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Schuljahr 2012/2013 Zentralverein der Wiener LehrerInnen Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg Gemeinsam ist aller Anfang leicht! Berufseinstieg von A - Z Seite 6 ERSTE HILFE Rauhensteingasse 5, 1010 Wien Tel. 8130811; Fax -15, Web: www.zv-wien.at E-Mail: berufseinsteigerinnen@zv-wien.at Der ZA vertritt alle LehrerInnen Wiens, unabhängig davon, in welcher Sparte oder in welchem Inspektionsbezirk sie arbeiten. Die Aufgaben des Zentralausschusses und die Abgrenzung zu den Dienststellenausschüssen sind im Bundespersonalvertretungsgesetz 1967 (§ 14) geregelt. Andreas Postmann Vors.-Stellvertreter des ZA-APS Die weiteren Mitglieder aus der Fraktion der FSG (Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen) im ZA sind: MMag. Dr. Thomas Bulant, Brigitta Hawelka, Karin Kratzer, Andrea Masek za-landeslehrer@ssr-wien.gv.at www.za.aps-wien.at Gewerkschaft (GÖD) Öffentlicher Dienst Die GÖD ist mit etwa 230.000 Mitgliedern die zweitstärkste Gewerkschaft der 14 Fachgewerkschaften des ÖGB. Die GÖD ist überparteilich. Alle, die sich zu den Grundsätzen der Demokratie und der Solidarität, somit zu den Statuten des ÖGB bekennen, haben in der GÖD ihre Heimat. Im Laufe der Geschichte ist die Gewerkschaft zu einem unverzichtbaren Bestandteil der österreichischen Sozialpartnerschaft geworden. Die Bundesvertretung 10 Die Bundesvertretung vertritt die PflichtschullehrerInnen in ganz Österreich. Das Büro befindet sich in der Schenkenstraße 4/5, 1010 Wien. MMag.Dr. Thomas Bulant Vors.-Stellvertreter der BV 10 Die weiteren Mitglieder der FSG in der BS 10 sind: Silvia Breitsprecher, Mag. Alexander Homberg, Sonja Kamleitner, Gerda Kargl, Walter Kienast, Heinz Tillich, Elisabeth Tuma, Karin Medits www.apsfsg.at GBBA und DA der FSG in den IBs FSG-Ansprechpersonen (DA, GBBA) in den Inspektionsbezirken (IB): www.zv-wien.at, www.apsfsg.at. 2 Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 AnsprechpartnerInnen Zentralausschuss (ZA) der Wiener LehrerInnen Zentralverein der Wiener LehrerInnen Andrea Poschner stellv. Vorsitzende Liebe Kollegin, lieber Kollege! Herzlichen Glückwunsch zu Deiner Anstellung! Ulrike Doppler-Ebner stellv. Vorsitzende Wir, der Zentralverein der Wiener LehrerInnen, begrüßen Dich sehr herzlich als Kolleg/in und freuen uns, Dir in dieser herausfordernden Anfangszeit zur Seite stehen zu können. Vieles ist neu, vieles zu beachten, vieles noch unklar. Diese Broschüre soll Dir den Einstieg ins Berufsleben erleichtern. Eine Checkliste, rechtliche Infos und Erläuterungen zu Deinem Gehaltszettel sind ebenso enthalten wie organisatorische Informationen zum Wiener Schulwesen. Lukas Riener Geschäftsführer Mit dem ZV steht dir ein Netzwerk von kompetenten KollegInnen aus allen pädagogischen Bereichen zur Verfügung. Gerne bringen wir Dir die vielfältigen Angebote, die Positionen und die Organisationen näher, damit Du sie für Dich optimal nutzen kannst. Petra Mahmoudian BerufseinsteigerInnen-Betreuung Wir laden Dich herzlich zu unseren Veranstaltungen und Festen ein und freuen uns auf eine aktive Zusammenarbeit. Viel Erfolg und alles Gute! Dein Martin Kirchmayer Bernhard Schimek BerufseinsteigerInnen-Betreuung Vorsitzender des Zentralvereins der Wiener LehrerInnen Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 3 N° 2 | 12 - 2011 DER ZV STEHT FÜR: Zeitschrift des Zentralvereins der Wiener LehrerInnen (Auszüge aus dem Positionenpapier) • • sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit ein Miteinander von Dienstgeber und DienstnehmerInnen • eine positive Entwicklung im Dienstrecht • die Schule, die den Gedanken der Individualisierung in allen Aspekten umfangreich fördert • die Unterstützung standardisierten Testens im Rahmen von regionalen, nationalen oder internationalen System-Monitoring Verfahren im Sinne erhöhter Transparenz und Gerechtigkeit, solange gesichert ist, dass keine eindimensionalen Selektionsmechanismen ausgelöst werden • ein Nein zur Autonomie-, Privatisierungs- undWettbewerbseuphorie des Neoliberalismus • die Gemeinschaftsschule über die Volksschule hinaus • Integration mit dem Ziel einer Umsetzung von Inklusiver Pädagogik • das Auflösen der Nahtstellen die Einrichtung ganztägiger, qualitätsvoller „Lernwelten“, • die umfassende gleichwertige tertiäre Aus- und Fortbildung aller PädagogInnen • ... Alle Positionen des Zentralvereins der Wiener LehrerInnen unter: www.zv-wien.at Perspektive Zur Orientierung: LINKS! Seite 2 WMS bleibt, NMS kommt! Seite 4 Intensive Leseförderung 2011 Seite 28 Wahlwerbung von 1928: FROHE FEIERTAGE! Foto: cc Mario Spann (www.flickr.com) Zeitsc mit bi Hinter Komm Verans THEMENSCHWERPUNKT LehrerInnen mit Vision in Aktion Rauhensteingasse 5, 1010 Wien Tel. 8130811; Fax -15, Web: www.zv-wien.at E-Mail: perspektive.zv@gmx.at - DVR Bildungs-)politisches Engagement & Visionen ab Seite 4 Perspektive | 12-11 1 Persönliche Betreuung & Unterstützung Spezielle For Informat 4 Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 chrift PERSPEKTIVE ildungspolitischen rgrundinformationen, mentaren, staltungsankündigungen, ... Partys und Stammtische für Berufseinsteiger/innen umfangreiche Homepage www.zv-wien.at Vernetzung, Solidarisierung & Informationsvorsprung Brennpunkt 17:30 Uhr 17.04.2012 Brennpunkt Brennpunkt rtbildungsangebote & tionsveranstaltungen für Mitglieder 11.10.2011 Verantwortung innovative, visionäre Publikationen 17:30 Uhr EU Schlüsselkompetenzen LESEN Mag. Dr. Susanne BRANDSTEIDL Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrates für Wien NMS - Neue Mittelschule BSI Dr. Rupert CORAZZA Maßnahmen Lesen als Chance ZV LehrerInnen Zentrum Rauhensteingasse 5/4. Stock, 1010 Wien Tel. 8130811; Fax -15 E-Mail: zv@chello.at, Web: www.zv-wien.at ZV LehrerInnen Zentrum Rauhensteingasse 5/4. Stock, 1010 Wien Tel. 8130811; Fax -15 E-Mail: zv@chello.at, Web: www.zv-wien.at Ergebnisse Service für nur für ZV-Mitglieder! Gesetze - kostenfrei und ohne Anmeldung Mittelstufe Ein Service nur für ZV-Mitglieder! - kostenfrei und ohne Anmeldung Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 5 BERUFSEINSTIEG VON A - Z In unserem Schulsystem ist es am Anfang wahrlich nicht leicht sich einen Durchblick zu verschaffen. Das subjektive Gefühl, dass man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht, hast nicht nur Du alleine. Um Dir den Neustart zu erleichtern, haben wir einen kleinen Leitfaden zusammengestellt, der Dir in der ersten Zeit helfen soll so gut wie möglich den Durchblick zu behalten. Der Leitfaden ist ein grober Überblick über das mit dem Du in den nächsten Jahrzehnten zu tun haben wirst. Für genauere Infos ist es am besten Dich an die ZV Vertrauensperson (Der Name steht an der Anschlagtafel im LehrerInnenzimmer) der Schule zu richten. Sie wird Dir mit Rat und Tat zur Seite stehen. Eine weitere Möglichkeit, ohne im Webdschungel verloren zu gehen, bieten folgende Links: http://www.apsfsg.at www.junglehrerinnen.com Abkürzungen, Abkürzungen, Abkürzungen PV, ZA, GÖD, GBBA, FSG und ZV Die Personalvertretung (PV) ist die Vertretung der Beschäftigten einer Dienststelle, vergleichbar mit der ArbeitnehmerInnenvertretung in den Betrieben der Privatwirtschaft (Betriebsrat). Das Recht der Personalvertretung wird in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Bundesländer geregelt. ZA ist die Abkürzung für Zentralausschuss. Er ist ein überparteiliches Organ der Personalvertretung. Der ZA verhandelt mit SchulleiterInnen und dem SSR. Er sorgt für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Organe der Personalvertretung in den einzelnen Inspektionsbezirken). Siehe auch Infobox „Personalvertretung“ Der GBBA, kurz und bündig, ist die Vertretung der Gewerkschaft (GÖD - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) in deinem Inspektionsbezirk. Siehe auch Infobox „Gewerkschaft“. Die FSG ist die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen in der GÖD. Der Zentralverein der Wiener LehrerInnen (ZV) ist eine Gemeinschaft jener LehrerInnen, die sich den Grundwerten der Sozialdemokratie verpflichtet fühlen, die eine fortschrittliche Schul- und Bildungspolitik mitgestalten wollen, die sich als Motor von Schulentwicklung und Innovation verstehen und dabei auch klar und deutlich die Position vertreten, dass die dafür notwendigen Ressourcen und Rahmenbedingungen durch den Staat gewährleistet werden müssen. Amtshaftung (LehrerIn beschädigt z.B. die Brille eines/einer Schülers/ Schülerin). Es kann kein Schadenersatz von LehrerInnen durch die Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden. Schadenersatzansprüche können von den Geschädigten an den Bund, an den Stadtschulrat für Wien oder an die Gemeinde gerichtet werden. Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht gehört zu den Dienstpflichten von LehrerInnen. Sie soll alters-und entwicklungsadäquat erfolgen. Besonders muss auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der SchülerInnen geachtet werden. LehrerInnen sind dazu verpflichtet, körperlichen und wirtschaftlichen Schaden von dritten Personen bzw. deren Eigentum, abzuhalten. Gefahren sind nach Kräften abzuwehren! Bildungstage Zwei Mal pro Schuljahr besteht die Möglichkeit, einen schulinternen 6 Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 QUICKCHECK FÜR ADMINISTRATIVE TÄTIGKEITEN Schülerstammblätter und Evidenzblätter Prüfen: Schülerdaten, Adressen, Telefon (mit Dokumenten vergleichen - auch in der 5. Schulstufe! KMS/NMS/ HS) Ausfüllen: Noten, Kennziffern, Fehlstunden, KV-Unterschrift, Förderunterrichte, Unverbindliche Übungen, Freigegenstände 4.Klasse oder bei Übersiedlung: Noten in Evidenzkarte eintragen, Abgangsvermerke. Klassenbuch Unterschriften aller Lehrer/innen, Schularbeitstermine, alle Stoffeintragungen und Schulveranstaltungen, Supplierstunden unter Anmerkung, Absenzen entschuldigt/ nicht entschuldigt, Schülerdaten prüfen/ergänzen. Schülerinnengruppenbuch Schüler/innen-Liste prüfen (Auf-/Abstufungen!), Stoffeintragungen Notfalladressen Unbedingt am Jahresbeginn prüfen/ergänzen/ggf. neu ausfüllen. Frühwarnsystem (nicht erfolgreicher Abschluss der Schulstufe) Wirksam im zweiten Semeste. Mitteilungen, Einladungen und Gesprächsprotokolle prüfen, ordnen. Bescheid über nicht erfolgreichen Abschluss rechtzeitig an Eltern aussenden (in Problemfällen Bescheid mit RSb senden; 5-‐tägige Einspruchsfrist beachten!). Richtiges Formular wählen! Die entsprechende Klassenkonferenz findetfrühestens in der vorletzten Schulwoche statt. Zeugnisse Wichtig vor allem die Klauseln (berechtigt für AHS, Ende der Schulpflicht, ...), Religionsbekenntnis, Freigegenstände und unverbindliche Übungen. Kollationierung (KV plus 1 Lehrer/in, Zeugnisdatum) im Klassenbuch mit Unterschrift bestätigen. Tipp: Die FSG sendet regelmäßig am Semester-und Schulschluss Ausfüllhilfen an die Schulen. Warenkorb und Pauschaliengelder Originalrechnungen rechtzeitig in der Direktion oder beim Warenkorbkustos abgeben. Abrechnungen von Sport-und Proiektwochen Abrechnungen innerhalb von 6 Monaten vollständig mit Originalrechnungen in der Direktion abgeben. Schularbeitshefte Sammeln, bündeln und für ein Jahr archivieren. Bildungstag abzuhalten. An diesem Tag kann ab 11h unterrichtsfrei gegeben werden. Bücherbestellung Für alle SchülerInnen ist ein fixer Betrag pro Schuljahr und Schulstufe bzw. Schulart vorgegeben. Eine aktuelle Schulbuchliste liegt in jeder Schule auf. Die darin aufgelisteten Bücher bzw. Materialien können mit diesem Betrag bestellt werden, wobei eine Absprache mit den FachkoordinatorInnen hilfreich sein kann. Die Schulbuchbestellung kann von den ElternvertreterInnen eingesehen und muss von diesen unterschrieben werden. Für die Bestellung gibt es eine Frist! Sollte Geld über bleiben, können „Unterrichtsmittel eigener Wahl“ bestellt, bzw. gekauft werden. C-Topf (Jahresnorm) Die Arbeitszeit von LehrerInnen wird in der Jahresnorm festgehalten. Sie umfasst 3 Bereiche, wobei Bereich 1 und 2 vorgegeben sind! Auch bei einer Stundenreduktion ist diese verpflichtend. Sie sollte am Anfang des Schuljahres schriftlich festgehalten werden. LehrerInnen, die vor dem 1. März 2012 den 43. Geburtstag haben, vermindert sich die Jahresnorm um 40 Stunden. Mit Hilfe des Jahresnormrechners der APSFSG kann diese leicht berechnet werden! Hierfür am besten unter folgendem Link nachschauen: http://www.apsfsg.at Dienstzeit Unterrichtszeit ist nicht gleich Dienstzeit! Deswegen ist es ratsam sich bei der Schulleitung über die persönliche Dienstzeit und Aufsichtspflicht (Dienstantritt in der Früh, Pausenaufsicht, Frühaufsicht, et.) zu informieren. Vor allem die administrativen Tätigkeiten und die Jahresnorm (der sogenannte C-Topf) sollten nicht unterschätzt werden. Elternabende Werden zumeist zu speziellen Themen abgehalten und dienen dem Informationsaustausch. Wichtig ist, vorab den Ablauf zu planen, gut zu organisieren und sich auf Wesentliches zu konzentrieren, wobei Leerläufe zu vermeiden sind. Man sollte bedenken, dass die Eltern diesen Termin in ihrer Freizeit wahrnehmen und damit ihr Interesse am schulischen Geschehen bekunden. mitteln, dass man das Kind in seiner Entwicklung unterstützen möchte. Vorwürfe, Drohungen und Maßregelungen sind deplatziert … Wichtig ist es, eine gute Gesprächsbasis zu finden, den Eltern in ihrer Bedürftigkeit zu zuhören und sie professionell zu beraten. Das Schaffen eines konstruktiven Gesprächs liegt bereits an der Wahl der Räumlichkeiten und Sitzgelegenheiten. Eine ruhige „Ecke“ mit eventuell Kaffee oder einem Glas Wasser bringt eine Entspannung der Atmosphäre. Das Fragen nach dem persönlichen Befinden zeigt Interesse an der Person, mit der man Zusammenarbeiten möchte. Das Berichten von positiven Erlebnissen mit dem betroffenen Kind signalisiert grundsätzliche Bereitschaft und erleichtert die Kommunikation und baut Ängste ab. Das Zeigen von Empathie ist förderlich, sollte allerdings nicht zu einem allzu freundschaftlichen Umgang führen. Es sollten klare Grenzen zwischen dem Erziehungsberechtigten und den LehrerInnen gewahrt bleiben. Ziele, Wünsche sollten klar definiert und verständlich formuliert werden. Vorteilhaft ist es, wenn man Vereinbarungen und weitere Vorgehensweisen verschriftlicht und kurze Notizen zum Gesprächsverlauf macht. Tür und Angelgespräche dienen ausschließlich zur kurzen Rückmeldung oder zum Informationsaustausch. Alle anderen Gespräche erfordern einen Termin. Bei sehr schwierigen Situationen ist es ratsam einen Kollegen/eine Kollegin hinzuzuziehen. Nicht erziehungsberechtigten Personen ist grundsätzlich keine Auskunft zu geben. Grundsätzlich gilt: man sollte mit Eltern so entgegentreten, wie man selbst in einer solchen Situation als Elternteil angesprochen werden möchte! Elternsprechtag Pro Schuljahr sind zwei Elternsprechtage durchzuführen und sind verpflichtend. Die Termine werden im Schulforum autonom beschlossen und müssen den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben werden. Wichtig ist eine gute Zeiteinteilung, wobei Terminvergaben den Ablauf erleichtern. Erlässe Erlässe sind wichtige Mitteilungen des SSR (Gesetzesänderungen, etc.) mit längerfristiger Bedeutung. Sie müssen in irgendeiner Form von der Direktion dem Lehrkörper zur Kenntnis gebracht werden. Oft werden diese in einer Erlassmappe gesammelt und liegen zumeist in der Direktion auf. Die Erlässe sind regelmäßig nachzulesen und mit einer Unterschrift zu bestätigen. Siehe auch: http://erlaesse.ssr-wien.gv.at Elternbrief/SchülerInnenbrief zu Schulbeginn Erziehungsberechtigte Besonders in ersten Klassen ist ein persönliches Schreiben an die SchülerInnen eine nette Form des Kennenlernens. Ob dies nun ein (Vorlese-) brief für Volksschulkinder oder ein „Hallo in der Hauptschule“ für SchülerInnen der Sekundarstufe ist. Der persönliche Bezug, sowie der Abbau von Hemmschwellen und Ängsten werden dadurch gefördert. Ein Elternbrief mit der grundsätzlichen Organisation in der Schule/in der Klasse, den ersten Terminen, den für das Schuljahr wichtigen Informationen und den erforderlichen Bedarfsgegenständen (z.B. Malkasten, Turnzeug, Klebstoffe, …) erleichtert den Eltern und den LehrerInnen die Zusammenarbeit! Umso strukturierter das Schreiben verfasst wird, desto einfacher ist die Umsetzung. Darin enthalten könnte/sollte sein: Begrüßung, Stundenplan, Unterrichtszeiten, Nachmittagsbetreuung, Schulsachen, Formulare, - Sprechstundentermine, wichtige Telefonnummern (vor allem von der Schule), Notfalladressen. Elterngespräche, Gespräche mit Erziehungsberechtigten Auch wenn in schulischen und erzieherischen Bereichen bei SchülerInnen Defizite vorliegen - Eltern kennen ihre Kinder am besten! Sinnvoll ist es, unvoreingenommen den Eltern zu begegnen und ihnen zu ver- Erziehungsberechtigte sind die Eltern der SchülerInnen, die Pflegeeltern, die Adoptiveltern, eine Person, die vom Amt für Jugend und Familie mit der Erziehung der SchülerInnen beauftragt wurde, oder die Behörde selbst. Die Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die SchülerInnen mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der Schülerpflichten hinzuwirken, sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen. Förderpläne Förderpläne werden für alle SchülerInnen mit Sonderpädagogischem Förderbedarf individuell erstellt. Sie dokumentieren einzelne Förderschritte und dienen der Transparenz, welche Schritte konkret gesetzt wurden. Als Grundlage dient die Feststellung, was die SchülerInnen können, welchem Leistungsstand sie in den einzelnen Bereichen entsprechen (Ist-Zustand). Darauf aufbauend werden Teilbereiche herausgenommen, die einer differenzierten Förderung bedürfen (SollZustand). Der angestrebte Soll-Zustand wird in kleinen Teilschritten dokumentiert und umgesetzt. Therapeutisch-funktionale Übungen, Einzelförderung, Spiele etc. können in Förderplänen enthalten sein. Sie sind nicht ausschließlich an der Jahresplanung zu orientieren, sondern umfassen die vermindert ausgebildeten Teilleistungen. Optimal Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 7 ist, wenn das gesamte pädagogische Team gemeinsame individuellen Förderpläne erstellt. Gewerkschaft seit 1945 überparteilicher Verein Mitgliedschaft: freiwilliger Beitritt Grundlagen: Statuten des Vereins Aufgaben: • wirkt bei der Vorbereitung (Begutachtung) von Gesetzen mit - insbesondere bei wirtschaftlichen, sozialen, familien- und umweltpolitischen Themen (Sozialpartner) • arbeitet bei der Erschließung bzw. Sicherung von Arbeitsmöglichkeiten sowie bei der Verbesserung des Arbeitnehmer/innen-Schutzes mit • interveniert in dienst- und besoldungsrechtlichen Belangen bzw. bei der Erstellung von Verordnungen • vertritt den Dienstnehmer/innen-Standpunkt gegenüber dem Dienstgeber Organisation: Bezirksbetriebsausschus (GBBA) Landessektion (LS)/Bundessektion (BS) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Österreichischer Gewerkschaftsbund Budget: Mitgliedsbeiträge (jährliche Kontrolle und Veröffentlichung der Abrechnung) Service/Rechte: • Sozialunterstützung, Bildungszuschuss, Ferienverpflegskostenzuschuss • Zuschüsse, Spitalsgeld, Notstandsunterstützung, Weihnachtsaktion, vergünstigte Theaterkarten und Kursbeiträge, ... • Ausbau des Arbeitnehmer/innen-Schutzes • Kostenlose Rechtsberatung und unentgeltlicher Rechtsschutz in dienstlichen Angelegenheiten • Schulung der Schulvertrauenspersonen und der Personalvertreter/innen • Wohnbauvereinigung, Bildungseinrichtungen (bfi) • Freizeitveranstaltungen, Freizeitversicherung, kulturelle Angebote • Unterstützung bei unverschuldeter Erwerbsunfähigkeit • Einflussnahme auf die Entwicklung der Sozialversicherungseinrichtungen (BVA) • Herausgabe von Publikationen („APS-PflichtschullehrerInnen“) - Mittwoch ist FSG-Info-Tag! 8 Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 Fortbildung Gesetzliche Grundlagen für die Fortbildungsverpflichtung sind: „Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.“ (LDG § 29 Abs. 3) „Der Lehrer/die Lehrerin hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er/sie (…) den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln (…).“ (§ 17 SchUG) - siehe auch 2. ER I: 401 vom 12.10.2004 Link: www.apsfsg.at – Rechtsservice Für eine Fortbildungsveranstaltung, die in die Dienstzeit fällt und bei der es sich nicht um eine Dienstbesprechung handelt, muss immer um Dienstfreistellung angesucht werden. Gesonderte Ansuchen um Dienstfreistellung für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen sind im Regelfall spätestens 3 Wochen vor dem Beginn der Fortbildungsveranstaltung beim Leiter/bei der Leiterin der Schule abzugeben. Der Stadtschulrat für Wien ist sehr daran interessiert, die LehrerInnen bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zur Fortbildung im Rahmen der gegebenen Rahmenbedingungen zu unterstützen. Siehe Akkordierte vorgehensweise Ablauf Bei Inskriptionen mittels e-DAV (= Elektronisches Dienstauftragsverfahren) über PH-Online ist kein Ansuchen um Dienstfreistellung bei Seminaren in Wien und bei dienstlichem Interesse mehr notwendig. Dabei stehen vor allem Lehrplaninhalte, Arbeit mit Bildungsstandards, Schulinnovationen, das Schulprofil und Schulprogramme sowie individuelle Fortbildung, schulartübergreifende Projekte im Vordergrund. Einem Ansuchen um Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Fortbildung sind das Programm, Einladungen, Erlässe etc. beizulegen. (Schuldrucksorte Nr. V/80) Die Inskription von Fortbildungen ist in Wien für das Wintersemester immer im vorangehenden Mai, für das Sommersemester im vorangehenden November möglich. Nähere Informationen zum Veranstaltungsprogramm, zu den (Nach-)inskriptionsfristen und zur PH-Online-Administration sind über die Pädagogische Hochschule Wien (www.phwien. ac.at) erhältlich. Gehalt Prinzipiell erhalten pragmatisierte LehrerInnen das Gehalt am Ersten und vertragliche LehrerInnen das Gehalt am Fünfzehnten des Monats überwiesen. Der Gehaltszettel gliedert sich wie folgt: Vorderseite: Monat und Jahr/Reihung - Gehaltsstufe /nächste Vorrückung/Personalnummer Rückseite: Oben findest sich die Telefonnummer der zuständigen ReferentIinnen im Rathaus (Magistratsabteilung 2) und im Stadtschulrat für Wien. Sie sind die Ansprechpartner/innen, sollte etwas unklar oder falsch sein. Entgelt: Unter dieser Position wird das reine Bruttogehalt ausgewiesen. + Bildungszulage: € 7,27 + Sonderzahlung: Viermal im Jahr wird zusätzlich ein halbes Bruttogehalt (13., 14. Gehalt - Urlaubs- und Weihnachtsgeld) überwiesen. Achtung: Dieses ist begünstigt besteuert und wird bei vertraglichen Lehrer/innen im September, November, März und Juni überwiesen. + Supplierstunden: Bei Verhinderung von KollegInnen können Supplierungen notwenidg werden. Die ersten 20 Supplierstunden sind unbezahlt zu leisten. Ab der 21. gehaltenen Supplierstunde wird bezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach 2 Monaten. + Konsignationen Fahrtkosten - Werden innerhalb Wiens im Zuge der Unterrichtstätigkeit öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden diese in der in der Schule aufliegenden Mappe/Liste verrechnet. --> ergibt die Bruttobezüge insgesamt - die Abzüge - WFB Wohnbauförderung - SV/BVA-Beitrag Krankenvers./Sozialversicherungsbeiträge - Lohnsteuer (- Gewerkschaft) bei Mitgliedschaft (- Zukunftssicherung) wenn eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde. --> ergibt die Summe der Abzüge Jahresplanung Alle LehrerInnen müssen eine Jahresplanung haben. Bezüglich des Zeitpunktes und der Form scheiden sich die Geister. Anzuraten wäre jedoch eine Jahresplanung zu Schulbeginn entweder in Einzelarbeit oder im Team (Integrationsklassen, TeamleherInnen, etc.) zu erstellen. Aber es ist auch durchaus möglich diese etappenweise zu machen. Wichtig ist, „dass man sie hat, wenn man sie braucht“. Auch bezüglich der Form gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Jahreszeugnis und Schulnachricht Schulnachricht Eine Schulnachricht ist jedem ordentlichen und außerordentlichen Schüler nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres auszustellen. Ausgenommen sind die SchülerInnen der Vorschulklasse. Aus pädagogischen Überlegungen kann man diesen SchülerInnen eine verbale Beschreibung aushändigen. In die Schulnachricht über das 1. Semester der 1.Stufe der Volksschule und der Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, eine Gesamtnote einzutragen. Diese Note ist auszuschreiben (großer Anfangsbuchstabe!). Außer bei Abschlusszeugnissen sind die Beurteilungsstufen (Noten) in Ziffern einzusetzen. • In Schulnachrichten und Jahreszeugnissen ist in den leistungsdifferenziert zu führenden Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik müssen die Leistungsgruppen eingetragen werden. • Das Verhalten des Schülers ist nur von der 5. bis 7. Schulstufe zu beurteilen; die dafür vorgesehenen Beurteilungsstufen sind in Worten einzutragen. Eine Beurteilung des Verhaltens entfällt bei SchülerInnen im 9. Schuljahr. • SchülerInnen, die von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit wurden, erhalten in der Beurteilungsspalte den Vermerk „befreit“. Bei Befreiung von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung ist der Vermerk „teilgenommen“ zu streichen. • Wenn ein/e Schüler/in in einem Gegenstand (mehreren Gegenständen) nicht beurteilt werden konnte, ist in die jeweilige Spalte der Vermerk „nicht beurteilt“ zu setzen. Eine Begründung ist nicht anzugeben. • Hinweise auf Lehrpläne (z.B. Schulautonomie in der Hauptschule) sind in der dafür vorgesehenen Rubrik einzutragen. • Als Ausstellungsdatum der Schulnachricht ist der letzte Unterrichtstag des ersten Semesters einzusetzen. • Bei Schulnachrichten ist keine Unterschrift der Schulleitung vorgesehen. Es ist auch kein Nachweis der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten notwendig. Personalvertretung (PV) seit 1967 gesetzlich vorgeschriebene, überfraktionelle Interessensvertretung Mitgliedschaft: automatisch durch die Anstellung Grundlagen: Personalvertretungsgesetz (PVG) Aufgaben: • setzt sich für die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und Verfügungen zu Gunsten der Kolleg/innen ein. • achtet auf die Wahrnung gesundheitlicher, wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Interessen • stellt Einvernehmen her/wirkt mit bei dienstlichen Anordnungen und Begünstigungen (Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Fortbildungsveranstaltungen, Anerkennungen, Auszeichnungen, Ernennungen, Sonderurlaube, ...) • arbeitet mit der Behörde zusammen Organisation: Dienststellenausschuss (DA) - ist für dich die erste Instanz bei dienstrechtlichen Problemen in deinem Inspekionsbezirk! Zentralausschuss (ZA) Budget: Finanzierung durch den Dienstgeber für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (z. B. für Aussendungen, ...) und durch den Schulerhalter (MA 56). Service/Rechte: • Mitwirkung bei der Vergabe von Unterstützungen durch den Dienstgeber • Gehaltsvorschüsse/Kredite • Einschaltung der Aufsichtsbehörde bei Missachtung des Arbeitnehmerschutzgesetzes • Mitwirkung bei Ernennung/Übernahme von Arbeitnehmer/innen, Beurteilung, Dienstzuteilung, Erstellung/Änderung des Dienstplanes (Stundenplan) • Mitwirkung bei der Überstundenvergabe, bei der Gewährung von Sonderurlauben, Versetzungen, Teilzeit und vorzeitigem Ruhestand • Mitwirkungsrecht bei Disziplinaranzeigen, Kündigungen und Auszeichnungen • Mitwirkung bei der Auswahl der Mitglieder der Dienstprüfungskommission • Rundschreiben und andere Informationen Jahreszeugnis Am Ende jedes Unterrichtsjahres muss allen ordentlichen SchülerInnen ein Jahreszeugnis ausgestellt werden. Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 9 • Es ist unzulässig, Zeugnisse vor dem Ausstellungsdatum auszuhändigen. Keinesfalls dürfen Zeugnisse aus disziplinären oder anderen Gründen zurückgehalten werden. Die wichtigsten Zeugnisvermerke (siehe auch die Kennziffern im Schülerstammblatt) sind auf der Rückseite der Zeugnisformulare vorgedruckt. Nichtzutreffende Vermerke sind zu streichen, nicht vorgedruckte Vermerke sind bei Bedarf in den vorgesehenen Leerzeilen einzutragen (Es dürfen nur jene Vermerke eingetragen werden, die in der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989 idgF., angeführt sind). Im Jahreszeugnis über die 4. Stufe der Volksschule ist der Vermerk „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit „Befriedigend“ nur dann aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule diesen Beschluss für eine/n Schüler/in, der/die zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet ist, gefasst hat. Der Zeugnisvermerk gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes ist nur dann auszufüllen, wenn der/die Schüler/in in der nächsten Schulstufe eine andere Leistungsgruppe zu besuchen hat. der Schule jene Schule anzuführen, die das Kind tatsächlich besucht hat, also z.B. die Hauptschule, an der die Integrationsklasse geführt wurde. In der die Schulart betreffenden Zeile ist jene Schulart auszuweisen, nach deren Lehrplan der/die Schüler/in unterrichtet wurde („Allgemeine Sonderschule“, wenn das Kind zur Gänze nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde oder „Hauptschule/ Allgemeine Sonderschule“, wenn das Kind nur in einzelnen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde). Bei den einzelnen Pflichtgegenständen ist ein allfälliges Abweichen vom Lehrplan der Hauptschule (unter Angabe des entsprechenden Sonderschullehrplanes) anzuführen. Feststellung des ausgezeichneten und guten Erfolges Diese Feststellung ist in der Volksschule und in der Sonderschule (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) nicht zu treffen. Ein Klassenbuch ist ein schulisches Dokument, in dem der behandelte Unterrichtsstoff, die Fehlstunden der SchülerInnen und weitere wichtige Daten festgehalten werden. In einem Klassenbuch enthalten, sind außerdem ein SchülerInnenverzeichnis, Stundenpläne, Lehrer/innenÜbersichten und eine Übersicht über die Klassenämter, wie z.B. Klassensprecher. Am Ende jedes Schuljahres, an manchen Schulen auch wöchentlich, oder monatlich werden alle Einträge durch die Schulleitung überprüft und verwaltet. • • • Ausgezeichneter Erfolg in der Hauptschule und in der Polytechnischen Schule • Mindestens die Hälfte der Gegenstände „Sehr gut“ und der Rest „Gut“. • Jedes „Befriedigend“ muss durch ein zusätzliches „Sehr gut“ abgedeckt werden • In D, M, E: nicht in 3. Leistungsgruppe • in der 2. Leistungsgruppe ist mindestens ein „Gut“ mit Aufstufungsvermerk erforderlich • In D, M, E in der 1. Leistungsgruppe wird gerechnet: „Befriedigend“ = „Gut“, „Gut“ = „Sehr gut“ • Ein Genügend kann nicht als „Befriedigend“ gewertet werden. Guter Erfolg in der Hauptschule und in der Polytechnischen Schule • Keine Note schlechter als „Befriedigend“ und mindestens gleich viele „Sehr gut“ wie „Befriedigend“ • In D, M, E: nicht in 3. Leistungsgruppe • In der 2. Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ • In D, M, E in der 1. Leistungsgruppe wird gerechnet: „Befriedigend“ = „Gut“, „Gut“ = „Sehr gut“ Die Feststellung des ausgezeichneten bzw. des guten Erfolges ist für Kinder mit SPF (ausgenommen es gelangt ausschließlich der Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule zur Anwendung) nicht zu treffen. Jahres- und Abschlusszeugnisse sind auszustellen, wenn der Schüler die 4. Klasse der Hauptschule oder die 8. Schulstufe der Sonderschule bzw. die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen SPF Integrativ betreute SchülerInnen, die in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach einem anderen Lehrplan unterrichtet werden, erhalten in der Rubrik „Hinweise auf Lehrpläne/Schulversuche“ einen entsprechenden Vermerk „Die Beurteilung erfolgte im Unterrichtsgegenstand ... nach dem Lehrplan der ...“. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die 8. Schulstufe der Hauptschule erfolgreich abschließen, haben Anspruch auf ein Jahres- und Abschlusszeugnis, da sie zumindest die Sonderschule abgeschlossen haben. Im Zeugnisformular ist bei Bezeichnung und Standort 10 Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 Pädagogische Autonomie an Hauptschulen Für diese Hauptschulen sind eigene Formulare vorgesehen, in denen der entsprechende Schwerpunkt einzutragen ist (fremdsprachlicher, naturkundlich-technischer, ökologischer, musisch-kreativer, Informatik-Schwerpunkt). Es ist nur e i n Schwerpunkt möglich. Klassenbuch Klassenraum Da die SchülerInnen einen großen Teil ihrer Zeit im Klassenraum verbringen, ist es wichtig, dass sie sich dort wohlfühlen. Wenn die SchülerInnen im Rahmen mitbestimmen und mitgestalten können, kann dies positive Auswirkungen auf das Arbeitsklima haben. Das gemeinsame Tun fördert in jedem Fall den Klassenverband und stimmt auf die einzelnen Feste und auf den Jahreskreis ein. Grundsätzlich sollte man sich von Vandalismus nicht abschrecken lassen. Manche SchülerInnen produzieren sich vor der Gruppe, indem sie oft wahllos zerstören. Hierin liegt die Chance in der Schule zu lernen, mit der Umgebung achtsam umzugehen und Verantwortung für sich und sein Tun zu übernehmen. Konferenzen Konferenzen finden meist außerhalb der Unterrichtszeit statt und dienen der Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der LehrerInnen. Die Teilnahme daran ist verpflichtend. Den Vorsitz führt meist die Schulleitung, welche den Tag, sowie die Dauer festlegt. Der Verlauf wird durch ein Protokoll festgehalten, welches von einer Person des Lehrkörpers geschrieben wird. Die Schulleitung bestimmt rechtzeitig vor Beginn der Konferenz auch, wer die Protokollführung übernimmt. Auf die gerechte Aufteilung achten. Das Protokoll hat zu enthalten: die Bezeichnung der Schule, Datum, des Beginnes und des Endes der Konferenz, den Namen des Vorsitzenden und des Schriftführers, die Namen der Anwesenden (meist LehrerInnen, eventuell auch Externe), die Namen der Abwesenden und den Grund ihres Fernbleibens, die Tagesordnung, einen kurzen und übersichtlichen Verlauf der Verhandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte, die Anträge, Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis und die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers. Konsignationen Sind Fahrtkosten- bzw. Eintrittsvergütungen, die man für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Dienstbesprechungen, Ein- und Vorladungen zur Dienstbehörden, Elternsprechtagen, etc. erhält. Meistens sind diese in einer Mappe einzutragen, welche in der Direktion oder dem LehrerInnenzimmer zu finden ist. Den genauen Ablauf erfährst Du bei der Schulleitung. Kooperation mit TherapeutInnen, PsychagogInnen, BeratungslehrerInnen, ... Vernetzung und Zusammenarbeit ist gerade im sonderpädagogischen Bereich sehr wichtig. Viele Kinder werden von unterschiedlichen Personen betreut, sowohl innerschulisch als auch außerschulisch. Um das Kind bestmöglich zu fördern und in seiner persönlichen Entwicklung zu unterstützen, ist es von großer Bedeutung, dass die SonderschullehrerInnen als AnsprechpartnerInnen aller Involvierten fungieren. Sie können die zentrale Stelle sein, wo alle Infos zusammen laufen und weiter Schritte koordiniert werden (Förderpläne). Krankmeldung Sollte man seinen Dienst nicht ausüben können (Krankheit, Unfall, etc.), muss die Schulleitung davon unverzüglich informiert werden. Eine Krankenstandsbescheinigung ist erst ab dem 3. Tag der Schulleitung vorzulegen. Achtung: Vertragsärzte der Wiener Gebietskrankenkasse bescheinigen keine Krankenstände im Nachhinein. (Eine Krankmeldung darf der Arzt/die Ärztin seit Einführung der E-card nur einen Tag rückdatieren.) Es ist daher ratsam – auch wenn man glaubt, nach 3 Tagen den Dienst wieder antreten zu können – seinen Hausarzt/seine Hausärztin vom Beginn eines Krankenstandes zu informieren. Die ärztliche Bescheinigung kann am Ende des Krankenstandes abgegeben werden. Es gibt keine Verpflichtung bei Krankheit eine Vorbereitung für die supplierenden LehrerInnen bereitzustellen. Aufgrund der (vorhandenen) Jahresplanung und der Klassenbucheintragungen muss klar sein, welcher Unterrichtsstoff gerade bearbeitet wird. LehrerInnen-Laufbahn: vom II L- zum I L-Vertrag II L - befristeter, provisorischer Vertrag Der II-L-Vertrag ist ein befristeter Vertrag. Er läuft vom Tag der Anstellung für den „vorrübergehenden Bedarf“ und endet spätestens am 31. August des jeweiligen Schuljahres. LehrerInnen mit II-L-Vertragn müssen jedes Jahr - üblicherweise spätestens im April - um „Weiterverwendung“ für das kommende Schuljahr ansuchen. Die Berechnung des Gehalts erfolgt nach „Jahresowochenstunden“. Möglichkeiten der Auszahlung für II-L-Vertragslehrer/innen: Teiler 10: Die Jahresentlohnung wird durch 10 dividiert und gelangt zehnmal (nicht in den Hauptferien zur Auszahlung). Teiler 12: Die Jahresentlohnung wird durch 12 dividiert und gelangt zwölfmal zur Auszahlung, somit auch in den Hauptferien. Berechnung des Monatsbezuges bei II-L-Lehrer/innen, Entlohnungsschema L2a2: € 1.074:12=€ 89,50 (=Monatswochenstunde) x 23 (Stundenverpflichtung) = € 2.058,50 brutto (+ Zulagen) Vertragslehrer/innen (II-L) müssen jedes Jahr um Weiterverwendung ansuchen. Auf dem Formular für die Weiterverwendung gibt der/die Schulleiter/in eine Stellungnahme ab, die Dir zur Kenntnis zu bringen ist. Wenn der/die LehrerIn damit einverstanden ist, wird die Kenntnisnahme auf der Rückseite bestätigt, falls nicht kann eine Stellungnahme auf der Rückseite des Formulares festgehalten werden. In diesem Fall empfliehlt es sich, mit der Personalvertretung aus dem Dienststellenausschuss Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgangsweise zu beraten. Das Bruttogehalt mit einem IIL-Vertrag entspricht bei voller Lehrverpflichtung zirka der Gehaltsstufe 3 von unbefristet beschäftigten Lehrer/innen (I-L-Vertrag). Während der Zeit als IIL-Lehrer/in ist kein Biennalsprung vorgesehen. Das heißt, egal wie lange der Vertrag besteht, erst bei der Umwandlung in den unbefristeten IL-Vertrag kommt es zu Biennalsprüngen (Dein Gehalt steigt dann alle 2 Jahre.). Wichtig: Ansuchen um Weiterverwendung immer bis Mitte März! Das Formular liegt in der Direktion auf, dort wird auch angesucht. I L - unbefristeter Vertrag Die Umwandlung von des II L-Vertrages in einen I L-Vertrag wird in der Regel automatisch vom Stadschulrat für Wien vorgenommen. Zurzeit frühestens nach fünf Dienstjahren (einschließlich II L- und I L-Zeiten) wird der befristete Vertrag in einen unbefristeten umgewandelt. Magistratsabteilung 56 (MA 56) Ist für alle Bereiche der Schulerhaltung und Schulausstattung zuständig. Anforderungen, Meldungen u. a. m. erfolgen über Dienstzettel per Fax bzw. per Mail. Mitteilungsheft Das Mitteilungsheft hat „Amtscharakter“, daher müssen die SchülerInnen dieses jeden Tag in der Schule mithaben und es auch den Erziehungsberechtigten täglich zeigen. Es dient der Kommunikation zwischen den LehrerInnen und den Erziehungsberechtigten, kann jedoch ein persönliches Gespräch niemals ersetzen. Die Unterschrift der betroffenen Personen dient als rechtliche Grundlage! Pflegefreistellung Bei Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung ist eine Erklärung abzugeben (Drucksorte liegt in der Direktion auf). Die Höchstdauer der Pflegefreistellung entspricht dem Ausmaß der Stunden der individuellen Lehrverpflichtung, unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Sind Kinder unter 12 Jahren wegen Krankheit zu betreuen, verdoppelt sich die Höchstdauer der Pflegestunden. (LDG §59, VBG §47) Schularbeiten Entsprechend dem Lehrplan gibt es an den VSen in der 4. Klasse Schularbeiten in Deutsch und in Mathematik. An KMSen und NMSen vier bis sechs Schularbeiten pro Hauptfach und Jahr. Eine Ausnahme bildet hierbei lediglich Englisch im ersten Jahr mit drei bis vier Terminen. Die Schularbeitstermine für das 1. Semester sind den SchülerInnen bis spätestens vier Wochen nach Schulbeginn und für das 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des 2. Semesters nachweislich (Mitteilungsheft und Unterschrift der Erziehungsberechtigten) bekannt zu geben. Die Lehrstoffgebiete für Schularbeiten sind grundsätzlich mindestens eine Woche vorher den SchülerInnen bekannt zu geben. Die Korrektur sollte innerhalb einer Woche erfolgen. Des Weiteren sollten die Schularbeiten für ein Jahr aufbewahrt werden um auf mögliche Einsprüche adäquat reagieren zu können. Schlüssel LehrerInnen bekommen mit Dienstantritt von der Schulleitung/SchulwartInnen einen Schulschlüssel (sperrt jedoch nicht die Schuleingangstür!) ausgehändigt und müssen diesen mit einem Schulwechsel oder einer Dienstauflösung wieder retournieren. Darauf aufpassen lohnt sich. Es ist ein mühsamer Behördenweg bei Verlust! SchülerInnenstammblatt Im SchülerInnenstammblatt befinden sich alle schulrelevanten Informationen (absolvierte Schuljahre, psychologische Gutachten, ErzieGebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 11 hungsberechtigte, etc.) über einen SchülerIn. • Das Schülerstammblatt, auch der sogenannte „Sche-Bogen“ ist, so wie das Klassenbuch, eine Drucksorte, welche die Schulleitung verwaltet. Es wird zu Schuleintritt angelegt und begleitet die SchülerInnen durch ihre gesamte Pflichtschulzeit! Dh bei Schulwechsel wird das Schülerstammblatt an die neue Schule weitergeleitet. Darauf wird die Schülernummer, Adresse, Geburtsdatum, religiöses Bekenntnis, Erziehungsberechtigte, Noten der Schulnachricht und des Jahreszeugnis, Leistungsgruppen, Klassenvorstände und die Teilnahme an verbindlichen und unverbindlichen Übungen aufgezeichnet. Bei Schulwechsel Im Schülerstammblattbogen werden alle wichtigen Aufzeichnungen, Gutachten, Lehrplaneinstufungen, Umstufungen, Leistungsgruppenzuteilung gesammelt. Im sonderpädagogischen Bereich ist es ratsam, die jeweiligen Kontaktpersonen der MA 11, auch von diversen psychologischen, psychiatrischen und sonstigen ärztlichen Institutionen schriftlich festzuhalten und dem SchülerInnenstammblatt beizulegen. Vereinbarungen, Verläufe und Diagnosen können so besser nachvollzogen bzw. bearbeitet werden. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer bzw. der Klassenvorstand (bei Anwesenheit des Schulleiters/der Schulleiterin kann auch diese/r den Vorsitz führen). Zur Teilnahme am Klassenforum sind berechtigt: • KlassenlehrerIn bzw. Klassenvorstand • alle Erziehungsberechtigten der SchülerInnen • (sonstige LehrerInnen mit beratender Stimme) SchulleiterInnen Den SchulleiterInnen obliegen die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen Schule, Erziehungsberechtigten und SchülerInnen. Außer ihren unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben haben sie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen zu sorgen. Sie sind die unmittelbaren Vorgesetzten aller an der Schule tätigen Personen. Weiters kommt ihnen die Aufgabe zu, Lehrerkonferenzen und Sitzungen von Schulforum oder SGA (?) einzuberufen und bei diesen den Vorsitz zu führen. Bei Abstimmungen in den schulpartnerschaftlichen Gremien haben sie zwar keine beschließende Stimme, entscheiden jedoch bei Stimmengleichheit in solchen Angelegenheiten, für deren Entscheidung die einfache Mehrheit erforderlich ist. Letztlich sind sie zur Besorgung aller jener Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden fallen. Schulpartnerschaft An Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen sind für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule einSchulforum einzurichten. Angelegenheiten, die nur eine Klasse betreffen, werden im Klassenforum, Angelegenheiten, die mehrere Klassen oder die ganze Schule betreffen, im Schulforum beraten und beschlossen. Inhalte des Klassen- bzw. des Schulforums 1. die Entscheidung über: • Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen • Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezo genen Veranstaltung • Hausordnung • Durchführung von Sammlungen • Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung, • Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege. • Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen • schulautonome Festlegung von Eröffnungs-und Teilungszahlen • Festlegung der schulautonomen Tage 2. die Beratung insbesondere über: • wichtige Fragen des Unterrichts • wichtige Fragen der Erziehung • Fragen der Planung von Schulveranstaltungen • Termine von Elternsprechtagen • die Wahl von Unterrichtsmitteln • die Verwendung von Budgetmitteln • Baumaßnahmen im Bereich der Schule Klassenforum Das Klassenforum wird durch den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin bzw. den Klassenvorstand • innerhalb der ersten acht Schulwochen, weiters 12 Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 auf Verlangen des Klassenelternvertreters/der Klassenelternvertreterin im Einvernehmen mit dem/der KlassenlehrerIn bzw. dem Klassenvorstand oder • auf Verlangen eines Drittels der Erziehungsberechtigten mit entsprechendem Antrag einberufen. Die Beschlussfähigkeit im Klassenforum ist gegeben, • bei Anwesenheit des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin und eines Drittels der Erziehungsberechtigten, • wenn die Einladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und nach einer halbstündigen Wartezeit zumindest der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin bzw. der Klassenvorstand oder der/die SchulleiterIn und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Im Klassenforum sind stimmberechtigt: • der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin bzw. der Klassenvorstand • je Schüler/in in der Klasse jeweils ein/e Erziehungsberechtigte/r Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei ”Entscheidungen” die Stimme des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin bzw. des Klassenvorstandes, bei ”Beratungen” gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin bzw. des Klassenvorstandes nicht der Mehrheit, ist der Beschluss auszusetzen. Die Zuständigkeit liegt nun beim Schulforum. Schulforum Das Schulform wird durch die Schulleiterin/den Schul-leiter • innerhalb der ersten 9 Schulwochen, weiters • auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrags auf Behandlung einerbestimmten Angelegenheit einberufen. Der/die Schulleiter/in führt auch den Vorsitz. Folgende Personen sind zur Teilnahme berechtigt: • der/die SchulleiterIn • alle KlassenlehrerInnen bzw. Klassenvorstände • der/die gewählte ElternvertreterIn je Klasse • (andere LehrerInnen, SchülerberaterInnen, SchulärztInnen können eingeladen werden, haben aber nur beratende Stimme) Die Beschlussfähigkeit im Schulforum ist gegeben, • bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, • wenn nach neuerlicher, ordnungsgemäßer Einladung und nach einer halbstündigen Wartezeit zumindest ein/eine KlassenlehrerIn bzw. ein Klassenvorstand oder der/die SchulleiterIn und ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Im Schulforum sind stimmberechtigt: • der/die KlassenlehrerIn bzw. der Klassenvorstand • die gewählten ElternvertreterInnen (ist ein/e Erziehungsberechtigte/r mehrfache/r Klassenelternvertreter/in, so kann er/sie imSchulforum nur für eine Klasse diese Funktion ausüben; für die anderen Klassen gilt er/sie als entschuldigt). Unzulässig sind die Stimmenthaltung und die Stimmübertragung. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei ”Entscheidungen” entscheidet der/die SchulleiterIn bei ”Beratungen” gilt der Antrag als abgelehnt. Über sämtliche Sitzungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Schulleiter/die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen. Hält er/sie einen Beschluss für rechtswidrig, so ist dieser auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Schulveranstaltungen Unterschieden wird zwischen eintägigen und mehrtägigen Schulveranstaltungen. Dazu zählen Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage, Schullandwochen, etc. . Eintägige Schulveranstaltungen sind mittels eines Formulars (liegt in der Direktion auf bzw. findest Du es online) ca. zwei Wochen vor der Durchführung der Schulleitung bekannt zu geben. Auch die SchülerInnen und ihre Erziehungsberechtigten müssen mittels Mitteilungsheft rechtzeitig über die Dauer, Kosten, Ausrüstung, etc. informiert werden. Wichtig: Rechtsvorschriften beachten: Jugendschutz, Verkehrsvorschriften, usw. Schulveranstaltungen werden unterschiedlich finanzielle abgegolten. Mehrtägige Schulveranstaltungen müssen im Klassenoder Schulforum, SGA beschlossen werden! Schulveranstaltungen sollen den im Unterricht vermittelten Lehrstoff durch praktische Erfahrungen festigen. Die Vorbereitung und die Durchführung von Schulveranstaltungen sind grundsätzlich individuell durchzuführen. Schulveranstaltungen fördern die Gemeinschaft, richtige Verhaltensweisen in der Gesellschaft, fördern die musischen Anlagen, können kulturelle oder wirtschaftliche Bereiche näher bringen, oder dienen der Bewegungserziehung. Schulveranstaltungen sind: • Veranstaltungen bis zu einem Tag (Lehrausgang, Exkursion, Wandertag, Sporttag, Berufspraktischer Tag), • mehrtägige Schulveranstaltungen (zusammengelegte Wandertage, Berufspraktische Tage und Wochen, Sportwochen, Projektwochen). Veranstaltungen bis zu einem Tag – Durchführung im Höchstausmaß: Schulstufe/Schulart <= 5 Std. > Vorschulstufe 1. und 2. Schulstufe unter Bedachtnahme auf Unterricht und Lehrplan 3. und 4. Schulstufe je 13 5. bis 8. Schulstufe je 9 Polytechnische Schule 10 5 Std. ----– je 2 4 In der 3. und 4. Schulstufe kann eine Schulveranstaltung länger als 5 Stunden dauern, wenn regionale Gründe und Aufgabenstellungen der Veranstaltung es erfordern. Mehrtägige Schulveranstaltungen – Durchführung im Höchstausmaß Schulstufe/Schulart Vorschulstufe 1. und 2. Schulstufe 3. und 4. Schulstufe 5. bis 8. Schulstufe Tage - - 7 28 An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug, an Polytechnischen Schule 12 Achtung: 5. bis 9. Schulstufe - mindestens eine der mehrtägigen Schulveranstaltungen muss bewegungsorientiert durchgeführt werden. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom/ von der SchulleiterIn oder dem/der von ihm/ihr bestimmten LehrerIn festzulegen. Richtlinien für die Durchführung: • Rechtzeitige Information der Erziehungsberechtigten (Dauer, finanzielle Erfordernisse etc.), • Gewährleistung der Sicherheit der Schüler/innen, • Rechtsvorschriften beachten – z.B. Jugendschutz, Verkehrsvorschriften etc. • Ziel, Inhalt und Dauer von mehrtägigen Schulveranstaltungen – Entscheidung trifft das Klassen- oder Schulforum, bzw. SGA. • Teilnahme von mindestens 70% der Schüler/innen einer Klasse (sinngemäß für Schülergruppen). • Wenn die gerechtfertigte Nichtteilnahme von SchülerInnen die Durchführung der Veranstaltung verhindern würde und kein Mehraufwand entsteht, kann mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die Prozentzahl unterschritten werden. • Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen: • Rechtzeitige Information der Erziehungsberechtigten (Dauer, Ausrüstungsgegenstände, finanzielle Erfordernisse etc.). • Unterkünfte müssen geeignete Aufenthaltsräume, sanitäre Anlagen und nach Geschlechtern getrennte Schlafmöglichkeiten haben. Bei Gemeinschaftsunterkünften muss die Aufsichtsführung durch LehrerInnen gewährleistet sein. Auf die Sicherheit der SchülerInnen ist besonders zu achten. • Wenn ein/eine SchülerIn den Ablauf in schwerwiegender Weise (Selbstgefährdung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit der anderen TeilnehmerInnen) stört, so kann der/die LeiterIn der Veranstaltung den/die SchülerIn ausschließen. SchulleiterIn und Erziehungsberechtigte sind unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden. Treffpunkt bzw. Entlassung von SchülerInnen bei Veranstaltungen bis zu einem Tag: VS, ASO (1. - 5. Schulstufe): Treffpunkt = Schule, Entlassung = Schule (ausgenommen Einzelansuchen von Erziehungsberechtigten). HS/NMS, PTS, ASO (Oberstufe): Treffpunkt = Schule, Entlassung = Schule. (Oder: Schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten über einen anderen Entlassungsort.) Im Bedarfsfall anderer Treffpunkt als Schule. Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen • keine Übermittlung von Organisationsplänen an die Schulaufsicht, jedoch Information (Formular in der Direktion). • Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der SchülerInnen Bedacht zu nehmen. Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein. • Manche Sportarten haben ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Empfehlung des Ministeriums zur Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen hin! Kostenbeiträge Kostenbeiträge nur für Fahrt, Aufstiegshilfen, Nächti gung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, Entlehnungen, Versicherungen, Kosten im Zusammenhang mit einer Erkrankung. Die Höhe der Kosten ist den Erziehungsberechtigten (ebenso Unterstützungsmöglichkeiten) rechtzeitig bekannt zu geben. Über die zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der SGA. Vereinbarungen z.B. mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollten Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten. Begleitpersonen bzw. LeiterInnen von Schulveranstaltungen Die Schulleitung hat einen/eine fachlich geeignete/n LehrerIn der betreffenden Schule mit der Leitung zu beauftragen. Dem/Der LeiterIn Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 13 obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Der/Die SchulleiterIn hat neben dem/der LeiterIn der Veranstaltung in Absprache mit diesem/dieser anstaltseigene, geeignete LehrerInnen oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Zahl festzulegen: • Volksschule: In der VS ist unabhängig von der Schülerzahl neben dem/der LeiterIn der Veranstaltung eine Begleitperson (LehrerIn, Eltern, StudentIn) einzusetzen. • Sonderschule: In Sonderschulen sind unabhängig von der Schulstufe und der Teilnehmerzahl neben dem/der LeiterIn der Veranstaltung eine geeignete Begleitperson einzusetzen und zusätzlich das unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden SchülerInnen und deren Behinderungsgrad erforderliche Hilfspersonal. Richtlinien für mehrtägige Veranstaltungen bis zur 4. Schulstufe und für ein- und mehrtägige Veranstaltungen ab der 5. Schulstufe: Begleitpersonen: Teilnehmer Leiter/in Begleitzahl (Untergrenze) personen überwiegend bewegungserziehliche Inhalte bis 11 1 --- ab 12 1 1 ab 24 1 2 ab 36 1 3 ab 48 1 4 usw. mit überwiegend projektbezogenen Inhalten bis 16 1 --- ab 17 1 1 ab 34 1 2 ab 51 1 3 ab 68 1 4 usw. mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten bis 22 1 --- ab 23 1 1 ab 46 1 2 b 69 1 3 usw. Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der/die SchulleiterIn abweichende Festlegungen treffen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der SGA abweichende Festlegungen treffen. Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sind zu beachten. Eine Abweichung von den vorgegebenen Bandbreiten kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z.B. Integrationsklassen, Mosaikklassen, Förderklassen und Kleinklassen an SES, Auslandsaufenthalte, Einzelintegrationskinder mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verhaltensauffällige Kinder, die sonderpädagogisch betreut werden. Vergütungen • • von Veranstaltungen bis zu einem Tag: Bei Veranstaltungen bis zu 5 Stunden kann keine Pauschvergütung verrechnet werden. Bei bis zu fünfstündigen Veranstaltungen sind Fahrtkosten und Eintrittsgebühren über Konsignationen zu verrechnen. bei Veranstaltungen von mehreren Tagen: FEHLT! Grundsätzlich sind die SchulwartInnen mit der Wahrnehmung der Beaufsichtigung, Wartung, Reinigung (Pflege) der Gebäude und der dazugehörigen Liegenschaften betraut. Sie haben dafür zu sorgen, dass Beschädigungen von Gebäude, haustechnischen Anlagen und Einrichtungen nach Möglichkeit hintangehalten werden. Weiters gehört zu seinen Aufgaben Schäden und Gebrechen der Direktion zu melden, Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg Schwangerschaft, Mutterschaftsbzw. Väterkarenzurlaub Die Meldung der Schwangerschaft erfolgt mittels Formblatt I/SSR über den Dienstweg bis spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Der Mutterschafts- bzw. Väterkarenzurlaub muss vom Dienstgeber gewährt werden, wenn das Ansuchen darum entweder mittels Formblatt II (Mutter) – während der Schutzfrist – oder mit dem Formblatt III (Vater) – innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt gestellt wurde. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Väterkarenzurlaubs kann von dem/der LehrerIn selbst bestimmt werden. Das Höchstausmaß beträgt jedoch zwei Jahre. Der Karenzurlaub beginnt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist), nach einem Krankenstand oder im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter bzw. des Vaters. Er muss mindestens drei Monate betragen und endet spätestens mit dem 2.Geburtstag des Kindes. Der MKU und VKU zählt zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Pension (ohne Beitragszahlung). Sonderpädagogischer Förderbedarf Ist eine Maßnahme, wenn SchülerInnen die aufgrund physischer oder psychischer Behinderung und trotz aller Fördermaßnahmen den Lehrplan in einem oder mehreren Gegenständen nicht erfüllen können. Bei diesem Verfahren wird eine Umstufung in den Lehrplan der allgemeinen Sonderschule/oder in den Lehrplan für Schwerstbehinderte erfolgen. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf kann durch eine regionale Kommission jederzeit wieder aufgehoben werden. Genaue Informationen zum SPF bietet der „Leitfaden für schulische Integraion“. Sonderpädagogische Zentren (SPZ) In Wien ist jede Allgemeine Sonderschule auch ein Sonderpädagogisches Zentrum. Die IntegrationslehrerInnen der Region haben dort ihre Schulleitung. Ebenso ist diese für die SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Integrationskinder) zuständig. Überregionale Sonderpädagogische Zentren sind speziell zur Betreuung von körperbzw. sinnesbehinderten Kindern und Kindern mit geistiger Behinderungen. ASOs (Allgemeine Sonderschulen), Schwerstbehinderten Schulen (ÜRZ Überregionales Zentrum), Sprachheilschule (ÜRZ für Sprachstörungen) gehören zum 17. Inspektionsbezirk. So genannte Spartenschulen: ÜRZ für körperbehinderte Kinder, ÜRZ für Sehbehinderte, ÜRZ für Schwerhörige und SPZ´s für emotional und sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche (SES), und Heilstättenschulen sind im 18. Inspektionsbezirk zu finden. Sonderurlaub SchulwartInnen 14 ebenso Verstöße gegen die Hausordnung, obwohl er gesetzlich für die Beaufsichtigung von Schülern nicht zuständig ist. Soviel zu den grundsätzlichen Aufgaben von SchulwartInnen. In der Praxis ist er zumeist die gute Seele des Hauses und hilft in der Regel rasch und unbürokratisch. | Schuljahr 2012/2013 Dem/Der LandeslehrerIn kann auf sein/ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der/die LandeslehrerIn den Anspruch auf die vollen Bezüge. Die SchulleiterInnen an Wiener Allgemeinen Pflichtschulen haben die Möglichkeit, Sonderurlaub bis zu einem Tag auf Basis der geltenden Richtlinien für Sonderurlaub gem. Erlass Zl. 047/90 vom 9.2.1990 zu gewähren. Das gilt nicht für Sonderurlaube im Ausland. Über gewährte Sonderurlaube sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Ein Sonderurlaub zur Aus- und Fortbildung („Prüfungsurlaub“) kann für bis zu 5 Tage gewährt werden (z. B. für den Abschluss eines weiteren Lehramtes, Bacc- oder Masterstudienabschluss an einer Universität, ...). Der Prüfungstag selbst ist dabei nicht mitzuzählen und ist unterrichtsfrei. Tipp: Gewerkschaftsmitglieder können für Prüfungen um Anerkennungsbeiträge und Kurszuschüsse formlos ansuchen (Bildungsreferat der GÖD, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien). Über allfällige Gewährung eines Sonderurlaubs aus anderen wichtigen Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien entsprechenden Ausmaß ist im Einzelfall vom Stadtschulrat für Wien (Abteilung Allgemeine Pflichtschulen) zu entscheiden. In derartigen Fällen wird um Übermittlung des entsprechenden Ansuchens gebeten. Eine ausführliche Begründung, auch durch den/die zuständige/n Bezirksschulinspektor/in ist nötig. Sonderurlaub aus familiären Gründen wird wie folgt gewährt: • Verehelichung des Lehrers/der Lehrerin (Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage des Lehrers/der Lehrerin sowie Sonn- und Feiertage werden nicht als Sonderurlaubstage gerechnet.) - bis zu 3 Werktage • Tod des Ehegatten/der Ehegattin - bis zu 3 Werktage • Geburt eines Kindes - bis zu 3 Werktage • Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, silberne Hochzeit des Lehrers/der Lehrerin, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern - 1 Werktag • Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Tod von Kindern (auch Stief- und Pflegekindern), die im gemeinsamen Haushalt lebten, Tod anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger - bis zu 2 Werktage • Tod von Geschwistern, Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten - 1 Werktag • Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-/(Wohn-)ortes - 1 Werktag • Übersiedlung mit der Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienst- bzw. Wohnort - bis zu 3 Werktage Supplierplan Der Supplierplan liegt meist in der Direktion oder dem LehrerInnenzimmer auf. Die ersten 20 Stunden des Schuljahres sind dabei unentgeltlich zu halten, wobei bei diesen auch die Vorbereitung entfällt („Aufsichtsstunden“). Für die darauffolgenden muss eine Stundenplanung vorliegen, außer die Supplierung wurde am selben Tag bekannt gegeben. Über das Ausmaß der zu leistenden Supplierstunden gibt es keine Regelung. Geht der Supplierstunde eine Pausenaufsicht voran, ist diese auch zu halten. Telefon Das Schultelefon dient zur Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, Institutionen, etc. und darf nicht für Privatgespräche genutzt werden. Des Weiteren sollte das Telefon, wenn man zugegen ist, abgehoben und Mitteilungen an die betreffenden LehrerInnen, SchulleiterInnen, etc. weitergeleitet werden. Tests Tests und Diktate müssen spätestens zwei Unterrichtstage vor Durchführung angekündigt werden. Tests sind den SchülerInnen schriftlich vorzulegen. Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung beträgt höchstens 15 Minuten. Die Gesamtzeit aller schriftlichen Überprüfungen (Tests und Diktate) darf in jedem Unterrichtsgegenstand höchstens 30 Minuten pro Semester betragen. Tests und Diktate sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt den SchülerInnen zurückzugeben. Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der SchülerInnen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist der Test mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. richtsmaterialien verantwortlich. Die an der Schule vorhandenen Materialien kann jede/r Lehrer/in für den eigenen Unterricht nutzen. Eine Absprache mit dem/der zuständigen Kustoden/Kustodin ist wichtig, damit das Ordnungssystem in den einzelnen Bereichen aufrechterhalten wird. Es gibt auch die Möglichkeit über die Lichtbildstelle Wien Medien kostenlos zu entleihen, dazu ist jedoch eine Registrierung notwendig. (Am Schulstandort erfragen, ob die Schule bereits registriert ist bzw. dies organisiert wird.) Themenboxen zu diversen Fachgebieten werden von den Büchereien Wien kostenlos zur Verfügung gestellt. Es können auch, nach Absprache mit der Direktion, vom Warenkorbgeld Unterrichtsmaterialien angekauft werden. Der Originalrechnungsbeleg (wobei die Umsatzsteuer ausgewiesen sein muss!) muss zur Abrechnung vorgelegt werden. Unterrichtsvorbereitung Die LehrerInnen müssen grundsätzlich vorbereitet sein, es gibt keine festgelegte, formalen Vorgaben, wie dies zu sein hat. Warenkorb Ist ein jährlich festgesetzter Beitrag pro SchülerIn und kann durch die zentrale Bestellung bei der MA 56 verbraucht und/oder für schuleigene Einkäufe verwendet werden. Dazu erhalten alle Schulen entsprechend der Klassenanzahl bzw. diverser Kurse (Begleitunterricht, Legasthenie, Kochen, etc) Pauschalien. Über den „Warenkorb“ können angekauft werden: • Lernmittel für SchülerInnen • Lernspiele, LÜK-Kästen, Hefte, … • Sach- und Fachbücher • Lernmaterialien (z.B. Montessori, Offenes Lernen, …) • Verbrauchsmaterialien für die Versuchsgeräte in Physik/Chemie • Materialien für div. Unterrichtszwecke (z.B. Folien, Kopierpapier, Medienkoffer, Kopiervorlagen) • Materialien für div. Unterrichtsschwerpunkte (z.B. Schulgarten, Unverbindliche Übungen, Fotokurse, ...) • DVDs, CDs (auch als Ergänzung zu Lehrbüchern) • Materialien für Sport- und Freizeitzwecke (Pokale, Medaillen, Spiele ohne Sieger) • Werkzeug für den technischen Werkunterricht • Zusätzlich können Inventargegenstände bis zu einem bestimmten Betrag angekauft werden, z. B.: audiovisuelle Geräte, Mobiliar, Maschinen, Bürogeräte, Computerzubehör (Kabel) oder Zusatzausstattung (CD-ROM), EDV-Lernprogramme, Landkarten, Wandbilder, Musikinstrumente, Turngeräte (Matten), Flipchart, Pinnwände, Overheadprojektoren und -wände etc. Es ist nicht zulässig „Repräsentationskosten“ im Sinne von Bewirtungen von Gästen oder Ähnlichem zu begleichen. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, mit dem Referat 2 der MA 56 Kontakt aufzunehmen und im Vorfeld die Möglichkeit der Kostenübernahme zu klären. Wochenvorbereitung/-planung Grundsätzlich liegt die Durchführung einer Wochenplanung im Ermessen der LehrerInnen. Sie erleichtert das fächerübergreifende Arbeiten zu einem Thema, um einen ausgewogenen Unterricht vorzubereiten. Lehrausgänge, Film- und Bildmaterial, und diverse Anschauungsmittel lassen sich hierdurch rechtzeitig organisieren. Eine gut durchdachte Wochenplanung ist „die halbe Miete“! Unterrichtsmaterialien LehrerInnen sind grundsätzlich selbst für die Organisation der UnterGebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 15 Ich bin beim i , weil ... ... ich besser informiert bin. Zeitschrift PERSPEKTIVE, InfoVeranstaltungen „Brennpunkt“, ... ... ich unterstützt werde. B erufseinsteiger/innen-Treffs, Assessment-Coaching, Jungleiter/innen-Mentoring, ... ... ich gut vernetzt bin. B ezirksgruppen-Treffen, Arbeitsgemeinschaften, überregionale Veranstaltungen, ... 16 Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg | Schuljahr 2012/2013 Jetzt Mitglied werden!