journal 51/2012 - Bundesverband der österreichischen
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Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs September 2012 – 51/12 ZGZ 02Z033049 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt Salzburger Bildungstage . . . . . . . . . . Folder im Mittelteil Niederösterreichischer Steuertag . . . . . . . . Seite 91 3. Vorarlberger Bilanz-Buchhalter-Gipfel Seite 95 Die GmbH-Ecke: Wann haftet ein GmbH-Gesellschafter nicht? – Inhaltsverzeichnis Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Seite g EDITORIAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 g GBH/SBH/SBBH Buchhaltungs GmbH „light“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 NEU: Private Gruppen-Kranken-Zusatzversicherung . . . . . . . . . . . . . . 6–7 Empfehlungen für Ein-Personen-Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Neue Bücher für Sie durchgelesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9–10 Das USP – Verwaltung von der schnellsten Seite . . . . . . . . . . . . . . . 11–12 Pflege – was leistet der Staat? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12–14 Berufsrechte und -pflichten der Bilanzbuchhalterberufe . . . . . . . 15–16 g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN Umsatzsteuer aktuell: Geplante Änderungen durch das AbgÄG 2012 . . . . . . . . . . . . . . .17–19 Erleichterungen bei elektronischer Rechnung ab 1. Jänner 2013 . . . 20 Aus der Klienten-Info . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21–23 Info-Media . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29–25 Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten . . . . . . . . 26–30 Fruchtgenussrecht – steuerlich ein Verdruss oder doch purer Genuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–32 Die elektronische Rechnung kommt! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33–34 Aktueller Überblick zur Forschungsprämie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35–36 Update Bilanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37–38 BDO – Tax News . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39–41 Ziffernanalyse in Verbindung mit Kassenrichtlinie 2012 . . . . . . . . . . . . 42 Die neue Immobilienertragssteuer auf betriebliche Immobilien 43–44 g PERSONALVERRECHNUNG Personalverrechnung – News . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45–50 Incentives in der Personalverrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51–53 Erste Erfahrungen mit der Baustellendatenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Besondere Bestimmungen bei Lehrlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Essenskürzungen bei Reisekosten – alles klar? . . . . . . . . . . . . . . . . . 56–58 Freie Dienstnehmer – es gibt sie noch! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59–62 FAQ FinanzOnline: Lohnzettel im Steuerakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62–64 g WIRTSCHAFTSRECHT 1. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65–68 Richtige Vorbereitung eines Immobilienkaufs ist unverzichtbar . . 69–70 g CONTROLLING Krisenfest durch Controlling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Von Schwachstellen in der Bilanz zur konkreten Ergebnisverbesserung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73–74 Einsatz von Kennzahlen im Forderungsmanagement . . . . . . . . . . 75–76 IT-Compliance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77–78 g PENSION Änderungen bei Firmenpensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78–79 Lukrative Steuervorteile bei betrieblicher Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . 80 g KARRIERE Österreichische CFOs prüfen Lebensläufe ganz genau . . . . . . . . . . . . . . 81 Die Pausen-Dramaturgie beherrschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82–83 10 Anleitungen für Chefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 g EDV / INTERNET Excel: Selektives Excel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84–85 Wo finde ich was im Internet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 g LESERBRIEFE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87–88 g BÖB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 g KLUBNACHRICHTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90–95 g LINKS / PARTNER / WICHTIGE ADRESSEN 96–98 g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK . . . . . . . . . . . 99–100 g IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Salzburger Bildungstage • Niederösterreichischer Steuertag • 3. Vorarlberger Bilanz-Buchhalter-Gipfel 2 BÖB Werbung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Advertorial In memoriam Professor Dr. Karl Bruckner nde Juli ist Herr Professor Dr. Karl Bruckner einer schweren Krankheit erlegen. Er war seit 2010 Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, viele von uns kannten seine fundierten Interviews zu Steuerthemen im Fernsehen. E Als Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht und Mitglied des Kontaktkomitees zum Bundesministerium für Finanzen war Dr. Bruckner maßgeblich an der Gestaltung der österreichischen Steuergesetzgebung beteiligt und respektierter Verhandlungspartner der Finanzverwaltung. Wir verlieren einen profilierten Fachmann im Steuerrecht. Valida Consulting Die Valida Consulting GesmbH ist das unabhängige Beratungsunternehmen in der Valida Vorsorge Management Unternehmensgruppe. Das Angebotsportfolio umfasst: Versicherungsmathematische Gutachten 'LHYHUVLFKHUXQJVE]ZÀQDQ]PDWKHPDWLVFKHQ*XWDFKWHQ und Bewertungen der Valida Consulting nach österreichischen Regelungen und/oder nach internationalen Bestimmungen (IFRS, IAS 19) werden zu unterschiedlichen Themen erstellt. Darunter fallen Pensionszusagen, Abfertigung, Jubiläumsgeld, Treuegeld, Altersteilzeit- und Vorpensionsmodelle, .UDQNHQ]XVDW]YHUVLFKHUXQJHQ3ÁHJHYHUVLFKHUXQJVPRGHOOH Unverfallbarkeitsansprüche nach Betriebspensionsgesetz oder Leibrenten- und Kaufpreisrentenbewertungen nach Bewertungsgesetz. Service für Vorsorgeeinrichtungen Die Valida Consulting serviciert Berufsständische Vorsorgeeinrichtungen, Pensionskassen, (Pensions-) Versicherungsanstalten oder Stiftungen mit Pensionsvorsorgecharakter durch Aktuarische Tätigkeiten sowie durch die Erstellung von Asset-Liability-Management-Studien. Konzessionierter Versicherungsmakler Vertreter des BÖB haben regelmäßig Fachveranstaltungen in der BDO besucht und er hat uns schon längere Zeit Fachbeiträge für unser Journal kostenlos zur Verfügung gestellt. Ich glaube, wir konnten ihn auch als unseren Freund bezeichnen. Günter Hendrich www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem ! D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an Als konzessionierter Versicherungsmakler holt die Valida &RQVXOWLQJ2ɆHUWHIU3HQVLRQVUFNGHFNXQJVYHUVLFKHUXQJHQ Risikoversicherungen, Abfertigungsauslagerungsversicherungen oder Zukunftssicherung ein. Betriebspensions-Check Im Rahmen eines Betriebspensions-Checks berät die Valida Consulting ihre Kunden bei der Errichtung einer für das jeweilige Unternehmen geeigneten Pensionszusage. Für Fragen kontaktieren Sie bitte 0DJ5LFKDUG*UDQ]HU *HVFKlIWVIKUHUGHU9DOLGD&RQVXOWLQJ*HVPE+ T +43 1 316 48-70 00 E richard.granzer@valida.at Die Valida Vorsorge Management steht als Kompetenz]HQWUXPGHU5DLɆHLVHQ%DQNHQJUXSSHgVWHUUHLFKXQGGHU UNIQA Versicherungen für moderne, ganzheitliche und zukunftsorientierte Lösungen der betrieblichen Vorsorge. boeb@chello.at genügen. – Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at www.boeb.at www.valida.at BILANZBUCHHALTER 3 Werbung BÖB – September 2012 – 51/12 BMD Controllerdiplom Fach- und Programmausbildung aus einem Guss! Weiterbildungsangebot REPETITORIUM STEUERRECHT Referentinnen: Susanna HÖBAUS, Manuela MEYERHOFER • Graz von 11.–12. Oktober 2012 • Salzburg von 18.–19. Oktober 2012 • Wien von 08.–09. November 2012 Teilnahmegebühr: EUR 380,— exkl. USt. REPETITORIUM aRbEITS- Und Sv-RECHT Referenten: Friedrich SCHRENK & Stefan STEIGER • Wien von 19.–21. September 2012 Teilnahmegebühr: EUR 560,— exkl. USt. GRUndSTRUkTUR dES öSTERREICHISCHEn STEUERRECHTS Referentinnen: Susanne BAUMANN-SÖLLNER, Claudia MODARRESSY • Salzburg von 20.–22. September 2012 Teilnahmegebühr: EUR 510,— exkl. USt. daS GROSSE akadEMIE-HERbST-SEMInaR Referenten: Gabriele HACKL, Günther HACKL, Waltraud MÄDER-JAKSCH, Eberhard WOBISCH, Hanno WOBISCH • St. Pölten am 10. Oktober 2012 / Linz am 11. Oktober 2012 • Innsbruck am 15. Oktober 2012 / Salzburg am 16. Oktober 2012 • Wien am 19. Oktober 2012 / Graz am 14. November 2012 • Klagenfurt am 15. November 2012 Teilnahmegebühr: EUR 290,— exkl. USt. akTUEllES Und ÄndERUnGEn In dER PERSOnalvERRECHnUnG Referenten: Elfriede KÖCK, Friedrich SCHRENK, Stefan STEIGER • Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 175,— exkl. USt. Inhaltsschwerpunkte und organisatorische Hinweise finden Sie auf unserer Homepage: www.wt-akademie.at – (bitte im Suchfeld den nachnamen des Referenten des von Ihnen gewünschten Seminars eingeben und bestätigen) anmeldung & Information: ch.ostermann@wt-akademie.at oder Fax: 01 815 08 50 DW 20 Christian Ostermann Tel.: 01 815 08 50 DW 16 Haben Sie sich auch schon oftmals mit viel Theorie und ExcelFormeln im Controlling herumgeschlagen? Und am Ende des Tages ist ein wirklicher Durchbruch bzw. Erfolg weit und breit nicht in Sicht? Mit unserem BMD Controllerdiplom erhalten Sie in diesem 8tägigen Lehrgang das praktische Wissen von zwei Fachhochschulprofessoren und das dazugehörige BMD Know-how von zwei BMD-Profis. Diese Kombination ist einzigartig und gibt s nur in der BMD Aus- und Weiterbildungsakademie frei nach dem Motto: Vom Know-how zum Do-how g Einführung 07. November 2012 von 09.00 – 17.00 Uhr g Strategisches Controlling und Investitionsbewertung 08. November 2012 von 09.00 – 17.00 Uhr g Kostenrechnung 21. + 22. November 2012, jeweils von 09.00 – 17.00 Uhr g Planung und Budgetierung 27. + 28. Februar 2013 jeweils von 09.00 – 17.00 Uhr g Berichtswesen und Kennzahlen 21. + 22. März 2013 jeweils von 09.00 – 17.00 Uhr g Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bereichen Controlling, Bilanzbuchhaltung, Steuerberatung und Buchhaltung. g Voraussetzung: brennendes Interesse an Ihrer Kompetenzerweiterung g Ihr Vorteil: • Je Seminar 2 Trainer • Fallbeispiele werden mit der BMD Software umgesetzt • Anteil Fach- und Programmlehrstoff 50 : 50 • Fachbuch: „Die Grundlagen der finanziellen Unternehmensführung“ • Erlangung des BMD Controllerdiploms g Seminarort: BMD Systemhaus GmbH, Storchengasse 1, 1150 Wien g Ihre Investition: 8 Tage Arbeitszeit und € 2.990,- exkl. USt (Bitte Fördermöglichkeiten beachten. Gilt als Fortbildung gem. §68 BibuG) g Inklusive: • Begrüßungskaffee und Ganztagesverpflegung an allen Seminartagen • Ein gemeinsames Abendessen am jeweils ersten Seminartag • Das Fachbuch: „Die Grundlagen der finanziellen Unternehmensführung“ • BMD Controllerdiplom INFOS unter www.bmd.at 4 Der Vizepräsident BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Der Vizepräsident In memoriam Mag. Günter Hendrich Geschäftsführender Vizepräsident des BÖB Liebe Leserin! Lieber Leser! W ieder liegt eine neue Ausgabe unseres Fachjournals vor Ihnen. Wir haben uns bemüht, einen abwechslungsreichen Streifzug durch die verschiedenen Fachgebiete unserer Tätigkeiten zu gestalten. Sicher ist für jeden von Ihnen etwas dabei. Der Sommer neigt sich dem Ende zu und damit auch die Urlaubszeit. Aber auch der Herbst hat seine Reize, genießen Sie auch jetzt noch die Natur und entspannen Sie sich, auch dafür muss ein wenig Zeit bleiben. Wie wir leidvoll feststellen mussten, sollten wir mehr an das Heute als an das Morgen denken. Anlass dafür sind zwei Todesfälle, die uns vor kurzem überraschten. Dietfried Dinhobl, ein langjähriger Funktionär und daher auch ein guter Bekannter von vielen von uns, hat uns verlassen. Sie finden in dieser Ausgabe einen Nachruf auf den von uns geschätzten Didi. Aber auch Professor Dr. Karl Bruckner, Geschäftsführer und Leitfigur einer großen Wiener Steuerberatungskanzlei, konnte seine Krankheit nicht besiegen. In vielen Fachzeitschriften wurde ihm gedacht, dem ist wenig hinzu zu fügen. Ich kannte ihn seit über 20 Jahren als Wirtschaftsprüfer und gewieften Steuerberater, der meinem Dienstgeber viele Steuerschillinge (und später Euros) erspart hat. Auch als Gesprächspartner und Mensch habe ich ihn sehr geschätzt. Mit diesen zwei traurigen Hinweisen möchte ich Sie auf die vielen Seiten Fachinformationen verweisen, aber vergessen Sie auch nicht die anderen Seiten des Lebens. Herzliche Grüße Mag. Günter Hendrich Geschäftsführender Vizepräsident des BÖB, Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter/innen Dietfried „Didi“ Dinhobel ✶ 1942 – † 2012 Ehrenmitglied Stv. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister/Kassier, Chefredakteur des WiBi-Journals, Organisator von Bildungsreisen und Herbstfahrten, Beirat, International Officer bei der EMAA er Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub – WiBiCo trauert um sein langjähriges Mitglied und erfolgreichen Schatzmeister Dietfried Dinhobel, der uns am 27. Juli 2012 nach längerem, mit großer Geduld ertragenem Leiden für immer verlassen hat. D „Didi“ wie ihn seine Freunde nannten, hat seine Schaffenskraft weit über 20 Jahre in das Vereinsgeschehen eingebracht. Als äußerst erfolgreicher Schatzmeister führte er die Vereinsbuchhaltung und Finanzen einschließlich Mahnwesen sehr effizient. Als Chefredakteur des „WiBi-Journals“ war er unschlagbar, was Ideen, Redaktion und Layout unserer Verbandszeitung betraf. Seine größten Anliegen im Verein waren immer: Erfolgreicher WiBiCo, ein gutes Bildungsangebot, nationale und internationale Vernetzung. Unvergessen bleiben uns die von ihm organisierten Herbstfahrten und vor allem unter dem Titel „WiBiCo-Unterwegs“ veranstalteten Bildungsreisen, die er super geplant, organisiert und geleitet hat. Wir werden Dietfried Dinhobel stets ein ehrendes Andenken bewahren und sind stolz darauf, viele Jahre mit ihm einen gemeinsamen, erfolgreichen Weg gegangen zu sein. Wir danken Dietfried Dinhobel für seinen unermüdlichen Einsatz für unseren Verein und werden ihn sehr vermissen. Vorstand und Projektleitung Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub - WiBiCo BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 5 BÖB – September 2012 – 51/12 Buchhaltungs GmbH „light“ gungs-Freibetrages für Kapitalgeber wäre eine sinnvolle Regelung möglich. Dr. Friedrich Bock Da mit der jüngsten Novelle des Bilanzbuchhaltungsgesetzes der erklärte politische Wille, Strukturen zusammenzuführen, unterstrichen wurde, ist auch der Schritt in die Erleichterung der Unternehmensgründung in einer Gesellschaft oder der Zusammenschluss von Einzelkämpfern eine logische Konsequenz. ie große Verunsicherung wegen der Schuldenkrise in Europa dämpft in Österreich die Lust, sich selbstständig zu machen: In der ersten Jahreshälfte wurden insgesamt 14.515 neue Unternehmen gegründet, das sind um 338 oder 2,3 Prozent weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Nach einem deutlichen Minus von sieben Prozent im Gesamtjahr 2011 hat die Gründerdynamik somit weiter nachgelassen und sogar den tiefsten Wert seit zehn Jahren erreicht. Auch für das Gesamtjahr 2012 wird ein weiteres Minus erwartet. D Wenn die Politik die bisher erfolgreichen Schritte in die Selbständigkeit wirklich unterstützen will, muss sie umgehend auch für die Möglichkeit der GmbH „light“ für die Rechnungswesenberufe sorgen. ■ www.bilanzbuchaltung.or.at Dagegen ist der Trend bei den Bilanzbuchhaltungsberufen positiv: In den ersten sieben Monaten des Jahres 2012 wurden (noch) 200 neu bestellt, gegenüber 177 im Jahr davor. Mehr als die Hälfte alle österreichischen Unternehmen sind EPUs – Ein-Personen-Unternehmen. In den Buchhaltungsberufen sind es fast 90%. 9,3% aller Gewerblichen Buchhalter sind in einer Gesellschaft konstituiert, bei den Bilanzbuchhaltungsberufen (Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner) nur 6,1%. Weitere etwa 4% gehören zu einer interdisziplinären Gesellschaft. Wenn auch die Berufe und die Kooperationen – wenn auch auf niedrigem Niveau boomen – weisen die absoluten Zahlen dennoch auf ein Strukturproblem hin. Die Gründung einer GesmbH ist mit einem Mindestkapital von € 35.000,– ein nur schwer überwindbares Hindernis. Die Europäische Union hat bereits im Jahr 2009 die Möglichkeit der Gründung einer GesmbH mit einem Mindestkapital von € 10.000,– und einem vereinfachten, finanziell sehr günstigen Gründungsverfahren eingeführt. Die Umsetzung scheitert in Österreich am hartnäckigen, aber unverständlichen Widerstand einiger Interessenvertretungen. Gerade für die Buchhaltungsberufe, bei denen Kooperation ein substantieller Bestandteil des Selbstverständnisses ist, wäre die „GmbH light“ eine willkommene und notwendige Möglichkeit, stabile und leistbare Strukturen zu schaffen. Zusammen mit der Einführung eines Beteili- www.boeb.at 6 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 NEU: Private Gruppen-KrankenZusatzversicherung für Angehörige der Buchhaltungsberufe GW BH Monika Roth E-Mail: monika.roth@utanet.at Betreffend die sogenannten Opting-out-Mitglieder wird derzeit intensiv seitens der Uniqa und des BÖB an einer positiven Lösung gearbeitet, damit diese Mitglieder die private Krankenzusatzversicherung nicht verlieren bzw. per 31.12.2012 oder 1.1.2013 eventuell in unseren Gruppenvertrag einsteigen/übertreten können. ◆ Zu beachten ist dabei unbedingt, dass die Prämien für Männer gemäß EUGH-Entscheidung ab 1.1.2013 wesentlich teurer werden (UNISEX-Prämien), ◆ Die gesetzliche Krankenversicherung ist ab 1.1.2013 jedenfalls für alle Buchhaltungsberufe lt. BiBuG die SVA der gewerblichen Wirtschaft. Liebe BÖB-Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser! Wie sich seit dem Erscheinen unserer Jubiläumsausgabe herausgestellt hat, findet die Initiative des BÖB, für die Mitglieder eine private Gruppenkrankenzusatzversicherung zu schaffen, großen Anklang. Sehr viele Mitglieder haben den dafür zuständigen Fachmann Herrn Müller kontaktiert und diesbezüglich Bedarf angemeldet. Die technischen Anfangsprobleme mit der Prämienberechnung für bereits bei der Uniqa versicherte Mitglieder sollten zwischenzeitlich bereits gelöst sein. Abschließend ist noch als besonders positiv hervorzuheben, dass alle Angehörigen der Buchhaltungsberufe, welche österreichweit BÖB-Mitglieder sind, auch ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder) zu den günstigen Konditionen des Gruppenvertrages mitversichern dürfen. Monika Roth, GBH KONTAKTPERSON: Herr Peter MÜLLER, Tel.: 0699/185-22-315 oder E-Mail: peter.mueller@telis.at Siehe Seite 7 Gesundheit G esundheit & W Wertvoll ertvoll Sonderklasse Select Gruppenversicherung für alle Mitglieder des „Bundesverbandes der österr österr.. Bilanzbuchhalter“ 7 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 ENDLICH GIBT ES EINE: Private Krankenzusatzversicherung für Angehörige der Buchhaltungsberufe Wien, im Mai 2012 Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege! GESUNDHEIT IST ALLES – OHNE GESUNDHEIT IST ALLES NICHTS Sie kennen wahrscheinlich diesen Spruch, machen sich aber wenig Gedanken darüber, denn Sie sind ja hoffentlich gesund. Mit zunehmendem Alter steigt aber die Wahrscheinlichkeit, dass sich die eine oder andere Krankheit bemerkbar macht. Wer will dann nicht die beste medizinische Versorgung, den Arzt seines Vertrauens, oder – sollte eine Operation anstehen –, so schnell wie möglich ein Bett in seinem Wunschkrankenhaus bekommen? Zur Sicherstellung der optimalen persönlichen Vorsorge verlassen sich deshalb immer mehr Österreicherinnen und Österreicher auf eine private Gesundheitsvorsorge. Wir haben aus diesem Grund mit UNIQA, dem größten Krankenversicherer Österreichs, einen Gruppenkrankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser Gruppenvertrag ermöglicht es allen Selbstständigen und Dienstnehmern, die Angehörige der Buchhaltungsberufe und Mitglied beim BÖB sind, zu besonders günstigen Bedingungen, für sich und Familienangehörige (Ehepartner, Kinder, Lebensgefährte) eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen. Ein Wort zu den günstigen Konditionen: Die im Rahmen des Gruppenvertrages abschließbaren Tarife zeichnen sich durch sehr flexible Gestaltungsmöglichkeiten (Vollkostentarif, Selbstbehaltstarif, Optionstarif bis 35 Jahre) und eine günstigere Prämie gegenüber der vergleichbaren Einzelversicherung aus. Interessiert: Ja Bereits versichert: Ja ❍ ❍ Nein Nein ❍ ❍ Versicherung: ………………………………………………… Ich bin BÖB-Mitglied. Bitte informieren sie mich. Ihr Ansprechpartner Herr Peter Müller / Mobil: 0699/185-22-315 Mail: peter.mueller@telis.at 8 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Empfehlungen für Ein-Personen-Unternehmen Nikolaus Koller Nikolaus.koller@diepresse.com hier empfiehlt es sich, genau zu schauen, welche Aufgaben man an Dienstleister vergeben kann. So bleibt mehr Zeit für das Kerngeschäft – und nur dafür zahlt der Kunde. www.diepresse.com g Partner Über den richtigen Umgang mit Ressourcen: Unternehmer sollten nicht nur auf die Rahmenbedingungen achten. Selbständige sollen nicht alles selbst machen, aber Akquise gehört zum Tagesgeschäft. ie letzten Wochen gab es eine Diskussion über die zu hohe Belastung der Ein-Personen-Unternehmen (EPU) mit Sozialversicherungsbeiträgen. Die Wirtschaftskammer Österreich bemüht sich, die Situation dieser Unternehmer zu verbessern. Aber was können EPU selbst tun, um erfolgreich zu werden. „Die Presse“ hat einige Empfehlungen für Gründer wie Unternehmer zusammen getragen: D g Umsatzrechner Schon vor der Gründung des Unternehmens sollten Sie eine seriöse Umsatzrechnung anstellen, einen kleinen Businessplan. Wem schon vorher klar ist, dass die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken, der erspart sich später viele Probleme. Die Belegschaft eines EPU umfasst genau eine Arbeitskraft, für größere Aufträge oder intensive Projekte sind aber mehr Hände und Köpfe notwendig. Wer wachsen möchte, ohne gleich einen Mitarbeiter einzustellen, sollte sich rechtzeitig um die richtigen Kontakte umsehen. Wer an einen neuen Mitarbeiter denkt, sollte auch die Lohnnebenkostenförderung nicht vergessen (Befreiung von bestimmten Abgaben). g Akquise Abarbeiten, abarbeiten und abarbeiten: Wenn es einem EPU gut geht, ist der Kalender voll mit Terminen. Aber gerade in diesen Zeiten sollte auf die Akquise, also das Finden und Gewinnen neuer Kunden, nicht vergessen werden. Die Akquisition von Aufträgen ist Tagesgeschäft, „Daily Routine“ im wahrsten Sinne des Wortes. Idealerweise haben Unternehmer immer ein bis zwei Projekte in der „Pipeline“, um nach dem Abarbeiten vorhandener Aufträge nicht vor einem leeren Kalender zu stehen. g Gesundheit g Arbeitsplatz Mehr als 60 Prozent der EPU arbeiten von zu Hause aus. Wer nur in den eigenen vier Wänden lebt und arbeitet, läuft leicht Gefahr, zu wenig Kontakt zu anderen Unternehmern, aber auch zu Kunden zu haben. Eine Möglichkeit, im ständigen Kontakt zu bleiben, wäre die Anmietung von „shared Workingplaces“ oder die kostenlose Nutzung von Besprechungsräumen im EPU-Forum (mehr Informationen dazu bei der Wirtschaftskammer Wien). g Outsourcing Als EPU ist man alles in einer Person: Marketingverantwortlicher, Buchhalter und Verkäufer. Nicht selten werden auch die Visitenkarten vom Unternehmer erstellt. Gerade Selbständige arbeiten auf zwei Arten: „selbst“ und „ständig“. Diese Redewendung ist zwar alt, aber immer noch gültig. Unternehmer sind sehr beschäftigt, für EPU gilt das noch viel mehr. Wenn der Unternehmer ausfällt, dann steht der ganze Betrieb still. Gerade in Zeiten von Burnout sollten EPU daher mit ihren Kräften haushalten, damit sie diese nicht später komplett verlassen. Denken Sie über diese Zeilen nach. Das eine oder andere sollten Sie auf jeden Fall in ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen. Entnommen aus der Tageszeitung: Die Presse, Wochenendausgabe vom 5./6. Mai 2012 www.diepresse.com BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 9 BÖB – September 2012 – 51/12 Neue Bücher für Sie durchgesehen von StB MMag Dr Klaus Hilber1 Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss Kütting/Pfitzer/Weber (Hrsg), 5. Aufl, 14. Lfg, Schäffer-Pöschel Verlag 2012, 4648 Seiten, Loseblatt, EUR 600,00, ISBN 978-3-8202-1330-0 Zur Abwechslung möchte ich auf Standardliteratur aus Deutschland hinweisen: Dieser Kommentar erörtert sämtliche Grundlagen des Einzelabschlusses und gibt zusätzlich Aufschluss über besondere Bilanzierungs- und Prüfungsfragen. Es wird zwar die deutsche Rechtslage (zB dHGB) kommentiert, durch zahlreiche parallele Bestimmungen im österr UGB ist dieser Kommentar auch für uns in Österreich sehr relevant! Derart umfangreiche Kommentierungen sind bei uns gar nicht anzutreffen. Man findet eigentlich zu jeder Problemstellung eine Kommentarstelle. Diesen Klassiker gibt es als Loseblattsammlung aber auch als online-Produkt zum Jahresabo-Preis von € 192,-. Wer intensiv mit Bilanzierungsfragen zu tun hat, sollte unbedingt auch auf dieses deutsche „must-have“ zurückgreifen können! Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen Ludwig/Hirschler, Manz 2012, 2. Aufl, 546 Seiten, Ln, EUR 98,00, ISBN 9783-214-01539-8 Obwohl erst in der 2. Auflage erschienen, kann dieses Buch als Standardwerk zum Umgründungsrecht bezeichnet werden. In bewährter Qualität werden in der Neuauflage alle Fragen zur Darstellung von Umgründungen im Jahresabschluss, zur Erstellung von unternehmensrechtlichen und steuerlichen Sonderbilanzen sowie zu den mit Umgründungen verbundenen Prüfungen beantwortet. Das Werk wurde durch die Einarbeitung der umfangreichen Änderungen der vergangenen Jahre komplett überarbeitet und dadurch wesentlich erweitert, u.a. auch durch Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Entscheidungen und Literaturmeinungen der letzten Jahre sowie aktuellen Erkenntnisse der Arbeitsgruppe Bilanzierung von Umgründungen des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision. Neu aufgenommen wurde der Bereich Umgründungen im Konzern. Umsatzsteuer 2012 Aigner/Partl, Weiss Verlag 2012, 224 Seiten, geb, EUR 41,80, ISBN 978-3902770-19-6 Dieser Ratgeber für die Praxis erklärt die Grundzüge der Umsatzsteuer in Form von Fragen und Antworten. Die Ausführungen sind am Stand vom 1.3.2012, beinhalten bereits die im Begutachtungsentwurf geplanten Änderungen durch das 1. StabilitätsG 2012. Die zahlreichen Beispiele zu jedem Themenbereich sind äußerst wertvoll. Ausführlich wird auf folgende Themen eingegangen: Reverse-Charge-System, neue Regeln für den Nachweis der Unternehmereigenschaft bei Dienstleistungen durch ausländische Unternehmer, Änderungen beim Verzicht auf die Erwerbsschwelle. 10 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 ABC der Steuern im Privat- und Unternehmensbereich Hilber, 8. Aufl, Linde Verlag 2012, 416 Seiten, kart, EUR 48,00, ISBN 978-37073-21-92-0 Die wichtigsten Steuergesetze werden in diesem Lehr- und Lernbuch verständlich erläutert und mit zahlreichen Beispielen untermauert. Lernkästchen erleichtern dabei das Wiederholen des Stoffes. Dabei werden das EStG, KStG und UStG sehr ausführlich dargestellt, auf die sog. Nebensteuern wurde aber nicht vergessen! So erhält der Leser einen umfassenden Einblick, der stellenweise auch sehr in die Tiefe geht. Dieses Buch wird seit mehr als 10 Jahren bereits am bfi und am WIFI in diversen Fachkursen eingesetzt, es eignet sich aber auch ideal zum Selbststudium. Die Neuauflage berücksichtigt bereits die geplanten Änderungen zum Jahresanfang 2013, vor allem im Bereich der Umsatzsteuer aufgrund europarechtlicher Vorgaben. Anmerkung: 1 MMag Dr Klaus Hilber ist geschäftsführender Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei in Mutters bei Innsbruck, Unternehmensberater, Fachautor und Fachvortragender, Lehrbeauftragter an der Fachhochschule MCI Management Center Innsbruck, Lektor an der Universität Innsbruck, Herausgeber der Fachzeitschrift SteuerBlatt, Mitherausgeber und Schriftleiter der Fachzeitschrift AFS (beide im Verlag Österreich) Gerichtssachverständiger und Buchhändler unter www.buch-hilber.at. BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 11 BÖB – September 2012 – 51/12 Das USP – Verwaltung von der schnellsten Seite Neues Service für Bilanzbuchhalter/innen Das Unternehmensserviceportal (USP) ist die zentrale ServiceWebsite der Bundesverwaltung für Österreichs Wirtschaft. Maßgeschneiderte, unternehmensrelevante Informationen und die gebündelten E-Government-Anwendungen des Bundes mit Single-Sign-on-Funktion ermöglichen bequeme Behördenwege per Internet. Unternehmen und Verwaltung sparen so Zeit und Kosten. Und durch den Einsatz modernster Technologien wird höchste Sicherheit gewährleistet. g Alle Amtswege mit einem Klick Unterschiedliche Melde- und Informationsverpflichtungen gegenüber der Verwaltung bedeuten für Unternehmen oft einen enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand. 230 Millionen Mal pro Jahr erfüllen Betriebe in Österreich eine der 5.700 bundesrechtlichen Informationsverpflichtungen gegenüber Behörden oder Dritten. Künftig werden Unternehmen – und damit auch alle Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter – EIN Portal für alle Behördenwege und die für ihr Unternehmen relevanten Informationen nutzen können. Im USP genügt eine einzige Anmeldung, um Melde- und Informationsverpflichtungen gegenüber dem Bund sicher, rasch und rund um die Uhr online abwickeln zu können. Das USP wird Schritt für Schritt zum zentralen One-StopShop der Bundesverwaltung für die heimischen Betriebe ausgebaut. Auf der Website können alle Informationen, die für Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter relevant sind, abfragt werden. Auch Amtswege (wie etwa die Anmeldung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters) können via USP getätigt werden. Darüber hinaus sind eine Formulardatenbank und eine Behördensuche im USP verfügbar. Bestehende Verfahren wie FinanzOnline werden nicht verändert, sind jedoch in das USP integriert und mittels „Single-Sign-On“ erreichbar. Mit seinen zahlreichen, praktischen und einfach zu bedienenden Funktionen macht das USP das Leben der heimischen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter leichter. Das USP passt sich den Bedürfnissen der Menschen und Betriebe in Österreich an – und nicht umgekehrt. g Die Vorteile des USP für Bilanzbuchhalter/innen ◆ Informationen rund um die Uhr ◆ Einmal anmelden und die wichtigsten E-GovernmentAnwendungen des Bundes nutzen ◆ Höchste Sicherheit ◆ Eine zentrale Eingabemöglichkeit ◆ Umfassende, auf das Unternehmen zugeschnittene Informationen ◆ Kostenersparnis durch Online-Verfahren bei Antragstellungen g Unternehmen sparen jährlich bis zu 300 Millionen Ziel des USP ist es, optimale Bedingungen für Wirtschaftstreibende zu schaffen und moderne, effiziente und digitale Verwaltungsabläufe zu ermöglichen. Das USP ist Teil der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ der Bundesregierung. Das Projekt wurde 2006 gestartet – mit dem Ziel, Österreichs Unternehmen bis 2012 um mehr als eine Milliarde Euro zu entlasten. Das jährliche Einsparungspotenzial des USP für österreichische Unternehmen liegt im Vollausbau bei bis zu 300 Millionen Euro. Das hilft nicht nur den Unternehmerinnen und Unternehmern, sondern stärkt auch den Wirtschaftsstandort und unterstreicht Österreichs Vorreiterrolle im E-Government. g Aktuell verfügbar Schritt für Schritt wurden die wichtigsten E-GovernmentAnwendungen des Bundes in das USP integriert. Dazu zählen unter anderem: ◆ FinanzOnline (FON); Die direkte Verbindung jeder Unternehmerin und jedes Unternehmers zum zuständigen Finanzamt ◆ Elektronischer Datenaustausch mit der Sozialversicherung (ELDA); Dieses Service ermöglicht es Dienstgeberinnen und Dienstgebern, Meldungen online zu erfassen und zu versenden. ◆ E-Rechnung an den Bund (ER>B); Versendung von elektronischen Rechnungen und Rechnungsbestätigungen auf einen Klick ◆ WEB-BE-Kunden-Portal der Sozialversicherung (WEBEKU); WEBEKU stellt seinen Kundinnen und Kunden online eine aktuelle Sicht auf die Beitragskonten bei allen Gebietskrankenkassen zur Verfügung. ◆ SVA-Onlineservice für Versicherte; Mit diesem OnlineService können SVA-Versicherte auf Beitragsvorschreibungen zugreifen ◆ SVA-Beitragskonto für Bevollmächtigte; Ermöglicht steuerlichen Vertreter/innen von SVA-Versicherten den Zugriff auf Beitragsvorschreibungen ◆ Krankenstandsbescheinigung (KSB Online); Ermöglicht Dienstgeber/innen die Abfrage elektronischer Krankenstandsbescheinigungen. 12 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 In der nächsten Ausbaustufe des USP liegt der Fokus darauf, Meldeprozesse zu optimieren und Mehrfachmeldungen zu vermeiden. Davon profitieren Unternehmen und Verwaltung, z.B. durch direkte Übermittlung von Daten aus der Unternehmenssoftware sowie weniger Manipulations- und Rückfrageaufwand auf Behördenseite. g Registrierung Bilanzbuchhalter/innen können sich für das USP erstmalig registrieren: ◆ mit den FinanzOnline-Zugangsdaten (Teilnehmer/innen-Identifikation, Benutzer-Identifikation und PIN). Nähere Informationen unter www.finanzonline.at; ◆ via Handy-Signatur – Hierfür müssen Handynummer und Signatur-Passwort eingegeben werden. Per SMS erhält die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen TAN, der fünf Minuten gültig ist. All jene, die noch keine Handy-Signatur haben, können ihr Handy über FinanzOnline oder am Finanzamt freischalten lassen. Infos dazu unter www.handy-signatur.at; ◆ mit der Bürgerkarte – Unternehmer/innen müssen hierfür lediglich ihre E-Card oder eine andere Chipkarte mit Bürgerkartenfunktion in das Lesegerät des Computers schieben und den Signatur-PIN eingeben. Infos zur Bürgerkarte und deren Beantragung unter www.buergerkarte.at; ◆ am Finanzamt – Sind weder FinanzOnline-Zugangsdaten noch Bürgerkarte und Handysignatur vorhanden, können sich Unternehmer/innen auf ihrem Finanzamt für das USP erstmalig anmelden. Für das Finden des zuständigen Finanzamts steht die Ämtersuche dienststellen.bmf.gv.at zur Verfügung. Unter www.usp.gv.at wird darüber hinaus ein Online-Ratgeber angeboten, der bei der erstmaligen Anmeldung beim USP Hilfe bietet. Das USP ist eine Initiative der österreichischen Bundesregierung und wird im Auftrag der Bundesministerin für Finanzen durch die Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtet und betrieben. g Kontakt Wenn Sie mehr über das USP erfahren möchten, besuchen Sie uns unter www.usp.gv.at. Die USP-Hotline ist von Montag bis Freitag – jeweils von 8 bis 17 Uhr – unter der Telefonnummer 0810 202 202 für Sie da. Achtung, dieser „Beipackzettel“ ist zwar lang, kann aber Ihr zukünftiges Leben entscheidend beeinflussen! Pflege – was leistet der Staat – was nimmt er einem weg? Andreas Fiala Akad. Gepr. Vkfm. Versicherungsmakler und Vermögensberater 2100 Leobendorf, Gartengasse 14 Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532 E-Mail: derfiala@aon.at Derzeit gibt es in Österreich rund 100.000 an Demenz erkrankte Menschen. ◆ Fast zwei Drittel davon sind Frauen ◆ Schätzungen für 2050: 270.000 Demenzkranke ◆ 80% der Demenzkranken werden zu Hause gepflegt ◆ In Österreich erleiden jährlich etwa 12.000 Personen einen Herzinfarkt ◆ Jährlich erkranken allein in Österreich rund 35.000 Menschen an Krebs ◆ Jährlich erleiden ungefähr 20.000 Österreicher einen Schlaganfall, das bedeutet, ein Schlaganfall alle 6 Minuten! g Welche Herausforderungen der Pflege bzw. deren System gibt es? ◆ Demographischer Wandel Deutlich mehr Pensionisten als nachfolgende Generation (2030 wird jeder 3. über 60 Jahre alt sein). Die Leute werden älter, aber nicht gesünder. Der Pflegebedarf wird durch das höhere Alter länger. Weniger Erwerbstätige müssen mehr Pensionisten bzw. Pflegefälle finanzieren. GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER 13 BÖB – September 2012 – 51/12 Schon jetzt gibt es ein dickes Minus, dabei ist die Babyboom Generation (60er Jahrgänge) noch erwerbstätig! Seit der Einführung des Pflegegeldes wurde dieses nur vier Mal valorisiert – gemessen am BIP eine Verminderung. ◆ Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen g Die Pflege zu Hause oder im Pflegeheim Heutzutage sind viel mehr Frauen erwerbstätig. Da ca. 80% der Familienpflege von Frauen (Töchter, Schwiegertöchter, Lebenspartnerin) erbracht werden, gibt es ein großes Problem mit dem Arbeitsmarkt. Soll der Job aufgegeben werden oder ein Pflegepersonal organisiert werden? Eine Reduktion des familiären Pflegepotentials wird zu einer erhöhten Nachfrage nach formeller Pflege führen. Dadurch steigen die Ausgaben des Staates und es könnte, auf Grund der erhöhten Nachfrage die Pflegekosten noch mehr steigern. g Was heißt für den Staat „Pflegebedürftigkeit? Personen sind pflegebedürftig, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheiten oder Behinderungen nicht mehr allein imstande sind, alltägliche Verrichtungen wie Essen, Körperpflege, Mobilität oder hauswirtschaftlicher Versorgung vorzunehmen und deshalb fremde Hilfe benötigen (mind. 6 Monate). g Pflegegeld, was zahlt der Staat? Es gibt sieben Leistungsstufen des Pflegegeldes, welche unabhängig sind vom Einkommen, Vermögen sowie Ursache der Pflegebedürftigkeit. Sie hängen alleine vom Pflegebedarf in Stunden pro Monat ab: Pflegebedarf Stunden/Monat Mehr als 60 Stunden Mehr als 85 Stunden Mehr als 120 Stunden Mehr als 160 Stunden Mehr als 180 Stunden und wenn eine dauernde Bereitschaft einer Pflegerin notwendig ist Mehr als 180 Stunden und wenn die Betreuung ständig notwendig ist Mehr als 180 Stunden und wenn keine zielgerechte Bewegung möglich sind oder der ständige Einsatz von lebenserhaltenden techn. Geräten notwendig ist Stufe 1 2 3 4 Betrag in € pro Monat 154,20 284,30 442,90 664,30 5 902,30 6 1.260,00 Einige Fragen sollte sich hier jeder für sich stellen. ◆ Wer pflegt wen? ◆ Wer würde mich pflegen? ◆ Müsste ich meine Wohnung/Haus baulich adaptieren? ◆ Welche Unterstützungen gibt es? ◆ Was kostet diese Unterstützung? Eine Unterstützung sind die mobilen Dienste wie Essen auf Rädern, Heimhilfe, Hauskrankenpflege. In 25 % der Fälle werden diese Dienste in Anspruch genommen. Bei Gründen für die Nichtbeanspruchung mobiler Dienste geben 42 % „nicht finanzierbar“ an! Bei einem Nettoeinkommen von 1.000,– € kostet eine Pflegehilfe etwa 20,– € pro Stunde (inkl. Pauschalen und Zuschläge). Benötigt man 2 Stunden pro Tag, kommt das auf € 1.200,– im Schnitt. Der Selbstkostenbeitrag für solche Personen (1.000,- € netto/Monat) beträgt 487,–€. Vom Pflegegeld werden 6,61 € pro Stunde einbehalten, also in diesem Fall € 397,-. In Summe € 884,– die der Klient zahlen muss. Bei höheren Nettoeinkommen erhöhen sich die Kosten. g Die Kosten eines Pflegeheims – wie finanziert sich ein Pflegebett im Heim? Die Kosten in einem Pflegeheim betragen zwischen € 2.000,– und € 6.000,–. Die Finanzierung: 1. Vom Einkommen des Pflegebedürftigen (Pflegerente, Pension, Miet- und Zinserträge usw.) bleibt ein Freibetrag („Taschengeld“) von: ◆ 10 % der Pflegegeldstufe 3 ◆ 20 % der Pension ◆ Die Sonderzahlungen der Pension zur Gänze 2. Vermögen des Heimbewohners (Sparbücher, Bargeld, Immobilien, Wertpapiere). Es bleibt, je nach Bundesland ein Freibetrag zur Finanzierung des Begräbnisses. 7 1.655,80 Die Feststellung des Pflegebedarfs wird von einem Sachverständigen durchgeführt. 3. Ehepartner – Unterhaltspflicht zw. 30 und 40 % des BMG (Nettoeinkommen plus Zulagen und Sonderzahlungen minus Wohnung und Unterhalt, in NOE derzeit keine Ersatzpflicht). 14 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 4. Kinder- oder Eltern-Regress (Regress der Eltern je nach Bundesland, Regress der Kinder derzeit nur in der Steiermark). 5. Bleibt dann noch ein Betrag offen, zahlt das Land. Die genauen Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer können Sie gerne bei mir erfragen. Als Sicherung geht das Pflegeheim auch SOFORT ins Grundbuch an erste Stelle. Hier gilt auch nicht das Belastungsverbot. Es kommt auch zu Räumungsklagen beim Ehepartner, der noch im Haus wohnt. Bitte sind Sie mir nicht böse. Ich bin nur der Bote der schlechten Nachrichten. Ich habe mir, und ich denke das sollten Sie auch, überlegt, wer könnte mich pflegen und will ich, dass meine Kinder mich pflegen? Natürlich bin ich froh, wenn sie mir in solch einer Lage helfen werden. Ich möchte aber nicht, dass sie ihr eigenes Leben dadurch einschränken, ihren Job riskieren oder gar ihre Familie, was unabwendbar wäre. Außerdem ist es nicht leicht jemanden zu pflegen. g Prämienübersicht: Alter Monatliche Rente im Leistungsfall Prämie Frau 30/40 € 1.000,– € 14,88 / 19,78 Mann 30/40 € 1.000,– € 15,07 / 19,96 Im Leistungsfall ist die Prämie nicht mehr zu bezahlen. Denken Sie nicht nur an sich, sondern auch an Ihre Familie! Ihr Andreas Fiala Versicherungsmakler und Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/55 76 425, Fax 02262/68 532 www.fiala.derpensionsexperte.at www.fiala.derpensionsexperte.at Ich denke nur an die körperlichen Anstrengungen. Lassen Sie sich von Ihrem Partner vom Sessel hochheben und helfen Sie dabei gar nicht. Sie werden staunen. Entweder muss Ihr Partner/In ein Muskelpaket sein oder Sie sind sehr leicht. Pflegen sollte mich im Ernstfall ein geschultes Personal, meine Kinder kommen dann zu Besuch. g Wer sollte sich mit einer Pflegeversicherung vorsorgen? ◆ Kinder Gerade wenn Kinder ein Pflegefall werden, kommen auf die Familien hohe finanzielle Belastungen, teils für Jahrzehnte zu. ◆ Alleinstehende Mütter Wenn die Mutter Pflege benötigt, ist das meistens der Abstieg in die Armutsfalle. ◆ Eltern Wer in der Familie hat die Zeit, sich um die Eltern zu kümmern? ◆ Singles Wie kann ich solange wie möglich selbstbestimmend leben? www.boeb.at BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs 15 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Berufsrechte und -pflichten der Bilanzbuchhalterberufe Die folgende Übersicht wurde der Homepage der Wirtschaftskammer Wien entnommen, Fachgruppe UBIT, Stand vom 19. 6. 2012 BBH BH PV GBH SBH = Bilanzbuchhalter = Buchhalter = Personalverrechner = Gewerbliche Buchhalter = Selbständige Buchhalter Rechte und Pflichten Bilanzbuchhaltungsberufe Buchhaltungsberufe BBH BH GBH SBH Geschäftsbuchhaltung ja ja ja ja Kalkulatorische Buchhaltung ja ja ja ja Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ja ja ja ja Lohn- und Gehaltsverrechnung ja ja ja Bilanzierung im Rahmen der Wertgrenzen ja Umsatzsteuervoranmeldung ja Akteneinsicht auf elektronischem Weg ja Rückzahlungsanträge ja Beratung gemäß Berechtigungsumfang ja Beratung in SV-Angelegenheiten ja ja Vertretung (ausgenommen Abgabenbehörde) ja ja Vertretung in Angelegenheiten der Lohnverrechnung ja Vertretung bei GPLA-Prüfung ja Vertretung bei Religionsgemeinschaften ja ja Vertretung vor AMS und Berufsorganisationen ja ja Berufszugang nur durch Ablegung einer Fachprüfung ja Verpflichtende Haftpflichtversicherung ja Verschwiegenheitspflicht ja ja ja ja Weiterbildungsverpflichtung ja ja ja ja PV ja ja ja *) ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja *) Technische Voraussetzungen erst ab 9/2012 Bitte umblättern 16 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Ab 2013 wird es nur mehr die Bilanzbuchhaltungsberufe geben. Die nächste Tabelle wurde mit Unterstützung von Dr. Friedrich Bock, Paritätische Kommission der Bilanzbuchhaltungsberufe, erstellt: Rechte und Pflichten Bilanzbuchhaltungsberufe BBH BH PV Öffentliche Bestellung und Eintragung in das Berufsregister ja ja ja Geschäftsbuchhaltung ja ja Kalkulatorische Buchhaltung ja ja Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ja ja Lohn- und Gehaltsverrechnung ja Bilanzierung im Rahmen der (neuen) Wertgrenzen ja Umsatzsteuervoranmeldung ja Akteneinsicht auf elektronischem Weg ja Rückzahlungsanträge ja Beratung gemäß Berechtigungsumfang ja Beratung in SV-Angelegenheiten ja Vertretung (ausgenommen Abgabenbehörde) ja Vertretung in Angelegenheiten der Lohnverrechnung ja Vertretung bei GPLA-Prüfung ja Arbeitnehmerveranlagung ja Vertretung bei Religionsgemeinschaften ja ja ja ja ja ja ja ja Vertretung vor AMS, Berufsorganisationen und bei mit Wirtschaftsangelegenheiten befassten Behörden ja Zeugenentschlagungsrecht ja Interdisziplinäre Gesellschaft mit Steuerberatern ja Berufszugang nur durch Ablegung einer Fachprüfung ja Verpflichtende Haftpflichtversicherung ja Verschwiegenheitspflicht Weiterbildungsverpflichtung ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Eine Überschreitung der Befugnisse kann zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Bitte beachten Sie: Es soll in der Vergangenheit bereits Klagen nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gegeben haben. Außerdem wird Ihre Haftpflichtversicherung bei Eintritt eines Schadensfalles die Deckung ablehnen. Für allfällige Fragen wenden Sie sich an die Fachgruppe UBIT oder die Paritätische Kommission. BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 17 BÖB – September 2012 – 51/12 Umsatzsteuer aktuell: Geplante Änderungen durch das AbgÄG 2012 Mag. Gerhard Kollmann www.gerh-kollmann.at Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde am 21. Juni 2012 zur Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endet am 16. August 2012. Die nachfolgenden Punkte betreffen die wichtigsten Änderungen im umsatzsteuerrechtlichen Teil. Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten, zum überwiegenden Teil handelt es sich jedoch um zwingende Umsetzung von E-Recht. g Neue Leistungsortregel Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ist die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (z.B. Kfz) ab 1.1.2013 am Empfängerort steuerbar. Ausnahme: Die langfristige Vermietung eines Sportbootes an einen Nichtunternehmer ist an dem Ort steuerbar, an dem das Sportboot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort). ◆ der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder ◆ der leistende Unternehmer nicht (zum vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt. Beispiel 1: P verkauft eine Ware um 20.000 € (Normalwert 40.000 €) an U. Der niedrige Verkaufspreis ist darauf zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unternehmer sind voll vorsteuerabzugsberechtigt. ➔ Lösung: Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt und der Normalwert kommt nicht zur Anwendung. Beispiel 2: Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten Gründen ein Fahrrad um 300 € (normaler Verkaufspreis netto 600 €). ➔ Lösung: Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bildet der Normalwert (d.h. 600 €) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. g Normalwert als Bemessungsgrundlage g Steuerbefreiung für Heilmasseure Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung und Schaffung einer transparenteren Gesetzeslage ist ab 1.1.2013 der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis, usw.) vom Normalwert abweicht. Der Normalwert ist allerdings nur anzusetzen, wenn ◆ der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, In die Befreiung gem § 6 Abs. 12 Z 19 UStG aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002. Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von ◆ klassischer Massage ◆ Packungsanwendungen ◆ Thermotherapie ◆ Ultraschalltherapie und ◆ Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung. 18 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen Heilmasseur finden sich im § 46 des MMHmG. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Berufsbildes des Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgen darf. Es handelt sich um Tätigkeiten, die auch von Physiotherapeuten angeboten werden (vgl. § 2 Abs. 1 MTD-Gesetz), die jedoch hierfür die Steuerbefreiung beanspruchen können. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs nach § 36 Z 4 und 5 MMHmG sind Personen mit einem Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41 leg. cit.) oder mit einer Berechtigung zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes befugt. Aus Gründen der Gleichbehandlung gleichartiger Leistungen sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2008/15/0224) werden daher die freiberuflich tätigen Heilmasseure in den Katalog der begünstigten Gesundheitsberufe aufgenommen. Nicht befreit sind (weiterhin) die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen Masseuren gem. § 94 Z 48 GewO. erschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, hat er in der Rechnung auch die UID des Leistungsempfängers anzugeben und ausdrücklich auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Weiters darf in einer solchen Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. g Elektronische Rechnung ab 1.1.2013 g Rechnung bei Reverse Charge § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bildet die rechtliche Grundlage für die Ausstellung elektronischer Rechnungen. Bisher waren insbesondere in der genannten Verordnung hohe technische Anforderungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen vorgesehen. Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die z.B. per E-Mail, als E-MailAnhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur iSd Signaturgesetzes bedürfte. Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. Daher ist beabsichtigt, in § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003 idgF, zu normieren, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gewährleistet werden können, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Somit sind keine speziellen technischen Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, d.h., ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches, um zu gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Ist der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung verpflichtet, weil er Lieferungen oder sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die die Steu- Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber zB auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen g Rechnung gem. § 11 UStG § 11 Abs. 1 (Rechnungsmerkmale) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. In § 11 Abs. 1 Z 2 wird festgelegt, dass sich die Rechnungsausstellung auch dann nach den Vorschriften des österreichischen UStG richtet, wenn der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und dieser nicht mittels Gutschrift abrechnet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, der Reverse Charge-Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat tätigt, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nicht mehr die Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten hat, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern die inländischen Rechnungsausstellungsvorschriften. BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 19 BÖB – September 2012 – 51/12 geschäftlichen Unterlagen (z.B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). g Vorsteuerabzug bei Istbesteuerung Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, steht ab 1.1.2013 das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen im Zeitpunkt der Bezahlung zu. Für KMU, die lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und die bisher häufig ohne gesetzliche Grundlage den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht haben, schafft die Neuregelung Rechtsicherheit. Die Regelung gilt nicht, wenn die Umsätze im Vorjahr € 2 Mio überstiegen haben. g Reverse Charge – Inländereigenschaft Für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG (sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer) ist Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Nach der Judikatur des EuGH (Rs C-421/10 vom 6.10.2011, Stoppelkamp) ist primär darauf abzustellen, ob der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt werden, in diesem Mitgliedstaat hat. Auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unternehmers ist nur in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte abzustellen. Daraus folgt, dass beispielsweise ein inländischer Haupt- oder Zweitwohnsitz eines Unternehmers, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht ausschließt. führung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Hingegen besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen. g Umsatzsteuer-Software Besuchen Sie bitte meine gemeinsame Homepage mit der Kolltax Software GmbH www.kolltax.at oder www.gerhkollmann.at. Sie finden dort topaktuelle und preiswerte Umsatzsteuer-Software für Anfänger (da weitgehend selbsterklärend), Fortgeschrittene und Profis (wird von vielen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Finanzämtern eingesetzt) zu folgenden Themen (ab € 66,50 + 20% MWSt), jeweils Stand 2012: ◆ Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte ◆ Grenzüberschreitende Dienstleistungen ◆ Kleinunternehmer Die Software „Umsatzsteuer-Spezial“ bietet die umfassendste Hilfe bei der Lösung grenzüberschreitender Lieferungen, Erwerbe, Werklieferungen und Dienstleistungen bis hin zu Buchungsvorschlägen (€ 149,80 + 20% MWSt). Die Software läuft unabhängig von der Buchhaltungssoftware als Excel-Arbeitsmappe, keine Programminstallation erforderlich. Einzelanfragen kann ich leider sowohl aus zeitlichen als auch berufsrechtlichen Gründen nicht beantworten. ■ www.gerh-kollmann.at g Differenzbesteuerung Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist ab 1.1.2013 in der Rechnung durch die entsprechende Angabe „Kunstgegenstände/Sonderregelung“, „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ oder bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen durch die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ hinzuweisen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Rechnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat ab 2013 die Rechnungsausstellung spätestens am 15. des auf die Aus- INFO: boeb@chello.at 20 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Erleichterungen bei elektronischer Rechnung ab dem 1. Jänner 2013 Axel Kutschera Wie schon im BÖB Journal 42/2010 angekündigt, werden die Voraussetzungen zur Vorsteuerabzugsfähigkeit aus elektronischen Rechnungen ab dem 1.1.2013 erleichtert. Aufgrund der EU-Richtlinie 2010/45/EU vom 13. Juli 2010 musste die bisherige österreichische Regelung neu gestaltet werden. In diesem Beitrag soll eine erste Übersicht gegeben werden. g Die aktuelle Regelung Derzeit und bis Ende 2012 sind folgende Voraussetzungen notwendig. Die erste Variante ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Die zweite Variante ist die Kommunikation durch „Electronic Data Interchange (EDI)“ mit zusammenfassender Rechnung. Auch die FaxRechnung ist bislang im Erlassweg akzeptiert worden. Wichtig ist, dass diese bisherigen Varianten auch in Zukunft zulässig sein werden. g Neuregelung ab 1.1.2013 Das wichtigste Ziel der Neuregelung ist, dass elektronische Rechnungen unter denselben Bedingungen wie Papierrechnungen akzeptiert werden. Auch kleine Unternehmen werden elektronische Rechnungen ohne Signatur zum Vorsteuerabzug verwenden können. Entwürfe der Änderungen In dem derzeit als Begutachtungsentwurf vorliegenden Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012 und der geplanten Änderung der Verordnung mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, sind ab 2013 folgende Varianten zulässig. 1. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. 2. Die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt werden wobei keine zusammenfassende Rechnung erforderlich ist. 3. Der Rechnungsempfänger wendet ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren an, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Rechnungen an den Bund werden über FinanzOnline oder über das Unternehmensserviceportal gestellt werden können. Das innerbetriebliche Steuerungsverfahren durch das die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet ist wird durch jedes Unternehme selbst festgelegt. Es ist kein spezielles technisches Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben. Es ist zu hoffen, dass die bestehenden Hindernisse auch bei der Archivierung der elektronischen Rechnungen in einer Adaptierung der Umsatzsteuerrichtlinie (bislang in 11.2.3. Elektronische übermittelte Rechnung geregelt) klargestellt werden. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, daher, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches, um zu gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist. g Ersparnis auch für kleine Unternehmen Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, dass verwendete Verfahren geeignet zu dokumentieren, um auch bei einer Überprüfung durch das Finanzamt möglichst alle Fragen im Vorfeld abgeklärt zu haben. Schätzungen der EU-Kommission zufolge könnten sich die Einsparungen aus der Beseitigung der technischen Hindernisse für die Unternehmen auf jährlich bis zu 18 Mrd. EUR belaufen. Das ist doch eine gute Nachricht. KRL 2012 – Nicht vergessen! Die Kassenrichtlinie 2012 sieht für jedes Unternehmen mit einer Kassa vor, dass bis Ende 2012 die Beschreibung der Einrichtung nach § 131 Abs. 2 und 3 BAO für unangekündigten Überprüfung durch die Finanz im Unternehmen vorliegen soll. Diese Beschreibung sollte daher geschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll die Ordnungsmäßigkeit des Gesamtsystems zu hinterfragen beziehungsweise zu verbessern. Hierbei ist das Hinzuziehen von Kassenhersteller und Experten dringend anzuraten. Besonders Branchen wie Gastronomie, Hotellerie, Taxi, Apotheken usw. sollten Mängel beseitigen und auch die Möglichkeiten zur Erhöhung der Ordnungsmäßigkeitsvermutung nutzen. Nur so kann vermieden werden, dass die nächste Kassennachschau der Finanzpolizei zu einem unliebsamen Erlebnis mutiert. ■ BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 21 BÖB – September 2012 – 51/12 AUS DER KLIENTEN-INFO UFS-Entscheidung erklärt Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete GmbH als unzulässig Nach Rz 749 der von der Finanzverwaltung als Auslegungsbehelf herausgegebenen Umgründungssteuerrichtlinien muss bei Einbringungen die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag zivilrechtlich noch nicht existent sein. Es ist ausreichend, dass diese bei Unterfertigung des Einbringungsvertrags zumindest in Form einer vertragsfähigen Vorgesellschaft existiert. Dies setzt als Minimalerfordernis einen Gründungsvertrag voraus. Die steuerliche Rückwirkungsfiktion im Umgründungssteuerrecht hat zur Folge, dass eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete übernehmende Gesellschaft mit Vollzug der Einbringung steuerlich mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als entstanden gilt. In der Praxis ist es daher üblich, dass die übernehmende GmbH beispielsweise erst im August gegründet wird. Falls der Sacheinlagevertrag noch vor Ende September abgeschlossen wird, ist (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) eine steuerliche Rückbeziehung auf den 1. Jänner als Einbringungsstichtag möglich. Zwei aktuelle Entscheidungen des UFS (GZ RV/1213W/06 vom 28.3.2012 und GZ RV/1214-W/06 vom 16.4.2012) haben sich nun gegen diese bislang unstrittige Verwaltungspraxis gestellt. Nach Auffassung des UFS ist eine sich vor Beginn des Vorgründungsstadiums befindende Kapitalgesellschaft noch nicht dispositionsfähig und kann daher kein Vermögen übernehmen. Eine Sacheinlage nach Artikel III Umgründungssteuergesetz in eine sich vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums befindende Kapitalgesellschaft sei daher nicht möglich. Zu beiden Fällen ist nun ein Verfahren vor dem VwGH anhängig. Aufgrund einer Anfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das BMF informiert, dass an den Rechtsaussagen der Rz 749 Umgründungssteuerrichtlinien weiterhin festgehalten wird. Die UFS-Entscheidungen werden daher derzeit – vorbehaltlich des Ausgangs beim VwGH – als Einzelfälle angesehen. Aufgrund der erhöhten Unsicherheit sollte bei rückwirkenden Einbringungen in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete Gesellschaft daher Vorsicht geboten sein. Um das Risiko einer gescheiterten Umgründung nicht aufkommen zu lassen, könnte das Verschieben des Einbringungsstichtags, trotz des damit verbundenen Mehraufwands in Form einer notwendigen Zwischenbilanz, in die Überlegungen einbezogen werden (z.B. Gründung einer GmbH im Juni 2012, Erstellen einer Zwischenbilanz zum 30.6.2012 und Einbringung auf diesen Stichtag). Berücksichtigung von Aufwendungen der Liebhabereiphase bei späterer Änderung der Bewirtschaftung (Wechsel in die Einkunftsquelle) Ertragsteuerliche Liebhaberei wird regelmäßig angenommen wenn aus einer Tätigkeit aufgrund der Nähe zur persönlichen Lebensführung insgesamt kein Einnahmenüberschuss zu erwarten ist und dieser Tätigkeit daher die wirtschaftliche Grundlage abgesprochen wird. Typische Beispiele sind die Kombination von Hobby und Beruf oder aber die „Vermietung“ von Luxusgütern. Sofern Liebhaberei vorliegt, sind die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht ertragsteuerpflichtig, Ausgaben können konsequenterweise steuerlich nicht geltend gemacht werden. In der Praxis stellt sich die Frage nach steuerlicher Liebhaberei häufig bei der Vermietung von Wohnungen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Vermietungstätigkeit ist, dass es insgesamt über den Betrachtungszeitraum - grundsätzlich 25 Jahre bei der „großen Vermietung“ und 20 Jahre bei der „kleinen Vermietung“ - zu einem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben kommt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2009/15/0194 vom 26.4.2012) mit der Vermietung von Wohnungen auseinanderzusetzen, wobei der Vermietungszeitraum durch einen angestrebten Verkauf der Immobilie, welcher schlussendlich doch nicht stattgefunden hat, unterbrochen wurde. Der VwGH hat in diesem Fall die Vermietung in den ersten Jahren aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere basierend auf den Prognoserechungen des Steuerpflichtigen als Liebhaberei erkannt. Nach dem angestrebten (aber gescheiterten) Verkaufsversuch hat sich jedoch eine Änderung der Bewirtschaftung ergeben, durch welche die Erzielung eines künftigen Gesamtüberschusses wahrscheinlich wurde. Mit der nunmehr auf die Erzielung von Einkünften ausgerichteten Vermietung werden allfällige Überschüsse steuerpflichtig, die Verluste aus der „Liebhabereiperiode“ werden allerdings damit nicht rückwirkend steuerrelevant. Der VwGH nimmt somit in Kauf, dass es bei unterschiedlichen Zeiträumen (Periode der Liebhaberei und Periode der Erzielung von Einkünften) zu anderen steuerlichen Ergebnissen kommt, als wenn von einer einheitlichen und durchgängigen Einstufung als Einkunftsquelle ausgegangen wird. 22 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Gestützt auf die Rechtsprechung des VfGH erkennt allerdings auch der VwGH, dass die Tätigkeit insoweit über den gesamten Zeitraum betrachtet werden muss, damit verhindert wird, dass Aufwendungen außer Acht gelassen werden, die in der „Liebhabereiperiode“ angefallen sind, aber zur Erzielung von späteren Einkünften beitragen (beispielsweise Sanierungs- und Verbesserungsmaßnahmen, die noch einen Nutzen haben und bei geänderter Bewirtschaftung höhere Mieterträge ermöglichen). Insoweit wirken damit Aufwendungen aus der Periode der Liebhaberei wie „Wartetastenverluste“, wenn die nach der Änderung der Bewirtschaftungsart zu erzielenden Erfolge (mit) auf diesen beruhen. Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebs Viele Wirtschaftszweige werden durch Zuschüsse der öffentlichen Hand gefördert. Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen (Subventionen) kommt es regelmäßig darauf an, ob zwischen dem Empfänger des Zuschusses und dem Zuschussgeber ein Leistungsaustausch vorliegt. Während ein echter Zuschuss (ohne Gegenleistung) umsatzsteuerfrei ist, kommt es bei einem unechten Zuschuss (Leistungsaustausch) regelmäßig zur Umsatzsteuerpflicht. Da die öffentliche Hand in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kürzt eine Umsatzsteuerpflicht im Ergebnis den wirtschaftlich verfügbaren Betrag beim Subventionsempfänger. Eine unlängst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0202-G/09 vom 7.5.2012) hat sich mit als Infrastrukturbeiträgen bezeichneten Zuschüssen von Gemeinden an den Alleingesellschafter eines Schiliftbetriebs auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des UFS zunächst unerheblich, ob die Gemeinden ihre Beiträge direkt an den Schiliftbetrieb oder an dessen Alleingesellschafter leisten, wenn dieser die erhaltenen Subventionen an den Schiliftbetrieb weiterleitet. Die Zuschüsse werden zur Aufrechterhaltung des Betriebs und damit primär zur Durchführung von Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturausgaben gegeben. Nach Ansicht des UFS leisten die Gemeinden den Zuschuss somit im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der lokalen Infrastruktur und verfolgen darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Interesse. In solchen Konstellationen ist daher auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Preis der Liftkarten und dem Zuschuss herstellbar. Zwar ist es durchaus möglich, dass der Zuschuss sich auf die Preisgestaltung der Liftkarten auswirkt, es fehlt jedoch an der direkten Verknüpfung mit konkreten Umsätzen (somit kein Entgelt von dritter Seite). Aufgrund dieser Einschätzung ist der UFS folglich auch vom Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren echten Subventi- on ausgegangen. Ungeachtet dieser positiven Entscheidung sollten zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Folgen bei Abschluss von Subventionsvereinbarungen die umsatzsteuerlichen Auswirkungen stets im Detail geprüft werden. Buchhaltungstätigkeiten in Heimarbeit als Dienstverhältnis Abgrenzungsprobleme zwischen einem echten Dienstverhältnis und einem Werkvertrag sind in der Praxis ein „Dauerbrenner“. In Abhängigkeit von der Einstufung ergeben sich unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Bei GPLA-Prüfungen ist zunehmend die Tendenz zu beobachten, dass Prüfer oftmals als Werkvertrag konzipierte Vereinbarungen nicht anerkennen und vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ausgehen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass ein und dieselbe Person sowohl Dienstnehmer als auch mit anderen Leistungen Werkvertragnehmer desselben Arbeit- bzw. Auftraggebers sein kann, wird eine solche Konstellation in der Regel von Prüfern kritisch betrachtet. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (GZ 2008/13/0087 vom 29.2.2012) ist der Gerichtshof der Meinung der Finanzverwaltung gefolgt und hat die von einer Angestellten einer Steuerberatungskanzlei zusätzlich noch auf Basis einer separaten Vereinbarung in Heimarbeit für die Kanzlei erbrachten Buchhaltungstätigkeiten nicht als Werkvertrag anerkannt. Obwohl die Angestellte die Buchhaltungsarbeiten mit eigenen Betriebsmitteln (Büroeinrichtung, Computer usw.) erbrachte und eine Vergütung nur auf Basis der geleisteten Stunden erhalten hatte (d.h. kein Entgelt im Urlaub oder im Krankheitsfall), ging der VwGH davon aus, dass dennoch eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Steuerberatungskanzlei vorgelegen ist. Diese organisatorische Eingliederung sah der Gerichtshof nicht zuletzt in dem Umstand begründet, dass naturgemäß eine Abstimmung hinsichtlich der für die Arbeit von zuhause aus geeigneten Buchhaltungsklienten erfolgt war. Auch die Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bringt nach Auffassung des VwGH nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter Arbeitserfolg und nicht nur das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft geschuldet wird. Darüber hinaus ist es nach Ansicht des VwGH für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses auch nicht unüblich, dass Arbeiten teilweise zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel) ausgeführt werden. www.klienten-info.at BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 23 BÖB – September 2012 – 51/12 Keine Steuerbefreiung bei arbeitgeberseitig garantierten Trinkgeldern esonders in serviceorientierten Branchen wie z.B. im Gastgewerbe stellen Trinkgelder eine bedeutsame finanzielle Komponente für die Beschäftigten dar. Dem Verfassungsgerichtshof entsprechend erfolgt die Zuwendung der Trinkgelder zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber letztlich außerhalb desselben. Die Höhe des Trinkgelds hängt typischerweise vom persönlichen Einsatz des Angestellten gegenüber dem Kunden ab. (Ortsübliche) Trinkgelder werden zusätzlich zu dem für die Arbeitsleistung geschuldeten Betrag gegeben und sind kein Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, weshalb sie auch nicht der Besteuerung unterliegen. Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.1.2012 (GZ 2009/15/0173) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein monatlich garantierter Mindestbetrag an Trinkgeld steuerfrei zu behandeln ist. Konkret wurde den Angestellten – sie waren als Spielleiter im Rahmen der Vermietung von Kartenspielertischen tätig – monatlich ein Mindestbetrag an Trinkgeld in Höhe von 500 € garantiert, selbst bei Urlaub oder Krankenstand. Garantierte Einnahmen entsprechen aber gerade nicht den Merkmalen von Trinkgeld und können daher nicht steuerfrei behandelt werden. Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherstellung des Mindestbezuges von 500 € pro Monat und im Gegenzug durch die Aufgabe der Arbeitnehmer, über die laufend von Dritten erhaltenen Beträge („vermeintliche Trinkgelder“) zu informieren, wird auch das zweite wichtige Kriterium für Trinkgeld – nämlich der Bezug außerhalb des Dienstverhältnisses - nicht erfüllt. Diese garantierten Beträge sind lohnsteuerpflichtig und lösen beim Dienstgeber auch Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus. Erhöhung Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer) ab 1. 6. 2012 Grundsätzlich ist für jedes Dienstverhältnis in Wien vom Dienstgeber eine oftmals als „U-Bahn-Steuer“ bezeichnete Abgabe zu entrichten, die für jeden Dienstnehmer derzeit noch 0,72 € pro angefangener Woche beträgt. Die Abgabe ist zweckgebunden und kommt ausschließlich dem Ausbau der U-Bahn in Wien zugute. Befreiungen bestehen u.a. für Gebietskörperschaften (ausgenommen deren Betriebe und Unternehmungen), für Dienstnehmer über 55 Jahre, behinderte Dienstnehmer, Lehrlinge oder Dienstverhältnisse mit weniger als zehn Wochenstunden. Mit 1. Juni 2012 kommt es zu einer erheblichen Erhöhung der U-Bahn-Steuer auf 2,00 €. Die Dienstgebergabe ist vom Arbeitgeber selbst zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. In die Monatsberechnung sind all jene 4 oder 5 Wochen einzubeziehen, deren Sonntage in diesen Monat fallen. In Hinblick auf Übergangsfristen für die Kalenderwoche 22 gelten folgende Bestimmungen: ◆ für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2012 (Freitag) beginnen, muss der neue „Steuersatz“ von 2,00 € bereits für die KW 22 (28.5. bis 3.6.) verwendet werden; ◆ für Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1. Juni 2012 begonnen haben und in der KW 22 enden, gilt der alte Betrag von 0,72 € für diese Woche; ◆ für fortlaufend bestehende Dienstverhältnisse gilt in der KW 22 noch die alte Abgabe von 0,72 €; ◆ ab der KW 23 ist auf alle Dienstverhältnisse der neue Steuersatz von 2,00 € pro Dienstgeber und Woche anzuwenden. BMF-Info zur Nutzungsdauer von Baugeräten Einen für die Praxis der Bauwirtschaft wichtigen Arbeitsbehelf stellt die österreichische Baugeräteliste (ÖBGL 2009) dar. Diese enthält nicht nur Grundlagen für innerund zwischenbetriebliche Verrechnungssätze, sondern liefert auch Werte für die übliche Nutzungsdauer von mehr als 1.000 Baugeräten. Die in der Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern werden daher oftmals für Bilanzierungs- und Steuerzwecke herangezogen. Die Finanzverwaltung (BMF-010203/0135-VI/6/2012 vom 29.3.2012) hat unlängst eine Information herausgegeben, unter welchen Umständen die Nutzungsdauern laut Baugeräteliste auch für steuerliche Zwecke als Abschreibungszeitraum akzeptiert werden. Demnach ist steuerlich von einem um 50% erhöhten Wert für die Nutzungsdauer auszugehen. Beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer laut Baugeräteliste 6 Jahre, so ist die steuerliche Abschreibungsdauer mit 9 Jahren anzunehmen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist diese Vorgehensweise für jene Anlagen zu wählen, die in den Veranlagungsjahren 2005 bis inklusive 2014 angeschafft wurden bzw. noch angeschafft werden. Für zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen die steuerlichen Nutzungsdauern nach anderen Gesichtspunkten ermittelt wurden, ist aus Verwaltungsvereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen hingegen keine Änderung mehr vorzunehmen. ■ © Entnommen der Klienten-Info mit freundlicher Genehmigung der Klier, Krenn & Partner KG 24 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Nachschau und Betriebsprüfung Betriebsprüfung ist für den Steuerpflichtigen wie der sprichwörtliche Zahnarztbesuch: manchmal schmerzhaft aber unausweichlich. Durch ordnungsgemäße Buchführung der Geschäftsfälle, Abgabe von korrekten Steuererklärungen und Einhaltung von steuerrelevanten Terminen ist man hingegen auf jede Art von Betriebsprüfung bestens vorbereitet. Als braver Buchführer hat man nämlich bei Erfüllung dieser Vorgaben die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen für sich. Die Außenprüfung Im Rahmen von Außenprüfungen, zu welchen etwa die Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zählt, können alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Die Außenprüfung findet im Rahmen eines förmlichen Verfahrens statt, das einen definierten Prüfungsbeginn und eine Anmeldung, welche eine Woche vor Prüfungsbeginn zu erfolgen hat, vorsieht. Das Prüforgan hat sich unaufgefordert auszuweisen und dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vorzulegen, in welchem die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume genau bezeichnet sein müssen. Alle angeführten Abgaben und Zeiträume unterliegen dem Wiederholungsverbot und dürfen danach nicht mehr geprüft werden. Der Prüfungszeitraum umfasst meistens drei Jahre, kann aber unter Umständen auch bis zur Verjährungsfrist (5 bis 10 Jahre) ausgedehnt werden. Selbstanzeige vor Beginn der Prüfung? Der Prüfer muss den Steuerpflichtigen vorab auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hinweisen, da diese unter bestimmten Voraussetzungen spätestens vor Beginn der Prüfung erstattet werden muss, um strafbefreiende Wir- kung zu haben. Nach Abschluss der Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten, die insbesondere dem Parteiengehör des Steuerpflichtigen dient. Über den Inhalt der Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen, worin die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden sind. Die zu prüfenden Betriebe werden nach folgenden Kriterien ausgesucht: ◆ Zeitauswahl (Auswahl der am längsten nicht geprüften Betriebe) ◆ Gruppenauswahl (Auswahl nach dem „Zufallsprinzip“ mittels EDV-Zufallsgenerator) ◆ Einzelauswahl (Auswahl erfolgt durch das Finanzamt aufgrund besonderer Vorkommnisse oder einer Anzeige) Die Nachschau Im Gegensatz zur ausführlich geregelten Außenprüfung finden sich zur Nachschau im Gesetz nur sehr allgemeine Formulierungen. Die Nachschau besteht im Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben sowie in der Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen. Für diese Prüfungsart sind weder ein schriftlicher Nachschauauftrag noch eine Rechtsbelehrung bezüglich Selbstanzeige oder eine Schlussbesprechung vorgesehen. Für eine Nachschau gilt auch nicht das bei einer Außenprüfung wirkende Wiederholungsverbot. Die gesetzlichen Abgrenzungen zwischen Außenprüfung und Nachschau sind fließend und bergen daher in der Praxis reichlich Konfliktpotential. Bei Berücksichtigung der eingangs angeführten laufenden Vorbereitungen und einer entsprechenden Unterstützung durch uns als Ihren steuerlichen Vertreter können Sie aber einer Prüfung entspannt entgegenblicken. Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen? Wer Internetplattformen wie eBay nutzt, um sich nicht mehr benötigter Gebrauchsgegenstände zu entledigen, braucht sich der Umsatzsteuer wegen in der Regel keine Gedanken zu machen. Wenn Sie sich damit aber ein Nebeneinkommen verschaffen, kann das bald einmal zur Umsatzsteuerpflicht führen. Verkäufe über das Internet können ebenso umsatzsteuerpflichtig sein wie Lieferungen und Leistungen außerhalb des Internets. Werden die Waren im Internet versteigert und in Österreich ausgeliefert, können umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen. Von Fall zu Fall ist dann zu entscheiden, ob bereits Steuerpflicht vorliegt oder nicht. Zur Orientierung kann dabei folgendes Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) dienen. 1.200 Gebrauchsgegenstände in vier Jahren verkauft Im Rahmen von eBay-Auktionen verkaufte ein Ehepaar über einen Zeitraum von 4 Jahren ca. 1.200 Gebrauchsgegenstände aus verschiedensten Produktgruppen an unterschiedliche Käufer. Die Ehegatten gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf eBay an, dass es sich um Privatverkäufe handle. Der BFH entschied jedoch, dass bei einer Vielzahl von abgewickelten Verkäufen über mehrere Jahre hindurch eine nachhaltige unternehmerische und somit auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 25 BÖB – September 2012 – 51/12 Gesamtbild der Verhältnisse Gewinnerzielungsabsicht ist nicht von Bedeutung Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist im Einzelfall auf das „Gesamtbild der Verhältnisse“ zu achten. Insbesondere folgende Kriterien seien zu würdigen: Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt, Zahl der ausgeführten Umsätze, planmäßiges Tätigwerden, Betrieb eines Geschäftslokales. Der bloße Erwerb und Verkauf eines Gegenstandes können noch keine Nutzung des Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen darstellen. Unternimmt der Betreffende allerdings auch aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender bedient, liegt keine private Vermögensverwaltung mehr vor und der Vorgang fällt in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer. Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob eine nachhaltige Tätigkeit vorliegt oder nicht, wobei die Gewinnerzielungsabsicht nicht von Bedeutung ist. Nachhaltigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden. Die Finanzverwaltung ist jedoch der Ansicht, dass gelegentliche Verkäufe von Privatgegengenständen das Kriterium der Nachhaltigkeit noch nicht erfüllen und daher nicht umsatzsteuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass eine etwaige Umsatzsteuerpflicht nur dann eintritt, wenn die Kleinunternehmergrenze (Jahresumsatz ab € 30.000,–) überschritten wird. Vorsteuerabzug für unternehmerische Mieter Damit ein unternehmerischer Mieter einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, bedarf es einer Rechnung. Auch ein Mietvertrag kann eine solche Rechnung sein, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt. Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Dabei ist es völlig gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Auch Quittungen, Abrechnungen, Frachtbriefe und Mietverträge können eine Rechnung darstellen. Verpflichtenden Angaben im Mietvertrag Damit eine Rechnung bzw. ein Mietvertrag den Mieter, der den Mietgegenstand im Rahmen seines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens verwendet, zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss der Mietvertrag folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Vermieters und des Abnehmers (Mieters) 2. Beschreibung des Mietgegenstandes und der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände 3. Zeitraum, auf den sich die Mietzinsabrechnung bezieht 4. Mietentgelt und den darauf entfallenden Umsatzsteuersatz 5. den auf das Mietentgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag 6. Ausstellungdatum 7. Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung bzw. des Mietvertrages einmalig vergeben wird 8. UID-Nummer des Vermieters 9. UID-Nummer des Mieters, sofern der Rechnungsgesamtbetrag € 10.000,– übersteigt Diese Angaben können auch in anderen Belegen (etwa in jährlich ausgestellten Dauerrechnungen oder monatlichen Zahlungsbelegen) enthalten sein, sofern auf diese Belege im Mietvertrag hingewiesen wird. Ergänzung eines mangelhaften Mietvertrages Leistungsempfänger oder Mieter können auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung bestehen. Auch nach der erstmaligen Ausstellung einer (mangelhaften) Rechnung ist jederzeit eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung möglich. Enthält der Mietvertrag nicht alle oben angeführten gesetzlichen Angaben und werden die Angaben in der Folge ergänzt oder die Belege berichtigt, kann der Mieter den Vorsteuerabzug aber erst in jenem Zeitraum vornehmen, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung bzw. die Ergänzung des mangelhaften Mietvertrages erfolgt. ➔ Tipp: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug zunächst akzeptiert und diesen erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung versagt. Inzwischen könnte der Mieter bereits den Mietgegenstand aufgegeben haben oder der Vermieter nicht mehr existieren, was das nachträgliche Einholen einer korrigierten Rechnung erschwert. Daher sollten Sie als Mieter im eigenen Interesse regelmäßig die gesetzlichen Merkmale Ihrer Rechnungen kontrollieren, um im Falle mangelhafter Rechnungen möglichst zeitnah zum Leistungsbezug eine korrigierte Rechnung bei Ihrem Vermieter einholen zu können! ■ (Alle 3 Beiträge: Zur Verfügung gestellt von InfoMedia News & Content GmbH) 26 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten Dr Robert Wallner Steuerberater, Fachautor und Fachvortragender am BFI Tirol E-Mail: robert_wallner@aon.at Auch bei Arbeitnehmerveranlagungen kann es „um die Wurst“ gehen. Dies konkret dann, wenn die steuerliche Abzugsfähigkeit einer doppelten Haushaltsführung samt Familienheimfahrten auf dem Prüfstand steht. Die Kenntnis der Rechtslage bis ins Detail ist hier unerlässlich. Der folgende Beitrag versucht, der Praxis eine Hilfestellung zu geben. Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer doppelten Haushaltsführung samt Familienheimfahrten erfordert dreierlei: ◆ Dem Steuerpflichtigen erwächst ein Mehraufwand. ◆ Es ist dem Steuerpflichtigen unzumutbar, täglich zwischen seinem Familienwohnsitz und der auswärtigen Arbeitsstätte zu pendeln. ◆ Es ist dem Steuerpflichtigen weiters nicht zumutbar, seinen Familienwohnsitz an den auswärtigen Beschäftigungsort zu verlegen. Auf eine Kurzformel gebracht, könnte man sagen: „Zweifache Unzumutbarkeit und Mehraufwand.“ Bei der doppelten Haushaltsführung geht es im Kern also um eine Zumutbarkeitsprüfung. Hingegen ist die Frage nach der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung wenig ergiebig: Denn hinter dieser Frage verbirgt sich wiederum die Zumutbarkeitsprüfung. Mit anderen Worten: Die doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst, wenn die genannten Unzumutbarkeiten (betreffend tägliches Pendeln und Hauptwohnsitzverlegung) vorliegen. g Erstes Erfordernis „Mehraufwand“: Hat der Dienstgeber sämtliche Kosten getragen und ist dies beim Dienstnehmer nicht als steuerpflichtig behandelt worden (kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug), dann liegen natürlich keine Werbungskosten vor. Im § 26 EStG finden Sie eine Reihe von Kostenersätzen und Vorteilszuwendungen, die bei einem Dienstverhältnis nicht als Einkünfte zu erfassen sind. Für unser Thema sind vor allem relevant: Umzugskostenvergütungen (§ 26 Z 6 EStG) und Familienheimfahrten anlässlich einer Dienstreise (§ 26 Z 4 lit a EStG). Diese steuerfreien Kostenersätze scheinen auf dem beim Finanzamt gemeldeten Lohnzettel gesondert auf (Finanz Online: Abfrage Steuerakt). Aus dem Gesagten ergibt sich jedoch im Umkehrschluss: Hat der Arbeitgeber einen Kostenersatz als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug abgerechnet, dann können beim Dienstnehmer sehr wohl Werbungskosten in Höhe des lohnsteuerpflichtigen Sachbezuges vorliegen. Dies bestätigt ein Blick in die Lohnsteuerrichtlinien: LStR 2002 Rz 225b Werden einem Arbeitnehmer Kosten vom Arbeitgeber ersetzt, diese Ersätze jedoch, weil kein Anwendungsfall des § 26 EStG 1988 vorliegt, der Lohnsteuer unterworfen, sind – soweit beruflich veranlasste, grundsätzlich absetzbare Aufwendungen vorliegen – diese als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Für unser Thema bedeutet dies: Ist die auswärtige Zweitwohnung als lohnsteuer-pflichtiger Sachbezug abgerechnet worden, dann hat der Dienstnehmer Werbungskosten in Höhe dieses Sachbezuges. Und der Dienstnehmer darf auch dann Familienheimfahrten geltend machen, wenn er mit einem dienstgebereigenen Fahrzeug (Sachbezug) heimgefahren ist. Daher Tipp für die Praxis: Monatliche Lohnabrechnungen bzw. Jahreslohnkonto genau ansehen, ob steuerpflichtige Sachbezüge abgerechnet worden sind! Noch ein Problem könnte auftauchen: Bedeutet „doppelte Haushaltsführung“ tatsächlich, dass der Steuerpflichtige doppelt mit Kosten belastet gewesen sein muss? Was ist, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern seine Partnerin die Miete des Hauptwohnsitzes bezahlt hat? – Hierauf gibt es seit einem VwGH-Erkenntnis aus 2006 eine klare Antwort: Der VwGH hat erkannt, dass in einer Lebensgemeinschaft typischer Weise eine Vielzahl finanzieller Lasten anfallen (Wohnung, Auto, Lebensunterhalt, Kinderbetreuung). Welcher Partner was bezahlt oder nicht bezahlt hat, ist kein Argument, mit dem sich der Mehraufwand aus einem berufsbedingten Doppelwohnsitz tauglich bestreiten lässt (VwGH 29.11.2006, 2002/13/0162). Mittlerweile sehen das auch die Lohnsteuerrichtlinien so (LStR 2002 Rz 351). g Zweites Erfordernis „Unzumutbarkeit des täglichen Pendelns“: Der Doppelwohnsitz findet nur dann steuerliche Anerkennung, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 27 BÖB – September 2012 – 51/12 werden kann, täglich zu seiner Familie, bzw. bei Alleinstehenden zum Hauptwohnsitz, heimzufahren. Hier geht es um eine Unzumutbarkeit aus zeitlichen Gründen: Das tägliche Pendeln zur Arbeitsstätte und zurück dauert einfach zu lange. Richtiger Weise sollten aber auch Kostenerwägungen sowie Umweltschutz und Verkehrssicherheit eine Rolle spielen. Daher ist es aus Kostengründen unzumutbar, täglich zweimal 130 Kilometer mit dem Auto zu fahren, selbst wenn der Steuerpflichtige den Arbeitsweg (einfache Wegstrecke) auf einer Autobahn in siebzig Minuten bewältigen könnte; so richtig UFS 20.5.2009, RV/0556-W/09 (allerdings mit Amtsbeschwerde angefochten). Die LStR 2002 Rz 342 enthalten zur Unzumutbarkeit des Pendelns grundsätzliche Ausführungen, die nachstehend wiedergegeben werden: LStR 2002 Rz 342 Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann schon bei einer kürzeren Wegstrecke (schlechte Verkehrsverbindungen oder unregelmäßige Arbeitszeit) Unzumutbarkeit angenommen werden. Abzustellen ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel. Das bedeutet also: Ein täglicher Arbeitsweg bis zu 120 Kilometer (einfache Strecke) gilt grundsätzlich als zumutbar. Längere Arbeitswege, z.B. 150 Kilometer, sind hingegen typischer Weise unzumutbar. Wenn die Unzumutbarkeit der arbeitstäglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz (bei einer Entfernung von weniger als 120 Kilometern) auf zeitliche Gründe gestützt werden soll, dann wird die Zurücklegung des einfachen Arbeitsweges länger als 1,5 Stunden dauern müssen. Andernfalls würden sich Widersprüche zur Rechtslage beim Pendlerpauschale ergeben. Denn ein großes Pendlerpauschale steht (sofern zumindest auf dem halben Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind und der Steuerpflichtige nicht behindert ist) jedenfalls erst dann zu, wenn die Fahrt von/zur Arbeitsstätte mit öffentlichem Verkehrsmittel länger als 1,5 Stunden dauert (zB VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319). Aufgrund besonderer Umstände wird das arbeitstägliche Pendeln mitunter aber auch dann als unzumutbar erachtet, wenn der Arbeitsweg kürzer ist als 120 Kilometer und in weniger als 1,5 Stunden zurückgelegt werden könnte. Solche besonderen Umstände sind etwa: ◆ Ein durch ärztliche Atteste belegter schlechter Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen (z.B. ein Bandscheibenleiden), der es ihm unzumutbar macht, täglich mit dem Auto heimzufahren; UFS 14.5.2010, RV/0718-I/09. ◆ Bei einem im Nachtschichtbetrieb arbeitenden Bäcker wurde die Unzumutbarkeit der arbeitstäglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz bereits bei einer Entfernung von 75 km, davon teilweise Autobahn, anerkannt. Dies aus Verkehrssicherheitsgründen; UFS 19.5.2003, RV/3910-W/02. ◆ Ebenso wurde beim Bauleiter einer Großbaustelle, dessen – durch Aufzeichnungen belegte – tägliche Arbeitszeit oft länger als 12 Stunden dauerte, die tägliche Rückfahrt an den Familienwohnsitz mit dem Pkw bereits bei einer Entfernung von 90 km (Fahrzeit: eine Stunde) als unzumutbar erachtet (UFS 3.8.2010, RV/3600-W/09). Der UFS hat also in mehreren Entscheidungen Augenmaß bewiesen und eine realitätsfremde Überforderung von Dauerpendlern vermieden. Bitte beachten Sie jedoch: Bloß gelegentliche Überstunden oder eine anspruchsvolle Berufstätigkeit, etwa bei einem Rechtsanwalt oder Ingenieur, machen bei einem Arbeitsweg von rund 80 km die tägliche Heimfahrt noch nicht unzumutbar (zB VwGH 25.2.2003, 99/14/0340). Wenn Sie in einem solchen Fall eine doppelte Haushaltsführung „durchboxen“ wollen, werden Sie Schiffbruch erleiden. g Drittes Erfordernis „Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes“: Während einer Übergangszeit von sechs Monaten (Alleinstehende ohne Kind) bzw. zwei Jahren (Partnerschaft bzw. Alleinerzieher) wird die doppelte Haushaltsführung jedenfalls anerkannt. Der Steuerpflichtige ist für den Übergangszeitraum nicht verpflichtet, der Finanz Gründe zu nennen, warum er seinen Familienwohnsitz noch nicht an den Beschäftigungsort verlegt hat. Die genannten Übergangszeiträume von sechs Monaten bzw. 2 Jahren sind Richtwerte. Sie beruhen auf der Erfahrung, dass eine Wohnsitzverlegung vor allem für Familien ein aufwändiges und kostspieliges Unterfangen ist, das gründlicher Vorbereitung bedarf. Übergangszeitraum / keine Prüfung der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung Alleinstehende Steuerpflichtige in Partnerschaft ohne Kind bzw mit Kind (Alleinerzieher) 6 Monate 2 Jahre Es handelt sich um Richtwerte. Nach dem Übergangszeitraum muss der Steuerpflichtige der Finanz (auf Verlangen) konkrete Gründe von erheblichem Gewicht nennen, warum er seinen Haupt- bzw Familienwohnsitz auch weiterhin nicht an den Beschäftigungsort verlegt. Eine über die Übergangszeit hinausgehende dauerhafte doppelte Haushaltsführung wird also 28 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 nur dann anerkannt, wenn es dem Steuerpflichtigen dauerhaft unzumutbar ist, mit seiner Familie an den Beschäftigungsort zu übersiedeln (bzw. für Ledige: den Hauptwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen). – Aber woraus kann sich eine solche Unzumutbarkeit ergeben? Hierzu das Wichtigste gleich vorweg: Die doppelte Haushaltsführung kann auch aus Gründen gerechtfertigt sein, die mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen nichts zu tun haben, sondern ihre Ursache allein in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen finden (zB VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297). Der klassische Rechtfertigungsgrund für eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung ist wohl, dass die Gattin bzw. Partnerin des Steuerpflichtigen ebenfalls berufstätig ist. Eine Übersiedelung der Familie an den auswärtigen Arbeitsort würde für die Gattin/Partnerin den Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes bedeuten (LStR 2002 Rz 344). Diese Argumentation setzt allerdings voraus, dass die Gattin/Partnerin einen wirtschaftlich bedeutsamen Beitrag zum Familieneinkommen leistet. Als wirtschaftlich bedeutsam sieht der VwGH einen Beitrag von zumindest 10% des Familieneinkommens an. Hingegen ist die in den LStR 2002 Rz 344 ebenfalls genannte 2.200 Euro-Grenze ein bloßer Richtwert ohne normative Bedeutung (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Karenzbedingte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit der Partnerin sind unschädlich, wenn davon auszugehen ist, dass die Partnerin nach dem Ende der Karenz wieder berufstätig sein wird (z.B. UFS 19.5.2009, RV/2935-W/07: selbst bei einem Arbeitsplatzwechsel nach dem Ende der Karenz). Aber auch eine aktive Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen selbst am Familien-wohnsitz kann die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen. Dies sogar dann, wenn bisher nur Verluste angefallen sind. Allerdings muss eine positive Entwicklung hin zu einem Gesamtüberschuss zu erwarten sein; es darf also keine Liebhaberei vorliegen (VwGH 16.3.2005, 2000/14/0154). Nach der Judikatur gilt dies im Regelfall sogar für Erwerbstätigkeiten, die nicht ortsgebunden sind, wie etwa für eine Gutachtertätigkeit am Familienwohnsitz (UFS 30.12.2008, RV/0696-S/06). Denn es obliegt dem Unternehmer, zu entscheiden, wo er seinen Betrieb ansiedeln oder Betriebsstätten gründen will („unternehmerische Dispositionsfreiheit“). Die entsprechende Disposition ist auch steuerlich anzuerkennen, außer der Finanz gelingt der Nachweis, dass der Standortwahl keine betrieblichen Überlegungen zu Grunde lagen (VwGH 23.3.2000, 96/15/ 0120). Ein weiterer, praktisch häufiger Rechtfertigungsgrund für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung über die Übergangszeit hinaus ist die Befristung der Auswärtstätigkeit auf höchstens fünf Jahre bzw eine ständig wechselnde Arbeitsstätte, etwa bei Bauarbeitern; LStR 2002 Rz 345. Hier macht die Finanz mitunter den Fehler, dass sie bei alleinstehenden Steuerpflichtigen die doppelte Haus- haltsführung nur für eine Übergangszeit von sechs Monaten anerkennen will. – Aber auch ein lediger Bauarbeiter ist kein „Wandernomade“! Vielmehr ist es recht und billig, auch ledigen Steuerpflichtigen die Begründung eines dauerhaften Hauptwohnsitzes an einem Ort ihrer Wahl zuzugestehen. Daher steht bei höchstens fünfjähriger Befristung der auswärtigen Tätigkeit bzw. bei ständig wechselnder Arbeitsstätte die doppelte Haushaltsführung auch Alleinstehenden über den sechsmonatigen Übergangszeitraum hinaus zu. Das gilt auch für Studenten oder Postdoktoranden, die in Österreich nur für einen befristeten Zeitraum an einem wissenschaftlichen Projekt mitarbeiten (Pülzl, SWK 22/2011, 790). Hingegen vertritt die Judikatur bei Managern und Vorständen, die in der Regel nur befristete Verträge erhalten, eine strengere Auffassung. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Abberufung bzw. Nichtverlängerung reicht für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht aus, selbst wenn Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft von Gesetzes wegen (§ 75 Abs 1 AktG) längstens auf fünf Jahre bestellt werden dürfen (siehe VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207). Der Umstand, dass die minderjährigen Kinder des Steuerpflichtigen am Familienwohn-sitz in eine Schul- bzw. Klassengemeinschaft integriert sind, rechtfertigt ebenfalls noch keine doppelte Haushaltsführung auf Dauer. Eine Übersiedelung während des laufenden Schuljahres wird allerdings in der Regel unzumutbar sein. Kulanter ist der UFS, wenn ein Kind die siebente Klasse eines Gymnasiums besucht und solcherart die Weichen für die Matura bereits gestellt sind (Wahlpflichtfächer). Dann darf mit der Übersiedelung zugewartet werden, bis das Kind maturiert hat (UFS 30.8.2011, RV/0064-K/11). Nur für Alleinerzieher, deren Kinder am Familienwohnsitz von Verwandten betreut werden, gilt die Übersiedelung an den Beschäftigungsort dauerhaft bzw. solange die Kinder obsorgebedürftig sind, als unzumutbar (VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038 zu einem Witwer). Eine – tatsächlich praktizierte – gemeinsame Obsorge für die Kinder nach der Ehescheidung kann ebenfalls eine doppelte Haushaltsführung rechtfertigen. Im vom VwGH entschiedenen Fall übersiedelte der Steuerpflichtige nach der Scheidung deshalb nicht an den Beschäftigungsort (sondern bezog eine neue Wohnung in der Nähe des bisherigen Familienwohnsitzes) weil er sich jedes zweite Wochenende um seine beiden minderjährigen Söhne kümmern wollte. Seine Exfrau konnte während dieser Zeit ungestört ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297). Ein weiterer Rechtfertigungsgrund für eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung, der in der Praxis öfters herangezogen wird, ist die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger am Familienwohnsitz. Allerdings liegt hier die Latte hoch: Der Angehörige muss tatsächlich stark pflegebe- BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 29 BÖB – September 2012 – 51/12 dürftig sein, sodass ihm keine Mitübersiedelung an den Beschäftigungsort mehr zugemutet werden kann. Dies ist durch ein ärztliches Attest zu belegen (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121). Außerdem wird die Finanz nachfragen, wer denn nun den Angehörigen am Familienwohnsitz tatsächlich (überwiegend) pflegt. Dies wird nicht der Steuerpflichtige selbst sein können, der ja auswärts arbeitet (UFS 25.3.2009, RV/1989-W/04), wohl aber dessen nicht berufstätige Ehegattin. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Ehegattin mit dem pflege-bedürftigen Angehörigen in Hausgemeinschaft lebt (UFS 18.9.2007, RV/2516-W/07: 11 km Entfernung unschädlich). In den LStR Rz 345 sind noch weitere Rechtfertigungsgründe aufgezählt, die eine Übersiedelung an den Beschäftigungsort dauerhaft unzumutbar machen können, wie etwa die mit erheblichen Vermögenseinbußen verbundene Übersiedelung aus einem strukturschwachen Gebiet in ein Ballungszentrum. Betont werden muss jedoch: Der bloße Umstand, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung oder ein Haus besitzt, das er nicht in fremde Hände geben will, rechtfertigt aus steuerlicher Sicht keine doppelte Haushaltsführung (UFS 6.2.2008, RV/0683-G/07). Und das Beste zum Schluss: Die Frage, ob die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt ist oder nicht, ist stets aus Sicht des betreffenden Veranlagungsjahres zu lösen; veranlagungsjahrbezogene Betrachtung (VwGH 21.6.2007, 2005/15/0079): Ein Steuer-pflichtiger war lange Jahre alleinstehend. Obwohl er in A arbeitete, beließ er seinen Hauptwohnsitz im weit entfernten Ort B, weil er dort ein Haus besaß. Beim Finanzamt munkelte man schon, der Steuerpflichtige werde als einsamer Hagestolz auf sein schnödes Grab zuschreiten. Natürlich wurde die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Aber dann lernte der Steuerpflichtige doch noch eine schöne Frau kennen und lieben (dass Hausherren selten hoffnungslos geliebt haben, wusste schon Johann Nestroy). Idealer Weise war die Angebetete ebenfalls berufstätig. Damit war „die Gans gerettet“, also die steuerliche Abzugsfähigkeit der doppelten Haushaltsführung für die Zeit ab der Ehe bzw. Partnerschaft gesichert. Hier könnte man fast von einer steueroptimalen Eheschließung sprechen (so treffend Hoffmann/Kammerstätter, Der Steuerwolf 2009, 58). g Viertens „Höhe der absetzbaren Kosten“: Bis jetzt haben wir uns nur damit befasst, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine doppelte Haushaltsführung samt Familienheimfahrten dem Grunde nach steuerlich anerkannt wird. Über steuerliche Beschränkungen betreffend die Höhe der absetzbaren Kosten haben wir noch kein Wort verloren. Daher widmen sich die folgenden Ausführungen diesem Thema. In § 20 Abs. 1 Z 2 lit e finden wir die Beschränkung, dass Familienheimfahrten (= Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz) maximal in Höhe des höchsten großen Pendlerpauschales absetzbar sind. Das höchste große Pendlerpauschale beträgt ab Jänner 2011 pro Monat 306 Euro bzw 3.672 Euro pro Jahr. Weiters geht der VwGH aufgrund der bei der doppelten Haushaltsführung anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung davon aus, dass – betreffend die auswärtigen Wohnkosten – nur unvermeidbare Mehraufwendungen abzugsfähig sind (VwGH 26.5.2010, 2007/13/0095). Ihr Zweitwohnsitz sollte also nicht gerade ein Palast sein! Die LStR 2002 Rz 349 konkretisieren dies dahingehend, dass nur die Miete samt Betriebskosten einer Klein-wohnung im Ausmaß von höchstens 55 m² absetzbar ist bzw im Fall des Kaufes die Abschreibung samt Betriebskosten und Zinsen für eine solche Kleinwohnung (55 m²). Bewohnt der Steuerpflichtige einen größeren Zweitwohnsitz, dann sind die Kosten nur aliquot absetzbar. Der UFS hat allerdings bereits klargestellt, dass es nicht so sehr auf die konkrete Größe der Wohnung ankommt, als vielmehr auf die für diese Wohnung aufgewendeten Kosten (UFS 7.10.2011, RV/0531-G/10). Der Steuerpflichtige kann also die Anmietung einer größeren Wohnung, etwa in einem Altbau, durch niedrigere Mietkosten rechtfertigen. Auch die Kosten für die Einrichtung des Zweitwohnsitzes sind abzugsfähig, soweit sie zu einer üblichen Wohnungsausstattung zählen (LStR 2002 Rz 349). Abzugsfähig sind etwa folgende Einrichtungsgegenstände: Bettgestell, Kissen, Matratzen, Möbel, Hocker, Kasten, Teppich, Gardinen, Lampen, Griffe, Tapeten, Badezimmerspiegel usw (UFS 29.7.2009, RV/3704-W/08). Die Abzugsfähigkeit von Einrichtungsgegenständen ergibt sich daraus, dass der Steuerpflichtige bereits an seinem Hauptwohnsitz über eine eingerichtete Wohnung verfügt und daher am Zweitwohnsitz mit unvermeidbaren Mehraufwendungen belastet ist, wenn er alles nochmals kaufen muss. Kosten die Einrichtungsgegenstände maximal 400 Euro, dann sind sie als geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG sofort abzugsfähig. Andernfalls müssen die Einrichtungsgegenstände auf ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nach den LStR 2002 Rz 349 bestehen keine Bedenken, wenn sämtliche Einrichtungsgegenstände auf eine durchschnittliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden. (Randbemerkung: Eine zehnjährige Abschreibungsdauer erscheint mir für Billigmöbel doch zu lange.) g Fünftens „Weniger Lohnsteuer bereits im laufenden Jahr?“ Steuerpflichtige mit absetzbaren Kosten einer doppelten Haushaltsführung dürfen sich nach Ablauf des Veranlagungsjahres in der Regel auf eine hohe Steuergutschrift 30 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 freuen. Allerdings ist diese natürlich kein Steuergeschenk. Vielmehr trägt der Steuerbescheid nur dem Umstand Rechnung, dass der Steuerpflichtige während des Veranlagungsjahres mit hohen Werbungskosten belastet war, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt worden sind. Aber wie macht man dem Steuerpflichtigen bereits unterjährig das Leben (finanziell) leichter? Ganz einfach: Beantragen Sie für Ihren Klienten gemäß § 63 Abs. 4 EStG einen Freibetragsbescheid wegen zusätzlicher Werbungskosten. Hierzu verwenden Sie das (auf der BMFHomepage abrufbare) Formular L 54. Durch den Freibetragsbescheid bzw. die diesem beiliegende „Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ wird es dem Arbeitgeber Ihres Klienten ermöglicht, bereits während des laufenden Jahres weniger Lohnsteuer abzuführen. Allerdings gibt es hier zwei Tücken: Der Antrag auf einen Freibetragsbescheid muss spätestens bis zum 31. Oktober des Veranlagungsjahres gestellt werden (Fallfrist). Bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn sind die Werbungskosten auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Denn der Computer des Finanzamtes dividiert bei Ausfertigung der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch zwölf. Wenn Sie im L 54 nicht den Jahresbetrag eintragen, dann wird in der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ein zu geringer monatlicher Freibetrag ausgewiesen. Außerdem ist zu beachten, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 EStG) vorliegt, wenn der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung einen Freibetragsbescheid berücksichtigt hat. Auf die Expatriates-Regelung (LStR Rz 1038a bis 1038i) für konzerninterne Entsendungen von Ausländern nach Österreich möchte ich im Rahmen dieses Beitrages nicht näher eingehen. g Sechstens „Ausblick“ Leider sind Sie auch dann noch nicht für alle Tücken gewappnet, wenn Sie über die bisher angesprochenen Punkte Bescheid wissen. Denn gerade die Veranlagung von Ausländern mit beruflichem Zweitwohnsitz in Österreich (und Familienwohnsitz im Ausland) wirft eine Reihe weiterer Probleme auf, bei denen Sie ebenfalls sattelfest sein sollten, wie etwa Zustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG) oder des Kinderfreibetrages (§ 106a EStG), obwohl keine österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Ich beabsichtige jedoch, auch zu diesen Fragen einen Beitrag zu verfassen (Titel: „Arbeitnehmerveranlagung, Besonderheiten bei Fällen mit Auslandsbezug“). Mein Beitrag wird in einer der nächsten Ausgaben des BÖB-Journals erscheinen. Bis dahin liebe ■ Leser: Leben Sie wohl! Fruchtgenussrecht – steuerlich ein Verdruss oder doch purer Genuss Mag. Stephanie Gruber Berufsanwärterin S.I.B. Mag. Stefan Gruber Stb und WP GesmbH E-Mail: stephanie.gruber@sib.co.at www.sib.co.at Ein Steuerpflichtiger übergibt eine bis dahin vermietete Liegenschaft an seine Tochter gegen Einräumung eines Fruchtgenussrechts und veräußert dieses Fruchtgenussrecht dann in weiterer Folge an einen Dritten. Vermögenswerte werden häufig z.B. in Vorwegnahme der Erbfolge an die Folgegeneration übertragen, wobei sich der Alteigentümer den Fruchtgenuss am Vermögen zurückbehält. Dieser Artikel soll die zivilrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Fragestellungen und Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Thematik „Fruchtgenuss“ beleuchten. Der Schwerpunkt wird auf das Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich bei Liegenschaften gelegt. g Anwendung und rechtliche Grundlagen Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt den Fruchtgenuss (usus fructus) in den §§ 509 ff. Es ist darunter eine Personaldienstbarkeit zu verstehen, welche grundsätzlich mit dem Tod des Fruchtnießers (Fruchtgenussberechtigter, Alteigentümer) erlischt. Dem Fruchtnießer kommt das dingliche Recht zu, eine fremde Sache ohne Einschränkung - aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann, also nicht nur gegenüber dem Fruchtgenussbesteller, sondern gegenüber jedem Dritten. Gegenstand des Fruchtgenussrechts kann sowohl eine unbewegliche, als auch eine bewegliche Sache sein, aber auch unkörperliche Sachen (Rechte) sind davon nicht ausgenommen. Eine fremde Sache im Sinn des § 509 ABGB kann somit sowohl eine Liegenschaft als auch ein Unternehmen oder ein sonstiger Vermögensgegenstand sein. Das ABGB regelt weiter, dass der Fruchtnießer die dienende Sache in jenem BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 31 BÖB – September 2012 – 51/12 Zustand zu erhalten hat, in dem er sie übernommen hat. Für einen Schaden, der ohne sein Verschulden eingetreten ist, haftet er jedoch nicht. Droht aber eine Schädigung der Substanz durch ein pflichtwidriges Verhalten des Fruchtnießers, so hat der Eigentümer einen Anspruch auf Sicherstellung. Diesen Pflichten des Fruchtnießers stehen das Recht, die Sache in Bestand zu geben, gegenüber sowie auch der Anspruch auf den vollen Ertrag aus der Sache. Ein Hinweis am Rande: Der durch den Fruchtnießer geschlossene Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Ende des Fruchtgenussrechts. Es gibt zwei verschiedene Ausgestaltungsformen des Fruchtgenusses, welche es an dieser Stelle zu differenzieren gilt: den Vorbehaltsfruchtgenuss auf der einen Seite und den Zuwendungsfruchtgenuss auf der anderen. g Formen des Fruchtgenusses ◆ Beim Vorbehaltsfruchtgenuss wird die Liegenschaft dem Neueigentümer übertragen, wobei sich der Alteigentümer das Fruchtgenussrecht an dieser Sache zurückbehält. Es kommt daher zur Übertragung einer belasteten Liegenschaft – das Nutzungsrecht verbleibt beim Fruchtnießer (Alteigentümer). ◆ Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht hingegen wird der Fruchtgenuss zugewendet, das Eigentum an der dienstbaren Sache selbst wird in diesem Fall jedoch nicht übertragen. Des Weiteren ist wichtig, die Begriffspaare Nettofruchtgenuss und Bruttofruchtgenuss zu unterscheiden. ◆ Beim Nettofruchtgenuss hat – entsprechend der Konzeption des ABGB (§ 512 ABGB) – der Fruchtnießer die Aufwendungen zu tragen, die im Zusammenhang mit der Sache entstehen. ◆ Ein Bruttofruchtgenussrecht liegt dann vor, wenn dem Fruchtnießer die Bruttoeinnahmen zufließen, der Fruchtgenussbesteller jedoch die mit der dienenden Sache verbundenen Aufwendungen trägt. Hier stellt sich die Frage nach der steuerlichen Anerkennung dieser Konstruktion. Der Fruchtnießer wird in diesem Falle nicht unternehmerisch tätig, daher liegt bloße Einkommensverwendung durch den Eigentümer vor – also ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Vorgang. Die erzielten Einnahmen sind weiterhin dem Eigentümer zuzurechnen (in der Regel sind die Grundsätze der (Unterhalts-)Rente anzuwenden). g Steuerliche Behandlung des Fruchtgenusses Welche einkommensteuerlichen Folgen hat die Begründung von Fruchtgenussrecht? Wem werden die im Zusammenhang mit dem Fruchtgenussrecht bzw. dessen Weiterveräußerung oder Ablöse stehenden Einnahmen zugerechnet und wie sind diese einkommensteuerrechtlich zu behandeln? Und welche Einkunftsart liegt bei diesen Vorgängen vor? Damit der Fruchtgenuss auch steuerlich anerkannt wird, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. auch EStR Rz 111): ◆ Es bedarf eines schriftlichen Vertrages, der die Fruchtgenussbestellung nach außen hin klar zum Ausdruck bringt und somit dem Fruchtnießer eine rechtlich abgesicherte Position vermittelt (Publizität). ◆ Dieser Vertrag muss auf eine gewisse Laufzeit geschlossen sein – die Finanz geht in der Regel von einem Richtwert von 10 Jahren aus. ◆ Außerdem muss der Vertrag fremdübliche Konditionen beinhalten. ◆ Das wirtschaftliche Risiko wird vom Fruchtnießer getragen, welcher auch Einfluss auf die Einkünfteerzielung hat. ◆ Schließlich darf es sich nur um ein Nettofruchtgenussrecht handeln – der Fruchtnießer hat die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der dienenden Sache zu tragen. g Vorbehaltsfruchtgenuss • Begründung Die Begründung von Vorbehaltsfruchtgenuss kann einerseits im Zuge der Schenkung eines Mietobjekts erfolgen – der Alteigentümer schenkt die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft seinem Sohn, behält sich aber die Früchte (also die Mieteinkünfte) zurück. In diesem Fall ändert sich nichts an der Zurechnung der Einkünfte an den Alteigentümer (den Geschenkgeber), vorausgesetzt, er hat die Möglichkeit, über die Einkünfte zu disponieren – er nimmt also am Wirtschaftsleben teil und kann die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Vorstellungen und Interessen gestalten. Andererseits kann sich der Alteigentümer im Zuge des Verkaufes des Mietobjekts das Fruchtgenussrecht an den Einkünften aus der dienenden Sache (eben die Einkünfte aus dem Mietobjekt) zurückbehalten. Der Alteigentümer überträgt daher ein um den Wert des Fruchtgenussrechtes vermindertes Wirtschaftsgut auf den Neueigentümer. Es wäre nicht richtig, diesen Vorgang einerseits in die Veräußerung der unbelasteten Liegenschaft und andererseits in die entgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts zu splitten. • Weiterveräußerung, Schenkung oder Ablöse von Vorbehaltsfruchtgenuss In weiterer Folge hat der Fruchtnießer die Möglichkeit, dass Vorbehaltsfruchtgenussrecht zu veräußern oder zu verschenken. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Neueigentümer dem Fruchtnießer das Fruchtgenuss- 32 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 recht an seiner Sache ablöst. Hier soll kurz auf die Weiterveräußerung und Ablöse des Fruchtgenussrechts eingegangen werden: • • Für die Veranlagungen 2008 - 2011 Die Erlöse aus der Veräußerung sind nur im betrieblichen Bereich zu erfassen, nicht jedoch im außerbetrieblichen – mit der Ausnahme, dass es sich um Spekulationseinkünfte handelt. Dasselbe gilt für die Ablöse des Fruchtgenussrechts - außer, die Übertragung des Wirtschaftsgutes und die Ablöse des Fruchtgenussrechts stellen unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen einheitlichen Übertragungsvorgang dar (Details siehe EStR Rz 115a). Für Übertragungen ab 2012 gilt Wird ein Vorbehaltsfruchtgenussrecht ab 1.1.2012 entgeltlich an einen Dritten übertragen oder vom Neueigentümer abgelöst, so führt dies zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – VwGH vom 21.12.2010, 2009/15/0046. g Zuwendungsfruchtgenuss • Begründung: Die unentgeltliche Begründung von Fruchtgenuss unter Lebenden ohne gleichzeitige Übertragung der dienstbaren Sache (Zuwendungsfruchtgenuss) muss rechtlich abgesichert und von gewisser Dauer sein (10 Jahre, siehe oben). Vor allem muss der Fruchtnießer unternehmerisch tätig werden. Er muss also am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen (vgl. EStR Rz 117). Grundsätzlich gilt, dass beim Netto-Fruchtgenuss die Einkünfte dem Fruchtnießer zuzurechnen sind, wenn der Zuwendungsfruchtgenuss steuerlich (siehe oben) anerkannt wird. Der Zuwendungsfruchtgenuss ist auch dann steuerlich anerkannt, wenn er in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht eingeräumt wird. Zu beachten ist hier, dass grundsätzlich die Zahlungen im Zuge einer gesetzlichen Unterhaltspflicht steuerlich nicht abzugsfähig sind. Werden solche Zahlungen jedoch in einen steuerlich anerkannten Zuwendungsfruchtgenuss gekleidet, so handelt es sich um einkommensteuerlich beachtliche Zahlungsvorgänge. Dies allerdings nur beim Nettofruchtgenuss. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich beim Bruttofruchtgenussrecht um steuerrechtlich unbeachtliche Einkommensverwendung. • Weiterveräußerung, Schenkung oder Ablöse von Zuwendungsfruchtgenuss: ◆ Für die Veranlagung 2008 - 2011 Auch hier gilt, dass die Veräußerung oder Ablöse des Fruchtgenussrechts nur im betrieblichen Bereich zu steuerrechtlich relevanten Einkünften führt. Im außerbe- trieblichen Bereich sind solche Vorgänge - ausgenommen Spekulation - bis 31.12.2011 steuerlich unbeachtlich. ◆ Für Übertragungen ab 1.1.2012 Seit 1.1.2012 gilt, dass die entgeltliche Übertragung oder Ablöse des Zuwendungsfruchtgenusses zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. g Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung (AfA) Die AfA steht grundsätzlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Zur Beurteilung, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, kommt es stark darauf an, wer die Chance auf Wertsteigerung hat bzw. wer das Risiko der Wertminderung trägt. Die Begründung von Belastungs- und Veräußerungsverboten allein führt noch nicht dazu, dass der Fruchtnießer wirtschaftlicher Eigentümer ist, kann aber ein Indiz dafür sein. Nun ist in der Regel der Fruchtnießer aber weder zivilrechtlicher (weil fremde Sache) noch wirtschaftlicher Eigentümer im steuerrechtlichen Sinn, sodass ihm die AfA nicht zusteht, die Einnahmen aber sehr wohl zugerechnet werden. Der Fruchtgenussbesteller hingegen hätte zwar die AfA, kann sie aber mangels Einnahmen nicht geltend machen. Die Finanz ist im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses kulant. Zahlt der Fruchtnießer an den Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen AfA, so kann der Fruchtnießer diese Zahlungen seinen Einnahmen gegenüberstellen. Auf Seiten des Fruchtgenussbestellers sind diese Zahlungen Einnahmen, welche er der AfA gegenüberstellen kann. Beachte: Diese Ausführungen finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien nur zum Vorbehaltsfruchtgenuss (vgl. EStR Rz 112). Im Falle der unentgeltlichen Einräumung des Fruchtgenusses wird die AfA beim Fruchtgenussbesteller allerdings steuerlich nicht wirksam, da er ja keine Einnahmen hat und somit keine Einkunftsquelle anzunehmen ist (UFS 28.1.2010, RV/3639-W/08). g Zusammenfassung Es ist also bei der Gestaltung des Fruchtgenussrechts darauf zu achten, dass dieser auch steuerlich vom Fiskus anerkannt wird – dies vor allem zwischen nahen Angehörigen. Abschließend soll an dieser Stelle nochmals folgende Änderung hervorgehoben werden: Sowohl im Bereich des Vorbehalts- als auch des Zuwendungsfruchtgenussrechts ist es durch das Judikat des VwGH vom 21.12.2010 zu einer wichtigen Neuerung gekommen: Ab 1.1.2012 sind die entgeltliche Übertragung und die Ablöse von Fruchtgenussrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einkommensteuerlich zu erfassen. ■ BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 33 BÖB – September 2012 – 51/12 Aus dem Steuerblatt: Die elektronische Rechnung kommt! MMag. Dr. Klaus Hilber WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: 0512-548 200 e-mail: k.hilber@khwt.at Homepage: www.steuerberater-hilber.at Die Bestimmungen einer einschlägigen EU-Richtlinie aus dem Jahr 2010 müssen bis spätestens Jahresende 2012 umgesetzt werden. In Österreich geschieht dies gerade mit dem Abgabenänderungsgesetz. Lesen Sie hier eine lang ersehnte Zukunftsvision. Unversehrtheit des Inhalts vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (diese beträgt für Gebäude nunmehr 22 Jahre!) nachgewiesen wird. g Neue Hürde Auch in Zukunft ist der Vorsteuerabzug aus einer elektronischen Rechnung nicht ganz einfach, denn es muss ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet werden, um die beiden genannten Kriterien der Echtheit und Richtigkeit der Rechnung nachweislich überprüfen zu können. Und diese Systemprüfung muss dem Fiskus auf Verlangen nachgewiesen werden. g Bisherige Rechtslage Elektronische Rechnungen (also Rechnungen, die auf elektronischem Wege versendet werden – zB per E-Mail, als Pdf-Anhang udgl) gelten derzeit nur dann als zulässig, wenn die Rechnung mit einer elektronischen Signatur ausgestattet ist oder im Rahmen des sog EDI-Verfahrens (das ist ein elektronisches Datenaustauschverfahren) übermittelt wird. Das Finanzministerium erkennt außerdem noch Rechnungen, die per Fax versendet werden, als ausreichend an. Nur in diesen Varianten gilt eine elektronische Rechnung als „ordnungsgemäß“ und berechtigt den Empfänger zum Vorsteuerabzug. Diese bürokratische Hürde erweist sich im Zeitalter von Bestellungen über das Internet immer mehr als Problem für den Vorsteuerabzug, weil Pdf-Rechnungen ohne Signatur sehr oft vorkommen – bei abgabenbehördlichen Prüfungen werden solche „einfachen“ Belege als nicht hinreichend eingestuft und die Vorsteuer gestrichen. g Vereinfachung ab 1. 1. 2013 Ab Jahresanfang 2013 muss auch in Österreich aufgrund der EU-Vorgaben ein Bürokratieabbau stattfinden. Auf elektronischem Weg versandte Rechnungen ohne Signatur müssen für den Vorsteuerabzug anerkannt werden. So können künftig zB Rechnungen in eine „ganz normale“ Pdf-Datei verwandelt und einem E-Mail angehängt werden. Das wäre eine echte Vereinfachung, aber gemäß der EURichtlinie muss auch weiterhin gewährleistet sein, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung sowie die Wie diese Prüfung konkret ausgestaltet sein muss, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aus dem Ministerium gibt es dazu noch keine verbindlichen Aussagen. Im einfachsten Fall könnte der Nachweis der Prüfung der Rechnung mit der Bestellung und dem Lieferschein sowie dem Zahlungsvorgang ausreichen. Wir werden diesbezüglich ehestmöglich berichten. ■ Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlage? Der VwGH legt diese Zweifelsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor. Wenn in einigen Jahren die Antwort des EuGH vorliegt, könnte die Stromerzeugungsanlage auf dem Privathaus zum Vorsteuerabzug berechtigen. Auf dem Dach eines privaten Wohnhauses wurde eine Photovoltaikanlage installiert, wobei die Stromlieferungen an das öffentliche Netz dauerhaft deutlich geringer waren als der Eigenbedarf. Strittig ist, ob diese Anlage als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. In Deutschland sieht die deutsche Finanzverwaltung und auch das Höchstgericht in einer solchen Anlage ein Unternehmen mit Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen. Von Bedeutung ist lediglich, dass der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist. 34 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Bei uns in Österreich wird dieser Punkt mit einem wesentlich strengeren Maßstab geprüft, der heimische Fiskus geht eher von privaten Motiven aus. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun im Rahmen eines Beschwerdefalles über diese Frage zu entscheiden. Das österreichische Höchstgericht hegt aber selbst Zweifel an der Auslegung und hat daher diesen Punkt im Wege eines sog Vorabentscheidungsverfahrens an das übergeordnete EU-Höchstgericht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), vorgelegt. Mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf dem Privathaus sollte man daher aus steuerlichen Gründen vielleicht noch zuwarten, bis diese Frage geklärt sein wird. Allerdings werden bis dorthin noch viele Sonnenstunden vergehen. ■ Novelle zum Mediengesetz – Homepage überprüfen! Für alle Unternehmen mit einer Homepage ist dieser Aufsatz zur kurzfristig umgesetzten Novelle des Mediengesetzes interessant. Bringen Sie die Pflichtangaben im Impressum auf aktuellen Stand! Das Mediengesetz unterscheidet zwischen „kleinen Websites“ und „großen Websites“. Unter einer kleinen Website versteht man Websites bzw Newsletters, die nur eine Präsentation des Medieninhabers, aber keine redaktionellen Beiträge, welche die öffentliche Meinung beeinflussen, beinhalten. Für diese kleinen Websites gibt es keine gesetzlichen Änderungen der Pflichtangabe. Große Websites hingegen enthalten auch redaktionelle Beiträge und weisen daher einen meinungsbildenden Charakter auf. Bei derartigen Websites verlangt das Mediengesetz nunmehr die Offenlegung aller Beteiligungsverhältnisse und auch von Treuhandschaften. Gesellschaften und Stiftungen müssen zB die Geschäftsführer bzw Vorstände und die Mitglieder des Aufsichtsrates nennen. Internettipp: Weiterführende Infos finden Sie unter http://portal.wko.at. n Verkürzte Meldefrist für Neue Selbständige Völlig überraschend hat die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) die Meldepflicht bei Überschreiten der Einkommensgrenze verkürzt. Bereits für das heurige Jahr 2012 ist ein Überschreiten bis zum Jahresende (= 31. 12. 2012) zu melden. g „Alte & Neue“ Selbständige Seit Ende der 90-er Jahre sind auch selbständig Erwerbstätige ohne Gewerbeschein mit ihren steuerlichen Einkünften aus selbständiger Arbeit oder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nach GSVG pensions- und krankenversichert, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Diese Bestimmung betrifft vor allem Freiberufler und Vortragende, Fach(buch)autoren udgl. Die SVA fasst diese Gruppe unter dem Begriff „Neue Selbständige“ zusammen und grenzt sie damit von den „alten“ Selbständigen (das sind Selbständige, welche einen Gewerbeschein besitzen) ab. g Versicherungsgrenzen Der Eintritt der Pflichtversicherung bei Neuen Selbständigen hängt davon ab, ob die Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen. Diese Versicherungsgrenze liegt heuer bei € 6.453,36 jährlich, wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (zB auch keine Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld bezogen wird). Liegen derartige Einkünfte vor, dann ist die niedrigere jährliche Einkommensgrenze relevant (12-fache Geringfügigkeitsgrenze) – somit im Jahr 2012 bei € 4.515,12. Wird die zutreffende Grenze überschritten, dann kommt es zur Feststellung der Pflichtversicherung durch die SVA – und das kann auch rückwirkend geschehen. Zur Kontrolle übermittelt das Finanzamt automatisch und jährlich die Höhe der Einkünfte an die SVA. g Bei Beginn der Tätigkeit Bei Beginn der Tätigkeit als Neuer Selbständiger ist eine Versicherungserklärung (Formular der SVA) auszufüllen. Gibt der Neue Selbständige dort an, dass die jährliche Versicherungsgrenze voraussichtlich überschritten werden wird, dann wird die Pflichtversicherung sofort begründet und bleibt auch bestehen, wenn die Einkünfte wider Erwarten doch unterhalb dieser Grenze liegen. Wird später die abgegebene Prognose der Einkunftshöhe widerrufen, dann endet die Pflichtversicherung am Ende des Monats des Widerrufs. Gibt der Neue Selbständige an, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht übersteigen werden, kann er aufgrund eines „opting-in“ Antrages trotzdem in die Krankenversicherung einbezogen werden, muss diese Beiträge bezahlen und genießt Krankenversicherungsschutz. Fortsetzung auf Seite 36 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 35 BÖB – September 2012 – 51/12 Aktueller Überblick zur Forschungsprämie Mag. Karl Mitterlehner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ICON Wirtschaftstreuhand GmbH www.icon.at Renate Handl ICON Wirtschaftstreuhand GmbH www.icon.at In Österreich werden jährlich 8,6 Mrd. EUR für Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) ausgegeben. Für diese F&E gibt es unterschiedliche Forschungsförderungen – unter anderem die 10%ige (NEU!) Forschungsprämie. Was hat sich da alles geändert? g Verordnung wird neu gefasst Die steuerliche Forschungsförderung wurde erstmals im EStG 1972 verankert und ist über die letzten Jahrzehnte hinweg historisch gewachsen – das Ausmaß der Begünstigungen wurde immer weiter ausgebaut. Kriterien von förderbaren Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen wurden in einer entsprechenden Verordnung normiert (BGBl. II Nr. 506/2002). Derzeit wird an der Neufassung der Verordnung gearbeitet. g Beantragung Die Forschungsprämie kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zur Rechtskraft des entsprechenden Veranlagungsbescheides. g Alte Rechtslage – ein Nebeneinander von Freibeträgen und Prämie Für Wirtschaftsjahre die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen haben, bestand die Möglichkeit eines Forschungsfreibetrages (25–35%) oder alternativ einer Forschungsprämie (8%). Der Forschungsfreibetrag mindert als fiktive Betriebsausgabe die Steuerbemessungsgrundlage. Die Forschungsprämie wird hingegen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Forschungsprämie war seit der Tarifreform 2005 für GmbHs im Regelfall die günstigere Option. ➔ Beispiel: Das Unternehmen KR GmbH hat im Kalenderjahr 2010 Aufwendungen für F&E von 700.000 Mio. EUR verbucht. Die Aufwendungen erfüllen die Voraussetzungen der VO. Es kann daher eine fiktive Betriebsausgabe von 175.000 EUR (25 %) als Forschungsfreibetrag angesetzt werden. Effektive Steuerersparnis demnach 43.750. Alternativ kann eine Prämie von 8 %, sprich 56.000 EUR beantragt werden. Demnach ist die Forschungsprämie um 12.250 EUR vorteilhafter. g Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 Durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 wurde die indirekte Forschungsförderung durch Forschungsfreibeträge (§ 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 4b EStG) abgeschafft. Gleichzeitig wurde die Forschungsprämie in § 108c EStG von 8 % auf 10 % erhöht. Anzuwenden ist diese Neuregelung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. g Änderungen durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 Mit Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes (StabG) 2012 wurden strengere Voraussetzungen zur Erlangung der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung definiert. Um die Forschungsprämie für eigenbetriebliche F&E geltend machen zu können, muss nach neuer Gesetzeslage für jeden Antrag auf Forschungsprämie ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) dem Finanzamt vorliegen. 36 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 g Standardablauf Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31. 12. 2011 begonnen haben, ist folgender Ablauf geplant: Anhebung der Deckelung für förderbare Auftragsforschung Fortsetzung von Seite 34 – Steuerblatt Für Wirtschaftsjahre ab 2012 (2012/13) wurde zudem die Deckelung der Bemessungsgrundlage bei der Prämie für in Auftrag gegebene Forschung von € 100.000 auf 1 Mio EUR jährlich angehoben. Für die Beantragung einer Prämie für Auftragsforschung ist kein Gutachten der FFG notwendig. g Zusammenfassung Ab 2011 wurde die Forschungsprämie auf 10 % erhöht. Genehmigt werden Prämien in Zukunft nur noch bei Vorliegen eines (kostenlosen) FFG-Gutachtens. Auch in Auftrag gegebene Forschung wird nunmehr bis zu € 1 Mio pro Jahr gefördert. Die Beantragung erfolgt beim Finanzamt – spätestens mit Veranlagung des jeweiligen Jahres! ■ www.icon.at g Beitragszuschlag bei Fehlprognose Wurde in der Vergangenheit prognostiziert, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überschreiten werden und liegen die tatsächlichen Einkünfte aber über dieser Grenze, muss die SVA grundsätzlich einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge berechnen. Verhindern konnte man einen solchen Beitragszuschlag bisher, in dem man spätestens ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr der SVA mitgeteilt hat, dass doch ein Überschreiten der Versicherungsgrenze vorliegt. Seit dem laufenden Jahr 2012 gilt allerdings eine wesentlich ungünstigere Regel für diese Meldefrist: Ein Beitragszuschlag kann nur mehr dann verhindert werden, wenn die Überschreitung schriftlich „innerhalb des betreffenden Beitragsjahres“ gemeldet wird. Daher muss zB bis 31.12.2012 eine Einkommensprognose für das laufende Jahr 2012 vorhanden sein und bis Jahresende 2013 für das Jahr 2013 und so fort. In der Praxis ergibt sich allerdings das Problem, dass der Selbständige alljährlich bereits gegen Jahresende hin die Höhe seiner jährlichen Einkünfte kennen muss. Gerade dann, wenn keine monatliche Buchführung oder laufende Verbuchung der Geschäftsfälle erstellt wird, fehlen zeitnahe Informationen. Quartalsweise Buchhaltungen erweisen sich in diesen Fällen als Bumerang! ■ BILANZBUCHHALTER 37 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BÖB – September 2012 – 51/12 Update Bilanzierung Dr. Herbert Grünberger 1. Wertpapiere Ende Dezember erhält die FIXBAU GmbH Zinsen (für das ganze Kalenderjahr) und Dividenden für die Wertpapiere des Anlagevermögens auf dem Bankkonto gutgeschrieben. Wertpapierbestand: Anschaffungskosten Nominale 30.600 30.000 38.800 40.000 49.000 50.000 481.600 100.000 600.000 8% von 30.000 8% von 40.000 6¾% von 50.000 12% von 100.000 8%ige Investitionsanleihe 8%ige Voest-Anleihe 6 3/4%ige Allgemeine Bau Porr Wandelanleihe Perlmooser Zementaktien (12% Dividende) Eine Verbuchung der angeführten Zahlungen und Gutschriften ist noch nicht erfolgt. ➔ Lösung: Ende Dezember erhält die GmbH Zinsen (für das ganze Kalenderjahr) und Dividenden für ihre Wertpapiere des Anlagevermögens auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben, und zwar: Wertpapierbestand Anschaffungskosten Nominale 30.600 30.000 38.800 40.000 49.000 50.000 481.600 100.000 600.000 Jedoch ist eine Befreiungserklärung möglich: Der Geschäftsführer kann beim Kreditinstitut eine Befreiungserklärung abgeben. Diese Befreiungserklärung bewirkt, dass die KESt vom Kreditinstitut nicht abgezogen wird. Inländische Gewinnanteile (Dividenden) und Zinsen aus AGs, GmbHs: Es kommt zu keiner Endbesteuerung (die Kapitalerträge werden somit veranlagt). Keine KESt ist einzubehalten, wenn die unbeschränkt steuerpflichtigte Kapitalgesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Für Gewinnanteile (Dividenden) gilt die Beteiligungsertragsbefreiung. Diese sind somit in der steuerlichen MehrWeniger-Rechnung auszuscheiden. 8%ige Investitionsanleihe 6%ige Kommunalschuldverschreibung 6 ¾ %ige Allgem. Bau Porr Wandelanleihe Lenzing Aktien (12 % Dividende) Empfänger der Kapitalerträge ist eine GmbH oder AG: Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken, Erträge aus Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen): KESt-Abzug, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet. Es kommt aber zu keine Endbesteuerung (die Kapitalerträge werden somit verlangt). Die abgezogene KESt wird bei der Veranlagung zur KöSt auf diese angerechnet. Ertrag 2.400 3.200 3.375 12.000 20.975 15.731 5.244 MWR MWR KESt 600 800 844 3.000 5.244 Gutschrift 1.800 2.400 2.531 9.000 15.731 280/ 850/810 –12.000 + 5.244 Obwohl bei der empfangenden GmbH der gesamte Ertrag steuerfrei ist, werden bei der Dividende 25 % KESt einbehalten und von der Lenzing AG an das Finanzamt der AG abgeführt. Aufgrund der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG bleiben die 12.000 steuerfrei. 2. Subvention In der Gemeinde Gramastetten wird eine Lagerhalle errichtet und die Vertriebsleitung für ganz Österreich installiert. Die Gemeinde gewährt für die Betriebsansiedlung unter der Voraussetzung, dass 15 Arbeitsplätze geschaffen werden, beginnend mit 2011, eine jährliche Subvention mit 150.000,–. Die Subventionszusage gilt für 5 Jahre. Die Subvention ist dann zurückzuzahlen, wenn in einem Jahr weniger als 15 Personen beschäftigt werden und zwar jeweils für das Jahr, in dem diese Unterbeschäftigung gegeben ist. Zur Zeit werden 23 Personen beschäftigt und es ist geplant, auf 30 Personen aufzustocken. Die Subvention für 2011 ist am 18.06.11 eingegangen und wurde wie folgt verbucht: 280 Bank an 950 Bewertungsreserve Lagerhalle 150.000,– ➔ Lösung: § 202 Abs.2 UGB – Zuwendungen, beispielsweise Subventionen: 38 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. § 6 Z. 10 EStG Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mittel angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen. EStRl, Rz. 1065 Subventionen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich Einnahmen dar. Ergebnis: An Stelle der „alten“ Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit denen die unbestimmten Begriffe des UGB interpretiert worden sind, gibt es jetzt die Stellungnahmen der AFRAC (Austrian financial reporting and auditing committee), ein gegenüber den Fachgutachtern erweiterter Kreis. Aus der Stellungnahme „Bilanzierung von Zuschüssen“ (Juni 2008): Aufwandszuschüsse Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht zulässig. Zuschüsse zur Deckung von Finanzierungsaufwendungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Finanzbereich entweder als gesonderter Posten oder offen abgesetzt vom betroffenen Aufwandsposten auszuweisen. Wenn eine Subvention allgemein gewährt wird z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen, dann stellt sie einen Ertrag dar. 150.000,– 950/480 Damit wird offensichtlich, dass eine Subvention der öffentlichen Hand beim Empfänger steuerpflichtig ist. Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgangsweise sollten Sie nicht nachdenken. 3. Gewinnausschüttung Auf dem Gewinnkonto 939 befinden sich 421.000,–, ein Betrag der in den Vorjahren angesammelt wurde. In diesem Betrag sind Auflösungen von Kapitalrücklagen mit 50.000,– und Auflösungen von Gewinnrücklagen mit 200.000,– enthalten. In der Gesellschafterversammlung am 04.12.11 ist eine Ausschüttung mit 400.000,– beschlossen worden. Die aufgelösten Rücklagen sollten jedenfalls voll ausgeschüttet werden. Es gibt keinen Gesellschafter, der mehr als 10 % der Anteile am Stammkapital hält. Ein Auszahlungstag ist nicht beschlossen worden. Eine Auszahlung ist noch nicht vorgenommen worden. Der Ausschüttungs-Beschluss soll verbucht werden. ➔ Lösung: Ausschüttung davon Kapitalrücklage 400.000,– – 50.000,– 350.000,– 25% KESt von 350.000,– d.s. sind spätestens am 12.12.11 zu zahlen. Gewinnanteile KESt-pflichtig 87.500,– 939/350 312.500,– 939/370 § 4 Abs. 12 EStG Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) bei einem Betriebsvermögensvergleich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens. 1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind . . . Die Auflösung der Kapitalrücklage mit 50.000,– stellt eine Einlagenrückzahlung dar, die nicht KESt-pflichtig ist. Zum Abzug der Kapitalertragsteuer: ABZUGSPFLICHT § 93 Abs. 1 EStG Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Abzug der Kapitalertragsteuer erhoben. Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 EStG genannten Einkünfte, wie zum Beispiel für Einkünfte als stiller Gesellschafter (§ 27a Abs. 2 Z 3 EStG). Einkommensteuerpflichtige stille Gesellschafter sind nach § 27 natürliche Personen oder Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften). Kestpflichtig ist damit nur eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als stiller Gesellschafter und zwar nur dann, wenn eine echte stille Gesellschaft gegeben ist. Abfuhr der Kapitalertragsteuer § 96 EStG: § 96. Abs. 1 EStG Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen: 1. a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7 EStG hat der Abzugs- Fortsetzung auf Seite 41 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER 39 BÖB – September 2012 – 51/12 TAX NEWS © BDO Austria GmbH, 2012. Alle Rechte vorbehalten. Änderungen durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 Neben dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, das vorwiegend steuerrechtliche Änderungen umfasst, enthält das 2. Stabilitätsgesetz 2012 auch diverse Änderungen im Gesellschafts-, Unternehmens- und Sozialversicherungsrecht. Die wesentlichsten Änderungen sind: NEUERUNGEN im Aktienrecht Folgende Neuerungen im Aktienrecht treten grundsätzlich mit 1.7.2012 in Kraft. Sie sind aber erst auf den Abschluss von Vergütungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem 31.8.2012 anzuwenden: ◆ Vorstandsvergütung Der Aufsichtsrat hat künftig auch dafür Sorge zu tragen, dass die Vorstandsvergütungen nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft, sondern auch in einem angemessenen Verhältnis zur (branchen) üblichen Vergütung stehen. Die Vorstandsvergütung soll auch langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. ◆ Aufsichtsratsmitglieder Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft darf nicht werden, wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war. Ausnahme: Wenn Aktionäre mit mehr als 25% der Stimmrechte das ehemalige Vorstandsmitglied vorschlagen. Mehr als ein solches „ehemaliges“ Vorstandsmitglied, bei dem die zweijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, darf der Aufsichtsrat aber jedenfalls nicht haben. Wenn ein „ehemaliges“ Vorstandsmitglied auf Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25% Stimmrechte in den Aufsichtsrat gewählt wird, kann dieser Aufsichtsrat in der zweijährigen Abkühlperiode nicht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden. ◆ Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Die Hauptversammlung hat bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die fachliche und persönliche Qualifikation sowie auf eine fachliche Ausgewogenheit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Zu beachten sind auch Diversität, Altersstruktur sowie Internationalität der Aufsichtsratsmitglieder. NEUERUNGEN im Unternehmensrecht Der Corporate Governance-Bericht einer börsenotierten Gesellschaft hat bereits im Geschäftsjahr 2012 die Gesamt- bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Grundsätze der Vergütungspolitik zu enthalten. NEUERUNGEN im Sozialversicherungsrecht Die Höchstbeitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosen-versicherung wurden für das Jahr 2013 zusätzlich zur normalen Aufwertung um 90 Euro monatlich erhöht. Diese um die außertourliche Erhöhung angehobene Höchstbeitragsgrundlage stellt dann die Basis für die aufgewerteten Höchstbeitragsgrundlagen der Folgejahre dar. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2012 654,83 Euro monatlich. Die im GSVG bereits vorgesehene Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze bis zum 1.1.2015 wurde sistiert. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bleibt bis 2017 auf dem Niveau des Jahres 2012. Die Absenkung auf die Geringfügigkeitsgrenze erfolgt stufenweise ab 2018 bis 2022. Der Pensionsversicherungsbeitrag nach dem GSVG wird ab 2013 von derzeit 17,5% auf 18,5 % der Beitragsgrundlage angehoben. Die Eigenbeiträge der Bauern zur Pensions-versicherung nach dem BSVG werden auch sukzessive angehoben. Ab 1.7.2012 beträgt der Beitragssatz 16,0% (derzeit noch 15,5%), ab 1.7.2013 beträgt er 16,5% und schließlich ab 1.1.2015 17%. Erlass zur KESt-NEU Mit Einführung der Vermögenszuwachs-besteuerung bei Kapitalanlagen durch das BBG 2011 bzw AbgÄG 2011 wurde die Besteuerung des Kapitalvermögens gänzlich neu konzipiert. Kurz vor Inkrafttreten dieses neuen Besteuerungsregimes mit 1.4.2012 hat das BMF zu den Neuerungen einen 196-seitigen Erlass1 veröffentlicht, der in die Einkommensteuer-Richtlinien eingearbeitet werden soll. Im BGBl wurden zusätzlich iZm der KESt-neu Verordnungen zur Auslands-KESt2 und zu den WP-Anschaffungskosten kundgemacht. Dazu einige Highlights: ◆ Fremdwährungen Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in Euro konnte in der Vergangenheit bereits unter den Spekulationstatbestand des § 30 EStG fallen und führt nunmehr zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gem § 27 Abs 3 EStG. Steuerpflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen werden auch erzielt, wenn von einem auf einem Bankkonto befindlichen Fremdwäh- 40 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 rungsguthaben Beträge auf ein Euro-konto übertragen oder zum Ankauf von Wertpapieren (auch in Fremdwährung) verwendet werden. Auch die Auszahlung der Fremdwährungsbeträge führt zu einem steuer-pflichtigen Realisierungsvorgang. Mangels einer depotführenden Stelle kommt es aber in allen diesen Fällen zu keinem Kapitalertragsteuer-abzug. Realisierte Gewinne müssen vielmehr in der Einkommensteuererklärung mit dem Sondersteuersatz von 25% versteuert werden, Verluste können mit bestimmten anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Von der Bank wird der Kapitalertragsteuerabzug bei Fremdwährungstransaktionen nur dann berücksichtigt, wenn die zugrunde liegende Transaktion KESt-pflichtig ist (zB Gutschrift von Zinsen aus einer Fremdwährungsanleihe oder Verkauf von Aktien in Fremdwährung). ◆ Anschaffungskosten Wertpapiere Nach der WP-Anschaffungskosten-Verordnung3 kann die Bank für alle ab 1.4.2012 steuerpflichtigen alten Wertpapiere (ds im Wesentlichen ab 1.1.2011 angeschaffte Aktien und Investmentfondsanteile) den gemeinen Wert (= Börsenkurs) zum 1.4.2012 als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn ihr die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt sind. Soweit bekannt ist, haben sehr viele Banken von dieser Vereinfachungslösung Gebrauch gemacht, obwohl die ursprünglichen Anschaffungskosten bekannt waren. Jene Anleger, deren tatsächliche Anschaffungskosten unter dem Börsenkurs zum 1.4.2012 gelegen sind, profitieren natürlich von dieser Vorgangsweise, da bei einem späteren Verkauf ein niedrigerer Gewinn bzw allenfalls ein höherer Verlust entsteht. War aber der tatsächliche Anschaffungskurs höher als der Börsenkurs zum 1.4.2012, wird bei einem Verkauf mit Gewinn die KESt von einer zu hohen Bemessungsgrundlage berechnet oder ein zu niedriger Verlust für den Verlustausgleich von der Bank angesetzt. In diesen Fällen kann der Anleger eine Richtigstellung nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erreichen. -TIPP: Bewahren Sie die Belege über die Anschaffungskosten von Aktien und Investment-fondsanteilen, die Sie in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.3.2012 erworben haben, gut auf, damit Sie bei einem späteren Verkauf die tatsächlich erzielten (niedrigeren) Gewinne oder (höheren) Verluste in der Einkommensteuererklärung geltend machen können. Für Anleihen, die ab dem 1.10.2011 und vor dem 1.4.2012 angeschafft wurden, gilt bekanntlich eine unendliche Spekulationsfrist. Gewinne unterliegen zwar bei einer Veräußerung ab dem 1.4.2012 ebenfalls dem Sondersteuersatz von 25%, Verluste können aber nicht beim Verlustausgleich berücksichtigt werden. Splitter ◆ Richtwertmietzins ab 1.4.2012 Die Richtwerte für Mieten werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Die Erhöhung bemisst sich an der Steigerung der Verbraucherpreise. Mit 1.4.2012 wurden die Richtwerte nach zwei Jahren nun wieder angehoben und betragen seither wie folgt (in Euro je m² Nutzfläche): Bundesland Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Richtwert alt Richtwert neu 4,47 4,70 5,74 6,03 5,03 5,29 5,31 5,58 6,78 7,12 6,76 7,11 5,99 6,29 7,53 7,92 4,91 5,16 Für bestehende Mietverträge wirkte die Erhöhung frühestens ab 1.5.2012, wenn das Erhöhungsbegehren des Vermieters zumindest 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter eingelangt ist. ◆ Pauschalierungs-VO für Gastwirte gesetzeswidrig Der Verfassungsgerichtshof4 hat die seit dem Jahr 2000 in Kraft befindliche Gaststättenpauschalierungs-Verordnung als gesetzeswidrig aufgehoben. Der VfGH kam im Zuge seiner Verordnungsprüfung zum Ergebnis, dass die Pauschalierung in vielen Fällen eine Steuerbemessungsgrundlage ergeben hat, die nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der pauschalierten Betriebe entsprochen hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft. Es gilt abzuwarten, ob der Verordnungs- oder Gesetzgeber auf die gegenständliche Aufhebung reagieren oder ob die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung ersatzlos auslaufen wird. ◆ VfGH bestätigt Konzernausschluss bei Zinsenabzug Mit dem BBG 2011 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem konzerninternen Erwerb von Beteiligungen (also Erwerb von einer anderen Konzerngesellschaft oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter) ab dem Jahr 2011 wieder gestrichen. Der VfGH hat bestätigt5, dass die Zurücknahme der Abzugsfähigkeit auch für bereits vor dem 1.1.2011 durchgeführte Erwerbe verfassungsrechtlich zulässig war, weil damit insbesondere missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden sollen. ◆ Vorsteuervergütung in EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2012 Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2011 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2012 Zeit, ihre Anträge elektronisch über BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 41 BÖB – September 2012 – 51/12 FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 Euro umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 Euro betragen. -TIPP: Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zB zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. ◆ Erhöhung der U-Bahnsteuer ab 1.6.2012 Die U-Bahnsteuer in Wien (Dienstgeberabgabe für in Wien bestehende Dienstverhältnisse) wird von 0,72 Euro auf 2 Euro je angefangener Woche erhöht. Dies gilt sofort für Dienstverhältnisse, die am 1.6.2012 begonnen haben. Für bestehende Dienstverhältnisse gilt die Erhöhung erst ab der folgenden Kalenderwoche, also ab dem 4.6.2012. ◆ Einreichung der Jahresabschlüsse von kapitalgesellschaften beim Firmenbuch Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2011 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2012. Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangs-strafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 30 Euro und für eine AG 138 Euro, die Eintragungsgebühr beträgt 19 Euro. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 49 Euro und bei einer AG 157 Euro. Die Eintragungsgebühr von 19 Euro entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch KleinstKapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Mona- ten vor dem Abschlussstichtag max 70.000 Euro), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 16 Euro vorgeschrieben. ■ Anmerkungen: 1 § 78 Abs 1 AktG. 2 § 86 Abs 4 Z 2 AktG sowie § 92 Abs 1a AktG. 3 § 87 Abs 2a AktG. 4 § 108 Abs 3 ASVG. 5 § 25 Abs 4 Z 1 GSVG und § 25 Abs 4a GSVG. 6 BMF 7.3.2012, BMF-010203/0107-VI/6/2012. 7 BGBl II 2012/92 vom 28.3.2012. 8 BGBl II 2012/94 vom 28.3.2012. 9 VfGH vom 14.3.2012, V 113/11. 10 VfGH 29. 2. 2012, B 945/11. Fortsetzung von Seite 38 – Update Bilanzierung verpflichtete (§ 95 Abs. 2 EStG) die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt. ABZUGSVERPFLICHTETER § 95 Abs. 2 und 3 EStG 2 Abzugsverpflichteter ist: 1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital: „a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten handelt.“ 3. Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen: 1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von eine Körperschaft an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der ■ Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens. 42 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Ziffernanalyse in Verbindung mit Kassenrichtlinie 2012 BMD Prüfsoftware ARS Roland Beranek MBA + Diplom-Betriebswirt, Abteilungsleiter BMD Akademie, Bilanzbuchhalter und Unternehmensberater st Ihnen schon einmal aufgefallen, dass in vielen Zahlenbeständen in Ihrem Unternehmen rund 30% aller Beträge mit der Ziffer „1“ beginnen, jedoch nur rund 4,5 % mit der Ziffer „9“? I Haben Sie gewusst, dass nicht nur die erste Ziffer, sondern auch die zweite bzw. erste und zweite Ziffer einer gewissen Häufung unterliegen? Es handelt sich dabei um das sogenannte „Newcomb-Benford Law“. Und haben Sie auch gewusst, dass damit auch die Prüfer der Finanzverwaltung mit diesen neuen Prüfmethoden bestens vertraut sind? Gerade mit der neuen Kassenrichtlinie 2012 gewinnt dieses Thema noch mehr an Bedeutung, ist doch der Prüfer berechtigt, Ihr Datenerfassungsprotokoll bzw. Rechnungsjournal der Registrierkasse elektronisch anzufordern. Dies gilt natürlich auch für Daten aus Ihrer Buchhaltung bzw. vorgelagerten Systemen. Perfekt geeignet sind diese Prüfverfahren für Massendaten, welche augenscheinlich manuell nur sehr schwer prüfbar sind. Außenprüfer der Finanzverwaltung werden diese neuen Prüftechniken als ergänzende Maßnahmen einsetzen. Auffällige Abweichungen können dadurch viel genauer und besser analysiert werden. Mit BMD Audit Revision Software steht Ihnen ein präventives Prüfungstool für Ihre Unternehmensdaten aus allen Bereichen (!) zur Verfügung. Dabei können Unregelmäßigkeiten jeder Art wie Manipulationen, Unterschlagung, lückenhaften Aufzeichnungen und vieles mehr aufgedeckt werden. Fragen zum Thema? Gerne beantworte ich Sie unter beranek@bmd.at. Das „Benfordsche Gesetz“ ist eine nützliche Ergänzung im Werkzeugkasten des Betriebsprüfers, meint Ihr www.bmd.at Roland Beranek Lebensweisheiten zusammengestellt von Wilhelm Budai Erfolg ist die Fähigkeit, von einem Misserfolg zum anderen zu gehen, ohne seine Begeisterung zu verlieren. Sir Winston Churchill ( 1874–1965), britischer Staatsmann Nur wer seine Wege geht, kann von niemand überholt werden. Marlon Brando, Jr. (1924–200) US-amerikanischer Schauspieler Unsere Fehlschläge sind lehrreicher als unser Erfolg. Henry Ford (1902–1969), amerikanischer Automobilindustrieller Intelligenz ist die Fähigkeit, seine Umgebung zu akzeptieren. Unsere Fehlschläge sind lehrreicher als unser Erfolg. William Faulkner (1897–1962), amerikanischer Schriftsteller Denken ist die schwerste Arbeit, die es gibt. Darum ist sie bei vielen Menschen unbeliebt. Günther Weisenborn (1902–1969), deutscher Schriftsteller Das Wissen hat bittere Wurzeln, aber seine Früchte sind süß. Cato (234–149 v. Chr.), römischer Staatsmann und Redner Abweichungen bzw. Auffälligkeiten zur näheren Aufklärung BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 43 BÖB – September 2012 – 51/12 Die neue Immobilienertragsteuer auf betriebliche Immobilien (Teil 2) Mag. Linda Fong Steuerberaterin und Partnerin bei der witisa Wirtschaftstreuhand für Tirol und Salzburg Pülzl & Partner Steuer- und Unternehmensberatung GmbH. urch das 1. StabG 2012 gibt es auch Änderungen im Bereich der privaten Grundstücksveräußerung geben. Hinkünftig werden Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken – unabhängig von ihrer Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst. D g Bisherige Rechtslage Die Veräußerung von privaten Grundstücken war nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab der Anschaffung erfolgte. Neuregelung ■ Private Grundstücksveräußerungen sind solche, die zu keinem Betriebsvermögen gehören. Als Grundstück gelten auch Gebäude und Rechte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke. Von der Besteuerung ausgenommen sind insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von • Eigenheimen/Eigentumswohnungen inkl. Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer entweder ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. • selbst hergestellten Gebäuden, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. • Grundstücken, die infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. ■ Veräußerungsgewinn bei Neuvermögen: War das veräußerte Grundstück/grundstücksgleiche Recht am 31.3.2012 nach der derzeitigen Rechtslage steuerverfangen (Spekulationsgeschäft gem. § 30 EStG) oder wird es nach dem 31.3.2012 angeschafft, so ist auch der Veräußerungsgewinn – mit Abweichungen – entsprechend der bisherigen Rechtslage (§ 30 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem besonderen Steuersatz von 25%. Zusätzlich zum besonderen Steuersatz, der bereits implizit eine Inflationsabgeltung berücksichtigt, ist der Veräußerungsgewinn nach Ablauf des zehnten Jahres seit der Anschaffung jährlich um 2%, max um 50% zu reduzieren (Inflationsabschlag). Bei einem maximalen Inflationsabschlag beträgt der effektive Steuersatz 12,5%. ■ Veräußerungsgewinn bei Altvermögen: Wurde das veräußerte Grundstück/grundstücksgleiche Recht vor dem 1.4.2012 angeschafft und war es am 31.3.2012 nach der aktuellen Rechtslage nicht steuerverfangen (Spekulationsfrist abgelaufen), so wird für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Höhe der Anschaffungskosten mit einem festen Wert angenommen, der davon abhängt, ob bzw. wann eine Umwidmung stattgefunden hat. Daraus ergeben sich folgende Varianten: • Hat nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung (insb. von Grünland in Bauland) stattgefunden, so werden die Anschaffungskosten pauschal mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 60% ist mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu erfassen. Der effektive Steuersatz beträgt 15% des Veräußerungserlöses. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht. Dies gilt auch für eine spätere Änderung der Widmung, die in engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung erfolgt. • In allen übrigen Fällen werden die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 14% ist wiederum mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu erfassen. Der effektive Steuersatz beträgt daher 3,5% des Veräußerungserlöses. ■ Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen: Einkünfte, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% erfasst werden, sind bei der Berechnung der ESt weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen (keine Progressionserhöhung). Wird zur Regelbesteuerung optiert, können Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 44 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Abs. 2 EStG gilt künftig auch für Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% grundsätzlich anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Option zur Regelbesteuerung. g Entrichtung der Immobilienertragsteuer Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Wege der Immobilienertragsteuer (Steuersatz von 25%) erhoben und ist am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten. Die Abgabenerklärung ist zwingend von einem Notar oder Rechtsanwalt vorzulegen. Bei korrekter Berechnung und Entrichtung sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen grundsätzlich abgegolten (Option zur Veranlagung möglich). g Zusammenfassung Lebensweisheiten zusammengestellt von Wilhelm Budai Man bleibt jung, solange man noch lernen, neue Gewohnheiten annehmen und einen Widerspruch ertragen kann. Marie von Ebner-Eschenbach (1830–1916), österreichische Erzählerin, Novellistin und Aphoristikerin Zur Wahrscheinlichkeit gehört auch, dass das Unwahrscheinliche eintritt. Aristoteles (384–322 v.Chr.), griechischer Philosoph, Begründer der abendländischen Philosophie Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer. Chinesisches Sprichwort Graphisch dargestellt ergeben sich durch die geplante Neuregelung folgende Varianten bei der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens: Ich habe immer Zeit. Die meisten Dinge können nämlich Andere besser als ich. Und wenn das der Fall ist, dann lasse ich das Andere machen. Ich beschränke mich auf das, was ich besser kann. Und das ist nicht so viel. Dieter Schadt, Wirtschaftsmanager, Industriemanager Weitere Informationen finden Sie unter www.steuerexpress.at – tagesaktuelle Steuerzeitschrift und OnlinePortal in einem. Für Bilanzbuchhalter und alle jene, die in ihrem Spezialgebiet auf dem aktuellen Stand bleiben wollen! ■ BILANZBUCHHALTER 45 Personalverrechnung BÖB – September 2012 – 51/12 Personalverrechnung – NEWS Wilhelm Kurzböck Herausgeber des Internetmagazines WIKUPersonal-aktuell Erfinder der PV-Akademie Auslandstätigkeit Neue EU-VO: Ausdehnung auf die Schweiz STGKK-Newsletter Nr. 05/2012 ◆ Die beiden neuen EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 sind nunmehr auch im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden. ◆ Die Ausdehnung ist mit 1. April 2012 in Kraft getreten. Damit wird nun auch im Verhältnis zur Schweiz eine Bescheinigung A1 ausgestellt. Änderung der VO 883/2004 ab 28. Juni 2012 • Zuständigkeit des ausländischen Arbeitgeberstaates, wenn ein oder mehrere Arbeitgeber im Wohnmitgliedstaat und der/die andere/n in einem einzigen anderen EU-Staat ansässig sind (z.B. Arbeitgeber Deutschland mit 90 % der Bezüge + Arbeitgeber Österreich mit 10 % -> Zuständigkeit Deutschland). • Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates, wenn die Arbeitgeber in zwei oder mehreren EU-Staaten ansässig sind (z.B. Arbeitgeber Italien und Arbeitgeber Deutschland bei Wohnsitz in Österreich -> Zuständigkeit Österreich). ◆ Wenn die Tätigkeit für nur einen einzigen Arbeitgeber gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung der Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates. Ebenso bleibt es bei der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates, wenn mehr als 25% im Wohnsitzstaat ausgeübt werden. ◆ Es gibt eine Übergangsregelung, wonach weiterhin für bis zu 10 Jahre die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben, falls nicht auf die neue VO optiert wird. VO 883/2004 gilt ab 1.6.2012 auch für EWR-Staaten www.entsendung.at www.entsendung.at Am 8.6.2012 wurde die VO 456/2012 veröffentlicht, welche die VO 883/2004 in einigen Punkten abändert. Mit Wirkung vom 1.6.2012 gilt die EU-Verordnung 883/2004 nunmehr auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen). Damit wird nun auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten eine Bescheinigung A1 ausgestellt. Die alte VO 1408/71 bleibt nur für folgende Fälle anwendbar: ◆ für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt ◆ für Drittstaatsangehörige im Verhältnis mit Großbritannien ◆ für Übergangsfälle, z. B. bei Entsendungen ◆ für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort ein einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen. Das Datum des Inkrafttretens der neuen VO ist der 28.6.2012. Folgende Änderungen bzw. Neuerungen gelten ab diesem Zeitpunkt: ◆ Einführung einer Sonderregelung für Besatzungsmitglieder von Flugverkehrsunternehmen. Diese unterliegen den Rechtsvorschriften der „Heimatbasis“, also dem Ort, an dem der Einsatz normalerweise beginnt und endet. ◆ Änderung bei Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten tätig sind, die keinen wesentlichen Teil (unter 25%) der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausüben: • Klarstellung, dass marginale Tätigkeiten (Richtwert: 5 %) nicht berücksichtigt werden. • Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates, wenn alle Arbeitgeber im gleichen Staat ansässig sind (z.B. Zuständigkeit Österreich, wenn zwei österr. Arbeitgeber, einer mit Entsendung nach Deutschland, einer mit Tätigkeit in Österreich). Behinderteneinstellungsgesetz Teilzeitbeschäftigte zählen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz VOLL VwGH 2010/11/0109 vom 21. Februar 2012 § 1 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz 46 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 ➔ Praxisleitsätze: ➔ Antwort: 1. Nach dem Gesetzeswortlaut ergibt sich die Pflichtzahl (= Mindestzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten) im Wesentlichen aus der Anzahl seiner Dienstnehmer dividiert durch 25, ohne dass dabei auf das jeweilige Ausmaß der Beschäftigung dieser Dienstnehmer abzustellen ist. 2. Bereits im Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl 97/08/0123 wurde vom Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte a) bei der Berechnung der Pflichtzahl unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit voll zu berücksichtigen sind, b) aber auch – wenn sie begünstigt behindert sind – VOLL auf die Pflichtzahl anzurechnen sind. 3. An dieser Judikatur wird weiterhin festgehalten, und es kann keinerlei Unionswidrigkeit oder Diskriminierung erkannt werden. ◆ In der deutschen Finanzrechtsprechung wurde es nicht beanstandet, wenn bei einer Fahrt von ca. 800 km im Fahrtenbuch eine Abweichung von ca. 40 km gegenüber der kürzesten Entfernung laut Routenplaner eingetragen ist. ◆ Eine Umwegfahrt liegt nicht bereits dann vor, wenn die gefahrene Strecke ca. 5% von der kürzest möglichen Strecke abweicht. ◆ Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, vor Antritt einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine andere Strecke fährt, jede Abweichung aufzuzeichnen. ◆ Sind die Strecken nahezu gleich lang, kann der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z.B. verkehrsmäßig) günstigste Strecke nehmen. ◆ Erst bei erheblichen Abweichungen kann von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich macht, ausgegangen werden. Dienstgeberbeitrag zum FLAF Wie sieht es aus, wenn die Abweichungen über 20% betragen? Keine DB-Befreiung im Falle eines begünstigt behinderten zu 100 % beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters VwGH 2011/15/0128 vom 29. März 2012 § 41 Abs. 4 lit. e FAG 1967 ➔ Antwort: Dies wäre dann anders zu beurteilen. ➔ Praxisleitsatz: Kann es ein Problem darstellen, wenn die Eintragungen im Fahrtenbuch infolge der Handschrift beinahe unleserlich sind? Ist ein zu 100 % an der GmbH beteiligter geschäftsführender Gesellschafter zugleich auch begünstigt behinderte Person, so können dessen Bezüge nicht vom DB bzw. DZ (und auch nicht von der Kommunalsteuer) befreit sein, da diese Befreiung ein Verhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit voraussetzt (und damit ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis). ➔ Antwort: ◆ Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. ◆ Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Fahrtenbuch Mängel im Fahrtenbuch Rechtsprechung aus Deutschland – mit Relevanz für Österreich BFH vom 14. März 2012 § 26 Z. 4 EStG 1988 Grundlose Ablehnung einer Stellenbewerbung kann ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen EuGH C-415/10 vom 19. April 2012 Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/43/EG Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2006/54/EG ➔ Praxisleitsätze: ➔ Praxisleitsätze: Müssen Abweichungen gegenüber der kürzesten Entfernung laut Routenplaner im Fahrtenbuch begründet werden? 1. Arbeitgeber/innen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, abgelehnten Stellenbewerber/innen die Kriterien, nach welchen die Entscheidung gefällt wurde, mitzuteilen. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 47 BÖB – September 2012 – 51/12 2. Auch sind sie nicht verpflichtet, ihnen mitzuteilen, wer „den Zuschlag“ erhalten hat, noch müssen sie deren Bewerbungsunterlagen herausgeben, damit die abgelehnte Person einen Vergleich der „Qualifikationen“ anstellen kann, um das Vorliegen einer möglichen Diskriminierung geltend machen zu können. 3. Behauptet ein/e Stellenbewerber/in, dass er/sie diskriminiert wurde, so muss er/sie „Tatsachen“ vorbringen, die dies als vermuten lassen. 4. Liegen ausreichende Indizien vor, dass eine Diskriminierung denkbar ist, muss der/die Arbeitgeber/in beweisen, dass er/sie nicht diskriminierend vorgegangen ist. 5. Die Weigerung, die Ablehnung einer Bewerbung zu begründen, kann dabei selbst ein Indiz dafür sein, dass eine Diskriminierung vorliegt. Zusammenfassung Wird eine Bewerbung ohne Begründung abgelehnt und wird auch im Falle des Nachsetzens keine Begründung nachgeliefert, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass eine Diskriminierung vorliegt. Derartige Diskriminierungen (aufgrund des Geschlechts, aufgrund des Alters, der Herkunft, der sexuellen Orientierung etc.) können zu Schadenersatzforderungen führen. Kinderbetreuungsgeld Wochengeldbezug bei beendetem Dienstverhältnis – kein erwerbsabhängiges Kinderbetreuungsgeld 4. Eine „Unterbrechung“ setzt aber voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. ein Gewerbe nicht abgemeldet wird. 5. Im vorliegenden Fall stand daher das erwerbsabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht zu. ➔ Praxisanmerkung: Praktisch bedeutet dieses Urteil wohl auch, dass der Zug des „erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes“ auch für jene Frauen abgefahren ist, die ein befristetes Beschäftigungs-verhältnis ausüben, im Zuge dessen sie schwanger werden und das vor dem Antritt der Wochenhilfe endet. Nach Ansicht des OGH ist diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt, da diese Leistung jenem Zweck dient, einen teilweisen Ersatz für das frühere Einkommen jenen Elternteilen zu gewähren, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, damit sie sich „kurzzeitig“ aus dem Erwerbsleben zurückziehen können und dabei den Lebensstandard erhalten können (dabei zitiert er die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Sieht man genau hin, stellt man fest, dass eine Diskriminierung möglicherweise die andere jagt. Erhält man als Frau z. B. nur deshalb keinen unbefristeten Vertrag, weil man schwanger ist, so ist man praktisch gezwungen, das aufrechte Beschäftigungsverhältnis einzuklagen, damit man in den Genuss des erwerbsabhängigen Kinder-betreuungsgeldes kommt. Kollektivvertragsspezfisches Kein Anspruch auf Störzulage für Montagetischler OGH 10 ObS 170/11i vom 13. März 2012 § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG § 24 Abs. 2 KBGG OGH 9 ObA 148/11x vom 29. März 2012 § 11 Kollektivvertrag für das holzverarbeitende Gewerbe (Arbeiter/innen) ➔ Praxisleitsätze: 1. Der Anspruch auf das erwerbsabhängige Kinderbetreuungsgeld setzt voraus, dass in den letzten sechs Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes eine durchgehende Beschäftigung vorliegt. 2. Beendete eine Arbeitnehmerin ca. 6 Monate vor der Geburt des Kindes in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft ein bestehendes Dienstverhältnis einvernehmlich und wird sie kurz darauf infolge eines individuellen Beschäftigungsverbotes zur Wochengeldempfängerin, so ersetzt das Wochengeld die aufrechte Beschäftigung nicht. 3. Nach dem Wortlaut in § 24 Abs. 2 KBGG sind unter anderem „Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes“ einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Die „Kernaussage“ dieser OGH-Entscheidung: Ist ein dem Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe unterliegender Montagetischler täglich bei verschiedenen Kunden für Zwecke von Montagetätigkeiten (Küchenmontagen) tätig, so steht ihm bei täglicher Rückkehr nach Hause keine Stör- bzw. Außerhauszulage im Sinne des § 11 des Kollektivvertrages zu. Reisekostenersätze Taggelder für vorübergehenden Einsatz in einer anderen politischen Gemeinde länger als 6 Monate abgabenfrei UFS Salzburg RV/0481-S/11 vom 07. Mai 2012 § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 48 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 ➔ Leitsatz für die Praxis: 1. Die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 16b 1988 setzt neben der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 - voraus, dass die Zahlung für • eine Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), • eine Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), • eine Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, • eine Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder • eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt wurde. 2. Die steuerbefreite Auszahlung kann bei den ersten 4 Fallgruppen nach dem Gesetzeswortlaut zeitlich unbegrenzt erfolgen. Nur die letzte Fallgruppe unterliegt einer solchen Begrenzung und ist bloß „vorübergehend“ steuerbefreit. 3. Die dazu in Rz 740 LStR 2002 erwähnte Frist der Steuerfreiheit („vorübergehendes Tätigwerden“) ist allerdings vom Gesetz nicht gedeckt und auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. 4. Der UFS geht daher davon aus, dass es sich zwar um einen „beschränkten Zeitraum“ handeln muss, schließt sich aber der Ansicht der Finanzverwaltung NICHT an, wonach das Ende von steuerfreien Taggeldern bei dieser Fallgruppe bei 6 Monaten gelegen wäre. 5. Vielmehr ist davon auszugehen, schon um unsachliche Benachteiligungen gegenüber den anderen vier Fallgruppen zu vermeiden (bei denen es zu keiner zeitlichen Beschränkung kommt), dass dem Gesetzgeber wohl ein weitaus längerer Zeitraum der Steuerfreiheit bei der Schaffung dieser Regelung vorgeschwebt war. 6. In Anlehnung an den Zeitraum für eine weiterführende Polizeiausbildung, der ebenfalls als vorübergehend zu bezeichnen wäre und im günstigsten Fall nach 5 Semestern abgeschlossen ist, erscheint auch ein Zeitraum von 2,5 Jahren bei diesem Tatbestand als möglich (der vorliegend zu entscheidende Fall betraf einen Arbeitnehmer des Bundesheeres, also des öffentlichen Dienstes daher wurde wohl dieser Vergleich gezogen). 7. Allerdings findet der UFS deutliche Worte insgesamtzur Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG 1988. Demnach hat bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde auch verfassungswidrige Normen zu vollziehen. Das bedeutet wohl, dass man in der Rechtsprechung wohl auch zum Schluss kommt, dass möglicherweise die gesamte Reisekostenregelung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 verfassungswidrig sein könnte. Rückerstattung von SV-Beiträgen Keine Rückerstattung von SV-Beiträgen nach teilweiser steuerlicher Nichtanerkennung eines Angehörigengehalts VwGH 2008/08/0248 vom 18. Jänner 2012 § 69 Abs. 1 ASVG Das Erkenntnis des VwGH in Frage und Antwort: Welche Rolle in der Sozialversicherung spielt die Tatsache, dass das Gehalt eines Angehörigen/einer Angehörigen als „zu hoch“ und damit als unangemessen in Bezug auf die Geltendmachung von Betriebsausgaben vom Finanzamt eingestuft wurde? ◆ Der Beitragsbemessung unterliegt das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG, auf das ein Dienstnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch hat oder das er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses erhält. ◆ Ob die Entgeltzahlung beim Dienstgeber zu steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (wie z.B. als Betriebsausgaben) führt, ist dafür unerheblich. ◆ Zu einer „Kürzung des Gehalts“ durch die Abgabenbehörde, mit der der Dienstnehmer einverstanden sein musste, konnte es daher aufgrund der Betriebsprüfung nicht kommen. Wie wäre eine rückwirkende Gehaltsverzichtsvereinbarung, welche die Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer (= Ehemann) vereinbart, beitragsrechtlich zu werten? Eine derartige Vereinbarung wäre als Scheingeschäft im Sinne des § 539a ASVG als „nichtig“ einzustufen und zwar aus folgenden Gründen: ◆ Es handelte sich hier um den Ehemann der Arbeitgeberin, ◆ Auslöser für die (allerdings nur behauptete) Änderung des Dienstvertrages war die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der Entgeltszahlungen, ◆ Die Vereinbarung eines Verzichts auf wesentliche Teile des Gehalts für einen rückwirkenden Zeitraum von über drei Jahren ist, ohne dass Gründe vorliegen, die nicht aus der Angehörigeneigenschaft stammen, nicht glaubwürdig, selbst wenn eine rückwirkende Änderungsvereinbarung nachgewiesen worden wäre. Damit wurden die auf Grund der ursprünglichen Entgeltvereinbarung geleisteten Beiträge jedenfalls nicht im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG zu Ungebühr entrichtet. „Das Pferd von hinten aufgezäumt“: hohes Gehalt war Scheingeschäft? Die – von der Abgabenbehörde als einem Fremdvergleich nicht standhaltend beurteilte – Entgeltvereinbarung kann auch nicht von vornherein ein Scheingeschäft gewesen sein, da ein von den Parteien der Vereinbarung in Wahr- BILANZBUCHHALTER 49 Personalverrechnung BÖB – September 2012 – 51/12 heit gewolltes „verdecktes Geschäft“ nicht erkennbar ist (vgl. VwGH vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/08/0325 = WPA 4/2008, Artikel Nr. 164/2008). Dass nämlich die ursprünglich geschlossene Entgeltvereinbarung im Dienstvertrag zwischen der Arbeitgeberin und ihrem Gatten eine – schon von vornherein gewollte – niedrigere Entgeltvereinbarung hätte verdecken sollen, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt. Wie hätte sich eine tatsächlich erfolgte Gehaltsrückzahlung ausgewirkt? Ob eine Rückzahlung von Teilen des Entgelts an die Arbeitgeberin tatsächlich erfolgt ist (was von den behördlichen Feststellungen her verneint werden konnte), ist unerheblich, da keine wirksame Vereinbarung eines niedrigeren Entgeltanspruchs festgestellt wurde. Verbuchung der neu übermittelten Beitragsgrundlagennachweise (bzw. SV-Daten des Lohnzettels) ist kein Anerkenntnis Dass die nachträglich korrigierten Lohnzettel von der Gebietskrankenkasse „angenommen und verbucht“ wurden, ändert nichts an der Rechtslage, da selbst aus der behaupteten „Verbuchung“ (wohl gemeint im Sinne einer Erfassung von Beitragsgrundlagen oder Beiträgen auf Grund der geänderten Lohnzettel in den Rechenwerken der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) jedenfalls keine rechtskräftige Feststellung von Beitragsgrundlagen oder Beiträgen abzuleiten ist. Mehrfachversicherung – keine Rückerstattung in Bezug auf Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung VwGH 2012/08/0041 vom 28. März 2012 § 69 Abs. 1 ASVG ➔ Praxisleitsätze: 1. Kommt es infolge mehrerer gleichzeitig ausgeübter Beschäftigungen zur Entrichtung von SV-Beiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage, so ist die Rückerstattung der Beiträge für die „Überschreitungsbeitragsgrundlage“ nur in Bezug auf Dienstnehmeranteile vorgesehen (siehe dazu auch §§ 70, 70a ASVG sowie § 45 Abs. 3 AlVG). 2. Aus Sicht der Dienstgeberanteile kommt eine Rückerstattung nicht in Frage und zwar auch nicht als „ungebührlich entrichtete Beiträge“ nach der Bestimmung des § 69 Abs. 1 ASVG. 3. Eine derartige Rückerstattung ist somit weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten (VfGH G 392/96 vom 14. März 1997). Urlaubsrecht Konkludente Urlaubsvereinbarung im Zuge einer Dienstfreistellung OGH 9 ObA 160/11m vom 29. März 2012 Das Urteil in Frage und Antwort: ◆ In einem Angestelltendienstvertrag fand sich der Eintrag, dass im Falle einer Kündigung der/die Angestellte unter Fortzahlung der Bezüge und unter Gewährung des Resturlaubs für die Dauer der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt wird. ◆ Nach einer ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung wurde dem Angestellten gemäß der vertraglichen Vereinbarung der Urlaub „angeboten“ bzw. wurde er für die Dauer der restlichen Zeit dienstfrei gestellt. ◆ Der Angestellte reagierte auf dieses Schreiben des Arbeitgebers nicht. ◆ Ist nun (im Nachhinein betrachtet) eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen und kam es solcherart zu einer tatsächlichen Urlaubskonsumation? ➔ Antwort: ◆ Das Stillschweigen eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf die bloß als Anregung aufzufassende, nicht näher bestimmte Aufforderung, den Urlaub zu verbrauchen, ist grundsätzlich nicht als Zustimmung zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung anzusehen. ◆ Kommt es allerdings dabei zusätzlich zu einer Dienstfreistellung im Zuge einer Arbeitgeberkündigung, so darf der/die „Erklärende“ (hier: der/die Arbeitgeber/ in) mit einer Antwort rechnen. ◆ Insoweit muss dann ein Schweigen als „schlüssige Zustimmung“ zum Urlaubsangebot gewertet werden und hat „tatsächlich“ ein Urlaubsverbrauch stattgefunden. Praxisanmerkung Man kann zwar einen Arbeitnehmer nicht auf Urlaub „schicken“, dennoch kann man ihm nach der vorliegenden OGH-Entscheidung einen Urlaubsverbrauch „unterjubeln“. So bedarf es einer unwiderruflichen Freistellung und einer „Angebotslegung“ auf Urlaubskonsumation. Gibt es keine Rückmeldung vom Arbeitnehmer, so „war er auf Urlaub“. Gibt es eine Rückmeldung, so kann man als Arbeitgeber/ in erwidern, dass man dennoch das Urlaubsangebot aufrecht erhält, was wiederum für den Arbeitnehmer bedeutet, dass jegliche – sich möglicherweise über mehrere Tage – erstreckende Freizeitgestaltung, die tagsüber stattfindet „urlaubsverdächtig“ ist und das Nichtmelden der Urlaubskonsumation zur fristlosen Entlassung führen kann. 50 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Sozialversicherung – Werte 2013 Voraussichtliche Werte in der Sozialversicherung für das Jahr 2013 Vorbehaltlich der Veröffentlichung im BGBl gelten für 2013 voraussichtlich folgende Werte: Aufwertungszahl 2012 Höchstbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage Geringfügigkeitsgrenze Geringfügigkeitsgrenze Grenzwert für DAG täglich monatlich jährlich für Sonderzahlungen monatlich für freie DN ohne SZ; GSVG; BSVG täglich monatlich Dienstgeberabgabe www.wikutraining.at 1,028 € 148,00 € 4.440,00 € 8.880,00 € 5.180,00 € 29,70 € 386,80 € 580,20 www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem ! D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an boeb@chello.at genügen. – Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at www.boeb.at BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 51 BÖB – September 2012 – 51/12 Incentives in der Personalverrechnung B. So rechnen Sie die Incentives richtig ab Mag. Elisabeth David Konsulentin „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ Dieses Sprichwort gilt auch für die Mitarbeitermotivation. Viele Arbeitgeber belohnen besondere Leistungen ihrer Mitarbeiter mit kleinen Aufmerksamkeiten, aber auch anlassbezogen mit größeren Einladungen. Wie solche Geschenke abgabenrechtlich zu behandeln sind, habe ich in diesem Beitrag zusammengefasst. A. Der Sachverhalt Der Personalchef hat ein Anreizmodell für die Arbeitnehmer entwickelt. ◆ Anreize für den Außendienst Jener Außendienstmitarbeiter, der den höchsten Quartalsumsatz erzielt, erhält – neben den vereinbarten Provisionen – einen Porsche, mit dem er privat ein Wochenende lang fahren darf. Der Außendienstmitarbeiter, der den höchsten Jahresumsatz schafft, darf – zusätzlich zu seinem Provisionsanspruch – sich mit einer Begleitperson über ein verlängertes Wochenende (Donnerstag bis Sonntag) in einer österreichischen Therme seiner Wahl entspannen. Das Unternehmen bezahlt nicht nur die Aufenthaltskosten für seinen Mitarbeiter und dessen Begleitperson, sondern schenkt ihm auch die dafür erforderliche Freizeit. ◆ Anreize für den Innendienst Aber auch für Arbeitnehmer im Innendienst werden Anreize überlegt. Monatlich sollen die Abteilungsleiter einen Vorschlag machen, wer „Mitarbeiter des Monats“ wird. Beim monatlichen Jour-Fix küren die Abteilungsleiter dann den „Mitarbeiter des Monats“. Dieser Mitarbeiter des Monats erhält ein „Dinner for Two“ in einem Hauben-Restaurant. ◆ Anreize für alle Arbeitnehmer Weiters schreibt der Personalchef einen Ideenwettbewerb aus, bei dem die Arbeitnehmer Slogans für eine neue Werbelinie einsenden können. Der Arbeitgeber lädt den Urheber jenes Slogans, für den sich die Marketingabteilung entscheidet, samt Begleitperson ein, ein Wochenende in einer europäischen Hauptstadt zu verbringen. 1. Lohnsteuer ◆ Bewertungsgrundsätze Sämtliche geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zufließen, sind lohnsteuerpflichtig. Lediglich nicht messbare Aufmerksamkeiten wie z.B. ein Blumenstrauß zum Geburtstag, sind kein geldwerter Vorteil. Die geldwerten Sachleistungen sind in Geld umzurechnen. Dabei lautet die Grundregel, dass die geldwerten Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Der Wert der Sachbezüge ist nach einem objektiven Maßstab zu ermitteln. Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist jener Betrag, den der Arbeitnehmer bezahlen müsste, um das, was er als Sachbezug vom Arbeitgeber erhält, käuflich zu erwerben (siehe auch § 15 EStG sowie Rz 138 der LStR 2002). Der Wert der Sachzuwendung ist in der Lohnsteuer als „normaler“ sonstiger Bezug abzurechnen. ➔ Hinweis Es ist also nicht entscheidend, welchen Betrag der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt hat, um dem Arbeitnehmer den Vorteil zukommen zu lassen. Es ist ausschließlich jener Preis maßgeblich, den sich der Arbeitnehmer durch die Zuwendung erspart hat! Günstigere Konditionen, die der Arbeitgeber erhält, sind nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist auch nicht der subjektive Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers (z.B. subjektiver Liebhaberwert), sondern der objektive Wert. Der Arbeitgeber muss auch sonstige Aufwendungen – wie z.B. Ausflüge, Stadtrundfahrten, etc, die er im Falle einer Reisebuchung zusätzlich bezahlt – bei der Berechnung des Sachbezuges berücksichtigen. Beachten Sie bitte, dass der Arbeitgeber den Wert der gesamten Sachzuwendung (inkl. Umsatzsteuer) in der laufenden Gehaltsverrechnung zu berücksichtigen hat. Dies bedeutet: Darf der Arbeitnehmer eine Begleitperson auf die Reise mitnehmen, so ist auch der Wert der Reise für die Begleitperson bei der Ermittlung des Sachbezuges zu berücksichtigen. ◆ Rz 220 der LStR Die Rz 220 in den LStR hält zu den Incentive- Reisen ausdrücklich Folgendes fest (Hervorhebungen durch die Autorin): „Veranstaltet der Arbeitgeber so genannte Incentive-Reisen, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu 52 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 belohnen, so liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Reisen einschlägigen Touristikreisen entsprechen. Wird die Incentive-Reise vom eigenen Arbeitgeber gewährt, so ist der Sachbezugswert (Preis der Reise inklusive Umsatzsteuer) im Wege des Lohnsteuerabzuges zu versteuern. Wird die Incentive-Reise hingegen von einem Dritten (z.B. Geschäftspartner des Arbeitgebers) gezahlt, so ist der geldwerte Vorteil im Allgemeinen im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen. Wird die Incentive-Reise im Zusammenhang oder anstelle von Provisionen gewährt, sind die Rz 963 bis Rz 967 sinngemäß anzuwenden.“ ◆ Sachzuwendung von einem Dritten Gewährt ein Geschäftspartner (z.B. eine Bank) oder ein sonstiger Dritter dem Arbeitnehmer (bspw. eines Autohauses) Sachzuwendungen (bspw. für zahlreiche Kreditvermittlungen), ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den geldwerten Vorteil selbst in der Veranlagung geltend zu machen (sofern der Dritte nicht eine Schuld des Arbeitgebers begleicht und somit eine Verkürzung des Zahlungsweges vorliegt). Auch in diesem Fall errechnet sich der Wert der Sachzuwendung danach, welche Aufwendungen der Arbeitnehmer sich erspart hat. 2. Sozialversicherung Die SV-Bemessungsgrundlage ist in § 49 ASVG geregelt, der Folgendes bestimmt: „Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.“ Als sv-pflichtiges Entgelt gilt jegliche Leistung – d.h. sämtliche Geld- und Sachbezüge – die der Arbeitnehmer ✔ von seinem Arbeitgeber oder ✔ von einem Dritten ✔ aufgrund seines Arbeitsverhältnisses erhält. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG müssen daher auch Bezüge svpflichtig in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten bezahlt werden. Die sv-rechtliche Bewertung schließt sich der steuerlichen Beurteilung an. Es ist jener Wert zu ermitteln, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um das käuflich zu erwerben, was ihm der Arbeitgeber in Form eines Sachbezuges gewährt. Da Incentives nicht im Katalog des § 49 Abs. 3 ASVG angeführt sind, der jene Leistungen aufzählt, die vom Entgeltbegriff ausgenommen sind, hat der Arbeitgeber für den Wert der Sachzuwendung – bis Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage – SV-Beiträge einzubehalten und abzuführen. Dabei handelt es sich zwar um einen einmaligen Bezug, der jedoch der SV-Beitragspflicht als laufender Bezug unterliegt (da keine regelmäßige Wiederkehr des Bezuges zu erwarten ist). 3. DB, DZ, KommSt, BV-Beiträge Da es sich bei Incentives um „echtes“ Entgelt handelt, muss der Arbeitgeber sämtliche Gehaltsnebenkosten entrichten. Für Arbeitnehmer, die dem System Abfertigung „neu“ unterliegen, sind auch Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu leisten. C. Keine Nettoschmälerung? ➔ „Teures Hochrechnen“ erforderlich Da die Leistungen des Arbeitgebers einen Anreiz für den Arbeitnehmer darstellen sollen, will der Personalchef vermeiden, dass die Konsumation der Incentives für den Arbeitnehmer mit Abgaben verbunden ist. Er möchte den Arbeitnehmern die Leistungen brutto für netto zukommen lassen. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die auf die Incentives entfallenden Abgaben (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung), ist dies für ihn sehr teuer: Die Übernahme der auf den Arbeitnehmer entfallenden Abgaben ist ein neuerlicher abgabepflichtiger Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer – zusätzlich zur Sachzuwendung – eine „Ausgleichszuwendung“ in Höhe der auf den Sachbezugswert und die Ausgleichszuwendung entfallenden Arbeitnehmerabgaben – maximal in Höhe des vollen Wertes der Sachzuwendung – gewähren, damit der Arbeitnehmer die Sachleistung genießen kann, ohne „dass ihn dies etwas kostet“. D. Incentives als Sachzuwendungen bei der Betriebsveranstaltung? Auch wenn geldwerte Vorteile ✔ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von € 365,– jährlich und ✔ dabei empfangene Sachzuwendungen in der Höhe von € 186,– jährlich steuerfrei sind (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG), kann diese Begünstigung im Zusammenhang mit Incentives regelmäßig nicht angewendet werden. Es handelt bei Incentives in der Regel um individuelle Belohnungen für einzelne Arbeitnehmer für besondere Leistungen. Auch wenn die Auszeichnung bzw. die Übergabe der Incentives bei einer Betriebsveranstaltung erfolgt, sind die Sachleistungen nicht steuerfrei – auch wenn ihr Wert geringer ist als der jährliche Steuerfreibetrag von € 186,–. E. Zusammenfassung Bei den Auszeichnungen, die der Personalchef zu vergeben hat, handelt es sich in allen Fällen um individuelle BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 53 BÖB – September 2012 – 51/12 Belohnungen für besondere Leistungen der jeweiligen Arbeitnehmer. Der Wert der Sachzuwendung ist daher abgabenpflichtig. Der Personalchef muss ermitteln, was es den Arbeitnehmer kosten würde, die gewährte Sachzuwendung zu erwerben, um so den korrekten Sachbezug zu berechnen. Dies kann geschehen durch Ermittlung des Preises eines Porsche-Leihwagens für ein Wochenende, Preisvergleich bei Reiseveranstaltern, Wert des Restaurantgutscheines etc. ➔ Praxistipp Wir empfehlen Arbeitgebern, die Angebote, die sie der Ermittlung des Sachbezuges zu Grunde gelegt haben, zum Personalakt zu nehmen, damit bei späteren Abgabenprüfungen nachgewiesen werden kann, dass der berücksichtigte Sachbezugswert korrekt ermittelt wurde. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mit Lohnabgaben belasten und übernimmt er daher auch die auf den Sachwert entfallende und grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragende Lohnsteuer, sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, muss er noch eine zusätzliche „Ausgleichszuwendung“ in der entsprechenden Höhe gewähren. Die Freizeit, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer als Teil der Belohnung gewährt, ist nicht als lohnwerter Vorteil anzusetzen. Es steht dem Arbeitgeber jederzeit frei, auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung zu verzichten, solange der Arbeitnehmer für die Dauer seiner Abwesenheit das volle Entgelt erhält. ■ Kennen Sie schon das besondere Newsletter-ABO für BÖB-Leserinnen und Leser? Sie wollen Ihre Klienten über aktuelle Lohnverrechnungsthemen regelmäßig, konkret, verständlich und ohne viel eigenen Aufwand informieren - und das alles kostengünstigst? Wir bieten Kolleginnen und Kollegen (WTs, selbständige und gewerbliche [Bilanz]Buchhalter/Innen, selbständige Lohnverrechner/Innen), die mit Personalverrechnung befasst sind, ein einzigartiges Newsletterservice an. Die Reaktion eines Profis auf diesen Newsletter: „Ich gratuliere zu der anwenderfreundlichen Newslettergestaltung“ (Mag. Karl Mitterlehner; Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH) Die Referenz eines Newsletter-Abonnenten: „Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit haben wir schon einige Newsletter-Services genutzt und die Erfahrung gemacht, dass unsere Klienten Informationen bis zu einer Seitenzahl von maximal 4 Seiten auch lesen. Durch Zufall sind wir auf den Quick-Newsletter der Steuer & Service GmbH gestoßen und waren von Beginn an sehr begeistert. Wir nutzen das Kollegen-ABO und empfehlen dieses uneingeschränkt. Wir schätzen die komprimierte fachliche Kompetenz der Kollegen der Steuer & Service GmbH außerordentlich, bedanken uns auf diesem Weg für Ihre Arbeit und wünschen noch weiterhin viel Erfolg.“ Gerald Hofer - SBB (Hofrichter-Papistock WT-GmbH; Salzburg) Bonusmaterialien: Wir bieten jenen, die ein ABO abschließen, die folgenden Dokumente GRATIS: a) Checkliste bei Neueintritten von Arbeitnehmern (Wer macht was bis wann?) b) Viele Unternehmen sind unsicher, wie sie mit Elternteilzeitanträgen richtig umgehen sollen. Helfen Sie Ihren Mandanten die Rechtsunsicherheit zu vertreiben mit den von uns entwickelten PraktikerChecklisten. BEIDE Bonusmaterialien erhalten Sie bei ABO Abschluss als nicht schreibgeschützte Worddatei zu Ihrer freien Verwendung Mehr zu diesem einzigartigen Newsletterservice unter: http://www.steuer-service.at/KollegenService.266.0.html www.steuer-service.at 54 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Erste Erfahrungen mit der Baustellendatenbank ■ Mag.a Angelika Holl (BUAK) Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse Am 1.4.2012 ist die Baustellendatenbank der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und der Arbeitsinspektion (AI) online gegangen. Über 8.000 Baustellen wurden in den ersten Monaten erfasst und können von den zuständigen Behörden zentral abgerufen werden. Damit konnte eine gute Grundlage für die Maßnahmenergreifung gegen Lohn- und Sozialdumping in der Bauwirtschaft geschaffen werden. Für die meldepflichtigen Betriebe und Bauherren soll die elektronische Baustellenmeldung eine Vereinfachung bieten, da sich der Versand von Formularen an AI und BUAK erübrigt. Auf Grund der gewonnenen Erfahrungen in der Anlaufzeit muss jedoch festgestellt werden, dass die Webapplikation noch keine zufriedenstellende Akzeptanz erfährt. Zwei Drittel der Eingaben erfolgten erst nach Übermittlung der Papierformulare durch Mitarbeiterinnen der BUAK. Die BUAK, welche die Webapplikation bereitstellt, möchte daher durch einzelne Verbesserungsschritte die Attraktivität des elektronischen Meldeverfahrens erhöhen. Dazu zählen: ◆ Benutzerspezifische Speicherung und Wiedergabe von Eingaben: Um einzelne Datenblöcke oder Formulare nicht immer wieder erneut eintippen zu müssen, wurden diese um eine Funktion zum Speichern und Wiederaufrufen getätigter Eingaben erweitert. Des Weiteren können die Benutzer ihre Meldebestätigungen online abrufen. ◆ Integration einer Benutzerverwaltung für Nicht-eBUAK-Kunden: Benutzerdaten können ab sofort selbständig verwaltet werden. Passwörter können automatisiert zurückgesetzt und E-Mail-Adressen geändert werden. ◆ Bereitstellung einer Datenschnittstelle: Zur Anbindung bereits in Verwendung befindlicher Softwareprodukte plant die BUAK, im Sommer 2012 eine Schnittstellenbeschreibung zu veröffentlichen. Die Baustellenmeldungen sollen künftig im xml-Format hochgeladen und automatisiert verarbeitet werden können. ◆ Überarbeitung des eBUAK-Berechtigungskonzeptes: Derzeit steht Betrieben, welche die Webapplikationen des eBUAK-Portals nutzen, die elektronische Baustellen- meldung im Portalbereich zur Verfügung. Eine Änderung des Berechtigungskonzeptes wird es dem jeweiligen Administrator eines Betriebes ermöglichen, weitere Personen (z. B. Projektkoordinatoren) ausschließlich für die Baustellenmeldungsapplikation im eBUAK-Portal zu berechtigen. Diese Änderung wird bis zum 1.9.2012 vorgenommen. ◆ Bessere Erreichung der Zielgruppe: Um mehr Personen für das elektronische Meldeverfahren gewinnen zu können, übermittelt die BUAK all jenen, die sich zur Übermittlung des Papierformulars entscheiden, ein Informationsschreiben sowie einen kurzen Fragebogen, der die Gründe für die Nicht-Nutzung erhebt. Die BUAK verspricht sich dadurch, mehr über die Bedürfnisse der Zielgruppe zu erfahren und das Service entsprechend verbessern zu können. Baustellenmeldungen Die elektronische Baustellenmeldung steht für eBUAK-Nutzer neben anderen Applikationen (z. B. Meldelisteneingabe) im Portalbereich zur Verfügung. Baubetriebe, wel◆ che das eBUAK-Portal noch nicht einsetzen, können jederzeit einen Endnutzer-Nutzungsvertrag mit der BUAK abschließen und alle erforderlichen Meldungen kostenlos online vornehmen. Ihre Anfrage zu einem Endnutzer-Nutzungsvertrag richten Sie bitte an it-dienstleistungen@buak.at Unter www.buak.at finden alle Nicht-eBUAK-Kunden einen Zugang zur elektronischen Baustellenmeldung. Hierfür ist eine einmalige kostenlose Online-Registrierung erforderlich. Folgende Baustellenmeldungen können vorgenommen werden: ◆ Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), ◆ Meldungen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und § 3 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), ◆ Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV, ◆ Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011). Quelle: www.noedis.at BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 55 BÖB – September 2012 – 51/12 Besondere Bestimmungen bei Lehrlingen Mit den wichtigsten Regelungen für Lehrlinge haben wir uns bereits in einem früheren Beitrag beschäftigt (siehe www.noedis.at). Jetzt widmen wir uns den „Spezialthemen“ Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Lehrlingsentschädigung bei negativem Schulerfolg und Übernahme von Internatskosten. Entgeltfortzahlung Die Entgeltfortzahlung (EFZ) für Lehrlinge im Falle einer Arbeitsverhinderung ist grundsätzlich im Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt. Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer ist stets zu unterscheiden, ob die Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall (bzw. Berufskrankheit) verursacht wurde. Krankheit (Unglücksfall): Bei Krankheit (Unglücksfall) gebührt je Lehrjahr bis zu einer Dauer von vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld. Ist der Entgeltanspruch (Grundanspruch) innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Lehrjahres die volle Lehrlingsentschädigung für die ersten drei Tage. Für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Wochen, ist wiederum Teilentgelt zu leisten. Die drei Tage volle Lehrlingsentschädigung und die sechs Wochen Teilentgelt stehen nach Ausschöpfung des Grundanspruches immer ereignisbezogen für jeden weiteren „Krankenstand“ innerhalb des Lehrjahres zu. Mit Beginn eines neuen Lehrjahres entsteht wiederum ein neuer Grundanspruch. Kuren, Erholungsaufenthalte etc. zählen als „Krankenstand“, sofern sie entsprechend bewilligt oder angeordnet wurden. Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit: Bei einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von acht Wochen. Teilentgelt ist bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu gewähren. Es besteht also für jeden einzelnen Arbeitsunfall bzw. jede einzelne Berufskrankheit ein eigenes Anspruchskontingent für die EFZ. Laut Judikatur gilt (im Unterschied zum Entgeltfortzahlungsgesetz) auch eine Folgeerkrankung als selbständiger Arbeitsunfall, der einen neuerlichen Anspruch auf EFZ auslöst. Wird nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ein Kur-, Erholungsaufenthalt etc. bewilligt oder angeordnet, richtet sich der Anspruch nach den vorher genannten Bestimmungen. Allgemeines zur Entgeltfortzahlung: Die Verpflichtung eines Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgeltes besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. Wie bei Arbeitern und Angestellten gilt auch bei Lehrlingen der Grundsatz, dass Arbeitsverhinderungen an Feiertagen die EFZ-Dauer nicht verringern. Das im Ausmaß des Anspruches gemäß dem BAG an Lehrlinge bezahlte Teilentgelt ist in der Sozialversicherung beitragsfrei. Negativer Schulerfolg Ein Lehrling schließt die Berufsschulklasse negativ ab. Hat dies Auswirkungen auf die Lehrlingsentschädigung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge? Hinsichtlich der Lehrlingsentschädigung ist im entsprechenden Kollektivvertrag (KV) nachzusehen, ob dieser für einen derartigen Fall Sonderregelungen vorsieht. So bestimmt z. B. der KV für das Metallgewerbe: Haben Lehrlinge auf Grund negativer Leistungen (nicht wegen Krankheit oder Unfall) keine Berechtigung, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr nur die Entschädigung in Höhe des vorigen Lehrjahres. In der Sozialversicherung ist für die Abrechnung der Beiträge ungeachtet dessen, stets jene Beitragsgruppe heranzuziehen, die dem aktuellen Lehrjahr (unabhängig vom Schulerfolg) entspricht. Internatskosten Ein Dienstgeber übernimmt (zum Teil oder zur Gänze) die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung während des Aufenthaltes in einem für Schüler von Berufsschulen bestimmten Schülerheim. Ist diese Kostenübernahme beitragsfrei? Grundsätzlich hat für diese Kosten der Lehrling selbst aufzukommen. Wenn die Internatskosten allerdings höher sind als die Lehrlingsentschädigung, ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Differenzbetrag zu ersetzen. Darüber hinaus wird in einigen Kollektivverträgen geregelt, dass der Lehrberechtigte die Kosten zur Gänze bzw. in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu übernehmen hat. Derartige Kostenersätze stellen beitragsfreie Ausbildungskosten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 23 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar. Beitragsfrei ist auch der Ersatz der Prüfungstaxe, die dem Lehrling im Falle des erstmaligen Antretens zur Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung nach Abschluss der Lehrzeit vom Lehrberechtigten zu ersetzen ist. Die Beitragsfreiheit ist in beiden Fällen mit den tatsächlich anfallenden Kosten begrenzt. Dies gilt auch für einen freiwillig bzw. auf Grund einer individuellen vertraglichen Verpflichtung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling gewährten Ersatz der Internatskosten bzw. der Prüfungstaxe. ■ Autor: Wolfgang Mitterstöger – Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 7/Juli 2012 www.noedis.at 56 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Essenskürzungen bei Reisekosten – alles klar? Ing. Mag. Ernst Patka Steuerberater, Wirtschaftsmediator, Chefredakteur der Personalverrechnung für die Praxis (LexisNexis ARD Orac) und Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH E-Mail: ernst.patka@steuer-service.at Essenskürzungen bei ReiseDas Reisekostenrecht ist ein wahrer Abrechnungsdschungel. Es gibt immer wieder strittige Abrechnungsfälle. Der folgende Beitrag zeigt beispielhaft zwei strittige Abrechnungsfälle. A. Auslandsdienstreise und Essenskürzung 1. Sachverhalt Gemäß Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer … ✔ … für Inlandsdienstreisen kein Taggeld. ✔ … für Auslandsdienstreisen Taggelder in jener Höhe ausbezahlt, in der diese auch abgabenfrei sind. Ein Arbeitnehmer unternimmt eine Dienstreise nach München. Der Tagsatz gemäß Reisegebührenvorschrift (RGV) beträgt € 35,30. Die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland (Zeitraum zwischen den beiden Grenzübertritten) beträgt 9 Stunden. Der Arbeitnehmer lädt verschiedene Münchner Kunden zu insgesamt zwei vom Arbeitgeber bezahlten Geschäftsessen im Ausmaß von € 175,00 und € 210,00 ein. Seine Reisekostenstelle überweist dem Arbeitnehmer einen Betrag iHv € 393,82, der sich wie folgt errechnet: Anspruch Taggeldanspruch (ohne Essenskürzung) abz Essenskürzung Betrag (in €) 26,47 – 17,65 Zwischensumme 8,82 Essensbelege 385,00 abgabenfrei ausbezahlter Vergütungsanspruch 393,82 Erläuterungen € 35,30 x 9/12 (aliquot entsprechend der Dauer des Auslandsaufenthaltes) Kürzung um 2/3 des Betrages von € 26,47 € 175,00 und € 210,00 Der Arbeitnehmer urgiert, dass er um € 2,95 zu wenig ausbezahlt bekommen hätte, weil seiner Ansicht nach korrekterweise der Betrag der Zwischensumme € 11,77 sein müsste, da bei zwei Arbeitsessen im Ausland laut RGV dem Arbeitnehmer jedenfalls 1/3 des vollen deutschen Taggeldsatzes zusteht. Hat der Arbeitnehmer Recht? 2. Lösung Zur Lösung dieser Rechtsfrage sind die Bestimmungen der RGV, insbesondere die §§ 25c Abs. 3 und 25d heranzuziehen (Hervorhebungen durch den Verfasser): § 25c RGV „(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. (2) ... (3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß…“ § 25d RGV „(1) Die gemäß § 25c festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen. (2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.“ In § 25c der RGV wird die Höhe der Reisezulage festgelegt. Bei Vollverpflegung steht dem Beamten jedenfalls 1/3 des vollen Taggeldes des betreffenden Reiselandes zu. Erst danach und zwar im folgenden § 25d RGV wird die Aliquotierung im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthaltes geregelt. 3. Ergebnis In jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwei Arbeitsessen pro Abrechnungseinheit (Kalen- BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 57 BÖB – September 2012 – 51/12 dertag bzw. 24 Stunden) bezahlt, hat der Arbeitnehmer – unabhängig von der konkreten Auslandsaufenthaltsdauer – jedenfalls Anspruch auf 1/3 des vollen Taggeldanspruches des betreffenden Reiselandes. Der Anspruch des Arbeitnehmer im obigen Beispiel beträgt daher: 1/3 des vollen deutschen Tagsatzes...........................€ 11,77 zuzüglich Essensbelege ................................................€ 385,00 abgabenfreier Vergütungsanspruch...........................€ 396,77 B. Inlandsdienstreise und Essenskürzung 1. Sachverhalt Regelungen im anzuwendenden Kollektivvertrag (KV): ✔ Kalendertagsabrechnung ✔ Dauert die Inlandsdienstreise länger als 12 Stunden: Taggeldanspruch: € 20,00 ✔ Kürzung pro bezahltem Arbeitsessen: € 9,00 ✔ Der Arbeitnehmer erhält exakt die im KV geregelten Aufwandsentschädigungsansprüche. Die konkrete Inlandsdienstreise dauert von Montag 10:00 Uhr bis Dienstag 14:30 Uhr. Die Abrechnung erfolgt nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG. Am Dienstag lädt der Arbeitnehmer einen Kunden zu einem vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitsessen ein. Die (arbeitsrechtlichen) Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers betragen (ordnungsgemäße Reisekostenaufzeichnungen liegen vor): 1. Kalendertag 2. Kalendertag € 20,00 € 11,00 (€ 20,00 abz. Essenskürzung um € 9,00) € 31,00 Strittig ist, welcher Betrag am 2. Kalendertag abgabenfrei ist. 2. Rechtsansicht der Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung verweist in ihrer Beurteilung auf Rz 724 der LStR, die wie folgt lautet: „ … Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als € 26,40, so ist für die Kürzung bei bezahltem Arbeitsessen nicht vom halben tatsächlich bezahlten Tagesgeld auszugehen, sondern die Kürzung hat dennoch um € 13,20 zu erfolgen. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen.“ Daher ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass der gesamte Taggeldbetrag des zweiten Kalendertages (= € 11,00) abgabenpflichtig ist. Sie stellt hiebei die folgende Berechnung an: Arbeitgeber zahlt weniger als € 26,40, nämlich: ....... € 11,00 Kürzung um .............................................................…– € 13,20 abgabenfreies Taggeld am 2. Kalendertag ................. € 0.00 Für die Finanzverwaltung ist lediglich maßgeblich, was der Arbeitgeber auszahlt. Ob bei der Arbeitgeberauszah- lung eine Essenskürzung berücksichtigt wurde oder nicht, ist nach Meinung der Finanzverwaltung unter Verweis auf Rz 724 der LStR unmaßgeblich. 3. Meine Rechtsansicht Nicht die LStR, sondern der Gesetzeswortlaut ist maßgeblich Meine Rechtsansicht leitet sich direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen, konkret aus der Formulierung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ab, der folgenden Wortlaut hat (die maßgebliche Textpassage habe ich in Fettschrift hervorgehoben): „Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine ◆ Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), ◆ Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), ◆ Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, ◆ Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr 196/1988, oder eine ◆ vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde ◆ gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. ….“ Nach meiner Interpretation müssen für die dauerhafte Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 4 Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Voraussetzung: Der Arbeitgeber darf nicht mehr bezahlen, als er laut lohngestaltender Vorschrift bezahlen muss. 2. Voraussetzung: Der sich hiebei ergebende „arbeitsrechtliche Anspruchswert“ darf die „Steuerwerte“ nicht überschreiten. 3. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss eine bestimmte Tätigkeit ausüben (Außendienst-, Fahrtätigkeit etc). 4. Voraussetzung: Der Arbeitgeber darf keine Anspruchsumwandlung vornehmen. Mein Lösungsansatz Wendet man diese Interpretation* auf den Taggeldanspruch des zweiten Kalendertages an, ergibt sich nach meiner Ansicht nach, dass der gesamte Betrag (= € 11,00) abgabenfrei ist. * Für dieses Beispiel werden nur die 1. und 2. Voraussetzung betrachtet; die 3. und 4. Voraussetzung werden als erfüllt unterstellt. 58 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Begründung: Voraussetzung 1: Arbeitsrechtlicher Anspruch: € 20,00 abz. € 9,00 = € 11,00 Zwischenergebnis: der Arbeitgeber zahlt exakt, was laut KV (= lohngestaltende Vorschrift) zu zahlen ist, daher ist diese Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG erfüllt. Voraussetzung 2: Was ist die steuerliche Obergrenze gemäß § 26 Z 4 EStG? Meiner Ansicht nach berechnet sich diese wie folgt: € 26,40 (mehr als 11 Stunden) abz. € 13,20 (steuerliche Essenskürzung) = € 13,20 Somit sind Voraussetzungen 1 und 2 erfüllt, weil der Arbeitgeber exakt die KV-Ansprüche (und nicht mehr) ausbezahlt und der ausbezahlte Betrag (= € 11,00) geringer ist, als der entsprechende „Steuerwert“ gemäß § 26 Z 4 EStG (= € 13,20). Somit ist meines Erachtens der vom Arbeitgeber ausbezahlte Betrag von € 11,00 zur Gänze abgabenfrei. ■ Tipp für alle mit Personalverrechnung befassten Personen: Die Akademie für Recht und Steuern (ARS) veranstaltet in Wien, Innsbruck, Feldkirch und Graz quartalsweise PV-Jour fixe. Für die Teilnehmer haben diese Jour fixe 4 nachweisbare und einzigartige Vorteile: (1) Kostenlose Anfrage Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer können eine E-Mailanfrage vor dem Jour fixe stellen, die im Jour fixe beantwortet wird. Sehr oft entsteht eine rege Diskussion zwischen den TeilnehmerInnen, was noch zusätzlichen Praxisnutzen für alle bringt (Infos darüber, „wie das die Anderen machen“) (2) Umfangreiche, praxisbezogene Unterlagen mit einem Extra-Serviceteil!!! Nicht nur Folienkopien, sondern hochwertige Unterlagen (mit Servicedokumenten [z.B. Checklisten, Vereinbarungstextmuster)] werden im Seminar ausgeteilt. (3) Zugang zu einem speziellen Forum mit speziellen Links, die für die Personalverrechnung von besonderem Interesse sind. (4) E-Mailservice nach dem Jour fixe Wenn Fragen während des Jour fixes offen bleiben sollten, dann wird mittels E-Mailservice die Antwort nachgeliefert. Wir sind ARS-Referenten, dh: Aktualität + Rechtssicherheit und Superpraxisrelevanz wird garantiert. => viel Leistung/Nutzen im Verhältnis zur Investition Auf Wunsch schicke ich Ihnen gerne die Themen des letzten Jour Fixes zu (ernst.patka@steuer-service.at) Abschließend zitiere ich eine Teilnehmerin, die im Mai in Wien das erste Mal den Jour fixe besuchte: „Ich bin das erste Mal dabei - ich bin begeistert. Klar, verständlich, ausführliche Unterlagen - einfach perfekt“ (Andrea Pedrotti aus Wien) BÖB Mitglieder sparen 15% ● Voraussetzung: Anmeldung erfolgt per Fax entweder an 01/24 721 9100 oder an office@steuer-service.at Ca 50% der TeilnehmerInnen sind WTs oder selbständige (Bilanz)BuchhalterInnen ● Hinweis: Die Seminare des ABOs können auch von unterschiedlichen Personen besucht werden. So kommt es immer wieder vor, dass aus den unterschiedlichsten Gründen die Teilnehmerin an einem Jour fixe Termin keine Zeit hat und eine Kollegin/ein Kollege statt dessen das Seminar besucht. Link: www.ars.at => geben Sie im Suchfeld ein „Personalverrechnungs JourFixe“ Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem ! D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an boeb@chello.at genügen. – Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Links von A, wie Abfertigung Neu (Frage-AntwortÜbersicht) bis V (Linktipps zu Vereinbarkeit Beruf und Familie) Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at www.boeb.at BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 59 BÖB – September 2012 – 51/12 Freie Dienstnehmer – es gibt sie noch! Mag. Rainer Kraft Konsulent für Arbeitsrechts-, Sozialversicherungsund Lohnsteuerfragen Wer die OGH- und VwGH-Entscheidungen der letzten Jahre liest, stellt fest, dass die Gerichte immer häufiger Vertragsverhältnisse als echte Dienstverhältnisse qualifizierten. Fast gewann man den Eindruck, dass freie Dienstnehmer zur aussterbenden Spezies werden. Die Entscheidung des VwGH vom 27. 4. 2011, 2009/ 08/0123; ARD 6162/4/2011 lässt aufhorchen und kann als „Meilenstein im Artenschutz des freien Dienstnehmers“ angesehen werden. Der VwGH qualifizierte einen Vortragenden für Luftfahrts- und Sicherheitsrecht als freien Dienstnehmer. Welcher konkrete Sachverhalt dieser Entscheidung zugrunde lag und wie der VwGH dieses Ergebnis begründete, erfahren Sie – ergänzt um Hinweise für die Praxis – im nachfolgenden Beitrag. A. Der Sachverhalt Bei der Ausbildung neuer Mitarbeiter zu Flughafensicherheitskontrollorganen muss jedes künftige Sicherheitsorgan insgesamt 60 Stunden Theorie und 40 Stunden Praxis absolvieren. Die Ausbildungsvorträge des Referenten des Luftfahrts- und Sicherheitsrechts (der hauptberuflich in einer Sicherheitsdirektion tätig war) erfolgten unter den folgenden Voraussetzungen: ✔ Es wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. ✔ Er übernahm Vorträge in der Dauer von insgesamt 16 Stunden je Lehrgang (an 2 Tagen zu jeweils 8 Stunden). ✔ Die jeweiligen Teilnehmergruppen umfassten zwischen 20 und 25 Personen. ✔ Der Vortragende stimmte die Termine für die Vorträge mit dem Auftraggeber ab. Hatte der Referent zu einem bestimmten Termin keine Zeit, wurde ein neuer Termin vereinbart. In diesem Fall musste er den Kurs auch abhalten. ✔ Der Referent ließ sich nie vertreten. ✔ Die Vorträge fanden im Schulungsraum des Auftraggebers statt. Der Auftraggeber stellte den für den Vortrag erforderlichen Laptop und Beamer dem Vortragenden zur Verfügung. ✔ Pro Stunde war ein Honorar in Höhe von € 75,00 brutto vereinbart. War der Lehrgang beendet, legte der Referent an den Auftraggeber die Honorarnote. ✔ Inhaltliche Anweisungen erteilte der Auftraggeber für den Vortrag nicht, diese ergaben sich aus den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen. Die GKK war – wenig überraschend – der Ansicht, dass das Beschäftigungsverhältnis des Vortragenden ein echtes und kein freies Dienstverhältnis war. B. Echtes oder freies Dienstverhältnis? – die Abgrenzungskriterien Echte Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG sind in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt. Es gilt das „Überwiegensprinzip“: Für die Beurteilung als echter Dienstnehmer reicht es aus, wenn bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. ✔ Das heißt, echte Dienstnehmer erbringen ihre Arbeitsleistung – anders als freie Dienstnehmer – ✔ in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber und ✔ sie sind in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden. Echte Arbeitnehmer sind ✔ an Arbeitszeit und -ort, sowie ✔ an persönliche Weisungen gebunden und ✔ es besteht eine persönliche Arbeitspflicht. Bei freien Dienstnehmern ist hingegen die Bindung an Arbeitszeit, -ort bzw an persönliche Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens nur beschränkt oder gar nicht vorhanden. Auch besteht für sie keine persönliche Arbeitspflicht, d.h. sie können ✔ sich vertreten lassen ✔ Aufträge ablehnen bzw. ✔ Hilfskräfte beschäftigen. C. Die Argumente des streitbaren Vortragenden ✔ Soll ein bestehendes zivilrechtliches Vertragsverhältnis erfüllt werden, dann ist unabdingbar, dass terminliche Vorgaben beachtet werden müssen. Daher kann die Terminabstimmung nicht seitens der GKK so gewertet werden, als wäre die Bestimmungsfreiheit des Referenten hinsichtlich seiner Beschäftigung weitest gehend ausgeschalten. ✔ Es gab keine inhaltlichen Weisungen. Er sei nur aufgrund seines besonderen Sachverstandes beschäftigt worden. 60 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 ✔ Eine tageweise „Sachverständigentätigkeit“ ohne jede inhaltliche Beeinflussung des Auftraggebers ist typischerweise eine Tätigkeit, die nicht im echten Dienstverhältnis erbracht wird. Das gelte im konkreten Fall umso mehr, als die Schulungstätigkeit – verglichen mit der Hauptbeschäftigung – nur in sehr geringem Umfang ausgeübt wird. ✔ Aus rein praktischen Erwägungen fanden die Vorträge in den Seminarräumen des Auftraggebers statt. Daher ist der Schluss der GKK, dass dadurch die Ausübung der Tätigkeit örtlich eingeschränkt war, unzutreffend. ✔ Auch die Tatsache, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht wurde, ist im konkreten Fall kein entscheidungsrelevantes Kriterium für die Beurteilung, welcher Vertragstyp vorlag. D. So urteilte der VwGH Der VwGH setzte sich sehr ausführlich mit den Unterschieden zwischen dem echten und dem freien Dienstnehmer auseinander. Hiebei kam er bezogen auf den obigen Sachverhalt zu interessanten Feststellungen, die wir aufgrund der besonderen Bedeutung für die Praxis zum Teil als Originaltext (in Kursivschrift; Hervorhebungen durch den Autor) zitieren: 1. Keine Einbindung in Betriebsorganisation […]Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde war der Versicherte in die Betriebsorganisation der S-GmbH* nicht eingebunden. … Seine Beziehung zur S-GmbH beschränkte sich auf die Abhaltung von Lehrgängen, auf deren Inhalt von der S-GmbH kein Einfluss ausgeübt wurde. Wie der Versicherte sein Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen.“ * Hinweis des Autors: die S-GmbH war im konkreten der Auftraggeber 2. Es liegt keine Kontrollunterworfenheit des Vortragenden vor „Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Versicherte Richtlinien unterworfen gewesen wäre, die seine Vortragstätigkeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten. Es war auch kein anderes auf die Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens ausgerichtetes Kontrollsystem vorgesehen….“ 3. Keine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit „Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen der beschwerdeführenden Partei, dem Versicherten und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Versicherten im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten.“ 4. Das Ergebnis laut VwGH „Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Versicherten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen. Er verpflichtete sich gegenüber der S-GmbH im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zur Abhaltung der Kurse gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen persönlich zu erbringen. Er ist daher iSd § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern lediglich gleichzuhalten.“ E. Die wesentlichen Erkenntnisse für die Praxis Welche Kriterien haben nach dem vorliegenden VwGHErkenntnis welche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag? 1. Die Weisungen und ihre Bedeutung für die Abgrenzung Die Erteilung von Weisungen spielt im Wesentlichen in zwei Bereichen eine Rolle, nämlich bezüglich des ✔ Arbeitsverfahrens (= sachliche Weisungen) und des ✔ arbeitsbezogenen Verhaltens (= persönliche Weisungen). Auch der OGH unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen vorkommen, und persönlichen Weisungen, die sich auf die persönliche Gestaltung der Dienstleistung beziehen. Entscheidend, ob ein Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit vorliegt, ist, ob eine Weisungsgebundenheit betreffend das arbeitsbezogene Verhalten gegeben ist. Das Fehlen von Weisungen bezüglich des Arbeitsverfahrens ist für den VwGH von geringer Aussagekraft, da diese Weisungen in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können – weil sich schon bei geringer Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert. Nur dann, wenn bei den übrigen, für die Unterscheidung zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis maßgebenden, Kriterien Unklarheiten verbleiben, können auch solche Weisungen für die Beurteilung herangezogen werden. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 61 BÖB – September 2012 – 51/12 2. Die organisatorische Eingliederung und ihre Bedeutung für die Abgrenzung Der Referent war in die Betriebsorganisation des Auftraggebers nicht eingebunden. Eine solche Eingliederung in eine bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung bedeutet eine persönliche Abhängigkeit, da der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist. Wie der Vortrag gestaltet wurde, entschied der Referent alleine. Der Auftraggeber nahm keinen Einfluss auf Inhalt und Form der Vorträge. Der Referent war weder Richtlinien noch sonstigen Kontrollsystemen oder -maßnahmen unterworfen. Seine Vortragstätigkeit wurde nicht beurteilt, weder durch die Teilnehmer, noch durch den Auftraggeber. Es ist eine organisatorische Notwendigkeit im Sinne eines Sachzwanges, dass Zeit und Ort der Vortragstätigkeit zwischen dem Auftraggeber, dem Referenten und den Kursteilnehmern koordiniert werden müssen. Daraus kann nicht auf eine organisatorische Eingliederung bzw. auf eine Beschränkung der Bestimmungsfreiheit des arbeitsbezogenen Verhaltens des Referenten geschlossen werden. Der VwGH verwies auf die folgenden Entscheidungen, in denen er sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt hatte: ✔ VwGH vom 25. 9. 1990, 88/08/0227 zu Vortragenden an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol ✔ VwGH vom 20. 4. 2005, 2001/08/0074 zu Trainern für EDV-Schulungen, ✔ VwGH vom 25. 4. 2007, 2005/08/0162 zur Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft, ✔ VwGH vom 7. 5. 2008, 2005/08/0142 zur Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers, ✔ VwGH vom 4. 6. 2008, 2004/08/0012 zu einem Vortragenden an einer Fachhochschule, und ✔ VwGH vom 22. 12. 2009, 2006/08/0317 zu Fluglehrern in einer Paragleitschule In diesen Entscheidungen ist der VwGH jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) echte Dienstverhältnisse vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden jedoch in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien bestimmt oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit. All dies war aber beim Referenten für Luftfahrts- und Sicherheitsrecht nicht gegeben. Deshalb kam der VwGH zu dem Schluss, dass der Referent ein freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG war. F. Zusammenfassung ✔ Ist ein Vortragender nicht in die Betriebsorganisation seines Auftraggebers eingebunden, wird auf den Inhalt der Vorträge vom Auftraggeber kein Einfluss ausgeübt und ist er auch sonst keinen Richtlinien unterworfen, die sein arbeitsbezogenes Verhalten regeln und ✔ ist auch sonst kein Kontrollsystem vorgesehen (wie z.B. Beurteilung der Vorträge durch die Teilnehmer), ✔ ist das Vertragsverhältnis in der Regel als freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren. Die Tatsache, dass Zeit und Ort der Arbeitsausübung vorgegeben sind, sieht der VwGH bloß als Ausdruck einer organisatorischen Notwendigkeit (= Sachzwang). Auch das von GPLA-Prüfern häufig vorgebrachte Faktum, dass sich der freie Dienstnehmer nicht vertreten lassen kann, beeindruckte den VwGH nicht und führte daher auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Er blieb bei seiner Beurteilung, dass der Vortragende als freier Dienstnehmer tätig war. ➔ Hinweis Auch das „Diskjockey-Erkenntnis“ des VwGH vom 27. 4. 2011, 2010/08/0209 (ARD 6179/6/2011), zeigt eine Abkehr vom GKK-Automatismus, dass vorgegebene Arbeitszeiten und –orte automatisch zu einem echten Dienstverhältnis führen. Hier die für die Praxis interessanten Aussagen des VwGH (zusammengefasst, Hervorhebungen durch den Autor): „Bietet ein Discjockey sein Programm ohne Einflussnahme auf das Wie und Wann durch den Lokalinhaber dar und ist eine Weisungsmöglichkeit in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten in Form einer stillen Autorität nicht gegeben, liegt kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vor. In diesem Fall stellen die Arbeitszeit (Öffnungszeiten der Diskothek) und der Arbeitsort (Lokal) ebenso wenig unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung dar wie eine persönliche Arbeitspflicht des Discjockeys (vgl VwGH 8. 2. 1994, 92/08/0125, ARD 4560/28/94). … Soweit die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Erörterung einer möglichen Künstlereigenschaft des Discjockeys das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses in Betracht zieht, wird sie sich im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob der Discjockey über die wesentlichen Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG selbst verfügt hat, worauf auch die behauptete Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (= neuer Selbstständiger; Anm. des Autors) hindeutet.“ ■ 62 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 „Dieser Artikel ist der Zeitschrift: Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen. Referenzen: „Ich muß Ihnen wirklich ein dickes Lob aussprechen, denn in keiner anderen Personalverrechnungszeitschrift ist soviel „Praxis drinnen“. Ihre Zeitschrift ist übersichtlich und verständlich aufgebaut und eine große Unterstützung für jeden Personalverrechner.“ (Anneliese Winkler, Arnfels) FAQ Finanz Online: Lohnzettel im Steuerakt Mag. Reinhard Mayrhofer Steuerberater www.wirtschaftsexperte.at „die neue zeitschrift ist super praxisgerecht - das beste, was es derzeit auf dem markt gibt.“ (Dr. Karin Wagner, Kufstein) „tolles Leserservice, tolle Beiträgen und Tipps - Gratulation zu den Heften (Mag. Markus Schaubschläger, Miba Frictec GmbH) „Die PV-Praxis ist für mich eine Pflichtlektüre. Die kostenfreien Checklisten sind eine feine super Ergänzung. Ich schätze die verständliche Aufbereitung der stets aktuellen Themen inkl. Fallbeispiele. Die sehr kompetenten Informationen sind bei der täglichen Arbeit eine sehr große Unterstützung.“ (Maria Schönberger, Ges.m.b.H.) 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Bei der Abfrage der Lohnzettel ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen: Was bedeutet die Abkürzung in der Spalte „Art“? Die Abkürzungen sind alle in der Hilfe von Finanz Online erläutert. Hier die Zusammenfassung der Lohnzettelarten aus der Hilfe: Lohnzettel Art Gesetzliche Grundlage L1 § 84 (1) und (4) 8 EStG 198 Beschreibung Lohnzettel beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtiger Personen L2 § 84 (1) EStG 1988 L3 § 69 (2) EStG 1988 Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3 (1) Z 10 oder 11 EStG 1988 Krankengeld als Ersatzleistung für Aktivbezug L4 § 69 (3) EStG 1988 L5 § 69 (5) EStG 1988 L6 L7 § 69 (1) EStG 1988 § 69 (6) EStG 1988 L8 Beschränkt steuerpflichtige Personen, für die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen keine Lohnsteuer einzubehalten ist § 69 (4) EStG 1988 Urlaubsabfindung oder Abfertigung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at L9 Bezüge nach dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 Rückzahlung von Pflichtbeiträgen der Krankenversicherungsträger Wochengeld Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds Lohnzettel für im Ausland Ansässige 63 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 L10 § 69 (2) EStG 1988 L11 § 84 (1) EStG 1988 L12 § 84 (1) EStG 1988 L13 § 84 (1) EStG 1988 L14 § 84 (1) EStG 1988 L15 § 69 (7) EStG 1988 L16 § 69 (6) EStG 1988 L17 § 69 (8) EstG 1988 L18 § 84 (1) EStG 1988 L19 § 69 (9) EStG 1988 L20 § 69 (4) Z 2 EStG 1988 L21 § 67 (5) EStG 1988 L22 § 67 (3) EStG 1988 A Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder Unfallversorgung, die keiner gemeinsamen Versteuerung unterliegen Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung - Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage Auszahlungen aus der betrieblichen Vorsorge Lohnzettel nach Konkurs des Arbeitgebers Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3 (1) Z 10 oder 11 nach Konkurs des Arbeitgebers Lohnzettel von Krankenversicherungsträgern gemäß Dienstleistungsscheck Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (Auslandstätigkeit nach § 3 (1) Z 10 oder 11) Auszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse Mehrere Lohnzettel vom selben Arbeitgeber mit überschneidenden Zeiträumen Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten Auszahlung von Urlaubsentgelt durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse Auszahlung von Urlaubsentgelt durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse Auszahlung von Abfertigungsansprüchen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse Ausländische(r) Lohnausweis/Lohnbescheinigung Neben den „echten“ Lohnzetteln aus einem aktiven Dienstverhältnis oder einem Pensionsbezug werden auch Meldungen angezeigt, die für die Steuerberechnung relevant sind und für die eine gesetzliche Meldeverpflichtung der bezugsauszahlenden Stelle besteht. Dies sind: ◆ Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung ◆ Arbeitslosenunterstützung ◆ Notstandshilfe ◆ Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete ◆ Entschädigungen für Truppen-, Kader- oder Waffenübungen Meldungen Art Gesetzliche Grundlage M1 § 3 Abs. 2 EStG 1988 M2 § 3 Abs. 1 EStG 1988 M3 § 3 Abs. 2 EStG 1988 M4 § 3 Abs. 1 EStG 1988 M5 § 3 Abs. 2 EStG 1988 M6 § 3 Abs. 1 EStG 1988 Beschreibung Meldung Arbeitsamt - wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen Meldung Arbeitsamt - wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt Meldung Krankenversicherungsträger wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen Meldung Krankenversicherungsträger wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt Meldung Heeresgebühren – wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen Meldung Heeresgebühren – wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt Außerdem werden noch die Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 angezeigt. Diese sind in folgenden Fällen von der auszahlenden Stelle zu erstatten: Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994) ◆ Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994) ◆ Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz) ◆ Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender ◆ Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller ◆ Leistungen als Privatgeschäftsvermittler ◆ Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt ◆ Bezüge aus dem IESG-Fonds ◆ Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen. Bei den Meldungen sind folgende Arten möglich (vgl. Hilfe in FinanzOnline): Mitteilungen werden mit folgender Art gekennzeichnet (vgl. Hilfe in FinanzOnline): ◆ Rückgezahlte Pflichtbeiträge der Sozialversicherungen 64 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Mitteilungen Art Gesetzliche Grundlage W § 109a EStG 1988 Beschreibung Mitteilung, für die in der Verordnung (VO Mitteilungen BGBl II 2001/417) aufgezählten Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses Leistung vor. Unterhalb dieser Grenze kann die Meldung entfallen. Da die Mitteilungen aber ohnedies nur Kontrollfunktion haben, ist eine Veranlagung auch bei fehlender Mitteilung problemlos möglich. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen empfiehlt es sich, die Einnahmen entsprechend der tatsächlich vorliegenden Meldungen in der korrekten Kennzahl der Beilage E1a (KZ 9040 bzw. KZ 9050) einzutragen. g Ein Lohnzettel fehlt und wird nicht angezeigt. Warum? Fehlt ein Lohnzettel, kann es natürlich sein, dass der Dienstgeber diesen tatsächlich nicht übermittelt hat. Da seit einigen Jahren die Meldung der Lohnzettel aber gemeinsam mit den Beitragsgrundlagennachweisen an die GKK erfolgt und diese die Übermittlung auch kontrolliert und urgiert, ist die Nichtübermittlung in der Praxis eher selten. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Lohnzettel zwar übermittelt wurde, aber von der Finanz-EDV als fehlerhaft eingestuft und daher gesperrt wurde. Diese gesperrten Lohnzettel werden in Finanz Online nicht angezeigt, obwohl sie vorhanden sind. Gründe für eine solche Sperre sind zum Beispiel die Übermittlung von zwei oder mehreren Lohnzetteln für den gleichen Zeitraum vom selben Dienstgeber (ist nur in Ausnahmefällen so zu melden) oder auch die Übermittlung eines Lohnzettels von einem Dienstgeber, der noch nie Lohnabgaben bezahlt hat und daher beim Finanzamt kein Arbeitgeberkennzeichen in den Stammdaten gespeichert hat. Diese gesperrten Lohnzettel müssen vom Finanzamt im Zug der Veranlagung manuell kontrolliert und wenn nötig freigegen werden. Dies kann natürlich bereits im Zuge der Erstellung der Steuererklärung (telefonisch) beim Finanzamt angeregt werden. Sobald der zuständige Finanzbeamte den gesperrten und vermeintlich fehlenden Lohnzettel freigegeben hat, ist er auch sofort in FinanzOnline sichtbar. Es ist jedenfalls empfehlenswert diese Klärung vorab mit dem Finanzamt zu machen, damit dann die Veranlagung rascher erledigt wird. g Warum fehlt eine Mitteilung? Die Erstellung der Mitteilungen gemäß § 109a EStG ist mit Ausnahme der freien Dienstnehmer unabhängig von der Lohnverrechnung und wird weder vom Finanzamt noch von der GKK automatisch überwacht. Daher kommt es in der Praxis häufiger vor, dass eine Meldung trotz Meldeverpflichtung nicht erstattet wurde. Außerdem sieht die Verordnung zu § 109a (VO Mitteilungen BGBl II 2001/417) eine Bagatellgrenze von 900,00 Euro Gesamtentgelt pro Jahr beziehungsweise 450,00 Euro je g Wie sind die BVK-Beiträge in den Mitteilungen zu behandeln? In den Mitteilungen wird das tatsächlich ausbezahlte Entgelt gemeldet und zusätzlich die an die BVK geleisteten Beiträge für die Abfertigung. Zur korrekten Berechnung ist zu beachten, dass die BVK-Beiträge zu dem gemeldeten Entgelt dazugerechnet werden müssen und der so erhöhte Betrag die Summe der Einnahmen bildet. Die BVK-Beiträge sind dann in die Kennziffer für bezahlte SV-Beiträge wieder gewinnmindernd aus dem Ergebnis auszuscheiden. Im Falle einer effektiven Gewinnermittlung saldieren sich die BVK-Beiträge somit aus. Wird der Gewinn jedoch mit einer Pauschalierung ermittelt, führt diese Vorgangsweise meist zu einem geringeren Gewinn, da die Basis für die Ermittlung des Betriebsausgabenpauschales erhöht ist und die BVK-Beiträge regelmäßig (z.B. bei der Basispauschalierung) neben dem Pauschale abgezogen werden dürfen. g Kann ich für die Kontrolle, ob der Grenzbetrag für den Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag zusteht, einfach die Summe der KZ 245 heranziehen? Leider nein, das ist ein häufiger Irrtum. Nach § 33 EStG sind bestimmte steuerfreie Bezüge bzw. mit einem festen Steuersatz zu versteuernde Bezüge zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. auch RZ 774 Lohnsteuerrichtlinien). In der Praxis sind es vor allem zwei Fälle, die häufig vorkommen: 1. Wochengeld vor und nach der Entbindung. Das Wochengeld ist steuerfrei und der Lohnzettel hat daher in der KZ 245 null Euro stehen. Trotzdem muss der Gesamtbezug gemäß Lohnzettel L6 bei der Grenze berücksichtigt werden. Die Zurechnung gilt nur für das Wochengeld, nicht jedoch das anschließend ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld. 2. Abfertigungen. Die Abfertigung ist nicht steuerfrei, sondern wird mit einem festen Steuersatz versteuert. Die entsprechende Kennziffer des L1 ist daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen. ■ BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 65 BÖB – September 2012 – 51/12 Die GMBH-Ecke Wann haftet ein GmbH-Gesellschafter nicht? 1. Teil Christian Fritz, LL.M. LL.M. MBA Gründungsgesellschafter der Kanzlei Fritz & Schauer, Master of Legal Studies, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, eingetragener Mediator und Verfasser von über 50 Fachbüchern zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. E-Mail: office@kanzleifritz-schauer.at www.kanzleifritz-schauer.at er Titel der Beitrags der GMBH-Ecke mag provokant wirken: Der Begriff Gesellschaft mit beschränkter Haftung – einer Rechtsform, die in weiten Anwenderkreisen gemeinhin mit einer geradezu erotisierenden Wirkung behaftet ist – wird üblicherweise in der Form erklärt, dass die Gesellschafter mit ihren Einlagen beschränkt haften. Im Folgenden wird diese Definition kritisch hinterfragt und eine Art Persilschein entwickelt, damit sich ein GmbH-Gesellschafter – auch rein rechtstheoretisch – auf der sicheren Seite bewegt. Auf Grund der – wie sich zeigen wird – Komplexität der Materie erscheint der Beitrag dieses Mal in zwei Teilen. D Aus der Sicht eines GmbH-Gesellschafters sollten die nachfolgenden Kriterien kumulativ vorliegen, damit wirklich nichts passieren kann: 1. Volleinzahlung aller Stammeinlagen sämtlicher Gesellschafter 2. Keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zur Leistung von Nachschüssen 3. Nicht gegen die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stimmen 4. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen entweder der Einstimmigkeit oder der Zustimmung der jeweiligen (Minderheits-)Gesellschafter 5. Kein kridaträchtiges Verhalten in der Generalversammlung 6. Keine Unterkapitalisierung der Gesellschaft 7. Vermeidung einer unzulässigen Einlagenrückgewähr 8. Keine Bürgschaftsübernahmen für GmbH-Verbindlichkeiten 9. Vorhandensein eines Geschäftsführers 10. Kein Handeln in der Vorgründungsgesellschaft 11. Keine faktische Geschäftsführung 12. Kein Missbrauch der Organisationsfreiheit 13. Keine Verletzung des Prinzips der Trennung des Vermögens der Gesellschaft von jenem der Gesellschafter Zu 1. Volleinzahlung aller Stammeinlagen sämtlicher Gesellschafter Jeder Bilanzbuchhalter wird seine Mandanten darauf hinweisen, dass sie, insbesondere im Falle des gesetzlichen Mindeststammkapitals von € 35.000,00 oder einer vergleichbar geringen Stammkapitalziffer, ihre Stammeinlagen zur Gänze einbezahlen. Die Krux an den – dass sei hier ausdrücklich gesagt – gesetzlich zulässigen ausstehenden Einlagen liegt darin, dass ein Gesellschafter nicht nur für seine Stammeinlagen geradezustehen hat, sondern im Falle der Kaduzierung eines Geschäftsanteiles (so zu sagen als worst case) auch für die Stammeinlagen der Mitgesellschafter. An dieser Stelle sollte man sich vor Augen halten, was eigentlich Kaduzierung im Sinne der §§ 60 – 66 GmbHG bedeutet: Das Kaduzierungsverfahren stellt sicher, dass jener Haftungsfonds, den die Gesellschafter anlässlich der Gründung den (abstrakten) Gesellschaftsgläubigern versprochen haben, auch im Falle eines säumigen Gesellschafters geleistet wird. Die Kaduzierung kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings kann die Dauer des Fristenlaufes im Zusammenhang mit der Fälligstellung der ausstehenden Einlagen gesellschaftsvertraglich verlängert werden. Wie funktioniert nunmehr eine Kaduzierung? ◆ Voraussetzung ist, dass die noch nicht einbezahlten Stammeinlagen durch eine Einlageforderung fällig gestellt werden. ◆ Der nächste Schritt ist eine sog. qualifizierte Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsführung unter Setzung einer Nachfrist und Androhung des Ausschlusses. ◆ Für den Fall, dass die Nachfrist ungenützt verstreicht, erfolgt eine Erklärung der Geschäftsführung an den säumigen Gesellschafter, dass er aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Der Geschäftsführung steht hierbei kein Ermessen zu. Diese Grundregel führt etwa bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer dazu, dass er seine Zahlungsaufforderung und anschließende Kaduzierung allenfalls auch gegen sich selbst richten müsste. ◆ Als Rechtsfolge des Ausschlusses verliert der betroffene Gesellschafter sämtliche mit seinem Geschäftsanteil 66 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 verbundenen Rechte (Herrschaftsrechte, zukünftige Gewinnansprüche usw.). Demgegenüber bleiben die Ansprüche des ausgeschlossenen Gesellschafters auf jene Gewinne bestehen, für die bereits ein wirksamer Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversammlung gefasst wurde. ◆ Die Haftung für die Einlageforderung besteht beim Gesellschafter fort. Die Gesellschaft kann ihre Ansprüche auch klagsweise durchsetzen. Neben dem ausgeschlossenen Gesellschafter haften die übrigen Gesellschafter für den Fehlbetrag (die eben noch nicht einbezahlte Stammeinlage des säumigen Gesellschafters) nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zueinander. Beträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht erlangt werden können, sind nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen von den übrigen Gesellschaftern aufzubringen. Konnte der betreffende Geschäftsanteil nicht veräußert werden (das ist der Regelfall!), erwerben die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander einen Anspruch auf dem diesen Geschäftsanteilen zufallenden Gewinn- und Liquidationserlös. Das klingt schöner als es ist: Wenn ein Geschäftsanteil nicht verkauft werden kann, ist mit gutem Grunde anzunehmen, dass der Anteil nichts wert ist. ◆ Der Nachteil von noch nicht einbezahlten Stammeinlagen liegt auch darin, dass selbst ehemalige Gesellschafter (die sich vielleicht von ihrer Gesellschaft auch bereits emotional verabschiedet haben) von der Haftung betroffen sind. Neben einem ausgeschlossenen Gesellschafter haften all seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsforderung als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen waren. Maßgeblich für die Berechnung dieser 5-Jahresfrist ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs der Gesellschaft. Die schlechte Nachricht: Die Vormännerhaftung – dieser Begriff lässt sich beim besten Willen nicht gendern – ist zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden. Die gute Nachricht: ein früherer Rechtsvorgänger (= Vormann) haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Am 31. August 2012 überträgt Anton Alber seinen Geschäftsanteil zur Gänze an Emil Eder. Im notariell zu errichtenden Abtretungsvertrag findet sich unter anderen folgende Regelung. „Der abtretende Gesellschafter bestätigt, vom Vertragsrichter über seine subsidiäre Haftung für eine nicht voll geleistete Stammeinlage (§ 67 GmbHG) informiert worden zu sein.“ Drei Jahre später wird die Gesellschaft insolvent. Der Insolvenzverwalter stellt bei den aktuellen Gesellschaftern die Stammeinlagen fällig. Weder die verbleibenden Gründungsgesellschafter Bernhard Berger, Cäsar Capellari und Dora Daum noch der später hinzugetretene Emil Eder sind zahlungsfähig bzw. zahlungsbereit. Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgeführt, dass die Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter auch ohne ein Kaduzierungsverfahren besteht (OGH 13.10.2011, 6 Ob 204/11 = GesRZ 2012, 182), diese Verfahrenserleichterung gilt jedoch dann nicht, wenn Vormänner des säumigen Gesellschafters vorhanden sind und es nicht ausgeschlossen ist, dass die fehlende Stammeinlage (teilweise) von diesen hereingebracht werden kann. Die Lösung unseres Beispiels sieht also so aus, dass dem ehemaligen Gesellschafter Anton Alber sämtliche Geschäftsanteile der gegenwärtigen Gesellschafter zugeschlagen werden (ob er nun will oder nicht) und er – als mit dieser Kaduzierung verbundene Verpflichtung – sämtliche noch nicht einbezahlte Stammeinlagen (€ 18.000,—) zu leisten hat. Angesichts der dargestellten Haftungsdramaturgie leuchtet die Empfehlung der Beratungspraxis ein, dass sämtliche Gesellschafter sämtliche Stammeinlagen zur Gänze anlässlich der Gründung (bzw. zeitnah mit dieser) vollwertig leisten. Wenn man sich vor Augen führt, dass diese Stammeinlagen ja kein Kostenfaktor sind, so verwundert es, warum man sich vielerorts dieses Haftungsrisiko überhaupt antut. Zu 2. Keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zur Leistung von Nachschüssen ➔ Beispiel: Das Stammkapital der XY-GmbH beträgt € 36.000,00 und wurde von den Gesellschaftern mit folgenden Stammeinlagen übernommen: Name, Übernommene Geburtsdatum (= *) Stammeinlage Anton Alber, * 9.000 Bernhard Berger, * 9.000 Cäsar Capellari, * 9.000 Dora Daum, * 9.000 36.000 Hierauf geleistet 4.500 4.500 4.500 4.500 18.000 Beteiligung in % 25 25 25 25 100 Die in den §§ 72 -74 GmbHG geregelte Nachschusspflicht ist eine Besonderheit des österreichischen GmbH-Rechtes, die es beispielsweise in Deutschland nicht gibt. Nachschüsse sind über die Stammeinlagen der Gesellschafter hinaus Beiträge, die nur in Geld bestehen dürfen, die auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zu leisten sind und für deren Rückzahlung keine formelle Kapitalherabsetzung erforderlich ist. Unter diesem Aspekt dienen Nachschüsse der Gesellschaft als zusätzliche Innenfinanzierung. Kokettiert man mit der Leistung von Nachschüssen, so sind diese im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu ver- BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 67 BÖB – September 2012 – 51/12 ankern. Umgekehrt bedeutet das: Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen, so dürfen Nachschüsse nicht eingefordert werden. Dieser Grundsatz gibt den Gesellschaftern auch eine entsprechende Sicherheit, dass nach vollständiger Leistung ihrer Stammeinlagen nichts mehr kommt. Umgekehrt und da kommen wir zum 3. Punkt des „Persilscheins“, können natürlich auch Nachschüsse – auch gegen den Willen des/der Minderheitsgesellschafter – durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vereinbart werden. Die Nachschusspflicht muss zwingend auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt werden. Die Angabe eines Höchstbetrages genügt nicht, das Ausmaß der potenziellen Gesamtverpflichtung muss im Voraus bestimmt sein. Die Einzahlung der Nachzahlung ist zwingend von sämtlichen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlage zu leisten. Insoweit besteht ein Gleichbehandlungsgebot. Voraussetzung für die Nachschussverpflichtung ist ein Einforderungsbeschluss der Gesellschafter. Nachschussverpflichtungen sind deshalb unangenehm, weil den betroffenen Gesellschaftern üblicherweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht klar ist, ob diese Verpflichtung jemals - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - schlagend wird. Streng genommen müsste der betreffende Gesellschafter den Höchstbetrag der auf ihn im Verhältnis zu seiner Stammeinlage bestehenden Nachschussverpflichtung immer auf einem Sparbuch parken, um im Falle eines Einforderungsbeschlusses gegen seinen Willen seinen gesellschaftsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Dass eine solche Vorkehrung nicht besonders attraktiv ist, liegt auf der Hand. Zu 3. Nicht gegen die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stimmen Diese Haftungsbestimmung zu Lasten der Gesellschafter ist einigermaßen skurril, jedenfalls aber völlig unsystematisch: Die Geschäftsführer prüfungspflichtiger Kapitalgesellschaften sind angehalten (eine ausdrückliche Verpflichtung besteht nicht), im Falle der kumulativen Über- oder Unterschreitung von Kennzahlen (Eigenmittelquote und fiktive Schuldentilgungsdauer) ein Reorganisationsverfahren zu beantragen. ◆ Wenn jetzt ein „schlauer“ Geschäftsführer die Frage, ob ein Unternehmensreorganisationsverfahren beantragt werden soll oder nicht, der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorlegt und die Gesellschaftermehrheit gegen eine Antragstellung votiert, ◆ so verlagert sich die Haftung auf jene Gesellschafter, ◆ die gegen die Antragstellung gestimmt haben, ◆ wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu welchem ein Unternehmensreorganisationsverfahren oder eine andere Sanierung einzuleiten gewesen wäre, ◆ die Gesellschaft in die Insolvenz fällt. Die Eigenmittelquote (in Prozenten vom Gesamtkapital) ermittelt sich wie folgt: Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) + unversteuerte Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B UGB) : Gesamtkapital (§ 224 Abs. 3 UGB) - Anzahlungen (soweit gem. § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbar) Die Formel für die Ermittlung der fiktiven Schuldentilgungsdauer (in Jahren) lautet: Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C UGB) + Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D UGB) – im Unternehmen verfügbare Aktiva gem. § 224 Abs. 2 B III Z 2 UGB (sonstige Wertpapiere und Anteile des Umlaufvermögens) und § 224 Abs. 2 B IV UGB (Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten) – Anzahlungen (soweit nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbar) : Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Der Berechnung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlicher Geschäftstätigkeit liegt nachfolgendes Berechnungsschema zu Grunde: Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit – auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen + Abschreibungen auf das Anlagevermögen – Zuschreibungen zum Anlagevermögen + Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen – Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen + Erhöhung der langfristigen Rückstellungen – Verminderung der langfristigen Rückstellungen = Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ➔ Praktiker-Tipp: Wenn in der Generalversammlung über die Folgen einer von der Geschäftsführung vorgelegten Maßnahme keine Klarheit besteht, so möge man sich der Stimme enthalten. Auf diese Art und Weise lassen sich finanzielle Folgen (maximale Haftung nach dem URG pro Kopf: € 100.000,00) vermeiden. 68 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Die Gesellschafterhaftung nach § 25 URG lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: ◆ Haftung jener Gesellschafter, die gegen die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gestimmt oder die Weisung erteilt haben, kein Verfahren einzuleiten. ◆ Haftung in dem Ausmaß, in dem die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans haften würden. ◆ Solidarische Haftung (begrenzt mit € 100.000,– je Gesellschafter). Zu 4. Änderungen des Gesellschaftsvertrages Nach der gesetzlichen Regelung genügt für Änderungen des Gesellschaftsvertrages eine ¾-Mehrheit. Ist demnach ein Gesellschafter mit weniger als 26% beteiligt, so können Änderungen gegen seinen Willen – mit allen damit verbundenen Konsequenzen – beschlossen werden. Die unter Umständen dramatischen Auswirkungen werden anhand des nachfolgenden Beispiels (wie es in der Praxis tatsächlich schon vorgekommen ist) dargestellt: Das Stammkapital der XY-GmbH ist mit € 100.000,00 vereinbart. A hat Stammeinlagen im Nominalbetrag von € 80.000,00 übernommen (Beteiligung 80 %). B hat Stammeinlagen von € 20.000,00 übernommen (Beteiligung 20%). A beschließt mit einer Mehrheit von 80% eine Erhöhung des Stammkapitals von € 100.000,00 um € 900.000,00 auf insgesamt € 1,000.000,00. B stimmt dagegen und ist auch nicht verpflichtet, den auf ihn entfallenden Erhöhungsbetrag von € 180.000,00 (20 % von € 900.000,00) zu übernehmen. In seinem solchen Fall erfolgt die Übernahmeerklärung für den gesamten Erhöhungsbetrag von € 900.000,00 durch A. Die Beteiligung verändert sich sohin auf € 980.000,00 (Gesellschafter A) zu € 20.000,00 (Gesellschafter B). In Prozenten beträgt die Beteiligung 99,8% zu 0,2%. Folge dieser geänderten Beteiligungsverhältnisse wäre, dass A nach den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes B aus der Gesellschaft ausschließen könnte. Eine Einstimmigkeit bei Vertragsänderungen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn nicht sämtliche Gesellschafter die Erhöhungsbeträge im Rahmen einer Kapitalerhöhung bar einzahlen. ■ www.kanzleifritz-schauer.at BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 69 BÖB – September 2012 – 51/12 Richtige Vorbereitung eines Immobilienkaufs ist unverzichtbar Was erforderlich ist, um die Gewährleisung aus Immobilienkaufverträgen beherrschbar zu machen Dr. Werner Borns Rechtsanwalt LAWPARTNERS ® Rechtsanwälte 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6 2100 Korneuburg, Bisambergerstraße 1 Telefon 02282 60802, 02262 73311 Fax 02282 60824, 02262 7331155 E-Mail office@lawpartners.at g Ausgangslage Käufer und Verkäufer einer Liegenschaft werden bei der Umsetzung und praktischen Abwicklung ihres Immobiliengeschäfts meist von professionellen Rechtsberatern – Rechtsanwälten oder Notaren – unterstützt. Die Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte findet aber meist bereits statt, bevor sie einen Rechtsberater aufsuchen. Nicht selten werden so vor Inanspruchnahme professioneller Rechtsberatung – schon allein um den Verkaufsprozess zu fördern – vom Verkäufer auch Informationen über die Qualität der Immobilie gegeben. Entsprechende Dokumentationen über die Verkaufsverhandlungen oder eine technische Überprüfung der Immobilie finden aber in der Praxis kaum statt. Diese Situation ist für Käufer und Verkäufer mit erheblichen – mitunter existenzbedrohenden - Risiken verbunden, die mit einem überschaubaren Aufwand verhindert werden könnten. Der richtigen Vorbereitung eines Immobilienkaufs kommt nämlich entscheidende Bedeutung zu. g Ungewollter Vertragsabschluss Eigentum an einer Immobilie erwirbt der Käufer erst durch die Eintragung ins Grundbuch. Für diese Eintragung verlangt das Grundbuchsgesetz eine „grundbuchsfähige Urkunde“ – also einen schriftlichen Vertrag. Der schriftliche Vertrag ist aber „nur“ eine formelle Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch. Der Immobilienkaufvertrag selbst kommt schon zustande, wenn sich beide Vertragsteile darüber einigen, welche Liegenschaft zu welchem Preis verkauft werden soll. Dazu ist nicht einmal Schriftlichkeit notwendig. Es ist rechtlich sogar ausreichend, wenn sich ein bestimmter Wille ohne Zweifel aus dem Verhalten einer Person schließen lässt. In der Praxis schließen die Parteien daher meist – ungewollt – einen verbindlichen Vertrag, bevor sie einen Rechtsanwalt oder Notar um die Abwicklung ihres Geschäftes ersuchen. In dieser Phase sprechen die Parteien naturgemäß auch über die Immobilie und dessen Eigenschaften (Größe, Bauqualität, öffentlich-rechtliche Genehmigungen etc). Dies wird im Zeitalter von SMS, Email und Facebook auch immer stärker nachvollziehbar. Derart vom Verkäufer gemachte Zusicherungen sind rechtlich verbindlich, mag der spätere schriftliche Vertrag auch keinen Bezug mehr darauf nehmen. g Gewährleistung Der Verkäufer hat nach den §§ 922 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch dafür einzustehen, dass die Immobilie im Zeitpunkt der Übergabe dem Vereinbarten entspricht. Der Verkäufer hat auch für ausdrücklich oder stillschweigend zugesagte Eigenschaften Gewähr zu leisten. Im Gewährleistungsfall kann der Käufer – abhängig von der Art des Mangels – zwischen der Verbesserung des Mangels, der Preisminderung oder der Wandlung (Aufhebung) des Vertrages wählen. Im für den Verkäufer schlimmsten Fall muss er damit den Kaufpreis zurückgeben. Da die Gewährleistungsfrist drei Jahre beträgt, kann der Verkäufer auch eine beträchtliche Zeit nach der Kaufvertragsabwicklung mit Gewährleistungsansprüchen seines Käufers konfrontiert werden. g Gewährleistungsverzicht Der Käufer kann auf seine Gewährleistungsrechte auch verzichten oder eine Einschränkung der Gewährleistung vereinbaren. In der Praxis ist dies regelmäßig der Fall. Ein umfassend vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nach der Judikatur aber nicht auf ◆ bewusst vom Verkäufer verschwiegene Mängel oder ◆ das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. 70 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Dies gilt nach der Rechtsprechung sogar dann, wenn Eigenschaften einer Immobilie zwar nicht ausdrücklich zugesagt wurden, aber ihr Vorhandensein nach dem Verhalten des Verkäufers angenommen werden kann, also beide Parteien ohne explizit darüber zu sprechen, bestimmte Eigenschaften einvernehmlich annehmen (OGH 8 Ob 7/10b). Die Judikatur hat so bereits eine Haftung des Verkäufers für ◆ einen Mangel des baurechtlichen Konsenses, ◆ die Bodenbeschaffenheit der Liegenschaft, oder ◆ eine bestimmte Qualität der Bausubstanz ◆ angenommen (OGH 6 Ob 653/86, 9 Ob 50/10h, OGH 8 Ob 7/10b). g Irrtum Stimmen beim Käufer die vorgestellten Eigenschaften einer Immobilie nicht mit der Wirklichkeit überein, unterliegt er einem Irrtum. Wurde dieser Irrtum vom Verkäufer veranlasst (etwa weil er sie bei den Verkaufsverhandlungen zugesagt hat), kann der Käufer den Immobilienkaufvertrag nachträglich anfechten. Auf das Recht zur Irrtumsanfechtung können die Parteien im Immobilienkaufvertrag aber wirksam und ausnahmslos verzichten. g Haftungsvermeidung für den Verkäufer Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu zugesagten Eigenschaften birgt erhebliche Haftungsrisiken für den Verkäufer. Um dieses Risiko zu vermeiden ist gerade bei Verkaufsgesprächen dem Vorgehen vor Vertragsabschluss wesentliche Bedeutung zuzumessen. Dies wird in der Praxis leider oft übersehen. Dem Verkäufer ist so zu empfehlen, jeweils schon bei Beginn von Verkaufsgesprächen schriftlich zu vereinbaren, dass . . . ◆ ein Vertragsverhältnis jeweils erst durch eine schriftliche Vereinbarung – nicht aber mündlich oder durch schlüssiges Verhalten – begründet werden soll, und ◆ Informationen oder gar Zusicherungen über Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nur in schriftlicher Form gegeben werden können. g Sicherheit für den Käufer Einem Käufer einer Immobilie ist dringend zu raten, die Eigenschaften vor Vertragsabschluss fachkundig zu überprüfen. Gewöhnliche Versprechungen sind nämlich häufig nicht durchsetzbar. Selbst wenn ein Prozess vom Käufer erfolgreich gestaltet werden kann und der Verkäufer den Kaufpreis rückerstatten muss, ist dieses Recht tatsächlich selten durchsetzbar, weil der Verkäufer den Kaufpreis – ganz oder zum Teil – bereits aufgebraucht haben wird. Um es darauf nicht ankommen zu lassen, ist dem Käufer daher – neben der Dokumentation der Verkaufsgespräche – zu empfehlen, vor Vertragsabschluss zumindest ◆ die Immobilie technisch durch Experten überprüfen zu lassen (Vermessung der Liegenschaft, Überprüfung der Bausubstanz etc), und ◆ die Übereinstimmung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Baubewilligung, Betriebsanlagenbewilligung) mit der Immobilie zu überprüfen. ➔ Praxistipp Die Zeit, die Sie in die richtige Vorbereitung eines Immobilienkaufs investieren, erspart Ihnen mitunter nachträglich die Führung eines mühsamen und kostenintensiven Rechtsstreits. Dabei ist es ratsam, professionelle Beratung bereits bei Beginn der Verkaufsgespräche in Anspruch zu nehmen. ■ www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem ! D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an boeb@chello.at genügen. – Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. Um den konkreten Inhalt von Informationen über Eigenschaften der Immobilie in einem späteren Verfahren auch beweisen zu können, ist die Sicherung der Gesprächsinhalte und der Korrespondenz zwischen den Parteien unerlässlich, mögen die Zusicherungen auch nur in einer SMS oder E-Mail enthalten sein. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at www.boeb.at BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 71 BÖB – September 2012 – 51/12 Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Dr. Artur Schuschnigg Wirtschaftskammer Österreich Abteilung für Rechtspolitik E-Mail: Artur.Schuschnigg@wko.at www.wko.at/rp Der Nationalrat hat in seiner Sondersitzung zum Transparenzpaket am 27. Juni 2012 auch eine Novelle zum Strafgesetzbuch verabschiedet. Diese enthält wesentliche Verschärfungen der bislang geltenden Rechtslage zum Korruptionsstrafrecht und schafft eine Reihe von Unklarheiten. Die inländische Gerichtsbarkeit wird ausgeweitet. So werden die Korruptionsstrafdelikte der §§ 202 bis 309 StGB unabhängig von den Strafgesetzen im Tatortstaat in Österreich strafbar, wenn ein Österreicher diese Taten begeht oder diese zugunsten eines österreichischen Amtsträgers begangen werden. Neben dem Hauptanwendungsbereich der Bestechung von Amtsträgern betrifft dies auch die privaten Korruptionsdelikte, aber auch – und dies ist überschießend – alle „Anfütterungsdelikte“, hinsichtlich derer es keinerlei völkerrechtliche Verpflichtung gibt, diese international zu verfolgen. In diesem Punkt werden zum Nachteil der österreichischen Wirtschaft Länderspezifika vollkommen außer Acht gelassen. Kritisch ist diese Regelung auch im Hinblick darauf zu sehen, dass Unternehmen z. B. im Rahmen von Steuerprüfungen mit Prüfern konfrontiert sein können, die an diesen Themen besonders interessiert sind. Der Begriff des Amtsträgers erfährt weitreichende Erweiterungen. So wird die Sonderstellung inländischer Abgeordneter abgeschafft, Organe und Dienstnehmer aller Personen öffentlichen Rechts gelten als Amtsträger, bislang nur hinsichtlich Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger (neu hinzu kommen z. B. Kammern und Universitäten). Darüber hinaus gelten künftig auch alle Organe und Bedienstete von Unternehmen, die zumindest zu 50 % einer oder mehrerer Gebietskörperschaften gehören, von diesen betrieben oder beherrscht werden oder der Kontrolle durch einen Rechnungshof unterliegen, als Amtsträger (z. B. Wien Energie Gasnetz GmbH, Wiener Linien, ÖBB, ASFINAG, Post). Das sind außerordentlich viele Personen. Schwierigkeiten wird dies vor allem dort verursachen, wo diese Rechnungshofkontrolle nicht (leicht) erkennbar ist, vor allem im Ausland. Die Ausweitung ist sachlich dort nicht gerechtfertigt, wo derartige Unternehmen im Wettbewerb kompetitiv auftreten. Die Kerndelikte des Korruptionsstrafrechts (Bestechung und Bestechlichkeit) bleiben unverändert, die für die anderen Delikte bislang bestehende Akzessorietät (Erläuterung: ein Recht hängt von einem anderen Recht ab) zum Dienst- und Organisationsrecht wird beseitigt und stattdessen wird die Wertung dahingehend vorgenommen, ob ein Vorteil ungebührlich ist. Vorteile sind im Sinne der §§ 302 ff nicht ungebührlich ◆ wenn deren Annahme gesetzlich erlaubt ist (z. B. § 59 BDG), ◆ wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht (laut Materialien Repräsentation, was allerdings nach dem Gesetzeswortlaut zu eng ausgelegt ist), ◆ für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie ◆ wenn sie in Ermangelung von Erlaubnisnormen ortsoder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts sind, es sei denn, die Tat wird gewerbsmäßig begangen (eine eher unklare Gegenausnahme). Vor allem die Bestimmungen zur „Anfütterung“ haben für Diskussion gesorgt. In diesen Punkten erfolgt eine überschießende Neuregelung: Es ist einem Amtsträger, der (außer in den Fällen der §§ 304 und 305 StGB) mit dem Vorsatz handelt, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, nunmehr verboten, für sich oder einen Dritten irgend einen Vorteil zu fordern oder einen ungebührlichen Vorteil anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Damit wird der Konnex zwischen dem Vorteil und dem Amtsgeschäft in diesen Fällen vollkommen fallen gelassen. Die Formulierung ist außergewöhnlich weit. Jeder Kontakt mit einem Amtsträger kann beeinflussen, sei es auch nur sachlich. Mit dieser Bestimmung soll die verpönte Klimapflege unter Strafe gestellt werden, allerdings könnte mit einer derart umfassenden Norm sehr schnell wieder der Generalverdacht kriminellen Verhaltens gegeben sein. Auch werden die Bestimmungen zur Korruption im privaten Sektor zu denen des öffentlichen Sektors verschoben und es entfällt das Privatanklageerfordernis. Manche Bestimmungen sind sinnvoll, viele allerdings überschießend und viele unklar. Aufgrund der derzeitigen politischen Situation war es allerdings kaum möglich, sachlich unter Beteiligung aller Betroffenen über die vorhandenen Defizite zu diskutieren. Die Novelle tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. ■ 72 Controlling BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Krisenfest durch Controlling Controlling ist ein unverzichtbarer Baustein einer erfolgreichen Unternehmensführung und hat gerade im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise in den letzten Jahren noch einmal zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Finanzchefs und Controller haben eine verstärkte Taktgeber-Rolle in der Zeit der Krise und danach übernommen und mit ihrer Arbeit maßgeblich dazu beigetragen, dass Führungskräfte und Stakeholder (z.B. Kunden, Lieferanten, Anteilseigner) der Unternehmen wieder Vertrauen fassen können. g Unternehmenserfolg durch Controlling Wofür sind Controller genau zuständig? Laut dem Controller-Leitbild der International Group of Controlling begleiten und gestalten Controller den Managementprozess der Zielfindung, Planung und Steuerung und haben so vor allem zwei Rollen in einem Unternehmen: Controller sind zum einen interne Berater des Unternehmens und Partner des Managements in allen betriebswirtschaftlichen Fragen. Zum anderen sind Controller Dienstleister, die für die Bereitstellung, Richtigkeit, Aufbereitung & Interpretation entscheidungsrelevanter Informationen zuständig sind. Ob Unternehmen auf Sicht (wieder) einen Erfolgskurs einschlagen können, wird in großem Ausmaß auch von den Leistungen des Controllings abhängen. Denn nur ein exzellentes, nachhaltig ausgerichtetes Controlling wird in der Lage sein, den Führungskräften im volatilen, unsicheren Wettbewerbsumfeld Orientierung zu geben und ein aktives Agieren zu ermöglichen. Nachhaltig heißt in diesem Zusammenhang, dass Controlling den Unternehmen ein langfristig angelegtes Führungs- und Steuerungsmodell gibt, auf das sie bauen können, an dem sich Führungskräfte wie Mitarbeiter „anhalten“ können, auch wenn es immer wieder neue Anforderungen und Fragestellungen gibt. In diesem Sinne ist Controlling durch seinen in die Zukunft gerichteten Blick deutlich von der Vergangenheitsorientierung der Buchhaltung abzugrenzen. g Umfangreiche Aufgaben Die Rolle von Finanzexperten und Führungskräften mit Controlling-Know-how ist krisenbedingt wichtiger geworden und dieser Trend hält auch nach der Krise an. Durch die Krise ist evident geworden, was die besondere Leistung von Controlling ausmacht. Es sind jene Unternehmen unbeschadeter durch die Krise gekommen, die auf nachhaltig agierende Controller bauen können, die unermüdlich Verbesserungs- und Wachstumspotential aufzeigen und damit einen Balanceakt meistern: Controller müssen unternehmerisches Wachstum ermöglichen, ohne die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu gefährden und dabei einen immer komplexeren und umfangreicheren Methodenkasten beherrschen. Zum fachlichen Know-how kommt noch ein weiterer Aspekt - Controller müssen auch das Geschäft ihres Unternehmens verstehen. Denn während sich beispielsweise der Vertrieb auf den Markt und die Kunden oder der Einkauf auf die Lieferanten konzentrieren kann, sollte der Controller die gesamte Wertschöpfungskette verstehen und den Markt kennen um seine Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können. Dafür braucht der Controller neben Fachkompetenz auch Methoden- und soziale/persönliche Kompetenz. Diese Kompetenzen sind erlernbar, zum Beispiel mit dem Certified Controller Programm oder dem Advanced Controlling Programm, die beide vom Österreichischen Controller-Institut (ÖCI) angeboten werden. g Nachfrage nach Controlling-Know-how wächst Die Nachfrage nach Controlling-Know-how wächst nach wie vor und kaum jemand kommt in seinem Beruf am Controlling vorbei. In vielen Unternehmen gehört es mittlerweile zum Karrierepfad als Führungskraft, eine Zeit lang im Controlling zu arbeiten. Controlling-Know-how bietet aber zum Beispiel auch selbstständigen Bilanzbuchhaltern eine gute Ergänzung in ihrem Portfolio, um ihre Kunden – häufig Ein-Personen-Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen – sowohl in Expansionsphasen wie auch in der Absicherung des wirtschaftlichen Erfolgs zu unterstützen. Wie die „Gehaltsstudie 2010 – Vergütung im Controlling, Finanz- und Rechnungswesen“ des ÖCI belegt, sind Führungskräfte und Fachleute aus dem Finanzbereich, sprich Controller und Rechnungswesen-Experten speziell in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten gefragt. Außerdem können Finanzexperten sowohl mit einer stabilen Gehaltsentwicklung als auch mit einer hohen Arbeitsplatzsicherheit rechnen. Eine Controlling-Ausbildung lohnt sich also auf jeden Fall. Weitere Informationen: www.oeci.at BILANZBUCHHALTER Controlling 73 BÖB – September 2012 – 51/12 Von Schwachstellen in der Bilanz zur konkreten Ergebnisverbesserung Mag. Andrea Baumgartner ArboriCon GmbH ◆ Fallende Umsätze (-11%), steigende Forderungen (+8%) und Verbindlichkeiten (+7%) ◆ Geringe Werbe- und Marketingausgaben (0,12% des Umsatzes) ◆ Ineffiziente interne Strukturen und Prozesse Wo kann man mit geeigneten Maßnahmen ansetzen? Interessiert Sie, welche konkreten betriebswirtschaftlichen Verbesserungspotentiale man für Unternehmen aus Bilanzzahlen entwickeln kann? Dazu zeige ich einen Beispielsfall, der in einem stagnierenden Marktumfeld mit steigender Zahl an Mitbewerbern, starkem Preiswettbewerb und Bonitätsproblemen der Kunden zu kämpfen hat. Das Handelsunternehmen gibt es bereits 30 Jahre, wurde vom Firmengründer in Kleinarbeit aufgebaut und laufend erweitert. Er führte das Unternehmen, das bis vor kurzem über eine stabile Ertragslage verfügte, patriarchalisch. Seit ein paar Jahren Ist die Liquiditätslage angespannt und zum ersten Mal verzeichnete man Bilanzverluste. Nun übergab der Firmengründer an den Nachfolger, der sich mit Hilfe eines Beraters über die Zukunft Gedanken machte. Die Kurzanalyse lautet: ◆ Fokus für die Kernkompetenz (das, was man besonders gut kann) ging verloren. Man hat das Unternehmen schrittweise auf 5 Geschäftsfelder erweitert, den Problemkindern mehr Aufmerksamkeit gewidmet, bis unterm Strich keines mehr rentabel war. ◆ Zu breites Sortiment, das nicht wirtschaftlich vertrieben wird ◆ Viele Kunden, die nicht oder nur schleppend zahlen: z.B. Forderungsumschlag (DSO = (Debitoren x 365) / Umsatz) war ca. 70 Tage ◆ Hohe Fluktuation bei jungen Mitarbeitern, Überalterung und hohe Personalkosten: Bei sinkendem Umsatz stiegen die Personalkosten um 3% im Vergleich zum Vorjahr ◆ Auseinanderklaffende Mitarbeiter- und Unternehmensziele ◆ Hohes gebundenes Kapital (eigenes Betriebsgebäude und Fuhrpark, geringe Lagerdrehung etc.): So betrug zum Beispiel der Lagerumschlag (DIO = (Lagerbestand x 365) / Umsatz) = 124 Tage ◆ Verspätete Rechnungslegung – bis zu 30 Tage nach Lieferung 1. Fokus auf Kernkompetenz: Im ersten Schritt konzentrierte man sich auf jene Geschäftsfelder, wo man die meiste Erfahrung hatte und die größten Zukunftschancen sah. Die anderen Geschäftsfelder wurden sukzessive verkauft oder aufgelassen. Von den fünf blieben zwei, die lukrativ ausgebaut wurden. 2. Verkaufsförderung/-steuerung: Gleichzeitig wurde verstärkt in Verkauf und Marketing investiert, aber auch die Grundlage für entsprechendes Wachstum im Einkauf geschaffen. Strategische Allianzen mit Lieferanten wurden geschlossen, Produkte mit Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern schwerpunktmäßig für Verkaufsaktionen eingesetzt und die Kooperation mit der (Einkaufs-) Verbundgruppe forciert. Gemeinsam mit der Kreditversicherung wurde eine bonitätsmäßig selektierte Zielgruppenliste erstellt, nach Potential gereiht und mit differenzierten Leistungspaketen in A, B, C – Kategorien angesprochen. Grundlage war ein Kundenbindungskonzept, das nach Bedarf und Bonität gereiht, gezielte Konditionsangebote, Betreuungsmaßnahmen und -intervalle vorsah. Mit den wesentlichen Kunden wurden Jahresvereinbarungen abgeschlossen und deren Mitwirkung an der laufenden Leistungsverbesserung in Form eines Kundenbeirates sowie regelmäßiger Evaluierung institutionalisiert. 3. Personalmotivation und Verantwortungszuordnung: Das Verkaufspersonal wurde aufgestockt, vermehrt geschult, mit Argumentationskatalogen unterstützt und erfolgsabhängig anhand des Deckungsbeitrages entlohnt. Statussymbole wie „Verkäufer des Monats“ oder Reisen für den besten Verkäufer erhöhten die Motivation. Verantwortungen wurden klarer definiert und eindeutig Mitarbeitern zugeordnet, womit das Verantwortungsge- 74 Controlling BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 fühl der leitenden Angestellten stieg. Unternehmens- und Mitarbeiterziele näherten sich an. Wie wirkten sich diese Maßnahmen auf den Jahresabschluss aus? 4. Ertrags-/Kostenoptimierung: Die Verkürzung der Rechnungslegung auf 1 bis 2 Tage nach Lieferung durch Bewusstseinsbildung und einfache Maßnahmen wirkte sich positiv auf die Liquidität aus. Bereinigung des Lagers, Optimierung der Raumnutzung und Verbesserung der Lagerbewirtschaftung beschleunigten den Ablauf, sparten Kosten und schufen extra Einnahmen (z.B. Lagerräume als Büros vermietet). Der Umsatz begann wieder zu steigen und erreichte nach 5 Jahren 130% vom Ausgangsniveau. Durch die vermehrten Konditionsangebote stiegen die Kundenskonti und sonstige Erlösschmälerungen (Bonifikationen etc.) um fast 400%. Die verbesserte Liquiditätslage ließ das Ausnutzen der Lieferantenskonti vermehrt zu und die ausverhandelten sonstigen betrieblichen Erträge stiegen um 355%. Dadurch verschlechterte sich in diesem Fall in Summe die Rohertragsspanne von 19% auf 14%, was hier notwendig war, um die bonitätsmäßig guten Kunden an das Unternehmen zu binden. Über die oben beschriebenen Maßnahmen konnte kostenseitig so viel bewegt werden, dass sich das Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von cirka € –150.000,– im Jahr 2004 auf rund € +300.000,– im Jahr 2009 verbesserte. Im Rahmen der Restrukturierung wurde die Bilanzsumme von € 7,7 Mio. auf € 5,8 Mio. verkürzt. Das Unternehmen war schlanker aufgestellt und ging damit zielgerichtet sowie dynamisch in eine spannende Zukunft. Der Fuhrpark und die Reinigung wurden fremd vergeben. Gewisse Kostentreiber schrieb man neu aus. Funktionen von Mitarbeitern wurden zusammengelegt und somit Personalkosten optimiert. 5. Finanzierungsstruktur: Durch das Freiwerden von gebundenem Kapital entspannte sich die Liquiditätslage, Bankrahmen wurden nicht mehr ausgenutzt, Lieferanten prompt mit Skonto bezahlt und die Finanzierungskosten sanken. Die folgende Tabelle fasst anhand von ein paar interessanten Kennzahlen die Veränderungen im Laufe der Restrukturierung zusammen: Kennzahl DSO (Days Sales Outstanding) DIO (Days Inventory Outstanding) Lagerumschlag in Tagen DPO (Days Payable Outstanding) Verbindlichkeiten-Umschlag in Tagen Anzahlungsquote Rohertragsspanne Eigenkapital-Quote Umsatzrentabilität Berechnung Debitoren x 365 / Umsatz Lager x 365 / Umsatz 2004 70 Tage 124 Tage 2009 35 Tage 68 Tage Kreditoren x 365 / Umsatz 64 Tage 23 Tage 0,5% 0,7% 2,8% 19% 14,7% -0,9% 7% 14% 34,6% 1,43% Erhaltene Anzahlungen / Umsatz * 100 oder Erhaltene Anzahlungen / Forderungen *100 (Erlöse – Wareneinsatz) / Erlöse * 100 Eigenkapital / Bilanzsumme EGT / Betriebsleistung x 100 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus den Zahlen erste Ansätze herausgelesen werden können, es bedarf aber meist einer tiefergehenden Analyse und externer Hilfe, um grundlegende Veränderungen umsetzen zu können. Unternehmensintern gehen viele Maßnahmen im Tagesgeschäft unter. Da der Erfolg eines realisierten Gesamtkonzeptes meist unvergleichbar hoch ist, empfiehlt und rechnet sich die Einschaltung eines geeigneten Beraters. ■ www.arboricon.com BILANZBUCHHALTER Controlling 75 BÖB – September 2012 – 51/12 Einsatz von Kennzahlen im Forderungsmanagement de Kennzahlen setzen die Forderungen ins Verhältnis zum Umsatz und geben rasch Auskunft darüber, wie gut im Cash-Management des Unternehmens gearbeitet wird. Sie eignen sich damit auch gut als interne Ziele, die auf Monatsbasis nachverfolgt werden. Mag. Bernd Guttmann g Außenstandsdauer in Tagen „Cash is King“ – dieser Slogan ist nicht nur in Krisenzeiten die Stütze einer langfristig erfolgreichen Unternehmensentwicklung. Neben einer vorausschauenden Liquiditätsplanung erlaubt vor allem ein aktives Management der Kundenforderungen die bestmögliche Nutzung des vorhandenen Finanzierungsspielraums. Wie bereits im ersten Artikel (BÖB Journal 50/2012) angesprochen, sind für ein erfolgreiches Forderungsmanagement klare Zuständigkeiten, konsequente Handlungen sowie die laufende Kontrolle der Außenstände erforderlich. „What gets measured, gets managed“. Der Managementexperte Peter Drucker hat bereits vor vielen Jahren auf die Kraft von messbaren Zielen hingewiesen. Was aber „messen“ wir idealerweise im Liquiditätsmanagement? Die absoluten Forderungsbeträge sind der erste wichtige Anhaltspunkt, da sie den kundenseitigen Finanzierungsbedarf aufzeigen. Die Kundenforderungen werden aber vor allem von den laufenden Umsätzen bestimmt und schwanken – bei unregelmäßigen Umsätzen – überproportional mit. Für das operative Management der Forderungen (analog dazu auch der Lieferantenverbindlichkeiten) sind daher Kennzahlen notwendig, die Potentiale aufzeigen und durch gezielte Maßnahmen beeinflusst werden können. In der Praxis haben sich vor allem die Außenstandsdauer der Kundenforderungen sowie der Debitorenumschlag bewährt, insbesondere für Firmen mit hoher Anzahl an Kunden bzw. mit hoher Rechnungsanzahl. Bei- Die Außenstandsdauer gibt an, nach wie vielen Tagen eine Forderung durchschnittlich beglichen wird. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel: Außenstandsdauer = Durchschnittlicher Forderungsbestand / Umsatz x 365 Tage Der „Durchschnittliche Forderungsbestand“ ergibt sich aus (Summe aus Periodenanfangs- und Endbestand) / 2. Der Umsatz wird dabei auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Die einfache Methode der Multiplikation des Monatsumsatzes x 12 ist bei relativ stabilen Umsätzen ausreichend genau und zeigt kurzfristige Veränderungen deutlich an. Bei stärkeren Umsatzschwankungen ist die Verwendung von kumulierten Umsatzzahlen sinnvoll, da sie weniger stark auf Schwankungen reagieren. Die Formel dafür ist: (Kumulierter Monatsumsatz/Anzahl an Monaten) x 12. Je höher die Zahl, desto schlechter ist das für das Unternehmen, da in dieser Zeit den Kunden de facto ein unverzinster Kredit gewährt wird. Je niedriger die Zahl, desto niedriger ist die Zinsbelastung für das Unternehmen und desto weniger Kapital ist im Unternehmen gebunden. Darüber hinaus verringert sich das Risiko von Forderungsausfällen. Bei der Berechnung der Außenstandsdauer muss berücksichtigt werden, dass Zahlungsziele je nach Branche stark schwanken können. Für die Beurteilung sollte daher der Fokus auf der Entwicklung im Zeitablauf oder im Vergleich zu Unternehmenszielen liegen. Kennzahl Außenstandsdauer Vorteile Die Ergebnisse von Verbesserungsmaßnahmen werden deutlich angezeigt. Interne Ziele können eindeutig und messbar definiert werden. Das Risiko von Forderungsausfällen kann abgeschätzt werden. Der Finanzierungsbedarf – etwa bei Wachstumszielen – kann rasch abgeschätzt werden. Nachteile Branche und Kundengruppen (z.B. Großhandel vs. Einzelhandel) haben große Auswirkungen. Vergleich zwischen verschiedenen Branchen schwierig. Die absolute Höhe der Forderungen wird nicht berücksichtigt. Keine Aussage über die Anzahl der Kunden (Risikostreuung) möglich. 76 Controlling BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 g Debitorenumschlag Der Debitorenumschlag als zweite Kennzahl zeigt, um welchen Faktor der Umsatz den durchschnittlichen Forderungsstand des Unternehmens übersteigt. Diese Kennzahl wird vor allem durch die Zahlungsbedingungen beeinflusst und mit folgender Formel berechnet: Debitorenumschlag = Umsatz / durchschnittlicher Forderungsbestand Der „Durchschnittliche Forderungsbestand“ kann dabei auf zwei Arten berechnet werden: Durchschnittl. Forderungsbestand = Umsatz x Zahlungsziel / 365 Tage oder Durchschnittl. Forderungsbestand = (Summe aus Periodenanfangs- und –endbestand) / 2 Je höher diese Kennzahl ist, desto schneller werden Ausgangsrechnungen bezahlt und desto liquider ist das Unternehmen. Eine niedrige Zahl ist ein Indikator dafür, dass das Unternehmen bei Zahlungsschwierigkeiten seiner Kunden in Liquiditätsprobleme geraten kann. Die Ursachen für einen niedrigen Debitorenumschlag liegen meist in unpassenden Verkaufskonditionen (Skonti), einem unzureichenden Mahnwesen sowie in einem niedrigen Automatisierungsgrad der Rechnungslegung. Die Höhe des Debitorenumschlags wird aber auch durch die Kundenstruktur sowie durch branchenübliche Gepflogenheiten beeinflusst, weshalb keine allgemeingültige Höhe genannt werden kann. Kennzahl Debitorenumschlag Vorteile Aussage zum Liquiditätsgrad. Ermöglicht die schnelle Beurteilung des Forderungsmanagements. Information zu steigender oder sinkender Finanzierungsnotwendigkeit. Interne Ziele können eindeutig und messbar definiert werden. Für den praktischen Einsatz sind daher wieder die Entwicklung im Zeitablauf sowie der Vergleich zu Unternehmenszielen entscheidend. Darüber hinaus lohnt sich ein Vergleich zum Kreditorenumschlag, bei dem statt des eigenen Umsatzes die getätigten Einkäufe die Basis bilden. Kreditorenumschlag = Einkaufsvolumen / durchschnittlicher Kreditorenbestand Ein Vergleich der beiden Kennzahlen zeigt rasch den vom Unternehmen zu tragenden Finanzierungsbedarf. Bei einem sinkenden Debitorenumschlag – etwa durch neue Kunden mit längeren Zahlungszielen – müssen auf der Einkaufsseite Maßnahmen gesetzt werden, da ansonsten der Liquiditätsbedarf sowie das Finanzierungsrisiko für das Unternehmen steigen. ➔ Ein Beispiel Ein Unternehmen erzielt einen Jahresumsatz von 500 tsd. Euro. Der Forderungsstand zu Beginn der Periode beträgt 38 tsd. Euro, der zu Periodenende 72 tsd. Euro. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Forderungsstand von 55 tsd. Euro. Setzt man den durchschnittlichen Forderungsstand ins Verhältnis zum Umsatz, ergibt sich eine effektive Nachteile Keine Aussage über die Anzahl der Kunden (Risikostreuung) möglich. Keine Aussage über die durchschnittliche Größe der Außenstände. Mögliche Verzerrungen durch wenige, sehr alte Forderungen. Branchenspezifisch sehr unterschiedlich – damit nur eingeschränkte, externe Vergleichsmöglichkeiten. Außenstandsdauer von 40,15 Tagen. Diese Außenstandsdauer berücksichtigt sowohl Überschreitungen der Zahlungsziele als auch vorzeitige Zahlungen unter Inanspruchnahme von Skonti. Teilt man den Umsatz durch den durchschnittlichen Forderungsstand, ergibt sich ein Debitorenumschlag von 9,09. Kann der Forderungsstand am Periodenende auf 45 tsd. Euro gesenkt werden, so ergibt sich – bei gleichem Umsatz – eine Außenstandsdauer von 30,30 Tagen und ein Debitorenumschlag von 12,05. Bei einem höheren Umsatz von 650 tsd. Euro und unveränderten Forderungsständen ergibt sich proportional ebenfalls eine Verbesserung, die durch eine Außenstandsdauer von 30,88 Tagen und einen Debitorenumschlag von 11,82 ausgedrückt wird. Umsatz 500.000 500.000 650.000 ForderungenPeriodenanfang 38.000 38.000 38.000 Forderungen Periodenende 72.000 45.000 72.000 Durchschnittlicher Forderungsstand 55.000 41.500 55.000 Außenstandsdauer (Tage) 40,15 30,30 30,88 Debitorenumschlag 9,09 12,05 11,82 BILANZBUCHHALTER Controlling 77 BÖB – September 2012 – 51/12 IT-Compliance Mag. Bernhard Rothenbuchner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater DI Martin Obermoser CISA Wir haben in unserem letzten Artikel ComplianceAnforderungen an einen Webshop angesprochen („Der Webshop aus Sicht der Buchhaltung“ im Bilanzbuchhalter Nr. 50/12, Seite 26f.) und möchten dieses Thema nun ausführlicher behandeln. Der Begriff IT-Compliance wird in der Praxis vielfach verwendet und könnte z.B. wie folgt definiert werden (vgl. zB ME3 in Cobit 4.1 der ISACA): ◆ IT-Compliance ist die Einhaltung der anzuwendenden Regularien mit IT-Bezug. ◆ Durch die Identifikation aller maßgeblichen Gesetze, unternehmens-, konzern- oder brancheninternen Vorschriften sowie Verträge können die Auswirkungen der regulatorischen Anforderungen auf ein Unternehmen beurteilt und entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. g Quellen für Compliance-Anforderungen Wesentliche Quellen der IT-Compliance eines Unternehmens sind beispielsweise: Das Datenschutzgesetz (DSG 2000) ist die wichtigste nationale Regelung betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Es enthält unter anderem Angaben, welche Daten wann von wem verarbeitet werden dürfen, sowie Regelungen beispielsweise zur Auskunftspflicht und zur verpflichtenden Datenlöschung. Das DSG 2000 stellt außerdem die Grundlage für weitere einschlägige Verordnungen wie die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 dar. Auch aufgrund des GmbH- und des Aktiengesetzes ergeben sich u.a. Verantwortlichkeiten der handelnden Personen – auch mit IT-Bezug – für die jeweiligen Rechtsformen festgehalten. Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) sowie die Bundesabgabenordnung (BAO) enthalten wesentliche Rechnungslegungs-relevante Anforderungen an ITSysteme wie beispielsweise das Radierverbot oder Aufbewahrungspflichten von elektronischen Buchhaltungsunterlagen. Von diesen Regularien werden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung abgeleitet, die unter anderem aus dem Fachgutachten KFS / DV1 „Ordnungsmäßigkeit von IT-Buchführungen“ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekannt sind. Weiters sind in diesem Zusammenhang Richtlinien und Erlässe des Finanzministeriums wie z.B. die KassenRichtlinie zu nennen. Entsprechende internationale Vorschriften, die z.B. für österreichische Tochterunternehmen von internationalen Konzernen gültig sein können, sind u.a. IFRS, ISA, SOX und die 8. EU-RL („Euro-SOX“). Branchen-spezifische Richtlinien wie der in unserem oben genannten Artikel erwähnte DatensicherheitsStandard der Kreditkartenindustrie PCI DSS oder individuell abgeschlossene Verträge mit Kunden und Klienten sowie mit Dienstleistern, Lieferanten und anderen können ebenfalls IT-relevante Vereinbarungen enthalten. So ist es denkbar, dass beispielsweise ein international tätiges Unternehmen von einem wichtigen Lieferanten die Einhaltung von IFRS-Regelungen fordert. Auch sind unternehmens- oder konzerninterne ITVorschriften zu nennen, die den handelnden Personen oftmals relativ gut bekannt sind, da diese im Unternehmen aktiv kommuniziert werden (z.B. im Intranet, per Email oder in internen Newslettern). g Der steinige Weg zu IT-Compliance Eine abschließende und einheitliche Auflistung aller relevanten Normen und Vorgaben für alle Unternehmen ist naturgemäß nicht möglich. Daher muss für jede einzelne Unternehmung individuell geprüft werden, welche IT-relevanten Regelungen einzuhalten sind. Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft IT-relevanter Vorschriften kommt es häufig vor, dass diese einander – zumindest teilweise – widersprechen. Insbesondere im Bereich des Datenschutzes sind die nationalen österreichischen Vorschriften (DSG 2000 u.a.) bekanntermaßen strenger als z.B. US-amerikanische Regelungen. Auch können beispielsweise unternehmensinterne Richtlinien internationaler Konzerne mit rechtlichen nationalen Vorschriften kollidieren. ➔ Praxisbeispiel: Ein US-amerikanischer Konzern verlangt von allen Tochterunternehmen, Daten zur Beurteilung der Mitarbeiter der Zentrale zur Verfügung zu stellen. Die erwarteten Daten umfassen u.a. detaillierte Angaben zur Person, die nach österreichischem Datenschutz- 78 Controlling/Pension BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 recht als „sensible Daten“ unter Umständen einem Unternehmen in den USA nicht überlassen bzw. übermittelt werden dürfen. Das Dilemma des österreichischen Tochterunternehmens zeigt sich klar: Befolgt es Konzernvorschriften oder österreichisches Recht? Wie im Praxisbeispiel aufgezeigt, kann es bei einander widersprechenden Regelungen notwendig sein, sich zur Einhaltung einer – der subjektiv wichtigeren – geltenden Vorschrift zu entscheiden und eine Strategie zu entwickeln, wie mit der dazu im Widerspruch stehenden Vorschrift umgegangen wird. Das Verständnis der Compliance-Anforderungen ist somit auch eine wesentliche Grundlage für ein erfolgreiches IT-Risikomanagement. g Fazit IT-Compliance stellt für jeden Wirtschaftstreibenden ein wichtiges Thema dar. Die jeweiligen Grundlagen bzw. Quellen ergeben sich vor allem aus Branche, Art und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit, der Rechtsform sowie den Ort der Leistungserbringung (z.B. national oder international). Die Unternehmensgröße spielt bei Überlegungen betreffend IT-Compliance oftmals eine eher untergeordnete Rolle. Wenn Sie oder Ihre Klienten bei Ihrem Weg zur ITCompliance Unterstützung benötigen, freuen wir uns über Ihre Email oder Ihren Anruf und würden Sie gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch in unserer Kanzlei begrüßen. Die IT Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH mit Sitz in Wien ist Spezialist für Beratung und Prüfung im Bereich IT. Deren geschäftsführender Gesellschafter Mag. Bernhard Rothenbuchner, StB / WP, ist auch Co-Autor des Fachgutachtens KFS/DV 1 „Ordnungsmäßigkeit von IT-Buchführungen”. Die Datenhafen GmbH mit Sitz in Wien hat sich auf Datensicherung für österreichische KMUs spezialisiert und setzt unter anderem aus Gründen der Rechtssicherheit auf eigenes Equipment, das ausschließlich in Österreich betrieben wird (keine „public cloud“Anwendungen). g Kontakte IT Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH Mag. Bernhard Rothenbuchner, WP/StB Geschäftsführender Gesellschafter b.rothenbuchner@it-pruefung.co.at www.it-pruefung.co.at Datenhafen GmbH, DI Martin Obermoser, CISA, Geschäftsführender Gesellschafter m.obermoser@datenhafen.at Telefon: 01/503.58.70.42 www.datenhafen.at Änderungen bei Firmenpensionen Mag. Otto Lauer Pensionskassenexperte www.vbv.at Eine Novelle zum Pensionskassengesetz wurde mehr als 3 Jahre lang in der Öffentlichkeit diskutiert. Nun ist sie da! Die Verlautbarung erfolgte mit dem Bundesgesetzblatt vom 14. Juni 2012, wobei die meisten Änderungen erst mit 1.1.2013 in Kraft treten. Achtung: Bereits heuer gibt es eine Änderung bei der Versteuerung von Pensionskassen-Pensionen, das sogenannte Vorwegsteuer-Modell. Dieses Modell wurde bereits im Zuge des Sparpakets beschlossen und hat mit der eigentlichen Novelle des Pensionskassengesetzes nichts zu tun. Beim VorwegsteuerModell haben Pensionskassen-Pensionisten und noch aktive Berechtigte einer Pensionskasse ab dem 60. Lebensjahr einmalig die Möglichkeit, ihr „Pensionskapital“ zu versteuern und danach eine zu ¾ steuerfreie „Arbeitnehmerpension“ zu beziehen. Die Einnahmen aus dieser Maßnahme sollen im Rahmen des Sparpakets, vor allem für die in Schwierigkeiten geratenen Banken verwendet werden. g Wie funktioniert das Vorwegsteuer-Modell konkret? Es wird die einmalige, freiwillige Möglichkeit eingeräumt, das „Pensionskapital“ aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug einer pauschalen Einmalsteuer in ein „Pensionskapital“ aus Arbeitnehmerbeiträgen umzuwandeln. Der Steuersatz beträgt dabei 25%. Er ermäßigt sich auf 20%, wenn die durchschnittliche Monatsbruttopension aus der Pensionskassenzusage im Kalenderjahr 2011 EUR 300 nicht übersteigt. Damit wird die laufende bzw. künftige (Arbeitgeber-)Pension in eine Arbeitnehmerpension umgewandelt, welche nur mehr zu einem Viertel der laufenden Versteuerung unterliegt. Dadurch ergibt sich zwar ab 1.1.2013 eine entsprechende Reduktion der Bruttopension, da diese aber in Zukunft nur mehr zu einem Viertel steuerpflichtig ist, sollte dies nach Absicht des Gesetzgebers grundsätzlich zu einer etwas höheren Nettopension führen. BILANZBUCHHALTER 79 Pension BÖB – September 2012 – 51/12 g Bis wann muss eine Entscheidung getroffen werden? Bis spätestens 31.10.2012 muss eine schriftliche Optionserklärung bei der jeweiligen Pensionskasse eingehen. Möchte man das „Pensionskapital“ nicht vorweg besteuern, besteht kein Handlungsbedarf. Die Pension wird dann wie bisher ausbezahlt. g Was ist bei der Entscheidung zu bedenken? Ob die Pauschalsteuer vorteilhaft ist, hängt von mehreren Faktoren ab und bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Folgende Umstände sind für die Entscheidung relevant: ◆ Wie viel Steuer zahlt der Pensionsbezieher derzeit, bzw. wird der Berechtigte voraussichtlich bezahlen. ◆ Vorliegen sonstiger Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte) ◆ Steuerliche Abzüge und Freibeträge (z.B. außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben) ◆ Auswirkungen auf einkommensabhängige Beihilfen (z.B. Ausgleichszulage, Wohnbeihilfen) ◆ Die Einkommenssituation einer/eines zukünftigen Hinterbliebenen ◆ Änderungen durch zukünftige Steuergesetzgebung Welche Änderungen bringt nun die (eigentliche) Pensionskassen-Novelle mit 1.1.2013? g Mehr Flexibilität durch variable Beiträge für Klein- und Mittelbetriebe Bei Klein- und Mittelbetrieben sind Firmenpensionen für Mitarbeiter bisher nicht sehr verbreitet. Kleinere Unternehmen möchten sich nicht langfristig binden, sind aber bereit ihre Leistungsträger erfolgsabhängig zu entlohnen. Für diese Arbeitgeber ist nun vorgesehen, dass sie bei einem geringen Grundbeitrag in der Höhe von 2% des Gehalts ihrer Mitarbeiter weitere variable Beiträge bis maximal zur Höhe von 10% leisten können. Die Leistung dieser variablen Beiträge steht in Abhängigkeit von der Entwicklung bestimmter betrieblicher Kennzahlen. Werden diese Kennzahlen nicht erreicht, muss nur der Grundbeitrag geleistet werden. Damit wird sichergestellt, dass nur in wirtschaftlich guten Jahren für die Firmenpension höhere Beiträge geleistet werden müssen. g Einführung eines Garantieproduktes und individuelle Wechselmöglichkeiten Berechtigte einer Pensionskasse haben künftig die Möglichkeit, in eine „Garantie-Pension“ zu wechseln. Diese „Garantie-Pension“ – im Gesetz Sicherheits-VRG genannt – garantiert, dass die mit Pensionsantritt gewährte Pension nicht sinken kann. Außerdem wird sie alle fünf Jahre wertgesichert. Leistungsbezieher haben daher zum Zeitpunkt ihres Pensionsantritts Sicherheit über die Mindesthöhe ihrer Zusatzpension. Der Wechsel ist zu Pensionsantritt bzw. ab dem 55. Lebensjahr bis zum Pensionsantritt möglich. Weiters kann auch ein Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung durchgeführt werden. Damit entsteht bei Pensionskassen-Modellen ein Wahlrecht zwischen einer „klassischen“ Pensionskassen-Pension und einer „Garantie-Pension“, mit der aber auch die typischen Garantiekosten verbunden sein werden. Die „klassische“ Pensionskassen-Pension ist von Beginn an – je nach Rechnungsgrundlagen – um 20–60% höher als die Garantie-Variante, dafür ist bei dieser eine Kürzung in der Pensionsphase ausgeschlossen. g Lebensphasenmodell Das Lebensphasenmodell ist schon seit einigen Jahren Standard in der betrieblichen Altersvorsorge. Dem trägt nun auch der Gesetzgeber Rechnung. Zukünftig wird allen Berechtigten der betrieblichen Altersvorsorge ein individuelles Wahlrecht eingeräumt. D.h. der Arbeitgeber schließt den Rahmenvertrag ab, legt die Beitragshöhe fest und die Mitarbeiter entscheiden im Lebensphasenmodell wie sie ihr Pensionskapital veranlagt haben wollen. Je nach persönlicher Präferenz, insbesondere hinsichtlich der Risikobereitschaft, bzw. dem Lebensalter kann zwischen verschiedenen Veranlagungsmodellen (von sehr konservativ bis dynamisch) gewählt und bis zu drei Mal gewechselt werden. In Kombination mit den erweiterten Wechselmöglichkeiten in das „Garantie-Produkt“ kann damit im Unternehmen mit einem einzigen Vorsorgemodell ein großes Spektrum an individueller Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. ■ Bei Fragen zum Vorwegsteuer-Modell stehen Ihnen die Mitarbeiter des VBV-Pensionsservice Centers zur Verfügung Tel. 01/240 10-499. Bei Fragen zur Novelle des Pensionskassengesetzes wenden Sie sich an die VBV-Experten: Tel. 01/240 10-111. www.vbv.at 80 Pension BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Lukrative Steuervorteile bei betrieblicher Vorsorge Mag. Richard Granzer Geschäftsführer Valida Consulting Mag. Richard Granzer ist gelernter Jurist und seit zehn Jahren als Geschäftsführer in der Valida Consulting für den Bereich Beratung zuständig. Davor war er in verschiedenen Funktionen in der betrieblichen Altersvorsorge tätig und hat an zahlreichen Publikationen und Studien in diesem Fachbereich mitgewirkt. etriebliche Pensionslösungen bieten sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber steuerliche Vorteile sodass man hier von einer klassischen Win-Win Situation sprechen kann. In den letzten Jahren haben sich dabei beitragsorientierte Pensionskassenlösungen als bestes Mittel der Wahl bewährt. Bei Pensionskassenlösungen bezahlt der Arbeitgeber Beiträge für eine nach nachvollziehbaren Kriterien bestimmte Auswahl seiner Mitarbeiter in eine Pensionskasse. Später beziehen die Begünstigten in ihrem Ruhestand daraus eine Zusatzpension. In beitragsorientierten Modellen wird die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter festgelegt. Die späteren Pensionsleistungen stehen in Abhängigkeit von Parametern wie beispielsweise dem Veranlagungserfolg. Für den Arbeitgeber sind die Kosten für seine betriebliche Vorsorge somit planbar. Im Falle einer leistungsorientierten Vorsorgelösung werden die späteren Pensionsleistungen festgelegt. Die laufenden Beiträge – und somit der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers – variieren aber. B Ein wesentlicher Vorteil von Pensionskassenlösungen lautet: Die Beiträge des Arbeitgebers in die Pensionskasse sind frei von Lohnnebenkosten, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht. Wie sehr sich diese steuerlichen Vorteile auf die künftige Pension eines Arbeitnehmers auswirken, haben unsere Experten und Mathematiker anhand eines ganz konkreten Beispiels berechnet. Eine fiktive Person – wir nennen sie hier Herr M. – ist 35 Jahre alt, verdient EUR 26.600 brutto pro Jahr (das sind EUR 1.900 im Monat) und erhält zusätzlich vom Arbeitgeber jährlich EUR 1.400 als Pensionskassenbeitrag. Diese EUR 1.400 kommen Herrn M. als sogenannter „Vorsorgelohn“ gänzlich zugute. Wäre der Bruttojahreslohn um 1.400 Euro höher, blieben für Herrn M. abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuern nur rund EUR 780 netto übrig. Für den Arbeitgeber würden bei einem höheren Bruttolohn noch zusätzlich rund 31 % an Lohnnebenkosten anfallen – dies sind in diesem Beispiel EUR 418 p.a. g Zusatzpension um EUR 460 höher Bei seinem Pensionsantritt im Alter von 65 Jahren erhält Herr M. EUR 2.560 netto als jährliche Zusatzpension aus der Pensionskasse. Würde Herr M. im Vergleich dazu den oben um EUR 780 höheren Nettolohn in eine private Vorsorge investieren, blieben ihm nur EUR 2.102 als spätere Zusatzpension. In beiden Fällen gingen wir bei der Berechnung von einer Performance von jährlich 3% sowie gleich hohen Spesen aus. In diesem konkreten Beispiel bringt die Pensionskassenlösung Herrn M. einen Vorteil von knapp EUR 460 im Vergleich zu einem höheren Gehalt, das er gänzlich in die private Vorsorge investiert. ➔ Beispiel: Laufender Bezug: EUR 1.900 p.m. – Alter: 35 Jahre – Pensionsantritt: 65 Jahre Zusätzlicher Bruttolohn: EUR 1.400 Netto: EUR 780,14 Investition in private Vorsorge Jahresperformance: 3% Jahrespension brutto: EUR 2.102,34 Jahrespension netto: EUR 2.102,34 * Zusätzlicher „Vorsorgelohn“: EUR 1.400 Netto: EUR 1.400 Investition in eine Pensionskasse Jahresperformance: 3% Jahrespension brutto: EUR 3.772,76 Jahrespension netto: EUR 2.560,19 Nettovorteil p.a.: EUR 457,85 bzw. 21,78 % *Pensionsbezüge der privaten Vorsorge werden erst steuerpflichtig, wenn die Auszahlungssumme den Kapitalwert überschreitet. Dies ist bei diesem Beispiel nach ca. 20 Jahren der Fall. Dann würde sich die Jahrespension aus der privaten Vorsorge netto auf EUR 1.426 reduzieren und der Vorteil der Pensionskassenpension steigt somit auf EUR 1.134. Wir weisen darauf hin, dass steuerliche Auskünfte nur zur allgemeinen Information dienen und nicht rechtsverbindlich sind. BILANZBUCHHALTER 81 Karriere BÖB – September 2012 – 51/12 Österreichische CFOs prüfen Lebensläufe ganz genau Sven Hennige Managing Director Central Europe bei Robert Half International Der Lebenslauf ist einer der wichtigsten Bestandteile einer Bewerbung. Entsprechend sorgfältig sollte die eigene Vita formuliert und gestaltet werden – denn gerade Finanzchefs in Österreich nehmen sich überdurchschnittlich viel Zeit, um Lebensläufe zu prüfen. Laut der Studie „Workplace Survey“, für die der spezialisierte Personaldienstleister Robert Half 2.500 CFOs in 19 Ländern befragt hat, beschäftigen sich rund zwei Drittel bis zu 15 Minuten mit diesem wichtigen Dokument. In 12 Prozent der Fälle wird ein einzelner Lebenslauf (CV) sogar länger als 20 Minuten auf Stimmigkeit oder Lücken geprüft. Dabei brauchen österreichische CFOs deutlich länger als ihre deutschen Kollegen. Dort gab die Mehrheit an, sich nur maximal neun Minuten mit den gesamten Bewerbungsunterlagen von Kandidaten zu befassen. Gerade bei der Suche nach Mitarbeitern mit sehr spezifischen Qualifikationen und entsprechendem Know-how schauen Finanzchefs ganz genau hin. g Mit Individualität punkten Ein Lebenslauf sollte nicht nur die wichtigsten beruflichen Stationen wiedergeben, sondern auch zeigen, dass sich ein Bewerber bereits mit der ausgeschriebenen Stelle und dem Unternehmen beschäftigt hat. Ein pauschal erstellter und an verschiedene Firmen versandter Lebenslauf (CV) hat wenig Aussicht auf Erfolg. Nicht selten werden Unterlagen mit der Anmutung von Serienbriefen direkt zur Seite gelegt. Es gilt also, den Lebenslauf immer gezielt auf die jeweilige Ausschreibung anzupassen. g Längerer Bewerbungsprozess für Managementpositionen Doch nicht nur die Prüfung der Unterlagen nimmt viel Zeit in Anspruch. Auch der nachfolgende Bewerbungsprozess kann sich in die Länge ziehen, denn gerade Kandida- ten für Führungspositionen werden auf Herz und Nieren geprüft. Bis in Österreich eine solche Stelle besetzt ist, dauert es bei der Hälfte aller Unternehmen bis zu acht Wochen. Deutsche CFOs brauchen ähnlich lange: Bis zum erfolgreichen Abschluss der Rekrutierung vergehen in Österreich 8,83 Wochen, in Deutschland 8,68 Wochen. Bei der Einstellung von Personal ohne Führungsaufgaben liegt Österreich deutlich vor Deutschland. Vier Fünftel (80 Prozent) der österreichischen CFOs haben die Suche nach maximal acht Wochen erfolgreich beendet. In Deutschland schaffen dies lediglich 63 Prozent. g Gute Zeiten für einen Jobwechsel Bewerber sollten sich nicht von einem längeren Rekrutierungsverfahren verunsichern lassen, denn aktuell herrscht eine starke Nachfrage an Fachkräften auf allen Hierarchieebenen. Daher lohnt es sich durchaus, gerade jetzt die Augen nach spannenden Stellen offenzuhalten und den Bewerbungsprozess mit einem professionell aufbereiteten Lebenslauf zu starten. g Fünf Tipps für den perfekten Lebenslauf 1 Die Basis: Achten Sie auf fehlerfreie Grammatik und korrekte Ausdrucksweise. Lassen Sie den Lebenslauf sicherheitshalber von einer anderen Person Korrekturlesen. 2 Die Pflicht: Bereiten Sie bei der Bewerbung für internationale Stellen Ihre Dokumente immer auf Deutsch und Englisch vor. 3 Die Länge: In der Kürze liegt die Würze – präsentieren Sie Ihren Lebenslauf auf zwei, maximal drei Seiten. 4 Die Stärke: Lücken im Lebenslauf fallen auf. Gehen Sie deshalb bei Rückfragen offensiv damit um und punkten Sie durch nachvollziehbare Argumente. 5 Die Optik: Eine ansprechende Aufbereitung des Dokuments wird positiv wahrgenommen. Verwenden Sie jedoch nicht zu viel Zeit mit der Gestaltung, sondern legen den Schwerpunkt auf die zu vermittelnden Inhalte. 82 Karriere BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Die Pausen-Dramaturgie beherrschen Tatjana Lackner Direktorin der Schule des Sprechens Bestsellerautorin www.sprechen.com „Für ein gutes Gespräch sind die Pausen genauso wichtig wie die Worte.“ g Welche Wirkung hat sie? Jede Anspannung braucht Entspannung. Hitchcock war Meister der richtig gesetzten Pause. Seine klassischen 3 Stilmittel „Surprise“, „Suspense“ und „Mysterie“ wurden stets von gelungen gesetzten Pausen eingeleitet. Diese „Tension-Methode“ arbeitet mit der Verzögerungstaktik und baut dadurch Spannung auf. Auch für Präsentationen ist das eine gelungene und erprobte Einsatzmöglichkeit. Heimito von Doderer nterregnum, Interrupti, Intermezzo, Break, Halt, Rast, Zwischenfall, … Vieles kann heute eine Pause sein. Gerade im Zeitalter der Medien nehmen Aussprache, Stimmkompetenz und professionelle Modulation der freien Rede immer höheren Stellenwert ein und auch die Pause gehört als wesentliches Gestaltungsmittel dazu. Monotone Sprechweise vermag kaum zu begeistern. Sprache ist Ausdruck unserer Persönlichkeit! Gute Rhetorik findet jedoch auch zwischen den Zeilen statt – dort, wo praktisch nichts passiert. Pausen geben unserer Sprache den nötigen Raum. In der heute völlig überreizten Welt sind Ruhe und Gelassenheit der wahre Luxus. Eindrucksvolle Rededramaturgie braucht deshalb Pausen! Nur wer gelegentlich innehält merkt, ob es neue Gesprächspartner einzubinden gilt und kann sich auch um die atmosphärische Arbeit bei einem Meeting oder Kundenevent kümmern. I g Wann ist die Pause falsch eingesetzt? Kunstpausen sind eine heikle Sache, denn sie entstehen nicht aus dem natürlichen Redefluss, sondern sie werden bewusst gesetzt. Diese Momente – in denen scheinbar nichts passiert - dürfen jedoch nicht der Gefallsucht des Orators (Redners) dienen. Sie helfen vielmehr dem Zuhörer, Bilder im Kopf zu produzieren. Jemand, der sich hörbar beim Reden genießt, in dem er bedeutungsschwangere Leerläufe etabliert, unterstützt seine verbale Performance nicht. Auch die Pausen, die bei Redestörungen eingesetzt werden sind peinlich und wenig beziehungsbindend. Manchmal passieren Kunstpausen durch holprigen SmallTalk, sie entlarven dadurch die Gesprächsunsicherheit. Fazit: Logorrhö und Sprechdurchfall sind ebenso wenig mitreißend, wie sprachliche Verstopfung durch zu lange rhetorische Interrupti! g Wie kann ich durch Pausen ein Gespräch lenken? PAUSE ANDERE EINBINDEN g Wann ist eine Pause nötig? Nachsatzpausen geben Gelegenheit das Gehörte zu verarbeiten und kurz darüber nachzudenken. – Wie der Absatz beim Briefwechsel. Sie bauen aber gleichzeitig auch Spannung auf für das, was danach folgt. Deshalb sind sie dramaturgisch ganz relevante Stilmittel besonders in Besprechungen. Pausen sind jedoch vor allem Nervensache! Es kostet Nerven, vor dem Auditorium gelassen zu bleiben und Pausen zu setzen, will man die Sache doch schnell hinter sich bringen - ohne hörbaren „Hänger“. Unterschieden werden Atemzäsuren zur körperlichen Regeneration des Redners, in denen das Zwerchfell reflektorisch in den Körper zurückfedern kann und „abgespannt“ wird. Durch unterschiedlich gesetzte Sinnpausen kann sogar der Aussageinhalt verändert werden. Selbst Moderatoren von „seriösen Sendungen“, die scheinbar objektiv berichten, setzen diese Technik ein, um Zuseher zu beeinflussen. Gerd Bacher (ehem. ORF Intendant) nannte dies „tendentiöse Berichterstattung“. ➔ Beispiele: Markus sagt / Thomas ist ein Esel. Markus / sagt Thomas/ ist ein Esel. Ich begnadige / nicht töten! Ich begnadige nicht / töten! BILANZBUCHHALTER 83 Karriere BÖB – September 2012 – 51/12 Wenn in einem Nachrichtenmagazin beispielsweise viele Daten, Fakten und Zahlen neben rascher Informationsabfolge und eingeblendeten Grafiken auf den Rezipienten einwirken – merkt dieser nicht mehr, ob er durch kleine Sinnpausen in eine bestimmte Denkrichtung gelenkt wird. g Durch falsche Pausensetzung – Kompetenzpunkte verlieren? Menschen, die schneller reden, als andere denken können sind für viele überfordernd. Schnelltexter, die ohne Punkt und Pause sprechen - werden ihr Publikum kaum gewinnen und auch nicht stundenlang in ihren Bann ziehen, sondern Zuhörer rasch ermüden. Pausen bieten dem Redner die Chance vorzudenken und dem Publikum zeitgleich die Gelegenheit nachzudenken. Wer sich nicht hetzen lässt, wirkt automatisch kompetenter und gelassener. Hinter enorm hohem Redetempo steckt häufig auch die Angst nicht bis zum Ende gehört zu werden – das kostet Imagepunkte. Wer sich dagegen Zeit lässt für angenehme Modulation und nötige Sinnbetonung hat dramaturgisch die Nase vorne. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Die spannungsgeladene Pause bringt Struktur in jeden Vortrag und Leben in Moderationen. Weiterer Vorteil: Nach jeder Denkpause ist auch der Rededuktus wieder frischer. ➔ Tipp: Stellen Sie sich einen schwerhörigen Großvater neben sich vor, der Sie bei jedem Satz imaginär fragt: „Was hast g’sagt?“ Jeder Satz hat einen klaren Aussage-Höhepunkt und genau bei diesen Keywords bieten sich Betonungsmöglichkeiten an. Spätestens nach thematischen Blöcken oder vor Beispielen und sprachlichen Bildern braucht Ihr Publikum Zeit gedanklich Luft zu holen, um die Inhalte zu verdauen. ■ www.sprechen.com 10 Anleitungen für Chefs Nach Ruth Seliger Gerhard Zavis Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub WiBiCo Halten Sie inne: Nehmen Sie sich Zeit, um Ruhe, Energie und neue Ideen zu gewinnen Schaffen Sie ruhige Zonen für sich. Fragen Sie und hören Sie zu: Gehen Sie aus der Rolle des Wissenden in die Rolle des Fragenden. Hören Sie auf Mitarbeiter, Kunden, Kollegen, Mitbewerber. Lassen Sie sich irritieren und inspirieren: Holen Sie Experten in Ihr Unternehmen, die neue Perspektiven bringen. Suchen Sie nach neuen Wegen. Die alten haben Sie ja in die Krise geführt. Schaffen Sie neue Kommunikationsräume: Bringen Sie in Ihrem Unternehmen Menschen zusammen, die normalerweise nicht zusammenkommen. Seien Sie neugierig, was dabei entsteht. Zeigen Sie Respekt: Nehmen Sie Ihre eigenen Ängste ernst, ebenso die Ihrer Mitarbeiter. Reden Sie nichts schön oder klein, dramatisieren Sie auch nicht. Zeigen Sie Ihre Gefühle und seien Sie berührbar. Machen Sie sich berechenbar: Schaffen Sie Vertrauen, indem Sie transparente Entscheidungen treffen und in Ihrem Verhalten konsistent sind. Nutzen Sie das Potenzial: Erkennen und nützen Sie die Stärken Ihrer Mitarbeiter, Ihres Unternehmens, Ihres Umfeldes und ebenso Ihre eigenen. Verzichten Sie auf Schwäche-Analysen und Ziele. Treffen Sie beherzte Entscheidungen: Entscheiden Sie mit Ihrem Herzen und aufgrund von Informationen. Fragen Sie sich dabei, wer wie davon betroffen sein wird, wer Ihre Bündnispartner sind und wo die Energie für die Umsetzung ist. Beachten Sie die schwachen Signale der Zukunft: Hören Sie auf die leisen Signale, die die Chance jetzt schon sendet. Wo zeigt sich das Neue jetzt schon? Wer vertritt es? Wo erkennen Sie die zarten Pflänzchen des Neuen? Würdigen Sie die Vergangenheit – und lassen Sie sie zurück: Geben Sie der Krise einen würdigen Platz in der Geschichte. Machen Sie sich klar, wozu sie gedient hat, was sie ermöglicht hat, und dann gehen Sie weiter. 84 EDV BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 EDV 85 86 EDV BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Wo finde ich was im Internet? ist, ein E-Book zu erstellen, das künftig den Inhalt auch in elektronischer Buchform zur Verfügung stellt. Andreas Hofreiter andreas.hofreiter@tmo.at Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser! Ich habe mir in letzter Zeit überlegt, welches Thema für Sie als Leser interessant sein könnte und habe dabei festgestellt, dass ich zwar Begriffe, wie Wissensmanagement usw., in den Raum stelle, aber keine Definition oder Erläuterung dazu biete. Ich habe mir daher zweierlei Dinge ausgedacht. Einerseits, dass ich in dieser Ausgabe meiner Kolumne die Möglichkeit gebe, sich selbst die Begriffe mit Hilfe von Online Lexika zu erschließen, andererseits zukünftig eine Erläuterung des Themas aus der deutschen Wikipedia – einer freien Enzyklopädie – anbiete (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite) bzw. falls zum Thema nichts zu finden sein sollte, http://www.google.at/ verwende. Diese beiden Seiten sind sicherlich vielen bekannt, aber ich füge sie doch der Ordnung halber ein. Ich möchte aber im Folgenden auch Seiten anbieten, die sich speziell mit Wirtschaftsthemen und Unternehmen – und deren Begriffe – befassen, in Form von kostenlosen Lexika, die im Internet für jeden einsehbar sind. Meine erste Wahl ist das Gabler Wirtschaftslexikon, welches ich noch aus früherer Zeit als sechsbändiges Wirtschaftslexikon in Buchform kenne und auch mein eigen nannte. Mittlerweile ist der gesamte Inhalt – einschließlich von Erweiterungen – Online kostenlos verfügbar. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/ Ein weiteres, kostenloses Angebot ist das Onpulson Wirtschaftslexikon, welches sich dem Wissen für Unternehmer und Manager verschrieben hat und auch eine beachtliche Anzahl an Begriffen bietet. http://www.onpulson.de/lexikon/ Ein gemeinnütziges, freies und unabhängiges Wirtschaftslexikon ist das Wirtschaftslexikon 24, welches auch dabei http://www.wirtschaftslexikon24.net/ Die letzte Seite zu dieser Thematik, die ich diesmal vorstelle, ist die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern, welche sich mit Unternehmensinformationen beschäftigt und dazu ein alphabetisches Lexikon zu den verschiedenen Begriffen bereit gestellt hat. http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_A.htm Zum Schluss möchte ich den Aufruf meines ersten Beitrages in Erinnerung rufen, dass gerne jeder seine besten Links mit anderen teilen kann, wenn sie an meine E-MailAdresse andreas.hofreiter@aon.at geschickt werden. Ich möchte auch – in diesem Zuge – darum bitten, dass auch anderweitige Anregungen, Wünsche, Kritiken und Themenvorschläge bekannt gegeben werden, damit ich sie – soweit möglich – berücksichtigen kann. Ich habe auch festgestellt, dass in der Vergangenheit ein oder zwei Links nicht mehr zum Zeitpunkt des Erscheinens des Journals funktioniert haben, weil Seiten, die ich noch vor Versand des Artikels an die Redaktion geprüft habe, vom Netz genommen oder geändert wurden. Ich habe daher die Wartung der Links auf der Homepage des BÖB übernommen und werde in absehbarer Zeit alle Links der vergangenen Ausgaben sowie Ergänzungen – aktualisiert – in der Linkliste bereitstellen. Es werden aber auch Links zu Themen dabei sein, die nicht umfangreich genug sind, um einen eigenen Artikel zu verfassen, weshalb es sich immer wieder lohnt auf der Homepage des BÖB (http://www.boeb.at/) vorbei zu schauen. Ich glaube, dass ich einige interessante Anregungen geben konnte, und ich hoffe, dass ich auch weiterhin Ihre Gunst als Leser dieser Rubrik habe. Ihr Andreas Hofreiter www.boeb.at BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs BILANZBUCHHALTER 87 Leserbriefe BÖB – September 2012 – 51/12 Frage & Antwort Detlev Karel Sachbuchautor ? Frage: Haftrücklass Ich habe eine Frage zum Haftrücklass. Wie verbucht man den Haftrücklass in der laufenden Buchhaltung beim leistenden Unternehmer, also beim Bauunternehmen und wie wird der Haftrücklass bei der Bilanzierung behandelt? Marianne S., Krems ‘ ANTWORT: Der vereinbarte Haftrücklass stellt beim leistenden Unternehmer eine Restforderung dar, die auf dem betreffenden Kundenkonto stehen bleibt. Die Umbuchung solcher Haftrücklass-Forderungen auf ein eigenes Forderungskonto ist zwar möglich, aber nicht üblich. Ein gesonderter Ausweis in der Bilanz ist nicht erforderlich. Das weitere Schicksal dieser Restforderung hängt davon ab, ob der Kunde – üblicherweise gegen Leistung einer Bankgarantie – den Restbetrag überweist, oder ob der Kunde Baumängel reklamiert und die ihm entstandenen Kosten mit dem Haftrücklass verrechnet. In diesem Fall stellt die (anteilige) Nichtbezahlung eine Erlösminderung dar. Möglich ist es leider auch, dass der Haftrücklass, also die Restforderung uneinbringlich wird, weil der Kunde z.B. nicht mehr existiert bzw. insolvent geworden ist. Auch eine Uneinbringlichkeit wegen Verjährung der Forderung ist denkbar, sollte aber bei einer ordnungsmäßigen Debitorenbuchhaltung nicht passieren. ? Frage: Weinverkauf und Umsatzsteuer Unsere Firma hat für eine Festveranstaltung mit Kunden von einem Weingut eine größere Menge an Flaschenwein eingekauft. Dieser Weinbauer hat 12 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die nach der Veranstaltung übrig gebliebenen Weine wurden an die Mitarbeiter des Unternehmens zum Einkaufspreis verkauft. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden, 12 % oder 20 % ? und liegt hier eine Kürzung des Werbeaufwandes oder ein sonstiger Ertrag vor? Rosa K., Bruck/Mur ‘ ANTWORT: Der Steuersatz von 12 % USt gilt nur für Wein aus frischen Weintrauben, der in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und verkauft wird und ist für andere Unternehmer nicht anwendbar. Die Weinverkäufe an die Mitarbeiter eines nichtlandwirtschaftlichen Unternehmens sind „normal“ mit 20 % USt zu versteuern. Es liegt keine Aufwandsminderung, sondern ein betrieblicher Ertrag (ein Nebenerlös) vor. Genau genommen müsste dieser Anteil am Weineinkauf vom Werbeaufwandskonto auf ein Warenverbrauchskonto (Klasse 5) umgebucht werden, wenn der Betrag als wesentlich zu bezeichnen ist. ? Frage: Vermietung einer Eigentumswohnung Eine Privatperson vermietet in Österreich eine Eigentumswohnung, hat aber ihren Hauptwohnsitz im Ausland. Mit diesem Auslandsstaat besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Müssen diese Mieteinnahmen in Österreich versteuert werden? Johanna P., Graz ‘ ANTWORT: Mieterlöse für Eigentumswohnungen in Österreich sind auch dann in Österreich zu versteuern, wenn der Liegenschaftsbesitzer seinen Wohnsitz im Ausland hat. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, also Einnahmen-Überschüsse aus der Wohnungsvermietung unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Umsatzsteuerrechtlich sind solche ausländischen Vermieter, die ein inländisches Grundstück steuerpflichtig vermieten (bei Wohnungen generell 10 % USt) diesbezüglich wie inländische Unternehmer zu behandeln, allerdings ist für die Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung ein tatsächlicher Wohnsitz bzw. Sitz des Vermieters in Österreich erforderlich. Kurz: Ein Vermieter mit Wohnsitz im Ausland muss seine Mieteinnahmen für eine Eigentumswohnung in Österreich generell und in jeder Höhe mit 10 % USt versteuern. ? Frage: Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltshonoraren Unsere Firma führte einen Prozess mit einem deutschen Kunden und hat diesen Prozess nach einigen Jahren gewonnen. Dieser Prozessgegner erhielt von unserem Anwalt die Rechnung über die Prozesskosten inklusive Umsatzsteuer, hat diesen Betrag auch bezahlt, kann sich aber die Vorsteuern aus dieser Rechnung jetzt nicht abziehen. Unser Rechtsanwalt ist der Meinung, dass wir die Vorsteuer gelten machen können, aber wir haben ja keinerlei Rechnung erhalten. Können wir diese Vorsteuer geltend machen? Renate S., Leoben 88 Leserbriefe BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 ‘ ANTWORT: ‘ ANTWORT: Der „unterlegene“ Prozessgegner kann Vorsteuern aus den Honorarnoten des gegnerischen Anwalts tatsächlich nicht absetzen, da ja keine Leistungsbeziehung zu diesem Anwalt, sondern Schadenersatz vorliegt. Es besteht zwischen dem deutschen Kunden und dem Anwalt kein Auftragsverhältnis. Richtig ist es, wenn der Rechtsanwalt an seinen eigenen Klienten, also die „obsiegende“ Partei eine Honorarrechnung mit Umsatzsteuer stellt. Liegt eine solche ordnungsmäßige Rechnung vor, steht auch der Vorsteuerabzug zu. Der Rechtsanwalt stellt dann an die unterlegene Partei eine Schadenersatzforderung mit dem Nettobetrag ohne USt, denn bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern kann ja immer nur der Nettobetrag auch der Schadensbetrag sein. Wird vom Richter im Urteil ein Schadenersatz festgesetzt, so handelt es sich üblicherweise um einen Bruttobetrag, denn die Frage des möglichen Vorsteuerabzuges wird meist nicht vom Richter entschieden. Der unterlegene Prozessgegner muss selbst darauf achten, dass der Schadenersatz (das gegnerische Rechtsanwaltshonorar) als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer festgelegt wird (Das kann wieder zu einem Rechtsstreit führen). In erster Linie ist die Frage nach einem Teilbetrieb zu klären. Liegt ein solcher nicht vor, weil alle Tätigkeiten gemeinsam ausgeübt werden, keine organisatorische und buchhalterische Trennung der Teilbereiche erfolgt, liegt keine Betriebsaufgabe, sondern nur eine Verminderung der betrieblichen Tätigkeit vor. In diesem konkreten Fall sind Gewinne und Verluste aus dieser Betriebsreduzierung „normale“ Betriebsvorgänge. Sollten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernommen werden, liegen umsatzsteuerpflichtige Entnahmen zum Teilwert vor. (PKW ausgenommen). Wurden die Betriebe 1 und 2 tatsächlich als Teilbetriebe geführt (organisatorische, buchhalterische und auch personelle Trennung) und wird Betrieb 2 „liquidiert“, also steuertechnisch „aufgegeben“, dann muss für diesen Betrieb zunächst auf Bilanzierung übergegangen werden (Eröffnungsbilanz, zugleich Schlussbilanz), dann muss ein etwaiger Übergangsgewinn und danach auch ein Aufgabegewinn (-verlust) ermittelt werden. Natürlich gibt es eine Reihe weiterer Aspekte (Verlustvortrag, Verlustverrechnung, Verlustaufteilung auf sieben Jahre u.a.), aber das würde den Rahmen dieser Leserbriefbeantwortung deutlich sprengen. ? Frage: Beiträge an den Instandhaltungsfonds ? Frage: AfA-Beginn bei vermieteten Gebäuden Wir haben eine Eigentumswohnung, die wir seit kurzem vermietet haben und daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern müssen. Sind die regelmäßigen Zahlungen an den Instandhaltungsfonds unserer Wohnungseigentumsgemeinschaft jährlich als Werbungskosten absetzbar oder geht das nur, wenn die entsprechenden Investitionen getätigt werden? Erna T., Saalfelden Im Mai 2011 wurde ein 50%iger Anteil an einem vermieten Gebäude von einem Familienmitglied an ein anderes Familienmitglied verkauft. Kann die AfA wie bisher fortgesetzt werden oder muss für den Verkäufer noch die volle AfA genommen werden und für den Käufer die halbe AfA, oder muss die AfA nach Monaten gerechnet werden? Susanne V., Klagenfurt ‘ ANTWORT: Es ist tatsächlich so, dass die Beiträge an den Instandhaltungsfonds erst beim so genannten „Abfluss“ aus dem Fonds, also bei der Verwendung für Instandsetzungsarbeiten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die laufenden Beiträge zum Instandhaltungsfonds sind in den Jahren der Zahlung nicht absetzbar, da nach Ansicht der Finanzverwaltung im (anteiligen) Instandhaltungsfonds ein Vermögenswert vorliegt, der dem Vermieter zugerechnet wird, obwohl er darüber unmittelbar nicht verfügen kann. ? Frage: Aufgabe eines Teilbetriebes Seit kurzem führe ich ein zweites Gewerbe mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Wenn es sich herausstellen sollte, dass ich es nicht gewinnbringend betreiben kann, was muss ich bei der Auflösung dieses zweiten Gewerbes beachten? Hans A., Dornbirn ‘ ANTWORT: Für erworbene Gebäude bzw. Gebäudeanteile im Bereich Vermietung und Verpachtung gilt ebenso wie für Betriebsgebäude folgende Regelung: Erfolgt der Nutzungsbeginn in der ersten Jahreshälfte, steht eine volle Jahres-AfA zu. Erfolgt der Nutzungsbeginn in der zweiten Jahreshälfte, steht die Halbjahres-AfA zu. Für das Nutzungsende, also für das Verkaufsjahr gilt dieser Grundsatz in entgegengesetzter Form: Bei einem Verkauf in der ersten Hälfte steht nur die halbe AfA zu, sonst die Jahres-AfA. Als Nutzungsdauer im außerbetrieblichen Bereich (also im Bereich Vermietung und Verpachtung) gilt im übrigen der Jahres-AfA Satz von 1,5% der Anschaffungskosten, ausgenommen, es liegt über eine kürzere Nutzungsdauer als 66,67 Jahre ein Sachverständigen-Gutachten vor. ■ Leserbriefe bitte an: detlev.karel@iic.wifi.at BILANZBUCHHALTER 89 BÖB BÖB – September 2012 – 51/12 Wer ist der BÖB? Was macht der BÖB? Ziele des BÖB! g Die ordentlichen Mitglieder des BÖB sind die neun österreichischen Bundesländerclubs. Weiters unterstützen uns dankenswerter Weise 2.335 BÖB ao. Mitg glieder und decken 94 % unseres sparsamen Budgets. g Der BÖB setzt sich für die Selbständigen als auch für die Unselbständigen ein. Durch die Aktivitäten des BÖB . . . der im Jahre 1989 gegründet wurde, gibt es: 1. in allen 9 Bundesländern einen Bilanzbuchhalter-Club; 2. seit dem 1. Juli 1999 den GBH und den SBH. Heute sind es bereits mit den über 3.000 SBB-Selbständigen Bilanzbuchhaltern, zusammen rund 8.500 Selbständige; 3. seit dem Jahre 2000 das beliebte BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER, vier Mal jährlich; 4. eine günstige Gruppen-Haftpflicht-Versicherung. 5. internationale Kontakte. Der BÖB war Gründungsmitglied der EMAA, siehe www.emaa.de, dem Dachverband der europäischen Bilanzbuchhalter und Controller. Sehr wichtig für uns ist die EMAA, auch um in Brüssel Chancen für die GBH, SBH und SBB wahrnehmen können, sollte es sich in Österreich weiterhin spießen; 6. die Homepage www.boeb.at mit LINKS zu mehr als 130 GBH/SBH/SBB. Monatlich hochaktuelle Steuerinfos, die Ihnen beruflich täglich weiterhelfen. Sehr beliebt ist vor allem neben der Jobbörse das BÖB-FORUM mit Suchmaschine, wo schon viele Fachfragen gestellt wurden. 7. News Letter für die BÖB ao. Mitglieder. Ein Vorteil auch für Sie als Angestellte/r g Durch die Öffentlichkeitsarbeit des BÖB und der Landesclubs steigt auch Ihr Marktwert. Die Inserate der Tageszeitungen sowie die Jobbörse der KWT beweisen, dass wir eine gesuchte Berufsgruppe sind. Aktuell 2012 Der BÖB ist der Dachverband der neun österreichischen Bilanzbuchhalterklubs. Als solcher bietet er seinen ordentlichen Mitgliedern eine Reihe von Serviceleistungen an und tritt in der Öffentlichkeit als Vertreter der Selbständigen in den Rechnungswesenberufen auf. Natürliche Personen können als außerordentliche Mitglieder auch zu uns kommen, vor allem die Haftpflichtversicherung und der Erfahrungsaustausch sind die wichtigsten Leistungen. Natürlich haben wir als freiwillige Interessenvertretung nicht so eine breite Basis in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht wie die Kammern, aber wir müssen uns mit unseren Leistungen nicht verstecken. Unsere besonderen Stärken sind die Flexibilität, die Nähe zu den Mitgliedern und die hohe Einsatzbereitschaft der Funktionäre. stand. Nachdem der erste Antrag sehr weitgehende zusätzliche (und notwendige) Befugnisse gebracht hätte, wurde vermutlich auf Intervention anderer Berufsgruppen wieder eine Einschränkung vorgenommen, die uns alle sehr schmerzt. Vor drei Monaten haben wir berichtet, dass wir jetzt auf die Übergangsbestimmungen warten, auf die unser Gesetzgeber in der Eile leider vergessen hatte. Obwohl das Jahresende schon „in Sicht“ ist, haben wir noch immer nichts von den Übergangsbestimmungen gehört. Daraufhin wurden von Seiten des BÖB umfangreiche „Erinnerungsschreiben“ an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Fachverband UBIT, das Bundesministerium für Wirtschaft und die Paritätische Kommission geschrieben. Die Antworten bleiben abzuwarten, wären aber für die vielen Betroffenen sehr wichtig, um sich für die Zukunft bestmöglich auf die neue Situation einzustellen. Wie können Sie uns helfen? Durch Ihre ao Mitgliedschaft beim BÖB anerkennen Sie die bisherigen Aktivitäten und bestärken uns, dass wir uns weiter für Sie einsetzen. Eine Beitrittserklärung finden Sie unter www.boeb.at Wir brauchen daher weiterhin Ihre Unterstützung und vor allem Ihr Feedback, um Ihre Interessen an die richtigen Stellen weiterzuleiten und der Politik zu zeigen, dass die Bilanzbuchhalter eine wichtige Funktion für die österreichischen Unternehmen und für die Wirtschaft im Allgemeinen haben. Unser Motto: Gemeinsam sind wir stärker! Ihr Günter Hendrich Geschäftsführender Vizepräsident des BÖB In Dir muss brennen, was Du in anderen entzünden willst. Augustinus, Kirchenvater und Philosoph (354–430) www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem ! D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an boeb@chello.at genügen. – Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBB – Gesetzesänderung Im März gab es im Nationalrat einen Initiativantrag im Wirtschaftsausschuss zum Bilanzbuchhaltergesetz und damit zu unserem Berufs- Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at www.boeb.at 90 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 VERANSTALTUNGEN und TERMINE des WiBiCo Eigenveranstaltungen, Erfahrungsaustausch für BiBu/Co Besuchen Sie unsere Webseite www.wibico.at ! Dort finden Sie Details und Anmeldung zu allen Veranstaltungen und laufend aktuelle Infos. Die Vorträge (Erfas) finden immer an einem Dienstag um 18.30 Uhr am WKO Campus Wien, 1180 Wien, Währinger Gürtel 97, Saal A 101, Karl Dittrich Saal, statt. Bitte melden Sie sich bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn unter www.wibico.at an. Dienstag, 18.9.2012, 18:30 Uhr „Bilanzbuchhaltungsberufe – ein aktueller Überblick“ Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen Dkfm. Dr. Friedrich Bock, Vors. 2012 der Parit. Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Dienstag, 25.9.2012, 18:00 Uhr „Fallbeispiele Bilanzierung – Teil 1“ – Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen – Mag. Catharina Karl, Steuerberaterin Donnerstag, 27.9.2012, 15:45 Uhr Kulturnachmittag > Universität Wien –Zwillingsgwölb Donnerstag, 23.10.2012 IFRS Fachtagung - IFRS 2012 Veranstaltung mit unseren Kooperationspartnern Linde Verlag und WIFI Wien Dienstag, 23.10.2012, 18:30 Uhr „Umsatzsteuer – Praxisfälle“ Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen Mag. Robert Pernegger, Mitglied des Fachbereichs der Großbetriebsprüfung, Mitverfasser UStR und KStR, langjährige Erfahrung in der Prüfung von Auslandssachverhalten, Fachautor Dienstag, 6.11.2012, 18:00 Uhr „Fallbeispiele Bilanzierung – Teil 2“ – Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen – Mag. Catharina Karl, Steuerberaterin Dienstag, 20.11.2012 Fachtagung Jahresabschluss 2012 - JA12 Veranstaltung mit unseren Kooperationspartnern Linde Verlag und WIFI Wien Dienstag, 27.11.2012, 18:30 Uhr „Bilanzierung 2012 / Steuern 2012/2013“ Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen; DDr. Hubert Fuchs, Steuerrechtsexperte bei Hübner & Hübner, Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht Dienstag, 4.12.2012, 18:00 Uhr „Fallbeispiele Bilanzierung – Teil 3“ – Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen – Mag. Catharina Karl, Steuerberaterin WIFI-Wien Veranstaltungen Bitte über http://www.wifiwien.at/eShop/Kursbuch.aspx die einzelnen Veranstaltungen anwählen Do, 4.10.: Datenschutzrecht - Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt Mo, 12.11.: Neuerungen bei der Bilanzierung nach UGB Do, 22.11. und Fr. 23.11.: Projekt-Controlling in der Praxis Fr, 30.11. IFRS-Neuerungen – aktuell Buchungs.-Nr.: 13346/012 Buchungs.-Nr.: 16318/012 Buchungs.-Nr.: 15310/012 Buchungs.-Nr.: 16340/012 Ausbildung zum Compliance Officer Fr, 9.11.: Sa, 10.11.: Fr, 16.11. und Sa, 17.11.: Sa, 24.11.: Aufbau einer Compliance-Organisation Compliance und IT Compliance - Rechtliche Grundlagen Fraud Management und Forensische Maßnahmen Buchungs.-Nr.: 15351/012 Buchungs.-Nr.: 15352/012 Buchungs.-Nr.: 15353/012 Buchungs.-Nr.: 15354/012 Wollen Sie Mitglied im WiBiCo werden? – Kontaktieren Sie uns! WiBiCo Vorstand und Projektleitung e-mail Adressen Leopold Edelmaier l.edelmaier@aon.at Karl Hacker haka68at@yahoo.de Karl Hausch office@hausch.at Katharina Holzapfel wibico@wibico.at Gottfried Rupp gottfried.rupp@aon.at Gerhard Zavis zavis.wibico@aon.at Sandra Staribacher sandra.staribacher@gmail.com Birgit Hölzl-Zech b.hoelzl-zech@verbandsmanagement.at WiBiCo im Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub INTERNET DER Interessensverband für www.wibico.at Führungskräfte & Spezialisten im Finanz- und Rechnungswesen gegründet 1966 WiBiCo-Büro: A-1220 Wien, Klenkweg 7/18, Tel/Fax 01/36 97 857 e-mail: wibico@wibico.at 91 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Der NÖ Bilanzbuchhalterclub und die Fachgruppe UBIT der Wirtschaftskammer Niederösterreich laden ein zum Niederösterreichischen Steuertag Samstag, 3. November 2012 WIFI St. Pölten Der NÖ Bilanzbuchhalterclub ist bekannt für seine praxisorientierten und qualitativ hochwertigen Seminare. Auf Basis dieser Erfahrungen und mit unseren Spitzenreferenten haben wir eine Ganztagsveranstaltung vorbereitet, die sich an alle unselbständigen Bilanzbuchhalter und Selbständigen richtet. 4 Themen zu jeweils 1,5 Stunden geben genug Zeit für eine umfassende Behandlung der Fachgebiete und für Ihre Fragen. Wir werden vom Fachverband UBIT unterstützt, daher gibt es für UBIT-Mitglieder ebenfalls den Mitglieder¬preis. Wir danken dem BÖB für die Unterstützung bei der Werbung und den Sponsoren. Themen und Referenten ab 08:15 Uhr 08:30 – 10:00 Uhr 10:30 – 12:00 Uhr 12:00 – 13:15 Uhr 13:15 – 14:45 Uhr 15:00 – 16:30 Uhr Begrüßung Steuern in Familienunternehmen Voraussetzungen für den Vorsteuer-Abzug Mittagspause Befugnisse der Finanzverwaltung, Finanzpolizei Neuerungen in der Sozialversicherung Moderation durch den NÖBBC Hofrat Dr. Gabriele Krafft, UFS Hofrat Dr. Karl Kittinger, UFS Hofrat Dr. Anton Trauner, BMF Dr. Stefan Steiger, Steuerberater Preis: Für NÖBBC-Mitglieder 74 €, für Gäste 110 €. Ab der Einzahlung des Seminarbeitrages können wir Ihnen Ihren Platz garantieren. Ihre Vorteile: Sie erhalten umfangreiche Unterlagen und treffen Kollegen zum Erfahrungsaustausch in den Pausen. Es können 8 Fortbildungsstunden gemäß BilBuG im Umfang von 8 Lehreinheiten erworben werden, die Genehmigung der Paritätischen Kommission wurde eingeholt. Für Ihr leibliches Wohl wird gesorgt: Pausengetränke und ein Mittagsbuffet. Neben dem Seminarordner gibt es auch einen USB-Stick mit den Unterlagen. Anmeldung: Am besten elektronisch über www.noebbc.at / Seminare / Online Anmeldung oder schriftlich an das NÖBBC Büro, 3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33. Sie sichern sich einen Fixplatz, wenn Sie bis 1. 10. 2012 den Seminarpreis auf BLZ 15021, Konto 531021673 mit Ihrem Namen im Textfeld einzahlen. Name, Vorname .......................................................................................................................................................................... PLZ, Ort .......................................................................................................................................................................... Straße .......................................................................................................................................................................... Ich bin Mitglied bei ❍ NÖBBC Rechnung ❍ privat Firma + Adresse (falls erforderlich) .......................................................................................................................................................................... (✗❍ = Bitte Zutreffendes ankreuzen) ❍ Fachverband UBIT oder ❍ BÖB, anderer BIBU-Klub ❍ Firma 92 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs! Nach der Sommerpause wird unser Club wieder eine Reihe von Seminaren zu neuen und bewährten Themen veranstalten. Wir laden Sie und auch Ihre Freunde, Kolleginnen und Kollegen zu den Seminaren sehr herzlich ein. Mitglieder zahlen für unsere Seminare nur den halben Seminarbeitrag! Wenn Sie bei unserem Club Mitglied werden wollen – wozu wir Sie herzlich einladen -, genügt ein kurzes E-Mail an detlev.karel@iic.wifi.at und wir informieren Sie ausführlich. Unsere Rechnungswesen-Veranstaltungen im Herbst: g Personengesellschaften im Unternehmensund Steuerrecht Vortragender: Mag. Karl-Heinz Spanring WIFI Graz: Dienstag 2.10.2012 , 17,30 – 21,30 WIFI Graz: Donnerstag, 4.10.2012, 17,30 – 21,30 WIFI Niklasdorf: Dienstag, 23.10.2012, 17,30 – 21,30 WIFI Süd: Dienstag, 30.10.2012, 17,30 – 21,30 VA Nr. 26372.012 VA Nr. 26372.022 VA Nr. 26872.012 VA Nr. 26572.012 Unsere Controlling-Veranstaltungen im Herbst 2012 (WIFI Graz) Excel 2010 – Grundlagen für BilanzbuchhalterInnen Donnerstag, 20.9.2012, 17,30 – 21,30, VA Nr. 26320.012 Excel 2010 – Anwendungen für BilanzbuchhalterInnen Donnerstag, 11.10.2012, 17,30 – 21,30, VA Nr. 26321.012 Vortragende: Mag. Andrea Wurzinger Forderungsmanagement Teil 1 Donnerstag, 27.9.2012, 17,30 – 21,30, VA Nr. 26327.012 Forderungsmanagement Teil 2 Donnerstag 4.10.2012, 17,30 – 21,30, VA Nr. 26328.012 Referent: Mag. Bernd Guttmann November 2012 08.11.2012 Business Intelligenze für kleine/mittlere Unternehmen 17,30 – 21,30, VA Nr. 26329.012, Mag. Bernd Guttmann 15.11.2012 Controlling mit Excel 17,30 – 21,30, VA Nr. 26306.012, Mag. Andrea Wurzinger 22.11.2012 „Excel 2010“ Workshop für AnwenderInnen 14,30 – 21,30, max. 10 Teilnehmer, Mitglieder € 115,—, Gäste € 230,— Mag. Andrea Wurzinger VA Nr. 26326.012 29.11.2012 „Excel 2010“ Workshop für AnwenderInnen 14,30 – 21,30, max.10 Teilnehmer, Mitglieder € 115,—, Gäste € 230,— Mag. Andrea Wurzinger, VA Nr. 26326.022 Dezember 2012 g Die Abrechnung im Insovenzverfahren Vortragende: Mag. Margareta Esterl WIFI Graz. Dienstag 9.10.2012, 17,30 – 21,30 WIFI Graz. Mittwoch 17.10.2012 17,30 – 21,30 WIFI Graz. Donnerstag 18.10.2012 17,30 – 21,30 VA Nr. 26371.012 VA Nr. 26371.022 VA Nr. 26.371.032 g Umsatzsteuer im Binnenmarkt – Leistungen im Binnenmarkt Vortragender: Mag. Horst Ederer WIFI Graz: Donnerstag 8.11.2012, 17,30 – 21,30 WIFI Graz: Donnerstag 15.11.2012, 17,30 – 21,30 WIFI Graz: Mittwoch 21.11.2012, 17,30 – 21,30 WIFI Süd: Montag 19.11.2012, 17,30 – 21,30 WIFI Süd: Dienstag, 27.11.2012, 17,30 – 21,30 WK Liezen: Montag, 3.12.2012, 17,30 – 21,30 WK Judenburg: Donnerstag 6.12.2012, 17,30 – 21,30 WIFI Niklasdorf: Dienstag 11.12.2012, 17,30 – 21,30 VA Nr. 26366.012 VA Nr. 26366.022 VA Nr. 26366.032 VA Nr. 26566.012 VA Nr. 26566.022 VA Nr. 26866.012 VA Nr. 26866.022 VA Nr. 26866.032 g Gebäude im Betriebsvermögen und Privatvermögen Im Dezember werden wir Seminare zu diesem hochaktuellen Thema (Stichwort Immobilienertragsteuer) veranstalten. Nähere Informationen folgen in unseren Publikationen. 06.12.2012 Psychologik für ControllerInnen 14,30 – 21,30, VA Nr. 26324.012, Isabella Nitsch VA Nr. 26324.012, Mitglieder € 75,—, Gäste € 150,—. 13.12.2012 „Excel 2010“ Workshop für AnwenderInnen 14,30 – 21,30, max. 10 Teilnehmer, Mitglieder € 115,—, Gäste € 230,— Mag. Andrea Wurzinger, VA Nr. 26326.032 Bitte richten Sie Ihre Anmeldung direkt an das WIFI. Tel 0316/602-1234, Fax: 0316/602/301, E-Mail: info@stmk.wifi.at. Nähere Informationen zu unseren Seminaren erhalten Sie mit unseren Clubnachrichten, mit unseren Newsletters und auf unserer Homepage www.bico-stmk.at. Wir freuen uns auf ein zahlreiches Wiedersehen bei unseren Veranstaltungen. Die Clubleitung Richard Abt, Detlev Karel, Walter Ruhri www.bico-stmk.at BILANZBUCHHALTER 93 Klubnachrichten BÖB – September 2012 – 51/12 Pongau: ◆ Dienstag, 18.09.2012: Ganztag „Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die neue IMMO-ESt“ – Axel Dillinger Anmeldung für diese Seminare bitte direkt bei Petra Prammer prammer@bergheim.at Bilanzbuchhalter und Controllerclub Salzburg ZVR-Zahl: 647711908 Tel. +43664-4520022 • E-Mail: aseywald@aon.at Der hat ein neues Logo! Liebe Mitglieder und Freunde des bibu! Wie Sie sehen: Ab sofort schmückt ein neues Logo den Bilanzbuchhalter und Controllerclub Salzburg! Lange Zeit zierte das typisch blau-rote BCCS-Logo die Flagge unseres Vereins, doch mit einem neuen Vorstand und der Umstrukturierung des Bilanzbuchhalterclubs Salzburg ging auch der Wunsch nach einem neuen Logo einher. Aus diesem Grund machten wir uns auf die Suche und bekamen dabei Hilfe von der HTL Salzburg. Die 3. Klasse der „Höheren Abteilung für Kunst & Design“ stellte sich dieser Herausforderung. Die Klasse bildete mehrere Teams und kreierte einige Entwürfe. Die jungen Köpfe sprudelten förmlich vor Ideen und es war wirklich nicht einfach, unter den vielen Ideen unser künftiges Logo auszuwählen. Schlussendlich mussten wir jedoch eine Entscheidung treffen. Unsere Wahl fiel auf den Entwurf von Jill Goritschnig, welcher uns am meisten beeindruckte. Dieser wurde anschließend grafisch aufbereitet und repräsentiert ab sofort unseren Auftritt. Anmeldungen und alle Informationen zu unseren Salzburger Bildungstagen entnehmen Sie bitte dem Folder, welcher dieser Ausgabe beiliegt. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldungen dieses Jahr per Email erfolgen und von Michaela Ebner – E-Mail: michaela-ebner@aon.at – bearbeitet werden. Übersicht unserer Seminare für den Herbst: Salzburg Stadt: ◆ Donnerstag, 13.09.2012 – 17:30–21:30 Uhr: „Die neue Besteuerung von Kapitalvermögen“ – Axel Dillinger ◆ Dienstag, 25.09.2012 – 17:30–21:30 Uhr: „Streifzug durch die BAO“ – Axel Dillinger ◆ Freitag, 19.10.2012 – 09:00–17:00 Uhr: „Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die neue IMMOESt“ – Axel Dillinger Ein weiteres Highlight steht uns im Augenblick bevor, denn an unserer Homepage wird fieberhaft gearbeitet. Wir werden darüber selbstverständlich ausführlich in der nächsten Ausgabe berichten. ■ 10 Jahre kontakt@bicos-tirol.at www.bicos-tirol.at ZVR Nr. 120453649 – Obfrau Manuela Stolz Neurauthgasse 6, 6020 Innsbruck Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs! Bei der am 30. Juni abgehaltenen Generalversammlung wurde auch die Wahl des Vorstandes wieder notwendig. Wir freuen uns über die zusätzliche Unterstützung durch Herrn Gerhard Traunfellner, der uns ab sofort tatkräftig als Beirat zur Verfügung steht. Der Vorstand stellt sich nun wie folgt für die nächste Periode zusammen: Obfrau Manuela Stolz Obfrau-Stv. Christa Bair Kassierin Brigitte Arnold Schriftführerin Andrea Schallhart Beiräte Franz Holzknecht, Arnold Gritsch, Gerhard Traunfellner Rechnungsprüfer Maria Wachter, Anton Walser Im Zuge dieser Versammlung blickten wir zurück auf die 10-jährige Vereinsgeschichte, die Anfänge und eine erfolgreiche Mitgliederentwicklung. g Der Herbst startete auch wieder mit einem ganztägigen Seminar: 20. September Immo-ESt NEU, Findok &FinanzOnline Gewinnfreibetrag neu ab 2013 mit Axel Dillinger und Roland Beranek Unsere günstigen Seminartarife beinhalten Seminarunterlagen, sowie immer wieder Bonusunterlagen (auch in elek- 94 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 tronischer Form), je ein Seminargetränk Vormittag und Nachmittag, Mittagessen inkl. Getränk, Kaffee und Gebäck am Vormittag. Weitere Seminare sind in Planung und tagesaktuell auf unserer Homepage www.bicos-tirol.at zu finden. Haben auch Sie für uns Anregungen für wichtige Themen, interessante Bereiche oder können Sie uns Vortragende empfehlen – wir nehmen sie gerne auf. Kontaktieren Sie uns unter: bicos@bicos-tirol.at Im November 2012 beschließen wir mit dem Personalverrechnertag unseren umfangreichen Seminarplan für das Jahr 2012 und bereiten uns bereits auf das neue Jahr vor. Haben Sie hinsichtlich Seminarthemen Wünsche, lassen Sie es uns bitte wissen, damit wir uns optimal auf Ihren Weiterbildungsbedarf einstellen und planen können. Rückmeldungen erbeten unter bbck@ubc-consulting.at g Unsere Homepage www.bicos-tirol.at: Hier finden Sie die künftige Seminarplanung sowie weitere Detailinformationen. Anmeldungen können hier online durchgeführt werden. Unkompliziert erhalten Sie unverzüglich die Bestätigung bzw. Seminarrechnung mit der Anmeldebestätigung. Seminarunterlagen können hier jederzeit wieder online abgefragt werden. Alle registrierten Benutzer und selbstverständlich auch alle Mitglieder erhalten zeitgerecht wieder die Einladungen zu unseren Seminaren. Wir freuen uns, neue Mitglieder in unserer Mitte begrüßen zu dürfen. Die Beitrittserklärung ist auf unserer Homepage zu finden. Auf ein Wiedersehen bei einer unserer nächsten Veranstaltung freut sich Der Vorstand vom BICOS Tirol mit Obfrau Manuela Stolz www.bicos-tirol.at g Weiterbildung im Bereich Arbeitsrecht: Für 2013 planen wir einen Arbeitsrechtslehrgang mit 6 Modulen. Die Ausschreibung erfolgt demnächst. Informieren Sie sich auf unserer Homepage unter www.bbck.org Dort finden Sie die aktuellen Seminarthemen und Termine. Sie können sich online anmelden und nach dem Seminar Ihre Teilnahmebestätigung abholen. Die gute Organisation und erfolgreiche Abwicklung der Seminare sind Motivation für viele KollegInnen dem BBC Kärnten beizutreten. Die Vorteile liegen auf der Hand: Es werden Spezialseminare zu günstigen Konditionen angeboten. Unsere Referenten sind anerkannte Experten. Wollen Sie Mitglied des BBC Kärnten werden? Wir freuen uns über jedes neue Mitglied. Die Beitrittserklärung finden Sie unter www.bbck.org Nützen Sie unsere Seminarangebote, wir freuen uns über Ihre Teilnahme. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir sehen uns als Ihre Service-Organisation im Bereich der beruflichen und persönlichen Weiterbildung. Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten A-9061 Klagenfurt/WS, Wallackgasse 7, Tel. +43(0)676-741 21 67 E-Mail: estocker@gmx.at WEB: www.bbck.org Liebe Mitglieder unseres Clubs, liebe Kolleginnen und Kollegen! g Vorschau auf das 4. Quartal 2012: Bei der letzten Aussendung per E-mail konnten Clubinformationen an einige Empfänger nicht übermittelt werden. Wir ersuchen Sie daher Ihre User-Daten auf unserer Homepage www.bbck.org zu prüfen und zu aktualisieren. Der Vorstand des BBCK bedankt sich für Ihre Mitarbeit. Unser Motto lautet: Folgende Seminare haben wir für Sie geplant: Ihr Weiterbildungsbedarf ist unser Motor! DO, 18.10.2012 – Vermietung und Verpachtung, Referent: Axel Dillinger SA, 24.11.2012 – Personalverrechnertag mit Neuerungen 2013, Referent Mag. Rainer Kraft wwwbbck.org BILANZBUCHHALTER 95 Klubnachrichten BÖB – September 2012 – 51/12 Kontakt: Ulrika Dobler Rötzenweg 4a A-6830 Rankweil Telefon: 0 650 / 444 8 449 email: u.dobler@gmx.at URL: www.bcv-vlbg.at Wir freuen uns über jedes neue Mitglied und würden Sie gerne bei einer unserer nächsten Veranstaltungen begrüßen. ■ www.bvc-vlbg.at BCV aktuell Liebe Mitglieder unseres Clubs! Liebe Kollegen und Kolleginnen! Nach einer hoffentlich erholsamen Sommerpause bereiten wir schon die nächsten Seminare in Kooperation mit dem WIFI, der WKV und dem BÖB vor. Bitte merken Sie sich dazu den folgenden Termin vor: g 3. Vorarlberger Bilanz-Buchhalter-Gipfel: Club oberösterreichischer BilanzbuchalterInnen (COB) 4050 Traun, Kaplanstraße 9 • Fax: 07229/75288 cob@cob.co.at www.cob.co.at • ZVR-Nr. 469-587-922 www.cob.co.at Do. / 29. November 2012 / 8-17.30 Uhr / 1. Seminartag ◆ StartUp / WarmUp / CoolDown mit Axel Dillinger ◆ SteuerUpDate mit MMag. Dr. Klaus Hilber ◆ BIBUG & WTBG-Novelle – alle Fakten mit Dkfm. Dr. Friedrich Bock ◆ Wie kalkuliert der Buchhalter mit Stefan Palcic ◆ Aktuelle Änderungen für die PV mit Manfred Hörzi Fr. / 30. November 2012 / 8.30-17 Uhr / 2. Seminartag ◆ StartUp / WarmUp / CoolDown mit Axel Dillinger ◆ UST aktuell mit Hofrat Mag. jur. Gerhard Kollmann ◆ Special Highlights mit Tatjana Lacker: ◆ PowerVortrag 1: Rhetorische Intelligenz ◆ PowerVortrag 2: Zahlen, Daten und Fakten in sprachlichen Bildern (17 LE zur Anrechnung lt. BIBUG) Wir haben für Sie ein spannendes und informatives Programm zusammengestellt. Freuen Sie sich mit uns auf zwei abwechslungsreiche BIBU-Tage im WIFI Dornbirn. Detaillierte Infos finden Sie wie immer auf unserer neu gestalteten Homepage http://www.bcv-vlbg.at/ www.bcv-vlbg.at Seminare können dort ab sofort online gebucht werden. Werfen Sie einen Blick hinein! Alle im „BCV-Online“ angemeldeten Benutzer, werden immer aktuell über Rundmail zu jeder Veranstaltung informiert. Hier ist auch eine Anmeldung für Nichtmitglieder ohne Kosten jederzeit möglich! Bei Adress- oder E-Mail-Änderungen bitten wir um Mitteilung. Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen wir unter der folgender email jederzeit zur Verfügung: info@bcv-vlbg.at IMPRESSUM Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage 8.000 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich. Herausgeber und Verleger: BÖB – Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3. Tel. 01/203 31 44 • Fax 01/258 22 19 • E-Mail: boeb@chello.at. Bankverbindung: P.S.K. Konto 92.067.068 • BLZ 60.000 Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 55,00 (Inland), EUR 65,00 (Ausland) Redaktion: Bilanz-Verlag GmbH, 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a Tel./Fax. 0316/27 25 74, E-Mail: detlev.karel@iic.wifi.at Layout: Harry.Design, 8121 Deutschfeistritz Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz. Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht unbedingt der des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 20. Oktober 2012 96 Links ➔ Partner ➔ Wichtige Adressen BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Bundesländer-Clubs Bundesverband österreichischer Bilanzbuchhalter, c/o Wilhelm Budai, Eipeldauerstraße 38/19/3, A-1220 WIEN, Tel: 0043 1 203 31 44, Fax: 01/258 22 19, e-mail: boeb@chello.at Homepage: www.boeb.at ZVR-Nr. 239-200-181 WiBiCo – Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub, z. H. Katharina Holzapfel, Klenkweg 7/18, A-1220 Wien, Tel/Fax: 01/36 97 857, e-mail: wibico@wibico.at Homepage: www.wibico.at ZVR-Nr. 304-890-568 BICO STMK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark z. H. Hr. Detlev Karel, Pulverturmstraße 10 a, 8053 Graz, Tel: 0316/272574, e-mail: detlev.karel@iic.wifi.at Homepage: www.bico-stmk.at ZVR-Nr. 842-049-315 BBCB – Bilanzbuchhalter Club WIFI Burgenland z. H. Herrn Erwin Zehetner, Robert Graf Pl. 1, A-7000 Eisenstadt, Tel: 02682 709 132, e-mail: erwin.zehetner@begas.at Homepage: www.boeb.at COB – Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen, Kaplanstraße 9, 4050 Traun, Fax: 07229/75288, e-mail: cob@cob.co.at Homepage: www.cob.co.at ZVR-Nr. 469-587-922 NÖBBC – Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, z. H. Herr Mag. Günter Hendrich, Kulmhofsiedlung 33, 3160 Traisen, Tel: 0664/9173438, Fax: 02762 62075, e-mail: office@noebbc.at Homepage: www.noebbc.at ZVR-Nr. 360-338-544 BBCK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten, Anerkannter Bildungsträger, Eva Stocker, Wallackgasse 7, 9061 Klagenfurt, Tel. Nr. 0676/7412167, e-mail: EStocker@gmx.at Homepage: www.bbck.org ZVR 807852543 BCV – Bilanzbuchhalter /Controller-Club Vorarlberg, z.H. Frau Ulrika Dobler, Rötzenweg 4a, 6830 Rankweil, Fax: 05523 62531, e-mail: info@bvc-vlbg.at Homepage: www.bcv-vlbg.at ZVR-Nr. 886-697-613 bibu Salzburg – Bilanzbuchhalter und Controller Club Salzburg, z.H. Frau Anna Zuckerstätter-Seywald, Salzburger Str. 64b, 5303 Thalgau, e-mail: aseywald@aon.at ZVR-Nr. 647-711-908 BiCoS – Bilanzbuchhalter und Controller Service Tirol, Frau Manuela Stolz, Neurauthgasse 6, 6020 Innsbruck Fax: 0512 26 24 24, e-mail: bicos@bicos-tirol.at Homepage: www.bicos-tirol.at ZVR-Nr. 120-453-649 Internationale Vereinigungen EMAA – European Management Accountants Association, e. V. Postfach 2629, Am Probsthof 15–17, D-53121 BONN, Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 18, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, e-mail: kontakt@emaa.de Homepage: www.emaa.de BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. Bundesgeschäftsstelle, Postfach 2655, Am Probsthof 15–17, D-53016 BONN, Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93-0, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, e-mail: kontakt@bvbc.de Homepage: www.bvbc.de VEB – Schweizerischer Verband der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises in Finanz- und Rechnungswesen. Geschäftsstelle, Lagerstrasse 1, Postfach 1262, 8021 Zürich. Tel: 0041 43 336 50 30, Fax.: DW 33, e-mail: info@veb.ch Homepage: www.veb.ch SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants) Stepanska 28, CS-11000 PRAHA 1, Tel: 0042 2 240 41 015, Fax: 0042 2 240 42 915, e-mail: hv@svaz-ucetnich.cz Homepage: www.svaz-ucetnich.cz BILANZBUCHHALTER Links ➔ Partner ➔ Wichtige Adressen 97 BÖB – September 2012 – 51/12 Akademie für Internationale Rechnungslegung, Prof. Dr. Leibfried GmbH, Rotebühlplatz 23, 70178 Stuttgart Tel: 0049/711/6200749-70, Fax: 0049/711/6200749-99 Homepage: www.internationale-rechnungslegung.de Automatische Datenverarbeitungs GesmbH, Personalverrechnung, Rechenzentrum, Integrierte ERP- und Rechnungswesenlösungen für KMU und Mittelstand, 1120 Wien, Darnautgasse 13 Top 10, Tel. 01 / 616 36 00, Fax 01 / 615 44 36, email: lohn@adat.co.at Homepage: www.adat.co.at ARS – Akademie für Recht und Steuern, 1010 Wien, Schallautzerstrasse 4, Tel: 01 / 713 80 24 – 20, Fax: 01 / 713 80 24 – 14, email: office@ars.at Homepage: www.ars.at Bilanz-Verlag GmbH, A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a, Tel: 0316/27 25 12, Fax: 0316/27 25 74, email: office@bilanzbuchring.at Homepage: www.bilanzbuchring.at BMD Systemhaus GmbH, A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190 Tel: 07252/883-0, email: bmd@bmd.at Homepage: www.bmd.at Bundesministerium für Finanzen, A 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8, Tel: 01/514 33 0 Homepage: www.bmf.gv.at FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok Data Systems Austria - Integrierte ERP- und Rechnungswesen-Lösungen , Liesinger Flur Gasse 2c, 1234 Wien, Tel: 01/60504-2014, Fax: 01/60504-2283, email: info@datasystems.at Homepage: www.datasystems.at DerFiala Andreas Fiala, A-2100 Leobendorf, Gartengasse 14, Tel: 0676/55 76 425, email: derfiala@aon.at PC-Training, Herbert Fidesser, A-1060 Wien, Gumpendorfer Straße 18, Tel: u. Fax: +43-1-953 04 84 Mobil: 0676/550 48 45, email: office@fasteasy.at Homepage: www.fasteasy.at KANZLEI FRITZ & SCHAUER, Maria-Theresien-Strasse 7/II, 6020 Innsbruck, Tel: +43/512/57 25 70, email: office@kanzleifritz-schauer.at Homepage:www.kanzleifritz-schauer.at Fachakademie für Rechnungslegung und Steuerrecht (FRS) – Dr. Peemöller / Dr. Reis GmbH Hauptstraße 50, D-97299 Zell, Homepage: www.frs-steuer.de Grundner – Fachbuch-Verlag für Steuer und Wirtschaftsliteratur, A-8413 St. Georgen 12, Stiege 1/2, Tel: 03183/86 53, Fax: 03183/20 910, email: grundner@fachbuch-verlag.at Homepage: www.fachbuch-verlag.at Robert Half Austria GmbH, Teinfaltstraße 9, 1010 Wien, Tel: 01 533 74 79, Fax: 01 533 74 80 email: vienna@roberthalf.at Homepage: www.roberthalf.at dvo Software Entwicklungs- und Vertriebs- GmbH, Nestroyplatz 1,1020 Wien, Tel.: +43 1 544 69 79 - 749, Fax: +43 1 544 69 79 - 788 HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien, Tel: 50905 501 419, Mobil: 0664/858 02 47, email: franz.verdorfer@hdi.at oder friederike.keszner@hdi.at HUMBOLDT FERNLEHR INSTITUT, 1040 Wien, Lothringerstr. 8 , Tel: 01/5054776, Fax: 01/5053228, email: office.hfl@humboldt.at Homepage: www.humboldt.at Karnerta GmbH, Südring 334, 9020 Klagenfurt, Tel: 0463/35153-0, Fax: 0463/35153-105 email: office@karnerta.at Homepage: www.karnerta.at KHWT – MMag. Dr. Klaus Hilber, WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: 0512-548 200, email: klaus.hilber@tirol.com Homepage: www.steuerberater-hilber.at Klinger & Co KG 1140 Wien, Hauptstraße 29. Tel: 979 16 300 Fax: 979 36 06 email: office@klingerkg.com Homepage: www.klingerkg.com Akademie der Wirtschaftstreuhänder, A-1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228, Tel: 01/815 08 50-0, email: office@wt-akademie.at Homepage: www.wt-akademie.at Kammer: www.kwt.or.at Tel: 01/811 73-0, email: office@kwt.or.at Hoffmann & Kammerstetter WP + STB GmbH, A - 5020 Salzburg Innsbrucker Bundesstraße 83a, Tel: +43 662 833 388 Fax +43 662 833 388 – 3, email: office@kanzlei-hoffmann.at Homepage: www.kanzlei-hoffmann.at 98 Links ➔ Partner ➔ Wichtige Adressen BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 Wirtschafts- und Steuerrecht für die Praxis A-1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/12-14, Tel: 01/929 15 91-0, Fax 01/929 15 91-99, email: office@klienten-info.at Homepage: www.klienten-info.at Klöcher Basaltwerke GmbH & Co KG, 3493 Klöch 71 LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG A-1030 Wien, Marxergasse 25, Tel: 01/534 52-0, Fax 01/534 52-141, email: bestellung@lexisnexis.at Homepage: www.lexisnexis.at LGS Personal Unternehmensgruppe, A-1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, Tel: 01/405 52-13, Homepage: www.lgs-personal.at Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht 1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel: 01/24 630-0, email: office@lindeverlag.at Homepage: www.lindeverlag.at Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, A-1014 Wien, Kohlmarkt 16, Tel: 01/531 61-100 Fax: 01/531 61-455, email: bestellen@MANZ.at Homepage: www.MANZ.at Österreichisches Controller Institut, A-1190 Wien, Billrothstraße 4, Telefon: 01-368 68 78 – 0, Fax: 01-368 68 38, email: ausbildung@oeci.at Homepage: www.oeci.at Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe, 1050 Wen, Grohgasse 3, Tel: 545 05 77, email: info@bilanzbuchhaltung.or.at Homepage: www.bilanzbuchhaltung.or.at Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf email: dialog@peekundcloppenburg.de Homepage: www.peekundcloppenburg.at RZA Rechenzentrum Amaliendorf GmbH, 3872 Amaliendorf, Langestrasse 364, Tel: 02862/53671-21, email: vertrieb@rza.at Homepage: www.rza.at Röhrenbacher Consulting GmbH/Kanzlei Dr. Röhrenbacher/ERC, A-1210 Wien, Am Spitz, Tel: (+43-1) 484 39 00-0, Fax: (+43-1) 484 39 00-17, email: office@roehrenbacher.at Homepage: www.roehrenbacher.at Schweighofer Manager-Software GesmbH, A-4910 Tumeltsham, Hannesgrub 26, Tel: +43 7752/81040, Fax: +43 7752/80715, email: manager.software@schweighofer.com Homepage: www.schweighofer.com Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 24, Tel: 01/24721, Fax: 01/24721-111, email: office@steuer-service.at Homepage: www.steuer-service.at Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstrasse 29/5, Tel: 01/278 13 55 email: office@szabo.at Homepage: www.szabo.at Topcontrolling AG, Helenastrasse 11, 8008 Zürich Telefon: 044 422 31 32; Fax 044 422 45 42, email: info@topcontrolling.com Homepage: www.topcontrolling.com Verlag Österreich GmbH, Bäckerstraße 1, 1010 Wien, Tel: +43-1-610 77-0, Fax: +43-1-610 77-419, email: office@verlagoesterreich.at Homepage: www.verlagoesterreich.at WIFI – Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich Homepage: www.wifi.at WIKU Training, Wilhelm (Willi) Kurzböck, Herausgeber von "WIKU-Personal aktuell", Selbstständiger Trainer für Personalverrechnung und Arbeitsrecht Martinstraße 23, 4209 Engerwitzdorf, Tel: 0664/35-63-426 Fax: 07235/67-9-87 – email: wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at Homepage: www.wikutraining.at WKO Wirtschaftskammer Österreich, A-1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63 Tel: 01/50105/0, email: wkoe@wkoe.wko.at Homepage: www.wko.at Klubseminare im Überblick BILANZBUCHHALTER 99 BÖB – September 2012 – 51/12 DATUM KLUB VERANSTALTUNG SEPTEMBER 2012 Montag, 17.09., 18:00 - 21:15 NOEBBC Bescheid: Von der Abgabenerklärung bis zum VwGH - WIFI Neunkirchen Dienstag, 18.09., 18.30 - 20.00 WIBICO Bilanzbuchhalterberufe - ein aktueller Überblick - Wifi Wien, Saal A101 Mittwoch, 19.09., 18:00 - 21:15 NOEBBC Finanz Online - WIFI St. Pölten Donnerstag, 20.09., 17:30 - 21:30 BICO EXCEL 2010 - Grundlagen für BilanzbuchhalterInnen - WIFI Graz Donnerstag, 20.09., 08:30 - 16:00 BiCoS NEUERUNGEN 2012 … IMMO - EST neu, Findok (Finanzonline richtig nutzen); Änderungen GFB 2013 - Jagerwirt Volders Freitag, 21.09., 08:30 - 17:00 BCV Neuerungen 2012 in EST, UST & Update BAO - WIFI-Campus, Dornbirn Dienstag, 25.09., 17:30 - 21:30 BIBU Streifzug durch die BAO - Hotel Servus, Wals Dienstag, 25.09., 18.00 - 21.00 WIBICO Fallbeispiele Bilanzierung - Teil 1 - Wifi Wien, Saal A101 Mittwoch, 26.09., 18:00 - 21:15 NOEBBC Finanz Online - WIFI Mödling Donnerstag, 27.09., 17:30 - 21:30 BICO Forderungsmanagement Teil 1 - WIFI Graz Freitag, 28.09., ab 08:30 BBCK Kärntner Steuertage - Sonnenhotel Hafnersee Samstag, 29.09., ab 08:30 BBCK Kärntner Steuertage - Sonnenhotel Hafnersee OKTOBER 2012 Dienstag, 02.10., 17:30 - 21:30 BICO Personengesellschaften im Unternehmens- und Steuerrecht - WIFI Graz Dienstag, 02.10., 18:00 - 21:15 NOEBBC Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, Teil 1 - WIFI Neunkirchen Mittwoch, 03.10., 18:00 - 21:15 NOEBBC Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, Teil 1 - WIFI Gänserndorf Donnerstag, 04.10., 17:30 - 21:30 BICO Forderungsmanagement Teil 2 - WIFI Graz Donnerstag, 04.10., 17:30 - 21:30 BICO Personengesellschaften im Unternehmens- und Steuerrecht - WIFI Graz Freitag, 05.10., 08:00 - 17:30 COB Steuer Kongress Linz 2012 - BFI-OÖ, Konferenzzentrum K1 Samstag, 06.10., 08:00 - 13:30 COB Steuer Kongress Linz 2012 - BFI-OÖ, Konferenzzentrum K1 Dienstag, 09.10., 17:30 - 21:30 BICO Die Abrechnung im Insolvenzverfahren - WIFI Graz Donnerstag, 11.10., 17:30 - 21:30 BICO EXCEL 2010 - Anwendungen für BilanzbuchhalterInnen - WIFI Graz Dienstag, 16.10., 18:00 - 21:15 NOEBBC Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, Teil 2 - WIFI Neunkirchen Mittwoch, 17.10., 17:30 - 21:30 BICO Die Abrechnung im Insolvenzverfahren - WIFI Graz Mittwoch, 17.10., 18:00 - 21:15 NOEBBC Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, Teil 2 - WIFI Gänserndorf Donnerstag, 18.10., 17:00 - 21:30 BBCK Vermietung und Verpachtung - Bildungshaus Schloss Krastowitz Donnerstag, 18.10., 17:30 - 21:30 BICO „CHANGEMANAGEMENT … wie Veränderungsprozesse gelingen“ - WIFI Graz Donnerstag, 18.10., 17:30 - 21:30 BICO Die Abrechnung im Insolvenzverfahren - WIFI Graz Donnerstag, 18.10., 16:00 - 21:00 NOEBBC Elektronische Rechnung "E-Billing" - WIFI St. Pölten Freitag, 19.10., 09:00-17:00 BIBU Die Einkünfte aus V+V und die neue IMMO-Esst - Hotel Servus, Wals Dienstag, 23.10., 17:30 - 21:30 BICO Personengesellschaften im Unternehmens- und Steuerrecht - WIFI Niklasdorf Dienstag, 23.10., 18.30 - 20.00 WIBICO Umsatzsteuer - Praxisbeispiele - Wifi Wien, Saal A101 Montag, 29.10., 18:00 - 21:15 NOEBBC Berufsrecht für Bilanzbuchhalter - WKO Krems Dienstag, 30.10., 17:30 - 21:30 BICO Personengesellschaften im Unternehmens- und Steuerrecht - WIFI Graz-Süd 100 Klubseminare im Überblick BILANZBUCHHALTER BÖB – September 2012 – 51/12 DATUM KLUB VERANSTALTUNG NOVEMBER 2012 Samstag, 03.11., 08:15 - 16:30 NOEBBC 3. NÖ Steuertag - WIFI St. Pölten Dienstag, 06.11., 18:00 - 21:15 NOEBBC UST: Reihen- und Dreiecksgeschäft - WIFI Neunkirchen Dienstag, 06.11., 18.00 - 21.00 WIBICO Fallbeispiele Bilanzierung - Teil 2 - Wifi Wien, Saal A101 Donnerstag, 08.11., 17:30 - 21:30 BICO BUSINESS INTELLIGENCE für kleine und mittlere Unternehmen - WIFI Graz Donnerstag, 08.11., 17:30 - 21:30 BICO Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz Donnerstag, 08.11., 18:00 - 21:15 NOEBBC IFRS (internationale Rechnungslegung), Teil 1 - WIFI Mödling Donnerstag, 15.11., 17:30 - 21:30 BICO CONTROLLINGBERICHTE in EXCEL … theoretische Grundlagen und praktische Umsetzung WIFI Graz Donnerstag, 15.11., 17:30 - 21:30 BICO Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz Donnerstag, 15.11., 18:00 - 21:15 NOEBBC IFRS (internationale Rechnungslegung), Teil 2 - WIFI Mödling Montag, 19.11., 17:30 - 21:30 BICO Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz-Süd Dienstag, 20.11., 18:00 - 21:15 NOEBBC UST: Reihen- und Dreiecksgeschäft - WIFI Gänserndorf Mittwoch, 21.11., 17:30 - 21:30 BICO Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz Donnerstag, 22.11., ganztägig BIBU 10. Salzburger Bildungstage - Wirtschaftskammer Sag. Donnerstag, 22.11., 14:30 - 20:30 BICO EXCEL 2010 - Workshop für AnwenderInnen (Lösungen und Erfahrungsaustausch für BilanzbuchhalterInnen) - WIFI Graz Freitag, 23.11., ganztägig BIBU 10. Salzburger Bildungstage - Wirtschaftskammer Sag. Samstag, 24.11., 09:00 - 17:00 BBCK Personalverrechner-Tag - Bildungshaus Schloss Krastowitz Dienstag, 27.11., 17:30 - 21:30 BICO Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz-Süd Dienstag, 27.11., 18:00 - 21:15 NOEBBC UST: Reihen- und Dreiecksgeschäft - WIFI St. Pölten Dienstag, 27.11., 18.30 - 20.00 WIBICO Bilanzierung 2012/Steuern 2012/2013 - Wifi Wien, Saal A101 Mittwoch, 28.11., 18:00 - 21:15 NOEBBC Finanz Online - WKO Krems Donnerstag, 29.11., 08:00 - 23:00 BCV 3. Vorarlberger BilanzBuchhalterGIPFEL (TAG 1 inkl. Abendprogramm) - WIFI-Campus, Dornbirn Donnerstag, 29.11., 14:30 - 20:30 BICO EXCEL 2010 - Workshop für AnwenderInnen (Lösungen und Erfahrungsaustausch für BilanzbuchhalterInnen) - WIFI Graz Freitag, 30.11., 08:30 - 17:00 BCV 3. Vorarlberger BilanzBuchhalterGIPFEL (TAG 2) - WIFI-Campus, Dornbirn Freitag, 30.11., 16:00 - 21:00 NOEBBC Elektronische Rechnung "E-Billing" - WIFI Mödling DEZEMBER 2012 Montag, 03.12., 17:30 - 21:30 BICO Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WK Regionalstelle Liezen Dienstag, 04.12., 18.00 - 21.00 WIBICO Fallbeispiele Bilanzierung - Teil 3 - Wifi Wien, Saal A101 Donnerstag, 06.12., 14:30 - 20:30 BICO „PSYCHOLOGIK für ControllerInnen“ - WIFI Graz Donnerstag, 06.12., 17:30 - 21:30 BICO Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WK Regionalstelle Judenburg Dienstag, 11.12., 17:30 - 21:30 BICO Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Niklasdorf Donnerstag, 13.12., 14:30 - 20:30 BICO EXCEL 2010 - Workshop für AnwenderInnen (Lösungen und Erfahrungsaustausch für BilanzbuchhalterInnen) - WIFI Graz Montag, 17.12., 09:00 - 15:00 BiCoS Neuerungen PERSONALVERRECHNUNG 2013 - Jagerwirt Volders