Pfändungsschutzkonto - Erweiterung des Pfändungsschutzes für
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Pfändungsschutzkonto - Erweiterung des Pfändungsschutzes für
Zwangsvollstreckung Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Erweiterung des Pfändungsschutzes Mit einem P-Konto können Sie Ihre Einkünfte in einem bestimmten Umfang vor einer etwaigen Pfändung schützen. Über den Betrag, der auf dem P-Konto vor der Pfändung geschützt ist (Pfändungsfreibetrag), können Sie frei verfügen. Auf einem P-Konto erhalten Sie automatisch einen Pfändungsschutz für Ihr Einkommen in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei kommt es nicht auf die Art des Einkommens an. Geschützt sind also z. B. Arbeitseinkommen (Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit), Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Renten oder Sozialleistungen. - Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich derzeit auf 1.073,88 Euro pro Kalendermonat. Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren oder für Dritte (z. B. Ihren Lebensgefährten/Ihrer Lebensgefährtin oder ein Stiefkind) Sozialleistungen entgegennehmen. In diesen Fällen gelten die folgenden erhöhten Pfändungsfreibeträge: - 1.478,04 Euro bei der Unterhaltspflicht gegenüber einer Person, - 1.703,21 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Personen, - 1.928,38 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen, - 2.153,55 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber vier Personen und - 2.378,72 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber fünf oder mehr Personen. Zusätzlich pfändungsfrei sind grundsätzlich das Kindergeld und einmalige Sozialleistungen (z. B. Kosten für eine Klassenfahrt, die Erstausstattung für die Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes). Um einen erhöhten Pfändungsfreibetrag vor der Pfändung zu schützen, müssen Sie dem Kreditinstitut (Ihrer Bank oder Sparkasse) die Umstände, die zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages berechtigen, nachweisen (§ 850k Absatz 5 Satz 2 ZPO). Zum Nachweis sind folgende Bescheinigungen zulässig: eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder der Schuldnerund Insolvenzberatung. - ACHTUNG: Nur wenn Sie einen solchen Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut nicht erbringen können oder ein besonderer Fall vorliegt (z. B. bei einer Nachzahlung des Job-Centers oder bei gleichzeitiger Pfändung beim Arbeitgeber und der Bank), können Sie die Änderung des Pfändungsfreibetrages bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen. Dauert eine Pfändung mehrere Kalendermonate an und wird das durch den Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Kalendermonat nicht verbraucht, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag des nächsten Kalendermonats um das Guthaben, das nicht verbraucht worden ist. - Beispiel: Der Pfändungsfreibetrag für Ihr P-Konto beträgt 1.478,04 Euro pro Kalendermonat. Sie haben in Höhe von 1.200,00 Euro Gutschriften erhalten. Am Ende des Monats Januar haben Sie nur 1.100,00 Euro verbraucht. Die restlichen 100,00 Euro werden zu dem Pfändungsfreibetrag des Monats Februar hinzugerechnet. Werden die angesparten 100,00 Euro im Monat Februar nicht verbraucht, stehen Sie dem Gläubiger zu. Beachten Sie bitte, dass Guthaben in einem Kalendermonat nur bis zu der Höhe des Pfändungsfreibetrages von insgesamt zwei Monaten geschützt sind. Voraussetzungen Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie das bestehende und gepfändete Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Kündigung Ihres Girokontos ist dazu nicht erforderlich. Sie (bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter) müssen dem Kreditinstitut unter Angabe der Bankverbindung schriftlich mitteilen, dass Sie die Führung des genannten Girokontos als Pfändungsschutzkonto wünschen. Die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto kann ohne Vorliegen einer Kontopfändung oder Vorliegen eines ähnlichen konkreten Anlasses jederzeit vereinbart werden. Nur ein P-Konto Sie dürfen nur ein einziges Girokonto als P-Konto führen. Sie müssen gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass Sie kein weiterer P-Konto führen (§ 850k Absatz 8 Satz 2 ZPO). Beachten Sie, dass die Führung eines P-Kontos an die SCHUFA mitgeteilt wird. Pfändungsschutz auch für bereits gepfändete Konten Bei bestehender Pfändung muss das Kreditinstitut auf Ihre schriftliche Mitteilung hin Ihr Girokonto innerhalb von 4 Bankgeschäftstagen in ein P-Konto umwandeln. Wandeln Sie Ihr Girokonto vor Ablauf von 4 Wochen seit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Kreditinstitut in ein P-Konto um, so greift der Kontopfändungsschutz rückwirkend zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Umwandlung erfolgt. Mit Abgabe der Umwandlungserklärung gegenüber dem Kreditinstitut, dass Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln möchten, entfaltet der Pfändungsschutz Wirkung. Erforderliche Unterlagen Schriftlicher Antrag auf Kontopfändungsschutz Ihren Antrag müssen Sie begründen. Sie müssen die Kontonummer des Girokontos angeben, das in ein P-Konto umgewandelt wurde. Lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate bis zu dem Tag, an dem Sie den Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen Bei allen Anträgen Pfändungs- und Überweisungsbeschüsse, die die Pfändung des Kontos bewirken oder Angabe des Geschäftszeichens und des Gerichts, das den Beschluss erlassen hat Gehalts- bzw. Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate Wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten), müssen Sie zusätzlich Folgendes einreichen: - Heiratsurkunde zum Nachweis einer bestehenden Ehe, - Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung für Kinder, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, - Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde für Kinder, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Hausthalt leben, - Kontoauszüge der letzten drei Monate, die belegen, dass regelmäßig Unterhalt für diese Kinder gezahlt wird oder andere entsprechende Belege, z. B. Quittungen der Kindesmutter Wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird, müssen Sie zusätzlich Folgendes einreichen: - eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass bereits gepfändet wird, - die Höhe der Restsumme des zu pfändenden Betrages, - Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Pfändung des Arbeitseinkommens bewirken oder die Angabe des Geschäftszeichens und des Gerichts, das den Beschluss erlassen hat Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen, müssen Sie außerdem Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen. Gebühren Das Verfahren löst keine Gebühren aus. Es können Auslagen für die Zustellung der Beschlüsse an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen. Gemäß Nummer 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG). Es können auch Auslagen für die Fertigung von Kopien entstehen in Höhe von 0,50 Euro pro Kopie für die ersten 50 Seiten und für jede weitere Seite in Höhe von 0,15 Euro. Rechtsgrundlagen Pfändungsschutzkonto http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html Zuständige Behörden Es ist das Vollstreckungsgericht zuständig, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, mit dem Ihr Konto gepfändet ist. PDF-Dokument erzeugt am 16.01.2017