Mindestlöhne Maler 2009-12

Transcription

Mindestlöhne Maler 2009-12
Tarif- und
Arbeitsrecht
Mindestlöhne
Maler 2009-12
Rechtsverordnung
Bundesministerium für Arbeit
und Soziales im Wortlaut
mit Erläuterungen
Stand: Oktober 2009
Unternehmer-Service
Maler- und Lackiererhandwerk
Exklusiv für Innungsmitglieder
Alle Angaben ohne Gewähr. Die vorliegende Kommentierung ist eine Zusammenfassung von
Fragestellungen, die sich bei der Anwendung der Mindestlohn-Rechtsverordnung in der Betriebspraxis ergeben. Sie ist keine juristisch verbindliche Auslegung.
Herausgeber:
HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ
Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt/M., www.farbe.de
© HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ, Frankfurt/Main, 2003-2009
Mindestlöhne Maler
3
Inhaltsübersicht
A.
Einleitung: Mindestlohn Maler – ein Überblick
4
B.
Rechtsverordnung Mindestlohn im Wortlaut
5
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen
im Maler- Lackiererhandwerk vom 21. Oktober 2009
5
Anlage:
Anhang 1:
Anhang 2:
C.
D.
E.
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines
Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und
Lackiererhandwerk (TV) Mindestlohn vom 10. August 2009
6
Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages
(RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und
Lackiererhandwerk
9
Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten
10
Erläuterungen zur Rechtsverordnung
11
I.
Höhe der Maler-Mindestlöhne
11
II.
Persönlicher Geltungsbereich der Mindestlöhne
16
III. Betrieblicher Geltungsbereich
17
IV. Mindestlohn für Leih-/Zeitarbeiter
19
V. Fälligkeit des Mindestlohns, Ausschlussfristen
19
VI. Aufzeichnungs- und Meldepflichten
20
VII. Mindestlohn und Arbeitszeitkonto
21
Nichteinhaltung Mindestlohn – die Folgen
22
I.
Mindestlohn/Tariflohn – der Unterschied
22
II.
Staatliche Kontrolle
22
III. Bußgelder und Strafen
24
IV. Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger
25
V. Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
26
VI. „Vorsicht Sub“ – Hauptunternehmerhaftung
26
Anhang: Adressenlisten, Praxishilfen
I.
II.
Ansprechpartner für Bekämpfung illegaler Beschäftigung
in den Hauptzollämtern
30
Hinweis auf illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit
35
4
Tarif- und Arbeitsrecht
A. Mindestlöhne – ein Überblick
Dezember 2003 wurden erstmals Mindestlöhne für Maler eingeführt. Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales hatte seinerzeit mit der (1.) Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen im Maler und Lackiererhandwerk die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und
Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes
(AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt. Anpassungen dieser Mindestlöhne fanden ab
2005 und 2008 statt. Im Jahr 2009 erfolgte mit der nunmehr (5.) Verordnung. eine
Zusammenführung und damit z.T. Vereinfachung der Mindestlohn-Struktur. Erstmals gibt
es eine gemeinsame Lohnuntergrenze im Maler- und Lackiererhandwerk für alle
Bundesländer. Zugleich entfällt in Ostdeutschland die Trennung in 2 Mindestlohn-Stufen.
Mindestlöhne sind keine „normalen“ Löhne. Sie weisen entscheidende Besonderheiten auf:
• Mindestlöhne gelten wie ein Gesetz für alle in Deutschland ansässigen (Maler-)
Betriebe und deren gewerbliche Arbeitnehmer als Lohnuntergrenze. Es spielt keinerlei
Rolle, ob der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist oder der Betrieb der Fachorganisation (Arbeitgeberverband) angehört. Mindestlöhne gelten kraft Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zusätzlich für alle ausländischen Betriebe, die in Deutschland
Bauleistungen in der Malerbranche erbringen. Zudem gelten Mindestlöhne für Leih- und
Zeitarbeitsfirmen, die Maler verleihen.
• Mindestlöhne werden staatlich kontrolliert. Unabhängig davon, ob ein unter Mindestlohn
bezahlter Arbeitnehmer seinen Mindestlohnanspruch eingeklagt oder nicht, bei Unterschreiten der Mindestlöhne drohen den Betrieben Sanktionen: Bussgelder und Ausschuss von öffentlichen Aufträgen. Zudem tickt bei fortgesetztem Unterschreiten von
Mindestlöhnen als „Zeitbombe“ die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
• Hauptunternehmer haften für ihre Subs, die Mindestlöhne nicht einhalten.
Mit den Mindestlöhnen soll gegen die krassesten Wettbewerbsverzerrungen durch Lohnund Preisdumping aus dem Ausland und im Inland ein „Riegel eingezogen werden“.
Gerade auch unser Handwerk ist hiervon in den letzten Jahren zunehmend betroffen. Mit der
vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zuge EU-Osterweiterung drohen weitere Beeinträchtigungen eines fairen Wettbewerbs.
Aufgrund ihres zwingenden Charakters und der staatlichen Kontrolle werden Mindestlöhne
„ordnungspolitisch“ nicht überall befürwortet. Kritiker sehen in ihnen eine Einschränkung von
Markt und Wettbewerb. Das System der sozialen Marktwirtschaft schließt allerdings auf der
anderen Seite regulierende Instrumente nicht aus, wenn durch das freie Spiel der Kräfte ein
fairer Wettbewerb am Markt nicht mehr gewährleistet ist. Derartige Marktverwerfungen
bestehen in den letzten Jahren im Maler- und Lackiererhandwerk zweifelsfrei. Mindestlöhne
allein werden die Probleme sicherlich nicht beseitigen. Gerade für das arbeitsintensive
Maler- und Lackiererhandwerk bleibt die Politik auch aufgefordert die in Deutschland auf
dem Faktor Arbeit lastenden Lohnzusatzkosten zu senken, um auch von dieser Seite
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksam zu bekämpfen.
) Die Erläuterungen in dieser Broschüre sollen übersichtsartig über wichtige Punkte
im Zusammenhang mit dem Mindestlohn Maler informieren. Alle Detail-Fragen, die
bei der Umsetzung der Mindestlöhne in der Praxis entstehen, kann sie nicht beantworten. Mitgliedern der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks
steht hier die weitere Beratung durch Innung/Verband zur Verfügung.
Wortlaut Rechtsverordnung Mindestlöhne Maler 2009-12
5
B. Rechtsverordnung Mindestlohn
Maler im Wortlaut
Fünfte Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 21. Oktober 2009
(Bundesanzeiger Nr. 160 S. 3634 vom 23. Oktober 2009)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den
in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung
sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben
fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur
Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 10. August 2009, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband
Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und
Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und
Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits,
sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße
19 , 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf
alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Anwendung, die unter seinen am 01. September 2009 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn
der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne
des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des
Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland und seine im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen; dies gilt ab dem 01. September 2010 auch dann, wenn die in den
Absätzen 5 bis 7 des Anhangs 1 zu der in Satz 1 genannte Anlage aufgeführten Tätigkeiten
ausgeübt werden. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem
Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so
hat ihm oder ihr der Verleiher nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft und am
29. Februar 2012 außer Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Tarif- und Arbeitsrecht
6
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer
im Maler- und Lackiererhandwerk
(TV Mindestlohn)
vom 10. August 2009
§1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die
gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils
geltenden Fassung (Anhang 1*) fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das
ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
_________________
* Maßgeblich ist die am 1. September 2009 geltende Fassung.
Wortlaut Rechtsverordnung Mindestlöhne Maler 2009-12
7
§2
Mindestlöhne
1. Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem
persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere
Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher
Vereinbarungen bleiben unberührt.
2. Die Mindestlöhne betragen
a)
in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen:
mit Wirkung vom 1. September 2009:
mit Wirkung vom 1. Juli 2011:
b)
9,50 €
9,75 €
in den übrigen Bundesländern:
- für „ungelernte Arbeitnehmer“ / Mindestlohn 1
mit Wirkung vom 1. September 2009
mit Wirkung vom 1. Juli 2011
9,50 €
9,75 €
- für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ / Mindestlohn 2
mit Wirkung vom 1. September 2009
mit Wirkung vom 1. September 2010
mit Wirkung vom 1. Juli 2011
11,25 €
11,50 €
11,75 €
3. „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten,
insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von
Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren
anderen Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis
(Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Tarif- und Arbeitsrecht
8
§3
Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer
behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes
(Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die
Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf
dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§4
Fälligkeit des Mindestlohnes
1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem
Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2. Nr. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit
auszugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein
wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten
Ausgleichszeiträume erfolgt
3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in
unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen
Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
4. Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach
ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
5. Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist
sondern dem Arbeitszeitkonto (Nr. 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.
Wortlaut Rechtsverordnung Mindestlöhne Maler 2009-12
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Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
des Rahmentarifvertrages (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer
im Maler- und Lackiererhandwerk
in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. September 2009 geltenden Fassung:
(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-,
Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und
belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint
Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht
gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung
mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- sowie
Terazzoarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als
Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen
in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so
werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag
sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige
Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten
Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5) Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des
Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen
Baugewerbes e. V. sind.
(6) Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
a)
b)
c)
d)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
Bodenbeschichtungs- und belagsarbeiten oder
Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben,
werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung,
Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
(7) Putz-, Stuck und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt,
Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem
Tarifvertrag erfasst, wenn
a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt
werden und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren
Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
Tarif- und Arbeitsrecht
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Anhang 2
Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten
im Sinne § 2 Nr. 3 Satz 1
Maler
-
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:
-
-
Be- und Entschichten insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische
und chemische Verfahren
Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insb. Wärmedämmverbundsysteme
(WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten insb. für Decken-, Wand- und Bodengestaltung
Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe
Ausführung von Dekorationsarbeiten insbesondere in Räumen und an Fassaden
Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten insb. gegen klimatische
Belastungen und biotische Angriffe
Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
Bauwerksabdichtungen insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen,
Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und
Objekten insb. an Brücken, Kränen und Strommasten,
Herstellen von metallischen Überzügen insbesondere durch Metallspritzen, Duplexund Schmelztauchverfahren
Durchführung von Ausbauarbeiten insb. Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips,
Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung
Ausführung von Montagearbeiten insb. Aus- und Einbau von Systemelemente
Ausführung von Schutzbeschichtungen insb. Brandschutzbeschichtungen und
Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln,
Betonschutz- und instandsetzungsarbeiten
Straßenmarkierungsarbeiten
Baufugentechnik insb. Anwendung von Systeme und Techniken zur Abdichtung,
Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an
Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung
Pflegen und Konservieren von Oberflächen
Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole
Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken
Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuckund Imitationstechniken
Ausführung von Sgraffitto, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung
einschliesslich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton,
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten insbesondere Konservierung,
Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung
Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
- Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen
Erläuterungen Mindestlöhne Maler
11
C. Erläuterungen zur Rechtsverordnung
I. Die Höhe des Maler-Mindestlohn
Neue MindestlohnStruktur 2009-12
Mit der 5. Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen
im Maler- und Lackiererhandwerk hat der Mindestlohn Maler eine
z.T. neue, einfachere Struktur:
-
Nur noch 2 statt
4 MindestlohnBeträge
Es existiert eine bundeseinheitliche Lohnuntergrenze,
in den neuen Bundesländern entfällt die Differenzierung
zwischen zwei Mindestlohn-Stufen,
Dieser einheitliche Mindestlohn Ost ist zugleich
die Lohnuntergrenze im Westen, der höhere Mindestlohn für
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) bleibt für Betriebe in den
alten Bundesländern (einschl. Berlin) bzw. bei Einsatz auf
West-Baustellen bestehen.
Damit wurden aus ehedem 4 Mindestlohn-Beträgen nur noch
zwei.
Im Einzelnen bestehen folgende Mindestlöhne:
Mindestlöhne Maler 2009-20121)
West
Ost
„Gelernte Arbeitnehmer
(Gesellen)“ / Mindestlohn 2
„Ungelernte Arbeitnehmer“ /
Mindestlohn 1
Mindestlohn
ab 1. Sept.
20091)
ab 1. Sept.
2010
ab 1. Juli
2011
11,25 €
11,50 €
11,75 €
9,50 €
9,50 €
9,75 €
West = alte Bundesländer (einschl. Berlin) / Ost = neue Bundesländer (Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
_______________________
1) allgemeinverbindlich im Sinne des AEntG durch:
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 21. Oktober 2009
(BAnz. Nr. 160. S. 3634 vom 23. Oktober 2009) - in Kraft vom Tag nach Verkündung (= 24. Oktober 2009) bis 29. Februar
2012
Übersicht über die bisherigen Mindestlöhne Maler:
ab Dezember 2003
ab April 2005
ab April 2008
West
ML 2
10,53
10,73
11,05
ML 1
7,69
7,85
8,05
Ost
ML 2
9,20
9,37
9,65
ML 1
7,00
7,15
7,50
allgemeinverbindlich im Sinne des AEntG durch:
Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 14. November 2003 (BGBl. I
Nr. 55 S. 2279 ) - in Kraft vom 01. Dezember 2003 bis 30. März 2004
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. Mai 2004 (BAnz. Nr. 99
S. 11 404 vom 28. Mai 2004) - in Kraft vom 01. Juli 2004 bis 30. September 2005
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005 (BAnz. Nr.
178 S. 14 035 vom 20. September 2005) - in Kraft vom 01. Oktober 2005 bis 31. März 2008
Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 20. März 2008 (BAnz. Nr. 48 S.
1104 vom 28. März 2008) - in Kraft vom 01. April 2008 bis 30. Juni 2009
Tarif- und Arbeitsrecht
12
Im Osten keine
Mindestlohn 1 / 2
Unterscheidung mehr
Durch die neue Mindestlohn-Struktur spielt die Frage, welcher
Mindestlohn zwingend einzuhalten ist, bei Betrieben mit Sitz im
Osten, die auch ausschließlich im Osten tätig sind, oder bei
Entsendung aus dem Ausland in die ostdeutschen Bundesländer
keine Rolle mehr. Hier gilt immer die bundeseinheitliche
Lohnuntergrenze von 9,50 € (ab Juli 2011: 9,75 €).
Mindestlohn 1 / 2
im Westen
In den anderen Fällen, also
Lohn der Baustelle
bei Ost-WestEntsendung
Einstufungskriterien West
Mindestlohn 1 / 2
• bei Arbeitnehmern, die in Betrieben im Westen beschäftigt sind
• bei Entsendung von Arbeitnehmern aus Betrieben im Osten
(bzw. dem Ausland) auf West-Baustellen
gilt weiterhin der übliche „Grundsatz Lohn der Baustelle“ bei Entsendung (§ 3 TV-Mindestlohn). D.h. setzen Betriebe aus dem
Osten Gesellen (bzw. Arbeitnehmer, die einschlägige Facharbeiten ausführen) auf West-Baustellen ein (Ost-West-Entsendung),
muss für die Zeit auf den West-Baustellen auch der höhere
Mindestlohn 2 West eingehalten werden. Bei West-Ost-Entsendung bleibt es dagegen bei Gesellen (bzw. oder Arbeitnehmer, die einschlägige Facharbeiten ausführen) immer beim
Mindestlohn 2 West des Betriebssitzes (Einstellungsortes).
Für die Frage der Einstufung als gelernter Arbeiter/Geselle (Mindestlohn 2) oder ungelernter Arbeiter (Mindestlohn 1) im Westen
sind die (formale) Berufsqualifikation (Abschluss) und die
(tatsächlich) ausgeübten Tätigkeiten entscheidend. Nach § 2 Nr.
2 TV-Mindestlohn erfolgt dies nach folgendem Schema, das im
Ergebnis eine vereinfachte Einstufung bewirkt:
1. Arbeiter hat Gesellenbrief Maler + Lackierer:
Ö
höherer Mindestlohn 2 gilt,
Tätigkeiten spielen keine Rolle.
Gleiches trifft zu, falls ein vergleichbarer in- oder
ausländischer Berufsabschluss vorliegt.
2. Arbeiter übt die im Anhang der Rechtsverordnung (Seite 10)
beispielhaft bezeichneten Facharbeiten Maler aus und es
handelt sich dabei nicht um einfache Hilfstätigkeiten unter
Anleitung und Aufsicht:
Ö
höherer Mindestlohn 2 gilt,
Berufsqualifikation spielt keine Rolle.
Einstufung in
Zweifelsfällen
3. Nur in allen anderen Fällen, also wenn kein oder ein unklarer
Berufsabschluss (z. B. aus dem Ausland) vorliegt und zugleich auch keine der Tätigkeiten aus dem Katalog der Facharbeiten Maler ausgeübt werden, muss anhand der Umstände
des Einzelfalls (Qualifikation, Tätigkeiten) entschieden werden, ob es sich bei dem betreffenden Arbeiter handelt um:
a) einen Arbeiter, der unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) arbeitet und einfache Hilfstätigkeiten ausführt (niedrigerer Mindestlohn 1)
Erläuterungen Mindestlöhne Maler
13
oder
b) einen Arbeiter, der für das Maler- und Lackiererhandwerk
oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche
Tätigkeiten, ausführt (höherer Mindestlohn 2)
Beispiel 1: Auf einer Baustelle in Hessen wird von einem Malerbetrieb aus den neuen Bundesländern ein Arbeitnehmer mit einem
Bau-Berufsabschluss mit Maurerarbeiten beschäftigt. Zwar liegt in
diesem Fall weder Maler-Gesellenbrief noch Facharbeiten Maler
vor, es ist aber hier eindeutig, dass auch dieser Arbeiter dem
höheren Gelernten-Mindestlohn unterliegt, im Beispiel also
mindestens einen Lohn von 11,25 € (Stand bis 31.08.2010) erhalten
muss.
Malerspezifische
Systematik
Diese Systematik soll – soweit als möglich – zweierlei erreichen:
•
einerseits in vielen Fällen eine schnelle und einfache Einstufung vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Maler- und
Lackiererhandwerk (im Schnitt sind hier 90% der gewerblichen Arbeitnehmer Gesellen)
•
andererseits eine Einschränkung von „Umgehungsmöglichkeiten“, z. B. mit fingierten Tätigkeitsbeschreibungen, etwa der
Einstufung eines aus dem Ausland entsandten Arbeiters nur
mit Ungelernten-Mindestlohn, obwohl er offenkundig übliche
Arbeiten eines Malergesellen ausführt oder Ausgabe eines
Malergesellen lediglich als „Hilfsarbeiter“, obwohl der Maler
den Gesellenbrief hat.
Tarif- und Arbeitsrecht
14
Einfache Hilfsarbeiten definiert ?
Einfache Hilfsarbeiten unter Anleitung und Aufsicht sind nicht im
Sinne eines Tätigkeitskatalogs abschließend definiert, da das
Malerhandwerk sehr vielfältig ist. Es kann sich u.E. um eher allgemeine Hilfsarbeiten handeln, wie Reinigungs- und Aufräumarbeiten, Transport von Materialien und Geräten oder auch bestimmte, begrenzte Teiltätigkeiten bei den im Tätigkeitskatalog
Facharbeiten Maler (Anhang 2 Rechtsverordnung) genannten
Arbeiten, z.B. Abdeckarbeiten, Anmischen von Gips- und
Spachtelmassen, Untergrundvorbereitungen z.B. Schleifarbeiten,
Tapeten entfernen, Stemmarbeiten, ggf. bestimmte Grundierungsarbeiten zur Verfestigung der Untergründe z.B. auf Gipsplatten / auf neuen Gipsputzen.
Übliche LohntabellenEinstufungen ohne
Bedeutung
Einstufungskriterien, die bei den „normalen“ (Tarif-) Lohntabellen
im Maler- und Lackiererhandwerk ansonsten eine Rolle spielen,
wie z. B. Dauer der Gewerbe- oder Betriebszugehörigkeit, haben
für die Mindestlohn-Einstufung keinerlei Bedeutung. Es gelten
ausschließlich die o.a. beschriebenen Kriterien aus der Rechtsverordnung / TV Mindestlohn.
Vorrang höherer
Löhne
Bei den Mindestlöhnen handelt es sich um mindestens zu zahlende Löhne als absolute Lohnuntergrenze. Der Mindestlohn setzt
somit keine ggf. höheren Lohnansprüche, z. B. aufgrund der im
arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlöhne, außer Kraft.
Beispiel 2: Ein Maler-Betrieb aus den neuen Bundesländern, zahlt
seinem Gesellen gemäß Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von
9,65 €. Daran ändert sich nichts, solange der Geselle in
Ostdeutschland eingesetzt wird. Der Mindestlohn 9,50 € ersetzt
also nicht den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn von 9,65 €. Bei
Einsätzen auf West-Baustellen, ist der Mindestlohn 11,25 €
einzuhalten, da der arbeitsvertragliche Lohn (9,65 €) hier unterhalb
des Mindestlohnes liegt.
Berechnung des
Mindestlohnes
Der Mindestlohn ist der jeweilige Brutto-Stundenlohn. Er ist für
jede Arbeitsstunde (auch Überstunden) zu zahlen. Abgezogen
werden können nur die tatsächlich abgeführten Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers sowie
ggf. tatsächlich vorab gezahlte Lohnvorschüsse. Arbeitgeberanteil
zur Sozialversicherung und Beiträge zur Urlaubs-/Zusatzversorgungskasse können nicht mit Mindestlohn „verrechnet“ werden.
Zulagen/Zuschläge
i.d.R. nicht
verrechenbar
mit Mindestlohn
Zahlt der Arbeitgeber neben dem „normalen“ Stundenlohn
Zulagen oder Zuschläge (z. B. Überstundenzuschlag), werden
diese nur dann als Bestandteil des Mindestlohnes angerechnet,
wenn die Zulagen/Zuschläge nicht an die Voraussetzung geknüpft
sind, dass der Arbeitnehmer eine von der im Tarifvertrag
vorgesehenen Normalleistung abweichende Arbeitsleistung erbringt. D.h. eine Anrechnung von Zulagen/Zuschläge auf den
Mindestlohn kann nicht vorgenommen werden, wenn die Zahlung
des Zuschlags / der Zulage z. B. voraussetzt:
•
•
•
Arbeit zu besonderen Zeiten
Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen
mehr Arbeit pro Zeiteinheit oder überdurchschnittlich qualitative
Arbeitsergebnisse
Erläuterungen Mindestlöhne Maler
Anrechnung von
Sachleistungen
Entgeltumwandlung
zur Altersvorsorge
zulässig ?
15
D.h. Überstundenzuschlag, Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszuschläge, Akkordzulage / Qualitätsprämien
etc. können nicht mit Mindestlöhnen verrechnet werden. „Entsendezulagen“ u.ä., können ebensowenig auf den Mindestlohn
angerechnet werden, soweit sie lediglich zur Erstattung beim Arbeitnehmer tatsächlich angefallener Kosten durch die Entsendung
(Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten) dienen. Dagegen sind als
Mindestlohn-Bestandteil z. B. anrechenbar solche Zulagen, die
nach dem Arbeitsvertrag als Differenz zwischen dem heimischen
Stundenlohn (z. B. eines aus dem Ausland nach Deutschland
entsandten Arbeitnehmers) und dem Mindestlohn gezahlt werden.
Leistet der Arbeitgeber eine Gesamtbetrag, in dem Beträge für
Unterkunft bzw. Verpflegung enthalten sind, die der entsandte
Arbeitnehmer selbst bestreiten soll, ist vom Gesamtbetrag der
nach der Sachbezugsverordnung vorgesehene Betrag für Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen (niedrigste Stufe) abzuziehen, um festzustellen, ob Mindestlohn eingehalten wird. Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn andere geldwerte
Sachleistungen, ist deren Geldwert ebenfalls nicht als Mindestlohnbestandteil zu rechnen. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn unter
Abzug von Kosten für Arbeitgeberleistungen aus, so ist nur dieser
tatsächlich ausgezahlte Betrag zu nehmen, um die Einhaltung
des Mindestlohnes festzustellen.
Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (z.B. MalerLackierer-Rente) mit Mindestlohnbestandteilen ist aus unserer
Sicht dann zulässig, wenn sie auf Grundlage des Tarifvertrages
Maler-Lackierer-Rente vom 09. April 2002 (TV-MLR) erfolgt, d.h.
bei steuer- und sozialabgabenfreier Einzahlung der Arbeitgeber
zusätzlich zum Mindestlohn den dort vorgesehen 12% Arbeitgeberzuschuss auf den Entgeltumwandlungsbetrag in die Altersvorsorge einzahlt. 1)
________________
1)
Rechtlich begründet sich die diese Zulässigkeit der Umwandlung von Mindestlohnanteilen im Maler- und Lackiererhandwerk
wie folgt:
•
•
•
•
Der Mindestlohn ist gesetzlich die Verpflichtung, einen bestimmten Bruttolohn zu zahlen, nicht einen bestimmten
Nettoauszahlungsbetrag. Wenn der Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung, sofern diese zulässig ist, einen Teil seines
Mindestlohns (Brutto) zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge verwendet, führt dies nicht zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes.
Zulässig ist eine Entgeltumwandlung von auf Tarifverträgen beruhenden Entgeltbestandteilen aufgrund § 17 Abs. 5
BetrAVG dann, wenn ein Tarifvertrag diese Entgeltumwandlung zulässt (sog. „Tarifvorbehalt“). Die Tariföffnung ist mit
dem Tarifvertrag TV-MLR gegeben, sofern der Arbeitgeber zu dem Umwandlungsbetrag aus Bruttolohn, den der Mitarbeiter einbringt, den Zuschuss von 12 % zahlt (§ 3 TV-MLR). Der Zuschuss ist dann zu zahlen, wenn die
Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialversicherungsfrei ist (was in i.d.R. bei der MalerLackierer-Rente bei der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks (ZVK), aber auch den meisten
anderen Modellen der Fall ist). Der Zuschuss kann natürlich nicht mit dem Mindestlohn „verrechnet“ werden, ist also
zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen (dafür spart der Arbeitgeber ja seinen Anteil an der Sozialversicherung, so
dass er trotz Zuschuss Vorteile hat).
Der TV-MLR eröffnet unter diesen Voraussetzungen alle Entgeltbestandteile (§ 2 i.V. mit § 9 Abs. 3 TV-MLR).
Ein Verbot, bestimmte Entgelte nicht zu verwenden oder eine Regelung, wonach der Mindestlohn durch Entgeltumwandlung nicht unterschritten werden dürfe, kennen die Tarifverträge Maler- und Lackiererhandwerk nicht - im
Unterschied etwa zum Dachdeckerhandwerk (§ 2 Nr.2 TV-Entgeltumwandlung) oder Baugewerbe (§ 2 Abs.6 TV-TZR)
Tarif- und Arbeitsrecht
16
II. Persönlicher Geltungsbereich des Mindestlohns
Mindestlohn gilt für
alle gewerblichen,
Arbeiternehmer …
Der Mindestlohn gilt zunächst für alle gewerblich tätigen Arbeitnehmer in Maler- und Lackiererbetrieben, unabhängig davon ob
es sich um voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobs“ / „Midi-Jobs“)
handelt. 1)
… mit Ausnahmen
bei bestimmten
Personen
Vom Mindestlohn Maler ausgenommen sind allerdings bestimmte
Personengruppen, vor allem diejenigen gewerblichen Arbeiter, die
nicht auf Baustellen tätig sind (insbesondere Fahrzeug- und
Metalllackierer) sowie Lehrlinge/Jugendliche.
Soweit allerdings Maler im Sonderfall nicht auf Baustellen sondern in der Werkstatt eingesetzt werden, verbleibt es bei der
Gültigkeit des Mindestlohns.
Übersicht: Persönlicher Geltungsbereich Mindestlöhne Maler
Arbeitnehmer, denen (mindestens)
Mindestlohn zu zahlen ist
• Alle gewerblichen Arbeitnehmer
(Maler) im Betrieb,
z.B. Malergesellen, Vorarbeiter,
Altgesellen, Malerhelfer, auch
Gesellen und Helfer aus anderen
Gewerken usw.
• Auch: Geringfügige Beschäftigte
(Mini-/Midi-Jobs), Aushilfskräfte
z.B. Gelegenheitsarbeiter, Ferienarbeiter/Schüler/Studenten (ab 18),
sofern diese - wie „normale“ Arbeitnehmer auch gegen Entgelt tätig
sind.2)
•
Leih- und Zeitarbeiter, die Malerarbeiten ausführen
Mindestlohn gilt nicht für:
• Fahrzeug- und Metalllackierer, die in
stationären Werkstätten tätig sind
• Reinigungspersonal (Putzfrauen) im
(Betriebs-) Büro
• Andere gewerbliche gewerbsfremde Hilfskräfte, die ausschließlich in VerkaufsVerwaltungs- oder Sozialräumen des
Betriebs tätig ist.
• Jugendliche Arbeitnehmer (d.h. unter 18
Jahre) ohne abgeschlossene
Berufsausbildung
• Lehrlinge (Auszubildende)/Umschüler
• Kaufmännische / technische Angestellte
1)
§ 1 Nr. 3 TV Mindestlohn (Persönlicher Geltungsbereich) stellt bei dem Verweis auf die Vorschriften des SGB VI
darauf ab, ob sie nach Art ihrer (tatsächlichen) Tätigkeit eine im Prinzip versicherungspflichtige Tätigkeit als
gewerblicher Arbeitnehmer (Arbeiter) - in der Abgrenzung zum Angestellten - ausführen. Keine Rolle spielt es,
wenn im Einzelfall die individuelle Versicherungspflicht aus persönlichen Gründen (z. B. wegen Unterschreitens
von Freigrenzen) entfällt. Auch dann gilt Mindestlohn.
2)
Praktikanten, die (nachweislich) für die Zulassung zu einem Studium, einen Beruf oder eine Prüfung ein Praktikum benötigen, werden nicht erfasst. Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Praktikum wird darauf
abgestellt, ob entweder der Erwerbszweck oder der Ausbildungszweck überwiegt.
Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen
17
III. Betrieblicher Geltungsbereich
Was ist ein Malerbetrieb im Sinne der
Rechtsverordnung ?
Für die Frage, was ein Malerbetrieb im Sinne der Rechtsverordnung Mindestlohn ist, kommt es darauf an, welche Tätigkeiten
ein Betrieb (oder eine selbständige Betriebsabteilung) arbeitszeitlich tatsächlich ausübt. Keine Rolle spielen Kriterien wie Umsatz oder Gewinn, gewerbe-, handels- oder handwerksrechtliche
Zuordnung oder der Marktauftritt eines Betriebes. Ebensowenig
ist die Innungs-/Verbandsmitgliedschaft von Bedeutung (Ausnahme: Abgrenzung zum Bau, s. u.):
Beispiel 3: Betrieb, eingetragen mit Holz- und Bautenschutz
(Anlage B HwO), nicht organisiert, wirbt mit Malerarbeiten und
führt diese auch überwiegend aus. Dieser Betrieb muss
Mindestlohn Maler zahlen. Es ist unerheblich, dass der Holz- und
Bauten-schützer nicht als Malerbetrieb registriert ist und ihm ggf.
die Ausübung der Malerarbeiten handwerksrechtlich gar nicht
erlaubt ist.
Tätigkeiten entscheidend, nicht
Eintrag Handwerksrolle u.ä.
Dem Mindestlohn Maler unterfallen somit alle Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend (d.h. mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit ihrer Arbeitnehmer) Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Nr. 2 RTV (Betrieblicher Geltungsbereich, Anhang 1 zur Rechtsverordnung) und zugleich Bauleistungen im Sinne von § 175 Abs. 2 SGB III erbringen. Da der
Begriff der Bauleistungen sehr weit gefasst ist1) und grundsätzlich
viele Bereiche der Bau- und Ausbaugewerbe betrifft, bringt er für
den Malerbereich keine Einschränkung im Vergleich zum
betrieblichen Geltungsbereich nach dem RTV, auf den es damit
entscheidend ankommt.
Abgrenzung zum
Bau-Mindestlohn
nach bekannten
Regeln
In der Abgrenzung zum Baugewerbe gelten dabei die aus den
Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks bekannten
Gesichtspunkte und Regeln. Hier kann dann in bestimmten Fällen
zugunsten der Anwendung des Maler- statt des Bau-Mindestlohnes auch die Innungs-/Verbandszugehörigkeit Bedeutung erlangen:
Beispiel 4: Betrieb, eingetragen mit Holz- und Bautenschutz in die
Anlage B der Handwerkordnung, nicht organisiert, führt zu 60%
WDVS-Arbeiten, ansonsten Malerarbeiten sowie (im engeren Sinn)
Holz- und Bautenschutz aus.
Dieser Betrieb wird von den Tarifverträgen des Baugewerbes
(samt Bau-Mindestlohn) erfasst, da WDVS-Arbeiten sowohl zum
Bau- wie Malertarif gehören, im vorliegenden oder ähnlichen
Fällen jedoch nur dann für die Malertarife rechnen, wenn ein
Betrieb auch dem Malerverband angehört.
Raumausstatter,
Bodenleger,
Hausmeisterservice
Wie von den Arbeitsgerichten wiederholt festgestellt, unterliegen
dem betrieblichen Geltungsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks insbesondere auch Anstrich- und Tapezierarbeiten in
Innenräumen sowie das Verlegen von Bodenbelägen, sofern
letztere nicht in Verbindung mit baulichen Leistungen erfolgen
oder baulicher Natur (z.B. Estrichverlegung) sind.
______________________
1)
§ 175 Abs. 2 SGB III: (…) Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. (…)
Tarif- und Arbeitsrecht
18
Zwar werden die genannten Tätigkeiten auch von anderen
Gewerben, wie Raumausstattern oder Bodenlegern, ausgeführt,
doch ist das, die Überschneidung ermöglichende Handwerksrecht, für die tarifrechtliche Zuordnung kein Kriterium. Dies gilt
auch für Betriebe, die ohne jegliche handwerksrechtliche Berechtigung tätig sind. Aus diesem Grunde kann sich für verschiedenste Betriebe das tarifrechtliche Unterfallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks
ergeben.
Beispiel 5: Ein Raumausstatterbetrieb führt mit seinen 2 Mitarbeitern zu 20% der Arbeitszeit Tapezierarbeiten und zu 35% Laminat-,
Teppich- u.a. Bodenbelagsarbeiten aus.
Beispiel 6: In einem Bodenlegerbetrieb wird aktuell festgestellt,
dass seit Jahresbeginn, gemessen an der Gesamtarbeitszeit, zu ca.
57% Laminat-, Teppichboden- und Linoleumverlegearbeiten ausgeführt werden. In der restlichen Arbeitszeit werden Parkettlegearbeiten durchgeführt.
Beispiel 7: Ein Hausmeisterservice und/oder Gebäudereiniger
übernimmt im Rahmen seiner Tätigkeiten für eine Wohnungsaugesellschaft verschiedenste Arbeiten. Der arbeitszeitliche Einsatz
verteilt sich im Kalenderjahr auf 10% Grünflächenpflege, 15%
Bürgersteig- und Treppenhausreinigung, 10% Kleinreparaturen, 5%
Installationen sowie 60% Wohnungsrenovierungen, bestehend aus
Anstrich-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten
In allen Beispielfällen 5 bis 7 sind die Betriebe überwiegend mit
Tätigkeiten beschäftigt, die dem betrieblichen Geltungsbereich
der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks unterliegen.
Geltungsbereichszuordnung zum
Bau möglich
Bei einer anderen arbeitszeitlichen Aufteilung der Tätigkeiten, z.B.
mit einem überwiegenden Schwerpunkt im Bereich von Fliesenlegearbeiten, dem Einbau genormter Fertigteile oder dem Stellen
von Ständerwänden, kommt auch eine Erfassung des Betriebes
zum Geltungsbereich des Baugewerbes in Betracht.
Beispiel 8: Betrieb, firmiert als „Hausmeisterservice“ und führt aus
35 % Hausmeister-/Reinigungsarbeiten, 30 % Anstrich-, Tapezier-,
Bodenbelagsarbeiten, 15 % Tischler-/Schreinerarbeiten, 10 %
Fliesenlegen-, Trockenbauarbeiten, 10 % Elektro-, Installationsarbeiten.
Zwar fallen zunächst nur ausdrücklich die Fliesenlege- und
Trockenbauarbeiten offensichtlich unter den betrieblichen Geltungsbereich des Baugewerbes, auch keines der anderen Handwerke
(Maler, Tischler/Schreiner, Elektrohandwerk, Sanitär/Heizung/Klima)
wird überwiegend ausgeführt, eine Zuordnung z.B. zum Geltungsbereich des RTV-Maler ist so nicht eröffnet. Dennoch ist der
Beispielbetrieb nicht etwa „tariffrei“. Er fällt vielmehr im Ergebnis
unter den Geltungsbereich des Baugewerbes. Wenn - wie im
Beispielfall - keine der Ausnahmeklauseln für Maler-, Tischler/
Schreiner- oder Elektrohandwerk in den Bau-Tarifverträgen greift,
werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes 1) im
______________________
1)
z.B. Urteil des BAG vom 03. Dezember 2003, Az.: 10 AZR 107/03
Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen
19
Umkehrschluss aus der Ausnahmeklausel, auch die Tätigkeiten
dieser Gewerke zu den ausdrücklichen Bautätigkeiten addiert. Der
Beispielbetrieb führt somit überwiegend Tätigkeiten aus, die unter
den Bau-Geltungsbereich fallen und wird damit mit allen seinen
gewerblichen Arbeitnehmern (auch den ggf. beschäftigten Malern,
Tischlern, Elektrikern) vom Mindestlohn Bau erfasst (und der
Urlaubskasse SOKA-Bau).
IV. Mindestlohn für Leih-/Zeitarbeiter
Mindestlohn gilt
auch für Leih-/
Zeitarbeiter !
Für Leih-/Zeitarbeiter gilt kraft Gesetz (§ 8 Abs. 3 AEntG) eine
Spezialregelung. Betriebe, die Maler verleihen, müssen den
Malern ebenfalls mindestens die Mindestlöhne zahlen, soweit sie
beim Entleiher als Maler tätig sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Verleihfirma selbst Zeitarbeits-Tarifverträgen unterliegt bzw. anwendet (das ist aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes heute der Normalfall) und überwiegend Arbeitnehmer in andere Branchen verleiht oder andere
Leistungen erbringt. D.h. die Anwendung eines ZeitarbeitsTarifvertrags verdrängt nicht die Verpflichtung für die Zeitarbeitsfirma, den Maler-Mindestlohn zu zahlen, zumindest für die Zeit
des Einsatzes des Malers in einem Malerbetrieb.
V. Fälligkeit des Mindestlohns, Ausschlussfristen
Auszahlungsstichtag:
15. des Folgemonats
Der Mindestlohn für einen Monat ist bis spätestens zum 15. des
folgenden Monats auszubezahlen.
Beispiel 9: Der Mindestlohn für den Monat November 2009 ist bis
spätestens 15. Dezember 2009 fällig.
Achtung! Mindestlohn-Ansprüche
verfallen nicht
nach 2 Monaten
Für „normale“ Lohnansprüche greifen die kurzen tariflichen Ausschlussfristen. Wird ein Anspruch nicht binnen zwei Monate nach
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht, verfällt er. Nicht so Mindestlohn-Ansprüche: Hier gilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten:
Beispiel 10: Der Mindestlohn für den Monat November 2009, fällig bis 15.
Dezember 2009 (s.o.), kann vom Arbeitnehmer noch bis zum 15. Dezember 2010 gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht werden,
ohne dass sich dieser auf die Ausschlussfrist berufen kann.
Bei Führen eines Arbeitszeitkontos (siehe Kapitel VI.) bemisst
sich die Ausschlussfrist entsprechend der gesetzlichen Verjährung (§ 195 BGB), d.h. auf 3 Jahre.
Tarif- und Arbeitsrecht
20
VI. Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Beginn, Ende und
Dauer der täglichen
Arbeitszeit
Alle in Deutschland tätigen inländischen und ausländischen
Malerbetriebe sind kraft Gesetz verpflichtet (§ 19 AEntG), den
Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der
Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
…per Stundenzettel
oder elektronisch
Dieser Arbeitszeitnachweis kann in Form von schriftlichen Unterlagen (z. B. Stundenzetteln, Sammellisten) oder auch elektronischen Aufzeichnungen passieren. Entscheidend ist, dass aus
den Aufzeichnungen für jeden einzelnen Arbeitnehmer ermittelt
werden kann:
für eigene Arbeiter
und
seit Ende April 2009:
auch für im Betrieb
eingesetzte
Leiharbeiter
-
Beginn (Uhrzeit) der täglichen Arbeitszeit,
Ende (Uhrzeit) der täglichen Arbeitszeit,
Gesamtdauer (Stunden, ggf. Minuten) der tatsächlichen
Arbeitszeit (ohne Pausen)
Hierzu kann entweder die Gesamtarbeitszeit („Nettoarbeitszeit“
ohne Pausen) neben Beginn oder Ende selbst mit aufgezeichnet
oder aber die Pausen erfasst werden. Für die Pausenerfassung
(konkrete Lage und Dauer) besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung, es muss bei einer Prüfung dem Prüfer jedoch möglich
sein, die tatsächliche tägliche Arbeitszeit ohne Pausen zu ermitteln. Da bei nicht richtiger oder unvollständiger Aufzeichnung
der Arbeitszeit ein Bußgeld droht, ist zu empfehlen zumindest die
Dauer der Pausen mit aufzuzeichnen.
Beispiel:
-
Beginn der Arbeitszeit:
Ende der Arbeitszeit:
Pausen:
tatsächliche Arbeitszeit:
7:30 Uhr
16:45 Uhr
0,75 Stunden / 45 Min.
8,5 Stunden
Seit 24. April 2009 (neues AEntG) ist auch die Arbeitszeit für
die im Betrieb eingesetzten Leih-/Zeitarbeiter aufzuzeichnen.
Aufbewahrungspflicht: 2 Jahre
Alle Unterlagen zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeiten
müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Unterlagen
müssen auf Anordnung des Zolls auch auf der Baustelle bereitgehalten werden. Ausländische Betriebe müssen zudem die Meldepflichten nach § 3 AEntG beachten (Anmeldung von Bauleistungen in Deutschland beim zuständigen Landesarbeitsamt).
Wichtig: Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten können mit Bußgeld belegt
werden (bis 25.000 €), selbst dann, wenn sich ggf. anhand anderer Unterlagen herausstellt,
dass der Mindestlohn selbst nicht unterschritten wurde. Die Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht gilt also für alle Betriebe, auch wenn die Löhne oberhalb der Mindestlöhne liegen.
Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen
21
VII. Mindestlohn und Arbeitszeitkonto
Die Möglichkeit der Arbeitzeitflexibilisierung wird durch die Mindestlohn-Regelung nicht ausgeschlossen, auch nicht für den Fall
einer Ost-West-Entsendung. Die auf West-Baustellen erarbeiteten
Gutstunden können in das Arbeitszeitkonto einbezogen werden.
Arbeitszeitkonto
nach RTV möglich
Allerdings müssen vor allem diejenigen Betriebe,
) Wichtig:
deren Löhne jetzt oder künftig nur auf Mindestlohn-Niveau
liegen, unbedingt folgende Voraussetzungen beachten:
•
Besondere Aufzeichnungspflichten bei
Ost-West-Einsatz
Die betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung muss sich nachweislich im Rahmen der tariflichen Regelung nach dem Rahmentarifvertrag (§ 9 RTV Arbeitszeitkonto bzw. im Saarland nach
der dortigen RTV-Regelung, § 8) bewegen.
Außerdem: Falls auf Baustellen mit unterschiedlichen Mindestlohn-Höhen gearbeitet wird, also bei
- Entsendung aus den neuen Ländern auf West-Baustellen oder
- Entsendung aus dem Ausland auf West- und Ost-Baustellen:
muss der Betrieb
•
die Arbeitszeit, die dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird,
getrennt nach Ost- und West-Baustellen aufzeichnen.
•
sicherstellen, dass die auf West-Baustellen vorgearbeitete
Zeit (Gutstunden) später wertgleich in Freizeit (oder ggf. Geld)
ausgeglichen wird.
reine Aufzeichnung von Stunden ohne Differenzierung
) Eine
ist bei Ost-West-Entsendung auf Mindestlohn-Niveau somit
keinesfalls ausreichend, da eine „West-Stunde Mindestlohn“
nicht mit einer „Ost-Stunde Mindestlohn“ allein ausgeglichen
werden kann.
Arbeitszeitkonto
nicht korrekt –
Mindestlohn
sofort fällig
Im Falle einer Prüfung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er
auch tatsächlich ein korrektes Arbeitszeitkonto führt, also insbesondere
•
individuelle Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit vornimmt
(vgl. Kapitel „Aufzeichnungspflichten“), die Gutschrift von
Plusstunden (Gutstunden) auf dem Arbeitszeitkonto entsprechend erfasst und insbesondere im Falle von Ost-WestEntsendungen dabei getrennt nach den Ost- und den WestBaustellen.
•
bei Auf- und Abbau des Arbeitszeitkonto die rahmentariflichen
Regelung einhält.
Da ansonsten einer Umgehung des Mindestlohnes „Tür und Tor“
geöffnet wäre, führt eine inkorrekte Arbeitszeitflexibilisierung dazu, dass die Mindestlöhne sofort fällig werden (§ 4 TV-Mindestlohn), also in Betrieben mit Löhnen nur auf Mindestlohn-Niveau
auch sofort auszuzahlen sind und nicht als Stunden dem
Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden können.
Tarif- und Arbeitsrecht
22
D. Nichteinhaltung Mindestlohn – die Folgen
I. Mindestlohn/Tariflohn – der Unterschied
Tariflohn: „Wo kein
Kläger, da kein
Richter …“
Mindestlohn:
Mit Gesetzeskraft,
staatlich kontrolliert
Mindestlöhne unterscheiden sich von „normalen“ Tariflöhnen im
Maler- und Lackiererhandwerk ganz entscheidend.
Tariflöhne sind i.d.R. im Maler- und Lackiererhandwerk nicht
allgemeinverbindlich. Damit gelten sie nur bei „Tarifbindung“ des
Arbeitsverhältnisses oder wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart
sind. Selbst im Falle einer Tarifbindung ergeben sich bei
Nichteinhaltung somit gewöhnlich nur dann Konsequenzen, wenn
ein Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglied) klagt. Gibt es keine
Klage des betroffenen Arbeitnehmers, passiert auch nichts („wo
kein Kläger, da kein Richter“). Dritte, z. B. von Lohn- und
Preisdumping betroffene Mitbewerber oder Verbände / Innungen
können nichts unternehmen.
Anders bei Mindestlöhnen: Sie haben Gesetzeskraft. Es erfolgt
eine staatliche Kontrolle, Dritte können Hinweise an die Behörden
geben. Verstöße ziehen Sanktionen nach sich. In- und ausländische Betriebe laufen bei Mindestlohn-Unterschreitung entsprechende Risiken, ebenso Hauptunternehmer die Subs
einsetzen, die (Mindestlohn)-Dumping betreiben.
II. Staatliche Kontrolle des Mindestlohnes
Finanzkontrolle
Schwarzarbeit
beim Zoll
Über die Einhaltung der Mindestlöhne bei in- und ausländischen
Betrieben wacht durch Außenprüfungen (Baustellen und im
Betrieb) als Kontrollbehörde der Zoll. Mit der Umgestaltung der
Bundesanstalt für Arbeit zur Bundesagentur („Hartz-Gesetze“)
wurde die Teilaufgabe “Bekämpfung von Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung”, die früher zum Aufgabengebiet der
Arbeitsverwaltung gehört hatte und eine Zeit lang parallel auch
vom Zoll bearbeitet worden war, zum 01.01.2004 allein in die
Zuständigkeit des Zolls übertragen. Sie wird dort seither von der
Organisationseinheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) wahrgenommen. Durch die EU-Erweiterung und den damit verbundenen Wegfall der Zollkontrollen an den Ostgrenzen hatte sich
das Aufgabenspektrum der Zollverwaltung deutlich verschoben.
Ansprechpartner
vor Ort
Insgesamt kommen 2009 ca. 6.600 Mitarbeiter der FKS in 40
Hauptzollämtern, die von 113 Standorten in Deutschland aus tätig
sind, beim Zoll zum Einsatz. Im Anhang (ab Seite 25 ff.) findet
sich eine Übersicht der Hauptzollämter, an denen Ansprechpartner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit existieren.
Was wird
geprüft ?
Die Behörden verfolgen Mindestlohn-Verstöße von Gesetzes
wegen. Rechtsgrundlage ist das AEntG in Verbindung mit §§ 304
– 307 SGB III. Für das Maler- und Lackiererhandwerk wird auf
Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen
23
Grund der vom Bundeswirtschafts-/arbeitsminister erlassenen
Rechtsverordnung(en) seit Dezember 2003 ebenfalls die Einhaltung der Mindestlöhne kontrolliert. Außerdem wird geprüft,
ob ein Betrieb seinen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (vgl.
Seite 20) nachkommt.
Prüfungen können ohne jeden Anfangsverdacht durchgeführt
werden, finden aber oft aufgrund entsprechender Erkenntnisse
statt, dass gegen das Gesetz verstoßen wird. Dies können
amtliche Erkenntnisse der Behörden selbst oder Hinweise von
Personen sein.
Die Behörden prüfen nicht, ob ggf. oberhalb der Mindestlöhne
arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen eingehalten werden. Es
liegt außerhalb ihrer Befugnisse, betroffene Arbeitnehmer bei der
Durchsetzung etwaiger weiterer arbeits- oder tarifvertraglichen
Ansprüche zu unterstützen. Die Mindestlohn-Prüfung ist also
keine allgemeine Tarif-(Lohn)-Kontrolle.
Allerdings prüft der Zoll als Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
nicht nur den Mindestlohn. Zusätzlich wird geprüft, ob
•
•
•
•
•
•
Wie wird
geprüft ?
Arbeitgeber die Beschäftigen korrekt zur Sozialversicherung angemeldet haben,
Sozialleistungen, z. B. Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) zu Unrecht bezogen werden,
Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen richtig
ausgestellt wurden,
Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht ohne die notwenige
Erlaubnis ausüben,
Ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren
Bedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer
beschäftigt werden,
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den sich aus Dienstoder Werkleistungen ergebenden Steuerpflichten (z.B.
Zahlung der Lohnsteuer und Umsatzsteuer) nicht nachgekommen wird.
Die Prüfungen des Zolls können auch zurückliegende Zeiträume
betreffen und sind unangekündigt. Sie erfolgen auch außerhalb
der üblichen Arbeitszeit, z. B. an Wochenenden. Die Kontrollen
können Außen-Prüfungen auf Baustellen sein bzw. im Betrieb
geschehen. Der Prüfungsdurchführung kann sich der Arbeitgeber
nicht verweigern, er muss sie dulden. Außerdem ist er wie seine
Arbeitnehmer verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben insbesondere
•
•
•
die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
Unterlagen vorzulegen,
das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des
Arbeitgebers zu dulden
Tarif- und Arbeitsrecht
24
Welche Unterlagen
müssen vorgelegt
werden ?
Arbeitnehmer und alle anderen tätigen Personen (z.B. der
selbständige Betriebsinhaber auch) müssen vorlegen:
•
•
Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
Bei Ausländern: Pass, Passersatz, Ausweisersatz, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung
(Kopien dieser Dokumente, Führerschein, Sozialversicherungsausweis etc. sind nicht ausreichend !)
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist beim Arbeitgeber berechtigt, Einblick in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und
andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art
oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten
hervorgehen oder abgeleitet werden können, insbesondere
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung im
Inland und Ausland
Lohnabrechnungen
Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen
Arbeitsverträge (bzw. Dokumente, die dem Arbeitsvertrag
nach den Regelungen des Heimatlandes entsprechen
Arbeitszeitnachweise (z.B. Stundenzettel, Anwesenheitslisten, Urlaubslisten usw.), vgl. Kapitel C. VI. / Seite 20
Nachweise über steuerfreie Zuschläge
Konten, Buchungsbelege
Ggf. Verträge mit Subunternehmern
Werkvertrag mit Leistungsverzeichnis
Nachweise über die schriftliche Belehrung der Arbeitnehmer über die Personalausweis-/Pass-Mitführungs-/
Vorlagepflicht
III. Bußgelder und Strafen
MindestlohnDumping:
Geldbuße droht
Festgestellte Mindestlohn-Verstöße durch deutsche oder ausländische Betriebe werden nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Geldbuße belegt, deren Höhe sich i.d.R. zusammensetzt aus:
Gewinnabschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
(Höhe der Mindestlohn-Unterschreitung x Zahl der
Arbeitsstunden je betroffenen Arbeiter )
+ sog. Marktvorteil
(i.d.R. ein bestimmter Prozentsatz auf den o.a. Gewinn)
+ individuell festgelegte Geldbuße nach der Schwere des
Verstoßes
Bußgeldrahmen
bis 500.000 €
Der Rahmen für die Geldbuße bei Nichtzahlung des Mindestlohnes reicht dabei bis zu 500.000 €. Es können sich aber auch
Bußgelder aus anderen Verstößen ergeben, z.B. Verstöße gegen
die Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei Prüfungen (bis zu
Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen
25
30.000 €), Verletzung der Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung (bis zu 25.000 €), Verstoß gegen die Mitführungs- und
Vorlagepflicht von Ausweispapieren (bis zu 5.000 €), unterlassener Hinweis auf die Ausweismitführungspflicht durch den
Arbeitgeber (bis zu 1.000 €), Beschäftigung eines Ausländers
ohne erforderliche Erlaubnis (bis zu 500.000).
Straftatbestand
kann vorliegen
Neben der Geldbuße kann sich, insbesondere wenn es sich um
gravierende Unterschreitungen des Mindestlohnes handelt,
indirekt aber auch eine Strafbarkeit wegen Wuchers (§ 302a
Abs. 1 StGB)1) ergeben sowie vor allem wegen Vorenthalten von
Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB)2). Letzteres ist
bei Unterschreiten des Mindestlohnes grundsätzlich automatisch
gegeben, da dann ja auch geringere Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden (vgl. nächstes Kapitel).
IV. Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger
Nachzahlung
Sozialabgaben
bis 4 Jahre
rückwirkend …
Da Mindestlöhne aber allgemeinverbindlich und zwingend einzuhalten sind, können die Sozialversicherungsträger im Falle einer
Mindestlohn-Unterschreitung aber auf jeden Fall auf den
Differenzbetrag ihre Beiträge nacherheben – und das bis zu 4
Jahre rückwirkend und unabhängig davon, ob der Betrieb wegen
Mindestlohn-Unterschreitung vom Zoll oder Arbeitsamt in dieser
Zeit „erwischt“ wurde oder nicht, bzw. der Mindestlohn-Anspruch
des Arbeitnehmers selbst möglicherweise bereits verjährt ist.
Dabei muss der Arbeitgeber dann i.d.R. nicht nur seinen Arbeitgeberanteil sondern auch den Arbeitnehmeranteil nachzahlen, da
die Möglichkeit des Abzugs beim Arbeitnehmer meist bereits
wegen Fristablaufs nichts mehr möglich ist.
… kann extrem
teuer werden !
Beispiel 11: Ein Malerbetrieb mit 10 Gesellen ignoriert den
Mindestlohn und unterschreitet ihn regelmäßig um ca. 2 € je
Stunde. Nach 3 Jahren findet eine routinemäßige Betriebsprüfung
statt.
Die Sozialversicherung fordert für Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherung einen Betrag von über 50.000 € nach ! (Ca.
41% Sozialabgaben auf 2 € x 173 Std./mtl. x 12 Monate x 3 Jahre x
10 Gesellen). Hinzu kommen dann noch Zinsen, Nachforderungen
der Berufsgenossenschaft.
__________________________
1)
Strafbarkeit wegen „Lohnwucher“: In einen Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom
22.04.1997 wurde bestätigt, dass neben den üblichen Fällen von Mietwucher oder Kreditwucher im Einzelfall auch
bei Zahlung eines unangemessen niedrigen Lohnes der Straftatbestand des Wuchers erfüllt sein kann. Danach
macht sich ein Arbeitgeber dann strafbar, wenn er die „Unerfahrenheit“, den „Mangel an Urteilsvermögen“ oder
die „Zwangslage“ des Arbeitnehmers ausbeutet und die Arbeitsleistung in einem auffälligen Missverhältnis zum
ausgezahlten Lohn steht. Im seinerzeit vorliegenden Fall hatte ein ausländischer Arbeitnehmer als Grenzgänger
nur ca. 2/3 des geltenden Tariflohnes erhalten. Dies stelle, so der BGH, bereits ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung dar.
2)
§ 266a Strafgesetzbuch (StGB) – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit
der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…)
Tarif- und Arbeitsrecht
26
V. Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Ab 2.500 € Geldbuße
wegen MindestlohnVerstoß …
Neben den Geldbußen droht Betrieben, die die Mindestlöhne
unterschreiten, keine öffentlichen Aufträge mehr zu bekommen.
Nach § 21 AEntG können Bewerber um öffentliche Aufträge für
eine angemessene Zeit wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe ausgeschlossen werden, sofern die Mindestlohn-Unterschreitung mit einer Geldbusse von mindestens 2.500 € geahndet
wurde.
… Ausschluss von
öffentlichen
Vergaben droht
Den Ausschluss vorzunehmen haben die Vergabestellen, die
jederzeit von den Bußgeldbehörden Auskünfte erlangen können.
Bereits ab einer Geldbuße von 200 € wird eine Eintragung in das
Gewerbezentralregister vorgenommen.
Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen erfolgt auf unbestimmte Dauer. Es ist Sache des betroffenen Arbeitgebers, ggf.
den Nachweis zu führen, dass er die „Zuverlässigkeit“ wiedererlangt hat.
VI. „Vorsicht Sub“ – Hauptunternehmerhaftung
Mit der Frage Mindestlohn müssen sich auch Betriebe befassen,
die Nachunternehmer (Sub’s) beauftragten und zwar auch dann,
wenn sie selbst aufgrund entsprechender höherer Löhne an ihre
Mitarbeiter selbst nicht von den Folgen einer Mindestlohn-Unterschreitung betroffen scheinen. Das Arbeitnehmerentsendegesetz
(AEntG) enthält in § 14 nämlich auch eine, verschuldensunabhängige Durchgriffshaftung für den General-/Hauptunternehmer. Danach haftet ein Unternehmer, der einen Sub mit
Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, die unter das AEntG
fallen (also z.Zt. insbesondere Leistungen Baugewerbe, Abbruch,
Dachdecker, Maler, Elektro, Gebäudereiniger), dass dieser Sub
auch etwaige Mindestlöhne (und ggf. Urlaubskassenbeiträge)
zahlt.
Wichtig für alle
Betriebe, die
Subs einsetzen
Achtung: Welcher Mindestlohn ggf. für einen Sub greift, richtet
sich ausschließlich nach dem (betrieblichen) Tätigkeitsspektrum
des Subs, nicht danach, ob und ggf. welcher Mindestlohn für den
Hauptunternehmer maßgebend ist. Es kann also sein, dass für
einen Sub der (höhere) Bau-Mindestlohn gilt, obwohl z. B. sein
Auftraggeber als Malerbetrieb dem Maler-Mindestlohn unterliegt.
)
Art und Umfang der
Beispiel 12: Holz- und Bautenschutzbetrieb aus Beispiel 4 (mit
60% WDVS-Arbeiten ansonsten Malerarbeiten und - im engeren
Sinn - Holz- und Bautenschutz) ist mit WDVS- bzw. Malerarbeiten
für einen Malerbetrieb als Sub tätig. Da dieser Holz- und
Bautenschutz-Betrieb Bau-Mindestlohn zu zahlen hat, haftet auch
der Malerbetrieb – obwohl selbst „nur“ mit Maler-Mindestlohn - ggf.
dafür, wenn sein Sub den höheren (Bau-) Mindestlohn nicht zahlt.
Der Hauptunternehmer haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge
Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen
Hauptunternehmerhaftung
27
(§ 349 BGB), also wie ein Bürge, der auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat. D.h. der betroffene Hauptunternehmer
kann nicht darauf verweisen, dass ausstehende Mindestlöhne
zunächst beim eigentlichen Arbeitgeber (Sub) einzuklagen seien.
Der Arbeitnehmer kann sich direkt an den Hauptunternehmer
wenden.
Die Hauptunternehmer-Haftung beschränkt sich dabei nicht nur
auf den unmittelbaren Sub, sondern auch dessen Nachunternehmer bis ggf. zum letzten Glied der Nachunternehmer-Kette. In
Anspruch genommen werden kann der Hauptunternehmer u.U.
also auch von den Arbeitnehmern weiterer Nachunternehmer
(Sub-Subs), eingeschalteter Verleihfirmen, der Bundesagentur für
Arbeit im Insolvenzfall und ggf. der Urlaubskasse des Baugewerbes (falls ggf. ein Bau-Sub seine Kassenbeiträge an die
SOKA-Bau nicht gezahlt hat).
Wer gilt als
haftender Hauptunternehmer ?
Die Haftung des Unternehmers umfasst gegenüber den Arbeitnehmern des Subs bzw. Sub-Subs das Nettoentgelt aus dem
Mindestlohn (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, § 14 AEntG). Dennoch kann sich auch eine Haftung für
die Abgaben 1) ergeben, vor allem wenn Verleihfirmen in der Kette
eingeschaltet 2) sind.
Die Haftung ist auf Unternehmer beschränkt, die sich zur Erfüllung
der eigenen vertraglichen Verpflichtung eine Werk- oder Dienstleistung zu erbringen, eines Nachunternehmers bedienen.
Sie gilt nicht für
•
•
•
Bußgeld bei
MindestlohnVerstoß
des Subs ?
Bauherren (z. B. Private, Freiberufler oder Unternehmen)
die unmittelbare Staatsverwaltung (Bund, Länder, Gemeinden)
direkte Auftragnehmer von Werk-/Dienstleistungen, ohne dass
eine Weitergabe an Nachunternehmer erfolgt.
Neben der Durchgriffshaftung drohen einem Hauptunternehmer
auch Bußgelder nach § 23 Abs. 2 AEntG (bis zu 500.000 €), wenn
•
•
er in erheblichem Umfang (Auftragssumme ab 10.000 €) Werk/ Dienstleistungen in Auftrag gibt,
und einen Sub einsetzt, von dem er weiß oder fahrlässig
nicht weiß, dass der Sub (oder dessen Sub) bei seiner Auftragserfülllung Mindestlöhne nicht zahlt.
_______________________
1)
Ab einem Auftragsvolumen 275.000 € besteht eine Haftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge für vom
Sub oder einem von ihm beauftragten Verleiher nicht abgeführten Sozialbeiträge nach § 28e Abs. 3a SGB IV;
diese Haftung greift nur dann nicht, wenn der Hauptunternehmer nachweisen kann, das er ohne eigenes Verchulden davon ausgehen konnte, dass der Sub seine Zahlungsverpflichtung für die Sozialversicherungsbeiträge
erfüllt. Ein solcher Nachweis ist möglich, wenn die Präqualifizierung (PQ) des Subs nachgewiesen wird oder eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungs-Einzugsstelle für den Sub nachgewiesen wird.
2)
Bei Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern haftet der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge
zudem für ggf. von der Verleihfirma nicht abgeführte Sozialabgaben (§ 28e Abs. 2 SGB IV) und Lohnsteuer (§
42 d EStG). Dies unabhängig vom Auftragsvolumen und ohne Möglichkeit einer Haftungsbefreiung.
Tarif- und Arbeitsrecht
28
Übersicht: Branchen-Mindestlöhne nach AEntG (Stand: Oktober 2009)
ab 09/2009
Baugewerbe
West
inkl. Berlin
Werker (LGr. 1)
Fachwerker (LGr. 2)
Ost
Werker (LGr. 1)
Dachdeckerhandwerk
West+Ost
Maler-Lackiererhandwerk (Maler)
West
„Gelernte AN/Gesellen“
„Ungelernte AN“
inkl. Berlin
Ost
Gebäudereinigerhandwerk
West
LGr.1 Innen- und
Unterhaltsreinigung
LGr.6: Glas- und
Außenreinigung
LGr.1 Innen- und
Unterhaltsreinigung
LGr.6: Glas- und
Außenreinigung
inkl. Berlin
Ost
ab 09/2010
ab 07/2011
10,80 €
12,90 €
10,90 €
12,95 €
11,00 €
13,00 €
Berlin: 12,75 €
Berlin: 12,75 €
Berlin: 12,85 €
9,25 €
ab 01/2009
9,50 €
ab 01/2010
9,75 €
ab 01/2011
ab 01/2012
10,40 €
10,60 €
10,80 €
11,00 €
ab 09/2009
ab 09/2010
ab 07/2011
11,25 €
11,50 €
11,75 €
9,50 €
9,50 €
9,75 €
1
ab 01/2009
8,15 €
10,80 €
6,58 €
8,01 €2 / 8,26 €3
8,34 €4
Elektrohandwerk (Montage)
ab 01/2009
ab 01/2010
West
Ost inkl. Berlin
9,55 €
8,05 €
ab 01/2008
9,60 €
8,20 €
ab 01/2010
Postdienste
West
mindestens
Briefzusteller
mindestens
Briefzusteller
inkl. Berlin
Ost
8,40 €
9,80 €
8,00 €
9,00 €
8,40 €
9,80 €
Neue Branchen nach neuem AEntG 2009 (zum Teil noch nicht in Kraft)
Abfallwirtschaft
West+Ost
8,02 €
Bergbauspezialarbeiten
West+Ost
Hauer/Facharbeiter
einfache bergm. Arbeiten
12,41 €
11,17 €
Berufliche Weiterbildung
West
inkl. Berlin
Ost
Pädagogischer Mitarbeiter
Verwaltungsangestellter
Sonstiger
Pädagogischer Mitarbeiter
Verwaltungsangestellter
Sonstiger
12,28 €
10,71 €
7,60 €
10,93 €
9,53 €
7,60 €
Wäschereien/Objektkundengeschäft
West
Ost
7,51 €
6,36 €
Wach und Sicherheitsgewerbe
regional unterschiedlich
6,00 - 8,32 €
1
als Mindestlohn im Sinne AEntG fornell in Kraft ab 24. Oktober 2009
2
3
4
in Sachsen-Anhalt, in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen in Brandenburg
Gebäudereiniger:
Ö Sofern der Sub den Tarifverträgen Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Steinmetzhandwerk, Garten/Landschaftsbau unterfällt, umfasst die Hauptunternehmer-Durchgriffshaftung auch die jeweiligen
Urlaubsregelungen sowie – im Falle Baugewerbe – die Beiträge zur Urlaubskasse.
Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen
29
Vorsicht bei NiedrigPreisen des Subs
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Hauptunternehmer bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass das Angebot
des Subs offensichtlich nicht unter Einhaltung der Mindestlöhne
kalkuliert worden ist. Außerdem muss der Hauptunternehmer nach
der Gesetzesbegründung zum AEntG möglichen Verstößen gegen
Mindestlöhne nachgehen, wenn sich bei oder nach Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte ergeben, dass der beauftragte
Sub gegen den Mindestlohn verstößt.
Freibrief
Freistellungsvereinbarung ?
Soweit sich der Unternehmer nicht völlig sichern sein kann, das es
sich um einen absolut soliden Sub handelt, kann sinnvoll sein eine
schriftliche Zusicherung des Sub, dass er den Mindestlohn einhält
und dies auch von etwaigen weiteren Nach-Unternehmern
verlangen wird (Verpflichtungserklärung) bzw. die Einschaltung
weiterer Subs (Sub-Subs) nur bei Einwilligung des Hauptunternehmers.
Ebenso kann die Abrede einer Einstandspflicht des Subs für den
Fall, wenn der Auftraggeber nach § 14 AEntG in Haftung genommen wird (Freistellungsvereinbarung) sinnvoll sein. Allerdings
sind solche Abmachungen kein „Freibrief“, vor allem wenn
anderweitig offenkundig ist (z.B. am Preis), dass der Sub den Mindestlohn gar nicht einhalten kann (s.o. Bußgeld bei MindestlohnVerstoß des Subs). Sie entlassen also den Haupt-unternehmer
nicht aus seiner Haftung.
Um Risiken zumindest zu begrenzen, sind für Hauptunternehmer
im Rahmen der Nachunternehmer-Vertragsgestaltung ggf. je nach
Lage des Einzelfalls grundsätzlich denkbar:
•
•
•
•
•
•
Verlangen von Sicherheiten, z. B.
o Einbehalte von der Nettoauftragssumme zur Sicherung
von Regressansprüchen (mit Ablösemöglichkeit durch
selbstschuldnerische Bürgschaft oder Hinterlegung) oder
o Selbstschuldnerische Bürgschaft
Vertragsstrafen (z.B. bei schuldhaftem Mindestlohn-Verstoß,
vertragswidriger Weitervergabe)
Sonderkündigungsrechte
(bei
illegaler
Beschäftigung,
Schwarzarbeit, Nichteinhaltung Mindestlohn)
Benennung der eingesetzten Arbeitnehmer (einschl. Änderungen)
Kontrollrechte auf der Baustelle (Überprüfung Personalien,
Vorlage Sozialversicherungsausweis)
Ermächtigung zur Auskunftseinholung bei den Arbeitnehmern
(Mindestlohn) bzw. Urlaubskasse (Zahlung Urlaubskassenbeitrag)
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass insbesondere bei
dem Verlangen von Sicherheiten und Vertragsstrafen im Hinblick
auf anzuwendendes AGB-Recht bei einzelner Vertragsklauseln
noch z. T. erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen, ob und mit
welchen Konditionen die jeweiligen Klauseln rechtswirksam vereinbart werden können.
Tarif- und Arbeitsrecht
30
E. Anhang: Adressenlisten, Praxishilfen
Ansprechpartner für die Bekämpfung illegaler
Beschäftigung in den Hauptzollämtern
Nachfolgend ist eine Übersicht der Hauptzollämter vor Ort zusammengestellt (Stand
01/2009) an denen es Ansprechpartner für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung gibt. Die
Liste ist geordnet nach Bundesländern und innerhalb der Länder nach PLZ. Zuständig ist
i.d.R. jeweils das nächstliegende Hauptzollamt des betreffenden Bundeslandes.
)
Eine jeweils aktuelle Liste ist im Internet unter www.zoll.de zu finden.
(unter FKS – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – Ansprechpartner).
Bei Anfragen und Hinweisen von überregionaler Bedeutung ist die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei der zuständig:
Bundesfinanzdirektion West
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
E-Mail: E-Mail: poststelle@abt-fks.bfinv.de
Tel.: 0221/22255-0
Fax: 0221/22255-3981
)
)
Für etwaige Hinweise an den Zoll wegen Mindestlohn-Unterschreitungen kann der
auf der letzten Seite abgedruckte Vordruck Hinweis auf illegale Beschäftigung/
Schwarzarbeit bei Bedarf kopiert und genutzt werden.
Hinweise behandeln die Behörden vertraulich (keine Weitergabe des Hinweisgebers in etwaigen Prozessakten). Die Angaben sollten so präzise wie möglich und
prüffähig sein (keine wahllosen Verdächtigungen !). Es empfiehlt sich, zuvor Innung/
Verband beratend einzuschalten.
Anhang: Anschriftenverzeichnis Zoll
31
Baden-Württemberg
Ort E-Mail
Hausanschrift
Postanschrift
Telefon
Fax
Heilbronn
Kastellstraße 53
poststelle@hzahn.bfinv.de 74080 Heilbronn
Postfach 19 64
74009 Heilbronn
07131/8970-501
07131/8970-599
Karlsruhe
Rüppurrer Straße 3a
poststelle@hzaka.bfinv.de 76137 Karlsruhe
Postfach 32 49
76018 Karlsruhe
0721/7909-522
0721/7909-519
Lörrach
Wiesenstraße 26
poststelle@hzaloe.bfinv.d
79540 Lörrach
e
Postfach 16 20
79506 Lörrach
07621/68691-101
07621/68691-108
Singen
Bahnhofstraße 25
poststelle@hzasi.bfinv.de 78224 Singen
Postfach 420
78204 Singen
07731/8205-311
07731/8205-381
Stuttgart
poststelle@hzas.bfinv.de
Postfach 13 10 61
70068 Stuttgart
0711/922-2388, -2405
0711/922-2142
Postfach 22 69
89012 Ulm
0731/2058-0
0731/2058-599
Hackstraße 85
70190 Stuttgart
Ulm
Schillerstraße 1/1
poststelle@hzaul.bfinv.de 89077 Ulm
Bayern
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Augsburg
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86007 Augsburg
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0821/59979-99
Landshut
Seligenthaler Straße 62 Postfach 15 95
poststelle@hzala.bfinv.de 84034 Landshut
84003 Landshut
0871/14379-250
0871/14379-500
Landsberger Straße
München
124
poststelle@hzam.bfinv.de
80339 München
Postfach 20 09 45
80009 München
089/5109-2601
089/5109-2626
Nürnberg
Frankenstraße 208
poststelle@hzan.bfinv.de 90461 Nürnberg
Postfach 22 59
90009 Nürnberg
0911/9463-1644
0911/9463-1697
Regensburg
Junkersstraße 12
poststelle@hzar.bfinv.de 93055 Regensburg
Postfach 20 01 42
93060 Regensburg
0941/2086-0
0941/2086-1399
Rosenheim
Münchener Straße 51
poststelle@hzaro.bfinv.d
83022 Rosenheim
e
Postfach 10 03 54
83003 Rosenheim
08031/3006-3013
08031/3006-9904
Schweinfurt
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97409 Schweinfurt
09721/67593-0
09721/67593-99
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97424 Schweinfurt
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10965 Berlin
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030/74307-0
030/74307-1500
Tarif- und Arbeitsrecht
32
Brandenburg
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Kopernikusstraße 25
poststelle@hzafo.bfinv.d
15236 Frankfurt/Oder
e
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15202 Frankfurt/Oder
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0335/563-1212
Potsdam
Tizianstraße 13
poststelle@hzap.bfinv.de 14467 Potsdam
Postfach 90 02 10
14438 Potsdam
0331/2308-302, -303
0331/2308-319
Bremen
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28217 Bremen
28050 Bremen
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0421/163033-32
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20457 Hamburg
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040/426201-290
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64295 Darmstadt
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64207 Darmstadt
Grünberger Straße 100 Postfach 10 04 54
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35334 Gießen
poststelle@hzagi.bfinv.de 35394 Gießen
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06151/9180-590
0641/7979-301
0641/7979-200
Mecklenburg-Vorpommern
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Stralsund
Hiddenseer Straße 2
poststelle@hzahst.bfinv.d
18439 Stralsund
e
Postanschrift
Postfach 22 64
18409 Stralsund
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03831/3561-700
03831/3561-721
Niedersachsen
Ort
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Braunschweig
Kasernenstraße 17
poststelle@hzabs.bfinv.d
38106 Braunschweig
e
Postfach 23 38
38013 Braunschweig
0531/3809-474, -475
0531/3809-520
Hackethalstraße 7
Hannover
poststelle@hzah.bfinv.de 30179 Hannover
Postfach 26 29
30026 Hannover
0511/37414-0
0511/37414-505
Friedrich-Rüder-Str. 2
Oldenburg
poststelle@hzaol.bfinv.de 26135 Oldenburg
Postfach 24 69
26014 Oldenburg
0441/20513-0
0441/20513-111
Anhang: Anschriftenverzeichnis Zoll
33
Osnabrück
Meller Straße 272
poststelle@hzaos.bfinv.d
49082 Osnabrück
e
Postfach 21 48
49011 Osnabrück
0541/2009-0
0541/2009-444
Nordrhein-Westfalen
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Aachen
Im Süsterfeld 9
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Postfach 10 18 55
52018 Aachen
Bielefeld
Werner-Bock-Str. 25-29 Postfach 10 01 03
poststelle@hzabi.bfinv.de 33602 Bielefeld
33501 Bielefeld
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0241/94325-2012
0521/3047-0
0521/3047-1991
0231/95291-0
0231/95291-140
Dortmund
Kronenburgallee 7
poststelle@hzado.bfinv.de 44139 Dortmund
Postfach 10 43 44
44043 Dortmund
Düsseldorf
poststelle@hzad.bfinv.de
Postfach 10 27 64
40018 Düsseldorf
0211/58679-0
0211/58679-190
Duisburg
Saarstraße 6-8
poststelle@hzadu.bfinv.de 47058 Duisburg
Postfach 10 06 27
47006 Duisburg
0203/3008-0
0203/3008-129
Köln
poststelle@hzak.bfinv.de
Postfach 21 04 25
50530 Köln
0221/27252-0
0221/27252-1211
Europark Fichtenhain
Krefeld
C1
poststelle@hzakr.bfinv.de
47807 Krefeld
Postfach 10 08 55
47708 Krefeld
02151/72992-500
02151/72992-522
Münster
Sonnenstraße 85-89
poststelle@hzams.bfinv.d
48143 Münster
e
Postfach 3629
48020 Münster
0251/8701-424
0251/8701-425
Am Stufstock 1-7
40231 Düsseldorf
Stollberger Straße 200
50932 Köln
Rheinland-Pfalz
Ort
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Koblenz
poststelle@fksko.bfinv.de
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Ernst-Sachs-Straße 12
56070 Koblenz
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56007 Koblenz
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0261/963557-100
Saarland
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Saarbrücken
Präsident-Baltz-Str. 5
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66119 Saarbrücken
e
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Postfach 10 22 45
66022 Saarbrücken
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0681/501-6605
Sachsen
Ort
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Postanschrift
Dresden
Hartmut-Dost-Straße 5 Postfach 10 02 27
poststelle@hzadd3.bfinv.d
01099 Dresden
01072 Dresden
e
Telefon
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0351/8161-1412
0351/8161-1446
Tarif- und Arbeitsrecht
34
Sachsen-Anhalt
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Magdeburg
Ihleburger Straße 4
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39126 Magdeburg
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Postfach 1
39032 Magdeburg
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0391/5074-345
0391/5074-234
Schleswig-Holstein
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Kiel
Auguste-Vikt.-Str. 6-8
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24103 Kiel
e
Postfach 23 80
24022 Kiel
0431/595-3109
0431/595-3110
Itzehoe
Kaiserstraße 14a
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25524 Itzehoe
e
Postfach 14 34
25504 Itzehoe
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Thüringen
Ort
E-Mail
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Erfurt
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Postanschrift
Postfach 90 04 06
99107 Erfurt
Telefon
Fax
0361/7377-108, -268
0361/7377-182
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(Zoll)
Fax-Nr.: _______________________
Hinweis auf illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit
Wo?
(z. B. Baustelle)
Was? (Art der Arbeiten)
Wer? (Welcher Arbeit-/Auftraggeber)
Wer arbeitet? (Welche Arbeitnehmer/Zahl der Arbeitnehmer)
Wann? (An welchen Wochentagen, tägl. Arbeitszeit)
Wie lange? (Wann werden die Arbeiten voraussichtlich abgeschlossen sein?)
Welcher Verstoß?
Sonstige Hinweise:
… Leistungsmissbrauch
… Illegale Ausländerbeschäftigung
… Unberechtigte Handwerksausübung
… Mindestlohn nach AEntG wird nicht gezahlt