Nieder-Mühlen-Teich - Stadt Barsinghausen

Transcription

Nieder-Mühlen-Teich - Stadt Barsinghausen
BEBAUUNGSPLAN NR. 207
„Nieder-Mühlen-Teich“
OT Barsinghausen
Begründung
Verfahrensstand
VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand
27.11.2013
STADT BARSINGHAUSEN
REGION HANNOVER
Maßgebliche Rechtsgrundlagen
-
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F.v. 20.09.2013
-
Verordnung über die Bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.F.v. 20.09.2013
-
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung - PlanzV 90) i.d.F.v. 18.12.1990
Stadt Barsinghausen
BEBAUUNGSPLAN NR. 207
„Nieder-Mühlen-Teich“
OT Barsinghausen
Begründung
Verfahrensstand
VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand
27.11.2013
Auftraggeber:
Auftragnehmer
und Bearbeitung:
Stadt Barsinghausen
(Region Hannover)
Klaus Scheuer
Dipl.Ing. Städtebauassessor
Architekt SRL
PLANERWERKSTATT 3
Hannover
Urheberschaft, Vervielfältigung und Nutzungsrechte
Die Stadt Barsinghausen als Auftraggeberin darf die zur Aufstellung des B-Planes Nr. 207
„Nieder-Mühlen-Teich“ erbrachten Leistungen für den Auftragszweck vervielfältigen, nutzen und
veröffentlichen. Wesentliche Änderungen sind dabei grds. mit dem Urheber abzustimmen, bei
Veröffentlichungen ist der Verfasser zu benennen.
Inhaltsübersicht
Teil A:
Bebauungsplan
1
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Grundlagen
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Anlass der Aufstellung des B-Planes Nr. 207
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Ziele der Raumordnung
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Sonstige Planungsvorgaben
2
2
2
3
3
4
4
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Bestand
Lage des Plangebietes
Verkehr
Bauliche Nutzungen
Technische Infrastruktur
Soziale Infrastruktur
Immissionen und Altlasten
Eigentumsverhältnisse
4
4
4
5
5
5
6
6
3
3.1
3.2
Inhalt des Bebauungsplanes
Festsetzungen
Hinweise
6
6
9
4
4.1
4.2
Durchführung
Bodenordnung
Kosten und Finanzierung
9
9
9
Teil B:
1
1.1
1.2
Örtliche Bauvorschriften
11
Grundlagen
Notwendigkeit örtlicher Bauvorschriften
Ziele und Zwecke der örtlichen Bauvorschriften
zum B-Plan Nr. 207
12
12
2
2.1
2.2
Bestand
Bebauungsstruktur und Gebäudeformen
Einfriedungsformen
13
13
13
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Inhalt der Örtlichen Bauvorschriften
Geltungsbereich
Höhe der Gebäude
Einfriedungen
Bezugspunkt für Höhenangaben
Ordnungswidrigkeiten
13
13
13
13
14
14
12
Verfahrensvermerke
15
Anlagen
17
1.
Städtebaulicher Entwurf, Stadt Barsinghausen 27.11.2013
2.
Untersuchung der Avifauna, Abia GbR Neustadt 12.11.2012
3.
Regenrückhaltebecken, Stadtentwässerung Barsinghausen
26.10.2009, wasserbehördlich geprüft 19.02.2010
4.
Übersicht Aufhebung von Teilflächen des B-Planes Nr.132
„Wohnen am Bullerbach“
1
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Bebauungsplan
1
Grundlagen
2
Bestand
3
Inhalt des Bebauungsplanes
4
Durchführung
2
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
1
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Grundlagen
1.1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze
der Bauleitplanung
Planungsrechtliche Grundlage für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinden
ist im vorliegenden Bauleitplanverfahren das Baugesetzbuch BauGB i.d. Neufassung vom
20.09.2013. Aufgabe der gemeindlichen Bauleitplanung ist es dabei, alle raumbedeutsamen
Maßnahmen und Planungen für den Bereich eines (Samt-)Gemeinde-/Stadtgebietes zusammenzufassen und so vorzubereiten und zu leiten, dass dem Grundsatz einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung getragen wird. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Als Planinstrumente sieht das
Baugesetzbuch (BauGB) neben überörtlichen Planungen und Fachplanungen den Flächennutzungsplan (F-Plan) als sog. vorbereitenden Bauleitplan sowie den Bebauungsplan (B-Plan) als
sog. verbindlichen Bauleitplan vor. Die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich demnach in
zwei Stufen:
Der Flächennutzungsplan stellt gem. § 5 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet in den Grundzügen dar. Dies betrifft z.B. Baugebiete und Bauflächen, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und
Entsorgungseinrichtungen, überörtliche und örtliche Hauptverkehrsflächen, Grün-, Wald- und
Wasserflächen, Flächen für die Landwirtschaft u.a. Der Flächennutzungsplan ist Grundlage für
die Aufstellung von Bebauungsplänen, für die Abstimmung unterschiedlicher Planungsträger
und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im sog. „Außenbereich“ gem. § 35
BauGB. In der Regel besteht der Flächennutzungsplan aus einer zeichnerischen Plandarstellung und evt. ergänzenden Teilplänen. Zu jedem Flächennutzungsplan gehört außerdem eine
schriftliche Begründung, in der u.a. Ziele und Zwecke der Planung und die wichtigsten Auswirkungen der Planung erläutert und abgewogen werden.
Der Bebauungsplan schafft gem. § 9 BauGB die genaue planungsrechtliche Grundlage für die
bauliche und sonstige Bodennutzung gemeindlicher Teilgebiete; er regelt u.a. insbesondere Art
und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Verkehrsund Erschließungsflächen. Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen
Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. In der Regel besteht der Bebauungsplan aus
einer zeichnerischen Plandarstellung, die durch Textliche Festsetzungen ergänzt sein kann. Zu
jedem Bebauungsplan gehört außerdem eine schriftliche Begründung, in der u.a. Ziele und
Zwecke der Planung genannt, die wichtigsten Auswirkungen abgewogen und die zur Verwirklichung nötigen Maßnahmen dargestellt werden.
Der Beschluss einen Bauleitplan aufzustellen wird getroffen, wenn es nötig ist, die städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes oder von Gemeindeteilen zu steuern. Dabei erfolgen gem.
§§ 2 - 10 BauGB im Wesentlichen folgende Verfahrensschritte: Aufstellungsbeschluss durch die
Stadtvertretung, Erarbeitung eines Vorentwurfs und erste Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Erarbeitung eines überarbeiteten
Entwurfs, Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung mit erneuter Gelegenheit für die
Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorbringen
von Äußerungen und Stellungnahmen, Entscheidung und Satzungsbeschluss, Rechtskraft
durch Bekanntmachung. Die einzelnen Arbeitsschritte werden ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
1.2 Anlass der Aufstellung des B-Planes Nr. 207
Die Stadt Barsinghausen beabsichtigt, in der Kernstadt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbebauung am nordwestlichen Stadtrand zu schaffen:
Im Bereich westlich und östlich der Erfurter Straße besteht bereits der rechtskräftige B-Plan
Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“. Zur Nachverdichtung und Erweiterung des o.g. Wohngebietes
wird die Aufstellung des B-Planes Nr. 207 Richtung Süden (ehem. Kleingärten) beabsichtigt.
Für Bebauung, Erschließung und Grünordnung liegt ein konkretes Städtebauliches Konzept
zugrunde.
Mit der Neuaufstellung des B-Planes Nr.207 werden aufgrund neu geplanter Abgrenzungen
eines in Aussicht genommenen Regenrückhaltebeckens Teilflächen des rechtskräftigen B-
3
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Planes Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“ westlich der Potsdamer Straße überplant. In den jeweiligen Verfahrensbeschlüssen zum B-Plan Nr. 207 wird demegem. auf die gleichzeitige
Aufhebung von Teilflächen des B-Planes Nr. 132 „Wohnen am Bullerbach“ hingewiesen.
Gem. der erstmalig durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung“ vom 21.12.2006 eingeführten Möglichkeit wird der vorliegende B-Plan Nr.
207 als Bestandteil des beplanten Innenbereiches gem. § 13a BauGB als „Bebauungsplan der
Innenentwicklung“ im sog. „vereinfachten Verfahren“ durchgeführt. Mit Einhaltung der gem. §
13a(1) Satz 2 BauGB zusätzlich erforderlichen Voraussetzung einer zulässigen Grundfläche
von weniger als 20.000 qm für bauliche Anlagen i.S. des § 19(2) BauNVO kann für einen solchen B-Plan gem. § 13(2) Nr.3 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung mit Umweltbericht einschl. Abhandlung der Eingriffsregelung sowie auf die abschließende Zusammenfassende Erklärung verzichtet werden.
1.3 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Allgemeine Ziele und Zwecke der vorliegenden Planung sind die Planungserfordernisse
• Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage gem. § 30 BauGB für neu zu erschließende
Baugrundstücksflächen zur Deckung von Wohnflächenbedarf
• Nachverdichtung der Siedlungsentwicklung am nordwestlichen Stadtrand von Barsinghausen
• Gestaltung eines bisher unerschlossenen und unbebauten Planinnenbereiches auf der
Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes.
1.4 Ziele der Raumordnung
Die Bauleitpläne sind gem. § 1(4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ziele der
Raumordnung sind verbindliche Ziele, die zu übernehmen sind. Das z.Zt. in Neuaufstellung
begriffene Nds. Landesraumordnungsprogramm 2008 ordnet die Stadt Barsinghausen dem
Ordnungsraum Hannover zu. Daher entsprechen Maßnahmen, die die Standortvorteile u.a. für
Wohnen nutzen, einer der wesentlichsten, grundlegenden landesplanerischen Hauptzielvorgaben. Dazu gehören auch die bedarfsorientierte Schaffung von Wohnbauflächen und Anschluss
an das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Das Regionale Raumordnungsprogramm für die Region Hannover wird ebenfalls z.Zt. neu
aufgestellt. Aus dem RROP 2005 lassen sich mit Blick auf die vorliegende Planungsaufgabe
ergänzend u.a. folgende wichtige, allgemeine großräumige Aussagen zusammenfassen:
• bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung der Siedlungsstruktur
• Funktionsstärkung der Ober-, Mittel- und Grundzentren
• Sicherung und Schaffung einer ausreichenden Wohnraumversorgung vorrangig in zentralörtlichen Lagen
• dauerhafter Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
• Sicherung und Stärkung der naturräumlichen und ökologischen Potenziale, der umwelt- und
sozialverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie bedeutsamer Freiräume.
Die Stadt Barsinghausen ist im RROP 2005 mit ihrem zentralen OT Barsinghausen als Mittelzentrum und „Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten“ sowie „Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung“ ausgewiesen.
Der aus dem wirksamen und bedarfsgerechten Flächennutzungsplan (F-Plan) entwickelte vorliegende B-Plan Nr.207 führt demgemäß eine mit den Zielen der Raumordnung vereinbare,
angemessene Siedlungsverdichtung im Innenbereich durch.
4
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
1.5 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Für die Stadt Barsinghausen liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor. Der Planbereich des B-Planes Nr.207 ist darin als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Entsprechend dem Entwicklungsgebot gem. § 8(2) BauGB erfolgt im B-Plan die Festsetzung eines Allgemeinen
Wohngebietes (WA).
1.6 Sonstige Planungsvorgaben
Der fachgerechten Beurteilung des vorliegenden B-Planes Nr.207 sind des Weiteren folgende
gesonderte Fachbeiträge zugrunde gelegt:
•
B-Plan Nr.132 „Wohen am Bullerbach“ Stadt Barsinghausen i.d. rechtskräftigen Fassung
vom 18.09.2004
•
B-Plan Nr.185 1.Änderung „Wilhelm-Heß-Straße / ehem. Freibad“ Stadt Barsinghausen i.d.
rechtskräftigen Fassung vom 05.01.2009
•
Höheneinmessung und Plangrundlage Vermessungsbüro Bremer / Fiedler Barsinghausen
(Stand: ................)
•
Städtebaulicher Entwurf (Stadt Barsinghausen) (Stand: 27.11.2013):
Vorüberlegungen hinsichtlich der notwendigen Grundsatzentscheidungen zu Erschließung,
Bauweisen, Parzellierung und Grünordnung
•
Untersuchung der Avifauna, Abia GbR Neustadt 12.11.2012
•
Regenrückhaltebecken, Stadtentwässerung Barsinghausen 26.10.2009,
wasserbehördlich geprüft 19.02.2010.
2
Bestand
2.1 Lage des Plangebietes
Die Stadt Barsinghausen liegt südwestlich der nds. Landeshauptstadt Hannover in der Region
Hannover an den Nordhängen des Deisters.
Das engere Planungsgebiet liegt am nordwestlichen Stadtrand der Kernstadt Barsinghausen
nordwestlich der Potsdamer Straße.
2.2 Verkehr
2.2.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr (MIV) von Südost über die
Rehrbrinkstraße (L 392) und die Potsdamer Straße an das überörtliche Straßennetz angeschlossen.
Das großräumige Verkehrsnetz wird im Raum Barsinghausen durch den Verlauf der Bundesautobahn A 2 geprägt, zu der die L 392 über die B 65 in kurzer Entfernung einen direkten Anschluss bietet.
2.2.2 Fuß- und Radfahrverkehr
Für Fußgänger und Radfahrer bieten die o.g. Stadtstraßen sowie die nördlich angrenzenden
Wohnstraßen des Wohngebietes „Wohen am Bullerbach“ (Erfurter Straße, Eisvogelweg, Hartjeshäuser Weg u.a.) ausreichend und sichere Anschluss- und Bewegungsmöglichkeiten in das
Stadtgebietr und umliegende Landschaftsbereiche.
5
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
2.2.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Anschlüsse an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sind mit den nahegelegenen Bus-Haltestellen in der Wilhelm-Heß-Straße, an der Kreuzung Rehrbrinkstraße /
Wilhel-Heß-Straße sowie in der Berliner Straße gewährleistet. Desweiteren bestehen Anschlüsse über den Bahnhof Barsinghausen an das regionale S-Bahnnetz der Region Hannover, so
dass eine gute Erreichbarkeit der Landeshauptstadt Hannover und der gesamten Region gegeben ist.
2.2.4 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
Der land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsverkehr ist vom Plangebiet des vorliegenden
B-Planes Nr.207 nicht betroffen.
2.3 Bauliche Nutzungen
2.3.1 Bebauung innerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist bisher unbebaut.
2.3.2 Bebauung außerhalb des Plangebietes
Die nähere Umgebung nördlich im Wohngebiet „Wohen am Bullerbach“ ist im Wesentlichen mit
1-2-geschossigen freistehenden Einfamilienhäusern bebaut, südöstlich des Plangebietes stehen entlang der Potsdamer Straße auch mehrgeschossige größere Wohngebäude.
2.4 Technische Infrastruktur
2.4.1 Versorgung
Die Leitungsnetze der Versorgungsträger (Wasser, Elt, Gas, Telekommunikation) sind in den
bestehenden angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden. Die neuen, bisher noch
unbebauten Grundstücke werden durch Erweiterung der Ortsnetze über die o.g. vorhandenen
Leitungen komplett angebunden.
2.4.2 Entsorgung
Gleiches gilt für die Entsorgung über die vorhandenen SW- und RW-Kanalnetze. Auch hier
werden die neuen, bisher noch unbebauten Grundstücke durch Erweiterung der Ortsnetze über
die außerhalb des Plangebietes bereits vorhandenen Leitungen komplett angebunden.
Das durch die geplante Neubebauung zusätzlich anfallende Oberflächenwasser muss vor Einleitung in die vorhandenen Regenwasserleitungsnetze im Plangebiet zurückgehalten werden.
Eine dafür am 19.02.2010 wasserbehördlich bereits geprüfte detaillierte Ausführungsplanung
für ein ergänzendes Regenrückhaltebecken in der südöstlichen Ecke des Plangebietes liegt
vor (Stadtentwässerung Barsinghausen, Ing. Büro Wieder 26.10.2009). Teileinzugsgebiete sind
das Plangebiet des vorliegenden B-Planes Nr.207 sowie Teile des angrenzenden BPlangebietes Nr.132 und 185 1.Änderung.
2.5 Soziale Infrastruktur
2.5.1 Öffentliche Einrichtungen
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur im öffentlichen Bereich sind komplett innerhalb der
nahegelegenen Stadtmitte von Barsinghausen vorhanden.
2.5.2 Private Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen
Gleiches gilt für das Angebot an privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen
im Stadtkern von Barsinghausen .
6
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
2.6 Immissionen und Altlasten
Immissionen sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor
Bahn-Lärmimmissionen sind aufgrund des großen Abstandes zur Bahntrasse nicht erforderlich.
Etwaige Hinweise auf mögliche Altlasten werden im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4(1) BauGB abgefragt.
Gleiches gilt für etwaige Belastungen und Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung.
2.7 Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes liegen komplett im Eigentum der Stadt
Barsinghausen.
3
Inhalt des Bebauungsplanes
3.1 Festsetzungen
3.1.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes Nr.207 liegt innerhalb der Gemarkung Barsinghausen, Flur .................. Er wird begrenzt
•
im Norden durch die Nordgrenze des Flurstücks 134/17
•
im Osten durch die Ostgrenze des Flurstücks 134/18 (Westgrenze der Erfurter Straße)
•
im Süden durch die gemeinsame Südgrenze des Flurstücks 134/17 mit der Nordgrenze des
Flurstücks 132/15 (Nordgrenze des B-Planes Nr.185 1. Änderung) sowie die Südgrenze
des Flurstücks 134/12 (Nordgrenze des Bullerbachs)
•
im Westen durch Westgrenze des Flurstücks 131/5 (Westgrenze Weg).
Die Bereiche zur Aufhebung von Teilflächen im rechtskräftigen B-Plan Nr.132 „Wohnen am
Bullerbach“ umfassen das Flurstück 134/8 in der südöstlichen Ecke des Plangebietes (s. Hinweiseintrag in der Planzeichnung und Übersichtsplan im Anhang).
3.1.2 Art und Maß der baulichen Nutzung
Gem. den Darstellungen des F-Planes und passend zur unmittelbaren Umgebung des Plangebietes wird gem. § 1(3) BauNVO als Art der baulichen Nutzung innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt:
Demnach sind im WA-Gebiet gem § 4(2) BauNVO allgemein zulässig nach Nr.1 Wohngebäude,
Nr.2 die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe sowie Nr. 3 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nicht zulässig und damit nicht Bestandteil des B-Planes von § 4(3) sind nach Nr.1 Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, nach Nr.2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, nach Nr.3 Anlagen für Verwaltungen, nach Nr.4 Gartenbaubetriebe sowie nach Nr.5 Tankstellen aufgrund der
für diese Nutzungen städtebaulich unverträglichen vorhandenen und geplanten Nachbarschaft
sowie peripheren Lage (s. Textliche Festsetzungen).
Als Maß der baulichen Nutzung ist gem. § 16(3) BauNVO in den mit WA festgesetzten Flächen wie im bereits vorhandenen Baugebiet Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“ durchgängig eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Mit Blick auf die vorhandenen Nachbarbebauungen ist die Zahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze) in den nördlichen Plangebietsteilen auf I
festgesetzt, entlang der Westseite der Erfurter Straße und den südlichen Teilbereichen auf II.
Damit soll an dieser Stelle der im Eingang zur Potsdamer Straße i.T. durchgängig höheren Geschossigkeit Rechnung getragen werden und ein Übergang zu den anschließenden nur noch Igeschossigen Bebauungen hergestellt werden. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl
(GFZ) wird verzichtet.
Gleichartig wie im benachbarten Baugebiet Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“ ebenfalls festgesetzt,
sind ergänzende Regelungen für die rechnerische Ermittlung der Grundflächenzahl festgesetzt:
7
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Dabei sollen in Form eines „Öko-Bonus“ diejenigen Garagen- sowie Stellplatz- und Zufahrtflächen, die nicht vollständig versiegelt werden, zu einem geringeren Anteil in die GRZ mit eingerechnet werden als den üblichen 100%. Damit soll dem belang einer ökologisch bewussten
Siedlungsentwicklung Rechnung getragen werden (s. Textliche Festsetzungen).
Damit werden die Dichtewerte der bereits umgebenden Bebauungen insgesamt berücksichtigt
und zukünftigen Neubebauungen ausreichend Raum gegeben. Ein aus siedlungsökologischen
Gründen ausreichender unbebauter Grundstücksanteil bleibt gewährleistet.
3.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Als Bauweise ist gem. § 22(2) BauNVO im gesamten räumlichen Geltungsbereich „offene
Bauweise“ festgesetzt. Dies entspricht in weiten Teilen dem Bebauungscharakter der in der
Nachbarschaft bereits bebauten Grundstücke und der näheren Umgebung.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind unter Wahrung ausreichender Abständen zu den
geplanten öffentlichen Flächen großzügig durch Baugrenzen festgesetzt, um ausreichend Bewegungsspielraum bei den einzelnen Grundstücksbebauungen zu gewährleisten. Entlang der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie Flächen mit Leitungsrechten ist das Mindestabstandsmaß von 3 m festgesetzt, zu dem durchgängigen Grünzug entlang der Südseite des
Plangebietes ein etwas weiterer Abstand von 5 m.
3.1.4 Verkehrsflächen
Die planungsrechtliche Sicherung der verkehrlichen Erschließung des vorliegenden Plangebietes erfolgt gem. § 9(1) Nr.11 BauGB mit folgenden Festsetzungen:
•
Straßenverkehrsflächen:
a) Erschließung von Osten über den Anschluss Erfurter Straße über eine Ringerschließung bis zum Anschluss an das Ende des Bachstelzenweges / Eisvogelrings im Neubaugebiet Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“ einschl. Ausbuchtungen für den ruhenden
Verkehr (Parkplätze)
b) Anlage eines Stichweges in der Mitte der Erschließungsstraße nach Norden zur Erschließung rückwärtiger Baugrundsücksflächen.
3.1.5 Grünordnung, Natur- , Umwelt- und Klimaschutz
Grünflächen
Zur Abrundung und Ergänzung des im Baugebiet Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“ bereits realisierten grünordnerischen und hydrologischen Gesamtkonzeptes sind am westlichen und südlichen Rand des Plangebietes ebenfalls öffentliche Grünflächen gem. § 9(1) Nr.11 BauGB
festgesetzt:
Innerhalb der o.g. Flächen ist eine attraktive begrünte öffentliche Fuß- und Radwegverbindung
vorgesehen, die die Grünanlage mit Kinderspielplatz am Ende des Salamanderweges mit dem
Bullerbach und der Erfurter Straße verbindet. Die Anlage eines entsprechenden öffentlichen
Fuß- und Radweges ist in den Textlichen Festsetzungen entsprechend als zulässig festgesetzt.
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Zur Sicherung einer siedlungsökologisch und gestalterisch nachhaltigen Baugebietsgestaltung
sind für die Durchgrünung des Plangebietes ergänzende Festsetzungen gem. § 9(1) Nr.25
BauGB zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie sonstigen Bepflanzungen
vorgenommen: Bei der Pflanzenauswahl für die o.g. Anpflanzungen ist aus Gründen des Genressourcenschutzes (Erhalt autochthoner Baum- und Strauchbestände) nur herkunftsgesichertes Pflanzgut aus dem Wuchsbezirk des nordhannoverschen Flachlande zu verwenden. Eine
entsprechende Pflanzliste mit zahlreichen Wahlmöglichkeiten ist nachfolgend aufgeführt (s.
Textliche Festsetzungen).
8
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Kinderspielplatz
In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes ist in Verlängerung der Ostgrenze des vorhandenen Kinderspielplatzes am Ende des Salamanderwegs eine kleinflächige Sicherung zur Erweiterung des vorgenannten KSP festgesetzt. Es ist geplant, die gesamte Grünanlage darüber
hinaus zu gegebener Zeit weiter Richtung Westen zu erweitern.
Artenschutz
Um den Belangen des Naturschutzes insbes. hinsichtlich § 1(6) Nr.7b) BauGB gerecht zu werden, wurde im Zusammenhang mit der Erstellung des vorliegenden B-Planes Nr.207 und in
Abstimmung mit der Stadt Barsinghausen und der UNB der Region Hannover ein Fachgutachten des Büros Abia aus Neustadt a.Rbge. bzgl. des Artenschutzes zu Brutvögeln erstellt (s.
Pkt. 1.6 und Anhang):
Auf der Grundlage einer Revierkartierung wurde eine gezielte Suche nach regional und habitatspezifisch zu erwartenden charakteristischen bzw. gefährdeten Arten aller Brutvögel und Nahrungsgäste durchgeführt. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
„Es wurden 13 Brutvogelarten nachgewiesen, eine weitere war lediglich als Brutzeitfeststellung
einzustufen und eine wurde als Nahrungsgast registriert. Unter den Brutvögeln sind keine gefährdeten Arten, lediglich der Girlitz ist auf der Vorwarnliste der Roten Liste verzeichnet. Die
Nachtigall, eine gefährdete Art, wurde nur einmalig im Randbereich des Plangebietes singend
registriert, sie ist daher nicht zum Brutbestand zu rechnen. Insges. ist die Avifauna des Untersuchungsgebietes der strukturellen Ausstattung entsprechend und vor dem Hintergrund der
hohen Störungsintensitäten, die sich aus der Lage im von Siedlungsteilen unmittelbar umgebenden Raum ergeben, als durchschnittlich einzuschätzen und von allgemeinen häufigen nicht
gefährdeten Arten geprägt. Eine Rodung der Gebüsche des Plangebietes bzw. großflächige
Bodenbewegungsarbeiten zur Einrichtung des Baufeldes sind unter artenschutzrechtlichen
Aspekten mit Bezug auf die Vögel nur außerhalb der Brutsaison möglich.“
Klimaschutz
Klimaschutz durch eine zielgerichtete Bauleitplanung ist ein wichtiger Teil eines integrierten und
umfassenden Klimaschutzkonzeptes einer Stadt. Naturgemäß kann zwar die Bauleitplanung
primär nicht für eine klimagerechte Errichtung neuer Wohn- und Gewerbegebiete Sorge tragen;
dennoch kann sie gem. den Anforderungen des § 1a(5) BauGB z.B. durch die Konzentration
der Siedlungstätigkeit in Lagen, die gut an den ÖPNV angebunden sind, auch zu einer klimagerechten Gesamtentwicklung führen und dazu beitragen, unnötigen CO2-Ausstoß zu vermeiden
bzw. zu verringern.
Es wird im vorliegenden Fall eine im Innenbereich liegende, bisher als Kleingartenfläche seit
einigen Jahren ungenutzte und abgeräumte Fläche überplant und damit eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme im Außenbereich verhindert. Eine Innenentwicklung ist der Außenentwicklung vorzuziehen, da hierdurch insbes. klima- und CO2-schädliche Individualverkehrsströme vermieden bzw. verringert werden können. Die Schließung der bisher unbebauten Plangebietsfläche zu einem zusammenhängenden Baugebiet hat eine günstige ÖPNV-Anbindung (s.
Pkt. 2.2.3), ebenfalls gut fußläufig bzw. mit dem Fahrrad erreichbar sind die zentralen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Daseinsvorsorge im Barsinghäuser Stadtkern. Durch das
bereits in wesentlichen Teilen ausgebaute vorhandene Straßennetz (Potsdamer Straße, Erfurter Straße) ist der Erschließungsaufwand für das Plangebiet insgesamt gering und damit der
Anteil an zusätzlicher erstmaliger Versiegelung begrenzt.
Die Regenwasserableitung erfolgt - wie oben beschrieben - über zusätzlich naturnah gestaltbare und bepflanzbare Rasenmulden in einem Grünzug. Die CO2-absorbierenden Anpflanzungen
wirken sich positiv auf das Mikroklima aus.
Die geplante Erschließung des Gebietes ermöglicht Gebäudestellungen, die nach Süden ausgerichtet sind und zur Nutzung der Sonneneinstrahlung für Solar- und Fotovoltaikanlagen optimal geeignet sind.
3.1.6 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
Als zusätzlicher Baustein des o.g. Entwässerungskonzeptes sind in der südöstlichen Ecke des
Plangebietes zusätzlich zur oben begründeten Festsetzung von öffentlichen Grünflächen „Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses“
gem. § 9(1) Nr.16 BauGB festgesetzt:
9
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Gem. der o.g. hydrologischem Detailplanung der Stadtentwässerung Barsinghausen dient die
Festsetzung der planungsrechtlichen Sicherung eines anzulegenden Regenwasserrückhaltebeckens, das ebenfalls zur Rückhaltung und gedrosselten Abgabe des Oberflächenwassers in die
vorhandenen RW-Kanalisation in der Erfurter Straße dient.
3.1.7 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen
Zur Ableitung des aus den öffentlichen Straßenverkehrsflächen anfallenden Oberflächenwassers sind gem. § 9(1) Nr.21 BauGB an einer Stelle südöstlich der geplanten zentralen Erschließungsstraße „mit Leitungsrechten zugunsten der Stadt Barsinghausen gesicherte Flächen“
festgesetzt, um eine Leitungsverbindung zu in der südöstlichen Ecke des Plangebietes gelegenen Regenwasserrückhaltebecken planungsrechtlich zu sichern.
3.1.8 Flächenbilanz und städtebauliche Werte
Nettobauland
Allgemeines Wohngebiet (WA)
1,09 ha
1,09 ha
Verkehrsflächen
0,14 ha
Erschließungsstraße
Stichweg
0,12 ha
0,02 ha
Regenwasserrückhaltebecken
Grünzug
Anteil Kinderspielplatz
0,13 ha
0,12 ha
0,01 ha
Grünflächen
0,26 ha
Bruttobauland / B-Plangebiet
1,49 ha
3.2 Hinweise
3.2.1 Aufhebung von Teilflächen des B-Planes Nr.132
„Wohnen am Bullerbach“
Wie bereits oben erwähnt, werden mit Rechtskraft des vorliegenden B-Planes Nr.207 in der
südöstlichen Ecke des Plangebietes Teilflächen des rechtskräftigen B-Planes Nr.132 „Nwohnen
am Bullernach“ aufgehoben (s. nachrichtlicher Eintrag in der Planzeichnung und Übersichtsplan
im Anhang).
4
Durchführung
4.1 Bodenordnung
Zur Durchführung des B-Planes sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich.
Die Baugrundstücke stehen anschließend auf dem Grundstücksmarkt als kommunales Bauland
zur Veräußerung zur Verfügung.
4.2 Kosten und Finanzierung
Kostenhöhen und -verteilungen für die Erschließung (Straßenbau) sowie Ver- und Entsorgungsmaßnahmen werden derzeit noch durch die Stadt Barsinghausen ermittelt.
10
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
11
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Teil B:
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Örtliche Bauvorschriften
1
Grundlagen
2
Bestand
3
Inhalt der
Örtlichen Bauvorschriften
12
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
1
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Grundlagen
1.1 Notwendigkeit örtlicher Bauvorschriften
Die angenehme äußere Gestalt und das vertraute Bild unserer Städte und Dörfer ist über Jahrhunderte hinweg im wesentlichen geprägt worden von der Einheitlichkeit des architektonischen
Erscheinungsbildes:
Von Gebäuden, deren Formen und Materialwahl aus der Wechselbeziehung zwischen Lebensform, Landschaft und Klima entstanden ist, eingebettet zwischen Wiesen, Weiden, Nutzgärten
und Baumhainen, mit schlichten einheitlichen Grundstückseinfriedungen und einem einfachen
Straßen- und Wegenetz. Landschaftstypische, nach einheitlichen Mustern und nur mit wenigen
natürlichen, vor Ort zu findenden Materialien gebaute Häuser dokumentieren die regionalen
Baukulturen, die es zu erhalten und fortzuentwickeln gilt.
Vieles davon ist insbesondere in den letzten Jahren verloren gegangen, manches wird jetzt
mühsam wieder hergerichtet und die Qualitäten eines harmonischen, geschlossenen Ortsbildes
wieder zunehmend erkannt. In der Nachkriegszeit sind eine Fülle neuer Hausformen und Baumaterialien auf den Markt gekommen, so dass neue Gebäude in den Ortskernen aber besonders auch neue Wohngebiete an den Ortsrändern oft einen zerrissenen und wenig befriedigenden gestalterischen Gesamteindruck machen. Die bei den Neubauten im Gegensatz zu den
früheren historischen Bebauungen weniger einheitlichen Gebäudeproportionen und kleinteiligeren Grundstückseinteilungen führen erfahrungsgemäß oftmals leicht zu einem unbefriedigenden
„Durcheinander“ mit dem Charakter eines Bauausstellungsgeländes. Ein Bezug zum alten Ortskern, zur Landschaft und zu den regionalen Bautraditionen ist oft nicht mehr zu erkennen.
Für die Gestaltung solcher Gebiete sollte deshalb Ziel sein, unter Abwägung des positiven Gestaltungswillens der Gemeinde als öffentlicher Belang mit den privaten Wünschen und Belangen
der einzelnen Bauherren bei der Gestaltung eines neuen Quartiers aber auch bei der Verbesserung eines bereits gestörten Ortsbildes nach und nach, jeweils aus Anlass einzelner Baumaßnahmen eine Anlehnung an die typischen regionalen Gestaltungsmerkmale zu erreichen
und somit eine geschichtliche und kulturelle Tradition fortzuführen.
Die „Örtlichen Bauvorschriften“ gem. § 84 NBauO i.V.m. § 9(4) BauGB schaffen dafür die baurechtliche Grundlage. Sie regeln durch rahmensetzende Bestimmungen u.a. die äußere Gestaltung der Gebäude z.B. in ihrer Höhenentwicklung, in Form, Farben und Materialien von Dächern und Außenwänden oder auch Grundstückseinfriedungen. Wenn die Gemeinde hiermit
einen gestalterischen Rahmen setzt und Bauherren den gegebenen Spielraum durch eigene
Kreativität ausfüllen, können sie das entstehen lassen, was für die Schönheit und Wohnlichkeit
alter Städte, kleiner ländlicher Orte und Dörfer wesentlich ist, nämlich eine Vielfalt individuell
gestalteter Einzelbauten, die einander jedoch so zugeordnet sind und soviel Gemeinsames
aufweisen, dass sie im Ganzen eine harmonische Einheit bilden. Einzuräumen ist, dass örtliche
Bauvorschriften allein für eine erfolgreiche Ortsbildpflege jedoch nicht ausreichen. Hinzukommen muss ein freiwilliges Engagement der Hausbesitzer und Bauherren, das durch geeignete
Öffentlichkeitsarbeit und Beratung anhand guter Anschauungsbeispiele rechtzeitig zu wecken
ist (vgl. Große-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Kommentar zur NBauO).
1.2 Ziele und Zwecke der örtlichen Bauvorschriften
zum B-Plan Nr.207 „Nieder-Mühlen-Teich“
Ziel und Zweck der Örtlichen Bauvorschriften für den vorliegenden B-Plan ist die Verwirklichung
der städtebaulichen und gestalterischen Absicht, eine den regional- und ortstypischen Formen
angepasste einheitliche Baugestaltung und damit ein harmonisches Orts- und Landschaftsbild in dem zu vervollständigenden Neubaugebiet am Bullerbach zu sichern. Wesentliche
Grundlagen der Regelungen sind dabei Erkenntnisse aus der Bestandssichtung der regional
gewachsenen Bautraditionen sowie aus den Erfahrungen entsprechender Neubauentwicklungen jüngeren Datums in Barsinghausen.
Im benachbarten Neubaugebiet Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“ ist durch die auch dort erlassenen Örtlichen Bauvorschriften bereits auf das Ziel eines einheitlichen Gestaltungsrahmens
eingegangen worden.
13
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
2
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Bestand
2.1 Bebauungsstruktur und Gebäudeformen
Die für Barsinghausen wie den gesamten Bereich der Region Hannover historisch typische, in
historischen Ortskernen überwiegend noch vorhandene Bebauung besteht aus einer für die
Orte dieser Gegend üblichen Mischung aus dorfbildprägender erhaltenswerter i.T. ehemals
landwirtschaftlich genutzter älterer Bausubstanz, die heute i.d.R. oftmals nur noch zum Wohnen
und für sonstige Mischnutzungen genutzt wird, und Bauten neueren Datums. Vorherrschend
sind historisch relativ große, 1-2 geschossige oft eher niedrig wirkende Baukörper mit zumeist klarer Längsausrichtung, Haupt- und Neben-/Wirtschaftsgebäude bilden aufgrund gleicher
Proportionen sowie ihrer Zusammenfassung zu Hofgruppen ein einheitliches ruhiges Gesamtbild.
Als Dächer sind Steildächer mit relativ großen Dachneigungen vorherrschend, historisch typisch sind/ waren Eindeckungen in rot-/ rotbraunen Ziegeln. Erst in jüngerer Zeit sind zunehmend Dacheindeckungen auch aus rot/rotbraunen Betondachpfannen hinzugekommen.
Die Hauptansichtsflächen der Fassaden bestehen im Wesentlichen aus rotem Ziegelsichtmauerwerk oder hell verputztem Mauerwerk. Ein besonders prägendes Ortsbildelement sind in
gleicher Gestaltung gebaute Haupt- und Nebengebäude des gleichen Anwesens, die sich zu
einer harmonischen Grundstücksgesamtbebauung ergänzen.
2.2 Einfriedungsformen
Ortsbildprägende Grundstückseinfriedungen entlang der Straßen waren in Barsinghausen und
der Region Hannover i.d.R. Natursteinmauern und schlichte Holzstaketenzäune mit senkrechter
Lattung. Diese Grundstückseinfriedungen ergaben insbes. entlang öffentlicher Grünflächen,
Straßen und Wege sowie aufgrund ihrer nur begrenzten Höhen ein harmonisches Gesamtbild
mit den dahinterliegenden Baulichkeiten. Diese ortstypischen Formen sind insbes. in den Neubaugebieten leider oftmals durch regional- und ortsuntypische neue Formen und Materialien
sowie überhohe Einfriedungen, hinter denen sich die privaten Grundstücke „verschanzen“, ersetzt worden. Die regionaltypische Eigenheit und Einheitlichkeit ist durch eine Vielzahl der in
Material, Farbe und Höhe unterschiedlichsten Formen oftmals verloren gegangen.
3
Inhalt der Örtlichen Bauvorschriften
3.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der vorliegenden Örtlichen Bauvorschriften beinhaltet den gesamten
räumlichen Geltungsbereich des B-Planes Nr.207. Damit soll sichergestellt werden, dass
sich alle zukünftigen Neubauten in einer einheitlichen, den regionalen Bauformen und der bereits vorhandenen Neubebauung im Bereich des B-Planes Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“
angepassten Gestaltung darstellen und ein somit harmonisches Gesamtortsbild bilden.
3.2 Höhe der Gebäude
Um die Einheitlichkeit des ganzen neuen Wohnbaugebietes nicht durch übermäßig hohe Baukörper zu gefährden, wird neben den entsprechenden Regelungen des B-Planes (Geschossigkeit, überbaubare Flächen) die max. zulässige Firsthöhe bei zweigeschossigen Gebäuden auf
max. 9,00 m und die max. zulässige Sockelhöhe durchgängig auf 0,60 m festgesetzt.
3.3 Einfriedungen
Bestimmend für den Gesamteindruck eines Straßenbildes sind nicht nur die Gebäude und die
Gestaltung der Straßenflächen, sondern auch die Übergangsbereiche mit ihrer Wechselwirkung
zwischen Gebäuden, Vorgärten und Einfriedungen. Es wird deshalb auch ein Gestaltungsrahmen zumindest für zukünftige Einfriedungshöhen vorgegeben. Als Abgrenzung von Gärten und
Grundstücken entlang von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind Einfriedungen demgem.
14
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
in einer Gesamthöhe von bis max. 1,20 m zulässig. Laubhecken und Bepflanzungen sind von
dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen.
Durch die o.g. Gesamthöhenbegrenzung an den „Frontseiten“ der Grundstücke zu öffentlichen
Flächen soll ein insgesamt offener grüner Gesamteindruck gesichert werden. Damit wird verhindert, dass einzelne Gebäude und Gärten hinter einer undurchdringlichen Wand „verschanzt“
werden und der optische Erlebnisraum für den Fußgänger über Gebühr beeinträchtigt wird.
Gleichzeitig wird damit aber auch unter Wahrung der zu schützenden Privatsphäre eine Wechselwirkung zwischen privaten und öffentlichem Raum gewährleistet. Für alle sonstigen rückwärtigen oder seitlichen Grundstückseinfriedungen werden keine Regelungen getroffen.
3.4 Bezugspunkt für Höhenangaben
Zur rechtlich einwandfreien Bestimmung der o.g. Höhenangaben sind Regelungen bzgl. der
Definition des Bezugspunktes erforderlich: Alle Höhenangaben beziehen sich demgem. auf die
Oberkante der zur Erschließung des Baugrundstücks angrenzenden fertiggestellten öffentlichen
Verkehrs- oder Grünfläche, gemessen an der jeweiligen Grundstücksgrenze. Bei geneigten
Verkehrs- oder Grünflächen ist die entlang der Grundstücksgrenze gemittelte Höhenlage
zugrunde zu legen.
Bei Eckgrundstücken wird entlang der längeren Grundstücksgrenze gemessen. Das arithmetische Mittel, das den Bezugspunkt darstellt, wird gebildet aus dem Anfangs- und dem Endpunkt
entlang dieser Linie.
3.5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt gem. § 80(3) NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Bauherr oder
Unternehmer Baumaßnahmen ausführt oder veranlasst, auch wenn sie gem. § 62 NBauO keiner Baugenehmigung bedürfen, sofern sie gegen die Vorschriften der örtlichen Bauvorschriften
verstoßen. Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet. Der Höchstbetrag ergibt sich aus § 80(5) NBauO.
15
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
Verfahrensvermerke
Hannover
(Stempel)
Planverfasser
...............................................................
Klaus Scheuer
Die Entwurfsbegründung hat zusammen mit dem Entwurf des B-Planes Nr. 207 „NiederMühlen-Teich“ OT Barsinghausen und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom .................... bis ....................... gem. § 3(2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Barsinghausen, den
Der Bürgermeister
.........................................................
Marc Lahmann
Die Begründung wurde vom Rat der Stadt Barsinghausen nach Prüfung aller Stellungnahmen in
seiner Sitzung am ........................ als Begründung gem. § 9(8) BauGB i.V.m. § 2a BauGB
beschlossen.
Barsinghausen, den
Der Bürgermeister
.........................................................
Marc Lahmann
Die Übereinstimmung dieser Abschrift der Begründung des B-Planes Nr.207 „Nieder-MühlenTeich“ OT Barsinghausen mit der Urschrift wird beglaubigt.
Barsinghausen, den
Der Bürgermeister
Im Auftrage
...............................................................
16
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover
17
B-Plan Nr. 207 Begründung
Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB
Bearbeitungsstand 27.11.2013
Anlagen
1. Städtebaulicher Entwurf, Stadt Barsinghausen 27.11.2013
2. Untersuchung der Avifauna, Abia GbR Neustadt 12.11.2012
3. Regenrückhaltebecken, Stadtentwässerung Barsinghausen
26.10.2009, wasserbehördlich geprüft 19.02.2010
Stadt
Barsinghausen
Region Hannover