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März 2011 Newsletter Das vorliegende Informationsschreiben ist für diejenigen bestimmt, die mit einer Verletzung ihrer Urheberrechte im Internet konfrontiert werden. Kürzlich bestätigte das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation („OAG“) nochmals indirekt seine Haltung zur Haftung eines Providers für die von seinen Nutzern verbreiteten Inhalte (Contents). In einem Beschluss vom 11. März 2011 wurde dem Kläger, einem föderalen Fernsehsender, die weitere Verfolgung des Verfahrens durch Übergabe der Angelegenheit an das Präsidium des OAG verweigert. Das Verfahren betraf die Entschädigung für die unrechtmäßige Nutzung des Spielfilms „Ochota na piranju“ (Piranha). Hintergrund des Verfahrens ist, dass in dem russischen sozialen Netzwerk „www.vkontakte.ru“ ein Nutzer diesen Film verbreitet hatte, obwohl die ausschließlichen Rechte an dem Film dem Fernsehsender WGTRK zustehen. WGTRK war der Ansicht, dass für die Verletzung des ausschließlichen Rechts der Administrator der Webseite und Provider – OOO „v kontakte“ – hafte, und reichte eine entsprechende Klage beim Arbitragegericht ein. Dieses wies die Klage jedoch zurück. In der Appellationsinstanz wurden die Forderungen von WGTRK teilweise befriedigt, allerdings wurde diese Entscheidung in der Kassationsinstanz wieder gänzlich aufgehoben. Im Ergebnis zahlte die OOO „v kontakte“ dem Kläger keinerlei Entschädigung. Diese Rechtsprechung russischer Gerichte hatte sich in der letzten Zeit bereits verfestigt. Das Argument war immer dasselbe: ein Verschulden des Inhabers der Webseite bzw. des Providers in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit an der gesetzwidrigen Verbreitung von Objekten des Urheberrechts könne nicht nachgewiesen und somit dem Betreiber der Domain keine rechtlichen Sanktionen auferlegt werden. Dabei stützten sich die russischen Gerichte auf die Auffassung des OAG, wonach der „Provider für die übertragenen Informationen nicht haftet, wenn nicht er ihre Übertragung veranlasst, nicht die Empfänger dieser Informationen auswählt und keinen Einfluss auf den Inhalt der Informationen hat“. Einige Gerichte vertreten allerdings dennoch mittlerweile die Auffassung, dass der Inhaber einer Webseite, der über große technische Möglichkeiten in Bezug auf die Nutzer der Webseite und die Kontrolle der Verbreitung von Informationen durch diese Nutzer verfügt, mit einer gewissen Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen habe und folglich in Situationen, in denen die Nutzer gesetzwidrige Inhalte veröffentlichen, ein Verschulden des Providers in Betracht komme und von ihm gleichwohl eine Entschädigung eingefordert werden könne. Diese Auffassung wird aber von den Revisionsgerichten nicht unterstützt. Obwohl die Übertragung des Verfahrens wegen des Films „Ochota na piranju“ (Piranha) an das Präsidium des OAG aufgrund von formalen Kriterien verweigert wurde, bestätigte das OAG dennoch indirekt die üblich gewordene Praxis der Untergerichte, nämlich dem Inhaber der Domain eine Verantwortung aufzubürden. Bemerkenswert ist, dass für den 11. April 2011 in der Kassationsinstanz ein Verfahren zwischen denselben Beteiligten angesetzt ist – dieses Mal wegen des Films „Ostrow“ (The Island). Interessant ist, dass in Deutschland der Gesetzgeber und ihm folgend die Gerichte insgesamt dieselbe Auffassung vertreten: Nach dem Telemediengesetz haftet der Provider nicht für gesetzwidrige Inhalte, wenn ihm mögliche Verletzungen der Rechte einer Person nicht bekannt waren oder nach Erhalt einer solchen Information diese Inhalte unverzüglich gelöscht oder den Zugriff auf sie gesperrt hat. Hierzu ist anzumerken, dass die Provider nicht verpflichtet sind, zu überprüfen, ob die Verbreitung von bestimmten Informationen gesetzlich ist (§ 6 Telemediengesetz). Seite 2 März 2011 Die oben genannte Position der russischen Gerichte führt in der Konsequenz zu mehr Rechtsschutz für die Inhaber von Urheberrecht gegenüber den Domain-Betreibern. Denn in Fällen, in denen die Rechtsinhaber die Provider oder Inhaber von Domains außergerichtlich auffordern, gesetzwidrig verbreitete Werke zu entfernen, sind sowohl die Inhaber der Domains als auch die Provider den Rechtsinhabern in der Regel zu einer unverzüglichen Reaktion verpflichtet. Wenn daher Urheberrechte durch die Verbreitung von Werken im Internet verletzt werden, sollte zunächst der Provider schriftlich in Kenntnis gesetzt werden und mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Rechtsverletzung aufgefordert werden. Wie die Praxis zeigt, kann die gesetzwidrige Nutzung auf diese Weise relativ schnell unterbunden werden. Prof. Dr. Andreas Steininger Diplom-Jurist Diplom-Ingenieur Of Counsel BEITEN BURKHARDT Moskau E-Mail: Andreas.Steininger@bblaw.com Ekaterina Karlova-Ignatyeva Diplom-Juristin, LL.M. (London) Senior Associate BEITEN BURKHARDT Moskau E-Mail: Ekaterina.Karlova@bblaw.com Taras Derkatsch Diplom-Jurist Senior Associate BEITEN BURKHARDT Moskau E-Mail: Taras.Derkatsch@bblaw.com BEITEN BURKHARDT · RECHTSANWÄLTE (ATTORNEYS-AT-LAW) ST. PETERSBURG · MARATA STR. 47-49 LIT. A · OFFICE 402 · 191002 ST. PETERSBURG · TEL.: +7 812 4496000 · FAX: +7 812 4496001 NATALIA WILKE · NATALIA.WILKE@BBLAW.COM WWW.BEITENBURKHARDT.COM 03/2011 MOSKAU · TURCHANINOV PER. 6/2 · 119034 MOSKAU · TEL.: +7 495 2329635 · FAX: +7 495 2329633 FALK TISCHENDORF · FALK.TISCHENDORF@BBLAW.COM