Rundschreiben 2/2011 BEZIRKSARZTEKAMMER
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Rundschreiben 2/2011 BEZIRKSARZTEKAMMER
BEZIRKSARZTEKAMMER S U D W U R Rundschreiben T 2 /2011 T E M B Dezember 2011 E R G Haldenhaustraße 11 (Ärztehaus) 72770 Reutlingen Postfach 4152 72772 Reutlingen Telefon (0 71 21) 91 7-0 Telefax (0 71 21) 91 7-24 00 R u n d s c h r e i b e n 2/2011 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Informationen für alle Kammermitglieder 1.01 Weihnachts- und Neujahrsgrüße 1.02 Weiterbildung 1.02.1 Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin 4 1.02.2 Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistenten 6 1.02.3 Erfordernis guter Deutschkenntnisse für Prüfungen 3 zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung 8 1.02.4 Checkliste zur Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen 9 1.02.5 (Wieder-)Einführung der Zusatzbezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie 10 1.02.6 Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis 11 1.02.7 Befugnis zur Weiterbildung in Zusatzbezeichnungen, deren Inhalte integraler Bestandteil einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung sind 12 1.02.8 Wichtiger Hinweis für alle Weiterbilder 14 1.03 Der Betreuer in gesundheitlichen Angelegenheiten 14 1.04 Fortbildungspflicht für Ärzte 15 1.05 Ausfallhonorar und Schadensersatz bei zu langer Wartezeit 17 1.06 Wegfall von Vergütungsansprüchen 20 1.07 Orientierungshilfe zum Datenschutz für Krankenhausinformationssysteme 22 1.08 Förderprogramm „Palliative Praxis“ der Robert-Bosch-Stiftung 22 1.09 Internet-Angebot des Ärzteblatt Baden-Württemberg 23 2. Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg 24 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 1. INFORMATIONEN FÜR ALLE KAMMERMITGLIEDER 1.01 Weihnachts- und Neujahrsgrüße Sehr verehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, Weihnachtsund Neuder erste Jahreswechsel meiner Amtszeit steht bevor. Anfang Februar jahrsgrüße habe ich von meinem Vorgänger, Herrn Dr. Michael Datz, die Würde, aber auch die Bürde des Präsidentenamtes unserer Bezirksärztekammer übernommen. Zeitgleich erfolgte der Wechsel in der Geschäftsführung von Herrn Prof. Dr. iur. Hans Kamps, der in die Ruhephase der Altersteilzeit ging, auf Frau Dr. iur. Regine Kiesecker, der langjährigen stellvertretenden Geschäftsführerin; ihr zur Seite steht Herr Dr. rer. pol. Philipp Männle, ein Verwaltungswissenschaftler. Das Arbeitsteam des sehr gut organisierten „Dienstleistungszentrums Bezirksärztekammer“ wird sich - wie bisher engagiert und motiviert für die Belange aller Ärztinnen und Ärzte in Südwürttemberg einsetzen. In der gesundheitspolitischen Gesetzgebung scheint sich mit dem anstehenden GKV-Versorgungsstrukturgesetz eine neue Niederlassungssituation zu entwickeln. Schwerpunkte des Gesetzes sind die Sicherstellung einer wohnortnahen, flächendeckenden ambulanten medizinischen Versorgung. Durch eine regionale Bedarfsplanung und die Möglichkeit von speziellen Anreizen im Vergütungssystem sollen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Ärztinnen und Ärzte ergriffen werden. Erstmals wird von der Politik ein Mangel an Ärzten anerkannt allerdings erst in der Zukunft, obwohl er heute schon sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich existent ist. Die bereits etablierten Förderprogramme für die Allgemeinmedizin werden auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden müssen. Für die bevorstehenden Festtage und den Jahreswechsel wünschen der Vorstand, die Geschäftsführung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ich Ihnen und Ihren Familien viel Glück und Zufriedenheit sowie vor allem gute Gesundheit. Mit freundlichen Grüßen Ihr Dr. med. Michael Schulze ÄK-831.4 3 BÄK Südwürttemberg 1.02.1 Allgemeinmedizin Rundschreiben Nr. 2/2011 Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin Mit der Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006 zum 01.04.2011 sind für den Erwerb der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin folgende Weiterbildungszeiten nachzuweisen: 36 Monate in der stationären Inneren Medizin, davon können bis zu 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3-Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden, 24 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu 6 Monate Chirurgie (auch 3-Monats-Abschnitte) angerechnet werden, 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung. Von der 60-monatigen Gesamtweiterbildungszeit müssen somit mind. 18 Monate im stationären Bereich absolviert werden. Bis zu 42 Monate können im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Umgekehrt können aber auch bis zu 42 Monate im stationären Bereich und mind. 18 Monate im ambulanten Bereich absolviert werden. Unter Einhaltung der Mindestweiterbildungszeiten im stationären und ambulanten Bereich sind viele Kombinationsmöglichkeiten zum Erreichen des Weiterbildungszieles denkbar. Sog. „Quereinsteigern“, das heißt Ärztinnen und Ärzten, die bereits im Besitz einer anderen Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung sind und die Interesse haben, in der hausärztlichen Versorgung tätig zu werden, sollen – auf Anraten der Bundesärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) – ihre bisher absolvierten Weiterbildungszeiten und -inhalte im Rahmen von § 10 der WBO als „abweichender gleichwertiger Weiterbildungsgang“ so großzügig wie möglich anerkannt werden. Über die Anerkennung der Weiterbildungszeiten und -inhalte entscheidet der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg daher jeweils im Einzelfall. Förderprogramm Nach wie vor wird die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin auch finanziell durch spezielle Förderprogramme unterstützt: Für Weiterbildungsassistenten, die am Förderprogramm Allgemeinmedizin teilnehmen, kann der Weiterbilder auf Antrag einen Gehaltszuschuss erhalten. Derzeit gibt es folgende Zuschüsse: Förderprogramm - Allgemeinmedizin (ab 01.01.2010) KVen und Krankenkassen für den ambulanten Bereich 3.500 € Dt. Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen für den stationären Bereich in der Inneren Medizin 1.020 € in den anderen Fachgebieten der unmittelbaren Patientenversorgung 1.750 € 4 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Die Förderung kann auch für die o.g. Quereinsteiger in Anspruch genommen werden. Des Weiteren wurde bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Koordinierungsstelle zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin eingerichtet. Vertragspartner sind die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. (BWKG) und die Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK BW). In einem Internetauftritt informieren die Partner über das Förderprogramm Allgemeinmedizin und über bereits bestehende Weiterbildungsverbünde im Land. Das Informationsangebot wird in den nächsten Wochen und Monaten kontinuierlich ausgebaut. Auch im Bereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg wurden bereits, nachdem im Frühjahr 2010 ein Auftaktgespräch mit Vertretern aus den Kliniken Reutlingen, Ravensburg und Ehingen und im Herbst 2010 ein weiteres Gespräch mit Vertretern aus den Kliniken Albstadt, Balingen und Biberach, stattgefunden hat, Weiterbildungsverbünde in Kooperation mit der Bezirksärztekammer Südwürttemberg etabliert. Spezielle Weiterbildungsstellen für angehende Allgemeinärzte gibt es inzwischen z.B. in den Kreiskliniken Reutlingen (einschl. Bad Urach und Münsingen) und im Klinikum Zollernalb (Albstadt, Balingen und Hechingen). Ergänzend dazu hat der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg beschlossen, allen Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Weiterbildung zur Allgemeinmedizin befinden, im Rahmen der Gesamtförderung auch ein Schulungsprogramm anzubieten. Dieses Schulungsprogramm ist in 11 Themenblöcke gegliedert und wird über einen Zeitraum von drei Jahren an 4 bis 5 Fortbildungstagen pro Jahr im Ärztehaus in Reutlingen durchgeführt. Schulungsangebot Die Termine und Themen für 2012 sind voraussichtlich: 25.02.2012 19.05.2012 15.09.2012 08.12.2012 9.00 bis 16.00 Uhr Notfälle in der Allgemeinarztpraxis 9.00 bis 16.00 Uhr Praxisorganisation 9.00 bis 16.00 Uhr Infektionskrankheiten / Impfseminar 9.00 bis 16.00 Uhr Schmerzen Anmeldung und Auskunft: Dr. med. Gisela Herterich, Fortbildungsbeauftragte der BÄK SW, Tel. 07121/917-2415 oder -2416, E-Mail: fortbildung@baek-sw.de Ausführliche Informationen (Ansprechpartner, Verbünde, Stellenbörse, etc.) finden Sie auf der Internetseite des Förderprogramm Allgemeinmedizin Baden-Württemberg unter: www.allgemeinmedizin-bw.de ÄK-63 5 BÄK Südwürttemberg 1.02.2 Angemessene Vergütung Rundschreiben Nr. 2/2011 Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistenten Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Heilberufe-Kammergesetz BadenWürttemberg i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006 muss die Weiterbildung im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit erfolgen. Unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten dürfen daher nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis hatte der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg am 19.04.2000 beschlossen, den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessene Vergütung“ so auszulegen, dass eine Vergütung für die ärztliche Tätigkeit im stationären Bereich wie im ambulanten Bereich „in Anlehnung an den BAT“ erfolgen muss. Als noch ausreichend wurde aufgrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung eine Bezahlung nach BAT II a bis minus max. 20 % angesehen. Im Laufe des Jahres 2006 wurde der BAT durch neue Tarifverträge ersetzt. Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg sprach sich daraufhin in seiner Sitzung am 16.01.2008 dafür aus, für die Berechnung einer angemessenen Vergütung den Durchschnittswert der Vergütung auf der Basis der branchenüblichen Tarifverträge zugrunde zu legen und weiterhin eine Unterschreitung von bis zu 20 % zu akzeptieren. Derzeit ergibt sich eine „angemessene Vergütung“ auf dieser Grundlage aus folgender Berechnung: Entgeltgruppe für Weiterbildungs-Assistenten Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 3.892 4.113 4.270 4.543 1. Jahr 3.736 2. Jahr 3.948 3. Jahr 4.099 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 4.361 nach 4,5 J. 4.869 ab dem 5. Jahr 4.674 nach 5 J. 3.962 4.184 4.343 4.618 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 4.946 ab dem 5. Jahr 3.863 4.082 4.237 4.507 4.830 minus 8,3 % bei 38,5 Std. 3.542 3.743 3.885 4.133 4.429 minus 20 % 2.834 2.995 3.108 3.306 3.543 Tarifvertrag an Universitätskliniken (TV-Ärzte) Ä 1 (gültig 1.08.2010 - 30.06.2011) Tarifvertrag an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), Stufe I (gültig 01.05.2010 - 31.08.2011) Tarifvertrag für den öffentl. Dienst der Länder (TV-L) § 41 Sonderregelung Stufe 1 (gültig 01.04.2011 - 31.12.2011) Mittelwert regelmäßige Arbeitszeit pro Woche 42 Stunden 40 Stunden 42 Stunden Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang, z.B. nur im Umfang von 38,5 Stunden als Untergrenze für eine Vollzeittätigkeit, kann die jeweilige Vergütung entsprechend reduziert werden, hier also um 8,3 %. Hiervon dürfen sodann maximal weitere 20 % abgezogen werden. Beispiel: Ein Assistent im 3. Weiterbildungsjahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden muss eine Bruttovergütung von 4.237 € minus 8,3 % (352 €) = 3.885 € erhalten. Davon könnten max. weitere 20 % (777 €) abgezogen werden, so dass der Assistent mit mindestens 3.108 € monatlich zu entlohnen ist. 6 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Hinzu kommen die Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung. Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin Für Weiterbildungsassistenten, die am Förderprogramm Allgemeinmedizin teilnehmen, kann der Weiterbilder auf Antrag einen Gehaltszuschuss erhalten. Diese Zuschüsse wurden zum 01.01.2010 wie folgt erhöht: Förderprogramm - Allgemeinmedizin (ab 01.01.2010) KVen und Krankenkassen für den ambulanten Bereich 3.500 € Dt. Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen für den stationären Bereich in der Inneren Medizin 1.020 € in den anderen Fachgebieten der unmittelbaren Patientenversorgung 1.750 € Die Förderung im ambulanten Bereich setzt voraus, dass der Weiterbildungsassistent die Mindestweiterbildungszeit (1 ½ bis 3 Jahre) im Krankenhaus vor Förderbeginn bereits abgeleistet hat. In der Regel befindet sich ein Weiterbildungsassistent, wenn er mit der Praxisphase beginnt, daher bereits im 4. Weiterbildungsjahr und hat im Krankenhaus 3 Jahre lang die volle tarifliche Vergütung erhalten. Hinzu kamen z.B. Einnahmen aus Bereitschaftsdiensten und Mitarbeiterbeteiligungserlöse. Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat daher am 24.03.2010 beschlossen, dass Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin nach dem notwendigen Wechsel in die ambulante Weiterbildung weiterhin eine 100 %ige Vergütung erhalten müssen und nicht zurückgestuft werden dürfen, denn durch den Förderbeitrag von 3.500 € ist die Belastung für den Weiterbilder zumutbar. Beispiel: Dem Weiterbildungsassistenten in Allgemeinmedizin im 4. Weiterbildungsjahr ist als angemessene Vergütung seiner Tätigkeit derzeit eine Vergütung von 4.507 € zu bezahlen, die bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden um 8,3 % (374 €) auf 4.133 € reduziert werden kann. Dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung. Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg begründet seine Entscheidung wie folgt: 1. Der Weiterbilder erhält einen hohen Lohn-Zuschuss. 2. Der Assistent entlastet in dieser Weiterbildungsphase den Praxisinhaber. 3. In der Klinik erhielt der Assistent noch Zusatzeinkünfte. 4. Der Praxisumfang kann in begrenztem Rahmen ausgedehnt werden. 5. Zusätzliche Leistungen außerhalb des budgetierten GKV-Volumens können erbracht werden. Auch wenn von Seiten der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung eine tarifliche Vergütung bis minus 20 % noch nicht als sittenwidrig gilt, ist dem Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin als angemessene Vergütung seiner Tätigkeit aus den o.g. Gründen ein volles Gehalt zu bezahlen. 7 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Die niedergelassenen Weiterbilder zeigen mit diesem Gehalt ihre Kollegialität gegenüber den jungen Kolleginnen und Kollegen und leisten zudem einen eigenen Beitrag zur Förderung angehender Allgemeinärzte. ÄK 63 1.02.3 Gute Deutschkenntnisse Erfordernis guter Deutschkenntnisse für Prüfungen zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung Bereits die Erteilung der Approbation als Arzt durch das zuständige Regierungspräsidium setzt voraus, dass der Antragsteller u. a. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 3 Bundesärzteordnung - BÄO). Auch die Prüfungen bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung werden ausnahmslos in deutscher Sprache durchgeführt. Dies setzt gute Deutschkenntnisse beim Prüfling voraus, sodass der Prüfungserfolg nicht nur von der Fachqualifikation des Kandidaten, sondern auch von seiner Sprachkompetenz abhängt. Neben den fachlichen Qualifikationen dürfen bei Prüfungen durchaus auch allgemeine Grundkenntnisse und Fähigkeiten (zum Beispiel das Beherrschen der deutschen Sprache) abverlangt werden dürfen, sofern diese als eine Grundvoraussetzung der Berechtigung gelten, welche mit der erfolgreich bestandenen Prüfung erlangt wird (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 13.03.1991 (Az.: 22 A 871/90) entschieden, dass Leistungskontrollprüfungsordnungen keine besonderen Prüfungsbedingungen für Studenten, die ein Zweitstudium betreiben oder für ausländische Studenten vorsehen müssen. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet auch nicht, die Prüfungsbedingungen (generell oder im Einzelfall) nach dem Maß des Beherrschens der deutschen Sprache zu differenzieren. Eine solche Differenzierung scheidet schon deshalb aus, weil sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, inwieweit Minderleistungen auf unzulänglichen Sprachoder fehlenden Fachkenntnissen beruhen. Für nicht deutschsprachig aufgewachsene Prüflinge etwa eine andere Prüfungsform, eine niedrigere Bestehensgrenze oder eine verlängerte Bearbeitungszeit einzuräumen, würde überdies, solange das Ausmaß der sprachlichen Schwierigkeiten beim einzelnen Prüfling nicht feststeht, zur Ungleichbehandlung nicht nur zwischen deutsch- und fremdsprachigen Prüflingen, sondern auch zwischen den fremdsprachigen Prüflingen untereinander führen. Da einem Kandidaten letztlich nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durch eine entsprechende Urkunde attestiert wird, für die selbständige und eigenverantwortliche Patientenbehandlung im jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatzbezeichnung qualifiziert zu sein, und da hierfür nicht nur die fachliche Eignung, sondern auch die sprachliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit erforderlich ist (z. B. weil sich der Arzt im Rahmen der Anamneseerhebung bei Patienten mit diesen auf Deutsch unterhalten können muss), sind adäquate Deutschkenntnisse des Prüflings zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Prüfung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg. 8 BÄK Südwürttemberg 1.02.4 Rundschreiben Nr. 2/2011 Checkliste zur Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen Gemäß § 9 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer BadenWürttemberg (WBO) 2006 ist jeder Weiterbilder verpflichtet, seinem Weiterbildungsassistenten über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Weiterbildungszeugnis auszustellen. Diese Pflicht gilt nach Beendigung der Weiterbildungsbefugnis fort. Weiterbildungszeugnis Die Pflicht zur Zeugnisausstellung besteht auf Antrag des Weiterbildungsassistenten oder auf Anforderung durch die Bezirksärztekammer grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten bzw. bei Ausscheiden des Weiterbildungsassistenten oder des Weiterbilders unverzüglich. Zeugnisinhalte Grundsätzlich kann das Zeugnis frei formuliert werden. Neben den generellen Regeln zur Zeugnisausstellung, die Beachtung finden müssen, muss das Weiterbildungszeugnis folgende Mindestangaben enthalten: genauer Zeitraum (mit Datumsangabe) und Dauer der Tätigkeit (z. B. 12 Monate). Grundsätzlich werden nur Weiterbildungszeiten bis zum Ausstellungsdatum des Zeugnisses angerechnet. Das Abschlusszeugnis kann frühestens eine Woche vor Ende der offiziellen Weiterbildungszeit ausgestellt werden. Umfang der Tätigkeit (z. B. Vollzeit zu 100 % / Teilzeit zu 50 %) Unterbrechungen sind genau aufzuführen (z. B. wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit oder wissenschaftlicher Aufträge) und können grundsätzlich nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen und -inhalten, z. B. Station, Ambulanz, Funktionsdiagnostik, Intensivmedizin mit Angabe der jeweiligen Zeitdauer Qualifikationsvermerk. Das Zeugnis des letzten Weiterbilders muss Angaben über das Erreichen des Weiterbildungsziels enthalten, d. h. die Zulassung zur Prüfung muss befürwortet werden. Unterschrift. Das Zeugnis ist vom Weiterbilder zu unterschreiben, bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis von allen Weiterbildern. Unterschriften in Vertretung können nicht akzeptiert werden. Logbuch. Die im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind im Logbuch zu dokumentieren und vom Weiterbilder zu unterschreiben. Die Logbücher können auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg jeweils über das blaue Symbol abgerufen werden (Die Weiterbildungsrichtlinien sind für eine ordnungsgemäße Dokumentation nicht geeignet). Jährliche Gespräche. Der Weiterbilder muss mit dem Weiterbildungsassistenten mindestens einmal jährlich ein Gespräch führen, in dem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Gesprächszeitpunkt und -inhalte sind im Logbuch zu dokumentieren. 9 BÄK Südwürttemberg 1.02.5 Zusatzbezeichnung Badearzt / Kurarzt Rundschreiben Nr. 2/2011 (Wieder-)Einführung der Zusatzbezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie Nachdem das Zusammenlegen der früheren zwei Zusatzbezeichnungen „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ sowie „Physikalische Therapie“ zu einer Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006 in Kur- und Badeorten zu erheblichen Versorgungslücken und Nachwuchssorgen geführt hat, hat die Vertreterversammlung der Landesärztekammer – wie auch schon einige andere Ärztekammern – am 23.07.2011 beschlossen, die „alte“ Zusatzbezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ wieder einzuführen. Die Satzungsänderung ist am 01.11.2011 in Kraft getreten, so dass es jetzt neben der Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ auch wieder die Zusatzbezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ gibt. Diese kann unter folgenden Bedingungen erworben werden: Facharztanerkennung 240 Stunden Kurs-Weiterbildung in Balneologie mit Inhalten aus dem Bereich der Physikalischen Therapie mündliche Prüfung. Übergangsbestimmungen finden keine Anwendung. Anerkannte Kurse bieten z. B. an: Verband Deutscher Badeärzte e.V. Elisabethstr. 7 a 32545 Bad Oeynhausen E-Mail: VDB@badeaerzteverband.de www.badeaerzteverband.de Tel.: 05731/21203 FAX: 05731/260880 Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin e. V. Dr. Karl-Sell-Ärzteseminar Neutrauchburg (MWE) Tel:. 07562/9718-0 Riedstraße 5, 88316 Isny-Neutrauchburg FAX: 07562/9718-22 E-Mai: info@aerzteseminar-mwe.de www.aerzteseminar-mwe.de Arbeitsgemeinschaft Tel.: 0511/5859205 Physikalische Medizin u. Rehabilitation FAX: 0511/5859206 Geschäftsstelle: Meckauerweg 5, 30629 Hannover E-Mail: lemke.doris@mh-hannover.de www.arge-pmr.de ÄK-63 10 BÄK Südwürttemberg 1.02.6 Rundschreiben Nr. 2/2011 Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis Nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung muss eine Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten und grundsätzlich auch in Zusatzweiterbildungen unter verantwortlicher Leitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt werden (§ 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006). Die Befugnis zur Weiterbildung kann einem Arzt/einer Ärztin nur erteilt werden, wenn er/sie die betreffende Bezeichnung selbst führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss seiner/ihrer eigenen Weiterbildung nachweisen kann. Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2006 Der/die zur Weiterbildung befugte Arzt/Ärztin ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird (§ 5 Abs. 3 WBO). Auf Seiten des Weiterbilders muss somit grundsätzlich eine Mindestpräsenz in der Weiterbildungsstätte von 38,5 Wochenstunden gewährleistet sein. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist. Das Weiterbildungsrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Weiterbildungsstätten, z. B. der Praxis des niedergelassenen Arztes, ärztlich geleiteten Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Krankenhausabteilungen. Für jede dieser Weiterbildungsstätten muss ggf. eine gesonderte Weiterbildungsbefugnis beantragt werden. Eine Weiterbildungsbefugnis wird auf Antrag erteilt. Die Unterlagen für die Beantragung einer Weiterbildungsbefugnis können bei der Abteilung Weiterbildung der Bezirksärztekammer (s. Telefonverzeichnis) angefordert werden. Wir beraten Sie gerne. Dem Antrag ist neben den jährlichen Leistungszahlen auch ein zeitlich und inhaltlich gegliedertes Weiterbildungsprogramm beizufügen, das auch dem Weiterbildungsassistenten ausgehändigt werden muss (§ 5 Abs. 5 WBO). Über den Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und den jeweiligen Umfang der Befugnis entscheidet der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg – nach Prüfung und Stellungnahme der Mitglieder des Weiterbildungsausschusses – in einer i.d.R. monatlich stattfindenden Sitzung. Das Verzeichnis der in Baden-Württemberg befugten Weiterbilder ist auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg unter www.aerztekammer-bw.de einzusehen. ÄK-64 11 BÄK Südwürttemberg 1.02.7 Weiterbildungsbefugnis in Zusatzbezeichnungen Rundschreiben Nr. 2/2011 Befugnis zur Weiterbildung in Zusatzbezeichnungen, deren Inhalte integraler Bestandteil einer Facharztoder Schwerpunktweiterbildung sind Gemäß § 3 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006 können Zusatzbezeichnungen, deren Weiterbildungsinhalte umfassend Gegenstand einer fachärztlichen Weiterbildung sind, von diesen Fachärzten auch geführt werden. Das gilt im Wege der ergänzenden Satzungsauslegung ebenso für Inhaber von Schwerpunktbezeichnungen. Eine separate Urkunde wird hierfür nicht ausgestellt. Gem. § 5 Abs. 2 der WBO kann die Befugnis zur Weiterbildung nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung, einen zugehörigen Schwerpunkt und für eine Zusatzweiterbildung erteilt werden. Ergänzend hierzu hatte der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg am 31.05.2006 beschlossen, dass ein Weiterbilder künftig neben der Weiterbildungsbefugnis in der Facharztweiterbildung noch zwei weitere Weiterbildungsbefugnisse in Schwerpunkten oder Zusatzweiterbildungen erhalten kann, also maximal drei Weiterbildungsbefugnisse innehaben kann. Am 26.06.2006 hatte der Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer Baden-Württemberg beschlossen, dass Fachärzte, die eine Zusatzbezeichnung als integralen Bestandteil in ihrem Fachgebiet oder Schwerpunkt haben, auf Antrag auch eine diesbezügliche Weiterbildungsbefugnis erhalten können. Der Vorstand der Landesärztekammer BadenWürttemberg hat dies in seiner Sitzung am 19.07.2006 bestätigt und am 25.08.2010 dahingehend erweitert, dass Fachärzte, die über eine volle Weiterbildungsbefugnis in ihrem Fachgebiet oder Schwerpunkt verfügen, auch die Inhalte der Zusatzweiterbildung – durch eine vereinfachte Antragstellung – (ggf. auch als vierte Weiterbildungsdisziplin) vermitteln können, wenn sie nämlich a) diesen Wunsch der Ärztekammer mitteilen und b) ein zeitlich und inhaltlich gegliedertes Weiterbildungsprogramm gem. § 5 Abs. 5 WBO für diesen Weiterbildungsgang vorlegen. Sie werden dann auch in die entsprechende Liste der Weiterbilder für diesen Weiterbildungsgang aufgenommen. Weiterbilder, die nicht über eine volle Weiterbildungsbefugnis in ihrem Fachgebiet oder Schwerpunkt verfügen, können ebenso eine Weiterbildungsbefugnis in Zusatzbezeichnungen, deren Inhalte integraler Bestandteil ihres Fachgebietes sind, erhalten, müssen dafür jedoch – im Gegensatz zu den vollbefugten Weiterbildern – komplette Antragsunterlagen einreichen. 12 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Zusatzbezeichnungen, die integraler Bestandteil einer Facharztoder Schwerpunktweiterbildung sind: Betriebsmedizin Integraler Bestandteil der Facharztbezeichnung(en) oder Schwerpunktbez. Arbeitsmedizin Dermatohistologie Pathologie Diabetologie Gynäkologische ExfoliativZytologie Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie Pathologie Hämostaseologie Zusatzbezeichnung Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie SP Kinderhämatologie und -Onkologie Laboratoriumsmedizin Labordiagnostik – fachgebunden Magnetresonanztomographie – fachgebunden Radiologie Medikamentöse Tumortherapie Strahlentherapie SP Gynäkologische Onkologie Innere Medizin und Gastroenterologie Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Innere Medizin und Pneumologie SP Kinderhämatologie und -Onkologie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychiatrie und Psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Radiologie Psychotherapie – fachgebunden Röntgendiagnostik – fachgebunden Suchtmedizin Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychiatrie und Psychotherapie Bemerkungen Fachkunde nach WBO 1995 darf als Zusatzbezeichnung geführt werden Fachkunde nach WBO 1995 darf als Zusatzbezeichnung geführt werden Fachkunde MRT nach WBO 1995 darf als Zusatzbezeichnung geführt werden Fachkunde Röntgendiagnostik und Fachkunde Mammographie nach WBO 1995 dürfen als Zusatzbezeichnung geführt werden gilt auch für „AltPsychiater“ (ohne Psychotherapie) ÄK-64 13 BÄK Südwürttemberg 1.02.8 Anzeigepflicht Rundschreiben Nr. 2/2011 Wichtiger Hinweis für alle Weiterbilder Bitte beachten Sie, dass jeder zur Weiterbildung befugte Arzt verpflichtet ist, Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Bezirksärztekammer anzuzeigen. Anzeigepflichtige Veränderungen sind beispielsweise: das Ausscheiden eines Arztes aus der Praxis oder Abteilung bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis, Verlegung des Praxissitzes, Änderung der Praxisstruktur (Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft, Umwandlung der Praxis in ein MVZ oder in eine überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft etc.), Änderung der Abteilungsstruktur in einer Klinik, Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung, Beendigung einer Belegarzttätigkeit. Die Weiterbildungsbefugnis erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte oder der Auflösung der Weiterbildungsstätte (§ 7 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) 2006). ÄK-64 1.03 Betreuer Der Betreuer in gesundheitlichen Angelegenheiten Sofern ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer (vgl. §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches; BGB). Hierbei kann es sich um einen ehrenamtlichen, bspw. aus dem Familienkreis stammenden, aber auch um einen beruflichen Betreuer handeln. Der Aufgabenkreis des Betreuers wird je nach Erforderlichkeit vom Betreuungsgericht festgelegt und kann – ausschließlich oder unter anderem – die gesundheitlichen Angelegenheiten des zu Betreuenden umgreifen. Für die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt sowie für deren/dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bringt die Bestellung eines Betreuers für eine Patientin/einen Patienten einige maßgebliche Veränderungen mit sich (vgl. Rundschreiben 01/2005): So bleibt es zwar zunächst dabei, dass die wirksame Einwilligung des Patienten Voraussetzung für jeden ärztlichen Eingriff ist; und das heißt: Wenn ein Betreuer bestellt wurde, der Patient jedoch in Bezug auf die ärztliche Maßnahme in der konkreten Situation noch einwilligungsfähig ist – sprich: Art, Bedeutung und Tragweite der Untersuchung und/oder Behandlung begreifen kann –, so ist der Wille des Patienten für den Arzt das maßgebliche Kriterium. 14 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Ist der Betreute demgegenüber nicht (mehr) einwilligungsfähig, obliegt es dem Betreuer, nach einer hinreichenden Aufklärung durch den Arzt, die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme zu erteilen oder zu versagen. Bei vorliegender Einwilligungsunfähigkeit des Patienten hat der Arzt daher zwingend den bestellten Betreuer des Patienten hinzuzuziehen und muss dessen Einwilligung zu einer ärztlichen Maßnahme einholen – widrigenfalls liegt ein rechtswidriger und ggf. auch strafbarer Eingriff des Arztes in die körperliche Unversehrtheit des Betreuten vor. Die Wünsche des Patienten sind allerdings auch in einem solchen Fall zu beachten, sofern sie dem Patientenwohl nicht zuwider laufen. Außerdem sind ggf. die konkreten Vorgaben, die der Patient in einer Betreuungs- bzw. Patientenverfügung festgeschrieben hat, zu berücksichtigen. Zu beachten ist außerdem, dass fehlende Einwilligungsfähigkeit des unter Betreuung stehenden Patienten in bestimmten Fällen – insbesondere bei gefährlichen Untersuchungen, riskanten Behandlungen oder Eingriffen von besonderer Tragweite – nicht nur die Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Maßnahme, sondern aufgrund von § 1904 BGB die Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts einzuholen ist. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist auch für freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich (§ 1906 BGB). Die Rücksprache des Arztes mit dem Betreuer ist auch dann notwendig, wenn der Betreute in einem Altenpflegeheim versorgt wird. Sämtliche Entscheidungen über Behandlungen, Therapie und alle weiteren Fragen der Gesundheitssorge, die Arzt und Pflegepersonal (ggf. auch nach Absprache mit dem einwilligungsunfähigen Patienten) treffen, bedürfen der Einwilligung des bestellten Betreuers. Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, die (ehrenamtliche) Betreuer informieren, schulen und unterstützen, sind mit dem Wunsch an die Bezirksärztekammer Südwürttemberg herangetreten, bei Ärztinnen und Ärzten dafür zu werben, dass die durch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers veränderte Situation bei der Patientenbehandlung beachtet wird. So muss der Betreuer als Vertreter des Patienten und sollte auch als Kooperationspartner angesehen und – wie dargestellt – in dem erforderlichen und rechtlich gebotenen Ausmaß in die Angelegenheiten der patientenbezogenen Gesundheitssorge einbezogen werden. ÄK-139 1.04 Fortbildungspflicht für Ärzte Mit der Gesundheitsreform 2004 wurde die gesetzliche Fortbildungspflicht Fortbilund Fortbildungsnachweispflicht für Vertragsärzte nach § 95 d SGB V und dungsfür angestellte Fachärzte in nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern pflicht und Kliniken mit § 137 SGB V eingeführt. Grundlage dieses Nachweises war das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern, welches erworben werden konnte, wenn das Kammermitglied in einem Zeitraum von 5 Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte gesammelt hatte. 15 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Alle Vertragsärzte, die vor dem 30. Juni 2004 zugelassen waren, mussten dieses Fortbildungszertifikat spätestens am 30. Juni 2009 ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen. Alle Vertragsärzte, die sich nach dem 01. Juli 2004 niedergelassen hatten, hatten diesen Nachweis 5 Jahre nach dem Tag ihrer Niederlassung zu führen. Falls Vertragsärzte diese Frist versäumten, hat der Gesetzgeber die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an den Betreffenden zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten 4 Quartale die auf den 5-Jahres-Zeitraum folgen, um 10 % zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 %. Ein Vertragsarzt kann dann die für den 5-JahresZeitraum festgelegte Fortbildung binnen 2 Jahren ganz oder teilweise nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird allerdings nicht auf den folgenden 5-Jahres-Zeitraum angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach dem Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens 2 Jahre nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Diese Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweispflicht gilt genauso für ermächtigte Ärzte. Für angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes muss das MVZ oder der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis führen. Für die angestellten Fachärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und Kliniken tätig sind, regelt der gemeinsame Bundesausschuss die Umsetzung der gesetzlichen Fortbildungspflicht und Fortbildungsnachweispflicht durch eine Vereinbarung, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Danach haben alle angestellten Fachärzte, die bereits vor dem 1. Januar 2006 angestellte Fachärzte in entsprechenden Kliniken und Krankenhäusern waren bis spätestens zum 31. Dezember 2010 ihrem ärztlichen Direktor gegenüber ein Fortbildungszertifikat einer Landesärztekammer vorzulegen. Für alle angestellten Fachärzte, die erst nach dem 1. Januar 2006 in einem Krankenhaus oder einer Klinik beschäftigt worden sind, beginnt diese 5-Jahres-Frist für den Erwerb von mindesten 250 Fortbildungspunkten für das Fortbildungszertifikat mit dem ersten Arbeitstag als angestellter Facharzt. Bei den angestellten Fachärzten müssen von den 250 Fortbildungspunkten mindestens 150 (60%) fachspezifisch erworben werden. Fachärzte mit mehreren Facharztbezeichnungen müssen nur ein Fortbildungszertifikat erwerben und zwar für das Fachgebiet, in dem sie gerade tätig sind. Das Krankenhaus muss über die fortbildungsverpflichteten Personen und deren Fortbildungsnachweis einen Qualitätsbericht erstellen, in dem der Umfang erkennbar ist, in welchem die Fachärzte ihre Fortbildungspflicht erfüllt haben und die Fortbildungsnachweise in geeigneter Form veröffentlichen. Sanktionen für die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht und der Fortbildungsnachweispflicht wie im Fall der Vertragsärzte sind bei den angestellten Fachärzten nicht vorgesehen. 16 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Für alle übrigen Ärzte, die von der gesetzlichen Regelung im SGB V nicht betroffen sind, gilt die Fortbildungspflicht nach § 4 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg: 1. Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. 2. Auf Verlangen müssen Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Bezirksärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen. 3. Ärzte, die ihren Beruf nicht ausüben, sind nicht verpflichtet, ihre Fortbildung gegenüber der Bezirksärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachzuweisen. ÄK-672.6 1.05 Ausfallhonorar und Schadensersatz bei zu langer Wartezeit Termintreue ist für Ärztinnen und Ärzte, aber auch für Patientinnen und AusfallPatienten von besonderer Bedeutung. Nicht nur, dass das Nichterschei- honorar nen oder eine zu kurzfristige Absage des Patienten bzw. lange Wartezeiten für den jeweils betroffenen Arzt oder Patienten ärgerlich sind und vielfach erhebliche Umstände bedeuten. Fehlende Termintreue kann für Patienten wie für Ärzte durchaus auch finanzielle Konsequenzen haben: So können Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Fällen Ansprüche gegen Patienten erheben, die einen Termin nicht rechtzeitig absagen oder gar nicht erscheinen. Aber auch Patientinnen und Patienten können unter Umständen von einer Ärztin oder einem Arzt Schadensersatz verlangen, zum Beispiel wenn sie unverhältnismäßig lange im Wartezimmer auf eine Untersuchung warten müssen. I. Ansprüche des Arztes bei Nicht-Erscheinen des Patienten Die Frage, ob der Arzt bei einer kurzfristigen Terminabsage oder bei einem unentschuldigten Nichterscheinen des Patienten Anspruch auf ein Ausfallhonorar erheben kann, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt. Die Gerichte haben in Vergangenheit sehr unterschiedlich geurteilt – abhängig insbesondere vom jeweiligen Organisationssystem der Praxis, vom Untersuchungsaufwand, vom Zeitpunkt einer Terminabsage, von etwaigen separaten Vereinbarungen sowie teilweise auch vom verschuldeten respektive schuldlosen Fernbleiben des Patienten. In den Fällen, in denen die jeweiligen Praxen nicht konsequent mit einem reinen Bestellsystem gearbeitet haben, verwehren es die Gerichte den Ärztinnen und Ärzten zumeist, Anspruch auf ein Ausfallhonorar zu erheben. Die Begründungen hierzu lauten regelmäßig, dass Terminvereinbarungen lediglich der allgemeinen Organisation des Praxisablaufes dienen und ein Verstoß hiergegen keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Vergütung auslösen könne: Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient sei ein Dienstvertrag, der von Patientenseite 17 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 jederzeit sanktionslos gekündigt werden könne (§ 621 Nr. 5 BGB) – und dies auch konkludent, sprich durch bloßes Fernbleiben (vgl. bspw. AG Rastatt vom 12.01.1994 – 1 C 391/94; AG Calw vom 16.11.1993 – 4 C 762/93; LG Heilbronn vom 10.10.1991 – 6 S 330/9; AG Stuttgart vom 28.02.1995 – 10 c 14161/94). In den – selteneren – Fällen, in denen ein Anspruch des Arztes bejaht wird, wird demgegenüber regelmäßig auf den sogenannten Annahmeverzug (§ 615 BGB) des Patienten in Bezug auf einen kalendermäßig bestimmten Termin (§§ 293 ff. BGB) abgestellt. Da der Annahmeverzug kein Verschulden voraussetzt, ist es in solchen Fällen im Übrigen unerheblich, aus welchen Gründen der Patient nicht zu dem vereinbarten Termin erscheint (vgl. dazu bspw. AG Ludwigsburg vom 18.09.1992 – 4 C 1021/92; AG Dortmund vom 11.06.1992 – 125 c 5112/92). Sofern eine Arztpraxis dem Organisationssystem der reinen Bestellpraxis folgt und ausschließlich mit fest vereinbarten Terminen für aufwändige Behandlungen arbeitet, anerkennt die Rechtsprechung bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage in der Regel, dass der Arzt dem Patienten ein Ausfallhonorar berechnet bzw. Anspruch auf Schadensersatz erhebt – nicht zuletzt, weil der Arzt nicht auf ein „volles Wartezimmer“ zurückgreifen und ersatzweise einen anderen Patienten behandeln kann (LG Düsseldorf vom 19.03.2004 – 22 S 117/03; AG Berlin-Tiergarten vom 13.04.1989 – 3 C 646/88; AG Heilbronn vom 13.10.1994 – 2 C 1964/94; LG Hannover vom 11.06.1998 – 19 S 34/97; LG Konstanz vom 27.05.1994 – 1 S 237/93). II . Absagefristen und Ausfallpauschalen Arzt und Patient können Absagefristen sowie ggf. etwaige Ausfallpauschalen auch vertraglich vereinbaren. Damit kann z. B. der Patient verpflichtet werden, einen Termin vor Ablauf einer bestimmten Frist abzusagen; widrigenfalls muss er ein Ausfallhonorar bzw. eine vereinbarte Ausfallpauschale entrichten. Einen konsentierten Zeitrahmen betreffend die zulässige Absagefrist hat die Rechtsprechung jedoch nicht entwickelt. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg geht aber davon aus, dass eine Frist von 24 Stunden auch für die Gerichte ein nachvollziehbarer Zeitraum ist, innerhalb dessen eine Absage als verspätet angesehen werden muss. Eine längere Absagefrist könnte hingegen (wie im Übrigen auch eine unverhältnismäßig hoch angesetzte Ausfallpauschale) die Unwirksamkeit der Vereinbarung zu Folge haben. In jedem Fall aber muss, wenn eine derartige Vereinbarungen geschlossen wird, dem Patienten eine Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu entlasten, wenn er dem Termin schuldlos fernbleibt (vgl. LG Berlin vom 15.04.2005 – 55 S 310/04). 18 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 III. Höhe des Schadensersatzes In den Fällen, in denen der Anspruch des Arztes gegen seinen Patienten als begründet angesehen wird, obliegt es regelmäßig dem Arzt, den Nachweis eines tatsächlichen Ausfalls zu führen. Zumeist wird davon ausgegangen, dass der Arzt das ihm durch die Behandlung entgangene Honorar als Ausfallhonorar berechnen kann und er deshalb den ihm entgangenen Dienstlohn vom Patienten verlangen darf (vgl. AG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.1992 – 8 C 54/92; AG Bad Homburg vom 15.06.1994 – 2 C 3838/93-15; AG Kelheim vom 14.02.2002 – 1 C 0719/01). Wurde im Rahmen der Terminabsprache hingegen eine Vereinbarung über eine Ausfallpauschale getroffen, hat der Arzt diese Pauschale geltend zu machen (vgl. AG Fulda vom 16.05.2002 – 34 C 120/02). Vereinzelt wurde aber auch entschieden, dass die Verweilgebühr bzw. die doppelte Verweilgebühr gemäß der Gebührenziffer 56 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden kann (vgl. LG München II 08.11.1983 – 2 S 1327/83; AG Berlin-Neukölln vom 07.10.2004 – 4 C 179/04). Die Amtsgerichte Kenzingen und Waldbröl haben hingegen entschieden, dass eine Berechnung der Verweilgebühr der Verkehrssitte widerspricht (AG Kenzingen vom 22.03.1994 – C 533/93; AG Waldbröl vom 15.04.1988 – 6 C 4/88). In aller Regel wird von den Gerichten zudem gefordert, dass der Arzt auf der Grundlage von § 615 Satz 2 BGB den Wert dessen, was er infolge der nicht erbrachten Leistung eingespart hat und/oder den Wert dessen, was er während der „freien“ Zeit erwerben konnte, gegen das ihm zustehende Ausfallhonorar aufrechnen muss. IV. Schadensersatzpflicht des Arztes Kann umgekehrt ein Arzt einen vereinbarten Behandlungstermin nicht einhalten, so kann auch er unter bestimmten Umständen seinerseits Schadensersatzpflichtig gegenüber dem Patienten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wartezeit des Patienten die regelmäßig als zumutbar erachtete Frist von 30 Minuten überschreitet, und dass zugleich dem Arzt ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden kann. Ein Organisationsverschulden ist aber unter Umständen bereits dann anzunehmen, wenn es der Arzt bzw. das Praxispersonal versäumt, den wartenden Patienten rechtzeitig über die verlängerte Wartezeit zu informieren. So hat das Amtsgericht Burgdorf entschieden: „Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes, seine Patienten über voraussichtliche längere Wartezeiten deutlich und hinreichend konkret zu informieren. Unterlässt der Arzt eine solche Information, so stellt dies grundsätzlich ein Organisationsverschulden dar, für das der Arzt haftet“ (AG Burgdorf vom 15.10.1984 - 3 C 204/84). Ärztinnen und Ärzte können sich mithin vor Haftungsansprüchen des Patienten dadurch schützen, dass das Praxispersonal den wartenden Patienten vor Ablauf der 30 Minuten-Frist darauf hinweist, dass sich die Wartezeit voraussichtlich verlängern wird. ÄK-329 19 BÄK Südwürttemberg 1.06 Wegfall von Vergütungsansprüchen Rundschreiben Nr. 2/2011 Wegfall von Vergütungsansprüchen Die ärztliche Behandlung, die vermittels eines Behandlungsvertrages vereinbart wird, besteht juristisch betrachtet im Erbringen sogenannter „Dienste höherer Art“. Der zwischen Arzt und Patient geschlossene Behandlungsvertrag ist demnach weder ein Arbeits- noch ein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag (vgl. §§ 611 ff. BGB). Hierdurch wird der spezifischen Natur der ärztlichen Behandlung und des Arzt-PatientenVerhältnisses Rechnung getragen: So basiert die Beziehung zwischen Arzt und Patient in besonderem Maße auf wechselseitigem Vertrauen. Zugleich schuldet der Arzt als Dienstverpflichteter dem Patienten als Dienstberechtigten eine Behandlung gemäß dem anerkannten wissenschaftlichen Standard – nicht aber ein sicheres Gelingen – und hat hierfür Anspruch auf Vergütung. Der besonderen Natur des Behandlungsvertrages entsprechend kann ein solcher Vertrag über Dienste höherer Art von Seiten des Patienten – ausweislich des § 627 Abs. 1 BGB – jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. In solchen Fällen stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, wie hierbei mit den bereits entgoltenen oder noch bestehenden Vergütungsansprüchen des dienstverpflichteten Arztes zu verfahren ist. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof jüngst in dritter Instanz über den Rechtstreit zwischen einem Zahnarzt und einer Privatpatientin zu urteilen. Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hat der BGH hierbei einige Klarstellungen zur Frage des Wegfalls von ärztlichen Vergütungsansprüchen getroffen(vgl. BGH vom 29.03.2011 – VI ZR 133/10): Die streitige Angelegenheit bestand darin, dass eine Privatpatientin mit ihrem Zahnarzt einen Dienstvertrag über die Sanierung ihres Gebisses geschlossen und die Honorarforderung des Arztes teilweise im Voraus entgolten hatte. Nachdem der Zahnarzt die neu gefertigten Kronen und Brücken provisorisch eingesetzt hatte, kritisierte die Patientin die erbrachten Dienste und kündigte den Behandlungsvertrag, beglich jedoch zunächst die noch offene Restrechnung. Die endgültige Gebisssanierung ließ sie sodann bei einem anderen Zahnarzt durchführen. Im Nachgang forderte die Patientin aber von dem Erstbehandler das entrichtete Arzthonorar zurück und machte hierbei einen Rückerstattungsanspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend. Da nach Auffassung der ersten und zweiten gerichtlichen Instanz allerdings kein schwerwiegendes schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes erkennbar war, wodurch der Rückforderungsanspruch der Patienten zu rechtfertigen gewesen wäre, wurde der Anspruch der Patientin verneint. Der BGH kam jedoch zu einer abweichenden Einschätzung: 20 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Bisher vertraten Rechtsprechung und Literatur zumeist die Auffassung, dass ein Rückforderungsanspruch des Patienten nur bestehen kann, wenn entweder ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt oder wenn der Patient durch ein schwerwiegendes schuldhaft vertragswidriges Verhalten des dienstverpflichteten Arztes zur Kündigung veranlasst worden ist. Der BGH hat jedoch in seiner o.g. Entscheidung auf den Wortlaut des einschlägigen § 628 BGB verwiesen und betont, dass der Vergütungsanspruch des Arztes bereits bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten wegfallen kann, ohne dass dieses als schwerwiegend eingestuft werden müsste (vgl. § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB). Die Beweislast für das schuldhaft vertragswidrige Verhalten des Arztes obliegt jedoch nach wie vor in aller Regel dem Patienten. Zugleich hat der BGH auch deutlich gemacht, dass nicht jeder geringfügige Vertragsverstoß des Arztes seinen Vergütungsanspruch entfallen lässt. Der Patient kann demzufolge einen Rückforderungsanspruch dann geltend machen, wenn ihn das schuldhaft vertragswidrige Verhalten des Arztes zu seiner Kündigung veranlasst hat –dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ärztliche Leistung für den Patienten nutzlos geworden ist und insoweit das Interesse des Patienten an der Leistung des Arztes weggefallen ist. In der o.g. Streitsache hatte die Patienten diesbezüglich auf vermeintliche Behandlungsfehler der Arztes verwiesen: Der über den zahnärztlichen Standard hinaus vorgenommene Beschliff der Zähne habe die Leistungen des Arztes für sie wertlos gemacht. Auch der nachbehandelnde Arzt könne die bereits erbrachten Dienste nicht als Vorarbeiten nutzen bzw. verwerten. Vor diesem Hintergrund könne – so der BGH im Unterschied zu den zuvor von den Gerichten getroffenen Feststellungen – ein Rückzahlungsanspruch der Patientin auf der Grundlage von § 628 Abs. 1 BGB nicht von vornherein verneint werden. Die streitige Angelegenheit wurde deshalb an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. ÄK-57 21 BÄK Südwürttemberg 1.07 Orientierungshilfe für „KIS“ Rundschreiben Nr. 2/2011 Orientierungshilfe zum Datenschutz für Krankenhausinformationssysteme Mit dem Vordringen informationsverarbeitender Systeme der Kommunikations- und Datentechnik in Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen sind zugleich neue und neuartige Anforderungen an den Datenschutz verbunden. Aus diesem Grund hat auf Initiative der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in den vergangenen zwei Jahren eine Expertenarbeitsgruppe eine Orientierungshilfe zur „Datenschutzkonformen Gestaltung und Nutzung von Krankenhausinformationssystemen (KIS)“ erarbeitet. Das unter Mitarbeit von KISHerstellern, Systembetreibern und Krankenhausmitarbeitern erarbeitete Dokument soll als Grundlage für ein bundesweit und trägerübergreifendes einheitliches Verständnis der datenschutzrechtlichen Anforderungen dienen und richtet sich gleichermaßen an Hersteller, Betreiber und Anwender von Krankenhausinformationssystemen. Im Einzelnen benennt und konkretisiert die Orientierungshilfe in juristischer Hinsicht die Anforderungen an ein KIS, die sich aus den datenschutzrechtlichen Regeln sowie aus den Vorgaben zur ärztlichen Schweigepflicht ergeben. In technischer Hinsicht enthält die Orientierungshilfe Hinweise, Vorgaben und Maßnahmen zur Umsetzung der einschlägigen Vorschriften. Hinsichtlich Fragen der Kontrolle und Bewertung schließlich wird die Orientierungshilfe von den Datenschutzbehörden zukünftig als Maßstab bei der Beratungs- und Kontrolltätigkeit herangezogen werden. Der zustimmende Beschluss zu der Orientierungshilfe wurde auf der 81. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 16. und 17. März in Würzburg gefasst. Beschlossen wurde außerdem, die Orientierungshilfe regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren. Die Orientierungshilfe kann unter folgender Adresse auf der Internetseite des Bayerischen Landesbeauftragen für den Datenschutz eingesehen werden: www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/oh-kis.pdf. ÄK-4 1.08 „Palliative Praxis“ 22 Förderprogramm „Palliative Praxis“ der Robert Bosch Stiftung Die Lebensqualität von alten Menschen mit unheilbaren Kranken kann heute, nicht zuletzt dank der Hospizbewegung, dank der Fortschritte auf dem Gebiet der Palliativmedizin, aber auch dank zahlreicher Initiativen aus der Kranken- und Altenpflege deutlich verbessert werden. Nach wie vor sind hier jedoch große Anstrengungen notwendig, um weiterführende Erkenntnisse zu gewinnen, Handlungsmöglichkeiten zu verbessern und das Wissen um eine gute palliative Praxis zu verbreiten. BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 Aus diesem Grund hat die Robert-Bosch-Stiftung ein Förderprogramm unter dem Titel „Palliative Praxis – Projekte für alte Menschen“ initiiert. Mit den Mitteln dieses Programms sollen Vorhaben unterstützt werden, die zum Ziel haben, die Situation alter Menschen in der letzten Lebensphase zu verbessern. Gefördert werden können Ideen, Ansätze und Projekte, die etwa auf eine bessere Vernetzung von Akteuren, Institutionen und Trägern (Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime, Hospize etc.) zielen. Aber auch die Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit und Projekte, die sich mit der palliativen Versorgung dementer Patienten beschäftigen oder die sich der Auseinandersetzung mit ethischen Fragen stellen, können gefördert werden. Adressaten des Förderprogramms sind nicht nur Krankenhäuser, Hospize oder Pflegedienste, sondern explizit auch Arztpraxen. Diese können sich mittels einer kurzen Projektskizze bei der Robert Bosch Stiftung um Fördermittel, beispielsweise für Honorar-, Reise-, Schulungs- oder Veranstaltungskosten bewerben. Anfrage- bzw. Antragsschluss für die kommende, zweite Entscheidungsrunde ist der 15.04.2012. Ausführliche Informationen rund um das Förderprogramm sind im Internet auf der Projektseite www.bosch-stiftung.de/content/language1/html/6780.asp hintergelegt. Ansprechpartnerin für weitere Fragen ist die Projektleiterin Frau Julia Hoeter, erreichbar unter Robert Bosch Stiftung GmbH, Postfach 100 628, 70005 Stuttgart, Telefon: 0711 / 460 84 133, E-Mail: julia.hoeter@bosch-stiftung.de. ÄK- 1.09 Internet-Angebot des Ärzteblatt Baden-Württemberg Das Ärzteblatt Baden-Württemberg steht ab sofort rund um die Uhr und ÄBW im kostenlos als Volltext-Pdf-Datei online über die Homepage der Landesärz- Internet tekammer www.laek-bw.de oder direkt unter www.aerzteblatt-bw.de zur Verfügung. Mit diesem Angebot sollen nicht nur die berufstätigen Ärzte, sondern auch Medizinstudenten und PJ`ler die Möglichkeit haben, aktuelle Nachrichten und Mitteilungen der ärztlichen Körperschaften sowie Stellenanzeigen zum künftigen Beruf kostenfrei abzurufen. Wir bitten Sie deshalb, Medizinstudenten, die Sie z. B. im Rahmen der Famulatur, eines Blockpraktikums oder während des Praktischen Jahres beschäftigen, auf diesen Service aufmerksam zu machen. ÄK-883.2 23 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2011 BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG TELEFONVERZEICHNIS Telefonzentrale (0 71 21) 917 - 0 Telefax (0 71 21) 917 - 2400 EMail-Adresse: zentrale@baek-sw.de PRÄSIDENT Sekretariat Herr Dr. med. M. Schulze Frau Bangert 917-2410 917-2412 GESCHÄFTSFÜHRUNG Geschäftsführerin Sekretariat Frau Dr. iur. Kiesecker Frau Bangert 917-2411 917-2412 Assistent der Geschäftsführung Sekretariat Herr Dr. rer. pol. Männle Frau Bangert 917-2413 917-2412 FORTBILDUNGSAKADEMIE Fortbildungsbeauftragte Sekretariat Frau Dr. med. Herterich Frau Strößner 917-2415 917-2416 Frau Eisele Frau Selle Frau Jasinski Frau Kocher Frau Brukner-Mahl 917-2417 917-2426 917-2418 917-2418 917-2429 Fachkunden im Strahlenschutz nach der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung Frau Bangert 917-2412 Medizinische Fachangestellte Frau Keim 917-2419 Frau Ohnemüller Frau Edelburg 917-2420 917-2420 SACHGEBIETE Weiterbildung Anfragen und Anträge (A - G) (H - P) (Q - Z) (Q - Z) Prüfungsterminierung nach P.-zulassung Sekretariat Gutachterkommission, Kammeranwalt und Melderegister/Arztausweise (A - R) Frau Drescher (S - Z) Frau Kamps (vorm.) 917-2423 917-2424 Buchhaltung Herr Schnell Herr Kemmer Frau Kretschmer 917-2421 917-2422 917-2428 Registratur Frau Fechter 917-2425 Dr. med. Michael Schulze Präsident 24 Dr. iur. Regine Kiesecker Geschäftsführerin