Industrie-Fachpraktikum BPO

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Industrie-Fachpraktikum BPO
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Inhaltsübersicht
1 Geltungsbereich
2 Umfang und Gliederung der berufspraktischen Tätigkeit
3 Zweck der berufspraktischen Tätigkeit
5 Berichtsheft und Zeugnis
6 Anrechnung von praktischen Tätigkeiten
Anhang
Tabelle 1: Grundlegende Tätigkeiten
Tabelle 2: Tätigkeitsbereiche im Industrie-Fachpraktikum
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1 Geltungsbereich
Diese Praktikumsordnung regelt auf der Grundlage der Bachelorprüfungsordnung
(BPO) 11. August 2006 mit der Änderung vom 31. August 2007 für den Fachbereich
Informations- und Elektrotechnik (FB3) für den
Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik
1. Studienbewerber mit einem Abschlusszeugnis der Fachoberschule Technik,
Fachrichtung Elektrotechnik, benötigen kein Industriefachpraktikum.
2. Studienbewerber mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder mit
einem Zeugnis der Fachhochschulreife anderen Typs müssen ein Fachpraktikum von
mindestens drei Monaten (12 Wochen) Dauer absolvieren.
2 Umfang und Gliederung der berufspraktischen Tätigkeit
(1) Die Dauer des Industrie-Fachpraktikums beträgt 12 Wochen.
(2) Das abgeleistete Industriefachpraktikum ist vorzugsweise vor der Meldung zur
Diplomarbeit nachzuweisen.
(3) Die berufspraktische Tätigkeit kann in mehrere zeitlich getrennte Abschnitte
unterteilt werden, die jedoch nicht kürzer als zwei Wochen sein sollen.
(4) Bei der Einschreibung findet keine formelle Kontrolle über ein abgeleistetes
Industriepraktikum statt. Trotzdem wird den angehenden Studierenden dringend
empfohlen, einen Anteil von acht Wochen vor der Vorlesungszeit des ersten
Semesters abzuleisten. Die vorlesungsfreien Zeiten werden nämlich durch Prüfungen,
durch Prüfungsvorbereitung und durch die intensive Vertiefung des Vorlesungsstoffes
in Anspruch genommen.
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3 Zweck der berufspraktischen Tätigkeit
(1) Durch die berufspraktische Ausbildung sollen die Praktikantinnen und
Praktikanten durch eigene Anschauung und durch eigene Mitarbeit einen Einblick in
die Be- und Verarbeitungsverfahren der Praxis, in moderne Verfahren und
Einrichtungen für Entwicklung und Herstellung von Komponenten und Systemen der
elektrischen Energietechnik, Automatisierungstechnik sowie der Informations- und
Kommunikationstechnik und in die Betriebsabläufe, in die Organisation und in die
Sozialstruktur der Industrie gewinnen. Tätigkeiten, die den Erwerb von Erfahrungen
bei der Definition und Abwicklung von Projekten, bei der Arbeit in einem Team und zur
internationalen Zusammenarbeit erlauben, sind besonders erwünscht. Die
Praktikantinnen und Praktikanten sollen dabei auch den Einfluss zu
berücksichtigender Bedingungen wie Terminvorgaben,
Wirtschaftlichkeitserwägungen, Qualitätsaspekte, Sicherheit am Arbeitsplatz,
Arbeitsschutz und Umweltverträglichkeit kennen lernen.
(2) Das Industrie-Fachpraktikum kann auch grundlegende praktische Tätigkeiten
umfassen, die in Tabelle 1 des Anhangs nach Tätigkeitsbereichen zusammengestellt
sind. Dort sind ebenfalls geforderte Minimalzeiten und maximal anrechenbare Zeiten
angegeben. Im Rahmen der anrechenbaren Zeiten haben die Praktikantinnen und
Praktikanten die Freiheit, Schwerpunkte in der Auswahl der Tätigkeitsbereiche zu
legen.
(3) Das Industrie-Fachpraktikum umfasst Tätigkeiten, die den Berufsfeldern von
Ingenieurinnen und Ingenieuren, Informatikerinnen und Informatikern zuzuordnen
sind. Entsprechende Tätigkeitsbereiche sind in Tabelle 2 des Anhangs aufgelistet.
Maximal anrechenbare Zeiten sind angegeben.
Die Maximalzeiten sind Empfehlungen, von denen auf Wunsch des Studierenden
abgewichen werden kann.
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4 Ausbildungsbetriebe
(1) Für die berufspraktische Tätigkeit kommen vornehmlich Produktionsbetriebe mit
einer industriellen Entwicklung und Fertigung, aber auch Unternehmen der IT- und
Medienbereiche in Frage, die sich mit Entwicklung, Herstellung und Betrieb von
Komponenten oder Systemen der Energietechnik, Automatisierungstechnik oder der
Informations- oder Kommunikationstechnik befassen oder solche Systeme im Rahmen
ihrer Tätigkeit in anderen Gebieten einsetzen. Solche Einsatzgebiete können z.B. im
Bereich der Energieversorgung, der industriellen Fertigung oder der Nutzung der
Informations- und Kommunikationstechnik, in den Bereichen Dienstleistung
(Software-Entwicklung, Rechenzentren u.ä.) sowie der Medizin- und Medientechnik
liegen. Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an Hochschulen und entsprechende
Tätigkeiten werden nicht angerechnet.
(2) Die Ausbildung in den Unternehmen kann die in den Tabellen des Anhangs
vorgegebenen Zeiten einhalten. Soweit Ausbildungspläne der Unternehmen dies
zulassen, können die Praktikantinnen und Praktikanten unter Einhaltung des im
Anhang vorgegebenen Rahmens ihre berufspraktische Ausbildung selbst konzipieren.
Auf Antrag können Teile des Industrie-Grundpraktikums auch in einem
Handwerksbetrieb durchgeführt werden.
(3) Praktische Tätigkeiten können auch im Ausland erbracht werden.
Auslandspraktika
unterliegen den Anforderungen, wie sie in dieser Ordnung für berufspraktische
Tätigkeiten definiert sind. Das Berichtsheft ist in deutscher oder englischer Sprache
zu führen. Wenn das Zeugnis oder die Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) nicht in deutscher
oder englischer Sprache ausgestellt ist, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
(4) Eine Liste von Firmen, die bereits Praktikanten eingestellt hatten befindet sich im
Internet auf der Homepage
http://ln.iuk.fh-dortmund.de/~babiel/next/index.htm
von Prof. Babiel, der auch der Beauftragte des Fachbereichs für die oben genannten
Studiengänge ist.
Eine Vermittlung von Praktikumsstellen kann die Fachhochschule nicht leisten.
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5 Berichtsheft und Zeugnis
(1) Über die berufspraktische Tätigkeit hat die Praktikantin oder der Praktikant ein
Berichtsheft (DIN-A4) anzufertigen, in dem laufend durch selbst erstellte Kurztexte,
Skizzen, Schaltpläne u.ä. über eigene Arbeiten und Beobachtungen berichtet wird.
Durch die Anfertigung des Berichtsheftes sollen die Praktikantinnen und Praktikanten
lernen, technische Sachverhalte prägnant darzustellen. Die Berichte können
Arbeitsgänge, Werkzeuge, Einrichtungen u. ä. beschreiben. Sie sollen einen Umfang
von etwa zwei DIN-A4-Seiten (einschließlich eventueller Skizzen und Zeichnungen)
haben und einmal je Woche angefertigt werden. Ferner sollen täglich Art und Dauer
der verrichteten Tätigkeiten notiert werden. Im Rahmen des Industrie-Fachpraktikums
können Berichte auch umfassender sein und Tätigkeitsbereiche beschreiben, die
länger als eine Woche andauern. Die Berichte sind von der oder dem für die
Praktikantenausbildung in der Ausbildungsstelle Verantwortlichen zu unterzeichnen.
(2) Über die berufspraktische Tätigkeit ist der Praktikantin oder dem Praktikanten von
dem ausbildenden Betrieb ein Zeugnis oder eine Bescheinigung auszustellen. Das
Zeugnis oder die Bescheinigung muss die Bezeichnung des Ausbildungsbetriebs, die
Abteilung, den Ausbildungsort, Angaben zur Person sowie die Tätigkeitsbereiche und
deren Dauer enthalten. Durch Krankheit und Urlaub ausgefallene Arbeitstage werden
nicht auf die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit angerechnet und sind deshalb
ebenfalls anzugeben.
6 Anrechnung von praktischen Tätigkeiten
(1) Über die Anrechnung von Zeiten einer praktischen Ausbildung auf das geforderte
Industriepraktikum entscheidet auf Antrag der Praktikantin oder des Praktikanten der
Beauftragte des Fachbereich (Prof. Babiel) auf der Grundlage vorgelegter Zeugnisse
und Berichtshefte nach den Vorgaben dieser Praktikumsordnung.
(2) Praktische Tätigkeiten in eigenen Betrieben oder in Betrieben von Verwandten
werden nicht angerechnet.
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(3) Die praktische Ausbildung an Technischen Gymnasien und Kollegschulen sowie die
Ausbildung zur Technischen Assistentin oder zum Technischen Assistenten im Bereich
Elektrotechnik können im Einzelfall angerechnet werden.
(4) Eine betriebliche Ausbildung zu einem elektrotechnischen oder
informationstechnischen Beruf wird angerechnet, und zwar bei einer betrieblichen
Ausbildung in einem Industrie- oder Handwerksbetrieb bis zum Umfang der gesamten
berufspraktischen Tätigkeit und
(5) Für Studierende, die eine körperliche Behinderung nachweisen, kann auf Antrag
für den Einzelfall eine gesonderte Regelung treffen.
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Anhang
Tabelle 1: Grundlegende Tätigkeiten
Tätigkeitsbereiche
1. Manuelle und maschinelle Grundtätigkeiten bei der Bearbeitung
von Metallen und Kunststoffen
empfohlene
Zeit
maximal
2 Wochen
(z.B. Feilen, Sägen, Meißeln, Biegen, Anreißen, Messen, Bohren,
Gewindeschneiden, Drehen, Fräsen, Hobeln, Schleifen)
2. Verbindungstechniken
3.
maximal
(z.B. Weich- und Hartlöten, Schweißen, Nieten, Kleben, Crimpen,
Wrappen)
2 Wochen
Fertigung von Bauelementen, Bauteilen und Baugruppen der
Elektrotechnik
maximal
5 Wochen
(Dies umfasst auch die Herstellung von Platinen, die Bestückung
und Verlötung von Leiterplatten und die Erstellung belastbarer
Lötverbindungen.)
4. Zusammenbau, Montage, Prüfung, Wartung und Reparatur von
Geräten und Apparaturen der Elektrotechnik
maximal
5 Wochen
(Hierzu zählen u. a. Mess- und Regelgeräte, Bildschirmgeräte,
Mikrocomputer und sonstige elektronische Geräte.)
5. Programmieren
(Dies
umfasst
auch
die
Implementierung
einfacher,
eigenständiger
Funktionen
wie
z.B.
Gerätetreiber,
Formatumsetzer,
Ein-/Ausgabe-Funktionen,
statische und dynamische Speicher.)
6. Nutzung von Anwenderprogrammen
(Dies umfasst auch die Anwendung von Programmen zur
Tabellenkalkulation, Datenhaltung, Eingabe und Bearbeitung von
technischen Zeichnungen, Schaltplänen, Texten und Graphiken,
Entwicklung multimedialer Darstellungen, Einsatz netzbasierter
Kommunikationstechniken u. ä.)
maximal
5 Wochen
maximal
5 Wochen
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Tabelle 2: Tätigkeitsbereiche im Industrie-Fachpraktikum
Tätigkeitsbereiche
1. Berechnung, Projektierung, Konstruktion,
Computergestützte
Techniken
2. Zusammenbau, Montage, Prüfung, Wartung, Inbetriebnahme
und Reparatur von Systemen der Informations- und
Kommunikationstechnik
3. Arbeiten in Forschungs-, Versuchs- und
Entwicklungslaboratorien und in Prüffeldern
4. Entwurf, Implementierung und Test von Software
empfohlene
Zeit
maximal
5 Wochen
maximal
8 Wochen
maximal
5 Wochen
maximal
8 Wochen
Die angegebenen Maximalzeiten sind Empfehlungen und keine verbindlichen
Pflichtzeiten