Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
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Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
Foto: M. Breuer 44 OBERE JAGDBEHÖRDE Allgemeinverfügung Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben I n den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln, Arnsberg, Detmold und Münster (veröffentlicht in den jeweiligen Amtsblättern) hat die Obere Jagdbehörde mit einer Allgemeinverfügung die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung über- mäßiger Wildschäden an landwirt schaftlichen Kulturen vom 21. Februar bis 31. Oktober 2014 wie folgt aufgehoben: Die Bejagung der Ringeltauben darf in den o. g. Zeiträumen nur unter den folgend genannten Bedingungen ausgeübt werden: gefährdete Kulturen Zeitraum Gemüse, Bohnen, Erbsen, Obst 21. 2. bis 31. 10. Getreide 21. 2. bis 31. 3. 15. 6. bis 31. 10. Zuckerrüben 15. 3. bis 31. 5. Mais 15. 4. bis 15. 7. Raps 21. 2. bis 31. 3. 15. 6. bis 31. 10. • Bejagung nur an oder auf den gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu diesen Flächen stehen, und in den angegebenen Zeiträumen. • Es dürfen nur Ringeltauben aus Schwärmen bejagt werden. • Jagdausübungberechtigte sind verpflichtet, die Zahl der vom 21. Februar bis 31. Oktober erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2014 den zuständigen Unteren Jagdbehörden zu melden. Weitere Informationen können Sie über die für sie zuständige Untere Jagdbehörde erhalten. LJV