Ratgeber für das Referendariat Ratgeber für das Referendariat
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Ratgeber für das Referendariat Ratgeber für das Referendariat
Landesarbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen Ratgeber für das Referendariat Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Philologenverband Rheinland-Pfalz Ratgeber für das Referendariat Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen im Philologenverband Rheinland-Pfalz Mainz 2006 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Junge Philologen im Philologenverband Rheinland- Pfalz Redaktionsleitung: Christian Sternberger Verantwortlich für die Beiträge sind • Rainer Gierlich • Christian Sternberger Kornelia Lenzen • Kerstin Scherer Beamtenrecht Versicherungen und Beihilfe Der Philologenverband in Rheinland-Pfalz Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Zweites Staatsexamen und Einstellung Verlage – Zeitschriften Wichtige Adressen Die Jungen Philologen im Deutschen Philologenverband Inhaltsverzeichnis Vorwort ................................................................................................................. 5 Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor ................................... 7 Der Philologenverband Rheinland-Pfalz ......................................................... 7 Die Jungen Philologen...................................................................................... 8 Die Jungen Philologen im DPhV .................................................................... 10 Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung.................................... 11 Unterrichtsbeobachtung................................................................................ 11 Der Lehrprobenentwurf und die Unterrichtsreihe ........................................ 14 Die Pädagogische Hausarbeit........................................................................ 23 Einführende Literatur...................................................................................... 28 Zweites Staatsexamen und Einstellung .......................................................... 30 Die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung ................................................ 30 Umrechnung von Notenpunkten in Dezimalnoten ....................................... 32 Das Auswahlverfahren (Listeneinstellungsverfahren).................................. 33 Tipps und Informationen ................................................................................ 35 • Dr. Thomas Knoblauch Mehr zum schulscharfen Einstellungsverfahren • Bernd Werner Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungsbeurteilung in der Schule Anzeigen: Isabell Menzel Beratung und Mitarbeit: Rainer Gierlich, Malte Blümke Satz und Druck: Pädagogik & Hochschul Verlag Redaktionsschluss: Mai 2006 Beamtenrecht ..................................................................................................... 38 Der Lehrer als Beamter .................................................................................. 38 Das Beamtenverhältnis .................................................................................. 39 Versicherungen und Beihilfe ............................................................................ 44 Beihilfe, Krankenversicherung, Pflegeversicherung..................................... 44 Haftpflichtversicherung: Amts- und Diensthaftpflicht.................................. 49 Weitere Versicherungen ................................................................................. 49 Rechts- und Verwaltungsvorschriften .............................................................. 51 4. Aktualisierte Auflage, Mainz 2006 © Philologenverband Rheinland-Pfalz e.V. · Fritz-Kohl-Straße 11 · 55122 Mainz Telefon: 0 61 31 / 38 43 10 · Fax: 0 61 31 / 3711 07 · eMail: info@philoogenverband.de Leistungsbeurteilung in der Schule ................................................................. 55 Pädagogischer und schulrechtlicher Grundsatz........................................... 55 Schriftliches Abfragen der Hausaufgaben (§ 46)......................................... 55 Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen (§ 47)................... 55 Leistungsbeurteilung (§ 48)........................................................................... 56 Inhaltsverzeichnis Jede Vervielfältigung in Druck, Schrift und Kopie, auch auszugsweise, sowie jede Bearbeitung für Ton- und Bildträger ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. – Alle Angaben ohne Gewähr. – 3 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Vorwort Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form von Klassen- und Kursarbeiten...................................................................... 56 Das Verfahren bei der Wiederholung von Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftlichen Überprüfungen (§ 48 Absatz 5) ....................................... 57 Aberkennen eines Kurses in der Oberstufe (§ 49 Absatz 3) ....................... 57 Täuschungen bei Klassen- oder Kursarbeiten (§ 50)................................... 57 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung (§ 51)............................................. 58 Festsetzung der Zeugnisnote (§ 56).............................................................. 58 Epochalnote .................................................................................................... 59 Bewertung mit Hilfe von Rohpunkten............................................................ 59 Verlage – Zeitschriften ...................................................................................... 61 Allgemeine Informationen ............................................................................. 61 Verlagsverzeichnis ......................................................................................... 62 Schulfächerkompass ..................................................................................... 68 Zeitschriften und Loseblatt-Werke................................................................ 70 Schulrecht und Verwaltung ............................................................................ 75 Wichtige Adressen.............................................................................................. 77 Philologenverband .......................................................................................... 77 Kultusministerien und Einstellungsbehörden der Länder ........................... 79 Bildungspolitische Einrichtungen und Vereinigungen ................................. 81 Anschriften in Rheinland-Pfalz....................................................................... 82 4 der vorliegende Ratgeber ist von uns als praktische Hilfe im Rahmen der Referendarausbildung gedacht. Er erscheint bereits in zweiter Auflage und soll wichtige Fragen beantworten, die sich in der Zeit am Studienseminar erfahrungsgemäß immer wieder ergeben. Wir möchten Ihnen also mit diesem Heft die Arbeit etwas erleichtern. Max Laveuve Vorsitzender des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz Die Autorinnen und Autoren haben versucht, ihre Beiträge möglichst praxisnah auszurichten, sodass Sie eine wirkliche Hilfe zur Hand haben. Für Fragen, die vielleicht nicht oder nicht ausführlich genug erläutert sein sollten, stehen Ihnen die Geschäftsstelle, unsere Vorstandsmitglieder und die Vertreterinnen und Vertreter des Philologenverbandes im Haupt- und Bezirkspersonalrat jederzeit gerne zur Verfügung. An dieser Stelle möchte ich es nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass der Philologenverband im Gymnasialbereich der einzige Berufsverband ist, der das gegliederte Schulsystem und damit die Schulform Gymnasium ohne Wenn und Aber vertritt. Wir kämpfen dafür, dass Sie als Referendarinnen und Referendare des gymnasialen Lehramts einen Ihrem Studium und Ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf, die dazu gehörige Besoldung und die entsprechenden Aufstiegschancen erhalten. Leider gibt es in der Bildungspolitik wie im Bereich der Lehrergewerkschaften auch ganz andere Bestrebungen. Als Stichworte nenne ich nur Einheitsschule und Einheitslehrer. Vorwort Inhaltsverzeichnis Beitrittserklärung ..................................................................................................83 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, 5 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Vorwort 6 Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor 1. Der Philologenverband Rheinland-Pfalz 1.1 Wen vertritt der Philologenverband? Der Philologenverband vertritt die Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer in Rheinland-Pfalz und will durch seine Arbeit ihre berufliche, rechtliche, soziale und bildungspolitische Stellung verbessern bzw. erhalten. Unsere Bemühungen wurden bei den Personalratswahlen 2005 durch das große Vertrauen, das uns die Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer entgegenbrachten, bestätigt. So stellen wir zum Beispiel im Hauptpersonalrat sieben von neun Mitgliedern. Auch im Bezirkspersonalrat sind wir mit einer ebenso starken Mehrheit vertreten. Diese breite, landesweite Unterstützung verleiht uns das nötige Gewicht, die Interessen der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer bei berufs- und bildungspolitischen Entscheidungen der Landesregierung gegenüber zu vertreten. 1.2 Wie ist der Philologenverband gegliedert? Abschließend darf ich der Arbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen und allen Autorinnen und Autoren ganz herzlich für die in diesem Ratgeber geleistete Arbeit danken. Ihnen allen, den Referendarinnen und Referendaren, wünsche ich viel Erfolg in der Zeit Ihrer Ausbildung – und anschließend eine Planstelle, die Ihren Wünschen entspricht. Der Verband wird vom Geschäftsführenden Vorstand geleitet. Dieser besteht aus sieben Mitgliedern; ihnen sind u. a. die Referate Bildung, Beamtenrecht und -besoldung, Öffentlichkeitsarbeit, Frauenfragen und Vertretung der Jungen Philologen zugewiesen (–> Wichtige Adressen). Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden alle zwei Jahre auf der Vertreterversammlung neu gewählt. Auf der Landesebene ist der Philologenverband in sechs Bezirke unterteilt: Kaiserslautern, Koblenz-Nord, Koblenz-Süd, Ludwigshafen, Mainz und Trier. Die Bezirksvorsitzenden und ihre Stellvertreter sowie der Geschäftsführende Vorstand bilden den Hauptvorstand. An allen Gymnasien und Gesamtschulen gibt es Schulgruppenvorstände, die sich um die Probleme der Kolleginnen und Kollegen, auch der Referendarinnen und Referendare, vor Ort kümmern. Die Vorsitzenden der Schulgruppenvorstände bilden zusammen mit den Bezirksvertretern und dem Geschäftsführenden Vorstand die Vertreterversammlung des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz, das oberste Gremium des Verbandes. Mainz, im Mai 2006 1.3 Wie ist der Verband auf der Bundesebene organisiert? Max Laveuve Landesvorsitzender Der Deutsche Beamtenbund (dbb) mit über 1,1 Mill. Mitgliedern ist der Dachverband des Deutschen Philologenverbandes (DPhV) mit bundesweit über 80 000 Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor Bisher haben wir uns gegen diese Bestrebungen erfolgreich zur Wehr gesetzt und werden dies auch weiterhin mit aller Entschiedenheit tun, auch angesichts der oft so einseitig dargestellten Ergebnisse der PISA-Studien und der aktuellen Bestrebungen der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, das Lehramtsstudium in Zukunft mehr zu einer praktischen Ausbildung als zu einem an der Fachwissenschaft orientierten Studiengang zu machen. Wir sind nicht gegen einen etwas größeren Praxisbezug des Studiums als bisher, wohl aber dagegen, das fachwissenschaftliche Studium entscheidend zu beschneiden. Auch bei PISA hat sich das gegliederte Schulsystem eindrucksvoll bestätigt, das zeigt der Vergleich der Bundesländer. Wir werden deshalb weiterhin alles tun, um die Schulart Gymnasium auch in Zukunft zu erhalten und den gymnasialen Lehrkräften eine Lehrerbildung zu sichern, die es Ihnen ermöglicht, die Ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler auf die Hochschule und ein wissenschaftliches Studium vorzubereiten. Dies ist Gymnasiallehrerinnen und -lehrern nur möglich, wenn sie selbst ein Studium absolviert haben und wenn sie fachlich so qualifiziert sind, dass sie junge Menschen zur Universität führen können. Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 7 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Mitgliedern. Außerdem hat sich der Philologenverband auf Landes- und auf Bundesebene mit Lehrerverbänden anderer Schularten im Deutschen Lehrerverband (DL) zusammengeschlossen. Der Philologenverband Rheinland-Pfalz ist also Mitglied des Deutschen Philologenverbandes, des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Lehrerverbandes. Diese Verankerung gewährleistet eine hervorragende Vertretung sowohl der bildungs- als auch der berufspolitischen Interessen der Kolleginnen und Kollegen auf Landes- und auf Bundesebene. • Absolventen rheinland-pfälzischer Studienseminare erhalten einen Bonus von 0,5 und damit bessere Einstellungschancen. • Referendare für das Lehramt an Gymnasien müssen im ersten Ausbildungshalbjahr keinen eigenverantwortlichen Unterricht geben. Wir lehnen auch weiterhin den bedarfsdeckenden Einsatz von Referendaren ab. • Die Zahl der Ausbildungsplätze an den Studienseminaren wurde deutlich erhöht. Dadurch konnten die Wartezeiten stark verringert werden. 2.3 Wofür wird die Landesarbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen in den nächsten Jahren eintreten? 2. Die Jungen Philologen 8 Die Arbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen im Philologenverband Rheinland-Pfalz ist die Interessenvertretung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Studienrätinnen und Studienräte in Rheinland-Pfalz. Auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene setzt sie sich für die besonderen Belange der jungen Kolleginnen und Kollegen ein. Der/die Vorsitzende der Landesarbeitsgemeinschaft ist Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz und wird auf der Vertreterversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Die Mitgliedschaft im Geschäftsführenden Vorstand gewährleistet, dass die Wünsche und Probleme der jungen Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer von der AG innerhalb des Verbandes und in der Öffentlichkeit effizient vertreten werden können. Kolleginnen und Kollegen, die im Philologenverband organisiert sind und sich für die Arbeit der Jungen Philologen interessieren, können an den Sitzungen der AG teilnehmen und ehrenamtlich mitwirken. Die Landesarbeitsgemeinschaft stellt sich zu Beginn des Referendariats in den Studienseminaren vor und will bei allen Problemen in der Ausbildung und bei der nachfolgenden Stellensuche behilflich sein. Zu diesem Zweck hat die Landes-AG zum Beispiel den vorliegenden ‘Ratgeber für das Referendariat’, die Bundes-AG der Referendare einen Privatschulratgeber erstellt. Außerdem informieren wir regelmäßig über die Einstellungssituation. 2.2 Wofür setzen sich die Jungen Philologen ein? Durch unsere Bemühungen und durch die große Unterstützung des Landesverbandes wurde u. a. erreicht: • Ein Einstellungskorridor von ca. 300 Planstellen pro Jahr in Rheinland-Pfalz konnte erhalten werden. Dagegen fordern wir • ein Referendariat mit einer Dauer von mindestens 18 Monaten, wenn sichergestellt ist, dass gegenüber dem zweijährigen Referendariat die Verkürzung um sechs Monate durch entsprechende Äquivalente im Studium kompensiert wird. • eine professionelle Betreuung der Praktika in den Schulen durch Fachleiter und geeignete Lehrkräfte, die dafür auch eine entsprechend höhere Zahl an Anrechnungsstunden erhalten, als dies momentan geplant ist. • ein schulartspezifisches, volles fachwissenschaftliches Universitäts-Studium in zwei Fächern, • eine Verzahnung von erster und zweiter Phase durch Fachpraktika im vorhandenen System, • verbindliche Kerncurricula und Zwischenprüfungen. Darüber hinaus treten wir weiterhin ein • für die Erhöhung der Referendargehälter im höheren Dienst • für eigenverantwortlichen Unterricht, der aber nicht bedarfsdeckend auf die Unterrichtsversorgung angerechnet wird • für einen schulartbezogenen Korridor bei der Lehrereinstellung • für den Erhalt des neunjährigen Gymnasiums und gegen alle Versuche, durch die Verkürzung der Schulzeit Planstellen einzusparen • für die Erhöhung der Stellenzahlen an Gymnasien, um steigende Schüler- und Pensionierungszahlen ohne Verschlechterung der Unterrichtssituation und ohne Unterrichtsausfall aufzufangen Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor 2.1 Wer sind die Jungen Philologen? Die Lehrerausbildung wird in Rheinland-Pfalz einschneidend reformiert werden. Das Ministerium plant, die bisherige Zweiphasigkeit der Lehrerbildung durch ein duales Studien- und Ausbildungskonzept zu ersetzen. Die Verzahnung von schulpraktischer und fachlicher Ausbildung führt zu einer Verkürzung des Referendariats und gleichzeitig zu einer weniger qualifizierten wissenschaftlichen Ausbildung. In den ersten zwei Studienjahren soll die Lehrerausbildung nicht mehr schulartspezifisch stattfinden. 9 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung • für die Rückführung der angehobenen Klassen- und Kursstärken auf ein pädagogisch vertretbares Maß • für bessere Einstellungschancen für junge Kolleginnen und Kollegen. Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 10 Die Jungen Philologen sind die Nachwuchsorganisation des Deutschen Philologenverbandes. Bei den Jungen Philologen sind Studenten für das Lehramt an Gymnasien, Studienreferendare und junge Gymnasiallehrer organisiert, um ihre berufspolitischen und bildungspolitischen Interessen zu vertreten. Die Jungen Philologen arbeiten unmittelbar in den sogenannten Landesarbeitsgemeinschaften der insgesamt fünfzehn Landesverbände des Philologenverbandes mit (in Berlin-Brandenburg gibt es einen gemeinsamen Landesverband). Die Delegierten dieser Landesarbeitsgemeinschaften haben eine Bundesarbeitsgemeinschaft gegründet, die auf Bundesebene die Interessen der Jungen Philologen vertritt. Auf ihren Bundestagungen, die zweimal im Jahr jeweils in einem anderen Bundesland stattfinden, erarbeiten die Jungen Philologen ihre Positionen zu aktuellen bildungs- oder berufspolitischen Themen. Sie sorgen für einen regelmäßigen Austausch über die Bildungspolitik in den einzelnen Bundesländern und suchen das Gespräch mit den für die Bildungspolitik des jeweiligen Bundeslandes Verantwortlichen. In diesem Rahmen wurden u.a. zum Beispiel Gespräche mit der Staatsministerin für Bildung, Frauen und Jugend in Rheinland-Pfalz, Doris Ahnen (November 2002), mit dem Kultusminister Thüringens, Dr. Michael Krapp (April 2003), mit dem Wirtschaftsminister des Freistaates Bayern, Dr. Goppel (September 2004) und mit der Kultusministerin von Hessen, Karin Wolff (September 2005), geführt. Außerdem wurden in Zusammenarbeit mit den Jungen Philologen im DPhV folgende Ratgeber erstellt, die zum Teil als Download auf der untenstehenden Homepage vorhanden sind, bzw. in der Geschäftstelle bestellt werden können: ‘Privatschulratgeber’, Ratgeber ‘Fächerübergreifende Unterrichtsreihen’ und Ratgeber ‘Methodentraining’ Information über die Positionen und Forderungen der Jungen Philologen hält die Homepage: www.junge-philologen.de bereit. Außer in den verschiedenen Organen und Ausschüssen des Deutschen Philologenverbandes (DPhV), der über 90 000 Lehrkräfte an Gymnasien und entsprechenden Bildungsgängen organisiert, arbeiten die Jungen Philologen auch im Deutschen Beamtenbund (dbb) mit, dessen Mitglied der DPhV als einer von insgesamt sieben Lehrerverbänden ist. 1. Unterrichtsbeobachtung 1.1 Vorbemerkung Zu Beginn Ihrer Ausbildung kommt der Unterrichtsbeobachtung eine große Bedeutung zu, sei es dass Sie bei den Fachlehrern Ihrer Ausbildungsschule hospitieren oder dass Sie den Unterricht Ihrer Fachleiter besuchen. Auch ist es sinnvoll, über mehrere Schultage eine »Längshospitation« durchzuführen, d.h. eine bestimmte Schulklasse während eines ganzen Schultages zu beobachten, um die Schulsituation insbesondere aus der Perspektive des Schülers zu erfassen. Diese Hospitationen in den eigenen Unterrichtsfächern und die Klassen- bzw. Schülerbeobachtungen beim Unterricht in anderen Fächern können nur dann wirkungsvoll sein, wenn die Referendare systematisch auf die Beobachtung von Schüler- und Lehrerverhalten vorbereitet werden. Der folgende Katalog, der Verhaltensweisen bzw. Tätigkeiten von Schülern und Lehrern aufgelistet hat, möchte dabei eine Hilfe sein, auch wenn er wohl nicht vollständig ist und der Referendar nicht alle Gesichtspunkte beachten kann. Wir empfehlen folgende Verfahrensweise: • Entweder werden ganz bestimmte Aspekte für die Beobachtung in einer einzelnen Unterrichtsstunde ausgewählt oder • je einzelne Referendare konzentrieren sich jeweils auf bestimmte Gesichtspunkte des Katalogs. 1.2 Schüler 1. Zusammensetzung der Klasse • Schülerzahl • Relation Mädchen – Jungen • Sind Altersunterschiede erkennbar? Woran? • Welche Sitzordnung besteht? • Hat sie Auswirkungen auf die Mitarbeit der Schüler bzw. auf den Gesprächsverlauf? Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Der Philologenverband Rheinland-Pfalz stellt sich vor 3. Die Jungen Philologen im DPhV Die folgenden Handreichungen wurden u.a. nach den Unterlagen zusammengestellt, die uns zwei Studienseminare in Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt haben. Die Seminarleiter sind mit der auszugsweisen – auch sinngemäßen – Übernahme einverstanden. Wir danken an dieser Stelle noch einmal für die freundliche Unterstützung. 11 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 2. Nonverbales Verhalten der Klasse/einzelner Schüler • zum Beispiel konzentriert auf den Lehrer, auf die Sache, auf Mitschüler, unkonzentriert • zum Beispiel lässig, arrogant, schüchtern, diszipliniert, flegelhaft, verhaltensgestört • zum Beispiel unterschiedliches Verhalten im Ablauf der Stunde (wodurch bedingt?) 4. Stil der Gesprächsführung • direkte Fragen, Anregung durch Denkimpulse, Anregung von Schülerdiskussionen, Grad der Lehrerzentrierung/Schülerzentrierung des Gesprächs 5. Methoden zur Anregung der Mitarbeit/Motivation (zu Beginn der Stunde/im Ablauf der Stunde) • Befehle, Anweisungen, Aufforderungen – Fragen, Denkimpulse, Anregungen, Vorschläge, Bitten – Erzeugen von Spannung, Methoden- bzw. Medienwechsel 6. Reaktion auf Schülerfragen/Schülerbeiträge • die zum Thema gehören: zum Beispiel Lob, Bestätigung, Integration in den Gedankengang, Ergänzung durch den Lehrer, durch Mitschüler ohne Kommentar, Vernachlässigung, ... • die nicht zum Thema gehören: zum Beispiel Tadel, Ermahnung, Kritik, Richtigstellung durch den Lehrer/durch Mitschüler, Zurückweisung mit/ohne Begründung, Unsicherheit, Vernachlässigung, ... 7. Verhalten bei zu reger/impulsiver Mitarbeit (aller oder einzelner Schüler) • Lehrer tadelt, droht, ermahnt, dämpft, appelliert 8. Verhalten bei zu geringer Mitarbeit • Lehrer tadelt, droht, ermahnt, ermuntert, wechselt Methode, gibt neue Impulse/Anregungen 9. Verhalten bei Disziplinlosigkeit / Unaufmerksamkeit (aller oder einzelner Schüler) • Lehrer tadelt, droht, ermahnt, ruft auf/zieht ins Gespräch, ... 10. Unterschiedliche Behandlung einzelner Schüler • Lob auch bei geringem Beitrag, kommentarlose Entgegennahme guter Beiträge, häufiges Übersehen der Meldung 11. Unterrichtsstil insgesamt • dirigistisch, straff führend, lehrerzentriert, schülerorientiert, schülerzentriert, »laissez faire«- Stil, ... 12. Methoden bei der Stoffdarbietung/ Methodenwechsel während der Stunde • Lehrervortrag, Unterrichtsgespräch, Partnerarbeit, Gruppenarbeit, ... 13. Verwendung von Medien/Hilfsmitteln, Anschauungsmitteln während der Stunde • Tafeln, Buch, Karten, Folien, Bilder, Film, Arbeitsblätter, ... 14. Methoden zur Sicherung des Unterrichts-/Lernerfolgs • Wiederholung, Zusammenfassung, Verdeutlichung der gedanklichen Gliederung, Hausaufgabenstellung. 3. Schülersprache • zusammenhängende Äußerungen, Einzelbegriffe, ... • flüssig, stockend • gehemmt, sprachgestört • unterschiedliche Artikulationsfähigkeit in Schriftsprache und Dialekt 4. Reaktion der Klasse/einzelner Schüler auf den Stil der Gesprächsführung 5. Reaktion der Klasse/einzelner Schüler auf den Unterrichtsstil insgesamt 6. Ist erkennbar, dass die Klasse/ein einzelner Schüler über- bzw. unterfordert ist? 7. Wie viele (welche?) Schüler verhalten sich unterrichtsfördernd/unterrichtshemmend/unterrichtsstörend? (Ursachen?) 8. Reaktion der Schüler auf einzelne Unterrichtsmethoden 9. Reaktion der Schüler auf einzelne Medien Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 10. Interesse der Schüler am Unterrichtsgegenstand insgesamt 12 1.3 Lehrer 1. Äußeres Erscheinungsbild • Kleidung (leger, korrekt) • Auftreten (verbindlich, freundlich, distanziert) 2. Nonverbales Verhalten, Körpersprache • Standort und Bewegung im Raum • Mimik/Blicke • Gestik 3. Sprachstil/Sprechtechnik • durchweg/zumeist Schriftsprache, • Sprachniveau altersstufengemäß, sachgemäß, zu hoch • Häufung von Redefloskeln, »Lehrerecho«, stereotyp/sachbedingt • Stimmführung monoton, moduliert, sachbezogen variiert, durchweg zu laut, zu leise Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 13 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 2. Der Lehrprobenentwurf und die Unterrichtsreihe (4) Die Studienreferendare haben für jede Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen. 2.1. Vorbemerkung (6) Die Lehrproben sind mit dem Studienreferendar zu besprechen. 1. Der Sinn des Entwurfs liegt in den methodisch-didaktischen Begründungen, aber nicht in der seitenlangen Entfaltung eines fachwissenschaftlichen Horizonts. Ein schriftlicher Entwurf kann immer nur einige Eckpunkte der Planung zeigen. Für offengebliebene Fragen bleibt die Nachbesprechung. Ohnehin ist die vorherige Absprache mit dem/der Fachleiter/in unbedingt erforderlich. (7) Die Noten für die Lehrproben werden nach Anhörung der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Teilnehmenden von dem Seminarleiter auf Vorschlag des Fachleiters ... festgesetzt; ... Die Note wird dem Studienreferendar bekannt gegeben.« 2. Der Lehrprobenentwurf soll ein Text sein, der argumentativ das geplante Vorgehen in der Lehrprobenstunde kurz begründet. Er soll die wesentlichen Planungsentscheidungen zur Stunde aufzeigen und nur knapp auf die Unterrichtsreihe eingehen. 2.3 Kopf des Lehrprobenentwurfs 4. Lehrprobenentwürfe sind nicht »Fahrpläne«, die es in jedem Fall einzuhalten gilt. Je nach Verlauf der Stunde kann ein Abweichen sogar notwendig sein. Ein Abweichen ist insbesondere dann geboten, wenn etwa • Annahmen über Lernvoraussetzungen nicht den Erwartungen entsprechen und das Erreichen der Ziele auf dem vorbedachten Weg nicht möglich erscheint; • Schülerbeiträge einen anderen als den vorbedachten, gleichwohl aber ergiebige(re)n Weg zum Erreichen wichtiger Ziele eröffnen; • die Zielsetzung zu umfangreich war. Dabei sind der Sinn und das Ziel des Unterrichts der Maßstab; Beliebiges oder bloß Spontanes kann nicht an seine Stelle treten. 5. Die Gliederung des Lehrprobenentwurfs entspricht nicht der Abfolge der Planungsschritte. Die vorgesehene Systematik dient nur der raschen Orientierung; mitunter ist es notwendig, davon abzuweichen. 6. Der Umfang des Lehrprobenentwurfs ist kein Ausdruck für die Intensität der Unterrichtsplanung. Als Richtwert gelten 5 bis 6 Seiten ohne Folienkopien, Unterrichtsmaterialien und Tafelbild. 2.2 § 10 Lehrproben (LVO Ausbildung und Zweite Staatsprüfung) »(1) Die Studienreferendare haben in jedem ihrer Fächer eine unbenotete und zwei benotete Lehrproben zu halten ... (2) Die Lehrproben finden in der Regel an der Ausbildungsschule statt. 14 2.4 Lernziele Gehen Sie bei der Planung einer Unterrichtsreihe oder -stunde zunächst von Aufgaben aus, die Ihnen in Ihrem Fach (Lehrplan, Richtlinien) vorgegeben sind. Mit den Aufgaben ist ein Sachverhalt verbunden, mit dem Sie durch Ihr Studium vertraut sind oder sich vertraut machen (Hauptsatz der Integralrechnung, die Verlaufsform im Englischen, der Investiturstreit). Entwerfen Sie Lernziele, d.h. Aussagen, mit denen die beabsichtigten Ergebnisse des Unterrichts möglichst exakt beschrieben werden. Dabei sind verschiedene Aspekte zu beobachten: • Welche kognitiven, pragmatischen und affektiven Ziele sollen erreicht werden? Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 3. Die Planung kann eine Unterrichtsstunde oder -reihe nur konzeptionell vorbereiten. Zu wichtigen Unterrichtsschritten sind deshalb Alternativen aufzuführen. 15 Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Beispiele: Kenntnisse von Fakten, Zahlen, Begriffen, Kategorien, Methoden, Gesetzmächtigkeiten (Reproduzieren gelernten Stoffes); Verständnis von Abstraktionen, Ordnungssystem, Formeln (Neuordnen, Übertragen, In-Beziehung-Setzen); Anwendung (Erwerb, Verfeinerung, Üben) von Methoden und Arbeitsweisen (Bearbeiten unbekannter Stoffe nach bekannten Mustern); Fähigkeit zur Analyse (Zerlegen in Elemente und Erkennen der Beziehungen zueinander); Fähigkeit zur Synthese (Zusammenfügen vorgegebener Stoffe zu neuen); Fähigkeit zur Beurteilung (Vergleich und Wertung vorliegender Stoffe); Erwerb von Einstellungen, Werthaltungen und Schlüsselqualifikationen. • Welche sozialen Verhaltensweisen wollen Sie fördern? Bedenken Sie, dass eine Klasse ein Sozialgebilde ist. Bei Lehrprozessen müssen Sie den Schüler vom Lehrer fort – und auf die Sache und seine Mitschüler hinweisen, denen er zuhören, die er korrigieren, mit denen er zusammenarbeiten soll. Statt einer Aufteilung in kognitive, pragmatische und affektive Lernziele ist auch eine Gliederung in Grob- und Feinziele möglich. In jedem Fall ist die Aufstellung eines zu umfangreichen, gekünstelten Lernzielkatalogs zu vermeiden. Die Lernziele sollen auch nicht als reine Stoffziele die Abfolge der Unterrichtsinhalte darstellen. • Wie stellt sich gewöhnlich die Mitarbeit der Schüler dar? • Welchen Leistungsstand hat die Klasse? (evtl. Notenspiegel der letzten Klassenarbeit – ohne Namen; Aussagen über die Ausdrucks- bzw. Sprechfertigkeit der Schüler) • Sind Thema und Lernziele dem Reifestand (Leistungs- und Auffassungsvermögen) der Schüler angemessen? • Wie weit ist die Sozialstruktur der Klasse (Herkunft, Wohngegend, Konfession) und wie ist die Gruppensituation für das Vorhaben in Rechnung zu stellen? • Besondere Voraussetzungen: - Organisatorisch-technische Voraussetzungen des Klassenzimmers (Sitzordnung, Verdunkelungsmöglichkeit, Projektionsfläche, Tafel o.a.), falls für diese Stunde relevant. - Ergeben sich Schwierigkeiten oder Hindernisse für die Anwendung einer Unterrichtsform durch die Klassenfrequenz, die Sitzordnung oder die Auswahl bzw. Kombination der Schüler in dieser Stunde? (Wahlpflichtfach o.a.) 2.5 Bemerkungen zur Klasse/zum Kurs Sie sollten schon bei den Überlegungen zu Lernziel und Unterrichtsgegenstand die Voraussetzungen erwogen haben, die die Schüler und Sie selbst für die vorgesehene Unterrichtseinheit mitbringen. Ihre Darstellung sollte möglichst knapp sein. von Belang ist nur, was für diese Stunde Bedeutung hat. Dieses sollte dann in den didaktischen und methodischen Überlegungen unbedingt wieder aufgegriffen werden. 2.5.1 Die Schüler • Bild der Klasse/des Kurses: Größe, Verhältnis von Jungen und Mädchen, Zahl der Repetenten, ausländischen Schüler, wenn für dieses Stunde relevant. Keine ausführliche Charakteristik! • Stand der Klasse/des Kurses: Voraussetzungen dieser Stunde, sowohl stofflich-inhaltlich als auch in Bezug auf eingeübte Arbeitsformen. • Welche Arbeitshaltung der Schüler kann ich voraussetzen? • Wird sie gefördert oder beeinträchtigt durch - die Einstellung zum Fach - das Verhältnis zum Lehrer - das Interesse am speziellen Gegenstand - Sonderbelastungen (Lage der Stunde, des Klassenraums, vorausgehende oder nachfolgende Klassenarbeiten, Sportstunde u.a.m.)? 2.5.2 Der Lehrer Beziehen Sie jetzt Ihre eigenen Voraussetzungen für das Unterrichtsvorhaben ein: • Umfang und Dauer der Tätigkeit in dieser Klasse • Eigenes Interesse, besondere Sachkenntnisse oder auch geringere Vertrautheit mit der Sache, Beherrschung gewisser Methoden und Schwierigkeiten mit anderen (Sicherheitsbedürfnis) • Kontakt zu den Schülern, Kenntnis ihrer Fragen, Interessen, Bedürfnisse, Erfahrungen, Erlebnisse 2.6 Fachwissenschaftliche Bemerkungen Evtl. kurze Analyse des Lehrstoffes nach fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten. Bei manchen Themen (Problemen, Methoden), die in der Fachwissenschaft im Fluss oder kontrovers sind, ist die Klärung Ihres Standpunktes erforderlich. Hierher gehört auch – falls erforderlich – die Interpretation, zum Beispiel eines Textes in den sprachlich-literarischen Fächern, eines Kunstwerks in Bildender Kunst usw. Aber: keine Vorwegnahme der didaktischen Überlegungen, d.h. keine Analyse, die auf den Schüler und den Unterricht bezogen ist. 2.7 Didaktische Analyse des Gegenstandes Prinzip: Was? (Welche Auswahl?) Wozu? Zur genauen Fixierung der Lernziele muss der Unterrichtsgegenstand (Stoff, Inhalt) einer didaktischen Analyse unterzogen werden. Dabei darf der Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 16 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 17 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung geplante Verlauf nicht paraphrasiert werden, vielmehr sollen die konkreten didaktischen Planungsentscheidungen für diese Stunde knapp dargelegt werden. 2.7.3 18 Es ist zu prüfen, welchen Sinn- oder Sachzusammenhang Sie den Schülern erschließen sollen: • Welches Phänomen, Prinzip, Gesetz, Problem, Kriterium lässt sich mit dem Gegenstand erfahren, erhellen, erfassen? Welche fachwissenschaftliche Methode, Technik oder Haltung lässt sich in der Auseinandersetzung mit ihm gewinnen? • Welche Vorgaben des Lehrplans sind zu beachten? • Welchen Stellenwert hat der Gegenstand in der Unterrichtsreihe? • Wo kann die für heute gestellte Hausaufgabe eingebracht werden? • Welche Hausaufgaben sehen sie vor? Sollen sie weiterführen, ergänzen, festigen, üben? • Welche Vorkenntnisse und Fertigkeiten der Schüler können Sie voraussetzen? Welche sachlichen Voraussetzungen müssen im Hinblick auf Ihr Unterrichtsvorhaben wiederholt, gesichert oder ergänzt werden? Welche für das Unterrichtsvorhaben tauglichen Arbeitsverfahren beherrschen die Schüler bereits (vgl. 2.5.1; zum Beispiel Diskussionsführung, Arbeitsteilung oder -vereinigung, Auswertung einer Karte, eines Diagramms, einer Statistik, Anordnung, Ausführung und Auswertung von Versuchen)? • Sind Vorwissen (aus anderen Fächern, aus Massenmedien, aus Privatlektüre) oder Voreinstellungen und Vorurteile bei den Schülern zu vermuten und für die Planung zu berücksichtigen? 2.7.2 Als wichtiges Problem stellt sich Ihnen die Frage, wodurch die Lernbereitschaft der Schüler gewonnen und erhalten werden kann: • Können die Schüler an der Planung des Unterrichts beteiligt werden? • Welche Motivationen bieten sich an? • Welcher Zugang zum Thema vermag des Interesse zu wecken? (Einstieg) • Welche vorhandenen Interessen können Sie dabei nutzbar machen? (Fragehorizont) • Welche »fragwürdigen« Hindernisse liegen im Gegenstand? (Frageanreiz) • Was ist am Stoff spannend oder überraschend? (Neugier) • Kann die vorbereitende Hausaufgabe motivierend gestellt werden? (frageintensive Hausaufgabe) Wie kann ich Lernbedürfnis wecken? Zusammenfassung: • Stellung dieses Themas im Lehrplan, ggf. im Lehrbuch • Stellenwert dieser Stunde in der Unterrichtseinheit (zum Beispiel anbahnend, vertiefend, weiterführend, abschließend) • Bezug dieser Schüler zum Thema • Begründung der Auswahl der Ziele, Inhalte und Schwerpunkte (d.h. auch kurz begründen, was nicht gewählt wurde) unter Bezug auf die konkrete Klasse • Begründung der vorgenommenen didaktischen Reduktion • Zu erwartende Lernschwierigkeiten und Möglichkeiten zu deren Überwindung • Begründung der vorgesehenen Hausaufgabe 2.8 Methodische Überlegungen Prinzip: Wie? Warum? Die methodischen Überlegungen sind nicht immer von den didaktischen Überlegungen unterscheidbar und sollten daher mit diesen abgestimmt werden. 2.8.1 Sie müssen den Verlauf der Unterrichtsstunde (bzw. Unterrichtseinheit) durchdenken. Begründen Sie Ihre Entscheidung: Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 2.7.1 Es ist zu prüfen, wie sich die Struktur des Gegenstandes vermitteln lässt: • Unter welchen Teilaspekten ist er zu betrachten, wie hängen sie untereinander zusammen? Welche Sinn- und Bedeutungsschichten hat er? In welchem größeren Zusammenhang steht er? Was muss im Unterricht vorausgegangen sein? • Welche inhaltlichen Schwerpunkte sollen gesetzt werden? (Achten Sie dabei auf das im gegebenen zeitlichen Rahmen Machbare!) • Welche Schwierigkeiten bietet der Gegenstand vermutlich den Schülern? Wie wollen Sie diesen Schwierigkeiten begegnen? Was müssen die Schüler mindestens behalten? • An oder in welchen besonderen Fällen, Erscheinungen, Situationen, Versuchen, Personen, Ereignissen oder Formelementen kann den Schülern die Struktur des Gegenstandes fragwürdig, zugänglich, begreiflich werden? • Was leistet das vorgesehene Unterrichtsmaterial (Lehrbuch, Text, Modell, etc.)? Wo sind Kürzungen oder Ergänzungen erforderlich? • Welche Alternativen bieten sich bei der Stoffauswahl, bei der Strukturierung des Inhalts an? Begründen Sie Ihre Entscheidung! 19 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung • Wie wollen Sie den Unterricht anlegen? Problemorientiert-erarbeitend? Fragend-entwickelnd? • Welche Erkenntnisschritte müssen getan werden? Wie lässt sich die Unterrichtsstunde (bzw. Einheit) durch diese Schritte gliedern? Wo soll der Schwerpunkt liegen? • Welcher Weg bietet den Schülern Möglichkeiten zur selbständigen Mitarbeit? • Wo sind Sie als Lehrer im Sinne stärkerer Lenkung gefordert? • Welche Sozialformen des Unterrichts sind angebracht? Was kann von den Schülern, was mit den Schülern erarbeitet werden? Worüber müssen die Schüler informiert werden, von wem und auf welche Weise? • Wie wird das Erarbeitete (Erkenntnisse, Fertigkeiten) festgehalten, geübt, vertieft, verknüpft? • Wie lassen sich die Unterrichtsergebnisse für alle Schüler soweit sichern, dass sie eine gemeinsame Plattform für die Weiterarbeit bieten? • Planen Sie flexibel: Können Sie den Denkanstößen der Schüler nachgehen, den Unterrichtsgang abändern (Alternativen), das Verfahren ggf. wechseln? Halten Sie Alternativen bereit! • Entwickeln des »methodischen Fadens« dieser Stunde im Hinblick auf diese Schüler • Begründung der vorgesehenen Unterrichtsformen im Hinblick auf die konkrete Klasse • Begründung der Wahl der Unterrichtsmittel • Alternative Stukturierung und Gestaltung Anmerkung: 2.10 Anhang Planen Sie für einzelne Abschnitte der Unterrichtseinheit überprüfbare Tätigkeiten der Schüler, die Ihnen zeigen, ob Kenntnisse, Einsicht oder Fertigkeiten erreicht sind (Möglichkeit der Lernzielkontrolle). • zumindest: geplantes Tafelbild • ggf. Arbeitsblätter • ggf. Text (zum Beispiel Kopie der eingesetzten Schulbuchseite o.a.) • ggf. erwartete Schülerarbeit (zum Beispiel Bild im Fach Bildende Kunst, Übersetzung im Fach Latein) 20 • Welche Unterrichtsmittel (Lehrbuch, Karten, Bilder, Modelle, technische Geräte zum Experimentieren, Dias, Audio-, Videogeräte, Computer, Beamer usw.) werden benötigt? Wie hat dieses Medium die Wahl der Unterrichtsziele bestimmt? • Welche Funktion ist den Hilfsmitteln zugedacht? Dienen sie der Motivation, der Visualisierung, der Analyse des Gegenstandes? Sind die Schüler mit dem Gebrauch der Medien vertraut oder kann ihr Einsatz vom eigentlichen Lernziel ablenken? • Wozu soll das geplante Tafelbild dienen (Zusammenfassung, Visualisierung, Festigung, Anregung)? Wie soll es entstehen? Zusammenfassung: Keine Paraphrasierung des geplanten Verlaufs, sondern eine knappe Darlegung der konkreten methodischen Planungsentscheidungen für diese Stunde. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu erörtern: • Begründung des Stundenaufbaus • Listen Sie stichwortartig die Unterrichtsschritte in der vorgesehenen Reihenfolge auf. • Gliedern Sie dabei sinnvoll. • Setzen Sie die vorgesehene Unterrichtsform und die Unterrichtsmittel jeweils hinzu (evtl. in drei Spalten: U-Schritt, U-Form, U-Mittel). • Klammern Sie Unterrichtsschritte ein, die bei Zeitknappheit entfallen können. • Geben Sie evtl. auch Alternativen an. anschließend: Unterschrift (auf den Exemplaren, die für den Fachleiter und den Seminarleiter bestimmt sind). 2.11 Kriterien der Unterrichtsbeurteilung Die folgende Übersicht ist als Orientierungsrahmen für die Unterrichtsbeurteilung gedacht. Sie darf nicht als komplette Liste stets gleichwertiger, »abhakbarer« Prüfpunkte missverstanden werden. Die für die Unterrichtsbeurteilung unerlässlichen Gewichtungsprozesse können in einer solchen Auflistung nicht dargestellt werden. Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 2.8.2 Wahl der Unterrichtsmittel (Medien) 2.9 Geplanter Unterrichtsverlauf 21 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Tabelle: Beurteilungskriterien 3. Die Pädagogische Hausarbeit (PH) 3.1 Vorbemerkung Die folgenden Hinweise geben Anregungen und Orientierungshilfen. Sie sind nur allgemeiner Art, weil für jeden Unterricht und für jedes Fach spezifische Voraussetzungen gelten. Im Zweifelsfall sind Absprachen mit dem Fachleiter/der Fachleiterin zu treffen. Grundsätzliches zur PH findet sich in der »LVO über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien« vom 27.8.1997 unter §19. 22 »…Die Hausarbeit soll Gelegenheit geben zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht unter kritischer Verwertung einschlägiger Literatur geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse ausgewertet werden können. Die Hausarbeit soll daher weniger fremde Meinungen und theoretische Erörterungen als eigene durch die Praxis gewonnene Einsichten enthalten und begründen...« (LVO §19 (1)) Die Hausarbeit ist somit keine reine »Schreibtischarbeit«, kein Literaturreferat. Es wäre jedoch ein Missverständnis, die Aufarbeitung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Literatur für überflüssig zu halten. Eine Unterrichtsreihe soll selbständig geplant, umsichtig durchgeführt und kritisch analysiert werden. Wesentlich ist die argumentativ und alternativ angelegte Planung, die Durchführung und Auswertung einer geschlossenen Unterrichtseinheit zu einem übergreifenden Thema; eine nur additive Niederschrift einzelner Stunden würde den Zielen der PH nicht gerecht. 3.3 Formulierung des Themas »Der Seminarleiter setzt das Thema für die Hausarbeit fest und gibt es dem Studienreferendar mit der Zulassung zur Prüfung schriftlich bekannt.« (LVO § 19(2)) Zur Erleichterung der Themafindung können früher angefertigte Hausarbeiten und Themenlisten eingesehen werden. In Ausnahmefällen ist es zulässig ein früher schon behandeltes Thema zu wählen, wenn eine Betrachtung unter anderem Aspekt oder eine andere Akzentuierung erfolgt. Selbständige Aufgabenstellung, Innovation und Originalität sind erwünscht. Eine »mehrstöckige« Formulierung ist verbindlich: 1. Zeile: Gegenstand (zum Beispiel: »Die Reformation in der Pfalz«) 2. Zeile Didaktischer, methodischer, pädagogischer Schwerpunkt der Arbeit (zum Beispiel: »Eine Unterrichtsreihe unter Berücksichtigung außerschulischen Lernens«; Beispiele für weiter Ansatzpunkte: fachübergrei- Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 3.2 Zielsetzung 23 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung fendes Lernen, exemplarisches Prinzip, Transfermöglichkeiten, Motivationsproblematik, kooperative/soziale/offene Lernformen, Differenzierungsformen, projektorientierter Unterricht u.s.w.) 3. Zeile: Adressatengruppe (zum Beispiel: »in einem Grundkurs der Jahrgangsstufe 12«) 3.6 Bearbeitungszeit 3.4 Anlage der Arbeit Entsprechend der Zielsetzung ergeben sich drei Schwerpunkte: 1. Unterrichtsplanung Ziel der Arbeit, Rechtfertigung und Relevanz des Themas, Aufzeigen der Problematik, Abgrenzungen, Voraussetzungen Lehrer – Schüler, Sachanalyse vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Fachliteratur, didaktische Analyse, methodische Überlegungen, Verlaufsskizze mit stimmigen Verbindungen zwischen den einzelnen Teilen. (vgl. 2.1-2.10 der Handreichungen) 24 3. Nachbesinnung über den Unterricht Vergleich zwischen Planung und Durchführung; kritische Reflexion eigener Erfahrungen und Erkenntnisse; exakte Kritik; Kontrollergebnisse wie Stundenprotokolle, Klassenarbeiten, Tests (Schülernamen abdecken!), Arbeitsmaterialien und Tafelbilder als Dokumentarteil beifügen. Es geht nicht um substanzlose »Selbstzerfleischung«, nicht um Retuschieren! Aus frühzeitig erkannten Fehlern sind schon im Verlauf der Reihe unterrichtliche Konsequenzen zu ziehen. Das Erkennen von Schwachstellen kann als positive Leistung gewertet werden. 3.5 Umfang Den erwarteten Umfang sprechen Sie mit dem Fachleiter ab (Richtwert). Je nach Fach, Stufe und Thema ist der erforderliche Umfang verschieden. Empfohlen wird eine Unterrichtseinheit im Umfang von etwa fünf bis sechs Stunden; die Seitenzahl beträgt im Schnitt fünfzig bis sechzig Seiten ohne Anhang. Auf jeden Fall sollten Redundanzen und Weitschweifigkeiten vermieden werden. Fachwissenschaftliche, fachdidaktische oder methodische Selbstverständlichkeiten in den Fußnoten oder gar im Text sind nicht erwünscht. Es besteht kein Zusammenhang zwischen Umfang und Benotung. 3.7 Form und Zahl der Hausarbeit (LVO §19 (3)) Vorgeschrieben sind zwei Exemplare in Maschinenschrift und gebunden. Eines der beiden Exemplare wird mit einem entsprechenden Stempel zum »Original« erklärt. Es handelt sich hier um einen rein prüfungsrechtlichen Begriff, der das Korrekturexemplar bezeichnet. Nicht immer wird der Dokumentationsteil in beiden Exemplaren von völlig gleicher drucktechnischer Qualität sein können; evtl. sind Schwarz-Weiß-Kopien farbig nachzuzeichnen. Dias, Kassetten oder Overhead-Folien sind einzuheften (Absprache mit dem Fachleiter über Kopie). 3.8 Quellen und Hilfsmittel »Diejenigen Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Der Hausarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufü- Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 2. Bericht über die Durchführung des Unterrichts Abfolge und Zusammenhang der Unterrichtsstunden, Entfaltung des didaktischmethodischen Schwerpunkts, dabei detailliertere Darstellung wichtiger Phasen in Absprache mit dem Fachleiter. Für diesen Bericht ist eine entsprechende »Buchführung« während der Unterrichtsreihe erforderlich! »Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und gebunden dem Studienseminar zuzuleiten ... Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden...« (LVO §19 (3)) Der schriftlich bekanntgegebene Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten; die PH muss innerhalb der Öffnungszeiten dem Sekretariat an diesem Stichtag vorliegen. (Erkundigen Sie sich im Sekretariat Ihres Studienseminars nach den Öffnungszeiten.) Bei Postversand gilt der Poststempel des Stichtages bis 24.00 Uhr. Man sollte darauf achten, rechtzeitig einen Termin mit dem Buchbinder zu vereinbaren. Nach §19 (3) ist in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung des Abgabetermins um höchstens 6 Wochen möglich. Ausnahmefälle sind zum Beispiel längere ärztlich attestierte Erkrankungen während der Bearbeitungszeit, Einberufung zu einer Wehrübung, usw. Es ist notwendig, dem Seminar unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses Mitteilung zu machen (auch in den Ferien!) und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Die Verlängerung muss dann schriftlich beantragt werden. Die offizielle, dreimonatige Bearbeitungszeit beginnt mit dem den Studienreferendaren schriftlich bekanntgegebenen Termin. Mit Rücksicht auf den Lehrplan, die Planung des Fachlehrers und schulspezifische Gegebenheiten kann die Unterrichtseinheit unter bestimmten Bedingungen (plausible Begründung) evtl. schon vor dem offiziellen Vergabetermin durchgeführt werden. Genaue Absprachen mit dem Fachleiter über pädagogische, didaktisch-methodische und organisatorische Aspekte des Themas sind bereits vor der endgültigen Festsetzung durch den Seminarleiter möglich und wünschenswert. 25 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung gen, und am Schluss der Arbeit ist zu versichern, dass sie ohne fremde Hilfe verfasst wurde, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und dass das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet worden ist.« (LVO §19 (4)) Bei Quellenangaben, Zitaten und Fußnoten ist die für wissenschaftliche Arbeiten übliche Zitiertechnik anzuwenden. Das Literaturverzeichnis sollte auf dem neuesten Stand sein; auf fundierte Literaturkenntnis zum Thema wird Wert gelegt. Von einigen Studienseminaren wird der Text für die am Schluss der Arbeit abzugebende »Versicherung« als Kopie ausgegeben und muss in die Arbeit (unterschrieben!) eingebunden werden. »Zur Planung und Durchführung offener Unterrichtskonzepte gehört, dass Ziele angestrebt und erreicht sowie gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern aufgestellte Arbeitspläne eingehalten werden, dass Problemsituationen entfaltet, Informationen bereitgestellt, Wiederholungen und Zusammenfassungen der Ergebnisse initiiert, Aufmerksamkeit und Verhalten gelenkt und die zeitlichen Rahmenbedingungen sinnvoll genutzt werden. Freie Arbeit erfordert Bindung der Aufmerksamkeit, Ordnung, Konzentration, Vereinbaren und Einhalten von Regeln sowie Analysieren und Bewältigen von Konflikten. Je offener der Unterricht angelegt ist, desto wichtiger wird der erzieherische Prozess sowie das Anbahnen und Fördern sozialkommunikativen Lernens an fachbezogenen Inhalten. Dementsprechend wird auch die Darlegung der Vorplanungen und der Überlegungen insgesamt vielschichtiger. Ein offen gestaltetes Unterrichtskonzept verpflichtet deshalb die zukünftigen Lehrkräfte in besonderem Maße zur genauen Beschreibung der Einbettung der Einzelstunde in das Gesamtkonzept der Unterrichtsreihe, zu aussagen über Eigenproduktion oder Herkunft der verwandten Lern- und Arbeitsmaterialien sowie zur Auskunft über die in der Klasse geleistete eigene Vorarbeit.« Mit diesen Ausführungen sind gleichzeitig Gütekriterien für solche Hausarbeiten formuliert, die gemäß ihrem didaktisch-methodischen Themenschwerpunkt insbesondere auf offene Unterichtskonzepte und Formen eigenverantwortlichen Arbeitens eingehen. Formen des offenen Unterrichts wie fächerübergreifendes, exemplarisches Lernen, Projektunterricht, Freiarbeit, Arbeiten nach Wochenplan, Lernzirkel, problem- und handlungsorientierter Unterricht (zum Beispiel Rollen- und Planspiele, Gruppenpuzzle) sind tragende Elemente des modernen Unterrichts und stehen gleichberechtigt neben traditionellen Unterrichtsformen. Die Schülerinnen und Schüler verbinden Leben und Lernen, sind selbstbestimmt und selbsttätig, Lehrerinnen und Lehrer stehen ihnen dabei helfend und beratend zur Seite. Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung 3.9 Beurteilung 26 »Die Hausarbeit wird von dem Fachleiter und einem Zweitgutachter, der von dem Seminarleiter bestellt wird, in der Regel von einem weiteren Fachleiter, beurteilt. Jede Beurteilung schließt mit einem Notenvorschlag ... ab.« (LVO §19 (5)) »Der Seminarleiter setzt die Note für die Hausarbeit ... unter Berücksichtigung der Beurteilungen und Notenvorschläge gemäß [§19] Absatz 5 fest und gibt sie dem Studienreferendar rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der ersten [Prüfungs-] Lehrprobe ... bekannt.« (LVO §19 (6)) »Wird die Hausarbeit mit »ungenügend« bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.« (LVO §19 (7)) Die Einsichtnahme in die Gutachten über die Hausarbeit ist erst nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens möglich. Die Studienreferendare können aber schon vorab über die die Note begründenden wesentlichen Stärken und Schwächen der Arbeit informiert werden. 3.10 Beurteilungskriterien Bei der Beurteilung der PH finden folgende Merkmale Beachtung: • pädagogische und didaktische-methodische Fähigkeiten • Maß an Eigenständigkeit und Ideenvielfalt • Konkretheit und Übertragbarkeit der Ausführungen, Richtigkeit der Folgerungen und Generalisierungen, Überprüfbarkeit von Aussagen und Ergebnissen • Reflexionsniveau und Vielschichtigkeit der Argumentation • Schlüssigkeit, Stimmigkeit, Interdependenz der einzelnen Aspekte • Korrektheit der Sprache und Klarheit der äußeren Form 3.11 Integration von Formen Offenen Unterrichts In den »Empfehlungen zur Integration von Formen Offenen Unterrichts in das Konzept der Lehrerausbildung« (Landesprüfungsamt, 25. Oktober 1993, Seite 6) heißt es: 3.12 Wichtige Internet-Adressen (in Auswahl) 1. Zentrale für Unterrichtsmedien im Unterricht e. V.: www.zum.de 2. www.schulweb.de 3. www.klassenseiten.de 4. www.guterunterricht.de 5. http://de.dir.yahoo.com/Bildung_und_Ausbildung/Schulwesen/Unterricht 6. Suchmaschine »google«: Stichwort »offener Unterricht« u.ä. 7. Bildungsserver Rheinland-Pfalz: www.bildung-rp.de 8. Deutscher Bildungsserver: www.bildungsserver.de 9. AQS Rheinland-Pfalz: http://agentur.bildung-rp.de 10. Abteilung 4c (Gymnasium) des MBFJ: http://gymnasium.bildung-rp.de Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 27 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 4. Einführende Literatur Aebli, Hans: Zwölf Grundformen des Lernens. Eine allgemeine Didaktik auf psychologischer Grundlage. Stuttgart (Klett-Cotta), 12. Aufl. 2003, 409 S. Apel, Hans-Jürgen: Studienbuch Schul-pädagogik. Bad Heilbrunn (Klinkhardt), 2., überarb. u. erw. Aufl. 2005, 462 S. Aregger, Kurt: Unterrichtsformen. Aarau (Sauerlander), 1997, 166 S. Bastian, Johannes/Gudjons, Herbert (Hrsg.): Das Projektbuch. Hamburg (Bergmann + Helbig), 4. Aufl. 1994. 250 S. 28 Bovet, Gislinde/Huwendiek, Volker (Hrsg.): Leitfaden Schulpraxis. Pädagogik und Psychologie für den Lehrberuf. Frankfurt/M. (Cornelsen). 4., erw. u. bearb. Aufl. 2005. 589 S. Daschner, Peter/Drews, Ursula (Hrsg.): Kursbuch Referendariat. Weinheim/ Basel (Beltz). 4., überarb. Aufl. 2002. 240 S. Edelmann, Walter: Lernpsychologie. München/Weinheim (Psychologie-Verlagsunion, Beltz), 6., überarb. Aufl. 2000. 311 S. Glöckel, Hans: Vom Unterricht. Lehrbuch der Allgemeinen Didaktik. Bad Heilbrunn (Klinkhardt), 4., überarb. und erg. Aufl. 2003. 366 S. Gudjons, Herbert: Erziehungswissenschaftliche Theorien. Hamburg (Bergmann und Helbig/CVK), 4. Aufl. 1994. 93 S. Gudjons, Herbert: Pädagogisches Grundwissen. Überblick – Kompendium – Studienbuch. Bad Heilbrunn (Klinkhardt), 8. Auflage 2003. 384 S. Handke, Ulrike: Der Mutmacher. Ratgeber für den pädagogischen Berufseinstieg. Berlin (Scriptor/CVK) 1999. 95 S., Paperback. Jank, Werner/Meyer, Hilbert: Didaktische Modelle. Frankfurt/M. (Scriptor/ CVK), 5., überarb. Aufl. 2002. 399 S. Kaiser, Arnim/Kaiser, Ruth: Studienbuch Pädagogik. Grund- und Prüfungswissen. Frankfurt/M. (Scriptor/CVK), 10., überarb. Aufl. 2001. 295 S. Klippert, Heinz: Methoden-Training. Übungsbausteine für den Unterricht. Weinheim/ Basel (Beltz), 15. Aufl. 2005. 277 S. Klippert, Heinz: Kommunikations-Training. Übungsbausteine für den Unterricht II. Weinheim/Basel (Beltz), 10., überarb. Aufl. 2004. 288 S. Meyer, Hilbert: Was ist guter Unterricht? Berlin (Cornelsen Scriptor), 2., durchges. Aufl. 2005, 192 S. Meyer, Hilbert: Leitfaden zur Unterrichtsvorbereitung. Frankfurt/M. (Scrip- tor/CVK), 12. Aufl. 1993. Nachdr. 1999, XIV. 402 S. Miller, Reinhold: Lehrer lernen. Ein pädagogisches Arbeitsbuch für Lehreranwärter, Referendare, Lehrer und Lehrergruppen. Weinheim/Basel. Beltz Taschenbücher, Bd. 24, Neuauflage 1999, 335 S. Meyer, Hilbert: Schulpädagogik. Frankfurt/M. (Scriptor/CVK). Bd. I: Für Anfänger. 1997. 494 S.; Bd. II: Für Fortgeschrittene. 1997. 287 S. Peterßen, Wilhelm: Handbuch Unterrichtsplanung. Grundfragen, Modelle, Stufen, Dimensionen. München (Oldenbourg), 9., aktual. u. überarb. Aufl. 2000. 460 S. Meyer, Hilbert: Unterrichts-Methoden. Frankfurt/M. (Scriptor/CVK). Bd. I: Theorieband. 7. Aufl. 1996. Nachdr. 1999. 272 S.; Bd. II: Praxisband. 7. Aufl. 1995. Nachdr. 1997. 464 S. Wörterbuch Schulpädagogik. Ein Nachschlagewerk für Studium und Schulpraxis. Hrsg. von Keck, Rudolf W./Sandfuchs, Uwe. Bad Heilbrunn (Klinkhardt), 2. Aufl. 2004, 542 S. Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Handreichungen und Empfehlungen zur Ausbildung Bastian, Johannes/Gudjons, Herbert (Hrsg.): Das Projektbuch II. Über die Projektwoche hinaus: Projektlernen im Fachunterricht. Hamburg (Bergmann + Helbig), 3. Aufl. 1998. 285 S. Grell, Jochen/Grell, Monika: Unterrichtsrezepte. Weinheim. Beltz Taschenbücher, Bd. 8. Nachdr. 2001. 330 S. 29 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Zweites Staatsexamen und Einstellung Anmerkungen zur Berechnung der Gesamtnote: 1. Die Vornote besteht aus der Beurteilung des 1. Fachleiters, der Beurteilung des 2. Fachleiters, der Beurteilung des Seminarleiters und der Beurteilung des Leiters der Ausbildungsschule. Der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Vornote fest (vgl. §11 Abs. 2 und 4). 2. Mündliche Prüfung (§21 LVO) »(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. erste Teilprüfung: Pädagogik, Allgemeine Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und Beamtenrecht; 2. zweite Teilprüfung: Didaktik und Methodik des ersten Faches; 3. dritte Teilprüfung: Didaktik und Methodik des zweiten Faches. (3) Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten.« 3. »Zwischenwerte ab 0,6 sind der besseren, bis 0,5 der schlechteren Note zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.« (§23 (2) LVO) 1. Die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung Die Bestimmungen sind der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 – geändert am 2. Februar 2000 (Amtsblatt S. 62), zuletzt geändert am 17. Juli 2002 (Amtsblatt 10/2002, S. 418) – entnommen. 1.1 Bewertung der Prüfungsleistungen (§22 LVO) »Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden«: Note Punktzahlen Note Punktzahlen sehr gut (1) 15, 14 ausreichend (4) 7, 6, 5 gut (2) 13, 12, 11 mangelhaft (5) 4, 3, 2 befriedigend (3) 10, 9, 8 ungenügend (6) 1, 0 1.2 Das Gesamtergebnis (§23 LVO) Teilprüfungen Punktzahl 30 x4 Punktzahl der Note für die Hausarbeit Punktzahl der Note für die 1. Lehrprobe Punktzahl der Note für die 2. Lehrprobe Durchschnittliche Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen2 Summe der Punktzahlen x2 x1 x1 x2 Punktzahl Tabelle: Nichtbestehen der Prüfung Fall Vornote Hausarbeit 1 ungenügend – mangelhaft 3 ungenügend 4 – – § 20 (7) § 20 (7) ungenügend § 20 (7) 1 ungenügend § 21 (5) 6 < ausreichend 7 < ausreichend 8 10 Mündliche Bestimmung Teilprüfungen mangelhaft 5 11 Summe der Punktzahlen : 10 (Gesamtnote in Punkten) Lehrprobe § 19 (7) 2 9 – Lehrprobe mangelhaft mangelhaft § 23 (3) 2. ausreichend mangelhaft § 23 (3) 3. ausreichend mangelhaft § 23 (3) 3. < ausreichend 2 mangelhaft § 23 (3) 4. mangelhaft 2 mangelhaft § 23 (3) 4. mangelhaft ausreichend 2 mangelhaft § 23 (3) 5. Anm.: »< ausreichend« bedeutet »schlechter als ausreichend«, »ausreichend« bedeutet hier »nicht besser als ausreichend«. Zweites Staatsexamen und Einstellung Zweites Staatsexamen und Einstellung Punktzahl der Vornote1 Gewichtung 1.3 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung (vgl. §23 (3)) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote »ausreichend« oder besser ist. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote »mangelhaft« oder schlechter ist, eine Prüfungsleistung gemäß §26 Abs. 1 (Ordnungsverstöße) mit »ungenügend« bewertet wird, einer der Fälle 1 bis 11 der Tabelle zutrifft: 31 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 2. Umrechnung von Notenpunkten in Dezimalnoten 3. Das Auswahlverfahren (Listeneinstellungsverfahren) (gemäß den Informationen des Ministeriums für eine Bewerbung um Einstellung) (gemäß Schreiben des Landesprüfungsamtes vom Nov. 1995) In Rheinland-Pfalz sind Notenpunkte üblich. Bundesweit werden jedoch Dezimalnoten mit zwei Dezimalstellen verwendet. Auf den Zeugnissen über die bestandene Prüfung wird hinter der eingeklammerten Wortbezeichnung der Note die Notenziffer mit zwei Dezimalstellen eingetragen, die der erreichten Punktzahl adäquat ist. Den Notenumrechnungsschlüssel liefert folgende Tabelle. Tabelle: Notenumrechnungsschlüssel sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) 32 15,0 14,9 14,8 14,7 14,6 14,5 14,4 14,3 14,2 14,1 14,0 13,9 13,8 13,7 13,6 1,00 1,03 1,07 1,10 1,13 1,17 1,20 1,23 1,27 1,30 1,33 1,37 1,40 1,43 1,47 13,5 13,4 13,3 13,2 13,1 13,0 12,9 12,8 12,7 12,6 12,5 12,4 12,3 12,2 12,1 12,0 11,9 11,8 11,7 11,6 11,5 11,4 11,3 11,2 11,1 11,0 10,9 10,8 10,7 10,6 1,50 1,53 1,57 1,60 1,63 1,67 1,70 1,73 1,77 1,80 1,83 1,87 1,90 1,93 1,97 2,00 2,03 2,07 2,10 2,13 2,17 2,20 2,23 2,27 2,30 2,33 2,37 2,40 2,43 2,47 10,5 10,4 10,3 10,2 10,1 10,0 9,9 9,8 9,7 9,6 9,5 9,4 9,3 9,2 9,1 9,0 8,9 8,8 8,7 8,6 8,5 8,4 8,3 8,2 8,1 8,0 7,9 7,8 7,7 7,6 2,50 2,53 2,57 2,60 2,63 2,67 2,70 2,73 2,77 2,80 2,83 2,87 2,90 2,93 2,97 3,00 3,03 3,07 3,10 3,13 3,17 3,20 3,23 3,27 3,30 3,33 3,37 3,40 3,43 3,47 7,5 7,4 7,3 7,2 7,1 7,0 6,9 6,8 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,6 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 4,9 4,8 4,7 4,6 3,50 3,53 3,57 3,60 3,63 3,67 3,70 3,73 3,77 3,80 3,83 3,87 3,90 3,93 3,97 4,00 4,03 4,07 4,10 4,13 4,17 4,20 4,23 4,27 4,30 4,33 4,37 4,40 4,43 4,47 Zweites Staatsexamen und Einstellung Zweites Staatsexamen und Einstellung Notenpkt. Dez.note Notenpkt. Dez.note Notenpkt. Dez.note Notenpkt. Dez.note Die Auswahlnote setzt sich zusammen aus der Gesamtnote des Zweiten Staatsexamens (80 Prozent) und der Note des Ersten Staatsexamens (20 Prozent). Die Bewerberauswahl erfolgt nach den Merkmalen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Im Rahmen der Eignung wird der fachspezifische Bedarf (Fächerkombination) berücksichtigt. Die Befähigung wird grundsätzlich durch die bestandene Zweite Staatsprüfung nachgewiesen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistung und Befähigung, die bei jedem Bewerbungsverfahren erneut festzustellen ist, werden neben dem Ergebnis (Gesamtnote) des Zweiten Staatsexamens und der Note des Ersten Staatsexamens noch folgende Kriterien berücksichtigt: • Wenn der Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeleistet wurde, erhalten Bewerber und Bewerberinnen einen Bonus von 0,50; denn diese weisen durch die Kenntnis des rheinland-pfälzischen Schulsystems einen höheren Eignungsgrad auf. Diesen Bonus erhalten ebenso Bewerber und Bewerberinnen, die das Referendariat in einem anderen Bundesland absolviert haben, danach aber mindestens sechs Monate im rheinland-pfälzischen Schuldienst unterrichtet haben. • Bewerber und Bewerberinnen, die eine mindestens einjährige und mindestens zehn Stunden pro Woche umfassende unterrichtliche Tätigkeit nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes nachweisen, erhalten für jedes volle Jahr bzw. Schuljahr einen Bonus von 0,20, höchstens jedoch 1,00 für eine fünfjährige oder darüber hinausgehende Tätigkeit. Hierbei werden pädagogisch-erzieherische Tätigkeiten in Heimen, Internaten und ähnlichen Einrichtungen dann anerkannt, wenn sie mindestens die Hälfte der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit umfasst haben. Diese Tätigkeiten müssen nicht »an einem Stück« wahrgenommen werden. Auch Tätigkeiten, die über einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr stattgefunden haben, führen zu einem Bonus von 0,2, wenn sie zusammen ein Jahr ergeben. Zusätzlich wurde ein Einstellungskorridor von bis zu zehn Prozent der im jeweiligen Lehramt einzustellenden Lehrkräfte für Vertretungskräfte geschaffen, die insgesamt mindestens drei Jahre in befristeten Verträgen im rheinland-pfälzischen Schuldienst (mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) verbracht haben. • Wer pädagogisch-erzieherische oder unterrichtliche Tätigkeiten im fremdsprachigen Ausland nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Umfang von mindestens zwei Jahren nachweist, erhält einen zusätzlichen Bonus von 0,20. • Einige Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Ersten Staatsprüfung oder durch eine Erweiterungsprüfung eine weitere (dritte) Befähigung für alle Klassenstufen des Gymnasiums in einem Unterrichtsfach erworben. Die schulpraktische Ausbildung erfolgt in der Regel in nur zwei Unterrichtsfä- 33 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung chern, da die Arbeitsbelastung bei der zusätzlichen Ausbildung in einem weiteren Fach zu hoch ist. Unabhängig von der schulpraktischen Ausbildung sind die Einstellungschancen bei drei vollen Lehrbefähigungen besser, denn diese Bewerber erhalten einen Bonus von 0,2 auf die Note des Zweiten Staatsexamens. Zudem fordern immer mehr Schulen bei ihrer Bedarfsplanung manchmal eine »Dreierkombination« an: zum Beispiel D, G, Sk. Wenn eine solche Anforderung vorliegt, werden Bewerberlisten mit diesen »Dreierkombinationen« erstellt. Das Bewerberfeld ist dann kleiner und damit erhöhen sich automatisch die Einstellungschancen. • Ferner erfolgt eine Notenangleichung aufgrund der in den einzelnen Bundesländern ermittelten Gesamtdurchschnittsnoten. Diese werden ca. alle drei Jahre neu berechnet. Beispiel: In Rheinland-Pfalz betrage der Durchschnitt der Gesamtnoten der Zweiten Staatsprüfung 2,3, im Bundesland X 2,1, im Bundesland Y 2,4; dann erhält ein Berwerber aus X einen Malus von 0,2, aus Y einen Bonus von 0,1. Als Grundlage zu dieser Berechnung werden die zum Prüfungszeitpunkt des zweiten Staatsexamens geltenden Gesamtdurchnschnittsnoten herangezogen, auch wenn die Bewerbung zu einem Zeitpunkt erfolgt, bei dem neuere Gesamtdurchschnittsnoten vorliegen. 4. Tipps und Informationen 34 Beispiel 1: Beispiel 2: Ein Bewerber aus Rheinland-Pfalz mit den Fächern L, Sp, Sk und der Gesamtnote 1,60 hat bereits drei Jahre (zwölf Stunden pro Woche) Vertretungen im Schuldienst geleistet. Eine Bewerberin aus Baden-Württemberg mit den Fächern D, E und der Gesamtnote 1,20 bewirbt sich in Rheinland-Pfalz. Nach ihrem Referendariat in Baden-Württemberg hat sie zwei Jahre lang eine unterrichtliche Tätigkeit in England wahrgenommen. Note des Ersten Staatsexamens (20 Prozent): 1,50 Note des Zweiten Staatsexamens (80 Prozent): 1,60 Auswahlnote aufgrund der beiden Staatsexamina: 1,58 Note des Ersten Staatsexamens (20 Prozent): 2,50 Note des Zweiten Staatsexamens (80 Prozent): 1,20 Auswahlnote aufgrund der beiden Staatsexamina: 1,46 Bonus für unterrichtliche Tätigkeit im Ausland: - 0,20 Malus für Baden-Württemberg (angenommen): + 0,25 Bonus für Rheinland-Pfalz - 0,50 Bonus für Vertretungen: - 0,60 Bonus für weiteres Fach: - 0,20 Endgültige Auswahlnote: 0,28 Endgültige Auswahlnote: 1,51 2. Bewerbungen für das Listeneinstellungsverfahren können zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Alle Bewerbungen, die mindestens vier Wochen vorher bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eingegangen sind, werden zu den Stichtagen 15. Februar, 15. Mai, 15. Juni, 15. Oktober und 15. Dezember in die Bewerberlisten eingearbeitet. Die erforderlichen Bewerbungsunterlagen finden Sie im Internet www.add.rlp.de. Haupteinstellungstermine sind der 1. Februar sowie der Schuljahresbeginn. Ergänzend kann bei Bedarf auch zu anderen Zeitpunkten im Jahr eingestellt werden. 3. Bewerben Sie sich in ganz Rheinland-Pfalz. Regionale Einschränkungen verschlechtern die Einstellungschancen. 4. Bewerben Sie sich an allen Gymnasien und an allen Gesamtschulen. Da sich einige Gesamtschulen z.Z. im Aufbau befinden, ist dort der Bedarf an Lehrkräften vergleichsweise groß. 5. Lehnen Sie nicht leichtfertig eine Ihnen angebotene Stelle ab. Dies kann bei künftigen Auswahlverfahren zu einer Ablehnung führen. 6. Falls in einem Bewerberfeld die Noten dicht beieinander liegen (Differenz: 0,20), führen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bzw. die Außenstellen in Neustadt und Koblenz Auswahlgespräche durch. Zu diesen Gesprächen werden auch die Schulleiter der aufnehmenden Schule und ein Vertreter des Bezirkspersonalrats eingeladen. Auch Bewerber, deren Note des zweiten Staatsexamens 3,0 oder schlechter ist, müssen sich einem Auswahlgespräch bei der ADD unterziehen. Dieses Gespräch führt ein Referent der Schulaufsichtsbehörde; in der Regel wird auch hier ein Mitglied des Bezirkspersonalrats eingeladen. 7. Zum Schuljahresbeginn gibt es neben dem »Listeneinstellungsverfahren« ein schulscharfes Einstellungsverfahren. Die Stellenausschreibungen des schulscharfen Verfahrens werden ca. Mitte Februar im Internet (www.add.rlp.de) veröffentlicht. Hier findet man auch das Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle. Die Bewerbungen richtet man für jede Stelle gesondert an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Beachten Sie bei ihrer Bewerbung unbedingt die Ausschlussfrist (ca. Mitte bis Ende März) und fügen Sie alle Zweites Staatsexamen und Einstellung Zweites Staatsexamen und Einstellung Die Berechnung der Auswahlnote für das Listeneinstellungsverfahren soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden: 1. Das Land Rheinland-Pfalz beschäftigt neu einzustellende Lehrkräfte grundsätzlich als Beamte (A 13) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 24 Stunden. Es kann jedoch auch ein niedrigeres Stundendeputat bis zur Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung (mindestens zwölf Stunden für Gymnasiallehrer/innen) gewählt werden. 35 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung erforderlichen Unterlagen bei, die für das jeweilige Anforderungsprofil wichtig sind. Bewerbungen, die nach der Ausschlussfrist eingehen oder unvollständig sind, werden nicht berücksichtigt (siehe auch am Ende dieses Kapitels: »Mehr zum schulscharfen Einstellungsverfahren«). Die Bewerber richten für jede Stelle, die ihn interessiert, je eine schriftliche, formlose Bewerbung an die ADD. Diese überprüft die Bewerbungen auf Zulässigkeit und sendet der betreffenden Schule für jede ausgeschriebene Stelle eine Bewerberliste, geordnet nach der Note des Zweiten Staatsexamens. Anschließend werden die Bewerber von der Schule zu einem Gespräch eingeladen. Dieses findet in der konkreten Schule vor einer von der Schule gebildeten Auswahlkommission statt. 8. Bewerben Sie sich in anderen Bundesländern (–> Wichtige Adressen). 9. Erstellen Sie zusammen mit Ihrem Referendarjahrgang Sammelbewerbungen für die Privatschulen in Rheinland-Pfalz oder sogar bundesweit. Ein vollständiges Verzeichnis aller Privatschulen der Bundesrepublik Deutschland ist in der Geschäftsstelle des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz erhältlich. 10. Bewerben Sie sich für Vertretungsstellen direkt bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier oder bei den Außenstellen der Schulaufsicht in Koblenz und Neustadt (–> Wichtige Adressen). Sie erhalten durch Vertretungen zwar keine Anwartschaft auf eine Planstelle, können aber Ihre Gesamtnote um bis zu 1,00 verbessern. Ein bestehender Vertretungsvertrag wird ggf. vorzeitig für eine unbefristete Beschäftigung aufgelöst. 11. Erkundigen Sie sich im –> Bundesverwaltungsamt nach sog. Bundesprogrammlehrern im Auslandsschuldienst oder nach anderen Möglichkeiten im Auslandsschuldienst eingesetzt zu werden. 12. Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien können unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfung zum Wechsel der Lehramtslaufbahn für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Sonderschulen ablegen. Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob den Lehrkräften die Befähigung für das entsprechende Lehramt zuerkannt werden kann (LVO über die Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn vom 17. Juli 2002, Amtsblatt 10/2002, 420-424). Dieser gehören drei stimmberechtigte Mitglieder • der/die Schulleiter/in • eine von der Gesamtkonferenz bestimmte Lehrkraft • ein volljähriges Mitglied des Schulausschusses und weitere beratende Mitglieder an: • ein Vertreter des örtlichen Personalrats • die Gleichstellungsbeauftragte • ggf. ein Schwerbehindertenvertreter • ein Vertreter der ADD Nach Abschluss der Auswahlgespräche mit den Bewerbern schlägt die Kommission eine konkrete Einstellungsmaßnahme der ADD vor. Die ADD entscheidet auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Landespersonalvertretungsgesetzes (Mitbestimmung des Bezirkspersonalrates bei der ADD), über die Einstellungsmaßnahme. Die schulscharfen Einstellungen sind vor Beginn des üblichen landesweiten Einstellungsverfahrens abzuschließen. 36 Seit August 2000 gibt es in Rheinland Pfalz neben dem landesweiten Einstellungsverfahren auch ein so genanntes »schulscharfes« Stellenverfahren. Hierbei legt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) fest, welche Schulen aufgrund von fächerspezifischen, regionalen oder schulspezifischen Bedarfsgesichtspunkten am schulscharfen Ausschreibungsverfahren teilnehmen können. Diese Schulen senden im Benehmen mit dem örtlichen Personalrat einen Vorschlag für einen Ausschreibungstext an die ADD. Die ADD überprüft ob die Formulierungen zu konkret sind und dadurch nur sehr wenige Bewerbungen möglich sind, oder ob sie zu allgemein gehalten sind, dass eine Ausschreibung im landesweiten Verfahren sinnvoller wäre. Ist beides nicht der Fall wird die Stelle im Amtsblatt, im Internet und an den Studienseminaren ausgeschrieben. Zweites Staatsexamen und Einstellung Zweites Staatsexamen und Einstellung Mehr zum schulscharfen Einstellungsverfahren 37 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Beamtenrecht 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. Der Lehrer als Beamter 1.1 Warum sind Lehrer Beamte? Der Lehrer übt in seiner beruflichen Tätigkeit an öffentlichen Schulen hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe aus, denn die Veranstaltung von Schule gehört zu den zentralen Staatsaufgaben (Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz; §6 Abs.3 Landesbeamtengesetz). Hoheitliche Aufgaben sind nach Art 33 Abs. 4 Grundgesetz in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Mit der Formulierung »öffentlich-rechtliches Treueverhältnis« ist das Beamtentum gemeint. In §25 (3) des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich festgelegt, dass hauptamtliche Lehrer in Rheinland-Pfalz in der Regel Beamte sein müssen. Dienstleistungs- und Gehorsamspflicht Regelung des Dienstverhältnisses durch Gesetz Laufbahnprinzip Lebensprinzip, Hauptberuf Disziplinarrecht Streikverbot Alimentationsprinzip Besitzstandswahrung 2. Das Beamtenverhältnis 2.1 Allgemeine Voraussetzungen Für eine Berufung in das Beamtenverhältnis finden sich im Landesbeamtengesetz folgende Festlegungen: »In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1.2 Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht Die Rechtsregeln, die für Beamte gelten, fasst man unter der Sammelbezeichnung »Beamtenrecht« zusammen. Lehrer sind Landesbeamte. Insofern gelten für sie innerhalb des Beamtenrechts einerseits Bundesgesetze (zum Beispiel Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz), andererseits Landesgesetze (zum Beispiel Landesbeamtengesetz, Laufbahnvorschriften, Beihilferegelungen). Die jeweiligen Gesetzesbefugnisse des Bundes und der Länder sind nach Maßgabe der Artikel 30 sowie 70 bis 82 Grundgesetz geregelt. 38 Der Bundesgesetzgeber und der Landesgesetzgeber sind verfassungsrechtlich legitimiert, das Beamtenverhältnis auszugestalten. Bei dieser Ausgestaltung sind die Gesetzgeber nicht frei von verfassungsrechtlichen Bindungen, sondern müssen sich an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums orientieren (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Zu diesen Grundsätzen pflegt man etwa folgende Prinzipien zu rechnen1: 1. Hoheits- und Direktionsgewalt des Staates 2. Gegenseitige Treuepflicht 1 vgl. Hennecke, Frank: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – verfassungsrechtliche Grundlagen des Beamtenverhältnisses, in: Wünschel/ Bender/Laveuve/Karst (Hrsg.): Schule in der Praxis, Bd. 1, Kap.4.2 2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) …«2 Eine weitere Voraussetzung für eine Verbeamtung in Rheinland-Pfalz besteht darin, dass das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf, es sei denn dass vorher eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst vorlag.3 Das 40. Lebensjahr kann um bis zu drei Jahre überschritten werden, wenn die/der Betroffene aufgrund von Kindererziehung oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht zu einem früheren Zeitpunkt verbeamtet werden konnte. Verbeamtet werden können auch sogenannte Seiteneinsteiger/Seiteneinsteigerinnen in Rheinland-Pfalz, wenn sie nach einer bestimmten Anzahl von Jahren im Schuldienst eine entsprechende Prüfung bestehen und die o.a. Bedingungen erfüllen. § 9 (1) Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962, zuletzt geändert am 15. Oktober 2004 (LBG) 3 gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 48 Landeshaushaltsordnung 2 Beamtenrecht Beamtenrecht 1.3 Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, 39 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 2.2 Arten des Beamtenverhältnisses Das Landesbeamtengesetz unterscheidet folgende – für den Schuldienst relevante – Arten des Beamtenverhältnisses: »Das Beamtenverhältnis kann begründet werden 1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des §6 Abs.1 (hoheitliche Aufgaben, Anm. d. Red.) verwendet werden soll, 2. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat, 3. auf Widerruf, wenn der Beamte den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.«4 Im Falle eines Dienstunfalls7 hat der Beamte auf Widerruf Rechtsanspruch auf Leistungen der staatlichen Unfallfürsorge, im Falle einer »dauernden Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls« hat er Anspruch auf Versorgung. Zum Dienst gehören zum Beispiel Dienstreisen, Dienstgänge (Klassenfahrten, Wandertage), dienstliche Veranstaltungen (Konferenzen, Elternabende), der Weg von und zur Dienststelle (zur Schule bzw. zum Seminar). Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Dennoch hat er den geringsten Entlassungsschutz. Neben den Entlassungsgründen, die auch für Beamte auf Probe gelten (Dienstvergehen, mangelnde Bewährung, Dienstunfähigkeit, formale Gründe), können Studienreferendare außerdem entlassen werden, »wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie 1. durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben, 2. in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder 3. den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können«.8 Die Entlassung selbst ist ein Verwaltungsakt, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 40 § 7 (1) LBG § 5 (3) LVO Ausbildung und Zweite Staatsprüfung f. d. Lehramt an Gymnasien 6 Zu den Pflichten des Beamten vgl. §§ 63-84 LBG, zu den Rechten §§ 87-104 LBG. Von besonderem Interesse für den Inhaber eines Lehramtes ist die mögliche Haftung bei Schulunfällen. Die Haftung regelt § 86 LBG 4 5 2.4 Das Beamtenverhältnis auf Probe und die Verbeamtung auf Lebenszeit Die Einstellung eines Gymnasiallehrers / einer Gymnasiallehrerin erfolgt als Studienrat/Studienrätin zur Anstellung (z.A.) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn er die unter 2.1 geschilderten Voraussetzungen erfüllt. Eine weitere Bedingung für die Aufnahme in dieses Beamtenverhältnis ist die gesundheitliche Eignung, die durch eine amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen werden muss. Kann der Amtsarzt die gesundheitliche Eignung nicht bestätigen, erfolgt in der Regel eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Für den Staat besteht keine rechtliche Verpflichtung, einen Studienreferendar nach bestandenem Zweiten Staatsexamen zum Beamten auf Probe und zum Studienrat zur Anstellung (StR z.A.) zu ernennen. Die Auswahl geschieht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.9 Die Dauer der Probezeit10 für einen Studienrat z.A. beträgt drei Jahre. Danach kann die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Ernennung zum Studienrat erfolgen. § 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz vom 16. März 1999, zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BeamtVG) 8 § 13 LVO Ausbildung und Zweite Staatsprüfung; vgl. aber § 12 LVO: Verlängerung des Vorbereitungsdienstes 9 § 10 LBG; vgl. hierzu das Ratgeberkapitel: »Zweites Staatsexamen und Einstellung« 7 Beamtenrecht Beamtenrecht 2.3 Der Studienreferendar als Beamter auf Widerruf Für die Ausbildungszeit von zwei Jahren wird der Studienreferendar zum Beamten auf Widerruf ernannt. Ihm wird die Ernennungsurkunde ausgehändigt, er leistet den Diensteid und unterzeichnet seine Vereidigungsniederschrift. Unter bestimmten Umständen kann das Referendariat verkürzt werden; zu den Verkürzungstatbeständen sollen bei geänderter Lehrerausbildung auch die Praktika gehören. Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn die gesamte Prüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und bestanden wird.5 In Rheinland-Pfalz regelt die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 (GABl 14/97, zuletzt geändert am 14. 11.2004 – GVBl. S. 511 –) den Vorbereitungsdienst. Die Referendarzeit dient in erster Linie der Ausbildung, nicht der Nutzbarmachung der Arbeitskraft des Referendars. Der Studienreferendar steht als Beamter auf Widerruf in einem Spannungsfeld: einerseits ist er Auszubildender mit allen Rechten des Beamten, andererseits soll er insbesondere in seinem eigenverantwortlich geführten Unterricht alle Pflichten des beamteten Lehrers erfüllen.6 Auch in der Besoldung zeigt sich die Sonderstellung dieses Beamtenverhältnisses, denn der Studienreferendar erhält gesondert festgelegte Anwärterbezüge, die nur durch den Charakter der Ausbildung gerechtfertigt werden können. 41 Beamtenrecht Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Die Ernennung erfolgt durch die Ernennungsurkunde. Für die Lebenszeitverbeamtung ist die Vollendung des 27. Lebensjahres, eine erneute Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt sowie eine mindestens ausreichende Schulleiterbeurteilung (mindestens D) notwendig. Die normale Probezeit (drei Jahre) kann einerseits aufgrund der Qualifikation des Beamten, andererseits auf Grund von bestimmten früheren Tätigkeiten verkürzt werden In ersterem Falle ergeben sich aufgrund der Note des zweiten Staatsexamens und entsprechender Schulleiterbeurteilungen folgende Verkürzungsmöglichkeiten: Note des zweiten Staatsexamens 1 Schulleiterbeurteilung Dauer der Probezeit mindestens A 1 Jahr, 6 Monate Die Einweisung in eine Planstelle (= Wegfall der Dienstbezeichnung »z.A.«) erfolgt normalerweise zugleich mit der Beendigung der Probezeit, so dass die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt auch Beamter auf Lebenszeit wird. Es gibt aber zwei Tatbestände, die zu einer Anstellung bereits während der Probezeit führen können: • Grundwehrdienst- und Ersatzdienstzeiten sowie Wehrübungen, • Kindererziehungszeiten und/oder Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen Der Beamte wird angestellt, bleibt aber bis zum erfolgreichen Abschluss seiner Probezeit Beamter auf Probe. Der Zeitpunkt der Anstellung hat Auswirkungen auf spätere Beförderungen. Eine Beförderung kann nämlich in der Regel frühestens ein Jahr nach dem Wegfall des »z.A.« erfolgen. 2 mindestens B 2 Jahre 2.5 Die Laufbahn im höheren Dienst 3 oder 4 mindestens D 3 Jahre Die Probezeit kann weiterhin aufgrund von früheren Tätigkeiten verkürzt werden, die folgendermaßen definiert sind: »Zeiten einer Tätigkeit, die nach Art und Bedeutung derjenigen des übertragenen Amtes entsprochen haben und die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten.«11 Wenn beide Verkürzungsgründe vorliegen, werden auch beide berücksichtigt. Eine Mindestprobezeit von einem Jahr muss allerdings abgeleistet werden. Wie bereits dargelegt, muss vor Ablauf der Probezeit eine Dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter erstellt werden. Kommen dabei Zweifel an der Eignung des Beamten auf, kann die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängert werden. Nach erneuter Beurteilung ist dann zu entscheiden, ob eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt oder die Entlassung aus dem Dienst wegen Nicht-Bewährung angeordnet werden muss. Der Beamte auf Probe kann demnach unter Wahrung bestimmter Fristen entlassen werden, • wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, • bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit, • bei mangelnder gesundheitlicher Eignung.12 vgl. § 20 Schullaufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GABL. 136) vgl. § 20 (3) Schullaufbahnverordnung 12 vgl. §41 LBG 10 11 Für die Beförderung zum Oberstudienrat fordert die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine Beurteilung der beamteten Lehrkraft durch den Schulleiter an. Dabei gilt, dass der Beamte während der Probezeit und vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung nicht befördert werden darf. Um Funktionsstellen mit der Dienstbezeichnung Studiendirektor oder Oberstudiendirektor an Schulen und Studienseminaren können sich nur Lehrkräfte mit einer mindestens vierjährigen Berufserfahrung in einem unbefristeten Angestellten- oder Beamtenverhältnis im Schuldienst bewerben. Folgende Übersicht stellt die Laufbahn »Lehramt im höheren Dienst« dar. Beamtenverhältnis Dienstbezeichnung Dienstbezüge Beamter auf Widerruf Studienreferendar Anwärterbezüge Studienrat z.A. A 13 24 Monate Vorbereitungsdienst Beamter auf Probe 3 Jahre, kann bis auf 1 Jahr verkürzt werden (in der entsprechenden Stufe + Zulage) Beamter auf Lebenszeit Studienrat A 13 (in der entsprechenden Stufe + Zulage) Oberstudienrat A 14 Studiendirektor A 15 Oberstudiendirektor A 16 Beamtenrecht 42 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 43 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Versicherungen und Beihilfe hält, muss er dies vor der Behandlung dem Patienten mitteilen. Fazit: Eine normale Privatpatientenbehandlung wird von der Beihilfe zu den oben angegebenen Prozentsätzen erstattet. Bei Krankenhausaufenthalten sind die sogenannten Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, 2-Bett-Zimmer bei Zuzahlung von derzeit 12 Euro pro Tag des Krankenhausaufenthaltes) nur dann beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte sich monatlich 13 Euro hierfür vom Gehalt abziehen lässt. Tut er dies nicht, werden für die Mehrkosten, die durch eine Chefarztbehandlung oder Unterkunft im Zweibett-Zimmer entstehen, keine Beihilfen gezahlt. Der Beihilfeberechtigte muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses erklären, ob er die Zahlung von 13 Euro leisten will. Ein Beamter, der seine Laufbahn als Referendar beginnt, hat demnach drei Möglichkeiten, sich zu entscheiden, ab wann er den Beihilfeschutz für die Wahlleistungen in Anspruch nehmen will: • ab Beginn des Referendariats (Beamter auf Widerruf), • ab Beginn der Probezeit als Beamter, • ab Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Erklärt er nicht spätestens bei Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, dass er die 13 Euro zahlen möchte, sind die Mehrkosten für Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten auf Dauer nicht beihilfefähig. Die zusätzlichen Kosten für eine Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer müssen voll von dem Patienten bzw. von seiner Versicherung getragen werden. Beihilfen werden erst dann gezahlt, wenn die Erstattungssumme der Beihilfe in dem Kalenderjahr, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, 300 Euro übersteigt. Diese sogenannte Kostendämpfungspauschale gilt für vollbeschäftigte Beamte der Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 und wird um 40 Euro pro berücksichtigungsfähigem Kind reduziert. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die 300 Euro im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gemindert, d.h. zum Beispiel dass bei Beschäftigung mit halber Stelle die Kostendämpfungspauschale 150 Euro beträgt. Diese Kostendämpfungspauschale entfällt bei Referendaren und auch bei Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge. Besondere Regelungen – insbesondere Festsetzung von Höchstgrenzen – gelten bei den Beihilfeleistungen für Zahnersatz, Zahnimplantaten, psychotherapeutischen Behandlungen, Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen), Kuren u.ä. Aufwendungen für bestimmte zahnärztliche Leistungen (zum Beispiel prothetische Leistungen, Inlays, Zahnkronen, implantologische Leistungen) sind auch nur dann beihilfefähig, wenn der Betroffene bei Beginn der Behandlung mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Versicherungen dienen der Absicherung persönlicher Lebensrisiken. Durch den Eintritt in das Berufsleben entsteht insofern eine neue Situation, als weitere Risiken auftreten bzw. der Versicherungsschutz an Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn angepasst werden kann. Die folgenden Ausführungen setzen die Rechtslage von April 2006 voraus. 1. Beihilfe, Krankenversicherung, Pflegeversicherung 1.1 Beihilfe Eines der größten persönlichen Lebensrisiken ist sicherlich das der Krankheit. Statt eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag erhält der Beamte in Gestalt der sogenannten »Beihilfe« Teile der Krankheitskosten erstattet. Im Einzelnen wird von der Beihilfe folgender Anteil an den Krankheitskosten (= beihilfefähige Aufwendungen) übernommen: Versicherungen und Beihilfe Beihilfeberechtigter: Beihilfeberechtigter mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern: Berücksichtigungsfähiger Ehegatte: Berücksichtigungsfähiges Kind: 44 50 Prozent 70 Prozent 70 Prozent 80 Prozent Vereinfachend kann man sagen, dass Kinder dann bei der Beihilfe berücksichtigt werden, wenn die Eltern Kindergeld für sie erhalten. Der Ehegatte gilt in dem Fall als berücksichtigungsfähig, wenn seine Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 20 450 Euro nicht übersteigen. Hat der Ehepartner im laufenden Kalenderjahr, in dem die Krankheitskosten entstehen, Einkünfte unter 20 450 Euro, kann er auch dann Beihilfe erhalten. Der Ehegatte gilt nicht als berücksichtigungsfähig, wenn er einen eigenen Anspruch auf Beihilfe (zum Beispiel als Beamter) hat. In diesem Fall erhält dieser Ehepartner den Beihilfesatz eines Beihilfeberechtigten. Sind beide Ehegatten auf Grund ihres Berufes beihilfeberechtigt und sind mindestens zwei Kinder vorhanden, so kann einer von ihnen – nach eigener Wahl – 70 Prozent als Beihilfesatz bekommen, der andere erhält 50 Prozent. Die Heilbehandlungskosten werden bis zu bestimmten Schwellenwerten erstattet (Ausnahme: nicht anerkannte Heilmethoden). Überschreitet der Arzt diese Schwellenwerte, muss der Patient die Mehrkosten selbst tragen oder sie versichern. Wenn allerdings der Arzt eine solche Maßnahme für angebracht Versicherungen und Beihilfe Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 45 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Beihilfefähig sind die Kosten einer Behandlung durch einen Heilpraktiker (innerhalb bestimmter Schwellenwerte). Weiterhin gibt es Beihilfen bei Geburtsund Todesfällen und im Falle einer Pflegebedürftigkeit. Insgesamt dürfen die aus demselben Anlass gewährten Leistungen der Beihilfe und zum Beispiel einer Versicherung 100 Prozent der entstandenen Kosten nicht überschreiten (Ausnahme: sogenannte Tagegeldversicherungen). Geschieht dies doch, wird die Beihilfeleistung reduziert. Die Beihilfe ist auf einem an der Schule erhältlichen Antragsformular zu beantragen. Diesem sind Duplikate/Kopien von Rechnungen, Rezepten u.a. beizufügen. Der Beihilfeantrag muss spätestens zwei Jahre nach Entstehung der Aufwendungen bei der Beihilfestelle vorliegen. Erstattet werden Kosten nur, wenn sie insgesamt bei einer Antragstellung mindestens eine Höhe von 200 Euro (bei Referendaren: 100 Euro) erreichen. Die Regelungen für die Kostendämpfungspauschale bleiben davon unberührt. Ausführungen und Merkblätter zur Beihilfe finden sich unter www.zbv-rlp.de und können dort heruntergeladen werden. Die maßgebenden Verordnungen sind abgedruckt im Gesetz- und Verordnungsblatt oder im Ministerialblatt (MinBl.)des Landes Rheinland-Pfalz (GVBl.) und finden sich in der Regel auch im Gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Frauen und Jugend und für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur (GAmtsbl.): 1.2 Krankenversicherung • Beihilfenverordnung vom 31. März 1958, zuletzt geändert durch die 15. Landesverordnung zur Änderung Beihilfenverordnung vom 9. Mai 2005, GVBl. S. 195; GAmtsbl. 2005, S. 307 • Durchführung der Beihilfenverordnung (VV des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juni 2005), MinBl. 2005 S.206 46 • Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke (VV des Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 in der Fassung vom 24. Juni 2005), MinBl.2005 S.226 Weitere Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Beihilfestellen. Die Aufsicht über das Beihilfewesen obliegt dem Finanzministerium. Die Beihilfe ist Ländersache, das heißt, dass bei einer Übernahme in den Dienst eines anderen Bundeslandes dessen Beihilferegelungen in Kraft treten; bei einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst gelten die Beihilfevorschriften des Bundes. Neben der Höhe des monatlichen Beitrages sollte man bei den Tarifen der privaten Krankenversicherungen vor allem Folgendes vergleichen: Versicherungen und Beihilfe Versicherungen und Beihilfe • Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung (VV des Ministeriums der Finanzen vom 17. Januar 2002), MinBl. 2002,S. 271 Die von der Beihilfe nicht erstatteten Kosten können sehr hoch sein, so dass für die Absicherung des Restrisikos dringend der Abschluss einer Krankenversicherung zu empfehlen ist. Private Krankenversicherungen bieten hierfür sogenannte »beihilfekonforme Tarife« an, d.h. die Krankenversicherung übernimmt die Restkosten in einem Krankheitsfall, so dass durch Beihilfe und Versicherung insgesamt eine Erstattung von 100 Prozent der Privatpatientenkosten erfolgt (zum Beispiel: Beihilfeanspruch: 70 Prozent; Versicherungsschutz: 30 Prozent). Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Beamte nicht. Damit keine sogenannten Wartezeiten (Zeiten ohne Erstattungsleistungen) entstehen, sollte sich der Versicherungsschutz durch eine Privatversicherung nahtlos an den durch eine evtl. vorher bestehende gesetzliche Versicherung anschließen. Folgendes ist bei der Wahl der Versicherung zu beachten: Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, in der sich der Beitrag nach dem Einkommen des Verdienenden unabhängig von der Größe seiner Familie richtet, ist bei der privaten Krankenversicherung jedes Mitglied der Familie einzeln zu versichern. Der Beitrag ergibt sich aus der Risikokalkulation der einzelnen Versicherung und ist unabhängig vom Gehalt des Betroffenen. Er kann je nach Schadensverlauf von der Versicherung erhöht werden. Es gilt die Faustregel: Je jünger man der privaten Versicherung beitritt, umso geringer ist der Beitrag. Daraus folgt: Wer sich einmal einer privaten Krankenversicherung angeschlossen hat, kann in der Regel zu einer anderen privaten Versicherung nur unter Verlusten (höherer Beitrag wegen höheren Eintrittsalters; evtl. Ausschluss von Leistungen bei bestimmten Krankheiten auf Grund einer Gesundheitsüberprüfung) wechseln. Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt einen vormals privat Versicherten nur dann auf, wenn eine Versicherungspflicht entsteht. Unter diesen Umständen ist genau zu prüfen, welchem Versicherungsunternehmen man sich anschließt. Leider sind die Tarife der privaten Krankenversicherungen recht undurchsichtig. Deshalb sollte man sich Angebote von mehreren Unternehmen machen lassen, und zwar nicht nur für den während der Referendarzeit geltenden Ausbildungstarif, sondern auch für den Normaltarif. Wird jemand nach dem Referendariat arbeitslos, erfolgt Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. • Sind Versicherungsleistungen in bestimmten Fällen ausgeschlossen? 47 Versicherungen und Beihilfe Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung • Gibt es Höchstgrenzen bei Erstattungen für Leistungen der Ärzte und Heilpraktiker und, wenn ja, stimmen diese mit den Schwellenwerten der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung überein? sich und seine Angehörigen eine Pflegeversicherung abschließen. Für Beamte empfiehlt sich hier eine private Pflegepflichtversicherung. Wegen des Beihilfeanspruchs sind die Beiträge für diese Versicherung bei Beamten reduziert. • Gibt es Leistungsbegrenzungen bei Zahnbehandlungen (incl. Zahnersatz u.s.w.), psychotherapeutischen Behandlungen, Sanatoriums- und Kuraufenthalten? • Sind die sogenannten Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalt (s.o.) mitversichert? • Gibt es Leistungsbegrenzungen bei der Anschaffung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen, Hörgeräte, Rollstuhl)? • Ist die Versicherung nur räumlich begrenzt gültig oder sind auch Krankheitsfälle im Ausland mitversichert? • Gibt es eine Beitragsrückgewähr und, wenn ja, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe? • Ist bei Arbeitslosigkeit ein beitragsfreies Ruhelassen der Versicherung möglich? • Wann fand die letzte Beitragserhöhung statt? Zusätzlich zu beihilfekonformen Krankenversicherungstarifen bieten einige Unternehmen sogenannte »Beihilfeergänzungstarife« an. In bestimmten Fällen, in denen die Beihilfe nichts (zum Beispiel Brillengestell) oder nur bis zu einer Höchstgrenze (zum Beispiel Zahnersatz) erstattet, gibt es zusätzliche Versicherungsleistungen. Hier sollte man die Tarifbedingungen genau studieren und die evtl. zu erwartenden Leistungen in Relation zum Beitrag setzen. Weiterhin gibt es sogenannte »Tagegeldversicherungen«. Ihre Leistungen können zusätzlich zu Beihilfe und der normalen Krankenversicherung ohne Berücksichtigung der 100 Prozent – Grenze (s.o.) in Anspruch genommen werden. Bei der Krankentagegeldversicherung wird für jeden Krankheitstag ein bestimmter Geldbetrag dem Versicherungsnehmer ausbezahlt, bei der Krankenhaustagegeldversicherung für jeden Tag eines Krankenhausaufenthaltes. Während die erste Form der Tagegeldversicherung für einen Beamten sicherlich nicht so wichtig ist, da er im Krankheitsfall weiterhin sein Gehalt bezieht, kann die Krankenhaustagegeldversicherung zum Ausgleich der bei Unterbringung im 2-BettZimmer nicht erstatteten Kosten (z.Zt. 12 Euro pro Tag) oder der Kosten eines 1-Bett-Zimmers nützlich sein. 1.3 Pflegeversicherung Im Pflegefall gibt es ebenfalls für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen Leistungen von der Beihilfe. Daneben muss er jedoch für 2. Haftpflichtversicherung: Amts- und Diensthaftpflicht Mit dem Eintritt in den Schuldienst entstehen neue Haftpflichtverhältnisse, deren Bedeutung man allerdings – bei korrektem Verhalten des Beamten – nicht sehr hoch ansetzen muss. So gibt es einmal die Amtshaftpflicht: Wenn ein Beamter in Ausübung seines Amtes einem Dritten einen Schaden zufügt, so kann der Geschädigte Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz erheben. Gewinnt er die Klage, so muss das Land den Schaden ersetzen. Kommt das Land bei der Prüfung des Vorgangs allerdings zu dem Ergebnis, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des zuständigen Beamten zurückzuführen ist, kann es bei diesem Regress nehmen. Wer demnach eine Amtshaftpflichtversicherung abschließt, sollte darauf achten, dass »grobe Fahrlässigkeit« mitversichert ist. Für vorsätzliches Fehlverhalten gibt es keinen Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für die Diensthaftpflichtversicherung. Wenn ein Beamter dem Dienstherrn selbst einen Schaden zufügt (zum Beispiel ein Gerät defekt macht, den Schulschlüssel verliert), so kann bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch hier bei ihm Regress genommen werden. Bei einer diesbezüglichen Versicherung sollte ebenfalls der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit mitversichert sein. 3. Weitere Versicherungen Da sich die Regelungen über die Versorgung bei einer Versetzung in den Ruhestand drastisch verschlechtert haben, ist der Abschluss einer Versicherung gegen Dienstunfähigkeit vielleicht empfehlenswert. Während der Probezeit und solange noch nicht eine Dienstzeit von fünf voll ruhegehaltfähigen Dienstjahren im Beamtenverhältnis (Bestimmte Vordienstzeiten im staatlichen Schuldienst sowie Bundeswehr-/Zivildienstzeiten können allerdings auf diese Wartezeit angerechnet werden.) erreicht ist, steht der Pensionsanspruch auf »wackligen Füßen« (Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts: Kann-Regelung). Nach dem Wegfall der Probezeit und dem Ende der fünfjährigen Wartezeit (s.o.) existiert ein Pensionsanspruch bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er beträgt 1,875 Prozent pro volles Jahr (= Vollbeschäftigung) ruhegehaltfähige Dienstzeit. Eine Verringerung des Prozentsatzes auf 1,79375 Prozent ist inzwischen von der Bundesregierung Versicherungen und Beihilfe 48 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 49 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung durchgeführt worden und wird für alle Pensionäre nach der 8. Gehaltsanpassung, die auf das Jahr 2002 erfolgt, voraussichtlich also im Jahre 2010, realisiert. Die Mindestpension im Falle der Dienstunfähigkeit bleibt allerdings 35 Prozent. Dies sind (brutto) 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines entsprechenden Vollbeschäftigten zum Zeitpunkt der Pensionierung. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, ggf. der Familienzuschlag Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) und ggf. ruhegehaltfähige Zulagen (zum Beispiel die Zulage bei der Besoldungsstufe A13 im höheren Dienst). Positiv hinzu kommen sog. Zurechnungszeiten: Bei einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit werden 2/3 der Jahre zwischen Eintritt des Ruhestands und Vollendung des 60. Lebensjahres als Dienstjahre hinzugezählt, andererseits wird dann das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von bis zu 10,8 Prozent auf Dauer gemindert, wenn der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt. Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bei einem Abschluss einer Versicherung gegen Dienstunfähigkeit sollten folgende Gesichtspunkte beachtet werden: 1. Häufig wird der Begriff »Berufsunfähigkeit« aus dem Rentenrecht genannt: Es sollte gesichert sein, dass die Dienstunfähigkeit des Beamten mitversichert ist. 2. Als Anlass für den Versicherungsfall sollte von der Versicherung die Tatsache akzeptiert werden, dass die Schulbehörde eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durchführt. Nicht sollte der Anlass sein ein von der Versicherung verlangtes ärztliches Gutachten. Der ärztliche Gutachter kann nämlich zu einem anderen Ergebnis kommen als die Behörde, zum Beispiel zu dem Ergebnis, dass man in einem anderen Beruf weiterarbeiten könne. Versicherungen und Beihilfe 50 Wenn im Falle eines plötzlichen Todes Hinterbliebene (Ehegatte, Kinder) abzusichern sind, kann hierzu eine Lebensversicherung dienen. Möglicherweise ist es auch von Nutzen, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die berufsbedingte Streitigkeiten abdeckt (zum Beispiel Klagen wegen nicht bestandener Prüfungen oder dienstlicher Beurteilungen, wegen nicht erfolgter Beförderung u.s.w.) Im Rahmen der Rechtsschutzordnungen des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Philologenverbande kann der Philologenverband seinen Mitgliedern Rechtsschutz in beruflichen Angelegenheiten gewähren. Einige Versicherungsunternehmen bieten im Rahmen der Kfz-Versicherungen sogenannte »Beamtentarife« an, die günstiger als die normalen Tarife sind. • Schüler und Schule • Eltern und Schule • Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses • Orientierungsstufe • Schullaufbahnwechsel • Freiwilliges 10. Schuljahr an der Hauptschule zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I • Unterricht, Förderung, Ganztagsschule • Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung • Zeugnisse und Versetzung • Abstimmungen, Prüfungen Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3. Mitversichert werden sollte die sogenannte »begrenzte Dienstfähigkeit« (§ 56a LBG), weil in diesem Fall u.U. keine höhere Vergütung gezahlt wird als bei einer vollen Dienstunfähigkeit. Jede Schule ist auch eine Behörde –, und das bedeutet, dass sie nicht nur ein von Pädagogik, sondern auch ein von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften bestimmter Raum ist. Deshalb ist es für Sie notwendig, bereits als Referendar die wichtigsten Vorschriften zu kennen und zu wissen, wo Sie ggf. den genauen Text einer Vorschrift nachlesen können, – denn kein Lehrer läuft ständig ‘mit der Schulordnung unter dem Arm’ herum. In diesem Sinne will Ihnen dieser Artikel eine grobe Orientierung über die verschiedenen Rechtsebenen geben, die in der Schule zum Tragen kommen, verbunden mit Hinweisen zum Nachschlagen der Rechtsverordnungen. Der Rechtsbereich, innerhalb dessen Sie sich bereits als Referendar sicher bewegen müssen, ist der Bereich der Notengebung. Deshalb sei an dieser Stelle ausdrücklich auf den Artikel »Leistungsbeurteilung in der Schule« in diesem Ratgeber verwiesen. Grundsätzlich betrachtet greifen nun in der Schule unterschiedliche Rechtsebenen. Neben dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Rheinland-Pfalz ist der äußere Rahmen des Schullebens durch das Schulgesetz unseres Bundeslandes bzw. das Privatschulgesetz geregelt. Hier werden u.a. der »Auftrag der Schule«, die »Zusammenarbeit von Lehrern, Eltern und Schülern«, die »Gliederung des Schulwesens« u. a. m. geregelt. Von größerer Bedeutung für Ihren Schulalltag ist die »Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs in Rheinland-Pfalz«, in die u. a. auch die Regelungen über Versetzungen und Zeugnisvergabe integriert sind. In der Schulordnung werden die innerschulischen Verwaltungsabläufe und die Formen der Zusammenarbeit in folgenden Abschnitten geregelt: 51 Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung • Erhebungen von Daten, Datenschutz • Schulgesundheitspflege • Schulpsychologischer Dienst • Störung der Ordnung • Hausrecht der Schule • Übergangs- und Schlussbestimmungen • Dienst- und Konferenzordnung der Staatlichen Studienseminare • Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in RheinlandPfalz • Ordnung für Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz • Landesverordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien An dieser Stelle soll Ihnen ausdrücklich die kommentierte Ausgabe der Schulordnung von R. Bender und Dr. J. Grumbach empfohlen werden (die genauen Literaturangaben erfolgen am Ende des Artikels). Für den Einsatz in der Oberstufe sind auch die »Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe« sowie die »Abiturprüfungsordnung« mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen von grundlegender Bedeutung. Angesichts der Komplexität der rechtlichen Bestimmungen für die Oberstufe empfiehlt es sich jedoch, dass Sie bei etwaigen Problemen oder Fragen den MSS-Leiter Ihrer Schule zu Rate ziehen. Wichtig ist schließlich für Sie auch die Kenntnis der Aufsichtspflichten des Lehrers in der Schule (vgl. Verwaltungsvorschrift über »Aufsicht an Schulen«) mit den Folgen einer etwaigen Aufsichtsverletzung (Alle im Kurztitel genannten Verwaltungsvorschriften und Landesverordnungen finden Sie im »Emisch/Klein«; genaue Literaturangabe am Ende des Artikels.). Die Bestimmungen für Klassen-, Kursfahrten und Exkursionen sind in den »Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge« zusammengefasst. Empfehlenswert ist auch hier die Ausgabe mit den Erläuterungen von Dr. J. Grumbach. Auch die Wahlen zum Beispiel des Klassenelternsprechers oder des Schulelternbeirates sind rechtlich fixiert, – und zwar in der »Schulwahlordnung«. R. Bender hat eine Ausgabe des Gesetzestextes mit Erläuterungen herausgegeben. Für die Lehrer/innen als Mitglieder der Dienststelle Schule und als Landesbeamte sind weiterhin wichtig: das »Allgemeine Dienst- und Beamtenrecht« sowie das »Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz«, ferner die Beihilferegelungen, das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz. Speziell für Sie als Studienreferendar/in sind darüber hinaus die »Dienst- und Konferenzordnung der Staatlichen Studienseminare« und die »Landesverordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien« von Bedeutung, die in den Studienseminaren eingesehen werden können. Die Ausbildungssituation im Referendariat nimmt Sie als Studienreferendar/in in der Regel zeitlich sehr in Anspruch. Zur leichteren und schnelleren Orientierung über die Ihre Ausbildung unmittelbar betreffenden Regelungen bietet deshalb der Philologenverband von Rheinland-Pfalz als Serviceleistung für Sie folgende Sonderdrucke an: Diese Sonderdrucke können Sie über den jeweiligen Schul- oder Seminarvertreter des Philologenverbandes oder direkt über die Geschäftsstelle des Philologenverbandes in Mainz beziehen. Ein guter Ratgeber für den Schulalltag stellt die zweibändige Loseblattsammlung »Schule in der Praxis. Problemorientierte Erläuterungen für den Praktiker« dar, die folgende Teilthemen kommentierend darstellt: • Verzeichnisse/Adressen • Ordnungsmaßnahmen • Rechtsbegriffe • Personalvertretung • Allgemeines Schulrecht • Schriftverkehr • Dienstrecht: Beamtenrecht • Schüler/innen • Besoldung/Beihilfe/Finanzangelegenheiten • Schulfahrten/Sonstige Schulveranstaltungen • Eltern • Schularten/Übergänge • Konferenzen • Termine • Lehrer/innen • Unterricht • Leistungsfeststellung/Leistungsbeurteilung/Zeugnisse Zum Schluss die wichtigsten Quellenangaben im Überblick: A Reine Quellentexte Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Frauen und Jugend sowie für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur. Hier sind alle relevan- Rechts- und Verwaltungsvorschriften 52 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 53 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung ten Rechtsvorschriften, die den Lehrer und die Schule betreffen, abgedruckt. Das Amtsblatt ist Pflichtlektüre für alle Lehrer, ohne dass allerdings erwartet werden kann, dass jeder Lehrer alle Vorschriften bis ins Einzelne behalten kann. Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen Teil mit verbindlichen Regelungen und einem nichtamtlichen Teil, in dem Anregungen für den Schulalltag und schulbezogene Informationen enthalten sind. Es liegt an jeder Schule zur Einsicht aus. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen und veröffentlicht jeweils aktuell erneuerte, überarbeitete oder auch völlig neue Rechtsbestimmungen für den Schulbereich. Folglich ist es keine systematisch geordnete Dokumentation von Rechtsvorschriften, sondern ein aktuelles Informationsmedium der Ministerien. Leistungsfeststellung in der Schule Zum Nachschlagen von Vorschriften gibt es deshalb folgende zwei Sammlungen von Gesetzestexten: Emisch/Klein (früher: »Klatt/Klein«): Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Ausgabe: Rheinland-Pfalz; Wingen-Verlag Essen, 1 Band, Wingen-Text 36, ISBN: 0724-0872, Tel. v. Wingen-Verlag: 02 01 / 22 25 41 Hier sind alle wichtigen Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften unkommentiert zusammengefasst. Schulrecht – Ergänzbare Sammlung für Schule und Schulverwaltung, Ausgabe für das Land Rheinland-Pfalz, 5 Bde., Luchterhand-Verlag. 54 Pädagogischer und schulrechtlicher Grundsatz: Zeugnis-Noten werden letztlich pädagogisch verantwortet »festgesetzt« (§56 Absatz 1) und nicht allein durch Berechnungen ermittelt (auch nicht im Punktesystem der MSS). 1. Schriftliches Abfragen der Hausaufgaben (§46) 1.1. Zeitumfang: 15 Minuten in der SEK I, 30 Minuten in SEK II möglich (= reine Arbeitszeit, also ohne Diktieren der Aufgabenstellung o. ä.). B Kommentierte Ausgaben 1.2. Es können nur die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtstunden abgefragt werden. Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs in Rheinland-Pfalz, kommentiert von Reinhard Bender und Dr. Joachim Grumbach unter Mitarbeit von Dr. Klaus Globig und Werner Keym, Sommer-Verlag Grünstadt, 1997, ISBN: 3-921-395-14-3; Tel. v. Sommer-Verlag: 0 63 59 / 92 45 10 1.3. Die sogenannte »3-Striche-Praxis«, wonach bei drei nicht gemachten Hausaufgaben die Note »ungenügend« erteilt wird, ist rechtlich nicht zulässig. Das Versäumen von Hausaufgaben soll dokumentiert werden, kann aber nur in die Mitarbeitsnote und in die Epochalnote Eingang finden. Schulwahlordnung. Texte und Erläuterungen von Reinhard Bender, Sommer-Verlag Grünstadt, 2., erg. Aufl. 1990, ISBN: 3-921-395-21-6 2. Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen (§ 47) Schule in der Praxis. Problemorientierte Erläuterungen für den Praktiker, herausgegeben von Wolfgang Wünschel, Reinhard Bender, Max Laveuve und Bernd Karst, Wingen-Text 37, ISBN: 3-8028-0354-X Checkliste für Klassen- und Kursarbeiten sowie schriftliche Überprüfungen • Tage, die von Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen (den sogenannte »10-Stunden-Tests«) freigehalten werden müssen: Leistungsfeststellung in der Schule Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schulrecht – Ergänzbare Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, Neue Folge, 5 Bde., Luchterhand-Verlag, hrsg. v. Holger Knudsen. Beides sind ausführliche Sammlungen von Gesetzestexten, die an vielen Schulen vorhanden sind. Im Folgenden haben wir für Sie die zehn wichtigsten Regelungen zur Leistungsfeststellung in der Schule stichwortartig zusammengestellt, damit Sie so schneller einen Überblick über diese Thematik erhalten. Ausführlicher finden Sie die Regelungen in unserer Broschüre »Leistungsfeststellung in der Schule« erklärt, die Sie über die Schulvertreter des Philologenverbandes RLP oder unsere Geschäftsstelle beziehen können. In den folgenden Erläuterungen beziehen sich die Rechtsverweise in den Klammern immer auf die Übergreifende Schulordnung, deren entsprechende Bestimmungen in chronologischer Abfolge aufgeführt werden. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde der schulrechtliche Grundsatz der pädagogischen Freiheit des Lehrers vorangestellt. 55 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung – Letzter Tag vor den Ferien – Erste Fachstunde nach den Ferien • Bekanntgabe des Termins einer Klassen-, Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung: mindestens eine Woche vorher. • Höchstzahl zulässiger Klassen- bzw. Kursarbeiten und schriftlicher Überprüfungen: – Pro Tag: entweder eine Arbeit oder eine schriftliche Überprüfung – Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen: drei Arbeiten oder schriftliche Überprüfungen • In den Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, darf eine schriftliche Überprüfung – höchstens einmal pro Schulhalbjahr gefordert werden, aber nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz, – höchstens dreißig Minuten dauern, – sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden erstrecken. • Mindestfrist zwischen Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit und dem Termin der nächsten Arbeit im gleichen Fach: Zwei Wochen Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 5. Das Verfahren bei der Wiederholung von Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftlichen Überprüfungen: Handhabung des sog. Drittelparagraphen (§48 Absatz 5): 5.1. Für das von der Schulordnung geforderte »Anhören« der Schüler in dem Fall, dass »ein Drittel oder mehr der Noten einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung [= sogenannte »10-Stunden-Test«] unter ‘ausreichend’ liegt«, ist die Schulleitung zuständig. 5.2. Die Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftlichen Überprüfungen, bei denen der »Drittelparagraph« Anwendung findet, müssen vor einer Rückgabe an die Klasse der Schulleitung vorgelegt werden. 5.3. Bei einer Wiederholung sind alle Noten der ersten Überprüfung aufgehoben. Auch die besseren Noten der aufgehobenen Arbeit können nicht gewertet werden. 5.4. Es besteht prinzipiell für jede/n Lehrer/in die Möglichkeit, eine nach eigener Ansicht von ihm/ihr selbst zu schwer konzipierte Klassen- oder Kursarbeit, bei der deswegen mehr als ein Drittel der Arbeiten »unter dem Strich sind«, von sich aus und ohne Rücksprache mit der Schulleitung zurückzuziehen und zu wiederholen. Informieren Sie sich über die entsprechende Verfahrensregelung an Ihrer Schule. 56 3.1. In RLP dürfen nur ganze Noten erteilt werden 6. Aberkennen eines Kurses in der Oberstufe (§49 Absatz 3) 3.2. Zwischennoten (etwa 2-3) sind nicht möglich Von primärer Bedeutung ist hierbei die Feststellung der Lehrkraft, keine Zeugnisnote erteilen zu können, sekundär die Zahl der versäumten Leistungsnachweise und weniger wichtig die Zahl der versäumten Unterrichtsstunden. Selbstverständlich muss die Lehrkraft nachweislich Nachholtermine angesetzt und frühzeitig auf die nicht erteilbare Zeugnisnote hingewiesen haben. Dann ist ihre Begründung rechtlich abgesichert. 3.3. Tendenzzeichen (+ oder -) dürfen beim Festsetzen der Zeugnisnoten nicht verrechnet (etwa mit 0,25 oder 0,33), sollen aber selbstverständlich berücksichtigt werden (s. oben »päd. Grundsatz«) 3.4. Zur leichteren Bewertung: s. unten die Entscheidungshilfe mit Hilfe von Bewertungspunkten 4. Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form von Klassen- und Kursarbeiten: Hier ist aus Sicht der Jungen Philologen ein einheitliches Bewerten in möglichst allen Unterrichtsfächern wichtig und sinnvoll. Informieren Sie sich über die Regelungen an Ihrer Schule. 7. Täuschungshandlungen bei Klassen- oder Kursarbeiten (§ 50) 7.1. Nach § 50 Absatz 1 der ÜSchO können im Falle einer Täuschungshandlung folgende drei Maßnahmen gegenüber dem Schüler getroffen werden: – Wiederholen der Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung – Herabsetzung der Bewertung der aktuellen Klassen- oder Kursarbeit – Erteilen der Note »ungenügend«. Leistungsfeststellung in der Schule Leistungsfeststellung in der Schule 3. Leistungsbeurteilung (§48) 57 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 7.2. Welche der drei Maßnahmen zu treffen ist, entscheidet allein der Fachlehrer (Absatz 1 Satz 1), denn es handelt sich dabei letztlich um Entscheidungen der Leistungsbewertung, die in der Verantwortung des jeweiligen Fachlehrers liegen (vgl. § 56 Absatz 1 Satz 1). es, die Note des Halbjahreszeugnis mit der des zweiten Schulhalbjahres (die es nur in Jahrgang 11 gibt) ins Verhältnis zu setzen, um so zur Jahresnote zu kommen. 7.3. Dies bedeutet zugleich, dass ein aufsichtführender Lehrer, der etwa bei längeren Kursarbeiten in der Oberstufe häufig nicht mit dem Fachlehrer identisch ist, diese Entscheidungskompetenz nicht hat – und zwar unbeschadet der Tatsache, dass er in einem schweren Täuschungsfall einen Schüler von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausschließen kann (Absatz 1 Satz 2). Die Jungen Philologen empfehlen Ihnen vor diesem Hintergrund, dass der aufsichtführende Lehrer im Falle einer Täuschungshandlung dies in der Kursarbeit des betreffenden Schülers vermerkt, ihn die Arbeit zu Ende schreiben lässt und den Fachlehrer darüber informiert, der dann die entsprechende Entscheidung trifft. 10. Epochalnote 10.1. Sie muss nicht gegeben werden. 10.2. Wenn Sie sie erteilen, dann gilt: »Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen« (§51 Absatz 2 Satz 3 ÜSchO). D.h. eine Epochalnote für ein komplettes Schulhalbjahr ist nicht zulässig. 10.3. Wenn Sie sich entschlossen haben sollten, Epochalnoten zu geben (was Sie nicht müssen, was jedoch aus Sicht der Jungen Philologen pädagogisch sehr sinnvoll ist), empfehlen wir Ihnen, die Kriterien für Ihre Leistungsbewertung mit Hilfe der Epochalnote (Quantität und Qualität der Unterrichtsbeiträge) Ihren Schülerinnen und Schüler vorab zu erläutern. 8. Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung (§ 51) Absatz 2 formuliert den Grundsatz: Nur eine mitgeteilte Note ist eine erteilte Note. Wird eine Einzelnote, auch eine Epochalnote, nicht rechtzeitig oder gar nicht mitgeteilt, kann dies bei einem Rechtsstreit zu ihrer Annullierung führen. 58 9.1. Zentral ist §56 Absatz 2: Zur Festsetzung der Zeugnisnoten eines Faches, in dem mehrere Klassenarbeiten geschrieben werden, wird eine Gesamtnote für Klassenarbeiten und eine Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet … Die Gesamtnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Einzelnoten können verschieden gewichtet werden, wenn dies durch den Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der überprüften Leistung begründet ist. Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise; ergibt der Durchschnitt einen Bruchwert, ist er unter Berücksichtigung der Tendenz jeder der beiden Gesamtnoten und des Gesamteindrucks auf- oder abzurunden. Beide Gesamtnoten und die Zeugnisnote werden in die Zeugnisliste aufgenommen. 9.2. Beim Festsetzen der Jahreszeugnisnote sind alle einzelnen Noten des gesamten Schuljahres bei Festsetzung miteinbeziehen. Nicht zulässig ist Im Folgenden geben wir Ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand, die nicht aus der Übergreifenden Schulordnung stammt und folglich auch nur Empfehlungscharakter hat. Da die Notendefinitionen von § 48 recht allgemein sind, verwenden Lehrkräfte – von Fach zu Fach verschieden – als konkretere Bewertungskriterien sogenannte Roh- oder Bewertungspunkte, die sie nach ihrem Erwartungshorizont einzelnen Aufgaben zuordnen. In der Tabelle auf der nächsten Seite wird dargestellt, bei welchem Prozentsatz insgesamt erreichter Rohpunkte welche Note vergeben werden kann bzw. soll. Anhand dieser Tabelle lässt sich dann die Summe der Roh- oder Bewertungspunkte, die ein Schüler in seiner Arbeit erreicht hat, in eine Note umwandeln. Der zentrale Orientierungswert für die Bewertungsmaßstäbe ist jeweils die Frage, bis zu welchem Prozentsatz erreichter Rohpunkte gerade noch die Note »ausreichend« vergeben werden kann: 50 Prozent (I), 45 Prozent (II) oder 40 Prozent (III). Leistungsfeststellung in der Schule Leistungsfeststellung in der Schule 9. Festsetzung der Zeugnisnoten (§ 56) Bewertung mit Hilfe von Rohpunkten 59 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Unterschiedliche Maßstäbe zur Bewertung schriftlicher Leistungen Verlage und Zeitschriften Benotung 60 II III InterInterInterGelöst in gelöst in vallvallvallProzent Prozent schritte schritte schritte 100 - 97 4 100 - 97 4 100 - 96 5 MSS- gelöst in Punkte Prozent 1 (+) 15 1 14 96 - 93 4 96 - 92 5 95 - 91 5 1 (–) 13 92 - 89 4 91 - 87 5 90 - 86 5 2 (+) 12 88 - 85 4 86 - 83 4 85 - 81 5 2 11 84 - 80 5 82 - 78 5 80 - 76 5 2 (–) 10 79 - 76 4 77 - 73 5 75 - 71 5 3 (+) 9 75 - 72 4 72 - 69 4 70 - 66 5 3 8 71 - 67 5 68 - 64 5 65 - 61 5 3 (–) 7 66 - 63 4 63 - 59 5 60 - 56 5 4 (+) 6 62 - 59 4 58 - 55 4 55 - 51 5 4 5 58 - 54 5 54 - 50 5 50 - 45 6 4 (–) 4 53 - 50 4 49 - 45 5 44 - 40 5 5 (+) 3 49 - 42 8 44 - 38 7 39 - 34 6 5 2 41 - 33 9 37 - 30 8 33 - 27 7 5 (–) 1 32 - 25 8 29 - 23 7 26 - 20 7 6 0 24 - 00 25 22 - 00 23 19 - 00 20 1. Allgemeine Informationen Das folgende Verzeichnis gibt eine Übersicht über die Adressen wichtiger Verlage, die Schulbücher, Unterrichtsmaterialien, Medien und Unterrichtshilfen anbieten. (Stand: 1. August 2002). Viele Verlage überlassen Referendaren einige Bücher und Lehrmittel zu ermäßigten Preisen. Prüfexemplare werden in der Regel mit 25 Prozent Rabatt geliefert. Die Bestellung von Prüfexemplaren muss neben der Adresse oder Schulanschrift den Schulstempel enthalten. Ist das Schulbuch in der Schule eingeführt, kann dieses u.U. kostenlos bezogen werden. Dies wird aber von den Verlagen unterschiedlich gehandhabt. Einige Schulbuchverlage geben für Referendare zum Ausbildungsbeginn Gutscheine über kostenlose Schulbücher ab. Der Umfang der »Startgeschenke« ist von Verlag zu Verlag verschieden und kann sich ändern. Im Verzeichnis ist die Anzahl der Gutscheine in Klammern vermerkt (zum Beispiel: G: 1). Nur noch wenige Taschenbuchverlage senden Lehrern Taschenbücher zu ermäßigten Preisen als »Prüfexemplare für die Hand des Lehrers«. Folgende allgemeine Übersichten sind im Buchhandel einsehbar oder kostenlos zu beziehen: • Verzeichnis lieferbarer Schulbücher (Buchhandel) • Schulbuch-Katalog der Barsortimente KNO-K&V-GW (Buchhandel) • Deutschsprachige Verlage. Deutschland, Österreich, Schweiz. Verlag der Schillerbuchhandlung, Hans Banger oHG, Köln (Buchhandel) • Verband der Schulbuchverlage: Institut für Bildungsmedien e.V. · Zeppelinallee 33 · 60325 Frankfurt am Main · Telefon: 069 / 70 30 76 (kostenlose Broschüren: Schulbuch-Kompass, Fachbuch-Kompass, Online-Kompass, MedienKompass) • Schulbücher in Rheinland-Pfalz: Eine Kurzbibliographie bietet das Gemeinsame Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Frauen und Jugend und für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur von Rheinland-Pfalz in der 2. Ausgabe eines jeden Kalenderjahres. Darin sind alle genehmigten Schulbücher – geordnet nach Schularten, Schulstufen und Unterrichtsfächern – aufgeführt; das Amtsblatt kann in jeder Schule eingesehen werden. • Ein Software-Katalog für Schule, Ausbildung und Weiterbildung ist zu beziehen über: co.Tec (Computergestütztes Lernen) Traberhofstraße 12 · 83026 Rosenheim · Telefon: 0 80 31 / 26 35 -0 · Internet: www.cotec.de Verlage und Zeitschriften Leistungsfeststellung in der Schule Note I 61 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 2. Verlagsverzeichnis C A Als-Verlag GmbH Allgemeiner Lehrer Service Volta Straße 3 63128 Dietzenbach Telefon 0 60 74 / 82 16 -0 AOL-Verlag Waldstraße 18 77839 Lichtenau Telefon 0 72 27 / 95 88 31 www.aol-verlag.de Aschendorff-Verlag Soester Straße 13 48155 Münster Telefon 02 51 / 6 90 -1 36 www.aschendorf.de/buch Auer Verlag (G:1) Heilig-Kreuz-Straße 12-16 86601 Donauwörth Telefon 09 06 / 73 24 -9 www.auer-verlag.de 62 B Bagel-Schwann-Verlag –> Cornelsen Bange, C., Verlag Marienplatz 12 96142 Hollfeld Telefon 0 92 74 / 9 41 30 www.bange-verlag.de Bayerischer Schulbuch-Verlag (bsv) Postfach 80 13 60 81613 München Telefon 0 89 / 4 50 51-242 0 18 05 / 65 33 62 www.oldenbourg-bsv.de Beltz, Julius, GmbH & Co.KG Werderstraße 10 69469 Weinheim/Bergstraße Telefon 0 62 01 / 60 07 -0 www.beltz.de Bildungsverlag EINS Sieglarer Straße 2 53842 Troisdorf Telefon 0 22 41 / 39 76 -0 www.bildungsverlag1.de Blutenburg-Verlag –> Schöningh Cappella Musikproduktion u. Verlag Blücherstraße 35 65195 Wiesbaden Telefon 06 11 / 9 40 61 87 CompuChem Vogtherrstraße 10 74676 Niedernhall Telefon 0 79 40 / 43 28 Coppenrath, A. (Musikverlag) Postfach 1158 84495 Altötting Telefon 0 86 71 / 50 65-20 www.coppenrath.com Cornelsen-Verlag (G: 3) Mecklenburgerstraße 53 14197 Berlin Telefon 0 30 / 8 97 85 -0 www.cornelsen.de Böhm u. Sohn, Musikverlag GmbH Lange Gasse 26 86152 Augsburg Telefon 08 21 / 5 02 84 -0 Dähmlow –> Bildungsverlag EINS Buchners, C.C., Verlag Laubanger 8 96052 Bamberg Telefon 09 51 / 9 65 01 -0 www.ccbuchner.de Deutsche Bibelgesellschaft Balinger Straße 31 70567 Stuttgart Telefon 07 11 / 7 18 10 www.bibelgesellschaft.de Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Ostmerheimerstraße 220 51109 Köln Telefon 02 21 / 89 92 -0 Deutscher Taschenbuchverlag (dtv) Friedrichstraße 1a 80801 München Telefon 0 89 / 3 81 67 -0 www.dtv.de D Duden-Verlag Dudenstraße 6 68167 Mannheim Telefon 06 21 / 39 01 01 www.duden.de Diesterweg, Moritz, Verlag Postfach 70 11 61 60561 Frankfurt Telefon 0 69 / 4 20 81 -0 01805 / 21 31 00 www.diesterweg.de Dümmlers, Ferd., Verlag –> Bildungsverlag EINS E Ehrenwirth Verlag GmbH Schwanthaler Straße 91 80336 München Telefon 0 89 / 54 43 35 -0 Elbi-Verlag GmbH Schillerstraße 24 -26 74214 Schöntal Telefon 0 79 43 / 37 25 www.elbi.de Erhard Friedrich Verlag Im Brande 17 30926 Seelze Telefon 05 11 / 4 00 04 -0 www.friedrich-verlag.de Europa Verlag Europa-Lehrmittel Nourney, Volimer GmbH & Co. Düsselberger Straße 23 42781 Haan Telefon 0 21 04 / 69 16 -0 www.europa-lehrmittel.de Verlage und Zeitschriften Verlage und Zeitschriften Aulis Verlag Deubner GmbH & Co.KG Antwerpener Strasse 6-12 50672 Köln Telefon 02 21 / 95 14 54 -0 www.aulis.de Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 63 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung F FWU (Institut für Film und Bild in Wissenschaft u. Unterricht) Bavariafilmplatz 3 82031 Grünwald Telefon 0 89 / 64 97 -1 G Gerstenberg Verlag Rathausstraße 18-20 31134 Hildesheim Telefon 0 51 21 / 10 64 72 64 IFDPM Institut für Didaktik populärer Musik Hauptstraße 34 21436 Oldershausen Telefon 0 41 33 / 66 11 J Jünger Verlag GmbH Postfach 100962 63009 Offenbach/M. Telefon 0 69 / 84 00 03 -0 K Handwerk und Technik GmbH, Verlag Lademannbogen 135 22339 Hamburg Telefon 0 40 / 5 38 08 -0 www.handwerk-technik.de Kallmeyersche Verlagsbuchhandlung Im Brande 19 30926 Seelze Telefon 05 11 / 4 0 00 41 75 www.kallmeyer.de Harri Deutsch Verlag Gräfstraße 47-51 60486 Frankfurt am Main Telefon 0 69 / 77 01 58 60 www.harri-deutsch.de/verlag Kamp Schulbuchverlag –> Volk und Wissen Herder GmbH Herman-Herder-Straße 4 79104 Freiburg Telefon 07 61 / 27 17 -0 www.herder.de Hirschgraben –> Cornelsen Hueber, Max, Verlag Max-Hueber-Straße 4 85737 Ismaning Telefon 0 89 / 9 60 20 www.hueber.de Katholisches Bibelwerk, Verlag GmbH Silberburgstraße 121 70176 Stuttgart Telefon 07 11 / 61 92 00 www.bibelwerk.de Klett, Ernst, Schulbuchverlag (G: 5) Rotebühlstraße 77 70178 Stuttgart Telefon 07 11 / 66 72 -0 www.klett-verlag.de Klett-Bestellservice: Postfach 11 70 71398 Korb Telefon 07 11 / 66 72 -13 33 Klett-Perthes Justus Perthes Verlag, Gotha GmbH Justus-Perthes-Straße 3-5 99867 Gotha Telefon 0 36 21 / 3 85 -0 www.klett-verlag.de/klett-perthes Kösel-Verlag GmbH & Co. Flüggenstraße 2 80639 München Telefon 089 / 1 78 01 -0 Mentor Verlag Mies-van-der-Rohe-Straße 1 80807 München Telefon 0 89 / 3 60 96 -0 www.mentor.de Metzler, J.B. Verlag Werastraße 21-23 70182 Stuttgart Telefon 07 11 / 21 94 -0 www.metzler-verlag.de Konkordia, Verlag –> Wolf Verlag L Langenscheidt KG Mies-van-der-Rohe-Straße 1 80807 München Telefon 0 89 / 3 60 96 -0 www.langenscheidt.de Leske Verlag & Budrich GmbH Gerhart-Hauptmann-Straße 27 51379 Leverkusen Telefon 0 21 71 / 49 07 -0 www.leske-budrich.de Militzke Schulbuchverlag Huttenstraße 5 04249 Leipzig Telefon 03 41 / 4 26 43 -0 www.militzke.de Möseler Verlag Hoffmann-von-Fallersleben-Straße 8 38304 Wolfenbüttel Telefon 0 53 31 / 95 97 -0 www.moeseler-verlag.de O Luchterhand Hermann, Verlag Heddesdorfer Straße 31 56564 Neuwied Telefon 0 26 31 / 8 01 -0 www.luchterhand.de Oldenbourg, R., Verlag GmbH (G:1) Rosenheimer Straße 145 81671 München Telefon 0 89 / 4 50 51 -0 www.oldenbourg-bsv.de M Manz Verlag Hermannstraße 16 70178 Stuttgart Telefon 07 11 / 6 15 17 90 Omnia Verlag GmbH Rheydter Straße 70 41515 Grevenbroich Telefon 021 81 / 81 95 -0 www.omnia-verlag.de Verlage und Zeitschriften Verlage und Zeitschriften H I Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 65 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung P Paetec, Verlag für Bildungsmedien Bouchéstraße 12, Haus 11 12435 Berlin Telefon 0 30 / 53 31 18 00 www.paetec.de Patmos Verlag Am Wehrhahn 100 40211 Düsseldorf Telefon 02 11 / 1 67 95 -0 www.patmos.de Persen Verlag GmbH Dorfstraße 14 21640 Horneburg Telefon 0 41 63 / 81 40 40 R Raabe – Fachverlag für die Schule –> Klett Telefon 07 11 / 6 29 00 -0 www.raabe.de 66 S Schöningh, Ferdinand, Verlag GmbH Jühenplatz 1-3 33098 Paderborn Telefon 0 52 51 / 12 77 77 www.schoeningh.de Schroedel Schulbuchverlag GmbH Hildesheimer Straße 202-206 (G: 1) 30517 Hannover Telefon 05 11 / 83 88 -0 www.schroedel.de Spektrum Akademischer Verlag Slevogtstraße 3-5 69126 Heidelberg Telefon 0 62 21 / 91 26-300 www.spektrum-verlag.com Stam, H., Verlag –> Bildungsverlag EINS Stark-Verlag (G: 4) Kammerhof 6 85354 Freising Telefon 0 81 61 / 1 79 -0 www.stark-verlag.de T Teubner, B.G., GmbH Postfach 15 46 65005 Wiesbaden Telefon 06 11 / 7 8 78 -0 www.teubner.de TR-Verlagsunion GmbH Thierschstraße 11 80538 München Telefon 0 89 / 21 21 39 -0 www.tr-verlag.de U UTB für Wissenschaft Breitwiesenstraße 9 70565 Stuttgart Telefon 07 11 / 782 95 55 -0 www.utb.de V Vandenhoeck & Ruprecht Theaterstraße 13 37070 Göttingen Telefon 05 51 / 50 84 - 40 www.vandenhoeck-ruprecht.de Verlag an der Ruhr Alexanderstraße 54 45472 Mühlheim an der Ruhr Telefon 02 08 / 439 54 50 Volk und Wissen Verlag GmbH Axel-Springer-Straße 54 b (G: 1) 10117 Berlin Telefon 0 30 / 2 01 83 - 506 www.vwv.de W WEKA Handels-GmbH Schertlinstraße 23 86159 Augsburg Telefon 08 21 / 2 57 55 -0 www.weka-handel.de Westermann, Georg, Verlag Georg-Westermann-Allee 66 38104 Braunschweig Telefon 05 31 / 7 08 -0 www.westermann.de Winklers Verlag, Gebr. Grimm Postfach 111552 64230 Darmstadt Telefon 0 61 51 / 87 68 -0 www.winklers.de Wissenschaftliche Buchgesellschaft (WBG) Hindenburgstraße 40 64295 Darmstadt Telefon 0 61 51 / 33 08 -0 Wochenschau Verlag Adolf-Damaschke-Straße 103-105 65824 Schwalbach/Taunus Telefon 0 61 96 / 84 01 -0 www.wochenschau-verlag.de Wolf Verlag –> Bildungsverlag EINS www.wolf-verlag.de Verlage und Zeitschriften Verlage und Zeitschriften Reclam, Philipp jun., Verlag GmbH Siemensstraße 32 71254 Ditzingen Telefon 0 71 56 / 1 63 -0 www.reclam.de Schotts, B., Söhne (Musik International) Weihergarten 5 55116 Mainz Telefon 0 61 31 / 24 60 www.schott-music.com Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 67 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 3. Schulfächerkompass Informatik In der folgenden Übersicht sind den einzelnen Schulfächern die Verlage zugeordnet, die für das jeweilige Fach eine große Auswahl an Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien anbieten. Hier lohnt es sich einen Katalog und Prospekte anzufordern, um über Neuerscheinungen informiert zu werden und Angebote zu vergleichen. Bildende Kunst/Werken Auer, Comelsen, Handwerk u. Technik, Klett, Oldenbourg, Schroedel, Volk u. Wissen Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Erdkunde Aulis, Cornelsen, Klett, Oldenbourg, Schroedel, Westermann Aulis, bsv, Diesterweg, Dümmlers, Gehlen, Klett, Oldenbourg, Paetec, Schroedel Physik bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg, Klett, Oldenbourg, Schöningh, Vandenhoeck & Ruprecht, Volk u. Wissen Mathematik Aulis, bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg, Klett, Paetec, Schroedel, Westermann Chemie Aulis, bsv, Buchner, Diesterweg, Dümmler, Klett, Oldenbourg, Paetec, Schroedel 68 Auer, bsv, Buchner, Comelsen, Diesterweg, Kamp, Klett, Konkordia, 0ldenbourg, Schöningh, Schroedel, Volk u. Wissen, Westermann Englisch Cornelsen, Diesterweg, Hueber, Klett, Langenscheidt, Schroedel Aulis, bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg, Dümmlers, Klett, Schroedel, Volk u. Wissen Französisch Musik Cornelsen, Diesterweg, Hueber, Klett, Langenscheidt Gemeinschaftskunde/ Sozialkunde/Politik Aulis, bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg, Klett, Militzke, Schöningh, Schröedel, Westermann, Wochenschau bsv, Cappella, Cornelsen, Diesterweg, IFDPM, Klett, Möseler, Schröedel Pädagogik Auer, Beltz, bsv, Cornelsen, Oldenbourg bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg, Dümmlers, Klett, Oldenbourg, Paetec, Schroedel, Volk u. Wissen, Westermann Religion (ev.) bsv, Cornelsen, Diesterweg, Klett, Schroedel, Vandenhoeck & Ruprecht Religion (kath.) Auer, Herder, Patmos, Schöningh, Wochenschau Sport Diesterweg, Dümmlers, Kallmeyer, Klett Geschichte Aulis, bsv, Buchner, Cornelsen, Diesterweg. Klett, Schöningh, Schroedel, Westermann, Wochenschau Griechisch (Altgriechisch) Diesterweg, Klett, Schöningh, Vandenhoeck & Ruprecht Verlage und Zeitschriften Verlage und Zeitschriften Deutsch Auer, bsv, Konkordia, Militzke bsv, Cornelsen, Diesterweg, Militzke, Schöningh, Wochenschau Latein Ethik Biologie Philosophie 69 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 4. Zeitschriften und Loseblatt-Werke Die Zeitschriften sind nach Sachgebieten und innerhalb der Sachgebiete alphabetisch geordnet. Die Adressen der Verlage sind in der Regel in dem Verlagsverzeichnis (–> 2) zu finden. Nur die wichtigsten didaktischen Zeitschriften sind aufgelistet. Es kommt vor, dass Fachzeitschriften ihren Titel oder Erscheinungsort wechseln, manchmal auch ihr Erscheinen einstellen. Der jeweils aktuelle bibliographische Stand ist kann in der folgenden Übersicht nachgeschlagen werden: Deutschsprachige Zeitschriften. Deutschland, Österreich, Schweiz. Verlag der Schillerbuchhandlung, Hans Banger oHG, Köln (im Buchhandel einsehbar). Deutsch – Fremdsprachen Fremdsprachliche Unterricht, Der: Erhard Friedrich Verlag Altsprachliche Unterricht, Der: Erhard Friedrich Verlag Fremdsprachenunterricht: Pädagogischer Zeitschriftenverlag deutsche Lehrer im Ausland, Der: Schroedel Verlag Neusprachliche Mitteilungen aus Wissenschaft und Praxis: Pädagogischer Zeitschriftenverlag Deutschunterricht, Der: Erhard Friedrich Verlag 70 ELT-Journal, English Language Teaching: Cornelsen Verlag Englisch, Zeitschrift für Englischlehrerinnen und Englischlehrer: Pädagogischer Zeitschriftenverlag Postfach 2 69 10107 Berlin Telefon 0 30 / 2 01 83 - 5 92 Praxis Deutsch: Erhard Friedrich Verlag Spotlight: Spotlight Verlag GmbH Postfach 1565 82144 Planegg Telefon 0 89 / 8 56 81 -0 Sprache und Literatur: Schöningh, F., Verlag Erdkunde Erdkunde, Archiv für wissenschaftliche Geographie: Boss-Verlag GmbH Postfach 11 50 47511 Kleve Fertig ausgearbeitete Unterrichtsbausteine für das Fach Erdkunde: WEKA-Handelsverlag GmbH Geographie aktuell: Aulis Verlag geographie heute: Erhard Friedrich Verlag Geographie und Schule: Aulis Verlag Geographische Rundschau: Westermann Verlag Praxis Geographie: Westermann Verlag Erziehung – Pädagogik Bildung und Erziehung: Böhlau Verlag GmbH, Ursulaplatz 1 50668 Köln Erziehungswissenschaft und Beruf: Merkur Verlag Rinteln 31735 Rinteln International Review of Education: Kluwer Academic Publishers Group, P.V. Box 322 NL-3300 AH Dordrecht Lernchancen: Erhard Friedrich Verlag Neue Sammlung, Zeitschrift für Erziehung und Gesellschaft: Erhard Friedrich Verlag Pädagogik: Beltz Verlag Pädagogische Rundschau: Verlag Peter Lang AG Jupiterstraße 15 CH-3000 Bern 15 Psychologie in Erziehung und Unterricht: Ernst Reinhardt Verlag, Postfach 380280 80615 München Zeitschrift für Entwicklungspsychologie und Pädagogische Psychologie: Verlag für Psychologie Dr. H.C. Hogrefe Rohnsweg 25 37085 Göttingen Zeitschrift für internationale erziehungs- und sozialwissenschaftliche Forschung: Böhlau Verlag GmbH, Ursulaplatz 1 50668 Köln Film – Fernsehen – Funk LA-Multimedia: Westermann Schulbuchverlag Schulfunkprogramm Südwestfunk: TR-Verlagsunion Verlage und Zeitschriften Verlage und Zeitschriften Deutschunterricht: Westermann Praxis des neusprachlichen Unterrichts, Fachzeitschrift für Englisch und Französisch (d/e/f): Pädagogischer Zeitschriftenverlag Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 71 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Schulfunk und Schulfersehen: TR-Verlagsunion mathematik lehren: Erhard Friedrich Verlag wird. Die Listen der Publikationen werden kostenlos zugesandt. Bücher und Broschüren dieser Institution sind ebenfalls kostenlos. Geschichte – Sozialkunde Deutsche Jugend: Juventa-Verlag Ehretstraße 3 69469 Weinheim Telefon 0 62 01 / 90 20 -0 Geschichte, Politik und ihre Didaktik: Verlag Aschendorff Geschichte in Wissenschaft und Unterricht: Erhard Friedrich Verlag Geschichte lernen: Erhard Friedrich Verlag Politische Bildung: Wochenschau-Verlag Praxis Geschichte: Westermann Verlag 72 Politische und zeitgeschichtliche Schriften sind kostenlos zu beziehen über: Bundeszentrale für Politische Bildung Berliner Freiheit 7 53111 Bonn Telefon 0 18 18 / 5 15 -0 Bei Bestellung ist jeweils anzugeben, dass die Veröffentlichung als Arbeitsmaterial für den Unterricht benötigt Fertig ausgearbeitete Unterrichtsbausteine für das Fach Kunsterziehung: WEKA Handels-GmbH Fertig ausgearbeitete Unterrichtsbausteine für das Fach Musik: WEKA Handels-GmbH Kunst und Unterricht: Erhard Friedrich Verlag Musik in der Schule: Pädagogischer Zeitschriftenverlag Musik + Unterricht: W.D. Lugert-Verlag Hauptstraße 34 21436 Oldershausen, www.lugert.de Musik und Bildung, Zeitschrift für Theorie und Praxis der Musikerziehung: Schotts, B., Söhne mathematische und naturwissenschaftliche Unterricht (MNU), Der: Bildungsverlag EINS PM Praxis der Mathematik: Aulis Verlag Naturwissenschaften (Astronomie, Biologie, Chemie, Physik) Astronomie und Raumfahrt: Erhard Friedrich Verlag Biologie in unserer Zeit: VCH Verlagsgesellschaft Postfach 101161 69451 Weinheim Telefon 0 62 01 /60 61 47 Chemie in unserer Zeit: VCH Verlagsgesellschaft Postfach 101161 69451 Weinheim Telefon 0 62 01 /60 61 47 Physik in unserer Zeit: VCH Verlagsgesellschaft Postfach 101161 69451 Weinheim Telefon 0 62 01 /60 61 47 Praxis der Naturwissenschaften Biologie/Chemie/Physik: Aulis Verlag Sterne und Weltraum: Spektrum der Wissenschaft Slevogtstraße 34 69126 Heidelberg Telefon 0 62 21 /5 04 -60 Unterricht Biologie: Erhard Friedrich Verlag Unterricht Chemie: Erhard Friedrich Verlag Unterricht Physik: Erhard Friedrich Verlag Religion – Ethik – Philosophie Computer + Unterricht: Erhard Friedrich Verlag Fertig ausgearbeitete Unterrichtsbausteine für das Fach Chemie: WEKA Handels-GmbH entwurf, Religionspädagogische Mitteilungen (ev.): Grüningerstraße 25 70599 Stuttgart Telefon 07 11 /4 58 04 -0 Fertig ausgearbeitete Unterrichtsbausteine für das Fach Mathematik: WEKA Handels-GmbH Fertig ausgearbeitete Unterrichtsbausteine für das Fach Physik: WEKA Handels-GmbH Ethik und Unterricht, Zeitschrift für das Unterrichtsfach Ethik/Werte und Normen: Erhard Friedrich Verlag Mathematik – Informatik Verlage und Zeitschriften Verlage und Zeitschriften Praxis Politische Bildung: Juventa-Verlag Ehretstraße 3 69469 Weinheim Telefon 0 62 01 / 90 20 -0 Kunst – Musik Mathematikunterricht, Der: Erhard Friedrich Verlag Naturwissenschaftliche Rundschau: Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH Postfach 10 10 61 70009 Stuttgart 73 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Fertig ausgearbeitete Unterrichtsbausteine für den Religionslehrer: WEKA Handels-GmbH Katechetische Blätter, Zeitschrift für Religionsunterricht (kath.): Kösel-Verlag Religionsunterricht an Höheren Schulen (kath.): Patmos Verlag ru – Zeitschrift für die Praxis des Religionsunterricht (ökumenisch): Kösel-Verlag Religion heute: Erhard Friedrich Verlag Zeitschrift für Didaktik der Philosophie und Ethik: Schroedel Schulbuchverlag 74 Deutsche Schule, Die, Zeitschrift für Erziehungswissenschaften, Bildungspolitik und pädagogische Praxis: Juventa-Verlag Ehretstraße 3 69469 Weinheim Telefon 0 62 01 /90 20 -0 Lehren und lernen: Neckar-Verlag GmbH Klosterring 1 78050 Villingen/Schwenningen Profil, Das Magazin für Gymnasium und Gesellschaft Publikation des Deutschen Philologenverbandes: Pädagogik & Hochschulverlag Graf-Adolf-Straße 84 40210 Düsseldorf Telefon 02 11 / 3 55 81 04 eMail dassow@dphv-verlag.de www.dphv-verlag.de schul-management: Oldenbourg Verlag Unterrichtswissenschaft: Juventa-Verlag Ehretstraße 3 69469 Weinheim Telefon 0 62 01 /90 20 -0 Sport sportpädagogik: Erhard Friedrich Verlag Sportunterricht: Verlag Karl Hoffmann Steinwasenstraße 6-8 73614 Schorndorf Telefon 0 71 81 /4 02 -0 Sportwissenschaft: Verlag Karl Hoffmann Steinwasenstraße 6-8 73614 Schorndorf Telefon 0 71 81 /4 02 -0 5. Schulrecht und Verwaltung Avenarius, Herrmann: Schulrechtskunde. Neuwied (Luchterhand). 7. neubearb. Aufl. 2000. 699 S. Bender, Reinhard/ Grumbach, Joachim: Schulordnung (Übergreifende Schulordnung) für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs in Rheinland-Pfalz. Text und Erläuterungen (Referenten-Praktikerkommentar – unter Mitarbeit von Dr. Klaus Globig und Werner Keym. Grünstadt (Emil Sommer Verlag). überar. Oktober 1999. 166 S. – sehr empfehlenswert – Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Frauen und Jugend und für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur. Mainz. Erscheint 2 x mtl. Das Amtsblatt ist gegliedert in: I Amtlicher Teil (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften; Bekanntgaben und Bekanntmachungen; Stellenausschreibungen), II Nichtamtlicher Teil (Wettbewerbe, Ausstellungen, Seminare, Buchbesprechungen, Berichte, Anfragen u.a.) Gymnasium Rheinland-Pfalz, Rechtsund Verwaltungsvorschriften. Zitiert als Emisch/Klein. Loseblattwerk zur Fortsetzung mit Ergänzungslieferungen. Bezug im Direktvertrieb per Post bei: Verlag für Wirtschaft und Verwaltung Hubert Wingen GmbH + Co Alfredistraße 32 45127 Essen Telefon 0201/222541 – Dieses Loseblattwerk ist uneingeschränkt empfehlenswert. – Lehrpläne Sek. I. Bezug im Direktvertrieb per Post bei: Sommer – Verlag für das Schulwesen Kirchheimer Straße 20 67269 Grünstadt Telefon 0 63 59 / 92 45 10 oder online: www.druckerei-sommer.de Lehrpläne Sek. II einschließlich Handreichungen. Bezug im Direktvertrieb per Post bei: Heinrich Fischer Rheinische Druckerei Postfach 14 42 67504 Worms Telefon 0 62 41 / 42 53 -0 Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht. Empfehlung der KMK. Schriftenreihe des BAGUV zur Theorie und Praxis der Unfallverhütung und Sicherheitserziehung in Schulen und Kindergärten. 1995. Zu beziehen bei: Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz Postfach 56624 Andernach (Bestell-Nr. GUV 57.1.29) Verlage und Zeitschriften Verlage und Zeitschriften Schule – Unterricht Neue Deutsche Schule: Nünningstraße 11 45141 Essen Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 75 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Schule in der Praxis. Handbuch für Lehrerinnen und Lehrer in Rheinland-Pfalz. Hrsg. von Wünschel, W./Bender, R./Laveuve, M./Karst, B. Der Praktiker-Kommentar zu Emisch/Klein (s.o.). Loseblattwerk zur Fortsetzung mit Ergänzungslieferungen. Bezug im Direktvertrieb per Post bei: Verlag für Wirtschaft und Verwaltung Hubert Wingen GmbH + Co Alfredistraße 32 45127 Essen Telefon 02 01 / 22 25 41 Wichtige Adressen – Eine Fundgrube für Berufsanfänger und Fortgeschrittene; viele rechtliche und organisatorische Fragen des Schulalltags werden auch für NichtJuristen verständlich und hilfreich erläutert. – Schulwahlordnung. Emil Sommer Verlag. Bezug im Direktvertrieb per Post bei: Sommer – Verlag für das Schulwesen Kirchheimer Straße 20 67269 Grünstadt Telefon 0 63 59 / 92 45 10 oder online: www.druckerei-sommer.de 1. Philologenverband 1.1 Philologenverband Rheinland-Pfalz Ein ausführliches Adressenverzeichnis findet sich auch im Jahrbuch für Gymnasien, Gesamtschulen, Kollegs und Studienseminare des Landes Rheinland-Pfalz (Philologen-Jahrbuch), das bei den Schulvertreterinnen und Schulvertretern des Philologenverbandes einzusehen ist. Mitglieder erhalten das Jahrbuch, das alle zwei Jahre überarbeitet wird, kostenlos. Geschäftsstelle: Fritz-Kohl-Straße 13 55122 Mainz Telefon 0 61 31 / 38 43 10 Fax 0 61 31 / 37 11 07 Homepage: www.philologenverband.de eMail: info@philologenverband.de Geschäftsführerin: Isabell Menzel Vorsitzender: OStD Max Laveuve Albert-Schweitzer-Gymnasium Kaiserslautern Telefon 06 31 / 36 68 90 privat: Lessingstraße 8 67663 Kaiserslautern Telefon 06 31 / 27 28 28 Fax 06 31 / 27 28 30 Beamtenrecht und -besoldung: StD Rainer Gierlich Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Neustadt/W., Telefon 0 63 21 / 49 90 10 privat: Dr. Goerdeler-Straße 34 67433 Neustadt Telefon 0 63 21 / 1 28 36 Fax 0 63 21 / 18 62 40 Verlage und Zeitschriften Wichtige Adressen Geschäftsführender Vorstand (GV): Bildung: OstRin Heike Mohr-Mumbauer Gymnasium Traben-Trarbach Telefon 0 65 41 / 8 38 20 privat: Gartenstraße 4 55469 Simmern Telefon 0 67 61 / 1 42 46 Fax 0 67 61 / 90 38 83 Mitarbeiterinnen: Ilona Rubis, Dorothee Theine 76 Stellvertreter: StD Malte Blümke Friedrich-Spee-Gymnasium Trier Telefon 06 51 / 9 67 98 10 privat: Saarstraße 21 54290 Trier Telefon 06 51 / 9 94 14 37 Fax 06 51 / 9 94 14 39 77 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Frauenfragen: OstRin Elvire Kuhn Gymnasium im Paul-von-DenisSchulzentrum Schifferstadt Telefon 0 62 35 / 95 54 10 privat: Goethestraße 18 67251 Freinsheim Telefon 0 63 53 / 79 77 Fax 0 63 53 / 91 47 13 2. Kultusministerien und Einstellungsbehörden der Länder Öffentlichkeitsarbeit: StD Josef Zeimentz Gymnasium Nieder-Olm Telefon 0 61 36 / 9 15 60 privat: An der Pfingstweide 10 55278 Hahnheim Telefon 0 67 37 / 76 03 20 Fax 0 67 37 / 80 91 21 Junge Philologen: OStR Christian Sternberger Gymnasium Edenkoben Telefon 0 63 23 / 94 88 0 privat: Ruprechtstraß e45a 67483 Edesheim Telefon 0 63 23 / 93 78 45 Fax 0 63 23 / 94 90 63 78 1. Vorsitzender: David-S. Di Fuccia Königstraße 25 58511 Lüdenscheid Telefon 0 23 51 / 8 30 24 Fax 07 21 / 1 51 31 85 91 eMail: difuccia@ass-phv.de 1. Beisitzerin: Susan Baumgart Spittweg 19 26160 Bad Zwischenahn eMail: susanbaumgart@gmx.de 2. Beisitzerin: Kerstin Scherer Döpferstraße 32 63762 Großostheim eMail: kerstinscherer@web.de 1.3 Deutscher Philologenverband (DPhV) Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Telefon 0 30 / 40 81 67 81 Fax 0 30 / 40 81 67 88 www.dphv.de Deutscher Lehrerverband (DL) Burbacher Straße 8 53129 Bonn Telefon 02 28 / 21 12 12 Fax 02 28 / 21 12 24 www.lehrerverband.de Baden-Württemberg Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Schloßplatz 4 70173 Stuttgart Telefon 07 11 / 2 79 -0 Fax 07 11 / 2 79 28 10 www.kultusministerium. badenwuerttemberg.de Bayern Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Salvatorstraße 2 80333 München Telefon 0 89 / 21 86 -0 Fax 0 89 / 21 86 28 00 www.stmukwk.bayern.de Berlin Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Beuthstraße 6-8 10117 Berlin Telefon 0 30 / 90 26 -7 Fax 0 30 / 90 26 50 12 www.senjs.berlin.de Brandenburg Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Steinstraße 104-106 14480 Potsdam Telefon 03 31 / 86 60 Fax 03 31 / 8 66 35 95 www.mbjs.brandenburg.de Wichtige Adressen Wichtige Adressen 1.2 Bundesarbeitsgemeinschaft der Jungen Philologen (BuAG) 2. Vorsitzende: Susanne Gerner Bannwaldseestraße 35 81379 München eMail: gernersusanne@gmx.de 79 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Bremen Senator für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 28195 Bremen Telefon 04 21 / 36 10 Fax 04 21 / 3 61 41 76 www.bildung.bremen.de Saarland Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Hohenzollernstraße 60 66117 Saarbrücken Telefon 06 81 / 5 01 -00 Fax 06 81 / 5 01 -72 www.bildung.saarland.de Hamburg Behörde für Bildung und Sport Hamburger Straße 31 22083 Hamburg Telefon 0 40 / 4 28 63 -0 Fax 0 40 / 4 28 63 -28 83 http://fhh.hamburg.de/stadt/ Aktuell/behoerden Hessen Hessisches Kultusministerium Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden Telefon 06 11 / 36 80 Fax 06 11 / 3 68 20 96 www.hessischeskultusministerium.de 80 Niedersachsen Niedersächsisches Kultusministerium Schiffgraben 12 30159 Hannover Telefon 05 11 / 1 20 -0 Fax 05 11 / 1 20 74 50 www.mk.niedersachsen.de Bezirksregierungen in NRW: Bezirksregierung Arnsberg Laurentiusstraße 1 59817 Arnsberg Telefon 0 29 31 / 8 20 Bezirksregierung Detmold Leopoldstraße 15 32756 Detmold Telefon 0 52 31 / 7 11 Bezirksregierung Düsseldorf Postfach 300865 40408 Düsseldorf Telefon 02 11 / 47 50 Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50606 Köln Telefon 02 21 / 1 47 -24 22 Bezirksregierung Münster Postfach 48128 Münster Telefon 02 51 / 41 10 Rheinland-Pfalz –> Landesteil Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 · 01097 Dresden Telefon 03 51 / 5 64 -0 Fax 03 51 / 5 64 28 87 www.sachsen.de Sachsen-Anhalt Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg Telefon 03 91 / 5 67 -01 Fax 03 91 / 5 67 76 27 www.sachsen-anhalt.de Schleswig-Holstein Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Brunswiker Straße 16-22 24105 Kiel Telefon 04 31 / 9 88 -0 Fax 04 31 / 9 88 -58 88 www.landesregierung.schleswigholstein.de Thüringen Thüringer Kultusministerium Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt Telefon 03 61 / 3 79 -00 Fax 03 61 / 3 79 -46 90 www.thueringen.de 3. Bildungspolitische Einrichtungen und Vereinigungen Ausschuss für Bildung und Forschung im Deutschen Bundestag Deutscher Bundestag 11011 Berlin www.bundestag.de/ausschuesse Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 11055 Berlin www.bundesrat.de Arbeitsgemeinschaft evangelischer Schulbünde e.V. c/o Heidehofgymnasium Heidehofstraße 49-50 70184 Stuttgart Telefon 07 11 / 4 80 76 -5 Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Mittelweg 147 20148 Hamburg Telefon 0 40 / 41 46 01 -0 www.freie-schulen.de Arbeitskreis katholischer Schulen in freier Trägerschaft Kaiserstraße 163 53113 Bonn Telefon 02 28 / 1 03 -0 Bund der Freien Waldorfschulen e.V. Heidehofstraße 32 70184 Stuttgart Telefon 07 11 / 21 04 20 www.waldorfschule.de Wichtige Adressen Wichtige Adressen Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Werderstraße 124 19055 Schwerin Telefon 03 85 / 5 88 -0 Fax 03 85 / 5 88 70 82 www.kultus-mv.de Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Telefon 02 11 / 8 96 -03 Fax 02 11 / 8 96 32 20 Bewerbungen werden direkt an die Bezirksregierungen (jeweils Dezernat 47.1.3) gerichtet. www.bildungsportal.nrw.de 81 Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Bundeselternrat Görresstraße 13 53113 Bonn Telefon 0228/2699-263 od. -283 Fax 02 28 / 26 99 -2 16 www.bundeselternrat.de Bundesministerium für Bildung und Forschung Hannoversche Straße 30 10115 Berlin Telefon 0 18 88 / 57 -0 www.bmbf.de Bundesverband Deutscher Privatschulen und Schulen in freier Trägerschaft Darmstädter Landstraße 85a 60598 Frankfurt/M. Telefon 0 69 / 60 91 89 -0 www.privatschulen.de Bundesverwaltungsamt –> Zentralstelle für das Auslandsschulwesen Barbarastraße 1 50728 Köln Telefon 02 21 / 7 58 -0 www.auslandsschulwesen.de Wichtige Adressen Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) Lennéstraße 6 53113 Bonn Telefon 02 28 / 5 01 -0 www.kmk.org 82 Verband deutscher Lehrer im Ausland (VdLiA) Friedrich-Naumann-Straße 17 34131 Kassel Telefon 05 61 / 3 16 06 58 www.vdlia.de Vereinigung Deutscher Landerziehungsheime –> Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Vereinigung Deutscher Ordensschulen und -internate Schulgasse 2 92224 Amberg Telefon 0 96 21 / 1 28 22 Referendare brauchen eine starke Interessenvertretung! 4. Anschriften in Rheinland-Pfalz 4.1 Ministerien – Behörden – Studienseminare Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Wallstraße 3 55122 Mainz Telefon 0 61 31 / 16 -0 Fax 0 61 31 / 16 28 78 www.mbfj.rlp.de Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur Wallstraße 3 55122 Mainz Telefon 0 61 31 / 16 -0 Fax 0 61 31 / 16 29 97 www.mwwfk.rlp.de Ministerium des Inneren und für Sport Schillerplatz 3-5 55116 Mainz www.ism.rlp.de Machen Sie auch mit! Der Monatsbeitrag: 3,37 Euro Beitrittserklärung auf der nächsten Seite ausfüllen, entlang der gestrichelten Linie ausschneiden und in einem frankierten Briefumschlag an den Philologenverband Rheinland-Pfalz Fritz-Kohl-Straße 13 • 55122 Mainz schicken. BEITRITTSERKLÄRUNG Mit meiner Unterschrift erkläre ich meinen Beitritt zum Philologenverband Rheinland-Pfalz zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte senden an den Philologenverband Rheinland-Pfalz Fritz-Kohl-Straße 13, 55122 Mainz Schulnummer: Mitgl.-Nr.: Beitrag: ab: – wird von der Geschäftsstelle ausgefüllt – Name Vorname Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 06 51 / 94 94 -0 www.add.rlp.de Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Emil-Schüller-Straße 12 56068 Koblenz Telefon 02 61 / 5 67 37 Fax 02 61 / 5 39 59 www.studienseminar-koblenz.de Schulaufsicht Außenstelle Koblenz Südallee 15-19 56068 Koblenz Telefon 02 61 / 1 20 -0 Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Rheinstraße 105-107 55116 Mainz Telefon 0 61 31 / 96 81 24 Fax 0 61 31 / 68 60 29 eMail: sekretariat@mzgymsem. bildung-rp.de Geburtsdatum Schulaufsicht Außenstelle Rheinhessen-Pfalz Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt/Weinstraße Telefon 0 63 21 / 99 -0 Anschrift Telefon/Fax E-Mail Fächer Dienstbezeichnung/Wochenstunden Schule, Ort den, Unterschrift Einzugsermächtigung: Hiermit ermächtige ich den Philologenverband Rheinland-Pfalz widerruflich, meine Mitgliedsbeiträge zu Lasten meiner nachstehend aufgeführetn Bankverbindung mittels Lastschrift einzuziehen. Die Beitragszahlung soll zu Lasten meines Kontos Bankleitzahl Bankname Ort erfolgen. den, Unterschrift des/der Kontobevollmächtigten Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Heidenmauer 14 55543 Bad Kreuznach Telefon 06 71 / 89 51 04 -1 Fax 06 71 / 89 51 04 -2 www.semkreuz.de Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Pirmasenser Straße 65 67655 Kaiserslautern Telefon 06 31 / 6 42 66 Fax 06 31 / 3 60 81 70 www.studsem.uni-kl.de Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Flanderstraße 2 54290 Trier Telefon 06 51 / 4 15 75 Fax 06 51 / 4 74 16 www.studsem-trier.bildung-rp.de 4.2 Pädagogische Einrichtungen Erziehungswissenschaftliches Fortund Weiterbildungsinstitut (EFWI) Luitpoldstraße 8 76829 Landau/Pfalz Telefon 0 63 41 / 2 00 43 Fax 0 63 41 / 8 89 89 eMail: efwi@evkirchepfalz.de Wichtige Adressen Konto-Nummer Oberfinanzdirektion Koblenz, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV) Hoevelstraße 10 56073 Koblenz Telefon 02 61 / 9 40 -3 www.zbv-rlp.de Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Geisselstraße 1 67346 Speyer Telefon 0 62 32 / 7 62 32 eMail: StudienseminarGymnasien. Speyer@t-online.de 85 Wichtige Adressen Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung 86 Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung, Mainz (ILF) Kötherhofstraße 4 55116 Mainz Telefon 0 61 31 / 2 84 50 Fax 0 61 31 / 28 45 25 www.ilf.bildung-rp.de Religionspädagogische Fortbildung in der Diözese Speyer Hauptabteilung Schulen und Hochschulen des Bisch. Ordinariats Speyer Kleine Pfaffengasse 16 67343 Speyer Telefon 0 62 32 / 10 22 21 Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung (IFB) Butenschönstraße 2 67346 Speyer Telefon 0 62 32 / 6 59 -0 Fax 0 62 32 / 6 59 -1 10 www.ifb.bildung-rp.de 4.3 Weitere Adressen in Rheinland-Pfalz Beauftragter der Ev. Landeskirche Rheinland-Pfalz Rheinstraße 101 55116 Mainz Landesmedienzentrum (LMZ) Hofstraße 257 56077 Koblenz Telefon 02 61 / 97 02 -0 www.lmz.bildung-rp.de Bundesgemeinschaft gegliedertes Schulwesen e.V. (BGSW) Kontaktadresse für Rheinland-Pfalz: Käthe Ostermann Am Edelmann 22 55130 Mainz Telefon 0 61 31 / 88 14 12 Landeszentrale für politische Bidung Rheinland-Pfalz Am Kronberger Hof 6 55116 Mainz Telefon 0 61 31 / 16 29 70 www.politische-bildung-rlp.de Deutsches Jugendherbergswerk Landesverband Rheinland-Pfalz In der Meielache 1 55122 Mainz Telefon 0 61 31 / 3 74 46 -0 Fax 0 61 31 / 3 74 46 -22 www.jugendherberge.de Pädagogisches Zentrum des Landes Rheinland-Pfalz (PZ) Europaplatz 7-9 55543 Bad Kreuznach Telefon 06 71 / 8 40 88 -0 Fax 06 71 / 8 40 88 -10 www.pz.bildung-rp.de Deutscher Beamtenbund Rheinland-Pfalz Adam-Karrillon-Straße 62 55118 Mainz Telefon 0 61 31 / 61 13 56 Fax 0 61 31 / 67 99 95 www.dbb-rlp.de www.dbb.de Ratgeber für das Referendariat – Handreichungen und Informationen für die Gymnasiallehrerausbildung Elternverein Rheinland-Pfalz e.V. Vorsitzende: Dr. Irmtraud Heym, Bachweg 6 67273 Weisenheim Telefon 0 63 53 / 67 66 Katholisches Büro Saarstraße 1 55122 Mainz Telefon 0 61 31 / 25 96 0 eMail: kbmainz@t-online.de Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz Rheinallee 97 55118 Mainz Telefon 0 61 31 / 96 70 www.lsjv.de Landeselternbeirat Rheinland-Pfalz Wallstraße 3 55122 Mainz Telefon 0 61 31 / 16 29 26 Fax 0 61 31 / 16 29 27 Wichtige Adressen Vorsitzender: Dieter Dornbusch In der Wolfshecke 3 56412 Holler Telefon 0 26 02 / 9 99 58 03 www.leb.bildung-rp.de 88 Landessportbund Rheinland-Pfalz Rheinallee 1 55116 Mainz Telefon 0 61 31 / 2 81 40 www.lsb-rlp.de Landtag Rheinland-Pfalz Deutschhausplatz 12 55116 Mainz Telefon 0 61 31 / 20 80 www.landtag.rlp.de Studienkreis Schule und Wirtschaft Rheinland-Pfalz Hindenburgstraße 12 55118 Mainz Telefon 0 61 31 / 55 75 10 www.dbs.schule.de Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V. Hintere Bleiche 38 55116 Mainz Telefon 0 61 31 / 28 88 90 www.vhs.de Regionaldirektion Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesagentur für Arbeit Eschberger Weg 68 66121 Saarbrücken Telefon 06 81 / 849-0 Agenturen für Arbeit (Beispiele; mehr unter www.arbeitsagentur.de): Agentur für Arbeit Mainz Untere Zahlbacher Straße 27 55131 Mainz Telefon 0 61 31 / 2 48 -0 eMail: mainz@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Kaiserslautern Augustastraße 6 67655 Kaiserslautern Telefon 06 31 / 36 41 -0 eMail: kaiserslautern@ arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Saarbrücken Hafenstraße 18 66111 Saarbrücken Telefon 06 81 / 9 44 -0 eMail: saarbruecken@ arbeitsagentur.de