Dresdner Securitized Products GmbH
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Dresdner Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main Wertpapier-Verkaufsprospekt vom 24. Februar 2003 über 100.000 MDAX® Endlos-Zertifikate (WKN 635 194) (ISIN DE 000 635 194 3) der Dresdner Securitized Products GmbH bezogen auf den MDAX® Performanceindex* * Die Bezeichnung "MDAX®" (MDAX®-Index, MidCap DAX®) ist eine eingetragene Marke der Deutsche Börse AG. Inhaltsverzeichnis Seite TEIL I ........................................................................................................................................3 TEIL II .....................................................................................................................................22 2 TEIL I Seite Allgemeine Hinweise ................................................................................................................3 Angebots- und Verkaufsbeschränkungen.................................................................................3 Allgemeine Informationen über den Prospekt...........................................................................4 Wichtige Informationen über mit Zertifikaten verbundene Risiken ...........................................4 Spezielle Informationen über die Emission...............................................................................7 Besteuerung der Zertifikate in der Bundesrepublik Deutschland............................................10 Zertifikatsbedingungen ...........................................................................................................15 Allgemeine Hinweise Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Zertifikate ist niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesem Wertpapier-Verkaufsprospekt (der "Prospekt") enthalten sind. Für Informationen, die nicht in dem Prospekt enthalten sind, lehnen die Dresdner Securitized Products GmbH (die "Emittentin") und die Dresdner Bank Aktiengesellschaft (die "Anbieterin") jegliche Haftung ab. Die hierin enthaltenen Informationen können bei Aushändigung des Prospektes zu irgendeinem späteren Zeitpunkt als dem auf dem Prospekt angegebenen Datum aufgrund nach dem Datum des Prospektes eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein. Der Prospekt stellt kein Angebot dar und darf nicht zum Zwecke eines Angebotes oder einer Aufforderung an Dritte, ein Angebot zu machen, genutzt werden, soweit ein derartiges Angebot oder eine derartige Aufforderung durch einschlägige Gesetze verboten oder im Hinblick auf den jeweiligen Adressaten des Angebotes oder der Aufforderung rechtlich unzulässig ist. Eine besondere Erlaubnis zum Angebot der Zertifikate oder zum Verteilen des Prospektes in einer Rechtsordnung, in der eine Erlaubnis erforderlich ist, wurde nicht eingeholt. Die Emittentin und die Anbieterin sind jederzeit während der Laufzeit der Zertifikate berechtigt, im freien Markt oder durch nicht-öffentliche Geschäfte Zertifikate zu kaufen oder zu verkaufen. Die Emittentin und die Anbieterin haben keine Verpflichtung, die Zertifikatsinhaber über einen solchen Kauf bzw. Verkauf zu unterrichten. Zertifikatsinhaber müssen sich ihr eigenes Bild von der Entwicklung des Kurses des Basiswertes, z.B. des Index, und anderen Ereignissen, die auf die Entwicklung des Kurses einen Einfluss haben können, machen. Angebots- und Verkaufsbeschränkungen Die Anbieterin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Zertifikate oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in bezug auf die Zertifikate in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Zertifikate dürfen innerhalb einer Rechtsordnung oder mit Ausgangspunkt in einer Rechtsordnung nur angeboten, verkauft oder geliefert werden, wenn dies gemäß der anwendbaren Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zulässig ist und der Emittentin keinerlei Verpflichtungen entstehen. 3 Allgemeine Informationen über den Prospekt Verantwortung Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, übernimmt gemäß § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.V.m. §§ 44ff. Börsengesetz die Verantwortung für diesen Prospekt und erklärt, dass nach ihrem besten Wissen die Angaben in diesem Prospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Bereithaltung des Prospektes; Ergänzende Angaben Der Prospekt und alle Nachträge dazu werden von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Die in dem Prospekt genannten Unterlagen, die die Emittentin betreffen, können ebenda eingesehen werden. Auf die Bereithaltung des Prospekts wird in einem überregionalen Börsenpflichtblatt der Frankfurter Wertpapierbörse hingewiesen. Wichtige Informationen über mit Zertifikaten verbundene Risiken Allgemeine Risiken von Zertifikaten Zertifikate sind risikoreiche Instrumente der Vermögensanlage. Im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen ist bei ihnen das Risiko von Verlusten besonders hoch. Die vorliegenden MDAX Endlos-Zertifikate der Dresdner Securitized Products GmbH sind Anlageinstrumente, die wirtschaftlich einer Direktinvestition in den MDAX Performanceindex ähnlich sind. Bitte beachten Sie, dass Kursänderungen des dem Zertifikat zugrundeliegenden MDAX Performanceindex den Wert Ihres Zertifikats mindern können. Es besteht dann das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlusts des für das Zertifikat gezahlten Kaufpreises einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten. Dieses Risiko besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Emittentin. In jedem Falle sollten Sie bei Erwerb der Zertifikate Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob Sie in der Lage sind, die mit dem Zertifikat verbundenen Verlustrisiken zu tragen. Ein Zertifikat verbrieft weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch auf Dividendenzahlung und wirft daher keinen laufenden Ertrag ab. Mögliche Wertverluste des Zertifikats können daher nicht durch andere Erträge des Zertifikats kompensiert werden. Die Inhaber der Zertifikate übernehmen das Kreditrisiko der Dresdner Securitized Products GmbH als Emittentin der Zertifikate. Die Zertifikate begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen 4 Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. Im Falle der Insolvenz der Emittentin könnte es sein, dass die Inhaber der Zertifikate das von ihnen eingesetzte Kapital ganz oder teilweise verlieren. Besondere Risiken der Endlos-Zertifikate Die vorliegenden MDAX Endlos-Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit eine automatische Zahlung des durch die Zertifikate verbrieften Abrechnungsbetrages vorgesehen ist. Jede Zahlung des Abrechnungsbetrages setzt vielmehr voraus, dass das betreffende Zertifikat vorher entweder vom Inhaber des Zertifikats gemäß § 4 der Zertifikatsbedingungen eingelöst oder von der Emittentin gemäß § 5 der Zertifikatsbedingungen gekündigt wurde. Ohne eine solche Einlösung bzw. Kündigung hat der Zertifikatsinhaber keine Möglichkeit, den durch die Zertifikate verbrieften Abrechnungsbetrag zu erhalten. Da es ungewiss ist, ob die Emittentin die Zertifikate kündigen wird, ist der Zertifikatsinhaber gezwungen – will er den durch die Zertifikate verbrieften Abrechnungsbetrag erhalten – die Zertifikate von sich aus entsprechend § 4 der Zertifikatsbedingungen einzulösen. Bitte beachten Sie, dass eine Einlösung der Zertifikate nur mit Wirkung jeweils zum letzten Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main des Monats Juni eines jeden Jahres, erstmals zum letzten Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main im Juni 2005, (wie im Einzelnen in § 4(1) bestimmt) möglich ist. Zwischen diesen Zeitpunkten ist die Realisierung des durch die Zertifikate verbrieften wirtschaftlichen Werts (bzw. eines Teils davon) nur durch Veräußerung der Zertifikate möglich. Eine Veräußerung der Zertifikate setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Zertifikate zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Zertifikate möglicherweise nicht realisiert werden. Bitte beachten Sie, dass weder die Emittentin noch die Anbieterin irgendeine Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern haben, für das Zustandekommen eines Handels in den Zertifikaten zu sorgen bzw. die Zertifikate zurückzukaufen. Einfluss von Nebenkosten auf die Gewinnchance Provisionen und andere Transaktionskosten, die beim Kauf oder Verkauf von Zertifikaten anfallen, können - insbesondere in Kombination mit einem niedrigen Auftragswert - zu Kostenbelastungen führen, die die mit dem Zertifikat verbundene Gewinnchance extrem vermindern können. Bitte informieren Sie sich deshalb vor Erwerb eines Zertifikats über alle beim Kauf oder Verkauf des Zertifikats anfallenden Kosten. 5 Handel in den Zertifikaten Die Anbieterin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die Zertifikate einer Emission zu stellen. Die Anbieterin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse oder hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Vertrauen Sie deshalb nicht darauf, dass Sie das Zertifikat zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs veräußern können. Inanspruchnahme von Krediten Wenn Sie den Erwerb der Zertifikate mit Kredit finanzieren, müssen Sie beim Nichteintritt Ihrer Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich Ihr Verlustrisiko erheblich. Setzen Sie nie darauf, den Kredit aus Gewinnen eines Zertifikatsgeschäfts verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr sollten Sie vor dem kreditfinanzierten Erwerb eines Zertifikats Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob Sie zur Verzinsung und gegebenenfalls zur kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, wenn statt der von Ihnen erwarteten Gewinne Verluste eintreten. Der Einfluss von Hedgegeschäften auf die Zertifikate Die Anbieterin betreibt im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den Aktien, die dem MDAX Index zugrunde liegen. Darüber hinaus sichert sich die Emittentin gegen die mit den Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch sogenannte Hedge-Geschäfte (Absicherungsgeschäfte) in den betreffenden Aktien ab. Diese Aktivitäten - insbesondere die auf die Zertifikate bezogenen Hedge-Geschäfte - können Einfluss auf den sich am Markt bildenden Kurs des MDAX Index und damit auch auf den Index haben, auf die sich die Zertifikate beziehen. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte einen nachteiligen Einfluss auf den Wert der Zertifikate bzw. auf die Höhe des von dem Inhaber der Zertifikate zu beanspruchenden Abrechnungsbetrages hat. Beratung durch Ihre Bank Dieser Prospekt ersetzt nicht eine Beratung vor der Kaufentscheidung durch Ihre Bank oder Ihren Finanzberater. 6 Spezielle Informationen über die Emission Abrechnungsbetrag Die vorliegenden Zertifikate der Emittentin sind Anlageinstrumente, die sich auf den MDAX Performanceindex Index beziehen. Gemäß den Zertifikatsbedingungen bekommt der Anleger bei Einlösung oder Kündigung der Zertifikate einen Abrechnungsbetrag ausbezahlt. Dieser Abrechnungsbetrag bemisst sich nach näherer Maßgabe der Zertifikatsbedingungen auf der Grundlage des bei Einlösung bzw. Kündigung bestehenden Indexwertes (siehe § 1 der Zertifikatsbedingungen). Beschreibung des MDAX® Index (1) Lizenzvereinbarung mit der Deutsche Börse AG Die Deutsche Börse AG hat mit der Emittentin eine nicht-ausschließliche Lizenzvereinbarung getroffen, wonach die Emittentin berechtigt ist, gegen eine entsprechende Gebühr den von der Deutsche Börse AG veröffentlichten Index im Zusammenhang mit Wertpapieren (einschließlich der Zertifikate) zu nutzen. Der Lizenzvertrag zwischen der Deutsche Börse AG und der Emittentin sieht vor, dass folgender Hinweis in den Prospekt aufzunehmen ist: Die Bezeichnung "MDAX®" (MDAX®-Index, MidCap DAX®) ist eine eingetragene Marke der Deutsche Börse AG. (2) Beschreibung des MDAX® Die nachfolgende Beschreibung ist einer Veröffentlichung der Deutsche Börse AG entnommen, die auf der Internet-Seite www.exchange.de abrufbar ist (Stand: Januar 2003). Weitere Informationen über den MDAX® finden sich in einem von der Deutsche Börse AG herausgegebenen Leitfaden, der über diese Internet-Seite erhältlich ist. Die Zusammensetzung des MDAX® kann ebenfalls über diese Internet-Seite abgerufen werden. Mit Wirkung zum 24. März 2003 hat die Deutsche Börse AG eine Umstellung ihrer Aktienindizes durchgeführt. Der MDAX® ist nunmehr ein Aktienindex, der aus 50 MidCapWerten besteht und die hinsichtlich Größe und Umsatz auf die DAX®-Werte folgen. Für den MDAX® können sich nur Unternehmen aus den fortlaufend gehandelten Werten des Prime Standards mit einem Mindest-Free-Float von 5 % qualifizieren. Der MDAX® ist aber, im Gegensatz zum DAX®, für ausländische Unternehmen, die ihren Heimatmarkt an der Frankfurter Wertpapierbörse haben, offen. Unternehmen des MDAX® müssen aus einem Sektor/einer Industriegruppe kommen, die dem klassischen Bereich zugeordnet ist. Der Prime-Standard stellt einen Teilbereich des amtlichen Marktes bzw. des geregelten Marktes dar. Jedes an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistete Unternehmen kann entscheiden, ob es das Listing im General-Standard mit den gesetzlichen Mindestanforderungen oder im Prime-Standard mit höheren Zulassungsfolgepflichten bezüglich der Transparenz beantragt. 7 Der MDAX® wird als Kurs- und als Performanceindex berechnet. Kursindizes messen die eigentliche Kursentwicklung und werden lediglich um die Erträge aus Bezugsrechten und Sonderzahlungen bereinigt. Bei Performanceindizes werden darüber hinaus sämtliche Erträge aus Dividenden- und Bonuszahlungen in das Indexportfolio reinvestiert. Die Basis des MDAX® wurde am 30. Dezember 1987 auf 1000 Punkte festgesetzt. Der MDAX® ist ein kapitalgewichtiger Index, d. h. das Gewicht einer Aktie bemisst sich nach dem Anteil an der gesamten Kapitalisierung der im Index enthaltenen Werte. Hauptauswahlkriterium für die Aufnahme eines Wertes in den MDAX® sind die Börsenumsätze der letzten 12 Monate und die Marktkapitalisierung des Streubesitzes („FreeFloat“) zum letzten Handelstag eines Monats. Zudem wird eine Trennung der verschiedenen Aktiengattungen vorgenommen, d. h. alle Gattungen eines Unternehmens werden getrennt betrachtet. Jeweils nur die größere bzw. liquidere Gattung kann in den MDAX® aufgenommen werden. Als Börsenumsatz wird die Summe der an der Frankfurter Wertpapierbörse (inklusive XETRA®) festgestellten Umsätze der jeweiligen Aktiengattung einer Gesellschaft herangezogen. Als Betrachtungszeitraum werden dabei die letzten 12 Monate gewählt. Als Free-Float-Marktkapitalisierung einer Aktiengattung wird das Produkt aus den frei verfügbaren Aktien mit dem jeweiligen Kurs der Gattung betrachtet. Betrachtungszeitpunkt ist hier der letzte Handelstag eines Monats. Der MDAX® Performanceindex ist als Realtime-Index konzipiert und wird alle 60 Sekunden aus den Preisen des elektronischen Handelssystems XETRA® (9.00 bis 20.00 Uhr) berechnet und verteilt. Zusätzlich zum MDAX® Performanceindex wird einmal täglich aus den Schlusskursen der Frankfurter Wertpapierbörse ein MDAX® Kursindex berechnet, in dem keine Reinvestitionen von Dividenden und Boni vorgenommen wird. Darüber hinaus wird einmal täglich mit den Preisen aus der untertägigen Auktion für alle Aktienindizes (Kurs- und Performanceindex) ein „Daily Settlement Price“ berechnet, sobald alle Preise zu den Aktien eines Index vorliegen. Der MDAX® wird mit einer vierteljährlich verketteten Laspeyres-Formel berechnet. Seine Zusammensetzung wird in der Regel halbjährlich anhand der 60/60-Regel überprüft. Diese Regel besagt, dass eine Gesellschaft in den Index aufgenommen werden kann, wenn ihr Umsatzrang und ihr Börsenkapitalisierungsrang kleiner oder gleich 60 ist. Eine Gesellschaft kann aus dem Index entfernt werden, wenn ihr Umsatzrang oder ihr Börsenkapitalisierungsrang größer 60 ist. Ein Austausch kann bereits dann vorgenommen werden, wenn nur eine der Voraussetzungen für die Aufnahme oder den Ausschluss erfüllt ist. Zudem existieren zusätzliche Regeln für die unterjährige außerordentliche Indexanpassung, die jedoch so konzipiert sind, dass sie nur in Ausnahmefällen greifen. Dies sind insbesondere große Emissionen, die relativ zeitnah in dem Index berücksichtigt werden sollen („Fast-Entry-Regel“), größere Verschiebungen beim Free-Float oder die Nichterfüllung der Indexkriterien („Fast-Exit-Regel“) sowie Insolvenzen. Die Indexgewichtung erfolgt auf Free-Float-Basis und wird im Rahmen der vierteljährlichen Verkettung angepasst. Die Verkettung korrigiert den Einfluss der aktienspezifischen Bereinigungen auf das Gewichtungsschema. Im Rahmen dieser Verkettung wird gegebenenfalls die Anzahl der Aktien einzelner Unternehmen verringert (gekappt), so dass ihr Gewicht im Index begrenzt ist. Bei dem MDAX® ist der Einfluss einer einzelnen Gesellschaft auf 10 % der Indexkapitalisierung begrenzt. 8 Sämtliche Erträge aus Dividendenzahlungen (jedoch abzüglich Körperschafts- und Kapitalertragssteuer) und Bezugsrechtsgewährungen werden wieder im Indexportfolio angelegt. Die Bereinigung im MDAX® wird durch aktienspezifische Korrekturfaktoren entsprechend der „operation blanche“ vorgenommen. Ausgabepreis für die Zertifikate Die Zertifikate werden von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft zum freibleibenden Verkauf gestellt. Das öffentliche Angebot der Wertpapiere beginnt am 24. März 2003. Der anfängliche Ausgabepreis je Zertifikat wird am Morgen des Tages des Beginns des öffentlichen Angebots, dem 24. März 2003, festgesetzt werden und ist dann bei der Dresdner Bank Aktiengesellschaft erfragbar. Danach wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist bei der Dresdner Bank Aktiengesellschaft erfragbar. Notierung Es ist beabsichtigt zu beantragen, dass die Zertifikate in den Freiverkehr mindestens einer der folgenden Wertpapierbörsen einbezogen oder zum Handel mit nichtamtlicher Notierung (geregelter Markt) an mindestens einer der folgenden Börsen zugelassen werden: Frankfurter Wertpapierbörse, Berliner Wertpapierbörse (Zertifikate Optionsscheine Berlin Exchange ZOBEX®), Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf, Hanseatische Wertpapierbörse, Hamburg, Bayerische Börse in München, Baden-Württembergische Wertpapierbörse in Stuttgart (European Warrant Exchange - EUWAX®). Es ist ferner beabsichtigt zu beantragen, dass die Zertifikate zum Einheitspreis einzeln gehandelt werden können 9 Besteuerung der Zertifikate in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Drucklegung des Verkaufsprospektes gelten. Die Emittentin und die Anbieterin weisen darauf hin, dass die tatsächliche Besteuerung aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften von dieser Darstellung abweichen kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach dem inzwischen vorliegenden Kabinettsbeschluss zum Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes („StVergAbG“; veröffentlicht auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de) die Steuerpflicht von privaten Veräußerungsgeschäften möglicherweise neu geregelt und erweitert werden wird. In diesem Verkaufsprospekt erfolgen auch einzelne Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Zertifikate bei fiktiver Annahme des Inkrafttretens des StVergAbG in der Form des Kabinettsbeschlusses, um dem Anleger eine gewisse Einschätzung der möglicherweise zukünftig geltenden steuerlichen Regelungen zu ermöglichen. Diese Ausführungen sind zur besseren Unterscheidung kursiv markiert. Obwohl die nachfolgende Darstellung die Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen durch die Emittentin und die Anbieterin korrekt widerspiegelt, kann es jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer hiervon abweichenden steuerlichen Behandlung durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte kommt. Darüber hinaus darf die Stellungnahme nicht als alleinige Grundlage für die steuerliche Beurteilung einer Anlage in die Zertifikate dienen, da letztlich auch die individuelle Situation des einzelnen Anlegers berücksichtigt werden muss. Die Stellungnahme beschränkt sich daher auf einen allgemeinen Überblick über mögliche steuerliche Konsequenzen. Die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Darstellungen zur Besteuerung können daher nicht als verbindliche Auskunft oder gar als Zusicherung oder Garantie hinsichtlich des Eintritts bestimmter steuerlicher Folgen in einem nicht abschließend geklärten Bereich angesehen werden. Jedem Anleger wird empfohlen, vor einem Erwerb der Zertifikate den Rat seines persönlichen steuerlichen Beraters einzuholen. Besteuerung der Zertifikate im Privatvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen Bei den Zertifikaten handelt es sich nach Ansicht der Emittentin und der Anbieterin nicht um Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG), da weder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens noch die (ganz oder teilweise) Rückzahlung des Kapitalvermögens ausdrücklich oder stillschweigend zugesagt wird. Die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts sind aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage auch nicht als gesichert anzusehen. Etwaige Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate sind daher steuerlich nicht als Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 EStG anzusehen, sondern berühren lediglich die Vermögensebene des Anlegers, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden. 10 Die Ansicht der Emittentin und der Anbieterin stützt sich darauf, dass nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur solche Erträge aus Kapitalforderungen der Kapitaleinkünftebesteuerung unterworfen werden sollen, bei denen der Schuldner der Kapitalforderung entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder aber ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zusagt oder gewährt. Diese Auslegung am Gesetzeswortlaut wird auch bestätigt durch die Gesetzesbegründung zu der heute geltenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG. Danach sollten Wertpapiere und Kapitalforderungen mit rein spekulativem Charakter, bei denen nicht wenigstens eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern sowohl die Rückzahlung des hingegebenen Kapitalvermögens als auch der Ertrag unsicher ist, nicht von der Kapitaleinkünftebesteuerung erfasst, sondern weiterhin als ausschließlich der Vermögensebene zuzuordnende Anlagen angesehen werden. Auch die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Kapitalertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG dann nicht vorliegt, wenn weder die Rückzahlung des Kapitalvermögens noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens sicher ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ("BMF") vom 14. Januar 1998 IV B 4 - S 2252 - 2/98, DB 1998 S. 497). Die Finanzverwaltung hat ihre Ansicht zu Aktienindex-Zertifikaten im Schreiben vom 27. November 2001 (BMF-Schreiben vom 27. November 2001, IV C 3 - S 2256 265/01, DB 2002 S. 116) dahingehend konkretisiert, dass Anleger in Partizipationsscheine, deren Rückzahlungsbetrag ausschließlich von der ungewissen Entwicklung eines Basiswertes abhängt, wobei als Basiswert einzelne Aktien, AktienBaskets und Aktienindices in Frage kommen, keine Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt aber bereits die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten feststehende teilweise Kapitalrückzahlung zu einem Eingreifen der Kapitaleinkünftebesteuerung (BMF v. 27. November 2001, aao.; BMF v. 16. März 1999 IV B4 - S 2252 - 87/99, BStBl. I 1999 S. 433). Bei den Zertifikaten ist der Rückzahlungsbetrag in vollem Umfang an die Wertentwicklung des Index gekoppelt. Insofern erfolgt keine rechtliche Zusage der Kapitalrückzahlung oder eines Entgelts für die Kapitalüberlassung. Darüber hinaus liegt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Zusage zur vollständigen Rückzahlung vor. Die Kapitalrückzahlung unter dem Zertifikat richtet sich ausschließlich nach der Entwicklung des zugrundeliegenden Index, der wiederum die Wertentwicklung der enthaltenen Indexbestandteile abbildet. Die Indexbestandteile in der Indexformel sind nicht so definiert, dass diese einzeln oder in der Gesamtzusammensetzung des Index wirtschaftlich eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals (d.h. des Ausgabebetrages der Schuldverschreibung) als nahezu sicher erscheinen lassen. Bei entsprechendem Indexstand ist es deshalb möglich, dass keine Kapitalrückzahlung erfolgt. Des weiteren sind die Emittentin und die Anbieterin der Ansicht, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung es nicht ausreicht, wenn lediglich die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist. Aber selbst wenn die Zusage einer teilweisen Rückzahlung des Kapitalvermögens ausreichen sollte, stellen 11 die Zertifikate keine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG dar. Denn aufgrund der Ausgestaltung des Index können erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust des überlassenen Kapitals eintreten. Folglich ist es möglich, dass keine Kapitalrückzahlung erfolgt, so dass auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine teilweise Rückzahlung sichergestellt ist. Nach Ansicht der Emittentin und der Anbieterin handelt es sich bei den vorliegenden Zertifikaten somit um eine Anlage mit rein spekulativem Charakter, mit der der Anleger nicht der Besteuerung im Rahmen von § 20 EStG unterliegt. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Nach derzeitiger Rechtslage unterliegen die Indexzertifikate der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, wenn die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert werden oder der Zeitraum zwischen Erwerb und Kündigung oder Einlösung der Zertifikate nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 EStG). Derartige Gewinne sind in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Betrag von EUR 512,00 („Freigrenze“) erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste, die innerhalb des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verluste angefallen sind, nicht möglich ist, können die Verluste nach derzeit geltendem Recht nach Maßgabe des § 10d EStG in das vorhergehende Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und in einem anderen Veranlagungszeitraum ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Folglich ist nach derzeitiger Rechtslage der Erlös bzw. der Teil des Rückzahlungsbetrages, welcher das eingesetzte Kapital übersteigt, steuerfrei, wenn die Zertifikate außerhalb der Einjahresfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 EStG veräußert, eingelöst oder gekündigt werden. Im Gegenzug werden auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Koalitionsvereinbarung vom 16. Oktober 2002 die Regierungsparteien beabsichtigen, die Steuerpflicht von Privatpersonen für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zu erweitern. Dementsprechend sieht der nunmehr vorliegende Kabinettsentwurf des StVergAbG vor, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zukünftig unabhängig von einer Frist besteuert werden. Der Einkommensteuersatz für diese Einkünfte soll jedoch nur noch 15 vom Hundert des Gewinns betragen. Nach der Übergangsvorschrift des Entwurfs sollen die Neuregelungen erst gelten für Veräußerungen, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses abgeschlossen werden, und für Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses erfolgt. Nach dem vorläufigen Zeitplan ist mit dem Gesetzesbeschluss nicht vor Februar 2003 zu rechnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Erwerb der Zertifikate nicht mit der Zeichnung durch den Anleger, sondern durch Zuteilung durch die Emittentin erfolgt. 12 Demnach soll zukünftig der Gewinn aus der Veräußerung der Zertifikate unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Werden die Zertifikate bereits vor dem Stichtag angeschafft und nach dem Gesetzesbeschluss veräußert, wird der Gewinn aus der Veräußerung auf einen Betrag von 10 % des Veräußerungspreises pauschaliert. Bei dem vorgesehenen Steuersatz von 15 % auf derartige Gewinne ergibt sich eine Einkommensteuerbelastung in Höhe von 1,5 %. Kann der Anleger nachweisen, dass der Gewinn weniger als 10 % des Veräußerungspreises beträgt, unterliegt der tatsächliche Gewinn aus der Veräußerung der Besteuerung. Demgegenüber ist nach Ansicht der Emittentin und der Anbieterin ein Gewinn aus der Einlösung oder aus der Kündigung der Zertifikate (als Differenzausgleich eines Termingeschäfts), die nach dem Stichtag ausgeübt wird, voraussichtlich nicht steuerbar, sofern die Zertifikate vor dem Stichtag angeschafft werden und der Zeitraum zwischen Erwerb und Einlösung bzw. Kündigung mehr als ein Jahr beträgt. Wird das Zertifikat innerhalb der Jahresfrist eingelöst bzw. gekündigt, so unterliegt der Gewinn der Besteuerung nach der derzeitigen Rechtslage, d.h. unter Anwendung des individuellen Steuersatzes (siehe oben). Werden demgegenüber die Zertifikate nach dem Stichtag erworben, so unterliegt ein Gewinn aus der Einlösung oder aus der Kündigung der Zertifikate unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung als Termingeschäft mit dem ermäßigten Steuersatz von 15%. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenannte Freigrenze von EUR 512.auf EUR 500.- herabgesetzt werden soll. Besteuerung der Zertifikate im Betriebsvermögen Werden die Zertifikate im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Gewinne steuerpflichtig und sämtliche Verluste steuerlich abzugsfähig. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Zertifikate als Termingeschäfte im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 3 EStG angesehen werden, mit der Folge, dass Verluste aus der Veräußerung, Einlösung oder Kündigung der Zertifikate gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 u. 2 EStG lediglich mit Gewinnen aus anderen Geschäften im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 3 EStG verrechnet werden können. Soweit dies in dem Veranlagungszeitraum, indem die Verluste angefallen sind, nicht möglich ist, können diese Verluste nach derzeitig geltender Rechtslage nach Maßgabe des § 10d EStG in das vorhergehende Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und in einem anderen Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus Geschäften im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 3 EStG verrechnet werden. Von der vorgenannten Beschränkung der Verrechnungsfähigkeit ausgenommen sind Verluste aus der Veräußerung, Einlösung oder Kündigung der Zertifikate, sofern die Zertifikate der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes dienen. Weitere Ausnahmen bestehen für bestimmte Geschäfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Finanzunternehmen. 13 Einbehalt von Kapitalertragsteuer Auf die bei Fälligkeit, Kündigung oder Einlösung der Zertifikate auszuzahlenden Beträge oder bei Veräußerung vereinnahmten Erträge ist keine Kapitalertragsteuer im Sinne von § 43 EStG einzubehalten, da Kapitalertragsteuer im Sinne von § 43 EStG nur dann von der Emittentin einzubehalten ist, wenn die ausgezahlten Beträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG zu qualifizieren sind. Dies ist nach vorstehend ausgeführter Auffassung der Emittentin nicht der Fall. Anlegern wird ferner empfohlen, im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage in die Zertifikate den eigenen steuerlichen Berater zu konsultieren. 14 Zertifikatsbedingungen §1 Zertifikatsrecht (1) Die Dresdner Securitized Products GmbH, Frankfurt am Main, (die "Emittentin") gewährt hiermit dem Inhaber von je einem MDAX Endlos-Zertifikat (das "Zertifikat") bezogen auf den Kurs des MDAX Performanceindex (ISIN DE 000 846 741 6) (der "Index") das Recht (das "Zertifikatsrecht"), nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen bei Einlösung (§ 4) bzw. Kündigung (§ 5) der Zertifikate den Abrechnungsbetrag zu beziehen. (2) Der "Abrechnungsbetrag" entspricht, vorbehaltlich § 8(1), dem in Euro ("EUR") ausgedrückten Schlusskurs des Index (§13(1)) (wobei 1 Indexpunkt EUR 0,01 entspricht), der an dem Bewertungstag (§ 6(1)) von der Festlegungsstelle (§ 13(1)) festgestellt wird. §2 Form der Zertifikate; Girosammelverwahrung; Übertragbarkeit (1) Die von der Emittentin begebenen Zertifikate sind durch ein Dauer-InhaberSammelzertifikat (das "Inhaber-Sammelzertifikat") verbrieft. Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben. Der Anspruch der Zertifikatsinhaber auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. (2) Das Inhaber-Sammelzertifikat ist bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main (die "Clearstream") hinterlegt. Die Zertifikate sind als Miteigentumsanteile übertragbar. (3) Im Effektengiroverkehr sind die Zertifikate ausschließlich in Einheiten von einem Zertifikaten oder einem ganzzahligen Vielfachen davon übertragbar. §3 Status Die Zertifikate begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. §4 Einlösung (1) Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate zum Abrechnungsbetrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen. Die Einlösung kann nur zu einem Einlösungstermin verlangt werden. "Einlösungstermin" ist der letzte Bankgeschäftstag in Frankfurt am 15 Main des Monates Juni eines jeden Jahres während der Laufzeit der Zertifikate, der in der Einlösungserklärung (§ 4(2)) als gewünschter Einlösungstermin bezeichnet wird, mit der Maßgabe, dass der erste Einlösungstermin der letzte Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main im Juni 2005 ist. (2) Um die Einlösung der Zertifikate zu einem Einlösungstermin zu verlangen, muss der Zertifikatsinhaber spätestens 30 Kalendertage vor dem verlangten Einlösungstermin (i) bei der Zahlstelle (§ 9) eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen einreichen (die "Einlösungserklärung"); und (ii) die Zertifikate an die Zahlstelle liefern und zwar entweder (i) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Zahlstelle, die Zertifikate aus dem gegebenenfalls bei der Zahlstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen oder (ii) durch Übertragung der Zertifikate auf das Konto der Zahlstelle bei der Clearstream. Die Einlösung ist nur für mindestens ein Zertifikat bzw. ein ganzzahliges Vielfaches davon möglich. Eine Ausübung von weniger als einem Zertifikat ist ungültig und entfaltet keine Wirkung. Eine Einlösung von mehr als einem Zertifikat, deren Anzahl nicht durch 1 teilbar ist, gilt als Ausübung der nächst kleineren Anzahl von Zertifikaten, die durch 1 teilbar ist. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf des fünften Bankgeschäftstages in Frankfurt am Main vor dem in der Einlösungserklärung bezeichneten Einlösungstermin eingeht. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung verlangt wird, von der Zahl der innerhalb der vorgenannten Frist an die Zahlstelle übertragenen Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Zertifikaten als eingereicht. Etwaige überschüssige Zertifikate werden auf Kosten und Gefahr des Zertifikatsinhabers an diesen zurückübertragen. (3) Mit der Einlösung der Zertifikate am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Zertifikaten. §5 Kündigungsrecht der Emittentin (1) Die Emittentin ist jeweils zum letzten Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main des Monats Juni eines jeden Jahres (jeweils ein "Kündigungstermin"), erstmals zum letzten Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main im Juni 2005, berechtigt, die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. (2) Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 1 Jahr und 1 Tag vor dem jeweiligen Kündigungstermin gemäß § 10 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen. (3) Im Falle der Kündigung durch die Emittentin Abrechnungsbetrag entsprechend § 7 zahlen. 16 wird die Emittentin den (4) Nach Bekanntmachung der Kündigung durch die Emittentin erlischt das Recht der Zertifikatsinhaber, die Einlösung der Zertifikate zu den jeweiligen Einlösungsterminen zu verlangen. §6 Bewertungstag; Bankgeschäftstag (1) "Bewertungstag" ist, vorbehaltlich § 8(1), der Einlösungstermin bzw. der Kündigungstermin bzw., falls ein solcher Tag kein Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main ist, der nächste Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main. (2) "Bankgeschäftstag" ist, vorbehaltlich der nachstehenden Regelung, jeder Tag, an dem die Banken für den Geschäftsverkehr in der jeweils bezeichneten Stadt geöffnet sind und der Index nach den Regeln der Festlegungsstelle (§ 13(1)) berechnet und veröffentlicht wird. Im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen gemäß § 7 ist "Bankgeschäftstag" jeder Tag, an dem das TARGET-System geöffnet ist und die Clearstream Zahlungen abwickelt. "TARGET-System" bezeichnet das TransEuropean Automated Real-time Gross settlement Express Transfer-Zahlungssystem. §7 Zahlung des Abrechnungsbetrages und des Kündigungsbetrages (1) Die Emittentin wird bis zum fünften Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main nach dem Bewertungstag die Überweisung des gegebenenfalls zu beanspruchenden Abrechnungsbetrages an das in der Einlösungserklärung benannte Konto bzw., im Falle der Kündigung, an die Clearstream zur Gutschrift auf die Konten der Hinterleger der Zertifikate bei der Clearstream veranlassen. (2) Alle im Zusammenhang mit der Einlösung oder Kündigung anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Inhaber der Zertifikate zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, von dem Abrechnungsbetrag etwaige Steuern oder Abgaben einzubehalten, die von dem Inhaber der Zertifikate gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. §8 Marktstörungen (1) Wenn nach Auffassung der Emittentin an dem Bewertungstag eine Marktstörung (§ 8(2)) vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß § 10 mitzuteilen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um 5 Bankgeschäftstage in Frankfurt am Main verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag der Bewertungstag, wobei die Emittentin den Abrechnungsbetrag, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) sowie unter Berücksichtigung der an dem Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten, bestimmen wird. (2) Eine "Marktstörung" bedeutet 17 die vorübergehende Suspendierung oder wesentliche Einschränkung des Handels (i) an der/den Börse(n) bzw. dem Markt/den Märkten, an der/dem/denen die dem Index zugrundeliegenden Werte notiert bzw. gehandelt werden, allgemein oder (ii) einzelner dem Index zugrundeliegender Werte an der/den Börse(n) bzw. dem Markt/den Märkten, an der/dem/denen diese Werte notiert bzw. gehandelt werden, sofern eine wesentliche Anzahl oder ein wesentlicher Anteil unter Berücksichtigung der Marktkapialisierung betroffen ist oder (iii) in einem Termin- oder Optionskontrakt in bezug auf den Index oder dem Index zugrunde liegenden Werte an der EUREX Deutschland oder einer Nachfolgebörse (die "Terminbörse"). Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe eines Tages eintretende Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert. §9 Zertifikatsstelle (1) "Zertifikatsstelle" ist die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, die diese Funktion in Übereinstimmung mit diesen Zertifikatsbedingungen übernommen hat. Die Zertifikatsstelle handelt ausschließlich für die Emittentin und steht nicht in einem Auftrags-, Treuhand- oder Vertretungsverhältnis zu den Zertifikatsinhabern. Die Zertifikatsstelle haftet dafür, dass sie im Zusammenhang mit den Zertifikaten Berechnungen oder Anpassungen vornimmt, nicht vornimmt oder nicht richtig vornimmt oder sonstige Maßnahmen trifft oder unterlässt nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. (2) Die Zertifikatsstelle ist berechtigt, jederzeit ihr Amt als Zertifikatsstelle niederzulegen. Die Niederlegung wird nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main unterhält, zur Zertifikatsstelle durch die Emittentin. Niederlegung und Bestellung werden unverzüglich gemäß § 9 bekannt gemacht. (3) Die Zertifikatsstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (4) Weder die Emittentin noch die Zertifikatsstelle sind verpflichtet, die Berechtigung der Einreicher von Zertifikaten zu prüfen. 18 § 10 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, welche die Zertifikate betreffen, werden in einem überregionalen Börsenpflichtblatt der Frankfurter Wertpapierbörse und, sofern rechtlich erforderlich, im Bundesanzeiger veröffentlicht. § 11 Aufstockung Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu begeben, so dass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff "Zertifikate" umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate. § 12 Ersetzung der Emittentin (1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber von Zertifikaten eine andere Gesellschaft als Emittentin (die "Neue Emittentin") hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen, sofern (a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten übernimmt, (b) die Neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen von den zuständigen Behörden erhalten hat, wonach die Neue Emittentin alle sich aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und Zahlungen ohne Einbehalt oder Abzug von irgendwelchen Steuern, Gebühren oder Abgaben an die Zertifikatsstelle transferieren darf, und, (c) sofern die Neue Emittentin kein Kreditinstitut ist, das seine Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhält ("deutsches Kreditinstitut"), ein deutsches Kreditinstitut unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin garantiert oder einen Ergebnisübernahmevertrag mit der Neuen Emittentin abschließt oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen sonst in vollem Umfang wirtschaftlich sicherstellt. (2) Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als auf die Neue Emittentin bezogen. (3) Eine Ersetzung der Emittentin gemäß § 12(1) ist für die Inhaber von Zertifikaten bindend und unverzüglich gemäß § 10 bekannt zumachen. 19 § 13 Index, Festlegungsstelle, Anpassung (1) Der Index wird von der Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main, (die "Festlegungsstelle"), festgestellt und veröffentlicht. Der Index besteht aus 50 MidCap-Werten, die hinsichtlich Größe und Umsatz auf die DAX®-Werte folgen und im Prime-Standard gelistet sind. Der "Schlusskurs" des Index ist der Indexwert, der an einem Tag, an dem der Index von der Festlegungsstelle berechnet wird, von der Festlegungsstelle als "Schlusskurs" festgestellt wird. (2) Wird der Index nicht mehr von der Festlegungsstelle, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Emittentin nach billigem Ermessen entsprechend § 315 BGB für geeignet hält (die "Neue Festlegungsstelle") berechnet und veröffentlicht, so wird der Abrechnungsbetrag auf der Grundlage des von der Neuen Festlegungsstelle berechneten und veröffentlichten Schlusskurses des Index berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Bedingungen der Zertifikate enthaltene Bezugnahme auf die Festlegungsstelle, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf die Neue Festlegungsstelle. (3) Veränderungen in der Berechnung des Index (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Index berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Zertifikatsrechts, es sei denn, dass das am Bewertungstag maßgebende Konzept und die Berechnung des Index infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen der Emittentin nicht mehr vergleichbar ist mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der bisher maßgebenden Berechnung des Index, so z.B. wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Index enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwertes ergibt. In diesem Fall kann die Emittentin das Zertifikationsrecht nach billigem Ermessen entsprechend § 315 BGB mit dem Ziel anpassen, den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate zu erhalten. (4) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, kann die Emittentin nach billigem Ermessen entsprechend § 315 BGB, gegebenenfalls unter entsprechender Anpassung des Zertifikatsrechts gemäß § 12(3), festlegen, welcher Index künftig zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"). Jede in diesen Bedingungen der Zertifikate enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. (5) Ist nach dem billigen Ermessen der Emittentin eine Anpassung des Zertifikatsrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, kann die Emittentin die Zertifikate kündigen. Der Zeitpunkt der Kündigung sowie die Höhe des dann zu zahlenden Abrechnungsbetrages werden von der Emittentin nach billigem Ermessen entsprechend § 315 BGB bestimmt. (6) Alle der vorgenannten von der Emittentin getroffenen Maßnahmen werden von der Emittentin gemäß § 10 bekannt gemacht. Die in den vorgenannten § 13(3) bis (5) erwähnte Ermittlung der Emittentin ist abschließend und verbindlich, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Irrtum vor. 20 § 14 Verschiedenes (1) Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle Rechte und Pflichten aus den in diesen Zertifikatsbedingungen geregelten Angelegenheiten bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. (3) Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main. (4) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen (i) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer sowie (ii) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (ii) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber zumutbar sind, d.h. die die finanzielle Situation des Zertifikatsinhabers nicht wesentlich verschlechtern bzw. die Ausübungsmodalitäten nicht wesentlich erschweren. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden unverzüglich gemäß § 10 bekannt gemacht. (5) Sollte eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt. Frankfurt am Main, den 24. Februar 2003 Dresdner Bank Aktiengesellschaft ____________________________ 21 TEIL II Seite Beschreibung der Dresdner Securitized Products GmbH und Finanzteil................................. 1 18 Beschreibung der Dresdner Securitized Products GmbH und Finanzteil 1 Beschreibung der Dresdner Securitized Products GmbH Firma, Gründung und Sitz Die Dresdner Securitized Products GmbH wurde unter der Firma Vierte FraMü Beteiligungs GmbH durch notarielle Urkunde vom 24. Dezember 2001 gegründet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist seit dem 1. Februar 2002 unter der Nummer HRB 54038 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 2002 wurde die Firma in Dresdner Securitized Product GmbH geändert. Die Änderung der Firma wurde am 28. August 2002 in das Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsadresse der Dresdner Securitized Products GmbH lautet: Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main. Gegenstand Gegenstand der Gesellschaft ist (i) die Ausgabe von vertretbaren Wertpapieren, insbesondere von Optionsscheinen und Zertifikaten, (ii) die Durchführung von Finanzgeschäften zur Absicherung gegen die aus der Emission resultierenden Risiken, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sowie (iii) die Verwaltung eigenen Vermögens. Ausgenommen sind Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis bedürfen. Geschäftstätigkeit Die Gesellschaft wurde zum Zwecke der Ausgabe von Wertpapieren, insbesondere von Optionsscheinen und Zertifikaten, errichtet. Die Gesellschaft trifft vertragliche Vorkehrungen, die sie in die Lage versetzen, ihre Verpflichtungen gemäß den von ihr ausgegebenen Wertpapieren zu erfüllen. Die von der Dresdner Securitized Products GmbH begebenen Optionsscheine und Zertifikate werden von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft übernommen, die bis auf weiteres auch als Optionsstelle/Zertifikatstelle fungiert und gegebenenfalls die Einführung der Optionsscheine und Zertifikate in den Börsenhandel an einer Wertpapierbörse beantragt. Die Dresdner Securitized Products GmbH kann auf die administrativen Ressourcen der Dresdner Bank Aktiengesellschaft zurückgreifen. Gezeichnetes Kapital Das Stammkapital der Dresdner Securitized Products GmbH beträgt Euro 25.000. Der einzige Geschäftsanteile in Höhe von Euro 25.000 wird von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft gehalten. Konzernzugehörigkeit Die Dresdner Securitized Products GmbH ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main. Durch Beschluss vom 16. Dezember 2002 hat die Gesellschafterversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrages mit der Dresdner Bank AG zugestimmt. Der Unternehmensvertrag wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 30. Dezember 2002 wirksam und gilt steuerlich und handelsrechtlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2002. Die Dresdner Bank AG ist ihrerseits eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Allianz AG, München. Der Allianz-Konzern besteht aus der Allianz AG als Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften (die „Allianz Gruppe“). Die Allianz Gruppe ist eine globale, integrierte 2 Finanzdienstleistungsgruppe. Kerngeschäftsfelder sind a) Schaden- und Unfallversicherung, b) Lebens- und Krankenversicherung, c) Asset Management und d) Banking. Die Dresdner Bank AG ist eine international tätige Bank mit einem breiten Produktangebot für Privat- und Firmenkunden und das „Kompetenzzentrum Banking“ innerhalb der Allianz Gruppe. Sie konzentriert sich auf ausgewählte Kundengruppen und Regionen sowie Geschäftsfelder, in denen sie bereits eine starke Stellung einnimmt. Dazu gehört traditionell das Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl aufseiten der Emittenten als auch der Anleger. Kernkompetenz der Dresdner Bank AG ist die Beratung. Im Zuge ihrer Integration in den Allianz-Konzern hat die Dresdner Bank AG ihre Strategie modifiziert und weiterentwickelt. Ausgangspunkte dafür sind zum einen das gemeinsam entwickelte Leitbild eines führenden integrierten Finanzdienstleisters mit Bank-, Vermögensverwaltungs- und Versicherungsaktivitäten mit der Dresdner Bank AG als Kompetenzzentrum Banking, zum anderen die sich verändernden Wettbewerbsbedingungen. Während noch vor Jahren das Kreditgeschäft mit Privat- und Firmenkunden im Mittelpunkt stand, gewinnen heute – insbesondere für die im Wertpapiergeschäft tätigen Großbanken – der Vermögensaufbau, die Vermögensverwaltung und zunehmend auch die Vorsorge immer stärker an Bedeutung. Um ihre Kompetenzen in der Beratung und im Kapitalmarktgeschäft noch besser zu nutzen, hat die Dresdner Bank AG ihr Geschäft mit Firmen- und Privatkunden in den Unternehmensbereichen „Corporates & Markets“ und „Private Kunden und Geschäftskunden“ zusammengeführt. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfgeschäftsjahr und lief vom 18. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Geschäftsführung Die Mitglieder der Geschäftsführung der Dresdner Securitized Products GmbH sind: Holger Bosse, Frankfurt am Main, Günter Schärtl, Idstein, und Klaus Zimmermann, Frankfurt am Main Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind über die Geschäftsadresse der Dresdner Securitized Products GmbH zu erreichen. Ein Aufsichtsrat besteht nicht. Abschlussprüfer Als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB war die Gesellschaft bislang nicht zur Durchführung einer Abschlussprüfung verpflichtet. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 wird derzeit durch PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Olof-Palme-Strasse 35, 60439 Frankfurt am Main, geprüft. Wesentliche Gerichts- oder Schiedsverfahren Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben, sind nicht anhängig gewesen, noch sind nach Kenntnis der Gesellschaft solche Verfahren anhängig oder angedroht. 3 Geschäftsentwicklung und Geschäftsaussichten Die Dresdner Securitized Products GmbH hat ihre aktive Geschäftstätigkeit erst im August 2002 aufgenommen. Es wurden im Dezember 2002 Optionsscheine in einem Gegenwert von etwa Euro 448 Mio. emittiert. Für das Geschäftsjahr 2003 rechnet die Gesellschaft mit einer weiter ansteigenden Emissionstätigkeit, insbesondere von Aktienund Indexoptionsscheinen, Discountzertifikaten sowie Zertifikaten auf weitere Basiswerte. Es ist geplant, etwa 500 Wertpapiere zu emittieren, wobei die genaue Anzahl von der aktuellen Marktentwicklung abhängt. Alle emittierten Wertpapiere werden durch gegenläufige OTC Geschäfte mit der Dresdner Bank AG abgesichert. Die Gesellschaft rechnet für das Geschäftsjahr 2003 mit einem zumindest ausgeglichenen Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit. 4 Vierte FraMü Beteiligungs GmbH Frankfurt am Main Bilanz per 31. Dezember 2001 Aktiva Passiva B. Umlaufvermögen IV. Guthaben bei Kreditinstituten (davon bei verbundenen Unternehmen 25.000,00 EUR) A. Eigenkapital 25.000,00 EUR I. Gezeichnetes Kapital V. Jahresfehlbetrag B. Rückstellungen 25.000,00 EUR 25.000,00 EUR -1.390,00 EUR 23.610,00 EUR 1.390,00 EUR 25.000,00 EUR Frankfurt am Main, den 30. Januar 2002 Vierte FraMü Beteiligungs GmbH A. Hügle D. Großjohann - Geschäftsführung - 5 Vierte FraMü Beteiligungs GmbH Frankfurt am Main Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 18. Dezember 2001 - 31. Dezember 2001 1. Personalaufwand 0,00 EUR 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 5. Steuern vom Einkommen und Ertrag 0,00 EUR 6. Sonstige Steuern 0,00 EUR 7. Jahresfehlbetrag 1.390,00 EUR 0,00 EUR -1.390,00 EUR -1.390,00 EUR 6 Anhang zum 31. Dezember 2001 I. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art im eigenen Namen und für eigene Rechnung, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Ausgenommen sind Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis bedürfen. II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Der Ansatz der Forderungen und Guthaben bei Kreditinstituten erfolgt zum Nennwert. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt. Angaben und Erläuterungen zu den Posten der Bilanz 1. Umlaufvermögen Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestehen nicht. 2. Rückstellungen Die Rückstellungen betreffen Gründungskosten und Jahresabschlusskosten. III. Sonstige Angaben: 1. Geschäftsführung Andrea Hügle Dietmar Großjohann 2. Konzernabschluss Ein Konzernabschluss wird von der Dresdner Bank AG, Frankfurt erstellt und ist bei der Gesellschaft erhältlich. 3. Mitarbeiter Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter. Frankfurt am Main, 30. Januar 2002 Andrea Hügle Dietmar Großjohann - Geschäftsführung - 7 Bekanntmachung zu den Verkaufsprospekten der Dresdner Bank AG für Emissionen der Dresdner Securitized Products GmbH – vom 12. Dezember 2002 über 5.000.000 Dresdner Rendite Plus Zertifikate (WKN 590 905) – vom 13. Dezember 2002 über 100.000 Dresdner Gold Garantie Zertifikate (WKN 590 898) – vom 31. Januar 2003 über 1.000.000 Wandelanleihen Endloszertifikate (WKN 758 481) – vom 24. Februar 2003 über 500.000 Revolver Discount Endloszertifikate (WKN 758 386) – vom 31. Januar 2003 über 125.000 Dresdner AI Strategie Zertifikate II (WKN 758 384) – vom 31. Januar 2003 über 375.000 Dresdner AI Garantie Zertifikate II (WKN 758 385) – vom 24. Februar 2003 über 100.000 MDAX Endloszertifikate (WKN 635 194) – vom 24. Februar 2003 über 100.000 TecDAX Endloszertifikate (WKN 635 195) – vom 3. März 2003 über 1.000.000 Zertifikate 2003/2007 bezogen auf den Dynamic Cash and Stock Index (WKN 758 499) – vom 20. März 2003 über 3.000.000 Dresdner Wandelanleihen Endloszertifikate (WKN 772 496) – vom 4. April 2003 über 3.000.000 Dresdner Rendite Step-Up Zertifikate 2003/2009 (WKN 772 497) Gemäß den jeweiligen Zertifikatsbedingungen setzt die Emittentin Dresdner Securitized Products GmbH mit Wirkung zum 5. Juni 2003 die Dresdner Bank AG hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den o.g. Zertifikaten an die Stelle der Emittentin. Die Dresdner Bank AG übernimmt mit Wirkung zum 5. Juni 2003 alle Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den o.g. Zertifikaten. Frankfurt am Main, den 5. Juni 2003 Frankfurt am Main, den 5. Juni 2003 Dresdner Securitized Products GmbH Dresdner Bank AG Börsen-Zeitung (182 mm x 110 mm) 5. Juni 2003 Proof 1 ADVANTAGE