Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag
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Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag
Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 27. November 2013, Arbeitsagentur Constanze Krätsch (IG Metall Karlsruhe) m.neumann@hochschulinformationsbuero.de 2. Karrierewerkstatt an der HTW 1 Welche Infos bieten wir Ihnen? Was ist ein Arbeitsvertrag? Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz – Was wird wo geregelt? Form und Inhalt des Arbeitsvertrages Das Einstellungsgespräch Kontakt und Tipps Alle Angaben ohne Gewähr. constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 2 Was ist ein Arbeitsvertrag? Vertragsfreiheit Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsleistung Gehalt constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 3 Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz Rangprinzip Gesetz Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Günstigkeitsprinzip GG Arbeitsvertrag constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 4 Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz BGB §§ 611 - 630 Arbeitsvertrag • ist an Gesetze und Verordnungen gebunden • ebenso an Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen • darf Mindeststandards nicht unterschreiten constanze.kraetsch@igmetall.de Gesetze • Kündigungsschutzgesetz • Entgeltfortzahlungsgesetz • Bundesdatenschutzgesetz • Bundesurlaubsgesetz •… Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 5 Tarifvertrag Arbeitgeberverband Gewerkschaft Einzelne Arbeitgeber Mitglieder Mitglieder • Entlohnung • Arbeitszeit • Kündigung •… • kein Verzicht auf Tarifrechte constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 6 Tarifvertrag Anspruch Per Einzelvertrag vereinbart Mitglieder • Rechtsanspruch • Tarifvertrag steht über dem Einzelvertrag Gesamtzusage des Arbeitgebers • Tarifvertrag ist nur Bestandteil des Vertrages • jederzeit veränderbar constanze.kraetsch@igmetall.de Tarifliche Leistungen werden mind. drei Jahre gewährt Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 7 Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz Gesamtverweisung: Tarifvertrag ist gültig für alle Fragen, die im Arbeitsvertrag nicht geregelt sind. „Im Übrigen gelten die Tarifverträge der Metallindustrie Hessen in der jeweils gültigen Fassung.“ Partielle Einbeziehung: Es gelten nur einzelne Tarifbestimmungen. „Es gelten die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages der Textilindustrie Südbayern in der jeweils gültigen Fassung.“ constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 8 Betriebsvereinbarungen Arbeitgeber Betriebsrat Beschäftigte • Betriebsurlaub • Frauenförderung • Überstunden • Essenszuschuss • Gesundheitsprojekte •… constanze.kraetsch@igmetall.de • keine ausdrückliche Erwähnung im Arbeitsvertrag • Inhalte sollten in den Arbeitsvertrag übernommen werden • Einsicht beim Betriebsrat Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 9 Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Tarifvertrag • Name und Anschrift der Vertragsparteien • Beginn des Arbeitsverhältnisses • Tätigkeitsbeschreibung • Arbeitsort • Verweis auf den Tarifvertrag • Dauer der Probezeit oder Verzicht • tarifliche Gehaltsgruppe constanze.kraetsch@igmetall.de • übertarifliche Zahlungen • Sondervereinbarungen • Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen • Dauer der eventuellen Befristung • ggf. Grund der Befristung • Lage der Arbeitszeit • Dauer der Teilzeit und Gehalt als Anteil vom Tarifgehalt Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 10 Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Kein Tarifvertrag • Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit • Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit und Reisezeiten • Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes einschl. aller Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Prämien • Fälligkeit des Entgeltes constanze.kraetsch@igmetall.de • Parameter für Provision und Gewinnbeteiligungen • ggf. Bezug auf die betriebliche Vergütungsordnung • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes • Urlaubsgeld • Kündigungsfristen Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 11 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages Schriftform Mündliche Verträge sind auch möglich, der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vertragsbedingungen schriftlich übergeben (NachwG). Es müssen nur die Punkte dokumentiert werden, die tatsächliche vereinbart wurden. Der Nachweis kann eingeklagt werden. constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 12 Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet Gesetz Tarifvertrag • Arbeitsvertrag muss „eine kurze Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“ enthalten • möglichst eindeutige Zuordnung zu einer im Tarifvertrag definierten Gehaltsgruppen und zum Tätigkeitsjahr „Frau Soundso wird ab dem 1.1.2003 im Werk Dortmund als Diplom-Ingenieurin im technisch-wissenschaftlichen Verkauf eingestellt.“ „(Arbeitnehmer/-in) wird ab (Datum) im (Werk/Abteilung) als (genaue Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit) eingestellt. Die auszuübende Tätigkeit wird nach dem notwendigen Unterrichtungen gem. § 81 BetrVG durch den Betrieb schriftlich festgelegt und damit Bestandteil des Arbeitsvertrages.“ constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 13 Probezeit Gesetz • höchstens für die ersten sechs Monate • AV kann innerhalb von zwei Wochen beendet werden • Vorschriften zum Kündigungsschutz gelten nicht „Vereinbart wird eine Probezeit von sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit bleibt die Kündigung vorbehalten.“ constanze.kraetsch@igmetall.de Tarifvertrag • meist kürzere Probezeit • auch eine kürzere Kündigungsfrist kann während der Probenzeit vereinbart werden • klare Probezeitenziele • regelmäßige Personalgespräche mit dem Vorgesetzten/Betreuer • möglichst kurze oder keine Probezeit • keine Befristung Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 14 Arbeitszeit Gesetz Tarifvertrag • pro Werktag maximal zehn Stunden, im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden • zw. Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen elf Ruhestunden liegen • sechs bis neun Stunden: Ruhepause von 30 min, ab neun Stunden: 45 min • länger als sechs Stunden darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden • 35-39 Stunden pro Woche • längere Arbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche kann nach einigen TV mit bis zu 13 bzw. 18 Prozent der Beschäftigten vereinbart werden constanze.kraetsch@igmetall.de Betriebsvereinbarung • Lage und Verteilung der Arbeitszeit • Lage von Pause • Gleitzeitregelungen Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 15 Vergütung Gesetz • kein gesetzlicher Mindestlohn • ein Drittel unter der entsprechenden Tarifvergütung kann Lohnwucher sein constanze.kraetsch@igmetall.de Tarifvertrag • Abhängig von Qualifikation und Tätigkeit • gilt ein TV, dürfen Tarifgehälter auch mit Zustimmung des AN nicht unterschritten werden • Vergütungsgruppe und Tätigkeitsjahr muss genannt sein Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 16 Vergütung von Mehrarbeit Gesetz Tarifvertrag • Zehn-Stunden-Grenze pro Werktag • keine Zuschlagsregelung für Mehrarbeit • für zwei Stunden Mehrarbeit muss binnen sechs Monaten ein Zeitausgleich erfolgen • Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geht • Vergütung mit 20 bis 60 Prozent Zuschlag, auch bei Freizeitausgleich „Notwendige (vorübergehende, geringfügige) Mehrarbeit ist nicht besonders zu vergüten.“ „Mit dieser Vergütung gelten bis zu zehn Mehrarbeitsstunden als abgegolten.“ constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 17 Urlaub, Urlaubsgeld Gesetz Tarifvertrag • 24 Werktage bezahlter Urlaub pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche • bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstags • durchschnittliches Gehalt • kann nicht wegen Krankheit verfallen • auf Begriffe achten: Arbeitswoche hat fünf Arbeitstage, sechs Werktage, sieben Kalendertage • meist 30 Arbeitstage, gleich sechs Wochen pro Jahr • als Urlaubsentgelt wird das normale Gehalt weiterbezahlt • Anspruch auf Urlaubsgeld constanze.kraetsch@igmetall.de Betriebsvereinbarung • zusätzliche Urlaubstage • weitere Freistellungen Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 18 Kündigungsfristen Gesetz • in der Probezeit: zwei Wochen • vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende • verlängern sich nur für Kündigung durch AG nach Beschäftigungsdauer • Kündigung nur zum Monatsende • Ausnahmen „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.“ constanze.kraetsch@igmetall.de Tarifvertrag • manchmal längere Kündigungsfristen für den AG • Gilt nur für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sie vereinbart wurden, die sonst nicht vorzeitig kündbar sind! • Achtung: „Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Seiten.“ Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 19 Kündigungsgründe Verhaltensbedingte Kündigung • Fehlverhalten, Verstoß gegen Arbeitspflichten • i.d.R. vorher Abmahnung durch den Arbeitgeber Krankheitsbedingte Kündigung • Wiederkehrende oder lang andauernde Krankheit • Fehlzeiten mehr als sechs Wochen jährlich in den drei Jahren vor der Kündigung Betriebsbedingte Kündigung • Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagerung von Arbeitsplätzen • Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl durch den Arbeitgeber • Abweichung mit Ausnahme: z.B. besondere Kenntnisse constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 20 Wettbewerbsverbot Gesetz Achtung • dient den geschäftlichen Interessen des Unternehmens • nachtragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB • maximal zwei Jahre • wirkliche Konkurrenztätigkeit • kaum kündbar • gilt nicht, wenn es nicht dem Interesse des Unternehmens dient und das Fortkommen des Arbeitgebers erschwert • kurze Fristen vereinbaren • und/oder möglichst hohe Entschädigung • Verbot muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein constanze.kraetsch@igmetall.de Üblich für • Handelsvertreter • EDV • R&D Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 21 Zeugnis Anspruch auf Zeugnis (§ 109 GewO) rechtzeitig für die Bewerbung Rechtsprechung • inhaltlich wohlwollend • wahrheitsgemäß • keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht charakteristisch sind • arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates • korrekte, schriftliche Form mit entsprechender Unterschrift • keine versteckten Hinweise Zwischenzeugnis aus gewichtigen Grund constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 22 Personalfrage(bogen) • Einführung/Änderung unterliegt der Mitbestimmung des BR unzulässig • Schwangerschaft, letzte Regel, Kinderwunsch, Einnahme von Antikonzeptiva, Schwerbehinderteneigenschaft (mit Einschränkung) • Religionszugehörigkeit, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit • Einstellungsuntersuchungen zulässig bzw. unter bestimmten Voraussetzungen • Vorstrafen, Auszug aus dem Zentralregister, chronische Krankheiten, bevorstehende Abwesenheitszeiten • ansteckende Krankheiten, Schulden, Auszug aus dem Schufa-Register • weitere Arbeitsverhältnisse, letzte Vergütung, beruflicher Werdegang, graphologische Gutachten, Stressseminare, AC, Auskünfte früherer AG constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 23 Das Einstellungsgespräch Wie gut ist Ihre Verhandlungsposition? Wesentliche Daten werden im Einzelgespräch festgelegt. Was wollen Sie mindestens erreichen? Im Einzelgespräch soll Ihre Persönlichkeit ausgetestet werden. In welcher Branche fangen Sie an? Gilt ein Tarifvertrag? Sonderleistungen constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 24 Das Einstellungsgespräch Weitere Details werden nach dem Gespräch im Vertragsentwurf festgelegt. Vertragsentwurf zum Lesen und Prüfen mitnehmen, den Betriebsrat konsultieren. Udo Kroener - Fotolia constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 25 Gehaltsverhandlung – Wie verhalte ich mich? Selbstbewusstsein Marktwert kennen Wie viel brauchen Sie? Abwarten Der Ton macht die Musik constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 26 Kontakt und Tipps Ratgeber Arbeitsvertrag Rechtsberatung und Rechtsschutz in Ihrer IG Metall Verwaltungsstelle: www.karlsruhe.igm.de Tarife, Recht & Rat, Arbeit, Innovation, Mitgliedernetzwerk: www.engineering-igmetall.de Infos, Materialien und Angebote für Studierende: www.hochschulinformationsbuero.de Arbeitsrecht, Infos rund um den Job, Datenbank mit Tarifentgelten: www.igmetall.de constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 27 Weitere Veranstaltungen Betriebsbesichtigung: IWK Verpackungstechnik 29. November 2013 WS Gehaltsverhandlung 11. Dezember 2013, Agentur für Arbeit Verdienst Du gleich? Vom geringeren Entgelt weiblicher Berufsanfänger 21. Januar 2014, KIT Frauen machen Karriere – Faktoren für den beruflichen Erfolg von Frauen 30. Januar 2014, Agentur für Arbeit constanze.kraetsch@igmetall.de Nun ist er da – Der erste Arbeitsvertrag 28