(beim Namensrecht) Art. 10 Abs. 1 EGBGB
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(beim Namensrecht) Art. 10 Abs. 1 EGBGB
Heimatrecht oder Rechtswahl? Namensrecht mit Auslandsbezug Grundsätze des internationalen Privatrechts (in Bezug auf die Namensführung) IPR - ist Teil eines jeden nationalen Rechts - ist Kollisionsrecht - entscheidet, welches Privatrecht bei Personenstandsfällen mit Auslandsbezug anzuwenden ist - Auslandsbezug: - Personenstandsfall im Ausland - Personenstandsfall im Inland mit ausländischen Beteiligten Quelle des deutschen IPR (beim Namensrecht) Art. 10 Abs. 1 EGBGB Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Staatsangehörigkeit ist entscheidend Feststellung der Staatsangehörigkeit Kenntnis über die Staatsangehörigkeit: - bei (zukünftigen) Ehegatten/Lebenspartnern durch Pass - bei Neugeborenen??? Feststellung der Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit des Kindes bei Geburt in Deutschland: - Eltern dt/dt: deutsch - Eltern dt/ausl: deutsch - Eltern ausl/ausl: deutsch, wenn § 4 (3) StAG - Eltern ausl/ausl: wenn gleiche StAng, Kind meistens entsprechend - Eltern ausl/ausl: verschiedene StAng ?? Feststellung der Staatsangehörigkeit Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Beispiel) - wenn beide Elternteile polnische Staatsangehörige sind; - wenn ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist und der andere Elternteil unbekannt oder staatenlos ist oder seine Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann; - wenn ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger und der andere Ausländer ist und die Eltern sich nicht durch eine innerhalb von drei Monaten seit der Geburt des Kindes abgegebene übereinstimmende Erklärung für die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils entscheiden und das Kind diese Staatsangehörigkeit erwirbt ... Anwendung des Heimatrechts nach Feststellung der Staatsangehörigkeit polnische Staatsangehörige polnisches Recht italienische Staatsangehörige italienisches Recht türkische Staatsangehörige türkisches Recht togoische Staatsangehörige togoisches Recht Was bedeutet Heimatrecht? Art. 10 (1) EGBGB IPR des Heimatstaats (nicht Sachrecht) Gesamtverweisung Art. 4 (1) EGBGB „Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht.“ anzuwendendes Recht polnische Staatsangehörige polnisches IPR italienische Staatsangehörige italienisches IPR türkische Staatsangehörige türkisches IPR togoische Staatsangehörige togoisches IPR Quelle des ausländischen IPR Anwendung des ausl. IPR Anwendung des ausl. IPR Anwendung des ausl. IPR Zusammenfassung Art. 10 Abs. 1 EGBGB ausl. IPR Sachrecht Ausl. IPR entscheidet, welches Sachrecht anzuwenden ist: - Heimatsachrecht (Annahme der Verweisung) - deutsches Sachrecht (Rückverweisung) - anderes Sachrecht (Weiterverweisung) 1. Annahme der Verweisung deutsches IPR Recht Sachrecht IPR Sachrecht ausl. Recht 1. Annahme der Verweisung 2. Rückverweisung deutsches IPR Recht Sachrecht IPR Sachrecht ausl. Recht 2. Rückverweisung 3. Weiterverweisung deutsches Recht IPR IPR Sachrecht Sachrecht ausl. Recht IPR (DrittstaatSachrecht recht) ausl. Recht 3. Weiterverweisung Rück- und Weiterverweisungen Sonderfälle - Doppel- bzw. Mehrstaater - Ausländer mit Sonderstatus Mehrstaater Art. 5 Abs. 1 EGBGB Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. Mehrstaater - Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit - Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit - gewöhnlicher Aufenthalt - Verlauf des Lebens - kulturelle Prägung - Sprache - berufliche und private Verbindungen - Ausübung staatsbürgerliche Rechte und Pflichten Sonderstatus Art. 5 Abs. 2 EGBGB Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat. Sonderstatus Ausnahme vom Heimatrechtsgrundsatz - Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland - heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland - Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegen deutschem Recht Rechtswahl Die Möglichkeit der Rechtswahl bleibt bestehen. Ehename: Art. 10 Abs. 2 EGBGB Kindesname: Art. 10 Abs. 3 EGBGB Die Rechtswahl führt in das Sachrecht des gewählten Rechts (Sachnormverweisung). Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist nicht zu beachten Rechtswahl Rechtswahl – ja oder nein? Gewähltes Recht muss anwendbar sein Nach Möglichkeit keine hinkende Namensführung produzieren. Beispiel Ein türkischer Staatsangehöriger und eine deutsche Staatsangehörige möchten einen gemeinsamen Ehenamen führen. Es muss ein Recht gewählt werden, dass einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) kennt. Türkisches Recht: Deutsches Recht: gemeinsamer Name kraft Gesetz. gemeinsamer Name durch Bestimmung nach § 1355 BGB Beispiel Ein deutscher Staatsangehöriger und eine türkische Staatsangehörige möchten einen gemeinsamen Ehenamen führen. Rechtswahl ist nicht erforderlich. Der Mann führt nach deutschem Recht seinen Namen weiter. Die Frau führt nach türkischem Recht den Namen des Mannes. Beispiel Der deutscher Staatsangehörige Christian Brand und die spanische Staatsangehörige Maria Cortez Gonzalez (miteinander verheiratet) bekommen ein Kind und erkundigen sich nach möglichen Familiennamen für das Kind. keine Rechtswahl deutsches Recht: Brand oder Cortez Gonzalez Rechtswahl spanisches Recht: Brand Cortez Lebenspartnerschaften Art. 17b EGBGB (2) Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entsprechend. Grundsätzlich Art. 10 (1) EGBGB Heimatrecht Lebenspartnerschaften Klärung der Staatsangehörigkeit wie bei Eheschließung - Heimatrecht kennt Lebenspartnerschaften namensrechtliche Folgen gemäß IPR - Heimatrecht kennt keine Lebenspartnerschaften keine namensrechtlichen Folgen Lebenspartnerschaften Beispiel Der schweizerische Staatsangehörige Hans Hügli und der deutsche Staatsangehörige Martin Hansen (beide mit Wohnsitz in Deutschland) wollen eine Lebenspartnerschaft begründen und den Namen Hansen als gemeinsamen Namen führen. Ist dies nach dem jeweiligen Heimatrecht möglich? Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaften Beispiel Die türkische Staatsangehörige Meral Bayram und die deutsche Staatsangehörige Lena Hellmann wollen eine Lebenspartnerschaft begründen und gemeinsam den Namen Hellmann führen. Ist dies nach dem jeweiligen Heimatrecht möglich? Lebenspartnerschaften Beispiel - Türkei kennt keine Lebenspartnerschaften - keine Namensänderung bei Lebenspartnerschaft - Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamen nur nach deutschem Recht möglich Achtung!!! Hinkende Namensführung!!! Noch Fragen? silke.hoefer@stadtamt.bremen.de Praktischer Fall 1 Der deutsche Staatsangehörige Martin Elchjäger und die finnische Staatsangehörige Minttu Holopainen möchte die Ehe schließen (beide wohnen in Bremen). Nach welchem Recht richtet sich die Namensführung der Ehegatten? Praktischer Fall 1 Praktischer Fall 1 Norm: Art. 10 (1) EGBGB deutsches Recht für den Mann finnische IPR für die Frau Rückverweisung in das deutsche Sachrecht Anwendung des deutschen Sachrechts für beide Ehegatten Praktischer Fall 1 Ergebnis: Die Namensführung der Ehegatten richtet sich kraft Gesetz nach deutschem Recht. Eine gesondert beurkundetet Erklärung ist nicht erforderlich. Die Namensführung wird in der Niederschrift über die Eheschließung aufgenommen. Praktischer Fall 2 Der deutsche Staatsangehörige Lars Richter und die schweizerische Staatsangehörige Lena Rübli (beide wohnhaft in Deutschland) haben am 01.10.2013 in Dänemark die Ehe geschlossen. Die Heiratsurkunde enthält keine Namensführung. Welchen Namen führen die Ehegatten? Praktischer Fall 2 Praktischer Fall 2 Norm: Art. 10 (1) EGBGB deutsches Recht für den Mann schweizerisches IPR für die Frau Das schweizerische IPR verweist bei Wohnsitz im Ausland auf das Recht, auf welches das Kollisionsrecht verweist. Anwendung des schweizerischen Sachrechts für die Frau Praktischer Fall 2 Praktischer Fall 2 Da Dänemark keine Erklärungen mehr von im Ausland wohnen Personen entgegennimmt, führen die Ehegatten ihre bisherigen Namen weiter. Praktischer Fall 2 Die Ehegatten können noch immer das deutsche Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen. Praktischer Fall 3 Die polnische Staatsangehörige Agnieszka Borowska und der aus Israel stammende Ali Reza Mohammed Yusuf (staatenlos) haben am 25. Oktober 2013 eine Tochter bekommen. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung liegen vor. Die Voraussetzungen nach § 4 (3) StAG sind nicht erfüllt. Nach welchem Recht richtet sich die Namensführung des Kindes und welche Namen könnte das Kind führen? Praktischer Fall 3 Praktischer Fall 3 Praktischer Fall 3