Merkblatt Kosten der Unterkunft und Arbeitslosengeld II

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Merkblatt Kosten der Unterkunft und Arbeitslosengeld II
Merkblatt
Kosten der Unterkunft und Arbeitslosengeld II
Dieses Merkblatt soll über wichtige Fragen und Antworten zum Thema Wohnen und Umzug informieren.
Wo finde ich die gesetzliche Grundlage?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Diese laufenden Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Was sind tatsächliche Aufwendungen?
Zu den tatsächlichen Aufwendungen für Mietwohnungen zählen die Nettokaltmiete, die monatlichen
Betriebskosten und die Heizkosten. Kosten für Strom und Warmwasser müssen von Ihnen selbst getragen
werden.
Die tatsächlichen Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum setzen sich aus den mit dem
Wohneigentum
verbundenen
Belastungen
zusammen.
Das
können
z.B.
Grundsteuern,
Gebäudeversicherung, Müll- und Fäkalienabfuhr oder auch Schuldzinsen, die mit dem Erwerb des
Wohneigentums im Zusammenhang stehen, sein. Nicht darunter fallen Tilgungsraten.
Betriebskostengutschriften geben Sie der ARGE TF bitte umgehend bekannt.
Was gilt als angemessen?
Zur Prüfung der Heiz- und Warmwasserkosten sowie der Angemessenheit der Unterkunft für
Hauseigentümer werden die Urteile des Bundessozialgerichtes vom 27.02.2007 (Az: B 14/11b AS 15/07 R),
vom 15.04.2008 (Az: B 14/7b AS 34/06 R) und vom 02.07.2009 (Az: B 14 AS 36/08 R) berücksichtigt.
Bei Berücksichtigung der Unterkunftskosten bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen ist eine Unterscheidung
zwischen Mietern und Eigentümern, insbesondere eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern
hinsichtlich der zu berücksichtigenden Wohnfläche nicht vorzunehmen – BSG-Urteil vom 15.04.2008.
Grundlage sind die durch den Landkreis Teltow-Fläming ermittelten Mietdurchschnittspreise der jeweiligen
Gemeinden.
Zu beachten sind auch die Wohnungsgrößen. Als maximal angemessene Wohnungsgröße gilt:
Haushaltsgröße :
1-Personenhaushalt
2-Personenhaushalt
3-Personenhaushalt
4-Personenhaushalt
5-Personenhaushalt
je weitere Person + 10 m²
Wohnfläche in m² bis:
50
65
80
90
100
Hinsichtlich der angemessenen Heizkosten gilt Folgendes:
Erdgas, Erdöl, Fernwärme
Zur Prüfung der Heizkosten wird das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.07.2009 berücksichtigt.
Danach werden die tatsächlichen Heizkosten übernommen, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1
SGB II. Die tatsächlichen Heizkosten sind angemessen, wenn Ihre Kosten die durchschnittlich aufgewandten
Kosten für eine vergleichbare Wohnung nicht überschreiten.
Zur Prüfung der durchschnittlichen Heizkosten hat die ARGE Teltow-Fläming nach dem Urteil vom
02.07.2009 auf den Bundesweiten Heizkostenspiegel zurückzugreifen. Aus den erhobenen Heizdaten von
rund 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden im Bundesweiten Heizspiegel, der seit 2005 jährlich
veröffentlicht wird (http://www.heizspiegel.de) ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und
fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden
Wohnfläche. Der Heizenergieverbrauch wird zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem
hoch" unterscheiden. Um alle individuellen Faktoren zu berücksichtigen, ist der Wert „extrem hoch“
anzuwenden.
Es ergibt sich folgende Berechnungsweise für angemessene Heizkosten:
angemessene Wohnfläche x höchster Wert des Heizkostenkostenspiegels /12 Monate
Wenn die tatsächlichen Heizkosten (nach Abzug der Warmwasserkosten) den errechneten angemessenen
Grenzwert überschreiten, können die Heizkosten lediglich in angemessener Höhe übernommen werden.
Kohle, Strom, u.a.
Die tatsächlichen Heizkosten sind angemessen, wenn ein unwirtschaftlicher Verbrauch nicht vorliegt.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des angemessenen Verbrauches ist der jährliche Brennstoffbedarf.
Der jährliche Brennstoffbedarf je qm Wohnfläche ist in der Handlungsempfehlung zu den angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung des Landkreises Teltow-Fläming von 04.05.2009 festgelegt.
Danach ergibt sich folgende Berechnungsweise für die angemessenen monatlichen Heizkosten:
jährlicher Brennstoffbedarf x Brennstoffpreis / 12 Monate
Der Brennstoffpreis ergibt sich aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen.
Wird ein unwirtschaftlicher Verbrauch nachgewiesen, können nur die Kosten für den nach der
Handlungsanweisung zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung des Landkreises TeltowFläming vom 04.05.2009 angemessenen Brennstoffbedarf übernommen werden.
Von den tatsächlichen bzw. nach o.g. Formel errechneten Heizkosten sind die tatsächlichen
Warmwasserkosten (soweit ausgewiesen) bzw. die pauschalen anteiligen Warmwasserkosten aus der
Regelleistung jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Die pauschalen Warmwasserkosten
errechnen sich aus dem Betrag, in der sie in der Regelleistung enthalten sind. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts beträgt der Anteil der Warmwasserversorgung 1,80 vom Hundert der
maßgeblichen Regelleistung:
seit 01.07.2009
bei Regelsatz 359 Euro = 6,47 Euro
323 Euro = 5,82 Euro
287 Euro = 5,18 Euro
251 Euro = 4,53 Euro
215 Euro = 3,88 Euro
Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum?
Die unangemessenen Kosten für die Unterkunft können im Einzelfall längstens bis zu 6 Monaten gewährt
werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Arbeitsgemeinschaft und berücksichtigt die
Besonderheiten des Einzelfalles. In dieser Zeit muss nach Möglichkeiten zur Senkung der Wohnkosten
gesucht werden. Das kann durch Untervermietung einzelner Räume, Senkung der steuerbaren
Betriebskosten oder durch Zuzahlung aus eigenem, anrechnungsfreien Vermögen bzw. Einkommen
geschehen.
In begründeten Einzelfällen können die unangemessenen Kosten für die Unterkunft auch weiterhin gewährt
werden. Dabei wird es sich aber nur um besondere Härtefälle handeln z.B. bei zweckentsprechend
genutztem behindertengerechten Wohnraum.
Was muss bei einem Umzugswunsch beachtet werden?
Vor einem Umzug und Abschluss eines neuen Mietvertrages soll die Zustimmung des bisher örtlichen
zuständigen Trägers zum Umzug eingeholt werden. Hierfür ist ein formloser Antrag notwendig. Bei einem
Umzug innerhalb des Landkreises Teltow-Fläming bleibt die Arbeitsgemeinschaft Teltow-Fläming am
Standort Zossen und Luckenwalde der Ansprechpartner.
Der zuständige Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die
Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
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Ein Umzug ist u.a. erforderlich, wenn
durch die Behörde ausdrücklich veranlasst
die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung ansonsten verhindert werden
würde
Auszug aus Spätaussiedler- oder Obdachlosenheimen bzw. Frauenhäusern
die jetzige Wohnung durch Familienzuwachs nicht mehr ausreichend ist
sonstige nachgewiesene schwerwiegende soziale Gründe vorliegen.
Ein Umzug ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn z.B. ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft die
Volljährigkeit erreicht oder wegen einfacher Ausstattung der Wohnung bzw. wenn lediglich der Wunsch nach
einer anderen Wohngegend besteht oder bei Mietmängeln.
Ihre Umzugsgründe müssen Sie in Ihrem Antrag genau darlegen und durch Nachweise belegen. Mit Ihrem
Antrag auf Umzug müssen gleichzeitig Wohnungsangebote vorlegt werden. Formulare hierfür erhalten Sie in
Ihrer zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Es sind mindestens zwei verschiedene Wohnungsangebote
unterschiedlicher Vermieter einzuholen, die den Kriterien zur Angemessenheit von Wohnraum entsprechen.
Dafür hält die Arbeitsgemeinschaft eigens entwickelte Formulare bereit, die es auch dem Vermieter
erleichtern alle wichtigen Angaben vollständig zu machen.
Die Angemessenheitsprüfung des Wohnraumes stellt noch keine Zusicherung zur Übernahme von Kosten
dar.
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Wichtiger Hinweis:
Der Bescheid über die Zusicherung für die Übernahme der Aufwendungen für Ihre neue Unterkunft umfasst
nicht die Zusicherung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und einer
Mietkaution. Hierfür sind gesonderte Anträge erforderlich. Bitte unterschreiben Sie daher noch nicht den
Mietvertrag!
Was ist bei Jugendlichen unter 25 Jahren zu beachten?
Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine eigene Wohnung
beziehen wollen, müssen vorher die Zustimmung zum Auszug aus der elterlichen Wohnung einholen. Auch
hier müssen bei der Antragstellung die Umzugsgründe nachgewiesen werden. Eine bloße Behauptung reicht
nicht aus.
Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
der Eltern verwiesen werden kann oder die Notwendigkeit des Umzuges wegen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit gegeben ist.
Wird die Zustimmung nicht eingeholt bzw. eine Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten für eine
konkrete Wohnung nicht erteilt, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für
Unterkunft und Heizung gezahlt. Weiterhin beträgt die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2a SGB II bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres 80 %. Eine Übernahme von zusätzlichen Wohnungsbeschaffungskosten,
Mietkaution, Umzugskosten sind in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
Wann werden die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution übernommen und
was muss dazu getan werden?
Wohnungsbeschaffungskosten, Genossenschaftsanteile, Umzugskosten und Mietkautionen müssen
gesondert beantragt werden. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können als Beihilfe gewährt
werden, vorrangig ist jedoch die Möglichkeit der Selbsthilfe. Genossenschaftsanteile und Mietkautionen
werden als Darlehen gewährt.
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution können übernommen werden, wenn vorher
die Zusicherung zur Übernahme der Kosten erteilt worden ist. Die Zusicherung ist grundsätzlich zu erteilen,
wenn der Wohnungswechsel durch die Arbeitsgemeinschaft veranlasst oder nachweislich notwendig ist (§
22 Abs. 3 SGB II). Für die Übernahme von Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten ist beim
bisherigen örtlich zuständigen Träger ggfl. formlos ein Antrag zu stellen.
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In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen?
Ein Umzug sollte grundsätzlich selbst organisiert und durchgeführt werden.
Kann ein Umzug nachweislich nicht eigenständig realisiert werden, können nur die notwendigen Kosten für
einen Umzug übernommen werden. Sollte im nachgewiesenen Einzelfall die Inanspruchnahme einer
Umzugsfirma erforderlich sein, ist die Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen von Umzugsfirmen
notwendig. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.
Welche Besonderheiten sind bei der Übernahme einer Mietkaution zu beachten?
Die Gewährung einer Mietkaution ist ggf. formlos bei dem am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständigen
Träger zu beantragen.
Auf diesen Antrag erhalten Sie dann einen Bescheid über die Mietkaution als Darlehen dem Grunde nach.
Mit diesem Bescheid können Sie dann den neuen Mietvertrag unterschreiben. Nach Erteilung des
Bescheides über die Mietkaution dem Grunde nach, ist eine Klärung der Darlehensrückzahlung notwendig.
Die Kollegen in den Eingangszonen erläutern Ihnen die entsprechenden Möglichkeiten. Erst nach diesem
Gespräch wird über die Mietkaution der Höhe nach entschieden. Bringen Sie bitte deshalb zu diesem
Gespräch den unterschriebenen Mietvertrag mit.
Wann erfolgt die Mietzahlung direkt an den Vermieter?
Die direkte Überweisung der Miete an den Vermieter ist nur dann möglich, wenn sich konkrete
Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Miete nicht zweckentsprechend verwendet worden ist.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Eingangszone während der Öffnungszeiten gern zur Verfügung.
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