Rundschreiben 2/2011 BEZIRKSARZTEKAMMER

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Rundschreiben 2/2011 BEZIRKSARZTEKAMMER
BEZIRKSARZTEKAMMER
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Rundschreiben
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2 /2011
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B
Dezember 2011
E
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G
Haldenhaustraße 11 (Ärztehaus)
72770 Reutlingen
Postfach 4152
72772 Reutlingen
Telefon (0 71 21) 91 7-0
Telefax (0 71 21) 91 7-24 00
R u n d s c h r e i b e n 2/2011
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1.
Informationen für alle Kammermitglieder
1.01
Weihnachts- und Neujahrsgrüße
1.02
Weiterbildung
1.02.1
Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin
4
1.02.2
Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistenten
6
1.02.3
Erfordernis guter Deutschkenntnisse für Prüfungen
3
zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung
8
1.02.4
Checkliste zur Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen
9
1.02.5
(Wieder-)Einführung der Zusatzbezeichnung
Balneologie und Medizinische Klimatologie
10
1.02.6
Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis
11
1.02.7
Befugnis zur Weiterbildung in Zusatzbezeichnungen, deren Inhalte
integraler Bestandteil einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung sind
12
1.02.8
Wichtiger Hinweis für alle Weiterbilder
14
1.03
Der Betreuer in gesundheitlichen Angelegenheiten
14
1.04
Fortbildungspflicht für Ärzte
15
1.05
Ausfallhonorar und Schadensersatz bei zu langer Wartezeit
17
1.06
Wegfall von Vergütungsansprüchen
20
1.07
Orientierungshilfe zum Datenschutz für
Krankenhausinformationssysteme
22
1.08
Förderprogramm „Palliative Praxis“ der Robert-Bosch-Stiftung
22
1.09
Internet-Angebot des Ärzteblatt Baden-Württemberg
23
2.
Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
24
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
1.
INFORMATIONEN FÜR ALLE KAMMERMITGLIEDER
1.01
Weihnachts- und Neujahrsgrüße
Sehr verehrte Kolleginnen,
sehr geehrte Kollegen,
Weihnachtsund Neuder erste Jahreswechsel meiner Amtszeit steht bevor. Anfang Februar jahrsgrüße
habe ich von meinem Vorgänger, Herrn Dr. Michael Datz, die Würde, aber
auch die Bürde des Präsidentenamtes unserer Bezirksärztekammer
übernommen. Zeitgleich erfolgte der Wechsel in der Geschäftsführung
von Herrn Prof. Dr. iur. Hans Kamps, der in die Ruhephase der Altersteilzeit
ging, auf Frau Dr. iur. Regine Kiesecker, der langjährigen stellvertretenden
Geschäftsführerin; ihr zur Seite steht Herr Dr. rer. pol. Philipp Männle, ein
Verwaltungswissenschaftler. Das Arbeitsteam des sehr gut organisierten
„Dienstleistungszentrums Bezirksärztekammer“ wird sich - wie bisher engagiert und motiviert für die Belange aller Ärztinnen und Ärzte in Südwürttemberg einsetzen.
In der gesundheitspolitischen Gesetzgebung scheint sich mit dem anstehenden GKV-Versorgungsstrukturgesetz eine neue Niederlassungssituation zu entwickeln. Schwerpunkte des Gesetzes sind die Sicherstellung
einer wohnortnahen, flächendeckenden ambulanten medizinischen Versorgung. Durch eine regionale Bedarfsplanung und die Möglichkeit von
speziellen Anreizen im Vergütungssystem sollen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Ärztinnen und Ärzte ergriffen
werden. Erstmals wird von der Politik ein Mangel an Ärzten anerkannt allerdings erst in der Zukunft, obwohl er heute schon sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich existent ist. Die bereits etablierten
Förderprogramme für die Allgemeinmedizin werden auch auf andere
Gebiete ausgedehnt werden müssen.
Für die bevorstehenden Festtage und den Jahreswechsel wünschen der
Vorstand, die Geschäftsführung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
ich Ihnen und Ihren Familien viel Glück und Zufriedenheit sowie vor allem
gute Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Dr. med. Michael Schulze
ÄK-831.4
3
BÄK Südwürttemberg
1.02.1
Allgemeinmedizin
Rundschreiben Nr. 2/2011
Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin
Mit der Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg (WBO) 2006 zum 01.04.2011 sind für den Erwerb
der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin folgende Weiterbildungszeiten nachzuweisen:
36 Monate in der stationären Inneren Medizin, davon können bis
zu 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3-Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden,
24 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon
können bis zu 6 Monate Chirurgie (auch 3-Monats-Abschnitte) angerechnet werden,
80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung.
Von der 60-monatigen Gesamtweiterbildungszeit müssen somit mind. 18
Monate im stationären Bereich absolviert werden. Bis zu 42 Monate
können im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Umgekehrt können
aber auch bis zu 42 Monate im stationären Bereich und mind. 18 Monate im ambulanten Bereich absolviert werden. Unter Einhaltung der Mindestweiterbildungszeiten im stationären und ambulanten Bereich sind
viele Kombinationsmöglichkeiten zum Erreichen des Weiterbildungszieles denkbar.
Sog. „Quereinsteigern“, das heißt Ärztinnen und Ärzten, die bereits im
Besitz einer anderen Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung sind und die Interesse haben, in der
hausärztlichen Versorgung tätig zu werden, sollen – auf Anraten der
Bundesärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) – ihre bisher absolvierten Weiterbildungszeiten und -inhalte im Rahmen von § 10 der WBO als „abweichender gleichwertiger Weiterbildungsgang“ so großzügig wie möglich
anerkannt werden. Über die Anerkennung der Weiterbildungszeiten und
-inhalte entscheidet der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg daher jeweils im Einzelfall.
Förderprogramm
Nach wie vor wird die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin auch finanziell durch spezielle Förderprogramme unterstützt:
Für Weiterbildungsassistenten, die am Förderprogramm Allgemeinmedizin teilnehmen, kann der Weiterbilder auf Antrag einen Gehaltszuschuss
erhalten. Derzeit gibt es folgende Zuschüsse:
Förderprogramm - Allgemeinmedizin (ab 01.01.2010)
KVen und Krankenkassen
für den ambulanten Bereich
3.500 €
Dt. Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen
für den stationären Bereich
in der Inneren Medizin
1.020 €
in den anderen Fachgebieten
der unmittelbaren Patientenversorgung
1.750 €
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Die Förderung kann auch für die o.g. Quereinsteiger in Anspruch genommen werden.
Des Weiteren wurde bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg
eine Koordinierungsstelle zur Förderung der Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin eingerichtet. Vertragspartner sind die Kassenärztliche
Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), die Baden-Württembergische
Krankenhausgesellschaft e.V. (BWKG) und die Landesärztekammer
Baden-Württemberg (LÄK BW). In einem Internetauftritt informieren die
Partner über das Förderprogramm Allgemeinmedizin und über bereits
bestehende Weiterbildungsverbünde im Land. Das Informationsangebot wird in den nächsten Wochen und Monaten kontinuierlich ausgebaut.
Auch im Bereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg wurden
bereits, nachdem im Frühjahr 2010 ein Auftaktgespräch mit Vertretern
aus den Kliniken Reutlingen, Ravensburg und Ehingen und im Herbst
2010 ein weiteres Gespräch mit Vertretern aus den Kliniken Albstadt,
Balingen und Biberach, stattgefunden hat, Weiterbildungsverbünde in
Kooperation mit der Bezirksärztekammer Südwürttemberg etabliert.
Spezielle Weiterbildungsstellen für angehende Allgemeinärzte gibt es
inzwischen z.B.
in den Kreiskliniken Reutlingen (einschl. Bad Urach und Münsingen)
und
im Klinikum Zollernalb (Albstadt, Balingen und Hechingen).
Ergänzend dazu hat der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg beschlossen, allen Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Weiterbildung zur Allgemeinmedizin befinden, im Rahmen der Gesamtförderung auch ein Schulungsprogramm anzubieten.
Dieses Schulungsprogramm ist in 11 Themenblöcke gegliedert und wird
über einen Zeitraum von drei Jahren an 4 bis 5 Fortbildungstagen pro
Jahr im Ärztehaus in Reutlingen durchgeführt.
Schulungsangebot
Die Termine und Themen für 2012 sind voraussichtlich:
25.02.2012
19.05.2012
15.09.2012
08.12.2012
9.00 bis 16.00 Uhr Notfälle in der
Allgemeinarztpraxis
9.00 bis 16.00 Uhr Praxisorganisation
9.00 bis 16.00 Uhr Infektionskrankheiten /
Impfseminar
9.00 bis 16.00 Uhr Schmerzen
Anmeldung und Auskunft:
Dr. med. Gisela Herterich, Fortbildungsbeauftragte der BÄK SW,
Tel. 07121/917-2415 oder -2416, E-Mail: fortbildung@baek-sw.de
Ausführliche Informationen (Ansprechpartner, Verbünde, Stellenbörse,
etc.) finden Sie auf der Internetseite des Förderprogramm Allgemeinmedizin Baden-Württemberg unter: www.allgemeinmedizin-bw.de
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BÄK Südwürttemberg
1.02.2
Angemessene
Vergütung
Rundschreiben Nr. 2/2011
Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistenten
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Heilberufe-Kammergesetz BadenWürttemberg i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Weiterbildungsordnung der
Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006 muss die Weiterbildung im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit
erfolgen. Unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten dürfen daher
nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.
Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis hatte der Vorstand der
Landesärztekammer Baden-Württemberg am 19.04.2000 beschlossen,
den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessene Vergütung“ so auszulegen, dass eine Vergütung für die ärztliche Tätigkeit im stationären Bereich
wie im ambulanten Bereich „in Anlehnung an den BAT“ erfolgen muss. Als
noch ausreichend wurde aufgrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung eine Bezahlung nach BAT II a bis minus max. 20 % angesehen.
Im Laufe des Jahres 2006 wurde der BAT durch neue Tarifverträge ersetzt. Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg sprach
sich daraufhin in seiner Sitzung am 16.01.2008 dafür aus, für die Berechnung einer angemessenen Vergütung den Durchschnittswert der Vergütung auf der Basis der branchenüblichen Tarifverträge zugrunde zu legen
und weiterhin eine Unterschreitung von bis zu 20 % zu akzeptieren. Derzeit ergibt sich eine „angemessene Vergütung“ auf dieser Grundlage aus
folgender Berechnung:
Entgeltgruppe für
Weiterbildungs-Assistenten
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
3.892
4.113
4.270
4.543
1. Jahr
3.736
2. Jahr
3.948
3. Jahr
4.099
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
4.361
nach
4,5 J.
4.869
ab dem
5. Jahr
4.674
nach
5 J.
3.962
4.184
4.343
4.618
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
4.946
ab dem
5. Jahr
3.863
4.082
4.237
4.507
4.830
minus 8,3 %
bei 38,5 Std. 3.542
3.743
3.885
4.133
4.429
minus 20 %
2.834
2.995
3.108
3.306
3.543
Tarifvertrag an Universitätskliniken (TV-Ärzte) Ä 1
(gültig 1.08.2010 - 30.06.2011)
Tarifvertrag an kommunalen
Krankenhäusern
(TV-Ärzte/VKA), Stufe I
(gültig 01.05.2010 - 31.08.2011)
Tarifvertrag für den öffentl.
Dienst der Länder (TV-L) § 41
Sonderregelung Stufe 1
(gültig 01.04.2011 - 31.12.2011)
Mittelwert
regelmäßige
Arbeitszeit
pro Woche
42 Stunden
40 Stunden
42 Stunden
Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang, z.B. nur im
Umfang von 38,5 Stunden als Untergrenze für eine Vollzeittätigkeit, kann
die jeweilige Vergütung entsprechend reduziert werden, hier also um 8,3
%. Hiervon dürfen sodann maximal weitere 20 % abgezogen werden.
Beispiel: Ein Assistent im 3. Weiterbildungsjahr mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden muss eine Bruttovergütung von 4.237 €
minus 8,3 % (352 €) = 3.885 € erhalten. Davon könnten max. weitere
20 % (777 €) abgezogen werden, so dass der Assistent mit mindestens
3.108 € monatlich zu entlohnen ist.
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Hinzu kommen die Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung.
Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistenten in der
Allgemeinmedizin
Für Weiterbildungsassistenten, die am Förderprogramm Allgemeinmedizin teilnehmen, kann der Weiterbilder auf Antrag einen Gehaltszuschuss
erhalten. Diese Zuschüsse wurden zum 01.01.2010 wie folgt erhöht:
Förderprogramm - Allgemeinmedizin (ab 01.01.2010)
KVen und Krankenkassen
für den ambulanten Bereich
3.500 €
Dt. Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen
für den stationären Bereich
in der Inneren Medizin
1.020 €
in den anderen Fachgebieten
der unmittelbaren Patientenversorgung 1.750 €
Die Förderung im ambulanten Bereich setzt voraus, dass der Weiterbildungsassistent die Mindestweiterbildungszeit (1 ½ bis 3 Jahre) im Krankenhaus vor Förderbeginn bereits abgeleistet hat. In der Regel befindet
sich ein Weiterbildungsassistent, wenn er mit der Praxisphase beginnt,
daher bereits im 4. Weiterbildungsjahr und hat im Krankenhaus 3 Jahre
lang die volle tarifliche Vergütung erhalten. Hinzu kamen z.B. Einnahmen
aus Bereitschaftsdiensten und Mitarbeiterbeteiligungserlöse. Der Vorstand
der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat daher am 24.03.2010
beschlossen, dass Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin
nach dem notwendigen Wechsel in die ambulante Weiterbildung weiterhin
eine 100 %ige Vergütung erhalten müssen und nicht zurückgestuft werden
dürfen, denn durch den Förderbeitrag von 3.500 € ist die Belastung für den
Weiterbilder zumutbar.
Beispiel: Dem Weiterbildungsassistenten in Allgemeinmedizin im 4. Weiterbildungsjahr ist als angemessene Vergütung seiner Tätigkeit derzeit
eine Vergütung von 4.507 € zu bezahlen, die bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden um 8,3 % (374 €) auf 4.133 € reduziert werden kann.
Dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung.
Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg begründet seine
Entscheidung wie folgt:
1. Der Weiterbilder erhält einen hohen Lohn-Zuschuss.
2. Der Assistent entlastet in dieser Weiterbildungsphase den
Praxisinhaber.
3. In der Klinik erhielt der Assistent noch Zusatzeinkünfte.
4. Der Praxisumfang kann in begrenztem Rahmen ausgedehnt werden.
5. Zusätzliche Leistungen außerhalb des budgetierten GKV-Volumens
können erbracht werden.
Auch wenn von Seiten der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung eine tarifliche Vergütung bis minus 20 % noch nicht als sittenwidrig gilt, ist dem
Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin als angemessene
Vergütung seiner Tätigkeit aus den o.g. Gründen ein volles Gehalt zu
bezahlen.
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Die niedergelassenen Weiterbilder zeigen mit diesem Gehalt ihre
Kollegialität gegenüber den jungen Kolleginnen und Kollegen und
leisten zudem einen eigenen Beitrag zur Förderung angehender Allgemeinärzte.
ÄK 63
1.02.3
Gute
Deutschkenntnisse
Erfordernis guter Deutschkenntnisse für Prüfungen
zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung
Bereits die Erteilung der Approbation als Arzt durch das zuständige
Regierungspräsidium setzt voraus, dass der Antragsteller u. a. über die
für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 3 Bundesärzteordnung - BÄO).
Auch die Prüfungen bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg zum
Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung werden ausnahmslos in deutscher Sprache durchgeführt. Dies setzt gute Deutschkenntnisse beim
Prüfling voraus, sodass der Prüfungserfolg nicht nur von der Fachqualifikation des Kandidaten, sondern auch von seiner Sprachkompetenz
abhängt. Neben den fachlichen Qualifikationen dürfen bei Prüfungen
durchaus auch allgemeine Grundkenntnisse und Fähigkeiten (zum
Beispiel das Beherrschen der deutschen Sprache) abverlangt werden
dürfen, sofern diese als eine Grundvoraussetzung der Berechtigung
gelten, welche mit der erfolgreich bestandenen Prüfung erlangt wird
(Niehues, Schul- und Prüfungsrecht).
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 13.03.1991 (Az.:
22 A 871/90) entschieden, dass Leistungskontrollprüfungsordnungen
keine besonderen Prüfungsbedingungen für Studenten, die ein Zweitstudium betreiben oder für ausländische Studenten vorsehen müssen.
Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet auch nicht, die Prüfungsbedingungen (generell oder im Einzelfall) nach dem Maß des Beherrschens
der deutschen Sprache zu differenzieren. Eine solche Differenzierung
scheidet schon deshalb aus, weil sich nicht mit hinreichender Sicherheit
feststellen lässt, inwieweit Minderleistungen auf unzulänglichen Sprachoder fehlenden Fachkenntnissen beruhen. Für nicht deutschsprachig aufgewachsene Prüflinge etwa eine andere Prüfungsform, eine niedrigere
Bestehensgrenze oder eine verlängerte Bearbeitungszeit einzuräumen,
würde überdies, solange das Ausmaß der sprachlichen Schwierigkeiten
beim einzelnen Prüfling nicht feststeht, zur Ungleichbehandlung nicht nur
zwischen deutsch- und fremdsprachigen Prüflingen, sondern auch zwischen den fremdsprachigen Prüflingen untereinander führen.
Da einem Kandidaten letztlich nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durch eine entsprechende Urkunde attestiert wird, für die selbständige und eigenverantwortliche Patientenbehandlung im jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatzbezeichnung qualifiziert zu
sein, und da hierfür nicht nur die fachliche Eignung, sondern auch die
sprachliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit erforderlich ist
(z. B. weil sich der Arzt im Rahmen der Anamneseerhebung bei Patienten mit diesen auf Deutsch unterhalten können muss), sind adäquate
Deutschkenntnisse des Prüflings zwingende Voraussetzung für das
Bestehen einer Prüfung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg.
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BÄK Südwürttemberg
1.02.4
Rundschreiben Nr. 2/2011
Checkliste zur Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen
Gemäß § 9 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer BadenWürttemberg (WBO) 2006 ist jeder Weiterbilder verpflichtet, seinem Weiterbildungsassistenten über die unter seiner Verantwortung abgeleistete
Weiterbildungszeit ein Weiterbildungszeugnis auszustellen. Diese Pflicht
gilt nach Beendigung der Weiterbildungsbefugnis fort.
Weiterbildungszeugnis
Die Pflicht zur Zeugnisausstellung besteht
auf Antrag des Weiterbildungsassistenten oder auf Anforderung durch
die Bezirksärztekammer grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten
bzw.
bei Ausscheiden des Weiterbildungsassistenten oder des Weiterbilders unverzüglich.
Zeugnisinhalte
Grundsätzlich kann das Zeugnis frei formuliert werden. Neben den
generellen Regeln zur Zeugnisausstellung, die Beachtung finden müssen, muss das Weiterbildungszeugnis folgende Mindestangaben enthalten:
genauer Zeitraum (mit Datumsangabe) und Dauer der Tätigkeit
(z. B. 12 Monate). Grundsätzlich werden nur Weiterbildungszeiten bis
zum Ausstellungsdatum des Zeugnisses angerechnet. Das Abschlusszeugnis kann frühestens eine Woche vor Ende der offiziellen
Weiterbildungszeit ausgestellt werden.
Umfang der Tätigkeit (z. B. Vollzeit zu 100 % / Teilzeit zu 50 %)
Unterbrechungen sind genau aufzuführen (z. B. wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit oder wissenschaftlicher Aufträge) und
können grundsätzlich nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als
6 Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine
Unterbrechung dar.
Detaillierte Angaben zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen und
-inhalten, z. B. Station, Ambulanz, Funktionsdiagnostik, Intensivmedizin mit Angabe der jeweiligen Zeitdauer
Qualifikationsvermerk. Das Zeugnis des letzten Weiterbilders muss
Angaben über das Erreichen des Weiterbildungsziels enthalten, d. h.
die Zulassung zur Prüfung muss befürwortet werden.
Unterschrift. Das Zeugnis ist vom Weiterbilder zu unterschreiben,
bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis von allen Weiterbildern. Unterschriften in Vertretung können nicht akzeptiert werden.
Logbuch. Die im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten sind im Logbuch zu dokumentieren und
vom Weiterbilder zu unterschreiben. Die Logbücher können auf der
Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg jeweils über
das blaue Symbol abgerufen werden (Die Weiterbildungsrichtlinien
sind für eine ordnungsgemäße Dokumentation nicht geeignet).
Jährliche Gespräche. Der Weiterbilder muss mit dem Weiterbildungsassistenten mindestens einmal jährlich ein Gespräch führen, in
dem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Gesprächszeitpunkt und -inhalte sind im Logbuch zu dokumentieren.
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BÄK Südwürttemberg
1.02.5
Zusatzbezeichnung
Badearzt /
Kurarzt
Rundschreiben Nr. 2/2011
(Wieder-)Einführung der Zusatzbezeichnung
Balneologie und Medizinische Klimatologie
Nachdem das Zusammenlegen der früheren zwei Zusatzbezeichnungen
„Balneologie und Medizinische Klimatologie“ sowie „Physikalische Therapie“ zu einer Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg (WBO) 2006 in Kur- und Badeorten zu erheblichen
Versorgungslücken und Nachwuchssorgen geführt hat, hat die Vertreterversammlung der Landesärztekammer – wie auch schon einige andere
Ärztekammern – am 23.07.2011 beschlossen, die „alte“ Zusatzbezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ wieder einzuführen.
Die Satzungsänderung ist am 01.11.2011 in Kraft getreten, so dass es
jetzt neben der Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ auch wieder die Zusatzbezeichnung „Balneologie und Medizinische
Klimatologie“ gibt. Diese kann unter folgenden Bedingungen erworben
werden:
Facharztanerkennung
240 Stunden Kurs-Weiterbildung in Balneologie mit Inhalten aus dem
Bereich der Physikalischen Therapie
mündliche Prüfung.
Übergangsbestimmungen finden keine Anwendung.
Anerkannte Kurse bieten z. B. an:
Verband Deutscher Badeärzte e.V.
Elisabethstr. 7 a
32545 Bad Oeynhausen
E-Mail: VDB@badeaerzteverband.de
www.badeaerzteverband.de
Tel.: 05731/21203
FAX: 05731/260880
Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin e. V.
Dr. Karl-Sell-Ärzteseminar Neutrauchburg (MWE) Tel:. 07562/9718-0
Riedstraße 5, 88316 Isny-Neutrauchburg
FAX: 07562/9718-22
E-Mai: info@aerzteseminar-mwe.de
www.aerzteseminar-mwe.de
Arbeitsgemeinschaft
Tel.: 0511/5859205
Physikalische Medizin u. Rehabilitation
FAX: 0511/5859206
Geschäftsstelle: Meckauerweg 5, 30629 Hannover
E-Mail: lemke.doris@mh-hannover.de
www.arge-pmr.de
ÄK-63
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BÄK Südwürttemberg
1.02.6
Rundschreiben Nr. 2/2011
Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis
Nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung muss eine Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten und grundsätzlich auch in
Zusatzweiterbildungen unter verantwortlicher Leitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt werden (§ 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung
der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006). Die Befugnis zur Weiterbildung kann einem Arzt/einer Ärztin nur erteilt werden,
wenn er/sie die betreffende Bezeichnung selbst führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss
seiner/ihrer eigenen Weiterbildung nachweisen kann.
Weiterbildungsbefugnis
nach der
WBO 2006
Der/die zur Weiterbildung befugte Arzt/Ärztin ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten
an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird
(§ 5 Abs. 3 WBO). Auf Seiten des Weiterbilders muss somit grundsätzlich eine Mindestpräsenz in der Weiterbildungsstätte von 38,5 Wochenstunden gewährleistet sein. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist.
Das Weiterbildungsrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Weiterbildungsstätten, z. B. der Praxis des niedergelassenen Arztes, ärztlich
geleiteten Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Krankenhausabteilungen. Für jede dieser Weiterbildungsstätten muss ggf. eine
gesonderte Weiterbildungsbefugnis beantragt werden.
Eine Weiterbildungsbefugnis wird auf Antrag erteilt. Die Unterlagen für
die Beantragung einer Weiterbildungsbefugnis können bei der Abteilung
Weiterbildung der Bezirksärztekammer (s. Telefonverzeichnis) angefordert werden. Wir beraten Sie gerne. Dem Antrag ist neben den jährlichen Leistungszahlen auch ein zeitlich und inhaltlich gegliedertes Weiterbildungsprogramm beizufügen, das auch dem Weiterbildungsassistenten ausgehändigt werden muss (§ 5 Abs. 5 WBO).
Über den Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und den
jeweiligen Umfang der Befugnis entscheidet der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg – nach Prüfung und Stellungnahme der
Mitglieder des Weiterbildungsausschusses – in einer i.d.R. monatlich
stattfindenden Sitzung.
Das Verzeichnis der in Baden-Württemberg befugten Weiterbilder ist auf
der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg unter
www.aerztekammer-bw.de einzusehen.
ÄK-64
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BÄK Südwürttemberg
1.02.7
Weiterbildungsbefugnis in
Zusatzbezeichnungen
Rundschreiben Nr. 2/2011
Befugnis zur Weiterbildung in Zusatzbezeichnungen,
deren Inhalte integraler Bestandteil einer Facharztoder Schwerpunktweiterbildung sind
Gemäß § 3 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg (WBO) 2006 können Zusatzbezeichnungen, deren
Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer fachärztlichen Weiterbildung sind, von diesen Fachärzten auch geführt werden. Das gilt im
Wege der ergänzenden Satzungsauslegung ebenso für Inhaber von
Schwerpunktbezeichnungen. Eine separate Urkunde wird hierfür nicht
ausgestellt.
Gem. § 5 Abs. 2 der WBO kann die Befugnis zur Weiterbildung nur erteilt
werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich
geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung, einen zugehörigen Schwerpunkt
und für eine Zusatzweiterbildung erteilt werden.
Ergänzend hierzu hatte der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg am 31.05.2006 beschlossen, dass ein Weiterbilder künftig neben
der Weiterbildungsbefugnis in der Facharztweiterbildung noch zwei weitere Weiterbildungsbefugnisse in Schwerpunkten oder Zusatzweiterbildungen erhalten kann, also maximal drei Weiterbildungsbefugnisse innehaben kann.
Am 26.06.2006 hatte der Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer Baden-Württemberg beschlossen, dass Fachärzte, die eine Zusatzbezeichnung als integralen Bestandteil in ihrem Fachgebiet oder Schwerpunkt haben, auf Antrag auch eine diesbezügliche Weiterbildungsbefugnis
erhalten können. Der Vorstand der Landesärztekammer BadenWürttemberg hat dies in seiner Sitzung am 19.07.2006 bestätigt und am
25.08.2010 dahingehend erweitert, dass Fachärzte, die über eine volle
Weiterbildungsbefugnis in ihrem Fachgebiet oder Schwerpunkt verfügen,
auch die Inhalte der Zusatzweiterbildung – durch eine vereinfachte Antragstellung – (ggf. auch als vierte Weiterbildungsdisziplin) vermitteln
können, wenn sie nämlich
a) diesen Wunsch der Ärztekammer mitteilen und
b) ein zeitlich und inhaltlich gegliedertes Weiterbildungsprogramm
gem. § 5 Abs. 5 WBO für diesen Weiterbildungsgang vorlegen.
Sie werden dann auch in die entsprechende Liste der Weiterbilder für
diesen Weiterbildungsgang aufgenommen.
Weiterbilder, die nicht über eine volle Weiterbildungsbefugnis in ihrem
Fachgebiet oder Schwerpunkt verfügen, können ebenso eine Weiterbildungsbefugnis in Zusatzbezeichnungen, deren Inhalte integraler Bestandteil ihres Fachgebietes sind, erhalten, müssen dafür jedoch – im Gegensatz zu den vollbefugten Weiterbildern – komplette Antragsunterlagen
einreichen.
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Zusatzbezeichnungen, die integraler Bestandteil einer Facharztoder Schwerpunktweiterbildung sind:
Betriebsmedizin
Integraler Bestandteil der
Facharztbezeichnung(en)
oder Schwerpunktbez.
Arbeitsmedizin
Dermatohistologie
Pathologie
Diabetologie
Gynäkologische ExfoliativZytologie
Innere Medizin und
Endokrinologie und
Diabetologie
Pathologie
Hämostaseologie
Zusatzbezeichnung
Innere Medizin und
Hämatologie und
Onkologie
SP Kinderhämatologie
und -Onkologie
Laboratoriumsmedizin
Labordiagnostik –
fachgebunden
Magnetresonanztomographie
– fachgebunden
Radiologie
Medikamentöse
Tumortherapie
Strahlentherapie
SP Gynäkologische
Onkologie
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Innere Medizin und
Hämatologie und
Onkologie
Innere Medizin und
Pneumologie
SP Kinderhämatologie
und -Onkologie
Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie
Psychiatrie und
Psychotherapie
Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie
Radiologie
Psychotherapie –
fachgebunden
Röntgendiagnostik –
fachgebunden
Suchtmedizin
Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie
Psychiatrie und
Psychotherapie
Bemerkungen
Fachkunde nach
WBO 1995 darf als
Zusatzbezeichnung
geführt werden
Fachkunde nach
WBO 1995 darf als
Zusatzbezeichnung
geführt werden
Fachkunde MRT
nach WBO 1995 darf
als Zusatzbezeichnung geführt werden
Fachkunde Röntgendiagnostik und
Fachkunde Mammographie nach WBO
1995 dürfen als
Zusatzbezeichnung
geführt werden
gilt auch für „AltPsychiater“ (ohne
Psychotherapie)
ÄK-64
13
BÄK Südwürttemberg
1.02.8
Anzeigepflicht
Rundschreiben Nr. 2/2011
Wichtiger Hinweis für alle Weiterbilder
Bitte beachten Sie, dass jeder zur Weiterbildung befugte Arzt verpflichtet
ist, Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte
unverzüglich der Bezirksärztekammer anzuzeigen.
Anzeigepflichtige Veränderungen sind beispielsweise:
das Ausscheiden eines Arztes aus der Praxis oder Abteilung bei
einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis,
Verlegung des Praxissitzes,
Änderung der Praxisstruktur (Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft, Umwandlung der Praxis in ein
MVZ oder in eine überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft etc.),
Änderung der Abteilungsstruktur in einer Klinik,
Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung,
Beendigung einer Belegarzttätigkeit.
Die Weiterbildungsbefugnis erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit
eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte oder der Auflösung der
Weiterbildungsstätte (§ 7 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006).
ÄK-64
1.03
Betreuer
Der Betreuer in gesundheitlichen Angelegenheiten
Sofern ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer (vgl. §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches;
BGB). Hierbei kann es sich um einen ehrenamtlichen, bspw. aus dem
Familienkreis stammenden, aber auch um einen beruflichen Betreuer
handeln. Der Aufgabenkreis des Betreuers wird je nach Erforderlichkeit
vom Betreuungsgericht festgelegt und kann – ausschließlich oder unter
anderem – die gesundheitlichen Angelegenheiten des zu Betreuenden
umgreifen.
Für die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt sowie für deren/dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bringt die Bestellung eines
Betreuers für eine Patientin/einen Patienten einige maßgebliche Veränderungen mit sich (vgl. Rundschreiben 01/2005): So bleibt es zwar zunächst
dabei, dass die wirksame Einwilligung des Patienten Voraussetzung für
jeden ärztlichen Eingriff ist; und das heißt: Wenn ein Betreuer bestellt
wurde, der Patient jedoch in Bezug auf die ärztliche Maßnahme in der
konkreten Situation noch einwilligungsfähig ist – sprich: Art, Bedeutung
und Tragweite der Untersuchung und/oder Behandlung begreifen kann –,
so ist der Wille des Patienten für den Arzt das maßgebliche Kriterium.
14
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Ist der Betreute demgegenüber nicht (mehr) einwilligungsfähig, obliegt es
dem Betreuer, nach einer hinreichenden Aufklärung durch den Arzt, die
Einwilligung in die ärztliche Maßnahme zu erteilen oder zu versagen. Bei
vorliegender Einwilligungsunfähigkeit des Patienten hat der Arzt daher
zwingend den bestellten Betreuer des Patienten hinzuzuziehen und muss
dessen Einwilligung zu einer ärztlichen Maßnahme einholen – widrigenfalls liegt ein rechtswidriger und ggf. auch strafbarer Eingriff des Arztes in
die körperliche Unversehrtheit des Betreuten vor. Die Wünsche des Patienten sind allerdings auch in einem solchen Fall zu beachten, sofern sie
dem Patientenwohl nicht zuwider laufen. Außerdem sind ggf. die konkreten Vorgaben, die der Patient in einer Betreuungs- bzw. Patientenverfügung festgeschrieben hat, zu berücksichtigen.
Zu beachten ist außerdem, dass fehlende Einwilligungsfähigkeit des unter
Betreuung stehenden Patienten in bestimmten Fällen – insbesondere bei
gefährlichen Untersuchungen, riskanten Behandlungen oder Eingriffen
von besonderer Tragweite – nicht nur die Einwilligung des Betreuers in
die ärztliche Maßnahme, sondern aufgrund von § 1904 BGB die Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts einzuholen ist. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist auch für freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen
Einrichtung erforderlich (§ 1906 BGB).
Die Rücksprache des Arztes mit dem Betreuer ist auch dann notwendig,
wenn der Betreute in einem Altenpflegeheim versorgt wird. Sämtliche
Entscheidungen über Behandlungen, Therapie und alle weiteren Fragen
der Gesundheitssorge, die Arzt und Pflegepersonal (ggf. auch nach Absprache mit dem einwilligungsunfähigen Patienten) treffen, bedürfen der
Einwilligung des bestellten Betreuers.
Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, die (ehrenamtliche) Betreuer
informieren, schulen und unterstützen, sind mit dem Wunsch an die Bezirksärztekammer Südwürttemberg herangetreten, bei Ärztinnen und
Ärzten dafür zu werben, dass die durch die gerichtliche Bestellung eines
Betreuers veränderte Situation bei der Patientenbehandlung beachtet
wird. So muss der Betreuer als Vertreter des Patienten und sollte auch als
Kooperationspartner angesehen und – wie dargestellt – in dem erforderlichen und rechtlich gebotenen Ausmaß in die Angelegenheiten der patientenbezogenen Gesundheitssorge einbezogen werden.
ÄK-139
1.04
Fortbildungspflicht für Ärzte
Mit der Gesundheitsreform 2004 wurde die gesetzliche Fortbildungspflicht Fortbilund Fortbildungsnachweispflicht für Vertragsärzte nach § 95 d SGB V und dungsfür angestellte Fachärzte in nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern pflicht
und Kliniken mit § 137 SGB V eingeführt. Grundlage dieses Nachweises
war das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern, welches erworben werden konnte, wenn das Kammermitglied in einem Zeitraum von 5
Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte gesammelt hatte.
15
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Alle Vertragsärzte, die vor dem 30. Juni 2004 zugelassen waren, mussten
dieses Fortbildungszertifikat spätestens am 30. Juni 2009 ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen. Alle Vertragsärzte, die sich
nach dem 01. Juli 2004 niedergelassen hatten, hatten diesen Nachweis
5 Jahre nach dem Tag ihrer Niederlassung zu führen. Falls Vertragsärzte
diese Frist versäumten, hat der Gesetzgeber die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an den Betreffenden zu zahlende Honorar aus der
Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten 4 Quartale die auf
den 5-Jahres-Zeitraum folgen, um 10 % zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 %. Ein Vertragsarzt kann dann die für den 5-JahresZeitraum festgelegte Fortbildung binnen 2 Jahren ganz oder teilweise
nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird allerdings nicht auf den
folgenden 5-Jahres-Zeitraum angerechnet. Die Honorarkürzung endet
nach dem Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens 2 Jahre nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums, soll
die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Diese Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweispflicht gilt genauso für
ermächtigte Ärzte. Für angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes muss das MVZ oder der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis führen.
Für die angestellten Fachärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhäusern und Kliniken tätig sind, regelt der gemeinsame Bundesausschuss die Umsetzung der gesetzlichen Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweispflicht durch eine Vereinbarung, die am 1. Januar 2006
in Kraft getreten ist. Danach haben alle angestellten Fachärzte, die bereits
vor dem 1. Januar 2006 angestellte Fachärzte in entsprechenden Kliniken
und Krankenhäusern waren bis spätestens zum 31. Dezember 2010
ihrem ärztlichen Direktor gegenüber ein Fortbildungszertifikat einer Landesärztekammer vorzulegen. Für alle angestellten Fachärzte, die erst
nach dem 1. Januar 2006 in einem Krankenhaus oder einer Klinik beschäftigt worden sind, beginnt diese 5-Jahres-Frist für den Erwerb von
mindesten 250 Fortbildungspunkten für das Fortbildungszertifikat mit dem
ersten Arbeitstag als angestellter Facharzt. Bei den angestellten Fachärzten müssen von den 250 Fortbildungspunkten mindestens 150 (60%)
fachspezifisch erworben werden. Fachärzte mit mehreren Facharztbezeichnungen müssen nur ein Fortbildungszertifikat erwerben und zwar für
das Fachgebiet, in dem sie gerade tätig sind. Das Krankenhaus muss
über die fortbildungsverpflichteten Personen und deren Fortbildungsnachweis einen Qualitätsbericht erstellen, in dem der Umfang erkennbar
ist, in welchem die Fachärzte ihre Fortbildungspflicht erfüllt haben und die
Fortbildungsnachweise in geeigneter Form veröffentlichen. Sanktionen für
die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht und der Fortbildungsnachweispflicht wie im Fall der Vertragsärzte sind bei den angestellten Fachärzten
nicht vorgesehen.
16
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Für alle übrigen Ärzte, die von der gesetzlichen Regelung im SGB V nicht
betroffen sind, gilt die Fortbildungspflicht nach § 4 der Berufsordnung der
Landesärztekammer Baden-Württemberg:
1.
Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfang
beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
2.
Auf Verlangen müssen Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Bezirksärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer
Ärztekammer nachweisen.
3.
Ärzte, die ihren Beruf nicht ausüben, sind nicht verpflichtet, ihre Fortbildung gegenüber der Bezirksärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachzuweisen.
ÄK-672.6
1.05
Ausfallhonorar und Schadensersatz bei zu langer Wartezeit
Termintreue ist für Ärztinnen und Ärzte, aber auch für Patientinnen und AusfallPatienten von besonderer Bedeutung. Nicht nur, dass das Nichterschei- honorar
nen oder eine zu kurzfristige Absage des Patienten bzw. lange Wartezeiten für den jeweils betroffenen Arzt oder Patienten ärgerlich sind und
vielfach erhebliche Umstände bedeuten. Fehlende Termintreue kann für
Patienten wie für Ärzte durchaus auch finanzielle Konsequenzen haben:
So können Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Fällen Ansprüche gegen
Patienten erheben, die einen Termin nicht rechtzeitig absagen oder gar
nicht erscheinen. Aber auch Patientinnen und Patienten können unter
Umständen von einer Ärztin oder einem Arzt Schadensersatz verlangen,
zum Beispiel wenn sie unverhältnismäßig lange im Wartezimmer auf eine
Untersuchung warten müssen.
I. Ansprüche des Arztes bei Nicht-Erscheinen des Patienten
Die Frage, ob der Arzt bei einer kurzfristigen Terminabsage oder bei
einem unentschuldigten Nichterscheinen des Patienten Anspruch auf
ein Ausfallhonorar erheben kann, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt.
Die Gerichte haben in Vergangenheit sehr unterschiedlich geurteilt –
abhängig insbesondere vom jeweiligen Organisationssystem der Praxis,
vom Untersuchungsaufwand, vom Zeitpunkt einer Terminabsage, von
etwaigen separaten Vereinbarungen sowie teilweise auch vom verschuldeten respektive schuldlosen Fernbleiben des Patienten.
In den Fällen, in denen die jeweiligen Praxen nicht konsequent mit
einem reinen Bestellsystem gearbeitet haben, verwehren es die Gerichte den Ärztinnen und Ärzten zumeist, Anspruch auf ein Ausfallhonorar zu erheben. Die Begründungen hierzu lauten regelmäßig, dass Terminvereinbarungen lediglich der allgemeinen Organisation des Praxisablaufes dienen und ein Verstoß hiergegen keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Vergütung auslösen könne: Der Behandlungsvertrag
zwischen Arzt und Patient sei ein Dienstvertrag, der von Patientenseite
17
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
jederzeit sanktionslos gekündigt werden könne (§ 621 Nr. 5 BGB) – und
dies auch konkludent, sprich durch bloßes Fernbleiben (vgl. bspw. AG
Rastatt vom 12.01.1994 – 1 C 391/94; AG Calw vom 16.11.1993 – 4 C
762/93; LG Heilbronn vom 10.10.1991 – 6 S 330/9; AG Stuttgart vom
28.02.1995 – 10 c 14161/94).
In den – selteneren – Fällen, in denen ein Anspruch des Arztes bejaht
wird, wird demgegenüber regelmäßig auf den sogenannten Annahmeverzug (§ 615 BGB) des Patienten in Bezug auf einen kalendermäßig
bestimmten Termin (§§ 293 ff. BGB) abgestellt. Da der Annahmeverzug
kein Verschulden voraussetzt, ist es in solchen Fällen im Übrigen unerheblich, aus welchen Gründen der Patient nicht zu dem vereinbarten
Termin erscheint (vgl. dazu bspw. AG Ludwigsburg vom 18.09.1992 –
4 C 1021/92; AG Dortmund vom 11.06.1992 – 125 c 5112/92).
Sofern eine Arztpraxis dem Organisationssystem der reinen Bestellpraxis folgt und ausschließlich mit fest vereinbarten Terminen für aufwändige
Behandlungen arbeitet, anerkennt die Rechtsprechung bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage in der Regel, dass der Arzt dem Patienten ein Ausfallhonorar berechnet bzw. Anspruch auf Schadensersatz
erhebt – nicht zuletzt, weil der Arzt nicht auf ein „volles Wartezimmer“
zurückgreifen und ersatzweise einen anderen Patienten behandeln kann
(LG Düsseldorf vom 19.03.2004 – 22 S 117/03; AG Berlin-Tiergarten vom
13.04.1989 – 3 C 646/88; AG Heilbronn vom 13.10.1994 – 2 C 1964/94;
LG Hannover vom 11.06.1998 – 19 S 34/97; LG Konstanz vom
27.05.1994 – 1 S 237/93).
II . Absagefristen und Ausfallpauschalen
Arzt und Patient können Absagefristen sowie ggf. etwaige Ausfallpauschalen auch vertraglich vereinbaren. Damit kann z. B. der Patient verpflichtet werden, einen Termin vor Ablauf einer bestimmten Frist abzusagen; widrigenfalls muss er ein Ausfallhonorar bzw. eine vereinbarte Ausfallpauschale entrichten. Einen konsentierten Zeitrahmen betreffend die
zulässige Absagefrist hat die Rechtsprechung jedoch nicht entwickelt. Die
Bezirksärztekammer Südwürttemberg geht aber davon aus, dass eine
Frist von 24 Stunden auch für die Gerichte ein nachvollziehbarer Zeitraum
ist, innerhalb dessen eine Absage als verspätet angesehen werden muss.
Eine längere Absagefrist könnte hingegen (wie im Übrigen auch eine
unverhältnismäßig hoch angesetzte Ausfallpauschale) die Unwirksamkeit
der Vereinbarung zu Folge haben. In jedem Fall aber muss, wenn eine
derartige Vereinbarungen geschlossen wird, dem Patienten eine Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu entlasten, wenn er dem Termin schuldlos
fernbleibt (vgl. LG Berlin vom 15.04.2005 – 55 S 310/04).
18
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
III. Höhe des Schadensersatzes
In den Fällen, in denen der Anspruch des Arztes gegen seinen Patienten
als begründet angesehen wird, obliegt es regelmäßig dem Arzt, den
Nachweis eines tatsächlichen Ausfalls zu führen. Zumeist wird davon
ausgegangen, dass der Arzt das ihm durch die Behandlung entgangene
Honorar als Ausfallhonorar berechnen kann und er deshalb den ihm
entgangenen Dienstlohn vom Patienten verlangen darf (vgl. AG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.1992 – 8 C 54/92; AG Bad Homburg vom
15.06.1994 – 2 C 3838/93-15; AG Kelheim vom 14.02.2002 – 1 C
0719/01). Wurde im Rahmen der Terminabsprache hingegen eine Vereinbarung über eine Ausfallpauschale getroffen, hat der Arzt diese Pauschale geltend zu machen (vgl. AG Fulda vom 16.05.2002 – 34 C
120/02).
Vereinzelt wurde aber auch entschieden, dass die Verweilgebühr bzw.
die doppelte Verweilgebühr gemäß der Gebührenziffer 56 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden kann (vgl. LG München II
08.11.1983 – 2 S 1327/83; AG Berlin-Neukölln vom 07.10.2004 – 4 C
179/04). Die Amtsgerichte Kenzingen und Waldbröl haben hingegen
entschieden, dass eine Berechnung der Verweilgebühr der Verkehrssitte
widerspricht (AG Kenzingen vom 22.03.1994 – C 533/93; AG Waldbröl
vom 15.04.1988 – 6 C 4/88).
In aller Regel wird von den Gerichten zudem gefordert, dass der Arzt auf
der Grundlage von § 615 Satz 2 BGB den Wert dessen, was er infolge
der nicht erbrachten Leistung eingespart hat und/oder den Wert dessen,
was er während der „freien“ Zeit erwerben konnte, gegen das ihm zustehende Ausfallhonorar aufrechnen muss.
IV. Schadensersatzpflicht des Arztes
Kann umgekehrt ein Arzt einen vereinbarten Behandlungstermin nicht
einhalten, so kann auch er unter bestimmten Umständen seinerseits
Schadensersatzpflichtig gegenüber dem Patienten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wartezeit des Patienten die regelmäßig als
zumutbar erachtete Frist von 30 Minuten überschreitet, und dass zugleich dem Arzt ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden
kann. Ein Organisationsverschulden ist aber unter Umständen bereits
dann anzunehmen, wenn es der Arzt bzw. das Praxispersonal versäumt,
den wartenden Patienten rechtzeitig über die verlängerte Wartezeit zu
informieren.
So hat das Amtsgericht Burgdorf entschieden: „Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes, seine Patienten über voraussichtliche längere
Wartezeiten deutlich und hinreichend konkret zu informieren. Unterlässt
der Arzt eine solche Information, so stellt dies grundsätzlich ein Organisationsverschulden dar, für das der Arzt haftet“ (AG Burgdorf vom
15.10.1984 - 3 C 204/84). Ärztinnen und Ärzte können sich mithin vor
Haftungsansprüchen des Patienten dadurch schützen, dass das Praxispersonal den wartenden Patienten vor Ablauf der 30 Minuten-Frist darauf
hinweist, dass sich die Wartezeit voraussichtlich verlängern wird.
ÄK-329
19
BÄK Südwürttemberg
1.06
Wegfall
von Vergütungsansprüchen
Rundschreiben Nr. 2/2011
Wegfall von Vergütungsansprüchen
Die ärztliche Behandlung, die vermittels eines Behandlungsvertrages
vereinbart wird, besteht juristisch betrachtet im Erbringen sogenannter
„Dienste höherer Art“. Der zwischen Arzt und Patient geschlossene Behandlungsvertrag ist demnach weder ein Arbeits- noch ein Werkvertrag,
sondern ein Dienstvertrag (vgl. §§ 611 ff. BGB). Hierdurch wird der
spezifischen Natur der ärztlichen Behandlung und des Arzt-PatientenVerhältnisses Rechnung getragen: So basiert die Beziehung zwischen
Arzt und Patient in besonderem Maße auf wechselseitigem Vertrauen.
Zugleich schuldet der Arzt als Dienstverpflichteter dem Patienten als
Dienstberechtigten eine Behandlung gemäß dem anerkannten wissenschaftlichen Standard – nicht aber ein sicheres Gelingen – und hat
hierfür Anspruch auf Vergütung.
Der besonderen Natur des Behandlungsvertrages entsprechend kann ein
solcher Vertrag über Dienste höherer Art von Seiten des Patienten –
ausweislich des § 627 Abs. 1 BGB – jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. In solchen Fällen stellt sich jedoch regelmäßig
die Frage, wie hierbei mit den bereits entgoltenen oder noch bestehenden
Vergütungsansprüchen des dienstverpflichteten Arztes zu verfahren ist.
Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof jüngst in dritter
Instanz über den Rechtstreit zwischen einem Zahnarzt und einer Privatpatientin zu urteilen. Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hat der
BGH hierbei einige Klarstellungen zur Frage des Wegfalls von ärztlichen
Vergütungsansprüchen getroffen(vgl. BGH vom 29.03.2011 – VI ZR
133/10):
Die streitige Angelegenheit bestand darin, dass eine Privatpatientin mit
ihrem Zahnarzt einen Dienstvertrag über die Sanierung ihres Gebisses
geschlossen und die Honorarforderung des Arztes teilweise im Voraus
entgolten hatte. Nachdem der Zahnarzt die neu gefertigten Kronen und
Brücken provisorisch eingesetzt hatte, kritisierte die Patientin die erbrachten Dienste und kündigte den Behandlungsvertrag, beglich jedoch
zunächst die noch offene Restrechnung. Die endgültige Gebisssanierung ließ sie sodann bei einem anderen Zahnarzt durchführen. Im
Nachgang forderte die Patientin aber von dem Erstbehandler das entrichtete Arzthonorar zurück und machte hierbei einen Rückerstattungsanspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend. Da nach Auffassung
der ersten und zweiten gerichtlichen Instanz allerdings kein schwerwiegendes schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes erkennbar
war, wodurch der Rückforderungsanspruch der Patienten zu rechtfertigen gewesen wäre, wurde der Anspruch der Patientin verneint. Der
BGH kam jedoch zu einer abweichenden Einschätzung:
20
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Bisher vertraten Rechtsprechung und Literatur zumeist die Auffassung,
dass ein Rückforderungsanspruch des Patienten nur bestehen kann,
wenn entweder ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
vorliegt oder wenn der Patient durch ein schwerwiegendes schuldhaft
vertragswidriges Verhalten des dienstverpflichteten Arztes zur Kündigung veranlasst worden ist. Der BGH hat jedoch in seiner o.g. Entscheidung auf den Wortlaut des einschlägigen § 628 BGB verwiesen und
betont, dass der Vergütungsanspruch des Arztes bereits bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten wegfallen kann, ohne dass dieses als
schwerwiegend eingestuft werden müsste (vgl. § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
BGB). Die Beweislast für das schuldhaft vertragswidrige Verhalten des
Arztes obliegt jedoch nach wie vor in aller Regel dem Patienten. Zugleich
hat der BGH auch deutlich gemacht, dass nicht jeder geringfügige
Vertragsverstoß des Arztes seinen Vergütungsanspruch entfallen lässt.
Der Patient kann demzufolge einen Rückforderungsanspruch dann geltend machen, wenn ihn das schuldhaft vertragswidrige Verhalten des
Arztes zu seiner Kündigung veranlasst hat –dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die ärztliche Leistung für den Patienten nutzlos geworden ist und insoweit das Interesse des Patienten an der Leistung des
Arztes weggefallen ist.
In der o.g. Streitsache hatte die Patienten diesbezüglich auf vermeintliche
Behandlungsfehler der Arztes verwiesen: Der über den zahnärztlichen
Standard hinaus vorgenommene Beschliff der Zähne habe die Leistungen
des Arztes für sie wertlos gemacht. Auch der nachbehandelnde Arzt
könne die bereits erbrachten Dienste nicht als Vorarbeiten nutzen bzw.
verwerten. Vor diesem Hintergrund könne – so der BGH im Unterschied
zu den zuvor von den Gerichten getroffenen Feststellungen – ein Rückzahlungsanspruch der Patientin auf der Grundlage von § 628 Abs. 1 BGB
nicht von vornherein verneint werden. Die streitige Angelegenheit wurde
deshalb an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.
ÄK-57
21
BÄK Südwürttemberg
1.07
Orientierungshilfe
für „KIS“
Rundschreiben Nr. 2/2011
Orientierungshilfe zum Datenschutz für Krankenhausinformationssysteme
Mit dem Vordringen informationsverarbeitender Systeme der Kommunikations- und Datentechnik in Krankenhäusern und anderen stationären
Einrichtungen sind zugleich neue und neuartige Anforderungen an den
Datenschutz verbunden. Aus diesem Grund hat auf Initiative der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in den vergangenen zwei
Jahren eine Expertenarbeitsgruppe eine Orientierungshilfe zur „Datenschutzkonformen Gestaltung und Nutzung von Krankenhausinformationssystemen (KIS)“ erarbeitet. Das unter Mitarbeit von KISHerstellern, Systembetreibern und Krankenhausmitarbeitern erarbeitete
Dokument soll als Grundlage für ein bundesweit und trägerübergreifendes
einheitliches Verständnis der datenschutzrechtlichen Anforderungen
dienen und richtet sich gleichermaßen an Hersteller, Betreiber und Anwender von Krankenhausinformationssystemen.
Im Einzelnen benennt und konkretisiert die Orientierungshilfe in juristischer Hinsicht die Anforderungen an ein KIS, die sich aus den datenschutzrechtlichen Regeln sowie aus den Vorgaben zur ärztlichen Schweigepflicht ergeben. In technischer Hinsicht enthält die Orientierungshilfe
Hinweise, Vorgaben und Maßnahmen zur Umsetzung der einschlägigen
Vorschriften. Hinsichtlich Fragen der Kontrolle und Bewertung schließlich wird die Orientierungshilfe von den Datenschutzbehörden zukünftig
als Maßstab bei der Beratungs- und Kontrolltätigkeit herangezogen werden.
Der zustimmende Beschluss zu der Orientierungshilfe wurde auf der 81.
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am
16. und 17. März in Würzburg gefasst. Beschlossen wurde außerdem, die
Orientierungshilfe regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren.
Die Orientierungshilfe kann unter folgender Adresse auf der Internetseite
des Bayerischen Landesbeauftragen für den Datenschutz eingesehen
werden: www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/oh-kis.pdf.
ÄK-4
1.08
„Palliative
Praxis“
22
Förderprogramm „Palliative Praxis“ der
Robert Bosch Stiftung
Die Lebensqualität von alten Menschen mit unheilbaren Kranken kann
heute, nicht zuletzt dank der Hospizbewegung, dank der Fortschritte auf
dem Gebiet der Palliativmedizin, aber auch dank zahlreicher Initiativen
aus der Kranken- und Altenpflege deutlich verbessert werden. Nach wie
vor sind hier jedoch große Anstrengungen notwendig, um weiterführende
Erkenntnisse zu gewinnen, Handlungsmöglichkeiten zu verbessern und
das Wissen um eine gute palliative Praxis zu verbreiten.
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
Aus diesem Grund hat die Robert-Bosch-Stiftung ein Förderprogramm
unter dem Titel „Palliative Praxis – Projekte für alte Menschen“ initiiert. Mit
den Mitteln dieses Programms sollen Vorhaben unterstützt werden, die
zum Ziel haben, die Situation alter Menschen in der letzten Lebensphase
zu verbessern. Gefördert werden können Ideen, Ansätze und Projekte,
die etwa auf eine bessere Vernetzung von Akteuren, Institutionen und
Trägern (Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime, Hospize etc.) zielen. Aber
auch die Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit und
Projekte, die sich mit der palliativen Versorgung dementer Patienten
beschäftigen oder die sich der Auseinandersetzung mit ethischen Fragen stellen, können gefördert werden.
Adressaten des Förderprogramms sind nicht nur Krankenhäuser, Hospize oder Pflegedienste, sondern explizit auch Arztpraxen. Diese können
sich mittels einer kurzen Projektskizze bei der Robert Bosch Stiftung um
Fördermittel, beispielsweise für Honorar-, Reise-, Schulungs- oder Veranstaltungskosten bewerben. Anfrage- bzw. Antragsschluss für die kommende, zweite Entscheidungsrunde ist der 15.04.2012.
Ausführliche Informationen rund um das Förderprogramm sind im Internet
auf der Projektseite www.bosch-stiftung.de/content/language1/html/6780.asp
hintergelegt. Ansprechpartnerin für weitere Fragen ist die Projektleiterin
Frau Julia Hoeter, erreichbar unter Robert Bosch Stiftung GmbH, Postfach 100 628, 70005 Stuttgart, Telefon: 0711 / 460 84 133, E-Mail: julia.hoeter@bosch-stiftung.de.
ÄK-
1.09
Internet-Angebot des Ärzteblatt Baden-Württemberg
Das Ärzteblatt Baden-Württemberg steht ab sofort rund um die Uhr und ÄBW im
kostenlos als Volltext-Pdf-Datei online über die Homepage der Landesärz- Internet
tekammer www.laek-bw.de oder direkt unter www.aerzteblatt-bw.de zur
Verfügung. Mit diesem Angebot sollen nicht nur die berufstätigen Ärzte,
sondern auch Medizinstudenten und PJ`ler die Möglichkeit haben, aktuelle Nachrichten und Mitteilungen der ärztlichen Körperschaften sowie
Stellenanzeigen zum künftigen Beruf kostenfrei abzurufen. Wir bitten Sie
deshalb, Medizinstudenten, die Sie z. B. im Rahmen der Famulatur, eines
Blockpraktikums oder während des Praktischen Jahres beschäftigen, auf
diesen Service aufmerksam zu machen.
ÄK-883.2
23
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2011
BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG
TELEFONVERZEICHNIS
Telefonzentrale (0 71 21) 917 - 0
Telefax
(0 71 21) 917 - 2400
EMail-Adresse: zentrale@baek-sw.de
PRÄSIDENT
Sekretariat
Herr Dr. med. M. Schulze
Frau Bangert
917-2410
917-2412
GESCHÄFTSFÜHRUNG
Geschäftsführerin
Sekretariat
Frau Dr. iur. Kiesecker
Frau Bangert
917-2411
917-2412
Assistent der Geschäftsführung
Sekretariat
Herr Dr. rer. pol. Männle
Frau Bangert
917-2413
917-2412
FORTBILDUNGSAKADEMIE
Fortbildungsbeauftragte
Sekretariat
Frau Dr. med. Herterich
Frau Strößner
917-2415
917-2416
Frau Eisele
Frau Selle
Frau Jasinski
Frau Kocher
Frau Brukner-Mahl
917-2417
917-2426
917-2418
917-2418
917-2429
Fachkunden im Strahlenschutz
nach der Röntgen- und
Strahlenschutzverordnung
Frau Bangert
917-2412
Medizinische Fachangestellte
Frau Keim
917-2419
Frau Ohnemüller
Frau Edelburg
917-2420
917-2420
SACHGEBIETE
Weiterbildung
Anfragen und Anträge
(A - G)
(H - P)
(Q - Z)
(Q - Z)
Prüfungsterminierung nach P.-zulassung
Sekretariat Gutachterkommission,
Kammeranwalt
und
Melderegister/Arztausweise
(A - R) Frau Drescher
(S - Z) Frau Kamps (vorm.)
917-2423
917-2424
Buchhaltung
Herr Schnell
Herr Kemmer
Frau Kretschmer
917-2421
917-2422
917-2428
Registratur
Frau Fechter
917-2425
Dr. med. Michael Schulze
Präsident
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Dr. iur. Regine Kiesecker
Geschäftsführerin