Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
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Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (Stand: 1. 1. 20131)) Der Ehegattenunterhalt, von dem normalerweise die Rede ist, ist der so genannte Elementarunterhalt. Er dient nur dem allgemeinen Lebensbedarf. Die Altersvorsorge ist damit nicht abgedeckt. Berechnen Sie selbst, wie hoch der Altersvorsorgeunterhalt ist, den Sie grundsätzlich zum Elementarunterhalt dazubekommen können immer vorausgesetzt, der Unterhaltsschuldner ist finanziell überhaupt dazu in der Lage. 1. Schritt: Ermittlung des Rentenbeitrags aus dem Elementarunterhalt Zunächst ermitteln Sie den Elementarunterhalt. Dieser Betrag wird dann aufgestockt, indem Sie Steuern, Sozialversicherung und Rentenversicherung zu einem fiktiven Bruttoeinkommen hinzuaddieren. Aus Gründen der Vereinfachung arbeiten die Gerichte hierbei mit der so genannten Bremer Tabelle, nach der pauschal ein bestimmter Prozentsatz (durchschnittlich 30 %) dem Elementarunterhalt zugeschlagen wird. Die Tabelle finden Sie auf der Seite 2. Aus dem so errechneten Bruttoeinkommen wird jetzt der Betrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 18,9 % des Bruttoeinkommens) ermittelt. Das ist dann der Altersvorsorgeunterhalt. 2. Schritt: Neuberechnung des Elementarunterhalts Der so errechnete Betrag für die Altersvorsorge wird dann vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners abgezogen. Im Prinzip wird also jetzt erst der eigentliche Elementarunterhalt festgestellt. Dies führt zwar zu einer Kürzung des eigentlichen Unterhaltsanspruchs beim Berechtigten, bleibt aber im Ergebnis für ihn günstiger, als wenn er auf den Vorsorgeunterhalt verzichtet hätte. Ausnahme: Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird der Elementarunterhalt nicht gekürzt. Hier kann der volle Bedarf trotzdem gedeckt werden. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn Teile des Einkommens zur Vermögensbildung zurückgelegt werden. 2011 Postfach 10 10 61 68001 Mannheim Telefon 0621/8 62 62 62 Telefax 0621/8 62 62 63 info@rechtstipps.de www.rechtstipps.de 1/2 Nettobemessungsgrundlage in Euro Zuschlag in % zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage Nettobemessungsgrundlage in Euro Zuschlag in % zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage 1- 875 13 % 2.671 - 2.750 44 % 876 – 925 14 % 2.751 - 2.810 45 % 926 – 980 15 % 2.811 - 2.870 46 % 981 - 1.030 16 % 2.871 - 2.930 47 % 1.031 - 1.080 17 % 2.931 - 2.990 48 % 1.081 - 1.125 18 % 2.991 - 3.050 49 % 1.126 - 1.165 19 % 3.051 - 3.110 50 % 1.166 - 1.200 20 % 3.111 - 3.170 51 % 1.201 - 1.230 21 % 3.171 - 3.225 52 % 1.231 - 1.260 22 % 3.226 - 3.285 53 % 1.261 - 1.295 23 % 3.286 - 3.340 54 % 1.296 - 1.340 24 % 3.341 - 3.395 55 % 1.341 - 1.380 25 % 3.396 - 3.455 56 % 1.381 - 1.435 26 % 3.456 - 3.520 57 % 1.436 - 1.490 27 % 3.521 - 3.585 58 % 1.491 - 1.550 28 % 3.586 - 3.670 59 % 1.551 - 1.610 29 % 3.671 - 3.860 60 % 1.611 - 1.675 30 % 3.861 - 4.075 61 % 1.676 - 1.740 31 % 4.076 - 4.315 62 % 1.741 - 1.810 32 % 4.316 - 4.580 63 % 1.811 - 1.880 33 % 4.581 - 4.885 64 % 1.881 - 1.955 34 % 4.886 - 5.235 65 % 1.956 - 2.030 35 % 5.236 - 5.635 66 % 2.031 - 2.105 36 % 5.636 - 6.100 67 % 2.106 - 2.180 37 % 6.101 - 6.650 68 % 2.181 - 2.260 38 % 6.651 - 7.310 69 % 2.261 - 2.340 39 % 7.311 - 8.120 70 % 2.341 - 2.425 40 % 8.121 - 9.125 71 % 2.426 - 2.505 41 % 9.126- 10.415 72 % 2.506 - 2.590 42 % 10.416 - 12.130 73 % 2.591 - 2.670 43 % 12.131 – 13.115 74 % Ab 13.116 75 % 2) 3) 4) 1) Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,9 % für die Rentenversicherung und 3 % für die Arbeitslosenversicherung und Lohnsteuer der Klasse 1 ohne Kinderfreibeträge mit Solidaritätszuschlag (zur Anwendung vgl. BGH, Urteil vom 25.2.81, Ivb ZR 543/80 FamRZ 81/442; BGH, Urteil vom 1.6.1983, Ivb ZR 388/81, FamRZ 1983 S. 888; s.a. BGH, Urteil vom 30.1.1985, Ivb ZR70/83, FamRZ 1985 S. 471). 2) In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von € 4.900,- mit einer Nettobemessungsgrundlage von € 3.212,54 und einem Zuschlag von 52,53 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von € 926,- erreicht. 3) In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von € 5.800,- mit einer Nettobemessungsgrundlage von € 3.635,86 und einem Zuschlag von 59,52 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von € 1.096,- erreicht. 4) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber auch ein Vorsorgeunterhalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006, XII ZR 141/04, FamRZ 2007 S. 117). Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. 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