Zuschuss für die Ferienfreizeit?
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Zuschuss für die Ferienfreizeit?
Förderung von Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche der Stadt Mainz Liebe Eltern, für Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche können ab 01.01.1990 Zuschüsse beim Jugendamt der Stadt Mainz beantragt werden. Zuschussberechtigt sind Erziehungsberechtigte für Mainzer Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der antragsberechtigte Personenkreis Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhält, Inhaber eines Sozialausweises ist oder nur über ein geringfügiges Einkommen, nach den Vorschriften des BSHG, verfügt. Der Zuschuss kann für maximal eine Maßnahme im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Mit dieser Zuschussgewährung ist beabsichtigt, dass Kinder und Jugendliche von materiell schwächer gestellten Familien auch die Möglichkeit erhalten, wenigstens einmal im Jahr an einer Freizeitmaßnahme der Stadt Mainz oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe teilzunehmen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bezuschusst deshalb die Stadt Mainz Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen bis zu einem Teilnehmerbeitrag 255,65 EURO, wobei ein Eigenanteil 40,90 EURO vom Antragsteller selbst zu tragen ist. Maßnahmen, deren Teilnehmerbeiträge 51,13 EURO nicht überschreiten, werden ohne Eigenanteil des Antragstellers voll übernommen. Wir hoffen, damit all denjenigen Rechnung zu tragen, die dringend der Erholung bedürfen oder sich bisher eine Ferien- und Freizeitmaßnahme aus finanziellen Gründen nicht leisten konnten. Mit freundlichen Grüßen Jens Beutel Oberbürgermeister Birgitt Collisi Jugend- und Sozialdezernentin Förderrichtlinien Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche der Stadt Mainz Zuschussfähige Maßnahmen Bezuschusst werden Maßnahmen von: Öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Stadtjugendamt Mainz) und Schulen, freien Trägern der Jugendhilfe, die vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Mainz oder auf Landesoder Bundesebene als förderungswürdig anerkannt sind und der Ferien- und Freizeitgestaltung sowie zum Erholungszwecke von Kindern und Jugendlichen dienen. Berechtigter Personenkreis Zuschussberechtigt sind Erziehungsberechtigte für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mainz haben und Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes erhalten bzw. Inhaber eines Sozialausweises sind oder deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG nicht, bzw. geringfügig übersteigt. Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr für dasselbe Kind ein Zuschuss gewährt wurde. Höhe der Zuwendung Von den Erziehungsberechtigten ist ein Eigenanteil in Höhe 40,90 EURO je Kind selbst zu tragen. Der diesen Eigenanteil übersteigende Teilnehmerbeitrag für eine Ferien-, Freizeit und Erholungsmaßnahme für Kinder und Jugendliche, ist bis zum Betrag 255,65 EURO zuschussfähig. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen geringfügig die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG (siehe Punkt 4. - Berechtigter Personenkreis) so ist, neben einem pauschalen Eigenanteil 40,90 EURO je Kind, auch das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen dem/ der Antragsteller/in als Eigenleistung zusätzlich anzurechnen. Bei einem Teilnehmerbeitrag bis zu 51,13 EURO, wird von der Berücksichtigung eines Eigenanteils abgesehen. Antragstellung und Abrechnung Der formelle Zuschussantrag zur Förderung von Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche muss durch die/den Erziehungsberechtigten mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung Mainz, Jugendamt, gestellt werden, damit ein Zuschuss noch vor Beginn der Maßnahme des Trägers, vom Jugendamt der Stadt Mainz bewilligt werden kann. Der Antrag muss nachfolgende Angaben enthalten: Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der Erziehungsberechtigten; Name, Geburtsdatum und ggf. abweichende Anschrift des Kindes; Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des vom Sozialamt Mainz ausgestellten Sozialausweises bzw. Sozialhilfebescheides (Kopie des Dokuments bitte vorlegen) oder Einkommensnachweise, sowie Wohngeldbescheide und Mietquittungen; Veranstalter der Maßnahme, Bezeichnung der Maßnahme, Zeitraum und Kosten (Teilnehmerbeitrag) der Maßnahme. Die Bestätigung des Veranstalters, dass das Kind verbindlich zur Teilnahme an der genannten Maßnahme angemeldet wurde. Antragsformulare sind beim Jugendamt der Stadt Mainz unter nachfolgend genannten Adressen erhältlich. Bei persönlicher Vorsprache, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Zur Vereinfachung der Zahlungswege, erfolgt die Auszahlung des Zuschusses direkt an den Veranstalter der Maßnahme. Vom Zuschussempfänger ist dann nur noch der von ihm selbst zu tragende Eigenanteil mit dem Veranstalter abzurechnen. Vom Veranstalter ist die Teilnahme des Kindes nachzuweisen bzw. die Nichtteilnahme unverzüglich mitzuteilen. Sofern das Kind an der Maßnahme nicht teilgenommen hat, ist der gewährte Zuschuss wieder zurückzuerstatten. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01. Januar 1990 in Kraft. Weitere Informationen Für weitere Informationen stehen Ihnen zur Verfügung: Für Maßnahmen, die von Kinderhorten und Kindergärten durchgeführt werden: Stadtjugendamt Mainz Abteilung Kindertagesstätten Stadthaus - Lauteren-Flügel Kaiserstr. 3 - 5, 55116 Mainz Sachbearbeiterin: Frau Zimmerman 3. OG, Zi. Nr. 349, Tel. Nr. 06131 - 12 3458 Für alle übrigen Maßnahmen: Stadtjugendamt Mainz Abteilung Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz Stadthaus - Lauteren-Flügel Kaiserstr. 3 - 5, 55116 Mainz Sachbearbeiterin: Frau Debreczeni 5. OG, Zi. Nr. 548, Tel. Nr.06131 - 12 3635 Stand: Januar 2001