Die Klageerwiderung vom 05.01.2012
Transcription
Die Klageerwiderung vom 05.01.2012
-2- INHALTSVERZEICHNIS Az.: 312 O 390/11 I. Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch 4 1.Kollisionsrecht: Keine Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts 4 a) Keine deutsche Rechtsform 4 b) Rom-II-VO 5 c) Erfolgsort 6 2. § 4 Nr. 10 UWG: Keine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch 6 a) Abweichend BGH-Rechtsprechung 6 b) Bundesligakarten.de 7 c) Automobil-Onlinebörse 8 3. § 4 Nr. 10 UWG: Kein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs 10 a) Nicht grundsätzlich verboten 10 b) Verträge nur zwischen Vertragspartnern 10 4. § 4 Nr. 10 UWG. Kein Schutz von „Spielregeln“ durch das Wettbewerbsrecht 11 a) Herrin der Spielregeln? 11 b) Keine Wirkung gegenüber Dritten c) Auch Außerhalb von Onlinespielen keine Wettbewerbsbeschränkung 12 12 d) Am wirtschaftlichen Erfolg von World of Warcraft interessiert 13 5. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz von technischen Mitteln zur Einhaltung von Spielregeln („Warden“) 14 6. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz der „Abonnementszeit“ 15 7. § 4 Nr. 9 UWG. Keine unlautere Nachahmung 16 8. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis 17 a) Absatz gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises 17 b) Tätigkeit auf demselben relevanten Markt 19 c) Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung 19 9. Zum Tatsachenvortrag der Klägerin 20 a) Vertriebsbezogene Behinderung 21 aa) Allgemeine Ausführungen 21 (a) Kein Strengbeweis 21 (b) Software der Beklagten nicht betroffen 21 (c) Kosten nicht nachvollziehbar/ werden bestritten 23 -3- (d) Keine Verkürzung der Spielzeit 23 (e) Erneut „Warden“ 24 bb) Details 25 cc) Störung der Serverökonomie, Störung des Spielablaufs 29 dd) Aussagen von Professor Castranova abwegig 36 b) Keine „parasitäre Ausbeutung“ 40 c) Kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Nutzern 42 aa) Kein Vorteil durch Zeitersparnis 42 bb) Kein Vorteil in materieller Hinsicht 47 cc) Kein Vorteil bzgl. der Spielererfahrung 47 dd) World of Warcraft profitiert von den Bots 48 II. Kein Vertragsbruch durch die Spieler 1. Nutzungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil a) Keine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen 50 50 50 aa) Grundsätzliche Zweifel 50 bb) Account bei Kauf vorhanden 51 cc) Kostenlose Probespielzeit 52 dd) Schutzhüllenvertrag 52 ee) Spiel muss nicht installiert werden 53 ff) Software ist lauffähig auf Datenträger 54 gg) Game Time Card 54 b) Unwirksame Klausel 55 c) Überraschende Klausel 69 d) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB - das Urheberrecht 69 aa) Unwirksame „Beschränkung“ der Lizenz 69 bb) Unwirksamkeit der Nr. III der Nutzungsbedingungen 73 cc) Zum Multiboxing und den Macrotastaturen 79 (a) Macrotastaturen 80 (b) Multiboxing 81 (c) LUA Skripte 119 (d) Juristische Bewertung 120 III. Markenrechtliche Streitigkeit 121 1. Benutzung auf den Internetseiten www.gatherbuddy.com & www.honorbuddy.com 121 2. Benutzung auf der Internetseite www.privatwowbot.com 125 -4- I. Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Die Klägerin hat keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Deutsches Wettbewerbsrecht ist nicht anwendbar, da die Klägerin nach eigenen Angaben in ihrer Replik nicht auf dem deutschen Markt in Erscheinung tritt, sondern dies einer französischen Tochtergesellschaft überlässt. Selbst wenn man Wettbewerbsrechts einmal die unterstellt, Anwendbarkeit erfüllen die des deutschen streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten in keiner Weise den Tatbestand einer unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG. 1. Kollisionsrecht: Keine Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts a) Keine deutsche Rechtsform Abseits von der Frage ob deutsches Wettbewerbsrecht, mangels Wettbewerbereigenschaft einschlägig ist, ist folgendes festzustellen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz in Kalifornien. Die von der Klägerin entwickelten Spiele werden nach den eigenen Angaben der Klägerin „außerhalb Nordamerikas“ nicht von ihr selbst, sondern durch „bestimmte Tochter- und Schwestergesellschaften“ vertrieben (Schriftsatz vom 17.11.2011, S. 4). Auf dem europäischen Markt tritt nicht die Klägerin in Erscheinung, sondern die Blizzard Entertainment S.A.S. mit Sitz in Valency, Frankreich, bei der es sich nach den Angaben der Klägerin um eine Tochtergesellschaft handeln soll. Mit dieser -5- Gesellschaft werden sämtliche Verträge der Kunden abgeschlossen, wie sich aus den streitigen Nutzungsbestimmungen unmittelbar ergibt: „Vielen Dank, dass Sie den Service Battle.net (der „Service“) nutzen. Die vorliegenden „Vereinbarung“) enthalten die Nutzungsbedingungen (die Bedingungen, unter welchen Blizzard Entertainment S. A. S., ein französisches Unternehmen mit eingetragenem Firmensitz in 32 Avenue de L’urope, 78140 Vélizy-Villacoublay, Frankreich („Blizzard“ oder „wir“), Ihnen Zugriff auf den Service gewährt. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt weder die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (die „EULA“), die für die Spiele von Blizzard gilt (einzeln jeweils das „Spiel"), noch sonstige für ein Spiel spezifische Nutzungsbedingungen („spielspezifische Nutzungsbedingungen“)...“ Beweis: b) Ausdruck AGB von www.battle.net, vorgelegt als Anlage B 20. Rom-II-VO Wettbewerbsrechtlich stützt sich die Klage (ausschließlich) auf den Vorwurf einer gezielten Behinderung der Klägerin (§ 4 Nr. 10 UWG, vgl. Klageschrift, S. 22 ff.). Die Klägerin greift den Vertrieb der Software durch die Beklagten an mit der Begründung, der Vertrieb dieser Software beeinträchtige in unlauterer Weise wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Klägerin. Ob die US-amerikanische Klägerin sich vor einem deutschen Gericht auf deutsches Wettbewerbsrecht berufen kann, bestimmt sich seit dem 11.01.2009 nach der Rom-II-VO der EU, die Nach Art. 3 Rom-II-VO Universalgeltung hat. -6- Nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO bestimmt sich das anwendbare Recht in Wettbewerbssachen ausschließlich nach Art. 4 Rom-II-VO, wenn – wie vorliegend – ein Wettbewerbsverhalten angegriffen wird, das ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers (der Klägerin) beeinträchtigt. Damit gilt Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO: „Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.“ c) Erfolgsort Es kommt demnach allein auf den Erfolgsort, nicht auf den Handlungsort an – auf den Ort, an dem der Schaden (angeblich) eingetreten ist, und nicht auf den Ort, an dem eine (angeblich) schädigende Wettbewerbshandlung begangen wurde. Im Hinblick auf den kalifornischen Sitz der Klägerin kommt schon denklogisch kein Erfolgsort außerhalb der USA in Betracht. Damit kann nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO allein US-amerikanisches Recht, nicht jedoch das deutsche Wettbewerbsrecht anwendbar sein (vgl. Härting, Internetrecht, 4. Aufl. 2010, Rdnr. 1853). 2. § 4 Nr. 10 UWG: Keine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch a) Abweichend BGH-Rechtsprechung Wenn man jedoch einmal die Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG unterstellt, erfüllen die streitgegenständlichen Angebote der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung. Dies gilt insbesondere für den Aspekt, auf den sich die -7- Klägerin auf S. 23 ff. ihrer Replik maßgeblich stützt: Eine unlautere Verleitung von Kunden der Klägerin (bzw. von Kunden der französischen Tochtergesellschaft) zum Vertragsbruch ist nach den Maßstäben, die der BGH insbesondere in den Entscheidungen bundesligakarten.de (BGH vom 11.9.2008, BGHZ 178, 63 ff.) und Automobil-Onlinebörse (BGH vom 22.6.2011, Az. I ZR 159/10) angelegt hat, eindeutig zu verneinen. b) Bundesligakarten.de In der BGH-Entscheidung zu bundesligakarten.de ging der Fußballverein Hamburger SV gegen eine Online-Plattform vor, die den Weiterverkauf von Eintrittskarten ermöglicht. Ein solcher Weiterverkauf ist den Käufern von Eintrittskarten des Hamburger SV grundsätzlich untersagt. Der Hamburger SV vertrat die Auffassung, der Betreiber der Plattform verleitete die Käufer von Eintrittskarten dazu, sich über das Verbot des Weiterverkaufs hinwegzusetzen. Hierin liege eine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch und damit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG. Der BGH verneinte einen Wettbewerbsverstoß mit der Begründung, dass ein solcher Verstoß nur dann vorliegt, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (a.a.O., Rn. 31). Schon von einer “gezielten" Einwirkung auf einen „konkreten“ Vertragspartner könne nicht die Rede sein. Die bloße Werbung um Kunden, die sich bei Nutzung der Plattform möglicherweise vertragswidrig verhalten, reiche für eine unlautere Handlung nicht aus: "An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel, und so auch hier, nicht aus. Bei den Suchanzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten (invitatio ad offerendum), wie anzunehmen oder abzulehnen sich -8- die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber.“ (a.a.O., Rn. 32) Selbst wenn man somit der klägerischen Argumentation folgen und einen Vertragsbruch von online-Spielern bei Nutzung der streitigen Software bejahen würde, lässt sich aus einem solchen Vertragsbruch noch lange nicht auf eine unlautere Handlung der Beklagten schließen. Die bloße Werbung für die streitige Software auf verschiedenen Websites erfüllt den Tatbestand eines „Verleitens“ ebenso wenig wie die Werbung für die Kartenplattform in dem vom BGH entschiedenen Fall. c) Automobil-Onlinebörse In der Entscheidung des BGH zu Automobil-Onlinebörse fühlte sich der Betreiber einer solchen Online-Plattform durch den Vertrieb von Software behindert, die die gleichzeitige Durchsuchung mehrerer Onlinebörsen ermöglichte, ohne dass die Internetseiten der einzelnen Plattformen aufgesucht werden mussten. Der Kläger berief sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die folgende Klausel enthielt: „Eine automatisierte Abfrage durch Scripte o. ä. ist nicht gestattet.“ Die Software der Beklagten führte somit zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Klägers, da gerade eine automatisierte Abfrage stattfand ohne den Browser benutzen zu müssen. Hierin sah der Kläger eine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch. Der BGH ist dem nicht gefolgt: -9- "Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können." (a.a.O., Rn. 65, ebenso BGH vom 11.01.2007, BGHZ 171, 73 ff. Außendienstmitarbeiter, Rn. 23; BGH vom 07.10.2009, WRP 2010, 644 ff. – Rufumleitung, Rn. 12; LG Hamburg vom 09.03.2011, Az. 315 O 489/10, Rn. 58) Von einer „Verdrängung" konnte nicht die Rede sein. Ganz im Gegenteil: die Software des Beklagten baute auf der klägerischen Onlinebörse auf. Dem Beklagten konnte es gar nicht um „Verdrängung“ gehen, er war vielmehr auf das weitere Bestehen der Onlinebörse angewiesen. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall: Die von den Beklagten vertriebene Software ist funktionell Zubehör zu dem Spiel, das die Klägerin entwickelt hat. Wie alle Zubehörhändler haben die Beklagten ein natürliches Interesse am Erfolg des „Hauptartikels“ der Klägerin. Um eine unlautere „Verdrängung“ der Klägerin kann es den Beklagten in keiner Weise gehen. - 10 - 3. § 4 Nr. 10 UWG: Kein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs a) Nicht grundsätzlich verboten Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 10 UWG auch nicht aus einem unlauteren Ausnutzen fremden Vertragsbruchs herleiten lassen kann. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass sich Spieler, die die Software der Beklagten erwerben und nutzen, gegenüber der Klägerin (bzw. ihrer französischen Tochtergesellschaft) vertragswidrig verhalten, liegt in dem Mitwirken an einem Vertragsbruch keine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr.10 UWG. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs nicht grundsätzlich verboten, sondern erlaubt. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine Unlauterkeit ableiten lässt, kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG bejaht werden (BGH vom 11.01.2007, BGHZ 171, 73 ff. – Außendienstmitarbeiter, Rn. 15). Dies wurde hier weder vorgetragen, noch ist dies der Fall. b) Verträge nur zwischen Vertragspartnern Dass die Mitwirkung an einem Vertragsbruch grundsätzlich erlaubt ist, ergibt sich daraus, dass schuldrechtliche Verpflichtungen nur die jeweiligen Vertragspartner binden und nicht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts auf Dritte erstreckt werden können: „Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines - 11 - Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde…“ (BGH vom 11.09.2008, BGHZ 178, 63 ff. – bundesligakarten.de, Rn. 35) Wenn die Klägerin es dem Beklagten untersagen möchte, Zubehör anzubieten, dessen Nutzung die Klägerin (bzw. deren französische Tochtergesellschaft) den Spielern untersagt, geht es ihr der Sache nach um eine solche „Verdinglichung“ schuldrechtlicher Bindungen, die dem Wettbewerbsrecht nach der neueren Rechtsprechung des BGH wesensfremd ist. Die Beklagte versucht hier Rechtsgedanken zu konstruieren, die die Schöpfer des BGB bewusst nicht geschaffen haben. Auch eine „systematische“ Vorgehensweise der Beklagten spricht in keiner Weise für eine Unlauterkeit: „Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im Wesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung...“ (BGH, a.a.O., Rn. 38) 4. § 4 Nr. 10 UWG. Kein Schutz von „Spielregeln“ durch das Wettbewerbsrecht a) Herrin der Spielregeln? Auf S. 25 ff. bemüht sich die Klägerin, eine unlautere Behinderung aus einem (angeblichen) „empfindlichen Eingriff in das Spielsystem“ abzuleiten. - 12 - Die Klägerin ist als Entwicklerin des Spiels Herrin der Spielregeln. Sie meint, die Einhaltung der Spielregeln mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts durchsetzen zu können und beruft sich auf die – von ihr so genannten – „grundlegenden Prinzipien der Fairness, Gerechtigkeit und Chancengleichheit“ (Klageschrift, S. 25, unten). b) Keine Wirkung gegenüber Dritten „Spielregeln“ entfalten rechtliche Bindungswirkung zwischen den Teilnehmern des Spiels, sofern zwischen diesen eine vertragliche Bindung besteht. Gegenüber Dritten wirken diese „Spielregeln“ indes grundsätzlich nicht. Auch in dieser Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass das Wettbewerbsrecht nicht dazu instrumentalisiert werden kann, schuldrechtliche Bindungen zu „verdinglichen“. c) Auch Außerhalb von Onlinespielen keine Wettbewerbsbeschränkung „Spielregeln“ gibt es im Internet nicht nur bei Online-Games, sondern auch bei Plattformen wie EBay in Form von Nutzungsbedingungen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von EBay stellt nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm per se noch keine unlautere Behinderung zulasten von Mitbewerbern dar, die sich an die Nutzungsbedingungen („Spielregeln“) halten (OLG Hamm vom 21.12.2010, WRP 2011, 498 ff.). Bereits zum früheren Recht entschied das Landgericht Berlin im Jahre 2003, dass die Einwirkung auf EBay Auktionsabläufe durch so genannte „Sniper-Software“ nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden konnte, auch wenn der Einsatz einer solchen Software gemäß den EBayNutzungsbedingungen untersagt war (LG Berlin vom 11.02.2003, CR 2003, 857 f.; a.A. LG Hamburg vom 16.07.2002, CR 2002, 763 f.). - 13 - Die „Sniper-Software“ war ein frühes Vorzeichen für ein Phänomen, das heutzutage im Internet massenhaft zu beobachten ist: Spezialisierte Anbieter entwickeln für Plattformen wie EBay, Google, Facebook oder auch für Games-Plattformen Anwendungen, die die Nutzung der Plattformen erleichtert, vereinfacht oder auch um zusätzliche Funktionen ergänzt. Die Betreiber der Plattformen bemühen sich zum Teil, derartige Anwendungen in ihren Nutzungsbedingungen zu reglementieren oder auch vollständig zu unterbinden. d) Am wirtschaftlichen Erfolg von World of Warcraft interessiert Anwendungen wie die Software, die die Beklagten anbieten, profitieren – mittelbar – von dem wirtschaftlichen Erfolg der Plattform bzw. des Hauptprodukt, für das die Anwendungen entwickelt worden sind. Allein aus diesem Grund liegt es fern, in dem Angebot derartige Anwendungen eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG zu sehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die Klageerwiderung verwiesen. Es ist im Interesse der Klägerin, dass die Software der Beklagten die größtmögliche Verbreitung hat und sich größter Beliebtheit erfreut. Dass eine Anwendung die „Spielregeln“ der Plattform verletzt, ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es würde den freien Wettbewerb nicht fördern, sondern beeinträchtigen, wenn derartige „Spielregeln“ (Nutzungsbedingungen) eine quasi-dingliche Wirkung gegenüber Dritten entfalten könnten. Bereits der Gesetzgeber des UWG wollte den Wettbewerb grundsätzlich fördern, nicht eindämmen. Jedenfalls solange Anwendungen nicht zu massiven technischen Beeinträchtigungen und Störungen von Betriebsabläufen führen, muss der Plattformbetreiber die aus seiner Sicht unerfreulichen (wirtschaftlichen oder anderen) Effekte dieser Anwendungen als wettbewerbsimmanent - 14 - hinnehmen. Dies hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung zu Automobil-Onlinebörsen klipp und klar betont: „Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software A. verstößt auch nicht deshalb gegen § 4 Nr. 10 UWG, weil die Nutzung der Software eine Störung von Betriebsabläufen zur Folge hätte. Zwar kann in der Verursachung einer Betriebsstörung und in dem Herbeiführung der Gefahr von Betriebsstörungen eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG liegen... Das Berufungsgericht hat jedoch... angenommen, die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Einsatz der Software zu einer unzumutbaren technischen Beeinträchtigung geführt hat." (BGH vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse, Rn. 73) 5. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz von technischen Mitteln zur Einhaltung von Spielregeln („Warden“) Auf S. 27 ff. der Klageschrift gibt die Klägerin an, dass sie ihre „Spielregeln“ nicht nur vertraglich durchzusetzen versucht, sondern auch technische Maßnahmen ergreift, um den Einsatz ungenehmer Anwendungen („Bots“) zu verhindern. Unterstellt man einmal die Richtigkeit des klägerischen Vortrages zur angeblichen Umgehung dieser technischen Maßnahmen durch die Software der Beklagten, so lässt sich auch hieraus nichts für ein unlauteres Verhalten der Beklagten ableiten. Die Klägerin behauptet nicht, dass der so genannte „Programmschutzmechanismus Warden“ eine technische Maßnahme darstellt, die die Schutzvoraussetzungen des § 95 a UrhG erfüllt. Geschützt sind nur Schutzmechanismen, die die Kopierbarkeit des - 15 - Produktes betreffen. Das Spiel „World of Warcraft“ ist jedoch völlig frei kopierbar, was sogar von der Klägerin ausdrücklich gewünscht ist. Somit erschöpft sich der Vorwurf der Klägerin darin, dass die Beklagten Software so programmiert haben, dass die Einhaltung der „Spielregeln“ trotz des „Programmschutzmechanismus“ nicht gewährleistet ist. Eine etwaige Mitwirkung der Beklagten an einer Verletzung von „Spielregeln“ ist indes, wie bereits dargelegt, nicht als unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG anzusehen. 6. §4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz der „Abonnementszeit“ Dass – wie die Klägerin meint – „Abonnementszeiten“ durch den Einsatz des Zubehörs der Beklagten „verkürzt“ werden können, kann auch kein Umstand sein, aus dem sich eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG ableiten lässt. Die Ausführungen der Klägerin zu angeblich verkürzten „Abonnementszeiten“ bewegen sich ohnehin im SpekulativUngefähren und lassen unter anderem außer Acht, dass es Spieler geben wird, für die das streitige Zubehör überhaupt erst den Anlass liefern wird, die Spiele der Klägerin käuflich zu erwerben. Genaue Ausführungen hierzu folgen weiter unten. In seiner Werbeblock-Entscheidung hat der BGH es abgelehnt, allein aus möglichen Einnahmeverlusten, die mit dem Einsatz eines Zubehörgeräts verbunden sind, auf eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG zu schließen: „Die von der Beklagten über den entgeltlichen Vertrieb des Werbeblock aus dem Fernsehzuschauer angebotene technische Erleichterung hindert die Kläger nichts daran, ihre Leistungen auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.“ - 16 - (BGH vom 24.06.2004, NJW 2004, 3032 ff. – Werbeblocker, Rn. 28) Ebenso ist im vorigen Fall die Klägerin (bzw. deren französische Tochtergesellschaft) durch das von den Beklagten angebotene Zubehör in keiner Weise daran gehindert, um Spieler für Ihre Online-Angebote zu werben. Soweit das Zubehör – wie die Klägerin meint – ihren wirtschaftlichen Interessen zuwiderläuft, muss die Klägerin dies im Wettbewerb hinnehmen: „Zwar läuft der Einsatz des Werbeblocks aus dem Interesse der Klägerin zuwider, Programmbeiträgen, nicht sondern nur mit ihren insbesondere redaktionellen auch mit ihren Werbesendungen möglichst viele Zuschauer zu erreichen, da hiervon die Höhe ihrer Werbeeinnahmen abhängt. Das allein macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Beklagte aber noch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter. Ein wettbewerbswidriges Verhalten wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Beklagte dabei nicht wettbewerbseigener Mittel bediente...“ (BGH, a.a.O.; vgl. auch OLG Köln vom 8.10.2004, MMR 2005, 100 f.) 7. § 4 Nr. 9 UWG. Keine unlautere Nachahmung Wie bereits mehrfach dargelegt, geht es den Beklagten ersichtlich nicht darum, die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin (bzw. deren französischer Tochtergesellschaft) zu beeinträchtigen. Im Gegenteil: Je mehr Spieler die Klägerin gewinnt, desto mehr potentielle Kunden der Beklagten gibt es. - 17 - Die Beklagten behindern die Klägerin nicht, sie profitieren von ihr. Nach früherem Recht hätte dies wettbewerbsrechtlich den Gedanken einer unlauteren Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 9 lit. b UWG nahe legen können. Seitdem der BGH seine alte Rechtsprechung zum „Einschieben in eine fremde Serie“ jedoch aufgegeben hat (vgl. BGH vom 02.12.2004, BGHZ 161, 204 ff. – Klemmbausteine III), kann auch von einer unlauteren Rufausbeutung nicht die Rede sein. 8. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis Es bleibt im Übrigen zweifelhaft, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Welche Voraussetzungen für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Es werden dazu mehrere Ansätze teils nebeneinander, teils für sich allein verwendet. a) Absatz gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises. Die klagegegenständlichen Bots sind weder gleichartige Waren noch richten sie sich an denselben Abnehmerkreis. Die Klägerin stellt – nach eigenen Angaben - ein fertiges und autonom funktionierendes Computerspiel her. Dieses Spiel bedarf zu seiner Funktionsfähigkeit keiner weiteren Zusätze. Die Beklagte hingegen produziert lediglich ein kleines Programm. Dieses Programm funktioniert nicht für sich alleine, sondern ausschließlich im Zusammenspiel mit dem Computerspiel der Klägerin. Um das Beispiel der Klägerin vom - 18 - Mensch-ärger-dich-nicht Spiel hier noch einmal aufzugreifen: Die Klägerin stellt Spielbrett, Spielsteine und Würfel zur Verfügung, so dass der Erwerber des Spiels mit dem vorhandenen Produkt bereits etwas anfangen kann, während die Beklagte maßgeschneiderte Würfelbecher herstellt, die das Spiel zwar ergänzen, für sich alleine aber für den Spieler völlig nutzlos sind. Des Weiteren richten sich die Produkte an unterschiedliche Abnehmerkreise. Das Computerspiel der Klägerin ist ein abgeschlossenes Werk, das in seiner angebotenen Form massenweise produziert wird. Sobald ein Spieler dieses Produkt erwirbt, besitzt er alle relevanten Vorteile des Produkts. Es macht für den Spieler insoweit keinen Sinn mehr, das Produkt der Klägerin ein weiteres Mal zu erwerben, er hätte davon keinen weiteren Nutzen, insbesondere da er mit dem einzelnen Spiel bereits in der Lage ist, mehrere Charaktere in dem Spiel zu besitzen und zu steuern (Siehe auch Multiboxing). Das Produkt der Klägerin richtet sich also ausnahmslos an Spieler, die World of Warcraft noch nicht erworben haben. Das Produkt der Beklagten ist ein unselbstständiges Programm, das ohne das Spiel World of Warcraft keinen funktionalen Nutzen für seinen Erwerber bietet. Der Spieler, der das Produkt der Beklagten also erwerben möchte, muss bereits im Besitz des Spiels World of Warcraft sein, sonst kann er aus dem Erwerb keinen Nutzen ziehen. Damit richtet sich das Produkt der Beklagten an alle Spieler, die bereits im Besitz des Spiels World of Warcraft sind. Weil aber diese Eigenschaft komplett konträr zur Eigenschaft des Abnehmerkreises für das Produkt der Klägerin ist, die an keinem Punkt über eine gemeinsame Schnittmenge verfügen, besteht zwischen den Produkten auch kein Konkurrenzverhältnis. - 19 - b) Tätigkeit auf demselben relevanten Markt Nach diesem – offensichtlich dem Kartellrecht entlehnten – Kriterium kommt es darauf an, ob die angebotenen oder beworbenen Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar (substituierbar) sind. Dass die beiden Produkte überhaupt nicht austauschbar sind, ist offensichtlich. Kein Spieler wird beim Kauf zwischen den Produkten wählen müssen. Das Produkt der Beklagten funktioniert alleine für sich nämlich nicht. Es bedarf immer des Spieles World of Warcraft, bevor der Spieler überhaupt den Erwerb der streitigen Bots in Betracht ziehen kann. c) Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung. Demnach liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen versucht, und den Nachteilen, die ein Anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Auch dies liegt eindeutig nicht vor. Das ergibt sich auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 17.11.2011. Auf S. 43 wirft die Klägerin der Beklagten eine gezielte parasitäre Ausbeutung vor. Ein Parasit bedient sich zum Überleben eines Anderen (Wirts). Sollte durch das Produkt der Beklagten tatsächlich der Absatz der Klägerin beeinträchtigt werden, dann würde sich die Beklagte ihr eigenes Grab schaufeln. Schließlich ist die Klägerin zum Absatz ihres Produktes auf die Klägerin angewiesen. Jede negative Beeinträchtigung des Absatzes des Computerspiels bei der Klägerin beeinträchtigt auch den Absatzmarkt der Beklagten negativ. - 20 - Insoweit liegt gerade keine Wechselwirkung, sondern eine Gleichwirkung vor. Es gewinnt nicht einer auf die Kosten des anderen, sondern die konkreten Auswirkungen treffen beide Parteien in der gleichen Art und Weise. Im Ergebnis liegt zwischen den Parteien bereits kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Sie sind demnach auch nicht Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Auch aus diesem Grund fehlt es an einem Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 10 UWG. 9. Zum Tatsachenvortrag der Klägerin Die Ausführungen der Klägerin auf S. 26 ff. des Schriftsatzes vom 17.11.2011 stehen in weitgehend losem Bezug zu § 4 Nr. 10 UWG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Stattdessen bemüht sich die Klägerin – nach einer Art „Schweinehundtheorie“ den Nachweis zu führen, dass sie sich „behindert“ und die Spieler sich „gestört“ fühlen, dies aufgrund eines Verhaltens der Beklagten, das die Klägerin auf S. 43 f. als „parasitär“ brandmarkt. „Parasitär“ verhält sich jeder Entwickler eines Smartphone-Apps, wenn man die Polemik der Klägerin ernst nehmen würde. Denn es geht um die Entwicklung von Software, die als Anwendung auf vorbestehende Software aufsetzt. Auch würde nach der Logik der Klägerin jede Software, die für Windows programmiert werden würde, eine Ausbeutung des Unternehmens „Microsoft“ zur Folge haben. Dass dies nicht der Fall ist, sondern sogar in umgedrehter Weise ein „Schuh daraus wird“ und dass dies nichts, aber auch gar nichts mit § 4 Nr. 10 UWG zu tun hat, sondern schlicht Marktverhalten im Leistungswettbewerb darstellt, haben wir bereits vorstehend ausgiebig dargetan. - 21 - Auch wenn nicht ersichtlich bzw. weitgehend zweifelhaft ist, weshalb es auf die sich weitgehend in tatsächlichen erschöpfenden Ausführungen auf S. 26 ff. des Schriftsatzes vom 17.11.2011 ankommen soll, soll dieser Teil des Schriftsatzes nicht unbeantwortet bleiben. a) Vertriebsbezogene Behinderung´ Es wird erneut bestritten, dass durch die streitgegenständlichen Bots die Spieler von World of Warcraft „massiv verärgert und abgeschreckt“ werden. aa) Allgemeine Ausführungen (a) Kein Strengbeweis Zum einen erfüllen die von der Klägerin vorgelegten Screenshots nicht die Voraussetzungen des Strengbeweises. Aus den Screenshots ist nicht ersichtlich, wer die abgebildeten Kommentare und Beschwerden überhaupt verfasst hat (auch wenn auf der vorliegenden CD-ROM der Klägerin kein Benutzernamen geschwärzt worden ist). Solange die Verfasser jedoch unbekannt sind, kann das Beweismittel weder von der Beklagten noch vom Gericht auf seine Richtigkeit geprüft werden. Die Klägerin soll doch bitte zunächst die Verfasser ausfindig machen und als Zeugen laden oder zumindest private Urkunden gemäß § 416 ZPO vorlegen, damit sichergestellt ist, dass die vorgelegten Kommentare und Beschwerden auch von betroffenen Spielern stammen und auch ernst gemeint sind. (b) Software der Beklagten nicht betroffen Zum anderen lässt sich den vorgelegten Kommentaren nicht entnehmen, dass sie überhaupt die hier streitgegenständlichen Bots - 22 - betreffen. Die Beklagte ist nicht die einzige Anbieterin solcher Bots. Aus einzelnen Kommentaren lässt sich sogar teilweise bereits entnehmen, dass sie unmöglich die hier streitgegenständlichen Bots betreffen. Im Folgenden nur ein paar der für World of Warcraft zur Verfügung stehenden Drittprogramme: LazyBot Cybot GPBot Crawlerbots SFisher Fairplaybot Macrogoblin RwBot Jenses Multihack Lazy Raider. Auto-rotation bot EVO Hack Lag7 Strategic Lagtool EverMorph _keySpam: Timed Keys Sender v1.2 Cybot - free Multi Bot for World of Warcraft WoW BG bot: Moxzbot Hopper Bot – Gatherbot ArenaNinja - Freeze your arena opponents [US realms only] GPHack WoWdar - WoW radar program LUAProtectionRemover! IcanhasFish - WoW FishBot HeliosBots.com - Premium WoW Bots! OpenWowBot - Open Source project launch LogicWin - MultiHack, special for botting PocketFork - OpenSource MacBot CyberFish 4.9 - 23 - WIP - Speed hack, Teleport hack, Fly hack OMGBot Beta - Free Grinding, PvP, Gathering, Fishing bot Selbst die von der Klägerin als spezifischen Beschwerden über die Buddy Bots vorgelegten Kommentare sind teilweise offensichtlich nicht auf die streitgegenständlichen Bots bezogen. Dazu später mehr. Insoweit fehlt es auch an einem Beweis, dass die Störung des Spielverlaufs auf die streitgegenständlichen Bots zurückzuführen ist. (c) Kosten nicht nachvollziehbar/ werden bestritten Auch die Kosten für die Bearbeitung der Beschwerden sind unmöglich alleine auf die Beklagte zurückzuführen. Die Klägerin möge doch bitte einen Beweis dafür vorlegen, dass überhaupt Beschwerden gegen die streitgegenständlichen Bots vorliegen. (d) Keine Verkürzung der Spielzeit Es wird auch eine Verkürzung der Spielzeit bestritten. Zum einen werden die Angaben bzgl. der durchschnittlichen Spielzeit bestritten. Sowohl der Beklagte zu 1. als auch sein Prozessbevollmächtigter haben die angegebene unterschritten. Durchschnittszeit um ein Vielfaches - 24 - Zum anderen fehlt es an einem Beweis der Klägerin dafür, dass die Spieler mit Erreichen des höchsten Levels das weitere Spielen einstellen. Vielmehr erreicht das Spiel seinen eigentlichen Reiz doch erst dann, wenn man die höheren Level erreicht hat. (e) Erneut „Warden“ Auch der Vorwurf, die streitgegenständlichen Bots würden einen technischen Schutzmechanismus umgehen, ist falsch. Zum einen ist Warden gar kein technischer Schutzmechanismus. Zu den in § 69 f Abs. 2 genannten Mitteln gehören alle technischen Schutzmechanismen, durch die Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf das geschützte Programm verhindert werden sollen. Dazu zählt ein Kopierschutz ebenso wie Maßnahmen, die ein digitales Rechtemanagement ermöglichen, die z. B. eine gleichzeitige Mehrfachnutzung oder einen Netzwerkbetrieb verhindern sollen oder die Nutzung nur für eine begrenzte Zeit freischalten. Warden tut nichts von alledem. Vielmehr untersucht Warden lediglich Speicherbestandteile danach, ob Software, die angeblich gegen Nutzungsbedingungen der Klägerin verstoßen, auf dem betreffenden Computersystem ausgeführt werden. Zum anderen ist der vorgelegte Screenshot alles andere als ein Beweis für eine Umgehung. Es ist weder der Autor des Beitrages ersichtlich, noch kann aus der Beschreibung der zwingende Rückschluss auf die streitgegenständlichen Bots gezogen werden. Die Beklagte kann nur ihrerseits klarstellen, dass die vorgelegte Internetseite von ihr zu keiner Zeit betrieben worden ist. Des Weiteren ist die Zahl 100.000 Buddy Bot Nutzern völlig übertrieben. Die Beklagte würde sich sehr freuen, wenn dem so wäre. - 25 - bb) Details Im Folgenden soll zu den exemplarisch vorgebrachten, angeblichen Beschwerden auch Stellung genommen werden. Diese Darstellung wird zeigen, dass sämtliche Aussagen der Klägerin ohne jeden Beweiswert sind, da selbst ohne auf den Strengbeweis hinzuweisen, keine für diesen Rechtsstreit relevanten Fakten geschaffen werden, sondern sich die Klägerin auf Stimmungsmache beschränkt, wohl um das Gericht Glauben zu machen, dass ihr Geschäft durch die Software der Beklagten beeinträchtig werden würde, was schlicht nicht der Realität entspricht. Seite 31 Beschwerde 1: Die Beklagte benutzt keine Routen, d.h. keine Wegpunkte. sondern eine Navigation, die jedes Mal selbstkalkulierte und unterschiedliche Laufwege nimmt Seite 31 Beschwerde 2, Die Software der Beklagten ist wie ein Navigationsgerät bzw. ein GPS. Der Bot hängt niemals an Steinen fest, da diese verbotene Gegenden in der Navigation sind Seite 31 Beschwerde 3, "man spielt in der Unterzahl" Dieser Spieler nutzt einen sogenannten „Afk Bot“, einen „Away from Keyboard“-Bot - die Software der Beklagten hat kein solches Verhalten. - 26 - Seite 31 Beschwerde 4, wo ist hier der Beweis dass es wirklich ein Bot ist? Seite 32 Beschwerde 1, Dieser Spieler benutzt einen „Leech Bot“ = Afk Bot, siehe oben Seite 32 Beschwerde 2 Wo wurde hier ein Bot benutzt? Seite 32 Beschwerde 3, "sieht man eindeutig" Dies passiert mit der Software der Beklagten nicht Seite 32 Beschwerde 4, Hier geht es wohl um die Verwendung des neutralen Auktionshauses, um einen Goldtransfer zwischen Spielern zu ermöglichen. Ein guter Gegenstand wird für wenig Gold im neutralen Auktionshaus eingestellt, um diesen mit dem eigenen Charakter einer anderen Fraktion zu kaufen und so „Gold“ zwischen den eigenen Charakteren zu transferieren. Dieser Spieler wundert sich, dass jemand anders schneller den Gegenstand wegschnappt, als die zwei Personen, die sich beispielsweise per Teamspeak verabredeten. Das Problem kann durchaus auch am Lag zum Server liegen, ist jedoch normales Spielverhalten und hat nichts mit Bots zu tun. Der Benutzer ist aufgebracht, weil er durch Dummheit und um Transfergebühren zu sparen, Gold verloren hat (im neutralen Auktionshaus sind die Transfergebühren 15 %). Da ist ein - 27 - Unterschied bei 1 Gold Sofortkauf oder 10.000 Gold für den Gegenstand, nämlich 1500 Gold Gebühren. Diese versuchen Spieler zu sparen, werden von anderen Spielern überrumpelt, was jedoch ein normaler Teil der Spielmechanik ist. Seite 32 Beschwerde 5, ist eine von zahlreichen Beschwerden, die völlig haltlos sind und jeglichen Beweiswert vermissen lassen. Seite 33 Beschwerde 1, Diese Beschwerde hat ebenfalls nichts mit einem Botprogramm zu tun. Wurde wohl nur benutzt, weil das Keyword "bot" drin ist? Es ging um falsch zugewiesenen Zufallsfund in der Instanz „Bastion of Twillight“, für die die Spieler die Abkürzung „Bot“ nutzen. Hier ist die Klägerin wohl ihrer eigenen neuen Sprache der eigenen Spieler auf den Leim gegangen, die massiv mit Abkürzungen umgeht. Seite 33 Beschwerde 2, AFK Bots, und die Frage ist, wenn er die gemeldet hat, warum sind die noch da, trotz der immensen Personalkosten, die die Klägerin behauptet? Eine bessere Erklärung ist wohl, es sind ziemlich schlechte Spieler die alle paar Sekunden sterben. Ansonsten hätte die Klägerin, die Spieler doch gesperrt? Seite 33 Beschwerde 3 Hier handelt es sich um „Waypoint Bots“, die Software der Beklagten benutzt Navigation und Zufallsroutinen. - 28 - Seite 34 Beschwerde 1 Dieser Nutzer nutzt den Bot Pirox, wie er selber darstellt. Und der Nutzer scheint selbst Pirox zu nutzen, und sieht seine Nutzung gefährdet. Seite 34 Beschwerde 2, Davon abgesehen, dass auch hier keinerlei Nachweise vorhanden sind, dass Software der Beklagten involviert ist, kann ohne Botprogramm in der Stunde 1000 Gold erarbeitet werden. Seite 34 Beschwerde 3 und 4 Beweis für eine Kündigung? Solche Drohungen werden täglich geschrieben, um Handlungen der Gamemaster zu erpressen. Sämtliche Darstellungen sind absolut wertlos, erfüllen nicht im Ansatz die Anforderungen des Strengbeweises und werden daher sämtlich bezüglich der Relevanz für diesen Rechtstreit bestritten. Von den insgesamt 11.533 deutschsprachigen Beschwerden erwähnen nur vier!! namentlich die Software Honorbuddy und eine die Software Gatherbuddy, wobei auch diese Erwähnung nicht den geringsten Beweiswert hat, da die Nutzer sich auch irren könnten. Dagegen sind stichpunktartig ca. 10 % auf sogenannte unterirdische Bots zurückzuführen, wenn man sich den Text des Reports anschaut. Ca. 700 über Angelbots, die sehr zahlreich verfügbar sind und die alle kostenlos sind, ca. 80 Reports sind über Teleportations-Hacks, ein Feature, das die Software der Beklagten nicht beinhaltet, ca. 400 Bots für das Auktionshaus, was die Software der Beklagten nicht beinhaltet, - 29 - ca. 120 handeln von Speedhacks, was die Software der Beklagten nicht unterstützt, ca. 10 Jumphacks und ca. 50 Wallhacks, was beides die Software der Beklagten nicht unterstützt. Auch ist es irrig, dass viele Nutzer Bots wahrnehmen oder sich gar daran stören. Die Klägerin hat eine Umfrage in ihrem eigenen Forum durchgeführt, ob die Gilde (Spielvereinigung) von den Bot Aktivitäten des Nutzers wissen würde. Unter 305 Meldungen, ergab sich das Ergebnis, dass in 61,31 Prozent die eigenen Freunde nicht wissen würden, dass jemand eine Botsoftware verwendet. Die restlichen wissen davon und stören sich anscheinend trotzdem nicht. cc) Störung der Serverökonomie, Störung des Spielablaufs Durch die Verwendung von Bots im Allgemeinen, und somit schon gar nicht durch die Software der Beklagten, die völlig unauffällig und natürlich agieren, kommt es zu keiner Störung des Spielablaufes. Vielmehr ist das Spiel World of Warcraft inzwischen ein eigener Wirtschaftsraum und wird von zahlreichen Nutzern bereits als Wirtschaftssimulation genutzt. Die Beklagte wird dazu ein Gutachten vorstellen, welche Ende Februar 2012 erwartet wird. Dieses wird, anders als das Gutachten der Klägerin aus dem letzten Schriftsatz von einem Wissenschaftler erstellt werden, nicht von einer Person, die selbst einmal Betreiber eines Onlinespieles war, und die somit wenig glaubwürdig ist. http://en.wikipedia.org/wiki/Arden:_The_World_of_Shakespeare http://news.cnet.com/Shakespeare-coming-to-a-virtual-world/21001043_3-6127294.html Das Gutachten wird von Herrn Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Broll, Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Mathematik und - 30 - Naturwissenschaften, Institut für Medien und Kommunikationswissenschaft (IfMK) mit dem Fachgebiet virtuelle Welten und digitale Spiele erstellt werden. Das Gutachten wird folgende Fragen klären: Ist World of Warcraft eine eigene Wirtschaft wie die, der realen Welt bestimmt aus Angebot und Nachfrage? Wenn ja, was beeinflusst diese? * Patches des Herstellers ? * Erweiterungen des Herstellers ? * Bot-Programme? Welche Unterschiede bei Bots - Farming / Leveling * Professionelle Goldsammler, insbesondere aus China? * Spieler, die das Auktionshaus intensiv nutzen? * Free to Play Modell vs. Abo-Modell? Zum Beweis wird Herr Univ. Prof. Dr. Wolfgang Boll als Sachverständiger angeboten, zu laden über Technische Universität Ilmenau Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften Institut für Medien und Kommunikationswissenschaft (IfMK) Ehrenbergstraße 29 D-98693 Ilmenau Tel.: +49 3677 69-4732/4735 Fax: +49 3677 69-4724 E-Mail: wolfgang.broll@tu-ilmenau.de Diverse Quellen zeichnen aber jetzt schon ein eindeutiges Bild, dass die Nutzung von Bots keinen negativen Effekt auf die Spielewirtschaft hat, - 31 - da andere Effekte dies, wie in jeder Wirtschaft, wieder ausgleichen. Dies gilt besonders im Abo-Modell, da hier keine kaufbaren Sonderleistungen durch die Spieler erwerbbar sind. Wenn jemand beispielsweise durch die Verwendung von Programmen der Beklagten daran gehindert wird, Geld durch das Töten von Nichtspielercharakteren zu generieren, dann ist dies nicht verheerend, da die Inflation zum einen ansteigend ist, zum anderen Preise im Auktionshaus sich ändern. Jeder Spieler kann sich weiterhin im gleichen Maß Dinge leisten. Aus dem Journal of Virtual Worlds Research, Volume 2, Nummer 4 ergibt sich beispielsweise: The current picture of gold farming is one on which data is frustratingly uneven. There are few certainties at an aggregate level. Heeks (2008) provides a best estimate, based on other estimates that something like 400,000 people are employed in gold farming, of which perhaps 85% are based in China. Globally, the secondary real-money trade associated with gold farming may well be worth in excess of US$1 billion. But the true figures could be much more; Ryan (2009) for example cites one million gold farmers working on a global trade worth more than US$10 billion. However, we may question this simple reasoning. In-game inflation has undoubtedly been seen in the short-term (e.g. Castronova et al, 2009) but there seem to be few long-term records. One data set for a game in which gold farming is present is EVE Online from October 2005 to June 2007 which shows deflation, not inflation (Lehtiniemi, 2008). Yee (2005) claims in-game deflation in World of Warcraft and similarly Castronova's (2001) study of EverQuest showed deflation over time. - 32 - Overall, inflation between September 2006 and November 2009 was just 5% within which was a period of deflation up to late 2007 (when gold farmers were likely to be relatively more active), and a period of subsequent inflation up to late 2009 (during a period when game redesign had made gold farming more difficult). -Runescape There is, thus, little evidence as yet to support the supply-demand claims of gold farming causing in-game inflation. Some of the explanations are entirely consistent with supply-demand economic principles: that demand is not constant but rises and falls, for example, due to changing numbers of players in the game; and that gold farmers represent only a minority of players and thus have a limited impact on currency supply (Woodcock, 2008). Other explanations rely more on the particular characteristics of virtual economies, hinging on the fact that gold farmers do not create anything tangible. Gold farmers make money by doing the things that all other players do: mining ore, picking herbs, killing monsters for their drops, and so on. Where another player would have, say, mined the same ore vein, gold farmers are not creating new value within the virtual economy, they are merely diverting it. Gold farming arose because those in the world with more money than time (player-buyers) can trade a scarce resource (gold, or items, or high-level characters) online with those in the world with more time than money (gold-farmers). In this sense, there is nothing particularly different or unusual about the economics of gold farming. Second, there is the game company: the virtual world's economic gods who ultimately control all inflows and outflows of currency - 33 - and items, and impact demand. Game patches and redesigns may introduce new sources of in-game currency (such as daily quests in World of Warcraft), or new sinks (e.g. costly items like epic flying mount training in World of Warcraft); they may also increase or decrease the demand for certain items and for currency. These impacts are likely to far outweigh those of gold farming on prices. The company's ready ability to do this arises because they control the code that creates the world and its economy. In many ways, they resemble a national economy's central bank although they have transcendent powers compared to their real-world equivalents (and also different purposes – game companies care relatively little about the core role of a real central bank: the control of inflation and economic growth). In applying the simple idea of supply and demand to gold farming, then, we find relatively little evidence for a reality behind the perception of inflation. We find a picture of more complexity than the initial "headline" narrative, and we find a mixture of some standard application of economic ideas including those of scarcity and central banking, combined with some particular features of the virtuality of production and in the overriding control of the game company. Das aktuelle Bild des Goldsammelns ist bei den Daten frustrierend uneinheitlich. Es gibt zusammengefasst nur wenige Klarheiten. Heeks (2009) bietet eine bessere Schätzung, wiederum basierend auf anderen Schätzungen, dass etwa 400.000 Menschen vom Goldsammeln leben, von denen ca. 85% in China leben. Global gesehen erreicht der Drittmarkt durch Goldhandel mehr als eine Milliarde Dollar, aber die wahren Zahlen könnten höher sein. Ryan (2009) geht davon aus, dass mehr als eine Million Goldsammler - 34 - global von dem Geschäft leben und mehr als 10 Milliarden US Dollar erwirtschaften. Insoweit stellt sich die Frage nach den einfachen Gründen dafür. Inflation innerhalb von Spielen hat es in kurzer Zeit zweifellos gegeben (z.B. Castronova et al, 2009), aber es scheinen nur wenige langfristige Untersuchungen vorhanden zu sein. Ein Datensatz für ein Spiel, in dem Goldsammeln Bestandteil ist, ist EVE Online von Oktober 2005 bis Juni 2007, bei dem es zu einer Deflation kam, nicht zu einer Inflation (Lehtiniemi, 2008). Yee (2005) behauptet Deflation innerhalb des Spiels World of Warcraft und genauso zeigte Castronovas Studie von EverQuest (2001)eine Deflation im Laufe der Zeit. „Insgesamt war die Inflation zwischen September 2006 und November 2009 nur 5%, innerhalb dessen war eine Periode der Deflation bis Ende 2007 (als Goldsammler wohl eher aktiv gewesen sein dürften), und eine weitere Inflation bis Ende 2009 (während eines Zeitraums, als durch die Erneuerung des Spiel das Goldsammeln schwieriger wurde).“ –Runescape Es gibt daher bisher wenig Beweise für die Unterstützung der Inflation innerhalb des Spiels durch das Angebots-NachfrageVerhältnis beim. Einige der Erklärungen sind völlig im Einklang mit den ökonomischen Prinzipien von Angebot und Nachfrage: die Nachfrage ist nicht konstant, sondern steigt und fällt, z. B. durch wechselnde Anzahl von Spielern im Spiel; und Goldsammler stellen nur eine Minderheit von Spielern und besitzen somit einen begrenzten Einfluss auf die situative Versorgung (Woodcock, 2008). - 35 - Andere Erklärungen beziehen sich mehr auf die Besonderheiten der virtuellen Wirtschaft, beruhend auf der Tatsache, dass Goldsammler nichts Reales erschaffen. Goldsammler verdienen Geld, indem Sie die Dinge tun, die alle anderen Spieler tun: Erz abbauen, Kräutern ernten, zum Beute machen Monstern töten, und so weiter. Wo andere Spieler, an der gleichen Erzader Rohstoffe abgebaut hätten, schaffen Goldsammler keinen neuen Wert innerhalb der virtuellen Wirtschaft, sie leiten es lediglich um. Goldsammeln ist entstanden, weil diejenigen in der Welt mit mehr Geld als Zeit (Spieler-Käufer) eine knappe Ressource (Gold, oder Gegenstände oder High-Level-Charaktere) online mit jenen in der Welt handeln können, die mehr Zeit als Geld (Goldsammler) haben. In diesem Ungewöhnliches Sinn an der gibt es nichts Ökonomie des Besonders oder Goldsammelns. Zweitens gibt es die Betreiber des Spiels: die Götter der Wirtschaft in der virtuellen Welt, die letztlich alle Zu-und Abflüsse von Geld und Gegenstände, und deren Auswirkungen auf die Nachfrage kontrollieren. Patches und Neuerungen können neue Quellen für Geld innerhalb des Spiels einführen (z.B. die täglichen Questen in World of Warcraft), oder Kosten senken (z. B. das teure Training von schnellen Flugreittieren in World of Warcraft); Sie können auch die Nachfrage nach bestimmten Produkten und Geld erhöhen oder verringern. Deren Auswirkungen auf die Preise sind wahrscheinlich bei weitem größer als die des Goldsammelns. Der Betreiber ist in der Lage, dies zu tun, weil sie den Code, der die Welt und ihre Wirtschaft erschaffen hat kontrollieren. In vielerlei Hinsicht ähneln sie einer Zentralbank der nationalen Volkswirtschaft auch wenn sie übermächtigere Mittel haben, als ihre realen Entsprechungen (und auch vergleichsweise - 36 - unterschiedlichen Zwecken - Spielebetreiber kümmern sich relativ wenig um das Kernstück einer echten Zentralbank: die Kontrolle der Inflation und Wirtschaftswachstum). Wendet man die einfache Idee von Angebot und Nachfrage auf das Goldsammeln an, dann findet man relativ wenig Beweise für einen wirklichen Einfluss auf die wahrnehmbare Inflation. Man entdeckt ein komplexeres Bild als die ursprüngliche "Überschrift" vermuten lässt, und man entdeckt eine Mischung aus einigen Standard-Anwendung ökonomischer Ideen einschließlich der Resourcenknappheit und Zentralbanken, mit einigen Besonderheiten der virtuellen Produktion kombiniert und unter der übergeordneten Steuerung des Spielebetreibers. (Übersetzung durch den Unterzeichner) Beweis: Beglaubigte Übersetzung als Anlage B21. dd) Aussagen von Professor Castranova abwegig Zudem sind bereits jetzt die Aussagen von Professor Castranova als nicht der Realität entsprechend anzusehen. Bereits die erste Aussage ist derart abwegig und fern der Realität, dass mit höchstem Maße die Kompetenz des Gutachters zu bezweifeln ist. So wurde bereits mehrfach mitgeteilt, dass das „Leveln“ mit Bots nicht schneller, sondern langsamer ist und die Spielzeit sich nicht verringert, da das Ziel des Spieles nicht das Erreichen des Höchstlevels ist. Aussage Nr. 2 ist aus demselben Grunde zu verneinen. Ein Beweis für Aussage Nr. 3 ist nicht erbracht. Zudem wird das Gegengutachten zeigen, dass nicht nur nicht die Möglichkeiten - 37 - zugenommen werden, Gold zu sammeln, da es hierfür zahlreiche Möglichkeiten gibt, die die Klägerin selbst geschaffen hat, wie das Lösen von zahlreichen täglichen wiederholbaren Aufgaben, die allesamt nicht von Bots blockiert werden können. Zudem wird das Gutachten zeigen, dass das Spiel der Klägerin eine eigene Wirtschaft hat und daher aufgrund der höheren Menge an Gütern eine Deflation einsetzt, die der allgemeinen Inflation, verursacht durch die Handlungen der Klägerin, entgegen wirkt, je länger die Zeit nach einem Inhaltsupdate vergeht. Dass durch das Vorhandensein von Bots, die Gegenstände vermehrt und automatisch sammeln und somit für ein Überangebot an Waren sorgen, eine Hyperinflation entstehen könnte, ist ökonomische unhaltbar. Wenn überhaupt, entsteht durch ein Überangebot eine HyperDeflation, denn Botnutzer werden immer ihre Waren an andere Spieler verkaufen und es entsteht nur eine Umverteilung von Gold, welche sich, da die Botnutzer in der Minderheit sind, deflatorisch auswirkt. Insofern dürfte davon auszugehen sein, dass die Verwendung von Bots, die durch die Klägerin verursachte Inflation (durch das Einbringen von neuen Gegenständen und das Ermöglichen neuer Aufgaben, die praktisch vergleichbar mit Gelddrucken in der realen Wirtschaft sind) entgegen gewirkt wird und es daher für den normalen Nutzer positiv auswirkt, dass Preise für Gegenstände nicht derart steigen, wie dies ohne Bots der Fall wäre. Dazu passt das bekannte Zitat von Axel Zerdick, Die Internet-Ökonomie. Strategien für die digitale Wirtschaft. Berlin [u.a.]: Springer, 1999. (Herausgegeben zusammen mit Arnold Picot u.a.) Die Internetökonomie ist geprägt von der Verwaltung des Überflusses, die reale Welt von der des Mangels. Aussage 5 ist überhaupt nicht verständlich. Vielleicht sollte sich die Klägerin klarmachen, dass es sich bei ihrem Spiel gerade nicht um ein - 38 - „Free to Play“ – Produkt handelt, bei dem man beim Hersteller echtes Geld gegen virtuelles tauscht, sondern um ein Spiel, welches alle Inhalte durch die Zahlung eines Monatsbeitrages zur Verfügung stellt. Zu Nr. 6 wurde bereits dargelegt, dass die Klägerin keinerlei Beweise für die Aussage im konkreten Fall und auf die konkrete Software der Beklagten erbracht hat. Auch Nr. 8 ist schließlich überhaupt nicht nachvollziehbar. Warum vorhandene Bots den Fantasy-Aspekt des Spieles zerstören, erschließt sich der Beklagten nicht, insbesondere da die Klägerin selbst zahlreiche Dinge unterstützt, die den Fantasy-Aspekt des Spieles nachhaltig zerstört haben, wie das gemeinsame Spielen von Spielern auf unterschiedlichen Welten, das Verschicken von Gegenständen auf Charaktere unterschiedlicher Welten und zahlreiches Weiteres. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zahlreiche andere Faktoren die Wirtschaft im Spiel wesentlich mehr beeinflussen, so beispielsweise Änderungen der Klägerin, die bestimmte Gegenstände wertvoller oder wertloser machen, die zur Verfügungstellung eines Testservers, den nur wenige intensiv spielende Nutzer verwenden, die dann jedoch sehr gute Informationen für die nächste Inhaltserweiterung erlangen. Als Beweis präsentieren wir zahlreiche Dokumente, die dies belegen. Die Dokumente sind in englischer Sprache gehalten. Sollte das Gericht die Dokumente nicht verstehen, einen Beweis darüber jedoch für notwendig erachten, kann dies selbstverständlich nachträglich als Übersetzung mitgeliefert werden. Beweis: Englische Dokumente, vorgelegt als Anlage B 22 Dass andere Einflüsse wesentlich größer sind als Bots beweisen auch weitere Informationen aus dem Journal mit dem Thema „Virtuelle - 39 - Wirtschaften, virtuelle Güter und Servicebereitstellung in virtuellen Welten“, welche die Beklagte aus dem Englischen hat übersetzen lassen. Interessant dabei ist, dass Herr Ted Castrenova, Autor des Gutachtens der Klägerin, als Rezensent mitgewirkt hat. Beweis: Deutsche Version, b.b. Interessant ist auch eine Darstellung der Weltbank über die Größe des Zweitmarkts von Onlinespielen. Allzu störend kann der Drittmarkt für Nutzer nicht sein, wenn dieser von fast ¼ der in Anspruch genommen wird. - 40 - b) Keine „parasitäre Ausbeutung“ Die Klägerin zitiert in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2011 korrekt aus dem UWG Kommentar von Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig. Dabei übersieht sie den vorangehenden Satz: „Gegen die Ausnutzung eines Interesses an einem Ergänzungsbedarf, der durch den wirtschaftlichen Erfolg des Konkurrenten ausgelöst wird, ist in der Regel nichts einzuwenden.“ Zum Vorteil der Klägerin sei hier ein Fehler, keine Täuschungsabsicht angenommen. Die Klägerin hat sich noch in der Klageschrift der großen Beliebtheit ihres Produktes gerühmt. Dieser Kundenkreis wünscht sich aber ständig Ergänzungen und Verbesserungen des Spiels. Dies lässt sich bereits daran ablesen, dass die Klägerin selber das Spiel Word of Warcraft fortlaufend weiterentwickelt und um verschiedenste Möglichkeiten und Neuerungen ergänzt. Insoweit scheint es, auf Grund des wirtschaftlichen Erfolges der Klägerin, ein großes Interesse der wachsenden Spielergemeinschaft an Verbesserungen und Neuerungen im Spiel zu geben. Wenn die Beklagte dieses Interesse am Ergänzungsbedarf für sich nutzt, in dem sie es durch das Angebot von Vereinfachungen des Spielverlaufes befriedigt, ist das nicht zu beanstanden. Insbesondere wird von der Klägerin nicht dargelegt, wie die streitgegenständlichen Bots den wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin schmälern. Weder bei den Beschwerden, noch bei den Kosten für deren Bearbeitung konnte die Klägerin einen Zusammenhang nachweisen. Außerdem behauptet die Klägerin, sie wäre nicht mehr konkurrenzfähig, wenn sie das Spiel nicht durch ein kompetentes Team von Mitarbeitern auf die Nutzung von Drittsoftware überwachen lassen würde. Das würde aber - 41 - bedeuten, dass der Klägerin durch die streitgegenständlichen Bots ein Schaden entstehen würde, weil ansonsten die Überwachung unnötig wäre. Allerdings kann die Klägerin nicht darlegen, welchen Schaden sie durch die Beklagte genau hat. Schließlich unterhält die Klägerin das Überwachungsteam auch nicht ausschließlich wegen der Beklagten. Sie soll insoweit darlegen, dass sie einen konkreten Minderaufwand hätte, wenn die Beklagten, die streitgegenständlichen Bots nicht anbieten würde. Ein Schaden ist nicht bezifferbar. Zusätzlich ist darzulegen, dass selbst der überheblich übertriebene Aufwand der Klägerin aus deren Schriftsatz zu einem Verhältnis führt, der mit Sicherheit nicht als erhebliche Schmälerung des Umsatzes der Klägerin zu bezeichnen ist, welcher zwischen einer viertel und einer dreiviertel Milliarde US Dollar im Quartal beträgt. Die auf Seite 48 des Schriftsatzes vom 17.11.2011 dargelegten Zahlen zu den angeblichen nachvollziehbar Schäden und stellen sind weder schon gar faktisch nicht noch juristisch eventuell einen Anscheinsbeweis dar. Zum wiederholten Male ist zu betonen, dass nicht nur das Rechenexempel der Klägerin unter 1. nicht der Wahrheit entspricht, sondern der ganze Umstand, dass ein neuer Spieler das Spiel kauft, einen Bot nutzt und mit Erreichen des Höchstlevels aufhört zu spielen völlig abwegig ist und mit keinem Onlinespiel dieser Welt in Einklang zu bringen ist. Zu 2. und 3. möge die Klägerin nachweisen, dass, wenn überhaupt, Auswirkungen von der Software der Beklagten ausgehen. Auch 4. Ist derart fern der Realität, dass die Beklagte es kaum beschreiben kann. Abgesehen davon, dass nur eine Minderheit der Nutzer der Klägerin überhaupt Gold von Dritten kauft, so ist es abwegig anzunehmen, dass - 42 - Nutzer aufhören zu spielen, weil diese sich eine vom Anbieter des Spielers nicht angebotene Leistung nicht leisten können. Aus gleichem Grund ist auch 5. völlig abwegig. Nicht nur weil der Kauf von Gold eine Randerscheinung ist und nicht offiziell angeboten wird, sondern auch weil World of Warcraft mit absoluter Sicherheit nicht für einen solchen „Ruf“ bekannt ist. Gegenteiliges möge die Klägerin substantiieren und beweisen. Davon abgesehen ist noch nicht einmal substantiiert dargelegt, dass es durch Bots überhaupt zu einer Inflation kommt und dass daran die Software der Beklagten schuld ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Phänomen des externen Goldverkauf über Plattformen wie beispielsweise EBay, welche einen Umsatz von bereits mehreren hundert Millionen Euro seit Bestehen des Spieles angenommen hat und gegen das die Klägerin nicht vorgeht, und das Phänomen der Botnutzung nichts miteinander zu tun haben. c) Kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Nutzern Es fehlt an einem Vorteil des Nutzers der streitgegenständlichen Bots gegenüber anderen Spielern. Innerhalb des Spiels verhält sich der Bot wie ein ganz normaler Spieler auch. Er ist weder im Besitz von Funktionen, die im Spiel nicht vorgesehen sind noch kann er dem Spieler kostenpflichtige Optionen kostenfrei zugänglich machen. Es ist erneut zu betonen, dass nicht ein Spieler A, der den Bot benutzt, nicht zwangsläufig wirtschaftlich oder spielerisch besser dasteht, als ein Spieler B, der den Bot nicht nutzt. aa) Kein Vorteil durch Zeitersparnis Der einzige Vorteil, den die streitgegenständlichen Bots dem Spieler anbieten, ist, dass er nicht mehr die gesamte Spielzeit hinter dem - 43 - Computer sitzt. Der Spieler gewinnt in der Hinsicht tatsächlich einen Zeitvorteil, aber nicht, wie die Klägerin behauptet, in Form einer kürzeren Spielzeit, sondern er gewinnt die zusätzliche Zeit außerhalb der virtuellen Spielewelt im realen Leben. Der Spieler kann parallel zum Spiel noch anderen Dingen nachgehen. Innerhalb der Spielewelt ändert sich jedoch nichts durch die Benutzung der Bots. Sie sind weder schneller noch besser oder andersartig im Vorteil. Der Nutzer muss auch während der Nutzung des Bots die für das Spiel fälligen Gebühren an die Klägerin zahlen. Vielmehr bietet die Klägerin selbst, durch eigene Spielmechaniken, Möglichkeiten um das Maximallevel zu erreichen. Folgendes Experiment konnten wir ohne die Verwendung von Bots, durch das Spielen von Hand, durchführen. Strategie I: LVL 10 in 1 Stunde 19 Minuten. LVL 20 in 4 Stunden 40 Minuten. LVL 40 in 13 Stunden 55 Minuten. LVL 50 in 21 Stunden und 2 Minuten. Level 60 wurde in 28 Stunden und 22 Minuten erreicht. Danach verschenkte Account C dem neuen Account B (Name: freelevels) 30 kostenlose Level. Danach verschenkte Account B dem neuen Account auf A - 44 - (Name: Freelevelzwo) 15 Levels (30)/2 = 15, „Freelevelzwo“ wurde 16. Daraufhin verschenkte der Hauptcharakter von Account C weitere 30 Level an Freelevelzwo = Freelevelzwo wurde 46. Angenommen ein Multiboxing-Account macht Freundeswerbung und verknüpft die Accounts folgenderweise: A->B->C->D->E->F>G->H->I->J. Dann kann er mit einer Kettenschenkung auf folgende Werte kommen, nachdem er 10 Charaktere auf 80 gebracht hat: 80,80,80,80,80,80,80,80,80,80,75,75,75,74,74,72,68,59,40, d.h. 612 freie Levels für 800 erspielte Levels oder 76,5 % Bonuslevel. Geht man davon aus, dass man für eine fünfer Multiboxinggruppe die Zeit von 7 Spieltagen benötigt, was sehr hochgegriffen aber für Anfänger gedacht ist), dann hat man für 336 Stunden Spielzeit 19 Charaktere mit einer Gesamtsumme von 1412 Level. Das scheint ein großer Unterschied zu sein, zu den angeblich 440 Stunden, die man für 60 Level braucht. Diese Rückschlüsse kommen aus der Tatsache, dass man verschenkte Level zu 50 % weiter verschenken kann. Nicht nur erspielte Level! Der Beweis wurde bereits geliefert, der beschenkte Freelevels (LVL 1) wurde LVL 31 und konnte 15 Level weiterverschenken an Freelevelzwo, welcher von Honorzwei noch weitere 30 LVL erhielt und somit in 2 Minuten und 38 Sekunden LVL 46 !! wurde. - 45 - Strategie II: Würde mach nach dem Leveln der 2 x 5 auf Level 80, zwei neue Gruppen anfangen, diese dann bis jeweils Level 40 spielen ( ca. 2 x 15 Stunden ), dann würde man innerhalb von unter 400 Stunden Spielzeit genau 10 x LVL 80, 10 x LVL 79 haben und etliche kleine Charaktere. Auch für Nutzer in den eigenen Foren der Klägerin sind die Zeiten, ein Level zu erreichen, wie es die Klägerin angibt, völlig unrealistisch. Level 85 ist viel schneller zu erreichen und vor allem in Zeiten, die kein Bot dieser Welt schafft. Level 85 in 3 Tagen und 14 Stunden - 46 - Level 1-85 4T mit Verzauberung und Schneiderei auf Maximallevel Level 1-85 3T 15h Level 1-85 bereits 1 Tag nach neuem Addon Cataclysm Level 85 - 47 - bb) Kein Vorteil in materieller Hinsicht Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass die Spieler durch die streitgegenständlichen Bots Rohstoffe sammeln und verkaufen. Wenn die Klägerin möchte, dass in ihrer virtuellen Welt kein Handel mehr mit Rohstoffen betrieben werden soll, dann muss sie schlicht diese Funktion aus dem Spiel nehmen. Auch in dieser Hinsicht werden durch die Bots keine Funktionen vorgenommen, die nicht auch allen anderen Spielern zur Verfügung stehen. cc) Kein Vorteil bzgl. der Spielererfahrung Es kann insoweit nur wiederholt werden, was bereits zuvor gesagt worden ist: die Bots besitzen keine zusätzlichen Funktionen. Jeder Spieler kann ohne die streitgegenständlichen Bots mindestens genauso schnell, wenn nicht sogar schneller Erfahrungspunkte sammeln. Die von der Klägerin vorgelegten Foren-Einträge können die Behauptungen der Klägerin auch nicht nachweisen. Es kann von Seiten der Beklagten lediglich festgestellt werden, dass die Seiten und deren Einträge nicht von der Beklagten stammen. Des Weiteren gibt es im Spiel bereits andere Formen der automatisierten Bewegung, z.B. das Multiboxing. Durch das Betätigen eines Tastenbefehls führen alle vom Spieler mitgeführten Charaktere diesen Befehl automatisch mit aus. Bei den speziellen Tastaturen und Computermäusen werden mehrere Tastenbefehle in einer einzigen Taste zusammengefasst. Betätigt der Spieler eine dieser Tasten, werden die übrigen Tasten für den im Spiel programmierten Befehl automatisch ausgeführt. - 48 - Im Ergebnis wird durch die Bots das Spiel nicht unausgeglichener, sondern es wird deutlich ausgeglichener. Die Klägerin besteht auf Ihrer Maxime von Fairness, Gerechtigkeit und Chancengleichheit unter den Spielern. Dabei übersieht sie aber völlig, dass durch die Bots gar keine Chancenungleichheit entsteht. Spieler, die aus beruflichen oder privaten Gründen nicht genügend Zeit haben um sich ausgiebig mit der Entwicklung ihres Charakters in der Welt von World of Warcraft zu beschäftigen, sind gegenüber Dauerspielern eindeutig benachteiligt. unterschiedlichen Dieses Zeitrahmen der Ungleichgewicht Spieler werden durch durch die die streitgegenständlichen Bots ausgeglichener. Dauerspieler haben indes durch die Buddy Bots keinen Nutzen, weil diese nicht schneller Arbeiten als der Spieler persönlich. dd) World of Warcraft profitiert von den Bots Letztlich profitiert das Produkt der Klägerin jedoch von der Software der Beklagten. Zahlreiche Nutzer benutzen die Software der Beklagten nur, um langweilige Stellen des Spieles zu überspringen, beispielsweise, um die Lücke zwischen weiteren Inhaltserweiterung zu füllen oder um den x-fachten Charakter auf das Höchstlevel zu spielen. Insofern kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch die Verwendung der Software der Beklagten die Klägerin Geld verdient, da sich die Software eindeutig an Langzeit/Vielspieler richtet und von Anfängern nicht benutzt wird. Die Zahlenspiele der Klägerin sind derart weit von der Realität ihres eigenes Produktes entfernt, dass kaum angenommen werden kann, dass diese selbst von deren Richtigkeit ausgehen kann. - 49 - Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch folgende Statistik durchgeführt, die durch das Messen der lizensierten Software vorgenommen wurde. 24.11. Honorbuddy 20:13 & Gatherbuddy: 25.11 Honorbuddy 10:40 & Gatherbuddy: 25.11 Honorbuddy & Gatherbuddy: 3650 9:37 & Gatherbuddy: 28.11 Honorbuddy 3490 19:59 26.11 Honorbuddy 3815 3375 17:34 & Gatherbuddy: 3638 Am 29.11 veröffentlichte die Klägerin Version 4.3 von World of Warcraft in Nord Amerika, am 30.11. in der EU. Dieser Patch brachte massive Neuerungen mit sich, die die Spieler allesamt selber spielen müssen und selber spielen wollen. Entsprechend auch die Zahlen der Botnutzung am: 03.12. Honorbuddy 11:26 & Gatherbuddy: 2449 Dies führt eindeutig zu dem Indiz, dass Nutzer der Klägerin die Software der Beklagten nur nutzen, um langweilige Stellen zu überbrücken und nicht, um das Spiel schneller zu „beenden“. Insofern - 50 - kann davon ausgegangen werden, dass die Software der Beklagten den sogenannten „Life Time Value“ eines Nutzers und somit die Einnahmen der Klägerin sogar noch erhöht. Beweis: Zeugenvernehmung von Nutzern der Software der Beklagten, Adressen werden bei Bedarf nachgereicht II. Kein Vertragsbruch durch die Spieler Selbst wenn ein Verleiten durch die Beklagte vorläge, so würde dennoch kein Vertragsbruch durch die Spieler gegenüber der Klägerin oder der tatsächlich aktivlegitimierten Blizzard Entertainment SAS begangen werden. 1. Nutzungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil a) Keine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen aa) Grundsätzliche Zweifel Bereits grundsätzlich bestehen enorme Zweifel ob Regelungen, die inzwischen auf vier Dokumente und enorme 25 Seiten verteilt sind, sowie stellenweise durch durchgehende Großschreibung, wie in den Vereinigten Staaten üblich, schwer lesbar sind, Rechtskraft entfalten können und allein aus diesem Umstand nicht bereits sämtlich überraschend sind. Selbst angesehen Magazine berichten seit Jahren über die Unzulänglichkeiten, zuletzt erst die PC Games Hardware in der Ausgabe - 51 - 1/12, in der die Klägerin heftig kritisiert wird und zahlreiche Regelungen als gegen AGB-Recht verstoßend bezeichnet werden. Beweis: PCG Hardware Artikel, vorgelegt als Anlage B 23 Dies erhöht die Anzahl derjenigen, die, selbst wenn trotz eines unzulässigen Änderungsvorbehaltes, Änderungen stattfinden, die Regelungen sowieso nicht lesen. bb) Account bei Kauf vorhanden Die Spieler kaufen das Spiel World of Warcraft beim Händler ein. Mit diesem Kauf erwerben sie alle sich aus dem Spiel ergebenen Nutzungsrechte inklusive einer kostenlosen Nutzung ihres Accounts von 14 Tagen und weiteren 30 Tagen kostenpflichtiger Nutzung, die bereits im Kaufpreis abgegolten sind. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Händler liegen die Nutzungsbedingungen dem Käufer aber nachweislich noch gar nicht vor. Sie können demnach auch nichtwirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Diese Frage hat der BGH in seiner Half Life 2 Entscheidung auch noch nicht beantwortet. Die Klägerin versucht erfolglos einen zweiten Vertrag zu konstruieren, um eine wirksame Einbeziehung der Nutzungsrechte zu bekommen. Nach der Ansicht der Klägerin erwirbt der Spieler beim Händler nur das Installationsprogramm. Dieses Programm (abgesehen davon, dass auch mit dem Kaufpreis bereits die erste virtuelle Spielzeit freigeschaltet worden ist) hat, neben der Installation des Spiels, für den Spieler keinen Wert. Die Klägerin möchte nun, durch die Einrichtung eines Accounts auf dem Blizzard-Server einen zweiten Vertrag geschlossen sehen, bei dem der Spieler für einen deutlich geringeren Preis nun das vollwertige Spiel erhält. In Anbetracht der kostenlosen Nutzung des Accounts durch die Bezahlung beim Kauf des Spiels, würde dies bedeuten, der Spieler - 52 - übereignet dem Händler das Geld und bekommt dafür eine auf Grund fehlender Nutzungsrechte wertlose Installationsdatei. cc) Kostenlose Probespielzeit Im Anschluss bekommt der Spieler seine kostenlose Probespielzeit von der Klägerin geschenkt. Diese Annahme von zwei Schenkungen ohne eine synallagmatische Verbindung ist nicht haltbar. Vielmehr ist von einer synallagmatischen Verbindung der Handlungen, Erwerb im Geschäft und Spielen auf dem Computer, zu sehen. Die zusammen mit dem Spiel auf dem Datenträger befindlichen Nutzungsvereinbarungen lagen dem Spieler somit nicht bei Vertragsschluss vor. Es ist wichtig zu betonen, dass der Umstand vorliegend, wie oftmals betont, auch an dieser Stelle, nicht vergleichbar ist mit bereits ergangenen Entscheidungen. Bei Onlinespielen anderer Art ist es normal, dass erst ein Zugang bei dem Hersteller angelegt wird, somit ein Vertrag geschlossen wird und eventuell eine wirksame AGB vereinbart worden ist und danach kostenlos das Spielprogramm heruntergeladen werden kann. Dies ist nicht nur faktisch, sondern auch juristisch, vollkommen unterschiedlich zu betrachten und zu behandeln als bei der vorliegenden Situation, da hier bereits vor der Einrichtung eines Zuganges auf den Spielsystem des Betreibers ein synallagmatisches Verhältnis zwischen den Parteien vorliegt. dd) Schutzhüllenvertrag Diese Art der nachträglichen Vereinbarung von AGB entspricht dem in Amerika, dem Herkunftsland der Klägerin, populären Schutzhüllenvertrag. Dieses Prinzip widerspricht jedoch dem deutschen Recht. Es ist insoweit allgemein anerkannt, dass Schutzhüllenverträge in - 53 - Deutschland zu keinem relevanten Vertragsschluss führen. Ähnliches gilt auch für sog. Enter-Verträge (Hoeren in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB, Klauselwerke, IT-Verträge, Rn. 209). Der BGH Beschluss, auf den sich der Artikel aus K24 bezieht, ist bereits aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Zum einen handelt es sich bei World of Warcraft um Standardsoftware, die von jedermann unbedacht im Ladengeschäft erworben wird. Anders lag der Fall bei Unternehmenssoftware des Unternehmens Oracle. „2. Lizenzgegenstand“ Zum anderen erwähnte ist gerade Tatsache nicht die auf unter die streitgegenständliche Situation anwendbar. ee) Spiel muss nicht installiert werden Das Spiel „World of Warcraft“ muss, als eines von sehr wenigen Computerspielen, gerade NICHT installiert werden. Es werden bei einem Installationsvorgang, wie bei anderen Softwareprodukten, gerade keine Dateien verändert oder mit dem Betriebssystem zusammengelegt, um eine, aus Sicht der Beklagten auch dann völlig abwegige, Hilfskonstruktion eines anderen Werkes zu gestalten. Das Verzeichnis, in dem die Dateien von World of Warcraft auf der Festplatte liegen, kann, ebenfalls anders als die allermeisten Softwareprodukte, beliebig hin und her kopiert werden und theoretisch sogar von einem USB Stick oder einer CD gestartet werden. Die Software kann sogar einfach aus dem Internet heruntergeladen werden und die .exe Datei einfach ausgeführt werden. Es Bedarf keinerlei weiterer Interaktion mit dem Betriebssystem, als es jede Software auf dieser Welt braucht, nämlich dass überhaupt ein Betriebssystem vorhanden ist. Hier handelt es sich eben, anders als in dem Artikel - 54 - dargestellt, absolut ausnahmsweise jedoch gerade um reine Kopien der Installationsdateien. ff) Software ist lauffähig auf Datenträger Es entspricht zudem nicht der Wahrheit, dass die Software auf dem Datenträger nicht lauffähig sei. Die Software ist absolut lauffähig und könnte auch beispielsweise mit voller Funktionsfähigkeit für andere Zwecke, beispielsweise zur Nutzung auf Servern, die nicht von der Klägerin betrieben werden, benutzt werden. Es ist absolut abwegig zu behaupten, dass durch den Abschluss eines Abos mit der Klägerin die Rechte an dem lauffähigen Programm erworben werden. Dies entspricht nicht im Ansatz der aktuellen Rechtsmeinung zur Rechtsnatur von „Accounts“ mit Onlinespieleanbietern, die teils von einem Miet-, teils von einem Werkvertrag ausgehen, aber noch nie von einem zusätzlichen Lizenzvertrag. Zudem teilt die Klägerin selbst dem Endnutzer mit, dass mit dem Erwerb der Software ein kostenloser Account für einen Monat enthalten ist. Beweis: Screenshot Spieleverpackung, vorgelegt als Anlage B 24 gg) Game Time Card Auch mit dem Erwerb einer sogenannten „Game Time Card“, zum Bezahlen von 60 Tagen Abonnement gibt es einen Gutschein, um einen Freund zu werben. Mit dem Erwerb der CD samt Software „erwirbt der Käufer“ somit bereits einen Account, nicht nur, wie die Klägerin versuch rechts- und tatsachenirrig darzustellen, die Nutzungsrechte an der Installationsdatei. - 55 - Zum Zeitpunkt, an dem die Klägerin per Werbung auf der eigenen Spieleverpackung dem Endverbraucher einen einmonatigen Account verspricht, hat der Käufer keine AGB gesehen oder konnte diese zumutbar wahrnehmen. Beweis: Augenschein b) Unwirksame Klausel Selbst wenn die Nutzungsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, so ist die von der Klägerin angeführte Klausel ebenso unwirksam. Entgegen den Darstellungen der Klägerin ist es rechtlich nicht relevant, ob der Endnutzer irgendwie die Möglichkeit hätte die AGB, inklusive der streitgegenständlichen Klausel lesen zu können. Entscheidend ist vielmehr, ob, beim Kauf der Software die AGB zumutbar wahrnehmbar war. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn man sein bereits erworbenes Recht wahrnimmt, einen kostenlosen monatlichen Account zu nutzen, wird einem nicht die Möglichkeit geboten, die AGB auf Deutsch zu lesen. Wird das Spiel in der nicht deutschen Version auf die Festplatte kopiert und in der nicht deutschen Version gestartet, wird keine deutschsprachige AGB angezeigt. Beweis: Screenshot, vorgelegt als Anlage B 25 + Augenschein Auch wenn man auf der Webseite der Klägerin, www.battle.net, die Sprache des Browsers auf Englisch hat, erhält man, selbst mit einer deutschen IP-Adresse, nur die englischsprachige Version der Nutzungsbedingungen. Auch muss der Nutzer, anders als von der Klägerin dargestellt, die Nutzungsbedingungen nicht ganz durchscrollen. Es reicht ein Klick auf den - 56 - unteren Teil des rechten Scrollbalken und das Bildschirmfenster ist am unteren Ende, ohne dass der Endverbraucher die AGB, oder gar die streitgegenständliche Klausel wahrgenommen hat. Er kann danach sofort bestätigen. Bei einer Freundeswerbung muss der Nutzer sogar nicht einmal die AGB lesen, wenn er sich auf der Webseite anmeldet. Vielmehr muss er nur ein Häkchen setzen, dass die Klägerin die persönlichen Nachrichten lesen dürfe und dass er die für sein Land geltenden Nutzungsbedingungen gelesen hat oder dass ein Erziehungsberechtigter dies getan habe. Ein solches Vorgehen ist genauso sinnlos wie eine Jugendschutzsperre, die lediglich abfragt, ob man denn nun wirklich volljährig sei. Von Kenntnisnahme der AGB kann tatsächlich keine Rede sein. Die Darstellung der Klägerin, die AGB würden unterhalb der Anmeldung zu sehen sein, wie in K26 behauptet, ist daher definitiv falsch. Beweis: AGB, vorgelegt als Anlage B 26 Beweis: Augenschein vor Ort Gleiches gilt, wenn ein Nutzer einen Account für den Server Battle.net über das Internet anlegt. Der Nutzer muss die AGB nicht einmal scrollen, er muss nur bestätigen, dass er sie gelesen habe. Beweis: Augenschein Weiterhin ist auszuführen, dass frühere Versionen der AGB der Klägerin überhaupt keinen Hinweis auf die streitgegenständliche Klausel hatten, somit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Nutzer, selbst wenn er die AGB vollständig gelesen hätte, keinen Warnhinweis erhalten hätte. - 57 - LESEN SIE DIE FOLGENDE ENDBENUTZER- LIZENZVEREINBARUNG BITTE SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DIESES SOFTWARE-PROGRAMM INSTALLIEREN. FALLS SIE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, LÖSCHEN SIE DAS SOFTWAREPROGRAMM UMGEHEND UND GEBEN SIE DAS SOFTWAREPROGRAMM UMGEHEND AN IHREN HÄNDLER ZURÜCK. ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG Dieses Software-Programm auf CD-ROM sowie alle Dateien, die Ihnen von Blizzard Entertainment zur Verfügung gestellt werden (mittels Online-Übertragung oder anderweitig), um das SoftwareProgramm zu "patchen", zu aktualisieren oder in sonstiger Weise zu modifizieren, sowie alle gedruckten oder online oder in elektronischer Form vorliegenden Dokumente (das "Handbuch") und sämtliche von diesem Software-Programm und diesen Materialien abgeleiteten Arbeiten (in ihrer Gesamtheit einschließlich des unten genannten Spiel-Clients das "Spiel" genannt) sind urheberrechtlich geschützte Werke von Blizzard Entertainment, einer Tochtergesellschaft von Davidson & Associates, Inc., ihren Partnern, insbesondere Vivendi Universal Games International S.A., und/oder ihren Zulieferern und Blizzard Entertainment (in dieser Vereinbarung insgesamt als "Blizzard Entertainment" bezeichnet). Jede Nutzung des Spiels unterliegt den Bedingungen dieser Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (der "Lizenzvereinbarung" oder "Vereinbarung"). Das Spiel darf nur über den von Blizzard Entertainment zur Verfügung gestellten Zugang zum Massen-Multiplayer-Online-Rollenspiel-Service für WORLD OF WARCRAFT (dem "Service") gespielt werden, der Gegenstand einer separaten Nutzungsbestimmungen - Vereinbarung (der "Nutzungsbestimmungen") ist. Falls zum Lieferumfang des von Ihnen gekauften Spiels "freier Zugang" für - 58 - eine gewisse Zeit gehört, gelten die Bestimmungen der Nutzungsbestimmungen auch für Ihren Zugang zu dem Service während der Dauer dieses "freien Zugangs". Das Spiel wird ausschließlich zur Benutzung durch autorisierte Endbenutzer vertrieben, die mit den Bedingungen der Lizenzvereinbarung einverstanden sind. Jede Nutzung, Reproduktion oder Weitergabe des Spiels, die von den Bedingungen der Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich gestattet wird, ist ausdrücklich untersagt. 1. Gewährung einer eingeschränkten Benutzer-Lizenz . Das Spiel installiert die Computer-Software (nachfolgend "Spiel-Client" genannt) auf Ihrem Computer, um Ihnen zu ermöglichen, das Spiel über Ihren Account des Service (Ihren "Account") zu spielen. Blizzard Entertainment bewilligt hiermit, und durch die Installation des Spiel-Clients erklären Sie sich damit einverstanden, eine begrenzte, nicht-exklusive Lizenz und das Recht, den Spiel-Client zu Ihrem persönlichen Gebrauch auf einem (1) oder mehreren Computern, die in Ihrem Besitz sind oder über die Sie die persönliche Kontrolle haben, zu installieren. Jegliche Nutzung des Spiel-Clients unterliegt dieser Lizenzvereinbarung und der Nutzungsbestimmungen - Vereinbarung, mit denen Sie sich einverstanden erklären müssen, bevor Sie Ihren Account nutzen können, um mit Hilfe des Zugriffs auf den Service das Spiel zu spielen. Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, die Nutzungsbestimmungen jederzeit gemäß den hierin festgelegten Bedingungen zu aktualisieren, zu modifizieren oder abzuändern. 2. Service und Nutzungsbestimmungen. Wie oben bereits erwähnt, müssen Sie sich mit den Nutzungsbestimmungen einverstanden erklären, damit Sie den Service benutzen dürfen, um zu spielen. Die Nutzungsbestimmungen -Vereinbarung regelt alle Aspekte des Spiels. Sie können sich diese Nutzungsbestimmungen auf folgender Website ansehen: www.wow-europe.com/de/legal/ - 59 - <http://www.wow-europe.com/de/legal/>. Falls Sie mit den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einverstanden sind, sollten Sie (i) sich nicht für einen Account für das Spielen des Spiels registrieren und (ii) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem ursprünglichen Kaufdatum die Rückgabe des Spiels zu dem Händler, bei welchem Sie das Spiel gekauft haben, arrangieren. 3. Eigentum. A. Alle Rechtsansprüche, Eigentumsrechte (einschließlich, an aber dem nicht Besitzrechte Spiel und darauf und allen geistigen Kopien beschränkt, davon aller Titel, Computercodes, Themen, Objekte, Charaktere, Charakternamen, Storys, Dialoge, Slogans, Orte, Konzepte, Bildmaterialien, Charakter-Inventare, strukturellen oder landschaftlichen Entwürfe, Animationen, Geräusche, musikalischen Kompositionen, audiovisuellen Effekte, Handlungsabläufe, Bedienungsmethoden, moralischen Charakter-Konterfeis, Rechte, damit in Zusammenhang stehenden Dokumentationen und in das Spiel eingebauten "Applets" [spezielle Applikationen]) sind Eigentum von Blizzard Entertainment oder ausdrücklich vom Lizenzgeber lizenziert. Das Spiel ist durch die Copyright-Gesetze (Urheberrechtsgesetze) der Vereinigten Staaten, internationale Copyright-Verträge und -Konventionen sowie andere Gesetze geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Das Spiel kann bestimmte lizenzierte Materialien enthalten und die Lizenzgeber dieser Materialien können ihre Schutzrechte im Fall eines Verstoßes gegen diese Lizenzvereinbarung geltend machen. B. Um World of Warcraft spielen zu können müssen Sie einen Benutzeraccount (den „Account“) gemäß der Beschreibung, welche in den Nutzungsbestimmungen enthalten ist, erstellen, der auf Sie beschränkt ist und der nicht übertragbar ist. Um den - 60 - Account zu erstellen werden Sie aufgefordert werden, Blizzard Entertainment einen Authentifizierungsschlüssel des Spiels mitzuteilen, der ausschließlich Ihrem Account zugeordnet ist. Daher erlaubt Ihnen Blizzard Entertainment nicht, den Besitz des Spiels zu übertragen. Sollten Sie dies trotz der Bestimmungen dieses Abschnittes dennoch tun, verletzen Sie dadurch die vorliegende Lizenzvereinbarung, und die Übergabe wird nicht von Blizzard Entertainment gebilligt. 4. Verpflichtungen des Endbenutzers. A. An die vorstehende Lizenzgewährung gebunden, dürfen Sie weder Kopien, Fotokopien, Reproduktionen, Übersetzungen, Rückentwicklungen, Quellcode-Herleitungen, Modifikationen, Disassemblierungen, Dekompilationen oder abgeleitete Arbeiten herstellen, die ganz oder in Teilen auf dem Spiel basieren, noch irgendwelche Eigentumsanzeigen oder Eigentumsetiketten auf dem Spiel anbringen. Die Missachtung der in diesem Abschnitt 4 enthaltenen Einschränkungen und Restriktionen führt zur sofortigen und automatischen Beendigung der im Folgenden gewährten Lizenz und kann für Sie zivil- und/oder strafrechtliche Konsequenzen haben. Ungeachtet des Vorstehenden dürfen Sie eine (1) Kopie des Spiel-Clients und der Handbücher ausschließlich zu Archivierungszwecken anfertigen. B. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen (i) ohne ausdrückliche Erlaubnis dazu Reproduktionen des Spiels in irgendeiner Weise an Dritte verkaufen, übergeben oder gegenüber Dritten zur Sicherung von Forderungen verwenden oder das Spiel an Dritte verleihen, vermieten, leasen oder die Lizenz daran erteilen; - 61 - (ii) ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Blizzard Entertainment mit dem Spiel oder irgendeinem Teil davon, einschließlich des Spiel-Clients, aber nicht auf ihn beschränkt, einen kommerziellen Zweck verfolgen, wozu gehört, aber nicht darauf beschränkt, seine Verwendung in einem Cyber-Café, in einem Center für Computerspiele oder an irgendeinem anderen ortsgebundenen Standort; (iii) als Spielleiter (Host) für das Spiel fungieren oder für dieses Dienste entwickeln, die der Initiierung von Spielen dienen, oder Kommunikationsprotokolle abfangen, emulieren oder weiterleiten, die in irgendeiner Weise von Blizzard Entertainment verwendet werden, und dazu Methoden verwenden, aber nicht auf diese beschränkt, wie Protokollemulation, Tunneling, das Ausspionieren von Paketen, die Modifizierung oder Hinzufügung von Komponenten zum Spiel, ein Utility-Programm oder irgendeine andere schon bekannte oder zukünftig entwickelte Technik. Dies gilt für jeden Zweck, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, nicht-autorisierte Netzwerkspiele, Netzwerkspiele die kommerzielle über oder das Internet, nicht-kommerzielle Gaming-Netzwerke verwenden oder die zu Content-AggregationNetzwerken gehören; oder (iv) irgendwelche nicht-autorisierte Verbindungen zum Spiel oder dem Service herstellen oder aufrechterhalten. Alle Verbindungen zum Spiel und/oder dem Service, ob über den Spiel-Client oder durch andere Werkzeuge und Hilfsprogramme aufgebaut, dürfen nur mit Methoden und Mitteln hergestellt werden, die von Blizzard Entertainment ausdrücklich genehmigt worden sind. Unter keinen Umständen dürfen Sie eine Verbindung zur spieleigenen Schnittstelle oder anderen Schnittstellen als denen, die von Blizzard Entertainment ausdrücklich für die öffentliche Benutzung zur Verfügung gestellt werden, herstellen oder Werkzeuge - 62 - entwickeln, die Ihnen oder anderen eine solche Verbindung ermöglichen. 5. Beendigung. Diese Lizenzvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie können die Lizenzvereinbarung jederzeit beenden, indem Sie kumulativ (i) das Spiel vernichten; und (ii) den Spiel-Client von Ihrer Festplatte entfernen; und (iii) Blizzard Entertainment von Ihrer Absicht, diese Lizenzvereinbarung zu beenden, mittels eines Einschreibens mit Eingangsbestätigung adressiert an die folgende Adresse in Kenntnis setzen: Blizzard Europe - Support Clients 32, avenue de l’Europe, Bât. Energy 1, Porte A. 78143 VélizyVillacoublay, France. Blizzard Entertainment kann nach eigenem Ermessen diese Lizenzvereinbarung in dem Fall beenden, dass Sie gegen die hierin oder in den Nutzungsbestimmungen enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen verstoßen. In diesem Fall müssen Sie das Spiel unverzüglich vernichten und den Spiel-Client von Ihrer Festplatte entfernen. Mit Beendigung dieser Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, gelten alle hierin gewährten Lizenzen als sofort beendet. 6. Export-Beschränkungen. Das Spiel darf nicht reexportiert, heruntergeladen oder in anderer Weise in irgendein Land (oder an einen seiner Staatsbürger oder Einwohner) exportiert werden, das von den USA mit einem Embargo für Güter belegt worden ist, oder an jemanden, der sich auf der Liste der "Specially Designated Nationals" des U.S. Treasury Department oder der "Table of Denial Orders" des U.S. Commerce Department befindet. Mit der Installation des Spiels stimmen Sie dem Vorstehenden zu, und Sie erklären und garantieren, dass Sie sich nicht in einem solchen Land befinden, kein Staatsbürger oder Einwohner eines solchen sind und nicht der Kontrolle irgendeiner solchen Liste unterliegen. - 63 - 7. Patchs und Updates. Blizzard Entertainment kann Patchs, Updates und Modifikationen zum Spiel bereitstellen oder liefern, die der Spieler installieren muss, um das Spiel weiterhin nutzen zu können. Blizzard Entertainment kann das Spiel durch Fernzugriff aktualisieren, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, des auf dem Computer des Benutzers installierten Spiel-Clients, ohne dass der Benutzer davon Kenntnis hat und dem zustimmt. Sie erteilen hiermit Blizzard Entertainment die Erlaubnis, solche Patchs, Updates und Modifikationen an dem Spiel vorzunehmen. 8. Dauer der "Online"-Komponente des Spiels. Dieses Spiel ist ein "Online"-Spiel, das über das Internet via den Service, wie von Blizzard Entertainment bereitgestellt, gespielt werden muss. Die Sicherung einer Internetverbindung unterliegt Ihrer alleinigen Verantwortung, und Sie allein kommen für alle dadurch anfallenden Kosten auf. Sie nehmen zur Kenntnis und stimmen zu, dass der Service nach dem Ermessen von Blizzard Entertainment zur Verfügung gestellt wird und dass er von Blizzard Entertainment gemäß den Nutzungsbestimmungen beendet oder in anderer Weise eingestellt werden kann. 9. Garantieeinschränkungen. Blizzard Entertainment lehnt ausdrücklich jede Gewährleistung für das Spiel, einschließlich des Spiel-Clients und des Handbuchs bzw. die Handbücher, ab. DAS SPIEL, DER SPIEL-CLIENT UND DAS HANDBUCH BZW. DIE HANDBÜCHER WERDEN IHNEN "WIE VORLIEGEND" ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH ERKLÄRTER NOCH STILLSCHWEIGEND EINGERÄUMTER ART, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT, STILLSCHWEIGENDER GARANTIEN BEZÜGLICH ZUSTAND, MÄNGEL, BENUTZUNG, VERKÄUFLICHKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINE BESTIMMTE - 64 - VERWENDUNG ODER EINES NICHT-VERSTOSSES GEGEN EIN GESETZ. Das gesamte Risiko, das sich aus der Ausführung oder der Benutzung des Spiels, des Spiel-Clients und des Handbuchs bzw. die Handbücher ergibt, verbleibt beim Benutzer. Ungeachtet des Vorstehenden und gemäß der europäischen Direktive 99/44/EC, falls es sich herausstellen sollte dass diese Medien defekt sind und gesetzt den Fall dass Sie Blizzard Entertainment innerhalb von (i) zwei (2) Monaten nach Ihrer Entdeckung des Defekts und (ii) innerhalb von zwei (2) Jahren nach Ihrem Kauf des Spiels über diesen Defekt informieren, kann Blizzard Entertainment bei Vorlegung eines Kaufbelegs der defekten Medien optional wählen, ob sie 1) einen Mangel beheben, 2) Ihnen ein Produkt von gleichem oder geringerem Wert liefern oder 3) Ihr Geld zurückerstatten. DAS VORSTEHENDE IST IHRE EINZIGE UND ALLEINIGE RECHTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE IN AUSDRÜCKLICHE DIESEM ABSCHNITT DARGELEGTE GEWÄHRLEISTUNG. EINIGE JURISDIKTIONEN ERLAUBEN KEINEN AUSSCHLUSS ODER KEINE EINSCHRÄNKUNG VON STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN ODER DER HAFTUNG FÜR FOLGESCHÄDEN, SODASS DIE OBEN ANGEFÜHRTEN EINSCHRÄNKUNGEN FÜR SIE MÖGLICHERWEISE NICHT GELTEN. 10. Haftungsbeschränkung. WEDER BLIZZARD ENTERTAINMENT NOCH SEINE MUTTERGESELLSCHAFT, TOCHTER- ODER ZWEIGGESELLSCHAFTEN ÜBERNEHMEN IN IRGENDEINER WEISE EINE HAFTUNG FÜR VERLUST ODER SCHADEN JEDWEDER ART, DER AUS DER BENUTZUNG DES SPIELS RESULTIERT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT, DES VERLUSTS VON DATEN, DES VERLUSTS DES BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, ODER -FUNKTIONSSTÖRUNGEN FIRMENANSEHENS, COMPUTERAUSFÄLLEN ODER JEGLICHER - 65 - ANDERER SCHÄDEN ODER VERLUSTE. WEITERHIN IST BLIZZARD ENTERTAINMENT IN KEINER WEISE HAFTBAR ZU MACHEN FÜR DEN VERLUST ODER SCHÄDEN AN SPIELERCHARAKTEREN, ACCOUNTS, STATISTIKEN ODER BENUTZERPROFIL-INFORMATIONEN, UND/ODER DEM SERVICE DIE VOM GESPEICHERT SPIEL WERDEN. BLIZZARD ENTERTAINMENT ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR IRGENDWELCHE STÖRUNGEN DES SERVICE, DARUNTER, ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT, FÜR STÖRUNGEN BEI INTERNET-PROVIDERN (ISP), FÜR SOFTWARE- ODER HARDWAREFEHLER ODER SONSTIGE EREIGNISSE, DIE ZU DATENVERLUST ODER ZUR UNTERBRECHUNG DES SERVICE FÜHREN KÖNNEN. IN KEINEM FALL HAFTET BLIZZARD ENTERTAINMENT IHNEN GEGENÜBER FÜR ZUFÄLLIGEN, IRGENDWELCHE BESONDEREN, INDIREKTEN, AUSSERGEWÖHNLICHEN ODER FOLGESCHÄDEN. In einigen Jurisdiktionen ist der Ausschluss oder die Einschränkung von zufälligen oder resultierenden Schäden nicht zulässig. Einige Staaten erlauben auch keine Beschränkung der Länge der Garantie, sodass die oben angeführten Einschränkungen für Sie möglicherweise nicht gelten. 11. Billige Rechtsmittel. Sie stimmen hiermit zu, dass Blizzard Entertainment irreparable Schäden davontragen würde, wenn den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung nicht unter allen Umständen Geltung verschafft wird. Deshalb sind Sie damit einverstanden, dass Blizzard Entertainment ohne Einschränkung, ohne weitere Sicherheit oder einen Nachweis für entstandene Schäden berechtigt wird, billige Rechtsmittel geltend zu machen, hinsichtlich der Verstöße gegen diese Lizenzvereinbarung und zusätzlich zu solchen Rechtsmitteln, die Blizzard Entertainment im Rahmen der anwendbaren Gesetze ohnehin zur Verfügung - 66 - stehen. Falls auf der Basis dieser Benutzervereinbarung von einer der beiden Parteien ein Rechtsstreit angestrengt wird, hat die Partei, zu deren Gunsten entschieden wurde, Anspruch auf Ersatz durch die unterlegene Partei von allen Kosten, Rechtsanwaltskosten und anderen Ausgaben, die der Partei, zu deren Gunsten entschieden wurde, durch diesen Rechtsstreit entstanden sind. 12. Änderungen an der Vereinbarung. Im Zuge einer Aktualisierung des Spiel-Clients behält sich Blizzard Entertainment das Recht vor, nach eigenem Ermessen sämtliche Regeln und Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung zu ändern, zu modifizieren, zu erweitern, auszutauschen oder zu entfernen, wobei solche abgeänderten Vereinbarungen wirksam werden, nachdem sie einen (1) Monat zuvor folgendermaßen bekannt gemacht wurden: Blizzard Entertainment veröffentlicht jede Modifikation an der Lizenzvereinbarung und die überarbeitete Version der Lizenzvereinbarung auf der World of Warcraft-Website und kann nach eigenem Ermessen auch andere Mittel zur Benachrichtigung wählen, zum Beispiel E-Mail, Briefpost oder Popup-Bildschirme. Falls Sie irgendwelchen zukünftigen Änderungen an dieser Lizenzvereinbarung nicht zustimmen oder diese zur Folge haben, dass Sie mit der Lizenzvereinbarung nicht mehr einverstanden sind, können Sie diese Lizenzvereinbarung, wie in Abschnitt 5 beschrieben, beenden. Ihre Installation und Benutzung eines aktualisierten Spiels oder von Modifikationen am Spiel oder Ihre weitere Benutzung des Spiels, nachdem Sie wie oben beschrieben über Änderungen an dieser Vereinbarung in Kenntnis gesetzt wurden, bedeutet, dass Sie mit jeder dieser Änderungen einverstanden sind. Blizzard Entertainment darf jederzeit sämtliche Aspekte des Spiels ändern, modifizieren, unterbrechen oder aufheben. Blizzard Entertainment darf weiterhin ohne Haftung und vorherige Benachrichtigung bestimmte Features - 67 - beschränken oder Ihren Zugang zum Spiel teilweise oder insgesamt einschränken. Sie haben keinerlei Ansprüche, weder geldlicher noch sonstiger Art, auf irgendwelche Features, Inhalte, oder Verfügbarkeiten des Spiels. 13. Verschiedenes. Diese Lizenzvereinbarung soll angenommen werden, als ob sie in Ihrem Heimatland erstellt und unterzeichnet worden wäre, und jeder im Folgenden sich ergebende Konflikt soll in Übereinstimmung mit den in Ihrem Land geltenden Gesetzen geregelt werden. Sie sind damit einverstanden, dass jeder Anspruch, der in irgendeinem gesetzlichen Verfahren von einer der Vertragsparteien gegen die andere geltend gemacht wird, vor einem staatlichen oder bundesstaatlichen Gericht, das sich in Ihrem Heimatland befindet, anhängig gemacht wird, in dessen Zuständigkeitsbereich der betreffende Rechtsstreit zwischen den Parteien fällt. Im Fall, dass irgendeine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung von einem Gericht oder einem Schiedsgericht, in dessen Zuständigkeit der Rechtsstreit fällt, für ungültig erklärt wird, soll diese Bestimmung im zulässigen Rahmen so weit wie möglich in Kraft bleiben, und die übrigen Teile dieser Lizenzvereinbarung sollen davon unberührt und vollständig wirksam bleiben. Diese Lizenzvereinbarung begründet und enthält alle rechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Vertragsgegenstand und hebt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen auf, wobei als vorausgesetzt gilt, dass diese Vereinbarung parallel zu den Nutzungsbestimmungen existiert und diese nicht ersetzt. Dort, wo die Bestimmungen dieser Vereinbarung den Bestimmungen der Nutzungsbestimmungen widersprechen, gelten die Bestimmungen der Nutzungsbestimmungen. Die Sektionen 9, 10, 11, 12, und 13 dieser Vereinbarung Vereinbarung hinaus. gelten über die Beendigung dieser - 68 - Ich bestätige hiermit, die vorstehende Lizenzvereinbarung gelesen zu haben, sie zu verstehen und damit einverstanden zu sein, dass die Aktion der Spiel-Client-Installation eine Bestätigung meines Einverständnisses darstellt, an die Bedingungen gebunden zu sein, die in der Lizenzvereinbarung enthalten sind. © 2004 Blizzard Entertainment. Alle Rechte vorbehalten. World of Warcraft ist eine Marke, Warcraft und Blizzard Entertainment sind in den USA und/oder in anderen Ländern Marken oder eingetragene Marken von Blizzard Entertainment. Alle Rechte vorbehalten. Selbst im Jahr 2008 gab es noch keinen Hinweis auf die von der Klägerin vorgetragene Klausel. http://web.archive.org/web/20091014193155/http://eu.blizzard.com /de-de/company/about/termsofuse.html. Alternative Quellen können bei Bezweifelung als Beweis angeboten werden. Nachdem bereits in zahlreichen Konstellationen dargelegt ist, dass bei Anlegen eines Accounts keine AGB ersichtlich ist oder die AGB noch nicht die streitgegenständliche Klausel enthielt, kann sich die Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass eventuell mit weiteren Inhalteerweiterungen die AGB geändert wurden und besagte Klausel aufgenommen wurde. Grund dafür ist, dass die Klägerin mit der Auslieferung ihres Produktes eine Datei mit dem Namen config.wtf ausliefert. In dieser frei editierbaren Datei gibt es drei Optionen SET readTOS "X" SET readEULA "X" SET readScanning "X" - 69 - Diese Werte haben im Auslieferungszustand und nach jedem Update des Programmes den Wert 0. Jedoch können diese Werte händisch, per simplen Texteditor, auf „1“ geändert werden. In diesem Fall sieht der Nutzer weder beim erstmaligen Start des Spieles und auch nicht nach einem Update des Client die zusätzlichen Regelungen. Beweis: Augenschein c) Überraschende Klausel Nachdem der Spieler seinen Account bereits ohne Nutzungsbedingungen kostenlos zur Probe nutzen durfte, ist eine nachträgliche Einführung von Nutzungsbeschränkungen in einem solch gravierenden Ausmaß in jedem Fall überraschend. Dass allen Spielern von Onlinespielen klar ist, dass Programme von dritten Parteien untersagt ist, wie von der Klägerin behauptet, insbesondere dass Blizzard selber eine Schnittstelle für Drittprogramme anbietet, wird abgestritten und entspricht auch nicht der Realität. Was einige Nutzer im Forum der Beklagten schreiben ist nicht nur völlig ohne jeden Beweiswert, da Aussagen zudem auch noch indiziert sind durch das Thema an sich, sondern rechtlich auch völlig ohne Belang. d) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB - das Urheberrecht aa) Unwirksame „Beschränkung“ der Lizenz Die Klägerin verwendet Nutzungsbedingungen, urheberrechtlichen für deren „World of ersichtlicher Nutzungsbefugnisse Warcraft“ Zweck der umfangreiche es Spieler ist, die massiv einzuschränken. Der Kunde kauft das Computerspiel in dem Glauben, für das monatliche Entgelt eine Spielberechtigung samt aller, nach dem Urheberrecht erforderlichen, Nutzungsrechte zu erwerben. - 70 - Den gesamten AGB is anzusehen, dass es sich anscheinend um eine reine Übersetzung aus dem US-amerikanischen Vorbild handelt, die in keiner Hinsicht an deutsches AGB-Recht angepasst wurden. Dies ist auch unabhängig von den streitgegenständlichen Klauseln zu sehen. So läßt sich die Klägerin bei ihrem Produkt Starcraft II ein unwiderrufliches, uneingeschränktes Nutzungsrecht an allen Werken einräumen, die Nutzer bei der Verwendung ihrer Produkte erstellen Sie erkennen an, dass der Karteninhalt und jedweder für die Erstellung oder Änderung von Geänderten Karten für STARCRAFT® II (wie nachstehend definiert) erforderliche Inhalt im Spiel enthalten ist, und dass der Karteneditor und jeder solcher Inhalt Eigentum von Blizzard Entertainment, Inc. ist und der vorliegenden Vereinbarung unterliegt. SIE STIMMEN ZU UND BESTÄTIGEN DIES HIERMIT, DASS ALLE ANHAND DES KARTENEDITORS ERSTELLTEN ODER GEÄNDERTEN KARTEN, LEVELS UND SONSTIGE INHALTE (INSGESAMT „GEÄNDERTE KARTEN“) DAS ALLEINIGE EIGENTUM VON BLIZZARD SIND VORSTEHENDEN UND VERBLEIBEN. BESTIMMUNGEN ZU OHNE DIE BESCHRÄNKEN, ÜBERTRAGEN SIE HIERMIT ALLE IHRE RECHTE, TITEL UND INTERESSEN AN ALLEN UND FÜR ALLE GEÄNDERTEN KARTEN AN BLIZZARD, SOBALD EIN SOLCHES RECHT ENTSTEHT, UND ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN, ZUKÜNFTIGE ÜBERTRAGUNGEN UNVERZÜGLICH NACH ERHALT EINER SOLCHEN AUFFORDERUNG VON BLIZZARD VORZUNEHMEN. Sofern eine solche Übertragung nicht möglich oder auf einer weltweiten Basis nicht möglich ist, erteilen Sie Blizzard hiermit ein exklusives, unwiderrufliches, gebührenfreies, übertragbares und unterlizenzierbares, zeitlich und geografisch unbegrenztes Recht, die Geänderten Karten für jedweden Zweck - 71 - und in jedweder Weise zu verwenden. Dieses Erteilen der Rechte umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, das Recht, die Geänderten Karten nachzubilden, zu verteilen und zu veröffentlichen und die Geänderten Karten dem Publikum zur Verfügung zu stellen, insbesondere über den Service, mit der Möglichkeit für Dritte, die Geänderten Karten zu verwenden, zu bearbeiten oder zu ändern. Das Recht der Verwendung der Geänderten Karten umfasst alle zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechte nicht bekannten Nutzungsarten. Es wird auf unbefristete Zeit und ohne jegliche gebietlichen Beschränkungen erteilt. Das Recht kann uneingeschränkt an Dritte übertragen oder unterlizenziert werden. und schreckt die Klägerin dabei auch nicht zurück, sich das Recht einzuräumen, sämtliche Chatnachrichten jederzeit zu überwachen, indem beim Anlegen eines Zuganges bestätigt werden muss Ich erlaube Blizzard, meine persönlichen Nachrichten zu überwachen und gegebenenfalls auszuwerten. Augenschein Beweis: * Die Nutzungsrechte werden bereits in Nr. I 2. unter der irreführenden Überschrift „Zugang zum Service“ vehement „beschränkt“: - 72 - 2. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service. Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der Blizzard-Vereinbarungen, gewährt Ihnen Blizzard Entertainment hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in Unterlizenz vergebbare, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen Unterhaltungszwecke durch Zugang zum Service anhand eines zugelassenen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit irgendeiner anderen Software verwenden. Auf diese Klausel stützt die Klägerin ihre gesamte urheberrechtliche Argumentation, indem sie auf S. 34 ff. der Klageschrift ernsthaft aus einer (vermeintlichen) Verletzung der Nutzungsbedingungen auf einen Urheberrechtsverstoß schließen möchte. Dabei verkennt die Klägerin, dass die Formulierungen zu der „beschränkten Lizenz“ fraglos Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die Formulierungen in mehrfacher Hinsicht unwirksam: - Nr. I. 2. schiebt dem Kunden eine Einverständniserklärung unter (..., die Sie hiermit akzeptieren...) und verstößt daher als vorformulierte bestätigende Erklärung gegen § 309 Nr. 12 BGB (vgl. M. Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 309 Nr. 12 BGB, Rn. 18). - Die Klausel Verwenders. enthält Dies ein ist Lizenznehmers unvereinbar uneingeschränktes mit den Widerrufsrecht wesentlichen Rechten des eines - 73 - - (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn ein Widerrufsrecht besteht nach dem Leitbild der §§ 41 und 42 UrhG nur in seltenen Ausnahmefällen. - Die Klausel ist mehr als intransparent und verstößt daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Man nehme nur den letzten Halbsatz: Was soll sich denn bitte sehr ein durchschnittlicher Spieler unter dem Verbot einer Verbindung „mit irgendeiner anderen Software“ vorstellen? bb) Unwirksamkeit der Nr. III der Nutzungsbedingungen Unter Nr. III enthalten die Nutzungsbedingungen (Anlage K 4) umfangreiche Regelungen „III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft.“ Nach Nr. III 1. soll es dem Spieler unter anderem untersagt sein, „auf World of Warcraft basierende abgeleitete Werke herzustellen“. „1. Die Lizenz, die Ihnen in Artikel I.2 gewährt wird, unterliegt den Einschränkungen gemäß den Nutzungsbedingungen, EULA und BNET TOU. Einschränkungen Ihres Rechts zur Nutzung von World of Warcraft können sich insbesondere, aber nicht notwendigerweise ausschließlich, aus den folgenden Umständen ergeben: Blizzard Entertainment behält sich ausdrücklich das exklusive Recht vor, auf World of Warcraft basierende abgeleitete Werke herzustellen. Das bedeutet, dass Sie ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Genehmigung von Blizzard - 74 - Entertainment keine auf World of Warcraft basierenden abgeleiteten Werke herstellen dürfen. Nur Blizzard Entertainment oder seine Lizenznehmer haben das Recht, als Host Dementsprechend von World dürfen Sie of Warcraft weder als zu fungieren. Spielleiter (Host) fungieren, noch Dienste anbieten, die der Initiierung von Spielen dienen, noch Kommunikationsprotokolle abfangen, emulieren oder weiterleiten, die von Blizzard Entertainment als Teil von World of Warcraft genutzt werden, unabhängig davon, welche Methoden dabei zur Anwendung kommen. Zu diesen untersagten Methoden gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Emulation von Protokollen, Rückentwicklung oder Modifizierung von World of Warcraft, das Hinzufügen von Komponenten zu World of Warcraft oder die Benutzung von Hilfsprogrammen, die gestatten, als Host von World of Warcraft zu fungieren.“ Was immer die Klägerin mit diesen Formulierungen genau meinen und bezwecken mag: Dem Durchschnittsspieler wird sich der tiefere Sinn gewiss nicht erschließen. Die Klausel ist unklar, unverständlich und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) unwirksam. Dasselbe gilt für die Beschränkungen in Nr. III. 2. Dort folgt zunächst bereits aus dem Eingangssatz („Sie stimmen zu, ...“) ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB, sodass nur der Vollständigkeit halber auch an das Transparenzgebot erinnert sei, das durch die offensichtlich krude Übersetzung aus dem Englischen ganz gewiss nicht gewahrt ist: - 75 - „2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen (1) Dateien, die Teil einer World of Warcraft-Installation sind, modifizieren oder deren Modifizierung verursachen; (2) Cheats, „Mods“ und/oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert. (3) Software von Drittanbietern benutzen, die „Datamining“ ermöglicht oder auf andere Weise Informationen von oder durch World of Warcraft abfängt oder sammelt; (4) Spielern erlauben, welche der Fraktion der „Allianz“ angehören, mit Spielern, deren Charaktere der „Horde“ angehören, zu chatten oder anderweitig direkt zu kommunizieren, und umgekehrt; (5) Gold, Waffen, Rüstung oder andere virtuelle Gegenstände, die in World of Warcraft benutzt werden, außerhalb der World of Warcraft-Plattform für „echtes“ Geld zu kaufen oder zu verkaufen oder zu tauschen; (6) Dritte (ausgenommen ein (1) Minderjähriger, für den Sie den Account eröffnet haben) auf Ihrem Account spielen lassen, insbesondere zum Zweck der Inanspruchnahme sog. „power leveling services“, d.h. der Bezahlung von Dritten, die für Ihren Account spielen; - 76 - (7) auf dem Account eines Dritten spielen, insbesondere zum Zweck des Zurverfügungstellens sog. „power leveling services“; (8) mündliche Kommunikation, die nicht für Sie bestimmt ist, abhören, abfangen oder überwachen oder irgendwelche Mittel verwenden, die dazu bestimmt sind, die mündliche Kommunikation zwischen Benutzern zu verfälschen oder zu verhindern. Ungeachtet des Vorstehenden, dürfen Sie World of Warcraft mit zugelassenen Patches und Updates, die von Blizzard veröffentlicht werden, aktualisieren und nach Artikel XVI 7. zugelassene Benutzer-Interfaces von Drittanbietern verwenden; oder (9) Sie dürfen im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung von World of Warcraft oder dem Service weder absichtlich noch unabsichtlich gegen das jeweils anwendbare lokale, bundesstaatliche, nationale oder internationale Recht verstoßen.“ Wie soll ein Durchschnittsspieler allein die vielen englischen Begriffe verstehen, zumal wenn diese in Anführungszeichen gesetzt sind – ein Stilmittel, das das Ungefähre der englischen Begriffe auch noch ausdrücklich betont. Was soll sich ein Durchschnittsspieler unter Software vorstellen, die von einem „Drittanbieter“ stammt, „Datamining“ ermöglicht oder „Informationen von oder durch World Warcraft abfängt oder sammelt“ (Nr. (3))? Welche „mündliche Kommunikation“ ist in Nr. (8) gemeint? Und wie soll das – völlig groteske – Verbot zu verstehen sein, „unabsichtlich“ gegen „das … internationale Recht“ zu - 77 - verstoßen (Nr. (9))? Soll der Spieler damit rechnen müssen, wegen eines „unabsichtlichen“ Rechtsverstoßes seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte und damit seine Spielbefugnis zu verlieren und sich – trotz Zahlung der Abonnementsgebühr – Schadensersatz- und anderen Ansprüchen gemäß § 97 UrhG ausgesetzt sehen? Und selbstverständlich ist es auch intransparent, wenn Nutzungsbefugnisse enden sollen, sobald ein Spieler gemäß Nr. (2) Software verwendet , „die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert“. Denn was soll dies eigentlich heißen? Wird das „Spielerlebnis“ nicht beispielsweise durch Musik beeinflusst, die der Spieler im Hintergrund hört und die heutzutage typischerweise als Software (mp3/iTunes etc.) „konsumiert“ wird? Soll jeder „Hacker“, der – ohne jeglichen Zusammenhang zu der Klägerin – entsprechende Software programmiert („Hacks erstellt“) seine käuflich erworbenen Nutzungsbefugnisse für „World of Warcraft“ verlieren. Die gesamte Klausel Nr. III und ganz gewiss deren Nr. 2. (2) verstoßen klipp und klar gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wir haben es hier mit einem Musterbeispiel einer missglückten Übersetzung aus der englischen Sprache zu tun, wobei es offenkundig an jeder juristischen Prüfung der deutschen Übersetzung gefehlt hat. Was ein „Insider“ der „Spieleszene“ auch immer unter „Cheats“, Cheatbots“, „Bots“ oder „Hacks“ und „Mods“ verstehen mag: Der Klägerin steht es frei, ihrer Verpflichtung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entsprechen und die Begriffe in einer Weise einzudeutschen und zu präzisieren bzw. definieren, was sie denn gerne untersagen möchte. Ein Durchschnittsnutzer des Spiels hat nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Recht auf eine verständliche Formulierung. Einen - 78 - Urheberrechtsverstoß kann die Klägerin jedenfalls nicht ernsthaft aus ihren unwirksamen Nutzungsbedingungen ableiten. Vergleicht man einmal die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten Nutzungsbedingungen mit den Google-Bedingungen, die Gegenstand des Urteils des LG Hamburg vom 7.8.2009 (Az. 324 O 650/08, K & R 2009, 735 ff. mit Anm. Wieduwilt) waren, drängt sich zudem ein Erst-recht-Schluss auf: Wenn schon die – noch um Verständlichkeit bemühten – Google-Bedingungen gegen geltendes AGB-Recht in etlichen Punkten verstoßen, muss dies für die Nutzungsbedingungen der Klägerin erst recht gelten, jedenfalls soweit es um das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) geht. Maßgeblich für die Bewertung der Verpflichtung zur transparenten Klauselgestaltung sind die Sichtweise und das Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers. Eine Klausel ist demnach unverständlich, wenn der Nutzer unter verständiger Würdigung und Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände den Inhalt der Vertragsbedingungen nicht zweifelsfrei feststellen kann (vgl. BGH Urt. v. 24.03.2010, Az. VIII ZR 304/08). Insbesondere muss der Vertragsbestandteil für den Nutzer nachprüfbar und nicht irreführend sein (vgl. BGH Urt. vom 23.02.2011, Az. XII ZR 101/09). Zudem ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen Zweifel immer zu Lasten des Verwenders auswirken, § 305 c Abs. 2 BGB. Gleiches muss auch für das Verständnis und die Bestimmtheit von Nutzerbestimmungen und darin verwendeten Begriffen gelten. - 79 - Nicht zuletzt der in den Nutzerbedingungen unter III. Ziff. 2 (2) verwendete Begriff „Cheat“ ist nicht hinreichend bestimmt und genügt daher dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Eine allgemein verbindliche Definition, auf die ein Nutzer zurückgreifen könnte, besteht nicht. Ebenso besteht im allgemeinen Sprachgebrauch kein einhelliges Verständnis, wann eine erlaubte Spielhilfe und wann ein unerlaubter „Betrug“ bzw. eine negative Beeinträchtigung des Spielverlaufs vorliegt. Ein Rückgriff auf die freie Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ für die Bestimmung des „Cheat“-Begriffs kann zwar als Auslegungshilfe dienen, jedoch vermag ein solcher Definitionsansatz nicht zu genügen, um ein allgemein anerkanntes und zweifelsfreies Verständnis eines Durchschnittsnutzers darzulegen. Bei unklaren Begriffen, denen insbesondere auch keine allgemein anerkannte Bedeutung zuerkannt wird, muss es vielmehr die Aufgabe des Verwenders der Nutzungsbedingungen sein, einen solchen progressiven Begriff so zu definieren und zu konkretisieren, dass jeder Nutzer sich ein eindeutiges Verständnis bilden kann, um der Bestimmtheit gerecht zu werden. Eine lediglich allgemeine Anführung und Verwendung des Begriffs „Cheat“ kann einer solchen Bestimmtheitsanforderung nicht gerecht werden, da dies zu keiner zweifelsfreien Auslegung des Begriffs führt. cc) Zum Multiboxing und den Macrotastaturen Die Klausel verstößt auch aus einem weiteren Grund gegen das Transparenzgebot: Sie verbietet die Nutzung von Automatisierungssoftware, welche von der Klägerin aber selber angeboten wird (siehe Multiboxing). Insoweit ist es dem Spieler gerade - 80 - nicht eindeutig aufgezeigt, welche Automatisierungen erlaubt und welche verboten sind. Auch die von der Klägerin vorgelegten Aussagen aus Internetforen ändern nichts daran. Zum einen ist die Verwendung einer solchen fehlerhaften AGB durch Dritte kein Beweis über deren Richtigkeit. Zum anderen ist als Maßstab für Eigenschaften der Klausel als überraschend bzw. unverständlich nicht das Erkennen einzelner relevant, sondern man muss den durchschnittlichen Spieler zu Grunde legen. Aus den AGB ist nicht erkennbar oder verständlich und somit nicht transparent, dass nur die Software der Beklagten darunter fällt. Die Ausführungen der Beklagten, dass sowohl die Macrotastaturen, als auch Multiboxing oder die LUA Schnittstelle komplett anders seien, als die Software der Beklagten sind abwegig und verkennen das Rechtsproblem. Da zum Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme der AGB nicht benannt wird, welche Skripte „erlaubt“ sind, kann durch die, zudem willkürliche, angebliche Duldung oder Genehmigung einiger Software durch die Klägerin, diese kein Differenzierungsmerkmal sein und schon gar nicht Transparenz herstellen. (a) Macrotastaturen Die Klägerin möge erklären, wo ein Unterschied ist, ob ein Spieler über eine Tastatur oder eine Maus, die besondere Funktionen hat, Macros ausführt, oder über eine andere Software. Beide Dinge ermöglichen Funktionen, die automatisiert hintereinander ablaufen und somit von Endnutzern, ohne diese Geräte, nicht auf diese Art und - 81 - Weise durchgeführt werden können. Zudem ist die Aussage, es handele sich dabei um Hardware- und nicht um Software, technisch um absoluten Unfug. Die Hardware steuert gar nichts, es ist Software, die durch die Hardware angesprochen wird, und dann durch Signale der Hardware bestimmte Funktionen ausführt. Ohne spezifische Treibersoftware könnte diese Hardwareprodukte keine einzige zusätzlich Funktion ausführen. (b) Multiboxing Es ist abwegig zu behaupten, dass sich Multiboxing-Software von der Software der Beklagten unterscheidet, weil die Aktion von einem Menschen ausgelöst wird. Auch das Programm der Beklagten wird von einem Menschen gestartet, gestoppt, programmiert, der Charakter kurz selbst gesteuert etc. Wenn eine Person 20 oder mehr Spielfiguren gleichzeitig steuern kann, sind alle anderen Funktionen, außer der Charakter, der gesteuert wird, automatisiert. Andere Behauptungen sind abwegig. Zudem gibt es in den hauseigenen Foren der Klägerin massive Beschwerden über Nutzer von Multiboxing. Das Multiboxing beeinflusst das Spielgeschehen mehr als es jeder Bot, der nur einen Charakter steuert, jemals tun könnte. Exemplarisch und unter gleichfalls Verstoss gegen den Strengbeweis seien folgende Belege aufgeführt. http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#9 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#15 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=2#21 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=2#23 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=3#46 - 82 - http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#7 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#14 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406?page=2#21 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406?page=2#26 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2094109607#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2505101465#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#5 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#7 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#9 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#13 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#14 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#18 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575?page=2#21 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#11 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#13 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#17 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=2#25 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=2#40 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=3#41 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=3#53 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#85 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#90 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#92 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2999700371#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2290800564#3 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=2#37 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=3#42 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=3#57 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#71 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#73 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#77 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#78 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=5#83 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=5#91 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=1#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=1#2 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=2#28 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1549673548#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#4 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#7 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#11 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=2#29 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=3#44 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=3#58 - 83 - http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#70 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#70 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#73 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=6#113 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2505101465#12 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#2 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#6 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#11 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#15 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#16 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=2#27 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=3#43 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=4#70 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=4#73 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822#14 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822?page=2#21 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624788679#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624788679#11 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1679608168#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1934583477#9 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2491519601#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601291344#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601191444?page=1#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601191444?page=1#15 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2463347840#6 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2463347840#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=1#1 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=1#10 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=2#23 http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=2#25 - 84 - - 85 - - 86 - - 87 - - 88 - - 89 - - 90 - - 91 - - 92 - - 93 - - 94 - - 95 - - 96 - - 97 - - 98 - - 99 - - 100 - - 101 - - 102 - - 103 - - 104 - - 105 - - 106 - - 107 - - 108 - - 109 - - 110 - - 111 - - 112 - - 113 - - 114 - - 115 - - 116 - Leider widerspricht sich die Klägerin selber. Beispielsweise mit der Aussage: Unser aktuelle Standpunkt zu Multiboxing ist zur Zeit, dass dies erlaubt ist so lange keine Automation der Aktionen stattfindet. http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#13 - 117 - Wenn mit einem Tastaturanschlag, 10 oder mehr Charaktere gesteuert werden, wird doch denknotwendig jeder weitere Charakter automatisiert. Eine andere Ansicht ist schlicht abwegig. Wie sich Multiboxing in der Realität „anfühlt“ und wie unfair diese Art der Automatisierung sein kann, zeigen ausdrückliche die folgenden Videos http://www.warcraftmovies.com/movieview.php?id=187129 http://warcraftmovies.com/movieview.php?id=199337 Ein weiteres von zahlreichen Beispielen kann hier gesehen werden: http://www.youtube.com/watch?v=3nsFfNg9kH0 This is what happens to a guild on Aegwynn when they go messing with a 10 multibox player. They came through and wiped out the Undercity NPCs around the bank. But they weren't "Prepared" for this! I am the wow best multiboxer! No other multiboxer in World of Warcraft can defeat me. Sure if I go up against 40 opponents in Alterac Valley they may beat me sometimes. But the best I've done at once in AV has been 34 kills at Galv. And at Wintergrasp, the best I've done is destroyed 80 alliance at the keep when they won the battle. I love when they win because they all hang at the keep and I can get a lot of massive kills that way :0 I use Pwnboxer from http://www.multiboxing.com as the other multiboxing tools don't give as much power as Pwnboxer! As you can see, everything gets destroyed all from Pwnboxer! - 118 - Das passiert einer Gilde auf Aegwyinn wenn man sich mit einem 10 Multibox-Spieler anlegt. Sie kamen durch und haben die gesamten Nichtspielercharaktere in Undercity getötet. Aber sie waren darauf nicht vorbereitet. Ich bin der weltbeste Multiboxer. Kein anderer Multiboxer kann mich besiegen. Ok, wenn ich gegen 40 Gegner in Alterac Schlucht spielen, besiegen sich mich vielleicht. Aber das beste was ich konnte waren 34 Tötungen bei Galv. Und in Wintergrasp, das beste was ich je tun konnte war, 80 Allianzspieler zu zerstören, als sie die Schlacht gewonnen hatten. Ich liebe es, wenn sie gewinnen, denn dann bleiben alle in der Festung und ich bekomme viele Tötungen gut geschrieben. Ich nutze Pwnboxer von http://www.multiboxing.com, da die anderen Tools nicht so viel Macht geben wie Pwnboxer! Wie man sehen kann wird alles von Pwnboxer zerstört! (Übersetzung durch den Unterzeichner) Ein Spieler besiegt also bis zu 80 andere Spieler durch die Verwendung von Multiboxing. Wie hier die Klägerin von nicht vorhandener Automatisierung sprechen und annehmen kann, dass mit Multiboxing keine Fairness beeinträchtigt wird, bleibt schleierhaft. Es wird bereits jetzt Augenscheinsbeweis angeboten, indem im Termin ein Vertreter der Klägerin mit einem Charakter spielt und ein einziger Vertreter der Beklagten mit 10 Charakteren auf beispielsweise vier PCs gleichzeitig. Das Gericht möge sich dann selbst Klarheit verschaffen, sowohl ob das Steuern von 10 Charakteren auf vier PCs von einer Person wirklich keine - 119 - Automatisierung darstellt und zum anderen, ob dies noch fair ist und tatsächlich den Spieleindruck nicht beeinflusst. Da die Klägerin an Nutzern, die Multiboxing verwenden, jedoch teilweise 100-200 Euro pro Monat verdient, ist die Einstellung zu dieser Art der Technik klar, macht die AGB der Klägerin jedoch nicht weniger undurchsichtig. Die Aufzählung dieser Beschwerden hindert auch kein eventuelles „Im Unrecht gibt es kein Recht“-Argument der Klägerin, denn es geht einzig um die Frage, ob die AGB verständlich sind und auf den ersten Blick differenzieren, welche Software erlaubt und welche untersagt ist. (c) LUA Skripte Die Klägerin soll doch bitte einmal selbst überprüfen, welche Softwarefunktionen externe Produkte über die LUA-Schnittstelle vollbringen können. Die beginnt bei Richtungspfeilen in der Landschaft zu den Questgebern inklusive farblicher Markierungen auf Karte über komplett anders gestalte Grafiken des Interfaces bis hin zu umfangreichen Warnungen über Fähigkeiten der Nichtspielercharaktere während Begegnungen mit diesen inklusive lautstarker Tonwarnungen oder der kompletten Veränderungen des Auktionshauses im Spiel selber. Auch im Spieler vs. Spieler gibt es zahlreiche spielverändernde bestimmte Spieler zu LUA-Skripte, markieren, anzugreifen und vieles weiteres. zu beispielsweise analysieren, um effektiver - 120 - (d) Juristische Bewertung Die genaue Einordnung und Bewertung der einzelnen Arten ist jedoch eigentlich ohne Bedeutung, denn es interessiert nur, dass die Klägerin diese externen Programme erlaubt und die AGB der Klägerin diesbezüglich keinen Unterschied machen. Mehrmals nutzt die Klägerin die Formulierung, Wirksamkeit der AGB unterstellt: „[…] „Cheats, „Mods“, und /oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert. Davon abgesehen, dass die Beklagte weiterhin bestreitet, dass es sich bei der Software, die diese vertreibt, um einen Cheat, einen Mod oder einen Hack handelt, ist die Klausel selber nicht klar genug, um als AGB, in Sinne deutscher Rechtsprechung, Wirkung gegenüber Endverbrauchern entfalten zu können. Auch LUA-Skripte, Gaming-Tastaturen und oder Mäuse, und Multiboxing-Software verändern das Spielerlebnis von World of Warcraft, ohne dass die Klägerin diese Software untersagen will bzw. untersagt. Für einen Endverbraucher ist somit nicht ersichtlich, welche Software gestattet sein soll und welche nicht. Die reine „Erlaubnis“ durch die Klägerin kann kein Unterscheidungsgrund sein, da dies bei der Entscheidung, die AGB anzunehmen, nicht erkennbar ist und es selbst nach Annahme keine Liste gibt, welche Software die Klägerin als „legal“ erachtet. - 121 - III. Markenrechtliche Streitigkeit 1. Benutzung auf den Internetseiten www.gatherbuddy.com & www.honorbuddy.com Die Benutzung der Zeichen „WOW Bot“ und „World of Warcraft Bot“ auf den Internetseiten www.gatherbuddy.com & www.honorbuddy.com ist keine markenmäßige Benutzung. Das von der Beklagten als kürzliche Bestätigung ihrer Rechtsansicht angeführte Urteil des BGH vom 13.01.2011 (– I ZR 125/07 – Bananabay II) beruht auf einer Vorabentscheidung des EuGH vom 26.03.2010, Az. C-91/09. In dieser Vorabentscheidung ging es um die Frage, inwieweit der damalige Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (inzwischen Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 26. Februar 2009) dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Internetreferenzierungsdienstes Zustimmung ausgewählt im wurde, Rahmen für Waren eines oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen. Obwohl sich die Anfrage des BGH explizit auf Werbeanzeigen bei einem Internetsuchanbieter bezog, hat der EuGH die Frage generell beantwortet und dabei folgendes festgehalten: - 122 - - Das Nutzen von Marken als Schlüsselwörtern im Rahmen eines Referenzierungsdienstes ist ein Nutzen „im geschäftlichen Verkehr“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 (jetzt Art. 9 Abs. 1). - Für das Benutzen ist es unabhängig, ob das Schlüsselwort dabei für den Internetnutzer sichtbar ist. - Für ein Verbot der Nutzung müssen aber alle Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 (jetzt Art. 9 Abs. 1) erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2: „Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt…“). - Der Markeninhaber darf diese Benutzung nur dann verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen könnt. Der BGH hat daher auch in seinem Urteil vom 13.01.2011 (– I ZR 125/07 – Bananabay II) festgestellt: „Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens nicht widersprechen, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 60 – L’Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 – Google France).“ In Betracht kommt hier nur eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke. Zur Herkunftsfunktion hat der EuGH ausgeführt, dass die Frage, ob es diese Funktion beeinträchtigt, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, insbesondere davon abhängt, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr - 123 - von einem Dritten stammen (Urteil Google France und Google, Randnrn. 83 und 84). Auch der BGH führt aus: „Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde voraussetzen, dass die als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. – Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urteil vom 22. September 2005, BGHZ 164, 139, 145 – Dentale Abformmasse; BGH, GRUR 2010, 726 Rn. 16 – Opel Blitz II; BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 25 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).“ und „Für eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.“ Zur Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ist nun folgendes festzustellen: - Weder bei einem Suchauftrag „WoW“ noch beim Suchauftrag „World of Warcraft“ ist die Internetseite der Beklagten ohne weiteres überhaupt zu sehen. - Bei dem von der Klägerin genannten Suchauftrag „WoW Bot“ ist die Beklagte zwar tatsächlich auf der Ersten Seite (der 10. Eintrag), es liegt aber offensichtlich keine Verbindung zur Klägerin vor. Zum einen steht keine der unter diesem Suchauftrag abgebildeten Seiten in einer Beziehung zur Klägerin, zum anderen enthält der Name der Interseite der Beklagten weder die Bezeichnungen „WoW“ noch „World of Warcraft“, sondern lediglich den Namen des eigenen Produktes (www.honorbuddy.com). - Die Beklagte weist auf ihrer Internetseite nochmal ausdrücklich und unübersehbar darauf hin, dass die Internetseite Verbindung zur Klägerin steht. in keiner - 124 - Deshalb wird durch die Verwendung der Zeichen „WOW Bot“ und „World of Warcraft Bot“ die Herkunftsfunktion der Marken der Klägerin nicht beeinträchtigt. Aber selbst, wenn man annähme, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorläge, so könnte die Klägerin die Benutzung wegen Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 weiterhin nicht verbieten. Mit den Zeichen wird lediglich das Produkt der Beklagten beschrieben. Durch den Zusatz „WoW“ bzw. „World of Warcraft“ weist die Beklagte lediglich daraufhin, dass ihre Produkte ausschließlich zur Nutzung zusammen mit dem Spiel „WoW“ bzw. „World of Warcraft“ konzipiert sind. Die Beklagte muss einen solchen Zusatz auch angeben, weil für den durchschnittlichen Internetnutzer sonst nicht erkennbar wäre, dass er mit dem Produkt der Beklagten kein eigenständiges Programm erwirbt und welche Produkte er zusätzlich erwerben muss, um das Produkt der Beklagten nutzen zu können. Ein Verschweigen der Charakteristik des Produktes der Beklagten als reine heteronome Ergänzung des Spiels „World of Warcraft“ wäre insoweit irreführend. Die Klägerin gibt in Ihrem Schriftsatz vom 17.11.2011 auf S. 51 die Empfehlung, die aktuelle Beschreibung „WoW Bot“ durch „Honorbuddy – Ein Bot für das Online-Spiel World of Warcraft“ zu ersetzen. Sie ist der Meinung eine solche Beschreibung wäre markenrechtlich nicht zu beanstanden. Für den beschreibenden Charakter eines Wortes ist dessen Stellung im Satzgefüge irrelevant, d.h. bei einer Beschreibung ist es nicht zwingend notwendig, dass die beschriebene Eigenschaft als Zusatz an den Produktnamen angehängt wird, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2011 als Beispiel nennt. Vielmehr kann das Zeichen auch wie ein Adjektiv verwendet werden. Ein Adjektiv ist nämlich in der Sprachwissenschaft die Wortart, welche die Beschaffenheit oder eine - 125 - Beziehung eines (konkreten) Dinges, einer (abstrakten) Sache, eines Vorganges oder Zustandes usw. beschreibt. Eine Besitzanzeige wird dadurch grammatikalisch korrekt dargestellt, dass der Besitzer im Genitiv zu seinem Besitz steht: WoWs Bot (oder die englische Variante des Genitivs: WoW’s Bot). Die Verwendung der Zeichen „WoW“ und „World of Warcraft“ als dem Produkt der Beklagten vorangestellte Adjektive kann deshalb nicht anders behandelt werden, als das von der Klägerin genannte Beispiel. 2. Benutzung auf der Internetseite www.privatwowbot.com Die Internetseite www.privatewowbot.com gehört nicht der Beklagten. Sie wird von einem von der Beklagten unabhängigen Reseller verwendet, der lediglich eine feste Provision aus den von ihm generierten Umsätzen erhält. Die Inhalte dieser Seite werden von der Beklagten weder erstellt noch kontrolliert. Die Beklagte hat diesbezüglich auch gar nicht die Möglichkeit, weil sie keinen Zugriff auf die Gestaltung der Internetseite hat. Eine mögliche Verletzung müsste die Klägerin direkt gegenüber dem Betreiber der Internetseite geltend machen. Marian Härtel Rechtsanwalt