegt den Anforderungen der IVU-Richtlinie. Die Forderungen der IVU- 2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG? TIPP NEBENEINRICHTUNGEN NEBENEINRICHTUNGEN rührt. Es muss hier ein immissionsschutzrechtliches der Genehmigungsbehörde geklärt werden. Genehmigungsverfahren nach § 45e WGBW kann – BImSchG). Sie betreffen insbesondere die integrierte unabhängig von sonstigen Erwägungen – schon des- Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelt- halb nicht herangezogen werden, weil es nicht IVU- einwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und konform ist (bspw. wegen des Fehlens von Vorgaben Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um zur Öffentlichkeitsbeteiligung). ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Die in den Anhängen der IVU-Richt- Bei DIREKTEINLEITERN ist eine separate wasser- linie genannten Anlagen sind in die 4. BImSchV rechtliche Erlaubnis nach der IVU-VO Wasser erfor- übernommen worden (in der Regel in Spalte 1), derlich. Dieses Verfahren ist mit dem immissions- jedoch als solche nicht besonders gekennzeichnet. schutzrechtlichen Verfahren zu koordinieren (§ 2 Satz 3 IVU-VO Wasser). 11 Ob eine Anlage gemäß Anhang Anlage ist, sollte am besten mit besondere die Koordinierung gemäß § 10 Abs. 5 Aspekte aller betroffenen Umweltmedien zu kon- IVU-ANLAGE? 4. BImSchV gleichzeitig eine IVU- Verfahren durchgeführt werden. Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen, in welchen TIPP Abwassers aus dem Betrieb der IVU-Anlage her- Richtlinie wurden u.a. im BImSchG umgesetzt (ins- Für diese Anlagen sind immissionsschutzrechtliche klärt werden. UVP – UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG Unter bestimmten Voraussetzungen ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist als unselbstständiger Teil in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren integriert. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG ) unterscheidet zwischen Vorhaben, bei denen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) obligatorisch ist, und Vorhaben, Abbildung 2-2: UVP-Pflicht bei Neuanlagen bei denen einzelfallbezogen das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung von der zuständi- ANLAGE IN 4. BIMSCHV GENANNT? gen Behörde festzustellen ist. JA Bei derEinzelfallprüfung wird zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprü- „X“ IN SPALTE 1 DER ANLAGE 1 UVPG NEIN fung unterschieden. Während bei einer allgemeiJA nen Vorprüfung sämtliche Kriterien der Anlage 2 UVPG in die Prüfung einzubeziehen sind, beENTWICKLUNGSUND ERPROBUNGSVERFAHREN? JA „A“ ODER „S“ IN SPALTE 2 DER ANLAGE 1 UVPG schränkt sich die standortbezogene Vorprüfung auf die dort genannten Standortkriterien. Welche Art JA NEIN der Vorprüfung in Betracht kommt, ist der Anlage 2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG? VORPRÜFUNG: ERHEBLICHE NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN MÖGLICH JA NEIN 1 Spalte 2 UVPG zu entnehmen. Das nebenstehende Schema verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglich- UVP ERFORDERLICH 12 KEINE UVP ERFORDERLICH keitsprüfung für eine Neuanlage erforderlich ist. HINWEIS: Änderungen und Erweiterungen sind dann UVP- VERÖFFENTLICHUNG pflichtig, wenn UVP-pflichtige Vorhaben müssen stets öffentlich be- die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte kannt gemacht werden. gemäß Anlage 1 UVPG durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher Sollte bei Vorhaben, die lediglich einer allgemeinen nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals er- oder standortbezogenen Vorprüfung bedürften, die reicht oder überschritten werden, Vorprüfung ergeben, dass eine UVP nicht erforder- eine UVP-Pflicht bereits besteht und die ange- lich ist, genügt es, wenn dies der Öffentlichkeit be- gebenen Größen- oder Leistungswerte durch die kannt gegeben wird. Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder Das Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls wird eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die ebenfalls veröffentlicht. Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Auch ein Vorhaben, das für sich betrachtet nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Vorschriften fällt, kann unter Umständen über eine Anrechnung der Größen- oder Leistungswerte anderer Vorhaben desselben oder eines anderen Vorhabenträgers 2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG? UVP-pflichtig bzw. vorprüfungspflichtig werden. 13 3. Welche Verfahrensart gilt für das Vorhaben? WELCHE VERFAHRENSART FÜR DAS VORHABEN GILT, KANN DEM NACHSTEHENDEN SCHEMA ENTNOMMEN WERDEN Wesentliche Unterscheidungsmerkmale ergeben sich hinsichtlich der Anlageneinstufung nach Spalte 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV sowie bei Änderungen bestehender Anlagen. Abbildung 3-1: Verfahrensarten NEUE ANLAGE ODER ÄNDERUNG? ÄNDERUNG ÄNDERUNG HAT AUSWIRKUNG AUF SCHUTZGÜTER? KEINE ANZEIGE KEINE GENEHMIGUNG NEIN NEU JA ANHANG 4. BIMSCHV SPALTE 1 ODER 2? SPALTE 1 AUSWIRKUNGEN NACHTEILIG? GENEHMIGUNGSBED. AUFGRUND NEUAUFNAHME DER ANLAGE IN DEN KATALOG DER 4. BIMSCHV JA NEIN JA SPALTE 2 NACHTEILE OFFENSICHTLICH GERING? JA NEIN ANLAGE NACH SPALTE 1 3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN? JA JA ERHEBLICHE NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN AUF SCHUTZGÜTER? HINWEIS: Nur auf Anfrage. FÖRMLICHES GENEHMIGUNGSVERFAHREN NEIN HINWEIS: „§ 16 Änderung“. NEIN VEREINFACHTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN § 15 ANZEIGE HINWEIS: Auf Antrag kann auch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. 14 § 67 ANZEIGE NEUERRICHTUNG EINER ANLAGE In derBeispielsammlung im Anhang sind exem- Die Kriterien, die bei einer Anlage zur Genehmi- plarische Fälle zur Orientierung aufgeführt. gungsbedürftigkeit führen, sind in Kapitel 2 beschrieben. Die Art des durchzuführenden Verfah- ANZEIGEPFLICHTIGE ÄNDERUNG rens richtet sich nach der Einstufung gemäß dem Änderungen an der Anlage, die (positive oder ne- Anhang 4. BImSchV: gative) Auswirkungen auf dieSchutzgüter haben Spalte 1: förmliches Genehmigungsverfahren mit können, sind – sofern nicht die Genehmigungs- öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens so- pflicht greift – anzeigepflichtig (§ 15 BImSchG). wie der Auslegung des Antrags und der Unter- Die Anzeige erfolgt bei der Genehmigungsbehörde. lagen. Die Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass Spalte 2: vereinfachtes Genehmigungsverfahren der Behörde die Prüfung ermöglicht wird, ob für ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. die geplante Änderung das Anzeigeverfahren ausreicht oder eine Genehmigung erforderlich ist. Der ÄNDERUNG EINER GENEHMIGTEN ANLAGE Umfang der Anzeigeunterlagen ist von der Art der Änderung abhängig. ÄNDERUNG OHNE AUSWIRKUNG AUF SCHUTZGÜTER HINWEIS: Maßstab für die Beurteilung, ob an der Anlage etwas FRIST BEI ANZEIGE geändert wird, ist der Genehmigungsbescheid – also die Die Änderung darf vorgenommen werden, sobald die Anlage in ihrem genehmigten Zustand. Änderungen, Genehmigungsbehörde mitteilt, dass die Änderung die keine Auswirkungen auf dieSchutzgüter haben keiner Genehmigung bedarf oder falls die Behörde können, sind immissionsschutzrechtlich weder ge- sich innerhalb eines Monats nicht geäußert hat. 3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN? nehmigungsbedürftig noch anzeigepflichtig. Solche „neutralen“ Änderungen liegen in jedem Fall vor, TIPP wenn die Emissionssituation einer Anlage reingas- GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE ÄNDERUNG ANZEIGEFREI? seitig unverändert bleibt und auch ansonsten, z.B. Für Änderungen an der genehmigten Anlage ist Es empfiehlt sich, mit der Genehmi- beim Abfallaufkommen oder bei den eingeleiteten eine Genehmigung erforderlich, wenn durch die geplante Änderung im Einzelfall Schadstofffrachten über das Abwasser, keine Aus- Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgeru- tatsächlich anzeigefrei ist. Erörtert wirkungen vorliegen. Die Einschätzung, ob eine fen werden können und diese für die Prüfung nach Änderung Auswirkungen auf die Schutzgüter entfal- § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können Fachgesetzen, z.B. Landesbauord- tet, kann der Antragsteller grundsätzlich selbst vor- (wesentliche Änderung § 16 BImSchG). nung (LBO), bestehen. gungsbehörde zu klären, ob die nehmen. In Zweifelsfällen können Änderungen der Anlage der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind (siehe auch unter „Anzeigepflichtige Änderung“). offensichtlich geringe nachteilige Auswirkungen 15 werden sollte auch, ob Genehmigungserfordernisse nach anderen (offensichtliche Geringfügigkeit), wenn die Erfül- WAHLMÖGLICHKEIT ZWISCHEN ANZEIGE lung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflich- UND GENEHMIGUNG ten ansonsten sichergestellt ist. Im Einzelfall kann es für den Antragsteller von HINWEIS: Vorteil sein, sich anstelle eines Anzeigeverfahrens NACHTEILIGE ÄNDERUNG für ein Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Nachteilig ist jede Änderung, die zu einer Verschlech- Eine Anzeige nach § 15 BImSchG entbindet den terung der vorhandenen Situation (z.B. Erhöhung Antragsteller nur von der immissionsschutzrechtli- der Emissionen, des Abfall- oder Abwasseraufkom- chen Genehmigungspflicht. mens) führen kann. Änderungen, die ausschließlich vorteilhaft für die Umwelt sein können, unterliegen Andere behördliche Entscheidungen könnten da- damit keiner Genehmigungspflicht, aber ggf. einer bei dennoch erforderlich sein. Insbesondere wird Anzeigepflicht. häufig eine Baugenehmigung einzuholen sein. Werden mehrere behördliche Entscheidungen TIPP ABGRENZUNG Die Abgrenzung zwischen anzeige- und genehmi- benötigt, so kann es sinnvoll sein, von der in § 16 Um Zeitverzögerungen zu vermei- gungspflichtigen Vorhaben kann im Einzelfall erheb- Abs. 4 BImSchG eingeräumten Wahlmöglichkeit lichst frühzeitig Kontakt mit der liche Schwierigkeiten bereiten. Die Entscheidung, zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren Genehmigungsbehörde aufnehmen ob das Anzeige- oder das Genehmigungsverfahren Gebrauch zu machen und einen Antrag auf Ände- gewählt wird, trifft zunächst der Antragssteller. rungsgenehmigung zu stellen. Ein Zeitverlust entsteht regelmäßig immer dann, Der Behörde kommt die Aufgabe zu, den Antrag- Vorteil, einen möglichen Zeitver- wenn der Antragsteller lediglich von einer Anzeige- steller über die verschiedenen Verfahrensformen zu lust zu vermeiden. pflicht ausgeht, das Vorhaben jedoch genehmi- beraten, insbesondere über Zeitdauer und Vor- gungsbedürftig ist. und Nachteile. den, sollte der Antragsteller mög- und die geplante Änderung dort darstellen. In einer solchen Vorbesprechung kann dann die richtige Verfahrensart festgelegt werden. 3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN? Diese Vorgehensweise hat den Ausführlichere Erläuterungen zur Abgrenzung zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden sich in denHinweisen im Anhang 1. HINWEIS: ERSATZ ODER AUSTAUSCH Der bloße Ersatz oder Austausch einer Anlage oder von Teilen einer Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung bedarf keiner Genehmigung. 16 HINWEIS: KONZENTRATIONSWIRKUNG SONDERFÄLLE Bei der Entscheidung für eine Genehmigungsverfahren kommt die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG TEILGENEHMIGUNG zum Tragen, d.h. andere behördliche Entscheidungen Auch die Möglichkeit der Teilgenehmigung kann werden in einem einzigen Genehmigungsbescheid im Einzelfall zu einer schnelleren Verwirklichung zusammengefasst. des Vorhabens beitragen. Zwar muss auch hier eine Im Unterschied zum Genehmigungsverfahren enthält vorläufige Prognose die Genehmigungsfähigkeit die Anzeige keine Konzentrationswirkung; d.h. sofern des Vorhabens insgesamt bestätigen. Jedoch muss andere behördliche Entscheidungen erforderlich sind die Detailplanung noch nicht so weit fortgeschrit- (z.B. eine Baugenehmigung), müssen diese separat ten sein wie bei einer Antragstellung für das ge- beantragt werden. samte Vorhaben. Hier bietet sich insbesondere die Aufteilung einer Gesamtgenehmigung in eine Teil- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehör- errichtungsgenehmigung und eine Teilbetriebsge- de übernimmt die Koordinierung der zu beteiligen- nehmigung an. den Behörden. Wählt der Antragsteller das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, so greift VORZEITIGER BEGINN zusätzlich auch der Ausschluss von privatrechtlichen Zu einer schnellen Verwirklichung unternehmeri- Abwehransprüchen nach § 14 BImSchG. scher Investitionen kann die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beitragen (§ 8a BImSchG). Der Antragsteller kann bereits vor Erteilung der 3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN? erforderlichen Genehmigung mit der Errichtung der Anlage und mit Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit beginnen. Allerdings muss dann die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens feststehen, ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers bestehen und dieser sich zu Schadensersatz und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Falle der Nichtgenehmigung verpflichten. 17 4. Wie läuft das Zulassungsverfahren ab? DAS NACHSTEHENDE SCHEMA ZEIGT DIE EINZELNEN SCHRITTE DES IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNGSVERFAHRENS SOWIE DEN REGEL-ZEITPLAN EINES VERFAHRENS. Abbildung 4-1: Verfahrensablauf PLANUNGSPHASE KONZEPTPAPIER ÄNDERUNG HAT AUSWIRKUNG AUF SCHUTZGÜTER? INFORMATION DER BEHÖRDEN VORANTRAGSKONFERENZ ERARBEITUNG DES ANTRAGS VORANTRAGSBERATUNG ABGABE ANTRAG VOLLSTÄNDIGKEITSPRÜFUNG HINWEIS: Benennung beteiligter Behörden Festlegung Umfang Antragsunterlagen Vorgabe Sachverständigengutachten Koordination bei mehreren Zulassungen Bei UVP-Pflicht: – Informierung – Scoping-Termin – Screening HINWEIS: i.d.R. ein Monat JA Antrag ist vollständig? ERGÄNZUNG NEIN PRÜFUNG DER ANTRAGSUNTERLAGEN ERÖRTERUNGSTERMIN FESTLEGEN VON NEBENBESTIMMUNGEN ENTSCHEIDUNG 18 3 MONATE – VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG 6 MONATE – FÖRMLICHES ÄNDERUNGSVERFAHREN HINWEIS: 1 Monat Offenlegung 2 Wochen Nachfrist 7 MONATE – FÖRMLICHE VERFAHREN: NEUANLAGE 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung? Das Genehmigungsverfahren ist in § 10 PROJEKTIERUNGSPHASE / VORANTRAGSPHASE BImSchG und der 9. BImSchV detailliert be- Das folgende Schema zeigt die Aufgaben der Ver- schrieben. Die dort festgelegten Vorgaben sind fahrensbeteiligten in der Vorantragsphase. durch initiatives Handeln der Verfahrensbeteiligten Abbildung 4-2: Aufgaben der Verfahrensbeteiligten in der Vorantragsphase zu ergänzen. ANTRAGSTELLER BEHÖRDE Betrachtet man die Aufgaben der Antragsteller und der Behörden beim Genehmigungsverfahren, so Projektierung KONZEPTPAPIER lässt sich das Verfahren in 4 wesentliche Teilschritte Vorbereiten der Vorantragskonferenz aufteilen: Projektierungsphase / Vorantragsphase, Phase der Antragstellung, Phase der Antragsprüfung, Projektunterlagen für Behördengespräch Bestimmung der beteiligten Behörden Genehmigungsphase. VORANTRAGSKONFERENZ Eine strikte Trennung der unterschiedlichen Phasen Festlegung der Antragsunterlagen Abstecken des rechtlichen Rahmens Festlegung der erforderlichen Zusatzunterlagen und Gutachten Einschaltung von Planungsbüro Fristenplan ist dabei nicht möglich, sie gehen vielmehr fließend ineinander über. Im Folgenden werden die einzelnen Phasen und ihre spezifische Aufgabendarstellung aufgezeigt. Innerhalb der Projektierungsphase werden die teiligten stellt eine Möglichkeit dar, das Verfahren Weichen für das künftige Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. gestellt. Je sorgfältiger hier gearbeitet wird, desto 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? Zielgerichtete Kommunikation zwischen den Be- reibungsloser wird das Genehmigungsverfahren insgesamt ablaufen. 19 TIPP ERSTELLEN VON ANTRÄGEN Am Beginn steht die unternehmerische Entschei- standortspezifische Probleme (Nachbarschafts- Bedienen Sie sich zur Erstellung von dung für ein bestimmtes Vorhaben und die interne beschwerden, Naturschutzgebiete, Verkehrsinfra- fachkundige und versierte Pla- Projektierung. Bereits in dieser frühen Phase emp- struktur ...), nungsbüros. Dies kann erhebliche fiehlt sich die Kontaktaufnahme des Antragstellers umweltmedienübergreifende Gesichtspunkte. Unterlagen der Unterstützung durch Zeitvorteile bringen. mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Vorantragsberatung). Je früher die Behörde informiert Diese Informationen helfen der Behörde, die even- wird, desto besser kann sie ihre Beratungsfunktion tuell auftretenden Schwierigkeiten im Ablauf des Zuständige Behörde nach der Immis- wahrnehmen. So können in dieser Phase bereits Verfahrens vorab schon erkennen und dem Betrei- sionsschutz-Zuständigkeitsverord- erste Zweifelsfragen hinsichtlich Zuständigkeiten ber ggf. Hinweise für das weitere Vorgehen geben bedeutendere Anlagen (z.B. IVU-An- und materiellen Anforderungen, denen das geplan- zu können. Außerdem kann sich die Behörde schon lagen) und umweltgefährdende Be- te Projekt entsprechen muss, geklärt werden. frühzeitig mit der eventuell neuartigen Anlagen- TIPP nung (BImSchZuVO) ist für umwelt- triebsbereiche (Störfallanlagen) das technologie bekannt machen. jeweilige Regierungspräsidium; ansonsten sind es die Land- und Stadt- Die Erstellung von Projektunterlagen dient der kreise. Vorbereitung der Vorantragskonferenz. Die Behörde Umfang und Detaillierungsgrad der erforderlichen sollte den Antragsteller über Umfang und Detaillie- Unterlagen hängen stark von der Art des geplanten rungsgrad der erforderlichen Unterlagen beraten. Vorhabens ab. Eine Überfrachtung mit nebensäch- Der Mindestinhalt der Projektunterlagen ist im lichen Details ist zu vermeiden. nebenstehenden Schaubild dargestellt. 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? Die Projektunterlagen sollten der Behörde frühzeiNeben der Beschreibung der Anlagenart, der wich- tig vor der Vorantragskonferenz überlassen werden tigsten Betriebsparameter und der Ansprechpartner (mindestens 14 Tage vorher). Die Konferenz muss ist es hilfreich, wenn die Projektskizze auch Infor- sorgfältig vorbereitet werden. Die zu beteiligenden mationen zu folgenden Punkten enthält: Stellen sind zu bestimmen. Ihnen sind die Projekt- Umfang der Maßnahme (ggf. Vergleich zur unterlagen zu übersenden. Von der sorgfältigen Vor- bestehenden Anlage), bereitung aller an der Vorantragskonferenz Betei- Umweltauswirkungen (Abschätzung der Emis- ligten hängt deren Gelingen ab. sionen, Schadstoffe, Sicherheitsfragen, Lärmauswirkungen, Energieeffizienz ...), 20 Abbildung 4-3: Mindestinhalt Projektunterlagen Neben der Erarbeitung eines Zeitplanes und der Benennung der Ansprechpartner auf BehördenART DER ANLAGE und Antragstellerseite ist die Erörterung und Festlegung von Form und Umfang der Antrags- WICHTIGE BETRIEBSDATEN unterlagen wesentlicher Bestandteil des Beratungsgespräches. Es muss eine möglichst verbindliche PROJEKTSKIZZE UMFANG DER MASSNAHME Festlegung erfolgen, welche Unterlagen mit welcher Detailtiefe vorzulegen sind, inwieweit Formblätter UMWELTAUS- zu benutzen sind und ob zusätzliche Sachverständi- WIRKUNGEN gengutachten eingeholt werden müssen. ANSPRECHPARTNER FÜR DAS VORHABEN Zwischen Antragsteller und Genehmigungsbehörde ist auch abzusprechen, ob ein Projektmanager als Ziel der Vorantragskonferenz ist die Absteckung so genannter Dritter in das Verfahren eingeschaltet des rechtlichen Rahmens für das Genehmigungs- werden soll. Die 9. BImSchV sieht diese Mög- verfahren. Die Behörde berät den Antragsteller lichkeit zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung über die möglichen Verfahrensarten (Wahl zwi- vor. Der Projektmanager übernimmt dann die schen Anzeige- und Genehmigungsverfahren!) und Gestaltung des zeitlichen Verfahrensablaufs sowie weist ggf. auch auf weitere Zulassungserfordernisse die Überwachung der organisatorischen und fachli- hin, die nicht von der Konzentrationswirkung ein- chen Abstimmung. Allerdings sind die Kosten für geschlossen sind. die Einschaltung eines Projektmanagers vom Antragsteller zu tragen. Diese Vorgehensweise 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? HINWEIS: MATERIELLE ANFORDERUNGEN men. Grundsätzlich sind die Genehmigungsbehör- Die materiellen Anforderungen an das Vorhaben sol- den selbst in der Lage, diese Koordinierungsaufgabe len bereits in dieser Phase erörtert und – soweit mög- zu leisten. lich – festgelegt werden. 21 kann allenfalls bei Großprojekten in Betracht kom- TIPP SACHVERSTÄNDIGE Sachverständigengutachten sind nur in unver- lagen verfügt oder ob die Einschaltung eines kom- In Einzelfällen kann die Einholung meidbaren Fällen einzuholen. Ein Gutachten kann petenten, im Immissionsschutz erfahrenen Pla- deren Gründen für das Verfahren nur dann gefordert werden, wenn es zur Prüfung nungsbüros sinnvoll ist. Die Einschaltung eines vorteilhaft sein. Das Gutachten der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist Planungsbüros kann sich – trotz der damit verbun- und die Behörde nicht selbst über die erforderliche denen Kosten – bezahlt machen, da das Genehmi- keit stark umstrittenen Projekten Sachkenntnis verfügt oder sich nicht mit geringem gungsverfahren insgesamt schneller abgewickelt eher anerkannt und kann ggf. Be- Aufwand sachkundig machen kann. und das Vorhaben damit früher verwirklicht wer- eines Gutachtens jedoch aus an- eines neutralen Sachverständigen wird gerade bei in der Öffentlich- denken der Nachbarschaft ausräu- den kann. men. In dieser Phase sollte auch die Entscheidung fal- TIPP ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG Antragsunterlagen müssen das Wesentliche enthalten und verständlich sein. Insbesondere bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sollten die Beschreibungen möglichst all- 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? gemein verständlich sein. 22 len, ob der Antragsteller selbst über die erforderli- Über die in der Vorantragskonferenz erzielten Er- che Fachkenntnis zur Erstellung der Antragsunter- gebnisse wird ein Protokoll erstellt. ANTRAGSPHASE Bei der Antragstellung sollen grundsätzlich die in Voraussetzung für eine möglichst endgültige Be- Baden-Württemberg eingeführten Formblätter stimmung der Form und des erforderlichen Um- verwendet werden. TIPP FORMBLÄTTER Die Formblätter können als WordDateien von der Internetseite der fangs der Antragsunterlagen ist von Seiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württem- Antragsteller eine aussagekräftige Projektbeschrei- Bei den Formblättern handelt es sich um Vor- bung. Die Behördenvertreter sollen sich bereits in drucke, die entsprechend dem geplanten Vorhaben der Vorantragsphase intensiv mit dem Vorhaben auszufüllen sind. Punkte, die für das beantragte befassen. Vorhaben nicht entscheidungserheblich sind, müssen in der Antragstellung nicht ausgefüllt werden. Wichtig sind für die Vorbereitung der Behörden- Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Genehmi- seite: gungsbehörde auch von der Verwendung der Form- detaillierte Beschreibung der Anlagentechnik, blätter abgesehen werden. Dies ist jedoch bereits Kenntnis der vorhandenen Genehmigungssitua- in der Vorantragskonferenz abzuklären. Dem tion der Anlage, Genehmigungsantrag (Formblätter) sind Pläne, Kenntnis über den Stand der Technik der Fließschemata und Beschreibungen/Erläuterungen Anlagenart. von Maßnahmen und Vorgehensweisen beizufügen. 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? Abbildung 4-4: Antragsphase 23 ANTRAGSTELLER BEHÖRDE Verwendung von Formblättern Beratung Ggf. Einschalung von Planungsbüros Beratung Ggf. Einholung erforderlicher Gutachten Beratung für Vorgaben Antrag Antragseingang und Bestätigung berg heruntergeladen und dann bearbeitet werden (Formulare). Auch während der Antragstellung steht die Behörde Im Rahmen dieser Beratung ist auch die Möglich- zur Beratung zur Verfügung. Antragsteller und keit zu erörtern, umfangreiche detaillierte Unterla- auch ein evtl. eingeschaltetes Planungsbüro sollten gen und Pläne, die für die Entscheidung über die sich nicht scheuen, von dieser Beratung Gebrauch Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht unbe- zu machen. dingt erforderlich sind, zu einem späteren Zeitpunkt der Antragstellung – entsprechend dem Fortgang Ist die Einholung eines Gutachtens notwendig, so des Projekts – vorzulegen (gestrecktes Genehmi- ist die Aufgabenstellung für den Gutachter in enger gungsverfahren nach § 12 Abs. 2a BImSchG). Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde Hierzu zählt beispielsweise die Baustatik. zu erarbeiten und auf einen möglichst schmalen Gutachtensumfang hinzuwirken. Abbildung 4-5: Wesentliche Antragsinhalte VGL. § 4 DER 9. BIMSCHV ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM ANLAGENBETRIEB Beispiele: Anlagenteile, Verfahrensschritte Grundstücksdaten Stoff- und Produktdaten Emissionsdaten/immissionsdaten (Prognosen) Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs ANGABEN ZU SCHUTZMASSNAHMEN Beispiele: Emissionsminderungsmaßnahmen Angaben zu vorgesehenen Messungen Arbeitsschutzmaßnahmen Lärmschutzangaben 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? PLAN ZUR ABFALLBEHANDLUNG GGF. ANGABEN ZUR UVP-(VOR-)PRÜFUNG 24 PRÜFPHASE die Genehmigung mit Einverständnis des Antrag- An die Antragstellung schließt sich die umgehende stellers unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen Prüfung durch die Behörde an. Diese beinhaltet zu erlassen, zu beachten. Fehlen Detailunterlagen, die unverzügliche Vollständigkeitsprüfung und die die für die grundsätzliche Entscheidung über die Sachprüfung. Das Zusammenspiel zwischen Antrag- Genehmigungsfähigkeit nicht unerlässlich sind, so steller und Behörde ist in dem unten stehenden sollte auf die Nachforderung der Unterlagen ver- Bild dargestellt. zichtet werden, wenn dadurch eine erhebliche Zeitverzögerung im Genehmigungsverfahren eintreten Die Eingangsprüfung wird unverzüglich vorgenom- würde. men. Sollten Nachforderungen an Unterlagen erforderlich werden, ist dies möglichst auf eine im Regel- Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags soll fall schriftliche Nachforderung zu beschränken und nicht von dem Eingang der nachgeforderten Unter- die fehlenden Angaben sind möglichst detailliert lagen abhängig gemacht werden. Vielmehr soll die zu bezeichnen. Bei der Nachforderung von Unter- Genehmigungsbehörde nach Möglichkeit sofort in lagen ist die Möglichkeit des § 12 Abs. 2a BImSchG, die Sachprüfung einsteigen. 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? Abbildung 4-6: Zusammenwirken von Antragsteller und Behörde ANTRAGSTELLER BEHÖRDE Kontakte und ggf. Zusatzinformationen gegenüber Fachbereichen Beteiligung der Fachbehörden Öffentlichkeitsarbeit Beteiligung der Öffentlichkeit (sofern erforderlich) Antragskonferenz Ggf. nachzureichende Unterlagen 25 Unterlagen vollständig! TIPP ÖFFENTLICHKEITSARBEIT Mit den beteiligten Fachbereichen ist bei Bedarf genannte Anlage handelt, ist diese gesetzlich vor- Auch ohne gesetzliche Verpflich- unter Beteiligung des Antragstellers eine Antrags- geschrieben. Die Information der Öffentlichkeit ziehung und Information der Öffent- konferenz durchzuführen. Die Genehmigungsbe- erfolgt durch die Behörde, die Kosten trägt jedoch lichkeit durch das Unternehmen hörde soll bereits vor der Antragskonferenz den der Antragsteller. tung kann die rechtzeitige Einbe- von Vorteil sein. Insbesondere bei Vorhaben, die üblicherweise in der Fachbehörden konkrete Fragestellungen zuleiten, Öffentlichkeit umstritten sind, kann die dann in der Antragskonferenz beantwortet Das Unternehmen hat bei einer Anlage der Spalte eine offene Information Vorbehalte werden sollten. 2 des Anhangs zur 4. BImSchV auch die Mög- abbauen und so unter Umstän- lichkeit, anstelle des vereinfachten Verfahrens das den Rechtmittel verhindern. Dabei kommt der Öffentlichkeitsarbeit bzw. der Information der Nachbarschaft durch das Unternehmen eine große Bedeutung zu. Die Genehmigungsbehörde und der Antragsteller förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung überwachen gemeinsam den in der Vorantragskon- zu wählen. Der Vorteil des Verfahrens mit Öffent- ferenz erarbeiteten Zeitplan. lichkeitsbeteiligung liegt in dem Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche (§ 14 BImSchG). Diese Phase beinhaltet auch die Öffentlichkeitsbe- Zusätzlich ergibt sich ein Vertrauensgewinn in der teiligung. Soweit es sich bei dem Vorhaben um Öffentlichkeit gegenüber dem Anlagenbetreiber. 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? eine in Spalte 1 des Anhangs zur 26 4. BImSchV TIPP GENEHMIGUNGSPHASE TENOR UND NEBENBESTIMMUNGEN Das Verfahren endet mit dem Genehmigungsbe- Vor Ausfertigung der Entscheidung kann der An- scheid. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen tragsteller zu dem Entwurf der Genehmigung mit Tenor, den Genehmigungsumfang zeichnen sich oftmals durch einen knappen Entschei- den geplanten Nebenbestimmungen angehört wer- und die Nebenbestimmungen ge- dungstenor und eine kurze rechtliche und fachliche den. Dadurch soll ihm Gelegenheit gegeben werden, Würdigung des Vorhabens sowie von Nebenbestim- ggf. die eine oder andere Maßnahme noch in seiner mungen aus. Insbesondere die Nebenbestimmungen Planung zu korrigieren, vorausschauend für die Er- geben häufig Anlass zu Beschwerden. In der Tat fin- richtungs- bzw. Betriebsphase geeignete Vorberei- den sich in den Nebenbestimmungen immer wie- tungen zu treffen oder die für die Genehmigung der Auflagen, die pauschal jeder Genehmigung bei- vorgesehenen Nebenbestimmungen mit der Geneh- keit und Erfüllungs- bzw. Vollzieh- gefügt werden, ohne einen konkreten Bezug zu dem migungsbehörde zu diskutieren. barkeit. Prüfen Sie als Antragsteller den nau. Ist die Genehmigung einmal rechtskräftig, ist eine Korrektur aufwändig. Prüfen Sie alle Nebenbestimmungen auf ihre Richtigkeit, Sinnhaftig- geplanten Vorhaben zu haben. Hier ist von Seiten der Genehmigungsbehörde darauf zu achten, dass Dies führt zwar zu einer zeitlichen Verzögerung im Nebenbestimmungen auf ein Mindestmaß beschränkt Genehmigungsverfahren, kann jedoch unter Um- ZEITNAHE REALISIERUNG werden, sich auf das konkrete Vorhaben beziehen ständen ein noch zeitraubenderes Widerspruchs- Stellen Sie sicher, dass Antrag und und lediglich entscheidungserhebliche Sachverhalte verfahren vermeiden. TIPP Errichtung der Anlage zeitlich nahe beieinander liegen. betreffen. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erlöschen – soweit nichts anderes gesagt wird – nach drei ANTRAGSTELLER BEHÖRDE Jahren. 4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB? Nebenbestimmungen festlegen Prüfen des Genehmigungsentwurfs Entwurf der Genehmigung an den Antragsteller Stellungnahme zum Genehmigungsentwurf Ggf. Berücksichtigung der Stellungnahme Genehmigung Abbildung 4-7: Ablauf der Entscheidungsphase 27 5. Wie läuft ein Anzeigeverfahren ab? DAS IN § 15 BIMSCHG GEREGELTE ANZEIGEVERFAHREN LÄUFT IN FOLGENDEN VERFAHRENSSCHRITTEN AB. Abbildung 5-1: Ablauf des Anzeigeverfahrens PLANUNG DES VORHABENS INFORMATION DER BEHÖRDEN VORANTRAGSKONFERENZ ERARBEITUNG DER ANZEIGE VORANTRAGSBERATUNG ABGABE ANZEIGE VOLLSTÄNDIGKEITSPRÜFUNG HINWEIS: Schriftliche Unterlagen Min. 1 Monat vor Beginn der Änderung ERGÄNZUNG NEIN Anzeige ist hinreichend für eine Beurteilung? SACHPRÜFUNG HINWEIS: Sofern keine Genehmigung erforderlich. 28 SACHPRÜFUNG 1 MONAT 5. WIE LÄUFT EIN ANZEIGEVERFAHREN AB? HINWEIS: Nach Eingang der vollständigen Unterlagen. ENTSCHEIDUNG Anzeige wird bestätigt HINWEIS: Wenn keine Reaktion der Behörde erfolgt, gilt das Vorhaben als angezeigt. VORPHASE DER ANZEIGE Wie im Genehmigungsverfahren ist auch im Anzeigeverfahren die Vorphase von entscheiden- Für die Anzeige sollten möglichst Formblätter verwendet werden (diese sind in den Arbeitshilfen als Word- bzw. PDF-Dokumente abrufbar). der Bedeutung. Der frühzeitige Kontakt mit der Genehmigungs- und Anzeigebehörde ist unverzicht- Gehen von der geplanten Änderung nachteilige bar. Nur so lassen sich Zeitverzögerungen durch Auswirkungen aus, die nach Auffassung des Unter- die Wahl der falschen Verfahrensart vermeiden. nehmens offensichtlich gering und damit genehmigungsfrei sind, so ist dies in den Unterlagen deut- In dem Beratungsgespräch sind die Vor- und Nach- lich zu machen. Hier ist die Qualität der Unterlagen teile der zur Verfügung stehenden Verfahrensarten von entscheidender Bedeutung. Je nachvollziehbarer und die Anforderungen an die Anzeigeunterlagen die Auswirkungen dargestellt werden, desto eher zu erörtern. kann die Behörde die offensichtliche Geringfügigkeit bejahen. PHASE DER ANZEIGE Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen muss PRÜFPHASE DER ANZEIGE der Genehmigungsbehörde die Beurteilung ermög- Auch im Anzeigeverfahren besteht die Prüfphase lichen, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen wie im Genehmigungsverfahren aus der Vollständig- auf die Schutzgüter haben kann und diese für die keits- und der Sachprüfung. Nach Eingang der Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich Unterlagen – der von der Behörde schriftlich zu sein können. Dabei kommt es insbesondere auf die bestätigen ist – sind die Unterlagen auf ihre Voll- Veränderungen der Emissionssituation nach der ständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls wei- Änderung gegenüber dem bestehenden Zustand tere Unterlagen nachzufordern. an. Je nach Art der Änderung können die UnterDie Sachprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob sen sie relativ umfangreich sein. von der geplanten Änderung nachteilige Auswir- 5. WIE LÄUFT EIN ANZEIGEVERFAHREN AB? lagen daher sehr knapp gehalten werden oder müs- kungen ausgehen (siehe hierzu auch Beispielsammlung). 29 Bei offensichtlich geringen nachteiligen Auswir- sionsschutzrechtlichen Anforderungen sicherge- kungen ist auch zu prüfen, ob die Erfüllung der sich stellt ist. aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden immis- § 6 ABS. 1 DER 9. BIMSCHV § 6 GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzuschließen. 5. WIE LÄUFT EIN ANZEIGEVERFAHREN AB? ENTSCHEIDUNGSPHASE DER ANZEIGE 30 Der Betreiber der Anlage darf die angezeigte die Behörde nicht äußert – nach Ablauf eines Änderung vornehmen, sobald die Behörde ihm die Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige- Genehmigungsfreiheit bestätigt oder – falls sich unterlagen. 6. Welche Unterlagen und Angaben sind erforderlich? In diesem Abschnitt erhalten Sie eine Über- ANTRAGSUNTERLAGEN (INHALTE) sicht, welche Unterlagen für einen vollständigen KURZBESCHREIBUNG Genehmigungsantrag bzw. eine vollständige An- ANTRAG zeige erforderlich sind. Formblätter ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN Die Antragsunterlagen bestehen im Wesentlichen aus amtlichen Formblättern, Karten, Fließschemata, Plänen, freien Texten, sonstigen Unterlagen. Die Gliederung des Genehmigungsantrags sollte sich an den in Baden-Württemberg geltenden Formblättern ( VwV-Antrag) orientieren. Den Plänen und dem Formblattsatz sollte ein eigener Abschnitt vorbehalten sein, damit diese z.B.: topografische Karte Übersichtslageplan Bebauungsplan Werkslageplan ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG z.B.: Allgemeine Angaben zum Betrieb wie Mitarbeiter, Betriebszeiten etc. Beschreibung der technischen Einrichtungen Beschreibung der Betriebsweise UMWELTASPEKTE z.B.: Emissionen und Immissionen luftfremder Stoffe Lärmemissionen und -immissionen Messungen Anlagensicherheit Arbeitsschutz Betriebseinstellung Abfälle Abwasser Umgang mit wassergefährdenden Stoffen PLANSATZ z.B.: Fließbilder Aufstellungspläne 6. WELCHE UNTERLAGEN UND ANGABEN SIND ERFORDERLICH? Unterlagen konzentriert an einer Stelle des Antrags BAUVORLAGEN UND UNTERLAGEN ZUM BRANDSCHUTZ zur Verfügung stehen NATUR-, LANDSCHAFTS- UND BODENSCHUTZ Für Anzeigen sind eigene amtliche Formblätter UMWELTVERTRÄGLICHKEIT vorgesehen ( VwV-Anzeige). SONSTIGE UNTERLAGEN 31 z.B.: Gutachten Herstellerunterlagen sonstige Beschreibungen und Anlagen 7. Glossar 4. BIMSCHV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) 9. BIMSCHV Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren ( 9. BImSchV) BIMSCHZUVO Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung ( BImSchZuVO) BEISPIELSAMMLUNG In der Beispielsammlung sind Praxisbeispiele angeführt, die die einzelnen Verfahrensarten anhand exemplarisch angeführter Einzelfälle verdeutlichen. Beispielsammlung BIMSCHG Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) BIMSCHV Bundes-Immissionsschutzverordnung EINZELFALLPRÜFUNG Prüfung nach bestimmten Kriterien (Anlage 2 UVPG), ob ein Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen haben kann (F Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung) FORMBLÄTTER Die wesentlichen Angaben zum Genehmigungsantrag bzw. zur Anzeige sollen in Formblättern abgebildet werden. Mit den Formblättern soll dem Antragsteller eine Hilfe gegeben werden, die grundlegenden Daten in konzentrierter, standardisierter Form darzustellen. Gleichzeitig soll den Behörden die Prüfung erleichtert werden, um so zur Beschleunigung des Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahrens beizutragen. GLOSSAR Formblätter Antrag Formblätter Anzeige 32 HINWEISE Dem Leitfaden sind erläuternde Hinweise zu den verschiedenen Verfahrensarten und deren Abgrenzung beigefügt (siehe auch Hinweise und Beispielsammlung). IVU-RICHTLINIE Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung IVU-Richtlinie Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen der IVU-Richtlinie (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) gehört, dass für die Genehmigung neuer Anlagen, die unter die Richtlinie fallen, eine förmliche Genehmigung (Artikel 4 der Richtlinie) sowie Anforderungen an Inhalt und Umfang des Genehmigungsantrags (Artikel 6), an die Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 15), an die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 17), an die Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen bei mehreren beteiligten Zulassungsbehörden (Artikel 7) und an die formalen Anforderungen für die Genehmigungsentscheidungen (Artikel 8) vorgesehen sind. IVU-VO WASSER Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht (IVU-VO Wasser) vom 10.09.2002, zuletzt geändert durch Art. 160 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469). Diese Verordnung beschreibt die Verfahrensabläufe bei der Zulassung von Direkteinleitern, deren Erlaubnisse nicht von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG erfasst werden. ( IVU-VO Wasser) KRW-/ABFG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) SCHUTZGÜTER Zu den Schutzgütern des BImSchG zählen Menschen, Tiere und Pflanzen, GLOSSAR Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. 33 STAND DER TECHNIK Stand der Technik im Sinne des BImSchG ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen (Anhang zum BImSchG): 1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle, 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen, 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen, 8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit, 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen GLOSSAR und die Umwelt zu verringern, 34 12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABI. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Diese Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik sind Anhang II der IVU-Richtlinie entnommen und wurden gleichlautend auch im WHG und KrW-/AbfG übernommen. TA LUFT Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) VWV ANTRAG Verwaltungsvorschrift zur Verwendung von Antragsvordrucken (Formblättern), Hinweisen und Erläuterungen zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung und eines Verfahrensbearbeitungsbogens ( VwV-Antragsunterlagen Imissionsschutz) VWV ANZEIGE Verwaltungsvorschrift zur Einführung von Anzeigevordrucken (Formblättern) für das immissionsschutzrechtliche Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG ( VwV-Anzeigeunterlagen Imissionsschutz) Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) ZSV Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung beim Regierungspräsidium Tübingen GLOSSAR WHG 35 Index § E § 67 BImSchG 10 4 4. BImSchV 9, 10, 11, 12, 15, 26, 32 9 Eingangsprüfung 25 Einzelfallprüfung 12, 32 Entscheidungsphase der Anzeige 30 Erweiterungen 13 F 9. BImSchV 19, 24, 30, 32 Formblätter 21, 23, 29, 31, 32 Förmliches Genehmigungsverfahren 15 A Änderung einer genehmigten Anlage 15 G Änderung ohne Auswirkung auf Schutzgüter 15 Genehmigung Änderungen bestehender Anlagen 14 Genehmigungsbedürftige Anlagen Änderungsgenehmigung 8, 9, 10, 11, 16 9, 10, 15, 16, 17, 25, 27, 32 Genehmigungsfähigkeit 17, 24, 25 Antragskonferenz 26 Genehmigungsfreie Anlagen Antragsphase 23 Genehmigungspflicht Antragsprüfung 19 Genehmigungspflichtige Änderung Antragstellung 7, 17, 19, 23, 24, 25 Antragsunterlagen Anzeige Anzeigepflichtige Änderung Anzeigeverfahren 15 4, 6, 7, 15, 16, 28, 30 10 9, 15, 16 Genehmigungsverfahren 21, 22, 23, 31, 35 14, 15, 16, 21, 28, 29, 30, 31 9, 11, 32 15 6, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 29, 32, 33 Gestrecktes Genehmigungsverfahren 24 Gliederung des Genehmigungsantrags 31 Grundpflichten 10, 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche 26 Auswirkung auf Schutzgüter Auswirkungen auf die Schutzgüter 14 4, 15, 29 I Information der Öffentlichkeit IVU IVU-Richtlinie B Bestehende Anlage 10 Betriebsgrundstück 10 Leitfaden INDEX 11, 20, 33, 35 11, 33, 35 L Leistungsgrenze 36 26 9, 10 6, 8, 33 M T Mehrere Anlagen 11 N Teilgenehmigung U Nebenbestimmungen 18, 27 Umweltauswirkungen Nebeneinrichtungen 11 UVP Neuerrichtung 15 UVPG Neuerrichtung einer Anlage 15 UVP-pflichtig O 13, 20 12, 13, 35 12, 13, 32, 35 13 V Offensichtliche Geringfügigkeit Öffentlichkeitsbeteiligung 17 16, 29 11, 15, 17, 18, 22, 26 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Verfahrensart Vorantragskonferenz P 15 14, 21, 29 19, 20, 21, 22, 23, 26 Vorbehalt nachträglicher Auflagen 25 29 Phase der Anzeige 29 Vorphase der Anzeige Planungsbüros 22 Vorprüfung Projektierungsphase / Vorantragsphase 19 Vorprüfung des Einzelfalls 13 Projektmanager 22 Vorzeitiger Beginn 17 Projektunterlagen 20 Prüfphase 25, 29 W Prüfphase der Anzeige 29 Wahlmöglichkeit Prüfung der Betriebstüchtigkeit 17 Wahlmöglichkeit zwischen Anzeige S Sachverständigengutachten 15, 29, 33 Sonderfälle 17 23, 34 11 Standortbezogene Vorprüfung 11 INDEX Standortbezogen 37 16 und Genehmigung 16 Widerspruchsverfahren 27 22 Schutzgüter Stand der Technik 11, 13 Z Zeitplan Zielsetzung des Leitfadens 18, 26 8 Anhang 1 Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren Hinweise und Beispielsammlung Inhaltsverzeichnis HINWEISE 2 Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen (§ 6 Abs. 2 BImSchG) 2 Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) 2 Gestrecktes Genehmigungsverfahren (§ 12 Abs. 2a BImSchG, § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 der 9. BImSchV) 3 Änderungen an genehmigten Anlagen 4 Einfache Änderung (§ 15 BImSchG) 4 Wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG) 7 BEISPIELE 9 Einfache Änderung ohne Auswirkungen auf die Grundpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 9 Änderungen einer Anlage mit nicht nachteiligen Auswirkungen auf die Grundpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 10 Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen auf Grundpflichten, wobei die Auswirkungen offensichtlich gering sind 11 Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen, INHALTSVERZEICHNIS die nicht offensichtlich gering sind 1 11 Hinweise MEHRZWECK- ODER VIELSTOFFANLAGEN Die vorzeitige Errichtung einer Anlage schließt (§ 6 ABS. 2 BIMSCHG) auch die Maßnahmen zur Prüfung der Betriebs- Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen sind An- tüchtigkeit der Anlage ein. Dabei ist der Begriff lagen, die entweder unterschiedlichen Betriebswei- „Betriebstüchtigkeit“ weiter zu fassen als die Prü- sen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe fung der reinen Funktionstüchtigkeit der Anlage. eingesetzt werden. Um auf Marktanforderungen Zu den Maßnahmen zur Prüfung der Betriebs- schnell reagieren zu können, kann der Antragsteller tüchtigkeit gehört insbesondere die Erprobung, ob sich die verschiedenen Betriebsweisen und einzu- die Anlage insgesamt oder in Teilen den gesetzli- setzenden Stoffe in einer einheitlichen Entschei- chen Anforderungen beim Dauerbetrieb voraus- dung genehmigen lassen. sichtlich genügen wird. Die Genehmigungsvoraussetzungen müssen für jede Für das berechtigte Interesse des Antragstellers an beantragte Betriebsweise und für jeden Stoff der der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a Abs. 1 beantragten Stoffgruppe erfüllt sein. Nr. 2 BImSchG) reicht das wirtschaftliche Interesse an der möglichst zeitnahen Verwirklichung des Vor- Innerhalb einer solchen Genehmigung kann der habens aus. Betreiber die Betriebsweise oder den Einsatzstoff ändern, ohne dass es eines nochmaligen Genehmi- Dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gungsverfahrens bedarf. Nach § 12 Abs. 2 b BImSchG sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen soll die Behörde in eine solche Genehmigung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Antrag und jedoch die Auflage aufnehmen, dass der Antrag- Unterlagen müssen die vorläufige Beurteilung tra- steller der Genehmigungsbehörde unverzüglich die gen, dass im weiteren Verfahren die Voraussetzungen erstmalige Herstellung oder Verwendung eines geschaffen werden, die Betreiberpflichten dauer- anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebs- haft zu erfüllen. weise mitzuteilen hat. HINWEISE Die Zulassung des vorzeitigen Beginns ist in zeitliZULASSUNG VORZEITIGEN BEGINNS cher wie in sachlicher Hinsicht in das Ermessen der (§ 8A BIMSCHG) Genehmigungsbehörde gestellt. Dies gilt insbeson- Der frühere § 15a BImSchG ließ nur die Möglich- dere für die Frage, ob vor Zulassung des vorzeitigen keit des vorzeitigen Beginns bei der Änderung Beginns einer Anlage, die der Genehmigung im einer bereits bestehenden Anlage zu. Mit dem jet- förmlichen Verfahren unterliegt, die Öffentlich- zigen § 8a BImSchG ist diese Möglichkeit auch für keitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren abzu- die Neuerrichtung einer Anlage gegeben. warten ist. Die Genehmigungsbehörde muss im 2 Rahmen ihres Ermessens alle Einzelfallumstände möglichst frühzeitige Sachprüfung durch die sorgfältig abwägen. Dazu gehört neben dem Behörde unabhängig von der Vollständigkeit der Interesse des Antragstellers an der möglichst zeit- Unterlagen zu erreichen. § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV nahen Verwirklichung seines Vorhabens auch die stellt daher klar, dass nicht hinsichtlich aller Details Frage der Zweckmäßigkeit und Glaubwürdigkeit der die Unterlagen vollständig vorliegen müssen. Oft Verfahrensführung. Ist zu befürchten, dass bei Er- können zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ein- teilung einer Zulassung die Verfahrensdurchfüh- zelnen Teilen der Bauausführung oder zu einzel- rung unnötig erschwert wird, soll die Genehmi- nen Anlagenteilen noch keine Detailunterlagen gungsbehörde dies im Rahmen ihrer Entscheidung vorgelegt werden, da eine abschließende Entschei- nach § 8a BImSchG berücksichtigen. dung des Antragstellers erst mit Fortgang der Bauarbeiten erfolgt. Solche Unterlagen können bis Entscheidungen nach anderen öffentlichen Vor- zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme schriften, z.B. Baugenehmigung, sind vor Erteilung der Anlage nachgereicht werden. § 12 Abs. 2a der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur BImSchG gibt in diesem Zusammenhang der Durchführung der nach § 8a BImSchG zugelassenen Behörde die Möglichkeit, mit Einverständnis des Errichtungsmaßnahmen nicht erforderlich. Aller- Antragstellers die Genehmigung unter dem Vor- dings setzt die nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG behalt nachträglicher Auflagen zu erlassen. erforderliche positive Prognose voraus, dass die beteiligten Fachbehörden eine positive Stellungnahme Dieses gestreckte Genehmigungsverfahren kommt abgegeben haben, so dass sich die voraussichtliche für überschaubare Sachverhalte in Betracht. Die Genehmigungsfähigkeit unter den von der jeweili- Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens muss fest- gen Fachbehörde wahrzunehmenden Belangen stehen. Gegenstand einer nachträglichen Auflage ergibt. Eine solche positive Prognose kann nur können bestimmte Nebenpflichten hinsichtlich getroffen werden, wenn das Einvernehmen der abgegrenzter Sachverhalte sein, z.B. die Vorlage der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch vorliegt oder Baustatik. Für komplexe Sachlagen (z.B. eine Ab- nach deren Auskunft zu erwarten ist. gasreinigungstechnologie bestimmter Beschaffenheit) kommt der Auflagenvorbehalt grundsätzlich GESTRECKTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN nicht in Betracht. Auch das erforderliche Einver- (§ 12 ABS. 2A BIMSCHG, § 7 ABS. 1 SATZ 4 nehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB kann UND 5 DER 9. BIMSCHV) nicht Gegenstand eines Vorbehaltes sein. Die Regelungen zum gestreckten GenehmigungsHINWEISE verfahren zielen darauf ab, das Verfahren auf die zentralen Gesichtspunkte zu beschränken und eine 3 ÄNDERUNGEN AN GENEHMIGTEN ANLAGEN aus der Genehmigung der in Bezug genommenen In §§ 15 und 16 des BImSchG sind die genehmi- Unterlagen der genehmigte Zustand, auf den sich gungstechnischen Belange bei Änderung genehmi- die geplante Änderung bezieht, nicht eindeutig gungsbedürftiger Anlagen geregelt. Die Pflicht zur erkennen, so ist der tatsächliche Betriebszustand als Anzeige von einfachen Änderungen ist in § 15 Maßstab heranzuziehen. BImSchG, die zur Genehmigung von wesentlichen Änderungen in § 16 BImSchG geregelt. § 15 BImSchG unterscheidet nicht zwischen positiven und negativen Auswirkungen. Damit sind auch Für das Anzeigeverfahren ist eine Beratungspflicht Änderungen, die allein zu einer Verbesserung der sowie die Durchführung einer Antragsvorkonferenz Umweltsituation führen, anzuzeigen. wie im Genehmigungsverfahren gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Zur Vereinfachung des Es sind nur solche Änderungen anzuzeigen, die Verfahrens und zur Beschleunigung ist die Bera- Auswirkungen auf die Pflichten nach § 5 BImSchG tungstätigkeit der Behörden im Bereich des Anzeige- entfalten, z.B. Änderungen, die zusätzliche Immis- verfahrens jedoch ebenso erforderlich. Die Bera- sionen / Emissionen in Luft, Wasser bzw. Boden tungstätigkeit der Behörden soll sich hier über die hervorrufen oder bisher vorhandene Immissionen/ Erörterung der vorzulegenden Unterlagen hinaus Emissionen abbauen, indem Vorsorgemaßnahmen auch auf die möglichen Verfahrensalternativen gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkun- (Wahl zwischen Anzeige- und Genehmigungs- gen, der Sicherheitsstandard der Anlage oder die verfahren) und deren Vor- und Nachteile, insbe- Vermeidung und Entsorgung von Abfällen verän- sondere in zeitlicher Hinsicht, erstrecken. dert werden. Dies gilt auch für Änderungen z.B. an Abwasserbehandlungsanlagen, sofern diese Teil EINFACHE ÄNDERUNG (§ 15 BIMSCHG) einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbe- Jede Änderung, die Auswirkungen auf die Schutz- dürftigen Anlage sind. Nicht anzeigepflichtig sind güter nach § 1 haben kann, ist vor ihrer Verwirk- damit solche Änderungen, die allein nach anderen lichung der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Fachgesetzen (LBO, BetrSichV) zu beurteilen sind. HINWEISE Grundlage für die Beurteilung, ob eine Änderung i.S. des § 15 BImSchG beabsichtigt ist, ist der Inhalt Maßnahmen, die ausschließlich der Instandsetzung des Genehmigungsbescheids einschließlich der in oder Unterhaltung der Anlage in ihrer genehmig- Bezug genommenen Unterlagen. Jede Abweichung ten Beschaffenheit dienen, sind keine Änderungen. von der genehmigten Lage, Beschaffenheit oder Solche Veränderungen der tatsächlichen Beschaffen- Betriebsweise stellt eine Änderung dar. Lässt sich heit einer Anlage oder ihres tatsächlichen Betriebs- 4 ablaufs bewegen sich im Rahmen des von der ob die Änderung wesentlich ist, d.h. ob mit ihr Genehmigung Erlaubten und bedürfen weder nachteilige Auswirkungen verbunden sein können, einer Genehmigung noch einer Anzeige. und ob das Genehmigungserfordernis kraft Gesetz dennoch entfällt, weil die Voraussetzungen von § 16 Ebenso handelt es sich nicht um eine Änderung, Abs. 1 Satz 2 BImSchG (offensichtlich gering) erfüllt wenn eine Anlage oder Teile einer genehmigten sind. Anlage im Rahmen der vorliegenden Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden (§ 16 Abs. 5 § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG sieht die Nachforderung BImSchG). Festlegungen im Genehmigungsbe- von Unterlagen vor. Nach Eingang der vollständi- scheid, die einzelne Anlagenteile betreffen, enthal- gen Unterlagen, beginnt die Monatsfrist des § 15 ten in der Regel abstrakte Anforderungen, die nicht Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu laufen. durch ein Einzelstück, sondern durch ein Anlagenteil entsprechender Art und Güte (z.B. serienmäßig Die Genehmigungsbehörden haben organisatorisch hergestellte Filter oder Geräte bestimmtes Typs) sicherzustellen, dass der Eingang von Anzeigen erfüllt werden können. Ist aus der Genehmigung, nach § 15 BImSchG unverzüglich bestätigt und die den in Bezug genommenen Unterlagen oder den Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen unver- Antragsunterlagen eine Genehmigungsaussage zu züglich durchgeführt werden kann. In einfach gela- bestimmten Anlageteilen nicht zu erschließen, ist gerten Sachverhalten soll beides zusammen erfol- unter Berücksichtigung der bisherigen Betriebs- gen. praxis zu entscheiden, welche Beschaffenheit oder welche Betriebsweise im Einzelnen als genehmigt Innerhalb der Monatsfrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 anzusehen ist. BImSchG hat die Behörde Zweifel zum Sachver- HINWEISE halt oder an der technischen Beurteilung einer 5 Die der Anzeige beizufügenden Unterlagen müssen beabsichtigten Änderung aufzuklären. Können ausreichend für die Prüfung sein, ob eine Geneh- trotz Vornahme der gebotenen Ermittlungshandlung migung erforderlich ist oder nicht. Der Verweis auf nicht alle Fragen geklärt werden und bleibt deshalb § 10 Abs. 1 Satz 2 bedeutet nicht, dass die vollstän- zweifelhaft, ob die angezeigte Änderung wesentlich digen, für ein Genehmigungsverfahren erforderli- i.S. des § 16 BImSchG ist, ist dem Antragsteller chen Unterlagen nach den §§ 4a–4d der 9. BImSchV innerhalb der Prüffrist mitzuteilen, dass eine vorzulegen sind. Jedoch werden aus dem Kreis die- Genehmigung erforderlich ist. Zu den gebotenen ser Unterlagen diejenigen zur Verfügung stehen Ermittlungshandlungen gehört nicht die Einholung müssen, die der Behörde die Beurteilung gestatten, eines Sachverständigengutachtens. Zur Prüfung einer Anzeige im Rahmen des § 15 zuzustellen. Bei drohendem Fristablauf reicht auch BImSchG ist ein Behördenbeteiligungsverfahren eine mündliche Mitteilung an den Anlagenbetrei- nicht gefordert. Sollte es ausnahmsweise notwen- ber aus. Die Mitteilung ist nur fristgerecht, wenn dig oder tunlich sein, eine andere Fachdienststelle sie innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zu beteiligen, um abschließend zu beurteilen, ob zeige beim Anlagenbetreiber eingeht. die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung i.S. des § 16 BImSchG vorliegen, ist die Beteiligung Nach Eingang der Mitteilung der Behörde, dass möglichst formlos abzuwickeln. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder nach Ablauf der Monatsfrist Im Rahmen der Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 kann der Antragsteller die Änderungen durchführen. BImSchG werden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Die Mitteilung der Behörde, dass die Änderung BImSchG Genehmigungsvoraussetzung sind, nicht keiner Genehmigung bedarf, beinhaltet nicht die geprüft. Allerdings soll die Immissionsschutzbe- Aussage, dass die geplante Änderung ansonsten in hörde den Anlagenbetreiber bereits bei der vollem Umfang den Anforderungen des Bundes- Beratung im Vorverfahren auf das Erfordernis ande- Immissionsschutzgesetzes entspricht. Die Prüfung rer behördlicher Entscheidungen hinweisen. im Rahmen des Anzeigeverfahrens erfasst nur die Frage, ob von dem Vorhaben nachteilige Auswirkun- Nach Prüfung der Anzeige hat die Immissions- gen ausgehen. Dennoch kann eine beabsichtigte schutzbehörde dem Betreiber innerhalb der Änderung, die keine nachteiligen Auswirkungen Monatsfrist mitzuteilen, ob eine Genehmigung entfaltet, nicht den Anforderungen des Bundes- wegen der vorgesehenen Änderung erforderlich ist Immissionsschutzgesetzes entsprechen, z.B. dann, oder nicht. Die Mitteilung der Behörde, ob ein wenn die geplanten Maßnahmen nicht dem Stand Anzeigeverfahren ausreicht oder ein Genehmi- der Technik entsprechen. Soweit sich dies bereits gungsverfahren durchzuführen ist, stellt einen im Rahmen des Anzeigeverfahrens erkennen lässt, Verwaltungsakt dar. soll die Behörde darauf hinweisen, dass insoweit HINWEISE der Erlass einer nachträglichen Anordnung in § 15 Abs. 2 BImSchG schreibt hierfür keine Schrift- Betracht kommt. Ist für die geplante Änderung form vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Baugenehmigung erforderlich, so muss der jedoch zu empfehlen, einen schriftlichen mit einer Anlagenbetreiber auch damit rechnen, dass ent- Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vor sprechende Vorsorgeanforderungen als Auflagen Ablauf der Monatsfrist dem Anlagenbetreiber im Rahmen der Baugenehmigung verlangt werden. 6 Bei offensichtlich geringen nachteiligen Auswirkun- Auch wenn ausschließlich andere öffentlich-recht- gen hat die Behörde auch zu prüfen, ob das geplan- liche Vorschriften (z.B. des Wasserrechts, LBO, te Vorhaben den sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG BetrSichV) berührt sind, kann eine Änderung we- ergebenden Anforderungen entspricht. In diesen sentlich sein und ein immissionsschutzrechtliches Fällen muss z.B. sichergestellt sein, dass die Vor- Änderungsgenehmigungsverfahren auslösen. Dies sorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist z.B. dann der Fall, wenn nur eine Abwasser- eingehalten sind. Hier enthält die Mitteilung der behandlungsanlage geändert wird, die eine zum Behörde über die Genehmigungsfreiheit wegen Betrieb erforderliche Nebeneinrichtung einer IVU- offensichtlich geringer nachteiliger Auswirkungen Anlage ist (Indirekteinleiter; vgl. Leitfaden Kap. 2 auch die Bestätigung, dass die immissionsschutz- „IVU“). rechtlichen Anforderungen insgesamt eingehalten sind. Nachteilig sind die Auswirkungen, die eine vorhandene Situation ungünstig verändern; dabei sind WESENTLICHE ÄNDERUNG die Gesamtheit der Umweltmedien (Luft, Wasser, (§ 16 BIMSCHG) Boden) sowie die Abfallgegebenheiten in Betracht Der Begriff der Änderung ist in § 16 BImSchG wie zu ziehen. Die nachteilige Auswirkung muss kausal in § 15 BImSchG auszulegen. Wesentlich sind Än- durch die Änderung bedingt sein. Es ist ein Ver- derungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dann, gleich zwischen der Situation vor Durchführung wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen wer- der beabsichtigten Änderung mit der zu prognosti- den können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 zierenden Situation nach der Änderung erforder- Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Zu betrach- lich. Auswirkungen, die zu einer Verbesserung der ten sind ausschließlich die Bereiche, zu denen auf vorhandenen Umweltsituation führen, sind auch der Grundlage materiellen Immissionsschutzrechts dann nicht nachteilig, wenn sie nicht in vollem Anforderungen festgelegt werden können (z.B. zur Umfang dem Stand der Technik entsprechen. Abwehr sonstiger Gefahren, Vorsorge gegen schäd- Diese Fälle sind im Anzeigeverfahren zu behan- liche Umwelteinwirkungen, Anlagensicherheit, deln. Nachteilige Auswirkungen müssen nicht nach- Abfallvermeidung). Wesentlich sind nicht nur gewiesen sein, das Gesetz stellt auf einen Möglich- Änderungen, die die immissionsschutzrechtlichen keitsmaßstab ab. HINWEISE Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG betreffen. 7 Nachteilige Auswirkungen sind z.B. zusätzliche Für die Entscheidung, ob von einer Änderung nach- Emissionen, die durch eine Änderung der Lage, der teilige Auswirkungen i.S. des § 16 Abs. 1 ausgehen, Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage her- ist eine isolierte Betrachtungsweise maßgeblich, die vorgerufen werden können. Entscheidender Maß- ausschließlich die möglichen zusätzlichen Auswir- stab ist auch hier, wie bei der Änderung nach § 15, kungen infolge der beabsichtigten Änderung ohne der Genehmigungsbescheid. Eine nachteilige Entgegenwirken der Vorkehrungen berücksichtigt. Auswirkung liegt z.B. vor, wenn im Genehmi- Aus § 16 Abs. 2 geht hervor, dass die getroffenen gungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzungen oder vom Anlagenbetreiber vorgesehenen zusätzli- überschritten werden. chen Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Auswirkungen nicht berücksichtigt werden können Erheblich i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind Auswir- und auch eine saldierende Betrachtung – Auf- kungen bereits dann, wenn sie die Durchführung rechnung von Vor- und Nachteilen – in diesem der Betreibergrundpflichten betreffen können. Der Rahmen keine Anwendung findet. Begriff „erheblich“ ist hier i.S. von „einschlägig“ zu verstehen und wird nicht als Maßstabsangabe ver- Ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich, soll wendet. nach § 16 Abs. 2 von der Öffentlichkeitsbeteiligung Nachteilige Auswirkungen führen auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Träger des Vorhabens zum Genehmigungserfordernis, wenn diese offen- dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswir- sichtlich gering sind und im Übrigen die immissi- kungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu onsschutzrechtlichen Betreiberpflichten eingehal- besorgen sind. Solche Auswirkungen liegen insbe- ten sind. Offensichtlich geringfügig sind nachteilige sondere dann nicht vor, wenn die Auswirkungen Auswirkungen, von denen ohne eingehendere durch die getroffenen oder vom Träger des Prüfung einsichtig ist, dass sie im Hinblick auf die Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlos- Erfüllung der Betreiberpflichten unbedeutend sen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu sind. Maßstab ist auch hier der genehmigungskon- den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. HINWEISE forme Betriebszustand. 8 Beispiele In diesem Kapitel werden vereinfachte Verfahrensweg Beispiele zum Anwendungsbereich der §§ 15 und Keine Anzeige und keine immissionsschutzrechtli- 16 BImSchG angeführt. Diese Beispiele behandeln che Genehmigung erforderlich. ausschließlich die immissionsschutzrechtliche Betrachtung. Andere ggf. erforderliche Genehmigungs- BEISPIEL 2 oder Erlaubnisverfahren werden nicht abgehandelt. Eine Anlage zum Destillieren von organischen Lösungsmitteln (Nr. 4.8 des Anhangs der 4. Einfache Änderung ohne Auswirkungen auf die BImSchV), die am Rande des Fabrikgebäudes an Grundpflichten des Bundes-Immissionsschutz- einer viel befahrenen Straße steht, wird aus städte- gesetzes planerischer Sicht zwecks Optikverbesserung mit Leichtmetallbauwänden verkleidet. Die Anlage selbst wird nicht verändert. BEISPIEL 1 In einer chemischen Fabrikationsanlage sollen mehrere räumlich direkt benachbarte, gleichartige Verfahrensweg Emissionsquellen zu einer Quelle zusammenge- Keine Anzeige und keine immissionsschutzrechtli- fasst werden. Nach Angaben des Betreibers bleibt che Genehmigung erforderlich. die Emissionssituation unverändert. BEISPIEL 3 Änderung hat Auswirkung auf Schutzgüter? NEIN Keine Anzeige und keine Genehmigung Bei einer Anlage zum Lackieren von Kleinteilen (Ziff. 5.1 des Anhangs der 4. BImSchV) wird durch JA Optimieren der Teilegeometrie der Bedarf an Lack Auswirkungen nachteilig? pro Teil um 10 % erniedrigt. Dadurch wird es mögNEIN lich, den Durchsatz an Teilen in der Anlage ent- JA sprechend um 10 % zu erhöhen. Der Lackverbrauch und damit die Emissionen vor und nach Abluft- Nachteile offensichtlich gering? reinigung ändern sich nicht. JA JA Verfahrensweg BEISPIELE ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG 9 ANZEIGE NEIN Keine Anzeige und keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. BEISPIEL 4 Eine Anlage zum Mahlen und anschließendem Klassieren von Muschelkalk (Ziff. 2.2 des Anhangs der 4. BImSchV) wird in einem gekapselten Raum betrieben. Die bei den Vorgängen entstehenden Stäube werden abgesaugt und über Hängegewebefilter abgereinigt. Die Hängegewebefilter werden durch bauartgleiche Filter ersetzt, deren Aufhängung jedoch unterschiedlich zu der bisher bestehenden Aufhängung ist. Die Aufhängung muss ebenfalls erneuert werden. Verfahrensweg Keine Anzeige und keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Änderungen einer Anlage mit nicht nachteiligen Auswirkungen auf die Grundpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz BEISPIEL 5 Änderung hat Auswirkung auf Schutzgüter? Bei der selben Anlage zum Lackieren von Kleinteilen (siehe Beispiel NEIN Keine Anzeige und keine Genehmigung JA 3) wird dem Hersteller ein Lack mit niedrigem Lösemittelanteil angeboten. Nach entsprechenden Tests zeigt sich dieser Lack als geeignet. Er wird statt des bisherigen Lacksystems eingesetzt. Die Lösemittelemissionen werden bei gleicher Durchsatzleistung um 5 % erniedrigt. Verfahrensweg Auswirkungen nachteilig? NEIN JA Nachteile offensichtlich gering? JA Anzeige nach § 15 Abs. 1, da ausschließlich positive Auswirkungen NEIN von der Änderung ausgehen. BEISPIELE ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG 10 ANZEIGE NEIN Änderung hat Auswirkung auf Schutzgüter? NEIN Keine Anzeige und keine Genehmigung Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen auf Grundpflichten, wobei die Auswirkungen offensichtlich gering sind JA BEISPIEL 6 Auswirkungen nachteilig? In einer Gießerei (Nr. 3.8 des Anhangs zur 4. BImSchV) werden NEIN durch eine geringfügige Änderung des Gießereiverfahrens Emissions- JA reduzierungen für die Fluor- und Chlorverbindungen von 10 % in der Nachteile offensichtlich gering? Abluft möglich. Die Stickoxidemissionen (NOx) erhöhen sich durch JA diese Maßnahme um maximal 10 %, bleiben allerdings im Rahmen der NEIN bisher genehmigten Emissionen. ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG ANZEIGE Verfahrensweg NEIN Anzeige nach § 15 Abs. 1, da die nachteilige Auswirkung (Erhöhung der NOx-Emissionen um 10 %) im Hinblick auf die für diesen Fall geringere Umweltrelevanz des NOx offensichtlich gering ist. Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen, die nicht offensichtlich gering sind Änderung hat Auswirkung auf Schutzgüter? NEIN Keine Anzeige und keine Genehmigung BEISPIEL 7 In einer chemischen Fabrik soll ein Nasswäscher installiert werden, JA bei dessen Betrieb sich der bisherige Reingasmassenstrom halbiert, aber der Abwasseranfall anlagenbezogen um mehr als 10 % erhöht Auswirkungen nachteilig? wird. NEIN JA Verfahrensweg Nachteile offensichtlich gering? Genehmigung nach § 16, jedoch keine Öffentlichkeitsbeteiligung JA erforderlich, sofern die nachteiligen Auswirkungen aufgrund der NEIN deutlichen Erhöhung des Abwasseranfalls nicht erheblich sind. BEISPIELE ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG 11 Genehmigung nach § 16 mit Öffentlichkeitsbeteiligung, sofern die ANZEIGE NEIN Frachterhöhung Auswirkungen auf die Gewässerqualität hat. BEISPIEL 8 Ein Heizkraftwerk mit 80 MW Feuerungswärmeleistung (Ziff. 1.1 des Anhangs der 4. BImSchV) erweitert seine Kapazität um 20 %, um ein neu entstandenes Baugebiet mit Fernwärme zu versorgen. Die Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV werden durch die ebenfalls erweiterten Abgasreinigungseinrichtungen eingehalten. Der Massenstrom erhöht sich trotz verbesserter Abgasreinigungstechnik um 10 %. Verfahrensweg Genehmigung nach § 16 mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Die nachteiligen Auswirkungen bleiben auch unter Berücksichtigung BEISPIELE der Abgasreinigung erheblich. 12 Anhang 2 Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren Formblätter In diesem Anhang ist der zu verwendende Formblattsatz dargestellt. Die mit Microsoft-Word bearbeitbaren Dateien stehen in komprimierter Version mit der nachstehenden Verknüpfung zur Verfügung. Formblätter Formblattsatz Genehmigungsantrag Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung Inhaltsübersicht 1. Antragstellung Formblätter 1.1 und 1.2 -fach 2. Antragsunterlagen 2.1 Erläuterungen/Kurzbeschreibung des Vorhabens 2.2 Immissionsschutz 2.3 2.4 2.2.1 Schematische Darstellung der Anlage -fach 2.2.2 Darstellung der technischen Betriebseinrichtungen - Formblatt 2.1 -fach 2.2.3 Darstellung des Produktionsverfahrens/Stoffbilanz - Formblätter 2.2 - 2.4 -fach 2.2.4 Angaben zu Emissionen und Immissionen - Formblätter 2.5 - 2.7 -fach 2.2.5 Angaben zu Lärm-Emissionen und -Immissionen - Formblätter 2.8 und 2.9 -fach 2.2.6 Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitsberichte - Formblatt 2.10 -fach 2.2.7 Abfallverwertung und Abfallbeseitigung - Formblätter 2.11 und 2.12 -fach 2.2.8 Wärmenutzung / Energieeffizienz -fach 2.2.9 Maßnahmen nach der Betriebseinstellung -fach 2.3.1 Lageplan, Bauzeichnungen usw. nach der LBOVVO -fach 2.3.2 Brandschutz - Formblätter 2.13 und 2.14 -fach Bauvorlagen Arbeitsschutz Formblätter 2.15 - 2.17 2.5 -fach Einrichtungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Formblatt 2.18 2.6 -fach -fach Prüfung der Umweltverträglichkeit Formblatt 2.19 -fach 3. Sonstige Unterlagen Anmerkung: Sonstige Beschreibungen -fach Gutachten -fach Anlagen und Hinweise zur Antragstellung oder zu den Antragsunterlagen -fach Die Art und Anzahl der zu verwendenden Formblätter sind mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen Formblatt 1.1 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung 1. Antrag Seite Antragstellung 1 von 1.1 Antragsteller Name Postanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) zur Bearbeitung von Rückfragen (Abteilung, Sachbearbeiter/in) Telefon: Telefax: Immissionsschutzbeauftragte/r: Störfallbeauftragte/r Abfallbeauftragte/r 1.2 Antragsgegenstand Beantragt wird: Genehmigung zur Änderung einer bestehenden Anlage (§ 16 BImSchG) Genehmigung für Neuanlage (§ 4 BImSchG) Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) Genehmigung als Versuchsanlage (§ 19 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV) Zulassung abweichend von § 15 BImSchG (Kein Anzeigeverfahren) Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) Zulassung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG (Kein vereinfachtes Verfahren) Vorbescheid (§ 9 BImSchG) 1.2.1 Der Antrag bezieht sich auf eine Anlage, für die bereits eine Zulassung vorliegt: Art der Zulassung und Genehmigungsbehörde Datum Aktenzeichen 1 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung Formblatt 1.2 Antrag Seite 1.3 Standort der Anlage PLZ, Ort Straße, Hausnummer ggf. Werksbezeichnung Flurstück-Nr.: bei ortsveränderlichen Anlagen Angaben der vorgesehenen Standorte (ggf. Sonderblatt) 1.4 Art und Umfang der Anlage Nummer/Spalte/Bezeichnung gemäß Anhang zur 4. BImSchV Werksinterne Bezeichnung der Anlage Umfang/Leistung Bei Änderung bereits bestehender Anlagen Gegenstand der Änderung Umfang/Leistung der bestehenden Anlage 1.5 Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme Monat/Jahr / 1.6 Voraussichtliche Kosten der Anlage Gesamtkosten Davon Baukosten gemäß DIN 276 davon Anlagekosten Ort, Datum Unterschrift , 1 von 1 Kennbuchstabe (Fließbild) Kont.=K Disk.=D Kenn-Nr. Werksbezeichnung Aggregat Betriebsweise Anlage/Anlagenteile/Nebeneinrichtungen Anlagedaten Reihenfolge nach Fließbild Anzahl Bezeichnung Temp. [°C] Druck, absolut [bar] Bemerkungen 1 von Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! Charakterist. Größe Auslegungsdaten Seite 1 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.1 Technische Betriebseinrichtungen Anlage/Anlagenteile/ Nebeneinrichtungen (Eindeutige Bezeichnung und Gliederung ggf. lfd. Nr. gemäß Fließbild kontinuierlich Betriebszeiten [h/a] Verfahren Verfahren (Stoffübersicht) diskontinuierlich Produktionsvorg. [1/a] Abk. Bezeichnung Stoffname und Aggregatzustände f,fl,g,ae von Komponente Zusammensetzung 1 Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! kg / t / m³ / l max. Speichermenge Stoff-Übersicht max. Transportstrom kg/h - t/a - kg/Pv m³/h - m³/a - m³/Pv Seite [Gew-%] [Vol%] 1 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.2 Verfahren (Stoffübersicht) Einsatz-Stoff Produkt-Stoff Chemische Formel Verfahren (Stoffdaten: Chemie, Physik) MolekularGewicht Kp1 bar °C Fp °C kg/l D 20 °C mbar P 20 °C °C Flp entzünd.? F+,F,entz. °C ZP von TK nach VDE 0165 1 Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! Explosionsgrenze in Luft untere obere g/m³ g/m³ Seite Löslichkeit in Wasser g/l 1 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.3 Verfahren (Stoffdaten: Chemie, Physik)) Einsatz-Stoff Produkt-Stoff CAS-Nummer EG-Nummer a) MAK-Wert b) TRK-Wert c) BAT-Wert mg/m³ Verfahren (Stoffdaten: Wirkung, Gefahr) LD 50 (mg/kg) LD 50 (mg/l Luft pro 4 h) Gefährlichkeitsmerkmale WGK Nr. Stoffvorkommen von Bemerkungen 1 Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! Menge [kg] StörfallV Anhang I Seite 1 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.4 Verfahren (Stoffdaten: Wirkung, Gefahr) 1 Anlagenteil, Nebeneinrichtung, Verfahrensschritt, Vorgang (Vorgänge durchnummerieren) (Bezeichnung und Gliederung wie in Formblatt 2.1) Emissionen Emissionsverursachende Verfahrensschritte / Vorgänge 2 rel. Häufigkeit und Einzeldauer Emissionsvorgang 3 zeitliche Lage 4 Gesamtdauer ca. h/a von 1 6 Nummern und chem. Bezeichnung der emittierten Stoffe 1 Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! 5 ca. Nm³/h Abgasvolumenstrom Seite Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.5 Emissionen (Vorgänge) 9 10 kg/a 11 12 K, E, R 14 Rohgaskonzentration mg/m³ 1 15 Wirkungsgrad ca. % Seite 1 16 Zuordnung zur Quellennummer Quellen von Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! 13 8 7 kg/h Reinigungsprinzip mg/m³ Abgasreinigung Überwachung Nummern und chem. Bezeichnung der emittierten Stoffe /wie Spalte 6) max. Emissionswerte Überwachungsort Aggregatzustand f, fl. g, ae Emissionen Emissionen: Emissionsverursachende Verfahrensschritte / Vorgänge Anlagenteil, Nebeneinrichtung, Verfahrensschritt, Vorgang Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.6 Emissionen (Massen / Abgasreinigung) 16 QuellenNr. aus Blatt 2.6 17 Beschreibung der Quelle Emissionen: Quellenverzeichnis 19 °C Nm³/h 18 Abgastemperatur Abgasvolumenstrom 20 Rechtswert m 20 Hochwert m geographische Lage nach Gauss-Krüger 22 m² Austrittsfläche 23 Austrittsrichtung (vert.) (horiz.) von 1 24 Länge m 24 Breite/Höhe m nur bei Flächen- bzw. horizontalen Quellen 1 Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! 21 Höhe der Quelle über Grund m Seite Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.7 Emissionen (Quellenverzeichnis) Bezeichnung des umgebenden Gebiets Immissionsort Aufpunkt Nr. Lärm: Immissionspegel in der Anlagenumgebung - Vorbelastung Höchstzulässiger Immissionsrichtwert db(A) von db(A) Beurteilungspegel 1 Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! Gebietscharakter nach BaunutzungsVO Seite 1 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.8 Lärm emittierter Schallleistungspegel dB(A) Summe aller Geräuschquellen am Immissionsort: Anlage Anlagenteil Einzelschallquelle Nr/(m) Abstand zum Immissionsort Schallschutzmaßnahme Lärm: Betriebliche Schallquellen und deren Einwirkungen auf die Immissionsorte - Prognose von 2 3 4 Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! 1 1 Immissionspegel an den Immissionsorten in dB(A) Seite 5 1 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.9 Lärm (verursacht von der Anlage) zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik 1.5 2.5 2.4 2.3 2.2 2.1 als Einwirkung von Außen 2.2.2 4.4.5 Kontrollmaßnahmen 4.4.3 Einrichtungen Diversität 2.4.4 4.4.1 4.4.2 2.5.2 Redundanz 2.4.3 anwendungsgerechte Bedienungsanleitungen Sicherheitsanweisungen Verzeichnis jederzeit verfügbar Vorschriftsgemäße Aufbewahrung der Verzeichnisse Fristgemäße Fortschreibung der Verzeichnisse Unterlagen für Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung Lagernutzungsverzeichnis Läger gemäß § 6 Abs. 2 StörfallV 2.5.1 Steuer- und Regeleinrichtungen 2.4.2 Gestaltung, Kennzeichnung und Absicherung der Bedienelemente Schulung des Bedienungspersonals 4.2.3 4.2.2 4.2.1 4.4.4 4.4 anerkannten Regeln der Technik Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den Prüfung von Werkstoffen, Bauteilen, Betriebsmitteln etc. Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen: Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter: 4.3 Messeinrichtungen Sicherheitseinrichtungen 2.3.3 2.4.1 Alarmeinrichtungen 2.3.2 4.2 Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen: Warneinrichtungen 2.3.1 Überwachungseinrichtungen: Innerhalb der Anlage 2.2.1 4.1.2 bedeutsamen Anlagenteile: Überwachung, Prüfung und Wartung der sicherheitstechnisch 4.1.1 4.1 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs Maßnahmen gegen Brände und Explosionen: außerbetrieblich verpflichtet betrieblich vorhanden Vorhandensein erforderlicher Unterlagen Sachkundiger 3.3.1 3.3.2 Gewährleistung der Beratung von Behörden und Einsatzkräften: Organisatorische Schutzmaßnahmen Technische Schutzmaßnahmen Sicherheitstechnische Einrichtungen 4. Ergänzende Anforderungen - Errichtung und Betrieb (§ 6 StörfallV) 3.3 3.2.3 3.2.2 3.2.1 Schutz der Umgebung gegen Störfallauswirkungen der Anlage: Ausreichende Auslegung der Anlage für Beanspruchung bei einer Angaben zu folgenden Anforderungen sind in den Unterlagen enthalten nein zur Vorsorge, Störfallauswirkungen so gering wie möglich zu halten 1.4 ja zu Eingriffen Unbefugter 1.3 Nachweis über Standfestigkeit der Anlage im Störfall 3.1 zu umgebungsbedingten Gefahrenquellen 1.2 3.2 Angaben zu folgenden Anforderungen sind in den Unterlagen enthalten 2. Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen (§ 4 StörfallV) von ja 3. Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (§ 5 StörfallV) ja 1 zu betrieblichen Gefahrenquellen nein Seite 1.1 ja (Formblatt nicht ausfüllen) Erweiterte Pflichten 12. BImSchV - siehe Sicherheitsbericht Grundpflichten 12. BImSchV (Formblatt ausfüllen) 12. BImSchV nicht anwendbar (Formblatt nicht ausfüllen) Angaben zu folgenden Sicherheitspflichten sind in den Unterlagen enthalten 1. Betreiberpflichten (§ 3 StörfallV) Störfall: Angaben zu sicherheitstechnischen Anforderungen nein nein 1 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.10 Störfall Anlage / Anlagenteile / Nebeneinrichtung (Eindeutige Bezeichnung und Gliederung ggf. lfd. Nr. gemäß Fließschema) Abfallverwertung Bezeichnung der Abfälle zur Verwertung (Eigenbezeichnung) Abfallschlüssel (nach AVV) Masse t/a Volumen m³/a Abfall 1 Bezeichnung der Anlage in der bzw. Maßnahmen durch die der Abfall verwertet wird 1 Verwertung gesichert bis (voraussichtlich) von Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! Name, Anschrift Seite Verwerter zum Zeitpunkt der Antragstellung Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.11 Abfallverwertung Anlage / Anlagenteile / Nebeneinrichtung (Eindeutige Bezeichnung und Gliederung ggf. lfd. Nr. gemäß Fließschema) Abfallbeseitigung Bezeichnung der Abfälle zur Beseitigung (Eigenbezeichnung) Abfallschlüssel (nach AVV) Masse t/a Volumen m³/a Abfall Seite 1 Name, Anschrift Anlage Name Anschrift 1 Entsrgung gesichert bis (voraussichtlich) von Entsorger zum Zeitpunkt der Antragstellung Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! Art der Entsorgung (Regelentsorgung) Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.12 Abfallbeseitigung Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.13 Brandschutz Seite 1. 1 von 1 Beschreibung des Gebäudes/Anlagenteils unter Brandschutztechnischen Gesichtspunkten Raum Nr. Grundfläche m² Höhe der obersten Arbeitsbühne m Geschosse Anzahl Rauchabzugsöffnungen Anzahl Treppen Notausgänge Anzahl Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102 Raum Nr. (wie oben) Tragkonstruktion Material Deckenkonstruktion Material Außenwände Material Dachkonstruktion Material Die Brandabschnitte sind aus nachgenannten Zeichnungen erkennbar Nummer(n) Sonstige Erläuterungen 2. Branderkennung und -meldung B1 Stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgerät etc.) B2 Automatische Brandmeldung; Art: Durchschaltung zu einer ständig besetzten Alarmzentrale des Werks / der Werksfeuerwehr Durchschaltung zur ständig besetzten Feuerwehrleitstelle Sonstiges 3. Brandbekämpfung durch Feuerwehr (Werkfeuerwehr, Gemeindefeuerwehr) F1 Feuerwehr, die nicht die Anforderungen von F2 erfüllt. F2 Feuerwehr, die innerhalb von 15 Minuten nach Alarmierung mit der Brandbekämpfung beginnt (schwerer Atemschutz einsetzbar) F2 Feuerwehr, die innerhalb von 5 Minuten nach Alarmierung mit der Brandbekämpfung beginnt (schwerer Atemschutz einsetzbar) tagsüber Stärke der zuerst eintreffenden Kräfte: nachts Formblatt 2.14 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren 4. Brandschutz Seite Löscheinrichtungen Halbstationäre Löschanlage Menge und Art ggf. vorhandener Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver, Kohlendioxid) Automatische Löschanlage (einschließlich automatischer Brandmeldung) Art 1 von 1 Sonstige Einrichtungen 5. Unzulässige Löschmittel / verbotener Bereich / Begründung: 6. Löschwasserversorgung L1 ን 800 l/min L2 ን 1.600 l/min L3 ን 3.200 l/min 6.1 Sammelwasserleitung Sonstige Erläuterungen Leistung mm bei Druck l/min Verästelungssystem Überflurhydranten Ringsystem Unterflurhydranten bar 6.2 Stehendes offenes Gewässer Bezeichnung Kapazität m³ 6.2 Fließendes offenes Gewässer Bezeichnung Kapazität m³ 7. Löschwasserrückhaltung für den Bereich: 7.1 Der Richtwert für das erforderliche Löschwasser-Rückhaltevolumen beträgt m³ Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus:: TRbF 20 Läger TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe Erläuterung sonstiger Berechnungsgrundlagen (z.B. für Produktionsbereiche) Eine nachvollziehbare Berechnung nach den vorstehenden Grundlagen ist enthalten auf Blatt 7.2 Eine detaillierte Beschreibung der Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen (Auffangräume, Löschwasserschotts, Kanalabsperrungen etc.) unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten enthält Blatt Eine zeichnerische Darstellung enthält Nummer Das tatsächliche Löschwasser-Rückhaltevolumen für den o.a. Bereich beträgt m³ 7. Sonstiges Weitere Erläuterungen zum Brandschutzkonzept, zu Feuerwehreinsätzen, Gefahrenabwehrplänen, Alarmplänen, Personenschutz u.ä. enthält Blatt Formblatt 2.15 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren 1. Arbeitsschutz zusätzlich 1 Seite Voraussichtlicher Personaleinsatz im Normalbetrieb insgesamt von 1 max. gleichzeitig anwesend Männer Frauen 2. Arbeitszeit Arbeitstage je Woche Zahl der Schichten Beginn und Ende der Arbeitszeit 3. Arbeitsplätze Einzelarbeitsplätze Hitzearbeitsplätze ja nein Kältearbeitsplätze ja nein Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien ja nein ja nein Wenn ja, Beschreibung der Arbeitsplätze, Angabe der Zahl der Betroffenen Arbeitnehmer auf 4. Blatt Sozial-, Sanitär- und Sanitätseinrichtungen Raum Zahl der Räume Größe (m²) je Raum max. Zahl der Benutzer Zahl der Räume Größe (m²) je Raum max. Zahl der Benutzer Ort (Plan- oder Raum-Nr.) Pausenräume Bereitschaftsräume Räume für körperliche Ausgleichsübungen Umkleideraum Frauen Umkleideraum Männer Frauen-Toilette Männer-Toilette Sanitätsraum Waschräume Waschgelegenheiten Raum Art (Duschen, Waschbecken) 0 Männer 0 Frauen Ja Sind Sozial-, Sanitär- und Sanitätseinrichtungen nach obiger Aufstellung bereits vorhanden? Wenn ja, Angaben hierzu auf Zahl Blatt Nein Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren 5. Formblatt 2.16 Arbeitsschutz Seite Belüftung von Arbeitsräumen 1 von 1 Ort, Plan oder Raum-Nr. Lüftungsart Freie Lüftung Raumlufttechnische Anlage der Lüftungsort (s. ASR 5) auf Blatt Ja Nein Wird belastete Abluft aus Absauganlagen in Arbeitsräume zurückgeführt? Wenn ja Raum-Nr. 6. Schadstoff Konzentration mg/m³ Rückgeführte Luftmenge je Stunde Luftwechsel je Stunde Sichtverbindungen nach außen Ja Nein Sind in allen Räumen < 2-000 m², in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden, Sichtverbindungen nach außen vorhanden? Wenn ja Raum-Nr. 7. Größe (m²) des Raumes Raumtiefe (m) Fläche (m²)der Sichtverbindung Abstand (m) zwischen Unterkante Sichtverbindung und Fußboden Lärm am Arbeitsplatz Ja Nein Sind Arbeitsplätze vorhanden, an denen der Beurteilungspegel 85 dB(A) übersteigt? Wenn ja Ort (Plan- oder Raum-Nr.) Lärmverursacher (Maschine) Arbeitsplatzbezogener Emissionswert nach Herstellerangabe Zahl der betroffenen Arbeitnehmer Formblatt 2.17 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren 8. Arbeitsschutz 1 Seite Umgang mit Gefahrstoffen von 1 Gefahrstoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen sind Analog 2.4 anzugeben Gefahrstoffbezeichnung Gefährlichkeitsmerkmal Arbeitsschritt Zahl der Arbeitnehmer, die damit umgehen Schutzmaßnahmen nach §§ 17 und 19 GefStoffV Beschreibung der Schutzmaßnahmen auf 9. Blatt Lagerung von Gefahrstoffen Gefahrstoffbezeichnung Gefährlichkeitsmerkmal Menge Lagerort Zusammenlagerung mit Ort der Lagerung Art der Behälter Zusammenlagerung mit Ort der Füllstelle (im Freien, im Raum) Schutzmaßnahmen 10. Lager für brennbare Flüssigkeiten Art der brennbaren Flüssigkeiten Gefahrklasse Menge in l 11. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten Art der brennbaren Flüssigkeiten Gefahrklasse Abfüllmenge in l/min 12. Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV Ja Werden überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheits-Verordnung (z.B. Druckbehälter, Aufzüge, Getränkeschankanlagen) errichtet, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind? Wenn ja, Ausführungen dazu auf Blatt Nein Anlage/Anlagenteil/ Nebeneinrichtung (Eindeutige Bezeichnung und Gliederung ggf. lfd. Nr. gemäß Fließschema) Stoffbezeichnung Aggregatzustand Angaben zum Stoff WKG F+,F, entz. Einstufung Art der Anlage max. Volumen/ Volumenstrom der Anlage (m³, m³/h) Seite von 1 Vorhandene Verwendbarkeitsnachweise 1 Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen! Charakteristische Eigenschaft Angaben zur Anlage/Anlagenteil/Nebeneinrichtung Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (einschließlich Betriebsrohrleitungen) Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.18 Wassergefährdende Stoffe Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Formblatt 2.19 Umweltverträglichkeitsprüfung Seite 1 von 1 1. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, einschl. der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter 2. Übersicht über die wichtigsten Verfahrensalternativen zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen 3. Wesentliche Auswahlgründe für die in Nr. 2 genannten Verfahren 4. Hinweise zu den Angaben der Nr. 1-4 Formblattsatz § 15-Anzeige Anzeige einer Änderung nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 1. Angaben zum Anlagenbetreiber Name Postanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Ansprechpartner, Telefon, Fax, EMail 2. Antragsgegenstand Bezeichnung der Betriebsstätte PLZ, Ort Straße, Haus-Nr. Gemarkung Flst.Nr. 3. Art und Umfang der Anlage Werksinterne Bezeichnung genehmigte Kapazität Nr./Sp. Anh. 4. BImSchV 4. Anzeige Gegenstand der Änderung 5. Art der Zulassung Behörde Datum Aktenzeichen Genehmigung nach § 4 bzw. Anzeige nach $ 67 Abs. 2 BImSchG Letzte Änderungsgenehmigung bzw. Anzeige nach § 15 BImSchG 6. Der Anzeige beigefügte Unterlagen Beschreibung des Vorhabens, einschl. sicherheitstechnischer Anforderungen -fach Schematische Darstellung, Fließbilder -fach Angaben zu Emissionen -fach Angaben zum Lärm -fach Angaben zum Abfall -fach Angaben zum Abwasser -fach Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -fach -fach -fach Unterschrift Ort, Datum , emittierter Stoff vor Änderung emittierter Stoff Reingaskonz. Beschreibung der Quelle Emissionsverursachende Verfahrensschritte / Vorgänge Lärm Beschreibung der Quelle Quellenverzeichnis Anlage/Anlagenteil Emissionsverursachende Verfahrensschritte / Vorgänge Emissionen Immissionsort Volumenstrom emittierter Stoff bisher Beurteilungspegel Reingaskonz. Rohgaskonz. Rohgaskonz. nach Änderung nach Änderung vor Änderung Rohgasmassenstrom Emissionen Seite von 1 künftig Volumenstrom Rohgasmassenstrom 1 Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Anzeigeverfahren Formblatt Emissionen / Lärm Bezeichnung des Abwasserstromes Abwasser Anlage/Anlagenteil Abfall Zusammensetzung des Stromes Bezeichnung des Stoffs, Schl.-Nr. bisher Abwassermenge bisher Volumen / Masse künftig künftig 1 von 1 Restfracht(en) Parameter, TOC bzw. CSB, ggf. AOX Entsorgung / Verwertung gesichert Seite Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Anzeigeverfahren Formblatt Abfall / Abwasser Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart · Telefon 0711/126-0 Telefax 0711/126-2881 · www.um.baden-wuerttemberg.de