Nieder-Mühlen-Teich - Stadt Barsinghausen
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Nieder-Mühlen-Teich - Stadt Barsinghausen
BEBAUUNGSPLAN NR. 207 „Nieder-Mühlen-Teich“ OT Barsinghausen Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 STADT BARSINGHAUSEN REGION HANNOVER Maßgebliche Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F.v. 20.09.2013 - Verordnung über die Bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.F.v. 20.09.2013 - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) i.d.F.v. 18.12.1990 Stadt Barsinghausen BEBAUUNGSPLAN NR. 207 „Nieder-Mühlen-Teich“ OT Barsinghausen Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Auftraggeber: Auftragnehmer und Bearbeitung: Stadt Barsinghausen (Region Hannover) Klaus Scheuer Dipl.Ing. Städtebauassessor Architekt SRL PLANERWERKSTATT 3 Hannover Urheberschaft, Vervielfältigung und Nutzungsrechte Die Stadt Barsinghausen als Auftraggeberin darf die zur Aufstellung des B-Planes Nr. 207 „Nieder-Mühlen-Teich“ erbrachten Leistungen für den Auftragszweck vervielfältigen, nutzen und veröffentlichen. Wesentliche Änderungen sind dabei grds. mit dem Urheber abzustimmen, bei Veröffentlichungen ist der Verfasser zu benennen. Inhaltsübersicht Teil A: Bebauungsplan 1 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Grundlagen Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung Anlass der Aufstellung des B-Planes Nr. 207 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Ziele der Raumordnung Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Sonstige Planungsvorgaben 2 2 2 3 3 4 4 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Bestand Lage des Plangebietes Verkehr Bauliche Nutzungen Technische Infrastruktur Soziale Infrastruktur Immissionen und Altlasten Eigentumsverhältnisse 4 4 4 5 5 5 6 6 3 3.1 3.2 Inhalt des Bebauungsplanes Festsetzungen Hinweise 6 6 9 4 4.1 4.2 Durchführung Bodenordnung Kosten und Finanzierung 9 9 9 Teil B: 1 1.1 1.2 Örtliche Bauvorschriften 11 Grundlagen Notwendigkeit örtlicher Bauvorschriften Ziele und Zwecke der örtlichen Bauvorschriften zum B-Plan Nr. 207 12 12 2 2.1 2.2 Bestand Bebauungsstruktur und Gebäudeformen Einfriedungsformen 13 13 13 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Inhalt der Örtlichen Bauvorschriften Geltungsbereich Höhe der Gebäude Einfriedungen Bezugspunkt für Höhenangaben Ordnungswidrigkeiten 13 13 13 13 14 14 12 Verfahrensvermerke 15 Anlagen 17 1. Städtebaulicher Entwurf, Stadt Barsinghausen 27.11.2013 2. Untersuchung der Avifauna, Abia GbR Neustadt 12.11.2012 3. Regenrückhaltebecken, Stadtentwässerung Barsinghausen 26.10.2009, wasserbehördlich geprüft 19.02.2010 4. Übersicht Aufhebung von Teilflächen des B-Planes Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“ 1 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover Bebauungsplan 1 Grundlagen 2 Bestand 3 Inhalt des Bebauungsplanes 4 Durchführung 2 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 1 Stadt Barsinghausen Region Hannover Grundlagen 1.1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung Planungsrechtliche Grundlage für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinden ist im vorliegenden Bauleitplanverfahren das Baugesetzbuch BauGB i.d. Neufassung vom 20.09.2013. Aufgabe der gemeindlichen Bauleitplanung ist es dabei, alle raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen für den Bereich eines (Samt-)Gemeinde-/Stadtgebietes zusammenzufassen und so vorzubereiten und zu leiten, dass dem Grundsatz einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung getragen wird. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Als Planinstrumente sieht das Baugesetzbuch (BauGB) neben überörtlichen Planungen und Fachplanungen den Flächennutzungsplan (F-Plan) als sog. vorbereitenden Bauleitplan sowie den Bebauungsplan (B-Plan) als sog. verbindlichen Bauleitplan vor. Die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich demnach in zwei Stufen: Der Flächennutzungsplan stellt gem. § 5 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet in den Grundzügen dar. Dies betrifft z.B. Baugebiete und Bauflächen, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, überörtliche und örtliche Hauptverkehrsflächen, Grün-, Wald- und Wasserflächen, Flächen für die Landwirtschaft u.a. Der Flächennutzungsplan ist Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen, für die Abstimmung unterschiedlicher Planungsträger und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im sog. „Außenbereich“ gem. § 35 BauGB. In der Regel besteht der Flächennutzungsplan aus einer zeichnerischen Plandarstellung und evt. ergänzenden Teilplänen. Zu jedem Flächennutzungsplan gehört außerdem eine schriftliche Begründung, in der u.a. Ziele und Zwecke der Planung und die wichtigsten Auswirkungen der Planung erläutert und abgewogen werden. Der Bebauungsplan schafft gem. § 9 BauGB die genaue planungsrechtliche Grundlage für die bauliche und sonstige Bodennutzung gemeindlicher Teilgebiete; er regelt u.a. insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Verkehrsund Erschließungsflächen. Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. In der Regel besteht der Bebauungsplan aus einer zeichnerischen Plandarstellung, die durch Textliche Festsetzungen ergänzt sein kann. Zu jedem Bebauungsplan gehört außerdem eine schriftliche Begründung, in der u.a. Ziele und Zwecke der Planung genannt, die wichtigsten Auswirkungen abgewogen und die zur Verwirklichung nötigen Maßnahmen dargestellt werden. Der Beschluss einen Bauleitplan aufzustellen wird getroffen, wenn es nötig ist, die städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes oder von Gemeindeteilen zu steuern. Dabei erfolgen gem. §§ 2 - 10 BauGB im Wesentlichen folgende Verfahrensschritte: Aufstellungsbeschluss durch die Stadtvertretung, Erarbeitung eines Vorentwurfs und erste Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Erarbeitung eines überarbeiteten Entwurfs, Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung mit erneuter Gelegenheit für die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorbringen von Äußerungen und Stellungnahmen, Entscheidung und Satzungsbeschluss, Rechtskraft durch Bekanntmachung. Die einzelnen Arbeitsschritte werden ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. 1.2 Anlass der Aufstellung des B-Planes Nr. 207 Die Stadt Barsinghausen beabsichtigt, in der Kernstadt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbebauung am nordwestlichen Stadtrand zu schaffen: Im Bereich westlich und östlich der Erfurter Straße besteht bereits der rechtskräftige B-Plan Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“. Zur Nachverdichtung und Erweiterung des o.g. Wohngebietes wird die Aufstellung des B-Planes Nr. 207 Richtung Süden (ehem. Kleingärten) beabsichtigt. Für Bebauung, Erschließung und Grünordnung liegt ein konkretes Städtebauliches Konzept zugrunde. Mit der Neuaufstellung des B-Planes Nr.207 werden aufgrund neu geplanter Abgrenzungen eines in Aussicht genommenen Regenrückhaltebeckens Teilflächen des rechtskräftigen B- 3 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover Planes Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“ westlich der Potsdamer Straße überplant. In den jeweiligen Verfahrensbeschlüssen zum B-Plan Nr. 207 wird demegem. auf die gleichzeitige Aufhebung von Teilflächen des B-Planes Nr. 132 „Wohnen am Bullerbach“ hingewiesen. Gem. der erstmalig durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung“ vom 21.12.2006 eingeführten Möglichkeit wird der vorliegende B-Plan Nr. 207 als Bestandteil des beplanten Innenbereiches gem. § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im sog. „vereinfachten Verfahren“ durchgeführt. Mit Einhaltung der gem. § 13a(1) Satz 2 BauGB zusätzlich erforderlichen Voraussetzung einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm für bauliche Anlagen i.S. des § 19(2) BauNVO kann für einen solchen B-Plan gem. § 13(2) Nr.3 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung mit Umweltbericht einschl. Abhandlung der Eingriffsregelung sowie auf die abschließende Zusammenfassende Erklärung verzichtet werden. 1.3 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Allgemeine Ziele und Zwecke der vorliegenden Planung sind die Planungserfordernisse • Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage gem. § 30 BauGB für neu zu erschließende Baugrundstücksflächen zur Deckung von Wohnflächenbedarf • Nachverdichtung der Siedlungsentwicklung am nordwestlichen Stadtrand von Barsinghausen • Gestaltung eines bisher unerschlossenen und unbebauten Planinnenbereiches auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes. 1.4 Ziele der Raumordnung Die Bauleitpläne sind gem. § 1(4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Ziele, die zu übernehmen sind. Das z.Zt. in Neuaufstellung begriffene Nds. Landesraumordnungsprogramm 2008 ordnet die Stadt Barsinghausen dem Ordnungsraum Hannover zu. Daher entsprechen Maßnahmen, die die Standortvorteile u.a. für Wohnen nutzen, einer der wesentlichsten, grundlegenden landesplanerischen Hauptzielvorgaben. Dazu gehören auch die bedarfsorientierte Schaffung von Wohnbauflächen und Anschluss an das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Das Regionale Raumordnungsprogramm für die Region Hannover wird ebenfalls z.Zt. neu aufgestellt. Aus dem RROP 2005 lassen sich mit Blick auf die vorliegende Planungsaufgabe ergänzend u.a. folgende wichtige, allgemeine großräumige Aussagen zusammenfassen: • bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung der Siedlungsstruktur • Funktionsstärkung der Ober-, Mittel- und Grundzentren • Sicherung und Schaffung einer ausreichenden Wohnraumversorgung vorrangig in zentralörtlichen Lagen • dauerhafter Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen • Sicherung und Stärkung der naturräumlichen und ökologischen Potenziale, der umwelt- und sozialverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie bedeutsamer Freiräume. Die Stadt Barsinghausen ist im RROP 2005 mit ihrem zentralen OT Barsinghausen als Mittelzentrum und „Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten“ sowie „Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung“ ausgewiesen. Der aus dem wirksamen und bedarfsgerechten Flächennutzungsplan (F-Plan) entwickelte vorliegende B-Plan Nr.207 führt demgemäß eine mit den Zielen der Raumordnung vereinbare, angemessene Siedlungsverdichtung im Innenbereich durch. 4 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover 1.5 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Für die Stadt Barsinghausen liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor. Der Planbereich des B-Planes Nr.207 ist darin als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Entsprechend dem Entwicklungsgebot gem. § 8(2) BauGB erfolgt im B-Plan die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA). 1.6 Sonstige Planungsvorgaben Der fachgerechten Beurteilung des vorliegenden B-Planes Nr.207 sind des Weiteren folgende gesonderte Fachbeiträge zugrunde gelegt: • B-Plan Nr.132 „Wohen am Bullerbach“ Stadt Barsinghausen i.d. rechtskräftigen Fassung vom 18.09.2004 • B-Plan Nr.185 1.Änderung „Wilhelm-Heß-Straße / ehem. Freibad“ Stadt Barsinghausen i.d. rechtskräftigen Fassung vom 05.01.2009 • Höheneinmessung und Plangrundlage Vermessungsbüro Bremer / Fiedler Barsinghausen (Stand: ................) • Städtebaulicher Entwurf (Stadt Barsinghausen) (Stand: 27.11.2013): Vorüberlegungen hinsichtlich der notwendigen Grundsatzentscheidungen zu Erschließung, Bauweisen, Parzellierung und Grünordnung • Untersuchung der Avifauna, Abia GbR Neustadt 12.11.2012 • Regenrückhaltebecken, Stadtentwässerung Barsinghausen 26.10.2009, wasserbehördlich geprüft 19.02.2010. 2 Bestand 2.1 Lage des Plangebietes Die Stadt Barsinghausen liegt südwestlich der nds. Landeshauptstadt Hannover in der Region Hannover an den Nordhängen des Deisters. Das engere Planungsgebiet liegt am nordwestlichen Stadtrand der Kernstadt Barsinghausen nordwestlich der Potsdamer Straße. 2.2 Verkehr 2.2.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr (MIV) von Südost über die Rehrbrinkstraße (L 392) und die Potsdamer Straße an das überörtliche Straßennetz angeschlossen. Das großräumige Verkehrsnetz wird im Raum Barsinghausen durch den Verlauf der Bundesautobahn A 2 geprägt, zu der die L 392 über die B 65 in kurzer Entfernung einen direkten Anschluss bietet. 2.2.2 Fuß- und Radfahrverkehr Für Fußgänger und Radfahrer bieten die o.g. Stadtstraßen sowie die nördlich angrenzenden Wohnstraßen des Wohngebietes „Wohen am Bullerbach“ (Erfurter Straße, Eisvogelweg, Hartjeshäuser Weg u.a.) ausreichend und sichere Anschluss- und Bewegungsmöglichkeiten in das Stadtgebietr und umliegende Landschaftsbereiche. 5 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover 2.2.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Anschlüsse an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sind mit den nahegelegenen Bus-Haltestellen in der Wilhelm-Heß-Straße, an der Kreuzung Rehrbrinkstraße / Wilhel-Heß-Straße sowie in der Berliner Straße gewährleistet. Desweiteren bestehen Anschlüsse über den Bahnhof Barsinghausen an das regionale S-Bahnnetz der Region Hannover, so dass eine gute Erreichbarkeit der Landeshauptstadt Hannover und der gesamten Region gegeben ist. 2.2.4 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr Der land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsverkehr ist vom Plangebiet des vorliegenden B-Planes Nr.207 nicht betroffen. 2.3 Bauliche Nutzungen 2.3.1 Bebauung innerhalb des Plangebietes Das Plangebiet ist bisher unbebaut. 2.3.2 Bebauung außerhalb des Plangebietes Die nähere Umgebung nördlich im Wohngebiet „Wohen am Bullerbach“ ist im Wesentlichen mit 1-2-geschossigen freistehenden Einfamilienhäusern bebaut, südöstlich des Plangebietes stehen entlang der Potsdamer Straße auch mehrgeschossige größere Wohngebäude. 2.4 Technische Infrastruktur 2.4.1 Versorgung Die Leitungsnetze der Versorgungsträger (Wasser, Elt, Gas, Telekommunikation) sind in den bestehenden angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden. Die neuen, bisher noch unbebauten Grundstücke werden durch Erweiterung der Ortsnetze über die o.g. vorhandenen Leitungen komplett angebunden. 2.4.2 Entsorgung Gleiches gilt für die Entsorgung über die vorhandenen SW- und RW-Kanalnetze. Auch hier werden die neuen, bisher noch unbebauten Grundstücke durch Erweiterung der Ortsnetze über die außerhalb des Plangebietes bereits vorhandenen Leitungen komplett angebunden. Das durch die geplante Neubebauung zusätzlich anfallende Oberflächenwasser muss vor Einleitung in die vorhandenen Regenwasserleitungsnetze im Plangebiet zurückgehalten werden. Eine dafür am 19.02.2010 wasserbehördlich bereits geprüfte detaillierte Ausführungsplanung für ein ergänzendes Regenrückhaltebecken in der südöstlichen Ecke des Plangebietes liegt vor (Stadtentwässerung Barsinghausen, Ing. Büro Wieder 26.10.2009). Teileinzugsgebiete sind das Plangebiet des vorliegenden B-Planes Nr.207 sowie Teile des angrenzenden BPlangebietes Nr.132 und 185 1.Änderung. 2.5 Soziale Infrastruktur 2.5.1 Öffentliche Einrichtungen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur im öffentlichen Bereich sind komplett innerhalb der nahegelegenen Stadtmitte von Barsinghausen vorhanden. 2.5.2 Private Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen Gleiches gilt für das Angebot an privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen im Stadtkern von Barsinghausen . 6 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover 2.6 Immissionen und Altlasten Immissionen sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Bahn-Lärmimmissionen sind aufgrund des großen Abstandes zur Bahntrasse nicht erforderlich. Etwaige Hinweise auf mögliche Altlasten werden im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4(1) BauGB abgefragt. Gleiches gilt für etwaige Belastungen und Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung. 2.7 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes liegen komplett im Eigentum der Stadt Barsinghausen. 3 Inhalt des Bebauungsplanes 3.1 Festsetzungen 3.1.1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes Nr.207 liegt innerhalb der Gemarkung Barsinghausen, Flur .................. Er wird begrenzt • im Norden durch die Nordgrenze des Flurstücks 134/17 • im Osten durch die Ostgrenze des Flurstücks 134/18 (Westgrenze der Erfurter Straße) • im Süden durch die gemeinsame Südgrenze des Flurstücks 134/17 mit der Nordgrenze des Flurstücks 132/15 (Nordgrenze des B-Planes Nr.185 1. Änderung) sowie die Südgrenze des Flurstücks 134/12 (Nordgrenze des Bullerbachs) • im Westen durch Westgrenze des Flurstücks 131/5 (Westgrenze Weg). Die Bereiche zur Aufhebung von Teilflächen im rechtskräftigen B-Plan Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“ umfassen das Flurstück 134/8 in der südöstlichen Ecke des Plangebietes (s. Hinweiseintrag in der Planzeichnung und Übersichtsplan im Anhang). 3.1.2 Art und Maß der baulichen Nutzung Gem. den Darstellungen des F-Planes und passend zur unmittelbaren Umgebung des Plangebietes wird gem. § 1(3) BauNVO als Art der baulichen Nutzung innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt: Demnach sind im WA-Gebiet gem § 4(2) BauNVO allgemein zulässig nach Nr.1 Wohngebäude, Nr.2 die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe sowie Nr. 3 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Nicht zulässig und damit nicht Bestandteil des B-Planes von § 4(3) sind nach Nr.1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, nach Nr.2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, nach Nr.3 Anlagen für Verwaltungen, nach Nr.4 Gartenbaubetriebe sowie nach Nr.5 Tankstellen aufgrund der für diese Nutzungen städtebaulich unverträglichen vorhandenen und geplanten Nachbarschaft sowie peripheren Lage (s. Textliche Festsetzungen). Als Maß der baulichen Nutzung ist gem. § 16(3) BauNVO in den mit WA festgesetzten Flächen wie im bereits vorhandenen Baugebiet Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“ durchgängig eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Mit Blick auf die vorhandenen Nachbarbebauungen ist die Zahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze) in den nördlichen Plangebietsteilen auf I festgesetzt, entlang der Westseite der Erfurter Straße und den südlichen Teilbereichen auf II. Damit soll an dieser Stelle der im Eingang zur Potsdamer Straße i.T. durchgängig höheren Geschossigkeit Rechnung getragen werden und ein Übergang zu den anschließenden nur noch Igeschossigen Bebauungen hergestellt werden. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Gleichartig wie im benachbarten Baugebiet Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“ ebenfalls festgesetzt, sind ergänzende Regelungen für die rechnerische Ermittlung der Grundflächenzahl festgesetzt: 7 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover Dabei sollen in Form eines „Öko-Bonus“ diejenigen Garagen- sowie Stellplatz- und Zufahrtflächen, die nicht vollständig versiegelt werden, zu einem geringeren Anteil in die GRZ mit eingerechnet werden als den üblichen 100%. Damit soll dem belang einer ökologisch bewussten Siedlungsentwicklung Rechnung getragen werden (s. Textliche Festsetzungen). Damit werden die Dichtewerte der bereits umgebenden Bebauungen insgesamt berücksichtigt und zukünftigen Neubebauungen ausreichend Raum gegeben. Ein aus siedlungsökologischen Gründen ausreichender unbebauter Grundstücksanteil bleibt gewährleistet. 3.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Als Bauweise ist gem. § 22(2) BauNVO im gesamten räumlichen Geltungsbereich „offene Bauweise“ festgesetzt. Dies entspricht in weiten Teilen dem Bebauungscharakter der in der Nachbarschaft bereits bebauten Grundstücke und der näheren Umgebung. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind unter Wahrung ausreichender Abständen zu den geplanten öffentlichen Flächen großzügig durch Baugrenzen festgesetzt, um ausreichend Bewegungsspielraum bei den einzelnen Grundstücksbebauungen zu gewährleisten. Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie Flächen mit Leitungsrechten ist das Mindestabstandsmaß von 3 m festgesetzt, zu dem durchgängigen Grünzug entlang der Südseite des Plangebietes ein etwas weiterer Abstand von 5 m. 3.1.4 Verkehrsflächen Die planungsrechtliche Sicherung der verkehrlichen Erschließung des vorliegenden Plangebietes erfolgt gem. § 9(1) Nr.11 BauGB mit folgenden Festsetzungen: • Straßenverkehrsflächen: a) Erschließung von Osten über den Anschluss Erfurter Straße über eine Ringerschließung bis zum Anschluss an das Ende des Bachstelzenweges / Eisvogelrings im Neubaugebiet Nr.132 „Nieder-Mühlen-Teich“ einschl. Ausbuchtungen für den ruhenden Verkehr (Parkplätze) b) Anlage eines Stichweges in der Mitte der Erschließungsstraße nach Norden zur Erschließung rückwärtiger Baugrundsücksflächen. 3.1.5 Grünordnung, Natur- , Umwelt- und Klimaschutz Grünflächen Zur Abrundung und Ergänzung des im Baugebiet Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“ bereits realisierten grünordnerischen und hydrologischen Gesamtkonzeptes sind am westlichen und südlichen Rand des Plangebietes ebenfalls öffentliche Grünflächen gem. § 9(1) Nr.11 BauGB festgesetzt: Innerhalb der o.g. Flächen ist eine attraktive begrünte öffentliche Fuß- und Radwegverbindung vorgesehen, die die Grünanlage mit Kinderspielplatz am Ende des Salamanderweges mit dem Bullerbach und der Erfurter Straße verbindet. Die Anlage eines entsprechenden öffentlichen Fuß- und Radweges ist in den Textlichen Festsetzungen entsprechend als zulässig festgesetzt. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Zur Sicherung einer siedlungsökologisch und gestalterisch nachhaltigen Baugebietsgestaltung sind für die Durchgrünung des Plangebietes ergänzende Festsetzungen gem. § 9(1) Nr.25 BauGB zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie sonstigen Bepflanzungen vorgenommen: Bei der Pflanzenauswahl für die o.g. Anpflanzungen ist aus Gründen des Genressourcenschutzes (Erhalt autochthoner Baum- und Strauchbestände) nur herkunftsgesichertes Pflanzgut aus dem Wuchsbezirk des nordhannoverschen Flachlande zu verwenden. Eine entsprechende Pflanzliste mit zahlreichen Wahlmöglichkeiten ist nachfolgend aufgeführt (s. Textliche Festsetzungen). 8 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover Kinderspielplatz In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes ist in Verlängerung der Ostgrenze des vorhandenen Kinderspielplatzes am Ende des Salamanderwegs eine kleinflächige Sicherung zur Erweiterung des vorgenannten KSP festgesetzt. Es ist geplant, die gesamte Grünanlage darüber hinaus zu gegebener Zeit weiter Richtung Westen zu erweitern. Artenschutz Um den Belangen des Naturschutzes insbes. hinsichtlich § 1(6) Nr.7b) BauGB gerecht zu werden, wurde im Zusammenhang mit der Erstellung des vorliegenden B-Planes Nr.207 und in Abstimmung mit der Stadt Barsinghausen und der UNB der Region Hannover ein Fachgutachten des Büros Abia aus Neustadt a.Rbge. bzgl. des Artenschutzes zu Brutvögeln erstellt (s. Pkt. 1.6 und Anhang): Auf der Grundlage einer Revierkartierung wurde eine gezielte Suche nach regional und habitatspezifisch zu erwartenden charakteristischen bzw. gefährdeten Arten aller Brutvögel und Nahrungsgäste durchgeführt. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: „Es wurden 13 Brutvogelarten nachgewiesen, eine weitere war lediglich als Brutzeitfeststellung einzustufen und eine wurde als Nahrungsgast registriert. Unter den Brutvögeln sind keine gefährdeten Arten, lediglich der Girlitz ist auf der Vorwarnliste der Roten Liste verzeichnet. Die Nachtigall, eine gefährdete Art, wurde nur einmalig im Randbereich des Plangebietes singend registriert, sie ist daher nicht zum Brutbestand zu rechnen. Insges. ist die Avifauna des Untersuchungsgebietes der strukturellen Ausstattung entsprechend und vor dem Hintergrund der hohen Störungsintensitäten, die sich aus der Lage im von Siedlungsteilen unmittelbar umgebenden Raum ergeben, als durchschnittlich einzuschätzen und von allgemeinen häufigen nicht gefährdeten Arten geprägt. Eine Rodung der Gebüsche des Plangebietes bzw. großflächige Bodenbewegungsarbeiten zur Einrichtung des Baufeldes sind unter artenschutzrechtlichen Aspekten mit Bezug auf die Vögel nur außerhalb der Brutsaison möglich.“ Klimaschutz Klimaschutz durch eine zielgerichtete Bauleitplanung ist ein wichtiger Teil eines integrierten und umfassenden Klimaschutzkonzeptes einer Stadt. Naturgemäß kann zwar die Bauleitplanung primär nicht für eine klimagerechte Errichtung neuer Wohn- und Gewerbegebiete Sorge tragen; dennoch kann sie gem. den Anforderungen des § 1a(5) BauGB z.B. durch die Konzentration der Siedlungstätigkeit in Lagen, die gut an den ÖPNV angebunden sind, auch zu einer klimagerechten Gesamtentwicklung führen und dazu beitragen, unnötigen CO2-Ausstoß zu vermeiden bzw. zu verringern. Es wird im vorliegenden Fall eine im Innenbereich liegende, bisher als Kleingartenfläche seit einigen Jahren ungenutzte und abgeräumte Fläche überplant und damit eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme im Außenbereich verhindert. Eine Innenentwicklung ist der Außenentwicklung vorzuziehen, da hierdurch insbes. klima- und CO2-schädliche Individualverkehrsströme vermieden bzw. verringert werden können. Die Schließung der bisher unbebauten Plangebietsfläche zu einem zusammenhängenden Baugebiet hat eine günstige ÖPNV-Anbindung (s. Pkt. 2.2.3), ebenfalls gut fußläufig bzw. mit dem Fahrrad erreichbar sind die zentralen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Daseinsvorsorge im Barsinghäuser Stadtkern. Durch das bereits in wesentlichen Teilen ausgebaute vorhandene Straßennetz (Potsdamer Straße, Erfurter Straße) ist der Erschließungsaufwand für das Plangebiet insgesamt gering und damit der Anteil an zusätzlicher erstmaliger Versiegelung begrenzt. Die Regenwasserableitung erfolgt - wie oben beschrieben - über zusätzlich naturnah gestaltbare und bepflanzbare Rasenmulden in einem Grünzug. Die CO2-absorbierenden Anpflanzungen wirken sich positiv auf das Mikroklima aus. Die geplante Erschließung des Gebietes ermöglicht Gebäudestellungen, die nach Süden ausgerichtet sind und zur Nutzung der Sonneneinstrahlung für Solar- und Fotovoltaikanlagen optimal geeignet sind. 3.1.6 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Als zusätzlicher Baustein des o.g. Entwässerungskonzeptes sind in der südöstlichen Ecke des Plangebietes zusätzlich zur oben begründeten Festsetzung von öffentlichen Grünflächen „Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses“ gem. § 9(1) Nr.16 BauGB festgesetzt: 9 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover Gem. der o.g. hydrologischem Detailplanung der Stadtentwässerung Barsinghausen dient die Festsetzung der planungsrechtlichen Sicherung eines anzulegenden Regenwasserrückhaltebeckens, das ebenfalls zur Rückhaltung und gedrosselten Abgabe des Oberflächenwassers in die vorhandenen RW-Kanalisation in der Erfurter Straße dient. 3.1.7 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen Zur Ableitung des aus den öffentlichen Straßenverkehrsflächen anfallenden Oberflächenwassers sind gem. § 9(1) Nr.21 BauGB an einer Stelle südöstlich der geplanten zentralen Erschließungsstraße „mit Leitungsrechten zugunsten der Stadt Barsinghausen gesicherte Flächen“ festgesetzt, um eine Leitungsverbindung zu in der südöstlichen Ecke des Plangebietes gelegenen Regenwasserrückhaltebecken planungsrechtlich zu sichern. 3.1.8 Flächenbilanz und städtebauliche Werte Nettobauland Allgemeines Wohngebiet (WA) 1,09 ha 1,09 ha Verkehrsflächen 0,14 ha Erschließungsstraße Stichweg 0,12 ha 0,02 ha Regenwasserrückhaltebecken Grünzug Anteil Kinderspielplatz 0,13 ha 0,12 ha 0,01 ha Grünflächen 0,26 ha Bruttobauland / B-Plangebiet 1,49 ha 3.2 Hinweise 3.2.1 Aufhebung von Teilflächen des B-Planes Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“ Wie bereits oben erwähnt, werden mit Rechtskraft des vorliegenden B-Planes Nr.207 in der südöstlichen Ecke des Plangebietes Teilflächen des rechtskräftigen B-Planes Nr.132 „Nwohnen am Bullernach“ aufgehoben (s. nachrichtlicher Eintrag in der Planzeichnung und Übersichtsplan im Anhang). 4 Durchführung 4.1 Bodenordnung Zur Durchführung des B-Planes sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Die Baugrundstücke stehen anschließend auf dem Grundstücksmarkt als kommunales Bauland zur Veräußerung zur Verfügung. 4.2 Kosten und Finanzierung Kostenhöhen und -verteilungen für die Erschließung (Straßenbau) sowie Ver- und Entsorgungsmaßnahmen werden derzeit noch durch die Stadt Barsinghausen ermittelt. 10 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover 11 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Teil B: Stadt Barsinghausen Region Hannover Örtliche Bauvorschriften 1 Grundlagen 2 Bestand 3 Inhalt der Örtlichen Bauvorschriften 12 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 1 Stadt Barsinghausen Region Hannover Grundlagen 1.1 Notwendigkeit örtlicher Bauvorschriften Die angenehme äußere Gestalt und das vertraute Bild unserer Städte und Dörfer ist über Jahrhunderte hinweg im wesentlichen geprägt worden von der Einheitlichkeit des architektonischen Erscheinungsbildes: Von Gebäuden, deren Formen und Materialwahl aus der Wechselbeziehung zwischen Lebensform, Landschaft und Klima entstanden ist, eingebettet zwischen Wiesen, Weiden, Nutzgärten und Baumhainen, mit schlichten einheitlichen Grundstückseinfriedungen und einem einfachen Straßen- und Wegenetz. Landschaftstypische, nach einheitlichen Mustern und nur mit wenigen natürlichen, vor Ort zu findenden Materialien gebaute Häuser dokumentieren die regionalen Baukulturen, die es zu erhalten und fortzuentwickeln gilt. Vieles davon ist insbesondere in den letzten Jahren verloren gegangen, manches wird jetzt mühsam wieder hergerichtet und die Qualitäten eines harmonischen, geschlossenen Ortsbildes wieder zunehmend erkannt. In der Nachkriegszeit sind eine Fülle neuer Hausformen und Baumaterialien auf den Markt gekommen, so dass neue Gebäude in den Ortskernen aber besonders auch neue Wohngebiete an den Ortsrändern oft einen zerrissenen und wenig befriedigenden gestalterischen Gesamteindruck machen. Die bei den Neubauten im Gegensatz zu den früheren historischen Bebauungen weniger einheitlichen Gebäudeproportionen und kleinteiligeren Grundstückseinteilungen führen erfahrungsgemäß oftmals leicht zu einem unbefriedigenden „Durcheinander“ mit dem Charakter eines Bauausstellungsgeländes. Ein Bezug zum alten Ortskern, zur Landschaft und zu den regionalen Bautraditionen ist oft nicht mehr zu erkennen. Für die Gestaltung solcher Gebiete sollte deshalb Ziel sein, unter Abwägung des positiven Gestaltungswillens der Gemeinde als öffentlicher Belang mit den privaten Wünschen und Belangen der einzelnen Bauherren bei der Gestaltung eines neuen Quartiers aber auch bei der Verbesserung eines bereits gestörten Ortsbildes nach und nach, jeweils aus Anlass einzelner Baumaßnahmen eine Anlehnung an die typischen regionalen Gestaltungsmerkmale zu erreichen und somit eine geschichtliche und kulturelle Tradition fortzuführen. Die „Örtlichen Bauvorschriften“ gem. § 84 NBauO i.V.m. § 9(4) BauGB schaffen dafür die baurechtliche Grundlage. Sie regeln durch rahmensetzende Bestimmungen u.a. die äußere Gestaltung der Gebäude z.B. in ihrer Höhenentwicklung, in Form, Farben und Materialien von Dächern und Außenwänden oder auch Grundstückseinfriedungen. Wenn die Gemeinde hiermit einen gestalterischen Rahmen setzt und Bauherren den gegebenen Spielraum durch eigene Kreativität ausfüllen, können sie das entstehen lassen, was für die Schönheit und Wohnlichkeit alter Städte, kleiner ländlicher Orte und Dörfer wesentlich ist, nämlich eine Vielfalt individuell gestalteter Einzelbauten, die einander jedoch so zugeordnet sind und soviel Gemeinsames aufweisen, dass sie im Ganzen eine harmonische Einheit bilden. Einzuräumen ist, dass örtliche Bauvorschriften allein für eine erfolgreiche Ortsbildpflege jedoch nicht ausreichen. Hinzukommen muss ein freiwilliges Engagement der Hausbesitzer und Bauherren, das durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit und Beratung anhand guter Anschauungsbeispiele rechtzeitig zu wecken ist (vgl. Große-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Kommentar zur NBauO). 1.2 Ziele und Zwecke der örtlichen Bauvorschriften zum B-Plan Nr.207 „Nieder-Mühlen-Teich“ Ziel und Zweck der Örtlichen Bauvorschriften für den vorliegenden B-Plan ist die Verwirklichung der städtebaulichen und gestalterischen Absicht, eine den regional- und ortstypischen Formen angepasste einheitliche Baugestaltung und damit ein harmonisches Orts- und Landschaftsbild in dem zu vervollständigenden Neubaugebiet am Bullerbach zu sichern. Wesentliche Grundlagen der Regelungen sind dabei Erkenntnisse aus der Bestandssichtung der regional gewachsenen Bautraditionen sowie aus den Erfahrungen entsprechender Neubauentwicklungen jüngeren Datums in Barsinghausen. Im benachbarten Neubaugebiet Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“ ist durch die auch dort erlassenen Örtlichen Bauvorschriften bereits auf das Ziel eines einheitlichen Gestaltungsrahmens eingegangen worden. 13 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 2 Stadt Barsinghausen Region Hannover Bestand 2.1 Bebauungsstruktur und Gebäudeformen Die für Barsinghausen wie den gesamten Bereich der Region Hannover historisch typische, in historischen Ortskernen überwiegend noch vorhandene Bebauung besteht aus einer für die Orte dieser Gegend üblichen Mischung aus dorfbildprägender erhaltenswerter i.T. ehemals landwirtschaftlich genutzter älterer Bausubstanz, die heute i.d.R. oftmals nur noch zum Wohnen und für sonstige Mischnutzungen genutzt wird, und Bauten neueren Datums. Vorherrschend sind historisch relativ große, 1-2 geschossige oft eher niedrig wirkende Baukörper mit zumeist klarer Längsausrichtung, Haupt- und Neben-/Wirtschaftsgebäude bilden aufgrund gleicher Proportionen sowie ihrer Zusammenfassung zu Hofgruppen ein einheitliches ruhiges Gesamtbild. Als Dächer sind Steildächer mit relativ großen Dachneigungen vorherrschend, historisch typisch sind/ waren Eindeckungen in rot-/ rotbraunen Ziegeln. Erst in jüngerer Zeit sind zunehmend Dacheindeckungen auch aus rot/rotbraunen Betondachpfannen hinzugekommen. Die Hauptansichtsflächen der Fassaden bestehen im Wesentlichen aus rotem Ziegelsichtmauerwerk oder hell verputztem Mauerwerk. Ein besonders prägendes Ortsbildelement sind in gleicher Gestaltung gebaute Haupt- und Nebengebäude des gleichen Anwesens, die sich zu einer harmonischen Grundstücksgesamtbebauung ergänzen. 2.2 Einfriedungsformen Ortsbildprägende Grundstückseinfriedungen entlang der Straßen waren in Barsinghausen und der Region Hannover i.d.R. Natursteinmauern und schlichte Holzstaketenzäune mit senkrechter Lattung. Diese Grundstückseinfriedungen ergaben insbes. entlang öffentlicher Grünflächen, Straßen und Wege sowie aufgrund ihrer nur begrenzten Höhen ein harmonisches Gesamtbild mit den dahinterliegenden Baulichkeiten. Diese ortstypischen Formen sind insbes. in den Neubaugebieten leider oftmals durch regional- und ortsuntypische neue Formen und Materialien sowie überhohe Einfriedungen, hinter denen sich die privaten Grundstücke „verschanzen“, ersetzt worden. Die regionaltypische Eigenheit und Einheitlichkeit ist durch eine Vielzahl der in Material, Farbe und Höhe unterschiedlichsten Formen oftmals verloren gegangen. 3 Inhalt der Örtlichen Bauvorschriften 3.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der vorliegenden Örtlichen Bauvorschriften beinhaltet den gesamten räumlichen Geltungsbereich des B-Planes Nr.207. Damit soll sichergestellt werden, dass sich alle zukünftigen Neubauten in einer einheitlichen, den regionalen Bauformen und der bereits vorhandenen Neubebauung im Bereich des B-Planes Nr.132 „Wohnen am Bullerbach“ angepassten Gestaltung darstellen und ein somit harmonisches Gesamtortsbild bilden. 3.2 Höhe der Gebäude Um die Einheitlichkeit des ganzen neuen Wohnbaugebietes nicht durch übermäßig hohe Baukörper zu gefährden, wird neben den entsprechenden Regelungen des B-Planes (Geschossigkeit, überbaubare Flächen) die max. zulässige Firsthöhe bei zweigeschossigen Gebäuden auf max. 9,00 m und die max. zulässige Sockelhöhe durchgängig auf 0,60 m festgesetzt. 3.3 Einfriedungen Bestimmend für den Gesamteindruck eines Straßenbildes sind nicht nur die Gebäude und die Gestaltung der Straßenflächen, sondern auch die Übergangsbereiche mit ihrer Wechselwirkung zwischen Gebäuden, Vorgärten und Einfriedungen. Es wird deshalb auch ein Gestaltungsrahmen zumindest für zukünftige Einfriedungshöhen vorgegeben. Als Abgrenzung von Gärten und Grundstücken entlang von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind Einfriedungen demgem. 14 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover in einer Gesamthöhe von bis max. 1,20 m zulässig. Laubhecken und Bepflanzungen sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Durch die o.g. Gesamthöhenbegrenzung an den „Frontseiten“ der Grundstücke zu öffentlichen Flächen soll ein insgesamt offener grüner Gesamteindruck gesichert werden. Damit wird verhindert, dass einzelne Gebäude und Gärten hinter einer undurchdringlichen Wand „verschanzt“ werden und der optische Erlebnisraum für den Fußgänger über Gebühr beeinträchtigt wird. Gleichzeitig wird damit aber auch unter Wahrung der zu schützenden Privatsphäre eine Wechselwirkung zwischen privaten und öffentlichem Raum gewährleistet. Für alle sonstigen rückwärtigen oder seitlichen Grundstückseinfriedungen werden keine Regelungen getroffen. 3.4 Bezugspunkt für Höhenangaben Zur rechtlich einwandfreien Bestimmung der o.g. Höhenangaben sind Regelungen bzgl. der Definition des Bezugspunktes erforderlich: Alle Höhenangaben beziehen sich demgem. auf die Oberkante der zur Erschließung des Baugrundstücks angrenzenden fertiggestellten öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche, gemessen an der jeweiligen Grundstücksgrenze. Bei geneigten Verkehrs- oder Grünflächen ist die entlang der Grundstücksgrenze gemittelte Höhenlage zugrunde zu legen. Bei Eckgrundstücken wird entlang der längeren Grundstücksgrenze gemessen. Das arithmetische Mittel, das den Bezugspunkt darstellt, wird gebildet aus dem Anfangs- und dem Endpunkt entlang dieser Linie. 3.5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt gem. § 80(3) NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Bauherr oder Unternehmer Baumaßnahmen ausführt oder veranlasst, auch wenn sie gem. § 62 NBauO keiner Baugenehmigung bedürfen, sofern sie gegen die Vorschriften der örtlichen Bauvorschriften verstoßen. Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet. Der Höchstbetrag ergibt sich aus § 80(5) NBauO. 15 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover Verfahrensvermerke Hannover (Stempel) Planverfasser ............................................................... Klaus Scheuer Die Entwurfsbegründung hat zusammen mit dem Entwurf des B-Planes Nr. 207 „NiederMühlen-Teich“ OT Barsinghausen und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom .................... bis ....................... gem. § 3(2) BauGB öffentlich ausgelegen. Barsinghausen, den Der Bürgermeister ......................................................... Marc Lahmann Die Begründung wurde vom Rat der Stadt Barsinghausen nach Prüfung aller Stellungnahmen in seiner Sitzung am ........................ als Begründung gem. § 9(8) BauGB i.V.m. § 2a BauGB beschlossen. Barsinghausen, den Der Bürgermeister ......................................................... Marc Lahmann Die Übereinstimmung dieser Abschrift der Begründung des B-Planes Nr.207 „Nieder-MühlenTeich“ OT Barsinghausen mit der Urschrift wird beglaubigt. Barsinghausen, den Der Bürgermeister Im Auftrage ............................................................... 16 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Stadt Barsinghausen Region Hannover 17 B-Plan Nr. 207 Begründung Verfahrensstand VORENTWURF § 3(1)+4(1) BauGB Bearbeitungsstand 27.11.2013 Anlagen 1. Städtebaulicher Entwurf, Stadt Barsinghausen 27.11.2013 2. Untersuchung der Avifauna, Abia GbR Neustadt 12.11.2012 3. Regenrückhaltebecken, Stadtentwässerung Barsinghausen 26.10.2009, wasserbehördlich geprüft 19.02.2010 Stadt Barsinghausen Region Hannover