EM 2008: Wie darf ich werben - IHK Hannover

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EM 2008: Wie darf ich werben - IHK Hannover
Fußballeuropameisterschaft 2008 - Wie darf ich werben? Und was muss ich bei der
öffentlichen Übertragung beachten?
Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
Einführung
Vom 7. bis 29. Juni 2008 wird in Österreich und der Schweiz die Fußballeuropameisterschaft ausgetragen. Wer dieses Großereignis gewinnbringend für die
Werbung verwenden oder es öffentlich übertragen möchte, hat einige Regeln zu beachten.
Wer ist Veranstalter der Fußballeuropameisterschaft 2008?
Veranstalter der Fußball EM 2008 in Deutschland ist die UEFA (Union of European
Football Associations), der Fußball-Dachverband für den europäischen Kontinent mit
Sitz in Nyon, Schweiz.
Die EURO 2008, SA, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der UEFA mit
Hauptsitz in Nyon sowie Turnierdirektionen in Wien und Bern, entwickelt, fördert
und managt das Projekt und alle Aktivitäten, die mit der Organisation der UEFA EURO 2008™ Finalrunde in der Schweiz und Österreich zu tun haben.
Wer hat die Rechte an der Fußballeuropameisterschaft 2008?
Die Vermarktung der kommerziellen Rechte, das heißt Bild-, Rundfunk- und TVRechte sowie Marketingrechte liegen ausschließlich in den Händen der UEFA.
Die UEFA ist Inhaberin etlicher Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der UEFA
EURO 2008™ verwendet werden. Dies sind z. B.:
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das offizielle Logo der UEFA EURO 2008™
das offizielle Maskottchen der UEFA EURO 2008™
Pokal der UEFA Fußballeuropameisterschaft™
oder auch der offizielle Slogan der UEFA EURO 2008™
Fußballeuropameisterschaft und Markenrechte – EM als geschützte Marke?
Die Fußballeuropameisterschaft ist nicht nur ein großes Ereignis, sondern auch ein
Markenprodukt der UEFA. Rechtlich geschützt sind daher grundsätzlich eine Vielzahl
von Einzelbegriffen oder Kombinationen von Begriffen, die mit der Fußballeuropameisterschaft 2008 in Verbindung gebracht werden können.
Dazu gehören "EURO 2008“, „UEFA EM 2008“, „UEFA European Football Championship“ und „EM 2008“. Ohne Zweifel geschützt sind das Logo der EM, die Zwillinge „Trix und Flix“ als Maskottchen und der Weltmeisterschaftspokal. Selbst das
Motto der WM "Erlebe Emotionen" genießt kennzeichenrechtlichen Schutz.
Nicht ganz unproblematisch ist, dass der Schutz von Begriffen mit beschreibenden
Inhalten wie etwa "Fußballeuropameisterschaft" durch das Markenrecht nicht oder
nur eingeschränkt gewährleistet wird. Eine beschreibende Nutzung ist in der Regel
zulässig. Nicht gestattet sind z.B. „EM 2008 Party“, „EM 2008 Schnitzel“ oder
„Unser Bier zu EM 2008“. Eine beschreibende Verwendung in folgender Weise
„Fußball-Party zur Europameisterschaft 2008“ wäre dagegen wohl zulässig. Nicht
zulässig wäre diese Bezeichnung bei einer schlagwortartigen Hervorhebung (FußballParty zur Europameisterschaft 2008). Häufig ist es eine Einzelfallentscheidung,
wann die Markenrechte der UEFA verletzt werden oder nicht. Im Zweifelsfall sollte
rechtlicher Beistand gesucht werden. Alternativ kann man auf unproblematische
Begriffe ausweichen, die mit dem Thema Fußball zusammenhängen.
Sind die Marken „EURO 2008“ und „EM 2008“ tatsächlich schutzfähig?
Der Bundesgerichtshof hatte 2006 im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft entschieden, dass der Begriff „Fußball WM 2006“ mangels Unterscheidungskraft nicht
als Marke geschützt werden könne. Die Bezeichnung weise allein auf die Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 und nicht auf eine betriebliche Herkunft der mit
der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hin. Unter denselben Erwägungen hat der BGH die Marke „WM 2006 für weitestgehend schutzunfähig erachtet. Da wegen des Fehlens der Bezeichnung „Fußball“ aber eine Kennzeichnung
von Produkten möglich sei, ohne dass der Verkehr in „WM 2006“ zwangsläufig einen Hinweis auf das Fußballturnier sehe, konnte diese Marke für Waren und Dienstleistungen bestehen bleiben, die nichts mit der Durchführung eines sportlichen
Wettkampfs zu tun haben (Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 67/2006,
sowie Beschlüsse des I. Zivilsenats vom 27.04.2006, Az.: I ZB 97/05 und I ZB
96/05). Mangels Waren- und Dienstleistungsbezugs ist die Marke „WM 2006“ daher u.a. noch für Scheuermittel, Waschpulver, unbespielte Disketten, Aluminiumfolie, Haushaltshandschuhe und Spender für Küchenhandtücher geschützt (Beschluss
des Bundespatentgerichts vom 04.04.2007, Az.: 32 W (pat) 238/04).
Vor diesem Hintergrund sollten diejenigen, die im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 Waren mit den von der UEFA geschützten Bezeichnungen und
Logos herstellen, verkaufen oder vertreiben möchte oder für Dienstleistungen mit
diesen Marken werben möchte, Rechtsrat einholen, um nicht Gefahr zu laufen einen
Markenrechtsstreit mit der UEFA austragen zu müssen.
Warum Fußballeuropameisterschaft und Markenrechte?
Die Fußballeuropameisterschaft ist ein großes Sportereignis. Für die Durchführung
eines solchen „Megaevents“ bedarf es erheblicher finanzieller Mittel.
Die UEFA stellt die entwickelten Marken und Symbole nur bestimmten Sponsoren
zur Verfügung, die damit exklusiv werben dürfen. Mit den Einnahmen aus den Vermarktungsrechten sowie dem Kartenverkauf werden die Organisationskosten der
UEFA EURO 2008™ finanziert.
Neben einer prominenten Gruppe von Sponsoren arbeitet die UEFA in Österreich und
der Schweiz mit je vier Nationalen Partnern zusammen.
Welche Vermarktungsmöglichkeiten bieten sich deutschen Unternehmen?
Welche Vermarktungsmöglichkeiten deutsche Unternehmen für ihre Produkte und
Dienstleistungen haben und welche rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, sollen beispielhaft die nachfolgenden Ausführungen geben:
Werbung mit einem eigens entworfenen EM-Logo?
Dies ist zu verneinen, wenn das verwendete Logo mit dem offiziellen EM-Emblem
verwechselt werden kann. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr besteht, sondern, wenn sich bei Betrachtung des Logos eine
gedankliche Verbindung zum offiziellen Emblem oder allgemein zur EM 2008 als
Veranstaltung der UEFA herstellen lässt. Dann liegt ein Verstoß gegen Markenrecht
vor.
Deutschland im Finale? Bitte mein Geld zurück!
Auf diese Weise hatte ein großer Elektrohandel zur Europameisterschaft 2004 geworben. Allen Kunden, die ein Fernsehgerät gekauft hatten, sollte der volle Kaufpreis zurückerstattet werden, falls die deutsche Nationalmannschaft Europameister
wird. Das Landgericht Hamburg hat dieser Werbung eine Absage erteilt: Die Aktion
stellte eine unlautere Ausnutzung der Spiel- und Wettlust der Verbraucher dar und
war daher grob wettbewerbswidrig und zu unterlassen.
Trix und Flix als Schlüsselanhänger! Darf ein Unternehmen Merchandisingprodukte
mit offiziellen UEFA Marken oder Symbolen vertreiben?
Ja, wenn es sich um lizenzierte Produkte handelt. Diese können frei erworben werden und anschließend im eigenen Ladengeschäft verkauft werden. Eine Lizenzpflicht
bezüglich des Vertriebs der Merchandisingprodukte besteht also nicht.
Preisaktion im Einzelhandel - 10% Rabatt auf alle Waren während der EM 2008?
Eine derartige Sonderaktion ist zunächst einmal nach geltendem Wettbewerbsrecht
als Verkaufsförderungsmaßnahme zulässig. Das Wettbewerbsrecht verlangt aber,
die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rabatts klar und deutlich anzugeben,
also z. B. das Datum mit Beginn und Ende der Aktion. Aber Vorsicht: Der Angebots-
zeitraum darf nicht so kurz bemessen sein, dass der Verbraucher einen unüberlegten
Kauf nur aus der Angst heraus tätigt, sonst ein „Schnäppchen“ zu verpassen. Außerdem dürfen keine geschützten Begriffe, wie z. B. „EM 2008“ im Rahmen der
Verkaufsaktivitäten verwendet werden.
Dürfen Portraits der Nationalspieler den angebotenen Produkten beigefügt
werden?
Nein, dies ist nur dann möglich, wenn eine Zustimmung der einzelnen Fußballspieler
vorliegt. Denn wird die Abbildung zu gewerblichen Zwecken z. B. in der Werbung
verwendet, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Spielers tangiert. Dieses
gilt auch für den Namen des Spielers. Die unbefugte Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken greift auch dann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein,
wenn der unbefugte Namensgebrauch nicht zu einer Beeinträchtigung der Wertschätzung des Spielers führt. Schließlich soll es einem jeden zur freien Entschließung stehen, ob er sein Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur Verfügung stellt
oder nicht. Der Slogan „Jetzt aber ran, Berti - ihr wollt doch wohl nicht baden gehen!“ in einer Werbeanzeige verletzt auch ohne die Nennung des Nachnamens den
ehemaligen Bundestrainer Berti Vogts in seinem Persönlichkeitsrecht, weil jeder
weiß, wer mit Berti gemeint ist - so zumindest das Landgericht Düsseldorf.
Was droht bei Verstößen gegen das Markenrecht?
Ein Unternehmen kann auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz
in Anspruch genommen werden. Instrumente für die Durchsetzung entsprechender
Ansprüche sind die Abmahnung oder das gerichtliche Verfügungs- und Klageverfahren.
Ballack & Co. im Biergarten? Darf ein Gastronom die Spiele live im TV oder auf
Großbildleinwand zeigen?
Die TV-Übertragungsrechte für die Fußball-Europameisterschaft 2008 liegen, wie
oben beschrieben, bei der UEFA.
Nach den „Allgemeinen Bedingungen der UEFA für die öffentliche Vorführung von
Spielen der UEFA-Fußball-Eurpoameisterschafts-Endrunde 2008“ muss für die TVÜbertragung mit einer Bildschirm- oder Leinweindiagonale bis zu drei Metern in Hotellerie oder Gastronomie weder eine Gebühr gezahlt, noch eine Lizenz beantragt
werden.
Für alle öffentlichen Vorführungen von Spielen der EM 2008 auf einer Leinwand von
über 3 Meter Diagonale ist hingegen eine kostenfreie Lizenz erforderlich.
Eine kostenpflichtige Lizenz ist erforderlich, wenn das Public Viewing als Veranstaltung mit Eintrittspreis (oder Verzehrzwang), Sponsoring und/oder einer anderen
Form der kommerziellen Verwertung organisiert wird. Die Lizenzgebühr beträgt 6
Euro pro Quadratmeter (pro Spiel und Bildschirm/Leinwand).
Eine zusätzliche ordnungsrechtliche Genehmigung für die Aufstellung von TV oder
Großbildleinwand wird nicht benötigt - solange die auf den Gastraum bezogenen
Festsetzungen der Konzession nicht überschritten werden. Liegt eine Überschreitung vor, ist Ansprechpartner das jeweilige Ordnungsamt vor Ort, bei dem eine entsprechende Genehmigung einzuholen ist.
Nur wer erstmalig einen Fernseher/Großbildschirm für die Zeit der Fußball-EM 2008
aufstellt, muss dies der GEZ anzeigen und für einen Monat die Gebühren von insgesamt 17,03 Euro zahlen.
Nur wer erstmalig einen Fernseher/Großbildschirm für die Zeit der Fußball-EM 2008
aufstellt, muss dies auch der GEMA anzeigen (mindestens 3 Tage vorher) und entsprechende Urheberrechtsgebühren zahlen. Da bei den Übertragungen der EM-Spiele
auch der EM-Song, die Nationalhymnen und in den Pausen Werbung mit Musik sowie Kommentare der Reporter öffentlich wiedergegeben werden, haben auch die
Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche.
Dürfen Werbeplakate und Werbeaufkleber angebracht werden?
Das Anbringen von Werbeplakaten und Werbeaufklebern ist nur zulässig, wenn es
mit Einwilligung des Eigentümers der jeweiligen Werbefläche geschieht. Das Bekleben von Flächen ohne Einverständnis des Berechtigten ("wildes Plakatieren") ist unzulässig. Dabei ist es unerheblich, ob die Werbemittel fest mit dem Untergrund verklebt oder lediglich mit Klebestreifen befestigt werden. Das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zu Werbezwecken ist grundsätzlich unzulässig. Werden sie im
öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der
Straßenbaubehörde erforderlich. Diese wird jedoch üblicherweise nicht erteilt, da
durch diese Art der Werbung das Stadt- bzw. Landschaftsbild übermäßig beeinträchtigt wird. Gesetzlich untersagt ist insbesondere das Abstellen von Werbefahrzeugen bzw. die Errichtung anderer Werbeanlagen auf Brücken über Autobahnen
und/oder Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Die Errichtung von festen Werbeanlagen – soweit diese eine gewisse Mindestgröße
überschreiten - ist nur zulässig mit einer Baugenehmigung. "Fest" bedeutet dabei
nicht zwingend, dass ein Werbeträger wie ein Gebäude fest mit dem Erdboden verbunden ist. Es reicht aus, dass er schon durch sein eigenes Gewicht auf dem Erdboden ruht oder an einem Gebäude befestigt ist. Damit gelten auch "bewegliche"
Werbeträger - wie etwa Anhänger oder Plakatständer - als "feste" Werbeanlagen.
Innerstädtisch sind Werbeanlagen grundsätzlich zulässig, da Werbeträger auf privaten Grundstücken zum Stadtbild gehören. Sie dürfen allerdings weder das Stadtbild
verunstalten noch gehäuft angebracht werden.
Zulässigkeit von Gewinnspielen mit EM-Eintrittskarten?
Gewinnspiele mit Eintrittskarten dürfen nur von den offiziellen Sponsoren der EM
ausgerichtet werden. Allgemein gilt: Jede Nutzung der Eintrittskarten für werbliche
Zwecke – einschließlich des Verkaufs – ist unzulässig. Ansonsten ist es aber grundsätzlich erlaubt, Gewinnspiele zu veranstalten. Es muss jedoch darauf geachtet
werden, dass kein unzulässiges Glücksspiel vorliegt. Glücksspiele unterscheiden
sich von Gewinnspielen insbesondere darin, dass bei ersteren ein Einsatz gefordert
wird, diese also entgeltlich sind. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
gilt, dass bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Teilnahmebedingungen klar
und eindeutig angegeben werden müssen. Außerdem darf die Teilnahme nicht von
dem Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn das Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der
Dienstleistung verbunden. Unzulässig ist ein Gewinnspiel auch dann, wenn es entweder über die tatsächlichen Gewinnchancen irreführt, in übertriebenem Maße die
angesprochenen Verkehrskreise anlockt oder einen psychologischen Kaufzwang auf
die Verbraucher ausübt.
Geschäfte mit dem Glück – Sportwetten während der Fußball-Europameisterschaft?
Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele. Sportwetten dürfen daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis nach den Anfang 2008 in Kraft
getretenen Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland
und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes angeboten und vermittelt werden,
http://www.mi.niedersachsen.de/master/C39062418_N39060046_L20_D0_I522.ht
ml. Über eine entsprechende Erlaubnis in Niedersachsen verfügt die Toto-LottoNiedersachsen GmbH (TLN). Achtung! Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten und andere Glücksspiele ausrichtet, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern begeht u. U.
eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat.
Hinweis:. Das Merkblatt wurde uns freundlicherweise von der IHK Bielefeld zur Verfügung gestellt. Es soll – als Service Ihrer IHK Hannover – nur erste Hinweise geben
und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher
Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden
Stand: 5. Juni 2007
Ihr Ansprechpartner bei der IHK Hannover:
Jürgen Hahn, IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover
Tel.: (05 11) 31 07-3 99
Fax: (05 11) 31 07-4 00
E-Mail: hahn@hannover.ihk.de