ER 209 (Duplikate)
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ER 209 (Duplikate)
An a l l e Schulen Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ Sachbearbeiter: Ihre Nachricht 000.034/0007-kanz0/2006 Ing. Mag. Bruno Kremer Tel: 525 25 Datum DW 77038 6. 9. 2006 Fax 525259977038 ERI: 209 ERII: 239 ERIIIB: 220 Ausstellung von Zeugnisduplikaten Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Für die Ausstellung von Zeugnisduplikaten (Zweitausfertigung) werden die wesentlichen Richtlinien der Verordnung des Stadtschulrates für Wien vom 1. Juni 1953, VOBl. Nr. 23, unter Bedachnahme auf § 76 SchUG in Erinnerung gerufen. .) Grundlage für Duplikate Grundlage für die Ausstellung eines Zeugnisduplikates sind die jeweils zur Verfügung stehenden Amtsschriften (Schülerstammblatt, Katalog, etc.) und die darin enthaltenen Bezeichnung der Schulart, Gegenstände, der Zeugnisvermerke, usw. Auf der ersten Seite ist jedenfalls der Vermerk "DUPLIKAT" anzubringen. .) Vordrucke Zeugnisduplikate können auf jenen Zeugnisformularen ausgestellt werden, die im Zeitpunkt der Ausstellung des Originalzeugnisses in Verwendung waren. Steht ein solches Formular nicht mehr zur Verfügung, ist ein unbedrucktes Zeugnisformular zu verwenden. Ausnahmsweise kann auch ein derzeit gültiges Zeugnisformular verwendet werden, wenn es vom Ursprungszeugnis nur bzgl. einzelner Gegenstandsbezeichnungen abweicht. In diesem Fall ist die derzeit gültige Gegenstandsbezeichnung zu streichen und durch die in den Unterlagen angeführte frühere zu ersetzen. Soweit Duplikate auf unbedruckten Zeugnispapier ausgestellt werden, sind - sofern die Gestaltung des ursprünglichen Zeugnisse aus den Unterlagen nicht mehr eruierbar ist - für den Wortlaut des Zeugnisses die im Zeitpunkt der Ausstellung des Duplikates gültigen Zeugnisvordrucke sinngemäß anzuwenden. A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at Jedenfalls sind der seinerzeitige Titel der betreffenden Schule (bei Privatschulen ist unmittelbar unter dem Titel der Erlass mit dem das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde anzuführen), das entsprechende Schuljahr, die Art des Zeugnisses (Jahreszeugnis, Jahres- und Abschlusszeugnis, usw.) und das Datum des seinerzeitigen Ausstellungstages anzugeben. Die Noten sind zumindest in Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen, etc. in Worten zu schreiben. Ebenso ist die Beurteilung des Verhaltens (Betragens) eventuell auch von „Fleiß“ und „Äußerer Form der Arbeiten“ in Worten zu schreiben. .) .) .) .) Zeugnisklausel, Unterschriften: Eignungsklausel, Reifevermerke, etc. dürfen auf Duplikaten nur dann angebracht werden, wenn sie auch in den Unterlagen für die Duplikatausstellung enthalten sind. Unterschriften des Direktors, des Klassenvorstandes und andere Unterschriften in den Ausstellungsunterlagen sind auf dem Duplikat mit dem Zusatz „e.h.“ zu versehen; sofern diese Unterschriften unleserlich sind, ist an ihrer Stelle der Vermerk „Unterschrift unleserlich“ beizusetzen. Am Ende des Duplikates ist der Vermerk „Die Richtigkeit des Duplikates wird bestätigt“ aufzunehmen. Dieser Vermerk ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterschreiben und mit dem Datum des Ausstellungstages des sowie Duplikates mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sind die für die Ausstellung eines Duplikates erforderlichen Unterlagen in der Schule nicht mehr auffindbar, ist hierüber der Stadtschulrat für Wien zu informieren, welcher das Verfahren zur Erlangung einer Ersatzbestätigung gemäß § 76 SchUG einzuleiten hat. Zulässigkeit der Ausstellung Schulen sind nicht berechtigt Abschriften (Kopien) von Zeugnissen, deren Original noch existiert, zu beglaubigen. Gebührenfreiheit: Für die Ausstellung von Duplikaten sind keine Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben einzuheben (MVBl Nr. 123/1977, Erlass d. BMfUuK Zl. 25.411/4-77 vom 26. September 1977 in Verbindung mit MVBl Nr. 144/1975, Erlass d. BMfUuK Zl. 28.231/2-4/75 vom 8. August 1975) Dieser Erlass ersetzt die Erlässe des Stadtschulrates vom 1. 9. 1998, GZ. 000.012/0047-kanz0/1998, ERII: 239 und ERIIIB: 220 und vom 24. 11. 2003, GZ 100.039/0044-kanz1/2003; ERI: 209 .) Mit freundlichen Grüßen für die Amtsführende Präsidentin: Dr. Wolfgang Reiter e.h. Senatsrat