Taler, Taler – musst du wandern?
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Taler, Taler – musst du wandern?
Editorial Editorial Taler, Taler – musst du wandern? Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer kennt es nicht, das Kinderlied „Taler, Taler, du musst wandern“. Besungen wird darin die Schönheit und Ästhetik des scheinbar allein intrinsisch motivierten räumlichen Verbringens von Zahlungsmitteln zwischen menschlichen Individuen unter Nutzung der oberen Extremitäten, verknüpft mit dem an das Objekt gerichteten Imperativ, eine Augenfälligkeit seiner selbst zu vermeiden.*1 Sofern alle Beteiligten Freude über derartige sinnfreie Vermögensverfügungen verspüren, ist gegen einen solchen Zeitvertreib nichts einzuwenden, wenngleich die Gefahr besteht, dass das Geschehen durch beobachtende Dritte ob seiner Pathologie hinterfragt wird. Selbst altersbedingt geschäftsunfähige Mitmenschen gelangen auf empirischem Wege allerdings meist erstaunlich schnell zu der Erkenntnis, dass sich beim Umgang mit Geld der Spaßfaktor dann erheblich steigern lässt, wenn man als homo oeconomicus handelt. Der Gesetzgeber – nicht gerade als Spaßgarant bekannt – hat im Versorgungsstärkungsgesetz nun eine Spielregel implementiert, die Taler entgegen des Kinderliedes unabhängig davon wandern lässt, ob es den Verfügungsberechtigten Pläsier bereitet. Sie werden ahnen, dass die Vorschriften zur Terminservicestelle (TSS) gemeint sind. Danach sollen die TSS einen ambulanten Behandlungstermin im Krankenhaus anbieten, wenn es ihnen nicht gelingt, einen Termin mit einer Wartezeit von maximal vier Wochen im vertragsärztlichen Versorgungsbereich zu vermitteln. Ist dies notwendig, soll eine Vergütung der Krankenhausleistung zu Lasten unserer Gesamtvergütung erfolgen, natürlich ohne Budgetbeschränkungen. Diese Wanderung der Taler werden allenfalls die Krankenhäuser lustig finden; ganz gewiss nicht die Fachgruppen, in deren Topf gegriffen wird. Als Treuhänder des ärztlichen Honorarbudgets und dessen Endlichkeit geschuldeten rudimentär ausgeprägten Interesses unsererseits an finanziellen Ringelpiez bestand eine zentrale Intention bei der KVS-Mitteilungen Heft 4/2016 vorzeitigen Einführung einer Terminvermittlungsstelle darin, die Taler nur im Kreise der Vertragsärzteschaft wandern zu lassen. Dies ist bislang auch gelungen, denn durch das Element der Erfassung der Dringlichkeit mittels A-B-C-Codierung der Überweisungen war die Möglichkeit gegeben, das Vermittlungsaufkommen überschaubar zu halten und nach rein medizinischer Indikation zu vermitteln, wodurch bis heute ein Vermittlungserfolg von 100 % gewährleistet werden konnte. Nicht zuletzt die mediale Begleitung der nun zum Jahresbeginn bundesweit eingeführten TSS führte auch in unserem Bundesland zu einem spürbaren Anstieg der Vermittlungsanfragen, zumal die gesetzliche Regelung eine konkrete Definition der Dringlichkeit der Behandlung vermissen lässt. Der Umsetzung der Dringlichkeitscodierung kommt daher größte Bedeutung zu, damit weiterhin die bisherige Vermittlungsquote realisiert und ein Mittelabfluss zu den Krankenhäusern verhindert werden kann. Leider lassen zu viele Überweisungsscheine noch eine A-B-C-Codierung*2 vermissen. Dies hat zur Folge, dass unsere Vermittlungsstelle in die Bredouille kommen könnte, auch Patienten vermitteln zu müssen, die nach ärztlicher Einschätzung eigentlich in die Kategorie „C“ fallen, also bei denen kein Behandlungsbedarf innerhalb von vier Wochen besteht. Das führte dann nicht nur zu einer Überlastung unserer (kostenmäßig schlank gehaltenen) TSS, sondern zu der Gefahr, am legislativen Talerspiel teilnehmen zu müssen – allein nach den die Vertragsärzteschaft benachteiligenden Spielregeln des Gesetzgebers und gänzlich ohne Hoffnung, dass die Taler wie im Kinderlied vielleicht wieder zurückwandern. Deshalb möchte ich an dieser Stelle auch im Namen meines Vorstandskollegen Dr. Heckemann nochmals auf die entsprechende Codierung der Überweisungsscheine hinweisen. *1 Taler, Taler, du musst wandern von der einen Hand zur andern. Das ist schön, das ist schön, Taler, lass dich nur nicht sehn! *2 Kennzeichnungspflicht gemäß Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag Ärzte Es gilt: A = Behandlung sofort – Vermittlung sollte direkt durch den Hausarzt/ überweisenden Arzt erfolgen B = Behandlungsbedarf innerhalb von vier Wochen – Bagatellerkrankung oder verschiebbare Routineuntersuchung liegt nicht vor C = kein Behandlungsbedarf innerhalb von vier Wochen – Bagatellerkrankung oder verschiebbare Routineuntersuchung liegt vor Die Kennzeichnung der Dringlichkeit sollte vorerst weiterhin als erster Eintrag im Auftragsfeld der Überweisung durch die Angabe des entsprechenden Buchstabens und eines Doppelpunktes, also z. B. „B:“ erfolgen. Unsererseits wird angestrebt, dass der Überweisungsschein um ein gesondertes Codierungsfeld ergänzt wird. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihr Claus Vogel Stellvertretender Vorstandsvorsitzender 1