ANTRAG um VERKAUFSSTAND 2013

Transcription

ANTRAG um VERKAUFSSTAND 2013
Sport- und Freizeitbetriebe,
Veranstaltungsmanagement
Name / Vorname:
…………………………………………………………………..
Anschrift:
…………………………………………………………………..
PLZ / Ort:
…………………………………………………………………..
Handy-Nr
…………………………………………………………………..
Mail-Adresse:
…………………………………………………………………..
Aktenzeichen
Dokument
Bezug
Bearbeiter
77150 / 2013
Antrag_2013_lang
Adventdorf 2013
Christian Holzschuh
T: 02272/690-330
T: 0664 / 80690333
M: sport@tulln.at
F: 02272 / 690 / 190
-
ANTRAG um VERKAUFSSTAND 2013
Die Stadtgemeinde Tulln veranstaltet in der Zeit vom 21. November 2013 bis 24. Dezember 2013 am Tullner Hauptplatz
einen Adventmarkt unter der Bezeichnung „Tullner
Adventdorf“ in dessen Rahmen neben dem Verkauf von
Waren auch die Darreichung von Speisen und Getränken in spezifischer vorweihnachtlicher Ausrichtung beabsichtigt ist.
Ich beantrage als Unternehmer die Bewilligung zum Betrieb eines Verkaufsstandes im Tullner Adventdorf zu folgenden
Öffnungszeiten:
a)
b)
c)
In der Zeit vom MI 20.November 2013 bis DI 24. Dezember 2013
Inbetriebnahme
am MI, 20.11.2013
Eröffnung
am SA, 23.11.2013
MO
GESCHLOSSEN
DI
GESCHLOSSEN
MI
15:00 bis 21:00 Uhr
DO
15:00 bis 21:00 Uhr
FR
15:00 bis 21:00 Uhr
SA
13:00 bis 21:00 Uhr
SO
13:00 bis 21:00 Uhr
am 22.Dezember 2013
mindestens von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr
am 24.Dezember 2013
mindestens von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr
bei allen von der STGTU veranstalteten Events im Rahmen des „Tullner Adventdorfs“, zumindest eine Stunde vor
Beginn bis eine Stunde nach Ende des Events
1/17
Verkaufsstand
•
•
EUR 570,-- (incl. 20 % MWSt.)
Verkauf von Waren aller Art
KEIN Verkauf von Getränken
Verkaufsstand
•
•
•
•
Verkauf von Waren aller Art
KEIN Verkauf von Getränken
Wöchentlich (Preis pro Woche)
nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes
jeweils nur von MI bis SO
•
•
•
Verkauf von „Kunsthandwerk etc.“
KEIN Verkauf von Speisen und Getränken
Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich
incl. Strom-Pauschale
EUR 125,-- (incl. 20 % MWSt.)
•
Verkaufsstand „Kunsthandwerk“
•
EUR 100,-- (incl. 20 % MWSt.)
Verkaufsstand „Kunsthandwerk“
•
•
•
•
•
•
Verkauf von „Kunsthandwerk etc.“
KEIN Verkauf von Speisen und Getränke
Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich
wöchentlich (Preis pro Woche)
nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes
Incl. Strom-Pauschale
jeweils nur von MI bis SO
EUR 0,-- (incl. 20 % MWSt.)
•
Punschstand
• Verkauf von Waren aller Art incl. Speisen und Getränken
EUR 3.300,-- (incl. 20 % MWSt.)
Kaution bei Antragstellung
EUR 150,-- (incl. 20 % MWSt.)
Kaution bei Vertragsunterfertigung
EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.)
NACHLASS (nur für Punschstand)
•
•
Bei Voranmeldung bis 31.01.2013
Bei Voranmeldung bis 31.03.2013
EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.)
EUR 100,-- (incl. 20 % MWSt.)
Im Zeitraum vom ……………………. bis ………………………….
Die Mustervereinbarung ist mir bekannt und wird von mir vollinhaltlich anerkannt.
Tulln, am …………………
…………………………...
Für die Stadtgemeinde Tulln (STGTU)
……………………………….………
Unternehmer
2/17
Sport- und Freizeitbetriebe,
Veranstaltungsmanagement
Stadtgemeinde
Tulln an der Donau
3430 Tulln/Donau
Minoritenplatz 1
T 02272/690-0
F 02272/690-190
www.tulln.gv.at
Aktenzeichen
Dokument
Bezug
Bearbeiter
-
VEREINBARUNG
77150 / 2013
Antrag_2013_lang
Adventdorf 2013
Christian Holzschuh
T: 02272/690-330
T: 0664 / 80690333
M: sport@tulln.at
F: 02272 / 690 / 190
Anlage(n)
welche am unten angesetzten Ort und Tag zwischen der
Stadtgemeinde Tulln
3430 Tulln, Minoritenplatz 1
- im folgenden kurz STGTU genannt
und
…………..……..
………….………
………………….
- im Folgenden kurz Unternehmer genannt -
abgeschlossen wurde wie folgt:
I.
Präambel
1)
Die STGTU veranstaltet in der Zeit vom 23. November 2013 bis 24. Dezember 2013 einen
Adventmarkt unter der Bezeichnung „Tullner Adventdorf“ in dessen Rahmen neben dem
Verkauf von Waren auch die Darreichung von Speisen und Getränken in spezifischer
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vorweihnachtlicher Ausrichtung beabsichtigt ist.
2)
Die STGTU hat es über Ersuchen übernommen, danach zu trachten, dass Waren, Speisen und
Getränke in hoher Qualität zu angemessenen Preisen in einem dem Charakter der Veranstaltung
entsprechenden Ambiente verabreicht werden, sowie, dass die Veranstaltung in einem möglichst
stimmungsvollen Rahmen und weihnachtlich orientierten Umfeld abgehalten wird.
3)
Daher erbringt die STGTU im Rahmen dieser Veranstaltung auf Kosten der einzelnen
Unternehmer, die die ihnen zur Verfügung gestellten Adventdorfhütten betreiben, und in diesen
die entsprechenden Waren, Speisen und Getränke verkaufen, folgende Leistungen:
a)
Veranstaltung, Planung, Organisation und Bewerbung des „Tullner Adventdorfes“
b)
Festlegung der Waren, Speisen und Getränke sowie deren Art und Qualität, wie sie von den
Unternehmern in den verschiedenen Verkaufsständen ausschließlich verkauft werden
dürfen;
c)
Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben, wobei der STGTU gegenüber den
betreffenden Unternehmern eine Weisungsbefugnis zusteht;
d)
Bereitstellung von Tischen und Stehpulten, die im Umfeld der Adventdorfhütten aufgestellt
und von den Gästen genutzt werden können, um die in den einzelnen Verkaufsständen (mit
Selbstbedienung) gekauften Speisen und Getränke zu konsumieren sowie die Beleuchtung
des
allgemeinen
Bereichs
des
Adventdorfes
(soweit
nicht
ohnehin
durch
die
Straßenbeleuchtung eine ausreichende Ausleuchtung gegeben ist);
e)
Auf- und Abbau der Adventdorfhütten;
f)
Stromzufuhr (Standardanschluss) zu den Hütten (die individuellen Stromkosten und über
einen Standardanschluss hinausgehende Stromanschluss- bzw. –versorgungskosten sind
von den Unternehmern nach ihrem jeweiligen Verbrauch und direkt zu tragen);
Eine standardmäßige Stromversorgung der Adventdorfhütten beinhaltet nach den
einschlägigen Vorschriften die erforderliche Anschlussleistung für den Betrieb von:
- max. 4 Stk. Glühweinkochgeräten
- max. 3 Stk. 100 Watt-Glühbirnen
- einer handelsüblichen portablen HIFI-Anlage
Darüber hinausgehende Erfordernisse sind vom Unternehmer direkt bei dem, mit der
Stromversorgung des Tullner Adventdorfes betrauten Fachunternehmen zu bestellen und
unmittelbar aus eigenen Mitteln des Unternehmers zu bezahlen.
g)
Reinigung der Allgemeinflächen des Adventdorfes samt Müllentsorgung
h)
Bereitstellung von einheitlichen Keramikbechern (oder gleichwertigen Gefäßen) , die von den
einzelnen Unternehmern zur Ausgabe von Heißgetränken (Glühwein, Punsch, und
dergleichen) zu verwenden sind;
i)
Reinigung der gemäß d) zur Verfügung gestellten Tische und Stehpulte;
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II.
Leistungen der STGTU - Entgelt
1)
Die STGU wird für den Unternehmer die in Absatz 3 der Präambel genannten Leistungen im
Rahmen des „Tullner Adventdorfes“ erbringen.
2)
Für die Erbringung der in Absatz 3 der Präambel genannten Leistungen in der Zeit vom
23. November 2013 bis 24. Dezember 2013 bezahlt der Unternehmer an die STGTU bei
Abschluss dieser Vereinbarung ein pauschales Entgelt – abhängig von der Art des
Verkaufsstandes – in Höhe von
a)
Verkaufsstand
•
•
Verkauf von Waren aller Art
KEIN Verkauf von Getränken
EUR 570,-- (incl. 20 % MWSt.)
Verkaufsstand
b)
•
•
•
•
Verkauf von Waren aller Art
KEIN Verkauf von Getränken
Wöchentlich (Preis pro Woche)
nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes
jeweils nur von MI bis SO
•
•
•
Verkauf von „Kunsthandwerk / Spielzeug etc.“
KEIN Verkauf von Speisen und Getränken
Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich
incl. Strom-Pauschale
EUR 125,-- (incl. 20 % MWSt.)
•
Verkaufsstand „Kunsthandwerk“
c)
•
EUR 150,-- (incl. 20 % MWSt.)
Verkaufsstand „Kunsthandwerk“
d)
e)
•
•
•
•
•
•
•
Punschstand
• Verkauf von Waren aller Art incl. Speisen und Getränken
NACHLASS (nur für Punschstand)
•
•
3)
Verkauf von „Kunsthandwerk / Spielzeug etc.“
KEIN Verkauf von Speisen und Getränke
Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich
wöchentlich (Preis pro Woche)
nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes
Incl. Strom-Pauschale
jeweils nur von MI bis SO
Bei Voranmeldung bis 31.12.2013
Bei Voranmeldung bis 31.03.2013
EUR 50,-- (incl. 20 % MWSt.)
EUR 3.300,-- (incl. 20 % MWSt.)
EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.)
EUR 100,-- (incl. 20 % MWSt.)
Das Entgelt ist bis spätestens 8. November 2013 zu entrichten; bei Bezahlung durch Überweisung
muss der entsprechende Betrag am 8. November 2013 auf dem Konto der STGTU zu deren
freien Verfügung stehen.
4)
Im Falle einer Verlängerung der Veranstaltung, verpflichtet sich der Unternehmer, an die STGTU
ein Entgelt in aliquoter Höhe zu bezahlen.
5)
Von jenen Unternehmern, die Getränke auszuschenken beabsichtigen (Getränkeverkaufsstand
gemäß Absatz 2 lit c), sind mindestens 160 Stück Keramikbecher (Inhalt 0,25 Liter) (oder
gleichwertige Gefäße) zu übernehmen. Pro Becher ist ein Bechereinsatz von EUR 1,00 Zug um
Zug gegen Übergabe der Becher zu entrichten. Dieser Einsatz wird bei Rückgabe der gereinigten
und unbeschädigten Becher retourniert.
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6)
Der Unternehmer ist verpflichtet, anlässlich der
Antragstellung um einen Verkaufsstand
eine 1.Kaution
in der Höhe von EUR 150,--
eine 2.Kaution
in der Hohe von EUR 200,--
incl. 20 % MWSt.
sowie bei Vertragsunterfertigung
incl. 20 % MWSt.
zu leisten, welche zur Abdeckung entstandener Schäden an der Adventdorfhütte sowie der
Asphalt- bzw. Pflastersteinfläche unter dem bzw. rund um die (bis 1 Meter Abstand) Hütte, sowie
zur allfälligen Verrechnung gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet wird. Die
Kaution kann nach Wahl des Unternehmers durch Übergabe eines Sparbuches (samt
Losungswort in verschlossenem Umschlag), durch eine jederzeit abrufbare Bankgarantie eines
namhaften österreichischen Bank- oder Kreditinstituts mit einer Laufzeit von zumindest bis 31.
Jänner 2013 oder durch Übergabe eines Barbetrages in der genannten Höhe entrichtet werden.
Eine übergebene Barkaution wird nicht verzinst.
Bei NICHTVERGABE eines Verkaufsstandes durch die STGTU wird die vom Unternehmer
hinterlegte 2.Kaution in der Höhe von EUR 200,-- incl. 20 % MWSt. an den Antragsteller /
Unternehmer wieder rückbezahlt.
7)
Des Weiteren verpflichtet sich der Unternehmer, verschuldensunabhängig, alle den in Absatz 6)
genannten Betrag übersteigenden Kosten der Beseitigung durch von ihm verursachte
Verunreinigungen
des
Bodens
oder
der
Allgemeinflächen,
unsachgemäße Entsorgung sowie ebensolches
dies
insbesondere
durch
Hantieren mit Öl, Wasser oder Abfällen,
zu übernehmen.
III.
1)
Pflichten des Unternehmers
Der
Unternehmer
ist
verpflichtet,
alle
für
seine
Tätigkeit
erforderlichen
behördlichen
Berechtigungen und Genehmigungen rechtzeitig beizuschaffen. Für den Fall, dass im
Zusammenhang mit der Erteilung der Benützungsbewilligung des Marktes den Einflussbereich
des Unternehmers betreffende Mängel festgestellt werden, verpflichtet sich der Unternehmer
diese sofort, jedoch längstens innerhalb der behördlich erteilten Frist zu beheben. Eine Kopie der
jeweils für den beabsichtigten Betrieb des Standes erforderlichen Gewerbeberechtigung ist der
STGTU anlässlich der Anmeldung zur Teilnahme am „Tullner Adventdorf“ zu übergeben. Für den
Fall, dass der Unternehmer keine Gewerbeberechtigung benötigt, ist dies anlässlich der
Anmeldung nachzuweisen (z.B. Gesetzesauszug, Bestätigung Wirtschaftskammer, etc.)
2)
Der Unternehmer ist verpflichtet den Verkaufsstand ausschließlich im Sinne der vereinbarten
Nutzung (Verkauf von Waren, Speisen oder Getränken) zu betreiben.
3)
Sofern der Unternehmer ausländische Arbeitskräfte in seinem Verkaufsstand beschäftigt, ist er
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
haben. Sowohl inländische als auch ausländische Arbeitskräfte sind bei der Sozialversicherung
anzumelden. Der Unternehmer haftet der STGTU für die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher
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Vorschriften und hält die STGTU diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
4)
Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen Verkaufsstand
a)
In der Zeit vom 21.November 2013 bis 24. Dezember 2013
MO
GESCHLOSSEN
DI
GESCHLOSSEN
MI
15:00 bis 21:00 Uhr
DO
15:00 bis 21:00 Uhr
FR
15:00 bis 21:00 Uhr
SA
13:00 bis 21:00 Uhr
SO
13:00 bis 21:00 Uhr
b)
am 24.Dezember 2013
mindestens von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr
c)
bei allen von der STGTU veranstalteten Events im Rahmen des „Tullner Adventdorfs“,
zumindest eine Stunde vor Beginn bis eine Stunde nach Ende des Events offen zu halten
und zu betreiben, wobei behördliche Änderungen vorbehalten sind.
Diese Zeiten sind Mindestzeiten. In der Zeit von 24.00 Uhr bis 7.00 Uhr sind die Stände
ausnahmslos geschlossen zu halten und ist jeder Lärm (sei es durch Arbeiten oder „verbliebene“
Gäste zu verhindern). Der Unternehmer hat die polizeiliche Sperrstunde präzise einzuhalten.
5)
Das Lagern oder Abstellen von Kisten, Leergut oder dergleichen außerhalb der Verkaufsstände
ist ausnahmslos untersagt. Die STGTU ist berechtigt, vereinbarungswidrig abgestellte
Gegenstände zu entsorgen.
6)
Der Unternehmer ist nicht berechtigt mit einem anderen Standbetreiber die Adventdorfhütte oder
die Verkaufsstandnutzung zu tauschen. Davon unberührt ist jedoch das Recht der STGTU die
Standzuteilung aus berechtigten Gründen zu ändern. Als ein solcher Grund gilt insbesondere ein
bestmöglicher Branchenmix der Verkaufsstände (Waren-, Speisen- bzw. Getränkeverkauf).
7)
Der Unternehmer ist nicht berechtigt, die Benützung des Verkaufsstandes, die Zubereitung der
Speisen sowie den Verkauf der im Verkaufsstand angebotenen Waren, Speisen und/oder
Getränken dritten Personen entgeltlich, oder unentgeltlich zu überlassen.
8)
Der Unternehmer ist verpflichtet bei der Schlüsselübergabe am 21. November 2013, 14.00 Uhr
sowie bei der Schlüsselrückgabe am 27. Dezember 2013, 10.00 Uhr persönlich anwesend zu
sein. Schlüssel werden nur dem Betreiber persönlich übergeben.
9)
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen bewilligten und funktionsfähigen
Feuerlöscher
auf
seinem
Stand
bereitzuhalten.
Er
ist
weiters
verpflichtet,
bei
der
feuerpolizeilichen Begehung am 21. November 2013, 11.00 Uhr persönlich anwesend zu sein.
Sollte für den jeweiligen Verkaufsstand keine feuerpolizeiliche Freigabe erfolgen, hat der
Unternehmer umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eine solche Freigabe
erfolgt. Eine Minderung des Pauschalentgelts im Sinne des Punktes II Absatz 2 ist
ausgeschlossen, sofern nicht der STGTU ein grobes Verschulden an der Nichtfreigabe trifft.
10)
Der Unternehmer ist verpflichtet, die individuellen Stromkosten (die ausschließlich von ihm
durch den Betrieb des Verkaufsstandes verursacht sind) zum Preis von EUR 0,40 pro kWH
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(keine Ust), aus eigenen Mitteln zu entrichten. Die Stromkosten in der Höhe von EUR 0,40 pro
kWH beinhalten den individuellen Strom- und Wasserverbrauch, Kosten für Abwasserentsorgung
sowie die anteiligen Kosten für die Bereitstellung des Stromanschlusses. Die Abrechnung erfolgt
anlässlich der Schlüsselrückgabe. Die diesbezüglichen Kosten können bei nicht fristgerechter
Bezahlung von der Kaution einbehalten werden.
11)
Der Unternehmer ist verpflichtet die übernommen Keramikbecher (oder gleichwertige Gefäße)
gereinigt
und
unbeschädigt
zu
retournieren.
Erfolgt
die
Rückgabe
(anlässlich
der
Schlüsselrückgabe) nicht in gereinigtem Zustand, oder sind Becher (oder gleichwertigen Gefäße)
beschädigt, verfällt der diesbezügliche (Becher)Einsatz.
12a) Der
Unternehmer
flächendeckend
ist
verpflichtet
weihnachtlich
mit
die
Innenseiten
der
Dekorationsmaterial
Adventdorfhütte
zu
komplett
verkleiden.
und
Sämtliches
Befestigungsmaterial (Nägel, Klammern, Klebstoff, etc.) ist vor der Rückgabe vollständig zu
entfernen. Allfällig nicht entferntes Befestigungs- oder sonstiges Material wird auf Kosten des
Unternehmers entfernt (Herr Wagner - EUR 42,-/Stunde incl. 20 % MWSt.). Für sämtliche baulichen
Veränderungen an der Adventdorfhütte ist mit dem Eigentümer der Hütten, Herrn Wagner,
direktes Einvernehmen herzustellen. Diesbezügliche Arbeiten sind vom Unternehmer direkt in
Auftrag zu geben und mit Herrn Wagner auch direkt abzurechnen. Für sämtliche Umbauarbeiten
der Hütte ist zuvor unter Vorlage einer detaillierten Beschreibung der geplanten Arbeiten die
schriftliche Zustimmung der STGTU einzuholen.
12b) Falls erforderlich, wird pro Verkaufsstand der Wasser- und Abwasseranschluss durch das
Wasserwerk der Stadtgemeinde Tulln auf Anforderung und auf Kosten des Unternehmers
hergestellt. Die Arbeiten werden nach Erfordernis zum Stundenpreis von EUR 48,51 incl. 20 %
MWSt. und zzgl. Kosten für Material nach Erfordernis und Aufwand durch die Stadtgemeinde
Tulln, Wasserwerk mit dem Unternehmer abgerechnet.
13)
Der Unternehmer ist verpflichtet, für das Aufstellen zusätzlicher Sitzmöglichkeiten oder Tische, für
das Anbringen von Werbeplakaten oder –tafeln sowie für jede sonstige Gestaltung außerhalb der
Hütte die vorherige schriftliche Zustimmung der STGTU einzuholen. Nicht genehmigte
Maßnahmen werden ohne Rücksprache und ohne Anspruch auf Ersatzleistung entfernt.
14)
Die dem Unternehmer von der STGTU bzw. Herrn Wagner zur Verfügung gestellten Gegenstände
(wie insbesondere die Adventdorfhütten, die Keramikbecher oder sonstigen Gefäße, die
Stehpulte, Tische, etc.) sind deren Eigentum; jede eigenmächtige Verfügung über diese
Gegenstände, die nicht dem Verwendungszweck dient, ist dem Unternehmer untersagt.
Der Unternehmer hat diese Gegenstände pfleglich zu behandeln und bei Beendigung der
Veranstaltung vollständig zurückzustellen. Die nachweislich versuchte bzw. erfolgte Entfernung
von im Eigentum der STGTU/Herrn Wagner stehendem Equipment vom Platz hat die sofortige
Auflösung dieser Vereinbarung, den Verfall des gemäß Punkt II Absatz 2) erlegten
Pauschalbetrages, das sofortige Fälligwerden eines pauschalierten Schadenersatzes (der dem
richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt) in der Höhe von EUR 300,- (incl. 20 % MWSt.) für
jeden Tag an dem der Unternehmer in der Zeit vom 21.November 2013 bis 24.Dezember 2013
seine Tätigkeit im „Tullner Adventdorf“ nicht mehr ausüben kann sowie eine Meldung an die
Staatsanwaltschaft und die Gewerbebehörde zur Folge.
Die Keramikbecher – sofern übernommen - sind vom Unternehmer in den dafür vorgesehenen
und bereitgestellten Behältnissen aufzubewahren.
Der Unternehmer haftet für sämtliche Schäden an den ihm zur Verfügung gestellten
8/17
Gegenständen (Hütte, Schirme, Becher, etc.), die vom Unternehmer, dessen Mitarbeitern,
Lieferanten oder Gästen durch schuldhaftes Handeln verursacht werden.
15)
Der Unternehmer ist verpflichtet, für den Ausschank von Heißgetränken ausschließlich die von
der
STGTU ausgegebenen Keramikbecher (oder gleichwertigen Gefäße) zu verwenden. Der
Unternehmer wird versuchen, im Sinne des Müllvermeidungsgedankens, nach Möglichkeit
wiederverwertbare Materialien (Besteck, Becher, Teller, etc.) zu verwenden.
16)
Der Unternehmer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Entsorgung der an seinem
Verkaufsstand anfallenden Abfälle jeglicher Art in die bereitgestellten Müllcontainer unter
Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes selbständig Sorge zu tragen.
17)
Der Unternehmer ist nicht berechtigt, Geräte zu verwenden, von denen eine Geruchs-, Rauchoder Lärmbelästigung ausgeht.
18)
Der Unternehmer ist verpflichtet, in seinem Verkaufsstand ausnahmslos Elektrogeräte zu
verwenden, die den in der Elektrotechnikverordnung angeführten Vorschriften und Bestimmungen
für die Elektrotechnik (ÖVE) entsprechen.
Kosten für Stromausfälle, Reparaturen und dergleichen, aufgrund des Einsatzes von defekten
oder nicht den Bestimmungen entsprechenden Geräten seitens des Unternehmers werden
diesem verrechnet; diesbezügliche Ansprüche können mit der Kaution verrechnet werden.
19)
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Boden unter seinen Kochbereichen entsprechend
abzudecken und täglich zu reinigen. Die Entsorgung von Reinigungs- oder Spülwässern und
dergleichen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig.
20)
Der Unternehmer – als Betreiber des Verkaufsstandes - ist verpflichtet die Bestimmungen gemäß
§ 93 StVO striktest einzuhalten und übernimmt sämtliche allenfalls der STGTU treffenden
Verpflichtungen, und zwar in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ist der Bereich zum nächsten
Verkaufsstand geringer als in der zitierten Gesetzesbestimmung, trifft die beiden benachbarten
Unternehmer diese Verpflichtung zur ungeteilten Hand. Dies bedeutet insbesondere auch die
Freihaltung dieses Bereichs von Eis und Schnee und die Übernahme der Haftung für Verletzung
von Personen und Beschädigung von Sachen. Der Unternehmer hält in diesem Sinne die STGTU
vollkommen schad- und klaglos.
21)
Der Unternehmer darf in seinem Verkaufsstand keine wie immer geartete Werbung betreiben,
sofern die STGTU dazu nicht im Vorhinein ausdrücklich und schriftlich die Zustimmung erteilt hat.
22)
Der Unternehmer ist nicht berechtigt Musik-, Video- oder Fernsehgeräte in seinem Verkaufsstand
zu verwenden. Auffällige Werbeaktivitäten sind ausnahmslos verboten. Seitens der STGTU wird
eine Musikbeschallung für den gesamten Veranstaltungsbereich installiert. Die AKM wird von der
STGTU entrichtet.
23)
Die STGTU ist berechtigt, zwecks Überprüfung der Einhaltung der mit dieser Vereinbarung
übernommenen Verpflichtungen seitens des Unternehmers dessen Stand zu besichtigen und vom
Unternehmer entsprechende Auskünfte zu verlangen.
24)
Der Unternehmer erklärt sich mit einer eventuellen Veröffentlichung von Fotos oder Filmmaterial
sowie mit Aufnahmen des Marktes, des Verkaufsstandes und der sich darin befindlichen
Personen einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass weder am veröffentlichten Material noch
aus der Veröffentlichung selbst Rechte entstehen.
9/17
25)
Der Unternehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Veranstaltung eine Pauschalversicherung
abzuschließen, welche folgende Punkte zu beinhalten hat: Feuerversicherung für die Hütte,
Einbruchsdiebstahl-
und
Feuerversicherung
für
den
Inhalt
der
Hütte,
Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers.
26)
Der Unternehmer ist verpflichtet, seine am Verkaufsstand tätigen Mitarbeiter über den Inhalt der
Vertragspunkte III Abs. 1) bis 24) in Kenntnis zu setzen.
27)
Beabsichtigt der Unternehmer Schirme im Bereich seines Verkaufsstandes aufzustellen, so
haben diese einheitlich eine grüne Bespannung aufzuweisen. Der Unternehmer ist verpflichtet,
den beabsichtigten Schirm der STGTU vor Aufstellung hinsichtlich Art, Ausführung, Größe und
Standort genehmigen zu lassen, um das einheitliche Gesamtbild der Veranstaltung zu sichern.
28)
Der Unternehmer trägt alle Gebühren, Abgaben und Steuern, die mit der Errichtung dieser
Vereinbarung verbunden sind. Die Kosten der Errichtung selbst, die von der STGTU in Auftrag
gegeben wurde, trägt die STGTU.
29)
Ausdrücklich vereinbart wird, dass sämtliche feuerpolizeilichen Auflagen penibelst einzuhalten
sind. Verstöße dagegen berechtigen die STGTU, den vorliegenden Vertrag aufzulösen, sofern der
Unternehmer die Auflagen trotz zweimaliger Aufforderung (Frist zur Erfüllung jeweils ein
Kalendertag) nicht behebt.
30)
Der Unternehmer verpflichtet sich, striktest die Hausordnung sowie die Bestimmungen des NÖ
Jugendgesetzes einzuhalten insbesondere jene der §§ 11 ff NÖ JugendG (siehe Beiblätter).
31)
Erforderliche Security-Maßnahmen werden bei Notwendigkeit durch der Stadtgemeinde Tulln im
Rahmen der „CityPatrol“ durchgeführt.
IV. Rechtsfolgen bei Vertragsverletzung(en)
1)
Verletzt der Unternehmer eine ihn gemäß Punkt III treffende Verpflichtung und unterlässt er sein
vertragswidriges Verhalten trotz einmaliger Abmahnung nicht, dann ist die STGTU berechtigt, mit
sofortiger Wirkung die Auflösung dieser Vereinbarung zu erklären. Dies hat zur Folge, dass
a)
die STGTU nicht mehr verpflichtet ist, die in Absatz 3 der Präambel angeführten Leistungen,
soweit sie den Unternehmer betreffen, zu erbringen und
b)
der Unternehmer nicht mehr berechtigt ist, den Verkaufsstand weiter zu benützen und der
gemäß Punkt II Absatz 2) erlegte Pauschalbetrag verfällt.
2)
Hat die STGTU diese Vereinbarung gemäß Absatz 1) berechtigt vorzeitig aufgelöst, ist eine
Vertragsstrafe von EUR 500,- (incl. 20 % MWSt.) für jeden Tag zu bezahlen, an dem der
Unternehmer in der Zeit vom 21. November 2013 bis 24. Dezember 2013 keine Tätigkeit im
Rahmen des „Tullner Adventdorfes“ mehr ausüben konnte.
3)
Bei groben Verstößen gegen die übernommen Verpflichtungen ist die STGTU berechtigt, gegen
den Unternehmer einen Ausschluss von der Veranstaltung für höchstens die kommenden 3 Jahre
auszusprechen.
10/17
V.
Hygienevorschriften
1)
Die Einhaltung der Hygienestandards dient der Wahrung der Qualität der Speisen und Getränke
und der Produktsicherheit. Mangelnde Hygiene kann zur Erkrankung von Personen führen und so
der ganzen Veranstaltung schweren Schaden zufügen.
2)
Sämtliche Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Arbeitstische, Schneidbretter,
etc),
müssen
leicht
zu
reinigen
und
zu
desinfizieren
sein
und
dürfen
nicht
aus
gesundheitsschädlichen Materialien bestehen.
3)
Zum Reinigen dieser Flächen sind geeignete Reinigungs- und allenfalls Desinfektionsmittel zu
verwenden. Auf die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel ist zu achten.
4)
Rohwaren und Fertigwaren, die leicht verderben können, sind in gekühltem Zustand
aufzubewahren. Die Kühleinrichtungen sind laufend zu überprüfen. Rohware ist getrennt von
Fertigware aufzubewahren. Bei Verarbeitung von Geflügel ‚ Faschiertem und Frischeiern ist zu
verhindern, dass andere Produkte kontaminiert werden können.
5)
Wird für die Darreichung von Speisen Besteck ausgegeben, ist dieses entweder in Servietten
einzurollen oder in eigens dafür vorgesehenen Behältern mit den Essflächen nach unten
aufzubewahren.
6)
Für die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften ist der Unternehmer verantwortlich.
Aufträge der Lebensmittelinspektion sind unverzüglich zu erfüllen; dies gilt insbesondere auch für
die, in dem der Vereinbarung angeschlossenen und einen Integrierenden Bestandteil derselben
bildenden Beiblatt, enthaltenen Vorgaben der Lebensmittelinspektion.
VI. Ausfall des Unternehmers
1)
Die Bekanntgabe der Nichtteilnahme eines Unternehmers weniger als vierzehn (14) Tage vor
Veranstaltungsbeginn hat zur Folge, dass der erlegte Pauschalbetrag gemäß Punkt II Absatz 2)
verfällt, es sei denn es gelingt der STGTU, rechtzeitig Ersatz zu finden. Diesfalls verfällt lediglich
der aliquote Pauschalbetrag für jenen Zeitraum, in dem der Stand leerstehen muß.
2)
Bei vom Unternehmer aus grobem Verschulden verursachter Nichtteilnahme, ist von ihm
zusätzlich ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von EUR 360,- (incl. 20 % MWSt.) pro Tag
der Veranstaltung zu bezahlen, sofern nicht ein gleichwertiger Ersatzbetreiber für den vom nicht
teilnehmenden Unternehmer angemeldeten Betriebszweck des Standes gefunden wird. Damit
sind der durch die Leerstehung des Verkaufsstandes verursachte Imageverlust der Veranstaltung
sowie die zusätzlichen Allgemeinkosten abgedeckt.
VII. Vertraulichkeit
Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser
Vereinbarung ihnen bekannt werdende Informationen (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beider
Partner einschließlich dieser Vereinbarung) an Dritte weder direkt noch indirekt weiterzugeben oder
bekannt zu machen. Dies gilt auch nach Ende der Vereinbarung.
11/17
VIII. Sonstiges
1)
Der Unternehmer verkauft die Waren, Speisen und Getränke in seinem Verkaufsstand im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung.
2)
Die STGTU ist verpflichtet mit sofortiger Wirkung die Auflösung dieser Vereinbarung zu erklären,
wenn der Unternehmer verdorbene oder verfälschte Ware in Verkehr bringt.
3)
Die STGTU übernimmt keine Haftung für Betriebsausfälle, -störungen oder -unterbrechungen des
Unternehmers, aus welchen Gründen auch immer diese entstehen mögen.
4)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung
vom Schriftformerfordernis abzugehen. Mündliche Abreden wurden keine getroffen.
5)
§ 12 ECG (Zugang elektronischer Erklärungen) wird einvernehmlich abbedungen.
6)
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
Vereinbarung im Ganzen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine
wirksame zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die den wirtschaftlichen Sinn dieser Vereinbarung erfüllt.
7)
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Tulln.
Vergeben wird die Bewilligung zum Betrieb eines
Verkaufsstand
•
•
Verkauf von Waren aller Art
KEIN Verkauf von Getränken
EUR 570,-- (incl. 20 % MWSt.)
Verkaufsstand
•
•
•
•
Verkauf von Waren aller Art
KEIN Verkauf von Getränken
Wöchentlich (Preis pro Woche)
nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes
jeweils nur von MI bis SO
•
•
•
Verkauf von „Kunsthandwerk / Spielzeug etc.“
KEIN Verkauf von Speisen und Getränken
Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich
incl. Strom-Pauschale
EUR 125,-- (incl. 20 % MWSt.)
•
Verkaufsstand „Kunsthandwerk“
•
EUR 150,-- (incl. 20 % MWSt.)
Verkaufsstand „Kunsthandwerk“
•
•
•
•
•
•
Verkauf von „Kunsthandwerk / Spielzeug etc.“
KEIN Verkauf von Speisen und Getränke
Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich
wöchentlich (Preis pro Woche)
nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes
Incl. Strom-Pauschale
jeweils nur von MI bis SO
•
Punschstand
• Verkauf von Waren aller Art incl. Speisen und Getränken
EUR 50,-- (incl. 20 % MWSt.)
EUR 3.300,-- (incl. 20 % MWSt.)
Kaution bei Antragstellung
EUR 150,-- (incl. 20 % MWSt.)
Kaution bei Vertragsunterfertigung
EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.)
NACHLASS (nur für Punschstand)
EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.)
EUR 100,-- (incl. 20 % MWSt.)
•
Bei Voranmeldung bis 31.12.2012
12/17
•
Bei Voranmeldung bis 31.03.2013
Im Zeitraum vom ……………………. bis ………………………….
an dem im beiliegenden Plan markierten Standort.
Standnummer: ………………….
Tulln, am …………………
……………………………….
Für die Stadtgemeinde Tulln (STGTU)
………………….
Unternehmer
13/17
STRAßENVERKEHRSORDNUNG 1960
§ 93. Pflichten der Anrainer.
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von
nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge
befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen
gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der
Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen
entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer
an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn
nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist
darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht
verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den
Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört
werden.
(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen
Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5
Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigungen
gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;
b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des
Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
c) zu bestimmen, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen
werden müssen;
d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen
sind.
(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht
berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch
das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
14/17
NÖ JUGENDGESETZ
§ 12
Begriffsbestimmungen
(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und
Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
a) denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend anvertraut
wird oder
b) die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen Menschen verantwortlich sind.
[…]
§ 15
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der
Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.
(2) Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten
oder Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein
rechtfertigender Grund vorliegt.
(3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen,
Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale, Buschenschanken, soweit in den folgenden
Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
§ 16
Aufenthaltsverbote
(1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder
ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs
und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich n Spielhallen (§ 6 NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 70713) nicht aufhalten.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus, wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, durch Verordnung
bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge
Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Zutritt und Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.
[…]
§ 18
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie
z.B. Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch
besitzen noch konsumieren.
(2) Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen
Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch
an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
(3) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische
und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl.
I Nr. 51/2001 fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche
Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
[…]
§ 20
Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
(1) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu
sorgen, daß die auf ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise
einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes, sowie Verweisung aus
Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben jedenfalls auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die
Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf notwendige Beschränkungen in
Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie
die Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren
müssen.
§ 21
Allgemeine Pflichten
Unbeschadet der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder
Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen
herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes zu ermöglichen oder
sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.
§ 22
Altersnachweis
Altersnachweis
Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters
gestattet ist, haben im Zweifelsfall
15/17
a) den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
b) den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten
ihr Alter, z.B. durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424, nachzuweisen.
Verkaufshütte
16/17
17/17
Adventdorf 2013
Stand: 23. September 2013