Industrie-Fachpraktikum BPO
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Industrie-Fachpraktikum BPO
c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = mê~âíáâìãëçêÇåìåÖ= = òìã= = fåÇìëíêáÉJc~ÅÜéê~âíáâìã== å~ÅÜ=_ml=OMMS= ÑΩê=ÇÉå=píìÇáÉåÖ~åÖ= =fåÑçêã~íáçåëJ=ìåÇ=hçããìåáâ~íáçåëíÉÅÜåáâ= = = ÉêëíÉääí=îçå= mêçÑK=aêK=fåÖK=dÉêÜ~êÇ=_~ÄáÉä= NTK=g~åì~ê=OMMT= = c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Umfang und Gliederung der berufspraktischen Tätigkeit 3 Zweck der berufspraktischen Tätigkeit 5 Berichtsheft und Zeugnis 6 Anrechnung von praktischen Tätigkeiten Anhang Tabelle 1: Grundlegende Tätigkeiten Tabelle 2: Tätigkeitsbereiche im Industrie-Fachpraktikum c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = 1 Geltungsbereich Diese Praktikumsordnung regelt auf der Grundlage der Bachelorprüfungsordnung (BPO) 11. August 2006 mit der Änderung vom 31. August 2007 für den Fachbereich Informations- und Elektrotechnik (FB3) für den Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik 1. Studienbewerber mit einem Abschlusszeugnis der Fachoberschule Technik, Fachrichtung Elektrotechnik, benötigen kein Industriefachpraktikum. 2. Studienbewerber mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder mit einem Zeugnis der Fachhochschulreife anderen Typs müssen ein Fachpraktikum von mindestens drei Monaten (12 Wochen) Dauer absolvieren. 2 Umfang und Gliederung der berufspraktischen Tätigkeit (1) Die Dauer des Industrie-Fachpraktikums beträgt 12 Wochen. (2) Das abgeleistete Industriefachpraktikum ist vorzugsweise vor der Meldung zur Diplomarbeit nachzuweisen. (3) Die berufspraktische Tätigkeit kann in mehrere zeitlich getrennte Abschnitte unterteilt werden, die jedoch nicht kürzer als zwei Wochen sein sollen. (4) Bei der Einschreibung findet keine formelle Kontrolle über ein abgeleistetes Industriepraktikum statt. Trotzdem wird den angehenden Studierenden dringend empfohlen, einen Anteil von acht Wochen vor der Vorlesungszeit des ersten Semesters abzuleisten. Die vorlesungsfreien Zeiten werden nämlich durch Prüfungen, durch Prüfungsvorbereitung und durch die intensive Vertiefung des Vorlesungsstoffes in Anspruch genommen. c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = 3 Zweck der berufspraktischen Tätigkeit (1) Durch die berufspraktische Ausbildung sollen die Praktikantinnen und Praktikanten durch eigene Anschauung und durch eigene Mitarbeit einen Einblick in die Be- und Verarbeitungsverfahren der Praxis, in moderne Verfahren und Einrichtungen für Entwicklung und Herstellung von Komponenten und Systemen der elektrischen Energietechnik, Automatisierungstechnik sowie der Informations- und Kommunikationstechnik und in die Betriebsabläufe, in die Organisation und in die Sozialstruktur der Industrie gewinnen. Tätigkeiten, die den Erwerb von Erfahrungen bei der Definition und Abwicklung von Projekten, bei der Arbeit in einem Team und zur internationalen Zusammenarbeit erlauben, sind besonders erwünscht. Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen dabei auch den Einfluss zu berücksichtigender Bedingungen wie Terminvorgaben, Wirtschaftlichkeitserwägungen, Qualitätsaspekte, Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsschutz und Umweltverträglichkeit kennen lernen. (2) Das Industrie-Fachpraktikum kann auch grundlegende praktische Tätigkeiten umfassen, die in Tabelle 1 des Anhangs nach Tätigkeitsbereichen zusammengestellt sind. Dort sind ebenfalls geforderte Minimalzeiten und maximal anrechenbare Zeiten angegeben. Im Rahmen der anrechenbaren Zeiten haben die Praktikantinnen und Praktikanten die Freiheit, Schwerpunkte in der Auswahl der Tätigkeitsbereiche zu legen. (3) Das Industrie-Fachpraktikum umfasst Tätigkeiten, die den Berufsfeldern von Ingenieurinnen und Ingenieuren, Informatikerinnen und Informatikern zuzuordnen sind. Entsprechende Tätigkeitsbereiche sind in Tabelle 2 des Anhangs aufgelistet. Maximal anrechenbare Zeiten sind angegeben. Die Maximalzeiten sind Empfehlungen, von denen auf Wunsch des Studierenden abgewichen werden kann. c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = 4 Ausbildungsbetriebe (1) Für die berufspraktische Tätigkeit kommen vornehmlich Produktionsbetriebe mit einer industriellen Entwicklung und Fertigung, aber auch Unternehmen der IT- und Medienbereiche in Frage, die sich mit Entwicklung, Herstellung und Betrieb von Komponenten oder Systemen der Energietechnik, Automatisierungstechnik oder der Informations- oder Kommunikationstechnik befassen oder solche Systeme im Rahmen ihrer Tätigkeit in anderen Gebieten einsetzen. Solche Einsatzgebiete können z.B. im Bereich der Energieversorgung, der industriellen Fertigung oder der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik, in den Bereichen Dienstleistung (Software-Entwicklung, Rechenzentren u.ä.) sowie der Medizin- und Medientechnik liegen. Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an Hochschulen und entsprechende Tätigkeiten werden nicht angerechnet. (2) Die Ausbildung in den Unternehmen kann die in den Tabellen des Anhangs vorgegebenen Zeiten einhalten. Soweit Ausbildungspläne der Unternehmen dies zulassen, können die Praktikantinnen und Praktikanten unter Einhaltung des im Anhang vorgegebenen Rahmens ihre berufspraktische Ausbildung selbst konzipieren. Auf Antrag können Teile des Industrie-Grundpraktikums auch in einem Handwerksbetrieb durchgeführt werden. (3) Praktische Tätigkeiten können auch im Ausland erbracht werden. Auslandspraktika unterliegen den Anforderungen, wie sie in dieser Ordnung für berufspraktische Tätigkeiten definiert sind. Das Berichtsheft ist in deutscher oder englischer Sprache zu führen. Wenn das Zeugnis oder die Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt ist, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. (4) Eine Liste von Firmen, die bereits Praktikanten eingestellt hatten befindet sich im Internet auf der Homepage http://ln.iuk.fh-dortmund.de/~babiel/next/index.htm von Prof. Babiel, der auch der Beauftragte des Fachbereichs für die oben genannten Studiengänge ist. Eine Vermittlung von Praktikumsstellen kann die Fachhochschule nicht leisten. c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = 5 Berichtsheft und Zeugnis (1) Über die berufspraktische Tätigkeit hat die Praktikantin oder der Praktikant ein Berichtsheft (DIN-A4) anzufertigen, in dem laufend durch selbst erstellte Kurztexte, Skizzen, Schaltpläne u.ä. über eigene Arbeiten und Beobachtungen berichtet wird. Durch die Anfertigung des Berichtsheftes sollen die Praktikantinnen und Praktikanten lernen, technische Sachverhalte prägnant darzustellen. Die Berichte können Arbeitsgänge, Werkzeuge, Einrichtungen u. ä. beschreiben. Sie sollen einen Umfang von etwa zwei DIN-A4-Seiten (einschließlich eventueller Skizzen und Zeichnungen) haben und einmal je Woche angefertigt werden. Ferner sollen täglich Art und Dauer der verrichteten Tätigkeiten notiert werden. Im Rahmen des Industrie-Fachpraktikums können Berichte auch umfassender sein und Tätigkeitsbereiche beschreiben, die länger als eine Woche andauern. Die Berichte sind von der oder dem für die Praktikantenausbildung in der Ausbildungsstelle Verantwortlichen zu unterzeichnen. (2) Über die berufspraktische Tätigkeit ist der Praktikantin oder dem Praktikanten von dem ausbildenden Betrieb ein Zeugnis oder eine Bescheinigung auszustellen. Das Zeugnis oder die Bescheinigung muss die Bezeichnung des Ausbildungsbetriebs, die Abteilung, den Ausbildungsort, Angaben zur Person sowie die Tätigkeitsbereiche und deren Dauer enthalten. Durch Krankheit und Urlaub ausgefallene Arbeitstage werden nicht auf die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit angerechnet und sind deshalb ebenfalls anzugeben. 6 Anrechnung von praktischen Tätigkeiten (1) Über die Anrechnung von Zeiten einer praktischen Ausbildung auf das geforderte Industriepraktikum entscheidet auf Antrag der Praktikantin oder des Praktikanten der Beauftragte des Fachbereich (Prof. Babiel) auf der Grundlage vorgelegter Zeugnisse und Berichtshefte nach den Vorgaben dieser Praktikumsordnung. (2) Praktische Tätigkeiten in eigenen Betrieben oder in Betrieben von Verwandten werden nicht angerechnet. c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = (3) Die praktische Ausbildung an Technischen Gymnasien und Kollegschulen sowie die Ausbildung zur Technischen Assistentin oder zum Technischen Assistenten im Bereich Elektrotechnik können im Einzelfall angerechnet werden. (4) Eine betriebliche Ausbildung zu einem elektrotechnischen oder informationstechnischen Beruf wird angerechnet, und zwar bei einer betrieblichen Ausbildung in einem Industrie- oder Handwerksbetrieb bis zum Umfang der gesamten berufspraktischen Tätigkeit und (5) Für Studierende, die eine körperliche Behinderung nachweisen, kann auf Antrag für den Einzelfall eine gesonderte Regelung treffen. c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = Anhang Tabelle 1: Grundlegende Tätigkeiten Tätigkeitsbereiche 1. Manuelle und maschinelle Grundtätigkeiten bei der Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen empfohlene Zeit maximal 2 Wochen (z.B. Feilen, Sägen, Meißeln, Biegen, Anreißen, Messen, Bohren, Gewindeschneiden, Drehen, Fräsen, Hobeln, Schleifen) 2. Verbindungstechniken 3. maximal (z.B. Weich- und Hartlöten, Schweißen, Nieten, Kleben, Crimpen, Wrappen) 2 Wochen Fertigung von Bauelementen, Bauteilen und Baugruppen der Elektrotechnik maximal 5 Wochen (Dies umfasst auch die Herstellung von Platinen, die Bestückung und Verlötung von Leiterplatten und die Erstellung belastbarer Lötverbindungen.) 4. Zusammenbau, Montage, Prüfung, Wartung und Reparatur von Geräten und Apparaturen der Elektrotechnik maximal 5 Wochen (Hierzu zählen u. a. Mess- und Regelgeräte, Bildschirmgeräte, Mikrocomputer und sonstige elektronische Geräte.) 5. Programmieren (Dies umfasst auch die Implementierung einfacher, eigenständiger Funktionen wie z.B. Gerätetreiber, Formatumsetzer, Ein-/Ausgabe-Funktionen, statische und dynamische Speicher.) 6. Nutzung von Anwenderprogrammen (Dies umfasst auch die Anwendung von Programmen zur Tabellenkalkulation, Datenhaltung, Eingabe und Bearbeitung von technischen Zeichnungen, Schaltplänen, Texten und Graphiken, Entwicklung multimedialer Darstellungen, Einsatz netzbasierter Kommunikationstechniken u. ä.) maximal 5 Wochen maximal 5 Wochen c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=açêíãìåÇ råáîÉêëáíó=çÑ=^ééäáÉÇ=pÅáÉåÅÉë=~åÇ=^êíë= = Tabelle 2: Tätigkeitsbereiche im Industrie-Fachpraktikum Tätigkeitsbereiche 1. Berechnung, Projektierung, Konstruktion, Computergestützte Techniken 2. Zusammenbau, Montage, Prüfung, Wartung, Inbetriebnahme und Reparatur von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik 3. Arbeiten in Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungslaboratorien und in Prüffeldern 4. Entwurf, Implementierung und Test von Software empfohlene Zeit maximal 5 Wochen maximal 8 Wochen maximal 5 Wochen maximal 8 Wochen Die angegebenen Maximalzeiten sind Empfehlungen und keine verbindlichen Pflichtzeiten