Höher gelegene Arbeitsplätze und ihre Zugänge In der

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Höher gelegene Arbeitsplätze und ihre Zugänge In der
Aus der Praxis | tag für tag 01 / 05 | 23
Höher gelegene Arbeitsplätze und ihre Zugänge In der
gewerblichen Wirtschaft geht jeder fünfte Arbeitsunfall
auf Stolpern, Rutschen oder Stürzen zurück. Mit der Aktion
»Sicherer Auftritt« wollen die Berufsgenossenschaften dazu
beitragen, diese Unfälle soweit als möglich zu vermeiden.
Auch an großen Druckmaschinen oder Papier verarbeitenden Maschinen gibt es viele erhöhte Arbeitsplätze,
die nur über Treppen oder Treppenleitern erreicht werden
können. Dabei sind Sturzunfälle nicht selten, die z. B.
durch unergonomisch gestaltete Treppen mit verursacht
werden. Bereits in der Konstruktionsphase muss darauf
geachtet werden, dass erhöhte Arbeitsplätze und ihre
Zugänge sicherheitsgerecht gestaltet werden. Die Beschäftigten brauchen neben einer ausreichenden Trittund Standsicherheit auch eine ausreichende Absturzsicherung sowie einen Schutz vor herabfallenden Gegenständen. Die Risiken der Beschäftigten beim Arbeiten
an bzw. beim Weg zu erhöhten Arbeitsplätzen muss der
Hersteller in seine Risikobeurteilung mit einbeziehen,
die er nach der EG-Maschinenrichtlinie durchführen muss.
Zugänge zu erhöhten Arbeitsplätzen Erhöhte
Arbeitsplätze erreicht man über Treppen, Treppenleitern, Podeste, Bühnen und Laufstege. Dabei besteht
fast immer Absturzgefahr. Überschreitet die Absturzhöhe 500 mm muss als Absturzsicherung ein Geländer
angebracht werden.
Geländer Geländer sind nicht nur Schutzeinrichtung
gegen Abstürzen. Sie können auch verhindern, dass
Personen versehentlich einen Gefahrbereich betreten.
Typische Bauteile eines Geländers sind Handlauf, Knieleiste, Fußleiste und Pfosten.
eines Treppenlaufes muss 900 mm bis 1.000 mm und
mindestens 1.100 mm über dem Bodenbelag des Austrittspodestes betragen.
Handlauf Er muss sich leicht umfassen lassen. Dazu
soll sein Durchmesser zwischen 25 mm und 50 mm betragen, die OSHA fordert einen Mindestdurchmesser
von 38 mm. An den Enden muss der Handlauf so gestaltet
sein, dass jedes Risiko von Verletzungen durch scharfe
Kanten oder durch das Hängenbleiben der Kleidung
ausgeschlossen ist. Sind in der Nähe des Handlaufes
Hindernisse, so muss der Mindestabstand zwischen
Handlauf und Hindernis 100 mm betragen.
Knieleiste Um zu verhindern, dass eine Person unter
dem Handlauf hindurch fällt, muss in einem Geländer
mindestens eine Knieleiste vorgesehen sein. Der lichte
Abstand zwischen Handlauf und Knieleiste, zwischen
Knieleiste und Fußleiste und ggf. zwischen zwei Knieleisten darf nicht mehr als 500 mm betragen.
Fußleisten Sie sollen verhindern, dass Gegenstände
von einer Laufebene herabfallen. Eine Fußleiste kann
z. B. die Aufkantung an einem Podest sein oder ein
Blech. Die Fußleiste muss mindestens 100 mm hoch
sein. Gibt es einen Zwischenraum zur Laufebene, darf
dieser maximal 10 mm betragen.
Pfosten Der Abstand zwischen den Mittellinien der
Geländerhöhe Die lotrechte Höhe des Handlaufes
einer Treppe oberhalb der Auftrittskante aller Stufen
Pfosten ist vorzugsweise auf 1.500 mm zu begrenzen.
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Zwischenräume Wird ein Geländer unterbrochen, darf
der Freiraum zwischen zwei Geländersegmenten nicht
kleiner als 75 mm und nicht größer als 120 mm sein.
[ 1 ] Ein beispielhafter Maschinenaufstieg: Breiter
Maschinenaufstieg
mit Zwischenpodest
an einer doppelstöckigen Akzidenz-Offsetdruckmaschine.
[ 2 ] Zwischenpodest: Die Podestlänge muss mindestens 800 mm betragen und auf jeden
Fall gleich oder
größer der Laufbreite
der Treppe sein.
[ 3 ] Durchgangssperre nicht erforderlich: Die Absturzsicherung der Treppe
wird durch seitliches
Herausziehen des
Abgangs erzielt.
[1]
Durchgangssperre Geländeröffnungen oder Zwischenräume, die größer als 120 mm sind und bei denen
eine direkte Absturzgefahr besteht, müssen mit einer
selbst schließenden Durchgangssperre gesichert sein.
Diese Durchgangssperre muss Handlauf und Knieleiste
in derselben Höhe wie das angrenzende Geländer haben.
Treppen Eine Treppe ist ein ortsfester Zugang zwischen
zwei Ebenen, z. B. zwischen Hallenboden und der ersten
Galerie. Damit eine Treppe sicher genutzt werden kann,
muss sie nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet sein.
Stabilität Jedes Geländer muss den zu erwartenden
Belastungen standhalten. Getestet wird dies durch Einwirken einer horizontalen Prüfkraft an der ungünstigsten
Stelle im Bereich des Handlaufs.
Treppenbreite Wird eine Treppe nur von einer Person
begangen, muss sie mindestens 600 mm, vorzugsweise
aber 800 mm breit sein. Müssen mehrere Personen
gleichzeitig auf der Treppe aneinander vorbeigehen, so
beträgt die Mindestbreite 1.000 mm. Wenn es z. B. die
räumlichen Verhältnisse erfordern, kann die lichte Breite
einer Treppe auf nicht weniger als 500 mm verringert
werden, wenn
eine Risikobeurteilung durchgeführt wurde
die Arbeitsbühne oder die Treppe nur gelegentlich
benutzt werden und
die Treppe nur einen geringen Höhenunterschied
überbrückt.
[2]
Steigungswinkel Der bevorzugte Steigungswinkel
von Treppen liegt zwischen 30° und 38°. In der prEN 1010-1
wird für Druckmaschinen und Papier verarbeitende
Maschinen ein maximaler Steigungswinkel von Zugängen
(Treppen) von max. 45° festgelegt. Wird dieser Steigungswinkel überschritten, muss eine detaillierte Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Ob eine Treppe
bequem und sicher begangen werden kann, hängt ab von
dem Abstand der Trittflächen zweier aufeinander
folgender Treppenstufen, der so genannten Steigung
h und
der zum Betreten nutzbaren Tiefe einer Treppenstufe,
die in der Regel geringer ist als die Gesamttiefe einer
Treppenstufe, weil die Treppenstufen zum Teil unter
der darauf folgenden Stufe liegen (Unterschneidung).
Diese effektiv nutzbare Tiefe einer Treppenstufe wird
als Auftritt g bezeichnet. Auftritt g und Steigung h
müssen folgende Ungleichung erfüllen:
600 < g + 2 h < 660 (Maße in mm).
Beispiel: Bei einer Steigung von 170 mm erfüllt ein
Auftritt von 290 mm sowohl diese Ungleichung, als
auch die Anforderung, dass der Steigungswinkel zwischen 30° und 38° liegen soll.
Gleiche Stufenhöhe die Steigung h also der Abstand
zwischen den Trittflächen zweier aufeinander folgenden
Stufen muss für die gesamte Treppe gleich sein.
Treppenhöhe Die Treppenhöhe eines einzelnen Treppenlaufes darf 3.000 mm nicht überschreiten, ansonsten
wird ein Podest vor dem nächsten Treppenlauf benötigt.
Die Podestlänge muss mindestens 800 mm betragen
und in jedem Fall mindestens so groß wie die Laufbreite
der Treppe sein. Gibt es nur einen einzigen Treppenlauf,
darf dieser ausnahmsweise eine Treppenhöhe von max.
4.000 mm haben.
[3]
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[4]
Freiraum
Steigungslinie
Laufebene
lichte Durchgangshöhe
Auftritt
Treppenhöhe
Steigung
Unterschneidung
Steigungswinkel
Stufentiefe
[ 4 ] Kenngrößen
einer Treppe.
[ 5 ] Beispiel für
sicherheitsgerechte
Treppenanfänge.
Treppengeländer Jede Treppe mit mehr als 4 Stufen
muss mit einem Geländer ausgerüstet sein, das die
bereits genannten Anforderungen erfüllt.
Durchgangshöhe Kann aus konstruktiven Gründen
eine Mindesthöhe von 2.100 mm nicht eingehalten werden,
bestehen insbesondere unter Treppenaufstiegen, unter
denen Personen durchgehen, Verletzungsgefahren. Auch
unter Treppenaufstiegen gilt: Bauteile, die die Durchgangshöhe einschränken, müssen gepolstert und mit
einer Gefahrenkennzeichnung versehen sein.
Rutschhemmung Treppen müssen – wie alle Verkehrswege – eine ausreichende Rutschhemmung haben.
[5]
[6]
Weiterführende Normen
[ 6 ] Podestübergang: Podestunterschiede sollten
möglichst vermieden
werden. Ansonsten
ist die Podestkante
deutlich erkennbar
und dauerhaft zu
kennzeichnen, das
Geländer ist entsprechend anzupassen.
DIN EN ISO 14122: Ortsfeste Zugänge zu maschinellen
Anlagen
_ Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei [ 7 ] Rutschunfälle
Ebenen (DIN EN ISO 4122-1: 2001)
werden z. B. vom
Material und von der
_ Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
Oberflächenstruktur
(DIN EN ISO 14122-2: 2001)
des Bodenbelags
_Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer
und vom Grad der
Verschmutzung be(DIN EN ISO 14122-3: 2001)
einflusst. Saubere
_ Teil 4: Ortsfeste Steigleiter
Tränenbleche besit(pr EN ISO 14122-4: 2002)
zen eine ausreichende
Rutschhemmung.
Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau
von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
Fotos: Frey, Egling
_ Teil 1: Gemeinsame Anforderungen
(prEN 1010-1: 2003-02)
_ Abschnitt 5.2.12 Arbeitsbühnen, Zugänge, Durchgänge und erhöhte Arbeitsplätze
_ Anhang C (informativ): Gefährdungsanalyse
bezüglich des Steigungswinkels von Zugängen
Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze
_ Teil 2: Technische Leitsätze (EN ISO 12100-2:2003)
[ Dr ]
[7]