Höher gelegene Arbeitsplätze und ihre Zugänge In der
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Höher gelegene Arbeitsplätze und ihre Zugänge In der
Aus der Praxis | tag für tag 01 / 05 | 23 Höher gelegene Arbeitsplätze und ihre Zugänge In der gewerblichen Wirtschaft geht jeder fünfte Arbeitsunfall auf Stolpern, Rutschen oder Stürzen zurück. Mit der Aktion »Sicherer Auftritt« wollen die Berufsgenossenschaften dazu beitragen, diese Unfälle soweit als möglich zu vermeiden. Auch an großen Druckmaschinen oder Papier verarbeitenden Maschinen gibt es viele erhöhte Arbeitsplätze, die nur über Treppen oder Treppenleitern erreicht werden können. Dabei sind Sturzunfälle nicht selten, die z. B. durch unergonomisch gestaltete Treppen mit verursacht werden. Bereits in der Konstruktionsphase muss darauf geachtet werden, dass erhöhte Arbeitsplätze und ihre Zugänge sicherheitsgerecht gestaltet werden. Die Beschäftigten brauchen neben einer ausreichenden Trittund Standsicherheit auch eine ausreichende Absturzsicherung sowie einen Schutz vor herabfallenden Gegenständen. Die Risiken der Beschäftigten beim Arbeiten an bzw. beim Weg zu erhöhten Arbeitsplätzen muss der Hersteller in seine Risikobeurteilung mit einbeziehen, die er nach der EG-Maschinenrichtlinie durchführen muss. Zugänge zu erhöhten Arbeitsplätzen Erhöhte Arbeitsplätze erreicht man über Treppen, Treppenleitern, Podeste, Bühnen und Laufstege. Dabei besteht fast immer Absturzgefahr. Überschreitet die Absturzhöhe 500 mm muss als Absturzsicherung ein Geländer angebracht werden. Geländer Geländer sind nicht nur Schutzeinrichtung gegen Abstürzen. Sie können auch verhindern, dass Personen versehentlich einen Gefahrbereich betreten. Typische Bauteile eines Geländers sind Handlauf, Knieleiste, Fußleiste und Pfosten. eines Treppenlaufes muss 900 mm bis 1.000 mm und mindestens 1.100 mm über dem Bodenbelag des Austrittspodestes betragen. Handlauf Er muss sich leicht umfassen lassen. Dazu soll sein Durchmesser zwischen 25 mm und 50 mm betragen, die OSHA fordert einen Mindestdurchmesser von 38 mm. An den Enden muss der Handlauf so gestaltet sein, dass jedes Risiko von Verletzungen durch scharfe Kanten oder durch das Hängenbleiben der Kleidung ausgeschlossen ist. Sind in der Nähe des Handlaufes Hindernisse, so muss der Mindestabstand zwischen Handlauf und Hindernis 100 mm betragen. Knieleiste Um zu verhindern, dass eine Person unter dem Handlauf hindurch fällt, muss in einem Geländer mindestens eine Knieleiste vorgesehen sein. Der lichte Abstand zwischen Handlauf und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Fußleiste und ggf. zwischen zwei Knieleisten darf nicht mehr als 500 mm betragen. Fußleisten Sie sollen verhindern, dass Gegenstände von einer Laufebene herabfallen. Eine Fußleiste kann z. B. die Aufkantung an einem Podest sein oder ein Blech. Die Fußleiste muss mindestens 100 mm hoch sein. Gibt es einen Zwischenraum zur Laufebene, darf dieser maximal 10 mm betragen. Pfosten Der Abstand zwischen den Mittellinien der Geländerhöhe Die lotrechte Höhe des Handlaufes einer Treppe oberhalb der Auftrittskante aller Stufen Pfosten ist vorzugsweise auf 1.500 mm zu begrenzen. >> 24 | tag für tag 01 / 05 | Aus der Praxis Zwischenräume Wird ein Geländer unterbrochen, darf der Freiraum zwischen zwei Geländersegmenten nicht kleiner als 75 mm und nicht größer als 120 mm sein. [ 1 ] Ein beispielhafter Maschinenaufstieg: Breiter Maschinenaufstieg mit Zwischenpodest an einer doppelstöckigen Akzidenz-Offsetdruckmaschine. [ 2 ] Zwischenpodest: Die Podestlänge muss mindestens 800 mm betragen und auf jeden Fall gleich oder größer der Laufbreite der Treppe sein. [ 3 ] Durchgangssperre nicht erforderlich: Die Absturzsicherung der Treppe wird durch seitliches Herausziehen des Abgangs erzielt. [1] Durchgangssperre Geländeröffnungen oder Zwischenräume, die größer als 120 mm sind und bei denen eine direkte Absturzgefahr besteht, müssen mit einer selbst schließenden Durchgangssperre gesichert sein. Diese Durchgangssperre muss Handlauf und Knieleiste in derselben Höhe wie das angrenzende Geländer haben. Treppen Eine Treppe ist ein ortsfester Zugang zwischen zwei Ebenen, z. B. zwischen Hallenboden und der ersten Galerie. Damit eine Treppe sicher genutzt werden kann, muss sie nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet sein. Stabilität Jedes Geländer muss den zu erwartenden Belastungen standhalten. Getestet wird dies durch Einwirken einer horizontalen Prüfkraft an der ungünstigsten Stelle im Bereich des Handlaufs. Treppenbreite Wird eine Treppe nur von einer Person begangen, muss sie mindestens 600 mm, vorzugsweise aber 800 mm breit sein. Müssen mehrere Personen gleichzeitig auf der Treppe aneinander vorbeigehen, so beträgt die Mindestbreite 1.000 mm. Wenn es z. B. die räumlichen Verhältnisse erfordern, kann die lichte Breite einer Treppe auf nicht weniger als 500 mm verringert werden, wenn eine Risikobeurteilung durchgeführt wurde die Arbeitsbühne oder die Treppe nur gelegentlich benutzt werden und die Treppe nur einen geringen Höhenunterschied überbrückt. [2] Steigungswinkel Der bevorzugte Steigungswinkel von Treppen liegt zwischen 30° und 38°. In der prEN 1010-1 wird für Druckmaschinen und Papier verarbeitende Maschinen ein maximaler Steigungswinkel von Zugängen (Treppen) von max. 45° festgelegt. Wird dieser Steigungswinkel überschritten, muss eine detaillierte Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Ob eine Treppe bequem und sicher begangen werden kann, hängt ab von dem Abstand der Trittflächen zweier aufeinander folgender Treppenstufen, der so genannten Steigung h und der zum Betreten nutzbaren Tiefe einer Treppenstufe, die in der Regel geringer ist als die Gesamttiefe einer Treppenstufe, weil die Treppenstufen zum Teil unter der darauf folgenden Stufe liegen (Unterschneidung). Diese effektiv nutzbare Tiefe einer Treppenstufe wird als Auftritt g bezeichnet. Auftritt g und Steigung h müssen folgende Ungleichung erfüllen: 600 < g + 2 h < 660 (Maße in mm). Beispiel: Bei einer Steigung von 170 mm erfüllt ein Auftritt von 290 mm sowohl diese Ungleichung, als auch die Anforderung, dass der Steigungswinkel zwischen 30° und 38° liegen soll. Gleiche Stufenhöhe die Steigung h also der Abstand zwischen den Trittflächen zweier aufeinander folgenden Stufen muss für die gesamte Treppe gleich sein. Treppenhöhe Die Treppenhöhe eines einzelnen Treppenlaufes darf 3.000 mm nicht überschreiten, ansonsten wird ein Podest vor dem nächsten Treppenlauf benötigt. Die Podestlänge muss mindestens 800 mm betragen und in jedem Fall mindestens so groß wie die Laufbreite der Treppe sein. Gibt es nur einen einzigen Treppenlauf, darf dieser ausnahmsweise eine Treppenhöhe von max. 4.000 mm haben. [3] Aus der Praxis | tag für tag 01 / 05 | 25 [4] Freiraum Steigungslinie Laufebene lichte Durchgangshöhe Auftritt Treppenhöhe Steigung Unterschneidung Steigungswinkel Stufentiefe [ 4 ] Kenngrößen einer Treppe. [ 5 ] Beispiel für sicherheitsgerechte Treppenanfänge. Treppengeländer Jede Treppe mit mehr als 4 Stufen muss mit einem Geländer ausgerüstet sein, das die bereits genannten Anforderungen erfüllt. Durchgangshöhe Kann aus konstruktiven Gründen eine Mindesthöhe von 2.100 mm nicht eingehalten werden, bestehen insbesondere unter Treppenaufstiegen, unter denen Personen durchgehen, Verletzungsgefahren. Auch unter Treppenaufstiegen gilt: Bauteile, die die Durchgangshöhe einschränken, müssen gepolstert und mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen sein. Rutschhemmung Treppen müssen – wie alle Verkehrswege – eine ausreichende Rutschhemmung haben. [5] [6] Weiterführende Normen [ 6 ] Podestübergang: Podestunterschiede sollten möglichst vermieden werden. Ansonsten ist die Podestkante deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, das Geländer ist entsprechend anzupassen. DIN EN ISO 14122: Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen _ Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei [ 7 ] Rutschunfälle Ebenen (DIN EN ISO 4122-1: 2001) werden z. B. vom Material und von der _ Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege Oberflächenstruktur (DIN EN ISO 14122-2: 2001) des Bodenbelags _Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer und vom Grad der Verschmutzung be(DIN EN ISO 14122-3: 2001) einflusst. Saubere _ Teil 4: Ortsfeste Steigleiter Tränenbleche besit(pr EN ISO 14122-4: 2002) zen eine ausreichende Rutschhemmung. Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Fotos: Frey, Egling _ Teil 1: Gemeinsame Anforderungen (prEN 1010-1: 2003-02) _ Abschnitt 5.2.12 Arbeitsbühnen, Zugänge, Durchgänge und erhöhte Arbeitsplätze _ Anhang C (informativ): Gefährdungsanalyse bezüglich des Steigungswinkels von Zugängen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze _ Teil 2: Technische Leitsätze (EN ISO 12100-2:2003) [ Dr ] [7]