Merkblatt Kosten der Unterkunft und Arbeitslosengeld II
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Merkblatt Kosten der Unterkunft und Arbeitslosengeld II
Merkblatt Kosten der Unterkunft und Arbeitslosengeld II Dieses Merkblatt soll über wichtige Fragen und Antworten zum Thema Wohnen und Umzug informieren. Wo finde ich die gesetzliche Grundlage? Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Diese laufenden Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Was sind tatsächliche Aufwendungen? Zu den tatsächlichen Aufwendungen für Mietwohnungen zählen die Nettokaltmiete, die monatlichen Betriebskosten und die Heizkosten. Kosten für Strom und Warmwasser müssen von Ihnen selbst getragen werden. Die tatsächlichen Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum setzen sich aus den mit dem Wohneigentum verbundenen Belastungen zusammen. Das können z.B. Grundsteuern, Gebäudeversicherung, Müll- und Fäkalienabfuhr oder auch Schuldzinsen, die mit dem Erwerb des Wohneigentums im Zusammenhang stehen, sein. Nicht darunter fallen Tilgungsraten. Betriebskostengutschriften geben Sie der ARGE TF bitte umgehend bekannt. Was gilt als angemessen? Zur Prüfung der Heiz- und Warmwasserkosten sowie der Angemessenheit der Unterkunft für Hauseigentümer werden die Urteile des Bundessozialgerichtes vom 27.02.2007 (Az: B 14/11b AS 15/07 R), vom 15.04.2008 (Az: B 14/7b AS 34/06 R) und vom 02.07.2009 (Az: B 14 AS 36/08 R) berücksichtigt. Bei Berücksichtigung der Unterkunftskosten bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen ist eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern, insbesondere eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern hinsichtlich der zu berücksichtigenden Wohnfläche nicht vorzunehmen – BSG-Urteil vom 15.04.2008. Grundlage sind die durch den Landkreis Teltow-Fläming ermittelten Mietdurchschnittspreise der jeweiligen Gemeinden. Zu beachten sind auch die Wohnungsgrößen. Als maximal angemessene Wohnungsgröße gilt: Haushaltsgröße : 1-Personenhaushalt 2-Personenhaushalt 3-Personenhaushalt 4-Personenhaushalt 5-Personenhaushalt je weitere Person + 10 m² Wohnfläche in m² bis: 50 65 80 90 100 Hinsichtlich der angemessenen Heizkosten gilt Folgendes: Erdgas, Erdöl, Fernwärme Zur Prüfung der Heizkosten wird das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.07.2009 berücksichtigt. Danach werden die tatsächlichen Heizkosten übernommen, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 SGB II. Die tatsächlichen Heizkosten sind angemessen, wenn Ihre Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten für eine vergleichbare Wohnung nicht überschreiten. Zur Prüfung der durchschnittlichen Heizkosten hat die ARGE Teltow-Fläming nach dem Urteil vom 02.07.2009 auf den Bundesweiten Heizkostenspiegel zurückzugreifen. Aus den erhobenen Heizdaten von rund 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden im Bundesweiten Heizspiegel, der seit 2005 jährlich veröffentlicht wird (http://www.heizspiegel.de) ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche. Der Heizenergieverbrauch wird zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Um alle individuellen Faktoren zu berücksichtigen, ist der Wert „extrem hoch“ anzuwenden. Es ergibt sich folgende Berechnungsweise für angemessene Heizkosten: angemessene Wohnfläche x höchster Wert des Heizkostenkostenspiegels /12 Monate Wenn die tatsächlichen Heizkosten (nach Abzug der Warmwasserkosten) den errechneten angemessenen Grenzwert überschreiten, können die Heizkosten lediglich in angemessener Höhe übernommen werden. Kohle, Strom, u.a. Die tatsächlichen Heizkosten sind angemessen, wenn ein unwirtschaftlicher Verbrauch nicht vorliegt. Ausgangspunkt für die Bestimmung des angemessenen Verbrauches ist der jährliche Brennstoffbedarf. Der jährliche Brennstoffbedarf je qm Wohnfläche ist in der Handlungsempfehlung zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung des Landkreises Teltow-Fläming von 04.05.2009 festgelegt. Danach ergibt sich folgende Berechnungsweise für die angemessenen monatlichen Heizkosten: jährlicher Brennstoffbedarf x Brennstoffpreis / 12 Monate Der Brennstoffpreis ergibt sich aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen. Wird ein unwirtschaftlicher Verbrauch nachgewiesen, können nur die Kosten für den nach der Handlungsanweisung zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung des Landkreises TeltowFläming vom 04.05.2009 angemessenen Brennstoffbedarf übernommen werden. Von den tatsächlichen bzw. nach o.g. Formel errechneten Heizkosten sind die tatsächlichen Warmwasserkosten (soweit ausgewiesen) bzw. die pauschalen anteiligen Warmwasserkosten aus der Regelleistung jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Die pauschalen Warmwasserkosten errechnen sich aus dem Betrag, in der sie in der Regelleistung enthalten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beträgt der Anteil der Warmwasserversorgung 1,80 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung: seit 01.07.2009 bei Regelsatz 359 Euro = 6,47 Euro 323 Euro = 5,82 Euro 287 Euro = 5,18 Euro 251 Euro = 4,53 Euro 215 Euro = 3,88 Euro Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum? Die unangemessenen Kosten für die Unterkunft können im Einzelfall längstens bis zu 6 Monaten gewährt werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Arbeitsgemeinschaft und berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalles. In dieser Zeit muss nach Möglichkeiten zur Senkung der Wohnkosten gesucht werden. Das kann durch Untervermietung einzelner Räume, Senkung der steuerbaren Betriebskosten oder durch Zuzahlung aus eigenem, anrechnungsfreien Vermögen bzw. Einkommen geschehen. In begründeten Einzelfällen können die unangemessenen Kosten für die Unterkunft auch weiterhin gewährt werden. Dabei wird es sich aber nur um besondere Härtefälle handeln z.B. bei zweckentsprechend genutztem behindertengerechten Wohnraum. Was muss bei einem Umzugswunsch beachtet werden? Vor einem Umzug und Abschluss eines neuen Mietvertrages soll die Zustimmung des bisher örtlichen zuständigen Trägers zum Umzug eingeholt werden. Hierfür ist ein formloser Antrag notwendig. Bei einem Umzug innerhalb des Landkreises Teltow-Fläming bleibt die Arbeitsgemeinschaft Teltow-Fläming am Standort Zossen und Luckenwalde der Ansprechpartner. Der zuständige Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. 2 Ein Umzug ist u.a. erforderlich, wenn durch die Behörde ausdrücklich veranlasst die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung ansonsten verhindert werden würde Auszug aus Spätaussiedler- oder Obdachlosenheimen bzw. Frauenhäusern die jetzige Wohnung durch Familienzuwachs nicht mehr ausreichend ist sonstige nachgewiesene schwerwiegende soziale Gründe vorliegen. Ein Umzug ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn z.B. ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft die Volljährigkeit erreicht oder wegen einfacher Ausstattung der Wohnung bzw. wenn lediglich der Wunsch nach einer anderen Wohngegend besteht oder bei Mietmängeln. Ihre Umzugsgründe müssen Sie in Ihrem Antrag genau darlegen und durch Nachweise belegen. Mit Ihrem Antrag auf Umzug müssen gleichzeitig Wohnungsangebote vorlegt werden. Formulare hierfür erhalten Sie in Ihrer zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Es sind mindestens zwei verschiedene Wohnungsangebote unterschiedlicher Vermieter einzuholen, die den Kriterien zur Angemessenheit von Wohnraum entsprechen. Dafür hält die Arbeitsgemeinschaft eigens entwickelte Formulare bereit, die es auch dem Vermieter erleichtern alle wichtigen Angaben vollständig zu machen. Die Angemessenheitsprüfung des Wohnraumes stellt noch keine Zusicherung zur Übernahme von Kosten dar. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Wichtiger Hinweis: Der Bescheid über die Zusicherung für die Übernahme der Aufwendungen für Ihre neue Unterkunft umfasst nicht die Zusicherung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und einer Mietkaution. Hierfür sind gesonderte Anträge erforderlich. Bitte unterschreiben Sie daher noch nicht den Mietvertrag! Was ist bei Jugendlichen unter 25 Jahren zu beachten? Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine eigene Wohnung beziehen wollen, müssen vorher die Zustimmung zum Auszug aus der elterlichen Wohnung einholen. Auch hier müssen bei der Antragstellung die Umzugsgründe nachgewiesen werden. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann oder die Notwendigkeit des Umzuges wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben ist. Wird die Zustimmung nicht eingeholt bzw. eine Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Wohnung nicht erteilt, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Weiterhin beträgt die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2a SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 %. Eine Übernahme von zusätzlichen Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Umzugskosten sind in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Wann werden die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution übernommen und was muss dazu getan werden? Wohnungsbeschaffungskosten, Genossenschaftsanteile, Umzugskosten und Mietkautionen müssen gesondert beantragt werden. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können als Beihilfe gewährt werden, vorrangig ist jedoch die Möglichkeit der Selbsthilfe. Genossenschaftsanteile und Mietkautionen werden als Darlehen gewährt. Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution können übernommen werden, wenn vorher die Zusicherung zur Übernahme der Kosten erteilt worden ist. Die Zusicherung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn der Wohnungswechsel durch die Arbeitsgemeinschaft veranlasst oder nachweislich notwendig ist (§ 22 Abs. 3 SGB II). Für die Übernahme von Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten ist beim bisherigen örtlich zuständigen Träger ggfl. formlos ein Antrag zu stellen. 3 In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen? Ein Umzug sollte grundsätzlich selbst organisiert und durchgeführt werden. Kann ein Umzug nachweislich nicht eigenständig realisiert werden, können nur die notwendigen Kosten für einen Umzug übernommen werden. Sollte im nachgewiesenen Einzelfall die Inanspruchnahme einer Umzugsfirma erforderlich sein, ist die Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen von Umzugsfirmen notwendig. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben. Welche Besonderheiten sind bei der Übernahme einer Mietkaution zu beachten? Die Gewährung einer Mietkaution ist ggf. formlos bei dem am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständigen Träger zu beantragen. Auf diesen Antrag erhalten Sie dann einen Bescheid über die Mietkaution als Darlehen dem Grunde nach. Mit diesem Bescheid können Sie dann den neuen Mietvertrag unterschreiben. Nach Erteilung des Bescheides über die Mietkaution dem Grunde nach, ist eine Klärung der Darlehensrückzahlung notwendig. Die Kollegen in den Eingangszonen erläutern Ihnen die entsprechenden Möglichkeiten. Erst nach diesem Gespräch wird über die Mietkaution der Höhe nach entschieden. Bringen Sie bitte deshalb zu diesem Gespräch den unterschriebenen Mietvertrag mit. Wann erfolgt die Mietzahlung direkt an den Vermieter? Die direkte Überweisung der Miete an den Vermieter ist nur dann möglich, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Miete nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Falls Sie noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eingangszone während der Öffnungszeiten gern zur Verfügung. 4