Arztbesuch in der Arbeitszeit? Zu dem Thema

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Arztbesuch in der Arbeitszeit? Zu dem Thema
Arztbesuch in der Arbeitszeit?
Zu dem Thema „Arztbesuch in der Arbeitszeit“ gibt es immer wieder Fragen, deshalb möchte ich heute
einmal ausführlich das Thema beleuchten.
Geregelt ist die Arbeitsbefreiung im § 29 Abs.1 Buchstabe f des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst - Länder kurz TV-L. Dort heißt es:
§ 29 Arbeitsbefreiung
Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen
Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit
freigestellt werden:
- f - ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss
Es besteht Nachweispflicht über:
- erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten
Alles klar?
Dafür gibt es ja auch die Kommentierung Rehm, Moll usw.:
Die Tarifvertragsparteien haben niederschriftlich festgelegt, dass die ärztliche Behandlung auch die
ärztliche Untersuchung und die ärztliche verordnete Behandlung erfasst.
Ärztliche Behandlung ist jede ärztliche Versorgung des Arbeitnehmers durch einen Arzt oder
Zahnarzt. Es kann sich um einen Kassen-oder Privatarzt, aber auch um einen Amts-, Betriebs-,
Versorgungs- oder Vertrauensarzt handeln. Zur ärztlichen Behandlung gehören nicht nur
Therapien durch den Arzt selbst, sondern auch bereits die Untersuchung (Diagnose) sowie – auf
Grund ärztlicher Versorgung – die Behandlung durch einen Dritten (z.B. durch einen Angehörigen
der Heilhilfsberufe). Diese Auffassung kommt auch in der Niederschrift der Tarifvertragsparteien
zum Ausdruck, wonach die ärztliche Behandlung auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich
verordnete Behandlung umfasst. Um ärztlich verordnete Behandlungen handelt es sich auch bei
den im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme durchgeführten Anwendungen (so
Arbeitgeberbesprechung der BAT-Kommission am 8.10.1996).
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer sich bemühen muss, den Arzttermin außerhalb seiner
Arbeitszeit zu erhalten; er muss hierzu gegebenenfalls auch alle Möglichkeiten seiner
Gleitzeitgestaltung nutzen (BAG vom 16.12.1993 – 6 AZR 236/93 – ZTR 1994, 246 = NZA 1994,
854). Nur wenn dies nicht zum Erfolg führt, hat er Anspruch auf Freistellung für die erforderliche
nachgewiesene Abwesenheitszeit. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bescheinigung des
Arztes oder in sonst glaubhafter Weise zu führen.
 Beispiel
Der Arbeitnehmer arbeitet in einer Verwaltung, in der eine Gleitzeitregelung gilt, wonach die
Kernarbeitszeit auf die Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr beschränkt ist. Der Arbeitnehmer hat
um 14:30 Uhr einen Arzttermin. Er verlässt hierzu um 14:00 Uhr seine Dienststelle und kehrt
nach Beendigung des Arzttermins (15:30 Uhr) an seinen Arbeitsplatz zurück, wo er um 16:00
Uhr eintrifft.
Dem Arbeitnehmer ist Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Ende der
Kernarbeitszeit) zu erteilen.
Zur Frage, wann ein Arztbesuch notwendig i. S. einer entsprechenden Tarifvorschrift ist, hat das
BAG ausgeführt, dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arzt aus medizinischen
Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen müsse. Notwendig sei der Arztbesuch aber auch
dann, wenn der Arzt den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Untersuchung oder
Behandlung in seine Praxis bestelle und der Arbeitnehmer auf die Termingestaltung keinen
Einfluss nehmen könne (BAG vom 29.2.1984 – 5 AZR 92/82 – AP Nr.22 zu §1 TVG Tarifverträge:
Metallindustrie; ebenso vom 27.6.1990 – 5 AZR 3654/89 – ZTR 1900, 480 = NZA 1990, 894):
Es dürften keine Bedenken bestehen, wie bisher schon nach der früheren Regelung die
Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken sowie die Beschaffung
von Zahnersatz als ärztliche Behandlung anzusehen.
Auch die Dialysebehandlungen sind ärztliche Behandlungen, wobei die Heimdialyse nicht anders
bewertet werden sollte (Ressort-Tarif-Ausschuss des Bundes am 18.1.1980). Auch hier gilt
naturgemäß die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Termine nach Möglichkeit außerhalb der
Arbeitszeit zu wählen.
Ob Hormonbehandlungen oder künstliche Befruchtungen zu den ärztlichen Behandlungen i. S. der
Tarifvorschrift gerechnet werden können, ist schon deshalb höchst zweifelhaft, weil § 29 Abs. 1
Buchstabe f TV-L erkennbar nur Behandlungen von relativ kurzer Dauer im Auge hat
(Arbeitgeberbesprechung der BAT-Kommission am 22.6.1988 zur Vorgängerregelung).
Ein Anspruch kann nur entstehen, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits aus anderen Gründen von
der Arbeitsleistung freigestellt ist, z.B. bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit oder wegen
Urlaubs.
Soweit das Zitat:
Bei Beachtung des o.g. Grundsatzes Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu terminieren kann es
keine Probleme mit den Dienstvorgesetzen geben. Ebenso bei Arztterminen die vor oder nach der
Kernarbeitszeit liegen. Hier bietet Ihnen die Dienstvereinbarung über die Regelung der gleitenden
Arbeitszeit vom 1.1.2010 genügend Möglichkeiten des Arbeitszeitausgleichs.
Für Arztbesuche die dennoch in der Arbeitszeit stattfinden müssen, bietet der oben angeführte
Kommentar-Auszug eine Hilfestellung. Darüber hinaus ist ein offenes Wort mit dem Vorgesetzten, die
beste Möglichkeit, Missverständnisse gar nicht erst entstehen zulassen.
Jörg Häfke
20.09.2010