Seite 1 von 11 vom 13.01.2016 Jobcenter Prignitz Freyensteiner
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Staatsangehöriger n. Indigenat v. 31.12.1842 und RuStaG 1913 (§§ 3 u.4,durch Abstammung) Wohnsitz nach BGB § 7 Mobil: 0174 9494596 EMail: gscnet@yahoo.de Jobcenter Prignitz Freyensteiner Chaussee 9 www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de 16928 Pritzwalk per Fax 03395 758 286425 ungeschönte Wahrheiten über Deutsche Innkompetenz und Ignoranz, gegen politische (Computer- Fax) Willkür, Lügenpolitik, Menschenverachtung, Rechtbruch, Rechtraub 13.01.2016 Untergeordnete [ BG-Nr.:0xxxxxxxxxxx ] Mahnung/Rechnung übergeordnetes Zeichen MRE-100-0-13-01-16-GS immer anzugeben- Antwort/Zahlung! in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1. Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden: 1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30 2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26. 3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w.. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs-) grundgesetzmäßig (vom 23. Mai 1949) zustande gekommene Fassung! Folgende Positionen stelle ich Ihnen/Ihrer Firma/kriminellen Organisation Jobcenter D-U-N-S® Nummer 342596302 Prignitz/Pritzwalk Freyensteiner Chaussee 9 D- 16928 Pritzwalk in Rechnung/Mahnung. Gem. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm mit dem garantierten Rechtanspruch aus den [Urteilen BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014] (vorbehaltlich der Gültigkeit) ist seit dem 01.01.2016 folgender Betrag geschuldet zuzüglich der bereits bekannten: Jeder weitere Tag Verzug wird mit zuzügl. Zinsen, + 304€ tägl. Weiterberechnet. Beweisen/Belegen Sie, wer oder was auch immer, die vollständige Zahlung an die einzig berechtigten Empfänger!!! Seite 1 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Beweisen/Belegen Sie, wer oder was auch immer, die Vorlage einer rechtgültigen empirischen Datengrundlage und darauf basierenden realitätsnahen [Berechnung] an die einzig berechtigten Empfänger!!! Für weitere Beitreibungskosten sind Sie Haftbar zuzügl. Pro offenen Posten 10.000,00€ gem. UCC, und ungültigen § 5 i.V.m. § 41 SGB I (siehe oben). (Kopie) zu Händen des Vorstandes der BA als direkte Vorgesetzte der unbekannten Jobcenter SBs und so mit anordnende und hauptverantwortliche Stelle/Personen, hier: Dr. rer. pol. h. c. Frank-J. Weise, Raimund Becker, Heinrich Alt, die zukünftig auch hierfür vollumfänglich in die Haftung genommen sind. Und dass wir gemäß [ § 28a Absatz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz ] (BDSG) Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermitteln, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, Sie nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurden, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen und Sie die Forderung nicht bestritten haben was und auf Grund der Ungültigkeit hiesiger [ Gesetze ] und fehlen eines Rechtstaates, gleichsam an ausländische Schuldnerverzeichnisse gemeldet wird. Wir haben Ihnen, wem oder was auch immer, keine Befugnis, Ermächtigung erteilt in unserem Namen auch nur einen Pieps von sich zu geben, auch hieraus ergibt sich erneut Strafantrag etc., Ihnen ist es bei Strafe von 100.000.000.,00€ verboten unsere persönliche Selbstbestimmung, unsere Vertragsfreiheit, unsere körperliche Unversehrtheit und unser Recht auf Leben zu entziehen (siehe GG, EMRK, VStGB u.a.) und /oder meine unsere Souveränität in irgend einer Form zu umgehen. m.V.a. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 Einzelheiten entnehmen Sie, wer oder was auch immer, den benannten Zeichen, des weiteren sind diese Zeichen keine Bitte, wie in jedem Schriftsatz zu erkennen ist dies eine Pflicht: (Beispiel) Mein Zeichen HK/M-68-0-12-12-15-GS Mein Zeichen HK/M-67-1-11-12-15-GS Und andere.... Sowie: übergeordnetes Zeichen ZES-84-0-14-12-15-GS immer anzugeben- Antwort/Zahlung! übergeordnetes Zeichen ZES-83-0-15-10-15-GS immer anzugeben- Antwort/Zahlung! Mein Zeichen ZES-82-0-04-08-15-GS immer anzugeben- Antwort/Zahlung! Und andere.... Gleichfalls sind aber noch die Summen aus HK-M-55-0-21-01-15-GS vom 21.01.2015 / 350€ und HK-M-54-1-14-0115-GS vom 14.01.2015 / 350€ die gleichfalls offen, nicht bearbeitet und verweigert sind, zuzügl. Der Zinsen, Mahnkosten, wie tägl. 304EUR, wie diverse weitere (siehe Mahnungen/Zahlungsaufforderungen) offen. Wie auch dieverse weitere bis DATO ignoriert! So Sie behaupten wollten, Sie hätten die benannten Summen zur Zahlung angewiesen und somit geleistet, teile ich Ihnen schon mal mit das wir Nachweislich die Beträge nicht auf dem Konto als Eingang verbuchen können/konnten, das heißt das hier eindeutig diese Summen wenn, nachgewiesen geleistet, diese auf einem falschen Konto verbucht sein dürften, dies ist von Ihnen zu prüfen und gegebenenfalls Strafantrag wegen Unterschlagung, Diebstahl, Körperverletzung etc. gem. § 138 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 StGB zu stellen, da hierfür ausschließlich Mitarbeiter der kriminellen Organisation Jobcenter in Frage kommen! Gleichzeitig haben Sie, wer oder was auch immer, mich über diese Überprüfungen und Ergebnisse unverzüglich zu unterrichten, mit rechtgültigen Beweisen und Belegen. Beweisen/Belegen Sie, wer oder was auch immer, die vollständige Zahlung an die einzig berechtigten Empfänger durch gültigen Zahlbeleg (Tag, Monat, Jahr, Betrag und Verwendungszweck der angebl. Zahlungen) Jede weitere, auch zukünftige Entzug, Einschränkung meiner/unserer Grundrechte durch Zahlungsverweigerung und/oder insbesondere vorsätzliche Verzögerung stellt gem. angebl StGB und VStGB schwerste Straftaten dar wie: gef. Körperverletzung, Aussetzung, unterlassene Hilfeleistung, Verstoß gegen das Grundgesetz, EMRK und insbesondere § 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10, § 6 VStGB Seite 2 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Völkerstrafgesetzbuch der sogen. [Bundesrepublik Deutschland] (die nicht existent ist) Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 30.06.2002 Was allerdings bei den angeblichen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich bis heute noch nicht angekommen ist, wobei es ja klar ist, da die sog. “Bundesrepublik Deutschland” (OMF-BRD) nicht existent ist und das angebl. “vereinigte Deutschland” (Art. 116 GG, Art. 146 GG) gleichfalls nicht existent sein kann! § 6 VStGB Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr.2.3.4. VStGB) (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe (SGBLeistungsberechtigte-sog. Sozialschmarotzer, Arme) als solche ganz oder teilweise zu zerstören, § 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1.2.3.4.5.8.9.10. Abs.5 VStGB) (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs (Waffe SGB 1-12) gegen eine Zivilbevölkerung. 1. einen Menschen tötet, (durch psychologische Folter, permanente Körperverletzung und in den Suizid treiben) 2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 3. einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt (Jobcenter-BA-BMASPolitik), 4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen (SGB 1-12- Zwangsumzüge etc…)in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, …. Weitergehend ist es Ihnen, wem oder was auch immer, vollumfänglich untersagt, meine/unsere Souveränität auch nur annähernd in Frage zu stellen und /oder zu untergraben, das Personal, Sklave der BRD- GmbH, Gerd Schweitzer ist nicht existent, ausschließlich die natürliche Person/Souverän, der Mensch Schweitzer, Gerd ist existent. Natürlich werden hierüber auch Ihre Tatgenoßen beim angebl. SG Neuruppin auf die Reaktion zur nachgewiesenen Geheimabsprache zwischen einem angebl. „Gericht/Richter“ und der kriminellen Organisation Jobcenter/Antragsgegner/Kriegsgegner mit gleicher Post/Fax ausführlich informiert, Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass ich Sie persönlich (vermutl. juristische/natürliche Person Rudzinski u. a.) bei jedem Verstoß, der sich auch nur gegen ein einziges meiner/unserer Grundrechte nach den Artikeln 1 bis 4 GG; 11 bis 13 GG;18 bis 20 GG; Artikel 25; 28; 31; 33; 37; 93; 100, 103 und 140 GG sowie den Bestimmungen des 4. Gesetzes über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II S. 1054) nach den Artikeln 1 bis 5; Artikel 14 und 15; 17 und 18, dem 6. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet/garantiert werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl II S. 1974), sowie gegen die Bestimmungen des Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGB. II S. 428) richtet, Sie persönlich, Ihre Vorgesetzten, alle direkt und indirekt Beteiligten, auch Ihre Tatgenoßen vollumfänglich unter Einbezug von Schadensersatz nach Artikel 34 GG; §839 BGB; § 36 BeamtStG, sowie § 63 BBG und mit Hilfe aller sonst zur Verfügung stehenden Rechtmittel haftbar mache. Gleiches gilt für Ihre Kollegen/Kolleginnen als auch für die Firma Jobcenter insgesamt. Sie haben daher als vorgegebener „Amtsträger“ das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Artikel 20 GG zu achten und zu wahren und darüber hinaus stets das mildeste Mittel zu wählen. Hierbei gilt zwingend § 226 BGB. Sie werden daher aufgefordert, sich Ihrer (nur behaupteten) Pflichten und Freiheiten gemäß den Grundsätzen des GG zu erinnern! Zusätzlich entstehende Kosten (Schäden), Mahngeb. etc... gehen zu Ihren Lasten nebst Zinsen und gelten rückwirkend, bis zur vollständigen Leistung weiter als gefordert. Artikel 20 Abs.4 GG “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ „Andere Abhilfe“ wird von sog. Gerichten/Richtern, Staatsanwälten etc... vorsätzlich, willkürlich verhindert (Strafvereitelung im vorgegeb. Amt), ganz in alter STASI/NS- Manier und nach verbotenen NS- Gesetzen! Das RBEG enthält keine Zitierung. Das SGB I enthält keine Zitierung. Das SGB II enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken. Es kann kein Grundrecht einschränken. Es kann kein Grundrecht einschränken. Seite 3 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Das SGB .. enthält keine Zitierung. Das SGG enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken. Es kann kein Grundrecht einschränken. Schon die Grundvoraussetzung für die Einschränkung auch nur eines Grundrechtes, sind für alle oben benannten [Gesetze] nicht vorhanden, [Einzelfallgesetze, Sondergesetze, NS- Gesetze]! (siehe auch Artikel 19 GG) Die Frage, wie ein (verfassungs-) grundgesetzwidriges sog. Gesetz zu behandeln ist, hat das sog. [Bundesverfassungsgericht] in seiner [Entscheidung] BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtsatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle sog. „Verfassungsorgane“ des Bundes und der Länder sowie alle sog. „Behörden“ und sog. „Gerichte“ zwingend bindend erklärt: “Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.” Ein sogen. Gesetz [SGB I – XII], welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht einzeln und jedes zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges sogen. Gesetz entfaltet keine Bindewirkung. Sowie die verbotene Einschränkung in nicht einschränkbare Grundrechte auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit etc... und der aus den benannten Entwürfen vom 14 und 10.12.2015 angekündigten Mordes, Körperverletzung, Erpressung, Nötigung, etc... den Vorsatz beweisen. Alle mit diesem sogen. Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig und deshalb rückwirkend aufzuheben. Im Falle des SGB ist also nicht nur das SGB II gemeint, sondern das sog. Sozialgesetz mit allen 12 Büchern als Ganzes! Oder Sie erbringen die Beweise durch welches hierarchisch höher gestellte Staats- Gericht die benannten [Urteile] und das [Grundgesetz] aufgehoben wurden und damit Ihre Gültigkeit verloren hätten. Ich/Wir erteilen keine Genehmigung/Ermächtigung zur Entmündigung und Entrechtung! Leistungen/Zahlungen sind ausschließlich an die berechtigten Leistungsbezieher zu leisten, in keinem Falle an dritte!!!!! i.V.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit u.a. i.V.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland § 5 VStGB, § 2 VStGB, § 3 VStGB, § 4 VStGB, § 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3 § 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10 § 13 VStGB Abs. 2, § 14 VStGB Abs. 1 In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende [Gerichtsurteil]: BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73 m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert! Des weiteren, da Ihre Unwissenheit, Ihr Rechtwissen offensichtlich schwerster Natur zu sein scheint, Wir (Bedürftige, Hartz IV- Leistungsbezieher/Sozialschmarotzer) unter Generalverdacht gestellt und durch Sie/Ihre /Firma/Institution/BMAS/BA, ohne Legitimation, Befugnis, abgeurteilte Verbrecher zu sein scheinen und in jedweder Form öffentlich diskriminiert, verleumdet und anderes werden gilt hier für Sie: Der Grundsatz In dubio pro reo heißt, (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht (nicht Sie/Ihre Firma/Institution/BMAS/BA) Zweifel an seiner Schuld verbleiben, was in diesen Fällen eindeutig immer zutreffend ist. Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. m. V. a. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung § 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. § 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. Seite 4 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Souverän- Bedeutung Duden: 1. (auf einen Staat oder dessen Regierung bezogen) die staatlichen Hoheitsrechte ausübend; Souveränität besitzend 2. 3. 1. (veraltend) unumschränkt 2. (veraltend) uneingeschränkt (gehoben) (aufgrund seiner Fähigkeiten) sicher und überlegen (im Auftreten und Handeln) Zur Info: da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch Es gilt persönliche Haftung: § 823 BGB Schadensersatzpflicht § 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung (auch bei vorgegebenen) In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil: BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73 m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert! without Prejudice UCC 1-308 Mensch Gerd aus der Familie Schweitzer Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist daher ohne Unterschrift gültig! (siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG) vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a. Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ und Regelungen auf! (laut unserer Bundesregierung, (dank des Job(Vernichtungs)center Pritzwalk ein wieder-) arbeitsloser, fauler Sozialschmarotzer, der bis heute auch Fahrtkosten -ca. 700km)zu Vorstellungen und Wohnkosten -seit 01.12.2011 rechtwidrig nicht erhalten hat, trotz Angemessen!) Belehrung: Anhang 1: Gewährleistungs-Einforderung des Rechtanspruches (ist Teil dieses vorsorglichen Einspruchs trotz Ungültigkeit aller Schriftsätze/pseudo- Bescheide/pseudo- Verwaltungsakte) Belehrung Seite 5 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Jeder [ Beamte/in/Amtsträger ], auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter/Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe § 38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)). Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der: 1. Rechtbeugung (§ 339 StGB) 2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO) 3. Nötigung im „Amt“ (§ 240 StGB) 4. Täuschung im rechtverkehr (§ 123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB) 5. Betrug im rechtverkehr (§ 267 StGB) 6. Bedrohung und Anmaßung (§ 132 und 241 StGB) 7. u.v.a.m i.V.m. VStGB, insbes. §§ 6,7 VStGB jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25 StGB. Nach § 138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem § 25 StGB. Beweisen/Belegen Sie, wer oder was auch immer, welches hierarchisch höher gestellte und gültige deutsche StaatsGericht diese [Gesetze und Vorschriften] rechtgültig aufgehoben und für ungültig erklärt hat ! Zur Information Hartz IV … stammt wie vermutet wohl doch aus faschistischer Zeit Der Sozialticker ahnte es ja bereits seit Einführung von Hartz IV, dass dieses “Geschmeiß deutscher Schande” nur aus einer Zeit stammen kann, wo die Vernichtung von Menschenmassen beginnend salonfähig gemacht wurde. 77 Jahre später, scheint man keine Geschichtsbücher mehr lesen zu wollen und findet in den Schubladen die alten Papiere, was heute jedem “modernen Sklavenhalter” die Augen feucht blitzen lässt. HARTZ IV 1928 wurde das Hartz-IV-Gesetz von dem Nazi Gustav Hartz geschrieben, einem, Reichstagsabgeordneten der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP), die dann Hitler in den Sattel geholfen hat. Das Gesetz wurde dann 77 Jahre später - von einem Namenvetter - umgesetzt! Und zwar bis in die Einzelformulierungen hinein: Gustav Hartz will bereits 1928: “Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammenlegen”! Die Betroffenen bezeichnet er auch als “Kunden”! Von Hugenberg (Wirtschaftsinister im dritten Reich) stammt der Satz von 1932: „Sozial ist wer Arbeit schafft”. Quelle und weitere Informationen: Neopresse.com - http://www.neopresse.com/politik/dach/zehn-jahre-hartz-ivprofessor-butterwegge-giesst-wasser-den-wein-der-jubilare/ - sowie http://www.die-soziale-bewegung.de/2007/herbstaktion/material/hartzgestern_hartzheute_butterwegge.pdf Beim genaueren Betrachten, kann ein solches Gesetz sich auch in Auszügen, nicht in das grundgesetzliche Ziel einfügen und zeigt an den unzähligen Änderungen, schon dessen Fremde nach Artikel 1 GG. Abschaffung ist der einzige Weg … Quelle: Anmerkung Sozialticker (der 2004 schon vor Hartz warnte) Gewährleistungs-Einforderung Durch Urteil vom 09.02.2010 (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 )Ihre zwingend zu beachtende Vorschrift! mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m Artikel 82 GG und somit „nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“ Seite 6 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen. in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1 von Mensch Schweitzer, Gerd Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG) erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit nun unverzüglich nachzukommen! Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos zu stellen. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sind eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen. Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I. Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab. Immerhin gehören auch sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220. www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html „Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“. Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne. In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“ ; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten. Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine/unsere Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können. Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist. Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss - selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen. Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar Seite 7 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht. Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung iVm Art. 22 u. 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die sie mit Ihrem fortdauernd Handeln verstoßen. Der Grundrechtsverletzte befindet sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits 62 Jahre tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls ungültiger [ Landesverfassung für Brandenburg ]. Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das [ BverfG ] befugt, was [ Behörden ] und [ Richter ] durchaus beachten sollten. [Der Landtag] bzw. die [Regierung von Brandenburg] hätten ohne Weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können. Dies ist bisher nicht geschehen. Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine/unsere Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist. Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben sie bisher nichts außer „Vermutungen“ vorgetragen. Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3). Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtsgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können. Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis ihrerseits dürfen Sie hilfsweise u. vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten Leistungen nach RBEG und den SGB in Anlehnung an das Ihnen bekannte Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich/uns, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis das SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung, stellt aber nichts desto Trotz strafbares Handeln dar. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtensstatus hinzuzufügen. without Prejudice UCC 1-308 Mensch Gerd aus dem Hause Schweitzer den 13.01.2016 Seite 8 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Damit auch Sie/Ihre Institution/kriminelle Organisation mal zum denken angeregt werden, so dies überhaupt im Bereich des möglichen liegt. Nun schaut es ganz so aus, als ob Hilfe naht und damit auch das Ende aller sogen. Jobcenter- MAs: Die US European Command (EUCOM) teilt den Opfern von Justizterror und Justizwillkür geschädigten Menschen in Deutschland mit, dass die Besatzungsmächte es nicht länger dulden, wie im besetzten Gebiet entrechtete Bürger mit Hilfe von Scheinurteilen, Bußgeldbescheiden etc. ausgeplündert werden. Alle HLKO-Verstöße werden von den Besatzungsmächten bestraft. Zu diesem Zweck wurden in allen Ländern (Baden, Bayern etc.) Sammelstellen von Scheinurteilen u. Bußgeldbescheiden eingerichtet, welche diese dem „War Office of London“ zur Abrechnung vorlegt und zur Auszahlung an die Justizgeschädigten anweist Richter und Notare, die ohne eine Genehmigung der Besatzungsmacht Urteile fällten, bzw. Bußgelder zur Konfiszierung veranlassten und dubiosen Gerichtsvollziehern (ohne Genehmigung) unter Gewaltanwendung kleinste Beträge bei unschuldigen Bürgern plünderten, werden zur Rechenschaft gezogen. Bei den geplünderten, insbesondere alten u. gebrechlichen Menschen, kam es in der Vergangenheit zu schwersten psychischen und physischen Verletzungen, die nunmehr unter Androhung von Gefängnisstrafen und hohen Geldstrafen von den Militärstaatsanwälten geahndet werden. Die Oberlandeskassen werden aufgefordert, ab sofort ihre dubiosen Handlungen (Androhung von Gerichtsvollziehern und der üblichen Zwangsversteigerungen der Bürgerhäuser) einzustellen, denn auch dieses ist nach den SHAEFGesetzen eine Straftat, die unter die HLKO fällt. Irgendwelcher Urteilsspruch, der bereits gefällt wurde oder hiernach in einem solchen Prozess gefällt wird, der ohne Bewilligung der Militärregierung des Sektors, in welchem sich das Eigentum befindet, eingeleitet wurde, ist nichtig. Irgendwelche Maßnahme zur Durchsetzung eines solches Urteilsspruches sind ungültig. Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in welchem das Eigentum sich befindet, dürfen keine Schritte seitens irgendwelcher natürlicher oder juristischer Personen unternommen werden, um eine Entscheidung eines deutschen Gerichtes durchzusetzen oder auszuführen. Nichtbefolgung dieser Anordnung stellt Verletzung eines Befehls der Militärregierung der Besetzungsbehörden dar und wird demgemäß bestraft. Im Auftrag der Alliierten Kommandantur Berlin; Alliiertes Hauptquartier für Baden-Württemberg, Landeshauptstadt Stuttgart Kommandierender General des US European Command (EUCOM) sowie zusätzlich seit dem 2. Juli 2009 der 16. Supreme Allied Commander Europe der NATO: James G. Stavridis Patch Barracks 70569 Stuttgart Telefon: 0711-6877568 Support Office: The MITRE Corporation WSEO/USEUCOM Das Strafgesetzbuch von 1948 wurde von den Alliierten als bereinigt am 22. Mai 1949 festgelegt. Es besitzt volle Rechtkraft und durfte vom Besatzungskonstrukt Bundesrepublik Deutschland niemals verändert werden, weil die Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit ein Staat war und auch heute insbesondere nicht ist. Illegale Zwangsversteigerung. ÜB AZ: 2 C 1025 / 09 07551/93639-111 STO 07771/93 82 40 Seite 9 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Alliierte erlassene Gesetze, die bei der Übernahme des hiesigen Gebietes beschlossen und verkündet wurden und gem. Art. 139 GG weiter gültig sind: 1. Deutschland ist seit Ende des Zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat mehr, sondern ein militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte. Mit Wirkung vom 12.09.1944 wurde es durch die Hauptsiegermacht USA beschlagnahmt (SHAEF-Gesetz Nr 52, Artikel I § 1) 2. Die Bundesrepublik Deutschland ist und war nie ein Staat, weder de jure, noch de facto. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Verwaltung – eine eingetragene Firma ohne jegliche Befugnisse. Siehe Upik und sonstige Handelsregister. 3. Eine Zwangsversteigerung stellt eine illegale Zwangsmaßnahme dar. 4. Die Betroffenen wurden, mangels der gesetzlich erforderlichen Zulassung der Militärregierung (SHAEF-Gesetz Nr. 52, und Nr. 53, [BK/O] (47) 50, von den Verwaltungsbehörden der so genannten Bundesrepublik Deutschland getäuscht. 5. Festzustellen ist, dass bei Enteignungen/Zerstörung/Beschädigung/Gesundheitsschäden der § BGB 823 (Schadensersatzpflicht) vorliegt. Allein durch Missachtung der SHAEF-Gesetze Nr. 52 und Nr. 53, wurde durch Ankauf von Hypotheken-Darlehen, ohne Zustimmung der Militärregierung ein unrechtmäßiges Geldgeschäft getätigt, da keinerlei vorher erwirkte Genehmigung der alliierten Streitkräfte vorlag, geschweige denn, über den rechtlichen Tatbestand Aufklärung erfolgt wäre. 6. Es ist niemand rechtlich verpflichtet, irgendwelche Zwangsgelder oder Zwangsgebühren zu zahlen. Bis 1990 war die Bundesrepublik Deutschland der Verwalter im Auftrag der Alliierten, weil Deutschland als Ganzes besetzt wurde. Der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht gestattet sich als DEUTSCHLAND zu bezeichnen! DEUTSCHLAND ist gemäß alliierten Besatzungsgesetz und der UNO-Festlegung ausschließlich das Deutsche Reich oder Deutschland als Ganzes, aber keinesfalls die Bundesrepublik Deutschland! Prof. Dr. Carlo Schmid teilte 1949 dem deutschen Volk mit:“…es wird kein neuer Staat gegründet, sondern Westdeutschland als provisorisches Konstrukt neu organisiert… wir haben keinen Staat zu erichten“. Eine Firma, wie die Bundesrepublik Deutschland, oder auch die kriminelle Organisation/Firma Jobcenter hat keinerlei Hoheitsrechte! Alle Militärregierungsgesetze z.B. SHAEF- Gesetz Nr. 2, Artikel III, IV und V §§ 7, 8 und 9 besitzen in Deutschland volle Rechtkraft. Das Strafgesetzbuch, Kontrollratsbeschlüsse und das Zonenstrafrecht sind bis zum heutigen Tage voll gültig. Beweis: Carl Haymann Verlag Berlin 1948, Lizenznummer 76-G.N. 0-47-316/47.Verlagsarchiv 12 292, Lizenz erteilt unter Nr. 76 Druckgenehmigungsnummer 8958 der Nachrichtenkontrolle der amerikanischen Militärregierung in Deutschland. Beweisführung: Der ehemalige Devisenbeschaffer der DDR, Alexander Schalk Golodkowski, wurde 1996 nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 verurteilt. Seite 10 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS Damit ist der Beweis erbracht, dass die Militärregierungsgesetze der Besatzung, also auch die SMAD-Befehle und SHAEF-Gesetze von den USA angewendet werden. Angesichts dieser Beweislage zu argumentieren und zu bestreiten, dass diese Gesetze keine Anwendung finden würden, ist arglistige Täuschung bzw. Betrug. Seite 11 von 11 vom 13.01.2016 MRE-100-0-13-01-16-GS