erste hilfe

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erste hilfe
Schuljahr 2012/2013
Zentralverein der Wiener LehrerInnen
Gebrauchsanweisung
für den Berufseinstieg
Gemeinsam ist aller
Anfang leicht!
Berufseinstieg von A - Z Seite 6
ERSTE HILFE
Rauhensteingasse 5, 1010 Wien
Tel. 8130811; Fax -15,
Web: www.zv-wien.at
E-Mail: berufseinsteigerinnen@zv-wien.at
Der ZA vertritt alle LehrerInnen Wiens, unabhängig davon, in welcher Sparte oder in welchem
Inspektionsbezirk sie arbeiten. Die Aufgaben des Zentralausschusses und die Abgrenzung zu
den Dienststellenausschüssen sind im Bundespersonalvertretungsgesetz 1967 (§ 14) geregelt.
Andreas Postmann
Vors.-Stellvertreter des ZA-APS
Die weiteren Mitglieder aus der Fraktion der FSG (Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen) im ZA sind: MMag. Dr. Thomas Bulant, Brigitta Hawelka, Karin Kratzer, Andrea Masek
za-landeslehrer@ssr-wien.gv.at
www.za.aps-wien.at
Gewerkschaft (GÖD)
Öffentlicher Dienst
Die GÖD ist mit etwa 230.000 Mitgliedern die zweitstärkste Gewerkschaft der 14 Fachgewerkschaften des ÖGB. Die GÖD ist überparteilich. Alle, die sich zu den Grundsätzen der Demokratie und der Solidarität, somit zu den Statuten des ÖGB bekennen, haben in der GÖD ihre
Heimat. Im Laufe der Geschichte ist die Gewerkschaft zu einem unverzichtbaren Bestandteil
der österreichischen Sozialpartnerschaft geworden.
Die Bundesvertretung 10
Die Bundesvertretung vertritt die PflichtschullehrerInnen in ganz Österreich. Das Büro befindet
sich in der Schenkenstraße 4/5, 1010 Wien.
MMag.Dr. Thomas Bulant
Vors.-Stellvertreter der BV 10
Die weiteren Mitglieder der FSG in der BS 10 sind: Silvia Breitsprecher, Mag. Alexander
Homberg, Sonja Kamleitner, Gerda Kargl, Walter Kienast, Heinz Tillich, Elisabeth Tuma, Karin
Medits
www.apsfsg.at
GBBA und DA der FSG in den IBs
FSG-Ansprechpersonen (DA, GBBA) in den Inspektionsbezirken (IB):
www.zv-wien.at, www.apsfsg.at.
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Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
AnsprechpartnerInnen
Zentralausschuss (ZA)
der Wiener LehrerInnen
Zentralverein der Wiener LehrerInnen
Andrea Poschner
stellv. Vorsitzende
Liebe Kollegin,
lieber Kollege!
Herzlichen Glückwunsch zu Deiner Anstellung!
Ulrike Doppler-Ebner
stellv. Vorsitzende
Wir, der Zentralverein der Wiener LehrerInnen,
begrüßen Dich sehr herzlich als Kolleg/in und
freuen uns, Dir in dieser herausfordernden Anfangszeit zur Seite stehen zu können.
Vieles ist neu, vieles zu beachten, vieles noch
unklar.
Diese Broschüre soll Dir den Einstieg ins Berufsleben erleichtern. Eine Checkliste, rechtliche
Infos und Erläuterungen zu Deinem Gehaltszettel sind ebenso enthalten wie organisatorische
Informationen zum Wiener Schulwesen.
Lukas Riener
Geschäftsführer
Mit dem ZV steht dir ein Netzwerk von kompetenten KollegInnen aus allen pädagogischen
Bereichen zur Verfügung.
Gerne bringen wir Dir die vielfältigen Angebote,
die Positionen und die Organisationen näher,
damit Du sie für Dich optimal nutzen kannst.
Petra Mahmoudian
BerufseinsteigerInnen-Betreuung
Wir laden Dich herzlich zu unseren Veranstaltungen und Festen ein und freuen uns auf eine
aktive Zusammenarbeit.
Viel Erfolg und alles Gute!
Dein
Martin Kirchmayer
Bernhard Schimek
BerufseinsteigerInnen-Betreuung
Vorsitzender des Zentralvereins
der Wiener LehrerInnen
Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
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N° 2 | 12 - 2011
DER ZV STEHT FÜR:
Zeitschrift des Zentralvereins der Wiener LehrerInnen
(Auszüge aus dem Positionenpapier)
•
•
sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit
ein Miteinander von Dienstgeber und DienstnehmerInnen
• eine positive Entwicklung im Dienstrecht
• die Schule, die den Gedanken der Individualisierung in allen Aspekten umfangreich fördert
• die Unterstützung standardisierten Testens
im Rahmen von regionalen, nationalen oder
internationalen System-Monitoring Verfahren
im Sinne erhöhter Transparenz und Gerechtigkeit, solange gesichert ist, dass keine eindimensionalen Selektionsmechanismen ausgelöst
werden
• ein Nein zur Autonomie-, Privatisierungs- undWettbewerbseuphorie des Neoliberalismus
• die Gemeinschaftsschule über die Volksschule
hinaus
• Integration mit dem Ziel einer Umsetzung von
Inklusiver Pädagogik
• das Auflösen der Nahtstellen die Einrichtung
ganztägiger, qualitätsvoller „Lernwelten“,
• die umfassende gleichwertige tertiäre Aus- und
Fortbildung aller PädagogInnen
• ...
Alle Positionen des Zentralvereins der Wiener LehrerInnen unter:
www.zv-wien.at
Perspektive
Zur Orientierung: LINKS! Seite 2
WMS bleibt, NMS kommt! Seite 4
Intensive Leseförderung 2011 Seite 28
Wahlwerbung von 1928:
FROHE FEIERTAGE!
Foto: cc Mario Spann (www.flickr.com)
Zeitsc
mit bi
Hinter
Komm
Verans
THEMENSCHWERPUNKT
LehrerInnen mit
Vision in Aktion
Rauhensteingasse 5, 1010 Wien
Tel. 8130811; Fax -15,
Web: www.zv-wien.at
E-Mail: perspektive.zv@gmx.at - DVR
Bildungs-)politisches
Engagement & Visionen
ab
Seite
4
Perspektive
| 12-11
1
Persönliche
Betreuung
& Unterstützung
Spezielle For
Informat
4
Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
chrift PERSPEKTIVE
ildungspolitischen
rgrundinformationen,
mentaren,
staltungsankündigungen, ...
Partys und Stammtische
für Berufseinsteiger/innen
umfangreiche
Homepage
www.zv-wien.at
Vernetzung,
Solidarisierung &
Informationsvorsprung
Brennpunkt
17:30 Uhr
17.04.2012
Brennpunkt
Brennpunkt
rtbildungsangebote &
tionsveranstaltungen
für Mitglieder
11.10.2011
Verantwortung
innovative, visionäre
Publikationen
17:30 Uhr
EU Schlüsselkompetenzen
LESEN
Mag. Dr. Susanne BRANDSTEIDL
Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrates für Wien
NMS - Neue
Mittelschule
BSI Dr. Rupert CORAZZA Maßnahmen
Lesen
als Chance
ZV LehrerInnen Zentrum
Rauhensteingasse 5/4. Stock, 1010 Wien
Tel. 8130811; Fax -15
E-Mail: zv@chello.at, Web: www.zv-wien.at
ZV LehrerInnen Zentrum
Rauhensteingasse 5/4. Stock, 1010 Wien
Tel. 8130811; Fax -15
E-Mail: zv@chello.at, Web: www.zv-wien.at
Ergebnisse
Service für nur für ZV-Mitglieder!
Gesetze
- kostenfrei und ohne Anmeldung
Mittelstufe
Ein Service nur für ZV-Mitglieder!
- kostenfrei und ohne Anmeldung
Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
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BERUFSEINSTIEG VON A - Z
In unserem Schulsystem ist es am Anfang wahrlich nicht leicht sich
einen Durchblick zu verschaffen. Das subjektive Gefühl, dass man vor
lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht, hast nicht nur Du alleine.
Um Dir den Neustart zu erleichtern, haben wir einen kleinen Leitfaden
zusammengestellt, der Dir in der ersten Zeit helfen soll so gut wie möglich den Durchblick zu behalten. Der Leitfaden ist ein grober Überblick
über das mit dem Du in den nächsten Jahrzehnten zu tun haben wirst.
Für genauere Infos ist es am besten Dich an die ZV Vertrauensperson
(Der Name steht an der Anschlagtafel im LehrerInnenzimmer) der Schule zu richten. Sie wird Dir mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Eine weitere Möglichkeit, ohne im Webdschungel verloren zu gehen,
bieten folgende Links:
http://www.apsfsg.at
www.junglehrerinnen.com
Abkürzungen, Abkürzungen, Abkürzungen PV, ZA, GÖD, GBBA, FSG und ZV
Die Personalvertretung (PV) ist die Vertretung der Beschäftigten einer Dienststelle, vergleichbar mit der ArbeitnehmerInnenvertretung
in den Betrieben der Privatwirtschaft (Betriebsrat). Das Recht der
Personalvertretung wird in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Bundesländer geregelt. ZA ist die Abkürzung für Zentralausschuss. Er ist ein überparteiliches Organ der Personalvertretung. Der ZA verhandelt mit SchulleiterInnen und dem SSR. Er sorgt
für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Organe der Personalvertretung in den einzelnen Inspektionsbezirken).
Siehe auch Infobox „Personalvertretung“
Der GBBA, kurz und bündig, ist die Vertretung der Gewerkschaft (GÖD
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) in deinem Inspektionsbezirk.
Siehe auch Infobox „Gewerkschaft“. Die FSG ist die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen in der GÖD.
Der Zentralverein der Wiener LehrerInnen (ZV) ist eine Gemeinschaft
jener LehrerInnen, die sich den Grundwerten der Sozialdemokratie
verpflichtet fühlen, die eine fortschrittliche Schul- und Bildungspolitik mitgestalten wollen, die sich als Motor von Schulentwicklung und
Innovation verstehen und dabei auch klar und deutlich die Position
vertreten, dass die dafür notwendigen Ressourcen und Rahmenbedingungen durch den Staat gewährleistet werden müssen.
Amtshaftung
(LehrerIn beschädigt z.B. die Brille eines/einer Schülers/ Schülerin).
Es kann kein Schadenersatz von LehrerInnen durch die Geschädigten
(z.B. Eltern) verlangt werden. Schadenersatzansprüche können von den
Geschädigten an den Bund, an den Stadtschulrat für Wien oder an die
Gemeinde gerichtet werden.
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht gehört zu den Dienstpflichten von LehrerInnen.
Sie soll alters-und entwicklungsadäquat erfolgen. Besonders muss auf
die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der SchülerInnen geachtet werden. LehrerInnen sind dazu verpflichtet, körperlichen und
wirtschaftlichen Schaden von dritten Personen bzw. deren Eigentum,
abzuhalten. Gefahren sind nach Kräften abzuwehren!
Bildungstage
Zwei Mal pro Schuljahr besteht die Möglichkeit, einen schulinternen
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Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
QUICKCHECK FÜR
ADMINISTRATIVE TÄTIGKEITEN
Schülerstammblätter und Evidenzblätter
Prüfen: Schülerdaten, Adressen, Telefon (mit Dokumenten vergleichen - auch in der 5. Schulstufe! KMS/NMS/
HS)
Ausfüllen: Noten, Kennziffern, Fehlstunden, KV-Unterschrift, Förderunterrichte, Unverbindliche Übungen,
Freigegenstände
4.Klasse oder bei Übersiedlung: Noten in Evidenzkarte
eintragen, Abgangsvermerke.
Klassenbuch
Unterschriften aller Lehrer/innen, Schularbeitstermine,
alle Stoffeintragungen und Schulveranstaltungen, Supplierstunden unter Anmerkung, Absenzen entschuldigt/
nicht entschuldigt, Schülerdaten prüfen/ergänzen.
Schülerinnengruppenbuch
Schüler/innen-Liste prüfen (Auf-/Abstufungen!), Stoffeintragungen
Notfalladressen
Unbedingt am Jahresbeginn prüfen/ergänzen/ggf. neu
ausfüllen.
Frühwarnsystem
(nicht erfolgreicher Abschluss der Schulstufe)
Wirksam im zweiten Semeste. Mitteilungen, Einladungen und Gesprächsprotokolle prüfen, ordnen. Bescheid
über nicht erfolgreichen Abschluss rechtzeitig an Eltern
aussenden (in Problemfällen Bescheid mit RSb senden;
5-­‐tägige Einspruchsfrist beachten!). Richtiges Formular wählen! Die entsprechende Klassenkonferenz findetfrühestens in der vorletzten Schulwoche statt.
Zeugnisse
Wichtig vor allem die Klauseln (berechtigt für AHS,
Ende der Schulpflicht, ...), Religionsbekenntnis, Freigegenstände und unverbindliche Übungen.
Kollationierung (KV plus 1 Lehrer/in, Zeugnisdatum) im
Klassenbuch mit Unterschrift bestätigen.
Tipp: Die FSG sendet regelmäßig am Semester-und
Schulschluss Ausfüllhilfen an die Schulen.
Warenkorb und Pauschaliengelder
Originalrechnungen rechtzeitig in der Direktion oder
beim Warenkorbkustos abgeben.
Abrechnungen von Sport-­und Proiektwochen
Abrechnungen innerhalb von 6 Monaten vollständig mit
Originalrechnungen in der Direktion abgeben.
Schularbeitshefte
Sammeln, bündeln und für ein Jahr archivieren.
Bildungstag abzuhalten. An diesem Tag kann ab 11h unterrichtsfrei
gegeben werden.
Bücherbestellung
Für alle SchülerInnen ist ein fixer Betrag pro Schuljahr und Schulstufe
bzw. Schulart vorgegeben. Eine aktuelle Schulbuchliste liegt in jeder
Schule auf. Die darin aufgelisteten Bücher bzw. Materialien können mit
diesem Betrag bestellt werden, wobei eine Absprache mit den FachkoordinatorInnen hilfreich sein kann. Die Schulbuchbestellung kann
von den ElternvertreterInnen eingesehen und muss von diesen unterschrieben werden. Für die Bestellung gibt es eine Frist! Sollte Geld
über bleiben, können „Unterrichtsmittel eigener Wahl“ bestellt, bzw.
gekauft werden.
C-Topf (Jahresnorm)
Die Arbeitszeit von LehrerInnen wird in der Jahresnorm festgehalten.
Sie umfasst 3 Bereiche, wobei Bereich 1 und 2 vorgegeben sind! Auch
bei einer Stundenreduktion ist diese verpflichtend. Sie sollte am Anfang des Schuljahres schriftlich festgehalten werden. LehrerInnen,
die vor dem 1. März 2012 den 43. Geburtstag haben, vermindert sich
die Jahresnorm um 40 Stunden. Mit Hilfe des Jahresnormrechners der
APSFSG kann diese leicht berechnet werden! Hierfür am besten unter
folgendem Link nachschauen: http://www.apsfsg.at
Dienstzeit
Unterrichtszeit ist nicht gleich Dienstzeit! Deswegen ist es ratsam sich
bei der Schulleitung über die persönliche Dienstzeit und Aufsichtspflicht (Dienstantritt in der Früh, Pausenaufsicht, Frühaufsicht, et.) zu
informieren. Vor allem die administrativen Tätigkeiten und die Jahresnorm (der sogenannte C-Topf) sollten nicht unterschätzt werden.
Elternabende
Werden zumeist zu speziellen Themen abgehalten und dienen dem Informationsaustausch. Wichtig ist, vorab den Ablauf zu planen, gut zu
organisieren und sich auf Wesentliches zu konzentrieren, wobei Leerläufe zu vermeiden sind. Man sollte bedenken, dass die Eltern diesen
Termin in ihrer Freizeit wahrnehmen und damit ihr Interesse am schulischen Geschehen bekunden.
mitteln, dass man das Kind in seiner Entwicklung unterstützen möchte.
Vorwürfe, Drohungen und Maßregelungen sind deplatziert … Wichtig
ist es, eine gute Gesprächsbasis zu finden, den Eltern in ihrer Bedürftigkeit zu zuhören und sie professionell zu beraten. Das Schaffen eines
konstruktiven Gesprächs liegt bereits an der Wahl der Räumlichkeiten
und Sitzgelegenheiten. Eine ruhige „Ecke“ mit eventuell Kaffee oder einem Glas Wasser bringt eine Entspannung der Atmosphäre. Das Fragen
nach dem persönlichen Befinden zeigt Interesse an der Person, mit der
man Zusammenarbeiten möchte. Das Berichten von positiven Erlebnissen mit dem betroffenen Kind signalisiert grundsätzliche Bereitschaft
und erleichtert die Kommunikation und baut Ängste ab. Das Zeigen von
Empathie ist förderlich, sollte allerdings nicht zu einem allzu freundschaftlichen Umgang führen.
Es sollten klare Grenzen zwischen dem Erziehungsberechtigten und den
LehrerInnen gewahrt bleiben. Ziele, Wünsche sollten klar definiert und
verständlich formuliert werden. Vorteilhaft ist es, wenn man Vereinbarungen und weitere Vorgehensweisen verschriftlicht und kurze Notizen zum Gesprächsverlauf macht. Tür und Angelgespräche dienen ausschließlich zur kurzen Rückmeldung oder zum Informationsaustausch.
Alle anderen Gespräche erfordern einen Termin. Bei sehr schwierigen
Situationen ist es ratsam einen Kollegen/eine Kollegin hinzuzuziehen.
Nicht erziehungsberechtigten Personen ist grundsätzlich keine Auskunft
zu geben. Grundsätzlich gilt: man sollte mit Eltern so entgegentreten,
wie man selbst in einer solchen Situation als Elternteil angesprochen
werden möchte!
Elternsprechtag
Pro Schuljahr sind zwei Elternsprechtage durchzuführen und sind verpflichtend. Die Termine werden im Schulforum autonom beschlossen
und müssen den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben werden. Wichtig
ist eine gute Zeiteinteilung, wobei Terminvergaben den Ablauf erleichtern.
Erlässe
Erlässe sind wichtige Mitteilungen des SSR (Gesetzesänderungen, etc.)
mit längerfristiger Bedeutung. Sie müssen in irgendeiner Form von der
Direktion dem Lehrkörper zur Kenntnis gebracht werden. Oft werden
diese in einer Erlassmappe gesammelt und liegen zumeist in der Direktion auf. Die Erlässe sind regelmäßig nachzulesen und mit einer
Unterschrift zu bestätigen. Siehe auch:
http://erlaesse.ssr-wien.gv.at
Elternbrief/SchülerInnenbrief zu Schulbeginn Erziehungsberechtigte
Besonders in ersten Klassen ist ein persönliches Schreiben an die SchülerInnen eine nette Form des Kennenlernens. Ob dies nun ein (Vorlese-)
brief für Volksschulkinder oder ein „Hallo in der Hauptschule“ für SchülerInnen der Sekundarstufe ist. Der persönliche Bezug, sowie der Abbau
von Hemmschwellen und Ängsten werden dadurch gefördert.
Ein Elternbrief mit der grundsätzlichen Organisation in der Schule/in
der Klasse, den ersten Terminen, den für das Schuljahr wichtigen Informationen und den erforderlichen Bedarfsgegenständen (z.B. Malkasten,
Turnzeug, Klebstoffe, …) erleichtert den Eltern und den LehrerInnen
die Zusammenarbeit! Umso strukturierter das Schreiben verfasst wird,
desto einfacher ist die Umsetzung. Darin enthalten
könnte/sollte sein: Begrüßung, Stundenplan, Unterrichtszeiten, Nachmittagsbetreuung, Schulsachen, Formulare, - Sprechstundentermine,
wichtige Telefonnummern (vor allem von der Schule), Notfalladressen.
Elterngespräche,
Gespräche mit Erziehungsberechtigten
Auch wenn in schulischen und erzieherischen Bereichen bei SchülerInnen Defizite vorliegen - Eltern kennen ihre Kinder am besten! Sinnvoll
ist es, unvoreingenommen den Eltern zu begegnen und ihnen zu ver-
Erziehungsberechtigte sind die Eltern der SchülerInnen, die Pflegeeltern, die Adoptiveltern, eine Person, die vom Amt für Jugend und
Familie mit der Erziehung der SchülerInnen beauftragt wurde, oder die
Behörde selbst. Die Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie sind
verpflichtet, die SchülerInnen mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln
auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der Schülerpflichten
hinzuwirken, sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.
Förderpläne
Förderpläne werden für alle SchülerInnen mit Sonderpädagogischem
Förderbedarf individuell erstellt. Sie dokumentieren einzelne Förderschritte und dienen der Transparenz, welche Schritte konkret gesetzt
wurden. Als Grundlage dient die Feststellung, was die SchülerInnen
können, welchem Leistungsstand sie in den einzelnen Bereichen entsprechen (Ist-­Zustand). Darauf aufbauend werden Teilbereiche herausgenommen, die einer differenzierten Förderung bedürfen (Soll­Zustand). Der angestrebte Soll-­Zustand wird in kleinen Teilschritten
dokumentiert und umgesetzt. Therapeutisch-­funktionale Übungen,
Einzelförderung, Spiele etc. können in Förderplänen enthalten sein.
Sie sind nicht ausschließlich an der Jahresplanung zu orientieren, sondern umfassen die vermindert ausgebildeten Teilleistungen. Optimal
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ist, wenn das gesamte pädagogische Team gemeinsame individuellen
Förderpläne erstellt.
Gewerkschaft
seit 1945 überparteilicher Verein
Mitgliedschaft: freiwilliger Beitritt
Grundlagen: Statuten des Vereins
Aufgaben:
• wirkt bei der Vorbereitung (Begutachtung) von
Gesetzen mit - insbesondere bei wirtschaftlichen,
sozialen, familien- und umweltpolitischen Themen
(Sozialpartner)
• arbeitet bei der Erschließung bzw. Sicherung von
Arbeitsmöglichkeiten sowie bei der Verbesserung
des Arbeitnehmer/innen-Schutzes mit
• interveniert in dienst- und besoldungsrechtlichen
Belangen bzw. bei der Erstellung von Verordnungen
• vertritt den Dienstnehmer/innen-Standpunkt gegenüber dem Dienstgeber
Organisation:
Bezirksbetriebsausschus (GBBA)
Landessektion (LS)/Bundessektion (BS)
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Budget:
Mitgliedsbeiträge (jährliche Kontrolle und Veröffentlichung der Abrechnung)
Service/Rechte:
• Sozialunterstützung, Bildungszuschuss, Ferienverpflegskostenzuschuss
• Zuschüsse, Spitalsgeld, Notstandsunterstützung,
Weihnachtsaktion, vergünstigte Theaterkarten und
Kursbeiträge, ...
• Ausbau des Arbeitnehmer/innen-Schutzes
• Kostenlose Rechtsberatung und unentgeltlicher
Rechtsschutz in dienstlichen Angelegenheiten
• Schulung der Schulvertrauenspersonen und der Personalvertreter/innen
• Wohnbauvereinigung, Bildungseinrichtungen (bfi)
• Freizeitveranstaltungen, Freizeitversicherung, kulturelle Angebote
• Unterstützung bei unverschuldeter Erwerbsunfähigkeit
• Einflussnahme auf die Entwicklung der Sozialversicherungseinrichtungen (BVA)
• Herausgabe von Publikationen („APS-PflichtschullehrerInnen“) - Mittwoch ist FSG-Info-Tag!
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Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
Fortbildung
Gesetzliche Grundlagen für die Fortbildungsverpflichtung sind:
„Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu
sein.“ (LDG § 29 Abs. 3)
„Der Lehrer/die Lehrerin hat in eigenständiger und verantwortlicher
Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen
Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen.
In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden
Schulart hat er/sie (…) den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes
dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln (…).“ (§ 17
SchUG) - siehe auch 2. ER I: 401 vom 12.10.2004
Link: www.apsfsg.at – Rechtsservice
Für eine Fortbildungsveranstaltung, die in die Dienstzeit fällt und bei
der es sich nicht um eine Dienstbesprechung handelt, muss immer um
Dienstfreistellung angesucht werden. Gesonderte Ansuchen um Dienstfreistellung für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen sind im
Regelfall spätestens 3 Wochen vor dem Beginn der Fortbildungsveranstaltung beim Leiter/bei der Leiterin der Schule abzugeben. Der
Stadtschulrat für Wien ist sehr daran interessiert, die LehrerInnen bei
der Erfüllung dieser Verpflichtung zur Fortbildung im Rahmen der gegebenen Rahmenbedingungen zu unterstützen. Siehe Akkordierte vorgehensweise Ablauf
Bei Inskriptionen mittels e-DAV (= Elektronisches Dienstauftragsverfahren) über PH-Online ist kein Ansuchen um Dienstfreistellung bei Seminaren in Wien und bei dienstlichem Interesse mehr
notwendig.
Dabei stehen vor allem Lehrplaninhalte, Arbeit mit Bildungsstandards,
Schulinnovationen, das Schulprofil und Schulprogramme sowie individuelle Fortbildung, schulartübergreifende Projekte im Vordergrund.
Einem Ansuchen um Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Fortbildung sind das Programm, Einladungen, Erlässe etc. beizulegen. (Schuldrucksorte Nr. V/80)
Die Inskription von Fortbildungen ist in Wien für das Wintersemester
immer im vorangehenden Mai, für das Sommersemester im vorangehenden November möglich. Nähere Informationen zum Veranstaltungsprogramm, zu den (Nach-)inskriptionsfristen und zur PH-Online-Administration sind über die Pädagogische Hochschule Wien (www.phwien.
ac.at) erhältlich.
Gehalt
Prinzipiell erhalten pragmatisierte LehrerInnen das Gehalt am Ersten
und vertragliche LehrerInnen das Gehalt am Fünfzehnten des Monats
überwiesen. Der Gehaltszettel gliedert sich wie folgt:
Vorderseite: Monat und Jahr/Reihung - Gehaltsstufe /nächste Vorrückung/Personalnummer
Rückseite: Oben findest sich die Telefonnummer der zuständigen
ReferentIinnen im Rathaus (Magistratsabteilung 2) und im Stadtschulrat für Wien. Sie sind die Ansprechpartner/innen, sollte etwas unklar
oder falsch sein.
Entgelt:
Unter dieser Position wird das reine Bruttogehalt ausgewiesen.
+ Bildungszulage: € 7,27
+ Sonderzahlung:
Viermal im Jahr wird zusätzlich ein halbes Bruttogehalt
(13., 14. Gehalt - Urlaubs- und Weihnachtsgeld) überwiesen.
Achtung: Dieses ist begünstigt besteuert und wird bei vertraglichen
Lehrer/innen im September, November, März und Juni überwiesen.
+ Supplierstunden:
Bei Verhinderung von KollegInnen können Supplierungen notwenidg
werden. Die ersten 20 Supplierstunden sind unbezahlt zu leisten.
Ab der 21. gehaltenen Supplierstunde wird bezahlt. Die Auszahlung
erfolgt nach 2 Monaten.
+ Konsignationen
Fahrtkosten - Werden innerhalb Wiens im Zuge der Unterrichtstätigkeit öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden diese in der in der
Schule aufliegenden Mappe/Liste verrechnet.
--> ergibt die Bruttobezüge insgesamt
- die Abzüge
- WFB Wohnbauförderung
- SV/BVA-Beitrag Krankenvers./Sozialversicherungsbeiträge
- Lohnsteuer
(- Gewerkschaft) bei Mitgliedschaft
(- Zukunftssicherung) wenn eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde.
--> ergibt die Summe der Abzüge
Jahresplanung
Alle LehrerInnen müssen eine Jahresplanung haben. Bezüglich des
Zeitpunktes und der Form scheiden sich die Geister. Anzuraten wäre jedoch eine Jahresplanung zu Schulbeginn entweder in Einzelarbeit oder
im Team (Integrationsklassen, TeamleherInnen, etc.) zu erstellen. Aber
es ist auch durchaus möglich diese etappenweise zu machen. Wichtig
ist, „dass man sie hat, wenn man sie braucht“. Auch bezüglich der Form
gibt es keine einheitlichen Vorgaben.
Jahreszeugnis und Schulnachricht
Schulnachricht
Eine Schulnachricht ist jedem ordentlichen und außerordentlichen
Schüler nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres auszustellen.
Ausgenommen sind die SchülerInnen der Vorschulklasse. Aus pädagogischen Überlegungen kann man diesen SchülerInnen eine verbale
Beschreibung aushändigen. In die Schulnachricht über das 1. Semester
der 1.Stufe der Volksschule und der Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion,
eine Gesamtnote einzutragen. Diese Note ist auszuschreiben (großer
Anfangsbuchstabe!).
Außer bei Abschlusszeugnissen sind die Beurteilungsstufen (Noten) in
Ziffern einzusetzen.
• In Schulnachrichten und Jahreszeugnissen ist in den leistungsdifferenziert zu führenden Unterrichtsgegenständen Deutsch,
Englisch, Mathematik müssen die Leistungsgruppen eingetragen
werden.
• Das Verhalten des Schülers ist nur von der 5. bis 7. Schulstufe
zu beurteilen; die dafür vorgesehenen Beurteilungsstufen sind in
Worten einzutragen. Eine Beurteilung des Verhaltens entfällt bei
SchülerInnen im 9. Schuljahr.
• SchülerInnen, die von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand
befreit wurden, erhalten in der Beurteilungsspalte den Vermerk
„befreit“. Bei Befreiung von der Teilnahme an einer verbindlichen
Übung ist der Vermerk „teilgenommen“ zu streichen.
• Wenn ein/e Schüler/in in einem Gegenstand (mehreren Gegenständen) nicht beurteilt werden konnte, ist in die jeweilige Spalte
der Vermerk „nicht beurteilt“ zu setzen. Eine Begründung ist nicht
anzugeben.
• Hinweise auf Lehrpläne (z.B. Schulautonomie in der Hauptschule)
sind in der dafür vorgesehenen Rubrik einzutragen.
• Als Ausstellungsdatum der Schulnachricht ist der letzte Unterrichtstag des ersten Semesters einzusetzen.
• Bei Schulnachrichten ist keine Unterschrift der Schulleitung vorgesehen. Es ist auch kein Nachweis der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten notwendig.
Personalvertretung (PV)
seit 1967 gesetzlich vorgeschriebene,
überfraktionelle Interessensvertretung
Mitgliedschaft: automatisch durch die Anstellung
Grundlagen: Personalvertretungsgesetz (PVG)
Aufgaben:
• setzt sich für die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und Verfügungen zu Gunsten der
Kolleg/innen ein.
• achtet auf die Wahrnung gesundheitlicher, wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller
Interessen
• stellt Einvernehmen her/wirkt mit bei dienstlichen
Anordnungen und Begünstigungen (Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Fortbildungsveranstaltungen,
Anerkennungen, Auszeichnungen, Ernennungen,
Sonderurlaube, ...)
• arbeitet mit der Behörde zusammen
Organisation:
Dienststellenausschuss (DA) - ist für dich die erste Instanz bei dienstrechtlichen Problemen in deinem Inspekionsbezirk!
Zentralausschuss (ZA)
Budget:
Finanzierung durch den Dienstgeber für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben (z. B. für Aussendungen, ...)
und durch den Schulerhalter (MA 56).
Service/Rechte:
• Mitwirkung bei der Vergabe von Unterstützungen
durch den Dienstgeber
• Gehaltsvorschüsse/Kredite
• Einschaltung der Aufsichtsbehörde bei Missachtung
des Arbeitnehmerschutzgesetzes
• Mitwirkung bei Ernennung/Übernahme von Arbeitnehmer/innen, Beurteilung, Dienstzuteilung, Erstellung/Änderung des Dienstplanes (Stundenplan)
• Mitwirkung bei der Überstundenvergabe, bei der
Gewährung von Sonderurlauben, Versetzungen,
Teilzeit und vorzeitigem Ruhestand
• Mitwirkungsrecht bei Disziplinaranzeigen, Kündigungen und Auszeichnungen
• Mitwirkung bei der Auswahl der Mitglieder der
Dienstprüfungskommission
• Rundschreiben und andere Informationen
Jahreszeugnis
Am Ende jedes Unterrichtsjahres muss allen ordentlichen SchülerInnen
ein Jahreszeugnis ausgestellt werden.
Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
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•
Es ist unzulässig, Zeugnisse vor dem Ausstellungsdatum auszuhändigen. Keinesfalls dürfen Zeugnisse aus disziplinären oder anderen Gründen zurückgehalten werden.
Die wichtigsten Zeugnisvermerke (siehe auch die Kennziffern im
Schülerstammblatt) sind auf der Rückseite der Zeugnisformulare
vorgedruckt. Nichtzutreffende Vermerke sind zu streichen, nicht
vorgedruckte Vermerke sind bei Bedarf in den vorgesehenen Leerzeilen einzutragen (Es dürfen nur jene Vermerke eingetragen werden, die in der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989
idgF., angeführt sind).
Im Jahreszeugnis über die 4. Stufe der Volksschule ist der Vermerk
„Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1.
Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit „Befriedigend“
nur dann aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule
diesen Beschluss für eine/n Schüler/in, der/die zum Besuch einer
allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet ist, gefasst hat.
Der Zeugnisvermerk gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes ist
nur dann auszufüllen, wenn der/die Schüler/in in der nächsten
Schulstufe eine andere Leistungsgruppe zu besuchen hat.
der Schule jene Schule anzuführen, die das Kind tatsächlich besucht
hat, also z.B. die Hauptschule, an der die Integrationsklasse geführt
wurde. In der die Schulart betreffenden Zeile ist jene Schulart auszuweisen, nach deren Lehrplan der/die Schüler/in unterrichtet wurde
(„Allgemeine Sonderschule“, wenn das Kind zur Gänze nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde oder „Hauptschule/ Allgemeine Sonderschule“, wenn das Kind nur in einzelnen Gegenständen
nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde). Bei den einzelnen Pflichtgegenständen ist ein allfälliges Abweichen vom Lehrplan
der Hauptschule (unter Angabe des entsprechenden Sonderschullehrplanes) anzuführen.
Feststellung des ausgezeichneten und guten Erfolges
Diese Feststellung ist in der Volksschule und in der Sonderschule (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und
der Polytechnischen Schule) nicht zu treffen.
Ein Klassenbuch ist ein schulisches Dokument, in dem der behandelte
Unterrichtsstoff, die Fehlstunden der SchülerInnen und weitere wichtige Daten festgehalten werden. In einem Klassenbuch enthalten, sind
außerdem ein SchülerInnenverzeichnis, Stundenpläne, Lehrer/innenÜbersichten und eine Übersicht über die Klassenämter, wie z.B. Klassensprecher. Am Ende jedes Schuljahres, an manchen Schulen auch wöchentlich, oder monatlich werden alle Einträge durch die Schulleitung
überprüft und verwaltet.
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•
•
Ausgezeichneter Erfolg in der Hauptschule
und in der Polytechnischen Schule
• Mindestens die Hälfte der Gegenstände „Sehr gut“ und der Rest
„Gut“.
• Jedes „Befriedigend“ muss durch ein zusätzliches „Sehr gut“ abgedeckt werden
• In D, M, E: nicht in 3. Leistungsgruppe
• in der 2. Leistungsgruppe ist mindestens ein „Gut“ mit Aufstufungsvermerk erforderlich
• In D, M, E in der 1. Leistungsgruppe wird gerechnet: „Befriedigend“ = „Gut“, „Gut“ = „Sehr gut“
• Ein Genügend kann nicht als „Befriedigend“ gewertet werden.
Guter Erfolg in der Hauptschule
und in der Polytechnischen Schule
• Keine Note schlechter als „Befriedigend“ und mindestens gleich
viele „Sehr gut“ wie „Befriedigend“
• In D, M, E: nicht in 3. Leistungsgruppe
• In der 2. Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“
• In D, M, E in der 1. Leistungsgruppe wird gerechnet: „Befriedigend“ = „Gut“, „Gut“ = „Sehr gut“
Die Feststellung des ausgezeichneten bzw. des guten Erfolges ist für
Kinder mit SPF (ausgenommen es gelangt ausschließlich der Lehrplan
der Hauptschule und der Polytechnischen Schule zur Anwendung) nicht
zu treffen.
Jahres- und Abschlusszeugnisse sind auszustellen, wenn der Schüler
die 4. Klasse der Hauptschule oder die 8. Schulstufe der Sonderschule
bzw. die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.
Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis
in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem
Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Sonderpädagogische Fördermaßnahmen SPF
Integrativ betreute SchülerInnen, die in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach einem anderen Lehrplan unterrichtet werden, erhalten
in der Rubrik „Hinweise auf Lehrpläne/Schulversuche“ einen entsprechenden Vermerk „Die Beurteilung erfolgte im Unterrichtsgegenstand
... nach dem Lehrplan der ...“.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die 8. Schulstufe
der Hauptschule erfolgreich abschließen, haben Anspruch auf ein Jahres- und Abschlusszeugnis, da sie zumindest die Sonderschule abgeschlossen haben. Im Zeugnisformular ist bei Bezeichnung und Standort
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Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
Pädagogische Autonomie an Hauptschulen
Für diese Hauptschulen sind eigene Formulare vorgesehen, in denen
der entsprechende Schwerpunkt einzutragen ist (fremdsprachlicher,
naturkundlich-technischer, ökologischer, musisch-kreativer, Informatik-Schwerpunkt). Es ist nur e i n Schwerpunkt möglich.
Klassenbuch
Klassenraum
Da die SchülerInnen einen großen Teil ihrer Zeit im Klassenraum
verbringen, ist es wichtig, dass sie sich dort wohlfühlen. Wenn
die SchülerInnen im Rahmen mitbestimmen und mitgestalten
können, kann dies positive Auswirkungen auf das Arbeitsklima
haben. Das gemeinsame Tun fördert in jedem Fall den Klassenverband und stimmt auf die einzelnen Feste und auf den Jahreskreis ein. Grundsätzlich sollte man sich von Vandalismus nicht
abschrecken lassen. Manche SchülerInnen produzieren sich vor
der Gruppe, indem sie oft wahllos zerstören. Hierin liegt die
Chance in der Schule zu lernen, mit der Umgebung achtsam
umzugehen und Verantwortung für sich und sein Tun zu übernehmen.
Konferenzen
Konferenzen finden meist außerhalb der Unterrichtszeit statt und dienen der Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-,
Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der
beruflichen Fortbildung der LehrerInnen. Die Teilnahme daran ist verpflichtend. Den Vorsitz führt meist die Schulleitung, welche den Tag,
sowie die Dauer festlegt. Der Verlauf wird durch ein Protokoll festgehalten, welches von einer Person des Lehrkörpers geschrieben wird. Die
Schulleitung bestimmt rechtzeitig vor Beginn der Konferenz auch, wer
die Protokollführung übernimmt. Auf die gerechte Aufteilung achten.
Das Protokoll hat zu enthalten: die Bezeichnung der Schule, Datum, des
Beginnes und des Endes der Konferenz, den Namen des Vorsitzenden
und des Schriftführers, die Namen der Anwesenden (meist LehrerInnen,
eventuell auch Externe), die Namen der Abwesenden und den Grund
ihres Fernbleibens, die Tagesordnung, einen kurzen und übersichtlichen Verlauf der Verhandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte, die
Anträge, Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis und die Unterschrift
des Vorsitzenden und des Schriftführers.
Konsignationen
Sind Fahrtkosten- bzw. Eintrittsvergütungen, die man für die Teilnahme
an Schulveranstaltungen, Dienstbesprechungen, Ein- und Vorladungen
zur Dienstbehörden, Elternsprechtagen, etc. erhält. Meistens sind diese
in einer Mappe einzutragen, welche in der Direktion oder dem LehrerInnenzimmer zu finden ist. Den genauen Ablauf erfährst Du bei der
Schulleitung.
Kooperation mit TherapeutInnen,
PsychagogInnen, BeratungslehrerInnen, ...
Vernetzung und Zusammenarbeit ist gerade im sonderpädagogischen
Bereich sehr wichtig. Viele Kinder werden von unterschiedlichen Personen betreut, sowohl innerschulisch als auch außerschulisch. Um das
Kind bestmöglich zu fördern und in seiner persönlichen Entwicklung
zu unterstützen, ist es von großer Bedeutung, dass die SonderschullehrerInnen als AnsprechpartnerInnen aller Involvierten fungieren. Sie
können die zentrale Stelle sein, wo alle Infos zusammen laufen und
weiter Schritte koordiniert werden (Förderpläne).
Krankmeldung
Sollte man seinen Dienst nicht ausüben können (Krankheit, Unfall,
etc.), muss die Schulleitung davon unverzüglich informiert werden.
Eine Krankenstandsbescheinigung ist erst ab dem 3. Tag der Schulleitung vorzulegen. Achtung: Vertragsärzte der Wiener Gebietskrankenkasse bescheinigen keine Krankenstände im Nachhinein. (Eine Krankmeldung darf der Arzt/die Ärztin seit Einführung der E-­card nur einen
Tag rückdatieren.)
Es ist daher ratsam – auch wenn man glaubt, nach 3 Tagen den Dienst
wieder antreten zu können – seinen Hausarzt/seine Hausärztin vom
Beginn eines Krankenstandes zu informieren. Die ärztliche Bescheinigung kann am Ende des Krankenstandes abgegeben werden. Es gibt
keine Verpflichtung bei Krankheit eine Vorbereitung für die supplierenden LehrerInnen bereitzustellen. Aufgrund der (vorhandenen) Jahresplanung und der Klassenbucheintragungen muss klar sein, welcher
Unterrichtsstoff gerade bearbeitet wird.
LehrerInnen-Laufbahn:
vom II L- zum I L-Vertrag
II L - befristeter, provisorischer Vertrag
Der II-L-Vertrag ist ein befristeter Vertrag. Er läuft vom Tag der Anstellung für den „vorrübergehenden Bedarf“ und endet spätestens am
31. August des jeweiligen Schuljahres. LehrerInnen mit II-L-Vertragn
müssen jedes Jahr - üblicherweise spätestens im April - um „Weiterverwendung“ für das kommende Schuljahr ansuchen.
Die Berechnung des Gehalts erfolgt nach „Jahresowochenstunden“.
Möglichkeiten der Auszahlung für II-L-Vertragslehrer/innen:
Teiler 10: Die Jahresentlohnung wird durch 10 dividiert und gelangt
zehnmal (nicht in den Hauptferien zur Auszahlung).
Teiler 12: Die Jahresentlohnung wird durch 12 dividiert und gelangt
zwölfmal zur Auszahlung, somit auch in den Hauptferien.
Berechnung des Monatsbezuges bei II-L-Lehrer/innen, Entlohnungsschema L2a2:
€ 1.074:12=€ 89,50 (=Monatswochenstunde)
x 23 (Stundenverpflichtung) =
€ 2.058,50 brutto (+ Zulagen)
Vertragslehrer/innen (II-L) müssen jedes Jahr um Weiterverwendung
ansuchen. Auf dem Formular für die Weiterverwendung gibt der/die
Schulleiter/in eine Stellungnahme ab, die Dir zur Kenntnis zu bringen
ist. Wenn der/die LehrerIn damit einverstanden ist, wird die Kenntnisnahme auf der Rückseite bestätigt, falls nicht kann eine Stellungnahme
auf der Rückseite des Formulares festgehalten werden. In diesem Fall
empfliehlt es sich, mit der Personalvertretung aus dem Dienststellenausschuss Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgangsweise zu beraten.
Das Bruttogehalt mit einem IIL-Vertrag entspricht bei voller Lehrverpflichtung zirka der Gehaltsstufe 3 von unbefristet beschäftigten Lehrer/innen (I-L-Vertrag). Während der Zeit als IIL-Lehrer/in ist kein Biennalsprung vorgesehen. Das heißt, egal wie lange der Vertrag besteht,
erst bei der Umwandlung in den unbefristeten IL-Vertrag kommt es zu
Biennalsprüngen (Dein Gehalt steigt dann alle 2 Jahre.).
Wichtig: Ansuchen um Weiterverwendung immer bis Mitte März! Das
Formular liegt in der Direktion auf, dort wird auch angesucht.
I L - unbefristeter Vertrag
Die Umwandlung von des II L-Vertrages in einen I L-Vertrag wird in der
Regel automatisch vom Stadschulrat für Wien vorgenommen. Zurzeit
frühestens nach fünf Dienstjahren (einschließlich II L- und I L-Zeiten)
wird der befristete Vertrag in einen unbefristeten umgewandelt.
Magistratsabteilung 56 (MA 56)
Ist für alle Bereiche der Schulerhaltung und Schulausstattung zuständig. Anforderungen, Meldungen u. a. m. erfolgen über Dienstzettel per
Fax bzw. per Mail.
Mitteilungsheft
Das Mitteilungsheft hat „Amtscharakter“, daher müssen die SchülerInnen dieses jeden Tag in der Schule mithaben und es auch den
Erziehungsberechtigten täglich zeigen. Es dient der Kommunikation
zwischen den LehrerInnen und den Erziehungsberechtigten, kann jedoch ein persönliches Gespräch niemals ersetzen. Die Unterschrift der
betroffenen Personen dient als rechtliche Grundlage!
Pflegefreistellung
Bei Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung ist eine Erklärung abzugeben (Drucksorte liegt in der Direktion auf). Die Höchstdauer der
Pflegefreistellung entspricht dem Ausmaß der Stunden der individuellen Lehrverpflichtung, unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Sind Kinder unter 12 Jahren wegen
Krankheit zu betreuen, verdoppelt sich die Höchstdauer der Pflegestunden. (LDG §59, VBG §47)
Schularbeiten
Entsprechend dem Lehrplan gibt es an den VSen in der 4. Klasse Schularbeiten in Deutsch und in Mathematik. An KMSen und NMSen vier
bis sechs Schularbeiten pro Hauptfach und Jahr. Eine Ausnahme bildet
hierbei lediglich Englisch im ersten Jahr mit drei bis vier Terminen.
Die Schularbeitstermine für das 1. Semester sind den SchülerInnen bis
spätestens vier Wochen nach Schulbeginn und für das 2. Semester bis
spätestens zwei Wochen nach Beginn des 2. Semesters nachweislich
(Mitteilungsheft und Unterschrift der Erziehungsberechtigten) bekannt
zu geben. Die Lehrstoffgebiete für Schularbeiten sind grundsätzlich
mindestens eine Woche vorher den SchülerInnen bekannt zu geben. Die
Korrektur sollte innerhalb einer Woche erfolgen. Des Weiteren sollten
die Schularbeiten für ein Jahr aufbewahrt werden um auf mögliche
Einsprüche adäquat reagieren zu können.
Schlüssel
LehrerInnen bekommen mit Dienstantritt von der Schulleitung/SchulwartInnen einen Schulschlüssel (sperrt jedoch nicht die Schuleingangstür!) ausgehändigt und müssen diesen mit einem Schulwechsel oder einer Dienstauflösung wieder retournieren. Darauf aufpassen lohnt sich.
Es ist ein mühsamer Behördenweg bei Verlust!
SchülerInnenstammblatt
Im SchülerInnenstammblatt befinden sich alle schulrelevanten Informationen (absolvierte Schuljahre, psychologische Gutachten, ErzieGebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
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hungsberechtigte, etc.) über einen SchülerIn.
•
Das Schülerstammblatt, auch der sogenannte „Sche-Bogen“ ist, so
wie das Klassenbuch, eine Drucksorte, welche die Schulleitung verwaltet. Es wird zu Schuleintritt angelegt und begleitet die SchülerInnen durch ihre gesamte Pflichtschulzeit! Dh bei Schulwechsel wird das
Schülerstammblatt an die neue Schule weitergeleitet. Darauf wird die
Schülernummer, Adresse, Geburtsdatum, religiöses Bekenntnis, Erziehungsberechtigte, Noten der Schulnachricht und des Jahreszeugnis,
Leistungsgruppen, Klassenvorstände und die Teilnahme an verbindlichen und unverbindlichen Übungen aufgezeichnet. Bei Schulwechsel
Im Schülerstammblattbogen werden alle wichtigen Aufzeichnungen,
Gutachten, Lehrplaneinstufungen, Umstufungen, Leistungsgruppenzuteilung gesammelt. Im sonderpädagogischen Bereich ist es ratsam,
die jeweiligen Kontaktpersonen der MA 11, auch von diversen psychologischen, psychiatrischen und sonstigen ärztlichen Institutionen
schriftlich festzuhalten und dem SchülerInnenstammblatt beizulegen.
Vereinbarungen, Verläufe und Diagnosen können so besser nachvollzogen bzw. bearbeitet werden.
Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer bzw. der Klassenvorstand (bei Anwesenheit des Schulleiters/der Schulleiterin kann
auch diese/r den Vorsitz führen). Zur Teilnahme am Klassenforum sind
berechtigt:
• KlassenlehrerIn bzw. Klassenvorstand
• alle Erziehungsberechtigten der SchülerInnen
• (sonstige LehrerInnen mit beratender Stimme)
SchulleiterInnen
Den SchulleiterInnen obliegen die Leitung der Schule und die Pflege
der Verbindung zwischen Schule, Erziehungsberechtigten und SchülerInnen. Außer ihren unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben haben sie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und
schulbehördlichen Weisungen zu sorgen. Sie sind die unmittelbaren
Vorgesetzten aller an der Schule tätigen Personen. Weiters kommt ihnen die Aufgabe zu, Lehrerkonferenzen und Sitzungen von Schulforum
oder SGA (?) einzuberufen und bei diesen den Vorsitz zu führen. Bei
Abstimmungen in den schulpartnerschaftlichen Gremien haben sie zwar
keine beschließende Stimme, entscheiden jedoch bei Stimmengleichheit in solchen Angelegenheiten, für deren Entscheidung die einfache
Mehrheit erforderlich ist. Letztlich sind sie zur Besorgung aller jener
Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer
schulischer Organe oder der Schulbehörden fallen.
Schulpartnerschaft
An Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen sind für jede Klasse
ein Klassenforum und für jede Schule einSchulforum einzurichten. Angelegenheiten, die nur eine Klasse betreffen, werden im Klassenforum,
Angelegenheiten, die mehrere Klassen oder die ganze Schule betreffen,
im Schulforum beraten und beschlossen.
Inhalte des Klassen- bzw. des Schulforums
1. die Entscheidung über:
• Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen
• Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezo
genen Veranstaltung
• Hausordnung
• Durchführung von Sammlungen
• Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung,
• Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege.
• Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
• schulautonome Festlegung von Eröffnungs-­und Teilungszahlen
• Festlegung der schulautonomen Tage
2. die Beratung insbesondere über:
• wichtige Fragen des Unterrichts
• wichtige Fragen der Erziehung
• Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
• Termine von Elternsprechtagen
• die Wahl von Unterrichtsmitteln
• die Verwendung von Budgetmitteln
• Baumaßnahmen im Bereich der Schule
Klassenforum
Das Klassenforum wird durch den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin
bzw. den Klassenvorstand
• innerhalb der ersten acht Schulwochen, weiters
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Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
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auf Verlangen des Klassenelternvertreters/der Klassenelternvertreterin im Einvernehmen mit dem/der KlassenlehrerIn bzw. dem
Klassenvorstand oder
• auf Verlangen eines Drittels der Erziehungsberechtigten mit entsprechendem Antrag
einberufen.
Die Beschlussfähigkeit im Klassenforum ist gegeben,
• bei Anwesenheit des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin und eines
Drittels der Erziehungsberechtigten,
• wenn die Einladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und nach
einer halbstündigen Wartezeit zumindest der Klassenlehrer/die
Klassenlehrerin bzw. der Klassenvorstand oder der/die SchulleiterIn und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind.
Im Klassenforum sind stimmberechtigt:
• der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin bzw. der Klassenvorstand
• je Schüler/in in der Klasse jeweils ein/e Erziehungsberechtigte/r
Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei ”Entscheidungen” die Stimme des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin bzw.
des Klassenvorstandes, bei ”Beratungen” gilt der Antrag als abgelehnt.
Entspricht die Stimme des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin bzw. des
Klassenvorstandes nicht der Mehrheit, ist der Beschluss auszusetzen.
Die Zuständigkeit liegt nun beim Schulforum.
Schulforum
Das Schulform wird durch die Schulleiterin/den Schul-leiter
• innerhalb der ersten 9 Schulwochen, weiters
• auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter gleichzeitiger
Einbringung eines Antrags auf Behandlung einerbestimmten Angelegenheit
einberufen. Der/die Schulleiter/in führt auch den Vorsitz.
Folgende Personen sind zur Teilnahme berechtigt:
• der/die SchulleiterIn
• alle KlassenlehrerInnen bzw. Klassenvorstände
• der/die gewählte ElternvertreterIn je Klasse
• (andere
LehrerInnen,
SchülerberaterInnen,
SchulärztInnen können eingeladen werden, haben aber nur beratende
Stimme)
Die Beschlussfähigkeit im Schulforum ist gegeben,
• bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder,
• wenn nach neuerlicher, ordnungsgemäßer Einladung und nach einer halbstündigen Wartezeit zumindest ein/eine KlassenlehrerIn
bzw. ein Klassenvorstand oder der/die SchulleiterIn und ein Klassenelternvertreter anwesend sind.
Im Schulforum sind stimmberechtigt:
• der/die KlassenlehrerIn bzw. der Klassenvorstand
• die
gewählten
ElternvertreterInnen
(ist
ein/e
Erziehungsberechtigte/r mehrfache/r Klassenelternvertreter/in,
so kann er/sie imSchulforum nur für eine Klasse diese Funktion
ausüben; für die anderen Klassen gilt er/sie als entschuldigt).
Unzulässig sind die Stimmenthaltung und die Stimmübertragung. Für
einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei ”Entscheidungen” entscheidet
der/die SchulleiterIn bei ”Beratungen” gilt der Antrag als abgelehnt.
Über sämtliche Sitzungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
Der Schulleiter/die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen. Hält er/sie einen Beschluss für rechtswidrig, so ist
dieser auszusetzen und
die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
Schulveranstaltungen
Unterschieden wird zwischen eintägigen und mehrtägigen Schulveranstaltungen. Dazu zählen Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage,
Schullandwochen, etc. . Eintägige Schulveranstaltungen sind mittels
eines Formulars (liegt in der Direktion auf bzw. findest Du es online)
ca. zwei Wochen vor der Durchführung der Schulleitung bekannt zu
geben. Auch die SchülerInnen und ihre Erziehungsberechtigten müssen
mittels Mitteilungsheft rechtzeitig über die Dauer, Kosten, Ausrüstung,
etc. informiert werden.
Wichtig: Rechtsvorschriften beachten: Jugendschutz, Verkehrsvorschriften, usw. Schulveranstaltungen werden unterschiedlich finanzielle abgegolten. Mehrtägige Schulveranstaltungen müssen im Klassenoder Schulforum, SGA beschlossen werden!
Schulveranstaltungen sollen den im Unterricht vermittelten Lehrstoff durch praktische Erfahrungen festigen. Die Vorbereitung und die
Durchführung von Schulveranstaltungen sind grundsätzlich individuell
durchzuführen. Schulveranstaltungen fördern die Gemeinschaft, richtige Verhaltensweisen in der Gesellschaft, fördern die musischen Anlagen, können kulturelle oder wirtschaftliche Bereiche näher bringen,
oder dienen der Bewegungserziehung.
Schulveranstaltungen sind:
• Veranstaltungen bis zu einem Tag (Lehrausgang, Exkursion, Wandertag, Sporttag, Berufspraktischer Tag),
• mehrtägige Schulveranstaltungen (zusammengelegte Wandertage, Berufspraktische Tage und Wochen, Sportwochen, Projektwochen).
Veranstaltungen bis zu einem Tag –
Durchführung im Höchstausmaß:
Schulstufe/Schulart <= 5 Std.
>
Vorschulstufe
1. und 2. Schulstufe
unter Bedachtnahme
auf Unterricht
und Lehrplan 3. und 4. Schulstufe
je 13
5. bis 8. Schulstufe je 9
Polytechnische Schule
10
5 Std.
----–
je 2
4
In der 3. und 4. Schulstufe kann eine Schulveranstaltung länger als 5
Stunden dauern, wenn regionale Gründe und Aufgabenstellungen der
Veranstaltung es erfordern.
Mehrtägige Schulveranstaltungen –
Durchführung im Höchstausmaß
Schulstufe/Schulart Vorschulstufe
1. und 2. Schulstufe 3. und 4. Schulstufe
5. bis 8. Schulstufe Tage
-
-
7
28
An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der
sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit
Schwerpunktbezug, an Polytechnischen Schule 12
Achtung: 5. bis 9. Schulstufe - mindestens eine der mehrtägigen Schulveranstaltungen muss bewegungsorientiert durchgeführt werden.
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom/
von der SchulleiterIn oder dem/der von ihm/ihr bestimmten LehrerIn
festzulegen.
Richtlinien für die Durchführung:
• Rechtzeitige Information der Erziehungsberechtigten (Dauer, finanzielle Erfordernisse etc.),
• Gewährleistung der Sicherheit der Schüler/innen,
• Rechtsvorschriften beachten – z.B. Jugendschutz, Verkehrsvorschriften etc.
• Ziel, Inhalt und Dauer von mehrtägigen Schulveranstaltungen –
Entscheidung trifft das Klassen- oder Schulforum, bzw. SGA.
• Teilnahme von mindestens 70% der Schüler/innen einer Klasse
(sinngemäß für Schülergruppen). • Wenn die gerechtfertigte Nichtteilnahme von SchülerInnen die
Durchführung der Veranstaltung verhindern würde und kein Mehraufwand entsteht, kann mit Bewilligung der Schulbehörde erster
Instanz die Prozentzahl unterschritten werden.
• Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen:
• Rechtzeitige Information der Erziehungsberechtigten (Dauer, Ausrüstungsgegenstände, finanzielle Erfordernisse etc.).
• Unterkünfte müssen geeignete Aufenthaltsräume, sanitäre Anlagen und nach Geschlechtern getrennte Schlafmöglichkeiten haben. Bei Gemeinschaftsunterkünften muss die Aufsichtsführung
durch LehrerInnen gewährleistet sein. Auf die Sicherheit der
SchülerInnen ist besonders zu achten.
• Wenn ein/eine SchülerIn den Ablauf in schwerwiegender Weise
(Selbstgefährdung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit
der anderen TeilnehmerInnen) stört, so kann der/die LeiterIn der
Veranstaltung den/die SchülerIn ausschließen. SchulleiterIn und
Erziehungsberechtigte sind unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben,
ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne
Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während
der Heimfahrt Sorge tragen werden.
Treffpunkt bzw. Entlassung von SchülerInnen
bei Veranstaltungen bis zu einem Tag:
VS, ASO (1. - 5. Schulstufe):
Treffpunkt = Schule, Entlassung = Schule (ausgenommen Einzelansuchen von Erziehungsberechtigten).
HS/NMS, PTS, ASO (Oberstufe):
Treffpunkt = Schule, Entlassung = Schule.
(Oder: Schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
über einen anderen Entlassungsort.) Im Bedarfsfall anderer Treffpunkt
als Schule.
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
• keine Übermittlung von Organisationsplänen an die Schulaufsicht,
jedoch Information (Formular in der Direktion).
• Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Sicherheit
und die körperliche Leistungsfähigkeit der SchülerInnen Bedacht
zu nehmen. Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.
• Manche Sportarten haben ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Empfehlung des Ministeriums zur Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen hin!
Kostenbeiträge
Kostenbeiträge nur für Fahrt, Aufstiegshilfen, Nächti
gung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, Entlehnungen, Versicherungen, Kosten im Zusammenhang mit einer Erkrankung. Die Höhe der Kosten ist den Erziehungsberechtigten (ebenso
Unterstützungsmöglichkeiten) rechtzeitig bekannt zu geben. Über die
zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet
das Klassen- oder Schulforum bzw. der SGA. Vereinbarungen z.B. mit
Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollten Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
Begleitpersonen bzw. LeiterInnen
von Schulveranstaltungen
Die Schulleitung hat einen/eine fachlich geeignete/n LehrerIn der betreffenden Schule mit der Leitung zu beauftragen. Dem/Der LeiterIn
Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
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obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die
Kontakte mit außerschulischen Stellen.
Der/Die SchulleiterIn hat neben dem/der LeiterIn der Veranstaltung
in Absprache mit diesem/dieser anstaltseigene, geeignete LehrerInnen
oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Zahl
festzulegen:
• Volksschule: In der VS ist unabhängig von der Schülerzahl neben
dem/der LeiterIn der Veranstaltung eine Begleitperson (LehrerIn,
Eltern, StudentIn) einzusetzen.
• Sonderschule: In Sonderschulen sind unabhängig von der Schulstufe und der Teilnehmerzahl neben dem/der LeiterIn der Veranstaltung eine geeignete Begleitperson einzusetzen und zusätzlich
das unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden SchülerInnen und deren Behinderungsgrad erforderliche Hilfspersonal.
Richtlinien für mehrtägige Veranstaltungen bis zur 4. Schulstufe und
für ein- und mehrtägige Veranstaltungen ab der 5. Schulstufe:
Begleitpersonen:
Teilnehmer
Leiter/in
Begleitzahl (Untergrenze)
personen überwiegend bewegungserziehliche Inhalte bis 11
1
---
ab 12
1
1
ab 24
1 2
ab 36 1
3
ab 48 1
4 usw. mit überwiegend projektbezogenen Inhalten bis 16
1
--- ab 17
1 1
ab 34 1
2
ab 51
1 3
ab 68 1
4 usw.
mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten
bis 22 1
---
ab 23 1 1
ab 46
1
2
b 69 1
3 usw.
Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der/die SchulleiterIn abweichende Festlegungen treffen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann das Klassen- bzw. Schulforum
bzw. der SGA abweichende Festlegungen treffen. Die Grundsätze der
Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sind zu
beachten.
Eine Abweichung von den vorgegebenen Bandbreiten kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z.B. Integrationsklassen, Mosaikklassen, Förderklassen und Kleinklassen an SES, Auslandsaufenthalte,
Einzelintegrationskinder mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verhaltensauffällige Kinder, die sonderpädagogisch betreut
werden.
Vergütungen
•
•
von Veranstaltungen bis zu einem Tag: Bei Veranstaltungen bis zu
5 Stunden kann keine Pauschvergütung verrechnet werden. Bei bis
zu fünfstündigen Veranstaltungen sind Fahrtkosten und Eintrittsgebühren über Konsignationen zu verrechnen.
bei Veranstaltungen von mehreren Tagen: FEHLT!
Grundsätzlich sind die SchulwartInnen mit der Wahrnehmung der Beaufsichtigung, Wartung, Reinigung (Pflege) der Gebäude und der dazugehörigen Liegenschaften betraut. Sie haben dafür zu sorgen, dass
Beschädigungen von Gebäude, haustechnischen Anlagen und Einrichtungen nach Möglichkeit hintangehalten werden. Weiters gehört zu
seinen Aufgaben Schäden und Gebrechen der Direktion zu melden,
Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
Schwangerschaft, Mutterschaftsbzw. Väterkarenzurlaub
Die Meldung der Schwangerschaft erfolgt mittels Formblatt I/SSR über
den Dienstweg bis spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Der Mutterschafts- bzw. Väterkarenzurlaub muss vom Dienstgeber gewährt werden, wenn das Ansuchen darum entweder mittels Formblatt II (Mutter) – während der Schutzfrist – oder mit dem Formblatt III
(Vater) – innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt gestellt wurde. Die
Dauer des Mutterschafts- bzw. Väterkarenzurlaubs kann von dem/der
LehrerIn selbst bestimmt werden. Das Höchstausmaß beträgt jedoch
zwei Jahre. Der Karenzurlaub beginnt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist), nach
einem Krankenstand oder im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter
bzw. des Vaters. Er muss mindestens drei Monate betragen und endet
spätestens mit dem 2.Geburtstag des Kindes. Der MKU und VKU zählt
zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Pension
(ohne Beitragszahlung).
Sonderpädagogischer Förderbedarf
Ist eine Maßnahme, wenn SchülerInnen die aufgrund physischer oder
psychischer Behinderung und trotz aller Fördermaßnahmen den Lehrplan in einem oder mehreren Gegenständen nicht erfüllen können. Bei
diesem Verfahren wird eine Umstufung in den Lehrplan der allgemeinen
Sonderschule/oder in den Lehrplan für Schwerstbehinderte erfolgen.
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf kann durch eine regionale Kommission jederzeit wieder aufgehoben werden. Genaue Informationen
zum SPF bietet der „Leitfaden für schulische Integraion“.
Sonderpädagogische Zentren (SPZ)
In Wien ist jede Allgemeine Sonderschule auch ein Sonderpädagogisches Zentrum. Die IntegrationslehrerInnen der Region haben dort ihre
Schulleitung. Ebenso ist diese für die SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Integrationskinder) zuständig. Überregionale
Sonderpädagogische Zentren sind speziell zur Betreuung von körperbzw. sinnesbehinderten Kindern und Kindern mit geistiger Behinderungen. ASOs (Allgemeine Sonderschulen), Schwerstbehinderten Schulen
(ÜRZ Überregionales
Zentrum), Sprachheilschule (ÜRZ für Sprachstörungen) gehören zum 17.
Inspektionsbezirk. So genannte Spartenschulen: ÜRZ für körperbehinderte Kinder, ÜRZ für Sehbehinderte, ÜRZ für Schwerhörige und SPZ´s
für emotional und sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche (SES),
und Heilstättenschulen sind im 18. Inspektionsbezirk zu finden.
Sonderurlaub
SchulwartInnen
14
ebenso Verstöße gegen die Hausordnung, obwohl er gesetzlich für die
Beaufsichtigung von Schülern nicht zuständig ist. Soviel zu den grundsätzlichen Aufgaben von SchulwartInnen. In der Praxis ist er zumeist
die gute Seele des Hauses und hilft in der Regel rasch und unbürokratisch.
| Schuljahr 2012/2013
Dem/Der LandeslehrerIn kann auf sein/ihr Ansuchen aus wichtigen
persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem
sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die
Zeit des Sonderurlaubes behält der/die LandeslehrerIn den Anspruch
auf die vollen Bezüge. Die SchulleiterInnen an Wiener Allgemeinen
Pflichtschulen haben die Möglichkeit, Sonderurlaub bis zu einem Tag
auf Basis der geltenden Richtlinien für Sonderurlaub gem. Erlass Zl.
047/90 vom 9.2.1990 zu gewähren. Das gilt nicht für Sonderurlaube im
Ausland. Über gewährte Sonderurlaube sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Ein Sonderurlaub zur Aus- und Fortbildung („Prüfungsurlaub“) kann für bis zu 5 Tage gewährt werden (z. B. für den Abschluss
eines weiteren Lehramtes, Bacc- oder Masterstudienabschluss an einer
Universität, ...). Der Prüfungstag selbst ist dabei nicht mitzuzählen
und ist unterrichtsfrei.
Tipp: Gewerkschaftsmitglieder können für Prüfungen um Anerkennungsbeiträge und Kurszuschüsse formlos ansuchen (Bildungsreferat
der GÖD, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien).
Über allfällige Gewährung eines Sonderurlaubs aus anderen wichtigen
Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien
entsprechenden Ausmaß ist im Einzelfall vom Stadtschulrat für Wien
(Abteilung Allgemeine Pflichtschulen) zu entscheiden. In derartigen
Fällen wird um Übermittlung des entsprechenden Ansuchens gebeten.
Eine ausführliche Begründung, auch durch den/die zuständige/n Bezirksschulinspektor/in ist nötig.
Sonderurlaub aus familiären Gründen wird wie folgt gewährt:
• Verehelichung des Lehrers/der Lehrerin (Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage des Lehrers/der Lehrerin sowie Sonn- und
Feiertage werden nicht als Sonderurlaubstage gerechnet.) - bis zu
3 Werktage
• Tod des Ehegatten/der Ehegattin - bis zu 3 Werktage
• Geburt eines Kindes - bis zu 3 Werktage
• Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, silberne
Hochzeit des Lehrers/der Lehrerin, silberne oder goldene Hochzeit
der Eltern - 1 Werktag
• Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Tod von Kindern (auch
Stief- und Pflegekindern), die im gemeinsamen Haushalt lebten,
Tod anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger - bis zu 2
Werktage
• Tod von Geschwistern, Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern,
soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten - 1 Werktag
• Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-/(Wohn-­)ortes - 1 Werktag
• Übersiedlung mit der Familie anlässlich der Versetzung in einen
anderen Dienst- bzw. Wohnort - bis zu 3 Werktage
Supplierplan
Der Supplierplan liegt meist in der Direktion oder dem LehrerInnenzimmer auf. Die ersten 20 Stunden des Schuljahres sind dabei unentgeltlich zu halten, wobei bei diesen auch die Vorbereitung entfällt
(„Aufsichtsstunden“). Für die darauffolgenden muss eine Stundenplanung vorliegen, außer die Supplierung wurde am selben Tag bekannt
gegeben. Über das Ausmaß der zu leistenden Supplierstunden gibt es
keine Regelung. Geht der Supplierstunde eine Pausenaufsicht voran, ist
diese auch zu halten.
Telefon
Das Schultelefon dient zur Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, Institutionen, etc. und darf nicht für Privatgespräche genutzt
werden. Des Weiteren sollte das Telefon, wenn man zugegen ist, abgehoben und Mitteilungen an die betreffenden LehrerInnen, SchulleiterInnen, etc. weitergeleitet werden.
Tests
Tests und Diktate müssen spätestens zwei Unterrichtstage vor Durchführung angekündigt werden. Tests sind den SchülerInnen schriftlich
vorzulegen. Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung beträgt
höchstens 15 Minuten. Die Gesamtzeit aller schriftlichen Überprüfungen (Tests und Diktate) darf in jedem Unterrichtsgegenstand höchstens
30 Minuten pro Semester betragen. Tests und Diktate sind innerhalb
einer Woche korrigiert und beurteilt den SchülerInnen zurückzugeben.
Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der SchülerInnen mit
„Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist der Test mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen.
richtsmaterialien verantwortlich. Die an der Schule vorhandenen Materialien kann jede/r Lehrer/in für den eigenen Unterricht nutzen. Eine
Absprache mit dem/der zuständigen Kustoden/Kustodin ist wichtig,
damit das Ordnungssystem in den einzelnen Bereichen aufrechterhalten wird. Es gibt auch die Möglichkeit über die Lichtbildstelle Wien
Medien kostenlos zu entleihen, dazu ist jedoch eine Registrierung notwendig. (Am Schulstandort erfragen, ob die
Schule bereits registriert ist bzw. dies organisiert wird.) Themenboxen
zu diversen Fachgebieten werden von den Büchereien Wien kostenlos
zur Verfügung gestellt. Es können auch, nach Absprache mit der Direktion, vom Warenkorbgeld Unterrichtsmaterialien angekauft werden.
Der Originalrechnungsbeleg (wobei die Umsatzsteuer ausgewiesen sein
muss!) muss zur Abrechnung vorgelegt werden.
Unterrichtsvorbereitung
Die LehrerInnen müssen grundsätzlich vorbereitet sein, es gibt keine
festgelegte, formalen Vorgaben, wie dies zu sein hat.
Warenkorb
Ist ein jährlich festgesetzter Beitrag pro SchülerIn und kann durch die
zentrale Bestellung bei der MA 56 verbraucht und/oder für schuleigene
Einkäufe verwendet werden. Dazu erhalten alle Schulen entsprechend
der Klassenanzahl bzw. diverser Kurse (Begleitunterricht, Legasthenie,
Kochen, etc) Pauschalien.
Über den „Warenkorb“ können angekauft werden:
• Lernmittel für SchülerInnen
• Lernspiele, LÜK-Kästen, Hefte, …
• Sach- und Fachbücher
• Lernmaterialien (z.B. Montessori, Offenes Lernen, …)
• Verbrauchsmaterialien für die Versuchsgeräte in Physik/Chemie
• Materialien für div. Unterrichtszwecke (z.B. Folien, Kopierpapier,
Medienkoffer, Kopiervorlagen)
• Materialien für div. Unterrichtsschwerpunkte (z.B. Schulgarten,
Unverbindliche Übungen, Fotokurse, ...)
• DVDs, CDs (auch als Ergänzung zu Lehrbüchern)
• Materialien für Sport- und Freizeitzwecke (Pokale, Medaillen, Spiele ohne Sieger)
• Werkzeug für den technischen Werkunterricht
•
Zusätzlich können Inventargegenstände bis zu einem bestimmten
Betrag angekauft werden, z. B.: audiovisuelle Geräte, Mobiliar, Maschinen, Bürogeräte, Computerzubehör (Kabel) oder Zusatzausstattung
(CD-ROM), EDV-Lernprogramme, Landkarten, Wandbilder, Musikinstrumente, Turngeräte (Matten), Flipchart, Pinnwände, Overheadprojektoren und -wände etc.
Es ist nicht zulässig „Repräsentationskosten“ im Sinne von Bewirtungen von Gästen oder Ähnlichem zu begleichen. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, mit dem Referat 2 der MA 56 Kontakt aufzunehmen und
im Vorfeld die Möglichkeit der Kostenübernahme zu klären.
Wochenvorbereitung/-planung
Grundsätzlich liegt die Durchführung einer Wochenplanung im Ermessen der LehrerInnen. Sie erleichtert das fächerübergreifende Arbeiten
zu einem Thema, um einen ausgewogenen Unterricht vorzubereiten.
Lehrausgänge, Film-­ und Bildmaterial, und diverse Anschauungsmittel
lassen sich hierdurch rechtzeitig organisieren. Eine gut durchdachte
Wochenplanung ist „die halbe Miete“!
Unterrichtsmaterialien
LehrerInnen sind grundsätzlich selbst für die Organisation der UnterGebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
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Ich bin beim
i
, weil ...
... ich besser informiert bin.
 Zeitschrift PERSPEKTIVE, InfoVeranstaltungen „Brennpunkt“, ...

... ich unterstützt werde.

B erufseinsteiger/innen-Treffs,
Assessment-Coaching,
Jungleiter/innen-Mentoring, ...
... ich gut vernetzt bin.

B ezirksgruppen-Treffen,
Arbeitsgemeinschaften,
überregionale
Veranstaltungen, ...
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Gebrauchsanweisung für den Berufseinstieg
| Schuljahr 2012/2013
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