UBS AG, Niederlassung London
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ab UBS AG, Niederlassung London ___________________________________________________________________________ Wertpapier-Verkaufsprospekt vom 9. Dezember 2003 Nachtrag Nr. 5 gemäß § 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz zum Unvollständigen Wertpapier-Verkaufsprospekt vom 12. September 2003 UBS AG, Niederlassung London 100.000 BONUS-Zertifikate 2003/2008 bezogen auf den Wert des als Kurs-Index berechneten Dow Jones EURO STOXX 50SM Index1 ISIN CH0017369908 1 Dow Jones EURO STOXX 50 Index ist Eigentum der STOXX Limited. Der Name des Index ist ein Dienstleistungszeichen der DOW JONES & COMPANY, INC. und ist für bestimmte Verwendungen an die UBS AG lizenziert worden. ©1998 by STOXX Limited. All rights reserved. Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der BONUS-Zertifikate ist niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesem Wertpapier-Verkaufsprospekt (der „Prospekt”) enthalten sind. Für Informationen, die nicht in dem Prospekt enthalten sind, lehnt die UBS AG, Niederlassung London, (die „Emittentin”) jegliche Haftung ab. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung der Angaben im Prospekt führen. Wesentliche Änderungen wird die Emittentin durch einen Nachtrag gemäß § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz veröffentlichen. Der Prospekt stellt kein Angebot dar und darf nicht zum Zwecke eines Angebotes oder einer Aufforderung an Dritte, ein Angebot zu machen, genutzt werden, soweit ein derartiges Angebot oder eine derartige Aufforderung durch einschlägige Gesetze verboten oder im Hinblick auf den jeweiligen Adressaten des Angebotes oder der Aufforderung rechtlich unzulässig ist. Eine besondere Erlaubnis zum Angebot der BONUS-Zertifikate oder zum Verteilen des Prospektes in einer Rechtsordnung, in der eine solche Erlaubnis erforderlich ist, wurde nicht eingeholt. Die Emittentin ist jederzeit während der Laufzeit der BONUS-Zertifikate berechtigt, im freien Markt oder durch nicht-öffentliche Geschäfte BONUS-Zertifikate zu kaufen oder zu verkaufen. Soweit nicht in den Zertifikatsbedingungen ausdrücklich vorgesehen, hat die Emittentin grundsätzlich keine Verpflichtung, die Inhaber der BONUS-Zertifikate über Kurse, Preise oder andere Umstände zu informieren, die auf die Bewertung der BONUSZertifikate oder den Index, auf den sich die BONUS-Zertifikate beziehen, Einfluss haben können. Die Inhaber der BONUS-Zertifikate sind vielmehr gehalten, sich Ihr eigenes Bild von derartigen Umständen zu machen. Bestimmte Beschränkungen des Verkaufs und der Übertragung der BONUS-Zertifikate Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der BONUS-Zertifikate oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die BONUS-Zertifikate in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. BONUS-Zertifikate dürfen weder innerhalb einer Rechtsordnung noch mit Ausgangspunkt in einer Rechtsordnung angeboten, verkauft oder geliefert werden, es sei denn, dass dies gemäß den anwendbaren Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften zulässig ist und der Emittentin keinerlei Verpflichtungen entstehen. Vereinigte Staaten von Amerika und so genannte „U.S. Personen“ Die BONUS-Zertifikate wurden und werden nicht unter dem United States Securities Act of 1933 (der „Securities Act”) registriert und der Handel mit den BONUS-Zertifikaten wurde und wird nicht von der United States Commodity Futures Trading Commission unter dem United States Commodity Exchange Act (der „Commodity Exchange Act“) genehmigt. Die BONUS-Zertifikate dürfen zu keinem Zeitpunkt, weder unmittelbar noch mittelbar, innerhalb der Vereinigten Staaten oder an oder für Rechnung von U.S. 2 Personen angeboten, verkauft, weiterverkauft, geliefert oder gehandelt werden. Die BONUS-Zertifikate dürfen nicht von oder zu Gunsten einer U.S. Person oder einer Person in den Vereinigten Staaten abgerechnet oder zurückgezahlt werden. Eine gegen diese Beschränkungen verstoßende Transaktion kann eine Verletzung des Rechts der Vereinigten Staaten darstellen, sofern dies nicht in Übereinstimmung mit den Registrierungserfordernissen des Securities Act und / oder des Commodity Exchange Act oder mit Ausnahmen darunter geschieht. Wie darin verwendet, bedeutet „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Bundesstaaten und des District of Columbia), deren Territorien, Besitzungen und andere Gebiete, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen. Wie darin ebenfalls verwendet, bedeutet „U.S. Person“ (i) natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, (ii) Körperschaften, Personengesellschaften und sonstige rechtliche Einheiten, die in oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder deren Gebietskörperschaften errichtet sind bzw. ihre Hauptniederlassung in den Vereinigten Staaten haben, (iii) Nachlässe oder Treuhandvermögen, die unabhängig von ihrer Einkommensquelle der U.S. Bundeseinkommensteuer unterliegen, (iv) Treuhandvermögen, soweit ein Gericht in den Vereinigten Staaten die oberste Aufsicht über die Verwaltung des Treuhandvermögens ausüben kann und soweit ein oder mehrere U.S. Treuhänder zur maßgeblichen Gestaltung aller wichtigen Beschlüsse über das Treuhandvermögen befugt sind, (v) Pensionspläne für Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Inhaber einer Körperschaft, Personengesellschaft oder sonstigen rechtlichen Einheit im Sinne von (ii), (vi) zum Zweck der Erzielung hauptsächlich passiver Einkünfte existierender Rechtsträger, deren Anteile zu 10% oder mehr von Personen im Sinne von (i) bis (v) gehalten werden, falls der Rechtsträger hauptsächlich zur Anlage durch diese Personen in einen Warenpool errichtet wurde, deren Betreiber auf Grund der Tatsache, dass deren Teilnehmer keine U.S. Personen sind, von bestimmten Auflagen von Teil 4 der gemäß dem Commodity Exchange Act erlassenen Verordnungen („Regulations“) ausgenommen ist, oder (vii) jede sonstige „U.S. Person“, wie dieser Begriff in der Regulation S unter dem Securities Act oder in unter dem Commodity Exchange Act erlassenen Verordnungen definiert ist. Großbritannien Die BONUS-Zertifikate dürfen während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Ausgabe Personen im Vereinigten Königreich weder angeboten noch verkauft werden, mit Ausnahme solcher Personen, deren gewöhnliche Tätigkeit es mit sich bringt, dass sie Anlagen für geschäftliche Zwecke erwerben, halten, verwalten oder über sie verfügen (als Eigenhändler oder als Vertreter) oder mit Ausnahme von Umständen, die nicht zu einem öffentlichen Angebot im Vereinigten Königreich im Sinne des United Kingdom Public Offers of Securities Regulations 1995 führen. Jeder Anbieter von BONUSZertifikaten darf eine Aufforderung oder einen Anreiz zur Anlagetätigkeit (im Sinne von Abschnitt 21 des Financial Services and Markets Act 2000 (der „FSMA“)), die er im Zusammenhang mit der Begebung oder dem Verkauf der BONUS-Zertifikate erhalten hat, nur dann verbreiten oder ihre Verbreitung veranlassen, wenn Abschnitt 21(1) FSMA keine Anwendung auf die Emittentin findet. Jeder Anbieter von BONUS-Zertifikaten muss alle anwendbaren Bestimmungen des FSMA im Hinblick auf jede Handlung in 3 Bezug auf die BONUS-Zertifikate, die in Verbindung mit dem Vereinigten Königreich steht, einhalten. 4 INHALTSVERZEICHNIS Seite Wichtige Informationen über mit BONUS-Zertifikaten verbundene Risiken 6 Steuerliche Gesichtspunkte 11 Allgemeine Informationen über den Prospekt und die Emission 14 Allgemeine Informationen über die Emittentin 16 Beschreibung des Index 23 Zusammenfassung der wichtigsten Ausstattungsmerkmale und Definitionen der BONUS-Zertifikate 30 Grafische Darstellung des Zertifikatsrechts 38 Zertifikatsbedingungen 39 5 WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER MIT BONUS-ZERTIFIKATEN VERBUNDENE RISIKEN 1. Allgemeine Risiken von BONUS-Zertifikaten Durch den Kauf von BONUS-Zertifikaten (im Folgenden auch: das „Zertifikat“, die „Zertifikate“) bezogen auf einen Index erwerben Sie das Recht, von der Emittentin die Zahlung eines Betrages zu verlangen, dessen Höhe auf der Grundlage eines Index (das heißt einer veränderlichen Zahlengröße) berechnet wird und der nicht geringer als der in Bezug genommene Index ausfallen kann (unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses). BONUS-Zertifikate sind risikoreiche Instrumente der Vermögensanlage. Wir fordern Sie ausdrücklich auf, sich mit dem besonderen Risikoprofil des in diesem Prospekt beschriebenen Produkttyps vertraut zu machen und gegebenenfalls fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen. Bitte beachten Sie, dass Kursänderungen des dem BONUS-Zertifikat zugrunde liegenden Index (im Folgenden auch: der „Basiswert“) den Wert Ihres BONUSZertifikats mindern können. Es besteht dann das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlusts des für das BONUS-Zertifikat gezahlten Kaufpreises einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten. Dieses Risiko besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Emittentin. Ein BONUS-Zertifikat verbrieft weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch auf Dividendenzahlung und wirft daher keinen laufenden Ertrag ab. Mögliche Wertverluste des BONUS-Zertifikats können daher nicht durch andere Erträge des BONUS-Zertifikats kompensiert werden. 2. Besonderheiten der BONUS-Zertifikate Die vorliegenden BONUS-Zertifikate der UBS AG, Niederlassung London, sind Anlageinstrumente, die wirtschaftlich einer Direktinvestition in den jeweils zugrunde liegenden Basiswert ähnlich sind, mit einer solchen jedoch insbesondere deshalb nicht vollständig vergleichbar sind, weil die Gewinnchance abhängig ist vom Eintreten bzw. Ausbleiben eines Kick-out Events während der Laufzeit der Zertifikate. Ein Kick-out Event ist eingetreten, wenn der fortlaufend ermittelte und veröffentlichte Kurs des den BONUS-Zertifikaten zugrunde liegenden Index während der Laufzeit der Zertifikate zu irgendeiner Zeit den in den Zertifikatsbedingungen bestimmten Kick-out Level einmal berührt oder unterschreitet. 6 Wenn der fortlaufend ermittelte Kurs des den BONUS-Zertifikaten zugrunde liegenden Index während der Laufzeit der Zertifikate den Kick-out Level weder erreicht noch unterschreitet, ein Kick-out Event also NICHT eingetreten ist, erhält der Inhaber der Zertifikate zur Rückzahlungsvaluta einen Betrag in Euro, der entweder dem Bonus Level, wie in den Zertifikatsbedingungen bestimmt, oder dem Verfallkurs des Index, ausgedrückt in Euro (1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00), unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, entspricht - je nachdem, welcher Betrag größer ist. Erreicht oder unterschreitet jedoch der fortlaufend ermittelte Kurs des den BONUS-Zertifikaten zugrunde liegenden Index während der Laufzeit der Zertifikate den Kick-out Level, das heißt, ist der Kick-out Event eingetreten, so erhält der Inhaber der Zertifikate zur Rückzahlungsvaluta am Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, den Verfallkurs, ausgedrückt in Euro (1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00). Die BONUS-Zertifikate werden NICHT automatisch mit dem Eintritt des Kick-out Events zur Rückzahlung fällig. Ist der Verfallkurs größer als der Bonus Level, ist der Abrechnungsbetrag unabhängig vom Eintreten oder Ausbleiben des Kick-out Events – unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses die Summe aus Bonus Level plus der Differenz aus Verfallkurs und Bonus Level, diese Differenz multipliziert mit dem Faktor 1,20 (der „Leverage“). Bitte beachten Sie, dass zwischen dem wirtschaftlichen Wert des BONUSZertifikats und dem wirtschaftlichen Wert des zugrunde liegenden Index ein enger Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Endfälligkeit der wirtschaftliche Wert des BONUS-Zertifikats an der positiven Wertentwicklung des Index teilnimmt und mindestens die durch den Bonus Level bestimmte Höhe erreicht, wenn der Index während der Laufzeit der Zertifikate den Kick-out Level nicht erreicht oder nicht unterschreitet. Wird der Kick-out Level während der Laufzeit der Zertifikate jedoch erreicht oder unterschritten, verhält sich das BONUS-Zertifikat zum Laufzeitende wie ein lineares Index-Zertifikat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Leverage. Wie bei der Investition in den zugrunde liegenden Index handelt es sich auch bei dem BONUS-Zertifikat um eine Risikoanlage, mit der die Möglichkeit von Verlusten hinsichtlich des eingesetzten Kapitals verbunden ist. In jedem Falle sollten Sie bei Erwerb der BONUS-Zertifikate Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob Sie in der Lage sind, die mit dem BONUS-Zertifikat verbundenen Verlustrisiken zu tragen. 3. Weitere Wert bestimmende Faktoren Der Wert eines BONUS-Zertifikats wird nicht nur von den Kursveränderungen des zugrunde liegenden Basiswerts bestimmt, sondern zusätzlich von einer Reihe weiterer Faktoren. Zu diesen Faktoren gehören u.a. die Laufzeit des BONUS- 7 Zertifikats, die Häufigkeit und Intensität von Kursschwankungen (Volatilität) des zugrunde liegenden Basiswerts sowie das allgemeine Zins- und Dividendenniveau. Eine Wertminderung des BONUS-Zertifikats kann daher selbst dann eintreten, wenn der Kurs des zugrunde liegenden Basiswerts konstant bleibt. 4. Einfluss von Nebenkosten auf die Gewinnchance Provisionen und andere Transaktionskosten, die beim Kauf oder Verkauf von BONUS-Zertifikaten anfallen, können - insbesondere in Kombination mit einem niedrigen Auftragswert - zu Kostenbelastungen führen, die die mit dem BONUSZertifikat verbundene Gewinnchance extrem vermindern können. Bitte informieren Sie sich deshalb vor Erwerb eines BONUS-Zertifikats über alle beim Kauf oder Verkauf des BONUS-Zertifikats anfallenden Kosten einschließlich etwaiger Kosten Ihrer Depotbank bei Fälligkeit der BONUS-Zertifikate. 5. Risiko ausschließende oder einschränkende Geschäfte Vertrauen Sie nicht darauf, dass Sie während der Laufzeit der BONUS-Zertifikate Geschäfte abschließen können, durch die Sie Ihre Risiken ausschließen oder einschränken können; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für Sie ein entsprechender Verlust entsteht. 6. Handel in den BONUS-Zertifikaten Die UBS Limited als Anbieterin der Zertifikate beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die BONUSZertifikate einer Emission zu stellen. Die Anbieterin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse oder hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Vertrauen Sie deshalb nicht darauf, dass Sie das BONUS-Zertifikat zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs veräußern können. 7. Inanspruchnahme von Krediten Wenn Sie den Erwerb der BONUS-Zertifikate mit Kredit finanzieren, müssen Sie beim Nichteintritt Ihrer Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich Ihr Verlustrisiko erheblich. Setzen Sie nie darauf, den Kredit aus Gewinnen eines Zertifikatsgeschäfts verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr sollten Sie vor dem kreditfinanzierten Erwerb eines BONUS-Zertifikats Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob Sie zur Verzinsung und gegebenenfalls zur kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, wenn statt der von Ihnen erwarteten Gewinne Verluste eintreten. 8 8. Einfluss von Hedge-Geschäften der Emittentin auf die BONUS-Zertifikate Die Emittentin betreibt im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den dem Index zugrunde liegenden Aktien bzw. anderen Basiswerten bzw. in darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten. Darüber hinaus sichert sich die Emittentin gegen die mit den BONUS-Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch so genannte Hedge-Geschäfte (Deckungsgeschäfte, Absicherungsgeschäfte) in den entsprechenden Aktien oder anderen Basiswerten bzw. in darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten ab. Diese Aktivitäten der Emittentin – insbesondere die auf die BONUS-Zertifikate bezogenen Hedge-Geschäfte – können Einfluss auf den sich am Markt bildenden Kurs der Aktien oder anderen Basiswerten haben, auf die sich der Index bzw. die darauf emittierten Zertifikate beziehen. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte einen nachteiligen Einfluss auf den Wert der BONUS-Zertifikate bzw. auf die von dem Inhaber der BONUS-Zertifikate zu beanspruchende Tilgungsverpflichtung hat. Die Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte kann bei Wertpapieren, deren Wert vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses in Bezug auf den Basiswert abhängt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts oder Ausbleibens des Ereignisses beeinflussen. 9. Ausweitung der Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskursen und -preisen Im Falle besonderer Marktsituationen, in denen Sicherungsgeschäfte durch die Emittentin nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind, kann es zu zeitweisen Ausweitungen der Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskursen bzw. zwischen Kauf- und Verkaufspreisen kommen, um die wirtschaftlichen Risiken der Emittentin einzugrenzen. 10. BONUS-Zertifikate mit Währungsrisiko Wenn Ihr durch das BONUS-Zertifikat verbriefter Anspruch mit Bezug auf eine fremde Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit berechnet wird oder sich der Wert eines Basiswerts in einer solchen fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit bestimmt, hängt Ihr Verlustrisiko nicht allein von der Entwicklung des Wertes des Basiswerts, sondern auch von ungünstigen Entwicklungen des Wertes der fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit ab. Solche ungünstigen Entwicklungen können Ihr Verlustrisiko dadurch erhöhen, dass sich - der Wert der erworbenen BONUS-Zertifikate entsprechend vermindert oder - die Höhe des möglicherweise zu empfangenden Abrechnungsbetrages entsprechend vermindert. 9 11. Beratung durch Ihre Bank Dieser Prospekt ersetzt nicht die in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung vor der Kaufentscheidung durch Ihre Bank oder Ihren Finanzberater. 10 STEUERLICHE GESICHTSPUNKTE BESTEUERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1. Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospektes gelten. Die Emittentin weist darauf hin, dass sich die Besteuerung aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann. Die Darstellung beschreibt die steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf einen allgemeinen Überblick über mögliche steuerliche Konsequenzen. Anlegern wird empfohlen, im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage den eigenen steuerlichen Berater zu konsultieren. 2. Besteuerung der Zertifikate im Privatvermögen a) Einkünfte aus Kapitalvermögen Bei den Zertifikaten handelt es sich nach Ansicht der Emittentin nicht um Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG), da weder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens noch die Rückzahlung des Kapitalvermögens ausdrücklich oder stillschweigend zugesagt wird. Etwaige Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate sind daher steuerlich nicht als Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 EStG anzusehen, sondern berühren lediglich die Vermögensebene des Anlegers, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sollen nur solche Erträge aus Kapitalforderungen der Kapitaleinkünftebesteuerung unterworfen werden, bei denen der Schuldner der Kapitalforderung entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder aber ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zusagt oder gewährt. Bei den vorliegenden Zertifikaten hat der Anleger keinen Anspruch auf eine laufende Verzinsung, und der Rückzahlungsbetrag ist an die Wertentwicklung eines Index gekoppelt. Es handelt sich um eine Kapitalanlage, bei der weder die vollständige noch die teilweise Rückzahlung des überlassenen Kapitals zugesagt ist noch ein Kapitalertrag gezahlt wird. Bei Kündigung der Zertifikate durch die Emittentin erhält der Investor einen Betrag zurück, der von der Emittentin nach billigem Ermessen als angemessener Marktpreis bei 11 Kündigung festgestellt wird, so dass auch wirtschaftlich nicht sicher ist, ob der Investor sein investiertes Kapital vollumfänglich zurückerhält. Die tatsächliche Rückzahlung eines Teils des investierten Kapitalbetrages genügt nach Auffassung der Emittentin nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in seiner zweiten Alternative (Rückzahlung des Kapitalvermögens wird „gewährt“). Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sollten Wertpapiere und Kapitalforderungen mit rein spekulativem Charakter, bei denen nicht wenigstens eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern sowohl die Rückzahlung des hingegebenen Kapitalvermögens als auch der Ertrag unsicher ist, nicht von der Kapitaleinkünftebesteuerung erfasst, sondern weiterhin als ausschließlich der Vermögensebene zuzuordnende Anlagen angesehen werden. Als innovative Anlagen mit rein spekulativem Charakter, die nicht der Kapitaleinkünftebesteuerung unterworfen sind, werden von der Finanzverwaltung ausdrücklich auch Indexzertifikate angesehen, die ohne laufende Verzinsung ausgestattet sind und bei denen der Rückzahlungsbetrag in vollem Umfang an einen Aktien- oder sonstigen Index gekoppelt ist (vgl. BMF-Schreiben vom 21.7.1998 zu Index-Partizipationsscheinen, FN-IDW 1999, 481). Nach Ansicht der Emittentin handelt es sich bei den vorliegenden Zertifikaten um eine entsprechende Anlage mit rein spekulativem Charakter, mit der der Anleger nicht der Besteuerung im Rahmen von § 20 EStG unterliegt. b) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Werden die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach Erwerb veräußert oder (nach Ausübung des Kündigungsrechtes durch die Emittentin) eingelöst, sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung als Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG einzuordnen. Derartige Gewinne sind in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften Euro 512,00 erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste, die innerhalb des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit dies in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verluste angefallen sind, nicht möglich ist, können die Verluste in das vorhergehende Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und in einem anderen Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Werden die Zertifikate hingegen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung nach Ansicht der Emittentin nicht steuerpflichtig, wenn die Zertifikate im Privatvermögen gehalten werden. Im Gegenzug werden auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt. 12 c) Behandlung nach dem Auslandinvestment-Gesetz („AuslInvestmG“) Die steuerlichen Sondervorschriften der §§ 17 ff AuslInvestmG sind nach Ansicht der Emittentin nicht auf die Zertifikate anzuwenden, da es sich nicht um Anteile an einem ausländischen Investmentvermögen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG handelt. Ausländische Investmentanteile sind Anteile an einem dem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, welches nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Die Zertifikate verbriefen jedoch weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Beteiligung an einem Vermögen i.S. des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG, da der Anleger lediglich einen an die Wertentwicklung eines Index gekoppelten Anspruch (gerichtet auf Zahlung) erwirbt, ohne am gesamten oder an einzelnen Bestandteilen des Vermögens der Emittentin oder Dritter beteiligt zu sein. 3. Besteuerung der Zertifikate im Betriebsvermögen Werden die Zertifikate im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Gewinne steuerpflichtig und sämtliche Verluste steuerlich abzugsfähig. 4. Im Ausland ansässige Investoren Im Ausland ansässige Investoren sind in Deutschland nicht steuerpflichtig, es sei denn, die Zertifikate werden als Betriebsvermögen einer inländischen Niederlassung des Investors gehalten. 13 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN PROSPEKT UND DIE EMISSION Gegenstand des Prospektes Gegenstand des Prospektes sind 100.000 BONUS-Zertifikate 2003/2008 (die „Zertifikate“) der UBS AG, Niederlassung London, als Emittentin, bezogen auf den als Kurs-Index berechneten Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (der „Index“). Der Index wird von STOXX Limited (der „Index-Sponsor“) berechnet, festgestellt und veröffentlicht. Übernahme; anfänglicher Verkaufspreis Die BONUS-Zertifikate werden von der UBS Limited (die „Anbieterin”) übernommen und zum freibleibenden Verkauf gestellt. Die BONUS-Zertifikate werden zunächst im Rahmen einer vom 10. Dezember bis 12. Dezember 2003 dauernden Zeichnungsfrist zu einem Emissionspreis von Euro 100,00 je Zertifikat angeboten. Danach wird der Verkaufspreis – entsprechend der jeweiligen Marktsituation - fortlaufend angepasst und kann dann bei der Anbieterin erfragt werden. Handel in den BONUS-Zertifikaten Die Anbieterin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die BONUS-Zertifikate zu stellen. Die Anbieterin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse oder hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Vertrauen Sie deshalb nicht darauf, dass Sie während der Laufzeit das BONUS-Zertifikat zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs veräußern können. Verantwortung Die Emittentin und die Anbieterin übernehmen gemäß § 3 der Wertpapier-Verkaufsprospektverordnung die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospektes. Die Emittentin und die Anbieterin erklären, dass ihres Wissens die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Notierung Die Anbieterin wird die Einbeziehung der BONUS-Zertifikate in den Freiverkehr der FWB Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Baden-Württembergische Wertpapierbörse beantragen. Die Börsennotierung wird zwei Börsenhandelstage vor dem Verfalltag eingestellt. Von da an bis zum Verfalltag kann nur noch außerbörslich mit der Anbieterin gehandelt werden. 14 Verwendung des Nettoemissionserlöses Der Nettoerlös der Emission dient der Finanzierung der Geschäftsentwicklung der UBS Gruppe und wird von der Emittentin nicht innerhalb der Schweiz verwendet. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Zertifikate wird dabei von der Emittentin für allgemeine Geschäftszwecke verwendet; ein abgrenzbares (Zweck-)Sondervermögen wird nicht gebildet. Soweit die Emittentin im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den dem Index zugrunde liegenden Aktien bzw. anderen Basiswerten bzw. in darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten betreibt oder sich darüber hinaus gegen die mit den BONUS-Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch so genannte HedgeGeschäfte (Deckungsgeschäfte, Absicherungsgeschäfte) in den entsprechenden Aktien oder anderen Basiswerten bzw. in darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten absichert, stehen den Anlegern keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die entsprechenden Aktien oder andere Basiswerte bzw. auf darauf bezogene Optionsoder Terminkontrakte zu. Veröffentlichung; ergänzende Angaben; Bereithaltung des Prospektes Dieser Prospekt ist ein Nachtrag zum Unvollständigen Wertpapier-Verkaufsprospekt vom 12. September 2003. Nachgetragen wurden die Angebotsbedingungen gemäß § 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, die Einsetzung einer Zahlstelle (§ 6) sowie die Ernennung einer Zustellungsbevollmächtigten (§ 10(3)). Dieser Prospekt, der Geschäftsbericht sowie der Halbjahresbericht der UBS AG werden bei der UBS Investment Bank AG, Stephanstraße 14 - 16, 60313 Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten und sind auf den Internet-Seiten www.ubs.com/g/about/annual_review/2002.html bzw. www.ubs.com/g/investors.html veröffentlicht. Die in dem Prospekt genannten Unterlagen, die die Emittentin betreffen, können ebenda eingesehen werden. Der Prospekt wird darüber hinaus ab dem 10. Dezember 2003 auf der Internet-Seite www.ubs.com/keyinvest veröffentlicht. Dieser Prospekt ist in dieser Form der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Sektor Wertpapieraufsicht/Asset Management, in Frankfurt am Main (die „BaFin“) als zuständiger Hinterlegungsstelle i.S.v. § 8 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz übermittelt worden. Die BaFin nimmt keine inhaltliche Prüfung des Prospektes vor. Auf die Bereithaltung des Prospektes wird in der Börsen-Zeitung vom 10. Dezember 2003 hingewiesen. 15 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DIE EMITTENTIN2 Geschäftstätigkeit der UBS ALLGEMEINES UBS AG mit ihren Tochtergesellschaften und Niederlassungen („UBS“), darunter UBS AG, Niederlassung London – als Emittentin der in diesem Wertpapier-Verkaufsprospekt beschriebenen Wertpapiere – ist ein global führender Finanzdienstleister für anspruchsvolle Kundinnen und Kunden auf der ganzen Welt. Der Konzern verbindet Innovations- und Finanzkraft mit einer internationalen Unternehmenskultur, die Veränderungen als Chance begreift. UBS ist der weltweit größte Anbieter von Wealth-Management-Dienstleistungen für wohlhabende Privatkunden. Im Investment Banking und im Wertpapiergeschäft belegt UBS unter den wichtigsten globalen Finanzinstituten einen Spitzenplatz und zählt zu den größten institutionellen Vermögensverwaltern. In der Schweiz ist UBS die klare Nummer eins im Geschäft mit Privat- und Firmenkunden. Als integriertes Unternehmen schafft UBS Mehrwert für ihre Kunden, indem sie ihnen Wissen und Können des gesamten Konzerns zugänglich macht. UBS ist mit rund 67‘000 Mitarbeitern (per 30. Juni 2003) in über 50 Ländern und auf den wichtigsten internationalen Finanzplätzen vertreten. Weltweite Präsenz wird bei UBS mit umfangreichen Dienstleistungen kombiniert, die über verschiedenste Kanäle angeboten werden. Die Bank gliedert sich in vier wesentliche Unternehmensgruppen: Wealth Management & Business Banking, Global Asset Management, Investment Bank und Wealth Management USA, die nachstehend beschrieben sind. Wealth Management & Business Banking Wealth Management & Business Banking ist weltweit führend im Wealth-ManagementGeschäft und die Nummer eins im Privat- und Firmenkundengeschäft in der Schweiz. Unsere Berater – weltweit sind es über 3‘000 – bieten wohlhabenden Privatkunden einen umfassenden Service mit maßgeschneiderten Produkten, seien es eigene oder solche von Drittanbietern. Per 30. Juni 2003 beliefen sich die verwalteten Vermögen auf 900 Milliarden CHF. Die Geschäftseinheit Business Banking Switzerland, die rund ein Viertel des Schweizer Kreditmarktes abdeckt, betreute am 31. Dezember 2002 3,5 Millionen Privat- und 180‘000 Firmenkunden in der Schweiz sowie 5‘000 Finanzinstitute aus der ganzen Welt bei ihren Bank- und Wertpapiergeschäften. 2 Die im Folgenden angegebenen Zahlen sind im Wesentlichen dem Geschäftsbericht 2002 bzw. dem Halbjahresbericht der UBS AG zum 30. Juni 2003 entnommen. 16 Global Asset Management Global Asset Management ist ein führender Fondsanbieter und Vermögensverwalter mit einer breiten Palette von Dienstleistungen für institutionelle Kunden und Finanzintermediäre weltweit. Die von Global Asset Management verwalteten Vermögen beliefen sich per 30. Juni 2003 auf 567 Milliarden CHF. Investment Bank Die Investment Bank ist auf das weltweite Investment Banking und Wertpapiergeschäft spezialisiert und belegt in Branchenumfragen regelmäßig Spitzenplätze. Auf dem Primär- und Sekundärmarkt für Aktien und festverzinsliche Papiere nimmt sie eine führende Stellung ein, während sie im Investment Banking erstklassige Beratungs- und Abwicklungsdienstleistungen für Kunden aus der ganzen Welt erbringt. Die Unternehmensgruppe bietet ihren Firmen- und institutionellen Kunden, aber auch unseren übrigen Unternehmensgruppen innovative Produkte, anerkanntes Research sowie Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten. Wealth Management USA Wealth Management USA ist mit über zwei Millionen Kunden (per 31. Dezember 2002) einer der größten Finanzdienstleister für Privatanleger in den USA. Am 30. Juni 2003 verwalten rund 8‘300 Finanzberater Vermögen von 622 Milliarden CHF und erbringen hochwertige Wealth-Management-Dienstleistungen für wohlhabende Kunden. Corporate Center Das Corporate Center stellt sicher, dass die Unternehmensgruppen als wirksames Ganzes zusammenarbeiten, um die übergeordneten Ziele des Konzerns zu erreichen. Zu den Aufgabenbereichen des Corporate Center gehören Finanz-, Kapital- und Risikobewirtschaftung respektive -kontrolle sowie Branding, Kommunikation, Rechtsdienst und Human Resources. INFORMATIONEN ZUR GESELLSCHAFT Gemäß Artikel 2 der UBS-Statuten ist der Zweck der Gesellschaft der Betrieb einer Bank. Ihr Geschäftskreis umfasst alle Arten von Bank-, Finanz-, Beratungs-, Dienstleistungsund Handelsgeschäften im In- und Ausland. UBS entstand am 29. Juni 1998 durch die Fusion der 1862 gegründeten Schweizerischen Bankgesellschaft und des 1872 gegründeten Schweizerischen Bankvereins. UBS hat ihren Sitz in der Schweiz (Hauptsitze: Zürich und Basel), wo sie als Aktiengesellschaft nach schweizerischem Aktienrecht und den schweizerischen 17 bankengesetzlichen Bestimmungen im Handelsregister Handelsregisternummer lautet CH-270.3.004.646-4. eingetragen ist. Die Die Adressen und Telefonnummern der beiden eingetragenen Hauptsitze lauten: Bahnhofstrasse 45, CH-8001 Zürich, Tel. +41 1-2341111; und Aeschenvorstadt 1, CH-4051 Basel, Tel. +41 61-2882020. Als Aktiengesellschaft hat UBS AG Namensaktien an Investoren ausgegeben. Die Aktien der UBS AG sind an der SWX Swiss Exchange notiert und werden an der virt-x, an der die SWX Swiss Exchange die Mehrheit hält, gehandelt. Zudem sind die UBS-Aktien an den Börsen in New York und Tokio notiert. Weitere Informationen zur UBS, einschließlich einer eingehenderen Beschreibung der Unternehmensbereiche und des Corporate Center, sind im Geschäftsbericht der UBS zum 31. Dezember 2002 und im Halbjahresbericht zum 30. Juni 2003 enthalten, die bei der UBS Investment Bank AG, Stephanstraße 14-16, 60313 Frankfurt am Main, kostenlos erhältlich sind. WETTBEWERB UBS ist in allen Geschäftsfeldern einem harten Wettbewerb ausgesetzt. Sie konkurriert sowohl im In- als auch im Ausland mit Vermögensverwaltern, Geschäfts-, Investmentund Privatbanken, Brokerage-Häusern und anderen Finanzdienstleistern. Zu den Mitbewerbern zählen nicht nur lokale Banken, sondern auch globale Finanzinstitute, die in Bezug auf Größe und Angebot mit UBS vergleichbar sind. Zudem bringt der Konsolidierungstrend in der globalen Finanzdienstleistungsbranche neue Konkurrenten hervor, die mit erweiterter Produkt- und Dienstleistungspalette, erhöhtem Zugang zu Kapital sowie wachsender Effizienz auch die Preise stärker beeinflussen können. RECHTSSTREITIGKEITEN Die Bank und andere Unternehmen innerhalb UBS sind im normalen Geschäftsverlauf in verschiedene Klagen, Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren involviert. UBS bildet für solche Angelegenheiten Rückstellungen, wenn nach Ansicht ihrer Geschäftsleitung und professionellen Berater eine Zahlung seitens UBS wahrscheinlich ist und deren Höhe angemessen beziffert werden kann. KAPITALAUSSTATTUNG UND VERBINDLICHKEITEN Die nachfolgende Tabelle ist aus geprüften Quellen abgeleitet, und die Zahlen wurden ohne materielle Anpassungen aus diesen geprüften Quellen entnommen. Diese Tabelle stellt die Kapitalisierung sowie die Verbindlichkeiten der UBS Gruppe am 26. November 2003 dar: 18 Kapitalisierung Für die Periode endend am Verbindlichkeiten Kurzfristige Verbindlichkeiten (1) Langfristige Verbindlichkeiten (1) Total Verbindlichkeiten (1) Minderheitsanteile (3) Eigenkapital Total Kapitalisierung 30. Juni 2003 105 633 40 508 146 141 3 953 36 692 186 786 30. September 2003 80 276 42 999 123 275 3 879 35 704 162 858 Pro-Forma: 26. November 2003 (in Mio. CHF) 80 276 43 304 (2) 123 580 3 879 35 704 163 163 (1) Beinhaltet Geldmarktpapiere und Medium Term Notes entsprechend den Positionen in der Bilanz, aufgeteilt nach Restlaufzeiten. (2) Beinhaltet die Ausgabe von CPPT Notes auf Fidelity Funds Basket von 155 Mio. USD und 190 Mio. EUR am 27. Oktober 2003 sowie die Ausgabe von CPPT Notes auf Fidelity Funds Basket von 70 Mio. EUR und 180 Mio. USD am 17. November 2003. Ebenfalls ist die Rückzahlung von Credit Linked Notes auf Allianz von 150 Mio. USD am 24. Oktober 2003 in dieser Position enthalten. (3) Beinhaltet Trust Preferred Securities. Das zur Ausgabe zugelassene, ausgegebene und voll einbezahlte Aktienkapital der UBS AG besteht am 30. Juni 2003 aus 1‘170‘790‘987 Namensaktien mit einem Nennwert von 0,80 CHF pro Aktie. Seit dem 31. Dezember 2002 haben sich die Eventualverbindlichkeiten (einschließlich Garantien) der UBS Gruppe nicht materiell verändert. VERWALTUNGSRAT Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs bzw. höchstens zwölf Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nachstehend sind die Verwaltungsratsmitglieder der UBS AG zum Zeitpunkt des Datums dieses Prospektes aufgeführt: Name Marcel Ospel Alberto Togni Peter Böckli Position Position außerhalb der UBS AG Präsident Vizepräsident (Executive) Vizepräsident (Non-Executive) Partner im Anwaltsbüro Böckli, Bodmer & Partner, Basel Ernesto Bertarelli Verwaltungsratsmitglied Chief Executive Officer der Serono SA, Genf Johannes A. de Gier Verwaltungsratsmitglied Rolf A. Meyer Verwaltungsratsmitglied Managementberater, Bäch Hans Peter Ming Verwaltungsratsmitglied Präsident des Verwaltungsrates der Sika Finanz AG, Baar Sir Peter Davis Verwaltungsratsmitglied Chief Executive Officer der J. Sainsbury plc, London Lawrence A. Weinbach Verwaltungsratsmitglied Vorsitzender und Chief Executive Officer der Unisys Corporation, New York Die Geschäftsadresse aller vorgenannten Bahnhofstrasse 45, CH-8001 Zürich. 19 Verwaltungsratsmitglieder lautet KONZERNLEITUNG Die Konzernleitung besteht aus zehn Mitgliedern: Peter A. Wuffli Stephan Haeringer John P. Costas John A. Fraser Georges Gagnebin Joseph J. Grano, Jr. Peter Kurer Marcel Rohner Clive Standish Mark B. Sutton Präsident der Konzernleitung und CEO Stellvertretender Präsident der Konzernleitung Chairman und Chief Executive Officer, Investment Bank Chairman und Chief Executive Officer, Global Asset Management Chairman, Wealth Management & Business Banking Chairman und Chief Executive Officer, Wealth Management USA Group General Counsel Chief Executive Officer, Wealth Management & Business Banking Chairman und Chief Executive Officer, Asia Pacific Präsident und Chief Operating Officer, Wealth Management USA Keines der vorgenannten Mitglieder der Konzernleitung besitzt außerhalb der UBS AG wesentliche Beteiligungen. Die Geschäftsadresse aller vorgenannten Mitglieder der Konzernleitung lautet Bahnhofstrasse 45, CH-8001 Zürich. WIRTSCHAFTSPRÜFER Ernst & Young AG, Basel, ist die aktienrechtliche und bankengesetzliche Revisionsstelle (gewählt bis zur Generalversammlung 2004). 20 Kennzahlen UBS (publiziert am 13. August 2003 im Finanzbericht 2. Quartal 2003) Für das Quartal endend am Mio. CHF (Ausnahmen sind angegeben) Für das Semester Veränderung in % endend am 30.6.03 31.3.03 30.6.02 1Q03 9 111 6 788 2 323 1 639 74,7 7 773 6 177 1 596 1 214 78,4 9 008 7 263 1 745 1 331 80,3 17 10 46 35 1 (7 ) 33 23 1.44 1.42 1.05 1.02 1.09 1.03 37 39 32 38 Schlüsselzahlen Erfolgsrechnung Geschäftsertrag Geschäftsaufwand Ergebnis vor Steuern Konzernergebnis Geschäftsaufwand / Geschäftsertrag (%) 1 Kennzahlen pro Aktie (CHF) Unverwässertes Ergebnis pro Aktie 2 Verwässertes Ergebnis pro Aktie 2 2Q02 Eigenkapitalrendite (%) 3 Mio. CHF (Ausnahmen sind angegeben) 30.6.03 30.6.02 16 884 12 965 3 919 2 853 76,4 18 597 15 013 3 584 2 694 80,2 2.49 2.45 2.19 2.10 15,7 12,8 Veränderung in % 30.6.03 Per Schlüsselzahlen Bilanz Total Aktiven Eigenkapital 31.3.03 31.12.02 1 365 491 1 232 318 1 181 118 36 692 39 764 38 991 Börsenkapitalisierung BIZ-Kennzahlen Tier-1-Kapital (%) 4 Gesamtkapital (Tier 1 und 2) (%) Risikogewichtete Aktiven 31.3.03 31.12.02 11 (8 ) 16 (6 ) 88 219 67 808 79 448 30 11 12,0 14,0 243 032 11,5 13,6 238 746 11,3 13,8 238 790 2 2 2 168 1 994 2 037 9 6 66 973 68 395 69 061 (2 ) (3 ) AAA Aa2 AA+ AAA Aa2 AA+ AAA Aa2 AA+ Verwaltete Vermögen (Mrd. CHF) Personalbestand (auf Vollzeitbasis) Langfristige Ratings Fitch, London Moody’s, New York Standard & Poor’s, New York Um finanzielle Sonderfaktoren bereinigtes Ergebnis vor Goodwill 5, 6 Für das Quartal endend am Mio. CHF (Ausnahmen sind angegeben) Für das Semester Veränderung in % endend am 30.6.03 31.3.03 30.6.02 1Q03 8 950 6 550 2 400 1 875 7 773 5 935 1 838 1 456 9 008 6 961 2 047 1 633 15 10 31 29 (1 ) (6 ) 17 15 73,4 1.65 1.62 75,3 1.26 1.23 77,0 1.33 1.27 31 32 24 28 Geschäftsertrag Geschäftsaufwand Ergebnis vor Steuern Konzernergebnis Geschäftsaufwand / Geschäftsertrag (%) 7 Unverwässertes Ergebnis pro Aktie (CHF) 8 Verwässertes Ergebnis pro Aktie (CHF) 9 2Q02 Eigenkapitalrendite (%) 10 1 2 30.6.03 30.6.02 16 723 12 485 4 238 3 331 18 442 14 375 4 067 3 207 74,3 2.91 2.86 77,4 2.60 2.51 18,3 15,6 Geschäftsaufwand/Geschäftsertrag abzüglich Wertberichtigungen für Kreditrisiken. Für Details zur Berechnung der Ergebnisse pro Aktie siehe Finanzbericht 2. Quartal 2003. 3 4 Ergebnis seit Jahresbeginn, annualisiert/Durchschnittliches Eigenkapital abzüglich Dividende. In dieser Berechnung ist das hybride Tier-1-Kapital enthalten. Siehe BIZ5 6 Kennzahlen im Finanzbericht 2. Quartal 2003. Die Abschreibungen auf Goodwill und anderen immateriellen Anlagen sind in dieser Berechnung nicht enthalten. 7 Details zu den finanziellen Sonderfaktoren sind im Finanzbericht 2. Quartal 2003 zu finden. Geschäftsaufwand abzüglich Abschreibungen auf Goodwill und anderen 8 immateriellen Anlagen sowie finanzielle Sonderfaktoren/Geschäftsertrag abzüglich Wertberichtigungen für Kreditrisiken sowie finanzielle Sonderfaktoren. Ergebnis abzüglich Abschreibungen auf Goodwill und anderen immateriellen Anlagen sowie finanzielle Sonderfaktoren (nach Steuern)/Gewichteter Durchschnitt der ausstehenden 9 Aktien. Ergebnis für das verwässerte Ergebnis pro Aktie abzüglich Abschreibungen auf Goodwill und anderen immateriellen Anlagen sowie finanzielle Sonderfaktoren 10 (nach Steuern)/Gewichteter Durchschnitt der ausstehenden Aktien für das verwässerte Ergebnis pro Aktie. Ergebnis seit Jahresbeginn, annualisiert, abzüglich Abschreibungen auf Goodwill und anderen immateriellen Anlagen sowie finanzielle Sonderfaktoren (nach Steuern)/Durchschnittliches Eigenkapital abzüglich Dividende. Mit Ausnahme der Bilanzinformationen per 31. Dezember 2002 enthält das vorliegende Dokument ausschliesslich von der externen Revisionsstelle ungeprüfte Finanzinformationen. 21 AUSBLICK (per 30. September 2003 anlässlich der Veröffentlichung des Finanzberichts 3. Quartal 2003) In den veränderlichen Handelsbedingungen der letzten zwölf Monate gab es Ertragschancen in unterschiedlichen Bereichen. UBS hat gezeigt, dass sie derartige Chancen zum richtigen Zeitpunkt wahrnehmen kann. Die hohe Qualität ihrer Ertragsbasis wirkte den marktbedingten Schwankungen entgegen. Trotz volatiler Faktoren haben sich die weltweite Konjunktur und die Märkte schrittweise verbessert. Je ausgeprägter die wirtschaftliche Erholung sein wird, umso stärker der positive Effekt auf ihre Erträge. UBS hat selbst in einem anspruchsvollen Umfeld erstklassige Renditen für ihre Aktionäre erwirtschaftet und ist zuversichtlich, dies auch in Zukunft tun zu können. BESCHREIBUNG DES INDEX3 DOW JONES EURO STOXX 50SM INDEX Der Dow Jones EURO STOXX 50SM ist ein Blue Chip-Index, der sich aus 50 Marktsegmentführern des Dow Jones EURO STOXXSM zusammensetzt. Hinsichtlich weiterer Informationen und Lizenzierungsmöglichkeiten in Verbindung mit den Dow Jones STOXXSM Indizes wenden Sie sich bitte an das STOXX Limited Verkaufs- und Marketing-Team unter der Telefonnummer +41-1-229 23 00 oder E-mail stoxx@stoxx.com. 1. Einleitung Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index wird durch STOXX Limited, einem Joint Venture der Deutsche Börse AG, Dow Jones & Company Inc., Euronext Paris SA und SWX Swiss Exchange, veröffentlicht. Die Ziele der Dow Jones STOXXSM Indizes sind die folgenden: Indizes, die die Breite und Tiefe des europäischen Marktes exakt wiedergeben Indizes, die stabil, vorhersehbar, konsistent und wirtschaftlich sind das Angebot einer liquiden Basis für indexgebundene Produkte. - Eine wesentliche Voraussetzung zur Erreichung dieser Ziele ist Transparenz. Um die genaue Wiedergabe des Index zu ermöglichen, aktualisiert und verbreitet STOXX Limited regelmäßig alle erforderlichen Daten und Informationen zu allen Aspekten der Indexzusammensetzung und -methodik. Die Index- und Komponentendaten werden unverzüglich über die großen Datenanbieter sowie den Datenverteilerdienst von STOXX Limited, Pressemitteilungen und die Website (www.stoxx.com) veröffentlicht. 2. Indexbeschreibung Als ein Mitglied der Dow Jones STOXXSM Familie stellt der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index die Kursentwicklung von 50 Unternehmen dar, die Marktsegmentführer im Euroraum sind. Die folgenden Länder sind vertreten: Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien. Kurs- und Gesamtrenditewerte werden für den Index berechnet, der sowohl auf Euro als auch auf US-Dollar lautet. Wie bei allen Dow Jones STOXXSM Indizes, handelt es sich um einen Index mit einer Gewichtung nach der Free Float-Marktkapitalisierung, der ca. 60 % der zugrunde liegenden Marktkapitalisierung des Dow Jones EURO STOXXSM Total Market Index umfasst. Die Gewichtung der Komponenten basiert auf der Zahl der Free Float-Aktien, das heißt der zum Handel verfügbaren 3 Die nachstehend gemachten Angaben sind weitgehend Veröffentlichungen der Internet-Seite www.stoxx.com zu den Aktienindizes der STOXX Limited entnommen. 23 Aktien4. Die Free Float-Faktoren für jede der Komponenten des Dow Jones EURO STOXXSM Index werden täglich unter www.stoxx.com sowie über die großen Datenanbieter aktualisiert. 3. Indexmethodik Die regionale Grundgesamtheit umfasst die folgenden Länder und Handelssysteme: Land des Unternehmens Wertpapierbörse/Handelssystem Belgien EURONEXT Belgien Deutschland XETRA Finnland Wertpapierbörse in Helsinki Frankreich EURONEXT Frankreich Griechenland Wertpapierbörse in Athen Irland XETRA Italien Wertpapierbörse in Mailand Luxemburg Wertpapierbörse in Luxemburg Niederlande EURONEXT Niederlande Österreich XETRA Portugal EURONEXT Portugal Spanien SIBE Die Grundgesamtheit der anlagefähigen Aktien umfasst die handelbaren Aktien der regionalen Grundgesamtheit: - Aktiengattung: nur Stammaktien und andere Aktien mit ähnlichen Eigenschaften - Handelsfrequenz: nur Aktien mit weniger als 10 handelsfreien Tagen innerhalb eines Dreimonatszeitraums. Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index wird vom Dow Jones EURO STOXXSM Index abgeleitet, der seinerseits eine Untergruppierung des Dow Jones STOXX 600SM Index für den Euroraum ist. 4 Anpassungen für Aktienblöcke erfolgen, wenn mindestens 5% der gesamten Aktien wie folgt gehalten werden: (1) im Wege der wechselseitigen Beteiligung: Aktien, die entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch andere Unternehmen gehalten werden; (2) Regierungsbeteiligung: Aktien, die durch Regierungen oder deren Stellen gehalten werden; (3) private Beteiligung: Aktien, die durch Privatpersonen oder Familien gehalten werden. Darüber hinaus wird die Gesamtzahl der Aktien auch um gesperrte Aktien angepasst, d.h. die Aktien, die über einen bestimmten Zeitraum nicht gehandelt werden können oder die einer Beschränkung aufgrund einer Auslandsbeteiligung unterliegen (z.B. einige Flugund Raumfahrtgesellschaften). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den „DOW JONES STOXXSM INDEX GUIDE, Version 7.2“ verwiesen. 24 3.1. Periodische Überprüfung (Auswahlliste) Jährliches Überprüfungsverfahren: (1) Auswahlliste - Für jeden der 18 Marktsektoren kommen die wichtigsten Aktienwerte des Dow Jones EURO STOXXSM Index für die Auswahlliste in Frage, bis 60% (oder knapp darüber oder darunter) der Free Float-Marktkapitalisierung des jeweiligen Sektors des Dow Jones EURO STOXXSM Total Markt Index (TMI) zum Ende August erreicht sind, wobei Änderungen am dritten Freitag im September in Kraft treten. Alle derzeitigen Komponenten des Dow Jones EURO STOXX 50SM Index. Alle Aktien auf der Auswahlliste werden dann nach der Free Float-Marktkapitalisierung geordnet. - In Ausnahmefällen könnte der Aufsichtsrat die Auswahlliste ergänzen oder kürzen. (2) 40-60 Regel Die „40-60“ Regel wird bei der Auswahl der Blue Chips auf der Auswahlliste angewendet: - Die 40 wichtigsten Aktienwerte auf der Liste werden ausgewählt. Die restlichen 10 Aktienwerte werden unter den größten derzeit verbleibenden Aktienwerten in der Rangordnung zwischen 41 und 60 ausgewählt. Wenn die Zahl der ausgewählten Aktien immer noch weniger als 50 beträgt, werden die größten verbleibenden Aktienwerte ausgewählt, bis die Gesamtzahl 50 beträgt. Darüber hinaus wird am ersten Börsentag eines jeden Monats eine Auswahlliste veröffentlicht, um mögliche Veränderungen der Blue Chip-Indexzusammensetzung bei der nächsten jährlichen Überprüfung anzuzeigen, oder im Falle außerordentlicher Kapitalmaßnahmen. Die Free Float-Faktoren werden vierteljährlich revidiert. 3.2. Laufende Überprüfung Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index wird jährlich überprüft. Wenn sich die Zahl der Aktien um mehr als 10 % verändert (aufgrund außerordentlicher Kapitalmaßnahmen, zum Beispiel erstmalige öffentliche Angebote, Fusionen und Übernahmen, Ausgliederungen, Notierungseinstellungen oder Konkurse), wird die Zahl der Aktien unverzüglich angepasst. Veränderungen von weniger als 10 % werden bei der nächsten vierteljährlichen Überprüfung berücksichtigt. Die Indexteiler werden angepasst, um die Kontinuität des Index bei Veränderungen aufgrund von Kapitalmaßnahmen zu erhalten. 25 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens wird auf den „DOW JONES STOXXSM INDEX GUIDE, Version 7.2“ verwiesen, der unter der folgenden Internet-Adresse erhältlich ist: http://www.stoxx.com/indexes/index_guide.html. 3.3. Indexzusammensetzung und Gewichtungen Die Zusammensetzung des Dow Jones EURO STOXX 50SM am 5. Dezember 2003 stellte sich wie folgt dar: NUMMER ISIN 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 FR0000120271 NL0000009470 FI0009000681 DE0007236101 ES0178430E18 ES0113900J37 FR0000131104 IT0003132476 DE0005140008 FR0000130460 DE0005557508 ES0113211835 NL0000303600 DE0007614406 DE0008404005 NL0000009538 FR0000130809 NL0000301109 NL0000009348 DE0007100000 FR0000120172 DE0005151005 IT0000062072 FR0000120628 IT0003497168 IT0000064854 FR0000120578 FR0000127771 FR0000133308 FR0000120321 BE0003801181 FR0000120644 IT0001052049 GESELLSCHAFT TOTAL ROYAL DUTCH PETROLEUM NOKIA SIEMENS TELEFONICA BCO SANTANDER CENTRAL HIS BNP ENI DEUTSCHE BANK R AVENTIS DEUTSCHE TELEKOM BCO BILBAO VIZCAYA ARGENT ING GROEP E.ON ALLIANZ PHILIPS ELECTRONICS GROUPE SOCIETE GENERALE ABN AMRO UNILEVER NV DAIMLERCHRYSLER CARREFOUR SUPERMARCHE BASF ASSICURAZIONI GENERALI AXA UAP TELECOM ITALIA UNICREDITO ITALIANO SANOFI SYNTHELABO VIVENDI UNIVERSAL FRANCE TELECOM L'OREAL FORTIS GROUPE DANONE TIM 26 GEWICHTUNG IN % 6,97449 6,05295 5,36947 3,95565 3,85424 3,18992 3,09753 2,76019 2,71639 2,53351 2,50277 2,46463 2,42857 2,37104 2,31143 2,31045 2,24854 2,12404 2,12021 2,09285 1,86767 1,83647 1,76404 1,74432 1,65702 1,58733 1,54214 1,51844 1,46995 1,46344 1,43135 1,21442 1,20911 NUMMER ISIN 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 DE0005752000 DE0008430026 NL0000301760 FR0000120529 ES0173516115 FR0000121014 FR0000120073 IT0001269361 FR0000125007 ES0130670112 FR0000130007 DE0007037129 ES0144580018 FR0000120537 IT0003128367 DE0007664005 NL0000331817 GESELLSCHAFT BAYER MUENCHENER RUECKVER R AEGON SUEZ REPSOL YPF LVMH MOET HENNESSY AIR LIQUIDE SAN PAOLO IMI SAINT GOBAIN ENDESA ALCATEL RWE IBERDROLA LAFARGE ENEL VOLKSWAGEN AHOLD GEWICHTUNG IN % 1,17892 1,14814 1,14789 1,06776 1,03050 1,02460 1,01369 1,00017 0,99092 0,98686 0,92090 0,87009 0,84495 0,84412 0,76375 0,71150 0,67066 Wenn die Free Float-Gewichtung einer Blue Chip-Komponente bei einer vierteljährlichen Überprüfung mehr als 10 % der gesamten Free Float-Marktkapitalisierung des Dow Jones EURO STOXX 50SM Index beträgt, wird sie anhand eines Gewichtungsbegrenzungsfaktors, der bis zur nächsten vierteljährlichen Überprüfung festgelegt wird, auf 10 % reduziert. 3.4. Indexberechnung und –veröffentlichung Der Index wird anhand der Laspeyres-Formel berechnet, die Kursveränderungen gegen eine Mengengewichtung mit fester Basis misst. Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index hatte zum Basisdatum, dem 31. Dezember 1991, einen Basiswert von 1.000. Historische Daten sind bis zum 31. Dezember 1986 verfügbar. Der Schlusswert des Dow Jones EURO STOXX 50SM Index wird um 20:00 Uhr MEZ auf Basis des Schlusskurses/angepassten Kurses der Aktien des Dow Jones EURO STOXX 50SM Index ermittelt. Wenn in einer Aktie während des ganzen Tags kein Handel stattfand, wird der Schlusskurs/ angepasste Kurs des Vortags verwendet. Dies gilt auch im Falle der Notierungsaussetzung oder eines Börsenfeiertags. HAFTUNGSAUSSCHLUSS Die Wertpapiere, die den Gegenstand dieses Prospektes bilden, werden von STOXX Limited („STOXX“) bzw. Dow Jones & Company Inc. („Dow Jones“) weder verkauft noch zum Kauf 27 empfohlen noch macht Dow Jones im Hinblick auf diese Wertpapiere irgendwelche werblichen Aussagen. Weder STOXX noch Dow Jones machen irgendwelche Aussagen oder geben irgendwelche direkten oder indirekten Zusicherungen gegenüber den Inhabern der Wertpapiere oder gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf Wertpapieranlagen im Allgemeinen oder in Bezug auf die Wertpapiere im Besonderen ab. Die einzige Beziehung zwischen STOXX und der UBS AG besteht darin, dass die UBS AG Lizenznehmerin von STOXX und Unterlizenznehmerin von Dow Jones in Bezug auf den STOXX Index und in Bezug auf bestimmte Marken, Markennamen und Dienstleistungszeichen von STOXX bzw. Dow Jones ist. Der STOXX Index wird von STOXX bzw. Dow Jones festgelegt, zusammengestellt und berechnet, ohne Rücksichtnahme auf die UBS AG oder die Wertpapiere, die den Gegenstand dieses Prospektes bilden. Weder STOXX noch Dow Jones sind verantwortlich oder haben an der Festlegung der Zeitbestimmung, der Kurse oder der Anzahl der Wertpapiere, die aufgrund dieses Verkaufsprospektes begeben werden oder an der Bestimmung oder Berechnung der Beträge, zu deren Auszahlung die Wertpapiere berechtigen, mitgewirkt. Weder STOXX noch Dow Jones haben irgendeine Verpflichtung oder Verantwortung in Bezug auf die Administrierung, die Vermarktung oder den Handel der Wertpapiere übernommen. STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc. stehen in keiner Beziehung zur Emittentin, mit Ausnahme der Lizenzvergabe des betreffenden Index und der zugehörigen Warenzeichen zur Verwendung in Verbindung mit den Produkten. STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc.: - fördern, unterstützen oder verkaufen die Produkte nicht und betreiben auch keine Werbung für sie; empfehlen keiner Person, in die Produkte oder andere Wertpapiere zu investieren; übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für oder treffen keine Entscheidungen in Bezug auf den Zeitpunkt, Betrag oder Preis von Produkten; übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung, das Management oder die Vermarktung der Produkte; berücksichtigen bei der Bestimmung, Zusammenstellung oder Berechnung des betreffenden Index nicht die Bedürfnisse der Produkte oder der Eigentümer der Produkte und sind dazu nicht verpflichtet. STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc. übernehmen keine Haftung in Verbindung mit den Produkten. Insbesondere - geben STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc. keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung und lehnen eine Gewährleistung in Bezug auf Folgendes ab: - die mit den Produkten, durch den Eigentümer der Produkte oder eine andere Person in Verbindung mit der Verwendung des betreffenden Index und der im betreffenden Index enthaltenen Daten zu erzielenden Ergebnisse; - die Richtigkeit oder Vollständigkeit des betreffenden Index und seiner Daten; 28 - die Marktfähigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine Verwendung des betreffenden Index und seiner Daten; - STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc. übernehmen keine Haftung für Fehler, Unterlassungen oder Unterbrechungen in Bezug auf den betreffenden Index oder seine Daten; - unter keinen Umständen haften STOXX Limited oder Dow Jones & Company Inc. für Gewinnausfälle oder indirekte, Strafe nach sich ziehende, konkrete oder Folgeschäden oder Verluste, selbst wenn STOXX Limited oder Dow Jones & Company bekannt ist, dass solche eintreten können. Die Lizenzvereinbarung zwischen der Emittentin und STOXX Limited wurde lediglich zugunsten der beiden letzteren und nicht zugunsten der Eigentümer der Produkte oder anderer Dritter abgeschlossen. 29 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN AUSSTATTUNGSMERKMALE UND DEFINITIONEN DER BONUS-ZERTIFIKATE Emittentin: UBS AG, Niederlassung London Federführerin/Anbieterin: UBS Limited Art der Zertifikate: BONUS-Zertifikate (das „Zertifikat“, die „Zertifikate“) Anzahl der Zertifikate: 100.000 Zertifikate Basiswert: Dow Jones EURO STOXX 50SM (der „Index“) (berechnet als Kurs-Index) (Reuters .STOXX50E, Bloomberg SX5E) ISIN des Basiswerts: EU0009658145 Index-Sponsor: STOXX Limited Maßgebliche Börsen: die Börsen, an denen die im zugrunde liegenden Index aufgrund der Bestimmung des Index-Sponsors enthaltenen Wertpapiere gehandelt werden Bezugsverhältnis: 1 Zertifikat bezieht sich auf 0,0379158 Einheiten Index oder 26,3742 Zertifikate beziehen sich auf 1 Einheit Index (indikativ – wird am Festlegungstag festgelegt; der Wert, der sich aus der Formel Emissionspreis / Referenzkurs des Index errechnet) Referenzkurs des Index: 2.637,42 Index-Punkte Festlegungstag festgelegt) Emissionspreis: Euro 100,00 je Zertifikat Auszahlungswährung: Euro Kick-out Level: 50 % des Referenzkurses des Index: 1.318,71 IndexPunkte (indikativ – wird am Festlegungstag festgelegt) Bonus Level: 100 % des Referenzkurses des Index: 2.637,42 IndexPunkte (indikativ – wird am Festlegungstag festgelegt) Leverage: 1,20 – wirksam wenn Verfallkurs größer als Bonus Level 30 (indikativ – wird am und setzt bei Bonus Level an Kick-out Event Rückzahlung: Ein Kick-out Event hat stattgefunden, wenn der vom Index-Sponsor fortlaufend ermittelte und veröffentlichte Kurs des Index vom Beginn der Laufzeit an bis zum und einschließlich des Verfalltags zu irgendeiner Zeit den Kick-out Level einmal berührt oder unterschritten hat. (Es gelten normale Handelszeiten an normalen Börsentagen.) Szenario 1: Wenn während der gesamten Laufzeit der Zertifikate KEIN Kick-out Event eingetreten ist, erhält der Zertifikatsinhaber zur Rückzahlungsvaluta einen Betrag in Euro, der entweder dem Bonus Level oder dem Verfallkurs des Index (1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00), unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, entspricht - je nachdem, welcher Betrag größer ist. Szenario 2: Wenn während der Laufzeit der Zertifikate ein Kick-out Event eingetreten ist, erhält der Zertifikatsinhaber zur Rückzahlungsvaluta (nicht vorher), unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, den Verfallkurs des Index (1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00). Szenario 3: Unabhängig vom Eintreten oder Ausbleiben des Kick-out Events ist der Abrechnungsbetrag, unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, der Bonus Level plus die Differenz zwischen Bonus Level und Verfallkurs, diese Differenz multipliziert mit dem Faktor 1,20 (der „Leverage“), wenn der Verfallkurs größer als der Bonus Level ist. Verfallkurs: Der vom Index-Sponsor am Verfalltag berechnete, festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des den Zertifikaten zugrunde liegenden Index, ausgedrückt in Euro (1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00). Index-Berechnungstag: Jeder Tag, an dem (i) der Index-Sponsor fortlaufende Kurse und den Schlusskurs des den Zertifikaten zugrunde liegenden Index berechnet, feststellt und veröffentlicht und (ii) mindestens 80 % der im Index enthaltenen Wertpapiere, die die Marktkapitalisierung des Index bestimmen, an den Maßgeblichen Börsen gehandelt werden. 31 Bankgeschäftstag: Jeder Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen ist Bankgeschäftstag jeder Tag, an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System („TARGET-System“) geöffnet ist und die Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Zahlungen abwickelt. Beginn des öffentlichen Angebots: 10. Dezember 2003 Zeichnungsfrist: 10. Dezember bis 12. Dezember 2003 Festlegungstag: 12. Dezember 2003 Sollte der Festlegungstag kein Index-Berechnungstag sein, so gilt der unmittelbar nächstfolgende IndexBerechnungstag als Festlegungstag. Laufzeit der Zertifikate: 15. Dezember 2003 (Beginn der Berechnung fortlaufender Kurse des Index) bis 12. Dezember 2008 (der „Verfalltag“) (Feststellung des Verfallkurses) Zahltag bei Emission: 16. Dezember 2003 Verfalltag: 12. Dezember 2008 Rückzahlungsvaluta: 19. Dezember 2008 Verkaufsbeschränkungen: U.S.A., U.S. Personen / U.K. Kleinste handelbare Einheit: 1 Zertifikat Börseneinführung: Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Frankfurt und Stuttgart Die Börsennotierung wird zwei Börsenhandelstage vor dem Verfalltag eingestellt. Von da an bis zum Verfalltag kann nur noch außerbörslich mit der Anbieterin gehandelt werden. Zertifikatsstelle: UBS Investment Bank AG, Frankfurt am Main Clearing-System: Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main; Clearstream Banking S.A., Luxemburg; Euroclear S.A., Brüssel Verwahrart: Inhaber-Sammelzertifikat (Rahmenurkunde Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main) 32 bei Wertpapier-Kenn-Nummern: ISIN WKN Valor Common Code Anwendbares Recht: Deutsches Recht 33 CH0017369908 A0CLXF 1736990 18238993 SUMMARY OF KEY TERMS AND DEFINITIONS OF THE BONUS CERTIFICATES Issuer: UBS AG, London Branch Lead Manager/Offeror: UBS Limited Type of Certificate: BONUS Certificates (the “Certificate(s)”) Number of Certificates: 100,000 Certificates Underlying: Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (the “Index”) (calculated as a price index) (Reuters .STOXX50E, Bloomberg SX5E) ISIN of Underlying: EU0009658145 Index Sponsor: STOXX Limited Relevant Stock Exchanges: the Stock Exchanges on which the securities comprising the underlying Index, as determined by the Index Sponsor, are traded Ratio: 1 Certificate relates to 0.0379158 units Index, or 26.3742 Certificates relate to 1 unit Index (indicative – to be fixed on the Pricing Date; the value resulting from the formula Issue Price / Reference Price of the Index) Reference Price of the Index: 2,637.42 index points (indicative – to be fixed on the Pricing Date) Issue Price: Euro 100.00 per Certificate Settlement Currency: Euro Kick-out Level: 50 % of the Reference Price of the Index: 1,318.71 index points (indicative – to be fixed on the Pricing Date) Bonus Level: 100 % of the Reference Price of the Index: 2,637.42 index points (indicative – to be fixed on the Pricing Date) Leverage: 1.20 - applicable if Expiration Price is in excess of Bonus 34 Level, and calculated from Bonus Level A Kick-out Event shall be deemed to have occurred if at any time from the Start of the Term of the Certificates until and including the Expiration Date the Price of the underlying Index as continuously calculated, determined and published by the Index Sponsor, has traded at or below the Kick-out Level. (Regular trading hours on regular Exchange trading days apply.) Kick-out Event: Redemption: Scenario 1: If a Kick-out Event has NOT occurred during the entire Term of the Certificates, the Holder of the Certificates will receive on the Redemption Date an amount in Euro equal to the higher of the Bonus Level or the Expiration Price of the Index (1 index point equals Euro 1.00), considering the Ratio. Scenario 2: If a Kick-out Event has occurred during the Term of the Certificates, the Holder of the Certificates will receive on the Redemption Date (but not before) the Expiration Price (1 index point equals Euro 1.00), considering the Ratio. Scenario 3: Irrespective of the occurrence or the nonoccurrence of the Kick-out Event, the Settlement Amount is, considering the Ratio, the Bonus Level plus the difference of Expiration Price and Bonus Level, this difference multiplied by the factor 1.20 (the “Leverage”), if the Expiration Price is higher than the Bonus Level. Expiration Price: Closing Price of the Index on the Expiration Date as calculated, determined, and published by the Index Sponsor, expressed in Euro (1 Index point equals Euro 1,00). Index Calculation Day: Any day that is (i) a day on which the Index Sponsor calculates, determines, and publishes continuous prices and the official Closing Price of the Index underlying the Certificates, and (ii) a trading day on which at least 80% of the securities which comprise the market capitalisation of the Index are available for trading on the Relevant Stock Exchanges. 35 Banking Day: Each day on which banks in Frankfurt am Main are open for business. With regard to payment procedures a Banking Day will be any day on which the TransEuropean Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (“TARGET System”) is open and Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, settles payments. Start of the public offering: 10 December 2003 Subscription Period: 10 December till 12 December 2003 Pricing Date: 12 December 2003 If the Pricing Date is no Index Calculation Day, the immediately following Index Calculation Day shall be the Pricing Date. Term of the Certificates: 15 December 2003 (Start of continuous calculation of the prices of the Index) till 12 December 2008 (the “Expiration Date”) (Determination of the Expiration Price) Initial Payment Date: 16 December 2003 Expiration Date: 12 December 2008 Redemption Date: 19 December 2008 Sales Restrictions: U.S.A.; U.S. persons / U.K. Minimum Trading Size: 1 Certificate Listing: Frankfurt, and Stuttgart (Third Section). The listing will be discontinued two exchange trading days before the Expiration Date. From that date until the Expiration Date only off-floor trading with the Offeror is possible. Certificate Agent: UBS Investment Bank AG, Frankfurt am Main Clearing-System: Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main; Clearstream Banking S.A., Luxembourg; Euroclear S.A., 36 Brussels Custody: Global Bearer Certificate (up-to Global Certificate at Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main) Security Identification Codes: ISIN Valor CH0017369908 A0CLXF 1736990 Common Code 18238993 WKN Applicable Law: German Law 37 GRAFISCHE DARSTELLUNG DES ZERTIFIKATSRECHTS 100% Partizipation nach oben Rückzahlung in % Bonus Level +x% Notiert der Index zu irgendeinem Zeitpunkt an bzw. unter dem Kick-out Level, wandelt sich das Zertifikat automatisch in ein klassisches Indexzertifikat um. 100 % Bonus Zertifikat Index Kick-out Level 100 % 38 Bonus Level Index in % ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN TERMS AND CONDITIONS OF THE CERTIFICATE ISIN CH0017369908 Diese Zertifikatsbedingungen werden der Inhabersammelurkunde, die für die Zertifikate steht, beigefügt. Der deutsche Text ist rechtlich allein maßgebend. Die englische Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. These Terms and Conditions of the Certificate will be attached to the Global Bearer Certificate representing the Certificates. Only the German version shall be legally binding. The English translation is for convenience only. §1 Zertifikatsrecht §1 Certificate Right (1) Die UBS AG, Niederlassung London, als Emittentin gewährt hiermit dem Inhaber (§ 2(3)) von je 1 BONUS-Zertifikat (das „Zertifikat“, die „Zertifikate“) bezogen auf den fortlaufend ermittelten Kurs des als Kurs-Index berechneten Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (der „Basiswert“, der „Index“), ausgedrückt in Euro (1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00) nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen das Recht, zur Rückzahlungsvaluta (§ 4(3)) einen Abrechnungsbetrag in Euro (die „Auszahlungswährung“) zu erhalten, der sich wie folgt bestimmt: (1) Pursuant to these Terms and Conditions of the Certificate, UBS AG, London Branch as Issuer hereby warrants the Holder (§ 2(3)) of 1 BONUS Certificate (the “Certificate(s)”) relating to the continuously determined price of the Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (the “Underlying”, the “Index”), calculated as a price index and expressed in Euro (1 index point equals Euro 1.00) the right to receive on the Redemption Date (§ 4(3)) a Settlement Amount in Euro (the “Settlement Currency”), pursuant to the following conditions: (a) Wenn während der gesamten Laufzeit der Zertifikate (§ 4(1)) KEIN Kick-out Event (Absatz 2) eingetreten ist, ist der Abrechnungsbetrag entweder der Bonus Level (Absatz (4)) oder der Verfallkurs des Index (§ 3(3)), ausgedrückt in Euro, unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses (Absatz (5)), je nachdem, welcher Betrag höher ist. (a) If, during the entire Term of the Certificates (§ 4(1)) a Kick-out Event (subparagraph 2) has NOT occurred, the Settlement Amount is the higher of the Bonus Level (subparagraph (4)) or the Expiration Price of the Index (§ 3(3)), expressed in Euro, considering the Ratio (subparagraph (5)). (b) Wenn während der Laufzeit der Zertifikate (§ 4(1)) ein Kick-out Event (Absatz (2)) eingetreten ist, entspricht der Abrechnungsbetrag dem Verfallkurs des Index (§ 3(3)), ausgedrückt in Euro, unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses (Absatz (5)). (b) If, during the Term of the Certificates (§ 4(1)) a Kick-out Event (subparagraph (2)) has occurred, the Settlement Amount equals the Expiration Price of the Index (§ 3(3)), expressed in Euro, considering the Ratio (subparagraph (5)). (c) Wenn der Verfallkurs höher ist als der Bonus Level, ist der Abrechnungsbetrag (unter Berücksichtigung des Bezugs- (c) In the event that the Expiration Price is higher than the Bonus Level irrespective of the occurrence or 39 verhältnisses) - unabhängig vom Eintreten oder Ausbleiben des Kick-out Events – der Bonus Level plus die Differenz aus Verfallkurs und Bonus Level, diese Differenz multipliziert mit dem Faktor 1,20 (der „Leverage“). the non-occurrence of the Kick-out Event - the Settlement Amount is (considering the Ratio) the Bonus Level plus the difference of Expiration Price and Bonus Level, this difference multiplied by the factor 1.20 (the “Leverage”). (2) Ein Kick-out Event (der „Kick-out Event“) hat stattgefunden, wenn der vom Index-Sponsor (§ 3(1)) fortlaufend berechnete, festgestellte und veröffentlichte Kurs des Index (§ 3(2)) vom Beginn der Laufzeit an bis und einschließlich des Verfalltags (§ 4(1)) zu irgendeiner Zeit den Kickout Level (Absatz (3)) einmal berührt oder unterschritten hat. (Es gelten normale Handelszeiten an normalen Börsenhandelstagen.) (2) A Kick-out Event (the “Kick-out Event”) shall be deemed to have occurred if at any time from the start of the Term of the Certificates to and including the Expiration Date (§ 4(1)) the Price of the Index (§ 3(2)) as continuously calculated, determined and published by the Index Sponsor (§ 3(1)), has traded at or below the Kick-out Level (subparagraph (3)). (Regular trading hours on regular exchange trading days apply.) (3) Der „Referenzkurs“ des Index beträgt 2.637,42 Index-Punkte (indikativ – wird am Festlegungstag (Absatz (6)) festgelegt). Der „Kick-out Level“ ist auf 50 % des Referenzkurses des Index bestimmt und beträgt 1.318,71 Index-Punkte (indikativ – wird am Festlegungstag (Absatz (6)) festgelegt). (3) The “Reference Price” of the Index is 2,637.42 index points (indicative – to be fixed on the Pricing Date (subparagraph (6)). The “Kick-out Level” is determined at 50 % of the Reference Price of the Index and amounts to 1,318.71 index points (indicative – to be fixed on the Pricing Date (subparagraph (6)). (4) Der „Bonus Level“ ist auf 100 % des Referenzkurses festgelegt und beträgt 2.637,42 Index-Punkte (indikativ – wird am Festlegungstag (Absatz (6)) festgelegt). (4) The “Bonus Level“ is determined at 100 % of the Reference Price and amounts to 2,637.42 index points (indicative – to be fixed on the Pricing Date (subparagraph (6)). (5) Das Bezugsverhältnis (das „Bezugsverhältnis“) beträgt 1 : 0,0379158, das heißt 1 Zertifikat bezieht sich auf 0,0379158 Einheiten Index oder 26,3742 Zertifikate beziehen sich auf 1 Einheit Index (indikativ – wird am Festlegungstag (Absatz (6)) festgelegt; Wert, der sich aus der Formel Emissionspreis / Referenzkurs des Index ergibt). Der „Emissionspreis“ beträgt Euro 100,00. (5) The Ratio (the “Ratio“) is 1 : 0.0379158, i.e. 1 Certificate relates to 0.0379158 units of the Index or 26.3742 Certificates relate to 1 unit of the Index (indicative – to be fixed on the Pricing Date (subparagraph (6)); value resulting from the formula Issue Price / Reference Price of the Index). The “Issue Price” is Euro 100.00. (6) Der „Festlegungstag“ ist der 12. Dezember 2003. Sollte der Festlegungstag kein Index-Berechnungstag sein, so gilt der unmittelbar nächstfolgende Index-Berechnungstag als Festlegungstag. (6) The “Pricing Date“ is December 12th, 2003. If the Pricing Date is no Index Calculation Day, the immediately following Index Calculation Day shall be the Pricing Date. (7) Auf die Zertifikate werden weder Zinsen noch Dividenden gezahlt. (7) No interest and no dividends are payable on the Certificates. 40 §2 §2 Form der Zertifikate; Girosammelverwahrung; Inhaber; Übertragbarkeit; Status Form of Certificates; Common Securities Deposit; Certificate Holder; Transfer; Status (1) Die 100.000 begebenen Zertifikate sind durch ein Dauer-Inhaber-Sammelzertifikat (das „Inhaber-Sammelzertifikat”) verbrieft. Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben. Der Anspruch auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. (1) The 100,000 issued Certificates are represented in a permanent global bearer certificate (the “Global Bearer Certificate”). No definitive Certificates will be issued. The right to request the delivery of definitive Certificates is excluded. (2) Das Inhaber-Sammelzertifikat ist bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (die „Clearstream”) hinterlegt. Die Zertifikate sind als Miteigentumsanteile am Inhaber-Sammelzertifikat übertragbar und sind im Effektengiroverkehr ausschließlich in der kleinsten handelbaren Einheit übertragbar. Die Übertragung wird mit Eintragung der Übertragung in den Büchern der Clearstream wirksam. (2) The Global Bearer Certificate is deposited with Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (the “Clearstream”). The Certificates are transferable as co-ownership interests in the Global Bearer Certificate and may be transferred within the securities settlement system in the Minimum Trading Size only. Such transfer becomes effective upon registration of the transfer in the records of Clearstream. (3) Inhaber des bzw. der Zertifikate ist der zu der gegebenen Zeit in den Büchern der Clearstream aufgeführte Inhaber (der „Inhaber“). Der Inhaber wird in jeder Hinsicht seitens (i) der Emittentin, (ii) der Zertifikatsstelle, der Zahlstelle (§ 6) und (iii) aller sonstigen Personen als Zertifikatsberechtigter und Begünstigter bezüglich der in den Zertifikaten repräsentierten Rechte behandelt. (3) Holder of Certificate(s), as the case may be, is the person for the time being appearing in the records of Clearstream as the holder of Certificate(s) (the “Holder”). The Holder shall, for all purposes, be treated by (i) the Issuer, (ii) the Certificate Agent, the Paying Agent (§ 6) and (iii) all other persons as the person entitled to such Certificates and the person entitled to receive the benefits of the rights represented by such Certificates. (4) Die Zertifikate begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. (4) The Certificates constitute direct, unsecured and unsubordinated obligations of the Issuer, ranking pari passu among themselves and with all other present and future unsecured and unsubordinated obligations of the Issuer, other than obligations preferred by mandatory provisions of law. §3 Index; Index-Sponsor; Index-Berechnungstag; Verfallkurs; Nachfolgeindex; Anpassung (1) §3 Index; Index Sponsor; Index Calculation Day; Expiration Price; Successor Index; Adjustment Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (der „Index“) ist ein Kurs-Index aus 50 europäischen 41 (1) The Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (the “Index”) is a price index of 50 European Blue Chips aus den Teilnehmerländern der EWU. Der Index wird von STOXX Limited (der „IndexSponsor“) berechnet, festgestellt und veröffentlicht. „Index-Berechnungstag“ ist jeder Tag, an dem (i) der Index-Sponsor fortlaufende Kurse und den Schlusskurs des Index berechnet, feststellt und veröffentlicht und (ii) mindestens 80 % der im zugrunde liegenden Index enthaltenen Wertpapiere, die die Marktkapitalisierung des Index bestimmen, an den Maßgeblichen Börsen gehandelt werden. blue-chip stocks from those countries participating in the EMU. The Index is calculated, determined, and published by STOXX Limited (the “Index Sponsor“). “Index Calculation Day” is any day (i) on which the Index Sponsor calculates, determines, and publishes continuous prices and the Closing Price of the Index and (ii) a trading day on which at least 80 % of the securities which comprise the market capitalisation of the Index are available for trading on the Relevant Stock Exchanges. (2) Der „fortlaufend ermittelte Kurs des Index“ ist der Indexwert, der an jedem IndexBerechnungstag innerhalb der Laufzeit der Zertifikate (§ 4(1)) vom Index-Sponsor als Kurs des Index berechnet, festgestellt und veröffentlicht wird oder gegebenenfalls ein von der Emittentin gemäß Absatz (6) bestimmter Nachfolgeindexwert. (2) The “continuously determined Price of the Index“ is such index value as calculated, determined and published by the Index Sponsor on any Index Calculation Day during the Term of the Certificates (§ 4(1)), or as the case may be a Successor Index Value as determined by the Issuer pursant to subparagraph (6). (3) Der „Verfallkurs des Index“ ist der Indexwert, der am Verfalltag (§ 4(1)) vom Index-Sponsor berechnet und als Schlusskurs festgestellt und veröffentlicht wird oder gegebenenfalls ein von der Emittentin gemäß Absatz (6) bestimmter Nachfolgeindexwert. (3) The “Expiration Price of the Index“ is the index value as calculated, determined and published by the Index Sponsor as Closing Price on the Expiration Date (§ 4(1)), or as the case may be a Successor Index Value as determined by the Issuer pursant to subparagraph (6). (4) Wird der Index nicht mehr vom Index-Sponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, den die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB für geeignet hält (der „Neue Index-Sponsor“) berechnet, festgestellt und veröffentlicht, so wird der Abrechnungsbetrag auf der Grundlage des von dem Neuen Index-Sponsor berechneten, festgestellten und veröffentlichten Verfallkurses des Index berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index-Sponsor, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Neuen Index-Sponsor. (4) If the Index is no longer calculated, determined and published by the Index Sponsor but is calculated, determined and published by another person, company or institution, which is acceptable to the Issuer at its reasonable discretion (§ 315 of the German Civil Code (BGB)) (the “Successor Index Sponsor“), the Settlement Amount shall be calculated on the basis of the Expiration Price of the Index so calculated, determined and published by the Successor Index Sponsor. In this case, each reference in these Terms and Conditions of the Certificate to the Index Sponsor shall, to the extent appropriate, be deemed to refer to the Successor Index Sponsor. (5) Veränderungen in der Berechnung des Index (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der (5) Any changes in the calculation of the Index (including corrections) or of the composition or of the weighting of the prices or securities which form the basis of the calculation of the 42 Index berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Zertifikatsrechts, es sei denn, dass das maßgebende Konzept und die Berechnung des Index infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach Auffassung der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB nicht mehr vergleichbar ist mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Index. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleich bleibender Kurse der in dem Index enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwertes ergibt. Eine Anpassung des Zertifikatsrechts kann auch bei Aufhebung des Index und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Zum Zweck einer Anpassung des Zertifikatsrechts ermittelt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB einen angepassten Wert je Index-Punkt, der bei der Berechnung des Abrechnungsbetrages zugrunde gelegt wird und in seinem wirtschaftlichen Ergebnis der bisherigen Regelung entspricht, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem der angepasste Wert je Index-Punkt erstmals zugrunde zu legen ist. Der angepasste Wert je Index-Punkt sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 8 bekannt gemacht. Index, shall not lead to an adjustment of the Certificate Right unless the Issuer, upon exercise of its reasonable discretion (§ 315 of the German Civil Code (BGB)), determines that the underlying concept and the calculation of the Index (including corrections) applicable is no longer comparable to the underlying concept or calculation of the Index applicable prior to such change. This applies especially, if due to any change the index value changes considerably, although the prices and weightings of the securities included in the Index remain unchanged. Adjustments of the Certificate Right may also be made as a result of the termination of the Index and/or its substitution by another Index. For the purposes of making any adjustments of the Certificate Right, the Issuer shall at its reasonable discretion pursuant to § 315 of the German Civil Code (BGB) determine an adjusted value per index point as the basis of calculation of the Settlement Amount, which in its result corresponds with the economic result prior to this change, and shall, taking into account the time the change occurred, determine the day on which the adjusted value per index point shall apply for the first time. The adjusted value per index point as well as the date of its first application shall be published without undue delay pursuant to § 8. (6) Wird der Index zu irgendeiner Zeit während der Laufzeit der Zertifikate aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, gegebenenfalls unter entsprechender Anpassung des Zertifikatsrechts gemäß § 3(5), fest, welcher Index künftig zugrunde zu legen ist (der „Nachfolgeindex“). Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 8 bekannt gemacht. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. (6) In the event that, at any time during the Term of the Certificates, the Index is terminated and/or replaced with another Index, the Issuer shall determine at its reasonable discretion pursuant to § 315 of the German Civil Code (BGB), after having made appropriate adjustments of the Certificate Right according to § 3(5), which Index (the “Successor Index“) shall be applicable in the future. The Successor Index and the date it is applied for the first time shall be published without undue delay in accordance with § 8. Any reference in these Terms and Conditions of the Certificate to the Index shall, to the extent appropriate, be deemed to refer to the Successor Index. (7) Ist nach Ansicht der Emittentin, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, eine Anpassung (7) If, in the opinion of the Issuer at its reasonable discretion pursuant to § 315 of 43 des Zertifikatsrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird die Emittentin, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Indexwertes Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird unverzüglich gemäß § 8 bekannt gemacht. (8) Die in den vorgenannten § 3(4) bis (7) erwähnte Ermittlung der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB ist abschließend und verbindlich, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Irrtum vor. the German Civil Code (BGB), an adjustment of the Certificate Right or the determination of a Successor Index is not possible, for whatsoever reason, the Issuer shall, at its reasonable discretion pursuant to § 315 of the German Civil Code (BGB) provide for the continued calculation and publication of the Index on the basis of the existing index concept and the last determined index value. Any such continuation shall be published without undue delay pursuant to § 8. (8) §4 Laufzeit, Verfalltag; Bankgeschäftstag; Zahlung des Abrechnungsbetrages; Vorzeitige Kündigung The determination of the Issuer pursuant to § 3(4) through (7) at its reasonable discretion pursuant to § 315 of the German Civil Code (BGB) shall be conclusive and binding, except where there is a manifest error. §4 Term, Expiration Date; Banking Day; Settlement; Early Termination (1) Die „Laufzeit der Zertifikate“ beginnt am 15. Dezember 2003 mit dem Beginn des Handels des zugrunde liegenden Index und endet am 12. Dezember 2008 (der „Verfalltag“) mit der Bestimmung des Verfallkurses. (1) The “Term of the Certificates“ starts on December 15th, 2003 with the trading of the underlying Index, and ends on th December 12 , 2008 (the “Expiration Date“) with the determination of the Expiration Price. (2) „Bankgeschäftstag“ ist jeder Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen gemäß Absatz (3) und (7) ist Bankgeschäftstag jeder Tag, an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System („TARGETSystem“) geöffnet ist und die Clearstream Zahlungen abwickelt. (2) “Banking Day“ is each day on which banks in Frankfurt am Main are open for business. With regard to payments pursuant to subparagraphs (3) and (7) a Banking Day will be any day on which the Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (“TARGET System”) is open and Clearstream settles payments. (3) Die Emittentin wird bis zum fünften Bankgeschäftstag nach dem Verfalltag (die „Rückzahlungsvaluta“) die Überweisung des Abrechnungsbetrags, wie gemäß § 1(1)(a) oder § 1(1)(b) oder § 1(1)(c) ermittelt, zur Gutschrift auf das Konto des jeweils maßgeblichen Inhabers eines oder mehrerer Zertifikate bei der Clearstream veranlassen. (3) The Issuer will procure until the fifth Banking Day after the Expiration Date (the “Redemption Date“) the transfer of the Settlement Amount, as calculated pursuant to § 1(1)(a) or § 1(1)(b) or § 1(1)(c), to be credited to the account of the relevant Holder of Certificate(s) with Clearstream. (4) Die Emittentin wird von ihrer Verpflichtung unter (4) The Issuer will be discharged from its 44 diesem Zertifikat durch die Zahlung des Abrechnungsbetrags oder der sonstigen Zahlungsbeträge unter diesen Zertifikatsbedingungen an die Clearstream zur Gutschrift auf das Konto des Inhabers von einem oder mehreren Zertifikaten befreit. obligations under the Certificate by the payment of the Settlement Amount or any amount payable under these Terms and Conditions of the Certificate, as the case may be, to Clearstream for crediting to the account of the relevant Holder. (5) Alle im Zusammenhang mit der Zahlung des Abrechnungsbetrags oder sonstigen Zahlungen unter diesen Zertifikatsbedingungen anfallenden Steuern, Gebühren oder Abgaben sind von dem Inhaber des Zertifikats bzw. der Zertifikate zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin und die Zahlstelle (§ 6) sind berechtigt, von dem Abrechnungsbetrag oder von sonstigen Zahlungen unter diesen Zertifikatsbedingungen derartige Steuern, Gebühren oder Abgaben einzubehalten, die von dem Zertifikatsinhaber nach dem voranstehenden Satz zu entrichten sind. (5) Each Holder of Certificate(s) will be required to bear and pay all taxes, fees, and duties incurred in connection with the payment of the Settlement Amount or any amount payable under these Terms and Conditions of the Certificate, as the case may be. The Issuer and the Paying Agent (§ 6), respectively, are entitled to withhold from the Settlement Amount or from any amount payable under these Terms and Conditions of the Certificate any taxes, fees, or duties which are payable by the Holder of Certificate(s) pursuant to the preceding sentence. (6) Ist die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine Anpassung des Index (§ 3(5)) oder die Festlegung eines Nachfolge-Index (§ 3(6)) oder die Weiterrechnung des Index (§ 3(7)), aus welchen Gründen auch immer (jeweils der „Kündigungsgrund“), nicht möglich ist, so ist die Emittentin berechtigt, die Zertifikate vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 8 zu kündigen. (6) If in the opinion of the Issuer, at its reasonable discretion pursuant to § 315 of the German Civil Code (BGB), an adjustment of the Index (§ 3(5)), or the determination of a Successor Index (§ 3(6)), or the continuation of the Index (§ 3(7)) is not possible for any reason whatsoever (in each case the “Termination Event”), the Issuer is entitled to accelerate the Certificates by publication in accordance with § 8. (7) Die Kündigung hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Entstehen des Kündigungsgrunds zu erfolgen. In Zweifelsfällen über das Entstehen des Kündigungsgrunds entscheidet die Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen. Im Fall einer Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Inhaber von einem bzw. mehreren Zertifikaten bezüglich jedes von ihm gehaltenen Zertifikats einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung, der von der Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen als angemessener Marktpreis eines Zertifikats bei Kündigung festgelegt wird. Auf diesen Geldbetrag finden die in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Zahlung des Abrechnungsbetrags (Absatz (3) und (5)) entsprechende Anwendung. (7) The termination has to be effected within 30 calendar days following the occurrence of the Termination Event. The Issuer reserves the right to determine in cases of doubt the occurrence of a Termination Event. Such determination shall be done at the Issuer‘s reasonable discretion pursuant to § 315 German Civil Code (BGB). In case of termination the Issuer shall pay to each Holder of Certificate(s) a sum in the Settlement Currency with respect to each Certificate held by him, which is stipulated by the Issuer at its reasonable discretion pursuant to § 315 of the German Civil Code (BGB) as fair market price at the time of termination. The provisions of these Terms and Conditions of the Certificate relating to the payment of the Settlement Amount (subparagraphs (3) and (5)) shall apply 45 mutatis mutandis to such payment. §5 Market Disruptions §5 Marktstörungen (1) Wenn nach Auffassung der Emittentin am Festlegungstag oder am Verfalltag eine Marktstörung (§ 5(2)) vorliegt, dann wird der Festlegungstag bzw. der Verfalltag auf den unmittelbar darauf folgenden Index-Berechnungstag, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß § 8 mitzuteilen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht. Wenn der ursprüngliche Verfalltag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um acht Index-Berechnungstage nach Ablauf des ursprünglichen Verfalltages verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag als Verfalltag, wobei die Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen sowie unter Berücksichtigung der an dem Verfalltag herrschenden Marktgegebenheiten bestimmen wird, ob, und gegebenenfalls in welcher Höhe, sie einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung zahlen wird. Auf diesen Geldbetrag finden die in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Zahlung des Abrechnungsbetrags entsprechende Anwendung. (1) If, in the opinion of the Issuer, a Market Disruption (§ 5(2)) prevails on the Pricing Date or the Expiration Date, the Pricing Date or the Expiration Date shall be postponed to the next succeeding Index Calculation Day on which no Market Disruption prevails. The Issuer shall endeavour to notify the parties pursuant to § 8 without delay of the occurrence of a Market Disruption. However, there is no publication obligation. If the original Expiration Date has been postponed, due to the provisions of this paragraph, by eight Index Calculation Days, and if the Market Disruption continues to prevail on this day, this day shall be deemed the Expiration Date, in which case the Issuer will, at its reasonable discretion pursuant to § 315 of the German Civil Code (BGB) and taking into account the market conditions prevailing on such Expiration Date, determine whether and in which amount, it will make payment of a sum expressed in the Settlement Currency. The provisions of these Terms and Conditions of the Certificate relating to the payment of the Settlement Amount shall apply mutatis mutandis to such payment. (2) Eine „Marktstörung” bedeutet die Suspendierung oder eine nach Auffassung der Emittentin wesentliche Einschränkung des Handels (2) A "Market Disruption" shall mean a temporary suspension or restriction, the latter of which is in the Issuer’s opinion significant, imposed on trading (i) an der/den Börse(n) bzw. dem Markt/den Märkten, an der/dem/denen die dem Index zugrunde liegenden Werte notiert bzw. gehandelt werden, allgemein, oder (i) on the Stock Exchange/s or in the market/s on/in which the underlying securities of the Index are quoted or traded in general, or (ii) einzelner dem Index zugrunde liegender Werte an der/den Börse(n) bzw. dem Markt/den Märkten, an der/dem/denen diese Werte notiert bzw. gehandelt werden, sofern eine wesentliche Anzahl oder ein wesentlicher Anteil unter Berücksichtigung der Marktkapitalisierung des Index betroffen ist (als wesentliche (ii) with respect to certain securities included in the Index on the stock exchange(s) or the market(s), respectively, on which these securities are listed or traded if a material number or a material part of the securities included in the Index is concerned in respect of the market capitalisation (a 46 Anzahl oder als wesentlicher Anteil gilt eine solche oder ein solcher von mehr als 20 %), oder number or part in excess of 20 % shall be deemed to be material), or (iii) in einem Options- oder Terminkontrakt in Bezug auf den Index an einer Options- oder Terminbörse in den Ländern, an deren Börsen bzw. in deren Handelssystemen Index-Kurse ermittelt werden, oder (iii) in an option or futures contract with respect to the Index on an option or futures exchange in the countries on the stock exchanges or in the trading systems of which Index prices are determined, or (iv) aufgrund der Anordnung einer Behörde oder der betreffenden Börse oder des betreffenden Marktes bzw. eines allgemeinen Moratoriums für Bankgeschäfte in dem Land, in dem die Maßgebliche(n) Börse(n) ansässig ist/sind. (iv) due to the directive of an authority, the Relevant Stock Exchange or to a general moratorium, which has been declared in respect of banking activities in the country in which the Relevant Stock Exchange(s) is/are located. (3) Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe eines Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert. (3) A restriction of the hours or the number of days during which trading takes place is not deemed a Market Disruption if the restriction is based on a change in regular trading hours on the Relevant Stock Exchange announced in advance. A restriction of trading which is levied during the course of any day due to price developments exceeding certain prescribed limits shall only be deemed a Market Disruption if such restriction continues until the end of trading hours on the relevant day. (4) Das Bestehen einer Marktstörung vor dem Ende der Laufzeit der Zertifikate bzw. vor dem Ende des Verfalltages nach der Bestimmung der Ortszeit für Frankfurt am Main bleibt für die Feststellung des Erreichens oder Unterschreitens des Kick-out Levels unberücksichtigt. (4) The existence of a Market Disruption prior to the end of the Term of the Certificates or prior to the end of the Expiration Date at local time in Frankfurt am Main shall be disregarded when determining reaching or falling below the Kick-out Level. §6 Certificate Agent, Paying Agent §6 Zertifikatsstelle, Zahlstelle (1) Die UBS Investment Bank AG, Frankfurt am Main, ist die Zertifikatsstelle (die „Zertifikatsstelle”), die diese Funktion in Übereinstimmung mit diesen Zertifikatsbedingungen übernimmt. Die UBS Limited, 1 Finsbury Avenue, London EC2M 2PP, United Kingdom, ist die Zahlstelle (die „Zahlstelle“). Die Zertifikatsstelle und die Zahlstelle haften dafür, dass sie im Zusammenhang mit den Zertifikaten Berechnungen vornehmen, nicht vornehmen oder nicht richtig vornehmen oder sonstige Maßnahmen treffen oder unterlassen nur, wenn und soweit sie die 47 (1) UBS Investment Bank AG, Frankfurt am Main shall be the certificate agent (the “Certificate Agent”) who shall assume such role in accordance with the Terms and Conditions of the Certificate. UBS Limited, 1 Finsbury Avenue, London EC2M 2PP, United Kingdom, is the Paying Agent (the “Paying Agent“). The Certificate Agent and the Paying Agent shall be liable for making, failing to make or incorrectly making any calculations or for taking or failing to take any other measures only if and insofar as they Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. fail to exercise the due diligence of a prudent businessman. (2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit die Zertifikatsstelle bzw. die Zahlstelle durch eine andere Bank zu ersetzen, eine oder mehrere zusätzliche Zertifikatsstellen zu bestellen und deren Bestellung zu widerrufen. Ersetzung, Bestellung und Widerruf werden gemäß § 8 bekannt gemacht. (2) The Issuer is entitled at any time to replace the Certificate Agent or the Paying Agent by another bank as Certificate Agent or Paying Agent, as the case may be, to appoint one or several additional Certificate Agents and to revoke their appointment. Such replacement, appointment and revocation shall be published in accordance with § 8. (3) Die Zertifikatsstelle bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, jederzeit ihr Amt als Zertifikatsstelle bzw. Zahlstelle niederzulegen. Die Niederlegung wird nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank zur Zertifikatsstelle bzw. Zahlstelle durch die Emittentin. Niederlegung und Bestellung werden gemäß § 8 bekannt gemacht. (3) The Certificate Agent or the Paying Agent is entitled to retire at any time from its role as Certificate Agent or Paying Agent. Such retirement shall only become effective if another bank is appointed by the Issuer as Certificate Agent or Paying Agent, as the case may be. Retirement and appointment shall be published without delay in accordance with § 8. (4) Die Zertifikatsstelle bzw. die Zahlstelle handelt ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und hat keinerlei Pflichten gegenüber dem Inhaber von einem oder mehreren Zertifikaten. Die Zertifikatsstelle und die Zahlstelle sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (4) The Certificate Agent or the Paying Agent acts exclusively as vicarious agent of the Issuer and has no obligations to the Holder of Certificate(s). The Certificate Agent and the Paying Agent are exempt from the restrictions under § 181 of the German Civil Code (BGB). §7 Substitution of the Issuer §7 Ersetzung der Emittentin (1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate eine andere Gesellschaft der UBS-Gruppe, deren Anteile direkt oder indirekt zu mehr als 90% von der Emittentin gehalten werden, als Emittentin (die „Neue Emittentin”) hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen, sofern (i) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten übernimmt, (ii) die Neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen von den zuständigen Behörden erhalten hat, wonach die Neue 48 (1) The Issuer is entitled at any time, without the consent of the Holders of Certificates, to substitute another company within the UBSGroup, the interests in which are directly or indirectly owned by the Issuer in the amount of at least 90 percent, as issuer (the ”New Issuer“) with respect to all obligations under or in connection with the Certificates, if (i) the New Issuer assumes all obligations of the Issuer under or in connection with the Certificates, (ii) the New Issuer has obtained all necessary authorisations, if any, by the competent authorities, under which the New Issuer Emittentin alle sich aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und Zahlungen ohne Einbehalt oder Abzug von irgendwelchen Steuern, Gebühren oder Abgaben an die Zahlstelle (§ 6) transferieren darf, und may perform all obligations arising under or in connection with the Certificates and transfer payments to the Paying Agent (§ 6) without withholding or deduction of any taxes, fees or duties, and (iii) die Emittentin unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin garantiert. (iii) the Issuer unconditionally and irrevocably guarantees the obligations of the New Issuer. (2) Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als auf die Neue Emittentin bezogen. (2) In case of such a substitution of the Issuer any reference in these Terms and Conditions of the Certificate to the Issuer shall forthwith be deemed to refer to the New Issuer. (3) Die Ersetzung der Emittentin ist für die Inhaber von einem bzw. mehren Zertifikaten endgültig und bindend und von der Emittentin unverzüglich gemäß § 8 bekannt zu machen. (3) The substitution of the Issuer shall be final, binding and conclusive on the Holder of Certificate(s) and shall be published by the Issuer without delay in accordance with § 8. §8 Bekanntmachungen §8 Publications (1) Bekanntmachungen, welche die Zertifikate betreffen, werden in einem überregionalen Börsenpflichtblatt und, sofern rechtlich erforderlich, im Bundesanzeiger veröffentlicht bzw. in einer der jeweils maßgeblichen Rechtsordnung entsprechenden Form veröffentlicht oder, soweit rechtlich zulässig, den Inhabern der Zertifikate durch Mitteilung der Emittentin an Clearstream zur Benachrichtigung der Inhaber der Zertifikate übermittelt. (1) Publications relating to the Certificates will be published in a supra-regional mandatory newspaper (Börsenpflichtblatt) and, to the extent required by law, in the German Federal Gazette (Bundesanzeiger) or, if different, in the way required by the relevant jurisdiction, respectively, or, to the extent legally possible, by way of the Issuer’s notification to Clearstream for the purposes of notifying the Holders of Certificates. (2) Bekanntmachungen sind mit Veröffentlichung bzw. mit Mitteilung an Clearstream durch die Emittentin als den Inhabern der Zertifikate gegenüber wirksam abgegeben. (2) All publications shall be deemed to have been validly given to the Holders of Certificates with their publication or with the Issuer’s notification to Clearstream, as the case may be. (3) Bekanntmachungen werden, falls sie Clearstream zugehen, am dritten Tag nach Zugang bei Clearstream wirksam oder, falls sie veröffentlicht werden (unabhängig davon, ob dies zusätzlich geschieht), am Tag der Veröffentlichung oder, falls sie mehr als einmal veröffentlicht werden, am Tag der ersten Veröffentlichung, oder falls Veröffentlichungen in mehr als einem Medium erforderlich sind, am (3) All publications shall become effective, in case of Issuer’s notification to Clearstream, on the third day after its receipt by Clearstream or, if published (whether or not such publication occurs in addition to a notification to Clearstream) on the date of its publication, or, if published more than once, on the date of its first publication, or, if a publication is required in more than one 49 Tag der ersten Veröffentlichung in allen erforderlichen Medien. Im Fall der Bekanntmachung sowohl durch Veröffentlichung als auch durch Erklärung gegenüber Clearstream ist die zeitlich vorangehende Bekanntmachung bzw. Erklärung maßgeblich. medium, on the date of the first publication in all required media. In case of announcement by both, publication and Issuer’s notification to Clearstream, the publication becomes effective on the date of the first of such publication or Issuer’s notification, as the case may be. §9 Weitere Zertifikate §9 Additional Certificates Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu begeben, so dass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff „Zertifikate” umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate. The Issuer is entitled at any time to issue additional Certificates with identical terms so as to consolidate them with the Certificates, to form a single issue with them and to increase their number. In case of such an additional issue the term ”Certificates“ shall also refer to such additionally issued certificates. § 10 Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand; Zustellungsbevollmächtigte; Korrekturen; Teilunwirksamkeit § 10 Applicable Law; Place of Performance; Place of Jurisdiction; Agent of Process; Corrections; Severability (1) Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle Rechte und Pflichten aus den in diesen Zertifikatsbedingungen geregelten Angelegenheiten bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (1) The form and contents of the Certificates as well as all rights and duties arising from the matters provided for in these Terms and Conditions of the Certificate shall in every respect be governed by the laws of the Federal Republic of Germany. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland. (2) The place of performance and place of jurisdiction for all actions or other procedures under or in connection with the Certificates shall be Frankfurt am Main, Federal Republic of Germany. (3) Die UBS AG, Niederlassung London, in ihrer Funktion als Emittentin und die UBS Limited in ihrer Funktion als Anbieterin und Federführerin ernennen hiermit die UBS Investment Bank AG, Stephanstraße 14 – 16, 60313 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, als deutsche Bevollmächtigte, an die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen jeden Verfahrens aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten die Zustellung bewirkt werden kann (die „Zustellungsbevollmächtigte“). Falls, aus (3) Each of UBS AG, London Branch in its role as Issuer and UBS Limited in its roles as offering agent and lead manager hereby appoint UBS Investment Bank AG, Stephanstrasse 14 – 16, 60313 Frankfurt am Main, Federal Republic of Germany as their agent in the Federal Republic of Germany to receive service of process in any proceedings under or in connection with the Certificates in the Federal Republic of Germany (the “Agent of Process”). If, for any reason, such Agent of 50 welchem Grund auch immer, die Zustellungsbevollmächtigte diese Funktion nicht mehr ausübt oder keine Anschrift innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mehr hat, verpflichten sich die UBS AG, Niederlassung London, und die UBS Limited, eine Ersatz-Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland zu ernennen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die Zustellung in jeder anderen gesetzlich zulässigen Weise zu bewirken. process ceases to act as such or no longer has an address in the Federal Republic of Germany, UBS AG, London Branch and UBS Limited agree to appoint a substitute agent of process in the Federal Republic of Germany. Nothing herein shall affect the right to serve the process in any other manner permitted by law. (4) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen (i) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer sowie (ii) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (ii) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Inhaber der Zertifikate zumutbar sind, das heißt die die finanzielle Situation der Inhaber der Zertifikate nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden gemäß § 8 bekannt gemacht. (4) The Issuer is entitled to change or amend, as the case may be, in these Terms and Conditions of the Certificate (i) any manifest writing or calculation errors or other manifest errors as well as (ii) any conflicting or incomplete provisions without the consent of the Holders of Certificates, provided that in the cases referred to under (ii) only such changes or amendments shall be permissible which are acceptable to the Holders of Certificates taking into account the interests of the Issuer, i.e. which do not materially impair the financial situation of the Holders of Certificates. Any changes or amendments of these Terms and Conditions of the Certificate shall be published in accordance with § 8. (5) Sollte eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den Zertifikatsbedingungen. (5) If any of the provisions of these Terms and Conditions of the Certificate is or becomes invalid in whole or in part, the remaining provision(s) shall remain valid. The invalid provision shall be replaced by a valid provision, which, to the extent legally possible, serves the economic purposes of the invalid provision. The same applies to gaps, if any, in these Terms and Conditions of the Certificate. _______________________________ 51 Frankfurt am Main, den 9. Dezember 2003 UBS AG, Niederlassung London _______________________________________ UBS Limited, London ________________________________________ 52