Mindestlöhne Maler 2009-12
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Mindestlöhne Maler 2009-12
Tarif- und Arbeitsrecht Mindestlöhne Maler 2009-12 Rechtsverordnung Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Wortlaut mit Erläuterungen Stand: Oktober 2009 Unternehmer-Service Maler- und Lackiererhandwerk Exklusiv für Innungsmitglieder Alle Angaben ohne Gewähr. Die vorliegende Kommentierung ist eine Zusammenfassung von Fragestellungen, die sich bei der Anwendung der Mindestlohn-Rechtsverordnung in der Betriebspraxis ergeben. Sie ist keine juristisch verbindliche Auslegung. Herausgeber: HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt/M., www.farbe.de © HAUPTVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ, Frankfurt/Main, 2003-2009 Mindestlöhne Maler 3 Inhaltsübersicht A. Einleitung: Mindestlohn Maler – ein Überblick 4 B. Rechtsverordnung Mindestlohn im Wortlaut 5 Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- Lackiererhandwerk vom 21. Oktober 2009 5 Anlage: Anhang 1: Anhang 2: C. D. E. Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV) Mindestlohn vom 10. August 2009 6 Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk 9 Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten 10 Erläuterungen zur Rechtsverordnung 11 I. Höhe der Maler-Mindestlöhne 11 II. Persönlicher Geltungsbereich der Mindestlöhne 16 III. Betrieblicher Geltungsbereich 17 IV. Mindestlohn für Leih-/Zeitarbeiter 19 V. Fälligkeit des Mindestlohns, Ausschlussfristen 19 VI. Aufzeichnungs- und Meldepflichten 20 VII. Mindestlohn und Arbeitszeitkonto 21 Nichteinhaltung Mindestlohn – die Folgen 22 I. Mindestlohn/Tariflohn – der Unterschied 22 II. Staatliche Kontrolle 22 III. Bußgelder und Strafen 24 IV. Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger 25 V. Ausschluss von öffentlichen Aufträgen 26 VI. „Vorsicht Sub“ – Hauptunternehmerhaftung 26 Anhang: Adressenlisten, Praxishilfen I. II. Ansprechpartner für Bekämpfung illegaler Beschäftigung in den Hauptzollämtern 30 Hinweis auf illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit 35 4 Tarif- und Arbeitsrecht A. Mindestlöhne – ein Überblick Dezember 2003 wurden erstmals Mindestlöhne für Maler eingeführt. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hatte seinerzeit mit der (1.) Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler und Lackiererhandwerk die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt. Anpassungen dieser Mindestlöhne fanden ab 2005 und 2008 statt. Im Jahr 2009 erfolgte mit der nunmehr (5.) Verordnung. eine Zusammenführung und damit z.T. Vereinfachung der Mindestlohn-Struktur. Erstmals gibt es eine gemeinsame Lohnuntergrenze im Maler- und Lackiererhandwerk für alle Bundesländer. Zugleich entfällt in Ostdeutschland die Trennung in 2 Mindestlohn-Stufen. Mindestlöhne sind keine „normalen“ Löhne. Sie weisen entscheidende Besonderheiten auf: • Mindestlöhne gelten wie ein Gesetz für alle in Deutschland ansässigen (Maler-) Betriebe und deren gewerbliche Arbeitnehmer als Lohnuntergrenze. Es spielt keinerlei Rolle, ob der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist oder der Betrieb der Fachorganisation (Arbeitgeberverband) angehört. Mindestlöhne gelten kraft Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zusätzlich für alle ausländischen Betriebe, die in Deutschland Bauleistungen in der Malerbranche erbringen. Zudem gelten Mindestlöhne für Leih- und Zeitarbeitsfirmen, die Maler verleihen. • Mindestlöhne werden staatlich kontrolliert. Unabhängig davon, ob ein unter Mindestlohn bezahlter Arbeitnehmer seinen Mindestlohnanspruch eingeklagt oder nicht, bei Unterschreiten der Mindestlöhne drohen den Betrieben Sanktionen: Bussgelder und Ausschuss von öffentlichen Aufträgen. Zudem tickt bei fortgesetztem Unterschreiten von Mindestlöhnen als „Zeitbombe“ die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. • Hauptunternehmer haften für ihre Subs, die Mindestlöhne nicht einhalten. Mit den Mindestlöhnen soll gegen die krassesten Wettbewerbsverzerrungen durch Lohnund Preisdumping aus dem Ausland und im Inland ein „Riegel eingezogen werden“. Gerade auch unser Handwerk ist hiervon in den letzten Jahren zunehmend betroffen. Mit der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zuge EU-Osterweiterung drohen weitere Beeinträchtigungen eines fairen Wettbewerbs. Aufgrund ihres zwingenden Charakters und der staatlichen Kontrolle werden Mindestlöhne „ordnungspolitisch“ nicht überall befürwortet. Kritiker sehen in ihnen eine Einschränkung von Markt und Wettbewerb. Das System der sozialen Marktwirtschaft schließt allerdings auf der anderen Seite regulierende Instrumente nicht aus, wenn durch das freie Spiel der Kräfte ein fairer Wettbewerb am Markt nicht mehr gewährleistet ist. Derartige Marktverwerfungen bestehen in den letzten Jahren im Maler- und Lackiererhandwerk zweifelsfrei. Mindestlöhne allein werden die Probleme sicherlich nicht beseitigen. Gerade für das arbeitsintensive Maler- und Lackiererhandwerk bleibt die Politik auch aufgefordert die in Deutschland auf dem Faktor Arbeit lastenden Lohnzusatzkosten zu senken, um auch von dieser Seite Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksam zu bekämpfen. ) Die Erläuterungen in dieser Broschüre sollen übersichtsartig über wichtige Punkte im Zusammenhang mit dem Mindestlohn Maler informieren. Alle Detail-Fragen, die bei der Umsetzung der Mindestlöhne in der Praxis entstehen, kann sie nicht beantworten. Mitgliedern der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks steht hier die weitere Beratung durch Innung/Verband zur Verfügung. Wortlaut Rechtsverordnung Mindestlöhne Maler 2009-12 5 B. Rechtsverordnung Mindestlohn Maler im Wortlaut Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 21. Oktober 2009 (Bundesanzeiger Nr. 160 S. 3634 vom 23. Oktober 2009) Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat: §1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 10. August 2009, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19 , 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 01. September 2009 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seine im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; dies gilt ab dem 01. September 2010 auch dann, wenn die in den Absätzen 5 bis 7 des Anhangs 1 zu der in Satz 1 genannte Anlage aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm oder ihr der Verleiher nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft und am 29. Februar 2012 außer Kraft. Berlin, den 21. Oktober 2009 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Tarif- und Arbeitsrecht 6 Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 10. August 2009 §1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1*) fallen. 3. Persönlicher Geltungsbereich Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind, b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist. _________________ * Maßgeblich ist die am 1. September 2009 geltende Fassung. Wortlaut Rechtsverordnung Mindestlöhne Maler 2009-12 7 §2 Mindestlöhne 1. Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. 2. Die Mindestlöhne betragen a) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: mit Wirkung vom 1. September 2009: mit Wirkung vom 1. Juli 2011: b) 9,50 € 9,75 € in den übrigen Bundesländern: - für „ungelernte Arbeitnehmer“ / Mindestlohn 1 mit Wirkung vom 1. September 2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 9,50 € 9,75 € - für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ / Mindestlohn 2 mit Wirkung vom 1. September 2009 mit Wirkung vom 1. September 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 11,25 € 11,50 € 11,75 € 3. „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen. „Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben. Tarif- und Arbeitsrecht 8 §3 Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. §4 Fälligkeit des Mindestlohnes 1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. 2. Nr. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume erfolgt 3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen. 4. Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. 5. Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist sondern dem Arbeitszeitkonto (Nr. 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung. Wortlaut Rechtsverordnung Mindestlöhne Maler 2009-12 9 Anhang 1 Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. September 2009 geltenden Fassung: (1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- sowie Terazzoarbeiten. (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. (3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht. (4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. (5) Nicht erfasst werden a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind. (6) Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die a) b) c) d) Wärmedämmverbundsystemarbeiten, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, Bodenbeschichtungs- und belagsarbeiten oder Fahrbahnmarkierungsarbeiten überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind. (7) Putz-, Stuck und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen. (8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt. Tarif- und Arbeitsrecht 10 Anhang 2 Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne § 2 Nr. 3 Satz 1 Maler - Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere: - - Be- und Entschichten insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insb. Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten insb. für Decken-, Wand- und Bodengestaltung Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe Ausführung von Dekorationsarbeiten insbesondere in Räumen und an Fassaden Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten insb. gegen klimatische Belastungen und biotische Angriffe Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen Bauwerksabdichtungen insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen, Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten insb. an Brücken, Kränen und Strommasten, Herstellen von metallischen Überzügen insbesondere durch Metallspritzen, Duplexund Schmelztauchverfahren Durchführung von Ausbauarbeiten insb. Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung Ausführung von Montagearbeiten insb. Aus- und Einbau von Systemelemente Ausführung von Schutzbeschichtungen insb. Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln, Betonschutz- und instandsetzungsarbeiten Straßenmarkierungsarbeiten Baufugentechnik insb. Anwendung von Systeme und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung Pflegen und Konservieren von Oberflächen Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole Ausführung von Lasur- und Beiztechniken Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuckund Imitationstechniken Ausführung von Sgraffitto, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschliesslich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton, Durchführung von Instandsetzungsarbeiten insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten - Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen Erläuterungen Mindestlöhne Maler 11 C. Erläuterungen zur Rechtsverordnung I. Die Höhe des Maler-Mindestlohn Neue MindestlohnStruktur 2009-12 Mit der 5. Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk hat der Mindestlohn Maler eine z.T. neue, einfachere Struktur: - Nur noch 2 statt 4 MindestlohnBeträge Es existiert eine bundeseinheitliche Lohnuntergrenze, in den neuen Bundesländern entfällt die Differenzierung zwischen zwei Mindestlohn-Stufen, Dieser einheitliche Mindestlohn Ost ist zugleich die Lohnuntergrenze im Westen, der höhere Mindestlohn für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) bleibt für Betriebe in den alten Bundesländern (einschl. Berlin) bzw. bei Einsatz auf West-Baustellen bestehen. Damit wurden aus ehedem 4 Mindestlohn-Beträgen nur noch zwei. Im Einzelnen bestehen folgende Mindestlöhne: Mindestlöhne Maler 2009-20121) West Ost „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ / Mindestlohn 2 „Ungelernte Arbeitnehmer“ / Mindestlohn 1 Mindestlohn ab 1. Sept. 20091) ab 1. Sept. 2010 ab 1. Juli 2011 11,25 € 11,50 € 11,75 € 9,50 € 9,50 € 9,75 € West = alte Bundesländer (einschl. Berlin) / Ost = neue Bundesländer (Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) _______________________ 1) allgemeinverbindlich im Sinne des AEntG durch: Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 21. Oktober 2009 (BAnz. Nr. 160. S. 3634 vom 23. Oktober 2009) - in Kraft vom Tag nach Verkündung (= 24. Oktober 2009) bis 29. Februar 2012 Übersicht über die bisherigen Mindestlöhne Maler: ab Dezember 2003 ab April 2005 ab April 2008 West ML 2 10,53 10,73 11,05 ML 1 7,69 7,85 8,05 Ost ML 2 9,20 9,37 9,65 ML 1 7,00 7,15 7,50 allgemeinverbindlich im Sinne des AEntG durch: Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 14. November 2003 (BGBl. I Nr. 55 S. 2279 ) - in Kraft vom 01. Dezember 2003 bis 30. März 2004 Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. Mai 2004 (BAnz. Nr. 99 S. 11 404 vom 28. Mai 2004) - in Kraft vom 01. Juli 2004 bis 30. September 2005 Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005 (BAnz. Nr. 178 S. 14 035 vom 20. September 2005) - in Kraft vom 01. Oktober 2005 bis 31. März 2008 Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 20. März 2008 (BAnz. Nr. 48 S. 1104 vom 28. März 2008) - in Kraft vom 01. April 2008 bis 30. Juni 2009 Tarif- und Arbeitsrecht 12 Im Osten keine Mindestlohn 1 / 2 Unterscheidung mehr Durch die neue Mindestlohn-Struktur spielt die Frage, welcher Mindestlohn zwingend einzuhalten ist, bei Betrieben mit Sitz im Osten, die auch ausschließlich im Osten tätig sind, oder bei Entsendung aus dem Ausland in die ostdeutschen Bundesländer keine Rolle mehr. Hier gilt immer die bundeseinheitliche Lohnuntergrenze von 9,50 € (ab Juli 2011: 9,75 €). Mindestlohn 1 / 2 im Westen In den anderen Fällen, also Lohn der Baustelle bei Ost-WestEntsendung Einstufungskriterien West Mindestlohn 1 / 2 • bei Arbeitnehmern, die in Betrieben im Westen beschäftigt sind • bei Entsendung von Arbeitnehmern aus Betrieben im Osten (bzw. dem Ausland) auf West-Baustellen gilt weiterhin der übliche „Grundsatz Lohn der Baustelle“ bei Entsendung (§ 3 TV-Mindestlohn). D.h. setzen Betriebe aus dem Osten Gesellen (bzw. Arbeitnehmer, die einschlägige Facharbeiten ausführen) auf West-Baustellen ein (Ost-West-Entsendung), muss für die Zeit auf den West-Baustellen auch der höhere Mindestlohn 2 West eingehalten werden. Bei West-Ost-Entsendung bleibt es dagegen bei Gesellen (bzw. oder Arbeitnehmer, die einschlägige Facharbeiten ausführen) immer beim Mindestlohn 2 West des Betriebssitzes (Einstellungsortes). Für die Frage der Einstufung als gelernter Arbeiter/Geselle (Mindestlohn 2) oder ungelernter Arbeiter (Mindestlohn 1) im Westen sind die (formale) Berufsqualifikation (Abschluss) und die (tatsächlich) ausgeübten Tätigkeiten entscheidend. Nach § 2 Nr. 2 TV-Mindestlohn erfolgt dies nach folgendem Schema, das im Ergebnis eine vereinfachte Einstufung bewirkt: 1. Arbeiter hat Gesellenbrief Maler + Lackierer: Ö höherer Mindestlohn 2 gilt, Tätigkeiten spielen keine Rolle. Gleiches trifft zu, falls ein vergleichbarer in- oder ausländischer Berufsabschluss vorliegt. 2. Arbeiter übt die im Anhang der Rechtsverordnung (Seite 10) beispielhaft bezeichneten Facharbeiten Maler aus und es handelt sich dabei nicht um einfache Hilfstätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht: Ö höherer Mindestlohn 2 gilt, Berufsqualifikation spielt keine Rolle. Einstufung in Zweifelsfällen 3. Nur in allen anderen Fällen, also wenn kein oder ein unklarer Berufsabschluss (z. B. aus dem Ausland) vorliegt und zugleich auch keine der Tätigkeiten aus dem Katalog der Facharbeiten Maler ausgeübt werden, muss anhand der Umstände des Einzelfalls (Qualifikation, Tätigkeiten) entschieden werden, ob es sich bei dem betreffenden Arbeiter handelt um: a) einen Arbeiter, der unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) arbeitet und einfache Hilfstätigkeiten ausführt (niedrigerer Mindestlohn 1) Erläuterungen Mindestlöhne Maler 13 oder b) einen Arbeiter, der für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, ausführt (höherer Mindestlohn 2) Beispiel 1: Auf einer Baustelle in Hessen wird von einem Malerbetrieb aus den neuen Bundesländern ein Arbeitnehmer mit einem Bau-Berufsabschluss mit Maurerarbeiten beschäftigt. Zwar liegt in diesem Fall weder Maler-Gesellenbrief noch Facharbeiten Maler vor, es ist aber hier eindeutig, dass auch dieser Arbeiter dem höheren Gelernten-Mindestlohn unterliegt, im Beispiel also mindestens einen Lohn von 11,25 € (Stand bis 31.08.2010) erhalten muss. Malerspezifische Systematik Diese Systematik soll – soweit als möglich – zweierlei erreichen: • einerseits in vielen Fällen eine schnelle und einfache Einstufung vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Maler- und Lackiererhandwerk (im Schnitt sind hier 90% der gewerblichen Arbeitnehmer Gesellen) • andererseits eine Einschränkung von „Umgehungsmöglichkeiten“, z. B. mit fingierten Tätigkeitsbeschreibungen, etwa der Einstufung eines aus dem Ausland entsandten Arbeiters nur mit Ungelernten-Mindestlohn, obwohl er offenkundig übliche Arbeiten eines Malergesellen ausführt oder Ausgabe eines Malergesellen lediglich als „Hilfsarbeiter“, obwohl der Maler den Gesellenbrief hat. Tarif- und Arbeitsrecht 14 Einfache Hilfsarbeiten definiert ? Einfache Hilfsarbeiten unter Anleitung und Aufsicht sind nicht im Sinne eines Tätigkeitskatalogs abschließend definiert, da das Malerhandwerk sehr vielfältig ist. Es kann sich u.E. um eher allgemeine Hilfsarbeiten handeln, wie Reinigungs- und Aufräumarbeiten, Transport von Materialien und Geräten oder auch bestimmte, begrenzte Teiltätigkeiten bei den im Tätigkeitskatalog Facharbeiten Maler (Anhang 2 Rechtsverordnung) genannten Arbeiten, z.B. Abdeckarbeiten, Anmischen von Gips- und Spachtelmassen, Untergrundvorbereitungen z.B. Schleifarbeiten, Tapeten entfernen, Stemmarbeiten, ggf. bestimmte Grundierungsarbeiten zur Verfestigung der Untergründe z.B. auf Gipsplatten / auf neuen Gipsputzen. Übliche LohntabellenEinstufungen ohne Bedeutung Einstufungskriterien, die bei den „normalen“ (Tarif-) Lohntabellen im Maler- und Lackiererhandwerk ansonsten eine Rolle spielen, wie z. B. Dauer der Gewerbe- oder Betriebszugehörigkeit, haben für die Mindestlohn-Einstufung keinerlei Bedeutung. Es gelten ausschließlich die o.a. beschriebenen Kriterien aus der Rechtsverordnung / TV Mindestlohn. Vorrang höherer Löhne Bei den Mindestlöhnen handelt es sich um mindestens zu zahlende Löhne als absolute Lohnuntergrenze. Der Mindestlohn setzt somit keine ggf. höheren Lohnansprüche, z. B. aufgrund der im arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlöhne, außer Kraft. Beispiel 2: Ein Maler-Betrieb aus den neuen Bundesländern, zahlt seinem Gesellen gemäß Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von 9,65 €. Daran ändert sich nichts, solange der Geselle in Ostdeutschland eingesetzt wird. Der Mindestlohn 9,50 € ersetzt also nicht den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn von 9,65 €. Bei Einsätzen auf West-Baustellen, ist der Mindestlohn 11,25 € einzuhalten, da der arbeitsvertragliche Lohn (9,65 €) hier unterhalb des Mindestlohnes liegt. Berechnung des Mindestlohnes Der Mindestlohn ist der jeweilige Brutto-Stundenlohn. Er ist für jede Arbeitsstunde (auch Überstunden) zu zahlen. Abgezogen werden können nur die tatsächlich abgeführten Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers sowie ggf. tatsächlich vorab gezahlte Lohnvorschüsse. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Beiträge zur Urlaubs-/Zusatzversorgungskasse können nicht mit Mindestlohn „verrechnet“ werden. Zulagen/Zuschläge i.d.R. nicht verrechenbar mit Mindestlohn Zahlt der Arbeitgeber neben dem „normalen“ Stundenlohn Zulagen oder Zuschläge (z. B. Überstundenzuschlag), werden diese nur dann als Bestandteil des Mindestlohnes angerechnet, wenn die Zulagen/Zuschläge nicht an die Voraussetzung geknüpft sind, dass der Arbeitnehmer eine von der im Tarifvertrag vorgesehenen Normalleistung abweichende Arbeitsleistung erbringt. D.h. eine Anrechnung von Zulagen/Zuschläge auf den Mindestlohn kann nicht vorgenommen werden, wenn die Zahlung des Zuschlags / der Zulage z. B. voraussetzt: • • • Arbeit zu besonderen Zeiten Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen mehr Arbeit pro Zeiteinheit oder überdurchschnittlich qualitative Arbeitsergebnisse Erläuterungen Mindestlöhne Maler Anrechnung von Sachleistungen Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge zulässig ? 15 D.h. Überstundenzuschlag, Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszuschläge, Akkordzulage / Qualitätsprämien etc. können nicht mit Mindestlöhnen verrechnet werden. „Entsendezulagen“ u.ä., können ebensowenig auf den Mindestlohn angerechnet werden, soweit sie lediglich zur Erstattung beim Arbeitnehmer tatsächlich angefallener Kosten durch die Entsendung (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten) dienen. Dagegen sind als Mindestlohn-Bestandteil z. B. anrechenbar solche Zulagen, die nach dem Arbeitsvertrag als Differenz zwischen dem heimischen Stundenlohn (z. B. eines aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers) und dem Mindestlohn gezahlt werden. Leistet der Arbeitgeber eine Gesamtbetrag, in dem Beträge für Unterkunft bzw. Verpflegung enthalten sind, die der entsandte Arbeitnehmer selbst bestreiten soll, ist vom Gesamtbetrag der nach der Sachbezugsverordnung vorgesehene Betrag für Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen (niedrigste Stufe) abzuziehen, um festzustellen, ob Mindestlohn eingehalten wird. Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn andere geldwerte Sachleistungen, ist deren Geldwert ebenfalls nicht als Mindestlohnbestandteil zu rechnen. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn unter Abzug von Kosten für Arbeitgeberleistungen aus, so ist nur dieser tatsächlich ausgezahlte Betrag zu nehmen, um die Einhaltung des Mindestlohnes festzustellen. Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (z.B. MalerLackierer-Rente) mit Mindestlohnbestandteilen ist aus unserer Sicht dann zulässig, wenn sie auf Grundlage des Tarifvertrages Maler-Lackierer-Rente vom 09. April 2002 (TV-MLR) erfolgt, d.h. bei steuer- und sozialabgabenfreier Einzahlung der Arbeitgeber zusätzlich zum Mindestlohn den dort vorgesehen 12% Arbeitgeberzuschuss auf den Entgeltumwandlungsbetrag in die Altersvorsorge einzahlt. 1) ________________ 1) Rechtlich begründet sich die diese Zulässigkeit der Umwandlung von Mindestlohnanteilen im Maler- und Lackiererhandwerk wie folgt: • • • • Der Mindestlohn ist gesetzlich die Verpflichtung, einen bestimmten Bruttolohn zu zahlen, nicht einen bestimmten Nettoauszahlungsbetrag. Wenn der Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung, sofern diese zulässig ist, einen Teil seines Mindestlohns (Brutto) zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge verwendet, führt dies nicht zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes. Zulässig ist eine Entgeltumwandlung von auf Tarifverträgen beruhenden Entgeltbestandteilen aufgrund § 17 Abs. 5 BetrAVG dann, wenn ein Tarifvertrag diese Entgeltumwandlung zulässt (sog. „Tarifvorbehalt“). Die Tariföffnung ist mit dem Tarifvertrag TV-MLR gegeben, sofern der Arbeitgeber zu dem Umwandlungsbetrag aus Bruttolohn, den der Mitarbeiter einbringt, den Zuschuss von 12 % zahlt (§ 3 TV-MLR). Der Zuschuss ist dann zu zahlen, wenn die Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialversicherungsfrei ist (was in i.d.R. bei der MalerLackierer-Rente bei der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks (ZVK), aber auch den meisten anderen Modellen der Fall ist). Der Zuschuss kann natürlich nicht mit dem Mindestlohn „verrechnet“ werden, ist also zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen (dafür spart der Arbeitgeber ja seinen Anteil an der Sozialversicherung, so dass er trotz Zuschuss Vorteile hat). Der TV-MLR eröffnet unter diesen Voraussetzungen alle Entgeltbestandteile (§ 2 i.V. mit § 9 Abs. 3 TV-MLR). Ein Verbot, bestimmte Entgelte nicht zu verwenden oder eine Regelung, wonach der Mindestlohn durch Entgeltumwandlung nicht unterschritten werden dürfe, kennen die Tarifverträge Maler- und Lackiererhandwerk nicht - im Unterschied etwa zum Dachdeckerhandwerk (§ 2 Nr.2 TV-Entgeltumwandlung) oder Baugewerbe (§ 2 Abs.6 TV-TZR) Tarif- und Arbeitsrecht 16 II. Persönlicher Geltungsbereich des Mindestlohns Mindestlohn gilt für alle gewerblichen, Arbeiternehmer … Der Mindestlohn gilt zunächst für alle gewerblich tätigen Arbeitnehmer in Maler- und Lackiererbetrieben, unabhängig davon ob es sich um voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobs“ / „Midi-Jobs“) handelt. 1) … mit Ausnahmen bei bestimmten Personen Vom Mindestlohn Maler ausgenommen sind allerdings bestimmte Personengruppen, vor allem diejenigen gewerblichen Arbeiter, die nicht auf Baustellen tätig sind (insbesondere Fahrzeug- und Metalllackierer) sowie Lehrlinge/Jugendliche. Soweit allerdings Maler im Sonderfall nicht auf Baustellen sondern in der Werkstatt eingesetzt werden, verbleibt es bei der Gültigkeit des Mindestlohns. Übersicht: Persönlicher Geltungsbereich Mindestlöhne Maler Arbeitnehmer, denen (mindestens) Mindestlohn zu zahlen ist • Alle gewerblichen Arbeitnehmer (Maler) im Betrieb, z.B. Malergesellen, Vorarbeiter, Altgesellen, Malerhelfer, auch Gesellen und Helfer aus anderen Gewerken usw. • Auch: Geringfügige Beschäftigte (Mini-/Midi-Jobs), Aushilfskräfte z.B. Gelegenheitsarbeiter, Ferienarbeiter/Schüler/Studenten (ab 18), sofern diese - wie „normale“ Arbeitnehmer auch gegen Entgelt tätig sind.2) • Leih- und Zeitarbeiter, die Malerarbeiten ausführen Mindestlohn gilt nicht für: • Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind • Reinigungspersonal (Putzfrauen) im (Betriebs-) Büro • Andere gewerbliche gewerbsfremde Hilfskräfte, die ausschließlich in VerkaufsVerwaltungs- oder Sozialräumen des Betriebs tätig ist. • Jugendliche Arbeitnehmer (d.h. unter 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung • Lehrlinge (Auszubildende)/Umschüler • Kaufmännische / technische Angestellte 1) § 1 Nr. 3 TV Mindestlohn (Persönlicher Geltungsbereich) stellt bei dem Verweis auf die Vorschriften des SGB VI darauf ab, ob sie nach Art ihrer (tatsächlichen) Tätigkeit eine im Prinzip versicherungspflichtige Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer (Arbeiter) - in der Abgrenzung zum Angestellten - ausführen. Keine Rolle spielt es, wenn im Einzelfall die individuelle Versicherungspflicht aus persönlichen Gründen (z. B. wegen Unterschreitens von Freigrenzen) entfällt. Auch dann gilt Mindestlohn. 2) Praktikanten, die (nachweislich) für die Zulassung zu einem Studium, einen Beruf oder eine Prüfung ein Praktikum benötigen, werden nicht erfasst. Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Praktikum wird darauf abgestellt, ob entweder der Erwerbszweck oder der Ausbildungszweck überwiegt. Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen 17 III. Betrieblicher Geltungsbereich Was ist ein Malerbetrieb im Sinne der Rechtsverordnung ? Für die Frage, was ein Malerbetrieb im Sinne der Rechtsverordnung Mindestlohn ist, kommt es darauf an, welche Tätigkeiten ein Betrieb (oder eine selbständige Betriebsabteilung) arbeitszeitlich tatsächlich ausübt. Keine Rolle spielen Kriterien wie Umsatz oder Gewinn, gewerbe-, handels- oder handwerksrechtliche Zuordnung oder der Marktauftritt eines Betriebes. Ebensowenig ist die Innungs-/Verbandsmitgliedschaft von Bedeutung (Ausnahme: Abgrenzung zum Bau, s. u.): Beispiel 3: Betrieb, eingetragen mit Holz- und Bautenschutz (Anlage B HwO), nicht organisiert, wirbt mit Malerarbeiten und führt diese auch überwiegend aus. Dieser Betrieb muss Mindestlohn Maler zahlen. Es ist unerheblich, dass der Holz- und Bauten-schützer nicht als Malerbetrieb registriert ist und ihm ggf. die Ausübung der Malerarbeiten handwerksrechtlich gar nicht erlaubt ist. Tätigkeiten entscheidend, nicht Eintrag Handwerksrolle u.ä. Dem Mindestlohn Maler unterfallen somit alle Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend (d.h. mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit ihrer Arbeitnehmer) Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Nr. 2 RTV (Betrieblicher Geltungsbereich, Anhang 1 zur Rechtsverordnung) und zugleich Bauleistungen im Sinne von § 175 Abs. 2 SGB III erbringen. Da der Begriff der Bauleistungen sehr weit gefasst ist1) und grundsätzlich viele Bereiche der Bau- und Ausbaugewerbe betrifft, bringt er für den Malerbereich keine Einschränkung im Vergleich zum betrieblichen Geltungsbereich nach dem RTV, auf den es damit entscheidend ankommt. Abgrenzung zum Bau-Mindestlohn nach bekannten Regeln In der Abgrenzung zum Baugewerbe gelten dabei die aus den Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks bekannten Gesichtspunkte und Regeln. Hier kann dann in bestimmten Fällen zugunsten der Anwendung des Maler- statt des Bau-Mindestlohnes auch die Innungs-/Verbandszugehörigkeit Bedeutung erlangen: Beispiel 4: Betrieb, eingetragen mit Holz- und Bautenschutz in die Anlage B der Handwerkordnung, nicht organisiert, führt zu 60% WDVS-Arbeiten, ansonsten Malerarbeiten sowie (im engeren Sinn) Holz- und Bautenschutz aus. Dieser Betrieb wird von den Tarifverträgen des Baugewerbes (samt Bau-Mindestlohn) erfasst, da WDVS-Arbeiten sowohl zum Bau- wie Malertarif gehören, im vorliegenden oder ähnlichen Fällen jedoch nur dann für die Malertarife rechnen, wenn ein Betrieb auch dem Malerverband angehört. Raumausstatter, Bodenleger, Hausmeisterservice Wie von den Arbeitsgerichten wiederholt festgestellt, unterliegen dem betrieblichen Geltungsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks insbesondere auch Anstrich- und Tapezierarbeiten in Innenräumen sowie das Verlegen von Bodenbelägen, sofern letztere nicht in Verbindung mit baulichen Leistungen erfolgen oder baulicher Natur (z.B. Estrichverlegung) sind. ______________________ 1) § 175 Abs. 2 SGB III: (…) Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. (…) Tarif- und Arbeitsrecht 18 Zwar werden die genannten Tätigkeiten auch von anderen Gewerben, wie Raumausstattern oder Bodenlegern, ausgeführt, doch ist das, die Überschneidung ermöglichende Handwerksrecht, für die tarifrechtliche Zuordnung kein Kriterium. Dies gilt auch für Betriebe, die ohne jegliche handwerksrechtliche Berechtigung tätig sind. Aus diesem Grunde kann sich für verschiedenste Betriebe das tarifrechtliche Unterfallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks ergeben. Beispiel 5: Ein Raumausstatterbetrieb führt mit seinen 2 Mitarbeitern zu 20% der Arbeitszeit Tapezierarbeiten und zu 35% Laminat-, Teppich- u.a. Bodenbelagsarbeiten aus. Beispiel 6: In einem Bodenlegerbetrieb wird aktuell festgestellt, dass seit Jahresbeginn, gemessen an der Gesamtarbeitszeit, zu ca. 57% Laminat-, Teppichboden- und Linoleumverlegearbeiten ausgeführt werden. In der restlichen Arbeitszeit werden Parkettlegearbeiten durchgeführt. Beispiel 7: Ein Hausmeisterservice und/oder Gebäudereiniger übernimmt im Rahmen seiner Tätigkeiten für eine Wohnungsaugesellschaft verschiedenste Arbeiten. Der arbeitszeitliche Einsatz verteilt sich im Kalenderjahr auf 10% Grünflächenpflege, 15% Bürgersteig- und Treppenhausreinigung, 10% Kleinreparaturen, 5% Installationen sowie 60% Wohnungsrenovierungen, bestehend aus Anstrich-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten In allen Beispielfällen 5 bis 7 sind die Betriebe überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt, die dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks unterliegen. Geltungsbereichszuordnung zum Bau möglich Bei einer anderen arbeitszeitlichen Aufteilung der Tätigkeiten, z.B. mit einem überwiegenden Schwerpunkt im Bereich von Fliesenlegearbeiten, dem Einbau genormter Fertigteile oder dem Stellen von Ständerwänden, kommt auch eine Erfassung des Betriebes zum Geltungsbereich des Baugewerbes in Betracht. Beispiel 8: Betrieb, firmiert als „Hausmeisterservice“ und führt aus 35 % Hausmeister-/Reinigungsarbeiten, 30 % Anstrich-, Tapezier-, Bodenbelagsarbeiten, 15 % Tischler-/Schreinerarbeiten, 10 % Fliesenlegen-, Trockenbauarbeiten, 10 % Elektro-, Installationsarbeiten. Zwar fallen zunächst nur ausdrücklich die Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten offensichtlich unter den betrieblichen Geltungsbereich des Baugewerbes, auch keines der anderen Handwerke (Maler, Tischler/Schreiner, Elektrohandwerk, Sanitär/Heizung/Klima) wird überwiegend ausgeführt, eine Zuordnung z.B. zum Geltungsbereich des RTV-Maler ist so nicht eröffnet. Dennoch ist der Beispielbetrieb nicht etwa „tariffrei“. Er fällt vielmehr im Ergebnis unter den Geltungsbereich des Baugewerbes. Wenn - wie im Beispielfall - keine der Ausnahmeklauseln für Maler-, Tischler/ Schreiner- oder Elektrohandwerk in den Bau-Tarifverträgen greift, werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes 1) im ______________________ 1) z.B. Urteil des BAG vom 03. Dezember 2003, Az.: 10 AZR 107/03 Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen 19 Umkehrschluss aus der Ausnahmeklausel, auch die Tätigkeiten dieser Gewerke zu den ausdrücklichen Bautätigkeiten addiert. Der Beispielbetrieb führt somit überwiegend Tätigkeiten aus, die unter den Bau-Geltungsbereich fallen und wird damit mit allen seinen gewerblichen Arbeitnehmern (auch den ggf. beschäftigten Malern, Tischlern, Elektrikern) vom Mindestlohn Bau erfasst (und der Urlaubskasse SOKA-Bau). IV. Mindestlohn für Leih-/Zeitarbeiter Mindestlohn gilt auch für Leih-/ Zeitarbeiter ! Für Leih-/Zeitarbeiter gilt kraft Gesetz (§ 8 Abs. 3 AEntG) eine Spezialregelung. Betriebe, die Maler verleihen, müssen den Malern ebenfalls mindestens die Mindestlöhne zahlen, soweit sie beim Entleiher als Maler tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verleihfirma selbst Zeitarbeits-Tarifverträgen unterliegt bzw. anwendet (das ist aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes heute der Normalfall) und überwiegend Arbeitnehmer in andere Branchen verleiht oder andere Leistungen erbringt. D.h. die Anwendung eines ZeitarbeitsTarifvertrags verdrängt nicht die Verpflichtung für die Zeitarbeitsfirma, den Maler-Mindestlohn zu zahlen, zumindest für die Zeit des Einsatzes des Malers in einem Malerbetrieb. V. Fälligkeit des Mindestlohns, Ausschlussfristen Auszahlungsstichtag: 15. des Folgemonats Der Mindestlohn für einen Monat ist bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auszubezahlen. Beispiel 9: Der Mindestlohn für den Monat November 2009 ist bis spätestens 15. Dezember 2009 fällig. Achtung! Mindestlohn-Ansprüche verfallen nicht nach 2 Monaten Für „normale“ Lohnansprüche greifen die kurzen tariflichen Ausschlussfristen. Wird ein Anspruch nicht binnen zwei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht, verfällt er. Nicht so Mindestlohn-Ansprüche: Hier gilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten: Beispiel 10: Der Mindestlohn für den Monat November 2009, fällig bis 15. Dezember 2009 (s.o.), kann vom Arbeitnehmer noch bis zum 15. Dezember 2010 gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht werden, ohne dass sich dieser auf die Ausschlussfrist berufen kann. Bei Führen eines Arbeitszeitkontos (siehe Kapitel VI.) bemisst sich die Ausschlussfrist entsprechend der gesetzlichen Verjährung (§ 195 BGB), d.h. auf 3 Jahre. Tarif- und Arbeitsrecht 20 VI. Aufzeichnungs- und Meldepflichten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Alle in Deutschland tätigen inländischen und ausländischen Malerbetriebe sind kraft Gesetz verpflichtet (§ 19 AEntG), den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. …per Stundenzettel oder elektronisch Dieser Arbeitszeitnachweis kann in Form von schriftlichen Unterlagen (z. B. Stundenzetteln, Sammellisten) oder auch elektronischen Aufzeichnungen passieren. Entscheidend ist, dass aus den Aufzeichnungen für jeden einzelnen Arbeitnehmer ermittelt werden kann: für eigene Arbeiter und seit Ende April 2009: auch für im Betrieb eingesetzte Leiharbeiter - Beginn (Uhrzeit) der täglichen Arbeitszeit, Ende (Uhrzeit) der täglichen Arbeitszeit, Gesamtdauer (Stunden, ggf. Minuten) der tatsächlichen Arbeitszeit (ohne Pausen) Hierzu kann entweder die Gesamtarbeitszeit („Nettoarbeitszeit“ ohne Pausen) neben Beginn oder Ende selbst mit aufgezeichnet oder aber die Pausen erfasst werden. Für die Pausenerfassung (konkrete Lage und Dauer) besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung, es muss bei einer Prüfung dem Prüfer jedoch möglich sein, die tatsächliche tägliche Arbeitszeit ohne Pausen zu ermitteln. Da bei nicht richtiger oder unvollständiger Aufzeichnung der Arbeitszeit ein Bußgeld droht, ist zu empfehlen zumindest die Dauer der Pausen mit aufzuzeichnen. Beispiel: - Beginn der Arbeitszeit: Ende der Arbeitszeit: Pausen: tatsächliche Arbeitszeit: 7:30 Uhr 16:45 Uhr 0,75 Stunden / 45 Min. 8,5 Stunden Seit 24. April 2009 (neues AEntG) ist auch die Arbeitszeit für die im Betrieb eingesetzten Leih-/Zeitarbeiter aufzuzeichnen. Aufbewahrungspflicht: 2 Jahre Alle Unterlagen zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeiten müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Unterlagen müssen auf Anordnung des Zolls auch auf der Baustelle bereitgehalten werden. Ausländische Betriebe müssen zudem die Meldepflichten nach § 3 AEntG beachten (Anmeldung von Bauleistungen in Deutschland beim zuständigen Landesarbeitsamt). Wichtig: Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten können mit Bußgeld belegt werden (bis 25.000 €), selbst dann, wenn sich ggf. anhand anderer Unterlagen herausstellt, dass der Mindestlohn selbst nicht unterschritten wurde. Die Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht gilt also für alle Betriebe, auch wenn die Löhne oberhalb der Mindestlöhne liegen. Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen 21 VII. Mindestlohn und Arbeitszeitkonto Die Möglichkeit der Arbeitzeitflexibilisierung wird durch die Mindestlohn-Regelung nicht ausgeschlossen, auch nicht für den Fall einer Ost-West-Entsendung. Die auf West-Baustellen erarbeiteten Gutstunden können in das Arbeitszeitkonto einbezogen werden. Arbeitszeitkonto nach RTV möglich Allerdings müssen vor allem diejenigen Betriebe, ) Wichtig: deren Löhne jetzt oder künftig nur auf Mindestlohn-Niveau liegen, unbedingt folgende Voraussetzungen beachten: • Besondere Aufzeichnungspflichten bei Ost-West-Einsatz Die betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung muss sich nachweislich im Rahmen der tariflichen Regelung nach dem Rahmentarifvertrag (§ 9 RTV Arbeitszeitkonto bzw. im Saarland nach der dortigen RTV-Regelung, § 8) bewegen. Außerdem: Falls auf Baustellen mit unterschiedlichen Mindestlohn-Höhen gearbeitet wird, also bei - Entsendung aus den neuen Ländern auf West-Baustellen oder - Entsendung aus dem Ausland auf West- und Ost-Baustellen: muss der Betrieb • die Arbeitszeit, die dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird, getrennt nach Ost- und West-Baustellen aufzeichnen. • sicherstellen, dass die auf West-Baustellen vorgearbeitete Zeit (Gutstunden) später wertgleich in Freizeit (oder ggf. Geld) ausgeglichen wird. reine Aufzeichnung von Stunden ohne Differenzierung ) Eine ist bei Ost-West-Entsendung auf Mindestlohn-Niveau somit keinesfalls ausreichend, da eine „West-Stunde Mindestlohn“ nicht mit einer „Ost-Stunde Mindestlohn“ allein ausgeglichen werden kann. Arbeitszeitkonto nicht korrekt – Mindestlohn sofort fällig Im Falle einer Prüfung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er auch tatsächlich ein korrektes Arbeitszeitkonto führt, also insbesondere • individuelle Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit vornimmt (vgl. Kapitel „Aufzeichnungspflichten“), die Gutschrift von Plusstunden (Gutstunden) auf dem Arbeitszeitkonto entsprechend erfasst und insbesondere im Falle von Ost-WestEntsendungen dabei getrennt nach den Ost- und den WestBaustellen. • bei Auf- und Abbau des Arbeitszeitkonto die rahmentariflichen Regelung einhält. Da ansonsten einer Umgehung des Mindestlohnes „Tür und Tor“ geöffnet wäre, führt eine inkorrekte Arbeitszeitflexibilisierung dazu, dass die Mindestlöhne sofort fällig werden (§ 4 TV-Mindestlohn), also in Betrieben mit Löhnen nur auf Mindestlohn-Niveau auch sofort auszuzahlen sind und nicht als Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden können. Tarif- und Arbeitsrecht 22 D. Nichteinhaltung Mindestlohn – die Folgen I. Mindestlohn/Tariflohn – der Unterschied Tariflohn: „Wo kein Kläger, da kein Richter …“ Mindestlohn: Mit Gesetzeskraft, staatlich kontrolliert Mindestlöhne unterscheiden sich von „normalen“ Tariflöhnen im Maler- und Lackiererhandwerk ganz entscheidend. Tariflöhne sind i.d.R. im Maler- und Lackiererhandwerk nicht allgemeinverbindlich. Damit gelten sie nur bei „Tarifbindung“ des Arbeitsverhältnisses oder wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind. Selbst im Falle einer Tarifbindung ergeben sich bei Nichteinhaltung somit gewöhnlich nur dann Konsequenzen, wenn ein Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglied) klagt. Gibt es keine Klage des betroffenen Arbeitnehmers, passiert auch nichts („wo kein Kläger, da kein Richter“). Dritte, z. B. von Lohn- und Preisdumping betroffene Mitbewerber oder Verbände / Innungen können nichts unternehmen. Anders bei Mindestlöhnen: Sie haben Gesetzeskraft. Es erfolgt eine staatliche Kontrolle, Dritte können Hinweise an die Behörden geben. Verstöße ziehen Sanktionen nach sich. In- und ausländische Betriebe laufen bei Mindestlohn-Unterschreitung entsprechende Risiken, ebenso Hauptunternehmer die Subs einsetzen, die (Mindestlohn)-Dumping betreiben. II. Staatliche Kontrolle des Mindestlohnes Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll Über die Einhaltung der Mindestlöhne bei in- und ausländischen Betrieben wacht durch Außenprüfungen (Baustellen und im Betrieb) als Kontrollbehörde der Zoll. Mit der Umgestaltung der Bundesanstalt für Arbeit zur Bundesagentur („Hartz-Gesetze“) wurde die Teilaufgabe “Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung”, die früher zum Aufgabengebiet der Arbeitsverwaltung gehört hatte und eine Zeit lang parallel auch vom Zoll bearbeitet worden war, zum 01.01.2004 allein in die Zuständigkeit des Zolls übertragen. Sie wird dort seither von der Organisationseinheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) wahrgenommen. Durch die EU-Erweiterung und den damit verbundenen Wegfall der Zollkontrollen an den Ostgrenzen hatte sich das Aufgabenspektrum der Zollverwaltung deutlich verschoben. Ansprechpartner vor Ort Insgesamt kommen 2009 ca. 6.600 Mitarbeiter der FKS in 40 Hauptzollämtern, die von 113 Standorten in Deutschland aus tätig sind, beim Zoll zum Einsatz. Im Anhang (ab Seite 25 ff.) findet sich eine Übersicht der Hauptzollämter, an denen Ansprechpartner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit existieren. Was wird geprüft ? Die Behörden verfolgen Mindestlohn-Verstöße von Gesetzes wegen. Rechtsgrundlage ist das AEntG in Verbindung mit §§ 304 – 307 SGB III. Für das Maler- und Lackiererhandwerk wird auf Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen 23 Grund der vom Bundeswirtschafts-/arbeitsminister erlassenen Rechtsverordnung(en) seit Dezember 2003 ebenfalls die Einhaltung der Mindestlöhne kontrolliert. Außerdem wird geprüft, ob ein Betrieb seinen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (vgl. Seite 20) nachkommt. Prüfungen können ohne jeden Anfangsverdacht durchgeführt werden, finden aber oft aufgrund entsprechender Erkenntnisse statt, dass gegen das Gesetz verstoßen wird. Dies können amtliche Erkenntnisse der Behörden selbst oder Hinweise von Personen sein. Die Behörden prüfen nicht, ob ggf. oberhalb der Mindestlöhne arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen eingehalten werden. Es liegt außerhalb ihrer Befugnisse, betroffene Arbeitnehmer bei der Durchsetzung etwaiger weiterer arbeits- oder tarifvertraglichen Ansprüche zu unterstützen. Die Mindestlohn-Prüfung ist also keine allgemeine Tarif-(Lohn)-Kontrolle. Allerdings prüft der Zoll als Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nicht nur den Mindestlohn. Zusätzlich wird geprüft, ob • • • • • • Wie wird geprüft ? Arbeitgeber die Beschäftigen korrekt zur Sozialversicherung angemeldet haben, Sozialleistungen, z. B. Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) zu Unrecht bezogen werden, Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen richtig ausgestellt wurden, Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht ohne die notwenige Erlaubnis ausüben, Ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden, Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den sich aus Dienstoder Werkleistungen ergebenden Steuerpflichten (z.B. Zahlung der Lohnsteuer und Umsatzsteuer) nicht nachgekommen wird. Die Prüfungen des Zolls können auch zurückliegende Zeiträume betreffen und sind unangekündigt. Sie erfolgen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z. B. an Wochenenden. Die Kontrollen können Außen-Prüfungen auf Baustellen sein bzw. im Betrieb geschehen. Der Prüfungsdurchführung kann sich der Arbeitgeber nicht verweigern, er muss sie dulden. Außerdem ist er wie seine Arbeitnehmer verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben insbesondere • • • die notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers zu dulden Tarif- und Arbeitsrecht 24 Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden ? Arbeitnehmer und alle anderen tätigen Personen (z.B. der selbständige Betriebsinhaber auch) müssen vorlegen: • • Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz Bei Ausländern: Pass, Passersatz, Ausweisersatz, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung (Kopien dieser Dokumente, Führerschein, Sozialversicherungsausweis etc. sind nicht ausreichend !) Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist beim Arbeitgeber berechtigt, Einblick in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können, insbesondere • • • • • • • • • • Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung im Inland und Ausland Lohnabrechnungen Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen Arbeitsverträge (bzw. Dokumente, die dem Arbeitsvertrag nach den Regelungen des Heimatlandes entsprechen Arbeitszeitnachweise (z.B. Stundenzettel, Anwesenheitslisten, Urlaubslisten usw.), vgl. Kapitel C. VI. / Seite 20 Nachweise über steuerfreie Zuschläge Konten, Buchungsbelege Ggf. Verträge mit Subunternehmern Werkvertrag mit Leistungsverzeichnis Nachweise über die schriftliche Belehrung der Arbeitnehmer über die Personalausweis-/Pass-Mitführungs-/ Vorlagepflicht III. Bußgelder und Strafen MindestlohnDumping: Geldbuße droht Festgestellte Mindestlohn-Verstöße durch deutsche oder ausländische Betriebe werden nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Geldbuße belegt, deren Höhe sich i.d.R. zusammensetzt aus: Gewinnabschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Höhe der Mindestlohn-Unterschreitung x Zahl der Arbeitsstunden je betroffenen Arbeiter ) + sog. Marktvorteil (i.d.R. ein bestimmter Prozentsatz auf den o.a. Gewinn) + individuell festgelegte Geldbuße nach der Schwere des Verstoßes Bußgeldrahmen bis 500.000 € Der Rahmen für die Geldbuße bei Nichtzahlung des Mindestlohnes reicht dabei bis zu 500.000 €. Es können sich aber auch Bußgelder aus anderen Verstößen ergeben, z.B. Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei Prüfungen (bis zu Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen 25 30.000 €), Verletzung der Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung (bis zu 25.000 €), Verstoß gegen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (bis zu 5.000 €), unterlassener Hinweis auf die Ausweismitführungspflicht durch den Arbeitgeber (bis zu 1.000 €), Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Erlaubnis (bis zu 500.000). Straftatbestand kann vorliegen Neben der Geldbuße kann sich, insbesondere wenn es sich um gravierende Unterschreitungen des Mindestlohnes handelt, indirekt aber auch eine Strafbarkeit wegen Wuchers (§ 302a Abs. 1 StGB)1) ergeben sowie vor allem wegen Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB)2). Letzteres ist bei Unterschreiten des Mindestlohnes grundsätzlich automatisch gegeben, da dann ja auch geringere Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden (vgl. nächstes Kapitel). IV. Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger Nachzahlung Sozialabgaben bis 4 Jahre rückwirkend … Da Mindestlöhne aber allgemeinverbindlich und zwingend einzuhalten sind, können die Sozialversicherungsträger im Falle einer Mindestlohn-Unterschreitung aber auf jeden Fall auf den Differenzbetrag ihre Beiträge nacherheben – und das bis zu 4 Jahre rückwirkend und unabhängig davon, ob der Betrieb wegen Mindestlohn-Unterschreitung vom Zoll oder Arbeitsamt in dieser Zeit „erwischt“ wurde oder nicht, bzw. der Mindestlohn-Anspruch des Arbeitnehmers selbst möglicherweise bereits verjährt ist. Dabei muss der Arbeitgeber dann i.d.R. nicht nur seinen Arbeitgeberanteil sondern auch den Arbeitnehmeranteil nachzahlen, da die Möglichkeit des Abzugs beim Arbeitnehmer meist bereits wegen Fristablaufs nichts mehr möglich ist. … kann extrem teuer werden ! Beispiel 11: Ein Malerbetrieb mit 10 Gesellen ignoriert den Mindestlohn und unterschreitet ihn regelmäßig um ca. 2 € je Stunde. Nach 3 Jahren findet eine routinemäßige Betriebsprüfung statt. Die Sozialversicherung fordert für Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherung einen Betrag von über 50.000 € nach ! (Ca. 41% Sozialabgaben auf 2 € x 173 Std./mtl. x 12 Monate x 3 Jahre x 10 Gesellen). Hinzu kommen dann noch Zinsen, Nachforderungen der Berufsgenossenschaft. __________________________ 1) Strafbarkeit wegen „Lohnwucher“: In einen Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.04.1997 wurde bestätigt, dass neben den üblichen Fällen von Mietwucher oder Kreditwucher im Einzelfall auch bei Zahlung eines unangemessen niedrigen Lohnes der Straftatbestand des Wuchers erfüllt sein kann. Danach macht sich ein Arbeitgeber dann strafbar, wenn er die „Unerfahrenheit“, den „Mangel an Urteilsvermögen“ oder die „Zwangslage“ des Arbeitnehmers ausbeutet und die Arbeitsleistung in einem auffälligen Missverhältnis zum ausgezahlten Lohn steht. Im seinerzeit vorliegenden Fall hatte ein ausländischer Arbeitnehmer als Grenzgänger nur ca. 2/3 des geltenden Tariflohnes erhalten. Dies stelle, so der BGH, bereits ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar. 2) § 266a Strafgesetzbuch (StGB) – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…) Tarif- und Arbeitsrecht 26 V. Ausschluss von öffentlichen Aufträgen Ab 2.500 € Geldbuße wegen MindestlohnVerstoß … Neben den Geldbußen droht Betrieben, die die Mindestlöhne unterschreiten, keine öffentlichen Aufträge mehr zu bekommen. Nach § 21 AEntG können Bewerber um öffentliche Aufträge für eine angemessene Zeit wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe ausgeschlossen werden, sofern die Mindestlohn-Unterschreitung mit einer Geldbusse von mindestens 2.500 € geahndet wurde. … Ausschluss von öffentlichen Vergaben droht Den Ausschluss vorzunehmen haben die Vergabestellen, die jederzeit von den Bußgeldbehörden Auskünfte erlangen können. Bereits ab einer Geldbuße von 200 € wird eine Eintragung in das Gewerbezentralregister vorgenommen. Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen erfolgt auf unbestimmte Dauer. Es ist Sache des betroffenen Arbeitgebers, ggf. den Nachweis zu führen, dass er die „Zuverlässigkeit“ wiedererlangt hat. VI. „Vorsicht Sub“ – Hauptunternehmerhaftung Mit der Frage Mindestlohn müssen sich auch Betriebe befassen, die Nachunternehmer (Sub’s) beauftragten und zwar auch dann, wenn sie selbst aufgrund entsprechender höherer Löhne an ihre Mitarbeiter selbst nicht von den Folgen einer Mindestlohn-Unterschreitung betroffen scheinen. Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) enthält in § 14 nämlich auch eine, verschuldensunabhängige Durchgriffshaftung für den General-/Hauptunternehmer. Danach haftet ein Unternehmer, der einen Sub mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, die unter das AEntG fallen (also z.Zt. insbesondere Leistungen Baugewerbe, Abbruch, Dachdecker, Maler, Elektro, Gebäudereiniger), dass dieser Sub auch etwaige Mindestlöhne (und ggf. Urlaubskassenbeiträge) zahlt. Wichtig für alle Betriebe, die Subs einsetzen Achtung: Welcher Mindestlohn ggf. für einen Sub greift, richtet sich ausschließlich nach dem (betrieblichen) Tätigkeitsspektrum des Subs, nicht danach, ob und ggf. welcher Mindestlohn für den Hauptunternehmer maßgebend ist. Es kann also sein, dass für einen Sub der (höhere) Bau-Mindestlohn gilt, obwohl z. B. sein Auftraggeber als Malerbetrieb dem Maler-Mindestlohn unterliegt. ) Art und Umfang der Beispiel 12: Holz- und Bautenschutzbetrieb aus Beispiel 4 (mit 60% WDVS-Arbeiten ansonsten Malerarbeiten und - im engeren Sinn - Holz- und Bautenschutz) ist mit WDVS- bzw. Malerarbeiten für einen Malerbetrieb als Sub tätig. Da dieser Holz- und Bautenschutz-Betrieb Bau-Mindestlohn zu zahlen hat, haftet auch der Malerbetrieb – obwohl selbst „nur“ mit Maler-Mindestlohn - ggf. dafür, wenn sein Sub den höheren (Bau-) Mindestlohn nicht zahlt. Der Hauptunternehmer haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen Hauptunternehmerhaftung 27 (§ 349 BGB), also wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. D.h. der betroffene Hauptunternehmer kann nicht darauf verweisen, dass ausstehende Mindestlöhne zunächst beim eigentlichen Arbeitgeber (Sub) einzuklagen seien. Der Arbeitnehmer kann sich direkt an den Hauptunternehmer wenden. Die Hauptunternehmer-Haftung beschränkt sich dabei nicht nur auf den unmittelbaren Sub, sondern auch dessen Nachunternehmer bis ggf. zum letzten Glied der Nachunternehmer-Kette. In Anspruch genommen werden kann der Hauptunternehmer u.U. also auch von den Arbeitnehmern weiterer Nachunternehmer (Sub-Subs), eingeschalteter Verleihfirmen, der Bundesagentur für Arbeit im Insolvenzfall und ggf. der Urlaubskasse des Baugewerbes (falls ggf. ein Bau-Sub seine Kassenbeiträge an die SOKA-Bau nicht gezahlt hat). Wer gilt als haftender Hauptunternehmer ? Die Haftung des Unternehmers umfasst gegenüber den Arbeitnehmern des Subs bzw. Sub-Subs das Nettoentgelt aus dem Mindestlohn (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, § 14 AEntG). Dennoch kann sich auch eine Haftung für die Abgaben 1) ergeben, vor allem wenn Verleihfirmen in der Kette eingeschaltet 2) sind. Die Haftung ist auf Unternehmer beschränkt, die sich zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtung eine Werk- oder Dienstleistung zu erbringen, eines Nachunternehmers bedienen. Sie gilt nicht für • • • Bußgeld bei MindestlohnVerstoß des Subs ? Bauherren (z. B. Private, Freiberufler oder Unternehmen) die unmittelbare Staatsverwaltung (Bund, Länder, Gemeinden) direkte Auftragnehmer von Werk-/Dienstleistungen, ohne dass eine Weitergabe an Nachunternehmer erfolgt. Neben der Durchgriffshaftung drohen einem Hauptunternehmer auch Bußgelder nach § 23 Abs. 2 AEntG (bis zu 500.000 €), wenn • • er in erheblichem Umfang (Auftragssumme ab 10.000 €) Werk/ Dienstleistungen in Auftrag gibt, und einen Sub einsetzt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Sub (oder dessen Sub) bei seiner Auftragserfülllung Mindestlöhne nicht zahlt. _______________________ 1) Ab einem Auftragsvolumen 275.000 € besteht eine Haftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge für vom Sub oder einem von ihm beauftragten Verleiher nicht abgeführten Sozialbeiträge nach § 28e Abs. 3a SGB IV; diese Haftung greift nur dann nicht, wenn der Hauptunternehmer nachweisen kann, das er ohne eigenes Verchulden davon ausgehen konnte, dass der Sub seine Zahlungsverpflichtung für die Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. Ein solcher Nachweis ist möglich, wenn die Präqualifizierung (PQ) des Subs nachgewiesen wird oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungs-Einzugsstelle für den Sub nachgewiesen wird. 2) Bei Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern haftet der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge zudem für ggf. von der Verleihfirma nicht abgeführte Sozialabgaben (§ 28e Abs. 2 SGB IV) und Lohnsteuer (§ 42 d EStG). Dies unabhängig vom Auftragsvolumen und ohne Möglichkeit einer Haftungsbefreiung. Tarif- und Arbeitsrecht 28 Übersicht: Branchen-Mindestlöhne nach AEntG (Stand: Oktober 2009) ab 09/2009 Baugewerbe West inkl. Berlin Werker (LGr. 1) Fachwerker (LGr. 2) Ost Werker (LGr. 1) Dachdeckerhandwerk West+Ost Maler-Lackiererhandwerk (Maler) West „Gelernte AN/Gesellen“ „Ungelernte AN“ inkl. Berlin Ost Gebäudereinigerhandwerk West LGr.1 Innen- und Unterhaltsreinigung LGr.6: Glas- und Außenreinigung LGr.1 Innen- und Unterhaltsreinigung LGr.6: Glas- und Außenreinigung inkl. Berlin Ost ab 09/2010 ab 07/2011 10,80 € 12,90 € 10,90 € 12,95 € 11,00 € 13,00 € Berlin: 12,75 € Berlin: 12,75 € Berlin: 12,85 € 9,25 € ab 01/2009 9,50 € ab 01/2010 9,75 € ab 01/2011 ab 01/2012 10,40 € 10,60 € 10,80 € 11,00 € ab 09/2009 ab 09/2010 ab 07/2011 11,25 € 11,50 € 11,75 € 9,50 € 9,50 € 9,75 € 1 ab 01/2009 8,15 € 10,80 € 6,58 € 8,01 €2 / 8,26 €3 8,34 €4 Elektrohandwerk (Montage) ab 01/2009 ab 01/2010 West Ost inkl. Berlin 9,55 € 8,05 € ab 01/2008 9,60 € 8,20 € ab 01/2010 Postdienste West mindestens Briefzusteller mindestens Briefzusteller inkl. Berlin Ost 8,40 € 9,80 € 8,00 € 9,00 € 8,40 € 9,80 € Neue Branchen nach neuem AEntG 2009 (zum Teil noch nicht in Kraft) Abfallwirtschaft West+Ost 8,02 € Bergbauspezialarbeiten West+Ost Hauer/Facharbeiter einfache bergm. Arbeiten 12,41 € 11,17 € Berufliche Weiterbildung West inkl. Berlin Ost Pädagogischer Mitarbeiter Verwaltungsangestellter Sonstiger Pädagogischer Mitarbeiter Verwaltungsangestellter Sonstiger 12,28 € 10,71 € 7,60 € 10,93 € 9,53 € 7,60 € Wäschereien/Objektkundengeschäft West Ost 7,51 € 6,36 € Wach und Sicherheitsgewerbe regional unterschiedlich 6,00 - 8,32 € 1 als Mindestlohn im Sinne AEntG fornell in Kraft ab 24. Oktober 2009 2 3 4 in Sachsen-Anhalt, in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen in Brandenburg Gebäudereiniger: Ö Sofern der Sub den Tarifverträgen Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Steinmetzhandwerk, Garten/Landschaftsbau unterfällt, umfasst die Hauptunternehmer-Durchgriffshaftung auch die jeweiligen Urlaubsregelungen sowie – im Falle Baugewerbe – die Beiträge zur Urlaubskasse. Folgen bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen 29 Vorsicht bei NiedrigPreisen des Subs Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Hauptunternehmer bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass das Angebot des Subs offensichtlich nicht unter Einhaltung der Mindestlöhne kalkuliert worden ist. Außerdem muss der Hauptunternehmer nach der Gesetzesbegründung zum AEntG möglichen Verstößen gegen Mindestlöhne nachgehen, wenn sich bei oder nach Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte ergeben, dass der beauftragte Sub gegen den Mindestlohn verstößt. Freibrief Freistellungsvereinbarung ? Soweit sich der Unternehmer nicht völlig sichern sein kann, das es sich um einen absolut soliden Sub handelt, kann sinnvoll sein eine schriftliche Zusicherung des Sub, dass er den Mindestlohn einhält und dies auch von etwaigen weiteren Nach-Unternehmern verlangen wird (Verpflichtungserklärung) bzw. die Einschaltung weiterer Subs (Sub-Subs) nur bei Einwilligung des Hauptunternehmers. Ebenso kann die Abrede einer Einstandspflicht des Subs für den Fall, wenn der Auftraggeber nach § 14 AEntG in Haftung genommen wird (Freistellungsvereinbarung) sinnvoll sein. Allerdings sind solche Abmachungen kein „Freibrief“, vor allem wenn anderweitig offenkundig ist (z.B. am Preis), dass der Sub den Mindestlohn gar nicht einhalten kann (s.o. Bußgeld bei MindestlohnVerstoß des Subs). Sie entlassen also den Haupt-unternehmer nicht aus seiner Haftung. Um Risiken zumindest zu begrenzen, sind für Hauptunternehmer im Rahmen der Nachunternehmer-Vertragsgestaltung ggf. je nach Lage des Einzelfalls grundsätzlich denkbar: • • • • • • Verlangen von Sicherheiten, z. B. o Einbehalte von der Nettoauftragssumme zur Sicherung von Regressansprüchen (mit Ablösemöglichkeit durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder Hinterlegung) oder o Selbstschuldnerische Bürgschaft Vertragsstrafen (z.B. bei schuldhaftem Mindestlohn-Verstoß, vertragswidriger Weitervergabe) Sonderkündigungsrechte (bei illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit, Nichteinhaltung Mindestlohn) Benennung der eingesetzten Arbeitnehmer (einschl. Änderungen) Kontrollrechte auf der Baustelle (Überprüfung Personalien, Vorlage Sozialversicherungsausweis) Ermächtigung zur Auskunftseinholung bei den Arbeitnehmern (Mindestlohn) bzw. Urlaubskasse (Zahlung Urlaubskassenbeitrag) Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass insbesondere bei dem Verlangen von Sicherheiten und Vertragsstrafen im Hinblick auf anzuwendendes AGB-Recht bei einzelner Vertragsklauseln noch z. T. erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen, ob und mit welchen Konditionen die jeweiligen Klauseln rechtswirksam vereinbart werden können. Tarif- und Arbeitsrecht 30 E. Anhang: Adressenlisten, Praxishilfen Ansprechpartner für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung in den Hauptzollämtern Nachfolgend ist eine Übersicht der Hauptzollämter vor Ort zusammengestellt (Stand 01/2009) an denen es Ansprechpartner für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung gibt. Die Liste ist geordnet nach Bundesländern und innerhalb der Länder nach PLZ. Zuständig ist i.d.R. jeweils das nächstliegende Hauptzollamt des betreffenden Bundeslandes. ) Eine jeweils aktuelle Liste ist im Internet unter www.zoll.de zu finden. (unter FKS – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – Ansprechpartner). Bei Anfragen und Hinweisen von überregionaler Bedeutung ist die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei der zuständig: Bundesfinanzdirektion West Wörthstraße 1-3 50668 Köln E-Mail: E-Mail: poststelle@abt-fks.bfinv.de Tel.: 0221/22255-0 Fax: 0221/22255-3981 ) ) Für etwaige Hinweise an den Zoll wegen Mindestlohn-Unterschreitungen kann der auf der letzten Seite abgedruckte Vordruck Hinweis auf illegale Beschäftigung/ Schwarzarbeit bei Bedarf kopiert und genutzt werden. Hinweise behandeln die Behörden vertraulich (keine Weitergabe des Hinweisgebers in etwaigen Prozessakten). Die Angaben sollten so präzise wie möglich und prüffähig sein (keine wahllosen Verdächtigungen !). Es empfiehlt sich, zuvor Innung/ Verband beratend einzuschalten. Anhang: Anschriftenverzeichnis Zoll 31 Baden-Württemberg Ort E-Mail Hausanschrift Postanschrift Telefon Fax Heilbronn Kastellstraße 53 poststelle@hzahn.bfinv.de 74080 Heilbronn Postfach 19 64 74009 Heilbronn 07131/8970-501 07131/8970-599 Karlsruhe Rüppurrer Straße 3a poststelle@hzaka.bfinv.de 76137 Karlsruhe Postfach 32 49 76018 Karlsruhe 0721/7909-522 0721/7909-519 Lörrach Wiesenstraße 26 poststelle@hzaloe.bfinv.d 79540 Lörrach e Postfach 16 20 79506 Lörrach 07621/68691-101 07621/68691-108 Singen Bahnhofstraße 25 poststelle@hzasi.bfinv.de 78224 Singen Postfach 420 78204 Singen 07731/8205-311 07731/8205-381 Stuttgart poststelle@hzas.bfinv.de Postfach 13 10 61 70068 Stuttgart 0711/922-2388, -2405 0711/922-2142 Postfach 22 69 89012 Ulm 0731/2058-0 0731/2058-599 Hackstraße 85 70190 Stuttgart Ulm Schillerstraße 1/1 poststelle@hzaul.bfinv.de 89077 Ulm Bayern Ort E-Mail Hausanschrift Augsburg Prinzregentenplatz 3 poststelle@hzaa.bfinv.de 86150 Augsburg Postanschrift Postfach 10 17 65 86007 Augsburg Telefon Fax 0821/59979-0 0821/59979-99 Landshut Seligenthaler Straße 62 Postfach 15 95 poststelle@hzala.bfinv.de 84034 Landshut 84003 Landshut 0871/14379-250 0871/14379-500 Landsberger Straße München 124 poststelle@hzam.bfinv.de 80339 München Postfach 20 09 45 80009 München 089/5109-2601 089/5109-2626 Nürnberg Frankenstraße 208 poststelle@hzan.bfinv.de 90461 Nürnberg Postfach 22 59 90009 Nürnberg 0911/9463-1644 0911/9463-1697 Regensburg Junkersstraße 12 poststelle@hzar.bfinv.de 93055 Regensburg Postfach 20 01 42 93060 Regensburg 0941/2086-0 0941/2086-1399 Rosenheim Münchener Straße 51 poststelle@hzaro.bfinv.d 83022 Rosenheim e Postfach 10 03 54 83003 Rosenheim 08031/3006-3013 08031/3006-9904 Schweinfurt poststelle@fkssw.bfinv.de Postfach 41 50 97409 Schweinfurt 09721/67593-0 09721/67593-99 Londonstraße 22 97424 Schweinfurt Berlin Ort E-Mail Hausanschrift Berlin Mehringdamm 129c poststelle@hzab.bfinv.d 10965 Berlin e Postanschrift Postfach 61 02 74 10924 Berlin Telefon Fax 030/74307-0 030/74307-1500 Tarif- und Arbeitsrecht 32 Brandenburg Ort E-Mail Hausanschrift Postanschrift Telefon Fax Frankfurt/Oder Kopernikusstraße 25 poststelle@hzafo.bfinv.d 15236 Frankfurt/Oder e Postfach 12 84 15202 Frankfurt/Oder 0335/563-1215, -1216 0335/563-1212 Potsdam Tizianstraße 13 poststelle@hzap.bfinv.de 14467 Potsdam Postfach 90 02 10 14438 Potsdam 0331/2308-302, -303 0331/2308-319 Bremen Ort E-Mail Hausanschrift Postanschrift Bremen Hans-Böckler-Straße 56 Postfach 10 50 20 poststelle@hzahb.bfinv.d 28217 Bremen 28050 Bremen e Telefon Fax 0421/163033-10, -20 0421/163033-32 Hamburg Ort E-Mail Hausanschrift Hamburg Teerhof 1 poststelle@hzahh.bfinv.d 20457 Hamburg e Postanschrift s. Hausanschrift Telefon Fax 040/426201-0 040/426201-290 Hessen Ort E-Mail Hausanschrift Darmstadt Hilpert-Straße 20a poststelle@hzada.bfinv.d 64295 Darmstadt e Postanschrift Postfach 10 07 42 64207 Darmstadt Grünberger Straße 100 Postfach 10 04 54 Gießen 35334 Gießen poststelle@hzagi.bfinv.de 35394 Gießen Telefon Fax 06151/9180-505, -585 06151/9180-590 0641/7979-301 0641/7979-200 Mecklenburg-Vorpommern Ort E-Mail Hausanschrift Stralsund Hiddenseer Straße 2 poststelle@hzahst.bfinv.d 18439 Stralsund e Postanschrift Postfach 22 64 18409 Stralsund Telefon Fax 03831/3561-700 03831/3561-721 Niedersachsen Ort E-Mail Hausanschrift Postanschrift Telefon Fax Braunschweig Kasernenstraße 17 poststelle@hzabs.bfinv.d 38106 Braunschweig e Postfach 23 38 38013 Braunschweig 0531/3809-474, -475 0531/3809-520 Hackethalstraße 7 Hannover poststelle@hzah.bfinv.de 30179 Hannover Postfach 26 29 30026 Hannover 0511/37414-0 0511/37414-505 Friedrich-Rüder-Str. 2 Oldenburg poststelle@hzaol.bfinv.de 26135 Oldenburg Postfach 24 69 26014 Oldenburg 0441/20513-0 0441/20513-111 Anhang: Anschriftenverzeichnis Zoll 33 Osnabrück Meller Straße 272 poststelle@hzaos.bfinv.d 49082 Osnabrück e Postfach 21 48 49011 Osnabrück 0541/2009-0 0541/2009-444 Nordrhein-Westfalen Ort E-Mail Hausanschrift Aachen Im Süsterfeld 9 poststelle@fks-ac.bfinv.de 52072 Aachen Postanschrift Postfach 10 18 55 52018 Aachen Bielefeld Werner-Bock-Str. 25-29 Postfach 10 01 03 poststelle@hzabi.bfinv.de 33602 Bielefeld 33501 Bielefeld Telefon Fax 0241/94325-2010 0241/94325-2012 0521/3047-0 0521/3047-1991 0231/95291-0 0231/95291-140 Dortmund Kronenburgallee 7 poststelle@hzado.bfinv.de 44139 Dortmund Postfach 10 43 44 44043 Dortmund Düsseldorf poststelle@hzad.bfinv.de Postfach 10 27 64 40018 Düsseldorf 0211/58679-0 0211/58679-190 Duisburg Saarstraße 6-8 poststelle@hzadu.bfinv.de 47058 Duisburg Postfach 10 06 27 47006 Duisburg 0203/3008-0 0203/3008-129 Köln poststelle@hzak.bfinv.de Postfach 21 04 25 50530 Köln 0221/27252-0 0221/27252-1211 Europark Fichtenhain Krefeld C1 poststelle@hzakr.bfinv.de 47807 Krefeld Postfach 10 08 55 47708 Krefeld 02151/72992-500 02151/72992-522 Münster Sonnenstraße 85-89 poststelle@hzams.bfinv.d 48143 Münster e Postfach 3629 48020 Münster 0251/8701-424 0251/8701-425 Am Stufstock 1-7 40231 Düsseldorf Stollberger Straße 200 50932 Köln Rheinland-Pfalz Ort E-Mail Koblenz poststelle@fksko.bfinv.de Hausanschrift Ernst-Sachs-Straße 12 56070 Koblenz Postanschrift Postfach 20 07 55 56007 Koblenz Telefon Fax 0261/963557-0 0261/963557-100 Saarland Ort E-Mail Hausanschrift Saarbrücken Präsident-Baltz-Str. 5 poststelle@hzasb.bfinv.d 66119 Saarbrücken e Postanschrift Postfach 10 22 45 66022 Saarbrücken Telefon Fax 0681/501-6275, -6448 0681/501-6605 Sachsen Ort E-Mail Hausanschrift Postanschrift Dresden Hartmut-Dost-Straße 5 Postfach 10 02 27 poststelle@hzadd3.bfinv.d 01099 Dresden 01072 Dresden e Telefon Fax 0351/8161-1412 0351/8161-1446 Tarif- und Arbeitsrecht 34 Sachsen-Anhalt Ort E-Mail Hausanschrift Magdeburg Ihleburger Straße 4 poststelle@hzamd.bfinv.d 39126 Magdeburg e Postanschrift Postfach 1 39032 Magdeburg Telefon Fax 0391/5074-345 0391/5074-234 Schleswig-Holstein Ort E-Mail Hausanschrift Postanschrift Telefon Fax Kiel Auguste-Vikt.-Str. 6-8 poststelle@hzaki.bfinv.d 24103 Kiel e Postfach 23 80 24022 Kiel 0431/595-3109 0431/595-3110 Itzehoe Kaiserstraße 14a poststelle@hzaiz.bfinv.d 25524 Itzehoe e Postfach 14 34 25504 Itzehoe 04821/8887-0 04821/8887-200 Thüringen Ort E-Mail Hausanschrift Erfurt Melchior-Bauer-Str. 5 poststelle@hzaef.bfinv.d 99092 Erfurt e Postanschrift Postfach 90 04 06 99107 Erfurt Telefon Fax 0361/7377-108, -268 0361/7377-182 Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) Fax-Nr.: _______________________ Hinweis auf illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit Wo? (z. B. Baustelle) Was? (Art der Arbeiten) Wer? (Welcher Arbeit-/Auftraggeber) Wer arbeitet? (Welche Arbeitnehmer/Zahl der Arbeitnehmer) Wann? (An welchen Wochentagen, tägl. Arbeitszeit) Wie lange? (Wann werden die Arbeiten voraussichtlich abgeschlossen sein?) Welcher Verstoß? Sonstige Hinweise: Leistungsmissbrauch Illegale Ausländerbeschäftigung Unberechtigte Handwerksausübung Mindestlohn nach AEntG wird nicht gezahlt