Ausgabe Nr.33 / 2014

Transcription

Ausgabe Nr.33 / 2014
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2014
MONTAG, 11. AUGUST 2014
Seite
Hessische Staatskanzlei
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
Yahya Mohamed Ali Al-Sharafi, Generalkonsul der Republik Jemen in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
666
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Juli 2014 . .
666
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Organisation und Zuständigkeit der
hessischen Polizeipräsidien; hier: Örtliche Zuständigkeit beim Polizeipräsidium Nordhessen, Polizeidirektion
Werra-Meißner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
667
Polizeiliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main nach
Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an
polizeilich sichergestellten Sachen . . .
667
Seite
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . .
Vorhaben von Herrn Horst Siefert; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Stadt Groß-Bieberau;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . .
676
676
Seite
Vorhaben des Winfried Schlitzer,
Fuldaer Straße 65, 36137 Großenlüder;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
684
Vorhaben der Joh. Wachenfeld GmbH &
Co. KG, 34497 Korbach; hier: Öffent­
liche Bekanntmachung nach § 3a UVPG 684
676
676
Hessisches Ministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an
qualifizierten Gewässern II. Ordnung . 668
GIESSEN
Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschlussprüfungen in dem Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement/Kauffrau für Büromanagement“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten und der Ausbilderinnen
und Ausbilder für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ in der öffentlichen Verwaltung in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Durchführungshinweise zur Ausbildung im Ausbildungsberuf „Kaufmann/
Kauffrau für Büromanagement“ in der
öffentlichen Verwaltung in Hessen . . .
Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG,
Lahnstraße 31, 35398 Gießen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Vorhaben der Firma Synpura GmbH,
Frankfurt – Industriepark Höchst; hier:
KASSEL
Vorhaben der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . .
684
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . .
667
Nr. 33
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Ausbau des Radweges R 1 im Zuge der
L 3235 zwischen Kassel Stadtteil
Wolfsanger und Stadtgebietsgrenze von
NK 4623 326 nach NK 4623 330, Baukm 0,000 bis Bau-km 5,050, Stadt
Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
685
676
680
682
684
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im Oktober
2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . .
687
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
688
Andere Behörden und Körperschaften
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier:
Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2013 . . . . .
689
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
689
Seite 666
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Nr. 33
HESSISCHE STAATSKANZLEI
623
Erteilung eines Exequaturs;
hier:
Herr Yahya Mohamed Ali Al-Sharafi, Generalkonsul
der Republik Jemen in Frankfurt am Main
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen
Vertretung der Republik Jemen in Frankfurt am Main ernannten
Herrn Yahya Mohamed Ali Al-Sharafi am 15. Juli 2014 das Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz.
Das der bisherigen Generalkonsulin, Frau Nagiba Ahmed Kaid
Al-Nadari, am 21. August 2013 erteilte Exequatur ist am 15. Juli
2014 erloschen.
Wiesbaden, den 23. Juli 2014
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 33/2014 S. 666
624
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Juli 2014
Staat und Wirtschaft in Hessen
Heft 7, Juli 2014, 69. Jahrgang
Inhalt:
• Die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
• Regionalergebnisse zur Erwerbstätigkeit 2000 bis 2012. Abschluss der Revision 2011
• Fortschrittsbericht 2014 zur Nachhaltigkeitsstrategie Hessen:
Entwicklung der Zielindikatoren
• Hessischer Zahlenspiegel
• Buchbesprechungen
• Hessischer Umweltmonitor (3/14)
Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße
35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992,
Internet: www.statistik.hessen.de
Verzeichnisse
Anschriftenverzeichnis, der Regierungspräsidien, Landkreise,
Städte und Gemeinden in Hessen – Neu aktualisiert – Juni 2014 – (A
Verz-3) – Print 10,20 Euro – Online 21,00 Euro –
Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2014 – Schulen nach Schulformen – (B Verz-6) – Print – 16,00 Euro – Online –
46,00 Euro –
Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2014 – Schulen nach Organisationsformen – (B Verz. 16) – Print –16,00 Euro –
Online – 46,00 Euro –
Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulen) in Hessen 2014 – (B Verz-9) – Print – 7,90 Euro –
Online – 7,15 Euro –
Statistische Berichte
A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit
Ausländer in Hessen am 31. Dezember 2013 – Ergebnisse des Ausländerzentralregisters – (A I 7 – j/13) – Online kostenfrei –
Bevölkerungsvorgänge in Hessen im Jahr 2012 – (A II 1 – j/12) –
Online kostenfrei –
B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen
Die Europawahl in Hessen am 25. Mai 2014 – Endgültige Ergebnisse
– (B VII 5 – 4 – 5j/14) – Print – 13,50 Euro – Online kostenfrei –
C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Flächenerhebung in Hessen zum 31.12.2013 – Tatsächliche Nutzung
– (C I 2 – j/13) – Online kostenfrei –
Flächeninanspruchnahme in Hessen 1991–2013 – (C I 7 – j/13) –
Online kostenfrei –
Rinderbestände und Rinderhaltungen im Mai 2014 – (C III 1 – 5 –
j/14) – Online kostenfrei –
Ergebnisse der tierischen Erzeugung in Hessen 2013 – (C III 3 – j/13)
– Online kostenfrei –
D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolvenzen
Gewerbeanzeigen in Hessen im 1. Vierteljahr 2014 – (D I 2 – vj 1/14)
– Online kostenfrei –
E. Produzierendes Gewerbe
Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden
Gewerbe in Hessen im Mai 2014 – (E I 3 – m 05/14) – Online kostenfrei –
Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Mai 2014 – (E II 1 – m 5/14) –
Online kostenfrei –
Hessische Energiebilanz 2011 und CO2-Bilanz 2011 – (E IV 6 –
j 2011/2011) – Online kostenfrei –
Das Handwerk in Hessen im 1. bis 4. Vierteljahr 2013 und im Jahr
2013 – Zulassungspflichtiges Handwerk – (Endgültige Ergebnisse)
– (E V 1 – vj 1-4/13) – Online kostenfrei –
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im Mai 2014 – (F II 1 – m 05/14) –
Online kostenfrei –
G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im März 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 03/14) – Online kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 04/14) – Online kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in
der Haltungsvermittlung in Hessen im März 2014 – Vorläufige
Ergebnisse – (G I 2 – m 03/14) – Online kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in
der Haltungsvermittlung in Hessen im April 2014 – Vorläufige
Ergebnisse – (G I 2 – m 04/14) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G III
1 m 04/14) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr nach Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse –
(G III 3 – m 04/14) – Online kostenfrei –
Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Mai 2014
– Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 05/2014) – Online kostenfrei
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in
Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (GIV 3 – m 04/14)
– Online kostenfrei –
H. Verkehr
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 04/2014) – Online kostenfrei –
Binnenschifffahrt in Hessen im April 2014 – (H II 1 – m 04/14) –
Online kostenfrei –
K. Öffentliche Sozialleistungen
Statistik der Empfänger/-innen von Grundsicherung (4. Kapitel
SGB XII) in Hessen 2013 – (K I 2 – j/13) – Online kostenfrei –
Die Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im Jahr 2013 – (K V 5 – j/13)
– Online kostenfrei –
M. Preise und Preisindizes
Verbraucherpreisindex in Hessen im Juni 2014 – (M I 2 – m 06/14)
– Online kostenfrei –
P. Gesamtrechnungen
Bruttoinlandsprodukt und Bruttowertschöpfung in Hessen 1992,
1994–2007 nach kreisfreien Städten und Landkreisen – Sonderveröffentlichung der revidierten Ergebnisse – (P I 3 – j/1992, 1994–2007
(rev.) – Online kostenfrei –
Bruttoinlandsprodukt und Bruttowertschöpfung in Hessen 2008
bis 2012 nach kreisfreien Städten und Landkreisen – (P I 3 – j/2008–
2012 (rev.) – Online kostenfrei –
Wiesbaden, den 25. Juli 2014
Hessisches Statistisches Landesamt
StAnz. 33/2014 S. 666
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Seite 667
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
626
625
Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizeipräsidien;
Polizeiliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG;
hier:
Örtliche Zuständigkeit beim Polizeipräsidium Nordhessen, Polizeidirektion Werra-Meißner
hier:
Bezug:
Erlass vom 18. April 2010 (StAnz. S. 1402)
Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main hat in Frankfurt am Main
mutmaßliches Diebesgut zur Eigentumssicherung (§ 40 Nr. 2 HSOG)
sichergestellt und in polizeiliche Verwahrung genommen.
Am 13. September 2013:
1 Akku-Bohrschrauber, Marke: Bosch, Typ: GSR 12-2 Professional,
Gerätenummer: 110000804
1 Ladegerät
1 Ersatzakku
4 Bohrer divers
1 Transportkoffer
am 6. November 2013:
2 Rollkoffer, schwarz-grau, Marke: „Arrows“
1 Steckschlüsselsatz, 215 Teile, Marke: „Mannesmann“, originalverpackt
2 Playstation, Wii Basic Pack, originalverpackt
Die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten werden hiermit aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2014 ihre Rechte beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Abteilung Verwaltung – V 12 –,
Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/755-0, anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Am 24. Juli 2014 soll das Teilstück der Bundesautobahn 44 zwischen
der Anschlussstelle Hessisch Lichtenau West und Hessisch Lichtenau Mitte in Betrieb genommen werden. Das Teilstück der Bundesautobahn ist noch nicht an das Autobahnnetz angebunden. Die
örtliche Zuständigkeit auf der A 44 zwischen den Anschlussstellen
Hessisch Lichtenau West und Hessisch Lichtenau Ost wird daher
zunächst der Polizeistation Hessisch Lichtenau übertragen.
Der Erlass über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen
Polizeipräsidien vom 18. April 2010 (StAnz. S. 1402) wird wie folgt
geändert:
Anlage 1, örtliche Zuständigkeit, 1.1.4.2, Polizeistation Hessisch
Lichtenau „AS Hessisch-Lichtenau-Mitte“ wird ersetzt durch
„Hessisch-Lichtenau-West“
Dieser Erlass tritt am 24. Juli 2014 in Kraft.
Wiesbaden, den 24. Juli 2014
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 41 w – 21 e 30 02
– Gült.-Verz. 3100 –
StAnz. 33/2014 S. 667
Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen
Frankfurt am Main, den 28. Juli 2014
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
V 12 – 21a 02 – 254/13 und 181/14
StAnz. 33/2014 S. 667
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
627
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
1
Anzahl
3
2
1
2
2
40
2
9
1
1
Materialbezeichnung
Zustand
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
des Materials
Schreibtische; B180 x T80/100cm, Höhe verstellbar verwendungsfähig
-100cm, rechte Seite
Schreibtische; B180 x T80/100cm, Höhe verstellbar
-100cm, linke Seite
Schreibtisch; B180 x T80cm, Höhe verstellbar
Abgebende Stelle/Lagerort
Hessisches Amt für
Versorgung und Soziales Darmstadt
Schottener Weg 3
64289 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Schumacher
Tel.: 06151 / 738-110
Stühle mit Armlehne, Holz, Sitzfläche Bezug Kunstleder verwendungsfähig Hessischer Landtag
grün, H119 x B62 x T56 cm
Schlossplatz 1-3
65183 Wiesbaden
Stühle ohne Armlehne, Holz, Sitzfläche Bezug Kunstleder
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
grün, H97 x B50 x T40 cm
Tel.: 0611 / 350247
Tische, Holz mit Intarsien an den Ecken, H77 x B140 x
T70 cm
Tische, Holz mit Intarsien an den Ecken, H77 x B200 x
T70 cm
Tisch, Holz mit Intarsien an den Ecken, 3 Schubladen,
ohne Schlüssel, H77 x B216 x T52 cm
Sonderanfertigung circa 1950, schöne Ausführung, die
obigen Positionen gehören zusammen und werden bevorzugt zusammen abgegeben.
Lan Station, Baujahr: 03/2000, Hersteller Arp Datacon,
lichtgrau, mit 6x Schwerlastrollen, Modell Nr. 121321 und
121328, H193 x B180 x T67 cm
Seite 668
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
3
1
1
Fotolaborsystem QSS 3501, Hersteller: Noritsu
verwendungsfähig Hessisches Landeskriminalamt
Hölderlinstraße 1-5
Scanner Noritsu S-2, für analoge Filme, Zusatzgerät für
65187 Wiesbaden
das Fotolabor
Ansprechpartnerin: Frau Polzer
Software Druckertreiber
Tel.: 0611 / 83-2219
Toner, HP LaserJet C3903A
neu
Hessisches Amt für
Versorgung und Soziales
Toner, HP LaserJet 92298A
Walter-Möller-Platz 1
Premium Toner CB-CARD5500
60439 Frankfurt am Main
Toner, Astar, für Brother, HL 1030
Ansprechpartnerin: Frau Preibisch
Tel.: 069 / 1567-473
Toner Lexmark 34016HE
Toner, Samsung SF-5100D3
Toner für Laserdrucker, jetType, für Lexmark E330*
Toner für Laserdrucker, jetType, für HP LaserJet, EP-32
10096A
1
4
1
5
1
1
2
1
1
1
5
6
3
3
2
1
2
3
1
1
4
2
1
Zustand
des Materials
Nr. 33
Toner für Drucker Kyocera FS-C8100 DN
Kyocera Toner TK 820K
Kyocera Toner TK 820C
Kyocera Toner TK 820M
Kyocera Toner TK 820Y
Monitore TFT 15” Belinea 101536,
Anschaffungsjahr: 2002/2003
Monitore TFT 15” Dell 1504FP,
Anschaffungsjahr: 2003/2004
Monitor 15” Gericom VT1503,
Anschaffungsjahr: 1999
Monitor Panasonic Pana Flat LC50SG,
Anschaffungsjahr: 2000
Monitore TFT 19” Belinea 101935,
Anschaffungsjahr: 2005/2006
Monitor TFT 19” Belinea 101920,
Anschaffungsjahr: 2004/2006
PC, Dell Optiplex 755 USFF, Anschaffungsjahr: 2008
neu
Abgebende Stelle/Lagerort
Staatstheater Kassel
Friedrichsplatz 15
34117 Kassel
Ansprechpartner: Herr Grill
Tel.: 0561 / 1094-142
verwendungsfähig Staatstheater Darmstadt
Georg-Büchner-Platz 1
64283 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Desaga
Tel.: 06151 / 2811-220
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 8. September 2014
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 29. Juli 2014
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 33/2014 S. 667
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
628
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung
Aufgrund der Richtlinie für die pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung
vom 18. November 2010 stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium
des Innern und für Sport das Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern
II. Ordnung fest.
Die hierfür vorgesehenen pauschalen Zuweisungen mit den Jahresbeträgen sind in der Anlage zusammengefasst. Es werden Haushaltsmittel des Jahres 2014 bewilligt.
Wiesbaden, den 18. Juli 2014
Hessisches Ministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
III 2 - 79m 18.05
StAnz. 33/2014 S. 668
Eder
Dill
2/14
3/14
Diemel
Gewässer
1/14
Lfd.
Nr.:
Trendelburg
Liebenau
Haiger
Dillenburg
Herborn
Sinn
Ehringshausen
Aßlar
Wetzlar
St
St
St
St
St
Gde
Gde
St
St
St
St
Gde
St
Gde
Gde
Gde
Gde
St
Gde
Gde
St
Fritzlar
Wabern
Felsberg
Guxhagen
Edermünde
Bad Wildungen
Edertal
Vöhl
Frankenberg
Burgwald
Allendorf
Battenberg
Hatzfeld
Bad Karlshafen
St
St
Diemelstadt
Anlieger-Gemeinde
St
Verb
St
Gde
Unterhaltungsträger (Verband,
Stadt oder Gemeinde)
Haiger
Dillenburg
Herborn
Sinn
Ehringshausen
Aßlar
Wetzlar
4
10,3
3
13,4
1,8
2,3
Bad Wildungen
Fritzlar
Wabern
Felsberg
Guxhagen
Edermünde
8,3 Edertal
11 Vöhl
14,6 Frankenberg
1,4 Burgwald
6,6 Allendorf
9,4 Battenberg
15,5 Hatzfeld
4,07
6,21
6,72
4,97
6,61
6,42
4,35
RP
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Lahn-Dill
Lahn-Dill
Lahn-Dill
Lahn-Dill
Lahn-Dill
Lahn-Dill
Lahn-Dill
Kassel
Kassel
Kassel
WaldeckFrankenberg
Kreis
4
4
10,3
3
13,4
1,8
2,3
8,3
11
14,6
1,4
6,6
9,4
15,5
4,07
6,21
6,72
4,97
6,61
6,42
4,35
39
Unterh.-länge (km)
4.800,00 €
12.360,00 €
3.600,00 €
16.080,00 €
2.160,00 €
2.760,00 €
9.960,00 €
13.200,00 €
17.520,00 €
1.680,00 €
7.920,00 €
11.280,00 €
18.600,00 €
4.884,00 €
7.452,00 €
8.064,00 €
5.964,00 €
7.932,00 €
7.704,00 €
5.220,00 €
54.600,00 €
4.800,00 €
12.400,00 €
3.600,00 €
16.100,00 €
2.200,00 €
2.800,00 €
10.000,00 €
13.200,00 €
17.600,00 €
1.700,00 €
8.000,00 €
11.300,00 €
18.600,00 €
4.900,00 €
7.500,00 €
8.100,00 €
6.000,00 €
8.000,00 €
7.800,00 €
5.300,00 €
54.600,00 €
5.600,00 €
EURO
EURO
5.600,00 €
Zuwendung
(aufgerundet)
Zuwendung
(berechnet)
4.800,00 €
12.400,00 €
3.600,00 €
16.100,00 €
2.200,00 €
2.800,00 €
10.000,00 €
13.200,00 €
17.600,00 €
1.700,00 €
8.000,00 €
11.300,00 €
18.600,00 €
4.900,00 €
7.500,00 €
8.100,00 €
6.000,00 €
8.000,00 €
7.800,00 €
5.300,00 €
54.600,00 €
5.600,00 €
2014
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
4 Diemelwasserverband Warburg
Kassel
7,8 Hessischer Wasserverband Diemel
Kassel
Kassel
19,7
Kassel
11,5
Unterh.länge (km)
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung)
Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38
Seite 1
Nr. 33
Seite 669
Frieda
Fulda
7/14
Emsbach
Elbbach
Gewässer
6/14
5/14
4/14
Lfd.
Nr.:
Gde
St
Gde
St
St
Gde
St
Gde
Gde
Gde
St
St
Gde
Gde
St
Gde
Verb
St
Gde
Ludwigsau
Bad Hersfeld
Stadt Fulda
Stadt Schlitz
Niederaula
Meinhard
Limburg
Runkel
Brechen
Selters
Bad Camberg
Limburg
Elz
Elbtal
Hadamar
Dornburg
Anlieger-Gemeinde
Unterhaltungsträger (Verband,
Stadt oder Gemeinde)
7,83 Ludwigsau
11,09 Bad Hersfeld
Fulda
Vogelsberg
HersfeldRotenburg
HersfeldRotenburg
HersfeldRotenburg
Werra-Meißner
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
LimburgWeilburg
Kreis
3.600,00 €
960,00 €
3,00
0,8
2.100,00 €
1,75
9.396,00 €
7,83
18.636,00 €
13.308,00 €
15,53
11,09
1.404,00 €
27.372,00 €
1,17
22,81
4.920,00 €
2.940,00 €
2,45
4,10
8.220,00 €
3.960,00 €
6,85
3,30
3.168,00 €
6.180,00 €
5,15
2,64
2.760,00 €
12.420,00 €
9.400,00 €
13.400,00 €
18.700,00 €
1.500,00 €
27.400,00 €
5.000,00 €
2.100,00 €
3.000,00 €
8.300,00 €
4.000,00 €
3.200,00 €
1.000,00 €
3.600,00 €
6.200,00 €
12.500,00 €
2.800,00 €
EURO
EURO
2,30
Zuwendung
(aufgerundet)
Zuwendung
(berechnet)
10,35
Unterh.-länge (km)
Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Gießen
1,17 Stadt Fulda
22,81 Stadt Schlitz
15,53 Niederaula
Kassel
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
RP
4,10 Meinhard
1,75 Limburg
2,45 Runkel
6,85 Brechen
3,30 Selters
2,64 Bad Camberg
0,8 Limburg
3,00 Elz
5,15 Elbtal
10,35 Hadamar
2,30 Dornburg
Unterh.länge (km)
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung)
Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38
Seite 2
9.400,00 €
13.400,00 €
18.700,00 €
1.500,00 €
27.400,00 €
5.000,00 €
2.100,00 €
3.000,00 €
8.300,00 €
4.000,00 €
3.200,00 €
1.000,00 €
3.600,00 €
6.200,00 €
12.500,00 €
2.800,00 €
2014
Seite 670
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Nr. 33
Gersprenz
Haune
Horloff
Horloff-Flutbach
Kinzig
9/14
10/14
11/14
12/14
Gewässer
8/14
Lfd.
Nr.:
Bad Soden-Salmünster
Biebergemünd
Erlensee
Reichelsheim
Echzell
Sst
Gde
St
Gde
Gde
Florstadt
St
Reichelsheim
Echzell
Burghaun
Hünfeld
Petersberg
Gde
St
Gde
St
Gde
Haunetal
Gde
Florstadt
Haunetal
Gde
St
Bad Hersfeld
Schaafheim
Babenhausen
Eppertshausen
Münster
Dieburg
Groß-Zimmern
Otzberg
Groß-Bieberau
Reinheim
Anlieger-Gemeinde
St
Gde
St
Gde
Gde
St
Gde
Gde
Gde
St
Verb
St
Gde
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
3,83
4,40
2,85
0,50
11,22
0,18
Kassel
Kassel
Kassel
11,28
8,12
10,85
2,8
Wasserverband
Untere Horloff
8,7 Bad Soden-Salmünster
3,6 Biebergemünd
5,1 Erlensee
1,4
3,4
7,6
8,7
3,6
5,1
Main-Kinzig
Main-Kinzig
Main-Kinzig
10,7
50,95
29,36
Unterh.-länge (km)
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Fulda
Fulda
Fulda
HersfeldRotenburg
HersfeldRotenburg
HersfeldRotenburg
DarmstadtDieburg
DarmstadtDieburg
DarmstadtDieburg
DarmstadtDieburg
DarmstadtDieburg
DarmstadtDieburg
DarmstadtDieburg
DarmstadtDieburg
DarmstadtDieburg
Kreis
10.440,00 €
4.320,00 €
6.120,00 €
10.640,00 €
14.980,00 €
71.330,00 €
10.500,00 €
4.400,00 €
6.200,00 €
10.700,00 €
15.000,00 €
71.400,00 €
41.200,00 €
EURO
EURO
41.104,00 €
Zuwendung
(aufgerundet)
Zuwendung
(berechnet)
10.500,00 €
4.400,00 €
6.200,00 €
10.700,00 €
15.000,00 €
71.400,00 €
41.200,00 €
2014
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Kassel
6,05
0,7 Wasserverband
Untere Horloff
3,7
6,3
Kassel
13,01
Kassel
Darmstadt
1,48
1,64 Wasserverband
Haune
Darmstadt
4,20 Gersprenzgebiet
RP
Darmstadt
Unterhaltungsträger (Verband,
Stadt oder Gemeinde)
0,70 Wasserverband
Unterh.länge (km)
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung)
Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38
Seite 3
Nr. 33
Seite 671
Lahn
Modau
Mümling
Nidda
14/14
15/14
16/14
Gewässer
13/14
Lfd.
Nr.:
Bad Vibel
Karben
Wöllstadt
Niddatal
Florstadt
Ranstadt
St
Gde
St
St
Gde
Höchst
Breuberg
Gde
St
St
Bad König
St
Pfungstadt
St
Michelstadt
Biebesheim
Riedstadt
Gernsheim
Gde
Gde
St
St
Stockstadt
Langenselbold
Linsengericht
Rodenbach
Steinau an der Straße
Wächtersbach
Hanau
Gelnhausen
Gründau
Anlieger-Gemeinde
Gde
Gde
Verb
Verb
St
St
Gde
Gde
St
St
Gde
St
Verb
St
Gde
Unterhaltungsträger (Verband,
Stadt oder Gemeinde)
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
8,3
9,3
6,2
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
8,4
8,3
2,6
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Odenwald
Odenwald
Odenwald
Odenwald
Groß-Gerau
DarmstadtDieburg
37,70
28,10
15,93
34,54
3,56
39,08
8,4
8,4
0,8
1,6
3,2
8
2,3
13,8
Unterh.-länge (km)
Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls
Darmstadt
1,7
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
7,55
4,3 Wasserverband
Mümling
Darmstadt
Groß-Gerau
Groß-Gerau
Groß-Gerau
Gießen
Gießen
Gießen
Gießen
Main-Kinzig
Main-Kinzig
Main-Kinzig
Main-Kinzig
Main-Kinzig
Main-Kinzig
Gießen
1,07
10,1 Wasserverband
Nidda
6,6
Main-Kinzig
Kreis
Main-Kinzig
Gießen
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Wasserverband
Lahn-Ohm
Unterhaltungsverband
Obere Lahn
Gemeinde Lahntal
Hanau
Langenselbold
Linsengericht
Rodenbach
Steinau an der Straße
Wächtersbach
Darmstadt
Darmstadt
RP
3,52 Wasserverband
Modaugebiet
2,17
1,62
8,4
8,4
0,8
1,6
3,2
8
2,3 Gründau
13,8 Gelnhausen
Unterh.länge (km)
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung)
Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38
Seite 4
52.780,00 €
39.340,00 €
22.302,00 €
48.356,00 €
4.272,00 €
54.712,00 €
10.080,00 €
10.080,00 €
960,00 €
1.920,00 €
3.840,00 €
9.600,00 €
2.760,00 €
52.800,00 €
39.400,00 €
22.400,00 €
48.400,00 €
4.300,00 €
54.800,00 €
10.100,00 €
10.100,00 €
1.000,00 €
2.000,00 €
3.900,00 €
9.600,00 €
2.800,00 €
16.600,00 €
EURO
EURO
16.560,00 €
Zuwendung
(aufgerundet)
Zuwendung
(berechnet)
52.800,00 €
39.400,00 €
22.400,00 €
48.400,00 €
4.300,00 €
54.800,00 €
10.100,00 €
10.100,00 €
1.000,00 €
2.000,00 €
3.900,00 €
9.600,00 €
2.800,00 €
16.600,00 €
2014
Seite 672
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Nr. 33
Sandbach
Schlitz
20/14
21/14
Orke
Ohm
18/14
19/14
Nidder
Gewässer
17/14
Lfd.
Nr.:
Riedstadt
Pfungstadt
Stadt Schlitz
St
St
Vöhl
Lichtenfels
Stadt Homberg
Altenstadt
Gde
Gde
St
St
Verb
Gde
St
Nidderau
Karben
Niederdorfelden
Schöneck
St
Gde
Gde
Bad Vibel
Anlieger-Gemeinde
St
Verb
St
Gde
Unterhaltungsträger (Verband,
Stadt oder Gemeinde)
11,27 Stadt Schlitz
5,94
5,56 Wasserverband
Modaugebiet
5 Vöhl
8,8 Lichtenfels
3,19 Stadt Homberg
Wasserverband Lahn-Ohm
5,7
11,6
9,2
1,2 Wasserverband
Nidder-Seemenbach
1,6
1,8
Unterh.länge (km)
Vogelsberg
DarmstadtDieburg
Groß-Gerau
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
Vogelsberg
Gießen
Wetterau
Main-Kinzig
Wetterau
Main-Kinzig
Main-Kinzig
Wetterau
Kreis
11,27
11,5
5,00
8,8
3,19
16,25
31,10
Unterh.-länge (km)
13.524,00 €
16.100,00 €
6.000,00 €
10.560,00 €
3.828,00 €
22.750,00 €
13.600,00 €
16.100,00 €
6.000,00 €
10.600,00 €
3.900,00 €
22.800,00 €
43.600,00 €
EURO
EURO
43.540,00 €
Zuwendung
(aufgerundet)
Zuwendung
(berechnet)
13.600,00 €
16.100,00 €
6.000,00 €
10.600,00 €
3.900,00 €
22.800,00 €
43.600,00 €
2014
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls
Gießen
Darmstadt
Darmstadt
Kassel
Kassel
Gießen
Gießen
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
RP
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung)
Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38
Seite 5
Nr. 33
Seite 673
Schwalm
Schwarzbach
Schwarzbach
Twiste
Ulster
23/14
24/14
25/14
26/14
Gewässer
22/14
Lfd.
Nr.:
Stadt Tann
St
Gde
Philippsthal
Hohenroda
Bad Arolsen
St
Gde
Vollkmarsen
St
Hattersheim
Hofheim
Kriftel
St
Gde
St
Eppstein
St
Nauheim
Rüsselsheim
Trebur
St
Gde
Gde
Ginsheim
Felsberg
Wabern
Borken
Zwesten
Neuental
Schwalmstadt
Schrecksbach
Willingshausen
Alsfeld
Anlieger-Gemeinde
Gde
St
Gde
St
Gde
Gde
St
Gde
Gde
St
Verb
St
Gde
Unterhaltungsträger (Verband,
Stadt oder Gemeinde)
Wasserverband
Schwarzbachgebiet-Ried
2,07 Philippsthal
1,34 Hohenroda
0,10 Stadt Tann
9,8
9 Hessischer Wasserverband Diemel
2,04
3,5
2,57 Abwasserverband
Main-Taunus
7,44
9,41
1,26
0,13
0,96
1,2
8,5
10,9
6,6
9,2
17,8
9,5
4,4
6,9 Wasserverband Schwalm
Unterh.länge (km)
HersfeldRotenburg
HersfeldRotenburg
Fulda
WaldeckFrankenberg
WaldeckFrankenberg
Main-Taunus
Main-Taunus
Main-Taunus
Main-Taunus
Groß-Gerau
Groß-Gerau
Groß-Gerau
Groß-Gerau
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Schwalm-Eder
Vogelsberg
Kreis
1.608,00 €
2.484,00 €
2,07
120,00 €
26.320,00 €
21.770,00 €
16.464,00 €
2.500,00 €
1.700,00 €
200,00 €
26.400,00 €
21.800,00 €
16.500,00 €
105.000,00 €
EURO
EURO
105.000,00 €
Zuwendung
(aufgerundet)
Zuwendung
(berechnet)
1,34
0,10
18,8
15,55
11,76
75
Unterh.-länge (km)
Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
RP
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung)
Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38
Seite 6
2.500,00 €
1.700,00 €
200,00 €
26.400,00 €
21.800,00 €
16.500,00 €
105.000,00 €
2014
Seite 674
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Nr. 33
Weschnitz
Werra
Wehre
Gewässer
Gde
Gde
Gde
St
St
Gde
Gde
Gde
Gde
St
Gde
Gde
St
Verb
St
Gde
Fürth
Einhausen
Lorsch
Heppenheim
Birkenau
Mörlenbach
Rimbach
Biblis
Philippsthal
Heringen
Herleshausen (halbseitig
10,8)
Stadt Eschwege
Wehretal
Anlieger-Gemeinde
4,34
12,90 Gewässerverband
Bergstraße
4,45
8,70
4,00
5,10
4,50
2,60
7,60 Philippsthal
9,75 Heringen
RP
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Kassel
Kassel
Kassel
Kassel
5,40 Herleshausen (halbseitig 10,8)
Kassel
5,55 Stadt Eschwege
Unterhaltungsträger (Verband,
Stadt oder Gemeinde)
4,03 Wehretal
Unterh.länge (km)
Bergstraße
Bergstraße
Bergstraße
Bergstraße
Bergstraße
Bergstraße Seite
Bergstraße
Bergstraße
HersfeldRotenburg
HersfeldRotenburg
Werra-Meißner
Werra-Meißner
Werra-Meißner
Kreis
Winkelbach
Wohra
32/14
Gewässer
Wetter
31/14
Lfd.
Nr.:
30/14
Groß-Rohrheim
Einhausen
Alsbach-Hähnlein
Zwingenberg
Bensheim
Gde
Gde
Gde
St
St
Verb
Gernsheim
Rockenberg
Friedberg
Anlieger-Gemeinde
Bad Nauheim
Niddatal
St
St
Gde
Verb
St
St
Gde
St
Gießen
Bergstraße
Bergstraße
DarmstadtDieburg
Groß-Gerau
Bergstraße
Bergstraße
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Wetterau
Kreis
8
22,61
Unterh.-länge (km)
24,9
46,59
7,60
9,75
5,40
4,03
5,55
Unterh.-länge (km)
1.255.988,00 €
8.204,00 €
31.654,00 €
EURO
34.860,00 €
Zuwendung
(berechnet)
1.259.700,00 €
8.300,00 €
31.700,00 €
EURO
34.900,00 €
Zuwendung
(aufgerundet)
65.300,00 €
9.200,00 €
65.226,00 €
11.700,00 €
9.120,00 €
6.500,00 €
4.900,00 €
11.700,00 €
6.480,00 €
4.836,00 €
6.700,00 €
EURO
EURO
6.660,00 €
Zuwendung
(aufgerundet)
Zuwendung
(berechnet)
1.259.700,00 €
8.300,00 €
31.700,00 €
2014
34.900,00 €
65.300,00 €
9.200,00 €
11.700,00 €
6.500,00 €
4.900,00 €
6.700,00 €
2014
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
950,51
5,86
Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls
Gießen
Darmstadt
Darmstadt
0,77
12,88
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Darmstadt
Wasserverband
Lahn-Ohm
Gewässerverband
Bergstraße
Darmstadt
Darmstadt
RP
Darmstadt
Darmstadt
0,84
0,95
0,12
7,05
10,2
4,2
0,9 Wasserverband
Nidda
Unterh.Unterhaltungsträger (Verband,
9,6
länge (km)
Stadt oder Gemeinde)
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung)
Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38
29/14
28/14
27/14
Lfd.
Nr.:
Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung)
Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38
Seite 7
Nr. 33
Seite 675
Seite 676
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Nr. 33
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
629
DARMSTADT
Vorhaben der Firma Synpura GmbH, Frankfurt – Industriepark Höchst;
hier:
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 29. Juli 2014
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 25. Juli 2014 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides
lautet:
„Auf Antrag vom 26. März 2014 wird der Synpura GmbH, Frankfurt, nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung
erteilt, auf dem Grundstück im Industriepark Höchst, 65926 Frankfurt am Main, Gemarkung Schwanheim, Flur 29, Flurstück 4/56,
Gebäude G830 im Raum 204 im 2. OG und Raum 112a im 1. OG,
eine Anlage zur Makromerherstellung zu errichten und zu betreiben.
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt IV.
dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt V festgesetzten Nebenbestimmungen.
Die Genehmigung berechtigt zur Herstellung von bis zu 20 t Makromer pro Jahr (Chain Extended Polydimethylsiloxane (CEPDMS)), das im Chargenbetrieb in katalysatorinduzierter Umsetzung von zwei unterschiedlichen Silikonölen mit zwei verschiedenen Isocyanaten unter Verwendung synthetischer Luft hergestellt
wird. Bei einer Chargengröße von circa 200 kg wird die Jahreskapazität des CE-PDMS mit circa 100 Ansätzen erreicht.“.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechts­behelfsbelehrung versehen.
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim: Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main.“
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen von Dienstag, 12. August bis zum Montag, 25. August 2014 beim Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Zimmer 7.6.13 im 7. OG aus
und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (Tel.
069-2714-0 zum Erfragen der Dienststunden).
Hinweis für Dritte:
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am Dienstag, 26. August und läuft bis zum Donnerstag, 25. September 2014.
Frankfurt am Main, 30. Juli 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.2-1444/12 Gen 01/2014
StAnz. 33/2014 S. 676
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/ Da 43.1 - 53e 621-7/11-Siefert-2
StAnz. 33/2014 S. 676
631
Vorhaben der Stadt Groß-Bieberau;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Groß-Bieberau beabsichtigt, aus den Brunnen „In der
Lache 1“, Flur 3 Nr. 149, „In der Lache 2“, Flur 4 Nr. 17, und „In
der Lache 3“, Flur 4 Nr. 13, alle in der Gemarkung Groß-Bieberau,
Grundwasser in einer Gesamtfördermenge von bis zu maximal
235.000 m³ pro Jahr zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung
besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 30. Juli 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 41.1 – 79e 04 (2) – grbi –3/2 Groß-Bieberau
StAnz. 33/2014 S. 676
632
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), wurde Herr Torsten Molter mit Wirkung
vom 1. August 2014 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
für den Bezirk Groß-Gerau 8 bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 31. Juli 2021.
Darmstadt, den 29. Juli 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32-65a04/11StAnz. 33/2014 S. 676
630
Vorhaben von Herrn Horst Siefert;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Herr Horst Siefert, Michelstadt-Vielbrunn, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage sowie von Blockheizkraftwerken.
Das Vorhaben soll in 64720 Michelstadt-Vielbrunn, Gemarkung:
Vielbrunn, Flur: 8, Flurstück: 68, realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
633
GIESSEN
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement/Kauffrau für Büromanagement“
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13.
Mai 2014 und gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses (BIBB)
vom 8. März 2007, geändert am 13. Dezember 2012, erlässt das
Regierungspräsidium Gießen als Zuständige Stelle nach § 47
Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22
des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in
dem Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement/Kauffrau
für Büromanagement“ im öffentlichen Dienst im Land Hessen:
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 16 Nichtöffentlichkeit
§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des
Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertungsschlüssel
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nicht­
bestehen
§ 24 Zeugnis
§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 27 Prüfungsunterlagen
§ 28 Prüfung von Zusatzqualifikationen
§ 29 Inkrafttreten
Erster Abschnitt:
Prüfungsausschüsse
§1
Errichtung
(1) Die Zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss­
prüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG).
(2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere
bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonde­
ren Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungs­
ausschüsse errichtet werden.
§2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für
die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindes­
tens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule oder des Hessi­
schen Verwaltungsschulverbandes angehören.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40
Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der Zuständigen Stelle für einen
Zeitraum von 3 Jahren berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Die Mit­
glieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit die Tätigkeit im Prüfungs­
ausschuss aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet wurde.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der
im Bezirk der Zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und
selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial oder
berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einverneh­
men mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten
Seite 677
Stelle berufen, Lehrkräfte des Hessischen Verwaltungsschulver­
bandes im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin
(§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl in­
nerhalb einer von der Zuständigen Stelle gesetzten angemessenen
Frist vorgeschlagen, so beruft die Zuständige Stelle insoweit nach
pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung
der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen
werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
(§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Abs. 3 bis 7 gelten für sie entspre­
chend.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschä­
digung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle mit Ge­
nehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs.
4 BBiG).
(10) Von den Abs. 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn an­
dernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsaus­
schusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
§3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungs­
bewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegever­
hältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind mit­
einander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann,
wenn
1. in den Fällen der Nr. 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende
Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nr. 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwä­
gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nr. 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr be­
steht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind mit­
einander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Abs. 1 für ausge­
schlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1
gegeben sind, ist dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während
der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den
Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, wäh­
rend der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das
betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen
dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine
unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder
wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes be­
hauptet, so hat die betroffene Person dies der Zuständigen Stelle
mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Abs. 2
Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht
besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern,
nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Be­
setzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zu­
ständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder
einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderli­
chenfalls kann eine andere Zuständige Stelle ersucht werden, die
Prüfung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive
Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleis­
tet erscheint.
§4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt
und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über­
nimmt. Das vorsitzende Mitglied und das Mitglied, das den Vorsitz
stellvertretend übernimmt, sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
Seite 678
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel
der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs.
2 BBiG).
§5
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstim­
mung mit dem Prüfungsausschuss bei der Zuständigen Stelle. Ein­
ladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokoll­
führung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einverneh­
men mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gere­
gelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen
Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder wer­
den in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer
Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem Einla­
denden mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertre­
tendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören
soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person
und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt
unberührt. Eine Ausfertigung erhält die Zuständige Stelle.
§6
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere ge­
genüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Per­
sonen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber
Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Prüfung
§7
Prüfungstermine
(1) Die Zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durch­
führung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeit­
räume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schul­
jahres abgestimmt sein. Die Zuständige Stelle setzt die einzelnen
Prüfungstage fest. Die Termine zum praktischen Prüfungsbereich
„Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ setzt der zuständige Prü­
fungsausschuss fest. Der exakte Prüfungstermin ist den Prüflingen
spätestens 14 Tage vor der Prüfung mitzuteilen.
(2) Die Zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Abs. 1
Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffent­
lich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.
Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Zuständige Stelle
die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche ein­
heitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entspre­
chende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Über die Zulassung zu den beiden Teilen der Abschlussprüfung
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Erprobung abweichender Aus­
bildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagement­
kaufleute-Ausbildungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Zu­
lassung gültigen Fassung) ist jeweils gesondert zu entscheiden
(§ 44 Abs. 1 BBiG).
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG),
1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforder­
liche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
2. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt
hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Be­
rufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund
nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren
gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbil­
dungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungster­
min endet,
2. wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat
3. und wer die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 erfüllt.
Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilge­
Nr. 33
nommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprü­
fung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (§ 44 Abs. 3 BBiG).
§9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und
der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschluss­
prüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtferti­
gen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass
er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit
vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prü­
fung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten
auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbil­
dungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug­
nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der
Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit
erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Auslän­
dische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Aus­
land sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder
Soldatinnen sind nach Abs. 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzu­
lassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Be­
werberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten er­
worben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45
Abs. 3 BBiG).
§ 10
Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zum jeweiligen Prüfungsteil ist durch
den Ausbildenden schriftlich jeweils spätestens drei Monate vor
Beginn des Prüfungsteiles auf dem von der Zuständigen Stelle vor­
gesehenen Formular zu stellen. Im Falle einer Zulassung nach § 9
erfolgt die Antragstellung durch den Auszubildenden, dieser hat
den Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zu­
ständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für
gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewer­
bern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes ein­
schließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mit­
zuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prü­
fungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung kann von der Zuständigen Stelle im Einverneh­
men mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prü­
fungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von ge­
fälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Dritter Abschnitt:
Durchführung der Prüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüf­
ling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten
beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei­
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden,
für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die
Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
§ 13
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und
zur Kauffrau für Büromanagement in Verbindung mit der Verord­
nung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prü­
fungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbil­
dungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 14
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die der Art und Schwere
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemes­
sen werden. Über den Antrag entscheidet die Zuständige Stelle.
Der Antrag muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Prü­
fungsteil auf einem dafür vorgesehenen Vordruck bei der Zustän­
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
digen Stelle eingegangen sein. Ausgenommen von dieser Frist sind
unvorhersehbare Beeinträchtigungen, die zeitnah vor der Prüfung
auftreten.
§ 15
Prüfungsaufgaben
Die Prüfungsaufgaben werden von der Zuständigen Stelle unter
Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung über die Berufs­
ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau
für Büromanagement in Verbindung mit der Verordnung über die
Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun­
gen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung in
der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt.
§ 16
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen
der obersten Landesbehörden, der Zuständigen Stelle sowie die
Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Zuständigen Stelle
können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einver­
nehmen mit der Zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zu­
lassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne der
Regelungen des § 22 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsaus­
schusses beteiligt sein.
§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unbeschadet der Re­
gelungen in § 22 abgenommen.
(2) Die Zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prü­
fungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass
die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Ar­
beits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüf­
linge, sondern mit Kennziffern zu versehen. Spätestens nach Ablauf
der festgesetzten Bearbeitungszeit hat der Prüfling die Arbeit, mit
der ihm zugeteilten Kennziffer versehen, der aufsichtführenden
Person abzuliefern. Die aufsichtführende Person vermerkt auf der
Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes
oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind
vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung
stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen
von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und
Nichtteilnahme zu belehren.
§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täu­
schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein­
flussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täu­
schungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine
Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht
hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzu­
stellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vor­
behaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die
Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täu­
schungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“
(= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbe­
reiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den
Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0
Punkte) bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass
die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist
er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber
kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige
Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungs­
ausschuss unverzüglich zu treffen. Abs. 3 gilt entsprechend. Glei­
ches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der
Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die
Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist innerhalb
einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung zulässig.
(6) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Abs. 3
bis 5 ist der Prüfling zu hören.
Seite 679
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der
Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall
gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits
erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein
wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige
Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar
und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie
eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der
Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund
vorliegt, so wird die gesamte Prüfung mit „nicht bestanden“ be­
wertet.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzu­
weisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes
erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen
Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.
Die Zuständige Stelle ist über alle Entscheidungen in Bezug auf
das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu informie­
ren.
(5) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschluss­
prüfung gelten die Abs. 1 bis 4 für den jeweiligen Teil.
Vierter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 21
Bewertungsschlüssel
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leis­
tung
= 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81–67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den An­
forderungen noch entspricht
= unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch er­
kennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistun­
gen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen
zugrunde zu legen.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen
Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet;
im Übrigen abgerundet.
§ 22
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mit­
gliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig
voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Bewer­
tungen mehr als 20 Punkte voneinander ab und ergibt sich daraus
eine abweichende Note, so ist ein drittes Prüfungsausschussmit­
glied hinzuzuziehen. Bei den Prüfungsarbeiten sind die fachliche
Leistung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Glie­
derung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu
bewerten. Daneben sind die äußere Form der Arbeit sowie die
Rechtschreibung und Zeichensetzung zu berücksichtigen. Die Be­
wertung ist schriftlich und unter Darstellung aller maßgebenden
Tatsachen auf einem Extra-Blatt zu begründen.
(2) Das Ergebnis der Bewertungen darf den weiteren mit der Be­
wertung betrauten Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht be­
kannt gegeben werden.
(3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für die Ar­
beiten der schriftlichen Prüfung ist die Summe der erzielten Punkte
für jede Arbeit durch die Zahl der mit der Bewertung betrauten
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu teilen.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der schriftli­
chen Prüfung und gibt diese dem Prüfling bekannt. Dies gilt auch
insoweit, als Klausuren von einer, durch die Zuständige Stelle da­
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
mit betrauten, externen Einrichtung korrigiert und mit einem Be­
wertungsvorschlag versehen wurden.
(5) Die Bewertung der „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“
erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(6) Im Anschluss an die Bewertung der „Fachaufgabe in der Wahl­
qualifikation“ entscheidet der Prüfungsausschuss über das Ge­
samtergebnis der Abschlussprüfung durch die Bildung einer Ab­
schlussnote.
(7) Im Übrigen gelten die §§ 3, 4, 5 der Verordnung über die Erpro­
bung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in
der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung in der zum
Zeitpunkt der Prüfung gültigen Fassung entsprechend.
§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen
oder Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine
Niederschrift auf den von der Zuständigen Stelle genehmigten For­
mularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsaus­
schusses zu unterzeichnen und der Zuständigen Stelle unverzüglich
vorzulegen.
(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamter­
gebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „be­
standen mit der Note“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält
der Prüfling eine vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnende
Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses
nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat
der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüf­
ling mitzuteilen.
(3) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Ab­
schlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Abs.
2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht ei­
genständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der
Prüfungsteile des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2
BBiG).
§ 24
Zeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Zuständigen Stelle
ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle
vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.
(2) Das Zeugnis enthält
– die Bezeichnung „Zeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG“,
– die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
– die Bezeichnung des Ausbildungsberufs unter Angabe der Wahl­
qualifikationen
– die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis
– die Feststellung über das erreichte DQR-Niveau
– das Datum des Bestehens der Prüfung,
– die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des
vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses und der be­
auftragten Person der Zuständigen Stelle mit Siegel
§ 25
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und ggfs.
seine gesetzlichen Vertreter von der Zuständigen Stelle einen
schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleis­
tungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt wer­
den müssen (§ 26 Abs. 2).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
nach § 26 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt:
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprü­
fung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbst­
ständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausrei­
chende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings
nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei
Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der
nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmel­
det. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20
Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu über­
nehmen. Dieser Abs. gilt nicht in den Fällen des § 20 Abs. 3.
Nr. 33
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin
(§ 7) wiederholt werden.
Sechster Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 27
Prüfungsunterlagen
(1) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag bei der
Zuständigen Stelle Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewäh­
ren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie ggfs. der Report nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a der Erprobungsverordnung und die Ausar­
beitungen der praktischen Prüfung sind zwei Jahre, die Nieder­
schriften nach § 23 Abs. 1 sind 30 Jahre nach Abschluss der Prüfung
aufzubewahren.
§ 28
Prüfung von Zusatzqualifikationen
(1) Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend
für die Abnahme von Prüfungen der Zusatzqualifikation unter
Maßgabe des § 7 der Verordnung über die Erprobung abweichender
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanage­
mentkaufleute-Ausbildungsverordnung in der zum Zeitpunkt der
Prüfung gültigen Fassung.
(2) Das Bestehen der Prüfung einer Zusatzqualifikation wird unter
Angabe der Note in einem separaten Zeugnis durch die Zuständige
Stelle bescheinigt.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt an dem Tag nach ihrer Veröffentli­
chung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Mit Erlass vom 2. Juli 2014 wurde die Prüfungsordnung nach § 47
Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), vom Hessischen Ministerium des
Innern und für Sport genehmigt.
Gießen, den 15. Juli 2014
Regierungspräsidium Gießen
– Zuständige Stelle –
gez. D r. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 33/2014 S. 676
634
Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten und
der Ausbilderinnen und Ausbilder für den Ausbildungsberuf
„Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ in der öffentlichen Verwaltung in Hessen
Aufgrund des § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), und des Beschlusses des Be­
rufsbildungsausschusses vom 13. Mai 2014 erlasse ich nachfolgende
Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten und der Aus­
bilderinnen und Ausbilder:
I. Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG)
1. Allgemeines
1.1 Grundsätzlich kann die Eignung der Ausbildungsstätte voraus­
gesetzt werden, wenn für diese bereits die Eignung hinsichtlich
der Ausbildung von Fachangestellten für Bürokommunikation
durch die Zuständige Stelle festgestellt wurde und keine Tat­
sachen die Annahme rechtfertigen, dass für die Ausbildung im
Beruf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ etwas an­
deres gelten muss. In diesem Fall ist eine erneute Eignungsfest­
stellung nach § 27 BBiG nicht erforderlich.
1.2 Geeignete Ausbildungsstätten sind die wesentliche Vorausset­
zung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechende Berufsausbildung.
1.3 Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben sowie der
Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die entsprechend
der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans zu
vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten inner­
halb der praktischen Ausbildung vermittelt werden können. Die
Auszubildenden des Ausbildungsberufes „Kaufmann/Kauffrau
für Büromanagement“ müssen in folgenden Bereichen – basie­
rend auf der Ausbildungsordnung bzw. dem Ausbildungsrah­
menplan – ausgebildet werden:
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
I. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung)
Ziffer der VO
1. Büroprozesse
2. Geschäftsprozesse
II: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten in zwei fünfmonatigen Wahlqualifikationen
(§ 4 Abs. 3 der Verordnung):
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes kommen insbesondere in Betracht:
Ziffer der VO
6. Personalwirtschaft
7. Assistenz- und Sekretariat
8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement
9. Verwaltung und Recht
10. Öffentliche Finanzwirtschaft
III. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4
Abs. 4 der Verordnung):
Ziffer der VO
1. Ausbildungsbetrieb
2. Arbeitsorganisation
3. Information, Kommunikation, Kooperation
1.4 Können die zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht oder nicht in vollem Umfang innerhalb der Ausbildungsstätte selbst praktisch vermittelt werden, so ist dieser
Mangel nach Einwilligung der Zuständigen Stelle durch Ausbildungsmaßnahmen in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte, das kann auch ein Betrieb der gewerblichen Wirtschaft
sein, zu beheben. Das gilt insbesondere auch dann, wenn andere
als die in Ziffer 1.3. genannten Wahlqualifikationen bestimmt
werden.
1.5 Die Wahlqualifikationen sind bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages im Berufsausbildungsvertrag oder im Ausbildungsplan festzulegen.
2. Einrichtung und Ausstattung
2.1 Die Ausbildungsstätte richtet Ausbildungsplätze ein, die über
eine zeitgemäße bürotechnische Einrichtung und Ausstattung
verfügen. Daneben müssen mindestens die vom Berufsbildungsausschuss nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG als erforderlich festgestellten Ausbildungsmittel zur Verfügung stehen.
2.2 Die für die Berufsausbildung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Ausbildungsordnung, die Prüfungsordnung und die sonstigen von der Zuständigen Stelle erlassenen
Vorschriften müssen in der Ausbildungsstätte vorliegen. Diese
Ordnungsmittel sind auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter www.rp-giessen.de aufgelistet.
3. Fachkräfte
3.1 Als Fachkräfte gelten alle in der Ausbildungsstätte beschäftigten Personen, die in dem betreffenden Ausbildungsberuf bereits
selbst ausgebildet sind oder eine diesem Ausbildungsberuf entsprechende qualifizierte Tätigkeit verrichten (so zum Beispiel
Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation und Bürokaufleute in der Verwaltung).
3.2 Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur
Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG gilt
folgende Regel:
eins bis zwei Fachkräfte
ein/-e Auszubildende/-r,
drei bis fünf Fachkräfte
zwei Auszubildende,
sechs bis acht Fachkräfte
drei Auszubildende,
je weitere drei Fachkräfteein/-e weitere/-r
Auszubildende/-r.
Bei der Berechnung des Verhältnisses nach Satz 1 sind auch die
Personen in die Zahl der Auszubildenden einzubeziehen, die in
der gleichen Ausbildungsstätte für vergleichbare Berufe ausgebildet werden.
4. Gesamtausbildungsplan
Sind bei der gleichen Ausbildungsstätte mehr als fünf Auszubildende beschäftigt, ist ein betrieblicher Gesamtausbildungsplan aufzustellen. Der Gesamtausbildungsplan enthält die inhaltliche und zeitliche Grobgliederung für den gesamten Ausbildungsverlauf in dem jeweiligen Beruf. Daraus sind die jeweiligen individuellen Ausbildungspläne für die einzelnen Auszubildenden zu entwickeln.
II. Eignung der Ausbilder/-innen (§§ 28 bis 30 BBiG)
1. Begriff
1.1 Ausbilderinnen und Ausbilder im Sinne des BBiG sind die bei
der Ausbildungsstätte hauptberuflich beschäftigten Personen,
Seite 681
die innerhalb einer Organisationseinheit mit der Ausbildung
beauftragt sind. Eine Organisationseinheit in diesem Sinne umfasst in der Regel mehrere Sachgebiete.
1.2 Soweit die Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern bereits
für die Ausbildung im Beruf „Fachangestellte(r) für Bürokommunikation“ durch die Zuständige Stelle festgestellt wurde und
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass für die Ausbildung im Beruf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“
etwas anderes gelten muss, kann die Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern vorausgesetzt werden. Eine erneute Eignungsfeststellung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
2. Anforderungen
2.1 Die oder der von der Ausbildungsstätte bestellte Ausbilder/-in
muss persönlich geeignet im Sinne des § 29 BBiG sein. Darüber
hinaus muss er/sie eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben oder
ein entsprechendes Studium (zum Beispiel Bachelor) erfolgreich
absolviert haben und eine angemessene Zeit (drei Jahre) in der
Verwaltung nach Beendigung der Ausbildung in seinem/ihrem
Beruf praktisch tätig gewesen sein. Bis auf weiteres kann auch
in diesem Beruf ausbilden, wer „Verwaltungsfachangestellte“
und „Fachangestellte für Bürokommunikation“ oder im öffentlichen Dienst in vergleichbaren Büroberufen ausgebildet hat.
2.2 Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss ferner über besondere
Kenntnisse über die innerhalb der Organisationseinheit wahrzunehmenden Aufgaben verfügen und darüber hinaus in der
Lage sein, die Auszubildenden begleitend zur praktischen Ausbildung in Form innerbehördlichen Unterrichts (zum Beispiel
Lehrgespräche) in die Rechtsgrundlagen des Arbeitsgebiets
einzuführen und über die Zusammenhänge der Arbeitsabläufe
zu unterrichten.
3. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss die erforderlichen
berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten nach § 30 BBiG besitzen.
4. Aufgaben
a) Mitwirkung an der Erstellung des betrieblichen Gesamtausbildungsplanes (zeitliche und sachliche Gliederung, Ausbildungsinhalt),
b) Mitwirkung bei der Auswahl der am Arbeitsplatz ausbildenden Fachkräfte,
c) fachpädagogische Anleitung der am Arbeitsplatz ausbildenden Fachkräfte,
d) ausbildungsbegleitende Unterweisung der Auszubildenden
für den Gesamtbereich der Organisationseinheit,
e) Überwachung der Ausbildung, Kontrolle des schriftlichen
Ausbildungsnachweises und des Ausbildungserfolges innerhalb der Organisationseinheit, regelmäßiger Kontakt mit der
Ausbildungsleitung, sofern eine solche bestellt ist,
f) ständiger Kontakt mit den Auszubildenden,
g) abschließende Beurteilung der Auszubildenden vor Beendigung der Ausbildung innerhalb der Organisationseinheit in
Zusammenarbeit mit den ausbildenden Fachkräften und
Besprechung der Beurteilung mit den Auszubildenden.
5. Stellung der Beschäftigten, die neben ihren eigentlichen Aufgaben Ausbilderaufgaben wahrnehmen
Eine sinnvolle und qualifizierte Ausbildung setzt voraus, dass
die durch das BBiG und die Ausbildungsordnung vorgegebenen
Bestimmungen nicht nur eingehalten, sondern die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in geeigneter
Weise den Auszubildenden auch tatsächlich vermittelt werden.
Dies bedeutet für Ausbilder/-innen, die diese Aufgaben neben
ihrer Haupttätigkeit wahrnehmen, eine erhebliche Mehrbelas­
tung, die nur durch eine ausreichende Entlastung von ihrer
sonstigen Tätigkeit ausgeglichen werden kann. Ausbilder/-innen, denen neben der Ausbildung von Nachwuchskräften noch
weitere Tätigkeiten übertragen sind, sollen durchschnittlich
nicht mehr als drei Auszubildende gleichzeitig praktisch ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil
der Arbeitszeit für die Ausbildertätigkeit zur Verfügung steht.
Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin
kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer nicht selbst Ausbilderin oder Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
6. Ausbildungsleitung
6.1 Anforderungen
Als Ausbildungsleiter/-in soll nur berufen werden, wer die Voraussetzungen der Nr. 2 und 3 erfüllt und mehrere Jahre als
Ausbilder/-in tätig war.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
6.2 Aufgaben
Die Ausbildungsleitung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung aller Auszubildenden innerhalb der Ausbildungsstätte.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Mitwirkung bei der Auswahl der Auszubildenden,
b) Mitwirkung bei der Auswahl der Ausbilder/-innen und deren Bestellung sowie der am Arbeitsplatz ausbildenden
Fachkräfte,
c) Erstellung des betrieblichen Gesamtausbildungsplans in
Zusammenarbeit mit den Ausbilderinnen und Ausbildern,
d) Beratung der Ausbilder/-innen, insbesondere über die am
Arbeitsplatz zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten
e) Förderung der Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung
der Ausbilder/-innen,
f) Kontakt zu den Auszubildenden und ihren Vertretungen
(Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung),
g) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Auszubildenden
und den sonstigen Beschäftigten der Ausbildungsstätte,
h) Auswertung der von den Ausbilderinnen und Ausbildern
erstellten Beurteilungen und Erstellung des Zeugnisses am
Ende der Ausbildungszeit,
i) Kontakte mit Berufsschule, Verwaltungsseminar, Beraterinnen und Beratern für Berufsbildung und Zuständiger Stelle
sowie der gesetzlichen Vertretung der Auszubildenden.
Ist eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter nicht
bestellt, so werden die Aufgaben nach Buchstabe c), f) bis i) von
der bestellten Ausbilderin oder dem bestellten Ausbilder wahrgenommen.
7. Mitteilungspflicht
Der Ausbildende hat die grundsätzliche Pflicht, die Eignung
der Ausbildungsstätte selbst zu prüfen und zu sichern.
Dazu gehören
a) die Meldung aller Veränderungen in der Ausbildungsstätte,
die die Erreichung der Ausbildungsziele gefährden könnten,
b) die Behebung erkannter Mängel und
c) die Auskunftserteilung an die Beauftragten der Zuständigen
Stelle.
8. Überwachung der Ausbildung
Die Zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung
der Ausbildungsstätten sowie die persönliche und fachliche
Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vorliegen. Die Zuständige Stelle trifft auch die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union.
Gießen, den 15. Juli 2014
Regierungspräsidium Gießen
gez. D r. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 33/2014 S. 680
635
Durchführungshinweise zur Ausbildung im Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ in der öffentlichen Verwaltung in Hessen
Zur Durchführung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/
zur Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (BüroMKfAusbV)
vom 11. Dezember 2013 (BGBl. S. 4125), geändert mit Verordnung
vom 16. Juni 2014 (BGBl. 791), in Verbindung mit der Verordnung
über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. S. 4141), geändert mit
Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. 791), in Verbindung mit den
Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), gebe ich gemäß dem Beschluss des
Berufsbildungsausschusses vom 13. Mai 2014 folgende Hinweise:
1. Einstellungstermin und Dauer der Ausbildungszeit
Als Einstellungstermin kommt ab dem 1. August 2014 je nach
Lage der Sommerferien jeder Werktag in Betracht. Es ist jedoch
unbedingt darauf zu achten, dass
a) die Ausbildung grundsätzlich 3 Jahre umfasst (§ 2 BüroMKfAusbV) und
b) der 2. Teil der Abschlussprüfung nicht länger als 2 Monate
vor dem vertraglichen Ausbildungsende liegen darf (§ 43
Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
Nr. 33
2. Vertragsinhalte
Der Vertrag kann mit dem Ausbildungsplan formlos vereinbart
werden, muss aber den gültigen arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben (insb. BBiG, AusbV,
JArbSchG, SchwerbG, etc.) genügen. Die wichtigsten Inhalte
müssen nach § 10 und 11 BBiG schriftlich festgehalten und mit
dem Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis sowie allen weiteren relevanten Unterlagen (zum Beispiel
Ausbildungsplan, Bescheid der medizinischen Erstuntersuchung nach dem JArbSchG, Angaben zum Ausbilder) unmittelbar nach Vertragsabschluss und vor Ausbildungsbeginn insgesamt vorgelegt werden.
Der Antrag kann durch angeschlossene öffentliche Einrichtungen über das Online-Portal „Einheitlicher Ansprechpartner
Hessen“ beim Regierungspräsidium Gießen erfolgen (sobald
verfügbar).
Wichtig:
Bereits im Ausbildungsvertrag müssen zwei gewünschte Fachbereiche der Wahlqualifikation als Grundlage der fachpraktischen Prüfung im zweiten Prüfungsteil benannt werden (§ 4
Abs. 1 Nr. 2 BüroMKfAusbV)!
Auszubildender und Ausbildender können aus folgenden Wahlqualifikationen auswählen:
1. Auftragssteuerung und -koordination
2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
3. Kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen
4. Einkauf und Logistik
5. Marketing und Vertrieb
6. Personalwirtschaft
7. Assistenz und Sekretariat
8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement
9. Verwaltung und Recht
10. Öffentliche Finanzwirtschaft
(Details zu den Fachbereichen: § 4 Abs. 3 BüroMKfAusbV)
Sollten Wahlqualifikationen gewählt werden, welche nicht ausreichend innerhalb der Ausbildungsstelle oder gegebenenfalls
in einem Eigenbetrieb vermittelt werden können, ist mit Vertragsabschluss ein praktischer Abschnitt in einer entsprechenden, zur Ausbildung anerkannten Ausbildungsstelle/Betrieb der
gewerblichen Wirtschaft zu vereinbaren. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte auch der aufnehmende Betrieb seine Einwilligung
verbindlich erklärt haben.
3. Veränderung der Ausbildungszeit
Die Ausbildungszeit kann unter den Voraussetzungen des § 7
und § 8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes aufgrund besonderer
beruflicher oder schulischer/persönlicher Vorkenntnisse zum
Beginn der Ausbildung auf zwei Ausbildungsjahre gekürzt werden.
Hierzu richten der/die Auszubildende und der Ausbildende einen gemeinsamen, schriftlichen Antrag an die Zuständige
Stelle. Nachweise über die erworbenen Kenntnisse sind beizufügen. Der Antrag kann mit oder nach Eintrag in das Berufsausbildungsverzeichnis, aber nur bis zum Ende der Probezeit
gestellt werden. Wird der Verkürzungsantrag dem Antrag auf
Eintrag in das Berufsausbildungsverzeichnis beigefügt, ist im
Ausbildungsvertrag die reguläre Ausbildungsdauer kenntlich
zu machen, der Ausbildungsplan kann, bei einer begründeten
Annahme auf Genehmigung der Verkürzung, sofort auf zwei
Ausbildungsjahre angelegt werden. Die Ausbildungsinhalte der
ersten 15 Monate müssen dabei bis zum neuen Termin der ersten
Teilprüfung in komprimierter Form vermittelt werden.
In Ausnahmefällen (vorwiegende Betreuung eines eigenen Kindes, – eines pflegebedürftigen Angehörigen, Gründe, die in der
Person des/der Auszubildenden liegen (zum Beispiel krankheitsbedingt) oder Ähnliches) kann die Ausbildung in Teilzeitform erfolgen (auch temporär). Auch hierzu ist ein gemeinsamer
schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten wöchentlichen Ausbildungszeit an die Zuständige Stelle zu richten. Bitte
beachten Sie: Der Berufsbildungsausschuss empfiehlt, die Mindestausbildungszeit mit 30 Wochenstunden zu begrenzen.
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kann nur genehmigt
werden, wenn die Ausbildung über einen längeren Zeitraum
(laut Kommentar Herkert/Töltl zum BBiG – Walhalla-Verlag
insgesamt ab circa 1/6 der Ausbildungszeit) ohne Verschulden
des/der Auszubildenden unterbrochen wurde. Hierzu ist vom
Auszubildenden ein begründeter Antrag an die Zuständige
Stelle zu richten. Die Ausbildungsstelle ist im Verfahren anzuhören.
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
4. Berufsschulpflicht
Die Berufsschulpflicht richtet sich nach den §§ 62 und 63 des
Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005
(GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014
(GVBl. S. 134). Rechtlich besteht daher nach Vertragsabschluss
die Berufsschulpflicht auch dann schon, wenn die behördliche
Ausbildung praktisch noch nicht begonnen hat.
Berufsschulzeiten dürfen nicht verkürzt oder anderweitig eingeschränkt werden.
Minderjährigen Auszubildenden muss ein Berufsschultag (mind.
5 Unterrichtsstunden) mit der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit angerechnet werden (§ 9 Abs. 1 Z. 2 JArbSchG), an einem
zweiten Schultag kann verlangt werden, dass der/die Auszubildende nach der Schule die praktische Ausbildung aufnimmt.
Von volljährigen Auszubildenden kann verlangt werden, dass
sie an beiden Berufsschultagen zur praktischen Ausbildung
kommen.
In beiden Fällen müssen Unterrichtszeiten, Pausen in der Schule
und eine angemessene Fahrtzeit angerechnet werden (vgl. § 7
Abs. 4 TVA-H, § 7 Abs. 4 TVAöD).
Die Berufsschulpflicht besteht auch im Rahmen einer verlängerten Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG oder nach § 21
Abs. 3 BBiG.
5. Grundsätzliches
Ausbildungsziel ist die Befähigung komplexe Aufgaben durch
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren qualifiziert zu lösen.
Den Auszubildenden sind hierzu die Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufsbildes nach den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplanes, der als Anlage 1 und 2 zu § 3 der BüroMKfAusbV abgedruckt ist, zu vermitteln. Dabei sind im Zeitrahmen vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2020 (Erprobungsphase)
insbesondere die von der Ausbildungsverordnung abweichenden Bestimmungen der „Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der
Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (ErprobV)
zu beachten.
Fachtheoretische Inhalte der praktischen Ausbildung sind
durch die Ausbildungsstelle in einer „Dienstbegleitenden Unterweisung“ in einem Rahmen von in der Regel 420 Stunden
systematisch zu vermitteln und zu vertiefen (§ 5 Abs. 4 BüroMKfAusbV). Alternativ können entsprechende Lehrgänge in
externen Einrichtungen belegt werden. Der Hessische Verwaltungsschulverband bietet ein verordnungsorientiertes Angebot.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen, hierzu muss Ihnen durch die Ausbildungsstelle eine angemessene Bearbeitungszeit während der praktischen Ausbildungszeit eingeräumt werden. Die Ausbildungsstelle hat den Nachweis regelmäßig durchzusehen. Im Rahmen
der Prüfungszulassung bestätigen beide Parteien die darin benannten inhaltlich und sachlich korrekt erlernten/vermittelten
Ausbildungsinhalte.
In der Erprobungsphase gliedert sich die Abschlussprüfung in
zwei zeitlich versetzte Prüfungsteile – es findet keine Zwischenprüfung statt.
Teil 1 der Abschlussprüfung „Informationstechnisches Büromanagement“ (§ 3 ErprobV)
Diese Prüfung findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt. Prüfungsumfang sind die auf Grundlage der Ausbildungsinhalte der ersten 15 Ausbildungsmonate nach Anlage 1
und 2 zu § 3 BüroMKfAusbV erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der bis zu diesem Zeitpunkt erlernten, für den Beruf wesentlichen Lehrinhalte des Berufsschulunterrichtes.
Prüfungsgegenstand: Anhand eines ganzheitlichen berufstypischen Arbeitsauftrages soll der Prüfling Büro- und Beschaffungsprozesse mit Hilfe von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen organisieren und kundenorientiert
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für Teil 1 der Abschlussprüfung ist schriftlich, spätestens drei
Monate vor dem Prüfungstermin ein Antrag auf Zulassung zur
Prüfung bei der Zuständigen Stelle zu stellen. Die Zulassung
erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung systematisch zurückgelegt und der schriftliche Ausbildungsnachweis
ordentlich geführt wurde.
Teil 2 der Abschlussprüfung (§ 4 ErprobV)
Diese Prüfung wird am Ende der Berufsausbildung abgelegt.
Auch hier ist drei Monate vor Prüfungstermin ein Antrag auf
Zulassung zu stellen. Die im zweiten Ausbildungsteil systematisch durchgeführte Ausbildung und ordentliche Führung des
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Ausbildungsnachweises muss bestätigt werden, der erste Prüfungsteil soll zu diesem Zeitpunkt abgelegt worden sein.
Prüfungsumfang sind die ab dem 16. bis 36. Ausbildungsmonat
bzw. seit dem Termin der erste Teilprüfung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der berufsrelevante
Lehrstoff des Berufsschulunterrichtes in diesem Zeitrahmen.
Soweit Inhalte des 1. Ausbildungsteiles Basiswissen für die gesamte Berufsausübung darstellen, können diese in der 2. Teilprüfung relevant werden (§ 2 Abs. 2 ErprobV).
Der 2. Prüfungsteil gliedert sich in die Bereiche:
– Kundenbeziehungsprozesse,
– Wirtschafts- und Sozialkunde und
– Fachaufgabe einer Wahlqualifikation
Im Bereich der „Kundenbeziehungsprozesse“ soll der Prüfling
unter den Aspekten von Bürger-/Kunden-orientierung, Personalmanagement und kaufmännischer Steuerung komplexe Arbeitsaufträge schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt
150 Minuten.
Im Bereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling
anhand fallbezogener Aufgaben wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
schriftlich darstellen und beurteilen. Die Prüfungszeit beträgt
60 Minuten.
Der Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“
beinhaltet eine fallbezogen-bürgerorientierte praktische Prüfung. Hier soll der Prüfling die Komplexität berufstypischer
Aufgabenstellungen erfassen, kundenorientierte Lösungswege
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und
rechtlicher Zusammenhänge entwickeln, diese darstellen und
anschließend in einem Fachgespräch begründen.
Grundlage dieses Prüfungsbereiches sind die zwei bereits im
Ausbildungsvertrag benannten Wahlpflichtbereiche. Diese Bereiche müssen mit der Anmeldung nochmals verbindlich benannt werden, zudem bestätigt die Ausbildungsstelle, dass die
Fachaufgaben vom Prüfling eigenständig in der Behörde/dem
Betrieb/Unternehmen durchgeführt worden sind.
Mit der Anmeldung zur Prüfung benennen der Auszubildende
und der Ausbildende zudem verbindlich die gewünschte Vorbereitungsvariante für das Fachgespräch:
Variante A (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 a ErprobV):
Zu jeder der beiden festgelegten Wahlqualifikationen wird ein
höchstens dreiseitiger Report über die Durchführung einer behördlichen Fachaufgabe erstellt.
Mit der Anmeldung bestätigt der Ausbildende, dass die Inhalte
vom Prüfling eigenständig im Rahmen der Ausbildung durchgeführt wurden. Die Reporte müssen dem Prüfungsausschuss
spätestens am ersten Tag der zweiten Teilprüfung vorliegen. Der
Report wird nicht bewertet. Der Prüfungsausschuss wählt einen
Fachbereich und den entsprechenden Report aus und entwickelt
auf dieser Grundlage das Fachgespräch.
Variante B (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 b ErprobV):
Der Prüfungsausschuss bestimmt eine der benannten Wahlqualifikationen und erstellt zu dieser zwei praxisbezogene Fachaufgaben. Der Prüfling wählt in der Prüfung eine der Aufgaben
aus und bearbeitet diese in einer Vorbereitungszeit von 20 Minuten. Vor dem Fachgespräch stellt der Prüfling Aufgabe und
Lösungsweg dem Prüfungsausschuss vor.
In beiden Fällen soll die Dauer des Fachgespräches 20 Minuten
betragen.
Die Ausbildungsprüfung ist bestanden, wenn
das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Prüfung mit mind.
„ausreichend“ bewertet wurde
und
Teil 2 der Prüfung
• in mindestens 2 Bereichen mit mindestens „ausreichend“,
• in keinem Bereich mit „ungenügend“ sowie
• insgesamt mit mind. „ausreichend“ bewertet wurde.
Der Prüfungsausschuss beschließt in der Regel direkt nach der
fachpraktischen Prüfung über das Bestehen und händigt dem/
der Auszubildenden eine entsprechende Bescheinigung aus,
welche dieser der Ausbildungsstelle unverzüglich vorzulegen
hat. Mit Ablauf dieses Tages endet das Ausbildungsverhältnis.
Ansonsten gilt die Prüfung mit dem Tage des Zugangs der positiven Erklärung als bestanden und das Ausbildungsverhältnis
als beendet.
Besteht der/die Auszubildende die Prüfung nicht, kann er/sie
die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses in einem angemessenen Zeitrahmen gegenüber der Ausbildungsstelle durch
Erklärung bewirken. Dadurch tritt eine Verlängerung der Aus-
Seite 684
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
bildung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, gegebenenfalls
auch bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, aber längstens um
ein Jahr ab ursprünglichem Vertragsende ein. Ansonsten endet
das Ausbildungsverhältnis mit Vertragsablauf (§ 21 BBiG). – Auf
§ 24 BBiG wird hingewiesen.
6. Zusatzqualifikation
Im Rahmen der Erprobungsphase kann eine Zusatzqualifikation
aus dem Katalog der Wahlqualifikationen (siehe Punkt 2) vermittelt werden.
Bei Interesse kann diese Zusatzqualifikation im zweiten Prüfungsteil gesondert geprüft werden. Voraussetzung ist, dass sie
mit der Anmeldung verbindlich benannt und glaubhaft gemacht
wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Inhalten und Grundsätzen der BüroMKfAusbV vermittelt worden sind.
Gießen, den 15. Juli 2014
Regierungspräsidium Gießen
II 21/ZS – KfB
StAnz. 33/2014 S. 682
Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG, Lahnstraße 31, 35398
Gießen;
hier:
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Kassel, den 23. Juli 2014
Regierungspräsidium Kassel
31.1 – 3.11.00 E
StAnz. 33/2014 S. 684
638
Vorhaben des Winfried Schlitzer, Fuldaer Straße 65, 36137
Großenlüder;
hier:
636
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadtwerke Gießen AG beabsichtigt die Errichtung und den
Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom
und Warmwasser für den Einsatz von naturbelassenem Erdgas mit
einer Feuerungswärmeleistung von 4789 kW und 1999 kW elektrischer Leistung. Das Vorhaben soll in Gießen, Gemarkung: Gießen,
Flur: 32, Flurstück: 8/8, realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Nr. 33
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Herr Winfried Schlitzer beabsichtigt eine Änderung seiner Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines weiteren BHKW.
Das Vorhaben soll in 36137 Großenlüder, Gemarkung Unterbimbach, Flur 6, Flurstück 41/2 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 23. Juli 2014
Regierungspräsidium Kassel
32.2 100g 14.25 621 A-2034 Schlitzer/Si
StAnz. 33/2014 S. 684
Gießen, den 25. Juli 2014
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
43.1-53e621-SWG-BHKW-KrofdorferStraße-1/14
StAnz. 33/2014 S. 684
637
Vorhaben der Joh. Wachenfeld GmbH & Co. KG, 34497 Korbach;
hier:
KASSEL
Vorhaben der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel;
hier:
639
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, beabsichtigt Grundwasser
mittels der Gewinnungsanlagen TB Stiftswald in der Gemarkung
Eschenstruth, Flur 18, Flurstück 10 in einer Menge von bis zu
25 m³/h – 360 m³/d – 100.000 m³/a, der Gewinnungsanlage Ibachstollen in der Gemarkung Großalmerode, Flur 54, Flurstück 86/2
und 86/3 in einer Menge von bis zu 10,8 m³/h – 259 m³/d – 68.000
m³/a sowie das aus der Gewinnungsanlage Hirschbergquelle in der
Gemarkung Wickenrode, Flur 6, Flurstück 4/5 austretende Grundwasser zu Tage zu fördern und zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Helsa zu nutzen. Es handelt sich um
die Fortsetzung einer jahrzehntelangen Grundwasserentnahme aus
diesen Gewinnungsanlagen.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24.
Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob nach den Kriterien
der Anlage 2 zum UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Joh. Wachenfeld GmbH & Co. KG beabsichtigt, die Abbaufläche des Grauwacketagebaus „Schieferstein“ um 0,64 ha zu erweitern.
Das Vorhaben soll in 34513 Waldeck-Niederwerbe, Gemarkung:
Niederwerbe, Flur: 2 und 3, Flurstücke: 5, 7/3 und 10 realisiert
werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9.
BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 29. Juli 2014
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III/Ks – Umwelt und Arbeitsschutz –
33.1 – 53 e 621-1.5-Wachenfeld/Ra
StAnz. 33/2014 S. 684
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Seite 685
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
640
Ausbau des Radweges R 1 im Zuge der L 3235 zwischen
Kassel Stadtteil Wolfsanger und Stadtgebietsgrenze von
NK 4623 326 nach NK 4623 330, Bau-km 0,000 bis Bau-km
5,050, Stadt Kassel
Die Stadt Kassel plant den Ausbau des Fernradweges R 1 im Zuge
der L 3235 zwischen dem Stadtteil Wolfsanger und der Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde Fuldatal. Für diese Baumaßnahme soll
eine Entscheidung von Hessen Mobil Standort Kassel über das
Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33
Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom
8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der
Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist die Verbreiterung des bestehenden Radweges auf einer Länge von circa 5,1 km.
Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung
mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung vom 26. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), geändert durch
Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz
3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Kassel, den 28. Juli 2014
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Kassel
20 g- PL 5.6 – L 3235/R 1
StAnz. 33/2014 S. 685
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
641
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars
Kassel im Oktober 2014
Management und Verwaltungssteuerung
Führen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgreich!
Termin:
14., 15. und 16.10.2014
Seminarleitung: Ursula Losekant
Seminarnummer: KS-10-00-0200-1401
Gebühr:
348 Euro p. P. für Mitglieder/
444 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Demografischer Wandel – Herausforderung für die Öffentliche
Hand
Termin:
09. und 10.10.2014
Seminarleitung: Stefan G. Reuß
Seminarnummer: KS-10-00-0350-1401
Gebühr:
222 Euro p. P. für Mitglieder/
270 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Demografieorientiertes Personalmanagement – Handlungsschwerpunkte für kommunale Gebietskörperschaften
Termin:
14.10.2014
Seminarleitung: Thomas Mölter
Seminarnummer: KS-10-00-0353-1401
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder/
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Veränderungen in Kommunalverwaltungen als Beschäftigte gestalten – Wege und Instrumente
Termin:
01.10.2014
Seminarleitung: Peter Karl Klinger und Fredericus van‘t Ent
Seminarnummer: KS-10-00-0356-1401
Gebühr:
222 Euro p. P. für Mitglieder/
270 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Kommunikation
Deeskalationstraining
Termin:
15. und 16.10.2014
Seminarleitung: Ursula della Fiora
Seminarnummer: KS-15-05-0180-1401
Gebühr:
232 Euro p. P. für Mitglieder/
296 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Arbeitstechniken
Ziel- und Zeitplanung
Termin:
15. und 16.10.2014
Seminarleitung: Andrea Schönig
Seminarnummer: KS-15-10-0150-1401
Gebühr:
174 Euro p. P. für Mitglieder/
222 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Psychologie
Praktische Psychologie für den Arbeitsalltag – Vertiefung –
Termin:
17.10.2014
Seminarleitung: Rena Linkersdörfer
Seminarnummer: KS-15-20-0125-1401
Gebühr:
148 Euro p. P. für Mitglieder/
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Internet und Informationstechnik
OUTLOOK 2010 – ein Werkzeug zur Arbeitsorganisation
Termin:
14. und 15.10.2014
Seminarleitung: Rainer Bossle
Seminarnummer: KS-20-05-6120-1401
Gebühr:
232 Euro p. P. für Mitglieder/
296 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Datenschutz
Datenschutz im Alltag der öffentlichen Verwaltung
Termin:
07. und 08.10.2014
Seminarleitung: Helga Schaller
Seminarnummer: KS-20-15-0110-1401
Gebühr:
216 Euro p. P. für Mitglieder/
280 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Personal
Personalauswahlverfahren im öffentlichen Dienst (Verfahren, Auswahlkriterien, Rechtsschutz)
Termin:
15.10.2014
Seminarleitung: Dr. Günther Schnell
Seminarnummer: KS-25-00-0180-1401
Gebühr:
108 Euro p. P. für Mitglieder/
140 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Seite 686
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Abrechnung der Pflegekosten nach § 9 HBeihVO
Termin:
10.10.2014
Seminarleitung: Sigrid Aue
Seminarnummer: KS-25-00-0330-1401
Gebühr:
108 Euro p. P. für Mitglieder/
140 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Seminarleitung:
Seminarnummer:
Gebühr:
Nr. 33
Andreas Siepmann und Norbert Meier
FD-30-10-0210-1401
168 Euro p. P. für Mitglieder/
200 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Hessisches Reisekostenrecht – Workshop
Termin:
06.10.2014
Seminarleitung: Martina Frieske
Seminarnummer: KS-25-00-0345-1403
Gebühr:
108 Euro p. P. für Mitglieder/
140 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Urkundenfälschung erkennen – In- und ausländische Gewerbedokumente
Termin:
08. und 09.10.2014
Seminarleitung: Michael Neumann
Seminarnummer: KS-35-05-0140-1401
Gebühr:
216 Euro p. P. für Mitglieder/
280 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Krankheit und Fehlverhalten als Kündigungsgrund
Termin:
13. und 14.10.2014
Seminarleitung: Dr. Frank Ehrenberg
Seminarnummer: KS-25-00-0445-1401
Gebühr:
216 Euro p. P. für Mitglieder/
280 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Besondere ordnungsrechtliche Aufgaben – GRUNDKURS
Termin:
10., 13. und 17.10.2014
Seminarleitung: Elke Reckling
Seminarnummer: KS-35-05-0200-1401
Gebühr:
297 Euro p. P. für Mitglieder/
369 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Termin:
01.10.2014
Seminarleitung: Astrid Siebert
Seminarnummer: KS-25-00-0450-1401
Gebühr:
108 Euro p. P. für Mitglieder/
140 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Hundeverordnung – Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
– Übersicht der aktuellen Rechtslage
Termin:
02.10.2014
Seminarleitung: Gerold Günthet
Seminarnummer: KS-35-05-0250-1401
Gebühr:
94,50 Euro p. P. für Mitglieder/
122,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Muss der Personalrat beteiligt werden? Beteiligungsrechte nach
HPVG aus Sicht des Arbeitgebers
Termin:
16.10.2014
Seminarleitung: Jochen Apel
Seminarnummer: KS-25-00-0460-1401
Gebühr:
108 Euro p. P. für Mitglieder/
140 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Gezielte Personalentwicklung – Leistungskraft erhalten – zukunftssicher handeln
Termin:
06.10.2014
Seminarleitung: Cordula Winkler
Seminarnummer: KS-25-00-0470-1401
Gebühr:
132 Euro p. P. für Mitglieder/
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Betriebswirtschaft
Den kommunalen Jahresabschluss erstellen – Doppik
Termin:
06., 07. und 16.10.2014
Seminarleitung: Andreas Trapp und Hartmut Vogt
Seminarnummer: KS-30-05-0130-1401
Gebühr:
396 Euro p. P. für Mitglieder/
492 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Finanzen
Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht – Einführung
Termin:
06. und 07.10.2014
Seminarleitung: Ottmar Barke
Seminarnummer: KS-30-10-0170-1401
Gebühr:
148,50 Euro p. P. für Mitglieder/
192,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Vergnügungs- und Hundesteuer – Aus der Praxis für die Praxis! –
Termin:
13.10.2014
Soziales
Grundkurs: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – Ein
Existenzsicherungsrecht nicht nur für Asylbewerber
Termin:
14.10.2014
Seminarleitung: Udo Bamberger
Seminarnummer: KS-40-00-0205-1401
Gebühr:
108 Euro p. P. für Mitglieder/
140 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Besondere Zielgruppen
Ausbilder/-innen
Ausbilderforum Auszubildende ins Team integrieren
Termin:
01.10.2014
Seminarleitung: Brigitte Bomm-Hölk
Seminarnummer: KS-50-10-0101-1401
Gebühr:
58 Euro p. P. für Mitglieder/
74 Euro p. P. für Nichtmitglieder
Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel,
oder per Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: kassel@hvsv.de, julia.
grikscheit@hvsv.de, miriam.schneider@hvsv.de oder alina.roelke@
hvsv.de. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Schneider,
Frau Grikscheit und Frau Rölke, Telefon: 0561 – 70796-13/ -14/
-33.
Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle
Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm
finden Sie auch unter www.hvsv.de.
Kassel, den 29. Juli 2014
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Kassel
StAnz. 33/2014 S. 685
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014
Seite 687
BUCHBESPRECHUNGEN
Gesetzgebung. Rechtsetzung durch Parlamente und Verwaltungen sowie
ihre gerichtliche Kontrolle. Hrsg. Winfried Kluth und Günter Krings.
2014, XXXVIII, 1.050 S. (geb.), 199,99 Euro. Verlag C. F. Müller, Heidelberg, ISBN 978-3-8114-5423-1.
Der Titel dieses Handbuches – so will es nach seinem Vorwort verstanden werden – verweist auf die Gesetzgebung als nur unvollkommen
regulierten Vorgang der Normsetzung. Hierfür gibt es Anleitungen. Am
bekanntesten sind wohl die „Gesetzgebung“ von Hans Schneider und,
ebenso verbreitet wie durchsetzungsstark, das „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ des Bundesjustizministeriums, gelegentlich ergänzt durch
Anlagen der Gemeinsamen Geschäftsordnungen einiger Landesregierungen. Warum also ein weiteres Buch zu diesem Thema, mag es auch
die gerichtliche Kontrolle einbeziehen, die in den Kommentaren zu
§ 47 VwGO und zum Gesetz über das BVerfG ohnehin auskömmlich
behandelt wird?
Eine erste Antwort gibt das Inhaltsverzeichnis. Am Beispiel vorzugsweise des Bundesrechts beschreiben die 36 Autoren den Mechanismus
der Normproduktion und die Anforderungen an ein „gutes“ Gesetz,
behandeln die Verfahrensschritte der Gesetz-, Verordnungs- und Sat-­­
zungsgebung, beleuchten die Besonderheiten ausgewählter Gesetzestypen und schließen mit den Möglichkeiten und Verfahren parlamentarischer Selbst- und gerichtlicher Fremdkontrolle. Die Landesgesetzgebung und ihre plebiszitären Elemente werden ebenso angesprochen wie
der innerstaatliche Umgang mit der Normsetzung durch die Europäische Union. Ähnlichkeiten mit den im selben Verlag erschienenen
Handbüchern des Staatsrechts und der Grundrechte dürften beabsichtigt sein. Damit mag es zusammenhängen, dass nicht alle Bearbeiter
Gelegenheit finden, ihr Spezialthema wirklich zu erschöpfen. Vorzüglich ist das jedoch beispielsweise Maaßen in seinem Bericht über die
Gesetzesinitiativen der Bundesregierung, vor allem über deren interne,
nach außen kaum in Erscheinung tretende Vorbereitung gelungen, in
dem sich die Landesministerien durchaus wiedererkennen können. Zugleich ist er einer der Autoren, deren Beiträge sich eigener – in diesem
Fall älterer - Anschauung verdanken und die als Praktiker in erfreulichem Umfang zu Wort kommen. Zu ihnen zählt etwa Frau WeckerlingWilhelm, die in den „Anforderungen an die Rechtsförmlichkeit“ mit
zahlreichen Beispielen und einem beiläufigen Blick auf die Länder
zusammenfasst, was sich auch über das Formale hinaus der erwähnten
Handreichung des Bundesjustizministeriums entnehmen lässt. Das Modell der den Formalien noch vorausliegenden Erarbeitung eines Gesetzes – hier der Strukturreform des Versorgungsausgleichs von 2009 –
stellen Breidenbach/Schmid vor („Computerbasierte Instrumente der
Erarbeitung von Gesetzentwürfen“) – nahezu lakonisch und deshalb
Nachfragen provozierend. Dabei geht es auch um die Überführung von
Regelungsbausteinen in Sprache, ein Thema, das Depenheuer („Sprache
und Stil der Gesetze“) grundsätzlich und schon deshalb unbedingt lesenswert angeht, weil er nicht nur glänzend formuliert, sondern nach
der Qualifikation der objektiven Interpretationsmethode als „eine der
großen, aber rechtspraktisch erfolgreichen Lebenslügen des gewaltenteilenden Verfassungsstaates“ (S. 140f.) einen grundlegenden Beitrag
zur Gesetzgebungslehre vorlegt. Deren allgemeine Anforderungen fassen Smeddinck und Kluth unter den Stichworten der Gesetzgebungsmethodik und -wissenschaft zusammen – Kluth ausdrücklich in der
Erkenntnis, dass „gute Gesetzgebung keine Frage des Verfassungsrechts“ ist (S. 28). Dessen Hinweise auf die Aufgaben der Gesetzesfolgenabschätzung nimmt Kahl in seinem die Erfordernisse der Nachhaltigkeitsprüfung einschließenden Beitrag auf. Seine kritischen Anmerkungen zur Leistungsfähigkeit und Handhabung des aktuellen Instrumentariums führen zurück zu den Abläufen des Gesetzgebungsverfahrens:
Seit einiger Zeit ist das Outsourcing von Gesetzentwürfen ins Gerede
gekommen. Verfassungsrechtliche Probleme wirft es nach Ansicht der
Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 17/9266) nicht auf, als Beitrag zur Gesetzesvorbereitung lohnt es eine nähere, hier von Heintzen vorgelegte
Untersuchung allemal. Dass Gesetzentwürfe sich nicht ohne Begründung auf den Weg bringen lassen, ist heute nahezu selbstverständlich,
als verfassungsrechtliche Notwendigkeit haben die Verfassungsgerichte
sie durchgesetzt und den klassischen Satz, der Gesetzgeber schulde „gar
nichts anderes als das Gesetz“ (Schlaich, VVDStRL 39 [1981], 99, 109,
zitiert etwa bei Lang S. 124) zu Makulatur werden lassen. Sehr zu Recht
beschäftigt sich daher Kluth mit dem Zweck und dem notwendigen
Inhalt von Gesetzesbegründungen – eben nicht nur als bislang schon
vertraute Auslegungshilfe, sondern in besonderem Maße als Grundlage
der Normenkontrolle.
An dieses Stadium der Vorarbeiten schließen Hofmann und Birkenmaier
an, wenn sie über den Prüfauftrag und über die Praxis des Nationalen
Normenkontrollrates unterrichten. Dort und zuletzt im Bericht der
Bundesregierung BT-Drs. 18/866 wird deutlich, dass die „bessere Rechtsetzung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 seines Gesetzes, wie sie sich jüngst die
Bundesregierung mit ihrem Beschluss vom 4. Juni 2014 vorgenommen
hat, vor allem mit der Darstellung und Reduzierung des Erfüllungsaufwandes, mit den Vorstellungen der Gesetzgebungslehre dagegen nur
wenig zu tun hat. Mit den unterschiedlichen Gesetzesinitiativen „aus
der Mitte des Bundestages“ (Art. 76 Abs. 1 GG), deren Rechtsrahmen
und Praxis Boehl ausführlich bespricht, und den selteneren Initiativen
des Bundesrates (hierzu K. A. Schwarz) darf er sich ohnehin nur auf
Antrag befassen (§ 4 Abs. 3 seines Gesetzes). Ebenso eingehend wird
der Ablauf, also Verfahren und Praxis der Gesetzesberatungen in Bundestag und Bundesrat (Hadamek einer- und Risse/Wisser andererseits)
und schließlich im Vermittlungsausschuss (Koggel) referiert, mit dessen
nicht zuletzt von Hessen strapazierter Einbeziehungskompetenz (hierzu
S. 475) sich das BVerfG schon mehrfach befasst hat. Die Gesetzesausfertigung und -verkündung durch den Bundespräsidenten – und der
Vollständigkeit halber das vergleichbare Verfahren in den Ländern – ist
bei niemandem in so guten Händen wie bei Pieper als dem dafür zuständigen Justiziar.
Die allgemeinen Verfahrensregeln passen nicht durchweg für solche
Gesetze, die das Grundgesetz besonderen unterwirft. Dabei geht es nicht
um Gesetzestypen, die ihre Eigenart etwa als Mantel-, Einzelfall-, Artikel- oder Änderungsgesetze allein der Gesetzgebungstechnik oder wie
Maßnahme- und experimentelle Gesetze namentlich im Umwelt- und
Technikrecht besonderen Absichten des Gesetzgebers verdanken (dazu
übersichtlich Smeddinck S. 82 und 815). Gemeint sind vielmehr Ratifikationsgesetze (Kluth), Verfassungsänderungen (Steffen Augsberg)
und Abweichungsgesetze (P. M. Huber). Über die Besonderheiten im
Verfahren, über Inhalt und Bedeutung des Haushaltsgesetzes unterrichtet der präzise, das „einfache“ Haushaltsrecht einbeziehende Beitrag
von Gröpl (dazu ein Hinweis: entgegen Fn. 79 kennt auch die Hessische
Verfassung [in Art. 139 Abs. 3 Satz 2] ein dem Art. 110 Abs. 4 GG entsprechendes Bepackungsverbot). Im Anschluss daran hat sich Seiler mit
der „Steuer- und Finanzgesetzgebung“ ein Thema vorgenommen, das
sich nur bewältigen lässt, wenn es auf seine Grundzüge zurückgeführt
wird: auf ausgewählte Steuerarten, den Begriff der Steuer auch in ihrer
Abgrenzung zur Sonderabgabe, auf Gesetzgebungskompetenzen,
grundgesetzliche Besteuerungsvorgaben, Grundzüge der Haushaltswirtschaft und die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern.
Die außer- und unterparlamentarische Rechtsetzung findet sich als
Volksgesetzgebung ohne Parallele im Grundgesetz in den Länder (dazu
rechtsvergleichend Ennuschat), als Beispiele ihrer Privatisierung werden Modelle der regulierten Selbstregulierung und der Beleihung genannt (Kluth S. 829 unter ausführlichem Verweis auf das Urteil des
BVerfG zum hessischen Maßregelvollzug). Die Rechtsverordnungen
einschließlich der vom BVerfG erfundenen „Legislativverordnungen“
behandelt Uhle (S. 588) mit monografischer Ausführlichkeit, während
Geis sich an der Systematisierung des im Rechtsvergleich ausufernden
Satzungsrechts kommunaler und funktionaler Selbstverwaltungsträger
abarbeitet.
Das Programm des Titels nennt nur die gerichtliche Kontrolle. Höfling
und Engels bemühen sich indessen, aus den bislang sanktionsfreien
Beobachtungsaufträgen des BVerfG ein System gesetzgeberischer Kontrollpflichten und -maßstäbe zu entwickeln, verteilen allerdings die
Gewichte zwischen Parlament und Regierung etwas praxisfern: Mit der
Berichtigung von Gesetzen befasst sich das Parlament gar nicht (anders
S. 854), Gesetzesfolgenabschätzung und Befristungskontrolle sind in
erster Linie Aufgabe der Exekutive, die das Parlament allenfalls in
Auftrag gibt, ohne aber eigene Initiative zu entwickeln. Erst bei Burkiczak und Heusch geht es um die justizförmige Normprüfung zunächst
durch die Fachgerichte in der Regel als Inzidentkontrolle und dann
durch das BVerfG in allen Verfahrensarten, die zur Normbestätigung
oder -verwerfung führen können – beides durchaus mit dem Anspruch,
als substantielle Kommentierung des BVerfGG genommen zu werden.
Einige der hier nur formal darstellbaren Prüfmaßstäbe mag man dann
dem Beitrag von G. Kirchhof über die „Funktion des allgemeinen Gesetzes“ entnehmen. Als Gegenstück zur innerstaatlichen Subsidiaritätskontrolle europäischen Rechts (Callies) darf schließlich die „europarechtliche Gesetzeskontrolle“ unter Einschluss des Haftungsregimes
(sehr ausführlich und materialreich Stotz und Škvrarilová-Pelzl) nicht
übergangen werden.
Damit wird es Zeit für ein Resümee:
Das Handbuch bietet einen gelungenen Überblick über die formalen
und inhaltlichen Bedingungen der wichtigsten Normsetzungsverfahren
und über die Kontrolle ihrer Produkte. Die reflektierte Praxis der Norm­
entstehung kommt dabei ebenso zu ihrem Recht wie deren wissenschaftliche Beobachtung, trotz des Bezuges auf das Bundes- und Europarecht
darf sich auch die Landesgesetzgebung angesprochen fühlen. Dass die
Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen und der Umgang mit dem
fertigen Produkt, also etwa die Gesetzesauslegung und -anwendung,
weitgehend ausgespart werden, ist zu akzeptieren. Inhaltliche Überschneidungen sind erwünscht, weil die Autoren ihre Gegenstände aus
ganz unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten. Ihre Themen müssen
zudem nicht einmal durchweg neu sein. In ihrer Mehrheit werden sie
niemanden überraschen können, der sich praktisch mit Gesetzgebung
befasst und für sein Tun Maßstäbe und brauchbare theoretische Grundlagen sucht. In der Zusammenstellung und Gewichtung seiner Beiträge
wagt das Handbuch dagegen, da ohne vergleichbare Vorläufer, ein Experiment, für das die am Normsetzungsprozess Beteiligten, ihre Kontrolleure und ihre publizistischen Beobachter dankbar sein können.
Ministerialdirigent a. D. Prof. Dr. Herbert Günther
Nr. 33
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Andere
Behörden
und
Körperschaften
Anfragen
und
Auskünfte
über
den
☎
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV)
mit Sitz in Friedberg (Hessen)
ÖFFENTLICHEN
Der ZOV weist nachrichtlich auf folgende Bekanntmachungen im
Internet unter
www.zov.de hin:
ANZEIGER
Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
für das Jahr
0 61 22 / 77 09-01
2013 des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe
Durchwahl
-152 vom
Der Jahresabschluss zum 31.12.2013 liegt
zur Einsichtnahme
11. bis 22. August 2014, Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16
Uhr und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr im Raum 166 des Verwaltungsgebäudes der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, Hanauer Str. 9-13, 61169 Friedberg, öffentlich aus.
zum
Seite 689
AnfragenStellenausschreibungen
und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
☎
Das
0 61 22 / 77 09-01
Regierungspräsidium
Durchwahl -152
Gießen
zum
STAATSANZEIGER
DAS LAND
HESSEN
stellt zum 1. September 2015FÜR
Auszubildende
für den Ausbildungsberuf
„Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement“
ein. Zu den Aufgaben von Kaufleuten für Büromanagement gehören AssistenzSekretariatsaufgaben,
das computerunterAnfragen
undund
Auskünfte
über den
STAATSANZEIGER
FÜR
DAS LAND HESSEN
stützte Erstellen von Dateien und das Bearbeiten von Texten,
Friedberg (Hessen), den 31.
Juli 2014
sowie das Erledigen der allgemeinen Büro- und VerwaltungsarZweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe
beiten
in Zusammenarbeit mit den Sachbearbeiterinnen und
ÖFFENTLICHEN
– Der Verbandsvorstand –
Sachbearbeitern. Die praktische Ausbildung im VerwaltungsbeKarl-Heinz S c h n e i d e r
ANZEIGER
0 61
/ 77 09-01
reich wird in
theoretischer Hinsicht durch
den22
Unterricht
an der
Verbandsvorsitzender
Berufsschule unterstützt. Die Bewerberinnen
und Bewerber
Durchwahl
-152für
die dreijährige Ausbildung sollten insbesondere gute Deutschzum
und Mathematikkenntnisse, Interesse an der EDV sowie ein guüber den
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
tes Sozial- und Arbeitsverhalten mitbringen.
Fachliche Anforderungen: Einstellungsvoraussetzung ist ein
und
Realschulabschluss oder ein überdurchschnittlich guter Hauptschulabschluss.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Gemäß dem Frauenförderplan derund
Behörde
ist die Erhöhung
desden
Frauenanteils beAnfragen
Auskünfte
über
absichtigt. Bewerbungen von Frauen sind daher ausdrücklich
erwünscht. Ebenso erwünscht sind Bewerbungen von Personen,
die sich ehrenamtlich engagieren oder Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund.
zum
Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Eig0 61 22 / 77 09-01
nungsprüfung und einer persönlichen Vorstellung der besten
STAATSANZEIGER
Bewerberinnen und Bewerber. Interessentinnen
0 61 22 und
/ 77Interessen09-01
Durchwahl -152
ten bitte ich darum, die üblichen Bewerbungsunterlagen in einFÜR
DAS
LAND
HESSEN
Anfragen und Auskünfte über den
Durchwahl
-152
facher Kopie und ohne Klarsichthüllen, Hefter o. ä. bis spätes­
zum
tens 15. November 2014 an das
Öffentlichen Anzeiger zum
Regierungspräsidium
STAATSANZEIGER
FÜR DASGießen
LAND HESSEN
Postfach 10 08 51
Staatsanzeiger für das Land Hessen
35338 Gießen
zu richten. Die Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter PerNeue Telefon- und Telefaxnummer
sonen sollen nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet
werden, es sei denn, der Bewerbung wurde ein ausreichend
frankierter Rückumschlag für die Rücksendung beigefügt.
Telefon 0611 36098-56
E-Mails an den
Haben Sie noch Fragen? Herr Wagner steht Ihnen unter der
Telefonnummer
0641 – 303 2022 hierfür gerne zur Verfügung.
Fax
0611
30
13
03
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
@
@finden Sie
Informationen über das Regierungspräsidium Gießen
auch
auf unserer
Homepage:
www.rp-giessen.hessen.de.
zum STAATSANZEIGER FÜR
DAS
LAND
HESSEN
Anfragen
Auskünfte
☎
☎
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
ÖFFENTLICHEN
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
ralph.wagner@chmielorz.de
E-Mails an den
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zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
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Seite 690
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Vergabestelle findet
Bieter findet
Vergabestelle.
Öffentliche Ausschreibungen sind vielfältig, anspruchsvoll, budgetorientiert und
zeitkritisch. Aber kein Spielfeld für Zufallsbegegnungen. Immer gilt: Die Partner müssen
zusammenpassen. Vergabe24 ist die zentrale Plattform, auf der alle gut zueinander finden.
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Nr. 33
Nr. 33
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Die Abteilung StadtForst des Grünflächenamtes Frankfurt am Main bewirtschaftet
insgesamt rund 6.000 ha Waldfläche und umfasst neben dem Sachgebiet Forstservice
sechs Forstreviere sowie das Informationszentrum StadtWaldHaus/Fasanerie.
Für den StadtForst Frankfurt suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine qualifizierte und engagierte Persönlichkeit im Fachbereich Hoheitliche Aufgaben als
Forstoberinspektor/in
Seite 691
Die Abteilung StadtForst des Grünflächenamtes Frankfurt am Main bewirtschaftet insgesamt
rund 6.000 ha Waldfläche und umfasst neben dem Sachgebiet Forstservice sechs Forstreviere
sowie das Informationszentrum StadtWaldHaus/Fasanerie.
Für den StadtForst Frankfurt suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine qualifizierte und engagierte Persönlichkeit für die
Leitung Produktion
BesGr. A 10 BesO
(Betriebsangestellte/r) / EGr. 13 TVöD/VergGr. II BAT
Zu Ihren Aufgaben gehören: Erarbeitung forstfachlicher Stellungnahmen zu
sämtlichen öffentlich-rechtlichen Planungen; Bearbeitung forstrechtlicher Verfahren,
insbesondere bei der Rodung und Aufforstung von Waldflächen; Verfassen forstfachlicher Stellungnahmen gemäß Hess. Waldgesetz, Naturschutzgesetz etc.;
Bearbeitung von Nutzungsanträgen, Gestattungs- und Genehmigungsverfahren;
Liegenschaftsverwaltung; GIS-gestütztes Flächenmanagement; forstbetriebliche
EDV-Betreuung auf Abteilungsebene und als Schnittstelle zum Amt; Anwendung
der Forsteinrichtungsdatenbank „gl-forest“; Generierung und Abwicklung von
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen; Durchführung von Maßnahmen in
Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten sowie Umsetzung der Aufgaben
des Natur- und Landschaftsschutzes; Unterstützung bei der Umsetzung und Steuerung
der PEFC- und FSC-Zertifizierung; Verfassung des jährlichen Waldzustandsberichts
einschl. Datenerhebung; Bearbeitung Forstliche Förderung; Dienstleistungen für
Dritte; Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit des StadtForstes; bedarfsweise
Reviervertretung auf Anordnung; Wahrnehmung zugewiesener Einzelaufgaben. Je
nach dem forstbetrieblichen Projektumfang sind Änderungen und Erweiterungen der
Aufgabenschwerpunkte möglich.
Zu Ihren Aufgaben gehören: Leitung des Sachgebietes »Forstservice« mit insgesamt
vier Mitarbeiter/innen u. in der forstbetrieblichen Verwaltung; Fachaufsicht über die Mitarbeiter/innen der Abteilung in Abstimmung mit der Amts- u. Abteilungsleitung. Technische
Produktion: Erarbeitung von Zielen, Vorgaben, Konzeptionen u. Kontrolle der technischen
Produktionsverfahren; Disposition des Holzeinschlages auf die Forstreviere u. Kunden;
Marktbeobachtung; Verkaufsverhandlungen; Steuerung der Verkaufsmengen; Produktvorgaben u. auftragskonforme Sortierung; Teilnahme an Submissionen; Arbeitsorganisation;
zentrale Einsatzleitung der forstbetriebseigenen Maschinen; Vergabe von Unternehmereinsätzen sowie deren forstbetriebsweite Koordination.
Biologische Produktion: Erarbeitung von Zielen, Vorgaben, Konzeptionen u. Kontrolle im
Bereich der biologischen Produktion; Arbeitsvor- u. Nachbereitung in den Forstrevieren;
Koordination Walderneuerung, Waldschutzmaßnahmen, Waldpflege u. Walderschließung;
Ausschreibung von Maßnahmen zur Wegeunterhaltung u. Bekämpfungsmaßnahmen von
Neophyten; Konzeption u. Koordination der Planung u. Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen; Aufstellung der jährlichen Natural- u. Wirtschaftsplanung, Finanz- u. Arbeitskräfteplanung sowie Investitionsplanung; Umsetzung der mittelfristigen Planung (Forsteinrichtung); Aufbau u. Etablierung des Forstlichen Informationssystems AbiesFis.
Nebennutzungen: Aufstellung der Forstbetriebstaxe; Sondernutzungen; Konzeptionierung u.
Umsetzung von Optimierungspotentialen der bestehenden Arbeitsabläufe; Organisation u.
Koordination von Fortbildungsmaßnahmen zur Arbeitssicherheit u. Maßnahmen des Arbeitsschutzes; Betreuung auswärtiger Waldungen; Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit des
StadtForstes; Wahrnehmung zugewiesener Einzelaufgaben; Vertretung der Abteilungsleitung
in allen Bereichen. Je nach dem forstbetrieblichen Projektumfang sind Änderungen u. Erweiterungen der Aufgabenschwerpunkte möglich. Für eine erfolgreiche Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung
erforderlich. Die Vorbereitung u. Unterstützung von Entscheidungen stellt daher eine eigene u.
vollwertige Aufgabe des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin dar.
Wir erwarten: Befähigung für den gehobenen forsttechnischen Dienst oder vergleichbare Qualifikation, insb. abgeschlossenes Studium der Forstwirtschaft; gute
Fachkenntnisse in den genannten Arbeitsgebieten; Berufserfahrung in den genannten
Arbeitsgebieten wünschenswert; gute Kenntnisse in den einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften; Erfahrungen und Kenntnisse in der Anwendung Geografischer Informationssysteme (ArcGIS); ausgeprägte soziale Kompetenz, teamorientiertes Handeln und Kooperationsbereitschaft; starke kommunikative Fähigkeiten
sowie ein sicheres und verbindliches Auftreten und Verhandlungsgeschick; hohe
persönliche Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft sowie Verantwortungsbewusstsein;
Fahrerlaubnis der Klasse B; gültiger Jagdschein; Bereitschaft zur Übernahme von
Wochenenddiensten; körperliche Befähigung zur Übernahme der beschriebenen
Aufgaben u. a. für das Zurücklegen von mehreren Kilometer weiten Strecken in
unwegsamem Gelände ohne Fortbewegungsmittel in Alleinarbeit, zur Wahrnehmung von Ortsterminen im Waldbestand sowie zur aktiven Teilnahme an der Jagd;
persönliche Zuverlässigkeit im Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsmitteln, interkulturelle Kompetenz.
Hinweise: Bei Nichterfüllen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die
Beschäftigung im Beschäftigungsverhältnis nach EGr. 10 TVöD möglich. Die Dienststelle strebt an, den Anteil von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen
von Frauen werden daher besonders begrüßt. Es besteht grundsätzlich die
Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher
Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten
sind ausdrücklich erwünscht.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Dr. Baumann unter der Rufnummer
(069) 212-33118 zur Verfügung.
Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 19.09.2014
unter Angabe der Kennziffer G8550/0043 an den:
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Grünflächenamt -67.01Mörfelder Landstraße 6, 60598 Frankfurt am Main
Wir erwarten: Abgeschlossenes Studium der Forstwissenschaft mit mehrjähriger Berufserfahrung; Laufbahnbefähigung zum höheren Forstdienst erwünscht; umfangreiche Fachkenntnisse in den genannten Arbeitsgebieten, insbesondere der technischen u. biologischen
Produktion, Wirtschafts- und Finanzplanung, Organisation u. Optimierung von Arbeitsprozessen;
mehrjährige nachgewiesene Erfahrung in der Personalführung; gute Kenntnisse in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Fähigkeit zu konzeptionellem vernetzten
Denken u. zur Entwicklung von Umsetzungsstrategien; ausgeprägtes betriebswirtschaftliches
Denken u. Handeln; ausgeprägte soziale Kompetenz; teamorientiertes Handeln und Kooperationsbereitschaft; starke kommunikative Fähigkeiten sowie ein sicheres u. verbindliches
Auftreten u. Verhandlungsgeschick; hohe persönliche Belastbarkeit u. Einsatzbereitschaft sowie
Verantwortungsbewusstsein; Fahrerlaubnis der Klasse B; gültiger Jagdschein; körperliche
Eignung zur Übernahme der beschriebenen Aufgaben, u. a. für das Zurücklegen von mehreren
Kilometer weiten Strecken in unwegsamem Gelände ohne Fortbewegungsmittel in Alleinarbeit,
zur Wahrnehmung von Ortsterminen im Waldbestand, zur Begleitung der motormanuellen u.
vollmechanisierten Holzernte sowie zur aktiven Teilnahme an der Jagd; persönliche Zuverlässigkeit
im Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsmitteln, interkulturelle Kompetenz.
Hinweise: Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehinderte
Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen
aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Dr. Baumann unter der Rufnummer (069) 212-33118
zur Verfügung.
Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 19.09.2014 unter Angabe
der Kennziffer G8550/0088 an den:
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Personal- und Organisationsamt – 11.62 –
Alte Mainzer Gasse 4, 60311 Frankfurt am Main
Seite 692
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 33
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Große Kreisstadt Eppingen
Landkreis Heilbronn
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Die Stadt Eppingen sucht für den Geschäftsbereich „Städtebauliche Entwicklung“ in der Abteilung Stadtplanung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
Stadtplaner/in
Die Stelle ist unbefristet in Vollzeit zu besetzen.
Die Vergütung erfolgt gemäß den Regelungen des Tarifvertrags
für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Entgeltgruppe 11.
Bewerbungsfrist: 05.09.2014
Nähere Informationen zu den ausgeschriebenen Stellen erhalten Sie auf unserer Homepage (www.eppingen.de, „Verwaltung und Politik -> Stadtverwaltung -> Stellenangebote“).
Stadt Eppingen, Abteilung Personal, Marktplatz 5, 75031
­Eppingen
Magistrat der
Stadt Rüsselsheim
Die Stadt Rüsselsheim mit 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, im
Zentrum des Rhein-Main-Gebietes in unmittelbarer Nähe des Frankfurter
Flughafens gelegen, verfügt über eine sehr gute Infrastruktur sowie über
vielfältige soziale, kulturelle und sportliche Angebote. Sie ist Standort wichtiger internationaler Unternehmen mit Schwerpunkt Automobil aber auch vieler leistungsfähiger mittelständischer Betriebe sowie einer Hochschule. Im
Dezernat I ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt folgende Stelle zu besetzen:
Leitung für das Büro
des Oberbürgermeisters
(Kennz. 1360)
(E.-Gr. 14 TVöD, wö. Arbeitszeit 39 Std.)
Ausführliche Informationen zu diesem Stellenangebot finden Sie auf unserer
Internetseite www.ruesselsheim.de unter der Rubrik Stellenangebote.
Die Stadt Rüsselsheim möchte die Gleichstellung von Frau und Mann im
Beruf realisieren. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.
Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben ganztägig gewährleistet ist.
Wir begrüßen Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund.
Bewerbungen von Schwerbehinderten sind erwünscht und werden entsprechend den Vorgaben des SGB IX und der betrieblichen Integrationsvereinbarung berücksichtigt.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie unter Angabe der Kennziffer
bis spätestens 29.08.2014 an den Magistrat der Stadt Rüsselsheim,
Personalamt, Mainzer Straße 11 in 65428 Rüsselsheim oder per E-Mail an:
personalamt@ruesselsheim.de
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, ­
Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäfts­füh­rung: Christian Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, ­Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie ist für das
Ausbildungsjahr 2015 ein Ausbildungsplatz für den Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellte/r
zu besetzen.
Während der dreijährigen Ausbildung erhalten Sie Einblick in
viele Arbeitsbereiche des Landesamtes. Die Praxis wird durch
theoretischen Unterricht in der Berufsschule und im Hessischen
Verwaltungsschulverband ergänzt. Außerdem ist ein mindestens
dreimonatiger externer Einsatz geplant. Weitere Informationen
erhalten Sie über www.hlug.de/das-hlug/ausbildung.html.
Sie verfügen oder erwerben noch bis zum Ausbildungsbeginn
01.09.2015 die mittlere Reife oder einen vergleichbaren Abschluss? Sie möchten einen abwechslungsreichen Beruf erlernen, haben Interesse an Bürotätigkeiten und Spaß am Umgang
mit dem PC? Wenn Sie zudem selbstständig, kontaktfreudig und
teamfähig sind, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Sie sollten im Fach „Deutsch“ gute Leistungen und im Fach „Mathematik“ mindestens befriedigende Leistungen mitbringen sowie
Grundkenntnisse in den MS-Office-Anwendungsprogrammen
Word, Excel und Powerpoint.
Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber werden bei
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Fachlicher Ansprechpartner ist der Ausbildungsleiter Herr Brand,
Tel.: 0611 6939-525.
Das Verfahren wird betreut durch Frau Port, Tel.: 0611 6939-515.
Ihre schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf, Kopien der letzten
beiden Schulzeugnisse, evtl. Praktikumsbescheinigung/en richten Sie bitte bis zum 21.09.2014 unter Angaben der Kennziffer:
Azubi VfA an das
HESSISCHE LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE
Personaldezernat – Z 3 –
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen nur in Kopie ein,
da diese nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vernichtet werden.
Ihre Bewerbung können Sie auch per E-Mail (1 PDF-Datei bis
max. 4 MB) an bewerbung-z3@hlug.hessen.de richten.
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,­
franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,
ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 34 vom 1. Januar
2014.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 33 vom 11. August 2014 beträgt 28 Seiten.