Obere Jagdbehörde Landesbetrieb Wald und Holz NRW

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Obere Jagdbehörde Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Landesbetrieb Wald und Holz
Nordrhein-Westfalen
Falknerprüfung
Projekte
Neben der klassischen Jagd mit der Waffe findet in
Nordrhein-Westfalen die Beizjagd, das ist die Jagd mit
abgerichteten Greifvögeln (Adler, Habichte, Falken), immer
mehr Anhänger. Wer einen Falknerjagdschein bei der
Unteren Jagdbehörde beantragen möchte, muss sowohl die
Falknerprüfung und zumindest die eingeschränkte Jägerprüfung (ohne das Fach Waffenkunde und Schießen)
erfolgreich abgeschlossen haben. Die Obere Jagdbehörde
führt jedes Jahr im März die Falknerprüfung durch.
Sie besteht aus einem mündlichen und einem praktischen
Prüfungsteil. Die Anmeldeunterlagen können Sie online
unter www.wald-und-holz.nrw.de/falknerpruefung-nrw
anfordern.
Die Obere Jagdbehörde beteiligt sich an Projekten, für die
sie Ausnahmegenehmigungen erteilen muss. So wird zum
Beispiel derzeit im Rahmen eines Pilotprojekts über drei
Jagdjahre untersucht, wie sich eine Bejagung des Rehwildes
ohne behördlichen Abschussplan auf den Rehwildbestand
und die Wildschadenssituation auswirkt. Das Projektgebiet
umfasst die Kreise Höxter, Kleve, Warendorf, den RheinSieg-Kreis, den Hochsauerlandkreis und die Stadt Bonn. Die
Obere Jagdbehörde hat die Jagdausübungsberechtigten im
Projektgebiet von der Verpflichtung entbunden, nach
behördlichem Abschussplan zu jagen (§ 22 Abs. 1 und 2
LJG-NRW). Die ebenfalls zum Landesbetrieb Wald und Holz
NRW gehörende Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung begleitet das Projekt wissenschaftlich.
Förderung
Aus den Mitteln der Jagdabgabe, die bei der Lösung eines
Jagdscheins zu entrichten ist, bezuschusst die Obere
Jagdbehörde Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens
und zur Verhütung von Wildschäden. Hierzu zählen
Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Jägerschaft, zur
Lebensraumverbesserung (Biotophege), zur Förderung des
Jagdhundewesens und zum Neu- und Ausbau von
Schießständen.
Kommunikation
Zum fachlichen Austausch der Behörden führt die Obere
Jagdbehörde Fachkonferenzen mit den Unteren Jagdbehörden durch. Mit den Dienstlichen Mitteilungen
informiert sie die Unteren Jagdbehörden über aktuelle
Entscheidungen und Entwicklungen. Darüber hinaus steht
sie den Unteren Jagdbehörden in jagdrechtlichen Fragen als
Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Impressum
Herausgeber:
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Albrecht-Thaer-Straße 34, 48147 Münster
Tel.: 02 51 - 9 17 97 - 0, Fax: 02 51 - 9 17 97 - 100
E-Mail: poststelle@wald-und-holz.nrw.de
www.wald-und-holz.nrw.de
Obere Jagdbehörde
Landesbetrieb
Wald und Holz NRW
Fotos:
G. H. Amian, H. van Elsbergen, K. Heisterborg/LJV NRW,
W. Nagel, B. Stemmer/LJV NRW, I. Wallfahrt
Gestaltung:
Dietrich Design Werbeagentur, Münster
Druck:
Druckerei Buschmann, Münster
Stand: Oktober 2008
www.wald-und-holz.nrw.de
Jagd in Nordrhein-Westfalen
Jagd und Recht
Die Jagd hat seit jeher besondere Bedeutung für die
Erhaltung des Wildes und seiner Umwelt, denn das ausgewogene Vorkommen der Tierarten ist Voraussetzung für
eine funktionsfähige Kulturlandschaft. Die gesamte
bejagbare Fläche des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt
2,7 Mio. Hektar, dies entspricht 81,5 % der Landesfläche.
Hier leben ca. 80.000 Jägerinnen und Jäger. Dies ist im
Ländervergleich die größte Jägerschaft.
Die Jagd ist im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz
Nordrhein-Westfalen geregelt. Daneben gibt es eine Vielzahl
von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, die entweder
direkt, wie die Verordnung über die Jagdzeiten und die
Fütterungsverordnung, oder indirekt die Jagd betreffen,
wie etwa die Bestimmungen zur Fleischhygiene oder naturschutzrechtliche Regelungen.
In Nordrhein-Westfalen ist auf Landesebene neben dem
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz als Oberster Jagdbehörde der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Obere Jagdbehörde
für das Jagdwesen zuständig. Vor Ort kümmern sich
die bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelten
Unteren Jagdbehörden um die Belange rund um Wild und
Jagd.
Die Obere Jagdbehörde ist bestrebt, einen artenreichen
und gesunden Wildbestand zu erhalten, der im Einklang
mit der Umwelt und den landeskulturellen Interessen steht.
Besonderes Augenmerk liegt auf dem Ausgleich von Wald
und Wild.
Jagdlich relevante Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
Allgemeinverfügungen für das Land Nordrhein-Westfalen sind
im Internet unter www.wald-und-holz.nrw.de/jagdrecht-nrw
zu finden. Darunter das zuletzt 2008 verschärfte Waffengesetz
sowie auch die Unfallverhütungsvorschrift Jagd der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die für den Umgang mit
Waffen und Munition sowie für die Ausübung der Jagd gilt.
Aufgaben der Oberen Jagdbehörde
Sonderaufsicht über die 54 Unteren Jagdbehörden
bei den Kreisen und kreisfreien Städten
Obere Aufsicht über die Jagdgenossenschaften
in Nordrhein-Westfalen
Projektförderung aus Mitteln der Jagdabgabe
Aufhebung von Schonzeiten
Schonzeitaufhebungen
In der Schonzeit darf Wild grundsätzlich nicht bejagt
werden. Vor allem zur Vermeidung übermäßiger
Wildschäden kann jedoch eine Aufhebung der Schonzeit
notwendig werden. Die Obere Jagdbehörde prüft im
Einzelfall, ob die Voraussetzungen einer Schonzeitaufhebung zum Beispiel bei Schalenwild, Aaskrähen, Gänsen
oder Mardern vorliegen. Die Jagd- und Schonzeiten
in NRW finden Sie unter www.wald-und-holz.nrw.de/
jagd-schonzeit-nrw.
Abrundung von Jagdbezirken
Sonderfall Ringeltaube
Durchführung der Falknerprüfung
Abstimmung der jagdlichen Regelungen
in Naturschutzgebieten mit den Landschaftsbehörden
Darüber hinaus hat die Obere Jagdbehörde vielfältige,
gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben des Jagdwesens
wahrzunehmen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Ringeltaube die häufigste
Wildart. Jährlich werden ca. 500.000 bis 600.000 Ringeltauben erlegt. Das ist im Ländervergleich die höchste
Strecke. Da Ringeltauben gerade während ihrer Schonzeit
(21. Februar bis 31. Oktober) in vielen Gebieten NordrheinWestfalens erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen
Kulturen (vor allem an Gemüse, Raps und Getreide)
verursachen, hebt die Obere Jagdbehörde die Schonzeit für
Ringeltauben mit sog. Allgemeinverfügungen auf. Was bei
der Jagd auf Ringeltauben in der Schonzeit zu beachten ist
und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, finden Sie
unter www.wald-und-holz.nrw.de/ringeltauben-nrw.